versteuert zu haben.
[1046 b]
am 29. Juni d. J. zu Putbus verstorbenen Pächters
schaft aus irgend einem Grunde Rechtens Forderungen
am 19. November, 10. und 18. Dezbr. d. J.,
illiger; in loco auf 11 Rthlr. gehalten, pr. Dezember/Januar 1 dencs Nncger; Für deinsl 10 ½ Rühlr. gefordert, 10 Rthlr. begahlr 5 Palmöl in 1oco 13 Rthlr. verlangt, schwimmend 12 ⁄⁷ ³ * Rthlr. bezahlt. 2 28 „ 30 Rrhlr. Baumöl, Gallip. wieder ein weni höͤher ge⸗ halten, 16½ „ ¾ Rthlr. Malaga 158 Rthlr. unverst. Thran aller Art still. Südsee 9 ½ Rrhlr. bezahlt 828, *0 Hn . Leber⸗, berger, nach itã 22 Rthlr., blanker 22 r. zu haben. v; ve n . Umsatz und Preise noch, wie letztgemeldet. H in e. Von schott. Fullbrand sind noch wieder einige Ladungen 0 842₰ doch ist beste Waare noch immer nicht unter 8 Rthlr. unverst. 22— Gemischte Waare und Ihlen⸗ zu 7 ¼ Rthlr. erlassen. In 22 L- Vaar⸗ und Fetthering ist nichts vuehesanan und verändert. Sprup blieb seither sehr fest, ist aber seit Ankunft zweier Ladungen aus Köln eiwas williger; kölner 104 Rthlr. bezahlt, zu 11 a 10 2 Rthlr.
nooch zu haben.
affee mit geringem Umsatz und ohne Preisveränderung. Pfeffer 10 ½ a 11 Rthlr. Piment 20 ¼ a 20 ¾ Rthlr. un⸗ Cassia lignea 9 ½ Rthlr. verst. bez.
Reis augenblicklich ohne allen Umsatz. Carolina nach Qual. 9 ¼ bis
10 ½ Rthlr. unverst. zu notiren. 21
Südfrüchte. Für Korinthen nach Tharabedingungen und Qualität 9 ⅛ a 10 ¾ Rthlr. unverst. gefordert. Rosinen, Smyrna und Cisme auf 7 ½ a2 8 Rthlr. unverst. gehalten, 7 ½ Rthlr. bez. Mandeln, süße sicil. fest auf 23 Rthlr. gehalten. 8
* Breslau, 10. Dez. Der heutige Getraide⸗Markt zeigte. heute bei mäßiger Zufuhr aller Produkte keine Preis⸗Veränderung, nur wurde für weißen Weizen in bester Gualität 1 Sgr. mehr bis 90 Sgr. bewilligt, und für beste gelbe Waare war nicht über 83 Sgr. zu kommen. Die Stim⸗ mung ist im Allgemeinen fest, was namentlich aus der größeren Kauflust für Frühjahrs⸗Roggen, so wie daraus hervorgeht, daß die Inhaber größe⸗ rer Partieen solche zu Boden nehmen und sich nicht in die gesunkenen Preise fügen wollen.
Spiritus loco wurde schon gestern Nachmittag zu etwas erhöhten Prei⸗ sen gesucht und bis 11 Rthlr. bez., heute eröffnete der Markt a 11 ⁄2 und stieg bis 11 ¾ Rthlr., 11 ¾ Rthlr. blieb Gld. 50,000 Ore. wurden pr. Mai / Juni a 12 ¼ Rthlr. gekauft, a 12 ½ Rthlr. ist noch anzukommen.
Preisen, ein ziemlich reges Geschäft. 500 Ctr. russische Kammwollen von 42 bis 48 Rthlr. gekau einige 100 Ctr. polnische Einschuren in den Preisen von 53 bis 58 Rthlr. theils an einen hiesigen Commissionair, theils an schlesische Händler und Fabrikanten, umgesetzt. 1
theils auf Kredit begründet; eine Erscheinung der Jetztzeit, die uns eben kein erfreuliches Zeichen derselben dünkt und srüher zu den Seltenheiten
Schles. Pfandbriefe Litt. A. 96 ¾⅞ Br. dito 3 7roz. 93 Br., 92 ⅛ Gld. Actien. Oberschlesische Litt. K. 100 Br., 106 ¼ Gld. dito Litt. B. 100 Gld. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger 100 ¼ Gld. Niederschlesisch⸗-Märkische 88 ¾˖ Br. Mindener 95 ⅞ bez. Neisse⸗Brieger 52 Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 52 Glid.
2 8 8 I1
Wollbericht. Im Laufe dieser Woche hatten wir, bei gedrückten Für sächsische Rechnung wurden circa . Ferner sind
Die Verkäufe an Letztgenannte sind jetzt größten⸗
ehörte. Eine Partie spritzgewachsene galizische Sterblinge ist mit 56 ½ thlr. verkauft worden.
Börse. Oesterr. Banknoten 103 ⁄2 bez. Staatsschuldsch. 91 ⁄2 qBr. dito Liu. B. 4 proz. 101 ½ Gld.
Glogau⸗Saganer 49 Br. Köln⸗ Krakau⸗Oberschles. 65 Gld.
Ee ss
eb ens elranaSh.
unntmachungen. Gerichtliche Vorladung. “ Zum Zwecke der Richtigstellung des Nachlasses des
eier Fuhr
Wilhelm Leopold Theodor von Bohlen zu Bohlendorf werden Alle und Jede, welche an sothane Verlassen⸗
und Ansprüche geltend machen zu können vermeinen, hiermit aufgefordert, solche in einem der folgenden Ter⸗
mine:
Morgens 10 Ubr, vor dem Königl. Hofgericht speziell anzumelden und zu beglaubigen, bei Vermeidung der Präklusion und aufzuerlegenden ewigen Stillschweigens, velche pracjudicia durch den am 10. Januar k. J. zu publizirenden Präklusiv⸗Abschied werden purifizirt und ausgesprochen werden. Datum Greifswald, den 20. Oktober 1847.
Königl. Preuß. Hofgericht von Pommern und Rügen.
. Klbkt. gewährt.
5. .
[758] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 21. Juli 1847. Das dem Particulier Carl Ludwig Greiert gehörige, hierselbst an der Ecke der Charlotten⸗ und Besselstraße⸗ und zwar Charlottenstraße Nr. 99 und Besselstraße Nr. 19 belegene, im Hypothekenbuche von der Friedrichs⸗ stadt Vol. 25. Nr. 1794. verzeichnete Grundstück, ge⸗ richtlich abgeschätzt zu 32,749 Thlr. 22 Sgr. 9 Pf., soll
an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
Der dem Aufenthalt nach unbekannte Eigenthümer Carl Ludwig Greiert resp. dessen Erben werden hier⸗ durch öffentlich vorgeladen. “
[1474] .“ Aufkündigung Schlesischer Pfandbrief Den Inhabern Schlesischer Pfandbriefe machen wir bekannt, daß die speziellen Verzeichnisse der in dem be⸗ vorstehenden Weihnachts⸗Zinstermine einzulie⸗ fernden, weil zur Einlösung bestimmten Pfandbriefe, bei allen Schlesischen Landschafts⸗Kassen und bei den Börsen zu Breslau und Berlin ausgehängt, auch mit den Anzeigern der drei Schlesischen Regierungs⸗Amts⸗ blätter und mit den hiesigen Zeitungen ausgereicht wor⸗
Ministeriums.
9 lIlgemeiner A täglich zu seiner Beköstigung einen
Silber⸗Thaler.
3) Die Reisekosten von dem jetzigen Aufenthaltsorte bis nach Belgrad werden dem zu ernennen kom⸗ menden Direktor nach Verhältniß der Entfernung mit Ein Hundert bis höchstens Zwei Hundert Gul⸗ den C. M., drei Silber⸗Zwanziger zu einem Gul⸗ den gerechnet, vergütet.
Dieser Beamte wird auf drei Jahre kontraktmäßig aufgenommen, und wofern er während dieser drei Jahre die Entlassung von seiner jetzigen Landes⸗ Regierung erhält und durch seine Fähigkeit, seinen Fleiß und sein Benehmen das Vertrauen der hohen Fürstlich serbischen Regierung verdient und nebstbei den Eid der serbischen Unterthanspflicht ablegt, wird er unter selber oberwähnten jährlichen Be
als stabiler Fürstlich serbischer Beamte angenom⸗ men, mit allen Rechten und Vortheilen, welche die Landesverfassung einem jeden Beamten, ihren Gat⸗ tinnen und ihren unmündigen Kindern an Pension
Erhält er während der drei Jahre von
8 seiner Landesbehörde keine Entlassung, und wenn
beide Theile sich dazu verstehen werden, kann der
Vertrag noch
Falls sich aber beide Theile zur Verlängerung des
Vertrags nicht verstehen sollten, wird der Direktor
nach Verlauf der drei Jahre aus dem Dienste ent⸗
lassen; jedoch für diesen Fall sind beide Theile ver⸗ bote. pflichtet, sechs Monate vor dem Ausgange der drei
Jahre einer anderen sernere Kontrakts⸗Ver⸗
2 8 b b längerung aufzusagen.
am 3. März 1848, Vormittags 11 Uhr, 5) So⸗ 88 Ptelior als fremder Unterthan in serbischen Diensten bestehen wird, schriftlich den serbischen Landesgesetzen, Gerichten
und Behörden unterwerfen.
Wer demnach mit glaubwürdigen Zeugnissen bewei⸗ sen kann, daß er im Bergwerksfache solche Wissenschaf⸗ ten sich angeeignet hat, um die Stelle eines leitenden Direktors mit Würde und Vortheil der serbischen Re⸗ e. gierung bekleiden zu können, möge seinen schriftlichen
mit Füeberlichen Zeugnissen versehenen Rekurs an das
unterfertigte Fürstlich s
Ende Februar kommenden Jahres 1848 um so gewisser
richten, da im Monate März 1848 die Wahl bestimmt
vorgenommen wird.
Aus der Sitzung des Fürstlich serbischen Finanz⸗
Belgrad, am 1. Oktober 1817.
oldung 11176] für 18 48.
auf drei Jahre verlängert werden.
muß er sich
Leipzig, 1. Dezember 1847.
erbische Finanz⸗Ministerium bis
3264.
den sind. Indem wir die erforderliche Aufkündigung dieser Pfandbriefe ergehen lassen, fordern wir die Inha⸗ ber derselben unter Hinweisung auf die Allerhöchste Ka⸗ binets⸗Ordre vom 6. August 1840 (G. S. 1840. XVII. 2116.) auf, gedachte Pfandbriefe mit den zugehörigen Zins⸗Recognitionen, sonst aber in coursfreiem Zustande, bei Vermeidung eines auf ihre Kosten zu veranlassenden öffentlichen Aufgebots, in dem bevorstehenden Weihnachts⸗ Zinstermine, entweder bei der General⸗Landschaft oder bei einer der Fürstenthums⸗Landschaften einzuliefern und dagegen die dafür auszureichenden Einziehungs⸗Recogni⸗ tionen in Empfang zu nehmen, welche demnächst in dem Johannis⸗Termine künftigen Jahres durch Baarzahlung und bezüglich durch Ausreichung von Pfandbriefen wer⸗ den eingelöst werden. Breslau, am 9. Dezember 1847. Schlesische General⸗Landschafts⸗Direction.
[1145]
lung nöthig.
[1169 b]
schaft, als:
⸗Stettiner Eisenbahn. . 1 Die Auszahlung in Augsburg: Joh. Lor. Schaezler;
der am 1. Ja⸗ nuar a. f. fäl⸗
Se n.; li en Zinsen auf
8— ☛2 1n Actien wird mit
4 4 Thlr. für die Voll⸗
Actie und mit 2 Thlr. für die Halb⸗Actie gegen Ein⸗
lösung des Zins⸗ und Dividendenscheins Nr. 9. hier bei unserer Haupt⸗Kasse vom 2. Januar f. ab und
in Berlin auf unserem Bahnhose vom 11. bis incl. 13. Januar f.,
Vormittags von 9 bis 12 Uhr, erfolgen, was wi Kenntniß des betheiligten Pubtinenfe Nrhegen. wir zur Stettin, den 8. Dezember 1847. 88 Direktorium. *
Witte. Kutscher. Lenke.
2
M
zu leisten.
1114s vi Konkurs⸗Eröffnung. Die hohe fürstlich serbische Regierung beabsichtigt, in ihrem Lande Bergwerke zu eröffnen, und hat unterm
Bekanntmachung. Königl. Bayerische konzessionirte pfälzische Ludwigsbahhn
(Ludwigshafen⸗Bexbach).
Zur Bestreitung der Bau⸗Ausgaben der pfälzischen Ludwigsbahn ist eine fernere — die neunte — Einzah⸗
Unter Bezug auf §. 33 der Statuten werden die Actien⸗Inhaber daher eingeladen:
. 4 E bis zum 1. Januar 1848 eine weitere Einzahlung von 10 % nach Abzug der Zin⸗ sen vom 1. November 1847 bis 1. Januar 1818 à 4 %
zu 2 Fl. 40 Kr. mit
47 Fl. 20 Kr. per Actie
an einen der benannten Herren Banquiers der Gesell⸗
Karlsruhe: S. von Haber C Söhne; Frankfurt: Gebrüder Goldschmidt;
Ph. Nic. Schmidt;
Mannheim: W. H. Ladenburg & Söhne;
München: Joh. Lor. Schaezler; Neustadt a. H.: L. Dacqué;
Der §. 33 der Statuten lautet: „Wer eine Einzahlung zur festgesetzten Zeit und spätestens einen Monat nachher nicht leistet, wird dadurch aller seiner Rechte als Actionair, so wie der bereits gemachten Einschüsse, zum Besten des Gesellschafts⸗Vermögens verlustig.“
Nach der Bekanntmachung vom 26. Mai 1847 ist es den Actien⸗Inhabern jederzeit gestattet, den ganzen Rest⸗ betrag des Actien⸗Kapitals bei einem der Banquiers der Gesellschaft einzuzahlen, wofür derselbe förmliche Actien⸗ Dokumente mit halbjährigen 4 % Zins⸗Coupons à 10 Fl. gegen Einlieferung der Interimsscheine erhalten soll.
Speyer, den 1. Dezember 1847.
Das Direktorium der Königl. Baperischen lonzessionirten pfälzischen
[1173] b1
von schnitten.
theilungen:
besorgt.
Joh. Wilh. Reinhardt;
ter den Linden 23, zu haben:
“ 11171]
un d
Ludwigsbahn. 11170 “
Lamotte.
23. September 1847, Nr. 1431, beschlossen, zuvörderst
den Direktor oder Sections⸗Chef der Bergwerks⸗Be⸗ . . “ br unter dessen Leitung sowohl die Lierarische Anzeigen. “
hörde zu ernennen,
, ,12222 111 8 Bergwerke eröffnet, als auch die übrigen Beamten er⸗ dihrs üch Anzeige der Besserschen Bu chhandlung 8G (W. Im Verlage in Weimar ist Charaden
nannt werden. Die Bedingnisse, unter welchen der Di⸗ rektor angenommen wird, sind folgende: 8 1) Jährliche fire Besoldung, bestehend aus Eintausend österreichischen Silber⸗Thalern und zwei Hundert Thalern Zulage, von welchen beiden Benefizien verhältnißmäßiger Theil nach dem Course der Gel⸗ der monatlich verabfolgt wird. 2) Wenn der Direktor in Regierungs⸗Angelegenheiten die Reise ins Land unternimmt, bekommt er nebst
des Landes⸗Industrie⸗Comtoirs 6s erschienen: aß in lebenden Bil u Aufführung für Kinder. ven meele n rin der drei neuen Märchen für Kinder. Tafeln Lithographieen. gr. 8. kartonnirt. 1 Thlr. Lebende Bilder zu stellen ist eines der angenehmsten und bildendsten Spiele. Es würde weit häͤufiger ge⸗
nal-Ausgabe:
Hertz) 44 Behrenstraße.
eselliger erfasse⸗ Mit 12
nzeiger.
spielt werden, wäre den Kindern Anleitung dazu gebo⸗ ten. Dies geschieht in dem neu erschienenen Werkchen, wo die Kinder nicht nur die Disposition im Allgemei⸗ nen, sondern durch hübsche Lithographieen auch Anlei⸗ tung zum Arrangiren jedes einzelnen Bildes und in wohllautenden leichten Versen zugleich den begleitenden Text erhalten, um die Bilder einzuleiten und zu erklären.
Dieses Hülfsmittel für Unterhaltung und Bildung der
Kinder ist neu und wird sich gewiß beliebt machen. — 1 eTeT.“¹“]
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Der Redaction dieser Zeitschrift stehen mehr als 70 technische und wissenschaftliche Journale aus allen Län⸗ dern und Sprachen und außerdem an 30 Gesellschafts⸗ schriften von Industrie und Gewerbe⸗Vereinen zu Ge⸗ Dieses reiche Material, die Mitwirkung vieler tüchtiger Techniker und das Streben der Redaction, Alles was auf dem Gebiete der Technik im weitesten Umfange von einiger Wichtigkeit sich zeigt, so rasch als Thlr. möglich in das Bereich ihrer Besprechung zu ziehen, dieses Alles giebt dem polptechnischen Centralblatt ein hohes Interesse, und es dürfte dieses Journal wohl am geeignetsten sein, mit den Fortschritten auf den weiten Gebieten, die das polptechnische Centralblatt zu beherr⸗ schen sucht, nicht allein bekannt zu machen, sondern auch
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II“ ““ iet2 ngehl missmer n. ahe Ha⸗
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Cas Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für ½ Jahr. 4 thltr. - † Jahr.
8 üthtr. —- 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.
Bei einzelnen Nummern wird der Gogen mit 2 ½ Sgr. berechnet
WW“
Inhalt.
Amtlicher Theil.
Inland. Provinz Westfalen. Eröffnung der Vinckeschen Provinzial⸗ Blinden⸗Anstalt. — Neuenburger Angelegenheiten. Berlin. Die Note des preußischen Gesandten und die Antwort der Tagsatzung.
Oesterreichische Monarchie. Mailand. Ankunft des Generals Salis⸗Soglio und des Fürsten Schwarzenberg.
Frankreich. Paris. Hofnachricht. Vermischtes.
Großbritanien und Irland. Unterhaus. Lord Palmerston's Er⸗ klärung über die Vermittelung in der Schweiz. — Zwangs⸗Bill für Ir⸗ land. — London. Hofnachricht. — Oeffentliche Arbeiten in Irland. — e“ über das Recht Preußens in der neuenburger Neutralitäts⸗
Schweiz. Tagsatzung. Beantwortung der. Noten Frankreichs und Oe⸗ sterreichs. — Kanton Bern. Proben aus der radikalen Presse. — Stratford Canning. — Kanton Luzern. Provisorische Statthalter und Anlehen. — Der Nuntius. — Verhaftungen. — Kanton Uri. Visitation eines Frauenklosters. — Kanton Schwopz. Regierungs⸗ Adresse an die Milizen. — Der Beamtenwechsel in Einsiedeln. — Kan⸗ ton Zug. Die Volksversammlungs⸗Beschlüsse. — Eidgenössische An⸗ erkennung der provisorischen Regierung. — Kanton Freiburg. Scha⸗ den⸗Betrag. — Kanton Basel. Aussagen der Walliser. — Kanton eee. 1 g. Dom⸗Kapitulars. — Schreiben aus Zürich. ie Entschädigungsgelder zu Freib ; di 2 derbündische Kriegs⸗Kasse.h 88 heie Najeths I
Türkei. Konstantinopel. Memorandum der Pforte.
Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten.
Beilage.
8 “ 1“ 8 *. . 8— Amtlicher Theil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Post⸗Direktor, Geheimen Hofrath Ir. L“ in Landsberg ga. d. W., zum „Ober⸗Post⸗Direktor“; so wie Den bisherigen Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Stecher in der Eigenschaft als Mitglied des Land⸗ und Stadtgerichts zu Halle a. d. S. zum Land⸗ und Stadtgerichts⸗Rath zu ernennen; und We Patrimonialrichter Hochheimer in Zeitz die Erlaubniß zur Führung des ihm verliehenen Titels eines fürstlich waldeckschen Ju⸗
stizraths zu ertheilen.
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und G Adjutant Sr. Majestät des Königs, Graf von Nostitz, aus Schlesien.
Der General⸗Major und Commandeur der 4ten Kavallerie⸗Bri⸗ gade, von Hirschfeld I., von Bromberg.
Provinz Westfalen. (Westph. Merk.) Am 6. Dezem⸗
ber, Vormittags 11 Uhr, fand in Paderborn die feierliche Eröffnung der Vinckeschen Provinzial⸗Blinden⸗Anstalt — katholische Abtheilung —,im Saale des Meyerschen Gartenhauses, welches vorläufig als Lokal für die aufgenommenen sechs blinden Kinder benutzt wird, vor einem der Räumlichfeit desselben angemessenen Publikum statt. Es hatten sich zu diesem Zwecke schon am 3ten d. M. die Mitglieder der ständischen Kommission: Herr Präsident von Bodelschwingh, Freiherr von Lilien⸗Borg, Gutsbesitzer Löper und Ober⸗Landesgerichts⸗Rath Rinteln, eingefunden, um die faktische Verschmelzung der schon früher durch die Thätigkeit des Fräuleins Pauline von Mallinckrode und des Geheimen Medizinalrathes Dr. Schmidt gegründeten Privat⸗Instituts mit dieser Staats⸗Anstalt zu ordnen. Die ganze Feier der Eröff⸗ nung trug in ihrer Anordnung den Charakter der Sinnigkeit, der Würde und einer das Gemüth ergreifenden Rührung.
Neuenburger Angelegenheiten.
„Berrlin, 12. Dez. Mehrere öffentliche Blätter haben bereits die unterm 26sten v. M. von dem Königlichen Gesandten bei der schweizerischen Eidgenossenschaft den respektiven Kantonal⸗Regierungen übergebene Note und die darauf erfolgte Antwort bekannt gemacht. Die schweizer Angelegenheiten im Allgemeinen, und insbesondere die Punkte, welche diese Aktenstücke betreffen, haben ein so großes In⸗
teresse für Preußen und für das gesammte Deutschland, daß auch wir uns veranlaßt finden, sie unseren Lesern vorzulegen und einige Bemerkungen daran anzuknüpfen.
Die von uns bereits früher mitgetheilte Note des preußischen
Gesandten lautet folgendermaßen:
„Der Unterzeichnete Königlich preußische Gesandte bei der
schweizerischen Eidgenossenschaft ist von seinem Allerhöchsten Hofe be⸗
auftragt, an Ihre Hochwohlgeboren Bürgermeister und Rath von Baselstadt und gleichzeitig an die sämmtlichen übrigen Kantons⸗Re⸗ Ferungen nachstehende Erklärung zu richten. Der König, des Unter⸗ zeichneten Allergnädigster Herr, hat in seiner Eigenschaft als souve⸗ rainer Fürst von Neuenburg durch den hier abschriftlich beigefügten offenen Brief vom 19ten d. dem von den verfassungs⸗ und gesetz⸗ mäßig bestehenden politischen Körperschaften des Landes e- Beschluß, in dem ausgebrochenen Bürgerkriege strenge Neutralität zu beobachten, Allerhöchst seine Bestätigung und Sanction ertheilt. Beseelt von dem Wunsche, nicht blos diesem Theile der Schweiz sei⸗ nen Königlichen Schutz angedeihen zu lassen, sondern der gesammten angenossenschaff zur Errettung von dem Unheile des Krieges eine hülfreiche Hand zu bieten, hat Se. Majestät der König zugleich sei⸗ nen hohen Alliirten die Stadt Neuenburg als Vereinigungspunkt für —
Ale post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Hestellung Z‚auaauf dieses Blatt an, für Herlin die Erpedition der Alg. Preuß. F— Zeitung: Behren -Htraße Nr. 57. Insertions-Gebühr für den
kaum einer Zeile des Algg. Anzeigers 2 Sgr.
vermittelnde Unterhandlungen vorgeschlagen und si dabei d — sichtlichen Erwartung S., daßs die hedngre Fanzonal- Regierungen und die Führer der Truppen die Neutralität des sou⸗ verainen Standes Neuenburg unbedingt respektiren werden. Indem der Unterzeichnete Tit, hiervon ganz ergebenst unterrichtet, hat er die Erklärung beizufügen, daß Se. Majestät der König eine jede Ver⸗ letzung dieser von Allerhöchstdenselben sanctionirten Neutralität als einen Friedensbruch und als einen gegen Se. Majestät verüb⸗ 8 Akt der Feindseligkeit betrachten müßte. Der Unterzeichnete 9 . 9
w. Neuenburg, den 26. November 1847. (gez.) von
Darauf hat die Tagsatzung, welcher die Mehrzahl der Kantonal⸗ ürgferungen die Sache zugewiesen hatten, 8 Kaehen rlassen:
„Sr. Excellenz dem Herrn Geheimen Legationsrathe von Sy⸗ dow, Königl. preußischem außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die vom 26. November d. J. datirte Note, welche Se. Excel⸗ lenz der Königl. preußische außerordentliche Gesandte und bevoll⸗ mächtigte Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft an den Vorort, so wie an die sämmtlichen Kantonal⸗Regierungen, übersandt hat, wurde vom Vorort der eben versammelten, obersten Bundesbe⸗ hörde zur Kenntniß gebracht, und diese giebt sich hiermit die Ehre, auf den Inhalt dieser Note Folgendes zu erwiedern:
Die erste Bedingung, unter welcher der Kanton Neuenburg in den eidgenössischen Bund aufgenommen wurde, lautet nach der Ver⸗ einigungs⸗Akte vom 6. April und 19. Mai 1815 also:
„ Alrt. I. Der souveraine Staat Neuenburg wird als Kanton in die schweizerische Eidgenossenschaft aufgenommen. Diese Aufnahme findet unter der ausdrücklichen Bedingung statt, daß die Erfüllung aller Verpflichtungen, welche dem Staate Neuenburg als Glied der Eidgenossenschaft obliegen, die Theilnahme dieses Standes an der Berathung der allgemeinen Angelegenheiten der Schweiz, die Ratifi⸗ cation und Vollziehung der Veschtuffe der Tagsatzung, ausschließlich die in Neuenburg residirende Regierung betreffen wer⸗ den, ohne daß dafür eine weitere Sanction oder Genehmigung er⸗ forderlich sei.
Nach dieser klaren Vertragsbestimmung ist der souveraine Fürst von Neuenburg von jeder Einwirkung auf die bundesrechtlichen Ver⸗ hältnisse zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Neuenburg ausgeschlossen. Der letztere hat als Bundesglied ganz dieselben Rechte und Verpflichtungen, wie jeder andere Kanton, und der erwähnte Ar⸗ tikel der Vereinigungs⸗Alte hat keinen aunderen Zweck, als der Eid⸗ genossenschaft diese Gleichstellung Neuenburgs zu sichern.
Wenn nun dennoch Se. Majestät der König von Preußen einen auf die Bundesverhältnisse bezüglichen Akt des gesetzgebenden Körpers von Neuenburg seiner Sanction unterwirft, diese der Eidgenossenschaft
noch überdies offiziell mittheilt und die Zumuthung daran knüpft, den Kanton Neuenburg in inneren Angelegenheiten der Schweiz als ein neutrales Gebiet anzuerkennen, so muß die eidgenössische Tagsatzung hierin eine Intervention erblicken, welche mit dem Artikel 1 des er⸗ wähnten Vertrages im Widerspruch steht, und sie muß die Rechte und die Selbstständigkeit der Eidgenossenschaft feierlichst dagegen verwahren.
„Nach der Bundesakte vom 7. August 1815 und einer nie be⸗ strittenen Uebung ist die schweizerische Tagsatzung kompetent, die Frage zu entscheiden, ob ein Kanton seine bundesgemäßen Verpflichtungen erfüllt habe, und eben so ist die Tagsatzung berechtigt, im verneinen⸗ den Falle alle erforderlichen Verfügungen zu treffen, um den Rechten und der Autorität des Bundes Geltung zu verschaffen. Wenn sie dieses in Bezug auf irgend einen Kanton thun muß, nach der Pflicht, welche ihr obliegt, nach dem Bundeseid, den sie geleistet hat, so schließt dieses mit Nothwendigkeit jede Präsumtion einer Beleidi⸗ gung oder Feindseligkeit aus, und die Tagsatzung muß daher die rüeehiaige in der Note ausgesprochene Annahme einer solchen von sich ablehnen.
Die Eidgenossenschaft hat von jeher die Rechte des Fürstenthums Neuenburg als solche anerkannt und sich nicht in das Verhältniß des Landes zu seinem Fürsten gemischt. Ueberhaupt gewährt die Ver⸗ gangenheit und das eigene Interesse der Eidgenossenschaft eine hin⸗ reichende Garantie, daß dieselbe sich stets bestreben wird, durch ge⸗ wissenhafte Beobachtung internationaler Verpflichtungen die freund⸗ schaftlichen Beziehungen zu anderen Staaten zu unterhalten und zu pflegen. Auf der anderen Seite aber spricht die Eidgenossenschaft die gerechte Erwartung aus, daß auch ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit geachtet werden, und sie ist ihrer Aufgabe und Pflicht bewußt, für deren Vertheidigung mit aller Kraft einzustehen.
Die Tagsatzung kann nicht umhin, noch zu erwähnen, daß sie unter ganz ähnlichen Umständen schon einmal dieselben Grundsätze über die Stellung Neuenburgs zur Eidgenossenschaft ausgesprochen und durchgeführt hat. Sie erlaubt sich, Se. Exeellenz den Königl. preußischen Gesandten hierüber auf die vom 5. September 1833 da⸗ tirte Note Sr. Hochwohlgeboren des Herrn von Olfers, Königlich preußischen Geschäftsträgers, und auf die Antwort des Vororts vom 7. September 1833 zu verweisen.
Auf die fernere Anzeige, daß Se. Majestät der König von Preu⸗ ßen seinen hohen Alliirten die Stadt Neuenburg als Vereinigungs⸗ ort für vermittelnde Verhandlungen, betreffend die Schweiz, vorge⸗ schlagen habe, sieht sich die Tagsatzung schließlich noch veranlaßt, Sr. Excellenz dem Königl. preußischen Gesandten mitzutheilen, daß die be⸗ waffnete Vollziehung der Tagsatzungsbeschlüsse gegen den sogenannten Sonderbund beendigt ist, indem die sämmtlichen sieben Kantone sich dem Bundesbeschlusse unterworfen haben, und zwar größtentheils auf dem Wege der Capitulation und ohne weitere Anwendung von Waf⸗ fengewalt. Es ist der Festigkeit der Bundesbehörde, dem Muth und der Begeisterung der eidgenössischen Truppen, der Einsicht und Humanität ihrer Führer in kurzer Zeit gelungen, Gesetz und Ordnung wieder herzustelleu. Hiervon abgesehen, muß jedoch die Eidgenossenschaft auf dem Rechte beharren, selbstständig ihre Angelegenheiten zu ordnen, und zwar im vorliegenden Verhältniß um so mehr, als es sich weder um Verwickelungen mit anderen Staaten, noch um einen Krieg einzel⸗ ner Kantone gegen andere, sondern um die Anwendung der Bundes⸗
gewalt gegen einzelne renitirende Bundesglieder handelte. Zudem hat
die Eidgenossenschaft auch hier wieder den Beweis geleistet, daß sie sowohl den Willen als die Kraft besitze, vorübergehenden Störungen des inneren Friedens von sich aus mit Entschiedenheit zu begegnen.
Uebrigens ergreift die eidgenössische Tagsatzung diesen Anlaß, um Se. Excellenz den preußischen Gesandten ihrer ausgezeichneten Hoch⸗ achtung zu versichern. Bern, den..“
Jede unbefangene Betrachtung — die erste Bedingung richtiger Beurtheilung — wird in dem vorliegenden Verhältniß von den beiden Fragen ausgehen müssen:
ob Neuenburg zu seiner Neutralitäts⸗Erklärung befugt, — und ob die Krone Preußen, in dem gegebenen Falle, zu einer Sanction dieser Erklärung berufen war.
Die Berechtigung Neuenburgs, in dem Bürgerkriege neutral zu bleiben, stützt sich auf die ausdrücklichen Bestimmungen des Bundes⸗ Vertrages und auf den Eid, den sich die zur Eidgenossenschaft ver⸗ bündeten 22 Stände gegenseitig geleistet haben:
„De maintenir constamment et loyalement l'alliance des Confédérés à teneur du Pacte du 7 Aoüt 1815, qui vient d'étre In; de sacrister dans ce but nos biens et nos vies; de procurer par tous les moöyens en notre pouvoir le bien et l'avantage de la commune patrie et de chaque Etat en particulier; de détourner tout ce qui pourrait leur nuire; de vivre, dans le bonheur comme dans l'inlortune, en confédérés et en frùres, et de faire tout ce que le de- voir et l'honneur exigent de bons et fidèéles allres.“
Nach Art. II. des Bundes⸗Veitrags sind die Kontingente der 22 Stände der Eidgenossenschaft nur dazu bestimmt, die ge⸗ genseitige Unabhängigkeit der Kantone und die Neutralität der Schweiz zu schützen; beide Bestimmungen fanden keine Anwen⸗ dung auf den Bürgerkrieg, den zwölf Kantone gegen sieben andere beschlossen und ausführten. — Noch unzweideutiger spricht der Geist wie der Buchstabe des Art. VIII. für das Recht Neuenburgs; allerdings wird dort der Tagsatzung die Befugniß zuerkannt: den Krieg zu erklären, den Frieden zu schließen und mit fremden Mäch⸗ ten Verbindungen einzugehen; doch ist diese Befugniß an die un⸗ umstößliche Bedingung geknüpft, daß jedesmal eine Mehrheit von drei Vierteln aller 22 Stände sich dafür erklären müßte, das heißt also: sechzehn und eine halbe Stimme. Der Beschluß des Bürgerkrieges war aber lediglich das Werk von zwölf und zwei halben Stimmen, konnte also nach dem unverkennbaren Geiste des e keine bindende Kraft in den Augen Neuenburgs
aben.
Eine unparteiische Würdigung der Grundsätze des Bundes⸗ Vertrages konnte sich nicht darauf berufen, daß in jener Bestimmung des Art. VIII. der Bürgerkrieg nicht buchstäblich mit inbegriffen, oder daß ein Krieg von zwölf Ständen gegen sieben kein Bürger⸗ krieg sei. Es hieße aller Vaterlandsliebe, Sittlichkeit und der gelob ten Treue Hohn sprechen, wollte man den Krieg gegen Fremde fü wichtiger und ernster erklären, als den Krieg gegen Mitbürger un Bundes⸗Brüder, indem man nur für jenen und nicht auch für diesen dreiviertel der Stimmen erforderlich fände.
Neuenburg ist in der Angelegenheit, gegen welche der Beschluß der 12 Stimmen der Tagsatzung gerichtet war, nicht betheiligt ge⸗ wesen; es hatte keine Jesuiten bei sich aufgenommen und war dem Sonderbunde nicht beigetreten; seine Stimme in der Tagsatzung ge- hörte weder der einen, noch der anderen Partei an; sie sprach für den Frieden und für die Aufrechthaltung des traktatmäßigen Rechtes.
Wenn Neuenburgs Neutralität selbst nach dem Buch⸗ staben des formellen Bundesrechtes wohl begründet erscheint so spricht auch der Gesammtgeist des bisherigen eidge⸗ G nössischen Rechtes eben so laut dafür; Neuenburg hatte in seiner schwierigen und eigenthümlichen Stellung ganz besonders die Aufgabe, für ein Prinzip einzustehen, das die erste und wesentliche Grundlage des schweizerischen Staatenbundes bildet: die Kantonal⸗Souve⸗ rainetät. Diese wäre in ihrer innersten Bedeutung ver⸗ letzt, ja vernichtet, wenn es gelänge, die dem bisherigen schweizerischen Staatsrechte unbekannte H errschaft ei⸗ ner Zwölf-Stimmen⸗Majorität einzuführen, und unter dem Scheine formeller Legalität sich thatsächlich über Form und Geist des Bundesvertrags hinwegzusetzen.
Endlich ist die neutrale Stellung Neuenburgs auch durch die dringend⸗ sten Gründe politischer Moral gerechtfertigt. Hatte jener Kanton den Bürgerkrieg in seinem Ursprunge wie in seinem Fortgange bekämpft und in seinem Ausbruche verabscheut, so wäre die endliche Theilnahme 8 daran Verrath an der eigenen Ueberzeugung; es wäre nur Feigheit gewesen, die Neuenburg, gegen Gewissen und Rechtsgefühl, in den brudermörderischen Krieg häͤtte führen können. Dagegen konnte gerade seine neutrale Stellung dem wahren Wohle der Schweiz spã⸗ ter, bei gegenseitiger Verständigung und Versöhnung der Parteien, große Dienste versprechen. Ganz besonders in einem Bürgerkriege ist für die streitenden Theile ein drittes, unangetastetes und unpar⸗ teiisches Gebiet zugleich eine politische und moralische Wohlthat.
Wenn nun im Obigen der Beweis geführt ist, daß der Buch⸗ stabe und der Geist des Bundesvertrages eben so sehr als die sitt⸗ lichen Forderungen der politischen Ehre und Pflicht den Kanton Neuenburg zur Neutralität nicht nur berechtigten, sondern nöthigten, so werden hierin auch die Beweggründe für die Sanction jenes Neutra⸗ litäts⸗Beschlusses von Seiten E. Majestät des Königs, souverainen Fürsten von Neuenburg, gefunden werden. 8 Niichts ist natürlicher, als daß Neuenburg beim Herannahen einer die ganze Schweiz erschütternden Katastrophe sein Auge zu seinem angestammten Fürsten erhob, um — von allen Seiten verlassen und bedroht, doch dort nicht vergeblich Anerkennung und Zustimmung für seinen pflichtgetreuen Beschluß zu suchen.
Zwar beruft sich die Majorität der Tagsatzung dagegen auf den Artikel der Vereinigungs⸗Akte vom 6. April und 19. Mai, welcher festsetzt, daß: 8
„die Erfüllung aller Verpflichtungen, welche dem Staat Neuenbu
als Glied der Eidgenossenschaft obliegen, die Theilnahme dieses Standes an der Berathung der allgemeinen Angelegenheiten der Schweiz, die Ratification und Vollziehung der Beschlüsse der Tag⸗ satzung, ausschließlich die in Neuenburg residirende Regierung betreffen