nur noch bei Nr. 9, daß es bei den Worten Feuers⸗ und Wassers⸗ noth wünschenswerth lichen Nothstande“; wo die Leute plötzlich s . selben Lage sich befinden, wie bei Feuers⸗ und Wassersnoth.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Ich muß mir doch erlauben, auf einige Bemerkungen etwas zu erwiedern. Es ist ge⸗ sagt worden, daß die mildere Meinung unter allen Umständen vorzu⸗ walten habe. Ich theile diese Ansicht ganz, glaube aber nicht, daß diese milde Meinung so weit ausgedehnt werden müsse, daß sie dem Ernste des Strafgesetzes Eintrag thut, wo es sich um Strafe und bürgerlichen Ehrenverlust handelt. Ich mache darauf aufmerksam, daß wir bei dem Diebstahle den Begriff der gewinnsüchtigen Absicht auf⸗ genommen haben,
ich meine hierbei insonderheit den des Krieges,
(Stimmen: Nein, umgekehrt!) oder wenn sie lieber wollen, daß wir einen ehrlichen Diebstahl ohne gewinnsüchtige Absicht anerkannt, daß daher nach den gefaßten Be⸗ schlüssen der Begriff des eigentlichen Diebstahles beschränkter und be⸗ stimmter geworden ist, und daß diese Beschlußnahme es rechtfertigt, hier strengere Strafen auszusprechen. Es sind Begriffe hervorgeho⸗ ben worden, welche das menschliche Gefühl in uns dahin stimmen können, uns für gelindere Strafen auszusprechen. Ich erlaube mir aber, auch darauf aufmerksam zu machen, daß es Zweck des Straf⸗ gesetzes ist, auch für die Sicherheit der Einzelnen zu sorgen, und daß dies unter Umständen nur durch Strafen erreicht werden kann, die sich mit Nachdruck über den aussprechen, der sich gegen die öffent⸗ liche Sicherheit vergeht, so wie über das Verhältniß, in welches er zu der bürgerlichen Gesellschaft tritt, wenn er sich in diebischer Ab⸗ sicht gegen Personen und Sachen vergeht. Was den Antrag mei⸗ nes Herrn Kollegen betrifft, so gefällt mir dies Amendement nicht, und ich kann ihm meine Zustimmung nicht geben. Das Mögliche hat schon der Gesetzentwurf gethan, indem er dem Richter die Wahl zwischen 3 und 10 Jahren gewährt; aber ihm noch mehr zu geben, selbst bis auf ein Jahr herabzugehen, wohin soll das sühren? Ein praktischer Nachtheil wird daraus entstehen, nämlich die Möglichkeit, daß der Richter bei solchen Milderungsgründen desto leichter verfährt bei der Führung des Beweises, daß er, wo die Beweismittel nicht ganz schlagend sind, eine milde Strafe aussprechen wird. Mit ande⸗ ren Worten, eine allzuweit ausgedehnte Befugniß führt auf das Prinzip der außerordentlichen Strafen, die hier noch existiren, aber fürder auf lange Zeit nicht mehr existiren soll. In Frankreich hat die Gesetzgebung ähnliche Dinge eingeführt, dort hat man aber die Bemerkung gemacht, daß nach Ertheilung dieser unbedingten Befug⸗ nisse des Richters die Verurtheilungen sich vermehrt haben, was darauf schließen läßt, daß möglicherweise auch Verurtheilungen erfol⸗ gen, wo die Beweise nicht vollständig geführt sind, nicht mit Ge⸗ nauigkeit geprüft sind. Justiz⸗Minister Uhden: Ich will nicht in den Gang der Dis⸗ kussion eingreifen, indessen doch zu erwägen geben, ob es nicht zu einem besseren Resultate führen sollte, wenn zuvor sämmtliche in dem Paragraphen aufgeführte Fälle durchgegangen würden? Es sind sehr schwere Fälle darunter; so z. B. sub I. der Diebstahl mit Waffen, sub II. der Banden⸗Diebstahl, wenn mehrere sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen verbunden haben, sub IV. Kirchendieb⸗ stahl und unter Nr. 9. der Diebstahl bei Feuers⸗ und Wassersnoth. as sind so außerordentlich schwere Fälle, daß die hohe Versamm⸗ lung vielleicht beschließen möchte, immer Zuchthaus eintreten zu lassen. Es möchte deshalb zweckmäßig sein, wenn man alle diese Fälle erst einzeln durchginge und dann fragte, bei welchen derselben man die vorgeschlagene Milderung des Minimums bis auf ein Jahr wolle eintreten lassen. 8 Justiz⸗Minister von Savigny: Ich muß dem Antrage meines Herrn Kollegen mit voller Ueberzeugung beitreten, und ich glaube, daß man dann mit größerer Ueberzeugung seine Meinung wird aus⸗ sprechen können. Ich muß aber auch noch einer Aeußerung entge⸗ gentreten, die seitens des Herrn Vorsitzenden der Abtheilung gemacht worden ist, daß der von Ihnen gefaßte Beschluß über die Ehrenstrafen dahin führe, in seinen Konsequenzen nicht immer Zucht⸗ haus eintreten zu lassen, weil dieses immer mit Verlust der Ehren⸗ rechte verbunden ist. Diese Konsequenz kann ich nicht anerkennen. Der Beschluß ging dahin, daß, wenn die Abwesenheit der Gewinn⸗ sucht angenommen werden kann, dann auch abgesehen werde von dem Verluste der Ehrenrechte. Wenn man aber die einzelnen Fälle des §. 270 erwägt, wobei so gefährliche Mittel zur Vollziehung des Diebstahls angewendet werden, so wird man bei keinem dieser Fälle auf den Zweifel kommen, ob dabei im Einzelnen vielleicht eine min⸗ der ehrlose Absicht obgewaltet hat, oder etwas Verzeihliches. Diese Fälle sind fast durchaus so, daß man mit Sicherheit schließen kann, wer so Gefährliches für sich und Andere unternimmt, hat wohl das Schlimmste im Auge. An der Gewinnsucht ist auch gar nicht zu zweifeln, und ich kann also diese Konsequenz nicht anerkennen. Dann bemerke ich, daß gerade die wichtigsten Fälle dieses Paragraphen voon der Art sind, daß sie außer dem Vermögen und dem Eigen⸗ thume auch die Personen mehr oder weniger und zum Theil im höchsten Grade bedrohen. Ich gebe zu, wenn eine Person wirllich verletzt ist, wird die Verletzung der Person bestraft; aber diese Arten der Diebstähle sind solche, wo die Person immer mit gefährdet ist, und im Zusammenhange mit der persönlichen Sicherheit ist zu be⸗ achten, daß sie eine weit härtere Strafe verdienen, als sie von mehreren Mitgliedern der hohen Versammlung im Minimum bean⸗ tragt worden ist. 1 Marschall: Es wäre am Schlusse der Berathung die Frage zu stellen, ob beantragt werden soll, daß in den Fällen von §. 270 auch auf Strafarbeit nicht unter einem Jahr erkannt werden könne. Nachdem nun, von den Herren Ministern darauf hingewiesen worden ist, daß es wünschenswerth sei, die einzelnen Fälle näher durchzugehen, und sie sich darauf anzusehen, ob dieser Antrag auf Milderung bei dem einen oder dem anderen eintreten oder nicht eintreten möge, so ist es zweckmäßig, jetzt die einzelnen Fälle vorzunehmen, und dann diese Frage, die ich eben genannt habe, in Beziehung auf jeden ein⸗ zelnen Fall zu stellen. b Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich meine, daß wir damit nicht weiter kommen werden, sondern ich glaube, daß wir zunächsi wissen müssen, welches Strafminimum wir haben, und danach beur⸗ theilen, ob wir die eine oder die andere Nummer unter die Kategorie des qualificirten Diebstahles lassen oder nicht. Ehe wir nicht wissen, ob wir unter der Voraussetzung diskutiren, daß bei den einzelnen Num⸗ mern die dreijährige Zuchthausstrafe das Minimum ist, werden wir nicht sachgemäß und konsequent über die einzelnen Nummern ent⸗ cheiden können, wir werden wahrscheinlich sehr viele Nummern nicht annehmen, weil wir das Minimum nicht für angemessen halten. Es wird meiner Meinung nach, daher wohl nothwendig sein, daß wir uns zuerst darüber einigen, welches Minimum der Strafe wollen wir für den qualifizirten Diebstahl gelten lassen und wenn wir dieses Minimum gefunden haben, dann wird es mehr an der Zeit sein zu prüfen, ob alle diese einzelnen Nummern, als qualifizirte Diebstähle behandelt werden sollen. Was nun die Meinung des geehrtrn Herrn Referenten betrifft, daß der Ernst der Gesetze aufrecht erhalten wer⸗ den müsse, so bin ich der Meinung, daß dieser am meisten dadurch aufrecht erhalten wird, wenn ein richtiges Verhältniß zwischen den
wäre, noch hinzuzusetzen: „oder anderem öffent⸗
ihr Eigenthum flüchten müssen und in der⸗
8— 512 “ v1““]
verschiedenen Strafen und Verbrechen stattfindet, und das ist der
Grund, welcher mich wenigstens veranlaßt, dem Antrage mich an⸗ zuschließen, daß wenn wir ein höheres Strafmaß feststellen, ein richtiges Verhältniß zwischen dem gemeinen und qualifizirten Dieb⸗ stahle nicht stattfindet. Vergegenwärtigen Sie sich meine Herren die Fälle, es kommt auf den Werth des Gestohlenen nicht an, es kann ein Diebstahl von sehr geringfügigem Werth sein, der vielleicht mit acht Tagen Gefängniß bestraft wird, aber wenn einer zufällig Waffen bei sich hat, es kann selbst ein Jäger sein, der gewöhnlich ein Ge⸗ wehr bei sich trägt, so wird wegen dieses Diebstahls eine dreijährige Zuchthausstrafe stattfinden. Wenn ein Mann eine geringe Sache stiehlt, und er geht durch die Thüre hinein, so kommt er mit acht Tagen Gefängniß davon, steigt er aber durch das Fenster hinein, so wird er mit drei Jahren Zuchthaus bestraft. Stiehlt er eine Sache aus einer Wohnung, so wird er mit acht Tagen Gefängniß bestraft, stiehlt er aus einer Kirche, so hat er drei Jahre Zuchthaus verwirkt. Daß alle diese Fälle schwererer Art sein sollen, wird Niemand bestreiten, vorausgesetzt, daß die von der Abtheilung bei diesen Punkten vorgeschlagenen Umänderungen angenommen werden. Aber das ist kein richtiges Verhältniß, daß man auf einmal in dem Minimum bis zu drei Jahre Zuchthaus hinaufgehen kann. Was der Herr Minister der Gesetzgebung in Beziehung auf die Konse⸗ quenz anführte, welche ich aus den früheren Beschlüssen zog, so glaube ich, das dahin gestellt sein lassen zu können; ich glaube aber, daß in dem Beschlusse der hohen Versammlung jedenfalls die Vor⸗ aussetzung gelegen hat, daß es Diebstähle ohne gewinnsichtige Ab⸗ sicht geben koönne, und daß sie von dieser Voraussetzung aus be⸗ schlossen hat, daß nicht unter allen Umständen die Aberkennung der Ehrenrechte stattfinden soll. Hat man aber Diebstahl ohne gewinn⸗ süchtige Absicht überhaupt angenommen, so sehe ich nicht ein, warum es nicht qualifizirte Diebstähle ohne gewinnsüchtige Absicht geben kann, warum man nicht auch ohne gewinnsüchtige Absicht sein kann, wenn man zum Fenster hineinsteigt, und während man es sein kann, wenn man zur Thüre hineingeht. Meiner Meinung nach, ist es daher durchaus nöthig, um konsequent weiter schreiten zu können, zuerst das Minimum festzustellen.
Justiz⸗Minister Uhden: Ich möchte dem verehrten Redner auf den ersten Theil seiner Rede Folgendes erwiedern. Es ist zweierlei zu erwägen, nämlich einmal, ob alle diese Fälle für qualifizirte Dieb⸗ stähle zu erachten, und zweitens, welches Strafmaß als Minimum für jeden einzelnen festgesetzt werden soll. Für beide Gesichtspunkte ist es zweckmäßig, wenn man die einzelnen Fälle durchgeht, denn viele Mitglieder in der hohen Versammlung werden vielleicht bei dem einen Falle ein Minimum von einem Jahre annehmen, bei einem anderen aber nicht. So wird kein Mitglied in der freien Abstim⸗ mung beschränkt werden. Bei jedem einzelnen Punkte wird dann die hohe Versammlung zu beschließen haben, ob sie es bei dem vor⸗ geschlagenen Minimum von 3 Jahren Zuchthaus belassen oder ein Minimum von einem Jahre Strafarbeit annehmen will.
Marschall: Ich bin im Wesentlichen auch der Meinung, daß beide Wege zu demselben Resultate führen, und halte den Weg, den ich vorhin bezeichnet habe, für den gangbarsten; er wird gewiß am schnellsten zum Ziele führen. Wenn wir die einzelnen Fälle durch⸗ gehen und dann dieselbe Frage, die in Bezug auf den Paragraphen gestellt werden muß, hier bei den einzelnen Fällen stellen, so wird dadurch nicht allein kein Zeitverlust herbeigeführt, sondern es wird sich eher noch dadurch ein Zeitverlust vermeiden lassen. Es fragt sich zunächst noch, welche Bemerkungen zu Nr. 1 zu machen sind, außer den Bemerkungen, welche die Abtheilung macht.
Abgeordn. von Bylg: Bei Nr. 1. kann ich mich mit dem Vor⸗ schlage der Abtheilung nicht einverstanden erklären, denn die gewünschte Abänderung „wenn der Dieb zur Ausführung der That sich bewaff⸗ net hat,“ glaube ich, würde dahin führen, daß jedesmal der Dieb, wenn er Waffen bei sich geführt, erklären würde: „ich hatte sie nicht zur Ausführung der That, sondern nur zufällig bei mir“, und den Nachweis zu führen, daß er in jener Absicht die Waffen bei sich ge⸗ habt, würde nicht leicht möglich sein. Ich stimme deshalb für un⸗ veränderte Beibehaltung des Paragraphen ad Nr. 1. — 8
Justiz⸗Minister von Savigny: Ich glaube, was die Waffen betrifft, so kommt es in der That mehr auf eine zweckmäßige Fassung an, als daß in der Sache selbst in der Auffassung des Falles ein wesentlicher Gegensatz vorhanden wäre. Ich muß mich mit dem geehrten Abgeordneten, der so eben gesprochen hat, darin ganz ein⸗ verstanden erklären, daß die Fassung, wie sie von der Abtheilung vor⸗ geschlagen ist, sehr gefährlich sein würde; denn es wird in den wenigsten Fällen gelingen, dem Diebe zu beweisen, zu welchem Zwecke, in welcher Intention er die Waffen an sich genommen hat, als er auf den Diebstahl ausging. Dies ist ein zu schwieriger Beweis, denn es giebt unstreitig Fälle, daß Jemand Waffen bei sich geführt hat, ohne die Absicht, sie zu brauchen. 8 Es ist in einer der vorberei⸗ tenden Diskussionen der Fall vorgebracht worden, wenn Jemand seinen Uniformdegen zur Reparatur hinschickt, ihn einem Dienstmädchen giebt, und diese im Vorübergehen aus einem offenen Laden etwas wegnimmt, soll dies als bewaffneter Diebstahl bestraft werden? Nein,
gewiß nicht; (Heiterkeit in der Versammlung)
ich glaube aber, daß der Richter ein solches Waffenführen nicht als die Bedingung der schweren Strafe dieses Paragraphen anneh⸗ men würde. Glaubt man, daß gegen Mißverständnisse eine Sicher⸗ heit nothwendig ist, so könnte vielleicht durch die umgekehrte Negative Hülfe geschafft und eine Auskunft getroffen werden, wie es in einer früheren Diskussion vorgeschlagen, aber nicht ganz nothwendig befun⸗ den ist; wenn man z. B. sagt: „Wer Waffen bei sich führt, so lange nicht aus besonderen Umständen erhellt, daß er nicht die Absicht ge⸗ habt hat, von den Waffen Gebrauch zu machen“, das würde in dem Falle mit dem Uniformedegen sich leicht nachweisen lassen, und findet man, daß es nöthig ist, könnte man das zufügen; aber die positive Forderung des Beweises der Absicht führt zu weit, beschränkt die Sache viel zu sehr.
Abgeordn. von Olfers (auf den Aufruf des Marschalls): Ich dieser Nummer keine Bemerkung zu machen, sondern bei Nr. 4.
Abgeordn. Graf von Renard: Wenn wir den Paragraphen so ansehen, daß bei einigen Nummern desselben das im Entwurfe angedrohte hohe Minimum der Strafe eintreten muß, dagegen aber bei anderen dieser Nummern zwar der höchste Strafsatz auch ein⸗ treten kann, aber ein geringeres Minimum angenommen wird, so würden sich wahrscheinlich alle Zweifel lösen. Ich folge in dieser Beziehung dem, was der geehrte Chef der Justiz aufgeführt hat. Die, welche für mildere Strafbestimmungen sind, tragen nicht darauf an, daß der erwähnte Fall von den schwersten Strafen ausgeschlossen werden soll, sordern nur darauf, daß in einigen von diesen 9 aufge⸗ stellten Fällen ein geringeres Strafmaß in die Willkür des Richters gestellt werde. Alle philosophischen und Rechtstheorieen, welche der Herr Referent sehr scharfsinnig aufgestellt hat, laufen auf den sehr leicht zu beweisenden Satz hinaus: „Strafe muß sein,“ das leugnet Niemand. Aber die Theorieen und der geehrte Herr Referent haben durchaus nicht bewiesen, worauf es hier eigentlich ankömmt, daß die Strafe in dem beantragten hohen Grade sein muß. Das ist ein großer Unterschied, wenn der Herr Referent gesagt hat: Wenn wir
“
die Strafe niedrig stellten, so würde der Richter in gewissen Fällen
leichtsinnig werden, es mit dem Beweise nicht so genau nehmen, und es würden mehr Fälle zur Bestrafung gezogen werden. So führt mich diese Bemerkung zu der entgegengesetzten Schlußfolgerung, wenn die Strafen zu hart sind, so empfindet der Richter Mitleid und ver⸗ urtheilt lieber gar nicht; er verurtheilt aber, wo die Strafe leichter ist. Mir erscheint dies von dem geehrten Referenten richtig aufge⸗ stellte Ergebniß als ein erwünschtes, da ich einen Leichtsinn der Richter in dieser Beziehung nicht befürchte. Passus 1. will ich auch nicht, daß ein geringeres Strafmaß eintreten müsse, sondern nur könne. (Wir wollen dies scharf ins Auge fassen, weil die Versammlung sonst sich leicht in ihren Ansichten spalten könnte.) Nach meiner Ansicht sind nur zwei Fälle aufgeführt, wo ein hohes Strafmaß eintreten muß, das ist Passus 2, wo von Banden, und Passus 4, wo von Kirchenraub die Rede ist. 1b 2 Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich möchte Durchlaucht fragen, in welcher Lage wir uns befinden? Wir gehen jetzt die einzelnen Fälle durch, sollen wir nun bei jedem einzelnen Punkte uns fragen: Soll hier das Minimum auf ein Jahr herabgesetzt werden. (Viele Stimmen: Ja! Ja!) Marschall: Ja, das ist die Meinung, und es wird sogar noth wendig sein, dies bei jedem einzelnen Punkte zu bestimmen. b Abgeordn. Graf von Schwerin: Wir würden also zwei Kate⸗ gorien von qualifizirten Diebstählen bekommen, die eine mit einem Minimum von einem Jahre Strafarbeit, und die andere mit einem höheren, mit dem Minimum von drei Jahren Zuchthaus. Marschall: Das kann eben nicht vermieden werden, und es wird Sache der späteren Redaktion sein, alle diese Fälle nachher in erwünschtem Einklang zu bringen. Nach der Erklärung des Herren Ministers, daß er es wünschenzwerth finde, daß die Versammlung sich über die einzelnen Bestimmungen ausspreche, gewinnt es gewiß an hohem Interesse, daß das wirklich geschähe, und so viel steht fest, daß das Maximum, welches hier angedreht ist, stehen bleibt, denn darauf ist gar nicht angetragen worden, daß das Maximum icht stehen bleiben möge. — ng 88 ö zu die sind allerdings nicht Ausc, hlasfen so richtig es auch ist, daß sie noch nicht gemacht sind. Ich also zu erwarten haben, welche Bemerkungen hierüber gemach vnnee e Pöt sen Uhden: Es können alle diese 8 als qualiftzirte Diebstähle angesehen und wird dann s d Paragraphen bestimmt werden, daß in den ie h ggg elleer der Richter bis zu einem Jahre Strafarbeit herabgehen ann. 8— Abgeordn. Graf von Schwerin: Also würde zu ö“ sein wo eine Ausnahme zu machen wäre, und das ist die “ von der ich im Anfange ausging. Schlagen wir das Verfahren ein welches Durchlaucht vorgeschlagen hat, so wird es ö1 bei jeder einzelnen Nummer die Gründe zu entwickeln, wesha 4 dieser Nummer eben auf das Minimum herabzugehen ist, wird daher bei jeder einzelnen Nummer die Diskussion wieder erden müssen. 1] 1 “ Es ist möglich, daß Mitglieder der sich vorbehalten, bei einzelnen, vielleicht auch bei allen C ein Minimum von einem Jahre zu stimmen, ohne J. 88 1 1 hätten, bei jedem einzelnen Falle ihre Ansicht zu entwi eln. “ eine Möglichkeit, die mir sehr wohl vorschwebt. Es muß — fest⸗ gehalten werden, daß die Abstimmung sich auf die einzelnen Punkte uß. Abgeordn. NRaumann: Ich bitte um's Wort Marschall: Ueber No. 1.27 Korreferent Abgeordn. Naumann: Ja. Ich bin der Meinung, daß Nr. 1 nicht ausschließt, daß auch Fälle vorkommen werden, auf welche ein geringeres Strafmaß als angemessen erachtet werden kann. Ich bin der Meinung, daß keiner von allen Punkten einen solchen Milderungsgrund ausschließt. Bei allen diesen Punkten, also auch bei Punkt 1, können die Gegenstände des Diebstahls einen so gerin⸗ gen Werth haben, daß man unmöglich blos der Art wegen, wie der Diebstahl verübt worden ist, eine so schwere Strafe eintreten lassen kann; denn abgesehen von dem Falle der Verzweiflung, abgesehen von dem Falle, daß ein junger Mensch einmal, und zwar zum ersten Male in seinem Leben, in eine so schreckliche Lage kommen könnte, zum Aeußersten zu schreiten, so bitte ich doch, zu erwägen, daß es himmelschreiend wäre, einen Menschen, welcher ein einziges Mal strauchelte, durch Strafe in die entsetzliche Lage zu bringen, sein ganzes Lebensglück und das seiner Familie vernichtet zu sehen. Den abgefeimten, verhärteten Verbrecher möge man so strafen, aber nicht den Verirrten, der sich einmal hinreißen läßt. Man kann sich bei Nr. 1 wohl Fälle denken, in welchen eine mildere Strafe eintre⸗ ten muß. Marschall: Die letzte Aeußerung des Korreferenten bringt mich dahin, dem Grafen von Schwerin in einem Punkte beizustimmen, daß nämlich allgemeine Bemerkungen nur in Bezng auf den Para⸗ graphen zu machen wären, aber nicht in Bezug auf jeden hasacgen Punkt. Zuerst also wäre, wenn das noch für erforderlich gehalten wird, über die Herabsetzung des Minimum im Allgemeinen ö äußern, ehe wir zu den einzelnen Punkten übergehen. 88 geschehen sein wird, können wir auf die einzelnen Punkte übergehen, dann würde aber auch auf die weitere Entwickelung der allgemeinen Gründe bei den einzelnen Punkten zu verzichten sein, und man gr auf die Begründung der Ansicht in Bezug auf den einzelnen Pun ich beschränken. ““ 8 1g Graf von Galen: Ich muß mir noch eine Bemer⸗ kung im Allgemeinen th geen. scens dc G “ hier hauptsächlich um eine verschiedene Auffassung e zu handeln, hn ö den einzelnen Mitgliedern bald die des Verbrechers, bald die des Verbrechens insbesondere berücksichtig zu werden. Betrachten wir blos den Verbrecher, so mag 1. jetzt hier vorgeschlagene, bis zu einem Jahre Strafarbeit hera ge setzte Strafmaß immerhin in einzelnen Fällen noch strenge genng 8. scheinen; denn es ist möglich, daß er es in einem, der 1bbe;gʒ r fähigkeit sehr nahe liegenden Zustande begangen hat. 38 ziel en 8658 aber das Verbrechen selbst betrachten und zur Strafe W müssen wir zwischen schweren und leichteren Verbrechen sa2- 8 unterscheiden. Ich glaube nun nicht, daß es unsere leine 18 gabe sein kann, immer nur die subjektive Beschaffenhei Eracht ees brechers ins Auge zu fassen, sondern es liegt 11 ra g. ob, auch das Objekt, das Verbrechen selbst, in Seteiche 9. ziehen, und zu erwägen, ob die Handlung ein schwererer oder eich erer Ein⸗ griff in die Rechte Anderer ist. Insofern wir dieses unterscheiden muͤssen, und, das Verbrechen objektiv betrachtet, mithin bald mehr, bald weniger strafbar erscheint, möchten wir auch nur für “ haltung des qualifizirten Diebstahles stimmen können. Wollen ü dieses, so müssen wir objektiv bestimmen, wodurch er es wird, un für das objektiv größere Verbrechen eine schwerere Strafe bestimmen. Ich kann daher der Ansicht nur beistimmen, welche der Herr Refe⸗ rent früher auseinandergesetzt hat, und würde, wenn ich der anderen Ansicht beipflichtete, von allen qualifizirten Diebstählen absehen, und nur von Diebstählen im Allgemeinen sprechen, wo wir dann das Minimum auf 6 Wochen und das Maximum auf 10 Jahre fest⸗
etzen könnten. 1 seb Zweite Beilage
Anträge bei einzelnen Bestimmungen gauch
Jahren Zuchthaus nicht ausgeschlossen ist.
1““ 8 1““ † “ “ “
Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Sonnabend den 26. Febr.
88½
Marschall: Wir können nun über Nr. 1 abstimmen. Abgeordn. Graf von Schwerin: noch aufmerksam darauf zu machen, daß
uchthausstrafe. Justiz⸗Minister
von Savigny: dabei zu berücksichtigen, tigkeit des Wiederstandes hinreißt. wichtige Rücksichten bei den Waffen. Abgeordn. Graf von Schwerin:
hausstrafe.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Es handelt sich hier um die Zuchthausstrafe, und nun frage ich: sollen wir diese Strafe nicht Demjenigen androhen, der Waffen zu dem Zweck der Verübung eines Diebstahls mit sich gefüht hat? der mit der bürgerlichen Gesell⸗ . den Diebstahl nicht durchsetze, begegne ich der staatlichen Ordnung mit gewaffneter
schaft dadurch in Konflikt tritt, daß er sagt: wenn i Haud.
Marschall: Es sind zwei Fragen, von denen die erste de Vorschlag betrifft, daß die Worte: „Waffen bei sich 8n. die w „Wenn der Dieb zur Ausführung der That sich bewaffnet hat,“ die zweite aber sich auf das Minimum ; Die erste Frage heißt: ob dem Antrage der Abtheilung, daß die Worte: „Waffen bei sich führt,“ in
Worte verwandelt werden sollen: von einem Jahr Strafarbeit bezieht.
die Worte verwandelt werden sollen: „Wenn der Dieb zur Aus⸗ führung der That sich bewaffnet hat,“ beigestimmt werde? jenigen, welche es thun, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben. „(grfolgt nicht ausreichend.) Dem Antrage ist nicht beigestimmt. Die weitere Frage heißt: „Soll beantragt werden, daß in den Fällen von Nr. 1 auch auf Straf⸗ arbeit nicht unter einem Jahre erkannt werden könne?“ Die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben. 1 .—(Es erheben sich sehr viele Mitglieder.) Die Majorität hat sich dafür ausgesprochen. Es ist nun noch zu fragen: ob über Nr. 2 etwas zu bemerken ist, oder ob wir über Nr. 2 zur Abstimmung übergehen können.
b (Es erfolgt keine Bemerkung.)
Wir kommen also zur Abstimmung über Nr. 2, die sich auf das Minimum von einem Jahr Strafarbeit bezieht. Diejenigen, welche ein Minimum von einem Jahr Strafarbeit beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.
(Geschieht nur von wenigen Mitgliedern.)
Man ist dem nicht beigetreten. In Bezug auf Nr. 3 kommen wir, wenn keine Bemerkung gemacht wird, zur Abstimmung: ob in diesem Falle das Minimum auf ein Jahr Strafarbeit festzusetzen, bean⸗ tragt werde.
(Der größte Theil der Anwesenden erhebt sich.) Eine Majorität von Zweidrittheilen hat sich dafür ausgesprochen. Wir kommen nun in Bezug auf Nr. 4 zu derselben Abstimmung.
Abgeordn. von Olfers: Nur eine kleine Bemerkung und einen Vorschlag zu Nr. 4 will ich mir erlauben, daß nämlich hinter die Worte: „welche dem Gottesdienste“ eingeschaltet werde: „oder einem frommen Zwecke.“ Es sind in vielen Kirchen Büchsen und Opferstöcke aufgestellt, nicht für den Gottesdienst, sondern für die Armen. Wenn ihrer nicht in irgend einer Art im Gesetze erwähnt wird, so würde ihre Entwendung nicht als Kirchendiebstahl zu be⸗ strafen sein.
Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag die Unter⸗ stützung von 8 Mitgliedern findet. 1.“ (Er erhält sie hinlänglich.)
Er hat sie gefunden und wird zur Abstimmung kommen.
Regierungs⸗Kommissar Bischoff: In Nr. 4 ist das Verbrechen des Sakrilegiums, des Kirchenraubes, unter Strafe gestellt, welches beschränkt werden muß auf die Entwendung von Gegenständen, welche dem Gottesdienste gewidmet sind. Weiter darf man nicht gehen. Wenn Gegenstände anderer Art aus einem gottesdienstlichen Gebäude entwendet werden, so wird der Richter bei Bemessung der Strafe auf den erschwerenden Umstand Rücksicht nehmen, daß das Verbrechen an einem solchen Orte begangen worden ist; er kann bis auf fünf Jahre Strafarbeit erkennen. Es liegt dann aber ein ganz anderes Verbrechen vor, als dasjenige, welches unter Nr. 4 er⸗ wähnt ist.
Abgeordn. von Olfers: Nach solchen Erläuterungen nehme ich meinen Antrag zurück.
Marschall: Wenn er von keinem Mitgliede aufgenommen wird, so wird er nicht zur Abstimmung kommen.
Abgeordn. Cucanus: Auch mein Antrag ist völlig erledigt durch das, was der Herr Regierungs⸗Kommissar gesagt hat.
Abgeordn. Grabow: Ich habe nichts weiter zu erwähnen, indem der Herr Regierungs⸗Kommissar dem Abgeordn. aus West⸗ phalen schon nach meiner Ansicht widerlegt hat.
Abgeordn. von Auerswald; Ich muß dafür sprechen, daß das Minimum von einem Jahre Strafarbeit angenommen werde; denn wenn es auch gewiß ein empörendes Verbrechen ist, aus gottes⸗ dienstlichen Gebäuden Gegenstände zu entwenden, welche dem Gottes⸗ dienste gewidmet sind, so ist doch daran zu erinnern, daß dies ein Verbrechen ist, welches vorzugsweise der Rohheit der Gesinnung, dem Mangel an Bildung zuzuschreiben ist, es ist ein Verbrechen, was nicht leicht Jemand begehen wird, der nur einige Erziehung genossen, einige religiöse und sittliche Bildung erhalten hat. Das Verbrechen, was hier bezeichnet wird, wird der Mehrzahl nach von Individuen be⸗ gangen, für deren Zurechnungsfähigkeit eine Strafe von einem Jahre Strafarbeit als Minimum vollkommen genügend erscheint, während für Verbrecher anderer und schwererer Art das Maximum von zehn
1 Justiz⸗Minister von Savigny: Ich glaube, daß wenn wir diese Art des Diebstahls nicht unter die schlimumsten Fälle setzen wollten, wir das öffentiiche Gefühl in hohem Grade verletzen würden. . (Viele Stimmen: Ja, ja!)
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube allerdings, daß msn he- das religiöse Gefühl des Volkes wesentlich Rücksicht neh⸗ fürn, lüsse; ich glaube aber, daß das religiöse Gefühl und das ge⸗ vhan b2 ne. des Volkes viel eher Eintrag erleiden würde, wenn strafen wollt⸗ stahl. einer Decke mit dreijähriger Zuchthausstrafe be⸗ diesen Biebzaht deil sie auf dem Altare gelegen hat, während man
; inem „nur mit acht Tagen Gefängniß bestrafen würde, wenn
Ich muß wir doch erlauben, d es sich nicht um den Ge⸗ brauch, sondern nur um das Mitsichführen der Waffen handelt, allerdings nicht nur zufällig, sondern in der Absicht sich zu vertheidi⸗ ger⸗ Es ist ein qualifizirter Diebstahl, verdient aber nicht drei Jahr
Was die Waffen betrifft, die in juristischen Sinn als Waffen betrachtet werden können, so ist daß der Dieb sie gebrauchen kann oder gebrauchen will. Der Dieb kann nicht wissen, wie weit ihn die Hef⸗ Aber nicht nur diese Gefahr für das Leben des Anderen, sondern auch der Umstand, daß der Andere zurückgeschreckt zwird vom Versuch des Widerstandes, das alles sind
f von Dies sind allerdings Gründe zur Erhöhung der Strafe, aber nicht für Zuerkennung der Zucht⸗
Die⸗
und
wünschenswerth sei, wie sie §. XXIII. giebt, in Aufnahme zu bringen, damit erstens die Einheit, die für alle Landestheile erstrebt werden soll, erzielt werde, und weil sie zweitens der Meinung war, daß eine größere Bestimmt⸗ heit, als Nr. 5 giebt, 2 wünschen sei, damit der Richter nicht in Ungewißheit darüber komme, was unter Einsteigen und Einbruch zu verstehen sei.
Abtheilung nicht befürworten können, kriminell bezeichnet werden, die es nach diesem Gesetze nicht sind, daß also eine Erschwerung darin liegen würde, und die Abtheilung hat aus allgemeinen Gründen diese Erschwerung nicht für angemessen er⸗
——
Justiz⸗Minister von Savigny: Ich glaube, daß der Diebstahl eines solchen Gegenstandes aus einem gottesdienstlichen Gebäude, wel⸗ cher dem Gottesdienste gewidmet ist, von jedem anderen Diebstahle so verschieden sei, wie der Meineid vom Betruge.
Abgeordn. von Auerswald: Was den Ausdruck des öffentli⸗ chen Gefühls dabei betrifft, so ist in dem Augenblicke, wo die Kunde einer solchen Handlung sich verbreitet, das Gefühl der Entrüstung gewiß immer sehr groß, gewiß aber nicht so groß, daß nicht, und namentlich in Betracht der Persönlichkeit des Verbrechers, sehr oft diesem Gefühl völlige Genüge geschähe, wenn der That als Buße eine dreijährige Strafarbeit folgt.
Vice⸗Marschall Abgeordn. von Rochow: Ich halte für noth⸗ wendig, auf den Kirchenraub eine hohe Strafe zu setzen, ja, ihn mit der höchsten Strafe des vorliegenden Paragraphen zu belegen, weil ich kein Verbrechen kenne, das ein höheres Aergerniß hervorbringt, als dieses. Man kann nicht sagen, daß Jemand nicht wisse, was er thue, wenn er aus einem gottesdienstlichen Gebäude Gegenstände, welche zum kirchlichen Gebrauche dienen, stiehlt; denn wenn er dies auch in der Schule nicht erfahren haben sollte, so hat er es doch von der öffentlichen Meinung gelernt. Diese stempelt den Kirchenraub zu einem der schwersten Verbrechen, und dessen wird er sich bewußt wer⸗ den, wenn er auch nicht lesen und schreiben kann.
(Mehrere Stimmen dringen auf Abstimmung.)
Abgeordn. Graf von Galen: Ich wollte mich nur der Ansicht anschließen, die der Herr Minister der Gesetzgebung ausgesprochen hat, und noch hinzufügen, daß der Raub gottesdienstlicher Gefäße bei uns als Sacrilegium betrachtet wird, und daß es ein Verbrechen an und für sich ist, abgesehen von dem öffentlichen Gefühle, was dadurch verletzt wird, dringen muß.
daher ich auf dessen Bestrafung jedenfalls
(Wiederholter Antrag auf Abstimmung.) 8. Marschall: Die Frage heißt: „Soll beantragt werden, daß in den Fällen von Nr. 4 auch auf Strafarbeit nicht unter einem Jahre erkannt werden könne?
Und diejenigen, die darauf antragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. * (Es erhebt sich ein Theil der Versammlung.) Dem Antrage ist nicht beigestimmt. Dieselbe Frage ist bei Nr. 5 zu stellen. Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Bei Nr. 5 hat die Abtheilung einen besonderen Antrag gestellt:
„Zu Nr. 5 ward hervorgehoben, daß der §. XXIII. des Ein⸗ führungs⸗Gesetzes für die Rhein⸗Provinz einen bestimmten Be⸗ griff von Einsteigen gebe und die Aufnahme desselben in das ür die ganze Monarchie geltende Strafgesetz aus allgemeinen
Gründen wünschenswerth erscheine. Weiter gehend, ward noch auszuführen versucht, daß die Definition von Einsteigen, wie sie in dem von den rheinischen Juristen niedergelegten Fassungs⸗
Vorschlage gegeben, noch geeigneter erscheine, indem sie einen größe⸗ ren Schutz für das mit Mauern umschlossene Eigenthum gewähre. Andererseits ward darauf aufmerksam gemacht, daß in dieser
rheinischen Fassung eine bedeutende “ der Strafe
des Entwurfs liege und die mildere Bestimmung desselben bei⸗ zubehalten sein vükfie 3 g bef
Die Abtheilung beschloß einstimmig: den §. XXIII. der Einführungs⸗Ordnung zur Aufnahme in das Strafgesetz zu empfehlen, 8 lehnte jedoch mit 11 gegen 3 Stimmen den Antrag: die Fassung der rheinischen Juristen in Vorschlag zu bringen,
ab Der §. XXIII. des Eissüißezvgekg setes lautet, wie folgt: 5 I.
„˙˙ 7
Der §. 270 Nr. 5 des gegenwärti esetzbuch ä
folgende nähere Betienangel Fsse sc be enthalt
Einsteigen ist vorhanden, wenn der Eintritt in Gebäude durch
Fenster, Kellerlöcher oder andere nicht zum Eingange bestimmte unter
oder über der Erde befindliche Oeffnungen bewirkt wird.
Einbruch ist vorhanden:
1) wenn der Thäter mittelst irgend eines Werkzeuges oder auf irgend eine gewaltsame Weise einen vorher nicht vorhanden ge⸗ wesenen, oder einen verschlossenen Eingang sich öffnet, oder eine schon vorhandene Oeffnung zum Eindringen erweitert, oder sonst eine Oeffnung macht, mitkelst welcher er den Eingang zum Eindringen sich ößnet, oder auch ohne einzudringen den Dieb⸗ stahl vollbringen kann;
2) wenn der Thäter im Innern eines Gebäudes in vorstehender Weise Thüren, Wände, Eingänge oder Durchgänge, Schränke, Kisten oder andere Behältnisse eröffnet.“
Mit Bezugnahme auf die gegenwärtige Lage der Sache in der Rhein⸗Provinz waren von den rheinischen Juristen bestimmte Fas⸗ sungs⸗Vorschläge gemacht worden, von denen nothwendig ist, daß ich sie verlese, weil sie in dem Abtheilungs⸗Gutachten erwähnt worden sind. Sie lauten:
„Einsteigen ist vorhanden, wenn der Eintritt in Gebäude oder
Umschlossene Räume über Dachwerk, Thüren, Mauern oder andere
Einfriedigungen oder durch Fenster, Kellerlöcher oder andere nicht
zum Eingang bestimmte, unter oder über der Erde befindliche Oeff⸗
nungen bewirkt wird“,
„Einbruch ist vorhanden: —
1) wenn der Thäter mittelst irgend eines Werkzeuges oder auf hirgend eine gewaltsame Weise einen vorher nicht vorhanden gewesenen oder einen verschlossenen Eingang sich öffnet, oder
eine schon vorhandene Oeffnung zum Eindringen erweitert, oder sonst eine Oeffnung macht, mittelst welcher er den vor⸗ handenen Eingang zum Eindringen sich öffnet oder auch ohne einzudringen den Diebstahl vollbringen kann;
2) wenn der Thäter im Innern eines Gebäudes in vorstehen⸗ der Weise Thüren, Wände, Eingänge oder andere Behält⸗ nisse eröffnet.“
Die Abtheilung ist nun der Ansicht gewesen, daß
8—
88
18 t b allerdings die Bestimmung über Einsteigen und Einbruch,
auch im Interesse der älteren Provinzen zu
Was die Fassung der rheinischen Juristen betrifft, so hat sie die
zum Zweck des Verbrechens gefertigte Schlüssel gebraucht.
der in der Abtheilung von der Minorität befürwortet worden ist, von dem Vorschlage der Majorität, welcher mit §. XXIII. der Ein⸗ führungs⸗Verordnung, also mit dem Vorschlage übereinstimmt, der von der Regierung für die Rhein⸗Provinz in Vorschlag gebracht wurde, ist eigentlich blos als Fassungssache zu betrachten und konnte insofern zur Erwägung anheimgestellt werden; es ist aber allerdings auch im Materiellen einige Verschiedenheit vorhanden, und ich be⸗ merke nur, daß in dieser Hinsicht der Vorschlag der rheinischen Ju⸗ risten eine wesentliche Schärfung enthält.
nggen an. Frhr. von Gudenau: Es ist aber noch dabei eine wesentliche Rücksicht ins Auge zu fassen, nämlich die der Einheit der Strafgesetzgebung für den ganzen Staat, und wenn der Herr Mi⸗ nister gesagt hat, daß das zumeist Fassungssache sei, so spreche ich den lebhaften Wunsch aus, daß es möglich gemacht werde, diese Ue⸗ bereinstimmung herbeizuführen.
Marschall: Ob es in dem Wunsche der Versammlung liege, die Uebereinstimmung herbeizuführen, wird sich daraus ergeben, ob die Versammlung dem beistimmt, daß nach dem Antrage der Abthei⸗ lung §. XXIII. der Einführungs⸗Ordnung aufgenommen werde. Dar⸗ auf bezieht sich die Abstimmung, die jetzt vorgenommen werden wird.
Abgrordn. Fabricius: Der Begriff „Einsteigen“ scheint mir auch in dem §. XXIII. nicht gehörig festgestellt zu Fein.
(Heiterkeit.)
Man kann über etwas einsteigen und auch heruntersteigen — aber hier wird einsteigen als eintreten bezeichnet, und es ist nicht ge⸗ sagt, ob man über der Erde auch jedesmal steigen muß, was man bisher annahm, um den Begriff des Einsteigens anzuerkennen, das scharf bestraft werden soll. Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es könnte ohne diese Be⸗ stimmung möglicherweise die Frage entstehen, ob, wenn Jemand in einen Keller sich hinabläßt, dies als ein Einsteigen zu betrachten sei. Abgeordn. Fabriceius: Ja wohl! be 1. Masrschall: Die Frage heißt: 1u“ 1“ Stimmt die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei, die Bestimmung des §. XXIII. der Einführungs⸗Verordnung in das Gesetz aufzunehmen? Und diejenigen, die dafür stimmen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.
(Fast sämmtliche Mitglieder erheben sich.) b ae. Man hat mit mehr als zwei Drittheilen beigestimmt, und die weitere Frage heißt: Ob in Bezug auf Nr. 5 das geringere Strafmaß von Strafar⸗ beit nicht unter einem Jahre von der Versammlung beantragt werde?
Diejenigen, welche das Fesnges. Strafmaß für den Fall unter Nr. 5 beantragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. 1“ (Ein Theil der Versammlung erhebt sich.)
Ich bitte die Zählung vorzunehmen. 88
(Nachdem dies geschehen.)
11 7 heden efttee. 2, mit Nein: 47. 8
s ist nun zu Nr. 6 dieselbe Frage zu stellen. 8 Die Abtheilung hat nichts bemerk 6b Lee Justiz⸗Minister von Savigny: Es ist bis jetzt über diesen Fall noch nicht gesprochen worden, und ich erlaube mir daher, auf die Eigenthümlichkeit dieses Falles aufmerksam zu machen. Der vo⸗ rige Fall hat seine Schwere in Bezug auf die Person, nämlich dar⸗ auf gefunden, daß derjenige, welcher einsteigt oder einbricht, in der Regel auch darauf gefaßt ist, die ihm entgegentretenden Personen nicht zu schonen. Bet dem Gebrauche von falschen Schlüsseln ist nun das nicht der Fall, aber hier ist es die Verschmitztheit und die Nie⸗ derträchtigkeit der Gesinnung, Abgeordn. von Auerswald: schen eczasghn su verstehen sei? *
ustiz⸗Minister von Savigny und mehrere and i : Das kommt im 8 . Megf Lhtasszas Abgeordn. von Auerswald: Diese Erklärung im §. 271 erledigt meine Frage nicht. Dort werden unter falschen Schlüsseln auch die⸗ jenigen verstanden, die nicht für das Schloß gemacht sind. . steht aber die Sache so: Es würde ein Hausgenosse, z. B. eine Magd, ein Diener, der zufällig einen Schlüssel findet, welcher zu ei⸗ nem Schlosse paßt und sich dadurch verleiten läßt, etwas zu stehlen, in die Lage kommen, nicht nur auf zehn Jahre Zuchthaus eingesperrt werden zu können, sondern wenigstens auf drei Jahre Zuchthaus eingesperrt werden zu müssen, gleich demjenigen, der falsche b Es frag sich daher, ob für den gedachten Fall nicht ein Minimum von einem
“
Ich muß fragen, was unter fal⸗
Jahre Strafarbeit genügend sei? 8
Abgeordn. Dittrich:
Nachdem die hohe Versammlung bei Punkt 3 augenommen hat, 8
daß Strafarbeit von einem Jahre als mindest
Strafe eintreten dürfe, glaube ich, daß dieses Strafmaß auch hie anzunehmen sei, denn dieser Satz begreift auch den Fall, wenn eir Behältniß in einem Gebäude durch ’
Die Strafe ist bei früheren Paragraphen, namentlich bei Körper⸗ Verletzungen, sehr häufig nach dem Erfolge bemessen worden; dieser Um⸗ stand ließe sich auch hier berücksichtigen. Wenn z. B. durch einen fal⸗ schen Schlüssel ein Schubfach eröffnet und vielleicht ein altes Messer daraus genommen worden ist, was höchstens 5 Sgr. im Werthe be-⸗ trägt, so soll nach dem Entwurfe der Dieb deshalb mindestens mit dreijähriger Zuchthausstrafe bestraft werden, die zu hart sein Flste
alsche Schlüssel eröffnet wird.
Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Was die falschen
Schlüssel betrifft, so befindet sich die Begriffsbestimmung darüber im §. 271, wo dann darüber zu diskutiren sein wird, ob diese Begriffs⸗ Bestimmung nicht bestimmt genug sei; ich bemerke aber, daß jetzt noch nicht darüber diskutirt werden kann, indem wir in dem Stadium stehen, wo wir darüber zu berathen haben, ob in dem Falle, wo falsche Schlüssel angewendet werden, deren Begriffs⸗Bestimmung erst künftig, bei §. 271, festgestellt werden soll, ein milderes Strafmaß einzutreten habe, und in Bezug darauf muß ich mich dagegen aussprechen, indem gerade bei dem Gebrauche von falschen Schlüsseln gewiß eine absicht⸗ liche Handlung mit einer entehrenden Gesinnung eintritt, und daß also der Verlust der Ehrenrechte angemessen sei.
Abgeordn. von Auerswald: Der Herr Referent wird mir zu⸗
geben, daß nach der Erklärung im §. 271 ein solcher Fall stattfinden kann, wo weniger eine absichtliche Handlung vorliegt, als da, wo
virklich falsche Schlüssel gefertigt sind. K. cc nbchoise Frhr. von Mylius:
„
Dann würde der Be⸗
griff der falschen Schlüssel anders zu bestimmen sein.
Abgeordn. Sperling: Der Herr Referent sucht sich immer die
grellsten Fälle heraus, und ich gebe zu, daß es deren geben kann,
weil durch sie Handlungen als
chtet.
auf ein ees beerun Tische gelegen hätte.
24 e CEW1“ 11 ““ 6
.
“ 2
Justiz⸗Minister von Savigny: Die Differenz des Vorschlagse,
wie er sie sich denkt, daß namentlich auch derjenige, welcher sich falscher 26 a. bedient, eine besondere Verschmitztheit “ ⸗ keit der Gesinnung an den Tag legt, z. B., wenn er sich die Schlussel besonders hat anfertigen lassen oder sie selbst mit großer Mühe an⸗ gefertigt hat. Wir können uns aber auch leichtere den Fall denken, daß der Dieb einen fremden Schlüssel neben der
älle, namentlich
welche besonders zu berücksichtigen
E“ .