g üa n . b n. n 8 82 . 8 — — — — — h 8 —: „ 22 2 — — . —— . — — —, — 2.
—=—
—
— FIN.
—
W. Rapps 80 — 77 Rthlr.
W. Ruͤbfen 77 — 73 Rihlr.
S. Rübsen 61 — 60 Rthlr.
Feiniat hlt, ezenem Frostwetter und hinzugekommener ein⸗ zelner Ordres fester gehalten; die Fes haben etwas angezogen, und es geht mit dem Absatz nuch etwas besser. Die Frage ist aber keinesweges belebt. In loco 11½ Rthlr. Br. und bez.; eben so Dez./ Jan.; Jan. bis März 11 ½, — ¹ Rthlr., März./Juni 11¾ Rthlr. Br. 11 ⅜ Rthlr. etwas bez. 11 1 Rthlr. Gld. 8 1 8.
Leinöl 10c0 10½4 — ¼ Rthlr.; Lieferung 10 Rthlr.
Palmöl 13 ½ Rthlr. 8—
Hanföl 15 Rthlr.
Mohnöl 21 ½ — 21 Rthllr.
Südseethran 10 — 9 ½ Rthlr. 8
Für Spiritus erhielt sich Frage zur Versendung nach Schlesien, und der Preis für loco Waare wurde bis 25 Rthlr. mit Verleihung der Fässer erhöht. Diese Besserung hat aber von allen Seiten Zufuhr herangezogen, so daß Preise seit einigen Tagen wieder nachgeben mußten und heute wie folgt sich stellten; in loco Fässer sofort zurück 24 — 23 ¼ Rthlr., mit Ueber⸗ nahme der Fässer zu 24 Rthlr. verkauft und noch anzukommen; per Jan. 24 ½ — 24 Rthlr., Jan./Febr. und März in monatlichen Raten 25 — 24 ½ Rthlr., pr. April /Mai 26 — 25 ½ a 25 ¼⅞ Rthlr. pr. 10,800 ℳ.
Üüeber Kartoffelu hören wir neben entschiedenen Klagen auch einige günstige Urtheile. Diese Widersprüche werden das Uebel später wohl wieder
paralisiren.
2420
j 10c0 11 Rthlr., Dez. / Jan. 11 Rthlr., Jan./ Febr. 11 ½ Rthlr. bez. u. bil⸗
liger für den Augenblick nicht zu haben. Für Leinöl ist 10 ½ Rthlr. gefor⸗ dert, 10 Rthlr. bezahlt. Palmöl in loco 12 ¾ Rthlr. in kleinen, 12 ⅞ Rthlr. in großen Gebinden bez., und dazu ziemlich fest, da der Vorrath in weni⸗ gen Händen konzentrirt ist. Auf Lieserung zu 12 ⅞ Rthlr. käuflich, bei der ungewissen Ankunst der Waare jedoch wenig Liebhaber dafür. Cocusnußöl wird noch auf 28 „ 30 Rthlr. nach Qual. gehalten. Baumöl unverändert, Gallipoly 16 ¾ ½ Rthlr., Malaga 15 Rthlr. unverst. zu haben. Thran, Südsee⸗, 9 ½ Rthlr. bez. und noch zu haben. Brauner Leber⸗, Berger, 21 a 22 Rthlr. nach Qual., blanker 22 a 22 ⅞ Rthlr. gehalten.
Alkalien ohne erheblichen Umsatz. Für amerik. Steinasche 12 ½ a 12 ½ Rihlr, casansche Pottasche 11 Rthlr. gefordert. Soda calcionirte, 4 ⁄ a 4 ¾ Rthlr., crystall. 2 ⁄ 2à 2 ½ Rthlr. unverst.
Heringe. Neue Zufuhren von der einen oder anderen Sorte sind in dieser Woche nicht eingetroffen, und darf man dergleichen, bei der weit vor⸗ gerückten Jahreszeit, üͤberhaupt nicht mehr erwarten. Andererseits hat auch die Frage für den Artikel nachgelassen, doch bleibt es mit den Preisen im Allgemeinen noch immer ziemlich fest. Schottischer Fullbrand wird noch auf 8 Rthlr. unverst. gehalten, was auch zuletzt noch wieder, jedoch nur bei klei⸗ neren Posten von ca. 50 To., bezahlt wurde. Schott. Ihlen ist zu 7 Rthlr. unverst. gekauft. Wie viel von Schott. im Ganzen zu Lager genommen worden, läßt sich augenblicklich nicht angeben, doch ist es jedenfalls nur ein kleiner Theil von dem, was sonst um diese Zeit zu lagern pflegte. In nor⸗ weg. Vaar ist nichts umgegangen und der Preis nominell 5 Rthlr. unverst. Auch davon lagert viel weniger, als sonst. Von norweg. Fetthering ist deset wenig und nur zu theuren Preisen zu haben. Küstenhering gilt 6 ¾
Sirup noch wie letztgemeldet; kölner auf 11 Rthlr. gehalten, 10 ⅞ a
l „r chen ee-- und unverändert.
eis eben so. Carolina nach Qual. 9 ¼ a 10 l Rthlr., Bengal
8 . Java 7 ¾ 88 Rthlr. vers. ““ vhhsr
ewürze. Pfeffer 10 ¼ 11 Rthlr. unverst., Piment 20 ¾ a 20 ½ Rt
unverst., Cassia 9 ½⅜ Sgr. verst., Alles Feeeeg.he Xa Mhb Südfrü chte. Korinthen unverändert, nach Thara⸗-Bedingungen und
z 2. 1 z8 haßßn. Rosinen fest, auf 7 ½ a8 Rthlr.
unverst. gehalten, 7 ¼ Rthlr. bezahlt. andeln, süße Sicil. und . bi
22 ½ Rthlr. unverst. bezahlt. 8. he. n
„Riga, 29. Nov. (11. Dez.) Der zur Verschiffung erforderliche Säe⸗ Leinsaamen wurde mit 4 ½ Ro. bezahlt, man forderte heute 4 ¾ Ro., da eu. Preis nicht bewilligt wurde, so zerschlug sich eine unterhandelte Be⸗ frachtung.
Flachs behielt Nehmer zu folgenden Preisen: Hell. Marienb. 27, Ma⸗ rienb. 25 Ro., Partiegut 25 Ro., engl. Kron. 24 Ro., BG 21 Ro. RD 18 Ro., WliD 28 Ro., PiiD 25 Ro., 15 21 No., sowohl am Platz, als auf spätere Lieferung. Einzelne Gattungen zur Kompletirung noch im Laden begriffener Schiffe erlangten ½ Ro. mehr.
Hanf, man hat auf Lieferung poln. Hanf zu 85, 80 und 75 Ro. baar etwas über 1500 Berk. genommen. Mit 10 % Vorschuß sind Preise noch nicht angelegt, der Unterschied gegen baar dürfte zu 7 Ro. anzugeben sein.
Hanfsaamen war etwas zu 18 (12) No. am Markt, ohne Beachtung zu finden.
Getraide, es war kein Geschäft darin, 115/16pfd. russ. Roggen war zu 85 Ro. mit 10 % Vorschuß wohl noch zu lassen.
TT“ 88 Hin
[700] Nothwendiger Verkauf.
Gebrüdern von Marwitz gehörigen Rittergüter Lnianeck und Mszanno, von welchen ersteres auf 27,003 Thlr.
Stettin, 18. Dez. Fettwaaren. Rüböl hat wieder etwas mehr
10 8% Rthlr. bezahlt.
Frage gehabt und ist im Ganzen ein wenig fester, als in vor. Woche, in
Allgemeine
Bekanntmachungen.
Die im Schwetzer Kreise belegenen, den minorennen
12 Sgr. 10 Pf., letzteres auf 14,134 Thlr. 21 Sgr. 8 Pf. landschaftlich abgeschätzt sind, sollen in dem am 7. Februar 1848
vor dem Herrn Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Cramer an hiesiger Gerichtsstelle anstehenden Termine öffentlich subhastirt werden.
Die Taxen, Hypothekenscheine und Bedingungen sind in hiesiger Registratur einzusehen. 8
Marienwerder, den 8. Juli 1847.
Civil⸗Senat des Königl. Ober⸗Landesgerichts
[1223] Ebiktal⸗Ladung.
Auf dem Gute Wusterhanse (Wustransee), Neustettin⸗ schen Kreises, stehen in der dritten Rubrik Nr. 9. Zwei⸗ tausend Fünfhundert Thaler rückständiger Erbgelder zu fünf Prozent zinsbar und nach halbjährlicher Kündigung zahlbar aus der Obligation des Gutsbesitzers Otto We⸗ dig George Carl von Zastrow vom 6. November 1816 laut Verfügung vom 10. Juli 1817 für das verstorbene Fräulein Marie Wilhelmine von Zastrow mit Hypothek für die Kosten eingetragen. Die Erben der Gläubige⸗ rin haben in der gerichtlichen Verhandlung vom 9. März dies. Jahres über die Post quittirt und in deren Lö⸗
schung gewilligt. Das über dieselbe ausgefertigte Hy⸗ BA““ ist indeß verloren gegangen. Zufolge Untrags des Gutsbesitzers Carl Otto Casimir Friedrich Wilhelm von Zastrow werden daher alle diejenigen, welche an die zu löschende ” und das darüber aus⸗ gestellte Instrument als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand⸗ oder sonstige Brief⸗Inhaber oder aus irgend welchem Rechtsgrunde Anspruch zu machen haben, hier⸗ mit aufgefordert, ihre Ansprüche spätestens in dem auf
8
vor dem Ober⸗Landesgerichts⸗Referendarius von Ban⸗
demer anberaumten Termin in unserem Gerichtsgebäude anzuzeigen und nachzuweisen. Die Ausbleibenden ha⸗ ben zu erwarten, daß sie mit ihren etwanigen Rechten an die bezeichnete Post und das darüber ertheilte Do⸗ kument werden ausgeschlossen, ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt, die Post selbst aber im Hypo⸗ thekenbuche ohne Beibringung des für ungültig zu er⸗ klärenden Dokuments wird gelöscht werden. Cöslin, den 4. Dezember 1847. “ Erster Senat des Ober⸗Landesgeriches.
[11091] Bekauntmachung.
Zur Deckung der gesetzlichen Gehalts⸗Abzüge des Justiz⸗Kommissarius Ahlemann hierselbst werden hier⸗ durch sämmtliche Forderungen desselben, welche derselbe an Gebühren oder sonst aus seiner Dienstverwaltung außenstehen hat und bis zur Zurücknahme dieses offe⸗ nen Arrestes noch erwerben wird, mit Beschlag belegt und alle diejenigen, welche aus dergleichen Forsderun⸗ gen etwas an denselben zu zahlen haben, aufge ordert, dem Gerichte, zu den Akten über die Gehalts⸗Abzüge des Justiz⸗Kommissarius Ahlemann, hiervon Anzeige zu machen und die Beträge zu unserem Depositorium abzuliefern, widrigenfalls die dem ohnerachtet an den Justiz⸗Kommissarius Ahlemann gezahlten Beträge als nicht bezahlt erachtet und zum Besten der in seine Ge⸗ halts⸗Abzüge immittirten Gläubiger nochmals werden beigetrieben werden.
Samter, den 23. Oktober 1847.
Königliches Land⸗ und Stadtgericht. (L. S) Cleinow.
Wegen der dieser Bekanntmachung entgegenstehenden unrichtigen Annonce des Justiz⸗Kommissarius Ahlemann in Nr. 263 der Posener Zeitung wird derselbe zur Ver⸗ antwortung gezogen werden.
Samter, den 17. November 1847. — 1E g8
Königliches Land⸗ und Stadtgericht.
den 15. April 1848, Vormittags 11 Uhr, 11“ 8
ö1111111112424“*
Die unbekannten Erben des am 10. Januar 1839 in Strzelno verstorbenen Adalbert Stankowski alias Giel⸗ dzyonski, dessen Nachlaß in einem Deposital⸗Bestande von circa 270 Thlr. besteht, werden aufgesordert, sich vor oder spätestens im Termine
den 5. April 1848
beim unterzeichneten Gericht zu melden und ihre Rechte nachzuweisen, widrigenfalls ihre Präklusion erfolgen und der Nachlaß dem sich Meldenden oder, wenn Niemand sich meldet, dem Königlichen Fiskus zur freien Dispo⸗ sition verabfolgt werden wird, so daß der etwa später sch meldende gleich nahe oder nähere Erbe alle inzwi⸗ chen vorgekommenen Dispositionen anerkennen und sich lediglich mit dem, was alsdann noch von der Erbschaft vorhanden ist, begnügen muß. Inowraclaw, den 11. Juni 1847.
CClga ton.
Nicznani sukcessorowie Woyciecha Stankowskiego inaczej Gieldzynskicgo dnia 410. Stycznia 1839 w Sirzelnie zmarfego ktörego? w depozycie znajdu- jaca sie poz0stalose okolo 270 Talaröw wynosi, wzywajaà sic aby prédzej lub najpogniej w terminie
dnia 5go Kwietnia 1848r. w podpisanym Sadzie sie zzlosili, 1 swoje rawo udowodnili, sdy2 W razie Przeciwnym ich 198 lu²ya nastapi i pozostalosé zgloszacemu sig lub jezeli nikt nie miatby sigç zglosié, Fiskusowi na wolna dyspo- zycya wydana béedzie, tak iz rõwnie bliski lub blizszy sukcessor, kröryby sig dopiero poznie] zslosit wszystkie poprzednio nastapione dyspozycye prayznae i tem kontentowaé sié wusi, co w ten ézas jeszcze 2 pozostalosci zostanic. G Inowractkaw dnia 11 Czerwea 1847r. Kröl. Pruski Sad Ziemsko-Mieyski.
Königl. Land⸗ und Stadtgericht.
[1197 b] PPr ocl a m a. Alle diejenigen, welche an das von dem Kaufmann Carl Michels an den Buchhändler Fr. Droysen mittelst Kontrakts vom 2ten v. M. verkaufte, am großen Markt sub Nr. 2 hierselbst belegene Wohnhaus c. p. dingliche Ansprüche und Forderungen machen zu können vermei⸗ nen sollten, werden auf den Antrag des Käufers hier⸗ mit geladen, solche in einem der folgenden Termine: am 14ten u. 28sten k. M. u. 11. Februar k. J., jedesmal Morgens 10 Uhr, vor dem Stadtgericht speziell anzumelden und zu be⸗ glaubigen, bei Vermeidung der Präklusion, welche durch den in termwino den 25. Februar kft. Js., gleichfalls Morgens 10 Uhr, zu publizirenden Präklusiv⸗Abschied wird ausgesprochen werden. Datum Greifswald, den 10. Dezember 1847. Direktor und Assessores des Stadtgerichts. (L. 80 Dr. Teßmann.
1öJs — Oberschlesische Eisenbahn. g. — — Nach dem in der Ge⸗ 292 Ma⸗ neral⸗Versammlun vom
12. Mai d. J. Mahn,
von dem Herrn Finanz⸗
Minister genehmigien Be⸗
schlusse sollen die bereits
ausgegebenen 14,297
Stück Stamm⸗Ac⸗
tien Litt. A. und
24,000 StückLitt. B. bei der nächsten Ausgabe neuer Zins⸗Cou⸗
pons und die Dividendenscheine eingezogen und
gegen neue Actien, wace nach dem
bei den zufolge §. 1. des Nachtrags⸗Statuts vom 12. Februar 1847 neu kreirten 8234
Stück Stamm⸗Actien Litt. A. angewendeten
Schema ausgefertigt, umgetauscht
Demgemäß werden die Inhaber der Stamm⸗ Actien Litt. B., nachdem der letzte neunte Zinsschein für das zweite Semester 1847 den 2. Januar 1848 zur Einlöfung kömmt, hiermit aufgefordert, die neu aus⸗ gefertigten Stamm⸗Actien Litt. B., denen ein Dividen⸗ denschein für das Jahr 1847 und vom Jahre 1848 ab je zwei Coupons und ein Dividendenschein für jedes Jahr, bis zum Jahre 1857 einschließlich, beigegeben sind, gegen Uebergabe der alten Actien und eines Num⸗ mern⸗Verzeichnisses derselben, in der Zeit vom 2. bis einschließlich den 15. Januar 1848, mit Ausnahme der Sonntage, in der Hauptkasse der „Oberschlesischen Eisen⸗ bahn, auf dem Bahnhofe, von Morgens 8 bis Mittags 1 Uhr, in Empfang sh nehmen.
Breslau, den 25. November 1847.
2 , 1 Das Direktorium. 1“
“
[1188 b] 8 1 Oberschlesische Eisenbahn. Memn. Die Herren Besitzer der
am 1. Juli d. J. aus⸗ geloosten 120 Stück
Oberschlesiche Eisen⸗ bahn⸗ Actien Litt. B. werden er⸗
sucht, vor Empfangnahme der Actienbeträge bei der hiesigen Königlichen Regie⸗ rungs⸗Hauptkasse, in der Hauptkasse der Ober⸗ schlesischen Eisenbahn auf dem Bahnhofe
den ihnen verbleibenden Divi⸗ dendenschein für das Jahr 1847
unter Production der Actie sich verabfolgen zu lassen. —— den 14. Dezember 147 ö Da s Dire reeri n m. 1 “ üwh
Ir Anze 8 [1187 b] 6“ sche Eisenbahn.
Ober Die Bezahlung der am 2. Januar a. 1. fälligen
Zinsen auf unsere Stamm⸗Actien Litt. A. und B. und Prioritäts⸗ 2ꝗ Actien erfolgt mit Aus⸗ SSmmmh nahme der Sonntage
täglich vom 2.
bis 15. Januar a. f. in Breslau bei der Hauptkasse der Gesellschaft auf dem Bahnhofe, Vormittags von 8 bis 1 Uhr,
in Berlin bei den Herren M. Oppenheim's Söhne, Burgstraße Nr. 27, Vormittags
von 9 bis 12 Uhr, gegen Einlieferung der mit einem Verzeichnisse zu ver⸗ sehenden Coupons. H8. wesit. Breslau, den 15. Dezember 1847. Das Direktorium.
[1199 b] PProcl a m a.
Von dem Waisengerichte der Kaiserlichen Stadt Riga werden hiermit Alle und Jede, welche an nachstehende, meist geringfügige Nachlässe:
1) des weiland hiesigen Mestschanins Safron Petrow
Moschnikow, 2) des weiland Bäckermeisters Christian Mathias Schmager, 3) der weiland Anna Catharina Bogenschild, und 4) der weiland Dienstmagd Louise Gesneriw, irgend welche Ansprüche als Erben oder Gläubiger zu machen gesonnen sein sollten, ingleichen 5) die Kreditoren des weiland hiesigen Kaufmanns Ernst Friedrich Daudert, und 6) die Erben des hierselbst verstorbenen, angeblich aus Dresden gebürtigen Friseurs Heinrich Schwartzbach aufgefordert, im Laufe der peremtorischen Frist von sechs Monaten a dato dieses affigirten Proklams, und späte⸗ stens den 22. Mai 1848 sub poena praeclusi bei dem Waisengerichte oder dessen Kanzelei entweder persönlich oder durch gesetzlich legitimirte Bevollmächtigte sich zu melden und da elbst ihre fundamenta crediti zu exhi⸗ biren, so wie ihre etwanigen Erb⸗Ansprüche, zu doku⸗ mentiren, widrigenfalls selbige, nach Exspirirung sothanen termini praesizi, mit ihren Angaben nicht weiter gehört, noch admittirt, sondern ipso facto präkludirt sein sollen. Riga, den 22. November 1847. (L. S.) C. A. Frey, Imp. Civ. Rig. Jud. pupill. Seecrs.
Literarische Anzeigen. Bei Unterzeichnetem erschien so eben: “ [1213] Vater Lehrreich erzählt seinen Kindern von der
Sonne, ihren Planeten und Ivderen Monden, er belehrt sie über Alles, was wir von jedem dieser Weltkörper, von den v und feurigen Meteoren wissen.
Ein nützliches Handbuch für Knaben und Mädchen von 10 bis 16 Jahren, wohl auch für ältere und vielleicht für manchen Erwachsenen eine willkommene, nicht un⸗ interessante Unterhaltung; ein Rathgeber, die Kinder in den langen Winterabenden recht nützlich zu beschäftigen, von P. L. Chr. Zim, Lehrer und Erzieher an einer großen Königlichen Ehe hungs⸗Anffalt. 10 Sgr.
Im vorigen Jahre erschien von demselben Verfasser und wurde mit großem Beifall aufgenommen: “ Vater Lehrreich zeigt seinen Kindern 8 den gestirnten Himmel, er lehrt die Sternbilder auffinden und dannzeichnen, so wie deren Namen und den einzelner ausgezeichneter Sterne. Mit 41 Sternbildern, die auf 29 schwarzen Tafeln mit weißen Sternen möglichst naturgetreu in den Text 7 eeingedruckt sind. eae 10 Sgr. 1
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1198 b . Herr 1 s wetz, früher Administrator auf dem Nittergute Schakenhoff bei Bischowswerder in West⸗ preußen, dessen Gattin, eine geborene Schulz, mit Hinterlassung zweier Kinder im Jahre 1827 starb, oder diese Kinder werden freundlichst ersucht, ihre jetzige Adresse einzusenden an Pastor Hilliger in Seifers⸗ dorf bei Radeberg, Königreich Sachsen. [1196 bb 1 Ein neues Kabinet⸗Pianino von einem berühmten Mei⸗ ster, mit starkem u. gesangreichem Tone, ist wegen Abreise
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bäAle pot-Ansgalten des u⸗ auauaunnd Auslandes nehmen estellung 11“ auf dieses Blatt an, für Herlin die Erpedition der Allg. Preuß. Zeitung: HBehren-Straße Nr. 57.
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An die Leser.
Die Allgemeine Preußische Zeitung wird, wie es früher bei dem Vereinigten Landta F 8 ini WLWI geme isc ng wird, 1 nigten L ge der Fall war, auch die bevorstehenden Verhandlungen der ständischen Ausschüsse vollständig und mit möglichster Beschleunigung mittheilen. Wir bitten daher die respektiven Abonnenten, ihre Z“
bewirken zu wollen, daß wir die Stärke der Auflage gleich zu Anfange des Quartals danach bemessen können.
Später, nach Beginn desselben, eintretende Abonnenten würden auf vollständige
Nachlieferung der dann bereits erschienenen Nummern vielleicht nicht immer mit Bestimmthei ü ir hi s fü f bes
h 8 SeEE“ Ner! heit rechnen dürfen. Wir hielten es um so mehr für Pslicht s auf 1 3
da wir gigc zur Zeit des Vereinigten Landtags vielfach außer Stande sahen, verspäteten Abonnenten nach Wunsch . Aeen so hr für Pflicht, hierauf besonders aufmerksam zu machen, B K. 4 EEEE Pränumerations⸗Preis beträgt 2 Rthlr. Preuß. Cour. für das Inland. — Bestellungen für Berlin werden in der Expedition (Behrenstraße Nr. 57) gemacht; jeder innerhalb der Ringmauer der Stadt wohnende Abonnent erhält das Blatt durch die Stadtpost, schon den Abend vor dem angegebenen Datum, frei ins Haus gesandt. — Auswärtige, des In⸗ oder Auslandes, bewirken ihre Bestellungen bei den resp. Post⸗Aemtern. Bei einzelnen Nummern des Blattes wird der Bogen mit 28 Sgr.
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Morgen wird kein Blatt der Allg. Preuß. Zeitung ausgegeben.
Amtlicher Theil. PPe1“*
Inland. Berlin. Abschieds⸗Bewilligungen in der Armee. — Pro⸗ vinz Preußen. Eisgang auf dem Memelfluffe — Provinz West⸗ falen. Feierlicher Einzug des Bischofs Dr. Müller in Münster.
Deutsche Bundesstaaten. Königreich Bayern. Fürst von Oet⸗ ET — Großherzogth um Baden. Landtags⸗De⸗
.— Großherzogthum H bei Rhein. Stä . e. d gen zogth Hessen und bei Rhein. Stände⸗
Frankreich. Paris. Rückkehr Lord Normanby's. — Reclamation des schweizer Geschäftsträgers. — Ersetzung der entlassenen Seeleute. — Spa⸗ nische Zinszahlung. — Vermischtes.
Großbritanien und Irland. London. Verstärkung des Heeres. —. Der kirchliche Streit über die Ernennung des Dr. Hampden. — Spa⸗ nische und portugiesische Dividenden⸗Zahlung. — Nachrichten vom Cap. — Schreiben aus London. (SDer kirchliche Streit über die Ernennung des U)r. Hampden zum Bischof von Hereford.)
ZBelgien. 88 1 1 el. ECEE“ —
peiz. Kanton Bern. Diner zu Ehren Stratsord Canning's. — Dusour. — Die Presse. — Die Tagsatzung. — 89 Bluntschli — Kanton Zürich. Journal⸗Anzeige. — Kanton Luzern. Rund⸗ schreiben des Bischofs von Basel. — Die eidgenössischen Repräsentanten im Großen Rath. — Contre⸗Ordre an die entlassenen Truppen. — De⸗ missionen und Wahlen. — Kanton Uri. Wahlen in den Regierungs⸗ e — Kanton Schwyz. Anerbieten des Klosters Einsiedeln. — Kanton Freiburg. Bericht der eidgenössischen Repräsentanten. — Konstituirung des Großen Raths und Wahl der Tagsatzungs⸗Gesand⸗ ten. — Kanton Solothurn. Kantonsraths⸗Wahlen. — Kanton
„Wallis. Die Marianiten und Ursulinerinnen. 1
Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten.
Zur E“ 88— — Rom. Winckelmat Beilage.
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Königl. sächsischen Kammerherrn und Ober⸗Hofmeister Freiherrn O' Byrn den Stern zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse und dem Königl. sächsischen Kammerherrn von Minckwitz den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse zu verleihen.
urg⸗Stre⸗
8
Se. Hoheit der Herzog Georg von Meckle litz ist nach Neu⸗Strelitz abgereist. v“
eSaass
Der bisherige Syndikus, Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Pytzschkv, ist an die Stelle des verstorbenen Justizraths Krüger zum Justiz⸗ Kommissarius bei dem Ober⸗Landesgerichte in Stettin und zum No⸗ tar in dem Departement desselben ernannt worden. W Bekanntmachung. — 8 Vom 1. Januar k. J. ab kommen für disß Korrespondenz aus Preußen nach Schweden und Norwegen und umgekehrt für die Kor⸗ respondenz aus Schweden und Norwegen nach Preußen, ohne Rück⸗ sicht auf den Abgangs⸗ und Bestimmungsort, folgende Durchschnitts⸗ Sätze für den einfachen Brief bis zum Gewichte von Loth preu⸗ ßisch inkl. zur Anwendung; 8 “ I. an preußischem Porto “ sowohl für die Korrespondenz nach und aus Schweden als nach und aus Norwegen, und ohne Rücksicht darauf, ob solche über Stralsund und Ystadt, Stettin und Ystadt oder über Hamburg geleitet wird 9 3 Sgr. II. an schwedischem Porto: a. auf den Wegen über Stralsund und Istadt und 8 über Stettin und Ystadt: sowohl für Korrespondenz nach und aus Schweden als nach und aus 1114““ 114“ 8 Sgr. einschließlich des Seeporto's. b. 8gb Wege über Hamburg und durch Däne⸗ mark: für die Korrespondenz nach und aus Schweden für die Korrespondenz nach und aus Norwegen einschließlich des dänischen Transitporto's. „Eiinne Abweichung von den vorstehend angegebenen Porto⸗Sätzen sindet nur bei der Korrespondenz aus dem Regierungs⸗Bezirke Stral⸗
sund nach der schwedischen Provinz, Schonen und uinngekehrt für die Korrespondenz aus Schonen nach dem Regneungs —Brztirkie.-Stral⸗
sund statt:
Die Briefe nach Schweden könnena, wie bisher, 1n S en äüunfrankirt, 8 bis zum preußischen Auslieferungs⸗Punkte frankirt, oder bis zum Bestimmungs⸗Orte frankirt, LI und diejenigen nach Norwegen 88 “ unfrankirt, — 11““ bis zum preußischen Auslieferungspunkte frankirt, oder bis alur schwedisch⸗norwegischen Gränze frankirt abgesendet werden.
Eine Frankirung bis zum norwegischen Bestimmungsorte ist nicht gestattet, indem die Bezahlung des norwegischen Porto's nur seitens des Empfängers in Norwegen geschehen kann.
Berlin, den 21. Dezember 1847.
General⸗Post⸗Amt.
1“
Dem Fabrikanten Herrmann Fudickar zu Elberfeld ist unter dem 21. Dezember 1847 ein Patent kääauf eine Vorrichtung zum Aufschneiden der Polnfäden bei . Plüschgeweben, in der durch Zeichnung und Beschreibung b nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemand in Anwen⸗ dung bekannter Theile derselben zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staates ertheilt worden. 1
Abgereist: Se. Durchlaucht der Herzog Ernst zu Sachsen⸗ Altenburg, nach Breslau.
Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Großherzoglich badischen Hofe, General⸗Major von Radowitz, nach Paris.
1““
Hicchtamtlicher Theil.
“ W
Inland.
Berlin, 24. Dez. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Geheimen Hofrath und Professor Völcker in Berlin die Anlegung des von des Königs von Hannover Majestät ihm ver⸗ liehenen Guelphen⸗Ordens vierter Klasse zu gestatten.
Berlin, 24. Dez. Nach dem heute ausgegebenen Militair⸗ Wochenblatte ist der General⸗Lieutenant a. D., von Safft, mit Beibehalt seiner Pension zur Disposition gestellt; dem Rittmeister “ vom 2ben, als Major mit der Re⸗ giments nniform, mit den vorschriftsmäßigen Abzeichen für schiedete, Aussicht auf Anstellung bei X“ Pension; dem Major Ritgen, vom 4ten Ulanen⸗Regiment, als Oberst⸗Lieutenant mit der Regiments⸗Uniform, mit den vorschrifts⸗ mäßigen Abzeichen für Verabschiedete und Pension; so wie dem Hauptmann Paaglzow, vom 2ten Bataillon ten Garde⸗Landwehr⸗ Regiments, als Major mit der Uniform der Garde⸗Artillerie⸗Brigade mit den vorschriftsmäßigen Abzeichen für Verabschiedete, der Abschieb bewilligt worden.
Provinz Preußen. Aus Tilsit vom 19. Dez. schreibt man der Königsb. Ztg. „Die Eisdecke des Memel⸗Flusses, welche sich in großen Schollen bei niederem Wasserstande nur langsam fort⸗ bewegte, kam in vergangener Nacht zum Stillstande. Die Verbin⸗ dung mit dem jenseitigen Ufer wird durch Setzprahmen über Blän⸗ ken und durchgeeiste Stellen oberhalb der Stadt bewirkt. Die
Zur historischen Literatur.
Historisches Taschenbuch. von Friedrich von Raumer. Neue Folge. Neunter Jahrgang. Leip⸗ zig, bei F. A. Brockhaus. 1848. ;
Der vorliegende Jahrgang des historischen Taschenbuchs enthält:
1) Ueber Verfassung und Geschichte der Städte in Belgien während des S Fährhüniszens und bis auf die neueste Zeit. Von W. A. Arendt. .
2) Ueber die römische Staats⸗Verfassung. Von Friedrich von
3) Raumnen b G
3) Kurfürst Johann Georg III. bei dem Entsatze von Wien im Jahre sge dassehh em. helang, den Ancheil Sobieski's an 8. c ne Darstellung der Ereignisse bi se Feld⸗ 16 a9 1S g Ereignisse bis zum Schlusse des Feld Philipp Franz und Johann Philipp, Wild⸗ und Rheingrafen zu Dhaun. Ein Reichsstands⸗Dasein im J ver Re 8. 1--ö1,u.“ Das Trauerspiel in Afghanistan. Von Karl Friedrich Neu⸗ mann.
Der erste Aufsatz giedt eine sehr schätzenswerthe historisch versi der belgischen Städte⸗? erfassung aus den Zeiten der h oniscee, uebersict zösischen und holländischen Herrschaft und entwickelt endlich die jetzt beste⸗ henden städtischen Einrichtungen, welche sich im Wesentlichen auf die Städte⸗Ordnung vom 30. März 1836 gründen. 1
Die Stellung der städtischen Gemeinden ist eine der wichtigsten Fra⸗ gen des neueren Staatsrechts; sie sollen selbstständig, aber nicht Staaten im Staate sein. Zwar ist die Zeit unwiderruflich vorbei, die Städte sind im Besitz des Waffen⸗ und Bündnißrechts, der Poliziei⸗ und Gerichtsge⸗ walt kaum noch dem Namen nach einen höheren, die einzelnen Gemeinden zu einem Ganzen einigenden Staatsverband anerkannten; aber wir haben auch eingesehen, daß es ein schlechter Ersatz war, der höheren Staats⸗Ein⸗ heit zu Liebe den durch die Gemeinsamkeit der mannichfaltigsten Interessen gegründeten Kommunal⸗Verband aufzulösen. Der kräftige, gesunde Staat bethätigt sich nicht in der Zerstörung des individuellen Lebens, sondern er gestattet allen berechtigten Prinzipien die selbstständige Entfaltung in ihren Kreisen. Nicht negiren soll die höhere Staatseinheit die Besonderheit, sie soll vielmehr allen Kräften die harmonische Entwickelung möglich machen denn der Staat ist nicht der Abgrund, in welchem jede durch die Natur gesetzte Verschiedenheit untergehen soll, sondern er ist die geistige Persön⸗ Fchien, in welcher alle besonderen Gestaltungen als Glieder des höheren Ganzen erscheinen. Drei Verbindungen sind es, in denen sich das Zusam⸗
menleben der Menschen vollbringt, jede derselben trägt ihre besondere Be⸗ stimmung in sich, und jede ist zugleich Voraussetzung der höheren. Diese Verbindungen sind: die Familie, die Gemeinde und der Staat. Eben so wie die Familie einen selbstständigen Zweck naturgemäß in sich trägt, den nur sie selbst und nicht der Staat befriedigen kann, so hat auch die auf örtliches Zusammenleben gegründete Gemeinde ihre besonderen Auf⸗ gaben, deren Erfüllung ihre Sache, und nicht Sache des Staates ist. So wie als die erste Grundlage des wohlgeordneten Staates die Heiligkeit des Familienbandes erscheint, so ergiebt sich als die weitere Voraussetzung einer wohlgegliederten, lebensvollen staatlichen Entwickelung eine organische Kom⸗ munal⸗Verfassung. Da das räumliche Zusammenwohnen die Bedingung des Gemeindeverbandes ist, so sind Gemeinde⸗Interessen alle solche, die an dies unmittelbare nahe Zusammenleben sich knüpfen, vor Allem also der Nahrungsbetrieb, das Armenwesen, Sorge für die Oertlichkeit und als Mittel zu diesen Zwecken Verwaltung des Gemeindevermögens. Die selbst⸗ ständige Versorgung dieser Interessen muß der Gemeinde uͤberlassen bleiben, weil sie ihre Interessen und nicht die des Staates sind. Dazu kommt nun noch die andere höhere Rücksicht, daß ein Volk, dem die Verwaltung seiner nächsten Angelegenheiten entzogen ist, schwerlich das Geschick haben wird, an den allgemeineren, den ganzen Staat betreffenden Gegenständen sich zu betheiligen. So wurde denn auch beim Wiederaufbau des preußi⸗ schen Staates der Anfang mit der Ordnung der Gemeinde⸗Verhältnisse ge⸗ macht. Die Städte ⸗Drdnung vom 19. November 1808 legt den Grund zu einem Werk, als dessen Schlußstein das Patent vom 3. Februar 1847 zu betrachten ist. In anderen Ländern kehrte man diese naturgemäße Ord⸗ nung um, man proklamirte die Souverainetät des Volkes, legte die Ent⸗ scheidung der höchsten Angelegenheiten in seine Hand, nahm aber ihm da⸗ gegen die selbstständige Besorgung seiner nächsten Angelegenheiten.
Das Stadtewesen anlangend, so ist wohl die Geschichte keines Volkes lehrreicher, als die des belgischen; es finden sich hier nach einander die ver⸗ schiedenartigsten Systeme realisirt. Dieselben belgischen Städte, eine Zeit lang fast souverain, erscheinen zu anderer Zeit vollkommen machtlos, der unbe⸗ dingtesten Beamten⸗Willkür hingegeben. Zwischen diesen beiden Extremen werden dann wieder verschiedene Vermittelungen versucht, das Problem ist dabei, zugleich die Selbstständigkeit der Kommune aufrecht zu erhalten und doch auch nichts den wesentlichen Rechten der Centralgewalt zu vergeben. Während früher von den Zeiten der burgundischen Herzoge an bis in den Anfang des 18ten Jahrhunderts die belgischen Städte, an ihrem partikularen
Interesse festhaltend, der Entwickelung der fürstlichen Gewalt energisch sich widersetzt hatten und ihre Geschichte uns eine lange Reihe von Nampfen
gegen die ihre Rechte beschränkende landesherrliche Macht zeigte, während endlich in dem Beginn der österreichischen Herrschaft, unter der Verwaltung
der Marquis von Prié, dieser Geist demokratischer Herrschaft und än- diges politischer Existenz zu einem letzten sünn h als seine SFaer ar. bietet, zeigt sich im weiteren Verlauf des ganzen 18ten Jahrhunderts, wel⸗ ches überhaupt die Zeit der absoluten Monarchie ist, die tiefste ununter⸗ brochenste Ruhe, die vollständige Unterwerfung unter den Landesherrn. Die früheren Formen bestehen fort, aber der Geist ist aus ihnen entflohen. Der innere Grund von dieser Erscheinung liegt darin, daß überhaupt die ganze Richtung der Zeit den einseitigen korporativen Bestrebungen ungünstig war daß der Begriff des einheitlichen Staates sich praktische Geltung verscha te; — der äußere Grund ist in der Erschöpfung Belgiens durch die vorhergegan⸗ genen ununterbrochenen Kriege zu suchen. Die Gemüther vergaßen alle politischen Bestrebungen und richteten sich auf die materiellen Interessen Die österreichische Regierung suchte, so viel sie konnte, den inneren Wohl-⸗ stand zu fördern und beobachtete außerdem ein System der Mäßigung demzufolge jede Gelegenheit des Zwiespalts, alle Gegensätze behutsam ver⸗ mieden wurden. Erst durch die hastigen Reformen Josephis II. wurde das belgische Volk aus seiner politischen Lethargie geweckt. Die Theilnahme der Städte an dem sich entspinnenden Kampfe hat aber einen wesentlich ande⸗ ren Charakter, als die Bewegungen der früheren Zeit. Es gilt nicht mehr die Rechte der städtischen Corporationen gegen die ihnen drohende Einheit des Staates einseitig festzuhalten, sondern die städtischen Institutionen und Rechte dienen nur dazu, die althergebrachte Landesverfassung zu schützen. „Das provinzielle Interesse, aus dem das nationale sich herausbildet, ist an die Stelle des rein kommunalen getreten.“
Obgleich die Oesterreicher über diese popularen Bewegungen siegten, so konnten sie sich doch nicht auf die Dauer Belgien erhalten. Nlach manchen Wechselfällen des Krieges wurde dasselbe bekanntlich im Jahre 1795 mit der französischen Republik definitiv verbunden. In Folge dieser Einverlei⸗ bung wurde die französische Städteversassung auf die belgischen Städte übertragen. Es sind nun vor Allem zwei Prinzipien, wodurch dieselbe zu dem früheren Städtewesen, wie es sich historisch ausgebildet hatte, in den bestimmtesten Gegensatz tritt. Das eine ist das Prinzip der Uniformität. Das Gesetz vom 14. Dezember 1789 hatte die frühere Mannigfaltigkeit in den städtischen Einrichtungen Frankreichs ausgehoben und an deren Stelle durchaus gleichförmige Munizipalitäten gesetzt. Das andere Prinzip ist das der Centralisation, welches unter dem Direktorium und noch mehr unter dem Konsulat und in der Kaiserzeit mit ausschließlicher, jede eigenthümliche Entwickelung vernichtender Gewalt sich geltend machte. Nach diesem Prin⸗ zip sind die städtischen Behörden nur ein untergeordnetes Glied im Staats⸗ Mechanismus, sie sollen blos den Willen der Regierung in den untersten Kreisen ausführen. An der Spitze jeder Stadt steht ein Maire, von der Staatsbehörde auf 5 Jahre ernannt, ihm zur Seite ein rath
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