1848 / 53 p. 7 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Obersten vorrückte, wegen begange⸗ ner Unterschleife aber mit einer Pension von 11,000 Fr. entlassen wurde.) Jenes Gutachten und zugleich der Vorschlag der Anstellung dieses Mannes, eines Schweizers, während an italienischen Offizieren kein Mangel ist, machte auf das Volk einen gewaltigen Eindruck. Am Sten sammelten sich zahlreiche Haufen auf dem Corso, und man entschied zunächst, eine aus dem Fürsten Aldobrandini und den Staats⸗ Konsultoren Adv. Benedetti und Grafen Pasolini bestehende Depu⸗ tation an Se. Heiligkeit zu senden, während eine zweite, aus Ster⸗ bini, Masi und Ciceruacchio bestehend, sich zu dem allgemein verehr⸗ ten Senator, Fürsten Corsini, verfügte, um auch diesen um Vertre⸗ tung der Volkswünsche zu bitten. Die zuerst genannten Deputirten brachten den den ganzen Tag versammelten und die Straßen durch⸗ ziehenden Volkomassen vorläufig vom Papste die befriedigende Nach⸗ richt, daß nicht allein die nöthigen Veränderungen im Ministerium vor⸗ genommen werden, sondern zugleich auch die vollständige und schleu⸗ nige Verbesserung und Ausrüstung des Heeres ins Werk gesetzt wer⸗ den solle. Se. Heiligkeit hatte zugleich dem Fürsten Aldobrandini rklärt, wie er selbst fünf bedeutende sardinische Offiziere mit Vor⸗ wissen des Königs von Sardinien für seine Dienste eingeladen habe, und daß zwischen den bereits durch die Lega doganale verbundenen

italienischen Staaten vollkommen politische Uebereinstimmung bestehe. lllein da das Volk wegen des noch bestehenden Ministeriums noch immer in großer Umruhe sich befand und von dieser Seite vielleicht noch eine Gegenwirkung fürchtete, so blieb dasselbe versammelt, um das Ergebniß der Deputation des Senators abzuwarten. Während der Zeit walzte sich gegen 5 Uhr ein ungeheurer Zug vom Volks⸗

latze an durch den Corso nach dem venetianischen Platze unter dem ortwährenden Rufe: „Es lebe Pius IX. allein, nieder mit dem Ministerium, nieder mit den Gregorianern, Waffen, Waffen, es lebe die sicilianische Constitution“ ꝛc. Se. Heiligkeit hatte indeß seine gewohnte Spazierfahrt vor die Porta Pia vorgenom. men, und nach der Rückkehr hatten der Senator Corsini, Fürst Borghese, Aldobrandini, Benedetti und Pasolini eine fast zwei Stun⸗ den dauernde Audienz. Das Volk wogte durch den Corso, auf dem Volksplatze aber harrten gegen 25,000 Menschen der Antwort der Deputation. Gegen 7 Uhr erschien Corsini unter ungeheurem Evviva des Volks auf der Piazza del Popolo. Hier verkündete er dem freudetrunkenen Volke: Se. Heiligkeit habe erklärt, nicht allein das Ministerium binnen einer Woche entlassen, sondern fernerhin blos weltlichen Personen die Ministerstellen übertragen zu wollen, die des öffentlichen Vertrauens in jeder Rücksicht würdig seien; die erwähn⸗ ten 5 Offiziere habe man bereits berufen, und ein Schutz⸗ und Trutz⸗ Bündniß mit Toscana und Piemont sei abgeschlossen. Der Jubel, den diese Rede Corsini's erregte, war unbeschreiblich. Auf der Rück⸗ kehr nach seinem in Trastevere gelegenen Palaste begleiteten ihn min⸗ destens 10 12,000 Personen unter dem fortwährenden Rufe: „Es lebe Pius IX., der Vater des Vaterlandes! Es lebe das weltliche Ministerium! Es lebe unser Senator Corsini!“ u. s. w. Es war

Schweizer⸗Truppen, wo

ein wahrer Triumphzug. Alle Straßen, durch die er kam, wurden augenblicklich erleuchtet, von allen Balkonen, aus allen Fenstern jauchzten und applaudirten die Bewohner dem Zuge entge⸗ gen. Als der Zug dem Palazzo di Venezia nahte (wo die Gemah⸗ lin des österreichischen Botschafters gefährlich krank daniederliegt), rief einer der Führer: „Achtung vor den Kranken!“ und kein Laut regte sich, man zog schweigend vorüber. Daß es beim Vorüberziehen vor dem Konvente der Jesuiten nicht an Viva Gioberti, Viva Ganga-

Der junge Fürst Gaetano, ein sehr beliebter und talentvoller Mann, soll bereits für das Polizei⸗Ministerium und Don Neri Cor⸗ sini, der Sohn des Senators und frühere Gouverneur von Livorno, für eines der anderen Ministerien gewählt worden sein.

Spanien. 81 n Madrid, 9 Febr. (Fr. J.) Der von dem Minister des In⸗

nern in der gestrigen Sitzung der Deputirten⸗Kammer vorgelegte Gesetz⸗Entwurf über die Presse ist lediglich eine vollständige Compi⸗ lation der nach einander über diese Materie erlassenen Verfügungen. Das Geschworenen⸗Gericht soll nach diesem Entwurfe für die Preß⸗ vergehen wieder hergestellt werden.

Eine große Anzahl von ehemaligen Offizieren ist nach Sicilien abgereist, um den Insurgenten ihre Dienste anzubieten. Die Regie⸗ rung hat mit diesem Unternehmen nicht das Geringste zu schaffen.

3 Madrid, 8. Febr. (Verspätet.) Die Regierung scheint sich von der ersten Bestürzung, welche die Revolution von Neapel ihr einflößte, erholt zu haben. Dem Heraldo von heute zufolge, tragen die dor⸗ tigen Ereignisse „ein gewisses Heilmittel, einen lindernden Umstand, der Vertrauen auf die Zukunft jenes Landes einflößt,“ in sich. „Weder das Uebermaß der Unzufriedenheit“, sagt der Heraldo, noch die Erinnerung an erduldete Leiden, noch die Trunkenheit eines mörderischen Kampfes, vermochte aus den Gemüthern die Achtung vor dem Throne, oder aus jenen lebhaften Seelen den Keim der monarchischen Ideen zu tilgen. „Es lebe der König!“ riefen in Palermo dieselben Leute, welche die Königlichen Truppen angriffen und besiegten. Der Name des Königs wurde mit Enthusiasmus ausgerufen. Wir erblicken in diesem Umstande einen Fortschritt der Ideen, der die den Kabinetten und Staatsmännern eingeflößten Be⸗ sorgnisse verscheuchen muß.“

Auch Spanien vollzog alle seine Revolutionen, die von la Granja nicht weniger als die mit der Vertreibung der Regentin Marie Christine verknüpfte, unter dem Ausruf: „Es lebe die Königin!“ Es ist folglich nicht zu verwundern, daß die Regierung in den Er⸗ eignissen Italiens nur das Abbild der hiesigen erblickt und sich beeilt, den dortigen Kabinetten und Völkern mit dem Schatze ihrer Erfahrungen beizuspringen. Herr Martinez de la Rosa hat so eben Befehl erhalten, seine Abreise nach Rom zu beschleunigen, indem man hier voraussetzt, daß der Papst nunmehr ihn ohne weiteren Anstand als Botschafter empfangen werde. Zugleich ist Herr Mar⸗ tinez de la Rosa angewiesen worden, auf der Durchreise durch Turin dem dortigen Hofe die freundschaftlichsten Gesinnungen der diesseitigen Regierung und deren Bereitwilligkeit, ein engeres Bünd⸗ niß mit ihm anzuknüpfen, darzulegen, zugleich aber auf Anerkennung der Königin Isabella zu bestehen. 4

Von Cadix soll unverzüglich eine Fregatte und ein Dampfschiff nach dem Hafen von Neapel abgehen, um die Thätigkeit des dortigen spanischen Gesandten zu unterstützen.

Der Heraldo sagt heute: „Man spricht auch von einer wich⸗ tigen Mission, die einem unserer ausgezeichnetesten Generale an einem der nordischen Höfe anvertraut werden soll.“

83 Madrid, 11. Febr. Die diesseitige Regierung giebt ihre Theilnahme an dem Erfolge der italienischen Umwälzungen jmmer lauter zu erkennen. Mit großer Bestimmtheit hört man auch ver⸗

sichern, daß die Königin Marie Christine, „der einzige Held, welchen die spanische Revolution hervorbrachte“ (wie der Faro sich neulich

die Regierung hätte keine Kehntniß davon gehabt. Dieselbe Erklä⸗ rung erfolgte bekanntlich von Seiten der Minister, als hier unter ihren Augen die Expedition des General Flores gegen den mit Spa⸗ nien in freundlichen Verhältnissen stehenden Freistaat Ecuador aus⸗ gerüstet wurde. Wären übrigens jene Offiziere ohne Genehmigung der Regierung nach Italien abgereist, so würden sie als Deserteure zu betrachten sein.

Gestern will man hier auch erfahren haben, daß in den sardi⸗ nischen Staaten eine oder die Constitution verkündigt werden solle. Herr Martinez de la Rosa wird demnach seine Abreise nach Turin beschleunigen, da er befürchtet, bei längerer Verzögerung mit dem Constitutions⸗Entwurf, den er in der Stille für jene Staaten aus⸗ arbeitete, zu spät einzutreffen.

In der gestrigen Sitzung des Kongresses richtete der Deputirte Borrego folgende Interpellation an die Minister: „Die von mir der Regierung vorzulegende Frage“, sagte er, „bezieht sich auf die An⸗ gelegenheiten Italiens und ganz besonders auf die letzten in Neapel und Sicilien vorgefallenen Ereignisse. Ich verfolge dabei keinen an⸗ deren Zweck, als den, dem spanischen Parlamente Gelegenheit zu ver⸗ schaffen, die Gefühle auszusprechen, welche das Land zu Gunsten der constitutionellen Sache Europa's beleben. Mehr sagen darf ich erst dann, wenn die Regierung sich bereit erklärt haben wird, in Erläute⸗ rungen über diese Angelegenheit einzugehen. Allein schon jetzt er⸗ kläre ich, daß ich in dem, was ich darüber zu sagen denke, keines⸗ weges die auswärtige Politik der Regierung anzufechten beabsichtige. Ich bezwecke nur, die Aufmerksamkeit des Kongresses und des Landes auf jene wichtigen Angelegenheiten zu lenken, die gegenwärtig die Beachtung al⸗ ler Regierungen, aller Völker und aller Parlamente Europa's auf sich ziehen. Unser Stillschweigen über diese Angelegenheiten würde der Repräsentativ⸗Regierung und den Institutionen unseres Landes zur Schmach gereichen.“ Der Justiz⸗Minister erwiederte, er würde die Anfrage dem durch Krankheit verhinderten Minister der auswär⸗ tigen Angelegenheiten mittheilen und den Kongreß von dessen Ant⸗ wort in Kenntniß setzen. Mehrere Deputirten verlangten das Wort, allein der Präsident ging zur Tagesordnung über.

Herr Borrego ist Eigenthümer und Dirigent des Espanol, eines Blattes, welches so lange eine unabhängige Stellung behaup⸗ tete, bis Herr Salamanca als Minister sich weigerte, Herrn Borrego zum Gesandten bei der Pforte zu ernennen. Seit dieser Zeit nahm das Blatt eine bestimmte Farbe an und gehört zu den entschiedensten Verfechtern der Königin Christine und des Ministeriums Narvaez, das darauf Herrn Borrego zum Gesandten bei der schweizerischen Eidge⸗ nossenschaft ernannte.

Die einem deutschen Blatte von Paris aus mitgetheilte An⸗ gabe, daß der Herzog von Montpensier hier ein Hotel angekauft habe und für die Niederkunft seiner Gemahlin einrichten lasse, scheint auf einem Irrthum zu beruhen. Es ist hier wenigstens nichts von einem solchen Ankaufe bekannt geworden, und das Königliche Schloß bietet, nachdem die Zweige des Königlichen Hauses, welche es frü⸗ herhin bewohnten, durch die Königin Christine theils aus Spanien, theils aus Madrid entfernt wurden, Raum im Ueberfluß dar, um den Herzog und die Herzogin von Montpensier aufzunehmer..

Aus Gibraltar wird gemeldet, der französische General Cavaig⸗ nac wäre mit einem Dampfschiff im vorigen Monate von Oran aus⸗ gelaufen, um die Cchaffarinen in Besitz zu nehmen, hätte diese In⸗ seln aber bereits von spanischen Truppen besetzt gefunden.

Handels- und Börsen-Nachrichten.

nelli etc. fehlen durfte, versteht sich von selbst.

erschien er plötzlich unter dem Vortritt von acht

kerzen auf dem Balkon,

Worten:

.

Ein Evviva Pio IX., evviva Corsini schloß diese Scene, und

gingen dann ruhig nach Hause.

Nachdem der Zug vor dem Palaste Corsini's angelangt und derselbe ausgestiegen war, Dienern mit Wachs⸗ und neben ihm stand Ciceruacchio. rüstige Greis hielt an das Volk abermals mit kräftiger Stimme eine Rede über die Ergebnisse des Tages, und Ciceruacchio schloß mit den Belästigen wir unseren angebeteten Herrscher nicht mehr.“

Spanien sie so wesentlich beitrug. Der 14 Offiziere von hier

zu bieten. Alle Heraldo das

ausdrückte), sich sehr befriedigt zeige, in ihrem Geburtslande nun das⸗ selbe politische System verkündigt zu sehen, zu dessen Einführung in

Am 8ten d. M. reisten einundzwanzig auf halbem Solde stehende ab, um sich, je nach den Umständen, nach Sicilien oder Neapel einzuschiffen und „der Sache der Freiheit“ ihre Dienste Eine andere Abtheilung von spanischen Offizieren hat sich in Barcelona in gleicher Absicht eingeschifft. h Unternehmen dieser Militairs

Indem der ministerielle

anzeigt, fügt er hinzu, niedriger.

London, 14. Febr. zens war heute mäßig, eigte 8 1b guten Sorten wurden zu letzten Montagspreisen schnell geräumt, die schlech⸗ teren blieben unverkauft. nur ein Detailgeschäft statt. heren Notirungen, ordinaire matt. pr. Or. niedriger. Hafer gedrückt, 1 Sh. pr. Or. Preis für Mehl in Säcken ist um 2 Sh. gefallen, In Roggenmehl geht wenig um.

Getraidemarkt. Die Zufuhr englischen Wei⸗ und in den Preisen zeigte sich keine Aenderung. Die In fremdem Weizen fand zu früheren Preisen

Feine Malz⸗Gerste verkauft sich gut zu frü⸗ Bohnen und Erbsen flau, 1 Sh. niedriger. Der höchste Mehl in Fässern etwas

Bekanntmachungen.

[9721] Nothwendiger Verkauf. 1 Instructions⸗Senat des Königlichen Kammergerichts in Berlin.

Das im Niederbarnimschen Kreise der Mittelmark be⸗-

legene, im Hypothekenbuche des Königlichen Kammerge⸗ richts Vol. IV. pas. 1 verzeichnete frühere Erbpachts⸗ Vorwerk, jetzt Rittergut Zehlendorff, abgeschätzt auf 40,051 Thlr. 3 Sgr. 10 Pf. zufolge der nebst Hypo⸗ thekenschein und Bedingungen in der Registratur einzu⸗ sehenden Tare, soll . am 2. Mai 1848, Vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Hierbei wird jedoch ausdrücklich bemerkt, daß die Erb⸗ pachts⸗Gerechtigkeit von den zeither mit dem Gute ge⸗ meinschaftlich bewirthschafteten Zehlendorffer Kirchen⸗ und Pfarr⸗Ländereien nicht mit Gegenstand der Sub⸗ hastation ist.

Die dem senten, als: 3

a) der Kolonist J. H. Hansen, modo dessen Erben,

b) die verehelichte Büdner Blankenburg, geborene Sa⸗ 8 lomon,

c) der Tagelöhner J. Christ. Bentzien, modo dessen Erben,

Aufenthalt nach unbekannten Real⸗Interes⸗

werden aufgefordert, sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte

in diesem Termine gleichfalls zu melden.

Oeffentliches Aufgebot eingetragener Po⸗

[1088] sten und verlorener Dokumente. Auf dem im

ten Rubrik folgende Posten: Nr. 1.

zember dess. Jahres für eborene v. Bandemer, Nr. 3 a. 141 Thlr. 16 Gr. 3 Pf. Sophia Clara v. Lemke, und Nr. 3 b. 362 Thlr. 19 Gr. Luise v. Lemke

vom 6. Mai 1772.

Nr. 4. Ein Darlehn von 520 Thalern Courant, zu

4 ¼ Prozent zinsbar und halbjähriger Kündigung Schuldverschreibung vom 12. Juni 1788 von dem Hauptmann Carl Hadrian v. Lemke aus dem vormundschaftlichen Depositum des Kö⸗ nigl. Amts Neustettin für den Minorennen Carl Friedrich Küster angeliehen, laut Verfügung vom

zahlbar, laut

27sten dess. Mts. u. J. eingetragen.

Neustettinschen Kreise belegenen Ritter⸗ gut Trabehn nebst Vorwerk Grünbüche sind in der drit⸗

Tausend Thaler Ehegelder und vierhundert Thaler Parapherealgelder aus der Ehestiftung vom 15. August 1738 vermöge Dekrets vom 11. De⸗ 1 Maria Erdmuth v. Lemke,

für Elisabeth Pf. für Katharina

aus dem Auseinandersetzungs⸗Ver⸗ gleich vom 1. März 1771 vermöge Verfügung

Allgemeiner Anz eiger.

Nach der Behauptung der gegenwärtigen Besitzerin, Freifrau v. Stechow, geborenen Gräfin Herzberg, sind die benannten Posten bezahlt, beglaubte Quittungen der letzten Inhaber oder ihrer Rechtsnachfolger nicht zu be⸗ schaffen und die betreffenden Dokumente selbst verloren gegangen. Es werden daher alle diejenigen, welche an die bezeichneten Posten oder die darüber ausgestellten Dokumente als Eigenthümer, deren Erben oder Nach⸗ folger, Cessionarien, Pfand⸗ oder Briefinhaber, oder aus irgend welchem Rechtstitel, Ansprüche zu haben vermei⸗ nen, zu dem auf

den 11. März 1848, Vormittags 11 Uhr, in unserem Geschäftslokale anberaumten Termine hier⸗ mit vorgeladen, um ihre etwanigen Ansprüche anzu⸗ melden.

Die Ausbleibenden haben zu erwarten, daß sie mit ihren Anforderungen an die bezeichneten Posten und Dokumente werden ausgeschlossen und die Posten im Hypothekenbuche von Trabehn und Grünbüche ohne Beibringung der für ungültig zu erklärenden Dokumente werden gelöscht werden.

Cöslin, den 1. November 1847.

Königliches Ober⸗Landesgericht.

[55] Subhastations⸗Patent. Nothwendiger Verkauf.

Das dem Tischlermeister Heinrich Eduard Graßmann zugehörige Grundstück Breitgasse Nr. 81 des Hypotheken⸗ buchs und Nr. 1133 der Servis⸗Anlage, abgeschätzt auf 6298 Thlr. 13 Sgr. 4 Pf. zufolge der nebst Hypotheken⸗ schein und Bedingungen in der Registratur einzusehen⸗ den Taxe, soll

am 16. August 1848, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Königliches Land⸗ und Stadtgericht zu Danzig.

[968]1 Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin, den 11. Oktober 1847.

Das dem Dachdeckermeister Johann 6 1,ꝙ† Hilde⸗ brandt gehörige, in der Orangenstraße Nr. 54 belegene, E1 von der Louisenstadt Vol. 12. Nr.

verzeichnete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 22,291 Thlr. 16 Sgr. 86 Pf. soll 11

am 19. Mai 1848, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxre und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

[58] Nothwendiger Verkauf.

Das zum Nachlasse des Joachim Friedrich Wilhelm Jacob Jaedicke gehörige Kossäthengut zu Wutzetz, ge⸗ richtlich abgeschätzt auf 569;3 Thlr. 1 Sgr. 8 Pf., soll

am 22 Juli d. J., Vormittags 11 Uhr, im Schulzenhause zu Wutzetz subhastirt werden. Tare und Kaufbedingungen sind in unserer Registratur hier⸗ selbst einzusehen.

Erster Senat.

Die etwanigen unbekannten Real⸗Prätendenten wer⸗ den aufgefordert, ihre Real⸗Ansprüche spätestens in dem Termine anzuzeigen und nachzuweisen, widrigenfalls sie damit präkludirt werden und ihnen ein ewiges Still⸗ schweigen auferlegt wird.

Rathenow, den 20. Januar 1848.

Gräflich von Bredowsche Gerichte zu Lochow, Damm und Wutzetz.

[156] Oeffentliche Ladung.

Nachdem der Lohgerber Johann Carl Ruß hierselbst in Veranlassung des gleichzeitigen Andringens mehrerer seiner Kreditoren den Zustand seiner Insolvenz ange⸗ meldet, auch sich durch die sofort angeordnete Inventur eine beträchtliche Insuffizienz in seinem Vermögen her⸗ ausgestellt hat, deshalb der Konkurs erkannt und mit Erlassung öffentlicher Ladungen zu verfahren ist; so werden Alle, welche an den Lohgerber Ruß und dessen Vermögen aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen zu haben glauben, hiermittelst geladen, solche in einem der nachbemerkten Liquidations⸗Termine, als am 10. und 24. März, auch 7. April d. J., jedesmal Vormittags um 10 Uhr, in Curia gehörig anzumelden, zu verifiziren, auch etwanige Vorzugsrechte an⸗ und auszuführen, bei Vermeidung der in Termino am 7. April d. J. zu erkennenden Präklusion.

Zugleich haben auswärtige Kreditoren hierselbst Be⸗ vollmächtigte zu bestellen, auch sämmtliche Gläubiger in dem letztgedachten Termine zur Erklärung und Be⸗ schlußnahme über die in Ansehung der Masse und sonst in dieser Debitsache anwendlichen Maßregeln sich einzu⸗ finden, unter dem Präjudiz stillschweigender Genehmi⸗ gung der von den hier vertretenen und im Termine an⸗ wesenden Gläubigern gefaßten Beschlüsse.

Gegeben Wolgast, den 17. Februar 1848.

Bürgermeister und Rath der Stadt Wolgast. Pistorius.

Die Handels⸗Akademie zu 1’uv! Danzig betreffend.

Durch die Gnade Sr. Majestät unseres Allergnädigsten Königs ist der hiesigen Handels⸗Akademie eine jährliche Unterstützung von 500 Thlr. bewilligt, und die Herren Aeltesten der Wohllöblichen Kaufmannschaft haben eine gleiche Summe zur Erweiterung der Anstalt ausgesetzt, so daß es möglich wird, den Unterricht in der Mathe⸗ matik, Physik und Chemie aufzunehmen, wie solches in anderen kaufmännischen Lehranstalten der Fall ist. Der veränderte Lehr⸗ und Stundenplan für den Kur⸗ sus des 1. April 1848./49 wird binnen einigen Wochen entworfen und bei mir einzusehen sein, wobei zugleich die Gesetze der Anstalt und die Bedingungen der Auf⸗

nahme werden mitgetheilt werden. Bei der Erweite⸗ rung der Anstalt läßt sich auch eine vergrößerte Theil⸗ nahme erwarten. Zu näheren Besprechungen und zur Annahme von Meldungen bin ich täglich im Lokale der Anstalt Hundegasse Nr. 80 bereit. Das Hono⸗ rar bleibt unverändert. Während des Kursus 1847 bis 1848 nahmen 32 Schüler Theil. 8 Danzig, den 8. Februar 1848. Richter, Direktor der Anstalt.

Literarische Anzeigen.

Bei Alexander Duncker, Lönggl. Hof⸗ buchhändler, Französ. Str. 21, ist so eben erschienen:

Die Gefahren der Differenzial⸗ Zölle und der Revision des Zoll⸗Tarifs.

[157

Ein Gutachten, bestimmt für das Kollegium der Herren Kaufmannschaft

Aeltesten der Berliner von

i NB 88

Wilhelm Beer, Geheimen Kommerzien⸗Rathe, Commandeur und Ritter mehrerer Orden, verschiedener gelehrten Gesellschaften

wirklichem und Ehren⸗Mitgliede.

gr. 8. eleg. geb. 10 Sgr. Der ganze Ertrag i 3 8 8 Schlesien. In unserem whhg erschien so eben und ist in Kunsthandlungen vorräthig:

Marie P. Taglion im Mazurka „Pasnania“.

der Natur gez. und lith. ron W. Bülow. Sauber kolorirt 1 Thl’ 15 Sgr.

allen

Mlle. [145 b] Nach

Dotti & Sala,

57 Unter den Linden 57, neben British Hötel.

Bei G. Hempel in Berlin erschien so eben:

1 8 .

(110 v' Siciliens Revolutionen

bis auf den heutigen Tag, ihre Geschichte und Tenden⸗ zen; zum Verständniß der jetigen Bewegung. Als Bei⸗ Iage: die Constitution von 1812 und eine Karte beider Sicilien. Von J. D. H. Preis: 10 Sgr., die Karte apart 5 Sgr. Alle Buchhandlungen haben Beides stets

vporräthig.

sei, als ein Duell mit Sekundanten, so glaube ich, daß wir dem ge⸗

zum Besten der Nothleidenden in. ehrten Mitgliede aus der Provinz Preußen vollständig beitreten kön⸗

Zeitung.

Dienstag den

Das Resultat der Abstimmung ist folgendes:

Mit Ja haben gestimmt 44, mit Nein haben gestimmt 50. Demnach würde Vice⸗Marschall Abgeordn. von Rochow: Die Versammlung hat sich gegen ein bestimmt vorgeschlagenes Maximum von lebenswieriger Bestrafung ausgesprochen. Es folgt aber daraus noch nicht, daß sie nicht eine geringere Erhöhung beschließen sollte, und wenn eine Zahl von Jahren vorgeschlagen werden soll, so würde ich 15 Jahre in

Untrag bringen.

(ʒMehrere Stimmen: Also von 3— 15 Jahren.)

Marschall: Das läßt sich nicht zusammen nehmer

das Minimum muß besonders abgestimmt werden. Die Frage kann nur heißen: ob beantragt wird, ein Maxrimum von 15 Jahren anzunehmen. Diejenigen, welche dies beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

Eine Majorität von mehr als zwei Dritteln hat sich dafür aus⸗

gesprochen. Die nächste Frage heißt: Soll für die Fälle des §. 215 ein Minimum von 3 Jahren be⸗ vrr⸗ werden? 9 iejienigen, welche ein Minimum von 3 Jal⸗ . men dies durch Aufstehen zu ““ en EE“ von mehr als zwei Dritteln hat dem Antrage §. 216! Refereut Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor) ein Hweitamgf ohne Eehrau.

n Zweikampf ohne Sekundanten vollzoge b s

die sonst begründete Strafe um die Hälfte geschärft denege bb

Abgeordn. von Auerswald: Hier muß ich doch auf meine frü⸗ her gemachten Bemerkungen zurückkommen. Ich habe gegen §. 216 zu erinnern, daß er eine Begünstigung eines Zustandes, einer Hand⸗ lung eines Individuums enthält, welche sämmtlich an und für sich zu den verbotenen gehören. §. 219 erklärt die Sekundanten für straf⸗ fällig. K. 216 fordert und verlangt sie, und darin liegt zunächst eine Inkonsequenz. Daran würde ich mich aber weniger stoßen, wenn es nur eine rein juridische Inonsequenz wäre; es scheint aber eine sitt⸗ liche Konsequenz darin zu liegen, und zwar die, daß es der erste und einzige Punkt des Gesetz⸗Entwurfs ist, wo das Gesetz etwas Ungesetzliches zur Begünstigung anerkennt, was noch viel greller im §. 217 hervortritt, wo ausdrücklich angenommen wird, daß der Rich⸗ ter nach den vereinbarten Regeln des Zweikampfes erkennen soll. Es sind dies Regeln und Verträge, über welche die Uebertreter des Ge⸗ I behufs der Uebertretung selbst vereinbart haben, und der e von denselben gar keine Notiz nehmen, oder wenn er Notiz davon nimmt, so muß er sie strafen. Wenn auch die nur negativ gestellt und gesagt worden ist, daß nur eine Sechesftis stattfinden soll, wo die Sekundanten gefehlt haben, wo

er Vertrag verletzt worden ist, so bleibt das doch dem Wesen nach ganz dasselbe. „Ich würde es auf das schmerzlichste für den Gesetz⸗ Eutwurf und für unsere ganze Gesetzgebung bedauern, wenn die Ge⸗ setzgebung auf solche Weise, ich kann es nicht anders ausdrücken, von ihrer reinen Höhe herabstiege, sich bei der Ungesetzlichkeit betheiligte. Ich glaube übrigens, daß praktische Gründe für diese Bestimmung gar nicht vorliegen, nachdem wir für diejenigen Fälle, welche die seraffälligsten sind, in den §§. 214 und 215 das Maximum erhöht, dem Richter dadurch einen Spielraum, wonach er um die Hälfte die frühere Strafe erhöhen kann, bereits überwiesen haben; ich trage daher auf Streichung des §. 216 an. Wenn der Herr Justiz⸗M⸗ nister sagte, daß durch Streichen dieser Paragraphen das System nicht alterirt werde, so erkenne ich an, daß, wenn diese beiden Pa⸗ ragraphen wegfallen, die übrigen Paragraphen ein vollkommenes System für sich bilden; aber das kann ich nicht zugeben, daß, wenn die beiden Paragraphen stehen bleiben, dadurch nicht das System alterirt werde. Fallen diese Paragraphen weg, so bleibt die Bestim⸗ mung auf dem reinen Boden der Gesetzlichkeit stehen; bleiben aber die Paragraphen stehen, so steht das Gesetz nicht mehr in der Rein⸗ heit, nicht mehr auf der Höhe, auf der es stehen sollte.

Justiz⸗Minister von Savigny: Ich gebe zu, daß es als eine Art von Widerspruch oder Konflikt erscheint, indem man ein Duell ohne Sekundanten strafbarer erklärt, als ein Duell mit Sekundanten während in einem anderen Paragraphen die Sekundanten unter Strafe gestellt werden. Das ist aber der allgemeine Konflikt, von dem ich bereits gesprochen habe, worauf das ganze Duellwesen be⸗ ruht; allein was die spezielle Anwendung dieser Behauptung betrifft so kann ich den Vorwurf, der hier dem Gesetze gemacht wird nicht anerkennen. Es ist gesagt worden, diese Bestimmung stehe im Wi⸗ mit §. 219. Ich bitte aber auch den §. 220 zu lesen, wo es heißt:

Die Kartellträger (§. 212), die Sekundanten und die Zeugen (§. 219) bleiben straffrei, wenn sie ernstlich bemüht gewesen sind den Beginn oder die Fortsetzung des Zweikampfes zu verhindern.“

Also auch soll das Duell unter Anderem deswegen nicht ohne Sekundanten stattfinden, damit unparteiische Personen dabei nicht feh⸗ len mögen, welche die Versöhnung mit Erfolg versuchen können. Also auch dieser Grund ist ins Auge zu fassen, abgesehen von dem Haupt⸗ grunde, daß das Duell ohne Sekundanten viel gefährlicher ist

Abgeordn. Graf von Renard: Ich glaube, daß §. 2¹6 des⸗ halb hier steht, weil ein Duell ohne Sekundauten näher dem Morde steht, als mit Sekundanten. Wenn übrigens die Ansicht Geltung ge⸗ wonnen, daß ein Duell ohne Sekundanten immer härter zu bestrafen

denn über

nen; wir können die Strafe nicht mehr um die Hälfte schärfen, deren Maximum auf 15 Jahre nun gestellt ist, denn wir kommen sonst in Rechnungs⸗Differenzen. Ich glaube nur, es solle etwas gesagt wer⸗ den, um auch eines dergleichen Duelle noch vom Morde zu unter⸗ scheiden; wir können sagen, daß es ein wesentlich verschärfender Um⸗ stand ist, wenn ein Duell ohne Sekundanten stattfindet.

Vice⸗Marschall Abgeordn. von Kochow: Ich trete dem ver⸗ ehrten Abgeordneten aus Preußen vollkommen darin bei, daß auch ich eine Inkonsequenz in den Bestimmungen der §§. 216 und 219 er⸗ blicke. Dies führt mich aber nicht dazu, darauf anzutragen, daß der §. 216 gestrichen werde, sondern wird mich später veranlassen, vorzu⸗

hlagen, daß §. 219 wegfalle; denn man kann nicht zu gleicher Zeit haben wollen, daß bei dem Duell Sekundanten gegenwärtig sein und daß sie dann bestraft werden sollen. Die Sekundanten halte ich aber bei der Eigenthümlichkeit des vorliegenden Vergehens, wenn man ein⸗ mal diese anerkennen will, für eine Nothwendigkeit. Es ist gesagt worden, dadurch sanctionire der Gesetzgeber eine verbotene Sache, 9 t nicht solle; ich glaube aber, daß er sich nicht enthalten kann

n den Regeln des Vergehens Notiz zu nehmen, was er bestrafen

macht oder nicht. Die Sekundanten sind Zeugen uf se sollen, daß nichts Unehrenhaftes, nichts Nenchcheser chce vf schen xe- sie sollen Alles, was die Strafbarkeit desselben v bwen so selbs x dc-ean önnte, abwenden und dürfen also selbst nicht gestraft Abgeordn. Graf von Gneisenau: Wenn ich de geordneten der preußischen Ritterschaft richtig 1.-L.Ien F sein Haupt⸗Einwurf gegen den Paragraphen darauf gegründet daß dadurch eine durch das Gesetz verpönte Handlung gewissermaßen le⸗ galisirt werde. Ich muß dagegen erklären, daß ich einen solchen Sinn darin nicht finden kann. Jedes Verbrechen kann unter milderen oder erschwerenderen Umständen verübt werden; daraus aber, daß man bei Festsetzung der Strafe von diesen Umständen Kenntniß nimmt, kann man doch keinesweges den Schluß ziehen, daß man das Verbrechen gewissermaßen legalisire. Ein Duell findet aber unter er⸗ schwerenden Umständen statt, wenn von dem Gebrauche, welcher sich einmal bei dem Duelle festgestellt hat, abgegangen wird. Ich finde gerade darin einen Vorzug dieses Gesetz⸗Entwurfs, daß er auf Fest⸗ haltung der Duell⸗Regeln, welche sich einmal festgestellt haben und allgemein anerkannt sind, Werth legt und diese Regeln erhalten wissen will, um diejenigen Auswüchse und Mißbräuche zu beseitigen, welche sich in anderen Ländern, namentlich in Nord⸗Amerika, von dem ich vorhin ein Beispiel angeführt habe, eingeschlichen haben. Ich erkläre mich daher für die Beibehaltung der §§. 216 und 217. Abgeordn. von Auerswald: Ich habe heute wiederholt das Unglück gehabt, von dem geehrten Redner mißverstanden zu werden. In Bezug auf den früheren Fall will ich erinnern, daß, wenn der geehrte Redner einen von mir gebrauchten Vergleich nicht in allen Rich⸗ tungen anerkennen wollte, ich mir auch nicht einfallen ließ, zu verlan⸗ gen, daß irgend eine Vergleichung, irgend ein Beispiel nach allen Richtungen und Beziehungen, auch solchen, die dem Zweck der Ver⸗ gleichung fremd sind, zutreffen solle. Hier nun habe ich gesagt, daß der Staat Functionen, die er außerdem für strafbar hält, legalisirt. Ich gestehe zu, daß die Sache durch den Antrag des Herrn Mar⸗ schall der Provinz Brandenburg zu §. 219 in eine bessere Lage käme; ich muß aber auch zugleich daran erinnern, daß der Herr Minister der Gesetzgebung nur Nützlichkeitsgründe angeführt hat, die ich zwar vollkommen anerkenne, deren Werth ich aber nicht so hoch stelle, daß, zumal wenn sie auf einem anderen Wege erreicht werden, durch Ver⸗ letzung der Integrität des Gesetzes befriedigt werden sollen. Ich glaube aber, daß der Zweck auf eine andere Weise erreicht sei, näm⸗ lich durch Erhöhung des Strafmaßes bei §. 215, und dann dadurch, daß der Richter auf die Verhältnisse, die bei dem Duell vorgekommen sind, Rücksicht zu nehmen befugt ist. Ich erkenne, wenn ich den §. 216 annehme, den, der das Gesetz verletzt, als Jemanden an, den man entbehren kann, nicht entbehren will, dessen Abwesenheit ich bedaure. Dies aber darf der Gesetzgeber niemals thun. Ich muß bedauern, daß, wenn ich gleich wenig Unterstützung finden werde, ich doch von meiner Ueberzeugung nicht abgehen kann. Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich bin ebenfalls ganz ent⸗ schieden für Streichung des §. 216, und zwar aus dem Grunde, weil ich das, was hier mit einer härteren Strafe bedroht wird, nur als einen Zumessungsgrund betrachten kann. Wir haben im §. 214 dem Richter so viel Spielraum in der Zumessung gelassen, daß er die ei . wohl wird richtig ermessen können, auch für den Fall 8 —210. Marschall: Wir können zur Abstimmung kommen. Die Frage heißt: Soll auf Wegfall des §. 216 angetragen werden? Diejeni⸗

gen welche es beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben. 1 8 (Die Minderzahl der Mitglieder erhebt sich.)

Die Majorität ist dem nicht beigetreten. §. 217. Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):

1 Ist eine Tödtung oder körperliche Verletzung mittelst vorsätzlicher Uebertretung der vereinbarten Regeln des Zweikampfs bewirkt worden so ist der Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergehenden Bestim⸗ mungen (§§. 214 216) eine härtere Strafe begründet ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Verbrechen der Tödtung oder der körperlichen Verletzung zu bestrafen.“ Abgeordn. von Auerswald: Ich bin weit entfernt, die Ver⸗ sammlung mit den bereits vorgetragenen Gründen nochmals aufhal⸗ ten zu wollen, und bemerke nur, daß sie für mich in Betreff des §. 217 als vielfach potenzirte Gründe gelten. Ich trage darauf an daß der Paragraph gestrichen werde, denn hier ist von der gesetz⸗ lichen Anerkennung einer gesetzlich verbotenen Handlung die Rede. Abgeordn. Graf von Reyard: Ich muß mich für den Para⸗ graphen erklären; denn ich glaube schon erwähnt zu haben, daß der Staat durch den Ausdruck Vereinbarung die Duellregeln noch keines⸗ weges als zu Recht bestehend anerkenne. Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Ich kann den Gründen des geehrten Mitgliedes aus Preußen nicht beipflichten und bin der Mei⸗ nung, daß die Reinheit und Integrität des Gesetzes durch die Be⸗ stimmung des Paragraphen nicht alterirt wird. Es scheint mir ein ganz analoger Fall, wie wenn ich ein Spiel verbiete und den Ueber⸗ treter strafe, so ist nichts dagegen zu sagen; hat er aber noch über⸗ dies im verbotenen Spiele gegen die Regeln betrüglich gehandelt, so trifft ihn mit Recht eine härtere Strafe. Dies ist ein Spiel ums Leben, welches das Gesetz verbietet, und wobei der Milderungsgrund in dem Grundsatze liegt: volenti non fit injuria. Dieser Grund⸗ satz wird aber umgestoßen, wenn die Regeln des Duells hinterlistig umgangen werden. Dann geschieht das im Großen, was der falsche 1 es b wird das Verbrechen ein abscheu⸗ iches, welches nur nach den Bestimmungen 5 5 genug bestraft werden kann. v“ Marschall: Wir können abstimmen. Diejenigen, welche auf Wegfall des Paragraphen antragen wollen, werden es durch Auf⸗ stehen zu erkennen geben. (Es erheben sich nicht genug Mitglieder.) ie Versammlung ist nicht beigetreten. §. 218. Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): . Wer einen Anderen zum Zweikampfe mit einem Dritten absicht⸗ lich, insonderheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtun ist, wenn der Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefaͤngniß 3 .e Monaten oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren Hiergegen findet sich nichts zu erinnern. Marschall: §. 219. Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):

2 9.

8 2

„Ddie Sekundanten und die zum Zweikampfe zugezogenen Zeugen sind mit Gefängniß oder Festungshaft von einem bis zu sechs Mo⸗

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Die Ansicht der Abtheilung ist gewesen, daß die Sekundanten von jeder Strafe frei sein sollen. Darauf gründet sich ihr Antrag, im Paragraphen die Strafe zu streichen. Die Ansicht der Abthei⸗ lung wird dadurch unterstützt, daß, wo es nothwendig ist, durch §. 218 schon Bestimmung getroffen worden ist. Wenn nämlich unter den Sekundanten einer der intellektuelle Urheber ist, so wird er durch die Bestimmung des §. 218 getroffen. In allen übrigen Fällen scheint es nicht gerechtfertigt. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß das Gesetz anerkennt, daß die Sekundanten bei dem Duell nothwendig sind. Es scheint aber mit diesem Anerkenntniß im Widerspruch zu stehen, wenn für die Sekundanten eine besondere Strafe ausgesprochen wird. Eine härtere Strafe wird gerechtfertigt sein, wenn Jemand aus Muthwillen oder Leichtsinn gehandelt hat, nicht aber bei einem Sekundanten, der vielleicht nur aus Freundschaft gehandelt hat, weil er in dem Glauben stand, daß er das nicht ablehnen könne, was man von ihm gefordert hat.

Abgeordn. Graf von Renard: Wenn gesagt worden ist, daß das Gesetz ein billigendes Anerkenntniß dem Duell gewähre, und daß es die Sekundanten überhaupt sanctionire, so muß ich dem entgegen⸗ treten. Das Gesetz muß sich dem Vorurtheil anschließen, insolange dies Vorurtheil noch besteht. Dies geschieht. Ich würde mich blos entschließen, den Paragraphen, wie es bei §. 210 geschehen ist, ohne Minimum zu fassen. Die Sekundanten aber ganz straflos zu lassen, kann ich nicht befürworten, weil die Schwierigkeit, Sekundanten zu finden, eine Menge Duelle verhindert, und weil ich eben kein Aner⸗ kenntniß ihrer Haͤndlungen im Gesetze, wenn auch indirekt, enthalten wissen will.

Abgeordn. von Werdeck: Ich bin gleichfalls dafür, die Se⸗ kundanten straflos zu lassen; ich glaube aber nicht, daß wir das durch Streichung des Paragraphen erreichen; denn der Richter wird sie außerdem, wenn eine ausdrückliche Bestimmung nicht stattfindet, immer als Theilnehmer in Strafe ziehen. 2

Vice⸗Marschall Abgeordn. von Rochow: Es ist schon mehr⸗ fach darauf aufmerksam gemacht worden, daß eine offenbare Inkon sequenz des Gesetzes daraus entstehen würde, wenn die Sekundanten 1 in dem einen Paragraphen für etwas Nothwendiges gehalten und in dem anderen Paragraphen bestraft werden sollen. Das würde schon an und für sich motiviren, sie straflos zu lassen; aber es ist auch darum nothwendig, weil nur durch sie konstatirt werden kann, daß der Zweikampf etwas Anderes ist, als ein gemeines Verbrechen. Man muß Zeugen haben, welche aussagen können, daß Alles ehrenhaft vor sich gegangen ist. Uebrigens sind diese Gründe von dem Herrn Referenten schon so hinlänglich auseinandergesetzt worden, daß ich ihnen nichts weiter hinzuzufügen habe. Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich kann den Gründen nicht beitreten, die wir eben gehört haben. Ich glaube, daß es konsequent nothwendig sei, die Sekundanten und Zeugen nicht straflos zu lassen; denn da ein Duell ohne Sekundanten in der Regel nicht stattfinden kann, so muß man auch die Personen, ohne welche das Verbrechen nicht stattfinden kann, als Gehülfen unter Strafe stellen. Das scheint mir doch konsequent zu sein, und dem würde schnurstracks entgegen⸗ stehen, wenn man hier aussprechen wollte, daß die Sekundanten straf⸗ jos sein sollen.

Abgeordn. Dittrich: Im Widerspruch mit dem Herrn Direktor der Abtheilung beziehe ich mich auf §. 216, welcher vom Zweikampf ohne Sekundanten handelt; außerdem spricht für die Streichung des Paragraphen die Nothwehr, von welcher §. 55 sagt: 8

Eine im Gesetze mit Strafe bedrohte Handlung, welche zur Ab⸗ wendung eines rechtswidrigen Angriffs gegen die Person oder gegen das Vermögen, es sei von dem Angegriffenen selbst oder zu dessen Vertheidigung von einem Anderen, begangen wird, soll, so weit sie für den Zweck der Vertheidigung erforderlich war, als eine in rechter Nothwehr begangene Handlung erachtet und nicht als ein Verbrechen angesehen werden.

Dasselbe gilt von solchen Handlungen, welche vorgenommen wer⸗ den, um denjenigen zu vertreiben, welcher in eines Anderen Besitz 8 b 8 Gewalt eindringt oder darin wider den Willen des Besitzers verbleibt. 8 Der Fall der Vertheidigung eines Anderen zur Abwe rechtswidrigen Angriffs hitt vhies ein. 1116“ 8 Ahbgeordn. von Weiher: Mir scheint durchaus nothwendig, daß die Sekundanten straflos bleiben müssen, weil gerade sie das Vor⸗ handensein des Duells konstatiren, und weil sie die freie Vereinbarune desselben, wodurch sich dieses Verbrechen von anderen unterscheidet bezeugen. Wenn sie aber hierzu da sein müssen, so können sie auch nicht als Theilnehmer strafbar sein. Abgeordn. Frhr. von Gaffron: Ich kann mich der Ansicht des geehrten Vorsitzenden der Abtheilung nur anschließen. Ich gloube daß eine gänzliche Ausschließung von Strafe nicht stattfoder türne ich mache hier auf das Minimum von einem Momate zaemuram wodurch der Einzelne in seinen Verhältnissen nicht seder dran vrüss Fiatt wird. Sxxs Abgeordn. von Auerswald: Nachdem der Gesetz⸗Entwurf sich dergestalt, wie in den früheren Paragraphen geschehen ist aus seiner eigenthümlichen Sphäre auf das Gebiet der Nitzlichkeit be⸗ geben hat, so kann ich nur nothwendig finden, daß §. 219 gestrichen werde; ich muß mich also dem Antrage auf Streichen des Paragra⸗ phen anschließen. 8 Abgeordn. Cucanus: Ich muß mich dem, was der Herr Mar⸗ schall der Provinz Brandenburg gesagt hat, anschließen und füge hinzu: Die Sekundanten sind nicht nur für die Duellanten, sondern auch für den Staat und auch für das nothwendig, was nach dem Duelle kömmt. . (Heiterkeit.) Sie sind zur Hülfe oft eben so nothwendig, wie die Aerzte. (Ruf nach Abstimmung.) Marschall: Wir können abstimmen. b Abgeordn. von Werdeck: Ich glaube, wir dürfen die Fra stellung nicht auf das Streichen des Paragraphen, sondern wir müs⸗ sen sie darauf stellen, wer straflos bleiben soll. Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Die Bemerkung des Redners ist ganz richtig, und ich wollte mir deshalb erlauben, darauf anzutragen, nach §. 221 eine betreffende Bestimmung dahin einzu⸗ schalten, daß Sekundanten, Kartellträger, Aerzte völlig straflos sein sollen. ümrthe in der Versammlung. Viele Stimmen: sind hierunter nicht verstanden.) Die Frage heißt:

Die Kartellträger

Marschall: ob beantragt werden soll, daß Sekundanten und Zeugen mit Strafe zu verschonen seien?

Und diejenigen, welche dies beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben. B 9

will; er muß das ins Auge fassen, was eine Handlung strafbarer

naten zu bestrafen.“

(Eine große Anzahl von Mitgliedern erhebt sich, doch ist das

Resultat unbestimmt. )