1848 / 53 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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eintreten, und drittens halte ich es ebenfalls für bedenklich, wenn die richten hat, und dieser Angriff dürfte also in keiner Weise gerechtfer⸗ es nicht dulden, daß das Individuum von sei ; I

J 2 8 1 38 B 2 2 - 2 82 b eine 2

frivole Herausforderung und besonders die Aufhetzung, die unberu⸗ tigt sein. Im Uebrigen ist von Seiten des letzten Sprechers nichts gig sein wolle. Eintretend 85 den Staat, . 10. rs wehan; R’ ie sel; 8 8 Deienstag d 22. Feb

fene Anreizung zum Duell, die, wenn sie Erfolg gehabt hat, großen vorgebracht worden, welches die von der Abtheilung aufgestellten Be⸗ einen Theil seiner Freiheit auf, um die Früchte zu genießen, die der Nh 53. ö“ Deienstag den 22. Fe r.

Nachtheil herbeiführen kann, blos darum straflos sein soll, weil sie hauptungen zu entkräften vermöchte. Die Abtheilung hat gesagt: Staat durch seine gesetzlichen Verhältnisse ihm verleiht, und so ist II zia

nch” 5 Se,r esn T„; 52 e Das Duell ist unter allen Umständen ein Milderungsgrund, aber nur es denn gekommen, daß gegen das Duell die Gesetzgebung eintreten reeee =

an die herrsch nsichten und an die wendigkeit auf eine unter gewissen Umständen. i ist Rücksi Die 6 aber ich . b so zweckmäßige Weise angeschlossen hat, daß ich die Abfassung dieses auf dis sisahe nsgsader v.dnaßcht heßomnenuell in e“ ich 2.e b. neres Strafmaß einzuführen und namentlich diejenigen Handlungen, unrichtig; denn wenn wir den Zweikampf als ein strafbares Verge⸗] lanten haben sie anerkannt, und was dagegen unternommen wird, ist a. Titels 9— einen Fortschritt gegen die frühere vielen Fällen in der öffentlichen Meinung gerechtfertigt sei und des⸗ Die schönste davon war unstreitig die⸗ EEb welche sonst mit härterer Strafe belegt werden, einfach deshalb mit hen ansehen, so nässen auch eeen vorbereitenden Handlungen gein Bruch des Vertrags und als solcher ein sehr erschwerender ng anerken nd mich d 1 Saß⸗ Fg. 1 8 8 - al⸗ lderen Strafe zu ac beil sie im Zwei vorgekom⸗ b s ei s on nach den allgemei 1 8 sto

Lgsn. Graf von Snetenan e esch vne descnich umäci an EEEö“ WVVIEE M 829 ber. E b 222 seine e-s snn vr Shaße a.Fehet, wel hn ane wenf die denef⸗ dber. 88 halcheiung. sagt fetner: vnhe . n Graf von Schwerin: Ich glaube doch, wir befin⸗

das Gukachten der Abtheilung halten. Es ist uns darin gesagt, daß des rheinischen Rechtes bezeichnet worden, daß dasselbe in jedem ein-⸗ H 5EE 1e en Heroismus durch fenden Strafbestimmungen auf die von der Abtheilung vorgeschla- Verletzung oder Tödtung stattgefunden, so ist kein Grund, von den den uns hier in einer eigenthümlichen Lage, indem die Abtheilung

von einer Seite die Ansicht aufgestellt werde, daß in der Strafge⸗ zelnen Falle nach der Art und Weise, wie sich die Sache gestalte EETTT er ene, neg. des Siegers im gene Weise in den näͤchsten Titel aufgenommen würden; es wäre für diese Fälle gegebenen Strafbestimmungen abzuweichen.“ Die dem Prinzip des Entwurfs näher steht, als diejenigen Mitglieder, e achrichters fallen neß. dann keine Veranlassung vorhanden, durch die vorhin angedeutete An⸗ Abtheilung gesteht aber weiter unten zu, daß für dieses Vergehen welche die Ansicht der Regierung haben vertheidigen wollen, ja sogar

erkennung ungesetzlicher Verhältnisse noch eine besondere Rücksicht mildere Strafen nothwendig sind, weil es auf alten Vorurtheilen be⸗ näher, als ein Organ der Regierung selbst. Ich für meine Person,

4 . . 2. 5 8 K⸗ 52 bA 22 sehhrnang da Pnen 12. T“ Fers. sondern den allgemeinen Gesetze über Körperverletzung und Tödtung auf das Nicht nur solche romantische Ansichten einer Zeit, die über ger 6 schlag unterworfen bleiben Duell in Anwendung bringe. In den wenigen Fällen, die in der uns in mancher Beziehung durch ihre Poesie hervorragt, kön b 5 1 b F gee. ümli ; jle di inzi müsse. Es ist darin ferner gesagt, gegen den Mißbrauch des Duells Rhein⸗Provinz vorgekommen sind, mag diese Ansicht sich Geltung überhaupt nicht Anwend g dif I &ꝙ&ꝙqꝙ§sg eintreten zu lassen. Ich glaube auch, daß Alle, welche den Zwei⸗ ruht und eine eigenthümliche Natur hat, indem die Rechtsverletzugg und ich glaube auch die Majorität der Abtheilung, theile die Prinzi⸗ gebe das Geschworenengericht die genügende Garantie. Ich weiß verschafft haben. Es ist indessen in dem Vortrage des Herrn Mini⸗ Legislation uns 1 8et 9 cen⸗r bb Ar 89 Se unserer kampf für unentbehrlich, die ihn wegen Sitte, Ehre und ritterlichen in Folge eines wechselseitigen Vergleiches geschieht. Ferner sagt die pien über die Natur und Strafbarkeit des Duells, wie sie der Herr nur nicht, meine Herren, wie bei einem Gesetz, welches in dem gan⸗ sters der Gesetzes⸗Revision bereits erörtert worden, welcher schwan⸗- Volkes, unseren heuti 99 Cnedes ües v 828 R. 9 unseres Gefühles für nothwendig halten, sich damit vollkommen einverstanden Abtheilung, sie wolle das Duell nicht als ein besonderes Vergehen Minister der Gesetzgebung entwickelt hat, vollkommen. Er verlangt, zen preußischen Staate eingeführt werden soll, die Geschworenenge⸗ kende Zustand in der Wissenschaft sowohl wie in der Praxis in die⸗ um ein wahres zu sein⸗ g. ür gen rchli 28* 8 sch, erklären müssen und auf eine dem Wesen des Gesetzes fremde Be⸗ hehandeln, um nicht gewissermaßen die alten Vorurtheile dadurch zu daß der Staat unter allen Umständen den Zweikampf als eine struf⸗ richte, welche in 7 Provinzen nicht existiren, irgend eine Garantie ser Beziehung besteht und namentlich in Frankreich vorhanden ist. man auf g sel I 8 A 886 89 B hließen. 8 ies hat rücksichtigung verzichten werden. Ich will mich nicht besser machen, sanctioniren. Dies geschieht aber nicht dadurch, daß wir das Ver⸗ bare Handlung betrachte und mit allen ihm zu Gebote stehenden darbieten können; ich weiß nicht, ob ich den Sinn des betreffenden Lange Zeit hindurch hat der höchste Gerichtshof dieses Landes sich Veeders in verfuche 25b hes 8 808 le b arag es Alg. als ich bin, ich erkenne die subjektive Berechtigung jener Ansichten gehen in einem besonderen Titel behandeln, sondern dadurch, daß wir Mitteln dahin wirken müsse, die Zweikämpfe zu vermindern, daß aber, Satzes recht deute, wenn ich ihn so verstehe, daß bei Anwendung des dahin ausgesprochen, daß das Duell deshalb straflos sei, weil es an Zeit in vielen s, ; vs eg. 8 ter veetse ceei jener und Gefühle an, ich bin weit entfernt, durch das, was ich hier mildere Strafen dafür festsetzen, die aber auch die Abtheilung fürum zu diesem Ziel zu gelangen, die Strafe auch ausführbar sein gesunden Menschenverstandes die Geschworenengerichte eine vorzügliche besonderen Strafgesetzen fehle und dasselbe unter die allgemeinen LoII1“ ü r 8 eit man spreche, implicite das Gelöbniß ablegen zu wollen, daß ich für die durchaus nothwendig findet. Deswegen halte ich die vorliegende müsse. Das ist das Prinzip, welches der Herr Justiz⸗Minister ent⸗ Garantie geben. Darauf, glaube ich, kommt das Essentielle hinaus. subsumirt werden könne. Erst seit dem Jahre 1837 hat sich eine an⸗ fehlgegan 89 denn s h 2 g IF Pun bexn 1 jedenf Kurtheile, aus welchen sie entspringen, jederzeit ohne Versuchung Frage für eine reine Fassungssache, ob wir es für zweckwäßig erach⸗ wickelt hat. Dem ist die Abtheilung beigetreten; dieselbe ist nur noch Nun, meine Herren, haben wir kürzlich in einem vor einem Geschwo⸗ dere Theorie in der Praxis Geltung zu verschaffen gewußt; sie hat lhaaoeach har⸗ sondern Vri bessehe tis 95 vic 8 eben würde. Ich gehe aber weiter, ich vergegenwärtige mir den ten, die milderen Vorschriften in verschiedene oder in einen Titel auf⸗ milder gewesen, sie hat die vorbereitenden Handlungen nicht strafen renengerichte geführten allgemein bekannten Prozesse den Fall erlebt, aber nur dahin geführt, daß es in Folge der Aussprüche des höchsten sollte bie Für. halten und ‚tzafbestin . gefaßt istge Standpunkt derjenigen, die meinen, daß in der innersten Herzenskam⸗ zunehmen. Ich erkläre mich für 6e“ 8 wollen, und ich theile daher insofern die Ansicht des verehrten Abge⸗ daß der Haupttheilnehmer freigesprochen worden, der Mitschuldige Gerichtshofes bis zur Erkennung von Anklagen wirklich gekommen mit Füßen getr 1 In dies pllen kheihevehqfr icht 88 mer etwas zu sühnen sein könne, was durch das Gesetz nicht gesühnt Abgeordn. Wodiczka: Ich habe mich nicht überzeugen können, ordneten aus der Provinz Preußen ganz volfdmmnen. daß sich eigent⸗ aber, welcher im Vertrauen auf jenes freisprechende Erkenntniß sich ist. Als praktisches Resultat muß aber festgehalten werden, daß, wege eg 9. üler LEE“ Ftng . se h eor⸗ werden kann, vielmehr nur durch die Berufung auf das, was die daß die Majorität der Abtheilung Unrecht hat. Die Redner, welche lich die Abweichung des Vorschlages der Abtheilung nur auf eine freiwillig stellte, zu 5jähriger Zuchthausstrafe verurtheilt worden ist. wenngleich die Anklage verhängt worden, gleichwohl die Freisprechung vns aetchie der Eelezeber be ö E6 alten Deutschen ein Gottes⸗Urtheil nannten; wenn ich mich auf den für die Beibehaltung des Titels gesprochen haben, legen zu viel Ge⸗ Formfrage reduzirt, auf eine Frage der ZE ob (Aufregung.) der Angeklagten regelmäßig gfolot 16. Veh Bnete angeehenes war die Ebre des dendar gegenüber Standpunkt derjenigen stelle, die dies ernstlich meinen und bereit sind, wicht auf die Ehre und die Ansichten der sogenannten gebildeten man hier so weit gehen solle, daß man die vor ereiten en See Ich will mich hier nicht mit Erörterung der Motive beschäfti⸗ Schriftsteller über das englische Recht wird ebenfalls die Thatsache hierin scheint der Fehlgriff 88 ders 6* en zu haben Der vor⸗ „ihres Herzens Unterfangen mit des Herzens Blut zu sühnen“, so ꝙStände. Der preußische Staat ist kein Staat der Ehre allein, son⸗ gen für straflos erklärt. Wenn aber wahr wäre, was 8 gen, welche der Verschiedenheit dieser Erkenntnisse zum Grunde ge⸗ bewahrheitet, daß, da auch nach dem englischen Rechte das Duell liegende Entwurf Sen 1 ssn vaen ehn in Fischen Vorschritt daß frage ich, ob solche, die mit Bewußtsein und nach ihrer Ueberzeugung dern auch ein Staat der Intelligenz. Er ist daher verpflichtet, nicht Vertreter des Kriegs⸗Ministeriums gesagt hat, daß die Ehre 8 legen haben können; so viel aber ist gewiß, daß, wenn eines dieser der allgemeinen Gesetzgebung über Tödtung und Körperverletzun 88 Prel von d in schon einen t) Fesonders behandelt und sich außerhalb des Gesetzes stellen, weil es ihnen nicht ernst genng] blos Hesetze für Gebildete und Ungebildete zu geben, sondern er muß Offizierstandes so⸗ unbedingt das Duell erfordere, daß die Ehre das Erkenntnisse gerecht ist, das andere ungerecht sein muß. Die dritte fubsumirt wird, die Geschworenen dennoch nur mit dem voößten Wi⸗ fei e ü nlich N. Ich Fadee 119, um über ist, sich nicht gern und willig allen Folgen ihrer Handlung unter⸗ für alle Menschen ein gleiches Gesetz erlassen. Ich bin in meiner Offizierstandes nicht bestehen könne ohne, Dae. J Ansicht konnte die sein, daß beide Urtheile der Gerechtigkeit nicht derstreben dazu übergehen, durch ihre Aussprüche 1ö1“ daß säine . en nn⸗ 6 Zeit n unserer Sitte richtig zu ur⸗ werfen werden? Es ist in einer früheren Sitzung angeführt worden Ueberzeugung durch eine Aeußerung des verehrten Herrn Kommissars wahr wäre, was ein Mitglied aus Westfalen gesagt hat, Uee ganz entsprechen, indem das eine vielleicht zu mild, das andere zu auch sie das Duell nach gleichen Grundsätzen beurtheilen zu müssen theilen muß man noch einen anderen Gesichtspunkt ins Auge fassen in Beziehung auf jene Patrioten, b welche in früheren Jahren sich des Kriegs⸗ Departements noch mehr bestärkt worden. Er bat ge⸗ ebenfalls ein höheres Staatsamt einnimmt, 8 wenn 3 as 8 hart ist. Wo, meine Herren, liegen da die gerühmten Garantieen glauben. Als ein drittes Beispiel kann der Zustand in Belgien S. nämlich dem Einzelnen darf anf keinen Fall das Recht geraubt 1888 eines Hoch⸗ und Landesverraths formell theilhaftig gemacht hatten, sagt, wer ein Duell verweigere, werde ehrlos. Gedenken Sie nun nicht mehr existirte, die Zeit des „geistigen Faustkampfes eintre en der Geschworenengerichte? Im Angesichte dieser schreienden Thatsache, geführt werden, wo ebenfalls der Erfolg eingetreten war, daß die dem seine Ehre 8 vertheidigen mit Aufopferung seines Blutes: ehr⸗ nnd. Herr Fengecg8. From mntt angeführt, sie hätten des Bescholtenheits⸗Gesetzss. Es giebt im bürgerlichen G“ Ausdeuc, S. ee meine Herren, finde ich es unrecht, wenn gegenüber dem preußischen Anklagen wegen Duells nur zu Freisprechungen geführt haben und bis haft wehrhaft, ehrlos, wehrlos. Aber es ist das Gefetz, welches das mit Bewußtsein der möglichen Folgen gethan, und sie würden Beamte, welche Offiziere sind. Wenn sie ein Duell verweigern, weil habe, ich ahne es aber, was damit gemeint gewesen ist Richterstande den Geschworenengerichten eine ganz besondere Garantie 1836 eine spezielle Gesetzgebung die Materie dort regulirt hat. ihm die Vertheidigung anbietet und diese weist er zurück. Er macht ihre Strafe mit Freuden getragen haben. Das war ein wahres sie das Gesetz, welches zu befolgen sie angelobt, nicht übertreten 88 c vür einen 2 vanie Ich meinerseits ia⸗ und vertraue auf den preußi⸗ Nach diesen Erfahrungen kann man sich wohl zu dem Schlusse Gebrauch von dem Rechte welches der Staat an sich genommen ha⸗ fsten EIö“ S Benifi gen. Feg.göen L helg erklärt. bekl Snn vefs üeengs; 8 ““ 1 h eehn gag Ret.. en Ri hterstand, daß er uns dieselben Garantieen bieten werde, berechtigt halten daß der theoretische Satz, daß das Duell nur un⸗ ein Individunm zrrlaet gs anderen Individuum den Krieg. Dies ist 8* ein s Herz L ge 3 onnen, 1s ge chriebene bleiben? 8 ann 38 ichter eiben, wenn er ein Justizamt bekleidet? efan as 2 A Hebr v b dieser An als die Geschworenengerichte. Nun auf das Duell selbst übergehend, ter die allgemeine Gesetzgebung über Körper⸗Verletzungen und Töd⸗ es, was in dem Buelle vom Staate aus zu strafen. Es in die un⸗ Recht verletzt. Ich komme auf einen anderen Unterschied zwischen Kann er in einer Stände Versammlung sitzen, wenn er das Recht strafen, nicht das Recht, nicht einen Gebrauch, b er 8 will ich es nicht unternehmen, es zu vertheidigen seitens der Mora⸗ tungen zu subsumiren sei, dem allgemeinen Rechtsbewußtsein nicht eklaubte Selbsthülfe derjenige Punkt 8e das Duell strafbar 86n. und dem Gutachten, welchen der Herr Minister der der Standschaft hat? Ich stimme für eine härtere Strafe, als der sicht zum Schutze der Sitte und Ehre n. G“ 8; e arf v lität. Es ist bereits von dem Herrn Minister der Gesetzgebung hin⸗ entspricht, und daß da w5 man diese Theorie zur Geltung zu bren⸗ ht d ich bekenne, daß ich . R hätte, bei der unerlaubten Gesetzgebung schon hervorgehoben hat, und der darin bestehen soll, Entwurf angegeben hat, weil ich nicht anerkenne, daß derjenige, wel⸗ dieser Grundsatz niemals vom Staate anerkannt wer en, un ich m längli lseinan s vor 6 dies wo 1 ꝙꝗ*; e 1S 9 1 - 5 macht, ich bekenne, daß ich gen sch Nstee, den. . daß in allen Fällen des Zweikampfes, in denen keine Verletzung statt⸗—cher sich einem Duell aussetzt, mehr Muth habe, als derjenige, wel⸗ nochmals behaupten, daß wir dem Entwurfe, der ihn nicht anerkannt niß, eine Erbschaft des Mittelalters; allerdings, sie haben sich aber Es scheint also das Bedürfniß nachgewiesen zu sein, diese Ma⸗ 8] 188 8g 88 Ansicht, mit der Ansicht nz los bleiben sechen. und da muß ich vedeten⸗ wie ich mich überzeugt das Duell verbieten, befolgt, hat auch Muth. Ich erkläre mich da⸗ daß die Abtheilung in keiner S n 1egeeeie astan so fest ngece gernma denjenigen Ständen, welche eine Abneigung terie durch eine spezielle Gesetzgebung zu reguliren, welche mit den Entwurfes durchaus einverstanden, e das ganze Vergehen vom hale, daghageaen, naasste glrten 1enghg 11“ 8 EEöe n vher: Ich habe gesagt, daß ein de vT va gesenchng . die Ansicht der 8 32 2 . 2 8 8 7 . 4 1 8 8 2 2 8 8 9., 8 8 . 8 F 9 3 8 8 8 Ae 4 ** 8 8 8 „8⁷ . haben, ihre persönlichen Händel mit den Fäusten auszufechten, daß herrschenden Ansichten im Einklange steht und nach der Beschaffen⸗ ersten Moment bis zum letzten als ein zusammenhängendes Ganze nicht ein besonderer Titel über den Zweikampf erforderlich sein dürfte, Offtzier, welchem eine Chrverlezung eses 8 und der alsdann BAbtheilung nicht richtig sei, daß die vorbereitenden Handlungen nicht

es ein vergebliches Bemühen sein würde, si z 2 st de Fsür 1 t Fr erd; 1b ; sch: 4 T“ 5 ,8e. e z„ ; 7 schor gebliches Bemühen sein würde, sie sofort ganz abzuschaffen. heit der zu stellenden Fragen das Geschworenengericht nicht in eine würdigt, es in seinen verschiedenen Phasen betrachtet und man so sondern daß doch das ist Fassungssache, und ich unterwerfe mich dem Duell auszuweichen sucht, den Vorwurf der Feigheit auf sich la⸗ zu strafen seien, sondern will sie, wie 8 8. vbacz 858 süoß 8 rden, oir elb

Süfse den c ache ne aparse e deg LE131 Pettgen 885 11““ Hehe egn seftnn9⸗ dann zu dem Resultate gelangt, welches. die 1 gn 1n besserem Ermessen daß dieser Punkt unter den Bestimmungen über det und dadurch seine Ehre als Offizier verliert. Ein Offizier aber, die vorbereitenden webe gapiben Fitl zn manhen darf, in Nord⸗Amerika, wo die Duelle am allerhäufigst be E“ urch, daß es ein freisprechendes Verdikt abgiebt. Es dem Grade der. unerlaubten Selbsthülfe in Einklang stehen und di den Versuch sich erledigen würde. Sollte ich hierin irren und dies welcher einräumt, daß er feig ist, kann nicht Ofsfizier bleiben. Er ergeben, daß es zweckmäßig ist, einen besonde 1.— n. 8 Fee. EEEE1“ der scheint also, daß nach unseren Zuständen die Lücke auszufüllen ist, Individuen gehörig sichern. nicht angehen, so würde ich meinerseits nichts dawide hab daß iebt sich der Veracht seiner Kameraden preis und efährdet mit⸗Wir glaubten nur, ein besonderer Titel sei nicht nothwendig, weil größten Brutalität vorkommen. Ich erlaube mir anzuführen, daß die bisher iderleglich vorb 8 Auerswald: W ich ni ie das Mit⸗ fct agt 08. 6 gefe ie e Sache sich 2—3 Paragraphen reduzirt, die bei den in Nord⸗Amerika man sich nicht blos auf Pistolen sondern a ch auf isher unwiderleglich vorhanden war. 1 Abgeordn. von Auerswald: Wenn ich nicht, wie das Mit⸗ ein besonderer Titel darüber gegeben werde; darauf aber muß ich hin seine Existenz. die ganze Sache sich auf? 98 aph id’über Büchsen, auf Flinten mit Schrot elads. schießt, daß vosesbff R Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Ich muß dem Herrn glied aus Westfalen, sofort auf die Rede des Herrn Justiz⸗Ministers wiederholt antragen, daß das in den §§. 216 und 217 aufgestellte Abgeordn. Cucanus: Vor allen Dingen, ehe ich auf die Sache Bestimmungen über die körperlichen Verletzungen die Puellanten mie Messein bewasnet b⸗ 19 ginstere Gen Regietungs,Krhamissa g Folgendes erwiedern: Es kann aus dem mich ergebe, so liegt das hauptsächlich darin, daß derselbe bei Er⸗ Prinzip beseitigt werde, und ich bitte, ernstlich in Erwägung zu neh⸗ selbst komme, muß auch ich mit ein paar Worte auf den Ursprung zu behandeln wären. 9 Im Uebrigen habe ich 85 9 88 88 5 cher sperrt und sie die Sache auf diese Art ausfechten läßt. Dabei 9 ihm angefühgten Satze nicht geschlossen werden, daß das Bedürf⸗ wägung der zwischen dem Gesetz⸗Entwurf und dem Gutachten be⸗ men, ob wir dem Gesetzgeber rathen dürfen, sich durch die Paragra-⸗ des Duells im Mittelalter zurückkommen verehrte Mitglied aus Preußen in Bezug auf die §§. 210 und 2

9 bt 8. Hoin Hens befond 8 88 WI.“ 1 8 56 ei niß einer speziellen Gesetzgebung wirklich existire, und das ist doch die stehenden Verschiedenheiten denjenigen Unterschied nicht berücksichtigt phen zum Garanten gesetzwidriger Handlungen zu machen. (Heiterkeit) 3 gesagt hat, noch keine Veranlassung, mich zu äußern.

giebt e bürc eine b 1 J“ haben sich aber Frage, worauf es ankommt. Es ist von ihm ferner Bezug genommen hat, den ich für den wichtigsten halte, und der mich bestimmt, an den Justiz⸗Minister von Savigny: Ich fange an mit demselben.... weil ich darin auch eine Entschuldigung finde und nothwendig Regierungs⸗Kommissar von Keyher: Daß das Duell durch⸗ 15n 1Sae2 s des Volks übergegangen, worden auf die Lage der Gesetzgebung in Frankreich und Bedenken wesentlichsten Punkten des Gutachtens festzuhalten. Wenn ich den Gegenstande, den der geehrte Abgeordnete aus Preußen zuerst erwähnt daraus meine weiteren Folgerungen ziehen muß. Wenn das Duell] aus nothwendig sei für die Armee, habe ich, wie ich glaube, nicht daß Ie die T . 1. 8 nellanten freisprechen, die beim vorgetragen worden, die der französischen Jurisprudenz bei der Be⸗ Mirister der Gesetzgebung recht verstanden habe, so liegen die Gründe, und an die Spitze seines Vorschlags gestellt hat, nämlich mit den §§. 2106 aus dem Streben nach Ehrenhaftigkeit des Mittelalters hervorgegangen gesagt. Ich setzte nur voraus, daß die geehrte Versammlung meine Duel b stattgefun eren, Facs e mögen noch so empörend sein. Der handlung des Duells zu Grunde gelegen haben. Hierbei mache ich welche es überhaupt rechtfertigen, die Strafbestimmungen über den und 217. Ich glaube, er hat selbst anerkannt, daß dies bloße Einzeln⸗ ist, aus dem Streben des Mannes nach größter Mannhaftigkeit, wel⸗ Ansicht dahin theilen würde, daß es schwerlich je gelingen möchte, Herr Minister der Gesetzgebung hat bereits auseinandergesetzt, daß darauf aufmerksam, daß trotz dieser vielfachen Entscheidungen und trotz Zweikampf aus den allgemeinen Bestimmungen über Körperverletzun⸗ heiten sind; diese beiden Paragraphen könnten vollständig gestrichen ches sich vorzugsweise im Waffengebrauche zu zeigen pflegte, so liegt das Duell aus der Armee zu verbannen, und bei dieser Ansicht muß die strengsten Strafen, welche verschiedene Gesetzgebungen versucht vielfacher Vorschläge, die gemacht worden sind, gerade hier eine spe⸗ gen und Tödtung ausscheiden zu lassen, darin, daß man einmal da⸗ werden, das System des Entwurfs würde davon unberührt bleiben. darin der Grund, daß das Duell sich auch bis heute erhalten hat ich auch stehen bleiben und nochmals wiederholen, was ich vorhin ge⸗ haben, stets ohne Wirkung geblieben sind und das Verbrechen des zielle Gesetzgebung einzuführen, dennoch auf diese Anträge nicht ein⸗ durch vermeiden will, Strafen festzusetzen, welche ihrer Härte wegen Aber ich muß doch den Entwurf gegen den Vorwurf vertheidigen, und noch länger erhalten wird, eben weil der Waffengebrauch fort⸗ äußert habe, daß einem Offizier, wenn er gefordert wird, nichts übrig Duells, wenn man es ein solches nennen will, niemals beseitigt ha⸗ gegangen worden ist und vielmehr in Berücksichtigung der durch die der Volksansicht entgegen sind, zweitens solche Strafen, welche des⸗ welcher aus der Aufnahme dieser beiden Paragraphen hergeleitet 3 1

dauert. Die Waffe eben ist es, welche Veranlassung zum Duell giebt. bleibt, als die Forderung anzunehmen. Ich frage, was soll aus ihm

ben. Auch unsere Gesetzgebung war. früher, wie bereits angegeben gewiegtesten Juristen Fraukreichs und die ersten Staatsmänner geltend] wegen zu hart erscheinen, weil sie gegen Verletzungen gerichtet sind, worden ist. Der Vorwurf ging darauf, daß in beiden Paragra-⸗ Der Student, der auf die Universität kommt und auf dem Fechtbo⸗ werden, wenn unter seinen Kameraden bekannt wird, er habe eine worden ist, von der Art, daß sie niemals zur Anwendung kommen gemachten Ansichten die Kammern solche Anträge auf eine spezielle die gewissermaßen ein Individuum mit der Bewilligung des Anderen pbhen der Gesetzgeber gewissermaßen den Zweikampf als etwas ꝑden den Gebrauch der Waffen kennen lernt und eine Ehre darin BForderung abgelehnt und sich derselben zu entziehen gesucht? Ich konnte, sondern jederzeit durch die Gnade des Königs gemildert wer⸗ Gesetzgebung immer abgewiesen, ob sie gleich in anderen Bezie⸗ unternimmt, und die den alten Grundsatz für sich haben: volenti non fit Ehrenwerthes, an sich Berechtigtes unter der Voraussetzung sucht, sich mannhaft zu zeigen, bekommt leicht eine Neigung, zur Ver⸗ frage, ob er dadurch nicht den Vorwurf der Feigheit auf sich ladet, dern mußte. Sollen wir nun nicht bemüht sein, jein Uebel, welches Bhungen große Reformen in der Strafgesetzgebung eingeführt haben. injuria, daß endlich, wenn man so harte Strafen nicht vermiede, man gewisser Formen und Bedingungen anerkenne; diese Anerkennung fechtung seiner Ehre die Waffen zu gebrauchen; eben so geht es bei und ob es dann noch möglich ist, ihn in der Armee zu behalten? vollständig zu beseitigen außer unserer Macht liegt, wenigstens zu Abgeordn. Frhr. von Cilien⸗Echthausen: Der Zweikampf be⸗ die Bestrafung erfahrungsgemäß unausführbar und somit die Gesetz⸗ aber dürfe er ihm nicht widerfahren lassen. Ich muß dem dem Militair. So lange wir nicht im Stande sind, den Waffen⸗ Wenn es gelingt, die allgemeine Bildung so weit zu verbreiten, daß mildern und in gewisse Schranken zu verweisen? Diesem Zwech finde ruht auf der Sitte, auf einer Sitte, die so alt und so fest begründet gebung illusorisch machte. Dies sind, glaube ich, die hauptsächlichsten widersprechen, vor Allem, was §. 216 betrifft. Der Paragraph hat gebrauch abzuschaffen, können wir auch das Duell nicht abschaffen. das Duell überhaupt verschwindet, so wird es auch für die Armee ich den vorliegenden Gesetzentwurf sehr entsprechend, indem er Stra⸗ ist, daß die Gesetzgebungen aller Zeiten vergebens dagegen angekämpft BGründe gewesen; ich schließe mich diesen Gründen vollständig an nicht den Sinn, daß, weil die Sekundanten hergebracht sind und Die Neigung, seine Ehrenhaftigkeit durch eine solche Selbsthülfe zu nicht weiter nothwendig sein; aber wie die Sache jetzt noch liegt, sfen angewendet wissen will, welche dem Vergehen angemessen sind. haben; die strengsten Duellmandate sind gegen sie ohne Erfolg ge-⸗ und stimme auch der Ansicht des Herrn Ministers darin bei, daß man von dieser Sitte abweiche, die Strafe geschärft werden solle, bewähren, besteht aber nicht allein in dem Waffengebrauch, sondern kann ein Offizier, nach meiner innigen Ueberzeugung, sich demselben Ich würde einer Versetzung des Titels nach dem Vorschlage der blieben. Wenn dies aber der Fall ist, und wenn andererseits der diese Gründe, wenngleich zu einer besonderen Behandlung in sondern deswegen, weil nach der Erfahrung das Duell ohne Sekun⸗ man hat Ehrenhaftigkeit und Meisterschaft auch in den Waffen der eintretendenfalls nicht entziehen.

Aöbtheilung nicht beistimmen können, weil alsdann die ersteren Para⸗ Staat nicht im Stande ist, mich gegen die Folgen zu schützen, welche Betreff des Strafmaßes, so doch nur zur Milderung der Srafe, danten viel gefährlicher werden kann. Ich will mich durch ein Bei⸗ Rede und der Schrift zu beweisen sich bemüht, und so ist es sogar Abgeordn. Graf von Schwerin: Es ist also immer nur ein

graphen, welche von der Herausforderung handeln, wegfielen und die mich unausbleiblich treffen, wenn ich mich dieser Sitte entziehe, so, nicht aber, wie von dem Herrn Kerreferenten ausgeführt worden ist, sviel deutlicher machen. Gesetzt, es käme einmal die Sitte auf, das zu Zweikämpfen gekommen, welche von rein musikalischer Natur wa⸗ Vorurtheil, keine Nothwendigkeit.

Herausforderung straflos bliebe. Allerdings ist es nicht meine An⸗ habe ich es auch für eine Ungerechtigkeit halten müssen, wenn der und wie es nach französischem und rheinischem Recht stattfindet, theil⸗ Duell dadurch noch gefährlicher zu machen, daß man sich vergifteter ren. Denn die Minnesänger haben auch gewetteifert. Das Duell Abgeordn. Krause: Wenn die Abtheilung alle Strafen für das sicht, daß jede Herausforderung bestraft werden müsse, aber, meine Staat mich dafür strafen will, daß ich mich der Sirte füge. Dies weise bis zur Straflosigkeit führen dürfen. Dem Allen stimme ich, Waffen bediente. Wenn der Gesetzgeber darauf eine noch härtere hat überdies zwei Gesichtspunkte. Im Volke ist die Meinung festge⸗ Duell verworfen oder unter den Begriff des XII. Titels gestellt hätte, Herren, es können Herausforderungen unter erschwerenden Umständen sind kurz die Gründe, welche mich dazu bestimmt haben, mit der Ma⸗- wie gesagt, vollkommen bei, und ich würde, wenn der Entwurf sich Strafe setzte, läge darin etwa eine billigende Anerkennung des ohne wurzelt, eine solche Selbsthülfe sei erlaubt, der Staat dagegen erkkärt so würde ich dem beistimmen, aber da sie einmal gesagt hat, daß nur stattfinden, es können Hetzereien vorhergegangen sein, und für diese jorität der Abtheilung dafür zu stimmen, daß der von dem Zweikampfe, darauf beschränkte, also nur die Bestimmung der Milderung der Stree diesen Zusatz verübten Zweikampfes? Gewiß nicht, sondern nur die sie für nicht erlaubt. Wenn der Staat nun nicht im Stande ist, die eine Ermäßigung eintreten solle, so finde ich es doch am Ende zweck⸗ Fälle, glaube ich, muß eine Strafe erkannt werden. als einem besonderen Verbrechen, handelnde Titel des Entwurfs zu aufgestellt hätte, nichts zu erinnern haben; der Entwurf geht aber Anerkennung der größeren Verwerflichkeit, ja Abscheulichkeit des mit Mittel aufzufinden und anzuwenden, um das, was er nothwendig mäßig, daß wir den Entwurf annehmen, wie er vorliegt, wofür sich kann ferner für den Vorschlag der Abtheilung mich nicht streichen, und daß der Zweikampf vielmehr bei den Verbrechen der namentlich in den §§. 216 und 217 noch weiter, und darauf gründe einem solchen Zusatz verübten Duells. Eben so ist es auch hier, weil findet, vollkommen zu erreichen, und weder Hinrichtungen noch auch auch zwei Mitglieder von der Majorität der Abtheilung erklärt ha⸗ erklären, weil dann auch die §§. 216 und 217 wegfallen würden, Tödtung und Körperverletzung als Milderungsgrund aufzuführen. Die ich mein Monitum. durch die Abwesenheit der Sckundanten das Duell viel gefährlicher das scheußlichste aller Mittel, welches man in Amerika angewendet ben. Deshalb wollte ich blos motiviren, warum ich diesmal gegen ich aber gerade diese um jeden Preis aufrecht erhalten zu sehen überzeugenden Gründe indessen, welche der 8 Minister der Gesetz⸗ Im 5. 216 heißt es: werden kann, als es außerdem sein würde; deswegen ist eine beson⸗ hat, die Leute, welche sich duellirt haben, ins Irrenhaus zu schicken, die Abtheilung stimme. Daß das Duell oft aus mißverstandenem wünsche. Ich stimme daher für Beibehaltung des Titels in der uns gebung so eben für den Entwurf angeführt hat, haben mich zu der entgegen⸗ Ist ein Zweikampf ohne Sekundanten vollzogen worden, so kann dere Strafe darauf festgesetzt. Was die vereinbarten Regeln des irgend etwas geholfen haben, so ist es, glaube ich, auch an der Zeit, die Ehrgefühle hervorgeht, erkenne ich ganz an, da aber junge Brause⸗ vorliegenden Form und schließe mich der Ansicht des geehrten Abge⸗ gesetzten Ansicht gebracht, und ich trage kein Bedenken, dies offen zu die sonst begründete Strafe um die Hälfte geschärft werden.“ Zweikampfes betrifft, so hat der Vorwurf mehr den Schein für sich. Waage balanciren zu lassen, halb der Volksmeinung, halb der Rück⸗ köpfe einmal eine ganz besondere Ehre haben müssen, so stimme ordneten der brandenburgischen Ritterschaft dahin an, daß wir uns erklaren. Ich trete jetzt dem Titel des Entwurfs über das Duell um und im §. II 8 Diese vereinbarten Regeln haben nämlich etwas, das auf eine gewisse sicht auf den Staat zu folgen und nur die Hälfte der Strafe denen ich eben deshalb für den Entwurf, der sie wenigstens nicht ehrlos der Berathung der einzelnen Paragraphen wohl nicht entziehen können, so mehr bei, als ich stets anerkannt habe, daß derselbe ein wesentli— Ist eine Tödtung oder körperliche Verletzung mittelst vorsätzlicher Berechtigung des Daseins hindeutet. Ich hätte nichts dagegen, den· anzudrohen, von welchen diese Gesetze überschritten werden. Dann macht.

wie 88 S ”b hat. 1 cher Fortschritt gegen die bestehende Gesetzgebung ist. Insbesondere Uebertretung der vereinbarten Regeln des Zweikampfs bewirkt ganzen Paragraphen zu streichen. Ich mache aber auf den Umstand wird der Volksansicht, der Ehrenhaftigkeit und auch dem Staate gleich Abgeordn. von Werdeck: Ein paar praktische Bemerkungen wke e ie es Fedell 8e 1ee 8 Paragraphen noch kann man dem Entwurfe nicht den Vorwurf ma hen, daß er in dem worden, so ist der Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergehen⸗ aufmerksam, daß 88. L“ G 8 ganz Recht geschehen. möchte ich hier einführen. Das geehrte Mitglied aus Preußen, wel⸗ 892s so würde ich es vorziehen smntt des n Felag gebracht wer⸗ Zweikampfe ein sogenanntes privilegirtes Verbrechen der höheren den Bestimmungen (§§. 214 216) eine härtere G begründet Schlechtigkeit und⸗ 1e 8 9. Abgeordn. Graf Renard: Ich sage nicht ein Wort ches kurz vor mir gesprochen hat, hat darauf verwiesen, daß es wün⸗ d auf, daß es immer sehr schwer ce. . L8gS. und in Rücksicht Klassen der Gesellschaft konstituire, h berücksichtigt, daß es ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Verbrechen der jenige, was verabredet worden ist umm bg Due weniger gese Fehtich 1 (Heiterkeit) 11“ schenswerth sei, die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzentwurfs veehes⸗ 32 vor dem Duell . wird, zu ermitteln, ob die Ab⸗ in Beziehung auf das Strafmaß künftig keinen Unterschied mehr ma⸗ Tödtung oder der körperlichen Verletzung zu bestrafen.“ zu machen, zur Vernichtung des Lebens gemitbraucht wird. Es liegt über das Wesen und die Geschichte der Duelle. Es ist dies ein von auch auf den Zweikampf möglichst anwendbar zu erhalten; ich gestehe, ra as denncen e heder gewesen ist, auf gewisse chen wird, ob zwei Eckensteher ihre Streitigkeiten unter sich nach den In diesen Paragraphen nimmt der Entwurf von dem inneren darin etwas besonders Verwerfliches und Tadelnswerthes, nicht weil den besten Talenten der Versammlung bereits zu breiter Heerstraße daß ich befürchte, daß es zu den höchsten praktischen Inkonvenienzen Set se z. ne höhere Srraß festzusetzen 1 —. ichte Theil ge⸗ regelrechten Formen des Zweikampfes schlichten, oder ob zwei Mit⸗ Organismus einer gesetzlich verbotenen Handlung, eines 3 die 81 Regech Ureischeit c L 1 ich äbrt. ausgetretener Pfad. Ich will nur die Versammlung auf den Stand⸗ führen würde, wenn wir nicht bestimmt erklären, wie es in Ansehung ot. mii weiter über diesen Geg enstand hs e verzichte indeß für glieder der hohen Herren⸗Kurie Kugeln mit einander wechseln. Notiz, er nimmt Notiz von den Regeln, unter denen etwas, was er höheren Grad er Gefähr ich eit für Menschenleben mi sich führt. punkt zurückführen, wo die Debatte steht oder stehen sollte. Der der Sekundanten zu halten, wenn wir nicht bestimmt erklären, wie es jetzt, mich Deg zulassen, sondern behalte (Bravo!) als Verbrechen selbst bezeichnet, begangen wird; er nimmt auf gün⸗ Diese beiden Paragraphen, glaube ich, können wegfallen, und das geehrte Redner vor mir hat sich über verschiedene Fragen ausgespro⸗ in Ansehung der Herausforderung und der Folgen der Herausforde⸗

. 84 8 . 9; 8 Ges. 82 2 24 8 19 4 5 . 8 , 5 , . 4 mir fernere Aeußerungen bis zur Berathung der einzelnen Paragra⸗ Abgeordn. Steinbeck: Als auerkannt darf ich annehmen, daß stige Weise davon Notiz, indem er, wenn diese behufs Ausführung System des Entwurfs bleibt unberührt; indessen wird es bei der schen. Es ist von Anderen sogar auf das Detail der einzelnen Pa⸗rung gehalten werden solle, wenn wir nicht bestimmt erklären, wie es phen Ref⸗ Abgeordn. Freiherr von Mylius: Ich die hohe Versammlung sich davon überzeugt findet, da jedes Strafgesetz, des Vergehens vereinbarten Regeln des Vergehens verletzt werden weiteren Berathung darauf ankommen, ob man einen dieser Para⸗ ragraphen eingegangen worden. Die Frage ist aber einfach die: soll mit den übrigen Zeugen und Theilnehmern an Duellen zu stehen kom⸗ Fag. Lich F C6 .„2 n— dem ge⸗ solle es überhaupt einen Sinn haben, auf einem ethischen Prinzip be⸗ das Vergehen selbst härter bestraft. Das ist, meines Ermessens, graphen weglassen will. Was aber das Andere betrifft, so freut es das Duell überhaupt bestraft werden? Soll es bestraft werden im men soll. Ich glaube, wir laufen dann Gefahr, daß die einfache ehrten Redner, welcher so eben gespeochen ver, aeg. emerkung ent⸗ ruhen muß, und solches Prinzip könne nur aus dem Auffassen des etwas, wodurch das Gesetz sich gewissermaßen, wenn auch aus Nütz⸗ mich, daß der Abgeordnete hierin beigetreten ist; denn für einen prak⸗ Sinne der Manifestation der allgemeinen Gerechtigkeit, des Sittlich⸗ Herausforderung unter Umständen als Versuch eines nach dem Vor⸗ gegenzustellen zur Vertheidigung des EE“ an die⸗ Ganzen der Menschennatur gewonnen werden. Hiervon ausgehend, lichkeitsgründen und in der besten Absicht, zum Garanten des Ver⸗ tischen Unterschied zwischen dem Entwurf und dem Antrage der Ab⸗ keitsgefühls? Die Versammlung ist hier nicht schwankend und ge⸗ schlage der Abtheilung möglicherweise uiit lebenswieriger Freiheits⸗ ser Stelle der Ort nicht dazu ist, 889g aber zur Vertheidigung des finden wir, daß diese Natur einen herrlichen Zug an sich trägt. Die⸗ gehens macht; meines Ermessens, sagt der Gesetzgeber in die⸗ theilung halte ich es allerdings, daß hier alle vorbereitenden Hand⸗ theilt, Duelle sollen bestraft werden. Nun kömmt die zweite Frage. strafe bedrohten Vergehens mit 3 20 Jahren Freiheitsstrafe geahn⸗ Abtheilungs⸗Gutachtens. Es schein⸗ Manches 58 Mißverständnissen ser Zug heißt Heroismus. Er ist die Wurzel unendlicher Tugenden, sen Paragraphen ganz einfach: Nachdem man Jahrhunderte lungen strafbar erachtet werden sollen, und wenn der Abgeordnete Soll diesem Vergehen ein besonderer Titel gewidmet, oder soll es det werde und in analoger Weise auch die Sekundanten und übrigen zu beruhen, namentlich hat der Redner großen Anstoß an der Stelle und jede Tugend ist damit verwebt, welche mit Kraft in die Welt lang sich bemüht hat, mit gesetzlichen Mitteln gegen den Zwei⸗ darauf eingeht, so freut es mich vorzüglich. Außerdem würde das unter den Titel 12, von der Tödtung und Körperverletzung aufgenom-⸗ Theilnehmer auf eine sehr harte Weise bestraft werden würden. Dem des Gutachtens genommen, welche sagt, daß gegen den Mißbrauch tritt. Der Heroismus hat den Zweikampf erzeugt, ehe noch die Welt kampf anzukämpfen, und dies nicht gelungen ist, größten⸗ System des Entwurfs makellos bleiben. Was ich aber mit beson⸗ men werden. Ich muß mich dafür erklären, daß ein eigener Titel] müssen wir entschieden vorbauen, und das kann nur geschehen, wenn des Duells das Geschworenengericht eine Garantie biete. Ich bitte an ihn im heutigen Sinne dachte. Wir finden die Duelle schon im theils deshalb, weil man sehr unzweckmäßige gesetzliche Mittel derer Freude anerkennen muß im Vortrage des Abgeordneten, ist die diese Angelegenheit behandle, und zwar im Sinne der Strenge, da⸗ wir uns speziell im Gesetze auf die Sache einlassen. Es kann mir aber nur den Zusammenhang zu erwägen. Es ist nämlich das System hohen Alterthume, darstellend Gemeinsinn und Vaterlandsliebe, wir angewendet hat, so muß ich zu anderen Mitteln greifen, und zwar Aeußerung, daß derjenige, welcher seiner Ehre wegen den Zweikampf mit, wenn es sich unter die allgemeinen Paragraphen verläuft es entgegnet werden, wie in einem ganz ähnlichen Falle geschehen ist, des rheinischen Rechts im Abtheilungs⸗Gutachten berührt und dieses finden ihn unter den Helden vor Troja. Solcherlei war der Kampf nicht allein zu zweckmäßigen gesetzlichen, sondern auch zu zweckmäßi⸗ für nothwendig hält, als guter Bürger auch ohne Bedenken sich der nicht ganz straflos bleibe, wie in anderen Gesetzgebungen e. daß im Allgemeinen Niemand über die Motive zweifelhaft sein System gegen den Vorwurf vertheidigt worden, welcher ihm nament⸗ bei den Horatiern und Curiatiern. Die Romantik des Mittelalters gen ungesetzlichen. Das ist es, was der Entwurf in diesen beiden Vollziehung der Strafe unterwerfen, also diesen Tribut seinem Va⸗ Fall, dann aber auch deshalb, damit die sogenannten Hetzer bestraft könne, welche bei Abfassung des Gesetzes obgewaltet haben, indem vS gemacht werden könne, daß varch die Straflosigkeit des hat das, was früͤher Gemeinsinn war, auf die Individuen überge⸗ Paragraphen ausspricht, und deshalb scheint es vor allen Dingen terlande bringen werde. Diese Ansicht spricht sehr zur Unterstützung werden, wozu Titel 12 keine Gelegenheit bietet, im Sinne der Milde darüber unsere Verhandlungen hinreichende Auskunft geben würden; Duells eine Begünstigung desselben, die zu Mißbräuchen führe, aus⸗ pflanzt, und wir sehen die herrlichsten Thaten der Zweikämpfe durch nothwendig, daß diese beiden Paragraphen gestrichen werden, und, des ganzen Entwurfs in Ansehung der Strafen, die für alle Phasen aber, damit, wenn das Resultat ein trauriges ist, nicht zu streng ge⸗ ich bin aber der Ansicht, daß für den Richter nicht das Motiv, son⸗ gesprochen. Mit Bezug hierauf sagt das Abtheilungs⸗ Gutachten, die Poesie verherrlicht. Z. B. die Zweikämpfe zwischen mauri⸗ wenn diese Paragraphen gestrichen werden, so würde vielleicht keine des Duells vorgeschrieben sind. straft werde, damit der Charakter dieses Vergehens legale Berücksich- dern der Ausspruch des Gesetzes maßgebend ist, und daß für den daß das Geschworenengericht die genügende Garantie gegeben. Es schen und christlichen Rittern in Spanien. Wir freuen uns noch heute, Veranlassung seien, die Bestimmungen über den Zweikampf mit den Abgeordn. von Donimierski: Es ist von einem Redner eben tigung finde. Ich erlaube mir, noch auf eine Lücke in den Argumen Richter, wenn das Gesetz so erlassen wird, wie es die Abtheilung ist nicht die Idee zum Grunde gelegt worden, eine ähnliche, wie die wenn wir die Schilderungen dieser geschichtlichen Zweikämpfe lesen; gemilderten Strafen in den nächstfolgenden Titel aufzunehmen. In⸗ bemerkt worden, worauf ich die hohe Versammlung aufmerksam ten des Abgeordneten aus Preußen aufmerksam zu machen; ver er⸗ projektirt hat, nur die Vorschriften dastehen, daß Duellanten unter französische Gesetzgebung, für die ganze Monarchie zur Aufnahme zu denn es war der Heroismus, der sich darin aussprach, und den wir dem ich bemerke, daß der Herr Marschall von Brandenburg das Gut⸗ machen wollte, nämlich, ob die vorbereitenden Handlungen straflos klärte, daß der Entwurf durch §. 217 in den Worten „vereinbarte Umständen mit 10jähriger bis zu lebenswieriger Freiheitsstrafe empfehlen. Das ist erstens von der Abtheilung nicht geschehen, und durch die Romantik verherrlicht finden. Es tritt aber heutzutage achten wohl nicht richtig verstanden hat, wenn er glaubt, die Abthei⸗ sein können. Die Abtheilung spricht ihre Ansicht bestimmt aus. Sie Regeln“ die Regeln einer widerrechtlichen Handlung als zu Recht be⸗ zu bestrafen san⸗ und welche weiteren Milderungen von der Abthei⸗ zweitens hat auch die Abtheilung, wo es sich von Strafe handelt, in in gesetzlich festgeordnetem Staat durch den Zweikampf das Indivi⸗ lung sei gegen Milderung der Strafe, bin ich also der Meinung, daß, sagt, ein bloßer Duellvertrag, so wie ein vollzogener Zweikampf, der stehend anerkenne. Das ist nicht der Fall. Der Paragraph erkennt lung in Vorschlag gebracht worden sind. Daraus wird aber weiter Erwägung gezogen, daß überall das Geschworenengericht nicht zu duum dem Staat entgegen, mit ihm in Konflikt. Der Staat darf] insoweit der Zweck des Entwurfes dn Fh ginge, ein angemesse⸗ vhdr alles Resultat geblieben, soll straflos sein. Diese Ansicht ist als Gesetz die Regeln des Zweikampfs nicht an, sondern die Duel⸗ folgen, daß der Richter auch für nothwendig erkennen wird, auf die

Erste Beilage ““

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