1 zge, um dieser Provinz die Theil⸗ Landes⸗Kredit⸗Anstalt enichtet werden moge, 2. ser raprts z erlech eerrn Berthein gelch⸗ Imein⸗ Stände⸗Versammlung des tern, ist Folge gegeben vorden. Dig. Westbahn, d. h. der Bahn von Emden eer ; 2 sobann von Lingen auf Osnabrück vge en eee . auf heingung daß die Ausführung des Baues der ℳ% ßischen Graͤnze, vnses dnde ünsengment umd die Keste sen ecoge, en Fortsetzungen gesichert neoe, Das dnid, aths⸗Kollegium berns 1 Av, ⸗ bengahm zu beschleunigen, als in sonstigen Peziehung Fohn, so wie des Handels und Verkehrs dieser Fevühch das Juteresse nemuhr gewesen sei, auch in ersigedachten Hinsicht von der 2n Fesagde eegs ung die Zusicherung erhalten habe, daß sie unausgesetz Konigiihen esr, bie Hindernisse möglichst zu bescitigen, welche der Aus⸗ darauf gr Babn⸗ zur Zeit noch entgegenständen. Da Stande den in fuͤbrungansigen Vors⸗ s Kollegtums an die Königliche Regierung Usigen Vorstellungen des Kollegiums e K e Regierung ven 222 Ansichten und dessen Anträgen völlig beipflichteten, so beschränk⸗ . sch barauf, mittelst Bezugnahme auf jene Eingaben auch ihrerseits die Frnnig Regierung ehrerbietigst zu ersuchen, für die baldthunlichste Ansführung der Westbahn ferner wohlwollend zu sorgen und jedenfalls bis zur Vollendung derselben etwaige Pläne und Anträge benachbarter Staaten in Betreff neuer Communications⸗Anlagen unberücksichtigt zu lasen. In Veranlassung einer etition der Volksschullehrer wurde mit Mehrerem der ungünstigen Ver⸗ hältnisse gedacht, in welchen im Allgemeinen die Geistlichen und die Volks⸗ schullehrer dieser Provinz sowohl in Betreff der geringen Besoldungen als des schlechten Zustandes 8 und Waisenkassen sich befinden.
ihrer Wittwen⸗ Stände beschlossen daher,
bei dem Königlichen Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten sich zu verwenden, daß mittelst Zuwendung rößerer Beihülfen aus den öffentlichen Fonds eine günstigere Stellung der Geistlichen dieser Provinz, so wie der Volksschullehrer und deren Wittwen⸗ und Waisenkassen, baldthunlichst herbeigeführt werde. Auch wurde beliebt, zur größeren, den Ansprüchen der Zeit entsprechenderen Ausbildung der Volksschullehrer auf Errichtung eines Seminars in dieser Provinz anzutra⸗ gen. Es waren vielfache Gesuche über Geldbewilligungen an die Stände gelangt und wurden namentlich den Gymnasien und Progymnasien der Pro⸗ vinz zur Errichtung oder Beförderung der Turn⸗Anstalten auf drei Jahre jährlich 400 Rthlr., auch dem Vereine für die innere Mission behufs Besse⸗ rung entlassener Sträflinge auf fünf Jahre jährlich 100 Rthlr. bewilligt.“ Großherzogthum Baden. Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat am 10. August den österreichischen Kämmerer, Gra⸗ fen Rudolf Appony in feierlicher Audienz empfangen, um aus dessen Händen das Schreiben Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich ent⸗ gegenzunehmen, welches ibn als außerordentlichen Gesandten und be⸗ vollmächtigten Minister am Großherzoglichen Hofe beglaubigt.
Großherzogthum Hessen und bei Rhein. (D. 3.) Das am 12. August ausgegebene Regierungsblatt enthält auf sieben Bogen eine Bekanntmachung vom 24sten v. M., den elften Landtag, insbesondere die Wahlen der Abgeordneten, betreffend, nebst dem dazu gehörigen Verzeichnisse derjenigen Großherzoglichen Staats⸗ diener, welche vermöge ihrer Steuerverpflichtung, ihrer ständigen Ge⸗ halte oder Pensionen und ihres Alters, so wie als Kapitalisten, zu Landtags⸗Abgeordneten der Wahlbezirke und Städte gewählt werden können. Sie ist „in Verhinderung des Staats⸗Ministers“ vom älte⸗ sten Geheimen Staatsrathe Freiherrn von Lehmann unterschrieben. Die Bemerkung in der Bekanntmachung vom Jahre 1841: „Nach⸗ weisungen von Kapitalisten über ein zur Wählbarkeit genügendes Ka⸗ pital⸗Eigenthum sind uns bis jetzt nicht zugekommen“, blieb diesmal weg, wahrscheinlich weil solche Nachweisungen bereits vorliegen. Uebrigens hat sich — harmonisch mit der gestiegenen Einwohnerzahl — die Zahl der zu Abgeordneten Wählbaren seit dem Jahre 1841 vermehrt. Damals waren es 1975, jetzt sind es 2035.
Großherzogthum Sachsen⸗Weimar. (A. Z.) Eine Ministerial⸗Bekanntmachung vom 27. Juli schärft den Untersuchungs⸗ Behörden ein, jedesmal in sorgfältigste Erwägung zu ziehen, ob bei den in Untersuchung Befindlichen eine Untersuchungshaft nothwendig sei oder nicht, damit jede unnöthige Haft vermieden werde, „je er⸗
heblicher, mit der Strafe des angeschuldigten Verbrechens häufig V
ganz außer Verhältniß stehend, die mit der Haft verbundenen Nach⸗ theile für den Angeschuldigten sind, und je mehr daneben durch die Unterhaltungshaft die Kosten erhöht werden.“ Daran schließt sich ein zweiter Ministeria! Erlaß, welcher die Justiz⸗Behörden verpflichtet, ihren gerichtlichen Entscheidungen stets die Gründe beizufügen, worauf dieselben beruhen.
Frankreich.
Paris, 13. Aug. Die Prinzessin von Joinville und die Her⸗ zogin von Aumale sind nicht mit nach Schloß Eun gereist, sondern in den Tuilerieen zurückgeblieben. Der Herzogin, die sich in gesegneten Umständen befindet, haben die Aerzte die Reise nicht gestattet, und die Prinzessin von Joinville will in Paris die Rückkehr ihres Ge⸗ mahls abwarten, der in Neapel von einer Unpäßlichkeit befallen wor⸗
1648
den. Der König hat vorgestern in Eu den Präfekt des Departe⸗ ments der Unteren Seine, Baron Dupont⸗ Delporte, den Divisions⸗ Kommandanten, General⸗Lieutenant Lalaing d'Audenarde, den Un⸗ ter⸗Präfekt von Dieppe, den Maire, den Munizipal⸗Rath und die Offizsere der National⸗Garde von Eu, den Oberst und die Offiziere des 18ten Linien⸗ und des 9ten Husaren⸗Regiments, den Comman⸗ deur des Königlichen Geschwaders zu Treport, Schiffs⸗Capitain Lau⸗ rencin, und die unter dessen Befehlen stehenden Offiziere empfan⸗ gen. Mittags begab sich die Königliche Familie nach Treport, wo am Hafen ein eleganter Pavillon für dieselben errichtet ist. Man besuchte den Hafendamm, nahm die Arbeiten im Hafen in Augenschein und kehrte Abends nach Eu zurück. Wie es jetzt heißt, wird die König⸗ liche Familie nur bis zum 29ͤsten d. M. in Eu verweilen. Laut einer Königlichen Verfügung soll das Schloß zu Pau, die Geburtsstätte Heinrich's IV., von Grund aus neu ausgebaut und verschönert werden. Die Anbauten auf der Ostseite, nächst der Brücke, welche einen Theil der Kapelle verdecken, sollen abgebrochen und an der Brücke selbst ein großes Thor aufgeführt werden. Die inneren Einrichtungen werden so getroffen, daß das Schloß in Zukunft dreißig Königliche Gäste nebst ihrem Gefolge in sich aufnehmen kann.
Der heutige Moniteur enthält die offizielle Ernennung des Herrn Thil, Raths am Cassationshofe, zum Kammer⸗Präsidenten die⸗ ses Gerichtshofes, an Teste's Stelle. Die betreffende Königliche Ver⸗ ordnung ist vom 9ten d. datirt.
Gestern fand in der Sorbonne die jährliche Vertheilung der Preise an die Schüler der Königlichen Gymnasien statt, welcher unter Anderen auch der Bischof von Algier, Herr Pavie, und der ehema⸗ lige Haupt-Anhänger Abd el Kader's, der Araber⸗Häuptling Bu Masa, beiwohnten. Eine Anspielung auf die Anwesenheit dieser bei⸗ den Personen und eine Hindeutung auf die Reformen des Papstes Pius IX. in der Anrede, welche der Unterrichts⸗Minister, Graf Sal⸗ vandy, bei dieser Gelegenheit an die Zöglinge hielt, wurden mit be⸗ sonders enthusiastischem Beifall aufgenommen. „Niemals“, sagte der Minister, „war es leichter und süßer, die Macht der Religion an⸗ zurufen, als in diesem glücklichen Augenblick, wo ihr sicht⸗ bares Oberhaupt, wo der Hirt Roms und der ganzen Welt eben so viel Segnungen von Rom und der ganzen Welt zurück empfängt, als seine Hand austheilt. Diese Wohl⸗ that war dem neunzehnten Jahrhundert vorbehalten, welches nun leichter das vor vierzig Jahren begonnene Werk vollenden kann, denn die Beispiele der Weisheit, die von so hohem Ort ausgehen, werden überall hin und zu Allen gelangen, und die Gesellschaft wird, immer mehr beruhigt, die erste ihrer Grundlagen vollständig wiederfinden. — Unter den Eroberungen der Civilisation ist die größte von allen unser Werk und unsere Ehre. Seit den Kindern des römischen Vol⸗ kes sind Sie die Ersten, welche bei ihren Festen einen Bischof von Hippo und einen Unterfeldherrn Jugurtha's erscheinen sehen. Dieser biblische und kriegerische Volksstamm hatte Europa seit den Zeiten Karl Martell's und der Abencerragen nicht besucht; nach einem Jahr⸗ tausend sehen wir ihn in unser Land zurückkehren, aber nicht mehr mit Schwerdt und Feuerbrand, sondern um Frankreich, seinem Kö⸗ nige, seinen Künsten und der Wissenschaft zu huldigen, deren Schatz⸗ kammer wir ihm geraubt und in Verwahrung genommen haben.“
Die Kommission, welche unter Vorsitz des Herzogs von Mont⸗ pensier beauftragt ist, eine Reihe Versuche vorzunehmen, die zum Zweck haben, den Werth und die Vortheile des Gebrauchs der Schieß⸗
baumwolle im Vergleich zu dem gewöhnlichen Schießpulver zu er⸗
mitteln, hat das Ergebniß eines Theils ihrec Arbeiten bekannt ge⸗ macht. Die in Bergwerken mit der Schießbaumwolle in dem Zu⸗ stande, wie sie von dem Erfinder dargeboten worden, angestellten Versuche haben erstens ergeben, daß bei gewissen Felsen, besonders bei weicheren, die Wirkung derselben schwächer war, als die des Pulvers, welches, in gleicher Quantität angewandt, viermal so viel Gewicht hat. Zweitens verbreitete sich nach der Explosion ein tödtliches Gas, welches leicht eine neue Explosion verursachen kann. Man war der Meinung, daß diese Uebelstände sich beseitigen ließen, wenn bei der Anfertigung der Schießbaumwolle ein chemisches Agens hinzugethan würde, welches geeignet wäre, eine größere Quantität Sanuerstoff zu entwickeln, und Versuche, die hiermit gemacht wurden, lieferten die besten Resultate, so daß man mit Hülfe einiger weiteren Vervollkommnungen der Sheaesbaumwolle wichtige Vortheile für Minen und pyrotechnische Arbeiten überhaupt ziehen zu können glaubt. Die Kommission setzt ihre Experimente fort, um zu einer definitiven Lösung ihrer Aufgabe zu gelangen.
Ein Blatt hatte behauptet, die Dampfmaschine des „Comte d'Eu“ sei vom Marine⸗Minister Baron Mackau genehmigt worden, nachdem eine mit Prüfung derselben beanftragte Kommissien dieselbe verworfen. Der Moniteur erklärt dies für ungegründet und sagt,
das Schiff sei eben deshalb auf dem Wege nach Cherbourg gewesen, weil dort dessen Maschine von einer besonders dazu bestellten Kom⸗ mission erst geprüft werden sollte.
Der Umstand, daß auf einigen Märkten auch in der letzten Zeit die Getraidepreise noch nicht heruntergegangen oder sogar noch etwas gestiegen sind, hat hier und da Besorgnisse erregt, die heute das Journal des Débats zu beseitigen sucht, indem es bemerkt, daß die Preise, nachdem sie so hoch gewesen, unmöglich in wenigen Wochen und ohne Schwanken wieder auf ihren Normalstand zurück⸗ kehren könnten; ja, es sei sogar unverständig, zu erwarten, daß sie in diesem Jahre noch diesen Stand vollkommen wieder er⸗ reichen würden, denn ein Jahr des Mangels mache seine Wir⸗ kungen immer noch auf das folgende fühlbar; auch sei erst sehr wenig von dem Getraide der neuen Aerndte auf die Märkte gekommen, da noch nicht Zeit dazu gewesen, es zu dre⸗ schen; und dazu müsse man die Bemühungen der Spekulanten in Betracht ziehen, die Alles aufböten, die Preise hoch zu halten, da sie fremdes Getraide theuer eingekauft und jetzt von bedeutenden Ver⸗ lusten bedroht seien. Jedenfalls aber übertreffe der Ertrag der Aerndte in allen Feldfrüchten selbst die sanguinischsten Erwartungen, und man gehe der gehofften Besserung mit sicheren Schritten entgegen.
Das Journal des Döbats versichert, daß die in dem Fau⸗ bourg St. Antoine vorgestern Abend stattgehabten Unruhen keinen politischen Charakter gehabt; es habe sich lediglich um einen Arbei⸗ ter⸗Tumult gehandelt, der gegen die Kunstschreiner⸗Werkstätten des Herrn Krieger gerichtet gewesen, welcher mit seinen Arbeitern Miß⸗ helligkeiten gehabt. Die Tumultuanten drangen gegen 10 ½ Uhr in die Werkstätten ein, die verwüstet wurden. Die bewaffnete Macht zerstreute nach einigen Chargen die Haufen; viele Personen wurden verhaftet. Auch gestern trieben sich fortwährend Arbeiterhaufen in dem Faubourg St. Antoine herum. Doch hofft das ministerielle Blatt, daß diese Aufregung ohne weitere Folgen bleiben werde. (S. unten das Schreiben aus Paris.)
Vorgestern Abend um 9 Uhr hörte man auf dem Boulevard des Italiens eine Explosion; dieselbe rührte von einer dicken Glas⸗ kugel her, welche mit explodirenden Brennstoffen angefüllt war, wahr⸗ scheinlich aus einem Fenster geworfen wurde und mit großem Ge⸗ räusch auf dem Steinpflaster zerplatzte. Zugleich fand man eine Menge kleiner Papierstückchen, auf welchen zu lesen war: „Alles niedergebrannt, bis man sich nicht länger einer gerechten Vertheilung des Landes und seines Ertrags widersetzt.“ Eine ähnliche Explosion soll gestern Abend an demselben Ort erfolgt sein.
Der französische General⸗Konsul zu Tunis, Herr Lagau, der den Befehl erhalten hatte, eiligst auf seinen Posten zurückzukehren, hat sich am 8ten d. zu Marseille dorthin eingeschifft. Man glaubte, daß seine Abreise mit den politischen Bewegungen in jener Regentschaft, durch welche auch die Absendung von zwei Schiffen dahin veranlaßt worden, in Verbindung stehe.
Funfzig arabische Gefangene, die sich seit einiger Zeit im Fort Brescout befanden, sind freigelassen und nach Marseille gebracht wor⸗ den, wo sie sich auf dem ersten Paketboote nach Afrika einschiffen werden. Herr Klein, der nach Bogota gesandt war, um mit der, Regie⸗ rung von Neu⸗Granada wegen Anlegung einer Eisenbahn über den Isthmus von Panama zu unterhandeln, ist wieder in Frankreich ein⸗ getroffen. Seine Sendung soll vollkommenen Erfolg gehabt und der⸗ selbe die vortheilhaftesten Bedingungen für die betreffende Compagnie erlangt haben, so daß der Bau nächstens beginnen würde. —
Der Munizipal⸗Rath von Paris und der Präfekt des Seine⸗ Departements wollen das Anerbieten der Depots⸗ und Consignations⸗ Kasse annehmen, welche der Stadt Paris die 25 Millionen Fr., deren diese bedarf, zu 3 ½ pCt. vorschießen will. 1
Beim Anfang der Session von 1846 zählte die Pairs⸗Kammer 308 wirkliche Mitglirder. Seitdem sind 25 neue Pairs ernannt wor⸗ den und 12 sind gestorben, so daß die Pairs⸗Kammer gegenwärtig 321 Mitglieder enthält. I “
Dem Vernehmen nach würden demnächst dreißig neue Pairs er⸗ nannt werden.
Der Marine⸗Minister, H Tagen des September eine grö
iche Seehäfen Frankreichs zu besuchen. b 1 - 1 Der mkNänister des Innern, Gehf Duchatel, ist von Feiner Reise nach Belgien schon wieder dier eingettössen; die dortigen Badekuren schei ihm nicht zugesagt zu haben. 8 “ Uüanah hatte gestern eine lange Konferenz mit Her. azat g behauptet, daß 1500 bis 1800 Ladeninhaber zu Paris von der Verwaltung der Civilliste, gegen Bezahlung von
erzog von Montebello, wird in den ersten zere Reise unternehmen, um sämmt⸗
und Zukunst haltbar sind?“ — Bei der Untersuchung und Beantwortun een5 2 8 hung ur vortung dieser Frage stellt sich der Verfasser auf den vorzugsweise praktischen Standpunkt, von welchem aus namentlich drei Dinge ins Auge zu fas⸗ sen seien: 1) der Zusammenhang, in welchem die öffentliche Versassung des platten Landes, besonders der älteren Provinzen, mit der früheren Agrar⸗Verfassung stand; 2) die gegenwärtigen Zustände und Bedürfnisse, Seg düaes 88 hervorgehenden inneren Ursachen zu einer Reform als nöthig rkan PeKear Richtung und Gränzen, innerhalb welcher sich ein S e Wefentlichen Reform⸗Fortschritt zu bewegen habe. Wenn nun hier⸗ herrschaften als S Verhältniß, nämlich das der Guts⸗ Hacht der Verfasser 1 rigkeiten, in Betracht gezogen werden soll, so Gesetz vom 17. Juli Fah endere darauf aufmerksam, daß vor Allem das tersuchung der Polizeiver 3 namentlich so weit es das „Verfahren bei Un⸗ anch nicht ohne he. negehn. Eee. in seiner erweiterten Anwendung hetgerichtsbarteit und demeeinß auf die Feforn ber gutsherrlichen Po⸗ auch diese werde sich mit der im Eir zzeiverfassung bleiben könne. Denn denz und Aufgabe der neuen Reforme 5 ehasee ventind ghen 1ns en — „der Herbeiführung ei Kriminal⸗ und Polizei⸗Strafver⸗ 85„ d ” 5 88 Ssen des Richteramtes entsprechen⸗
Indem der Verfasser Hiekcuf anf se ech spflege — ausgleichen müssen. schlägt er das Ganze seiner Untersuchung eeeden esageht . denen der erste, so zu sagen, der Vergangenheit, der 8 dnn genwart und der dritte der Zukunfi grewidmet ist. Der erste ist mi e⸗ vorzugsweise geschichtlicher Natur und will namentlich a 9 e 1 mithin menhang zwischen den früheren und eben so zwischen'd usam⸗ den Landeskultur⸗Gesetzen hervorgegangenen agratischen
Rechtszuständen mit der ländlichen Verfassung“ erinnen dies geschieht hier in einer gedrängten Uebersicht auf so dare, enene nn Weise, daß wir nicht umhin können, den Verfasser wenigstens in den Hau . momenten selbstredend einzuführen: aup „Mit dem inhaltschweren Edikte vom 9. Oktober 1807 wurde die Auf⸗ hebung der Erbunterthänigkeit und Gutshörigkeit des Bauernstandes nebst der Freiheit aller Stände im Erwerbe und Besitze von Grundeigenthum je⸗ der Art, wie zur Betreibung bürgerlicher Gewerbe proklamirt. Im weiteren Fortgang der Gesetzgebung wurden nun auch alle jene besonderen Verhält⸗ nisse betroffen und bei eüe vorschreitender Ausführung der Peleze ver⸗ ändert, welche bis dahin das vSr een; den eigentlichen Gegen⸗ stand und Inhalt der ländlichen? erfassung bildeten. Die wesentlichsten Interessen, welche die Landgemeinden zusammenhielten, die Hauptgegenstände ihrer gemeinsamen Berathungen und Beschlüsse, beruhten in der Gemein⸗ weits⸗Wirchschaft und deren Attributionen: der gemeinschaftlichen Acker⸗ und Wiesen⸗Hütung, gemeinschaftlichen Grundweiden und Holzungs⸗Revieren, ihren von Alters hergebrachten, gleichmäßig alle Grundbesitzer und Einwoh⸗
ner des Orts verpflichtenden Feld⸗Systemen, Weide⸗ und Graben⸗Ordnun⸗ gen, nebst gemeinsamen Hirten und Heerden u. s. w.; daneben in dem meist gleichmäßigen, oft sogar gemeinschaftlichen Dienst⸗ und Abgaben⸗Verhältniß der Mitglieder der Gemeinde oder doch ganzer Gemeinde⸗Klassen zum Gutsherrn.
„Nun ist ebensowohl dies Verhältniß, als jene die Landgemeinden eini⸗ gende Wirthschaftsform mit denjenigen Bildungen des Gemeindelebens, welche aus denselben während ihrer mehr als tausendjährigen Dauer er⸗ wachsen, theils schon völlig verändert, theils in der Auflösung begriffen. Die Separationen auch der bäuerlichen Grundstücke mit Aufhebung der ein⸗ und wechselseitigen Servitute und sonstigen gemeinschaftlichen Nutzungsver⸗ hältnisse und mit Zusammenlegung der zerstreuten Grundstücke zu gesonder⸗ ten Plänen, nebst den sich daran vielfach anschließenden Abbauten, erfolg⸗ ten theilweis schon in Verbindung mit den Regulixungen, meist jedoch später nach der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom 7. Jung 1821. Eine fernere, nicht min⸗ der wichtige Grundlage des politischen wie privaten Berechtigungs⸗ und Verpflich⸗ tungs⸗Verhältnisses unter den Mitgliedern der Landgemeinden selbst, — die Ge⸗ schlossenheit der Besitzungen nebst deren charakteristischen Abstufung und Classification, als Ganz⸗ und Halb⸗Bauern, Ganz⸗ und Halb⸗Kossäthen, Groß⸗- und Klein⸗Gärtner, Vier⸗, Drei⸗, Zwei⸗ und Ein⸗Spänner 42 s. w. fällt mehr und mehr mit der im Edikt vom 9. Oktober 1807 und im Land⸗ Kultur⸗Edikt vom 14. September 1811 freigegebenen Dismembration und Consolidation der Besitzungen, außerdem in Folge der Aufhebung der guts⸗ herrlichen Frohnen und anderer Leistungen, deren Art und Maß jene Un⸗ theilbarkeit und Abstufung der Höfe gleichzeitig bestimmte und festhielt. Der Gutsherr, welcher nach 1807 und 1811 bäuerliche Höse auskaufte, wurde mit deren Erwerbung, den Nechten und Pflichten nach, ein Mitglied der Gemeinde; denn bei Zusammenziehung von Bauerhöfen unter sich oder mit Vorwerksland sollte jede Vermischung der öͤffentlichen und Sozietäts⸗Ver⸗ hältnisse ausgeschlossen hleiben. Gleich den Grundlagen der früheren Ge⸗ meinde⸗Verhältnisse wurden von der Landeskultur⸗Gesetzgebung auch die⸗ jenigen Fundamente verändert, auf welchen das gutsherrliche Verhältniß in politischer, wie in privatrechtlicher Beziehung, der Natur der Sache und seiner historischen Begründung zufolge, erbaut war. Preußens Fürsten hat⸗ ten zwar von jeher in der Sorge für das Wohl des Bauernstandes einen eigenthümlichsten Beruf ihrer Regierung und ein wichtigstes Interesse des Landes erkaunt. Der Bauernstand — im weiteren Sinne des §. 1 Tit. 7 Th, II. A. L. R. — war der unbedingt — (kanton⸗) — militairpflichtige; auch in vielen alteren Landestheilen war nur dessen Besitzthum zur Grund⸗ steuer, wie zu anderen allgemeinen Landeslasten verpflichtet. Eben deshalb aber war dasselbe schon lange nicht mehr ein der unbeschränkten und will⸗ kütlichen Disposttion des Gutsherren unterliegendes Eigenthum dieses letz⸗
teren. Die Erfüllung der Staats⸗ und Landeslasten ging im Kollisions⸗ falle mit gutsherniichen Frohnen und Abgaben, diesen vor. Die bäuerlichen
Grundstücke und deren Zub die zu gutsherrlichen
ehörungen mußten in ihrer Integrität konservirt, Vorwerken etwa eingezogenen bäuerlichen Besitzungen äuerliche Höfe wiederum hergestellt und mit Bauerfami⸗
z selbstständi a
gc “ hn Wirthe selbst im leistungsfähigen Zustande erhalten werden. Die bekannten geschärften Edikte des großen Königs vom 12. Au⸗ gust 1749 und 12. Juli 1764 wiederholten nur bei strenger Ahndung das schon auf älteren Landtags⸗Abschieden beruhende Verbot der Einziehung bäuerlicher Stellen und die Anordnung wegen Wiederherstellung der in den Kriegsjahren wüste gewordenen Höfe. Ungeachtet dessen war aber der guts⸗ herrliche Bauer bis zum Edikt vom 9. Oktober 1807 kein unmittelbarer Staats⸗Unterthan. Person und Gut desselben wurde, dem Landesherrn gegenüber, von seinem Gutsherrn vertreten. Etwas freier stand schon frü⸗ her nur der Bauer in den Königlichen Domainen. Ueberall aber war er an den Stand, an den Ort und an die Scholle des väterlichen Grund⸗ stücks gebunden, daher ohne Gestattung des Gutsherrn nicht befugt, zu einem Handwerk oder anderen Lebensberuf überzugehen, selbst nicht sich zu verhei⸗ rathen oder fortzuziehen. Auch die Kinder blieben dem Dienst⸗ und Ge⸗ sindezwang nach Bestimmung der verschiedenen älteren Gesinde⸗Ordnungen unterworfen. Das Züchtigungsrecht galt gegen Dienstboten und Frohn⸗ leute, gegen letztere im Frohndienst noch jetzt bis zur Ablösung. Die Kirche selbst mußte es geschehen lassen, daß das heilige Band der Ehe wegen Be⸗ gebung des Mannes in die Erbunterthänigkeit, in welche die Frau ihm nicht folgen wollte, gelöst werden konnte. Nur Christenthum und germanische Sitte bildeten in den deutschen Provinzen schon längst, — im Gioß⸗ herzogthum Posen erst seit 1794 bei Einführung des Allgemeinen Land⸗ rechts —, das härtere Verhältniß der Leibeigenschaft in das mildere der Erbunterthänigkeit um, und es war wiederum diese letztere durch den von dem Bewußtsein des hohen Berufes und von der Kraft der jugendlichen Monarchie gehobenen Geist der preußischen Regenten, so wie durch die feste und konsequente Gerechtigkeitspflege ihrer oberen Gerichtshöfe in einen ge⸗ schützten Rechtszustand mit gegenseitigen Befugnissen des Unterthanen gegen die Gutsherrschaft übergegangen. Denn andererseits lag dieser ob, sich ihrer Unterthanen in Noth⸗ und Ungluücksfällen werkthätig anzunehmen, für gute und christliche Erziehung der Kinder und für deren Fortkommen, für Ver⸗ waiste und Verlassene, für Conservation der Nahrungen und Bestellung von Vormündern und Interimswirthen bei Unmündigkeit der Hofeserben, zu sor⸗ gen. Damit stand die Pflicht der Fege⸗Shae — in der Regel der Guisherrschaft, in unmittelbaren Königlichen Ortschaften des Domainen⸗ Fiskus als Gutsherrn — im Einklange: aller Armen und Unvermögenden vdes Orts, denen auf andere Art ihr Unterhalt nicht verschafft werden konnte, sich ee Diese Pflicht zur Armenpflege war eben nur ein natür⸗ liches Attribut der gutsherrlichen Rechte auf die Person der Ortseinsassen, unter Anderem auch die Obliegenheit zur Uebertragung der Kriminal⸗Un⸗ ö1 ögen der letzteren durch die Unfreiheit und Abhängigkeit
Aufmerksamkeit verfahren werde.
800 Fr. für die Person, Anstellungen als Lieferanten für den König erhalten hätten. Der Mouniteur erklärt diese Angabe für rein er⸗ dichtet und fügt bei, daß die Civilliste nie, weder direkt, noch indirekt, für solche Anstellungen Gebühren erhoben habe.
Vier Hausirer standen neulich wegen Absingung und Verkaufs eines die Person des Königs beleidigenden Liedes vor dem Assisen⸗ hofe der Seine. Die Zeugen⸗Aussagen gravirten besonders einen der Angeklagten, welcher zu zwei Jahren Gefängniß und 500 Fr. Geld⸗ strafe verurtheilt ward. Die anderen dagegen wurden freigesprochen.
Das Kriegsgericht der ersten Division hat jetzt bezüglich der im Militair⸗Hospital von Gros⸗Caillou begangenen Unterschlagungen sei⸗ nen Ausspruch gefällt und den Haupt⸗Angeklagten Lagrange in con-
tumaciam zu fünf Jahren Zwangs⸗Arbeit und militairischer Degrada⸗ tion verurtheilt.
Der Papst hat den eben aus Rom zurückgekehrten Bischof von Montpellier zum römischen Grafen und Assistenten des päpstlichen
Thrones ernannt. 1
1 Die Gazette de France berechnet, daß es in Frankreich 10,490,461 Einwohner gebe, die, mit 1 bis 199 Fr. direkt besteuert, eine Summe von 206 Millionen Fr. an die Staatskasse zahlen, ohne einen einzigen Vertreter in die Kammer schicken zu dürfen. .
Der Courrier frangais besteht darauf, daß sein Prozeß vor
die Jury gehöre, und beruft sich auf einen analogen Fall, den das Zuchtpolizeigericht in Algier eben abgeurtheilt. Die Sache verhält sich nämlich also: Einige Schiffsmäkler zu Algier wurden von einem anderen Mäkler beschuldigt, in Verein mit Regierungs⸗Beamten zum Nachtheil des öffentlichen Schatzes erhöhte Fruchtsätze erdichtet zu haben. Der Mäkler klagte deshalb bei dem Zuchtpolizeigericht zu Algier auf Verleumdung. Der Gerichtshof fand sich indessen veran⸗ laßt, in Erwägung, daß Regierungs⸗Beamte in diese Sache verwickelt seien, sich für inkompetent zu erklären und die Sache an den dortigen Königlichen Gerichtshof zu verweisen; zu Algier besteht nämlich noch keine Jury.
Der neue General⸗Post⸗Direktor, Herr Dejean, und der Finanz⸗ Minister, Herr Dumon, haben dieser Tage in dem Brief⸗Expeditions⸗ Büreau dem Sortiren und Abfertigen der Briefe beigewohnt, um sich davon zu überzeugen, ob dabei auch mit der gehörigen Raschheit und
Beide bezeigten den Beamten die⸗ ses Dienstes ihre Zufriedenheit.
Admiral de la Susse ist am Dienstag in Havre angekommen, um die Arbeiten der Kommission zu leiten, welche beauftragt ist, die Ursachen des Unglücksfalles an Bord des Dampfschiffes „Comte
d'’Eu“ zu untersuchen.
Die Actionaire der Lyon⸗Avignon Eisenbahn⸗Gesellschaft haben, nachdem sie starken Tadel gegen Herrn Talabot wegen des durch ihn mit dem Minister der öffentlichen Arbeiten abgeschloͤssenen Kontraktes
ausgesprochen, auf welchen der von der Pairs⸗Kammer verworfene Gesetz⸗Entwurf über die Bahn von Lyon nach Avignon begründet
war, die Auflösung ihrer Compagnie und die Liquidirung ihrer In⸗ teressen beschlossen. F An der Börse waren heute anfangs die Notirungen der Renten im Steigen. Gegen 2 Uhr aber trat plötzlich ein rascher Rückgang ein, da es hieß, aus London seien niedrigere Course eingetroffen, und die Bank von England hätte ihren Diskonto auf 6 pCt. für die kur⸗ zen Verfallzeiten hinaufgesetzt. Die marseiller Eisenbahn⸗Actien er⸗ litten einen lebhaften Rückgang, und auch die übrigen Linien waren angeboten. Das römische Anlehen wich um pCt., auf 99.
x.α Paris, 13. Aug. Der Möbel⸗Fabrikant Krieger, dessen Haus in der großen Straße des Faubourg St. Antoine liegt, und dessen Eigenthum vorgestern Abend der Gegenstand der Zerstörungen von Seiten seiner eigenen Arbeiter wie der Volkshaufen wurde, die sich den Arbeitern beigesellt hatten, ist einer der bedeutendsten unter der großen Zahl von Kunsttischlern, die jene Vorstadt bewohnen, und deren Magazine einen beträchtlichen Theil jener schönen Straße ein⸗ nehmen, welche sich vom Bastilleplatze bis zur Thron⸗Barriere und nach Vincennes hinzieht. Eine heute veröffentlichte Erklärung der Herren Krieger und Compagnie giebt den wahren Anlaß zu diesen gewaltsamen Auftritten an, welcher fälschlicherweise dahin gedeutet worden war, als habe den Arbeitern ihr Arbeitslohn verkürzt werden sollen. Es handelte sich blos um Einführung eines Reglements für das Verhalten der Arbeiter, welche sich zu dessen Beobachtung durch ihre Unterschriften verbindlich machen sollten. Die darin enthaltenen Vorschriften geboten im Wesentlichen, daß der Arbeiter sich zur Rück⸗ gabe der vom Fabrikanten erhaltenen Werkzeuge in gutem Stande oder ihrer Ersetzung im Falle der Schadhaftwerdung oder des Ver⸗
1
lorengehens verpslichten, ferner sich verbindlich machen sollte, unter keinem Vorwande eine von ihm angefangene Arbeit unvollendet zu lassen und im Falle der Entstehung eines Streites über den Betrag des Tagelohns für eine vollendete Arbeit sich der Entscheidung zweier Schiedsrichter zu unterwerfen, von denen der eine vom Arbeiter selbst, der andere von den Herren Krieger und Compagnie zu ernen⸗ nen wäre. Unter welchem Gesichtspunkte man auch diese Anforderungen des Fabrikanten an die Arbeiter betrachten mag, so läßt sich darin nichts Unbilliges wahrnehmen, am allerwenigsten etwas, das auch nur im entferntesten zu Anwendung solch gewaltthätigen Widerstan⸗ des oder vielmehr Angriffes, wie die Arbeiter ihn sich zu Schulden kommen ließen, als ein Motiv geltend gemacht werden könnte. Man sagt zwar, die Arbeiter hätten gefürchtet, durch Annahme der ihnen vorgeschlagenen Bedingungen sich die Jurisdiction des Friedensrich⸗ ters und die der Werkverständigen entzogen zu sehen. Allein abge⸗ sehen davon, daß dies nichts weniger als erwiesen ist, daß es sich um eine Maßregel handelte, die offenbar nur geeignet war, das ver⸗ trauensvolle Verhältniß zwischen Meister und Gesellen zu stärken, läßt sich, selbst wenn die Arbeiter der entgegengesetzten Ansicht wa⸗ ren, auch nicht ein Schatten von Entschuldigung ihres strafbaren Benehmens entdecken, und die Gerichte werden ohne Zweifel derglei⸗ chen Akten der Selbstjustiz das verdiente Recht widerfahren lassen.
Großbritanien und Irland.
London, 12. Aug. Ihre Majestät die Königin beabsichtigte heute früh von Cowes auf der Jacht „Victoria und Albrecht“ abzu⸗ fahren und die Nacht an Bord derselben auf der Rhede von Fal⸗ mouth zuzubringen.
Es sind bis heute 601 Wahlen bekannt; 312 sind nach der ge⸗ wöhnlichen Eintheilung auf Liberale, 98 auf Anhänger Sir R. Peel's und 191 auf Protectionisten gefallen. Sämmtliche Wahlen für die englischen Flecken und Grafschaften sind jetzt bis auf drei beendigt. In Nottingham ist Herr Walter, ältester Sohn des neulich verstor⸗ benen Eigenthümers der Times, zum Unterhaus⸗Mitgliede gewählt worden, obgleich er nicht als Bewerber aufgetreten und abwesend war. Vorgestern traf er dort ein und hielt an die Wähler eine Dankrede, worin er äußerte, daß er seine Wahl blos den Verdiensten seines Va⸗ ters und den Leistungen der Times zu danken habe. Er schilderte mit lebendigen Worten die Wirksamkeit und das Streben des Ver⸗ storbenen, indem er seine Freude darüber aussprach, daß die Bemü⸗ hungen des Vaters, dem das beharrliche Ankämpfen der Times ge⸗ gen das neue Armengesetz seinen Sitz im Parlament kostete, durch die Wähler von Nottingham jetzt, wenn auch spät, in dem Sohne belohnt worden seien. Zum Schlusse bemerkte er unter Bezugnahme auf einige Seitenhiebe, welche Peel den Wählern großer und volk⸗ reicher Städte unlängst versetzt hatte, daß die Wahl zu Nottingham jedenfalls aus eben so reinen Beweggründen und eben so unabhängig geschehen sei, als die Wahl zu Tamworth.
Eine Anzahl parlamentarischer Dokumente, enthaltend die Kor⸗ respondenz mit auswärtigen Mächten in Betreff des Sklavenhan⸗ dels und mit den an verschiedenen Punkten residirenden britischen Kommissarien, ist nunmehr erschienen. Man ersieht daraus, daß die londoner Convention nur wenig gewirkt, um den Sklavenhandel zu unterdrücken; in Bahia sind unter Anderem im vorigen Jahre 14 Schiffe mit 5812 Negern angelangt. Die ganze Einfuhr dieses „Artikels“ in Brasilien scheint im vorigen Jahre über 30,000 Köpfe betragen zu haben. Viel Schuld hieran ist das Nichtzustandekommen des Handels⸗Vertrages, so wie die Verminderung der britischen Kreu⸗ zer in Folge des chinesischen Krieges. Auch auf Cuba und Puertorico sind die Behörden sehr lax in Erfüllung der Verträge. Die Eigen⸗ thümer der Sklavenschiffe sind fast durchgängig Spanier, Portugiesen oder Brasilianer. Immer mehr stellt es sich heraus, daß alle Zwangs⸗ mittel zur Unterdrückung dieses schändlichen Handels unzureichend sind und die Kosten nicht lohnen.
Zu Dublin wurde am Sonnabend unter dem Vorsitze des Lord⸗ Mayors eine Versammlung abgehalten, um über die Errichtung eines Denkmals für O'Connell oder über die Begründung einer sein An⸗ denken und seine Dienste verewigenden Stiftung zu berathen. Es wurde ein Comité ernannt und beschlossen, daß eine allgemeine Sub⸗ secription eröffnet werden, die Beisteuer jedes Einzelnen aber 5 Pfd. nicht übersteigen solle. Es wurde sofort ein ansehnlicher Geldbetrag gezeichnet, und man glaubt, daß eine Summe von 40 — 50,000 Pfd. zufammenkommen wird. w
Die Times glaubt, daß der zu Stockport und im West⸗Riding gewählte Cobden wohl die letztere Wahl annehmen werde, obgleich er die Wahl für Manchester abgelehnt habe; eben so hofft sie, daß
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der zu Wolverhampton und im Süd⸗Lancashire gewählte Villier sich für den letzteren Bezirk entscheiden werde. Jedenfalls wird es in Folge dieser Doppel⸗Ernennungen zwei ledige Unterhausplätze ge⸗ ben, und die Times fordert die Regierung auf, für die zwei Kandi⸗ daturen Herrn Hawes und Herrn Macaulay vorzuschieben, welchen die Undankbarkeit der Wähler zu Edinburg durch einen Papierhänd⸗ — ler ersetzt hat; sie zweifelt nicht, daß beide Kandidaten ohne Schwie⸗ rigkeit den Sieg davon tragen werden. Nach einem schottischen Blatte, trifft man alle Vorkehrungen, um der Königin bei ihrem Besuche der Hochlande, die jetzt nur ein weiter Jagdbezirk sind, Täuschungen vorzugaukeln und dadurch den traurigen Zustand des Landes zu verbergen. Man sucht jene Einöden für den Augenblick dadurch zu bevölkern, daß englische Bediente in die alte Tracht schottischer Pachter gesteckt werden, um als solche der Königin in den Weg zu treten. Jenes Blatt meint, daß ohne voll⸗ ständige Umgestaltung der Wildhegungs⸗ und Erbfolge⸗Gesetze keine Verbesserung des Zustandes der Hochlande möglich sei.
Uie derlande. Aus dem Haag, 11. Aug. Der Minister des Innern
schloß heute (wie bereits erwähnt) im Namen des Königs die Sese sion der Generalstgaten mit folgender Rede: . 9 „Edelmögende Herren! Ich bin vom Könige beauftragt worden, mich in Ihre Mitte zu begeben und zu erklären, daß die Arbeiten der gegen⸗- wärtigen Session geschlossen sind. Dieselben waren zahlreich und mannig⸗ fach, und die in dieser Session angenommenen 41 Gesetze werden für un⸗ ser Vaterland wichtige Ergebnisse haben. Ein Gesetz fremdländischen Ur⸗ sprungs ist aus der niederländischen Gesetzgebung beseitigt Ein Tarif für die Honorare der Notarien ist hergestellt worden. In Betreff ver⸗ loren gegangener Titel der Staatsschuld sind angemessene und den Staats⸗ gläubigern Gerechtigkeit erweisende Bestimmungen angenommen worden. Das Gesetz vom 29. Dezember 1835 behufs Ermuthigung der Interessen des Ackerbaues ist abgeschafft worden, und sind andere Bestimmungen an seine Stelle getreten. Das erste Buch des Strafgesetzbuches ist vollendet und so⸗ mit der Grundstein gelegt worden, auf dem sich das Gebüude einer na- tionalen Gesetzgebung erheben wird. Für die aus der großen Lebensmittel⸗ 3 Theurung erwachsenen außerordentlichen Ausgaben für Erhaltung der Gefangenen, für die Wohlthätigkeits⸗Kolonie und die Staats⸗Marine ist — gesorgt worden. Die Vollstreckung der Gesetze in Betreff der freiwilligen 1 Anleihe und der Schuld⸗Umwandlung hat die guten Ergebnisse dieser Maß⸗ regeln gezeigt. Neue Bestimmungen für die Regulirung einiger besonderen Fonds sind getroffen und andere Maßregeln von vorübergehender oder untergeordneter Wichtigkeit ergriffen worden. Endlich haben Ew. Edelm. Herren in Uebereinstimmung mit der Regierung die Ausgaben⸗ 1 Budgets für die nächsten zwei Jahre und das Budget der Miünsl 1ns ee festgestellt, und haben Ew. Edelm. Herren hiermit zum Wohle des Vater⸗ landes gehandelt. Im Namen des Königs erkläre ich die Session für eschlossen.“ 65 Ce. Königl. Hoheit der Prinz Friedrich der Niederlande ist von seiner Reise hier wieder eingetroffen. Prin Heinrich der Niederlande ist am 10. August Nachmittags mit der von ihm befehligten Fregatte „Prinz von Oranien“ von der Rhede von Vließingen aus in See gegangen. .
Belgien.
Brüssel, 14. Aug. Außer den bereits vorgestern gemel Minister⸗ und Gouverneurs⸗Ernennungen ist noch zu berichten, laut den im Moniteur mitgetheilten Königlichen Verordnungen, Herr de Cock, Mitglied der permanenten Deputation, zum interimi⸗ stischen Gouverneur von Ostflandern und Herr Th. Flechet, Mitglie des Provinzial⸗Conseils, zum Kommissar des Bezirks von Lüttich er nannt sind. Herr Lekeu, an dessen Stelle der Letztere tritt, soll zu anderen Diensten berufen, und die bisherigen Gouverneure von Ostflandern, Lüttich und Hennegau, Herr Desmaisieres, Herr de la Coste und Herr Mercier, — die beiden Letzteren sind, wie schon berichtet, durch Herrn Dumont⸗Dumortier und Baron von Macar ersetzt — sollen ihre Pensions⸗Ansprüche geltend machen dürfen.
Vorgestern bogab sich der König nach der St. Elisabeth⸗Kusernr, um den Herzog von Brabant dem Elite⸗Regiment vorzu tellen, und dann nach der Mariäverkündigungs⸗Kaserne, um den rafen von Flandern als Unterlieutenant der Guiden anerkennen zu lassen. Der Politique meldet: „Wir berichteten vor sechs Wochen, daß Herr von Bavay in dem Augenblick, wo er das Ministerium der öffentlichen Arbeiten verließ, endlich daran gedacht habe, die Verwal⸗ tung der Staats⸗Eisenbahnen desinitiv zu organisiren. Er hatte sich die Stelle eines General⸗Eisenbahn⸗Inspektors mit einem Gehalt von 15,000 Fr. vorbehalten. Man versichert, daß die Königliche Ver⸗ ordnung, welche Herrn von Bavan zu diesem Annte bestellen sollte, bereits die Gegenzeichnung des Ministers des Innern, Herrn de
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der Personen und das damit verbundene Recht der Aufsicht und Bestim⸗ mung über deren Beruf und Schicksal, völlig gerechtsertigt.
„Dem persönlichen Abhängigkeits⸗Verhältniß der Unterthanen zur Guts⸗ herrschaft stand ein gleich ausgedehntes dingliches in Bezug auf die Höfe und deren Belastung mit Diensten und Abgaben der verschiedensten Art zur Seite. In großer Mehrzahl, wenigstens in den östlichen Provinzen, waren die bäuerlichen Güter ein — wenn auch durch das öffentliche Interesse des Staats beschränktes — Eigenthum der Herrschaft, woran den Wirthen nur das — erbliche oder nicht erbliche — Nießbrauchsrecht, auch ersteres nur mit beschränkter Erbfolge zustand. Die gutsherrliche Haus⸗ und Acker⸗ Wirthschaft stützte sich an vielen Orten ausschließlich auf den Gesindezwang und die Dienste der Unterthanen, ihre und der gutsherrlichen Familie Er⸗ haltung auf das Eigenthumsrecht zu den bäuerlichen Abgaben und Zinsen.
„Diese privatrechtlichen Verhältnisse ließen die gutsherrliche Polizei und Polizeigerichtsbarkeit über die Unterthanen und Hintersassen als ein für die Besitzer der Rittergüter, zu ihrer und ihrer Wirthschaften Erhaltung, unent⸗ behrliches Recht erscheinen, dessen unmittelbare Ausübung für sie von großem praktischen Interesse und sehr reeller Bedeutsamkeit war. Der Schutz des Eigenthums und der ausgedehnten Berechtigungen an den Personen und Gütern des Bauernstandes ist daher auch naturgemäß und geschichtlich die ursprüngliche Quelle, wie der wahre Titel jener Befugnisse, die nur zum Theil auf späteren Verleihungen und Privilegien beruhen. So weit sich die, obschon zunächst dem Gebiete des Privatrechts angehörigen gutsherr⸗
lichen Rechte über die Person und die Güter der Hintersassen erstreckten, eben so weit dehnte sich die gutsherrliche Polizeigewalt aus.
„Ist nun auch diese weder vom Edikt vom 9. Oktober 1807, noch von den Gesetzen, welche die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse auflösten und mit der Eigenthumsverleihung an die Hintersassen die Aufhebung der en Servituten und anderen Belastungen der bäuerlichen Höfe gegen die ge⸗ setzlich bestimmte Entschädigung vorschrieben, oder von den späteren Ord⸗
nungen wegen Ablösung der Frohndienste, Zehnten, Zinsen u. s. w. berührt worden, so verlor doch die polizeiobrigkeitliche Gewalt der Gutsherren mit dieser Auflösung der gegenseitigen Rechts⸗ und Verpflichtungs⸗Verhältnisse in der That ihre praltische und reelle Bedeutung, ihre althergebrachte ge⸗ schichtliche Grundlage und damit ihre früher naturgemäße Rechtfertigung. war wohnte ihr auch wohl bis dahin schon ein politischer, dem öffent⸗ lichen Rechte des Staats entlehnter Charakter bei. Ein solcher aber trat damals vor dem — im Begriff des echten Eigenthums, daher an sich auf privatrechtlichem Titel beruhenden — Motiv der gutsherrlichen Polizei⸗Ge⸗ walt, dem Selbstschut des eigenen Besitzs und Rechtes an Personen und Gütern in den Hintergrund. Mit der Auflösung dieser die gutsherrliche Polizei⸗Obrigkeit motivirenden Privatrecht gewann dieselbe sachlich und rechtlich erst eine ganz andere Gestalt. Sie erschien nunmehr erst — nach⸗ dem ihr historisches Recht und ihr wahrer Titel unterg egangen war — recht entschieden als ein rein öffentliches Recht, als ein Thel der politischen Re⸗ gierungs⸗Gewalt des Staates. Mit dieser Umkehr des Prinzips mußte
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denn sehr natürlich in den praktischen Verhältnissen des Lebens theils so manche Lücke, welche die Landeskultur⸗Gesetzgebung beim Durchbrechen der einen — der privatrechtlichen — Seite der ländlichen Rechtszustände un⸗ ausgefüllt gelassen hatte, theils so mancher Widerspruch an der anderen, von der Gesetzgebung unberührt gelassenen — der öffentlichen — Seite der ländlichen Verfassung hervortreten. Daraus erklärt sich wiederum, wie die Schwierigkeiten der Verwaltung, vorzugsweise nach den unteren Sphären der Staats⸗Gesellschaft hin, Zweifel und Unentschiedenheit der in diesen Sphären wirkenden Behörden, Unsicherheit der Kompetenzen, besonders bei den Orts⸗Obrigkeiten selbst, vor Allem — der guten Wünsche und einzel⸗ nen Versuche zur Abhülfe ungeachtet — das von unten bis zu den höch⸗ sten Spitzen der Verwaltung hinaufgehende Schreib⸗ und Beschwerdewesen, nebst der Anzahl allgemeiner Erlasse und Instructionen der höheren und höchsten Behörden, sich vorzugsweise auch im Bereiche der häͤndlichen Poli⸗ zei⸗Verwaltung in dem Grade vermehren mußten, als sich mit der seit 1811 und 1821 fortschreitenden Ausführung der Regulirungen, Ablösungen und Separationen die materiellen Grundlagen und Elemente der früheren ländlichen Verfassung umgestalteten, während deren Formen unverändert stehen blieben. Diese hatten ihre alte, im Glauben und der Autorität wur⸗ zelnde Kraft, so wie ihre, die Bewegungen des Volkslebens beherrschende Energie und Sicherheit verloren. b
„Der fast in allen östlichen und mittleren Theilen des Staats in gro⸗ ßer Ausdehnung vorgekommene, auch noch neuerlich stattfindende, oft sehr rasche Wechsel aufeinanderfolgender Besitzer von Rittergütern — periodisch, auch schon vor 1807, das Ergebniß eines in manchen Gegenden sehr ver⸗ breiteten Güterschachers oder Nachwirkung der Kriegs⸗Kalamitäten, wie mancher anderen konkurrirenden Ursachen, jedenfalls begünstigt durch die 1807 und 1811 proklamirte Erwerbsfreiheit des Grundbesitzes und befördert durch die industrielle Richtung der Zeit — trug das Seinige bei, um die moralische Macht der Traditionen und jenes dem einflußreichen Verhältniß eines gemeinsinnigen und gebildeten Gutsherrn zu den bäuerlichen Wirthen und Ortseinsassen auch gegenwärtig noch eigenen patriarchalischen Elementes zu schwächen. Zwar beweisen beide moralischen Momente auch wohl jetzt noch ihre Stärke in den ländlichen Verhältnissen und helfen an vielen Orten den Mangel einer den veränderten Zuständen genügenden Verfassungsform übertragen. So hoch aber auch der Werth der Gesinnung und des Vertrauens in diesen Verhältnissen zu veranschlagen ist, so darf doch darauf die Befestigung von Sitte und öffentlicher Ordnung weder allein, noch auch nur hauptsächlich gebaut werden; diese müssen vielmehr das Ergebniß zweckmäßiger öffentlicher Institutionen sein, deren Krast sie hervorruft, bildet und erhält. Denn während z. B. an manchen Orten die Conservation des Bauernstandes in einer hin und wieder auch für dessen Existenz kritischen Periode, vorzugsweise jener obengedachten werkthätigen Gesinnung der Gutsherren, zu danken ist, haben dagegen andere Gutsherren an anderen Orten die Rath⸗ und Hülfslosigkeit der Bauern zum Auskau⸗ fen ihrer Höfe und zum Untergange dieser für die Festigkeit der bürgerlichen
Gesellschaft in Zukunft noch viel unentbehrlicheren Mitteltlasse von Grund⸗ besitzern benutt, nicht immer ohne Mißbrauch ihres politischen Einflusses.
„Diese, wie manche andere Erscheinungen sind übrigens nur eine na⸗ türliche Wirkung der in Folge vorschreitender Ausführung der Landes⸗ Kulturgesetze allmälig eingetretenen Auflösung der gegenseitigen Rechte und Beschräͤnkungen, — dieser materiellen Unterlagen des Verhältnisses zwischen Gutsherren und Orts⸗Einsassen.’“”“ b b
An diese lichtvolle geschichtliche Auseinandersetzung glaubt der Verfasser noch einige Betrachtungen „über die auf neue Bildungen im länd⸗ lichen Gemeinde⸗ und Polizeiwesen hinweisenden Erschei⸗ nungen, welche die gegenwärtige Uebergangs⸗ und Entwik⸗ kelungs⸗Epoche charakterisiren, knüpfen zu müssen. Solcher Er⸗ scheinungen hebt er namentlich zwei heraus. Erstens, und zwar als die nächste Wirkung des Gesetzes über die Aufhebung der gutsherrlich⸗bäuer⸗ lichen Verhältnisse, „die Gleichgültigkeit der Mehrzahl von Rittergutsbesitzern gegen die Ausübung ihrer obwohl fortdauernden politischen Befugnisse, der
olizei und polizeilichen Gerichtsharkeit“; zweitens „die Richtung, in wel⸗
he⸗ sich das neue Verhältniß zwischen Gutsherren und vesgssn62 Hinter⸗ sassen in Bezug auf die Uebertragung der wichtigsten Gesellschaftslasten — Kommunalpflichten im weiteren Sinne — als Armenpflege, Wegebauten
u. s. w., ausbildete.“ “ 8 6 . Was das Erstere betrifft, so ist es Thatsache, daß jene politischen Be⸗
fugnisse, besonders ehe sie durch die den Rittergutsbesitzern beigelegten stän⸗
dischen Bee in den Jahren 1823 und 1824 wieder einen eigen⸗ thümlichen Werth erhielten, von den meisten als eine Last betrachtet wurden, der man sich je eher je lieber entledigen müsse. Man fand es bequemer, die Gemeinden fortan sich selber zu überlassen, zumal da die fast überall eingeleiteten Regulirungen, Ablösungen und Gemeinheitstheilungen zwischen Gutsherren und Hintersassen häufig langwierige Streitigkeiten hervorriefen, welche meistens nur durch gänzliche Auflösung der früheren Bande ihr Ziel erreichten. Die Folge davon war, daß nothgedrungen der beste Theil dieser Befu ⸗ nisse faktisch an die Behörden überging, wie vor Allen die Landräthe, welche dann wieder, schon ihrer Amtsstellung wegen, die Regierung unmittelbar in die örtliche Polizei⸗Verwaltung und Polizei⸗Gerichtsbarkeit hineinzogen. Hatte dies auf der einen Seite manche erhebliche Nachtheile, so ist auf der anderen nicht zu verkennen, daß das unmittelbare Eingreifen der Staats⸗ Behörden in die Verhältnisse der örtlichen Polizei⸗Verwaltung. insofern nur vortheilhaft wirkte, als es sehr oft die Entwickelung der indiesdnenen fieh. heit förderte und den neuen Rechten der vormaligen Guts⸗Unterth
Schutz und Halt gewährte. 8 F Betreff 8 oben zweitens genannten ueberragung ger senmfnal n ich bei Ri sitzern häufig das Strel hend, Lasten machte sich bei den Ritterg utsbesitzern fig Udas, erlichen Mirthe
b den C inschaf der emanzipir sich, den neu entstehenden Gemeinschaften der emanzienpggege und des Weße. irt
nüber, zu isoliren, wie eben hinsichtlich 8 lumesene; Vüenanasse⸗ welche theils erst durch besegnc⸗ gesegf 8 ulirt werden mußten, theils noch zu reguliren sind. S. g