1847 / 329 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ihren Schritt zu früh

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dert, theils die darin

vom Sonntag auf den Montag Privatwohnungen,

im Kanton Luzern geschehen!

enthält in ihrem heutigen Blatte ein Königliches Edikt, ches die Spezial⸗Jurisdictionen des Ordens des heiligen Mauritius und Lazarus, der Sanitäts⸗Behörden, des Hof⸗Auditors, des König⸗

Abel Smith) und Bagneres gewählt. sicherer Natur die Actien bedeutend,

der Vorwurf treffen, daß sie spät gechen hat: n spsa⸗ 8 i öri terielle Verluste zu ersparen, zu frü⸗ ür ihre bhoen Argeh un bieenige ihres Kantons nach allem Vorangegange⸗ nen. Wie sehr dies in der Bevölkerung empfunden wurde, geht dar⸗ aus hervor, daß in den Milizen und dem Landsturme Ein Schrei über den „Verrath“ sich hören ließ, Viele ihre Gewehre zerschlugen und die Czakos zertraten. Während ein Theil der Occupationstruppen sich in disziplinarischer Beziehung sehr gut betrug, gab sich ein ande⸗ rer Erzessen hin, wie sie leider in Bürgerkriegen nur zu häufig vor⸗ kommen. Daß während der Bivouaknächte eine Menge Häuser ge⸗ leert, Scheunen abgetragen wurden, um die Wachfeuer zu unterhal⸗ ten, daß das Pensionat der Jesuiten in Freiburg selbst theils geplün⸗ befindlichen Mobilien zu den Fenstern heraus⸗ läßt sich noch eher begreifen, als daß in der Stadt wie diejenigen des Schultheißen Fournier, des Kanzlers von der Weid u. s. w., geplün⸗ dert wurden. Allerdings hat dann durch Tagesbefehl vom 15ten der Divisionair Rilliet diese Erzesse aufs strengste untersagt, allein sie hätten auch schon vorher unterbleiben können und sollen. Wenn

solches im Kanton Freiburg geschehen konnte, was wird dann vollends giie 1“

Turin, 17. Nov. (N. K.) Die Gazzetta piemontese durch wel⸗

Freiburg

die Regierung von oder zu

geworfen wurden,

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lichen Jagd⸗Amtes und der Kriegsgerichte (in Civilsachen, welche von den dienstlichen Beziehungen der Militairs unabhängig sind) und der Justiz⸗Kommission für erledigte Abteien und Stifter, gemäß den Grundzügen der neuen Reformen vom 26. Oktober, förmlich aufge⸗ hoben werden. Das Edikt tritt mit dem 1. Mai ins Leben.

Spanien.

3 Madrid, 16. Nov. Zwei Ereignisse bilden seit einigen Tagen hier vorzugsweise den Gegenstand aller Besprechungen: das tragische Ende des Grafen Bresson und die Insolvenz der hiesigen Unionsbank.

Daß ein so düsteres Verhängniß, wie dasjenige, welchem der Graf Bresson verfiel, gerade hier bei den Einen gerechte Bestürzung, bei Anderen tiefe Erschütterung, im Allgemeinen aber das größte Aufsehen erregt, darf nicht befremden. Der Erfolg, mit welchem der in so manchen schwierigen Unterhandlungen bewährt gefundene Diplo⸗ mat als treuer, unerschütterlicher, ja man darf sagen, wohl bisweilen gegen seine eigene Ueberzeugung kämpfender Beförderer der Lieb⸗ ingswünsche seines Monarchen gerade hier seine Anstrengungen ge⸗ krönt sah, war, wie wenigstens seine Regierung verkündete, der glän⸗ zendste unter den für die Juli⸗Dynastie errungenen. Mit ihm war zugleich seine hiesige politische Laufbahn geschlossen. Die Herzen der Spanier dankten ihm nicht für das durch seine Hände geflochtene Band, das sie mit einer fremden Dynastie verknüpfen und als Werkzeuge einer ihren innersten Gefühlen und Ueberzeugungen widersprechenden

olitik an die Schicksale des benachbarten Landes fesseln sollte. Der

hen, dies unterblieb jedoch, da der englische Gesandte sich für seine Person verbürgte. Eine nicht geringe Anzahl von Personen und Fa⸗ milien wird durch diesen schmählichen Bankerott zu Grunde Fens und beide Direktoren laufen Gefahr, von dem erbitterten Volke miß⸗ handelt zu werden. Der nur zu berüchtigte Büschenthal hat gegen bloße Verschreibungen etwa 500,000 Piaster aus der Bank erhalten

und befindet sich auch in gerichtlicher Untersuchung.

1 Königin wohnte gestern einem Balle bei der Gräfin Mon⸗ tijo bei.

Der General Concha hat am 9ten den Oberbefehl von Cata⸗ lonien niedergelegt und sich über Valencia hierher begeben.

Handels⸗- und Börsen-Nachrichten. 8 Berlin, den 26. November 1847.

Ausländischo Fonds: Pfandbries-, Kommunal-Papiere und Geld-Course.

Geld. 913

87¾ 91

Geld. 93 ½ 95 ⅜½

106 ¾ 13 % 13

3 ½

Gem. Zf. Brief. Gem.

Kur- u. Nm. Pfdbr. 3 ¾ 941 ¼¾

Schlesasche do. 3 ½ do. Et. B. gar. do. 3 ½⅔ 107¾

Brief. 92½ 90 87 ¾ 9¹½ 91½

St. Schuld-Sch. Seech. Präm. Sch. K. u. Nm. Schuldv. Rerl. Stadt-Obl. Westpr. Pfandbr. Grossh. Posen do.

do. do. Ostpr. Pfandbr. do.

Pr. Bk-Anth.-Sch

Friedrichsd'or. And. Geldm. à 5th. Disconto.

100 ½ 91¼ 9⁴ V⅜e.

Pomm.

Ausländische Fonds.

Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 Fl. do. do. 300 FlI. i., b Feuer-Cas. d.2, Staats-Pr. Anl Holl. 2 ½ 0 Int.

Kurh. Pr. O. 40 th. Sardin. do. 36 Fr. N. Bad. do. 35 Fl.

Russ. Hamb. Cert. do. beiHope 3.4. S. do. do. 1. Anl. do. Stiegl. 2. 4. A. do. v. Rthsch. Lst. do. Poln. SchatzO. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200 PFl. Pol. a. Pfdbr. a. C.

9¹½⅔ 9¹½

82 94½

SSnnn

Eisenbahn-Actien.

Volleing.

Amst. Rott. Arnh. Utr. Berl. Anh. A. do. Prior. Berl. Hamb. do. Prior. Berl. Stett. Bonn-Cöln. Bresl. Freib. do. Prior. Chem. Risa. Cöln. Mind. do. Prior. Cöth. Bernb.

89 100 ¼ B. 100 ¾ G. 3 94 . 91 ½ bz.

100 bz u. G.

0. Schl. L. B. Pts. Mgdb. do. Pr. B. do. do. Rhein. Stm. do. Prior. do. v. St. gar. Sächs. Bayr. Sag.-Glog. do, Prior. St.-Vohw. do. Prior. Thüriosger. Wnb. (C. 0.)

120 B. 119 ¾ ba.

103 B. 102 ¼ e.

Mann, dessen verhängnißvolles Ende wir mit aufrichtigem Schmerze beklagen, übersah keinesweges die trüben Wolken, die er als treuer Diener seines Herrn über dieses Land, vielleicht über Europa, herauf⸗ beschworen hatte. Er fühlte und bittere Erfahrungen bestätigten ihm, daß er den Dank, den Lohn für das Gelingen der ihm übertragenen Arbeit nicht diesseits der Pyrenäen zu erwarten habe. Wider seine Neigung aus einem Lande, von dessen Einwohnern und Zuständen er stets mit Vorliebe und Hochachtung sprach, weil beide sowohl seinem Charakter, wie seinen politischen Ueberzeugungen zusagten, an einen Hof versetzt, wo sein ernster Sinn Tag für Tag mit Frivolität, seine Ge⸗ schäftsthätigkeit mit den Schleichwegen der Intriguen zu kämpfen hatte, fühlte er das dringendste Bedürfniß, nach Vollendung der ihm ge⸗ stellten Aufgabe zurückberufen zu werden, um durch das Eintreten in einen seinem hohen Geiste mehr entsprechenden Wirkungskreis die Erinnerungen an seine hiesige Laufbahn zurückdrängen zu können. Wenn er eine solche Bestimmung als gerechten Lohn für die seinen Ueberzeugungen, vielleicht selbst seinem Rufe gebrachten Opfer zu for⸗ dern berechtigt zu sein glaubte, sich aber in diesen Erwartungen ge⸗ täuscht fand, so mag wohl die herbe Stimmung, welche schon hier in der letzten Zeit sein Gemüth verdüsterte, und manche der ihm am aufrichtigsten zugethanen Personen von ihm zurückscheuchte, eine solche Höhe erreicht haben, daß seine letzte That als das Werk der Un⸗ freiwilligkeit betrachtet werden muß. Der Angabe des pariser Constitutionnel, der Verblichene hätte einige Wochen vor seinem Ende den Wunsch ausgedrückt, als Botschafter hieher zurückversetzt zu werden, wird Niemand, der mit den hiesigen Verhältnissen näher bekannt ist, Glauben beimessen. Graf Bresson wußte nur zu wohl, daß der Mann, welcher jetzt an der Spitze der heesücen Re⸗ jerung steht, ihn auf das bitterste haßte. Dieser Haß war gegen⸗ seing⸗ und es hätte nur der erneuerten Anwesenheit des Grafen Bresson bedurft, um eine den dynastischen Interessen Frankreichs un⸗ ünstige Wendung der Dinge herbeizuführen. Undankbarkeit ist ein hermberagenber Zug der hier herrschenden Partei, die er mit seinem festen Arme so hahig zu unterstützen wußte. Keines ihrer Blätter widmet seinem Andenken eine Zeile trauernder Theilnahme. Ein pro⸗ gressistisches entehrt sich durch Worte roher Schadenfreude. komme nun auf das andere Ereigniß, dessen Folgen, da sie Geld⸗Interessen betreffen, sich hier empfindlicher fühlbar machen. Als vor zwei Jahren der Arctienschwindel sich auch der Köpfe der sonst so kalt berechnenden und allen Neuerungen widerstrebenden Spanier ergriff, ründete ein Englünder in Verbindung mit einem hier ansässigen Franzosen eine Bank unter dem Namen der Unionsbank (Banco de la Union). Das Kapital dieser Bank wurde auf 60,000,000 Realen (drei Millionen Piaster) festgesetzt, die man auf 15,000 Actien

veertheilte. Alle Actien wurden, wenigstens angeblich, baar eingezahlt und ein großer Theil derselben in England untergebracht.

Die hie⸗ sge. englische FSeees.. schien sogar dem Unternehmen besondere Theilnahme zu widmen. Zu Direktoren mit fast unbeschränkter Voll⸗ macht wurden die Herren Samson (Neffe des londoner Banquiers G 6 Die Bank emittirte keine sondern sollte sich auf Diskonto⸗Vorschuß und Geschäfte beschränken. Seit Anfang dieses Jahres fielen tis theils in Folge der auch hier eingetretenen Geldkrisis, theils guch, weil man erfuhr, daß die Direk⸗ toren große Baarsummen gegen bloße Verschreibungen oder werthlose Staats⸗Papiere vorschossen. Herr Samson fuhr indessen fort, einen großen Aufwand zu machen und sich mehr mit Pferderennen, Diners, Tänzerinnen, als mit dem Zustande der Bank zu beschäftigen, bis endlich der Buchhalter ihm in voriger ine Uebersicht vorlegte, aus der hervorging, daß nach Ein⸗

ller Ausstände von dem ursprünglichen Kapital von 60 Mil⸗

nur noch 200,000 übrig blieben. Herr Samson, dessen

amilie selbst 4 Millionen Realen in die Bank eingeschossen hatte, jeß nun den anderen Direktor, Herrn Bagneres, der im Begriffe and, sich durch die Flucht zu retten, verhaften und streng bewachen. Das Gericht wollte nun auch den Herrn Samson gefänglich einzie⸗

-eönögegEönges

do. Prior. Zarsk. Selo.

Cr. Ob. Sch. Dresd. Görl. Düas. Elberf. do. Gloggunitz. Hmb. Bergd. Kiel-Alt. Lpz. Dresd. Löb. Zittau. Magd. Halb. Magd. Leipz. do. Prior. N. Schl. Mk. do. Prior. do. Prior. do. III. Ser. Nrdb. K. Fd. 0. Schl. Lt. A do. Prior.

Ouit. Bog. 4 %

Prior.

80 ½ B. 80 G.

81 ¾1 B. 81 ½ 108 ¼ 2 108 Lz. ¼ G.

Aach. Mastr. 30 sPerg. Mrk. 70 Berl. Anh. B. 45 Bexb. Ludw. 70 Brieg-Neiss. 55 Thür. V. 20 Magd. Witt. 50 Mecklenb. 90 Nrdb. F. W. 75 Rb. St. Pr. 80 sstarg. Pos. 70

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85 (Schlufs der Börse 3 Uhr.) Die flaue Stimmung an unserer Börse dauerte auch heute fort, konnte jedoch, da keine Ursachen bekannt waren, nicht weitere Fortschritte machen, sondern die Course schlossen nach einer unbe-

deutenden Reaction wieder fester.

Getraide-Bericht. Am heutigen Markt waren die preise wie folgt:

Weizen 72 76 RKihlr. Roggen loco neuer 46—50 Rthlr.

- Nov. 46 ½ Rihlr.

April †Mai k. J. 48 Rihlr. bez. u. G. Hafer 48./52 pfd. 28—29 Rthlr.

- 48pfd. pr. Frähjahr 30 Rihlr. b Gerste 43 45 Rthlr. Rüböl loco 11 ½⅔ Rthlr. 1“

2 pr. Frühjahr 11 ¼ Rthlr. Spiritus loco 24 ½ Rthlr.

8 Frühjahr 26 ½ Rthlr. ““

Marktpreise vom Getraide. 1 Berlin, den 25. November. 1141“] Zu Lande: Weizen 3 Rthlr. 5 Sgr., auch 3 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.; Roggen 2 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf., auch 2 Rthlr.; große Gerste 1 Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 25 Sgr.; kleine Gerste 1 Rthlr. 26 Sgr. 3 pf., auch 1 Rthlr. 25 Sgr.; Hafer 1 Rthlr. 10 Sgr., auch 1 Rthlr. 7 gr. 6 Pf.;* Seseg. N. 29 SaAbe.; Linsen 4 Rthlr. 5 Sgr. Ein⸗ egangen sind 109 Wispel 12 effel. 8 8 n Ja Wasser: Weizen (weißer) 3 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 3 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf. und 3 Rthlr.; Noggen 2 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf., auch 2 Rthlr.; große Gerste 1 Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf.; Hafer 1 Rthlr. 8 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.; Erbsen 2 Rthlr. 10 Sgr. Einge⸗ gangen sind 977 Wispel 44 Scheffel. Mittwoch, den 24. November.

Das Schock Stroh 9 Rthlr. 15 Sgr., auch 8 Rthlr. 15 Sgr.; der Centner Heu 1 Rthlr. 10 Sgr., auch 1 Rihlr. Kartoffel⸗Preise.

Der Sceffe 27 8 6 Pf., auch 20 Sgr., metzenweis à 1 Sgr. 9

f., auch 1 Sgr. 3 Pf. . 883 l 8 Branntwein⸗Preise.

Die Preise von Kartoffel⸗Spiritus waren am 19. November 1847 25 ½ u. 25 ½ Rthlr. 20. »„ 25 u. 257½ 22. » 24 u. 25 23. 25 u. 25 ½ 24. » 25 ½ u. 25 ¾ 25 u. 25 Korn⸗Spiritus; ohne Geschäft.

Berlin, den 25. November 1847. Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.

Königsberg, B. Nov. Marktbericht. ufuhr gering. Weizen 60 —74 29 pr. 82* Roggen 46—53 Sgr. pr. Secnh große Gerste 45 50 Sgr. pr. Schfl.; kleine Gerste 40 46 Sgr. pr. Schfl.; Hafer 20 27 Sgr. pr. Schfl.; graue Erbsen 60—78 Sgr. pr. chfl.; weiße Erbsen 52 64

(frei ins Haus geliefert) pro 200 Quart à 54 % oder 10,800 nach Tralles.

88.

. *

84 ½ k. 84 bz. c.

8 Sgr. pr. Schfl.; Kartoffeln 24 30 Sgr.

r. Schfl.; 1

Ec.; Smoh 265 Sgr. pr. Schock pr. Schst; Heu 14 Sgr. Stettin, 25. Nov. Roggen in loco etwas matter, 86./87 pft

46 Rthlr. bez, pro Frühjahr 82pfd. zu 47 ¾ Rihlr. zu lassen. : 86/87;fd. Spiritus aus erster Hand zur Stelle 14 ½ ꝛ98 aus zweiter Hand

14 ½ 14 ½ % bez., pro Frühjahr 13 ¾˖ ‧% bez. 4

Rüböl ganz unverändert, wie gestern notirt. p„ Breslau, 25. Nov. Weizen, weißer 80, 86 bis 92 Sgr., gelber

75, 84 bis 90 Sgr.

Roggen am Markt 54, 60 bis 63 Sgr., nachher fester und 86 fd bis 65 Sgr. zu bedingen. pr. Frühjahr 84pfd. 53 Rthlr. Br., 52 Rthlr. zu bedingen. 1e8

Gerste 50, 55 bis 58 Sgr. b 8

Hafer 29, 30 ½⅛ bis 31 ½ Sgr., 60 Wspl. 50pfd. Febr./März 34 ½ Sgr. bez. pr. Frühjahr 29 Rihlr. pr. 26 Scheffel Br., 28 Rthlr. Gld.

Rothe Kleesaat. Die Eigenthümer zeigen sich williger zum Ver⸗ kauf, indessen sind die Forderungen noch immer zu hoch.

Spiritus loco 12 ¾ bis 12 Rthlr. bezahlt, schließt an der Börse 12 ½ Rthlr. Br., 12 ½ Rthlr. zu bedingen. Dez. 12 ¼ Rthlr. Gld. Mai/ Juni sind starke Posten a 13 8 Rthlr. und 13 ½ Rthlr. verkauft, letzter Preis noch Geld.

Rüböl loco 11 Rthlr. Br., 11¼ Rthlr. zu bedingen.

Zink ab Gleiwitz 514¶ Rthlr. Gld. 1“

Die Zufuhr am hentigen Markt war sehr klein, da indessen jeder Begehr von Oberschlesien fehlte, so trat die oben bemerkte Preis⸗Erniedrigung ein, welche aber unserer Ansicht nach nicht lange anhalten wird.

= Aus dem Holsteinischen, 20. Nov. Butter. Der Stand⸗ punkt des Buttergeschäfts ist unverändert wie vor 8 Tagen. Der Absatz beschränkt sich nur auf den Konsum, und Ordres von auswärts fehlen ganz, Preise nominell und weichend. Prima holst. Stoppel⸗ am Markt zu Ham⸗ burg 48 a 49 Rthlr. Secunda do. do. 45 a 47 Rthlr. Mecklenburg. do. 42 ² 44 Rthlr. Randers 38 a 40 Rthlr.

Auswäürtige Börsen. Amsterdam, 23. Nor. Niederl. wirkl. Sch. 54 %. Antwerpen, 22. Nov. Zinsl. —. Neue Anl. 14 ½. Frankfurt a. M., 24. Nov. 5 % Met. 105 ⅛. Bank-Act. 1940. Stieg, 86. Integr. 54 ¼. Poln. 300 Fl. L. 97 ¼. do. 500 Fl. 79 ¼. Span. 5 % 17 ½. 17 ⅞. 3 % do. 24 ½⅞. 24 ½. Bexb. 90 ½. 90. Taunus Aetien 351 ¾ 351 ½. Hamburg. 24. Nov. Bank-Actien 1600 Br. Engl. Russ. 104 ¼. 101. Hamb. Berg. Actien 90 Br. Magd. Wittenb. 79 Br. Hamb. Berl. 101½. 101 ¾. Kiel Alt. 110 ½. 110 Glückat. Elmab. 53 Br. Rendsb. Neum. 96 Br. Kopenh.

Rothsch. 64 G. Meckl. 57 ½. 57 ⅛.

L. eip zig, 25. Nov. Leipz. Dresdn. Act. 116 ¼ Br. Sächs. Bayer. 90 Br. Saächs. Schles. 100 ¼ 100. Chem. Ries. 51 ½ Br. Löb. Zitt. 48 Br. Mgd. Leipz. 226 G. Berl. Anh Lt. A. 119 ½ G. Et. B. 108 ½ G. Dess. Bank-Act. 100 ½. 100 ½.

Paris, 22. Nov. 5 % HRente fin cour. 116. 3 % sin cour. do. 76 75.

Neue 39 % Anl. 76. 55. 1 5 ℳ% Met. 106. 4 % do. 93 ½. 3⁰% do. 65 ½ Bauk-

Wien, 24 Nor. 0 b. Actien 1620. Anl. de 1834 156 ¾½⅞. de 1839 120 ½. Gloggn. 113. Nordb. 157 z. Köln, 25. Nov.)

(Telegr. Dep. Paris, 23. Nov. 5 % Rente 116 baar. do. 3 % 76. 85 baar.

3 % Aul. 76 55 Rechn. Nordb. 565.

Rönigliche Schauspiele.

Sonnabend, 27. Nov. Im Schauspielhause. 200ste Abonne⸗ ments⸗Vorstellung: Böttcher, der Goldmacher, historisches Original⸗ Lustspiel in 4 Abth., mit einem Vorspiele: Ein Abend im Thiergar⸗ ten. Von Dr. C. Töpfer.

Sonntag, 28. Nov. Abonnement: Robert der Teufel.

6 Uhr.

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden mittleren Opernhaus⸗Preisen berkaust:

Ein Billet in den Logen des Prosceniums 1 Rthlr. 10 Sgr. ꝛc.

Im Schauspielhause. Mit aufgehobenem Abonnement. Dorf und Stadt, Schauspiel in 2 Abth. und 5 Akten, mit freier Be⸗ nutzung der Auerbachschen Erzählung: „Die Frau Professorin“, von Charlotte Birch⸗Pfeiffer.

Zu dieser Vorstellung sind nur noch Billets zum ersten Range à 1 Rthlr., zum Parterre à 15 Sgr. und zum Amphitheater à 7 ½ Sgr. zu haben.

Um den Anforderungen zu Billets für dieses Schauspiel, welche heute nicht berücksichtigt werden konnten, zu begegnen, wird „Dorf und Stadt“ morgen, am Morgen, als 20lste Abonnements⸗Vorstel⸗ lung im Schauspielhause wiederholt.

Montag, 29. Nov. Im Opernhause. Mit aufgehobenem Abon⸗ nement. Zum Benesiz der Königlichen Solotänzerin Mad. Taglioni bei deren Ausscheiden als Mitglied des Königlichen Ballets: 1) Ou⸗ vertüre zur Oper: Tell, von Rossini. 2) Das schweizer Milchmäd⸗ chen, Ballet in 1 Akt, von Ph. Taglioni. (Mad. Taglioni: Liesli. Dlle. Marie Taglioni wird hierin in einem neuen Pas auftreten.) 3) Zweiter Akt der Oper: Die Dame auf Schloß Avenel. (Mad. Köster: Anna.) Zum Schluß: Thea, oder: Die Blumenfee. (Mad. Taglioni: die Blumenfee. Dlle. Marie Taglioni: Thea.) Anfang 6 Uhr.

Die zu dieser Vorstellung bestellten Billets, 8 nung der Mad. Taglioni, Französische Straße Nr. 32, noch nicht abgeholt worden sind, können nur bis Sonntag Mittag 1 Uhr da⸗ selbst noch reservirt bleiben und müssen sodann anderweit vergeben

werden. . 5 Im ehemaligen Billet⸗Verkaufs⸗Büreau im Schauspielhause sind

zu diesem Benesiz von heute Vormittag 9 Uhr an nur noch Billetse zum Parterre à 20 Sgr. und Amphitheater à 10 Sgr. zu haben.

Königsstädtisches Theater.

27. Nov. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Otello, der Mohr von Venedig). Oper in

5 % Span. 15

Neuo

Mit aufgehobenem

m Opernhause. 8 Alice.) Anfang

(Mad. Köster:

welche aus der Woh⸗

Sonnabend, il Moro di Venezia (Othello, 3 Akten. Musik von Rossini.

Preise der Plätze: Ein Platz in den Logen und im Balkon des ersten Ranges 1 Rthlr. u. s. w.

Sonntag, 28. Nov. Der Lumpensammler von Paris..

Montag, 29. Nov. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Lucia di Lammermoor. Oper in 3 Akten. Musik von Donizetti.

Preise der Plätze: Ein Platz in den Logen und im Balkon des

ersten Ranges 1 Rthlr. u. s. w. Sonnabend, den 27. November c., Abends 6 Uhr, findet in der Sing⸗Akademie die Aufführung des Oratoriums „Elias“ von Felir Mendelssohn⸗Bartholdy zum Besten des Friedrichs⸗Stifts unter Leitung des Königl. Kapellmeisters Herrn Taubert und gefälliger Mitwirkung von Mitgliedern der Sing⸗Akademie, des Königlichen Don. Chors und der Königlichen Kavelle, statt. 1 Die Solo⸗Partieen haben die Königliche Sängerinnen Dlle. Tuczek, Dlle. Auguste Löwe und die Königlichen Sänger Herren Mantius, Krause, Zschiesche und einige Mitglieder der Sing⸗Akademie über⸗ men. n Billets zu numerirten Sitzplätzen und zur Loge à 1 ½ Rthlr., zu Steh⸗ plätzen, so wie zum Balkon à 1 Rthlr., sad beim Hauswart der Sing⸗ Akademie, Herrn Rietz, zu haben, und behalten die in Folge der früheren Ankündigungen bereits gelösten ihre Gültigkeit. 2 Berlin, den 12. November 1847. 5 Die Direction des Friedrichs⸗Stifts.

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. Im Selbstverlage der Expedition.

Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. 8 Beilage

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Beilage zur Allgemeinen

Inland. Berlin. Feldpolizei⸗Ordnung.

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Baypern. Kammer⸗Ver⸗ handlungen.

Nußtland und Polen. St. Petersburg. Die Cholera.

Italien. Turin. Reformen.

Türkei. Konstantinopel. Die Cholera.

Naturhistorische Notiz über die Cholera von 1847.

Vermischtes. 8 Eisenbahnen und Dampfschifffahrt. Schreiben aus Weimar. (Unglück auf der Eisenbahn.) 11 Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. 1

Berlin, 26 Nov. Die heute ausgegebene Nummer 41 der Gesetzsammlung enthält die Feldpolizei⸗Ordnung für alle Landes⸗

theile, in denen das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, mit Aus⸗ schluß der Kreise Rees und Duisburg.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, um dem Landbau einen wirksameren Schutz zu gewähren, auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums, nach Anhörung Un⸗ serer getreuen Stände und nach vernommenem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staats⸗Raths ernannten Kommission, für alle Lan⸗ destheile, in denen das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, mit Ausschluß der zur Rhein⸗Provinz gehörigen Kreise Rees und Duis⸗ burg, was folgt: 1

§. 2 Die gegenwärtige Feldpolizei⸗Ordnung findet sowohl auf städ⸗ tische, als auf ländliche Orte und Feldmarken Anwendung.

§. 2.

Niemand darf sein Vieh außerhalb geschlossener Höfe oder an⸗ derer eingefriedigter Plätze unbeaufsichtigt umherlaufen lassen. Wer solches thut, ist mit Geldbuße von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern zu bestrafen.

Diese Vorschrift kann jedoch für Orte, wo es nach den Ver⸗ hältnissen erforderlich erscheint, durch Verordnungen der Ortspolizei⸗ Behörden, mit Zustimmung der Gemeinden, abgeändert werden. Auf dem Lande muß die Bestätigung des Landraths hinzutreten. Soll aber in einer solchen Lokal⸗Verordnung eine höhere, als die vorstehend bestimmte Strafe angedroht werden, 2 ist dazu die Genehmigung der Regierung nöthig.

§. 3. Wer sein Vieh anders, als unter der Aufsicht eines hierzu tüch⸗ tigen Hirten zur Weide gehen oder außerhalb eingefriedigter Plätze weiden läßt, soll mit Geldbuße von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern bestraft werden. “] 1

Wird Vieh auf einem fremden Grundstücke betroffen, auf wel⸗ chem solches überhaupt oder zur Zeit nicht geweidet werden darf, so kann dasselbe gepfändet werden.

Zu einer solchen Pfändung (§. 4) ist nicht nur der Besitzer des Grundstücks, sondern auch ein Jeder befugt, dem ein Nutzungsrecht daran zusteht. Namens der Berechtigten kann die Pfändung auch von denjenigen Personen vorgenommen werden, welchen die Aufsicht über das Grundstück aufgetragen ist, oder die zur Familie oder zu den Dienstleuten der Berechtigten gehören.

§. 6. Ddie abgepfändeten Stücke Vieh haften für das Pfandgeld, den entstandenen Schaden und alle durch die Pfändung verursachten Kosten. 7

8417*

Sind mehrere Stücke Vieh, oder ist eine ganze Heerde überge⸗

treten, so dürfen dennoch, insofern dies ausführbar ist, nicht mehr

Stücke Vieh gepfändet werden, als erforderlich sind, um die durch

die Beschädigung entstandenen Forderungen zu decken, den Beweis

der Beschädigung zu sichern und weiteren Schaden abzuwenden. §. 8.

„Das Pfandgeld muß von dem Besitzer des Viehes an den Be⸗ schädigten für jedes Stück Vieh, welches übergetreten ist, und zwar h entrichtet werden, wenn eine Pfändung nicht gesche⸗ hen ist.

Das Pfandgeld beträgt:

. 1) wenn das Vieh betroffen worden ist auf besäeten oder bepflanz⸗ ten Aeckern, in Gärten, Baumschulen, Hopfen⸗Anlagen oder auf Weinbergen, auf künstlich gebauten oder auf solchen Wie⸗

en oder mit Futterkräutern besäeten Weiden, welche der Be⸗ sitzer selbst noch mit der Hütung verschont, oder die derselbe eingefriedigt hat, oder auf Dämmen, Deichen, Buhnen, Deck⸗ 8S. C 18 8 a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvi 1 E“ s S ücck Rindvieh zwanzig b) für ein Schwein, eine Ziege, ein Schaf, ein Füllen oder ein Stück Jungvieh unter zwei Jahren acht Silber⸗ groschen; c) für eine Gans oder ein Stück Federvieh anderer Art einen Silbergroschen;

2) in allen anderen Fällen, wohin auch das unbefugte Behüten

der Wege, Plätze, Dorfstraßen oder Dorf⸗Anger gehört:

8 a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh fünf

1 Silbergroschen;

für ein Schwein, eine Ziege, ein Schaf, ein Füllen oder

ein Stück Jungvieh unter zwei Jahren zwei Silber⸗ groschen;

c) für eine Gans oder ein Stück Federvieh anderer Art drei

FPfennige.

9

§. 9.

Ist jedoch gleichzeitig eine Mehrzahl von Stücken Vieh über⸗ e so soll der Gesammt⸗Betrag des zu entrichtenden Pfand⸗ a) für Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen und Schafe, unter den Voraussetzungen des §. 8 Nr. 1, die Summe von zwanzig Thalern, unter denen des §. 8 Nr. 2, die Summe von

fünf Thalern; b) für Gänse und anderes Federvieh, unter den Voraussetzungen des §. 8 Nr. 1, die Summe von zwei Thalern und unter

b)

tige Hirte dasselbe unbeaufsichtigt gehen,

8

As. 2

denen des §. 8 Nr. 2, die Summe von funfzehn Silber⸗ ggßroschen nicht übersteigen dürfen. §. 10 2 .

Die in den §§. 8 und 9 vorgeschriebenen Sätze des Pfandgel⸗ des können für ganze Kreise auf den Antrag der Kreisstände, für ein⸗ zelne Feldmarken aber auf den Antrag der Orts⸗Polizei⸗Behörden und mit Zustimmung der Gemeinden, durch Verordnungen der Re⸗ gierungen verändert und in ihrem Betrage erhöht oder verringert werden.

§. 11.

Das Pfandgeld vertritt die Stelle des Schaden⸗Ersatzes. Er⸗ achtet jedoch der Beschädigte dasselbe hierzu nicht für genügend, so steht ihm frei, statt des Pfandgeldes die Ermittelung und den vollen Ersatz des Schadens zu fordern; außer dem letzteren kann er aber alsdann in den Fällen des §. 8 Nr. 1 auch noch für die übergetre⸗ tenen Stücke Vieh das geringere Pfandgeld (§. 8 Nr. 2 und §. 9) verlangen. Das Pfandgeld ist in jedem einzelnen Falle nur einmal zu erle⸗

en, selbst alsdann, wenn durch den Uebertritt des Viehes auf ein Grundstück mehrere Personen, z. B. der Besitzer und ein Nutzungs⸗ Berechtigter, in ihren Rechten verletzt worden sind, oder wenn sich der Uebertritt zugleich auf mehrere Grundstücke verschiedener Besitzer erstreckt hat.

§. 13.

In Fällen der im §. 12 bezeichneten Art gebührt das Pfand⸗ geld allein demjenigen Beschädigten, welcher die Pfändung bewirkt oder den Uebertritt zuerst angezeigt hat. Die übrigen Beschädigten bleiben aber berechtigt, den Ersatz ihres Schadens besonders zu fordern.

Hat ein Feldhüter, der über die beschädigten Grundstücke die Aufsicht zu führen hatte (§. 50), die Pfändung oder die Anzeige bewirkt, so wird das Pfandgeld zwischen allen Beschädigten gleichmä⸗ ßig getheilt.

8 §. 14.

„„Wer vorsätzlich unbefugterweise Vieh auf einem fremden Grund⸗ stücke hütet, ist nicht nur zur Erlegung des Pfandgeldes und zum Scha⸗ den⸗Ersatze nach den vorstehenden Bestimmungen verbunden, sondern soll überdies mit Geldbuße von einem bis zu zwanzig Thalern be⸗ straft werden.

Die verwirkte Strafe ist zu verdoppeln, wenn der Frevel zur Nachtzeit (§§. 29. 30) oder an Sonn⸗ und Festtagen verübt wird, oder wenn ein wegen Weidefrevels Verurtheilter sich innerhalb Jah⸗ resfrist nach dieser Verurtheilung eines solchen Frevels aufs neue schuldig macht.

Ist das vorsätzliche Behüten fremder Grundstücke aus Rache oder Bosheit unternommen, so tritt die in den Kriminal⸗Gesetzen be⸗

stimmte strengere Ahndung ein.

Läßt der zur Beaufsichtigung des Viehes bestellte, an sich tüch⸗ oder überträgt er die Auf⸗ sicht einer hierzu untüchtigen Person, so trifft ihn eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern. . ö“

4 16. 8* 8 Wenn das unter der Aufsicht eines an sich tüchtigen Hirten wei⸗ dende Vieh durch einen unabwendbaren Zufall zu dem Uebertritt auf ein fremdes Grundstück veranlaßt worden ist, so kann weder Pfand⸗ geld noch Schadenersatz dafür gefordert werden; doch bleibt der Be⸗ schädigte zu dieser Forderung berechtigt, wenn der Hirte von jenem Zufalle nicht binnen vierundzwanzig Stunden entweder ihm, dem Beschädigten, oder der Ortspolizei⸗Behörde Anzeige gemacht hat.

S. I Ist der Uebertritt des Viehes auf ein fremdes Grundstück von dem an sich tüchtigen Hirten verschuldet, so hängt es von der Wahl des Beschädigten ab, ob er sich wegen des Pfandgeldes und Scha⸗ denersatzes an den Hirten oder an den Besitzer des Viehes halten will. Thut er das Letztere, so bleibt dem Besitzer des Viehes der Regreß an den Hirten vorbehalten. §. 18.

Außerdem soll in den Fällen des §. 17 der Hirte, wenn er vor⸗ sätzlich das Vieh auf das fremde Grundstück getrieben hat, mit der im §. 14 bestimmten Strafe belegt, wenn ihm aber nur eine Ver⸗ nachlässigung der Aufsicht über das Vieh zur Last fällt, mit Geld⸗ buße von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern bestraft werden.

Auch kann der Hirte schon wegen einer solchen Vernachlässigung von seinem Herrn des Dienstes sofort entlassen werden; bei einer vor⸗ sätzlich von ihm herbeigeführten Uebertretung aber ist der Herr zu einer solchen Entlassung des Hirten, wenn der Beschädigte dieselbe vehchss verpflichtet und durch die Ortspolizei⸗Behörde dazu anzu⸗

alten.

16 1“

. 49.

Was in den §§. 3--18 verordnet worden, findet auch auf ge⸗

meinschaftliche Heerden und deren Hirten Anwendung. §. 20.

Bei Beschädigungen, welche durch eine gemeinschaftliche Heerde geschehen, sind sämmtliche Hütungsgenossen dem Beschädigten für das Pfandgeld, den Schadenersatz und die Kosten solidarisch verhaftet; unter sich aber tragen sie dazu nur nach Verhältniß des Viehes bei, welches ein Jeder von ihnen zur Zeit der Beschädigung in der ge⸗ meinschaftlichen Heerde gehabt hat.

§. 21.

Dafür, daß die gemeinschaftliche Heerde unter die Aufsicht eines tüchtigen Hirten gestellt werde, hat der Gemeinde⸗Vorstand zu sorgen. Wo Köhr⸗ oder Feldämter, oder besondere Vorstände der Hütungs⸗ Genossenschaften vorhanden sind, liegt diesen ob, dafür zu sorgen.

22

Wie viel gemeinschaftliche Hirten; denen Vieharten abgesondert oder gemischt i Beschlüsse der Gemeinde und an Orten, wo nicht alle Gemeindeglie⸗ der an der gemeinschaftlichen Weide Theil haben, durch Beschlüsse der Hütungs⸗Genossenschaft mit Genehmigung des Gemeinde⸗Vorstandes zu bestimmen.

Jeder Theilnehmer eines gemeinschaftlichen Hütungsrechts ist bei dessen Ausübung verpflichtet, sein Vieh dem gemeinschaftlichen Hir⸗ ten vorzutreiben und von diesem hüten zu lassen, sofern ihm nicht das Recht zum Einzelnhüten herkömmlich oder vermöge besonde⸗ ren Rechtstitels zusteht oder die im §. 24 gedachte Ausnahme

zu halten und ob die verschie⸗ zu hüten sind, ist durch

Wo nach besonderen örtlichen oder wirthschaftlichen Verhältnissen

für alle oder für einzelne Theilnehmer eines gemeinschaftlichen Hü⸗ tungsrechtes ein solches Einzelnhüten (§. 23) während des ganzen Jahres oder gewisser Jahres⸗Perioden nothwendig ist, kann dasselbe durch Lokal⸗Ordnungen, in welchen zugleich die erforderlichen Siche⸗

rungs⸗Maßregeln festzusetzen sind, gestattet werden. 8*

Eine solche Lokal⸗Ordnung (§. 24) kann nach Vernehmung des Provokanten, Untersuchung der Verhältnisse und Anhörung der übri⸗ gen Betheiligten, für städtische Feldmarken von der Orts⸗Polizei⸗ Behörde, auf dem Lande von dem Landrathe, festgesetzt werden. Doch ist in denjenigen Städten, in welchen die Polizei nicht vom verwaltet wird, der Letztere jederzeit darüber zu hören.

Der Landrath ist befugt, die zu einem solchen Zwecke erforder⸗ liche Untersuchung und Vernehmung der Betheiligten der Orts⸗Be⸗ hörde, einem Kreis⸗Verordneten oder einem Oekonomie⸗Kommissarius aufzutragen. 1“

26. 8

E1141“* §. EEE“ 3 If Wer unbefugterweise sein Vieh auf der gemeinschaftlichen Weide

allein hütet, soll mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu drei

Thalern bestraft werden.

Auf Hütungsplätzen, die von so geringem Umfange sind, daß ein Ue⸗ bertreten des Viehes auf die benachbarten fremden Grundstücke leicht zu besorgen steht, muß das Vieh mit Stricken an feste Gegenstände ange⸗ bunden (getüdert) oder an Stricken geführt werden. Letzteres muß auch dann geschehen, wenn das Vieh auf Wegen zur Weide gebracht wird, denen die erforderliche Breite fehlt.

Wo ein Bedürfniß zu einer dieserhalb zu treffenden allgemeinen Lokal⸗Ordnung vorhanden ist, kann dieselbe auf dem im §. 25 bezeich⸗ neten Wege festgesetzt werden.

Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, ist mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern zu bestrafen.

§. 28.

Grundstücke, welche nicht auf allen Seiten so eingeschlossen sind, daß dadurch das Austreten des Viehes verhindert wird, dürfen nur während der Tageszeit zur Viehweide benutzt werden.

29

Wenn das weidende Vieh nicht über Nacht in Hürden oder anderen geschlossenen Räumen verbleibt, so muß dasselbe spätestens eine Stunde nach Sonnenuntergang zu Stalle gebracht sein und darf nicht früher, als eine Stunde vor Sonnenaufgang, wieder aus⸗ getrieben werden.

§. 30.

Verbleibt das Vieh über Nacht im Freien in Hürden oder an⸗ deren geschlossenen Räumen, so darf dasselbe nicht vor Sonnenauf⸗ gang auf die Weide gebracht werden und muß bei Sonnenuntergang wieder eingetrieben sein.

§. 31.

Für solche Feldmarken oder Bezirke, in denen das nächtliche Hüten auf ungeschlossenen Grundstücken bisher üblich gewesen und nach den eigenthümlichen wirthschaftlichen Verhältnissen, entweder für die ganze Weideperiode oder für einen Theil derselben, nicht zu entbehren ist, kann dasselbe durch besondere, nach Bestimmung des §. 25 zu errichtende Lokal⸗Ordnungen gestattet werden, in welchen die zum Schutze gegen Beschädigung und Mißbräuche erforderlichen Maßregeln vorzuschreiben sind.

Wer den Bestimmungen der §§. 28—30 oder einer nach §. 31. errichteten Lokal⸗Ordnung zuwiderhandelt, wird, auch wenn kein Vieh auf ein fremdes Grundstück übergetreten ist, mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern belegt.

Diese Strafe ist beim ersten Rückfall (§. 14) bis zum doppelten, bei ferneren Rückfällen bis zum vierfachen Betrage zu verschärfen

§. 33.

Tritt Vieh zur Nachtzeit auf fremde, dem Hütungsrechte nicht unterliegende Grundstücke über, so ist außer der nach §. 32 ein⸗ tretenden Strafe das Pfandgeld doppelt dafür zu entrichten.

Auch sind alle diejenigen, welche an dem nächtlichen Hüten Theil nehmen, für Pfandgeld und Schadenersatz dem Beschädigten solida⸗ risch verhaftet; unter sich aber tragen sie dazu nach Berhältnss des von einem Jeden unter ihnen nächtlich gehüteten Viehes bei. 8

§. 34. 8

Viehtreiber, welche ihre Heerden zur Nachtzeit (§. 29) treiben, müssen bei Vermeidung einer Strafe von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern von Ort zu Ort einen von ihnen zu lohnenden Beglei⸗ ter zur Aufsicht mitnehmen. 8

. 30.

Auf den der gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Hütung un⸗ terliegenden Wiesen oder Fettweiden findet, so weit durch Statuten oder Gewohnheiten nicht ein Anderes festgestellt ist,

die Vorhut in den Provinzen Preußen und Pommern nur bis zum 1. Mai, in den übrigen Provinzen nur bis zum 1. April,

die Nachhut auf Fettweiden in den Provinzen Preußen und Pommern nicht vor dem 1. Oktober, in den übrigen Provin⸗ zen nicht vor dem 1. November, auf Wiesen dagegen in allen Provinzen erst nach völlig beendigter Heu⸗Aerndte und auf zwei⸗ und mehrschnittigen Wiesen nicht vor dem 1. Ok⸗ tober statt.

Diese Termine können, wo ein Bedürfniß dazu obwaltet, durch Lokal⸗Ordnungen auf dem im §. 25 bezeichneten Wege anders be⸗ stimmt werden. 1

§. 36.

Nasse, durchbrüchige Wiesen müssen zu allen Jahreszeiten mit fremder Hütung verschont werden. Neugebaute oder umgebaute Wiesen sind mit fremder Hütung während der ersten zwei Jahre nach Ausführung der Anlage ganz zu verschonen. Auch muß die Schonung in der späteren Zeit noch so lange und in demjenigen Umfange fortgesetzt werden, als sie zur Voll⸗ dan der Anlage und zur Sicherung ihres Zweckes nothwendig ist. Die in allen diesen Fällen etwa erforderlichen besonderen Fest⸗ setzungen sind von den in dem §. 25 genannten Behörden auf die ebendaselbst vorgeschriebene Weise zu treffen. Auf einzelnen, im Gemenge liegenden und der gen einschaftlichen oder wechselseitigen Hütung unterworfenen Feld⸗ und Wiesenstaaen darf die Hütung nicht eher ausgeübt werden, als bis die s zu der Früchte und die Werbung des Heues auch auf alen zefelbe 289 demselben Feldtheile scen oder Sommer⸗Ge⸗ 8 örigen Stücken geschehen ist. 1 8 8 geh Ven Feitpuntte sch welchem die Hütung auf den ü . 8 ¹ vissb Ortspolizei⸗Behörde z Stücken allgemein beginnen darf, hat die Ortsp

süimmen.