1848 / 65 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

8 Sgr.

Controlleur Lischke 5 Frs., von dem Hrn. Registr. Rösgen 1 Rthlr. Von dem Herrn Polizei⸗Inspektor Vlatten 2 Frs. Von dem Herrn Pastor Drischel 10 Frs. Von dem Herrn Stadtarzt Mediz.⸗Rath Dr. Classen 1 Rthlr. Von dem Herrn Glaser Rhaesa 2 Rthlr. Vpon dem Herrn Kastellan Busch 1 Rthlr. Von dem Fräulein⸗Ver⸗ u1ͤ1nmm Unterstützung preußischer Armen in Luxemburg 8 Rthlr. Vgon einer Militair⸗Dame 5 Frs. Von dem Herrn Küster Marg⸗ graf 10 Sgr. Durch den Herrn Prediger Fürer: a) Von der ervangelischen Civilgemeinde 8 Rthlr. b) Herr Kaufmann L. 2 Rthlr. c) Sch. 4 Sgr. d) Beg. 4 Sgr. e) Süß 4 Sgr. f) K. 12 Sgr. g) 3. 1 Rthlr. h) H. 1 Rthlr. i) A. 1 Rthlr. k) F. 1 Rthlr. H 5. 1 Rthlr. m) R. 16 Sgr. n) Fr. d. H. 1 Rthlr. o) W. 1 Rthlr. p) v. W. 8 Sgr. q) A. L. 20 Sgr. 1) Jungf. M. . Zusammen 195 Rthlr. 29 Sgr. 9 Pf. und 153 Frs. 78 Cents. verwechselt zu 41 Rthlr. 3 Pf., mithin in Summa 237 Rthlr.

Aus der Sammlung des Geheimen Kommerzien⸗Raths 8 Carl. 8 1720) Von Hrn. J. Theodor Werner in Hannover gesammelt: L. 88 2 Rthlr., N. N. 10 Sgr., v. R. in 5 Rthlr. Ld'or 5 Rthlr. 18. Sgr., aus Mariensee von Armen an Aermere 1 Rthlr., R. 3 Rthlr. A. K. 1 Rthlr., N. N. 1 Rthlr., G. in V. 15 Sgr., N. N. 5 Rthlr., B. in 5 Rthlr. Ld'or 5 Rthlr. 18 Sgr., M. 5 Sgr., S. 2 Rthlr., Hr. Bro⸗ deerik, Pastor in Schlesien, 3 Rthlr., C. L. 20 Sgr., K. der Mkkirche 1 Rthlr. 5Sgr., L. v. M. 1 Rthlr. 20 Sgr., W. A. geb. H. in R. 4 Rthlr. 10 Sgr., H. 2 Rthlr. L. M. 2 Rthlr. Se. Excellenz der Herr Graf von Wangenheim 100 Rthlr. 1721) Von M. C. 6 Rthlr. 1722) Von Herrn Ely Meyer 5 Rthlr. 1723) Von Herrn Rentier Wunderlich 15 Sgr. 1724) Von der Gemeinde in Tornow bei Reppin durch Herrn Pfarrer Scherwinzky 8 Rthlr. 4 Sgr. 6 Pf. 1725) Von der Gemeinde Wernitz bei Nauen nachträglich 3 Rthlr. 1726) Von den in den Fabriken der Herren Busse und Sohn in Luckenwalde und Lindenberg beschäftigten Personen 30 Rthlr. Fabrik des Herrn Wildelau in Luckenwalde beschäftigten Personen 5 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. 1728) Familie Crts. und Irchu 2 Rthlr. Kollekte der Schulen der Parochie Lindenberg 6 Rthlr. 20 Sgr.

Aus der Sammlung des Stadtraths Hollmann. 1730) Hr. Gutsbesitzer Bürgermeister Rehfeldt in Tucheband 25 Rthlr. 1731) W. K. 1 Rthlr. 1732) A. Engel in der Schule gesammelt 1 Rthlr. 8 Sgr. 1733) Ein Ungenannter mit dem Motto: mieux tard que jamais, 2 holländ. Zehn-Guldenstücke, verwechselt für 11 Rthlr. 10 Sgr. 1734) P. 2 Rthlr. 1735) W. St. 1 Rthlr. 1736) Am 27. Februar bei der Feier des 70 jährigen Geburtstages der Frau Wwe. S. gesammelt 13 Rthlr. 7 Sgr. 1737) Unter Be⸗ zeichnung: v. d. Pr. M. S. B. D. in 2 Frd'or. 11 Rthlr. 10 Sgr. 1738) Hr. Prof. Dr. Ermann 24 Rthlr. 15 Sgr. 1739) Hr. Joh. Gottlieb Gnürg 1 Rthlr. 1740) Durch Hrn. Prediger Kallenbach: von den Bewohnern des Dorfes Jühnsdorf 25 Rthlr., von der Ge⸗ meinde Blankenfelde 8 Rthlr. 5 Sgr., von der Gemeinde Glasow 6 Rthlr., von der Gemeinde Radegast 25 Sgr. 1741) Mehrere Arbeiter der Silber⸗Fabrik des Hrn. Hirschfeldt 1 Rthlr. 15 Sgr. 1742) H. B. 1 Rthlr. 1743) Ungenannt 5 Sgr. 1744) E. F. R. 2 Rthlr. 1745) Durch Hrn. Stadtverordneten Reibe gesammelt 5 Rthlr. 1746) Von der 40sten Armen⸗Kommission den Ertrag des am 24. Februar im Oestschen Lokale für die nothleidenden Ober⸗ Schlesier stattgefundenen Konzerts durch Hrn. Vorsteher Bergmann 74 Rthlr. 6 Sgr. 1747) Aus der Sammlung des Hrn. Kaufm. Otto Gabcke in Wittstock als zweite Sendung 50 Rthlr. 1748) Durch Fräul. v. Tempelhoff von verschiedenen Bewohnern des Hollmannschen Wil⸗ helminen⸗Amalien⸗Stifts 41 Rthlr. 12 Sgr. 1749) Hr. Haberkorn 7 Sgr. 6 Pf.

Aus der Sammlung des Geheimen Staats⸗Ministers von Rother.

1750) E. B. 5 Rthlr. 1751) Hr. Grf. St. Gol. ein 20⸗Frs.⸗ Stück, verwechselt für 5 Rthlr. 12 Sgr. 1752) Hr. Geh. Kommerz. Rath Beer, Ertrag für dessen Broschüre gegen Differenz⸗Zölle, vor⸗ läufig 10 Rthlr. 10 Sgr. 1753) Auguste S— u 10 Sgr. 1754) C. St... ky, Reg. d. Kög. Sch. 3 Rthlr. 1755) Schlesingersche Buch⸗ u. Musikalien⸗Handl. von Dr. Franz Liszt 5 Rthlr. 1750) Ein Familienvater von 9 Kindern 15 Sgr. 1757) A. M. 1 Rthlr. 1758) S. B. P. W., Ertrag einer Familien⸗Boston⸗Partie 5 Rthlr. 10 Sgr. 1759) Durch den Hrn. Geh. Secretair Roehl: 1) Unter dem

1727) Von den in der

602

Motto: „Das Motive“ 5 Rthl. 20 Sgr. 2) V. d. 1. Abth. d. Allg. Bauschule 21 Rthlr. 20 Sgr. 3) V. d. 2. Abth. derselben 13 Rthlr. 15 Sgr. 1760) H. 1 Rthlr. 1761) Von dem Büreau der Berl. Zeitungs⸗Halle gesam⸗ melt 15 Rthlr. 1 Sgr. 6 Pf. 1762) Aus der Samml. der Haude u. Spenerschen Zeitungs⸗Expedition als Zte Lief. 500 Rthlr. 1763) Durch Hrn. Philipp Hellborn beim Stiftungsfest der Gesell⸗ schaft der Freunde gesammelt 71 Rthlr. 1764) Vorläufiger Betrag einer von dem Hrn. Buchhändler Wilh. Hoffmann in Weimar eröff⸗ neten Sammlung 213 Rthlr. 1765) Von Hrn. Siegfried Otto Le⸗ vinstein in Leipzig 5te Sendung 79 Rthlr.

so daß überhaupt bis heute bei uns eingegangen sind: 20,820 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf.

In Verfolg unserer Aufforderung vom 26sten v. M. sind uns von dem Herrn Chr. George hierselbst 3 Stück Leinwand zugestellt worden, welche zu Kinderhemden verarbeiten zu lassen die Frau Ge⸗ heime Räthin Natorp gütigst übernommen hat.

Wir bitten um fernere milde Gaben an Geld und Kleidungs⸗ stücken.

Berlin, den 2. März 1848.

H. C. Carl. Zwirngraben 1 u. 2.

Graf von Löben. Mohren⸗Straße 31. von Rother. Jäger⸗Straße 21. Graf zu Stolberg. Wilhelms⸗Straße 79.

Hollmann. Husaren⸗Straße 16. von Natzmer. Graf von Nostitz. Wilhelms⸗Straße 78. Pariser Platz 3. Graf von Sedlnitzky. Behren⸗Straße 63.

hHhOandels- und Vörsen⸗-Nachrichten.

Stettin, 2. März. Mit Roggen ist es wieder merklich flauer, in loco L4pfd. 35 ¾ Rthlr. angeboten, 34 Rihlr. nur zu machen, 82 pfd. per Frühjahr 35 ½ 34 Rthlr. bez.; letzterer Preis Geld.

Spiritus aus erster Hand zur Stelle 21 pCt., 20 ½ 21 pCt. bez., per Frühjahr 20 ¼ ½ pCt. nominell.

Rüböl in loco und per März/April 10 ½ Rthlr. bez., per Sept./DOkt. 10 ½ Rthlr. bez. 88

Magdeburg, 28. Febr. Getraidebericht. Auch hier konnte die allgemeine Preis⸗Erniedrigung nicht ohne Einfluß bleiben, sondern brachte auch einen weiteren Rückgang der Getraide⸗Preise zu Wege, wenngleich die Zufuhren nicht so ansehnlich waren, daß sich etwa daraus eine Preis⸗ Ermäßigung herleiten ließe; die geringe Kauflust bei fehlendem Abzug nach auswärts, wodurch Verkäufe allein auf die Consumtion beschränkt blieben, ist wohl zunächst als Grund des weiteren Rückganges anzunehmen, abge⸗ sehen von der für die Jahreszeit überaus milden Witterung und des ge⸗ nügenden Standes der Wintersaaten. Man zahlte für Weizen nach Qua⸗ litat 46 a 50 Rthlr., für Roggen 35 a 36 Rthlr., für Gerste 28 a 30 Rthlr. und für Hafer 22 a 24 Rthlr. pr. Wspl. Kleine graue Wicken 35 a 40 Rthlr, Futter⸗Erbsen 42 a 44 Rthlr., Koch⸗Erbsen 45 a 48 Rthlr. pr. Wspl. Kleine weiße Bohnen 3 Rthlr., große 3 ½ Rthlr., Linsen 4 a 4 ½ Rthlr. pr. Schfl.

Nach Oelsaamen ist wenig Frage und Preise für Rübsen 78 a 80 Rthlr., für Rapps 80 82 Rthlr. als nominell anzunehmen, dagegen ist Leinsaamen 60 a 66 Rthlr. pr. Wspl. gut abzusetzen. Mit Kleesaamen ist es bei den flauen Berichten aus England eher niedriger, die Inhaber be⸗ stehen zwar auf ihren Forderungen, werden sich bei den großen Lagern, die sich von altem Saamen noch vorfinden, aber später in eine Preisreaction finden müssen, Runkelrübensaamen bleibt zu 11 a 12 Rthlr. käuflich, dage⸗ gen werden die Forderungen für Cichoriensaamen täglich erhöht, so daß sich ein fester Preis durchaus nicht angeben läßt. Fenchel 5 ½ Rthlr., Kümmel 6 ¼ a 7 Rthlr., Anis 9 ½ Rthlr. pr. Ctr.

Weizenstärke ist ferner im Preise gewichen und mit 6 a 7 Rthlr. zu haben. Kartoffelstärke 6G6 Rthlr. Kartoffelmehl 68¾.¶ Rthlr. Stärkesyrup 6 ½ Rthlr. Runkelrübensyrup 1 a 1 ½¼ Rihlr.

Rüböl ist in den Mühlen zu 10 ¾ Rthlr. zu haben, unter 11 Rthlr., raffinirtes 12 Rthlr. 10 ½ Rthlr. Baumöl 17 a 17 ½ Rthlr. Lieferung wird gern 21 ½ Rthlr. bewilligt. pr. Ctr.

Spiritus hat sich im Preise während der letzten Woche ziemlich un⸗ verändert gehalten, die Zufuhr war wie seither ziemlich ansehnlich, und der Preis varitirte zwischen 21 a 22 Rthlr. pr. 14,400 %. Gerein. Sprit zu 32 a 34 Rthlr. zu haben.

aus zweiter Hand

in loco nicht Leinöl 10 ¾ a 11 Rthlr., fremdes Mohnöl 21 Rthlr., auf spätere

Südseethran 9 ¾ a 10 Rthlr.

Triest, 26. Febr. (O. L.) (Wochenbericht.) Getraide und Oelsamen. Der Mangel an Bestellungen, vereint mit niedrigeren Preisnotirungen auf den auswärtigen Märkten, hat die seit einigen Wochen anhaltende Geschäftsstille noch gesteigert. Die Verkäufe während der letzten

acht Tage erreichten überhaupt ungefähr 15,900 Staja Getraide, und zwar 1,000 St. Weizen von Odessa für den örtlichen Bedarf zu 3 ½ 5 ½ Fl. 1,000 St. desgl. von der Donau für Dalmatien zu 44—5 Fl., 2,500 St. Mais von Ibraila für Dalmatien, den Konsum und das Innere zu 3 31%½2, 1,000 St. vdon der Levante desgl. zu 23—3 Fl, 2,500 St. Roggen von der Levante für den Lieferanten des Kaiserl. Militairärars und 2,200 St. für Italien zu 4 Fl., 500 St. Gerste von der Levante für Italien zu 2 ½ Fl. 1,500 St. verschiedener Provenienz für Dalmatien und den örtlichen Kon⸗ sum zu 2 ½ 2 ½ Fl., 900 St. ägyptische Bohnen für Italien und 1,100 St dergl. für Dalmatien und den örtlichen Konsum zu 3 Fl., 1,700 St. Hafer für den Konsum zu 2 1¾. Fl. per Stajo. Außerdem sind 1,700 St. ägyp⸗ tische Leinsaat für Italien zu 4 ½ Fl. per Stajo genommen worden.

Der Vorrath besteht heute in 251,000 Staja Weizen, 131,500 St Mais, 14,500 St. Roggen, 53,500 St. Gerste, 2500 St. Hafer, 1500 St. Fisolen, 33,500 St. Bohnen, 2200 St. Linsen und 20,000 St. Oelsaamen. Gesammt⸗Vorrath 512,200 Staja. Mit der Ausfuhr stockt es fortwäh⸗ rend, und es scheint dazu von außen keine Aussicht zu sein. Der Kir⸗ chenstaat beabsichtigt vorerst mit einiger Gewißheit den Stand der Saaten und die Aussicht für die zu hoffende Aerndte zu erforschen. Bis dahin wurde die Verhandlung über die Frage des Ausfuhr⸗Verbots vertagt. Unsere Fabriksmehlpreise behaupten sich unverändert, wie seit lange her, Nr. 1 zu 15 ½, Nr. 2 zu 14 ½, Nr. 3 zu 125 und Nr. 4 zu 10 ¾8 Fl. pr. Fäßl von 156 Pfd.

Oel. Auch im Laufe der verflossenen Woche erfolgten bei einem aber⸗ maligen Preisrückgange keine ansehnlichen Verkäufe, da heuer hauptsächlich die sonst in dieser Jahreszeit nicht unbedeutenden Bestellungen aus den italienischen Provinzen fehlen. Ueberhaupt sind in den letzten acht Tagen 2070 Ornen abgegangen, nämlich 800 Ornen von Apulien in Fässern zu 24 25 Fl., 300 O. halbfeines und feines eßbares desgl. zu 25— 27 Fl., 120 Q. neues von Zante zu 23 Fl., 150 O. altes von Corfu zu 22 Fl. und 700 O. von Istrien und Dalmatien zu 25 ½ 26 ½ Fl. die Orna.

Seide. In Betreff der vorgenommenen Preisveränderung verweisen wir auf unsere heutige Liste. Die Umsätze sind fortwährend ohne Belang und beschränkten sich im Laufe der verflossenen Woche auf 6 B. rohe von Adrianopel zu 5 ½ Fl. das Pfund.

Südfrüchte. Der Vorrath der zur Versendung geeigneten Agru⸗ men ist sehr zusammengegangen, und die zuerst eintreffenden Partieen wer den in jedem Falle vortheilhaften Absatz finden. Ueberhaupt sind diese, wie Johannisbrord, beachtet, während alle übrigen sicilianischen Früchte in diesem Augenblick durchaus keine Aufmerksamkeit erregen.

Levanter Früchte boten keine erwähnenswerthe Veränderung. Korinthen werden fortwährend gesucht. Die Verkäufe während der verflossenen Woche beliefen sich auf 500 Kisten puglieser Pomeranzen zu 1 ½ bis 2 Fl., 1200 K. sicilianische Citronen zu 2 ½ bis 3 Fl. die Kiste, 1500 Ctr. Johannisbrod je nach Qualität zu 2 bis 3 Fl., 150 F. Feigen von Apulien zu 4 ¼ bis Fl., 200 Ctr. süße puglieser Mandeln zu 31 bis 318 Fl., 500 Ctr. Korin⸗ then von der Morea zu 9 Fl. und 350 Ctr. rothe Rosinen von Vurla zu 7 ½ bis 8 Fl. p. Ctr. 8 1 x

Farbwaaren. Im Laufe der verflossenen Woche wurden einige Partieen Blauholz von St. Domingo, zusammen 4600 Ctr., je nach Qua⸗ lität zu 2 ¼ bis 3 Fl. p. Ctr. verkauft. Dermalen giebt sich für diesen Ar⸗ tikel eine bessere Mͤeinung kund, da die Vorräthe in zweite Hand überge⸗ gangen sind. Andere Farbhölzer boten keine Veränderung. Sapan Bimas behauptet unausgesetzt eine feste Haltung. 1

Unsere Berichte über die Indigo⸗Versteigerung in London reichen bis zum 16ten l. M. Bereits waren 7069 Kisten unter den Hammer gegan⸗ gen und von denselben 6035 Kisten verkauft. In den ersten Tagen äußerte sich unausgesetzt ein lebhafter Begehr zu gesteigerten Preisen, und der Auf⸗ schlag seit der letzten Oktober⸗Auetion betrug bei feinen für das Ausland geeigneten Sorten Bengal 9 Pce. bis 1 Sh., bei fein mittel desgl. 1 Pee., bei defekten und zum inländischen Verbrauch passenden Sorten 3 6 Pee. Kurpah wurde zu 3—4 Pee. höher bezahlt und hatte einen lebhaf ten Abzug. Madras fand willige Käufer zu 2— 3 Pee. höheren Preisen als im Oktober. Auch Guatimala ging gut ab. In der letzten Sitzung am 16ten war der Verkauf unregelmäßig und in manchen Fällen eher zu Gunsten der Abnehmer. Auf unserem Markte sind im Laufe der ver⸗ flossenen Woche 4 Kisten Bengal zu 2 ½ 2⅞ Fl., 6 K. SIE8 Fl. und 3 Seronen Guatimala zu 2 Fl. per Pfund abgegangen. Außerdem ist uns nur der Verkauf einer dieser Tage angekommenen Partie von 80 Ctr. Abruzzer Gallus zu 16 ½ 16 ¼ Fl. bekannt worden. Andere Fabrik⸗ waare veranlaßte kein bemerkenswerthes Geschäft.

London, 26. Febr. Geldmarkt. Die Fluctuationen in Con⸗ sols waren heute sehr stark, nämlich von 85 ½ bis 83. Man schloß pro baar und auf Rechnung 83 ½, welcher Cours sich um 5 Uhr Nachmittags noch behauptete. Die Gerüchte über die pariser Ereignisse wechselten fast jeden Augenblick; die spätesten Berichte melden die Errichtung einer repu⸗ blikanischen Regierung. Fremde Fonds waren unter den obwaltenden Um⸗ ständen gänzlich vernachlässigt und gleichsam nominell, nur einige wenige Geschäfte in mexik. zu 18 ½, Aproz. zu 22 ⅛, russ. 5proz. zu 108, holl. 2 ½proz. zu 50 und 4 roz. zu 79 fanden statt. Span. 5 proz. standen nominell 17 2 49, 3 proz. 30 a 32.

Allgemeiner Anzeiger.

82 Bekanntmachungen. Wiederholte Kündigungs⸗Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf unseren Kündigungs⸗Erlaß vom 9. Dezember vorigen Jahres fordern wir die In⸗

Alle unbekannte Real⸗Prätendenten werden aufgebo⸗ ten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termine zu melden.

Frankfurt a. d. O., den 19. Februar 1848.

Königl. Land⸗ und Stadtgericht.

senbahnen,

Flußverkehrs neben den betreffenden konkurrirenden Ei⸗

„ich mich dem neuen reformirenden Plane einer alsdann auch für Schiffer benutzbaren Verallge⸗ mneinerung des Gebrauches der Dampf⸗

Mitglied der zu Paris ausgerufenen provi⸗ sorischen Regierung. 8 1 Die Abnehmer verpflichten sich auf 12 Monatsliese⸗ rungen zum Preise von 2 ½ Thlr. Berechnet werden Lie⸗ ferung 1 10 à 8 Sgr., 11, 12 als Rest nachgeliefert.

haber aller damals aufgerufenen, aber bisher noch nicht eingelieferten schlesischen Pfandbriefe wiederholentlich auf, gedachte Pfandbriefe, welche in dem nächsten Johannis⸗Termine durch Baarzahlung des Nennwerthes eingelöst werden sollen, unverzüglich an das landschaftliche Depositorium abzuliefern. Wenn die Einlieferung auch bis zu dem vorbezeichneten Verfall⸗ Termine nicht erfolgen sollte, so werden die Inhaber nach Vorschrift der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 6. August 1840 (G. S. 1840. XVII. 2116.) mit ihrem Realrechte auf die in den Pfandbriefen ausgedrückte Spezial⸗Hyppothek präkludirt und die Pfandbriefe in An⸗ sehung dieser Spezial⸗Hypothek für vernichtet erklärt; es wird dies in den Landschafts⸗Registern und in den Hypothekenbüchern vermerkt; die Inhaber werden mit ihren Ansprüchen auf Zahlung des Pfandbriefwerthes nur an die Landschaft verwiesen; und die baaren Va⸗ luten werden nach Bestreitung der Kosten des Aufge⸗ bots auf Gefahr und Kosten der Gläubiger zum land⸗ schaftlichen Depositorium genommen werden.

Spezielle Verzeichnisse aller solchergestalt wiederholt aufgerufenen, ingleichen der aus früheren Kündigungen noch ausstehenden Pfandbriefe, sind bei allen schlesischen Landschaftskassen und bei den Börsen zu Breslau und Berlin ausgehängt, auch mit den öffentlichen Anzeigern der drei schlesischen Regierungs⸗Amtsblätter ausgereicht worden. Breslau, am 1. März 1848.

Schlesische General⸗Landschafts⸗Direction.

[191] Subhastations⸗Patent.

Das unter den Linden gelegene, Vol. II. Nr. 174. Fol. 176. des Hypothekenbuchs verzeichnete, dem ver⸗ storbenen Bäckermeister Gottfried Ludwig Balzer gehö⸗ rige Haus nebst Zubehör, welches zufolge der nebst dem Hypothekenscheine in der Registratur einzusehenden Taxe auf 13,567 Thlr. 6 Sgr. 9 Pf. abgeschätzt worden, soll

am 23. September c., Vormittags 11 Uhr,

GHCve e MEnnnekthi umes;

V

8

[188] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 19. Februar 1848.

Das hierselbst in der Mittelstraße Nr. 3 belegene, der Wittwe Brückmann, Charlotte Louise, geb. Matecken, jetzt deren Erben gehörige und im ““ von der Dorotheenstadt Vol. II. No. 145. verzeichnete Grund⸗ stück nebst Zubehör, gerichtlich abgeschätzt zu 10827 Thlr. 25 Sgr. 11 ½ Ps., soll

am 23. September 1848, Vormitt. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Die unbekannten Real⸗Prätendenten dieses Grund⸗

stücks werden unter der Warnung der Präklusion hier⸗ durch öffentlich vorgeladen. 8 2

kraft zum Schleppen beladener Fahrzeuge auf der ganzen Ober⸗Elbe und den in diese letztere aus⸗ mündenden, dafür zugänglichen Nebenflüssen mit widmen werde.“ Zugleich empfehle ich meine bereits wieder begonnene Verladung von Gütern nach Magdeburg, Halle a. d. Saale und anderen dahin belegenen Uferstädten pr. Verschlußkahn, pr. Jacht und Separat⸗Ladung, so⸗ wohl unter sächsischer, wie unter hiesiger, als auch ohne Assekuranz, mit reellen Schiffern und soliden Käh⸗ nen zu den laufenden billigsten Frachten, und ersuche um gefällige Ueberweisung betreffender Aufgaben. Hamburg, im Monat Februar 1848. Julius Kühne, Schifffahrts⸗Direktor.

[172 b] Bekanntmachung.

Zur Ausloosung der am 1. Juli dieses Jahres plan⸗ mäßig einzulösenden 120 Stück Prioritäts⸗Actien un⸗ serer Gesellschaft haben wir Montag den 13. März a. c., Morgens 10 Uhr, in unserem Administrationshause einen Termin anbe⸗ raumtf, zu welchem Inhabern von Prioritäts⸗Actien ge⸗ gen Vorzeigung derselben der Zutritt gestattet ist.

Magdeburg, den 25. Februar 1848.

Direktorium der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Hartiung.

Bekanntmachung. Mehrseitigen Anfragen zu genü⸗ gen, bestätige ich hierdurch, daß (bei

898 .—SErledigung meiner Geschäfts⸗Ver⸗

ebhbindlichkeiten gegen den hier bisher

von mir vertretenen Dampfschifffahrts⸗Ressort pr. Mag⸗ deburg) nach zu hoffender Ermäßigung der Elbzölle und eventuell gescchens erscheinender fernerer Belebtheit des

[173 b]

Literarische Anzeigen. Am 3. März wird bei Unterzeichnetem ausgegeben: 1190 Emil Frensdorff, „28* ½* .- 9„ 802 Maänner und Frauen des

Auslandes. Nach authentischen und zum Theil unbenutzten Quellen dargestellt.

JSEW. IIU Erste Lieferung: LAMAR 1 IN F 8 gr. 8. geh. 8 Sgr.

Die letzten Zeilen dieser zeitgemäßen Ar⸗ beit sind in Gegenwart der Tagesereignisse geschrieben, und das Vorhergehende wird durch diese Ereignisse gerechtfertigt und be⸗ stätigt. Das ganze abgerundete Gemälde stellt Lamartine dar als Kind, Jüngling und Mann, als Dichter, Geschichtsschreiber und

Ein stattlicher und sehr eleganter Band wird mindestens 12 Biographieen enthalten, unter Anderem: Mme. Adelaide (mit einem Lebens⸗Abriß Louis Phi⸗ lipp's), Guizot, G. Sand, Lamennais, Pius IX., Peel, Nothomb zc. ꝛc.

Berlin, den 2. März 1848.

Alexander Duncker,

Königl. Hofbuchhändler, Französische Straße Nr. 21.

[175 b]

Das mit hoher Genebmigung lür heute, Sonn- abend den 4. März, angezeigte, von Mitgliedern des Königl. Corps de Ballet zum Besten ei- nes zu begründenden Wiltwen-Pensions-Fonds etec. im Königl. Schauspielhause veraustaltete

1 5 5 2 8 8 Grosse Karnaval-Ball-Fes

(bal masqué et baré) findet bestimmt statt. 1

Der Preis eines Herren-Billets ist 1 Th r. der eines Damen-Billets 1 TPhlr.

Die Eröffnung der Kasse geschieht um 8 Uhr. Beginn des Balles um 9 Uhr. Ende 4 UOhr.

Die Ilerren Noack und Hoffmann werden im Königl. Schauspielhause eine reich ausgestattete Mas- ken-Garderobe aufgestellt haben. 1Ie6

[159 p] III11I1 in den schönsten und fruchtbarsten Gegenden der Pro⸗ vinz Schlesien, Feobei mehrere Forstgüter, werden zum Kauf nachgewiesen urch Lazarus Landau. Breslau, Antonienstraße Nr. 30.

8 8 .“ Das Abonnement beträgt:« 2 Rthlr. für ¼ Jahr. 4 Athlr.⸗ ¼½ Jahr. 8 Athlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird

der Bogen mit 2 Sgr. berechnet.

4

tun

*

No. 65.

BEI“

Amtlicher Theil. 6“

Ständische Augelegenheiten. Neun undzwanzigste Sitzung des Vereinigten ständischen Ausschusses am 29. Februar. Fortsetzung der Berathung des Entwurfs des Strafgesetzbuches. Es kom⸗ men zur Berathung und werden mit einigen Abänderungen angenommen: §. 372: Verbrechen der Beamten; §. 373: Insubordination; S§. 374: Verletzung der Amts ⸗Verschwiegenheit; §88§. 375 377: Bestechung; §. 378: Im Amte verübte Ehrenverletzung, soll in Wegfall kommen; §. 379: Nöthigung; §. 380: Beugung des Rechts, soll mit zwei Para⸗ graphen der Einführungs⸗Verordnung verschmolzen werden; die §§. 381—388: Mißbrauch der Amtsgewalt in Swafsachen; die §§. 389 und 390: Fälschung und Unterdrückung von Urkunden; die §§. 391 und 392: Be⸗ drückung der Abgabepflichtigen; §. 393: Verkürzung der Zahlungsempfän⸗ ger; die §§. 394 396: Unterschlagung amtlich anvertrauter Sachen; §. 397: Untreue der gerichtlichen Anwalte; die §§. 398 und 399: Pflicht⸗ widrigkeit der Vorgesetzten; §. 400: Theilnahme dritter Personen an Amtsverbrechen; §. 401: Disziplinarvergehen, bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt; §. 402: Gemeine Verbrechen; die §§. 403 und 404: Gemein⸗ same Bestimmungen.

Angekommen: Der Fürst Felix von Lichnowsky, von Krzyzanowitz.

Der General⸗Major und Commandeur der 8ten Infanterie⸗Bri⸗ gade, von Schack, von Erfurt.

Abgegangen: Der außerordentliche Gesandte und bevollmäch⸗ tigte Minister am Großherzoglich badischen Hofe, General⸗Major von Radowitz, nach Wien. 8—

Neunundzwanzigste Sitzung des Vereinigten ständischen Ausschusses. (29. Februar.)

Die Sitzung beginnt gegen 10 ½ Uhr unter Vorsitz des Marschalls Fürsten zu Solms mit Verlesung des Protokolls über die letzte Sitzung durch den Secretair Abgeordn. Kuschke.

Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Diethold und Dittrich.

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist das Protokoll für genehmigt zu erklären, und wir kommen zur Berathung des §. 372.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):

„Sechsundzwanzigster Titel. Verbrechen der Beamten. 8 1

Die Vorschriften dieses Titels sinden Anwendung auf alle öffent⸗ lichen Beamten, sie mögen im unmittelbaren oder mittelbaren Staats⸗ dienste stehen, auf Lehenszeit oder nur zeitweise oder vorläufig ange⸗ stellt sein, den Amtseid schon geleistet haben oder nicht.“

Das Gutachten lautet:

„Zu §. 372.

Der Paragraph gab zu keiner Erinnerung Veranlassung.“

Ich muß mir die allgemeine Bemerkung hierbei erlauben, daß bei der Eile, mit welcher das Gutachten zum Druck befördert worden ist, sich mehrere Sinn entstellende Druckfehler eingeschlichen haben, welche ich beim Vortrage verbessern werde. Ich bitte die geehrten 1 so wie auch die Stenographie, hierauf Rücksicht zu nehmen.

Abgeordn. Reumann: Ich muß mir erlauben, bei diesem Titel, und zu §. 372 insbesondere, eine allgemeine Bemerkung aufzustellen. Es wird sich nicht verkennen lassen, daß die Strafen, welche hier in Beziehung auf die Beamten festgesetzt sind, ungewöhnlich hart er⸗ scheinen, namentlich bei weitem härter, als sie seither existirt haben, und es entsteht also zunächst die Frage: worin hat der neue Zustand, der nun eingeführt werden soll, seinen Geund? Hat der preußische Beamtenstand Veranlassung zu solchen Bestimmungen gegeben, oder liegt vielleicht im Gesetze selbst eine Ursache, die es nothwendig ge⸗ macht hat, den Beamten gegenüber stärkere Repressiv⸗Maßregeln ein⸗ treten zu lassen? Gewiß kann von dem Ersteren nicht die Rede sein; das Letztere scheint in einer Beziehung aber der Fall zu sein. Dieses Gesetz legt nämlich in die Hand des Richters eine so unbegränzte Gewalt, daß es nothwendig ist, auf der anderen Seite auch seine Stellung und seine Befugnisse, und namentlich die moralische Seite derselben durch Repressiv⸗Maßregeln, in eine bestimmte Schranke zu brin⸗ gen. Esentsteht mithin die Frage, ob dieser Grundsatz im Allgemeinen sich rechtfertigen läßt, und ob er angemessen durchgeführt worden, und ich muß ge⸗ stehen, daß mir dagegen doch erhebliche Zweifel aufgestoßen sind. Es kann sich aber bei diesem Gegenstande nicht blos darum handeln, die in diesem Titel aufgenommenen einzelnen Bestimmungen zu prü⸗ sen, es kommt vielmehr, nach meiner Ueberzeugung, darauf an, ob alle in das Strafrecht gehörigen Bestimmungen in Beziehung auf die Beamten Verhaͤltnisse auch wirklich in diesen Titel aufgenommen worden sind, oder ob noch andere Vorschriften existiren, die mit die⸗ sem Strafrechte zusammenhängen und möglicherweise mit demselben in Kollision treten können. Das Letztere muß ich annehmen. Die Motive sprechen sich dahin aus: „Nur diejenigen Dienstvergehen wür⸗ den dem gerichtlichen Verfahren unterworfen, welche in den Gesetzen mit Cassation oder Amts⸗Entsetzung bedroht sind, während alle übri⸗ gen unter die Bestimmungen des Geeatzes vom 29. März 1844 fallen.“ Es handelt sich also, genau genn „nen, um Festsetzung einer Gränze

zwischen diesem Strafrechte und dem Gesetze vom 29. März 1844, und es kommt darauf an, zu prüfen, ob nicht Verbrechen oder Ver⸗ gehen, welche unter das Gesetz von 1844 fallen sollen, in das Straf⸗ recht aufgenommen werden müssen. Dies ist, nach meiner Ueberzeu⸗ gung, in mancher Hinsicht der Fall. Ich erinnere zunächst daran, daß die Motive z. B. die Meinung aufstellen, daß für eine Verkür⸗ zung der Kassen bei Veranlagung der Abgaben eine Disziplinarstrafe ausreichen würde. Dies ist aber jedenfalls ein Verbrechen, wo eine Disziplinarrüge gar nicht stattfinden kann. Ich muß hierbei aber noch besonders bemerken, daß das Gesetz vom 29. März 1844 Stra⸗ fen enthält, die, wenn sie auch als Disziplinarstrafen erscheinen, für den zu Bestrafenden mindestens eben so hart, wie die hier ausgespro⸗ chenen sein können, und ich würde also den Antrag stellen, die Strafen des Gesetzes von 1844 und die dahin gehörigen Vergehen ihrer Na⸗ tur nach noch speziell mit den in diesen Titel zu rechnenden zu ver⸗ gleichen. Es hat indessen die Abtheilung bereits zu §. 401 den Be⸗ aeses Antrag gestellt, nach welchem mehrere der einzelnen unter das Gesetz von 1844 fallenden Verbrechen, Vergehen und Strafen unter diesen Titel gezogen werden sollen, und ich begnüge mich für den Augenblick mit der Erklärung, daß die von der Abtheilung auf⸗ gestellten Bedenken schon hier Platz nothwendig greifen müssen, werde mir aber bei diesem Paragraphen noch einen weiteren Antrag zu⸗ stellen erlauben. 6

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es ist, so viel ich verstan⸗ den habe, kein spezieller Antrag gestellt, sondern nur im Allgemeinen gesagt worden, es ständen die Strafen im Entwurs härter, als im Landrecht. Man muß sich zur Beurtheilung dieser Frage das System und die Prinzipien klar machen, auf welchen einerseits das Landrecht, andererseits der Entwurf beruht. Das Landrecht hat eine Masse von kleinen Vergehungen in den Straftitel aufgenommen, die nicht als eigentliche Amtsverbrechen zu betrachten sind, sondern lediglich im Wege der Disziplin geahndet werden können. So hat das Landrecht ganz allgemein im §. 333 gesagt, daß Jeder, der den Vorschriften seines Amtes vorsätzlich zuwiderhandelt, kassirt werden soll, und demnächst ist im §. 334 bestimmt, daß auch Zuwiderhandlungen aus grober Fahrläs⸗ sigkeit oder Unwissenheit die Cassation zur Folge seer Das war ein Prinzip, das man bei der Reviston nicht i konnte; man ist bei Abfassung des Entwurfs davon ausgegangen, daß nur einzelne speziell hervorgehobene schwere Fälle als 2 mtsverbrechen zu bezeichnen seien. Nur diese letzteren sind hier im Strafgesetzbuch hervorgehoben und mit Strafe bedroht, alle übrigen, namentlich die Vergehen aus Fahrlässigkeit und die schlechte Amtsführung, sind in das Disziplinar⸗Gesetz verwiesen worden. Geht man nun diese ein⸗ zelnen schweren Fälle, wie sie im Entwurfe stehen, durch, so glaube ich nicht, daß bei denselben die Strafe zu hoch gemessen ist. Die Strafe schließt sich in vielen Beziehungen denjenigen Bestimmungen an, welche über die gemeinen Verbrechen dieser Art aufgenommen sind und weiche im Durchschnitt bereits von der hohen Versammlung die Genehmigung erhalten haben. Sollte man in einzelnen Fällen die Strafe zu hart finden, so würde dies bei den einzelnen speziellen Bestimmungen zu erwägen sein.

Marschall: §. 373. Referent Abgeordn. Freiherr 82 Mylius Cliest vor): 1 Wer sich in seinen Amtsverhältnissen gegen einen Vorgesetzten ungehorsam bezeigt und sich dabei einer Thätlichkeit gegen denselben schuldig macht, ist mit der Amts⸗Entsetzung zu. bestrafen, un⸗ aͤbhängig von der Strafe, welche etwa die Thätlichkeit außerdem nach sich zieht.

Unter besonders mildernden Umständen kann, anstatt der Amts⸗ Entsetzung, auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden.“ Das Gutachten der Abtheilung lautet:

„Zu §. 373.

Der Paragraph bestimmt’ das Vergehen der Insubordination als eine in den Amtsverhältnissen gegen den Vorgesetzten begangene Verweigerung des Gehorsams, verbunden mit einer gegen denselben verübten Thätlichkeit. Hinsichtlich der Fassung ward ohne Widerspruch anerkannt, daß ausgesprochen werden müsse, daß sowohl der Unge⸗ horsam als die Thätlichkeit gegen den Vorgesetzten desjenigen, der sich derselben schuldig gemacht, gerichtet sein müsse, daß ferner aus⸗ drücklich auszusprechen, daß nur rechtswidrige Handlungen hier mit Strafe bedroht.“

Marschall: genstand der Fassung hingegeben, wenn keine Bemerkung erfolgt, der Abtheilung ausgegangen ist. 1 .

Justiz⸗Minister von Savigny: Das Erste, was man hier be⸗ merkt hat, ist reine Fassungssache, es ist nämlich gesagt worden, „gegen den Vorgesetzten desjenigen, der sich derselben schuldig ge⸗ macht.“ In dem Entwurf von 1843 heißt es: „Gegen seinen Vorgesetzten.“ Das führt auf das Bedenken, als könnte jeder Be⸗ amte nur einen einzigen Vorgesetzten haben; es giebt aber Beamte, welche verschiedene Vorgesetzte haben, und namentlich Vorgesetzte in verschiedenen Abstufungen, so daß gegen mehrere Vorgesetzte die Insubordination möglich ist. Daher ist der Ausdruck seinen nicht ausreichend. Man könnte umgekehrt auch sagen: „einen seiner Vorgesetzten“, das setzt aber wieder voraus, daß er immer mehrere haben müsse. Der Ausdruck den Vorgesetzten bezeichnet einen re⸗ lativen Begriff und paßt auf den, welcher einen oder mehrere Vorgesetzte hat. Was die rechtswidrige Handlung betrifft, so ist dies Fassungssache, indeß glaube ich, daß wirklicher Ungehorsam in amtlichen Verhältnissen immer rechtswidrig ist, es kann ein Beamter einen Vorgesetzten, der etwas befiehlt, mit Recht den Gehorsam ver⸗ weigern, weil er nicht das Recht hat, zu befehlen, das liegt außerhalb der amtlichen Verhältnisse; wenn er aber in amtlichen Verhältnissen etwas befiehlt, und es wird ihm da der Gehorsam verweigert, so ist dies etwas Rechtswidriges. b

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Nach dieser Ansicht ist dem Gonvernement von der Abtheilung beigetreten worden.

Abgeordn. Sperling: Mir scheint von der Ministerbank aus Widerspruch erhoben zu Päin, und das bestimmt mich, dem Gutachten der Abtheilung das Wort zu reden. In militairischen d.esae. mag sich allerdings der unbedingte Gehorsam rechtfertigen lassen,

““

Die Abtheilung hat das Letzte zwar nur als Ge⸗ es ist aber doch festzustellen, daß, die Versammlung von der Ansicht

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1848.

nicht so im Civildienste. Hier kommt es darauf an, ob der Vorge⸗ setzte sich innerhalb der Schranken des Gesetzes und seiner Dienstbe⸗ fugnisse bewege, und es kann die Widersetzlichkeit des Untergebenen als solche nur dann strafbar sein, wenn solches der Fall ist. Im umgekehrten Falle, wo nämlich der Vorgesetzte das Gesetz überschrei⸗ tet und also eine rechtswidrige Handlung von dem Untergebenen fordert, ist der Letztere ihm zu folgen nicht verpflichtet, kann sein Widerstand unter Umständen sogar löblich sein. Aus diesem Grunde halte ich es für nothwendig, daß das Beiwort: rechtswidrig in den Paragraphen an der angedeuteten Stelle aufgenommen werde.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Ich habe den Herrn Gesetzgebungs⸗Minister dahin verstanden, daß anerkannt worden ist, daß, so lange der Beamte sich in den Schranken des Gesetzes und seines Amtes hält, eine gesetzwidrige und mithin strafsällige Handlung nicht begangen werden kann.

Marschall: Das hat keinen Widerspruch gefunden.

Justiz⸗-Minister von Savigny: Ich glaube, man kann es als reine Fassungssache zur Erwägung ziehen.

Abgeordn. Freiherr von Patow: Eine Rechtswidrigkeit liegt immer vor, denn die Strafe soll eintreten, wenn Thätlichkeiten statt⸗ gefunden, und ich kann mir nicht denken, daß der Untergebene das Recht hat, sich Thätlichkeiten gegen seinen Vorgesetzten zu erlauben.

Abgeordn. von Auerswald: Ich habe auch den Herrn Ge⸗ setzgebungs⸗Minister nicht vollkommen verstanden, ob seine Meinung ist, daß jedesmal und eo ipso eine Rechtswidrigkeit stattfinde, wenn eine solche Handlung des Ungehorsams gegen einen amtlichen Befehl erfolgt, möge letzterer beruhen, worauf er wolle, und daß der Aus⸗ schluß der Rechtswidrigkeit nur dann eintreten könne, wenn der Be⸗ amte, abgesehen von seinen Amtsbefugnissen, etwas befiehlt. Wenn dies die Meinung des Herrn Ministers ist, so müßte ich mich meinem verehrten Nachbar anschließen, wenn aber die Meinung so ist, wie der Herr Referent voraussetzte, daß nämlich der Unterbeamte, der sich gegen den Vorgesetzten vergeht, welcher in seinem Amte und mit Berufung auf sein Amf etwas Rechtswidriges befiehlt, nicht rechts⸗ widrig handle, dann, glaube ich, können wir die I für Fassungs⸗ sache halten. Aber darauf kommt es meines Ermessens an.

Justiz⸗Minister von Savigny: Wenn er in seinen Amts⸗Ver⸗ hältnissen etwas befiehlt, so kann man vielleicht in dem einzelnen Falle verschiedener Meinung darüber sein, ob es ein richtiger Befehl ist oder nicht. Ich glaube, darüber muß zunächst der Vorgesetzte ein Urtheil haben, indem immer der Rekurs an dessen höhere vorgesetzte Behörde statthaft ist; wenn aber der Unterbeamte sich nicht nur die⸗ ses Urtheil anmaßt, sondern sich zugleich Thätlichkeiten gegen den Vorgesetzten erlaubt, so ist das immer eine strafbare Handlung, das kann nicht bezweifelt werden.

Abgeordn. von Auerswald: Ich kann diese Ansicht nicht voll⸗ kommen tbeilen. Es wird gewiß in den meisten Fällen Sache der Ansicht sein, und da muß der Untergebene sich dem Vorgesetzten un⸗ terwerfen; es kann aber der Fall gedacht werden, daß z. B. der vor⸗ gesetzte Kassenbeamte von dem Untergebenen auf Grund seiner amt⸗ lichen Verhältnisse eine amtswidrige Handlung verlangt; es ist denk⸗ bar, daß es dabei zu Thätlichkeiten kommt. Diese Thätlichkeiten kön⸗ nen von dem Vorgesetzten ausgegangen sein; es wird eine Unter⸗ suchung eingeleitet werden, und wenn alsdann an den Begriff des Rechtswidrigen nicht auch in Betreff der Forderung des Vorgesetzten festgehalten wird, so müßte der Untergeordnete unter allen Umständen nach diesem Paragraphen verurtheilt werden, selbst wenn er derjenige ist, der die Rechte des Staats aufrecht erhalten wollte. Ich glaube also, daß der Zusatz rechtswidrig nichts schaden kann, denn wenn Jemand mit Recht und nicht rechtswidrig auf Grund der bestehenden Gesetze einem gewissenlosen Vorgesetzten entgegentritt, so thut er nichts Schlimmes, und er wird nicht bestraft werden können; hat er aber eine Widersetzlichkeit begangen, ohne sich auf ein bestimmtes Recht zu stützen, so muß er bestraft werden.

Justiz⸗Minister von Savigny: Ich glaube, in der Sache selbst ist keine Meinungsverschiedenheit. Ich glaube, und davon ist der Entwurf ausgegangen, durch die Worte: „in seinen Amtsverhältnissen“ sei hinlänglich das angedeutet, was das geehrte Mitglied befürwortet, und womit ich einverstanden bin. Es sind drei Fälle möglich; es ist einmal möglich, daß er etwas befiehlt, was zur Ausübung seines Am⸗ tes gehört, und dann versteht es sich von selbst, daß es richtig ist. Er kann zweitens etwas befehlen, was außer den Amtsverhältnissen liegt, außerhalb seiner Dienstleistung, und dann gehört es nicht hier her; er kann aber auch etwas befehlen, was gegen seine Verpflich⸗ tung und Befugniß läuft, und da wird Niemand sagen, daß es in seinem Amte geschehen ist, also käme es nur darauf an, eine zweck⸗ mäßige Fassung zu wählen.

Abgeordn. von Auerswald: einverstanden.

Marschall: §. 374.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):

„§. 374. 8

Wer, um sich oder Anderen einen Gewinn zu verschaffen, oder um Anderen zu schaden, die Amts⸗Verschwiegenheit verletzt, ist mit Cassation und mit Strafarbeit bis zu drei⸗ Jahren zu bestrafen.

Dieselbe Freiheitsstrafe nebst dem Verluste der Ehrenrechte soll gegen entlassene Beamte eintreten, wenn sie sich eines, solchen Ver⸗ brechens nach ihrer Entlassung in Beziehung auf ihr früheres Amts⸗ Verhältniß schuldig machen.“

Abgeordn. Sperling: Hier bei diesem Paragraphen macht uns Temme darauf aufmerksam, daß die Strafbestimmung unter Umstän⸗ den sehr hart und zu hart werden kann. Er führt nämlich das Bei⸗ spiel an, daß Jemand über eine Summe Geldes einen Prozeß führt und von dem günstigen Ausfalle des Prozesses ein Unternehmen ab⸗ hängt. Er gewinnt den Prozeß. Der Richter ist sein Freund und theilt ihm, sobald das Urtel gesprochen wird, den Ausfall desselben mit. Hier ist von keinem unerlaubten Gewinn die Rede, und doch würde, nach der jetzigen Fassung des §. 374, den Richter Cassation und Strafarbeit bis zu 3 Jahren treffen. Gewiß hat man bei Ent⸗ werfung des Paragraphen nur an den Fall des rechtswidrigen Ge⸗ winns gedacht, und ich schlage vor, vor „verletzt“ ausdrücklich das Bei⸗ wort „rechtswidrig“ hinzuzufügen.

Wenn das gemeint ist, sind wir