Behanntmachungen.
304 öv1“ 12e. äher bezeichnete Bäckergesell Johann
D en na han A 1b Se. eopold Minge von hier ist des gewaltsamen Diebstahls dringend verdächtig und bat sich von hier entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger
Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist. 3 Es werden alle Civil⸗- und Militair⸗Behörden des n⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den⸗
selben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzuneh⸗
men und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegen⸗ ständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Befängniß⸗Erpedition abzuliefern.
Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent⸗
standenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden
des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 14. Juli 1848.
Der Staats⸗Anwalt beim Königlichen Kriminalgericht. Signalement des Bäckergesellen Minge. Derselbe ist 34 Jahr alt, evangelischer Religion, in
Berlin geboren, 5 Fuß 4 Zoll groß, hat braune Haare,
blaue Augen, braune Augenbrauen, rundes Kinn, ovale
Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, spitze Nase, gro⸗
ßen Mund, schwachen Bart, volle Zähne, ist mittler
Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat besondere
Kennzeichen: auf dem rechten Auge erblindet.
[504] Erneuerter Steckbrief.
Der unten näher bezeichnete Kaufmann Pierre Cour⸗ roisie Faure von hier ist des strafbaren Bankerutts verdächtig und hat sich von hier entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist.
Es werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf densel⸗ ben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Ge⸗ fangniß⸗Erxpedition abzuliefern.
Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent standenen baaren Auslagen und den verehrlichen Be⸗ hörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.
Berlin, den 12. Juli 1848.
Der Staats⸗Anwalt beim Königlichen Kriminalgericht. Signalement des Kaufmanns Pierre Courroisie Faure.
Derselbe ist 35 Jahr alt, evangelischer Religion, zu Berlin geboren, 5 Fuß 2 Zoll groß, hat braune Haare, graue Augen, braune Augenbrauen, ovales Kinn, läng⸗ liche Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, lange und breite Nase, gewöhnlichen Mund, braunen Bart, spricht die deutsche Sprache.
[443] Fdiktal Ladung. Der lehnsfähig beerbte Rittmeister v. Below hat die im Schlaweschen Kreise belegenen Alt⸗Belowschen Lehn⸗ güter:
Dünnow für 132,091 Thaler,
Lindow für 42,000 Thaler und
Muddel für 60,000 Thaler — laut Vertrags vom 9. November 1843 an besitzer Otto Johann Friedrich Frankenstein verkauft. Die genannten drei Güter sind auf Antrag der hiesigen Kaufleute J. Abel und Lewisson, Gläubiger des titu⸗ lirten Besitzers Frankenstein, zur nothwendigen Subha⸗ station gestellt und zu diesem Zweck das Aufgebot der Lehnsberechtigten und unbekannten Real⸗Prätendenten veranlaßt. Es werden daher alle Agnaten des Ge⸗ schlechts v. Below und unter diesen namentlich folgende
ihrem Leben oder Aufenthalt nach unbekannte:
1) Hans Carl Friedrich Franz v. Below, Franz Ja⸗ cob's Sohn, im Jahre 1808 Oberst und Comman⸗ deur des zweiten Ostpreußischen Infanterie⸗Regi⸗
ments Prinz Heinrich von Preußen zu Königsberg in Preußen, angeblich zuletzt als General⸗Major außer Diensten zu Kalgen bei Königsberg wohnhaft,
2) August Wilhelm v. Below, Martin Friedrich's Sohn, 1794 auf Groß⸗Möllen,
3) Friedrich Wilhelm Nicolaus v. Below, Martin Friedrich's Sohn, 1794 Kriegsrath zu Tilsit,
4) Martin Friedrich Carl v. Below, Martin Frie⸗ drich's Sohn, 1794 Lieutenant bei dem Kürassier⸗ Regiment v. Borstel,
) Ferdinand Lorenz Philipp v. Below, des Obersten Gerd Bogislav Sohn, 1794 Fähnrich bei dem Regiment v. Kleist,
6) Franz Lorenz v. Below, des Gerd Christoph Sohn auf Saleske, im Jahre 1794 als blödsinnig unter Vormundschaft stehend und durch den Gutsbesitzer
v. Below auf Klein⸗Machmin bevormundet,
7) Ernst Bogislav v. Below, Martin Heinrich's Sohn,
8) as dardmann außer Diensten auf Groß⸗Raddow, 94. Pürslice h Heinrich Hans v. Below, Sohn
F8 ö ealt⸗Eöihenschen Geheimen Raths 8 „Präsidenten Hans Ludwig v. Below,
1795 bevormundet durch den K - 8 is zu Cöthen, h den Kammerrath Mulisch
) Marimilian v. Below 1795 pensionirter Zoll. Ei 10) Carl Heinrich Christian v. Belo Heinrich Balthasar Sohn, “ Landralhs fanterie⸗Regiment v. Knobelsdorff C. ’ 8 88 dorff und 1803 Ma⸗ sjor und Commandeur im Infanterie⸗Reat v. Manstein, aewent 11) Carl Friedrich Wilhelm v. Below, des H. manns Carl Wilhelm Sohn, im Je. et. v Geim Sohn, im Jahre 1799 bei dem Pupillen⸗Kollegium zu Cöslin durch den Guts besitzer v. Bandemer auf Wusseken bevormundet. 12) Carl Ludwig Wilhelm v. Below, 1800 Lieutenant im Regiment v. Zenge zu Soldin, 13) lder General Werner Heinrich Friedrich v. Below, 14) Carl Gerhard Wilhelm v. Below, 15) Adam Reinhold v. Below, des Majors Andreas Sohn, 1802 Kaiserlich Russischer Major außer Diensten auf Perst in Liefland, zuletzt angeblich zu Peest, Andreas v. Below, des Majors Andreas Sohn, 1802 Kaiserlich Russischer Capitain außer Diensten auf Leddies in Liefland, 17) Franz Ludwig v. Below,
Claus Gürgen's Sohn, nehmer zu Malzkow bei⸗
1 6.
18) Heinrich Leopold v. Below, angeblich zuletzt zu
Hamburg,
19) Carl Gustav Herrmann v. Below zu Carlstadt in
Schweden,
20) Carl Friedrich v. Below, Kaiserlich Russischer Wirk⸗ licher Staatsrath und Vice⸗Gouverneur von Esth⸗
land in Reval, so wie die Agnaten und Mitbelehnten und aller son⸗
stigen an den Gütern Dünnow, Lindow und Muddel nebst Pertinenzen zu Lehen berechtigten Geschlechter, hier⸗ öbböb
404
mit vorgeladen, ihre etwanigen Lehnrechte an den be⸗ nannten Gütern in dem auf
den 30. Dezember 1848, Vorm. 11 Uhr, vor dem Ober⸗Landesgerichts⸗Rath Richter in unserem Geschäftszimmer anberaumten Termine anzuzeigen und zu bescheinigen, so wie demnächst die weitere Verhand⸗ lung zu erwarten. b
Die Ausbleibenden haben zu gewärtigen, daß sie des Anspruchs auf Ausübung des Vorkaufs⸗, des Revoca⸗ tions⸗ und Reluitions⸗Rechts, der Wohlthat der Lehn⸗ tare und aller Lehnrechte, wie sie sonst heißen mögen, bei gleichzeitiger Prätlusion mit denselben werden ver⸗ lustig, die Guter Dünnow, Lindow und Muddel nebst Pernnenzen für Allode erklärt und deren Allodial⸗Ei⸗ genschaft hierauf im Hopothekenbuche wird vermerkt werden.
Zugleich werden etwanige unbekannte Real⸗Präten⸗ denten an diesen Gütern unter der Verwarnung,
daß sie bei ihrem Ausbleiben gegen sich Alles gelten
lassen müssen, was von den bekannten Real⸗Präten⸗ denten mit den übrigen Betheiligten verhandelt wird, hiermit aufgefordert, ihre Rechte in dem angesetzten Termine anzuzeigen und zu bescheinigen. 3
Den Betheiligten werden zu Bevollmächtigten die Justizräthe Naumann, Teßmar, Hildebrand, Leopold, Bauck und die Justiz⸗Kommissarien Eckardt und Lorenz vorgeschlagen.
Cöslin, den 27. Mai 1848.
Königl. Ober-Landesgericht.
Erster Senat.
[1210] Folgende verschollene Personen, als: .“ 1) Christiane Caroline Rothe, geboren zu Bitterfeld am 6. Dezember 1809, Tochter des Tuchmacher Rothe daselbst, welche im Jahre 1825 in Leipzig in Dienste getreten, von da nicht zurückgekehrt und seit dieser Zeit keine Nachricht von sich gegeben hat, der Tischlermeister Gottlob Bernhardt Pfordte aus Bitterfeld, welcher sich im Jahre 1830 von dort entfernt und seit der Zeit von seinem Leben und Aufenthalte keine Nachricht von sich gegeben hat, der Schneidergeselle Christian Michael Carl Hund aus Zaasch, geboren am 28. März 1798, welcher im Jahre 1816 nach Polen gegangen, von dort nicht zurückgekehrt und ebenfalls von seinem Leben und Aufenthalte keine Nachricht von sich gegeben hat, 4) Johann Gottlieb Tennert von Zörbig, geboren den 2. November 1787, welcher zum letzten Male im Jahre 1824 aus München geschrieben, seitdem aber von sich nichts wieder hat hören lassen, so wie deren Erben und Erbnehmer, werden auf den Antrag ihrer Verwandten, resp. Kuratoren, hiermit edikta⸗ liter geladen, binnen 9 Monaten und längstens in dem auf den 25. Oktober 1848, Vorm. 11 Uhr, vor dem Deputirten, Herrn Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Zeiz, in dem hiesigen Gerichts⸗Lokale anberaumten Ter⸗ mine entweder persönlich zu erscheinen oder sich schrist⸗ lich zu melden und weiterer Verfügung entgegenzusehen, im Fall des Ausbleibens aber zu gewärtigen, daß sie für todt erklärt, ihre unbekannten Erben präkludirt und ihr Vermögen den sich legitimirenden nächsten Verwand⸗ ten zugesprochen und verabfolgt werden wird. Delitzsch, den 26. November 1847. Königl. Land⸗ und Stadtgericht. Bodenstein.
237] Nothwendiger Verkauf. 1 Stadtgericht zu Berlin, den 2. März 1848. Das dem Kaufmann Christian Friedrich Kempfer ge⸗ hörige, auf dem Köpnicker Felde an der Straße Nr. XII. der Separat⸗Karte belegene, im Hypothekenbuche des Königlichen Stadtgerichts von der Louisenstadt Vol. 18. Nr. 1175. (früher Vol. 2. Nr. 59. von den Köllnischen Aeckern) verzeichnete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 9259 Thlr. 18 Sgr. 9 Pf., soll am 4. Oktober 1848, Vormitt. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
Der dem Aufenthalt nach unbekannte Eigenthümer, Kaufmann Christian Friedrich Kempfer, wird hierdurch öffentlich vorgeladen.
Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 3. März 1848.
Das dem Schlossermeister Christian Friedrich Hahn gehörige, in der Ritterstraße Nr. 63 belegene, im stadt⸗ gerichtlichen Hypothekenbuche Vol. 15. Nr. 951. verzeich⸗ nete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 29,1 17 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf., soll
am 6. Oktober 1848, Vormitt. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen
[228]
Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 4. März 1848.
Das dem Privatlehrer August Geyger gehörige, in der Dresdenerstraße Nr. 4 belegene, im stadtgerichtlichen Hypothekenbuche von der Louisenstadt Vol. 19. No. 1195. pag. 401 verzeichnete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt EEEEEETT
am 9. Oktober 1848, Vormitt. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
[501] Bekanntmachung. 8 Von den Unterzeichneten, als Kollatoren der nachste⸗ hend gedachten Stiftungen, wird bekannt gemacht, daß von dem Kommunal⸗Landtage im November dieses Jah⸗ res folgende Stipendien zu verleihen sind: 1¹) aus der Stiftung der Frau Landesältesten von Hersdorf, geb. von Hohberg, ein Stipendium für Mesige Gymnasiasten und zwei Stipendien für Stu⸗ ddirende auf den Universitäten Halle und Leipzig. Bum Genusse derselben sind vorzugsweise Jüng⸗ —ch. du⸗ dem von Gersdorfschen Geschlechte, nächst 5 en aus anderen oberlausitzschen adeligen Fami⸗ ien, nach ihnen aber auch bürgerlichen Standes berechtigt; “ aus der Stif 1 88 C von Nosti Rtistung des Johann Gottlob Erdmann Nostitz ein Universitäts⸗Sti lausitzsche Adelige welche s⸗Stipendium für ober⸗ diren. Bei dieser in Halle oder Leipzig stu⸗ T en. Vei leser Stiftung ” : 7 Stister verwandten Bewerbe ag. bie bern aus seinem vesa ahhe He übrigen Bewer⸗ aus den übrigen adeligen oberse 8 v lien vor; B ausitzschen Fami⸗ 3) aus der Stiftung des 8 18 Herrn Landesälte Wilhelm Otto August von Schindet? esten Sen a) zwei Stipendien fü iesi Suindirende uf für hiestge Gomnasiasten oder 1 auf preußischen oder sächsischen Uni⸗ versitäten. Diese Stipendien sind vorzugsweise für Bewerber von Adel Aeltern im Mark
. 8
grafthum Oberlausitz angesessen sind oder gewe⸗ sen sind, in deren Ermangelung für andere Be⸗ werber von Adel und in deren Ermangelung für Bürgerliche bestimmt, wobei jedoch die Söhne landständischer Beamten den Vorzug vor An⸗ deren haben;
b) ein Stipendium für Söhne armer Prediger aus der Oberlausitz, welche das hiesige Gymnasium oder eine Universität besuchen.
Alle diesfalls anzubringenden Stipendiengesuche müs⸗ sen spätestens bis zum 15. November d. J. nebst den vollständigen dazu gehörigen Zeugnissen an den unter⸗ zeichneten Landesältesten Grafen Loeben hierselbst ein⸗ gereicht werden. Später oder ohne die erforderlichen Atteste eingehende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. b
Görlitz, den 7. Juli 1848.
Die Landstände der Königl. Preuß. Oberlausitz.
Graf Loeben.
Die Deutsche Lebens⸗Versiche⸗ rungs⸗Gesellschaft in Lübeck.
Gesammt⸗Fonds Cour. Mik. 2,719,489. 10. 9.
[447 pb] Beiannimachung.
Der Vorstand der Deutschen Lebens⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft in Lübeck hat in der am 30. Juni d. J. gepflogenen Genecral⸗Versammlung ihren Actionairen Bericht und Rechnung über das verflossene Geschäfts⸗ jahr erstattet.
Es geht daraus hervor, daß die Geschäfte der Ge⸗ sellschaft den besten Fortgang haben.
Diese Gesellschaft, welche sich das allgemeine Ver⸗ trauen durch die pünktliche Erfüllung der Verbindlichkeiten während eines 18jährigen Bestehens im In⸗ und Auslande erwarb und dasselbe allerwärts befestigt sieht — übernimmt Versicherungen auf eigenes Leben, Versicherungen zu Gunsten einer bestimmten Per⸗ son für den Ueberlebungsfall, gegenseitige Lebens⸗Ver⸗ sicherungen zu Gunsten der längstlebenden Person, Aus⸗ steuer⸗Versicherungen, die Zahlung von Leibrenten und von aufgeschobenen Leibrenten, und enthält das Sta⸗ tut 13. verschiedene desfallsige Tarife.
Auch anderweitige Lebens⸗Versicherungen macht die Gesellschaft, wenn die Anträge ihrem Prinzip nach ir⸗ gend zulässig sind, und macht der Unterzeichnete das verehrte Publikum besonders noch auf die erweiterten Vortheile und Erleichterungen aufmerksam, welche die Gesellschaft demselben zur Zeit der Revision ihrer Sta⸗ tuten einzuräumen, mit Rücksicht auf das allgemeine öffentliche Interesse, für gut befunden hat, in Folge dessen die Theilnahme für dieselbe auf das erfreulichste bedeutend gewachsen ist; als solche sind, daß sie:
1) die Entrichtung der Prämien in halb⸗ und viertel⸗
jährlichen Terminen gestattet;
2) Militair⸗Personen zu Friedenszeiten oder auf Friedensfuß zur gewöhnlichen Prämie und, wäh⸗ rend sie auf Kriegsfuß stehen, gegen eine jährliche Extraprämie von 5 % versichert; Versicherungen übernimmt auf sende Personen; den auf Lebenszeit Versicherten an der zunächst ult. Dezember 1849 und demnächst alle 4 Jahre zu ermittelnden Dividende drei Viertheile An⸗ theil gewährt, in der Art,
2) daß alljährlich Ein Viertheil des bei jeder Gewinn⸗Ermittelung den Policen zugeschriebenen Antheils gegen die Prämie abgerechnetwerden kann,
b) daß alle Dividenden, welche nicht erhoben wer⸗ den, sondern bis zum Tode stehen bleiben, mit 3 % p. a. verzinst werden;
5) für Lebens⸗Versicherungen mit dem 85sten Jahre nicht nur jede Prämienzahlung aufhören läßt, son⸗ dern auch Auszahlung der für den Todesfall ver⸗ sicherten Summe gewährt;
6) daß endlich Tod durch Selbstmord, Duell oder Richterspruch die Versicherung nicht annullirt:
a) wenn dieselbe schon 10 volle Jahre in Krast ist oder
b) wenn 2 Monate vor dem Tode des Versicherten eine dritte, nicht zu seinen Erben gehörige Per⸗ son bona fide zum Besitze der Police in der durch die Statuten vorgeschriebenen Weise ge⸗ langt ist.
Das Statut, der letztjährige Rechnungs⸗Abschluß und (im Fall der Versicherungsnahme) die nöthigen Attest⸗ Formulare werden unentgeltlich im Büreau des unter⸗ zeichneten Haupt⸗Agenten (Dönhofsplatz, Krausenstraße Nr. 37) verabreicht, wo auch jede weiter erforderliche, hierauf bezügliche Auskunft ertheilt wird.
Berlin, den 12. Juli 1848. vEb
SIvvb
gy C6 8—e --A e. . 2. „ S, 2 Personenschiff „Borussia G wird von jetzt ab au den bestimmten Tagen, als Mittwochs und Sonn⸗ abends, statt 2 Uhr bereits um 1 Uhr 88 GMittags von hier nach Swinemünde eyp Auch wird dasselbe außer jenen Tagen noch an fol⸗ genden Tagen, als Montag den 17. und 31. Zuli, 14. und 28. August, jedoch erst um 2 Uhr Nachmit⸗ tags, von hier nach Swinemünde abgehen. Stettin. Die Billets sind am Tage der Abfahrt an Bord der „Borussia“ zu lösen und täglich in Berlin in der Expedition der National⸗Zeitung, Lindenstraße Nr. 81, zu haben.
[326] SSTEEETbö Der Handlungsdiener Julius Friedrich Wilhelm Klemm,
ein Sohn des als Faktor des Alaunwerkes Schwemsal in Preußen verstorbenen Carl August Klemm, hatte sich, mit einem von dem unterzeichneten Kreisamte unter dem 7. Juni 1827 zu einer Reise nach Düben ausgestellten Reisepaß von Loßnitz bei Freiberg, wo sich die von ihrem Ehegatten getrennt lebende Mutter Klemm's, Frau Christiane Wilhelmine Klemm, geb. Schenk, bis zu ihrem Tode aufhielt, in dem gedachten Jahre entfernt, hat aber seitdem über sein Leben und seinen Wohnort den hier bekannten Angehörigen keine Nachricht gegeben und soll dem Vernehmen nach nicht nach Düben ge⸗ kommen sein, sondern seinen Weg über Dresden nach Meißen genommen und seinen Tod in der Elbe gefun⸗ den haben. Zu Ermittelung seines Lebens und Auf⸗ enthaltes ist auf den Antrag des für seinen blödsinni⸗ gen Bruder Eduard Moritz Klemm von dem hiesigen Stadtgericht bestellten Zustands⸗Vormundes, des Schuh⸗
machermeisters Herrn David Benjamin Just allhier, die ¹ Einleitung des Ediktal⸗Verfahrens beschlossen worden.
8 8
Es wird daher der verschollene Julius Friedrich Wil⸗ helm Klemm bei Strafe, daß er im Falle des Außen⸗ bleibens für todt erklärt und sein Vermögen, welches am 31. Dezember 1846 außer einem Kux von Imma⸗ nuel Erbstollen zu Reinsberg 3366 Thlr. 22 Ngr. 9 Pf. betrug, denen, welche die nächsten Rechte daran dar⸗ thun, werde ausgeantwortet werden, so wie alle dieje⸗ nigen, welche als Gläubiger oder Erben Klemm's oder sonst aus irgend einem Grunde Anspruch auf sein Ver⸗ mögen zu haben glauben, bei Strafe des Ausschlusses und des Verlustes ihrer Ansprüche, überdies auch diese sowohl, als der Verschollene selbst, bei Verlust der Wie⸗ dereinsetzung in den vorigen Stand hierdurch geladen,
den achtundzwanzigsten September 1848 zu rechter früher Gerichtszeit an hiesiger Kreisamtsstelle in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen und sich anzugeben, auch, was die Erben und Gläubiger anlangt, ihre Ansprüche an dem Klemm⸗ schen Vermögen anzumelden und zu bescheinigen, hier⸗ über nach Befinden unter sich und mit dem bestellten Kontradiktor rechtlich zu verfahren, binnen 6 Wochen zu beschließen und
den neunten November 1848 der Inrotulation der Akten zu Abfassung eines Erkennt⸗ nisses, so wie den dreißigsten November 1848
der Publication eines Bescheides, der rücksichtlich der Außengebliebenen in diesem Termine, Mittags 12 Uhr, Ungehorsams halber für publizirt geachtet werden wird, gewärtig zu sein.
Auswärtige Interessenten haben spätestens im Ter⸗ mine bei 5 Thlr. Strafe Beauftragte zu Empfangnahme künftiger Verfügungen am hiesigen Orte zu bestellen.
Freiberg im Königreich Sachsen, den 4. April 1848
Das Königliche Kreisamt daselbst. H. L. Heubner.
[500] Ebwi lETWobdung Nachdem zu dem Vermögen des Gasthofs⸗Besitzers und Handelsmanns Eduard Pohle in Lohmen der Konkurs Prozeß zu eröffnen gewesen ist, so werden alle bekannten und unbekannten Gläubiger desselben, oder wer sonst aus irgend einem Rechtsgrunde An⸗ sprüche an dessen Vermögen zu haben glaubt, hierdurch geladen, im Liquidations⸗Termine, den 22. Dezember 1848, bei Verlust der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und unter der Verwarnung, daß sie außerdem und beim Ausbleiben im Termine werden von diesem Kreditwesen ausgeschlossen werden, an hie⸗ siger Amtsstelle zu erscheinen und ihre Forderungen an⸗ zumelden und zu bescheinigen, bezüglich mit dem ve⸗ stellten Konkursvertreter und wegen des Vorzugs unter sich in der gesetzlichen Frist zu verfahren und sich den 14. Februar 1849 der Ertheilung eines Präklusiv⸗Bescheids bei Strafe der Verkündigung zu gewärtigen. Hiernächst ist der 14. März 1849 zum Verhörs⸗Termin anberaumt worden, in welchem die Nichterscheinenden oder diejenigen, welche sich gar nicht oder nicht bestimmt erklären, als dem Beschlusse der Mehrheit beitretend werden erachtet werden. Im Falle aber in diesem Termine ein Vergleich nicht zu Stande kommt, sollen den 29. März 1849 die Akten behufs der Abfassung oder Einholung eine Locations⸗Erkenntnisses inrotulirt und das Erkenntniß den 20. April 1849 publizirt werden, weshalb man die Parteien hierdurch ladet, an diesem Tage des Vormittags sich hier einzu finden und der Eröffnung des Locations⸗Erkenntnisse
unter Verwarnung, daß dieses rücksichtlich der Außen⸗-
bleibenden Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet wer⸗ den wird, sich zu gewärtigen.
Auswärtige Gläubiger haben zu Annahme der künf⸗ tig in der Sache ergehenden Ladungen Bevollmächtigt an hiesigem Orte zu bestellen.
Hohnstein, am 5. Juli 1848.
Das Königl. Sächsische Justizamt da elbst. Otto Ewald Müller, Amtsverweser.
Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Michaelismesse beginnt
1502]
dbE23ZI1I und endigt mit AEeEn bbbbbSö
2) Während dieser drei Wochen können alle inlän⸗ dischen, so wie die den Zollvereins⸗Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen öffentlich hier feil halten und Firmen aushängen.
3) Gleiche Berechtigungen haben alle anderen ausländischen Fabrikanten und Handelsleute.
4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Han⸗ delsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten.
5) Jedoch ist zur Auspackung und Einpackung der Waaren die Eröffnung der in den Häusern befind⸗ lichen Meßlokalien in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet.
6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schlie⸗ ßung eines solchen Verkaufslokals, wird, außer der so⸗ fortigen Schließung desselben, mit einer Geldstrafe, nach Befinden bis zu 25 Thalern, belegt.
7) Allen ausländischen, den Zollvereins⸗
Staaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet.
8) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art Und das Feilhalten der jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, werden durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt.
9) Was endlich den auch auswärtigen Spediteurs unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Be⸗ trieb von Meß⸗Speditions⸗Geschäften betrifft, so ver⸗ weisen wir deshalb auf das von uns unter dem 20. Ok⸗ tober 1837 erlassene Regulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend.
Leipzig, den 11. Juli 1848.
Der Rath der Stadt Leipzig. Dr. Demuth
2 Rthlr. für ¼ Jahr.
4 RAthlr. ⸗ † Jahr.
8 Athlr. ⸗ 1 Jahr. in allen Theilen der monarchie
ohne Preis⸗Erhöhung.
Bei einzelnen nummern wird
der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.
Inhalt. Theil. 8 Deutschland. Baes hngelegenheiten. Frankfurt a. M. Verhaudlungen der deutschen 2 ational Versammlung. — Ernennung von Reichs⸗Mi⸗ nistern. — Aufruf des Reichsverwesers an das deutsche Volk. Pr eußten. Berlin. Die Provinzial⸗Konferenzen der Elementar⸗Lehrer. — Verordnungen des General⸗Post⸗Amts. Orsterses . Wien. Veröffentlichung des Kriegs⸗Ministeriums. — Dü een Minister. — Erklärung des Geschäftsträgers der Vereinigten 4 „ — Triest. Schreiben des Feldmarschall⸗Lieutenants Ginlai Hessen. ” der National⸗Garde. H „Kalsel. Sendung an den Reichsv Schleswig⸗Holstein. R 888 8 b 3 Frankfurt. Bteekes a. M. Abreise des Reichsverwesers.
1 u s I 1 Frankreich. National⸗ I““ Entwurfs zu Gunsten der Häuserbauten. — Diskussion des Gesetz⸗Ent⸗ be. e öffemlicher Arbeiten an Arbeiter⸗Associationen. — Paris. Der Zustand der Hauptstadt. — Der Pretgeses⸗E 8 Verchischns. pts Der Preßgesetz⸗Entwurf.
Großbritanien und Irland. London. Hof⸗ P ments⸗Verhandlungen: Strengere Beobachtung L dees Palmerston über den angeblichen Waffenstillstand zwischen Deutschland
Rrnnr Däaänemark. — Fest bei Sir R. Peel. — ußland und Polen. St. Petersburg. Comite zu ;
8 12 an der Cholera verstorbener er an. vee n er Cholera in St. Petersburg und Moskau und im Gous Et. Petersburg. ernement von
Italien. Neapel. ihre Entlassung.
Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten.
Beilage.
Vermischtes. — Genua. Die Minisster nehmen
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: gex “ Dr. Elfes zu Neuß, im Re⸗ g „Bezirk Düsseldor en Rot Adler⸗Or ier 8 versäher. 1 s G hen Adler⸗Orden vierter Klasse Dem Konsistorial⸗Rath und ersten Prediger bei der Jerusalems und Neuen Kirche hierselbst, Samnel Maro 5 ”. gg Ober⸗Konsistorial⸗Raths beizulegen. “ 3
8
. Potsdam, 16. Juli. Se. Hoheit der Herzog von Braunschweig ist, von schweig kommend, auf Schloß Sanossouci eingetroffen. —
Die Ziehung der 1sten Klasse 98ster Königl. Klassen⸗Lotterie wird nach planmäßiger Bestimmung den 19. d. Mts., früh 7 Uhr, ihren Anfang nehmen; das Einzählen der sämmtlichen 85,000 Zie⸗ hungs⸗Nummern aber nebst den 4000 Gewinnen gedachter 1sten Klasse schon heute, Nachmittags 3 Uhr, durch die Königl. Ziehungs⸗ Kommissarien öffentlich und im Beisein der dazu besonders aufgefor⸗ derten Lotterie-Einnehmer Stadtrath Seeger, Matzdorff, Ale⸗ vin hierselbst und Borchardt aus Landsberg a. d. W. im Zie⸗ hungs⸗Saal des Lotteriehauses stattfinden. Berlin, den 18. Juli 1848. . Königl. General⸗Lotterie⸗Direction.
Angekommen: Der General à la Suite Sr. Majestät des Königs, von Below, von Frankfurt a. M.
Uichtamtlicher Theil. Deutschland.
BGundes-Angelegenheiten.
Frankfurt a. M., 16. Juli. (O. P. A. Z.) 38ste Sitzung der deutschen National⸗Versammlung am 144. Juli. Die Sitzung wurde gegen 9 ½ Uhr durch den Vice⸗Präsidenten von Soi⸗ ron eröffnet. Der Präsident von Gagern war nicht anwesend. Nach Verlesung des Protokolls kündigte der Vorsitzende an, daß der Ab⸗ geordnete Wesendonck die Dringlichkeit eines die Erklärung des Königlich hannoverschen Staats⸗Ministeriums an die Stände be⸗ treffenden Antrages zu begründen wünsche. Zugleich verlas der⸗Vor⸗ sitzende eine auf jene Angelegenheit Bezug habende Erklärung der Abgeordneten aus Hannover *). Die Versammlung gestattete dem
*) Diese lautet:
Die unterzeichneten, im Königreich Hannover zur deutschen National⸗ Versammlung gewählten Abgeordneten haben das Schreiben, welches das Königlich hannoversche Gesammt⸗Ministerium unterm 7ten d. M. an die jetzt vertagte hannoversche Stände⸗Versammlung gerichtet hat und welches dieser Erklärung anliegt, mit der Aufmerksamkeit geprüft, welche dessen In⸗ halt F In Folge dieser sorgfältigen Erwägung sind sie der An⸗ icht, daß 3 wenn in den Worten:
„auch haben Allerhöchstdieselben im Vertrauen auf diese Persön⸗ lichkeit und in der Voraussetzung, daß Se. Kaiserl. Hoheit die Wahl annehmen werden, Bedenken, welche die Form und der In⸗ halt des Beschlusses über die demselben zu übertragende Gewalt zu erregen wohl geeignet gewesen, jetzt nicht geltend zu machen, sich entschlossen“,
etwa der Vorbehalt enthalten sein sollte, dergleichen Bedenken in der
Annahme des Dekret⸗
Abgeordneten Wesendonck die Begründung der Dringlichkeit seines Antrages, welcher dahin geht, die National⸗Versammlung wolle dem Reichsverweser dringend empfehlen, die in dem Schreiben des hanno⸗ verschen Gesammt⸗Ministeriums vom 7. Juli an die dortige Stände⸗Versammlung enthaltenen Bedenken und Vorbehalte gegen die Befugnisse des Reichsverwesers durch das ver⸗ antwortliche Reichs ⸗Ministerium entschieden zurückweisen zu lassen. — In dem gedachten Schreiben liegt eine even⸗ tuelle, beleidigende Widersetzlichkeit gegen die Beschlüsse der Natio⸗ nal⸗Versammlung, verbunden am Schlusse des Schreibens mit einer Drohung. Es war ein Schrei der Entrüstung durch ganz Deutsch⸗ land; auch in dieser Versammlung werden nur sehr Wenige sein, die, mild ausgedrückt, das Schreiben nicht höchlich mißbilligt haben. Die Augen von ganz Deutschland sind auf uns gerichtet; man er⸗ wartet, daß wir eine solche Drohung und Erklärung nicht ungeahn⸗ det vorübergehen lassen. Wenn die Beleidigung nicht sofort zu⸗ rückgewiesen wird, so verliert die Zurückweisung später alle Kraft. Es ist eine milde Fassung gewählt, um eine möglichst große Maͤ⸗ jorität zu erlangen. Lang von Verden macht auf die Erklärung der hannoverschen Abgeordneten in der National⸗Versammlung auf⸗ merksam. Diese haben geglaubt, ihren Wäͤhlern, dem deut⸗ schen Vocke und dieser Versammlung die Erklärung schuldig zu sein, daß, wenn dem fraglichen Schreiben die allgemein gegebene Deutung zu geben ist, sie keinesweges gemeint seien, daß irgend eine Gewalt in Deutschland über der National⸗Versamm⸗ lung steht, sondern daß ihre Beschlüsse von Jedem, er stehe hoch oder niedrig, befolgt werden müssen. Jene Deutung ist aber nicht die einzig mögliche und nothwendige. Die Drohung am Schlusse ist beim rechten Licht zu betrachten. Dann enthält sie die eventuelle Absicht, abzutreten. Glauben Sie, daß dies irgend eine Besorgniß in der National⸗Versammlung erregen wird? (Gelächter und Bravo: Nein!) Etwas anders steht es in Hannover. Man mag die Per⸗ sönlichkeit des Königs beurtheilen, wie man will, so ist er gegenwär⸗ tig der Stützpunkt für die Ruhe; darum wünscht der Redner und die anderen hannoverischen Abgeordneten nicht, daß der König jetzt seine Stellung aufgebe. Darum ist zu wünschen, daß der Antrag⸗ steller für jetzt seinen Antrag zurückziehe. G rumbrecht von Lüne⸗ burg verlangt das Gleiche vom Stanidpunk“ der hannoverschen Ab⸗ geordneten aus, deren nur Wenige die Gründe des Vorredners nicht für wesentlich halten. Für den Fall, daß der Antrag nicht zurück⸗ gezogen wird, stellt der Redner den Antrag, im Vertrauen auf die Schritte des Reichsverwesers zur Tagesordnung überzugehen. Es ist nicht nützlich, die Stimmung einzelner Theile von Deutschland zu sehr aufzuregen. Dietsch von Annaberg verlangt möglichst beschleunigte Verhandlung des Antrags, weil die öffentliche Stimmung in ganz Deutschland über jene Erklärung den Stab gebrochen hat und von seinen Vertretern die kräftigsten Schritte erwartet. Diese dür⸗ fen sich nicht für inkompetent erklären, wie früher bei Hannover der feng entschlafene Bundestag. Der Antrag ist unbedenklich; er sagt blos, daß die National⸗Versammlung die Sache in die Hand nimmt und die Centralgewalt bei ihren Schritten kräftig unterstützen will. — Die Versammlung entschied sich auf die Anfrage des Vorsitzenden
für soforttige Berathung des Antrags. Wesendonck: Der 7. Juli
scheint in der hannoverschen Geschichte eine besondere Rolle zu spielen.
Am 7. Juli vor 11 Jahren erschien das Patent, welches das hannoversche
Grundgesetz aufhob. In diesem Jahre erschien ein Schreiben, welches
von eben so wichtigem Einfluß für die Verfassung von Deutschland
sein kann. Der Abgeordnete Heckscher hat am Schlusse seines jüng⸗
sten Berichts ausgesprochen, daß mehrere deutsche Fürsten erklärt
haben, der Einheit Deutschlands jedes Opfer bringen zu wollen.
Er hat daran die Hoffnung geknüpft, daß die übrigen ein Aehnliches
thun werden. Diese Hoffnung ist getäuscht worden; der erste Fürst,
der seine Stimme erhoben hat, erklärt unumwunden, daß er nicht je⸗
des Opfer zu bringen bereit sei. Nach dem Schreiben hat der Kö⸗
nig von Hannover zwar seine Zustimmung zur Wahl des Reichsver⸗ wesers aus Rücksichten für die Persönlichkeit gegeben; das beweist, daß er glaubt, sie auch verweigern zu können. Er hält sich allein für kompetent, über die Befugnisse der National⸗Versammlung zu urtheilen. Er macht einen Vorbehalt, der in dem weitesten Sinn gedeutet werden kann. Was gehört nicht Alles zu den inneren An⸗ gelegenheiten? Die Versammlung beräth jetzt über die Grundrechte; dies würde nach jener Ansicht vergeblich sein. Die National⸗Versamm⸗ lung hat das Recht, die kleineren Fürsten, worauf bereits ein Antrag eingegangen ist, zu mediatisiren. (Unruhe auf der rechten Seite.) Es handelt sich hier nicht darum, ob sie es thun will; aber das Recht muß ihr zuerkannt werden. Die Landeshoheit in den einzelnen Staa⸗ ten muß beschränkt werden. Dagegen ist hier eine Erklärung, welche die wichtigsten Beschlüsse in Zweifel setzt. Am Schlusse ist eine Dro⸗ hung; wird sie so verstanden, wie sie hier interpretirt und auch in Hannover verstanden wird, so ist es wahrlich kein Unglück. Es ist aber noch eine andere Deutung möglich, nämlich, daß sich Hanno⸗
Folge geltend zu machen, ein solcher Vorbehalt als durchaus unzu⸗ „ lässig und wirkungslos erscheint, und daß 2) die Unterzeichneten sich nicht als Abgeordnete eines einzelnen Staa⸗ tes, sondern als Abgeordnete des deutschen Volks anerkennen und sich durch den Inhalt des mehrgedachten Schreibens in der Erfüllung der Verpflichtungen, welche sie dem Gesammtvaterlande gegenüber haben, weder beirren noch beschränken lassen werden, wie sie denn auch die 8 Ueberzeugung hegen, daß es überall nicht in der Absicht der National⸗ Versammlung liegt, die Besonderheiten der einzelnen deutschen Stämme und Staaten weiter zu beseitigen, als die Herstellung einer kraftvollen Einheit unumgänglich erfordert. Frankfurt a. M., den 12. Juli 1848. Dr. Fr. Lang. A. Grumbrecht. H. Ahrens. A. Hugo. C. Groß. Y. Brons. Dr. Freudentheil. Röben. Plaß. Dröge. F. Schmidt. Winter. C. O. Dammers. Wede⸗ kind. Breusing. Wachsmuth. von Reden. Merkel. Al⸗ 1 brecht. Nicol. H. A. Lüntzel. H. Zachariä. send Die Abgeordneten von Bothmer und Zum Sande waren nicht anwe⸗ 8
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ver von Deutschland lossagen wolle. *)
„ „ N . G „„ bezüglich des Man muß an die Gerüchte
8 Einflusses eines mit Deutschland verwandten Vol⸗
Ien Die Drohung war jedenfalls ungebührlich, sie war nicht am Platze, als eine Verletzung der der Natioual⸗Versammlung schuldigen Chrerbietung, welche auch der König von Hannover ha⸗ ben soll. Das Benehmen darf nicht ungeahndet vorübergehen. Der König von Hannover ist sehr hartnäckig, und man darf ihm nach der Erfahrung eine große Energie zutrauen. Dies fordert, daß die National⸗Versammlung nicht auf dem Standpunkt des Vertranens w6 sondern mit Entschiedenheit ein Unglück abwendet, welches der Nation droht. Nicht alle Fürsten haben ihre unbedingte Zustimmung erklärt; sind wir nicht energisch, so kann ein Anderer bald dem Bei⸗ spiel von Hannover folgen. Gegen die Fassung des Antrags kann kein Einspruch erhoben werden; für seine Person hätte der Redner die Ausdrücke gern schärfer gegeben, wie es bei der Entwickelung noth⸗ wendig war. Aber um die größtmögliche Mehrheit zu erhalten, mußte auf die Fassung Rücksicht genommen werden. Eine Erklärung zu Protokoll hat nicht die gehörige Wirksamkeit. Wir überlassen die Sache der Centralgewalt; die National⸗Versammlung war sich schul⸗ zig, eine Erklärung in der Angelegenheit zu geben.
Von dem Vorsitzenden wurden mehrere inzwischen eingegangene Verbesserungs⸗Vorschläge, meist auf motivirte Tages⸗Ordnung gehend, verlesen, z. B. von Leue: „In Erwägung, daß jedem Fürsten frei⸗ steht, abzutreten, wann und wie es ihm beliebt, so wie in Erwägung, daß die National⸗Versammlung ihren Beschlüssen Anerkennung ver⸗ schaffen wird“”; von Grumbrecht: „In Erwägung, daß die Cen⸗ tral⸗Gewalt die geeigneten Schritte thun werde, um dem Schreiben in angemessener Weise entgegenzutreten ꝛc.“ Schuselka erklärt sich für den Wesendonckschen Antrag. Durch das Lepelsche Prome⸗ moria, das Beglückwünschungs⸗Schreiben des Bundestages, die Er⸗ klärung Preußens, die Vorgänge bei der Auflösung des Bundestags, ist die Stellung der National⸗Versammlung unklar geworden; es gewinnt für Viele den Anschein, als ob sie nicht frei sei und zu Beschlüssen mißbraucht werde. Der König von Hannover er⸗ klärt es für unverträglich mit seiner fürstlichen Ehre, lediglich als Untergebener eines anderen Monarchen zu erscheinen. Der König von Hannover ist aber gleichzeitig Unterthan einer fremden Macht und will es mit seiner fürstlichen Ehre nicht für vereinbar erklären, sich der Gesammtverfassung Deutschlands zu fügen. Jenes Verhältniß muß geprüft werden. Der Redner stellt hierauf einen eigenen selbstständigen Antrag, nach welchem von dem Reichsverweser das Verhältniß des Königs von Hannover zu England geprüft und wegen Auflösung des Unterthanen⸗Verhältnisses geeignete Vorschläge gemacht werden sollen. — Breusing erlklärt sich für vorläu⸗ fige Verweisung an eine Kommission. Es kommen sehr bedenk⸗ liche Punkte in Frage, und wenn behauptet wird, daß sich nicht alle Staaten fügen werden, so bedarf es einer umfassenderen Erklärung. Der Redner ist kein Freund der Handlungsweise des Königs von Hannover, aber er muß sagen, daß seine Abdan⸗ kung im gegenwärtigen Augenblick ein bedenkliches Ereigniß sein würde. Der Antrag Breusing's findet nicht die geschäftsord⸗ nungsmäßige Unterstützung. Vom Vorsitzenden werden weiter eingegangene Verbesserungs⸗Anträge verlesen, unter diesen einer (von Zitz, Zimmermann aus Stuͤttgart, Kollaczek, Schlöffel, Schmidt aus Schlesien, Schuselka, Wiesner, Ruge, Martiny), dahin gehend: „Die National⸗Versammlung erklärt dem Könige von Hannover, daß sie selbst, und folgerecht die von ihr eingesetzte Centralgewalt, unbedingt befugt ist, auch die inneren Verhältnißte der einzelnen Staaten Deutsch⸗ lands zum Wohle des Gesammtstaates festzustellen. Da sonach die Unterstellung, von welcher der König von Hannover den Rücktritt als König des hannoverschen Volkes abhängig gemacht hat ist, so fordert die National⸗Versammlung denselben auf, sot R gierung des Königreichs Hannover an die Centralgewalt abzutre⸗ ten, worauf der souveraine Volkswille der Hannoveraner über die künftige Form der Staatsregierung des Landes weiter zu beschließen haben wird.“ Bassermann: Wenn die Ansicht des Königs von Hannover die ist, daß er eine gewisse Unterordnung nicht für vereinbar mit seiner Ehre erklärt, so wird er auch die Ehre seines Nachfolgers nicht niedriger stellen. Sollte darum die Drohung ausgeführt werden, so könnte der Fall eintreten daß ein unmittelbares Reichsland entstünde, und dies wäre kein unwichti⸗ ger Anfang der deutschen Einheit. Doch so weit ist die Sache noch nicht; es liegt nur eine Erklärung des Ministeriums vor. Will man aber Partikularismus auf der einen Seite mißbilligen, so muß es auch von der anderen geschehen. In Berlin ist von der linken Seite ein Antrag gestellt, welcher einen Beschluß der National⸗Versammlung verletzt. Man will Widerspruch gegen diese hervorrufen, und dies ist Reaction, eine gefährlichere Opposition, wenn man von der Un⸗ widerleglichkeit und Heiligkeit der eigenen Ansicht ausgeht. Man kann hoffen, daß die preußischen Vertreter in der Mehr⸗ heit thun, was sie dem Gesammt⸗Vaterlande schuldig sind. Der Redner kann nicht zur Tages⸗Ordnung übergehen, weil die Privat⸗Meinung eines Fürsten ausgesprochen worden sei oder weil die Sache ohne Bedeutung sei. Daß dies Letztere der Fall, da- für bürgt allerdings die “ Gesinnung der Abgeordneten aus Hannover. Die National⸗Versammlung muß etwas thun. Am besten sormulirt ist ein Antrag von Franke. (Dieser lautet: „Die National⸗Versammlung beschließt, die Erklärung des hannoverschen Gesammt⸗Ministeriums der Centralgewalt zur sofortigen Zurückwei⸗ sung der darin erhobenen Ansprüche zuzuweisen.“) Mögen wir den Entschluß fassen, schloß Bassermann, daß wir gegen jeden An⸗ griff auf die Einheit, von welcher Seite er komme, energisch auftre⸗
*) Die Stelle lautet: Zugleich aber haben Allerhöchstdieselben auch erklärt, daß, falls diese Verhandlungen zu einem günstigen Resultate nicht führen, vielmehr die Beschränkung der Selbständigkeit des Königreichs über diejenige Gränze, welche Se. Majestät sich stellen zu müssen geglaubt ha⸗ ben, hinausgehen würden, Se. Majestat sich nicht verpflichtet erachten kön⸗ nen, in einer Stellung zu beharren, welche alsdann in ihren Augen jede Möglichkeit, das Wohl des Landes zu fördern, abschneiden würde.