April 9 ½ Rthlr. Br., Mai, Juni 9 ½ Rthlr. Geld, Juni, Juli und Juni bis inkl. Aug. 10 Rthlr. vielseitig Br.
Rüböl loco a 10 ¼ Rthlr. bez. u. Br.
Unser heutiger Getraidemarkt zeigte bei weniger starken Zufuhren eine etwas größere Festigkeit.
*ℳ Wien, 16. Febr. Die heutige Börse war sehr geschäftslos, zwar kein Geldmangel, aber dennoch kein Geld angeboten. Die Gemüther wa⸗ ren sehr befangen, der Actienhandel aus Furcht und Mißtrauen erlahmt. Man vermuthet gezwungene Depot⸗Verkäufe. Die Course der meisten Effekten sind gewichen; gegen baar Geld waren 5 proz. Metalliques 100 ⅔%S, 4Aproz. 85 ½, Bankactien 1546, Nordbahn 126 ½, Gloggnitzer 100, Donau⸗ Dampfschifffahrt 595, Pesther 81 ½ zu kaufen. Leider ist diese große Ge⸗ schäftsstockung auch außerhalb der Börse; Alles klagt über Mangel an Ge⸗ schäften, und die gemacht werden, sind ohne Belang; man erinnert sich seit Jahren nicht einer so allgemeinen Stockung im Handel und sieht der Zu⸗ kunft mit Bangen entgegen.
Triest, 12. Febr. (O. L.) Wochenbericht. Getraide und Oelsaamen. Der Geschäftsgang im Laufe der verflossenen Woche bot wenig Bemerkenswerthes dar. Die Verkäufe erreichten bei weitem nicht den Umfang jener der vorangegangenen acht Tage und beschränkten sich überhaupt auf 24,000 Staja. Von Weizen sind 10,700 Staja abgegan⸗ gen und zwar 4000 St. von der Donau zu 5 Fl. für den Lieferanten des Kaiserl. Militair⸗Aerars, 1000 St. desgl. zu 4½. — 5 Fl. und 3000 St. von Odessa zu 5 7⁄ — 5 8 Fl. für den Konsum; 500 St. desgl. zu 5 ⅞ Fl. für Italien; 400 St. desgl. zu 5 ⅞ Fl. für Kapodistria, 1000 St. ägpptischer zu 4-— 4 ½ Fl. für Dalmatien, 600 St. Mischkorn zu 5 1 Fl. für Italien und 200 St. harter zu 6 Fl. für Friaul. Für Mais giebt sich noch immer keine günstigere Meinung kund. Im Ganzen wuͤrden 5000 St. verkauft, nämlich 2000 St. von Galacz zu 3 ½ Fl. mit Diskonto und 3000 St. von Braila zu 3 —3 ½ Fl. Ein Theil des galaczer dient zur Ergänzung einer Ladung nach England; der Rest ist für den örtlichen Bedarf und Dalmatien bestimmt. Außerdem sind 1500 St. ägyptische Bohnen für Italien zu 3 ½ Fl. mit Diskonto, 2000 St. Gerste von der Donau an den Lieferanten und 2000 St. desgl. für Dalmatien zu 2 ⁄2 Fl., 500 St. desgl. levanter für Italien zu 2 ½ Fl. und 890 St. Hafer von Dalmatien und der Levante für den Konsum zu 2½ — 2 ½ Fl. p. Stajo und 1500 St. Leinsaat von Aegypten zu 4 ½ Fl. für Italien abgegangen.
Farbwaaren. Im Laufe dieser Woche ist uns nur der Verkauf einer Partie von 87 Ballen ciprischer Alizzari zu 16 ¾ Fl. und 50 Ctr. persische Kreuzbeeren zu 80 — 90 Fl. bekannt worden. Für diese Artikel ist indeß jetzt ein Wendepunkt eingetreten, da man zu den erwähnten Preisen
keinen Verkäufer mehr findet. Wir hören auch, daß dieser Tage 25 Ctr. istrianer und abruzzer Gallus zu 15 ½ — 16 Fl. abgegangen sind.
Die Vorräthe von Quercitron wurden nach langer Zeit wieder durch eine indirekte Zufuhr von 209 Fässern Baltimore verstärkt, welche sosort für das Innere zu 6 ⅞ Fl. per Ctr. gekauft wurden. Philadelphia⸗Sorte würde leicht zu 7½ — 7½ Fl. anzubringen sein.
Farbhölzer erregen noch immer keine Aufmerksamkeit; eine lebhafte Nachfrage ist erst mit der Ermäßigung der noch immer hohen Landfrachten zu erwarten. Während der verflossenen Woche ist uns nur ein Verkauf 300 Ctr. Blauholz von St. Domingo zu 2 ⁄ Fl. per Ctr. bekannt
Oel. Die große Thätigkeit, welche sich in der vorangegangenen Woche entwickelte, hat merklich nachgelassen; die Preise hielten sich aber unverän⸗ dert. Der Wochen⸗Umsatz erreichte indeß 2050 Ornen, und zwar 700 O. altes und neues puglieser in Fässern und Tinen zu 25 — 26 Fl., 400 O. halbfeines und seines puglieser in Fässern zu 27 — 30 Fl., 300 O. neues von Corfu in Fässern zu 26 Fl., 100 O. von Canea in Fässern zu 24 Fl. 8 550 O. von Istrien und Dalmatien in Fässern zu 26 ¾ — 27 ½ Fl. per
rna.
St. Petersburg, 30. Jan. /11. Febr. Nach Talg war weniger Begehr, jedoch waren zu gleicher Zeit auch weniger Vertaͤnfer am Markte, daher man eine eigentliche Erniedrigung nicht anführen kann. Für Klei⸗ nigkeiten gelben Licht⸗ wurde pr. Juni 118 Ro. alles Gld. und pr. August 116 Ro. alles Gld. bezahlt; mit Handgeld verlangt man auf ersteren Ter⸗ min 128 Ro. und auf letzteren 125 Ro. Für weißen wird 124 Ro. alles Gld. und 130 Ro. mit Handgeld gefordert.
In Hanf ist ziemlich viel umgesetzt; reiner zu 80 Ro. a. Gld., 85 Ro. mit Handgeld, Ausschuß 75 No. a. Gld., 80 No. mit Handgeld, halbrein 65 a 66 Ro. a. Gld., 70 a 71 Ro. mit Handgeld pr. Juli.
Auch in Flachs finden noch bedeutende Umsätze statt; 12köpf. 90 Ro., gföpf. 75 a 80 Ro., 6köpf. 65 70 No. a. Gld. pr. Juli.
Leinsaamen ist fester und für gute Locowaare wird 23 ½ Ro. ver⸗ gebens geboten mit halbem Vorschuß voraus.
Mit Getraide am Platze ist es unverändert still, und es wird nur zum Konsumo gekauft. Roggenmehl ist fester und wird zum Konsumo nicht unter 17 ½ Ro. abgegeben. Vom Innern kommen die Nachrichten posttäg⸗ lich höher und scheint man nicht ohne Grund bedeutenden Schaden an der Wintersaat zu vermuthen. “
Hamb. 34 — *ℳ. Amst. 187 ½. Paris 396 a 396 ⁄½. London 37 7 a 1⁄% — .
Nachdem, wie ich bereits in meiner Bekanntmachung vorn vorigen Jahres in der erstenzBeilage zu Nr. 275 der Vuns, w⸗ “ vom 24. desselben Monats und Jahres erwähnt habe, durch über Ewa⸗ ten reichliche Zeichnungen, welche bis mit heute die Summe von 901 Rthlr. 11 Sgr. 10 Pf. erreicht haben, das patriotische Unternehmen der Errichtung eines Denkmals auf dem Schlachtfelde von Hagelsberg gesichert erscheinen muß, habe ich nicht laͤnger Austand nehmen wollen, dem vielfach geäußer⸗ ten Wunsche gemäß, zur weiteren Ausführung dieses Unternehmens ein Comité zu bilden. Ich habe deshalb den Herrn Landrath von Tschirschky auf Glien und den Herrn von Oppen auf Fredersdorf ersucht, neben mir in dies Comité einzutreten. Beide Herren haben sich auch dazu bereit er⸗ klärt, indem sie mit mir die Ansicht theilen, daß bei der großen Zersplitte⸗ rung der geehrten Herren Zeichner durch die ganze Monarchie der allerdings wohl ordnungsgemäßere Bildungsmodus dieses Comité’s durch Wahl in dem vorliegenden Falle nicht Anwendung finden konnte.
Indem ich dies hiermit bekannt zu machen nicht verfehle, kann ich nicht umhin, für das mir bisher in dieser Angelegenheit persönlich bewie⸗ sene große Vertrauen meinen ganz gehorsamsten Dank auszusprechen.
bei Belzig, den 16. Febr. 1848.
v. Freyberg, Major der Garde du Corps.
Auf vorstehende Bekanntmachung uns beziehend, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß von den bis heute bei uns zur Errichtung eines Denkmals auf dem Schlachtfelde von Hagelsberg baar mit Summa 690 Rthlr. 1 Sgr. 10 Pf. eingegangenen Beiträgen 600 Rthlr. bei der Königlichen Bank à conto di tempo belegt sind. Zugleich glauben wir die Bitte aussprechen zu dürfen, daß alle diejenigen, welche etwa noch un⸗ serem Unternehmen eine wohlwollende Theilnahme zu schenken geneigt sein möchten, uns spätestens bis zum 1. Mai dieses Jahres davon in Kennt⸗ niß setzen wollen. Es muß uns nämlich darauf ankommen, sobald als möglich die Summe übersehen zu können, über welche wir zu disponiren haben werden, weil sonst zu befürchten steht, daß die Errichtung des Mo⸗ numents bis zum diesjährigen Jahrestage der Schlacht bei Hagelsberg nicht möglich sein möchte.
Belzig, den 16. Februar 1848.
Das Comite zur Errichtung eines Denkmals auf dem Schlachtfelde von Hagelsberg.
von Tschirschkyv. von Oppen.
von Freyberg.
Allgeme
Oktober 1811 in Grodstwo bei Ino⸗
13) die am 2.
iner Anzeiger.
liche und unbewegliche Gegenstände und leistet prompten
— Nr. 1/½2), oder bei Herrn D. z
Herz in
Bekanntmachungen.
— Bekanntmachung. Der Westpreußische Pfandbrief Nr. 10. Loosen und Geglenfelde, Bromberger De⸗ partements, über 1000 Thlr., nebst laufenden Cou⸗ pons bis incl. Weihnachten 1850, ist nach Anzeige des Gutsbesitzers von Toporski zu Rathsthal bei einer am 29. Dezember 1847 entstande⸗ nen Feuersbrunst verbrannt.
Die Amortisation dieses Pfandbriefs nebst Coupons wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist veranlaßt wer⸗ den, wenn sich die etwanigen unbekannten Inhaber die⸗ ser Papiere nicht in den nächsten sechs landschaftlichen Zinszahlungs⸗Terminen bei uns melden sollten.
Marienwerder, den 5. Februar 1848.
Königl. Westpreußische General⸗Landschafts⸗Direction. 8 (gez.) Freiherr von Rosenberg. It2288 (öllalLadung.
Auf dem Gute Wusterhanse (Wustransee), Neustettin⸗ schen Kreises, stehen in der dritten Rubrik Nr. 9. Zwei⸗ tausend Fünfhundert Thaler rückständiger Erbgelder zu fünf Prozent zinsbar und nach halbjährlicher Kündigung zahlbar aus der Obligation des Gutsbesitzers Otto We⸗ dig George Carl von Zastrow vom 6. November 1816 laut Verfüugung vom 10. Juli 1817 für das verstorbene Fräulein Marie Wilhelmine von Zastrow mit Hypothek für die Kosten eingetragen. Die Erben der Gläubige⸗ rin haben in der gerichtlichen Verhandlung vom 9. März dies. Jahres über die Post quittirt und in deren Lö⸗ schung gewilligt. Das über dieselbe ausgeferligte Hy⸗ potheken⸗Dokument ist indeß verloren gegangen. Zufolge Antrags des Gutsbesitzers Carl Otto Casimir Friedrich Wilhelm von Zastrow werden daher alle diejenigen, welche an die zu löschende Post und das darüber aus⸗ gestellte Instrument als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand⸗ oder sonstige Brief⸗Inhaber oder aus irgend welchem Rechtsgrunde Anspruch zu machen haben, hier⸗ mit aufgeforderi, ihre Ansprüche spätestens in dem auf
den 15. April 1848, Vormittags 11 Uhr, vor dem Ober⸗Landesgerichts⸗Referendarius von Ban⸗ demer anberaumten Termin in unserem Gerichtsgebäude anzuzeigen und nachzuweisen. Die Ausbleibenden ha⸗ ben zu erwarten, daß sie mit ihren etwanigen Rechten an die bezeichnete Post und das darüber ertheilte Do⸗ kument werden ausgeschlossen, ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt, die Post selbst aber im Hypo⸗ thekenbuche ohne Beibringung des für ungültig zu er⸗ klärenden Dokuments wird gelöscht werden. Cööslin, den 4. Dezember 1847.
Erster Senat des Ober⸗Landesgerichts.
[672] Ediktal⸗Vorladung. Folgende Verschollene: 1) Die unverehelichte Katharina Dutkiewicz, welche
ungefähr 1776 von Znin entfernt; Maurergeselle Johann August Fritz, welcher r 20 Jahren die Ottorower Mühle verlassen;
3) der Wopciech (George) Dziadek alias Gadek aus Macznik, welcher im Jahre 1809 zum polnischen Militair ausgehoben worden;
4) der Johann Pfarr aus Neuteich, welcher im Jahre 1812 zum polnischen Militair genommen worden;
5) der Stellmachergeselle Mathäus Lechowski aus Strzelno, welcher zuletzt vor 20 Jahren aus Wrzeszewo hinter Krakau Nachricht gegeben;
6) der Viehhirte Martin Konieczka, welcher sich aus Lubin im Jahre 1828 entfernt hat;
7) der Müllergeselle Woyciech (George Adalbert) Jankowsli aus Sadowiec, welcher vor 18 Jahren sich zum Militair begeben;
8) der Brauer und Breuner Casimir Henke, welcher
ungefähr 1802 Kruszewo verlassen;
9) der Ignatz Pigjosiewicz alias Piglowski, welcher sich im Jahre 1826 aus Raszewo entfernt hat; 10) der Schuhmacher Jacob Piechocki aus Trzemeszno, welcher um das Jahr 1806 zum französischen Mi⸗ litair ausgehoben und in die Gegend von War⸗
schau marschirt sein soll;
11) der Windmühlen⸗Pächter Carl Schauer, welcher etwa in den Jahren 1810 bis 1814 von Gollancz nach Polen verzogen;
12) der Florian Stanislaus Gerczyonski aus Rosko, welcher im Jahre 1831 ins polnische Militair
iee
—
wraclaw geborene Anna Maria oder Marianna Klamann, auch Feymann oder Freymann genannt, welche sich vor 17 Jahren nach Posen begeben haben soll;
14) der Koch Andreas Dembicki und dessen Bruder
15) der Schuhmacher Johann Dembicki, welcher von Exin aus im Jahre 1806 oder 1807 in Kriegs⸗ dienste gegangen;
16) der Joseph Kowalski aus Schulitz, welcher sich im Jahre 1831 als Schiffsjunge nach Polen be⸗ geben;
17) der Tuchmacher Martin Zorn aus Radolin, wel⸗ cher sich vor länger als 20 Jahren nach Polen entfernt;
18) der Artillerist Johann Schulz aus Putzig, welcher ungefähr 1788 von da nach Wyszyner Hauland bei Rogasen desertirt sein soll;
19) der Koch Noch Lisiecki alias Pozwinski aus Gue⸗ sen, welcher im Jahre 1820 aus dem Posener In⸗ quisitoriate entsprungen; .
20) der Michael Streich aus Przyborowo, welcher im Jahre 1808 zum polnischen Militair ausgehoben worden;
21) der Barbier Heinrich Wilhelm Henkel aus Schön⸗ lanke, welcher sich von da 1826 entfernt hat;
22) die unverehelichte Marianna Stelter aus Schok⸗ ken, welche sich seit etwa 20 Jahren von dort ent⸗ fernt hat;
23) der Jakob Wilhelm Marohn aus Rupienice, wel⸗ cher im Jahre 18906 zum preußischen Heere aus⸗ gehoben und in der Schlacht bei Eylau geblieben sein soll; imgleichen
24) dessen Bruder Christoph Marohn aus Nupienice, welcher mit den französischen Truppen nach Ruß⸗ land marschirt und bei der Berezyna gefallen sein oll;
25) 98 Michael Klawitter aus Kolonie Sadtke, wel⸗ cher sich im Jahre 1836 nach Modlin in Polen begeben;
26) der Schlossergeselle Joseph Waldig aus Bromberg, welcher sich im Jahre 1818 auf die Wanderschaft begeben, —
oder ihre Erben und Erbnehmer werden hierdurch auf⸗
gefordert, uns von ihrem Leben und Aufenthalte sofort
Nachricht zu geben, oder in dem am
24. Mai 1848, Vorm. 11 Uhr,
in unserem Instructions⸗Zimmer vor dem Herrn Ober⸗
Landesgerichts⸗Rath Ulrici anberaumten Termine per⸗
sönlich oder durch einen Bevollmächtigten, wozu ihnen
die Justiz⸗Kommissarien, Landesgerichts⸗Rath Roqguette,
Justiz⸗Kommissarius Schulz I. und Justiz⸗Kommissarius
Schulz II. vorgeschlagen werden, zu melden, widrigen⸗
falls sie für todt erklärt und ihr Vermögen ihren näch⸗
sten legitimirten Erben und Erbnehmern ausgeantwor⸗ tet werden wird. Bromberg, 14. Juni 1847. Königl. Ober⸗Landesgericht, I. Senat.
Berlinische Feuer⸗Versicherungs⸗Anstalt.
Zufolge des in der General⸗Versammlung der Actio⸗ nairs obengenannter Anstalt am 7ten d. M. geführten Nachweises bestand das Vermögen derselben am 1. Ja⸗ nuar d. J.: 8
1) aus dem statutenmäßigen Grund⸗Kapital der
850,000 Thlr.
[139 b]
2) aus der zur Verstärkung des Grund⸗
Kapitals in den ersten zehn Jah⸗
ren des Bestehens der Anstalt ge⸗
bildeten Reserve 232,900 3) aus der Reserve⸗Prämie für noch
laufende Versicherungen 67,934 ½ » 1 Summa 1,150,834 1 Thlr.
Die Summe der noch laufenden Versicherungen betrug
Im Jahre 1847 sind von der Anstalt für Feuerschä⸗ den vergütet worden
50,806 Thlr. 19 Sgr. 3 Pf.
Die Berlinische Feuer⸗Versicherungs⸗Anstalt über⸗
nimmt, wie bisher, zu billigen, nach Maßgabe der Ge⸗
Ersatz für alle Schäden, welche durchs Feuer selbst, durchs Wasser beim Löschen, durch Niederreißen oder beim Retten (nothwendigen Ausräumen) und durch die stattgefundenen Unkosten entstanden sind. Nähere Auskunft wird ertheilt und Formulare zu Versicherungs⸗Anträgen werden ausgegeben: iEEI61I im Büreau der Anstalt, Spandauerstraße Nr. 81, so wie durch nachgenannte Agenten: Herrn J. F. Crantz, Blumenstraße Nr. Ha. „ A. Kallmann, Alexanderstraße Nr. 27 a. „ Jul. Krause, Spandauerstraße Nr. 61. „ F. Oberbeck, Kommandantenstraße Nr. 72. „ W. Paulisch, Sparwaldsbrücke Nr. 13. vEVE186 a. Im Regierungs⸗Bezirk Potsdam: in Brandenburg bei Herrn Stadtrath A. P. Giebe sen. » Charlottenburg „ Rathsherrn F. W. Koch. „»Cremmen „ Carl Schulze. » Fehrbellin Rentier Fritze. „ Havelberg Steindorff sen. » Luckenwalde Carl Salomon. » Neu⸗Ruppin C. E. Knöllner. „ Oderberg C. L. Forckel. » Potsdam Carl Sprotte. » Prenzlow H. A. Stefsen. » Pritzwalk F. L. Schuhr. » Rathenow Apotheker Ferd. Freytag. » Rheinsberg Ferd. Thiele. „Schwedt C. F. Schultze⸗Baldenius. »Spandau Land⸗ und Stadtgerichts⸗Se⸗ cretair Reimmann. Stadt⸗Secretair Steffen. C. Springborn. G. H. G J. H. Erdmann. E. F. Henning.
„Strasburgi. d. U. ⸗ »„ Strausberg „ „Templin „ „Wittenberge „ „ Wittstock 5„ » Wriezen 8 G. A. Stahl. „ Zehdenick „ Lehrer Sommerfeldt. b. Im Regierungs⸗Bezirk Frankfurt: in Cottbus bei Herrn C. F. Böttcher. » Crossen „ Gust. Wachner. „» Cüstrin G. A. Meisner & Co. „Driesen M. Wegner. » Drossen Alb. Schröder. » Frankfurt a. O. G. Nowla » Fürstenwalde Rathmann Siebmann. » Guben Carl Th. Schmidt. Königsberg i. N. J. F. Gloxin. Landsberg a. W. C. F. Lange. Lippehne Post⸗Kommissarius Mol⸗ denhawer. Heinr. Springmühl. Konrektor Schubert. Carl Beckmann. C. G. Kern. Zielenzig C. F. Dehms. Züllichau » Windel & Freytag. Berlin, im Februar 1818. Berlinische Feuer⸗Versicherungs⸗Anstalt.
Magdeburg-⸗Wittenbergesche 1142 b] Eisenbahn.
Nachdem der Herr Fi⸗ nanz⸗Minister mittelst Verfügung vom 8ten d. Mts. die Einziehung der siebenten Rate des Ac⸗ tien⸗Kapitals der Magde⸗ burg ⸗Wittenbergeschen Eisenbahn ⸗Gesellschaft genehmigt hat, fordern 8 — wir die Herren Actio⸗ naire gedachter Gesellschaft hierdurch auf, in Gemäßheit
des §. 12. unseres Statuts die siebente Rate
des Actien⸗Kapitals mit 10 pCt.
in den Tagen 6s 8 vom 20. bis 25. März d. J.
Lübben Müncheberg Sorau
Spremberg
S;,
fahr abgemessenen Prämien Versicherungen auf beweg⸗
entweder bei unserer Hauptkasse hier (Schifferstraße
2 . — ““ Berlin (Dorotheenstr. Nr. 1) während der Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr ein⸗ zuzahlen.
Jeder Zahler hat bei der Einzahlung mit den be⸗ treffenden Quittungsbogen zwei nach den laufenden Nummern geordnete gleichlautende und mit seiner Na⸗ mens⸗Unterschrift versehene Verzeichnisse, zu welchen an
den obengedachten Orten, jedoch nur vor der Einzahlung selbst, Formulare in
Empfang genommen werden können — einzureichen. Das eine dieser Verzeichnisse muß auf einem ganzen Bogen geschrieben sein und verbleibt bei den eingelie⸗ ferten Quittungsbogen, wogegen auf dem anderen de⸗ ren Abgabe bescheinigt wird. Demnächst können acht Tage nach der Einzahlung die Quittungsbogen gegen Rückgabe der Einlieferungsscheine, deren Ueberbringer als zur Empfangnahme der quittirten Quittungsbogen berechtigt angesehen wird, da wieder abgeholt werden, wo die Zahlung geleistet ist.
Diejenigen Actionairs, welche binnen der festgesetzten Frist die Zahlung der ausgeschrirbenen Rate nicht lei⸗ sten, haben nach §. 14. des Gesellschafts⸗Statuts eine Conventionalstrafe von 10 Prozent dieser Rate zum Vortheil der Gesellschafts⸗Kasse verwirkt. Ersolgt auch innerhalb sechs Wochen nach einer erneuerten Auffor⸗ derung die Einzahlung der rückständigen Rate und Con⸗ ventionalstrafe nicht, so ist nach demselben Paragraphen die Gesellschaft berechtigt, sämmtliche bereits geleisteten Zahlungen als verfallen, so wie das durch die früheren Einzahlungen und durch die ursprüngliche Zeichnung den säumigen Actionairen gegebene Anrecht auf den Empfang der Actien, für erloschen zu erklären, die Quit⸗ tungsbogen zu annulliren, statt deren andere unter einer neuen Nummer auszafertigen und letztere zu Gunse der Gesellschafts⸗Kasse zu verkaufen.
Magdeburg, den 17. Februar 1848.
oEEa der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft. (gez.) Francke, Vorsitzender.
143 b
In 1 Maschinen⸗Werkstätte der Gesellschaft hier brach heute Morgen nach 4 Uhr Feuer aus. Es ist jetzt, 7 Uhr Morgens, bereits gelöscht.
Das Dach von der Dreherei⸗Werkstätte und das in derselben befindliche Holzwerk sind zerstört, alle Maschi⸗ nen dagegen unversehrt geblieben, so daß dieselben vor⸗ aussichtlich in wenigen Tagen sich wieder in Thätigkeit befinden werden.
Erfurt, am 19. Februar 1848. ö
Die Direction der Thüringer Eisenbahn⸗Gesellschaft.
[87] Gdi1aNung Die theilweise unbekannt wo? abwesenden Intestat⸗ Erben des hier verstorbenen Rothgerbers Johann Abel werden andurch zur Geltendmachung und Begrundung ihrer Erb⸗Ansprüche auf Freitag den 14. April d. J., unter dem Rechtsnachtheil hierhin vo über den Nachlaß zu Gunsten der Erben wird verfügt werden. Dierdorf, den 24. Januar 1848. Fürstlich Wiedisches Justiz⸗Amt. von Lassaulr.
Morg. 10 U hr, rgeladen, daß sonst bekannten Intestat⸗
Literarische Anzeigen.
[144 b] So eb 29 handlung in Leipzig gegen baar zu haben: 8 Busch, A. L., Astronomische Beobachtungen auf der Königl. Universitäts⸗Sternwarte zu Königsberg.
en ist erschienen und in der Reinschen Buch⸗
23ste Abtheilung, vom 1. Januar bis 31. Dezem⸗
ber 1837. Preis netto 2 Thlr.
[1541 Zu verkaufen oder zu verpachten
ist in Hamburg ein Gasthof ersten Ranges. Frankirte Anfragen werden unter der Chiffre X. Y. Z. poste restante Hamburg erbeten.
Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für ¼ Jahr. 4 Rthlr.⸗ ½ Jahr. 8IESb. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ¾ Sgr. berechnet.
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition der Allgem. Preuß. Zeitung: Behren⸗Straße Nr. 57. Insertions⸗Gebühr für den Kaum einer zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.
Amtlicher Theil.
Ständische Angelegenheiten. Einundzwanzigste Sitzung des Vereinigtenständischen Ausschusses am17. Februar. Fortsetzung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgesetzbuches. Die §§. 202, 203 und 204, Antrag auf Bestrafung betreffend, werden angenommen. — Desgleichen die §§. 205, 206 und 207: Oeffentliche Verbreitung ehren⸗ verletzender Schriften oder Darstellungen, mit geringer Abänderung. — Die §§. 208 und 209, Privatgenugthuung, werden mit einigen Modifi⸗ cationen angenommen. — Titel XI.: Zweikampf, die §8. 210 — 221 um⸗- fassend, wird mit einigen Modificationen, namentlich das Strafmaß be⸗ treffend, angenommen.
Beilagen.
Amtlicher Theil.
Der Landgerichts⸗Referendarius Wilhelm Heinrich Adolph Max Seligmann zu Koblenz ist auf Grund der bestandenen drit⸗ ten Prüfung zum Advokaten im Bezirke des Königlichen Appellatons⸗ Gerichtshofes zu Köln ernannt worden.
Angekommen: Ihre Durchlaucht Sagan⸗Talleyrand, von Weimar.
„Der Königl. niederländische außerordentliche Gesandte und bevoll⸗ mächtigte Minister am hiesigen Hofe, Freiherr Schimmelpenninck v. d. Oye, von Weimar.
Durchgereist: Der Ober⸗Präsident der Provinz Posen, von Beurmann, von Halle kommend, nach Posen.
die Herzogin von
Ständische Angelegenheiten.
Einundzwanzigste Sitzung des Vereinigten ständischen Ausschusses. (17. Februar.)
„Die Sitzung beginnt um 10 ¼ Uhr unter Vorsitz des Marschalls, Fürsten zu Solms, mit Verlesung des über die letzte Sitzung aufge⸗ nommenen Protokolls durch den Secretair Abgeordneten Kuschke.
8 . Secretaire fungiren die Abgeordneten Diethold und bittrich.
Abgeordn. von Weiher: Ich bitte ums Wort. Bei §. 196 ist für das Ausschuß⸗Gutachten, nach welchem das zweite Alinea des Paragraphen wegfallen sollte, als Grund mit angeführt worden, daß das Militairgefängniß mit dem Civilgefängniß nicht von gleicher Schwere sei. Ich bin nicht für den Wegfall dieser Bestimmung im zweiten Alinea, wünsche aber doch, daß dieser Grund mit in das Protokoll aufgenommen werde, damit bei dem dereinstigen Erlassen des Militair⸗Strafcoder dafür Sorge getragen werden könne, daß die Ungleichheit der Gefängnißstrafe für das Militair und das Civil in dem vorliegenden Falle ausgeglichen werde.
Secretair Abgeordn. Kuschke: Ich habe mich streng an den Vorschriften des Reglements gehalten und die Einzelheiten dem steno⸗ graphischen Protokoll überlassen. Wenn es zur Schluß⸗Redaction des Entwurfs kommt, wird die Regierung gewiß die Gründe aus dem stenographischen Protokoll entnehmen und berücksichtigen. Das Pro⸗ tokoll würde zu lang und ausführlich werden, wenn der Protokollfüh⸗ rer alle Gründe aufnehmen sollte.
Abgeordn. von Weiher: Ich lege kein Gewicht auf meine Be⸗ merkung und habe nichts dagegen, wenn sie nicht aufgenommen wird.
Marschall: Wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so ist das Protokoll für genehmigt zu erklären. 8
Wir kommen zur Berathung des §. 202.
Referent Abgeordn. Freiherr 88 Mylius (liest vor):
„§. 202.
Zu dem Antrage auf Bestrafung wegen Ehrverletzung ist ein Ehegatte gegen den anderen, ingleichen ein Kind gegen seine leibli⸗ chen Verwandten in aufsteigender Linie, nicht berechtigt..
„Zu §. 202. hat die Abtheilung nichts zu erinnern gefunden.“ Marschall: §. 203. . Referent Abgeordn. Irhr. von F (liest vor): „1W.
Ist bei wechselseitigen Ehrverletzungen von einem Theile binnen drei Monaten (§. 66) auf Bestrafung angetragen worden, so kann der andere Theil auch nach Pelcat nee Frist bis zum Schlusse des Verfahrens in erster Instanz auf estrafung antragen, sofern die von seiner Seite gerügte Verletzung der Ehre nicht vor mehr als einem Jahre verübt worden ist.“
Das Gutachten der Abtheilung lautet:
„Zu §. 203.
Dieser Paragraph gab zu der Bemerkung Veranlassung, daß die Worte: „bis zum Schlusse des Verfahrens erster Instanz“ keinesweges bestimmt genug, weil nicht ersichtlich, was unter Schluß des Ver⸗ fahrens zu verstehen. Die Abtheilung ist einstimmig der Ansicht, daß statt dieser Worte:
„bis zur Auslassung auf den Strafantrag des Gegners“ zu substituiren sei.“
Justiz⸗Minister von Savigny: Gegen diesen Antrag ist von Seiten der Regierung nichts einzuwenden. 8
Abgeordn. von Donimierski: Diese Vorschrift gehört mehr in die Kriminalprozeß⸗Ordnung, als in das Strafgesetz. Ich halte aber
den Vorschlag der Abtheilung für zweckmäßig, weil dadurch die In⸗ struction des Prozesses abgekürzt und eine gleiche Frist festgesetzt wird, wie sie im Civil⸗Prozesse zur Anbringung der Gegenklage nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 bereits besteht. Wenn aber der Vorschlag angenommen wird, so scheint der letzte Satz „sofern di⸗ von seiner Seite gerügte Verletzung der Ehre nicht vor mehr als einem Jahre verübt worden ist.“ Dieser Fall kann nur selten vor⸗ kommen, und tritt er ein, so geschieht es mehr durch zufällio. Ver⸗ hältnisse, als durch die Schuld des Angeklagten, der alsdenn durch diese Verjährungsfrist unschuldigerweise leicht ein Unre-t erleiden
kann. tragen.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Sache von wenig Einfluß zu sein. „NRegierungs⸗Kommissar Bischoff: Weil die Vorschrift eine Ab⸗ änderung der allgemeinen Bestimmungen des generellen Theils über die Verjährungsfrist enthält, so gehört sie hierher. Die Erinnerung wird sich erledigen durch den Vorschlag der Abtheilung, welcher da⸗ hin geht, den Schlußsatz dahin zu fassen: „bis zur Auslassung auf den Strafantrag des Gegners.“
Abgeordn. von Donimiersky: Ich glaube eben, wenn der An⸗ trag der Abtheilung durchgeht, alsdann erscheint diese zweite Ver⸗ jährungsfrist ganz überflüssig, daher die Streichung dieser letzten Worte nothwendig.
Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Das ist auch die Absicht der Regierung.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Fassungs⸗Bemerkung.
Marschall: §. 204!
Referent Abgeordn. Freiherr - Mylius (liest vor):
„§. 204.
Wegen Verletzungen der Amts⸗ oder Dienstehre findet die Be⸗ strafung statt, sowohl wenn der Beleidigte, als wenn die Dienst⸗ Behörde darauf anträgt. So lange die Strafvollstreckung noch nicht angefangen hat, kann der Antrag zurückgenommen werden, von dem Beleidigten jedoch nur mit Genehmigung der Dienst⸗Behörde und von der Dienst⸗Behörde nur mit Genehmigung des Beleidigten.
„Ist eine solche Beleidigung gegen eine oberste Staats⸗Behörde verübt worden, so haben die Gerichte von Amts wegen einzuschreiten, jedoch zuvörderst bei dem Chef des betreffenden Departements anzu⸗ fragen, ob derselbe gegen die Einleitung der Untersuchung keine Ein⸗ wendung habe, auch kann, so lange die Strafvollstreckung noch nicht angefangen hat, der Departements⸗Chef darauf antragen, der Unter⸗ suchung keine weitere Folge zu geben.“
Das Gutachten lautet:
„Zu §. 204.
Gegen den ersten Satz dieses Paragraphen hat die Abtheilung nichts zu erinnern und hinsichtlich des zweiten Satzes mit 12 gegen 2 Stimmen den Beschluß gefaßt, denselben zum Wegfall in Vorschlag zu bringen, da irgend ein Grund zu einem solchen nur für die ober⸗ sten Staats⸗Behörden gegebenen exceptionellen Verfahren nicht vor⸗ liege und es nicht abzusehen, welche Gründe eine Unterscheidung zwischen ihnen und allen übrigen Staats⸗Behörden rechtfertigen sollten.“ Austiz⸗Minister von Savigny: Dieser letzte Satz, welcher An⸗ stoß erregt hat, ist keinesweges aufgenommen als ein besonderes Pri⸗
Ich würde deswegen auf Streichung der letzten Worte an⸗
Es scheint die
Es ist eine reine
vilegium der höchsten Staats⸗Behörden, sondern nur um die prinzi⸗ pielle Gleichheit hier durchzuführen. Im ersten Absatz des Para⸗ graphen ist nämlich davon die Rede, daß, wenn die Amts⸗ und Dienst⸗ Ehre verletzt ist, die Bestrafung dann stattfindet, wenn der Beleidigte und seine Dienst⸗Behörde darauf antragen. Es ist also ein gewisser Zusammenhang zwischen dem Beleidigten und der vorgesetzten Dienst⸗ Behörde anerkannt. Nun sind aber die höchsten Staats⸗Behörden in der eigenthümlichen Lage, daß sie keine vorgesetzte Behörde haben. Dies ist der einzige Grund, warum man diesen Unterschied machte; dabei ist also nicht ein Privilegium beabsichtigt worden. Auch wird kein besonderer Werth darauf gelegt, und es ist nichts dagegen ein⸗ zuwenden, wenn man dies fallen läßt. Marschall: Wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so würde es so anzusehen sein, als ob die Versammlung dem Vorschlage der Abtheilung beigetreten sei. §. 205. Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): „S. 205. Oeffentlich angeschlagene oder zur weiteren Verbreitung noch vorräthige Exemplare ehrverletzender Schriften, Abbildungen oder anderer Darstellungen, sie mögen dem Verfertiger noch gehoͤren oder nicht, sind auf den Antrag des Beleidigten in Beschlag zu nehmen und, wenn sie durch richterliches Urtheil für ehrverletzend erklärt wor⸗ den sind, zu vernichten.“
Die Abtheilung hat nichts zu erinnern gefunden.
Marschall: §. 206.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):
„§. 206.
Ist jedoch der Hauptzweck einer Druckschrift ein erlaubter und sind darin nur einzelne beleidigende Stellen aufgenommen, so kann der Beleidigte nur die Vernichtung derjenigen Blätter der Schrift fordern, welche nach der Entscheidung des Richters die beleidigenden Stellen enthalten.“
Marschall: §. 207.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):
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Gegen denjenigen, welcher sein Gewerbe zur Anfertigung oder Verbreitung der durch Schriften, Abbildungen oder andere Darstel⸗ lungen veroffentlichten Ehrverletzungen mißbraucht, kann zugleich auf zeitige oder immerwährende Entziehung der Befugniß zum selbststän⸗ digen Betriebe des gemißbrauchten Gewerbes erkannt werden.“
Auch hier hat die Abtheilung nichts zu erinnern gefunden.
Abgeordn. Keumann: Ich halte die Bezeichnung „Mißbrauch“ doch für sehr bedenklich und glaube, daß die Entziehung des Gewer⸗ bes nur dann eintreten kann, wenn ein Rückfall stattfindet. Ein Mißbrauch ist es ja schon, wenn das Gewerbe nicht zu dem bestimm⸗ ten Zweck gebraucht wird. Sollte aber deshalb sofort die Entziehung des Gewerbebetriebes eintreten können, so würde die Strafe offenbar vie] zu hart sein.
Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Der Paragraph ist nur fa⸗
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tultativ gefaßt, und dann ist auch gesagt: „zeitweilige oder immer⸗ währende Entziehung der Befugniß“. G Abgeordn. Reumann: Es handelt sich aber doch hier nur um Privatvergehen, nämlich um Beleidigung einzelner Individuen, und wenn da sogteich die Gewerbe⸗Entziehung eintreten soll, so würde, meines Erachtens, die Strafe viel zu hart sein. Abgeordn. von Eynern: Ich muß mir erlauben, darauf auf⸗ merksam zu machen, daß bei §. 126 die Bestimmung getroffen wor⸗
den ist, daß die Gewerbe⸗Entziehung erst beim zweiten Rückfall statt⸗ finden soll. Dies ist ein ganz analoger Fall, und ich glaube, es ist der Uebereinstimmung wegen wünschenswerth, dieselbe Bestimmung auch hier zu treffen.
Marschall: Der Abgeordnete Neumann hatte darauf angetra⸗ gen, daß die Gewerbe⸗Entziehung erst beim Rückfall eintreten möge.
Abgeordn. Reumann: Ich schließe mich dem Antrage an, daß sie erst beim zweiten Rückfalle eintreten möge.
Marschall: Der Antrag geht also nun dahin, daß die Gewer⸗ beentziehung erst beim zweiten Rückfalle eintreten solle.
Abgeordn. von Auerswald: Ich führe noch an, daß es sich nur um verletzende Aeußerungen gegen Private, gegen Individuen handelt, während der frühere Fall Beleidigungen gegen den Staat
voraussetzt.
Marschall: Es würde zu fragen sein, ob der Antrag die er⸗
forderliche Unterstützung von 8 Mitgliedern findet. (Die Unterstützung erfolgt ausreichend.)
Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so kommen wir zur Ab⸗ stimmung.
Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Ich glaube allerdings, da im §. 125 eine Abänderung getroffen worden ist, daß es keinem Be⸗ denken unterliegt, dieselbe Abänderung auch hier anzunehmen. Die⸗ selbe war mir augenblicklich nicht gegenwärtig.
Abgeordn. von Weiher: Es scheint mir in dem Worte „Miß⸗ brauch“ schon enthalten zu sein, daß es unter erschwerenden Umstän⸗ den vorgenommen sein muß.
Marschall: Die Frage heißt: Soll beantragt werden, daß die Strafbestimmung des §. 207 nur beim zweiten Rückfall eintreten möge?
1“ von Olfers: Das Wort „zweiten“ scheint weg⸗ bleiben zu müssen. Es wird nur vom Rückfall überhaupt die Rede
ein. — Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Man könnte es wohl eben so halten, wie in dem analogen Falle bestimmt worden ist. Marschall: Beide Abgeordneten hatten speziell auf Stellung dieser Frage angetragen; wenn sie aber darauf verzichten, so hrißt es blos, ob die Gewerbeentziehung beim Rückfall eintreten solle. (Mehrere Stimmen: Nein! beim zweiten Rückfall.) Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Ganz so, wie im §. 126. Justiz⸗Minister von Savigny: Im §. 126 ist nur vom Rück⸗ fall die Rede, ohne Unterschied des ersten und zweiten, und ich glaube, es würde kasuistisch sein, wenn man diese Distinction machen wollte. Abgeordn. von Auerswald: Es ist aber von der Versamm⸗ lung damals der Beschluß gefaßt worden, darauf anzutragen, daß
statt „Rückfall“ gesetzt werde „zweiter Rückfall“.
Abgeordn. Keumann: Es ist eine Aenderung des Entwurfes eingetreten und mit Rücksicht auf das Censur⸗Gesetz darauf zurückge⸗ gangen worden. Der Beschluß lautete dahin, daß erst bei dem zwei⸗ ten Rückfalle die Gewerbe⸗Entziehung eintreten solle.
Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Es scheint Einver⸗ ständniß vorhanden zu sein, daß die Fassung gewählt werde, welche bei S. 125 angenommen worden ist.
Marschall: Diejenigen, welche diesem Vorschlage beistimmen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben. “
(Sehr viele Mitglieder erheben sich.) Es ist nis eroeh Majorität beigestimmt worden. §. 208. Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): „§. 208.
In allen Fällen, in denen wegen Ehrverletzung auf Strafe er⸗ kannt wird, ist dem Beleidigten auf Kosten des Verurtheilten eine Ausfertigung des Erkenntnisses zu ertheilen.
Bei öffentlich verübten Ehrverletzungen, wohin auch jede durch
Schriften, Abbildungen oder andere Darstellungen verbreitete Ehrver⸗ letzung zu rechnen ist, soll dem Beleidigten in dem Erkenntnisse die Befugniß ertheilt werden, die Verurtheilung öffentlich bekannt zu ma⸗ chen. Die Art und Weise der Bekanntmachung, welche stets auf Kosten des Beleidigers erfolgt, so wie die Frist zu derselben, hat der Richter nach den Umständen im voraus zu bestimmen. Itt die Chrverletzung in einer Zeitung oder Zeitschrift geschehen, so muß die Bestrafung auf Antrag des Beleidigten durch die öffent⸗ lichen Blätter, und zwar wo möglich durch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift, bekannt gemacht werden.“ “ “
Das Gutachten der Abtheilung lautet:
„Zu §. 208 8
war die Abtheilung einstimmig der Ansicht, daß dessen Aufnahme wünschenswerth, nur ward der Ausdruck, daß der Richter die Art und Weise der Bekanntmachung im voraus zu bestimmen habe, zu ungenau gefunden, weshalb die Abtheilung einstimmig den Wunsch aussprach, daß bei der Schluß⸗Redaction ein anderes, mehr passendes Wort gewählt werde.
Marschall: §. 209.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):
„§. 209.
Wenn eine Verletzung der Ehre nach der Ueberzeugung des Richters nachtheilige Folgen für die Vermögens⸗Verhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich führt, so ist neben den oben vorgeschriebenen Strafen, auf Antrag des Beleidig⸗ ten, auch noch eine an denselben zu entrichtende Geldbuße in dem Erkenntnisse auszusprechen, welche jedoch niemals eintausend Thaler übersteigen darf. Eine solche Geldbuße hat die Eigenschaft einer Civil⸗Entschädigung, und die Entscheidung über den Antrag auf die⸗ selbe schließt eine weitere Entschädigungsklage im Wege des Civil⸗ Prozesses aus.“ —
Das Gutachten der Abtheilung lautet
„Zu §. 209. “
Gegen diesen Paragraphen (§. XX. des Einführungs⸗Gesetzes) war erinnert worden, daß derselbe als überflüssig erscheine; daß das Recht des Beschädigten von der Strafe unabhängig sei, folge sowohl aus allgemeinen Grundsätzen, als aus der ausdrücklichen Bestimmung des §. 6 des Entwurfs. 3
Dagegen ward die Bestimmung des Paragraphen dadurch zu motiviren gesucht, daß namentlich mit Rücksicht auf die in den alten