8 1“ 2* 1ö,
. agern ist inzwischen in der Versammlung schienen .n 82 eler verliest folgendes in demselben Augenblice dem Präsidium der Reichs⸗Versammlung zu ekommene Schreiben: „Herr Prästdent. Ich theile Ihnen zum Behufe der Bekanntmachung an die Mitglieder der Reichs⸗ Versammlung mit, daß ich den Herrn Reichs⸗ Minister des Innern und der auswärti⸗
2 Ritter Anton von Schmerling, und den Herrn
gen Angelegenheiten, ven 8 n 8 8 tair J. von Würth ihren Wünschen gemäß von Unter⸗ Stnala Seraat. 8 rankfurt a. M.,
; mvertranten Stellen enthoben habe.
8 ee 1848. Der Reichs⸗Verweser. Erzherzog Johann. (gez.) Peucker.“ Tiefe Stille in der Versammlung. Präsident H. von Gagern betritt die Tribüne: Einer hohen Versammlung habe ich über die gegenwärtige Stellung des Reichs⸗Ministeriums eine Mittheilung zu machen. In Folge des Programms des österreichi⸗ schen Ministeriums, d. d. 27. November 1848, erkannte das Reichs⸗ Urugeriun die Nothwendigkeit, daß die Stellung der Reichsgewalt zu Oesterreich auf einer Grundlage geordnet werde, die den obwalten⸗ den Verhältnissen entspreche. Der Herr Reichs⸗Minister von Schmerling ging im Reichs⸗Ministerium mit der Erklärung voraus, daß er als Oesterreicher nicht der geeignete Leiter dieser Frage sei. Das Mi⸗ nisterium beschloß daher übereinstimmend. Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Erzherzog Reichsverweser vorzuschlagen, mich in das Ministerium zu berufen. In dieser Lage der Sache wurde mir von Herrn von Schmerling die erste Eröffnung gemacht. Ich erwiederte, daß ich als Leiter für die österreichische Frage zur Zeit nicht in das Mini⸗ sterium eintreten könne, da ich bezüglich des künftigen Verhältnisses des deutschen Bundesstaates zu Oesterreich, als dieses prinzipiell bei Berathung der Verfassung zur Sprache gekommen, mit meiner Ansicht in der Minorität geblieben sei. Sollte aber in Folge des erwähnten Programms des österreichischen Ministeriums, in Folge der Aufnahme, die es bei dem österreichischen Reichstage in Kremsier und, wie es scheint, auch bei der großen Mehrheit der Bevölkerung der deutsch⸗österreichischen Lande gefunden, die Ansicht der National⸗Versammlung über die Wahrscheinlichkeit der Stellung Oesterreichs zu dem übrigen Deutschland sich ändern, so würde ich es mir zur Ehre rechnen, wenn Se. Kaiserl. Hoheit der Erzherzog Reichsverweser mich berufen, und eben so wie die Mit⸗ glieder des Ministeriums meine politische Richtung billigen würden, mit den Männern im Ministerium zusammenzuwirken, die bisher in Ausübung ihrer Berufspflichten die höchste Achtung verdient und die vollste Anerkennung sich erworben hätten. Seitdem hat sich die Lage der Sache dadurch geändert, daß zu meinem großen Bedauern der Herr Reichsminister von Schmerling und der Herr Unter⸗Staats⸗Secre⸗ tair von Würth ihre Entlassung aus dem Ministerium nehmen zu müssen geglaubt haben. Die übrigen Mitglieder des Ministeriums waren nun der Ansicht, vor der Wiedervervollständigung des Mini⸗ steriums eine politische Maßregel von Bedeutung der hohen Versamm⸗ lung nicht vorschlagen zu sollen. Ich wurde gestern zu Sr. Kaiserl. Hoheit dem Erzherzog Reichsverweser beschieden, und hielt es für meine durch die Umstände gebotene Pflicht, dem mir gewordenen Auf⸗ trag, das Ministerium zu ergänzen, mich zu unterziehen. Noch habe
Der Präside
Vorsitzenden dieser hohen Versammlung schon heute niederzulegen mich genöthigt sehe, bitte ich zugleich Namens des Ministeriums zu entschuldigen, wenn mehrere vorliegende Interpellationen heute unbe⸗ antwortet bleiben, auch der Tag ihrer Beantwortung heute nicht an⸗ gekündigt werden kann. — Meine Herren! nicht Ehrgeiz spornt mich, eine Mission von so großer Wichtigkeit zu übernehmen. Mein Ehr⸗ geiz, so weit er reicht, fand volle Befriedigung in dieser hohen Ver⸗ sammlung, in der mir durch Ihre wiederholte Wahl die ehrenvollste Stellung ward, die einem Bürger geboten werden kann. — Auch von einer Ueberschätzung meiner schwachen Kräfte fühle ich mich frei. Ich rechne wesentlich auf die ÜUnterstützung Sr. Kaiserlichen Hoheit des Erzherzogs Reichsverwesers, auf die Unterstützung dieser ho⸗ hen Versammlung und auf die Fortdauer des Vertrauens, das mir zu meinem tiesgefühlten Danke entgegengekommen ist, und das ich mir zu erhalten bestrebt sein werde. (Lebhafter Beifall auf allen Seiten des Hauses.) Die Versammlung entscheidet sich für die Vertagung der Verhandlung. Ein dringlicher Antrag, die Reichsversammlung möge die Centralgewalt beauftragen, über die Stellung Oesterreichs zu Deutschland mit der österreichischen Regie⸗ rung in Unterhandlung zu treten, wird dem Ausschusse für die öster⸗ reichische Frage zugewiesen. Die Wahl eines ersten Präsidenten wird für die nächste Sitzung festgesetzt. Vice⸗Präsident Beseler zeigt noch den Austritt des Abgeordneten Dewes aus Losheim an und schließt die Sitzung um 2 ½ Uhr Nachmittags. Folgende Sitzung Mentag den 18. Dezember. Tagesordnung: Wahl eines ersten Prä⸗ sidenten; Fortsetzung der Berathung über den von dem Verfassungs⸗ Ausschusse vorgelegten Entwurf vom „Reichstag.“ ““ 1 “
Oesterreich. Reichstag. Schluß der Sitzung vom 14. Dezember. In der Geschäftsordnung beantragt die Kommission fol⸗ gende Einschaltung: „Die Person des Monarchen darf nicht in die Debatte gezogen werden.“ Borrosch: „Wenn nicht ein anderer Ausdruckz, z. B. „die Krone“, gebraucht werden darf, so wird jede noch so nothwendige Debatte bei den Grundrechten über diesen Ge⸗ genstand unmöglich werden.“ Auch Neumann, Wildner und Rieger erklären sich dafür. Letzterer beantragt, daß dieser Para⸗ graph noch einmal der Kommission zugewiesen werde. Die Kammer erklärt sich damit einverstanden. Berichterstatter Ullepitsch berich⸗ tet über mehrere Gesuche des Gewerbs⸗ und Handelsstandes von St. Pölten und anderen Städten wegen größerer Berücksichtigung der Städte bei der Volksvertretung. Sie werden an den Con⸗ stitutions⸗Ausschuß verwiesen. Sodann wird über mehrere Ge⸗ suche wegen Streitigkeiten der Gemeinden über ihnen zuste⸗ bende Grundstücke berichtet, die zu den Alten gelegt wer⸗ den. Mehrere Gesuche wegen Robot⸗Entschädigung wer⸗ den an den Entschädigungs⸗Ausschuß, Gesuche wegen endli⸗ cher Abfassung eines Jagdgesetzes werden an das Ministerium verwiesen. Der Ausschuß für Ordnung, Sicherheit und Wahrung der Rechte des Volkes in Wien (Oho! Bewegung) bittet um Bestä⸗ tigung von Seiten des hohen Reichstags. Diese, ferner eine Adresse des demokratischen Vereins und ähnliche Zuschriften, werden zu den
be. Z11“ schuldigung reactionairer Tendenzen; des Dr. Hye werden ebenfalls zu den Akten gelegt. Eine Adresse der Deutschen in Siebenbürgen an den Reichstag, in welcher sie dem Reichstag ihre Sympathieen ausdrücken und zugleich den Wunsch ih⸗ rer Antheilnahme an dem Gesammtverband des österreichischen Staa⸗ tes mit Beibehaltung der pragmatischen Sanction kundgeben, wird verlesen und von dem Hause mit Beifall aufgenommen.
Wien, 15. Dez. Der Civil⸗ und Militair⸗Gouverneur, Frei⸗ herr von Welden, giebt in der heutigen Wiener Zeitung fol⸗ gende Erklärung:
„Man hat mit Bedauern wahrgenommen, daß ein Theil der wiener Tagespresse, insbesondere die Journale: „Schild und Schwert“, die „Gei⸗ ßel“, das „Monarchisch⸗constitutionelle Oesterreich“, eine Richtung einschla⸗
en, deren Wirkung auf die öffentliche Meinung nicht minder nachtheilig sein muß, als die frühere Zügellosigkeit der radikalen Presse. Das in eini⸗ gen dieser Tagesblätter, welche die Pegunstigung genießen, ihre Ansichten zu vertreten, sich kundgebende Hervortreten mit offenbar den Prinzipien eines constitutionellen Staates widerstreitenden Tendenzen, die Aufreizung zum Hasse gegen ganze Klassen von Staatsbürgern und gegen Religionsgenossen⸗ schaften, überhaupt die Schimpf⸗ und Schmähartikel kann die Regierung, welche durch die Konzessionirung dieser Blätter einen Theil der moralischen Verant⸗ wortlichkeit für deren Haltung auf sich genommen hat, nicht länger dulden. Der Belagerungszustand soll eine freie Diskussion nicht hindern, nur darf diese keine Persönlichkeiten behandeln, sie muß leidenschaftsfrei bleiben, und so lange die Tagespresse die verschiedenen politischen Meinungen in einer ruhigen, besonnenen, wenn auch freien Sprache erörtert, soll und wird sie auch nicht beanstandet werden. Die Regierung will ja redlich den gesetzlichen Fortschritt, und sie glaubt darum auch das allgemeine Vertrauen, das ihr dieser ernstliche Wille begründen soll, zu verdienen. Die Regierung findet sich demnach auch zu der öffentlichen Erklärung veranlaßt, daß sie Ueber⸗ griffe der Tagespresse, wodurch die politischen Leidenschaften ohne Unter⸗ schied der Richtung aufgereizt, einzelne Klassen der Staatsbürger, Reli⸗ gions⸗Genossenschaften mit Hohn, Spott und Schmähungen uͤberschüttet werden, nicht dulden wolle. Jede Uebertretung wird daher die unmittelbare Unterdrückung des betreffenden Blattes unnachsichtlich zur Folge haben. In dieser Richtung sind bereits die eindringlichen Warnungen an die Redactio⸗ nen der verschiedenen Tagesblätter ergangen. Die mit der Ueberwachung der Tagespresse während des Belagerungs⸗Zustandes beauftragte vollziehende Gewalt hält sich verpflichtet, diese Grundsätze, welche ihr Verfahren regeln sollen, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.“
Die Bank⸗Direction macht Folgendes bekannt: „In der Bank⸗ Verwechslungskasse zu Wien und in den gleichen Kassen in den Pro⸗ vinzen werden ununterbrochen bedeutende Summen in klingender Münze gegen Banknoten hinausgegeben, um sowohl den Bedürfnis⸗ sen für das Militair und andere Staatszwecke, als auch jenen für den täglichen Verkehr möglichst zu entsprechen. Dessenungeachtet werden Banknoten von ein und zwei Gulden in Viertel und Hälften zerschnitten und statt Münze als Zahlung benutzt. Damit nun Nie⸗ mand dadurch zu Schaden komme, findet nicht nur die Umwechselung solcher Theile gegen ganze, unbeschädigte Banknoten bei allen Bank⸗ Kassen statt, sondern die Bank⸗Direction hat auch zur Bequemlichkeit des Publikums durch Vermittelung des Gremiums des bürgerlichen Handelsstandes die Einleitung getroffen, daß mehrere achtbare Han⸗ delsfirmen in sämmtlichen Vorstädten es auf sich genommen haben, derlei zerstückelte Banknoten zu 1 und 2 Fl. für Rechnung der Bank
diese und eine ähnliche Zuschrift
Amtlicher Theil.
ich diesem Auftrage nicht genügen können, und indem ich einer hohen — der Sache vorläufige Mit⸗ g mache und damit die schuldige Anzeige verbinde, daß ich das mir auf die Dauer dieses Monats übertragene Amt eines ersten
National⸗Versammlung von diesem Stande theilung m
Akten gelegt.
9 Bekanntmachungen. [676] Edligl⸗Citation.
Die unbekannten Erben oder Erbnehmer des durch das Urtel des hiesigen Königl. Ober⸗Landesgerichts vom 10. Februar 1843 für todt erklärten Fleischergesellen Carl Ringelmann, eines angenommenen Kindes der verstorbenen Fleischermeister Johann Adam und Catha⸗ rina, geb. Koburger, Ringelmannschen Eheleute, werden zur Anmeldung und zum Nachweis ihrer Ansprüche auf den in unserem Depositorium befindlichen, in 220 Thlr. bestehenden Nachlaß des Carl Ringelmann zu dem auf den 12. September 1849, Vorm. 10 Uhr, vor dem Deputirten, Land⸗ und Stadtgerichts⸗Rath Kelch, in unserem Instructionszimmer anberaumten Ter⸗ mine hierdurch vorgeladen, widrigenfalls dieselben mit ihren Ansprüchen präkludirt werden und der Nachlaß dem Fiskus als herrenloses Gut zugesprochen werden wird.
Bromberg, den 26. August 1848.
Königl. Land⸗ und Stadtgericht. [747] Bekanntmachung.
Eine zum Konkurse des Papier⸗Fabrikanten Johann Oechelhäuser bei Siegen gehörige Papier⸗Maschine, welche bis jetzt nicht in Betrieb gewesen, und die völlig fertig ist, mit Stoff⸗Regulator, Knotenreiniger, Schneide⸗ Vorrichtung und Dampfkessel, steht zum Verkaufe. Die Walzenbreite beträgt 4 Fuß 6 Zoll. Der Construction nach steht die Maschine in der Mitte zwischen dem eng⸗ lischen und deutschen Systeme, indem sie ein Paar Gautschwalzen, ein Paar Preßwalzen und 2 Trocken⸗ walzen von 3 Fuß Durchmesser hat. Kaufliebhaber wollen sich an den unterzeichneten Konkurs⸗Kurator wen⸗ den, der ihnen über die Kaufbedingungen nähere Aus⸗ kunft geben wird.
Sssiegen, den 13. Dezember 1848. Neukirch, Justiz⸗Kommissar.
Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger
Eisenbahn. die si Hin⸗ u. Rückfahrt
rwischen Berlin u. Magdeburg (und umgekehrt) zu ermäßigten
he- Preisen auszugebe 5. ollen zur Rückfahrt vom Lärnen Fgh egdn los für zwei Tage, son dern bis zum 3. Januar künftigen Jahres Gültigkeit haben. r Potsdam, den 18. Dezember 1848. Das Direktorium.
586 b]
Breslau⸗Schweidnitz⸗Freibur⸗
15ss vz ger Eisenbahn. Die Auszahlung der Zinsen und der noch nicht erhobenen Divi⸗ dende wird in der Zeit vom 2. bis 15. Januar f., mit Ausnahme der Sonntage, stattfinden:
in Breslau in unserer Hauptkasse, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, und in Berlin durch die Herren M. Oppenheim's Söhne, Burgstraße Nr. 27, in den Vormittags⸗
stunden von 9 bis 12 Uhr. Breslau, den 15. Dezember 1848. ö“ Direktorium.
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Für Stargard⸗Posener Eisen⸗
bahn⸗Actien erfolgt Zinszahlung für Juli bis De⸗ zember 1848 mit 2 Thlr. pro Actie und ugleich die Verabfolgung der für die 2 sohenden 6 Jahre ausgefertigten 12 halbjährlichen garantirten Dividenden⸗ . Scheine gegen Rücklieferung der Zins⸗ Coupons Nr. 3 und betreffenden Talons
in Stettin, auf unserer Kasse, vom 3. bis 12. Januar,
in Berlin, auf dem Stettiner Bahnhofe, am 15., 16.
und 17. Januar.
Die von jedem Betheiligten gewünschte rasche Ab⸗ fertigung bedingt, bei der erforderlichen strengen Auf⸗ merksamkeit für richtige Auslieferung der Dividenden⸗ Scheine, durchaus, daß Zins⸗Coupons nebst Talons, eingeschlossen in einem ganzen Bogen, welcher deren Specification genau nach der Nummernfolge enthält, übergeben werden.
Stettin, den 14. Dezember 1848.
Direktorium
der Stargard⸗Posener Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Masche, Fraissinet. Pitschty9.
[579 b]
[587 b]
eᷓ. —₰— 2 lesische Zweigbahn. Die am 2. Januar k. J. fälli⸗ gen Zinsen unserer 4 ½⸗ und 5prozen⸗ Abgng tigen Prioritäts⸗Obligationen Litt. A. und B. können schon in den Tagen vom 20sten bis 31sten d. M., Vormittags 8 vvon 9 bis 12 Uhr, mit Ausschluß der Sonn⸗ und Feiertage, entweder in Berlin bei dem Herrn E. J. Meyer, Hei⸗ lige Geiststraße Nr. 39 wohnhaft, oder in unserer Haupt⸗Kasse hierselbst gegen Aushändigung der Coupons unter Beifügung eines die Nummern und den Geldbetrag enthaltenden Verzeichnisses in Empfang genommen werden. 1 Glogau, den 12. Dezember 1848. 21 Se11161 111u“
[569 b] 1 11“ Thüringische Eisenbahn. a Die am 2. Januar 1849 fälli⸗ gen Coupons unserer 4 ¼ % Prio⸗ Zritäts⸗Obligationen, so wie die Mletwa nicht erhobenen Coupons ‚Apro 1847 unserer Stamm⸗Ac⸗ tien, werden vom 15. Dezember c. bis 15. Januar k. J. 1) in Erfurt bei unserer Hauptkasse, 2) in Leipzig bei der Leipziger Bank, 3) in Berlin bei den Herren Breest C Gelpke, 4) in Deßau bei Herrn J. H. Cohn, 5) in Frankfurt a. M. bei den Herren B. Metzler 9 ser Sohn LC Kons., 2) in den an der Bahn liegenden Stä dortigen Biclet.Einmmehniege 16“ 89 in den gewöhnlichen Geschäftsstunden Die Zahlung ad 6. kann nur na iger An⸗ meldung osafin. 1Peches see gge Erfurt, den 4. Dezember 1848. Die Direction der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft
8
Montecucoli rechtfertigt sich wegen seines Beneh⸗ mens am 26. Mai, da dasselbe im Einverständniß mit dem Ober⸗ Kommando der Nationalgarde gewesen, und protestirt gegen die An⸗
rektor.“
[582 b]
82 . 665 Neisse-Brieger Eisenbahn. In Gemäßheit §. 12. des Statuts der Neisse⸗Brieger Eisenbahn⸗Gesells chaft werden 1) nachstehende Quittungsbogen: Nr. 10871 bis 10875. und 10877., auf
— welche die auf den 19. bis 22. Juli 1847 ausgeschriebene neunte Einzahlung von funfzehn Prozent nicht geleistet worden, nachstehende Quittungsbogen: Nr. 875. 958. 960. 2042. 2233. 2367 bis 2371. 2416. 2482 bis 2487. 2552. 2754. 3908. 3925. 5137 bis 5146. 5409 bis 5411. 5495 bis 5497. 5739 bis 5742. 5797 bis 5799. 7231. 7232. 7236. 7251 bis 7258. 7616 bis 7625. 7665 bis 7673. 7934. 7936. 8071. 8073. 8078. 8081. 8084. 8407. 8408. 9045. 9409. 9829. 9830. 10173. 10355. 10457., auf welche die auf den 20. bis 31. Juli 1848 ausgeschriebene letzte Ein⸗ zahlung von zehn Prozent nicht geleistet worden,
für erloschen und ihre Inhaber ihrer Rechte als Theilnehmer der Gesellschaft für ver⸗ lustig erklärt. Breslau, den 14. Dezember 1848. S8SLum.
an “
.. Q2- 8* Köln⸗Mindener Eisenbahn. Die Einlösung der am 2. Januar k. J. verfallenden halbjaͤhrigen Zins⸗Coupons der Actien und Prioritäts⸗Obligationen unserer Gesellschaft erfolgt
☚ —u1) in Berlin bei dem Herrn S.
Bleichröder in den gewöhnlichen Geschäfts stunden vom 2. bis incl. 15. Januar k. J.,
in Köln bei unserer Hauptkasse (Frankenplatz), Vormittags,
in Düsseldorf am 2., 3. und 4. Januar k. J. im Büreau des dortigen Bahnhof⸗Inspektors, Vor⸗ mittags von 8 bis 12 Uhr.
Die Besitzer mehrerer Coupons werden ersucht, ein numerisch geordnetes Verzeichniß derselben den Zahl⸗ stellen vorzulegen.
Köln, am 16. Dezember 1848.
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Bezugnehmend an obige Bekanntmachung der Wohl⸗ löbl. Direction der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft, bezahle ich die darin erwähnten fälligen Cou⸗ pons in den Vormittagsstunden von 8 bis 1 Uhr wäh⸗ rend der festgesetzten Zeit.
Berlin, den 18. Dezember 1848.
S. Bleichröder.
[617] Ediktal⸗Citation. Nachdem der hiesige Kaufmann Adols Wilhelm Fritzsche seine Insolvenz angezeigt und daher zu dessen Vermö⸗ gen der Konkurs⸗Prozeß zu eröffnen gewesen, hiernächst die sich zur Zeit gemeldeten Gläubiger der mit Tode abgegangenen hiesigen Handelsfrau Christianen Julia⸗ nen, verehelicht gewesenen Fliehr, ein Abkommen ge⸗ troffen, und zu dessen Befestigung, so wie zur Ermitte⸗ lung des Lebens und Aufenthalts des abwesenden Zim⸗ mergesellen Johann Christian Steinbach aus Altmitt⸗
nne,öe
1I““
gegen ganz unbeschädigte zu vertauschen. Mayer⸗Gravenegg, Bank⸗Gouverneur.
Wien, 14. Dezember 1848. Popp, Bank⸗Di⸗
weyda, welcher spätestens im Jahre 1812 aus dem Kö⸗ nigreiche Preußen die letzte Nachricht von sich gegeben und ein Vermögen von 20 Thlr. besitzt, und des ab⸗ wesenden Weber Carl Gottlieb Keimling, welcher im Jahre 1806 oder 1807 in die Fremde gegangen und im folgenden Jahre gleichfalls aus dem Königreiche Preußen das letzte Mal geschrieben, auch ein Vermö⸗ gen von 21 Thlr. besitzt, auf Antrag ihres Abwesen⸗ heits⸗Vormundes, des hiesigen Webermeister Friedrich Gottlob Seyfarth, und ihrer bekannten nächsten Erben, mit Erlassung von Ediktalien zu verfahren ist, so wer⸗ den alle bekannte und unbekannte Gläubiger des ge⸗ nannten Herrn Fritzsche, so wie die sich zur Zeit nicht gemeldeten Gläubiger der gedachten Handelsfrau Fliehr, hiermit peremtorisch, bei Vermeidung des Ausschlusses und der ihnen etwa zustehenden Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beiden Ab⸗ wesenden aber unter der Verwarnung, daß sie außerdem für todt erklärt, alle anderen bekannten und unbekanten Personen dagegen, welche an deren Verlassenschaften als Erben, Gläubiger oder aus sonst einem Grunde An⸗ sprüche zu haben glauben, daß sie ansonst damit für ausgeschlossen erachtet und die betreffenden Verlassen⸗ schaften den sich meldenden Erben, nach vorgängiger Legitimation zur Sache, werden verabfolgt werden, so wie bei Verlust der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, geladen, den 16. Februar 1849 an hiesiger Stadtgerichtsstelle zu erscheinen, ihre An⸗ sprüche anzumelden und zu bescheinigen, mit dem be⸗ stellten Konkursvertreter und resp. Kontradiktor, so wie nach Befinden der Priorität halber unter sich rechtlich zu verfahren, binnen 6 Wochen zu beschließe hierauf den 3. April 1840 des Aktenschlusses zu versehen und den 10. April 1849
der Eröffnung eines Präklusiv⸗ und sonstigen Bescheids, der Mittags 12 Uhr in contumaciam sür publizirt zu erachten, zu gewärtigen. 8
Endlich werden die Fritzscheschen Gläubiger geladen, hierauf
den 24. April 1849,
des Vormittags 9 Uhr, an hiesiger Stadtgerichtsstelle
zu erscheinen, die Güte zu vstggen und wo möglich ein Abkommen, welches für die Nichterschienenen für bin⸗
dend erachtet werden wird, zu treffen, auch sich sodann
den 26. Juni 1849 der Bekanntmachung eines Locations⸗ und nach B
finden Distributions⸗Bescheides sub poena publicati zu
versehen. b Auswärtige Gläubiger haben zur Annahme künftige
Ladungen bei 5 Thlr. Strafe Bevollmächtigte am hie⸗
sigen Orte zu bestellen.
Stadtgericht zu Mittweyda, am 13. September 1848
[585 b]
Hannoversche Landes⸗ Obligationen.
Im Auftrage eines Königl. Hochlöbl. Hannoversche
Schatz⸗Kollegiums bezahle ich vom 2. Januar 1849 an täglich in den Vormittagsstunden von 8 bis 1 Uhr
die fälligen Zins⸗Coupons von folgenden Hannover⸗ schen Landes⸗Obligationen, nämlich: von dem 5 % Anlehen Litt. 9. 1 und 5 „ 4 2 90% 5) 8 0. Berlin, den 18. Dezember 1848, S. Bleichröder, Rosenthalerstr.
22
und sich
Parteien.
2 Rthlr. für ¼ 4 Rthlr. ⸗ 8. 8 Rthlr. ⸗ 1 in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ⅜ Sgr. berechnet.
Inh a 1 f.
8 Deutschland.
Preußen. Berlin. Bevorstehende Konferenz von Seminar⸗Direktoren und Lehrern. — Zur Berichtigung.
Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Verhandlungen der verfassunggebenden Reich⸗Vversammlung. — Der Abgeordnete Simson zum Vorsitzenden der Reichs⸗Versammlung erwählt. — H. von Gagern zum Präsidenten des Reichs⸗Ministerrathes, Minister des Auswärtigen und des Innern ernannt. — Rückkehr des Reichs⸗Kommissars Her⸗ genhahn.
Ausland.
Frankreich. Paris. Die Vorbereitungen zur Installirung des Prä⸗ sidenten. — Nachrichten aus Rom. — Das Budget für 1849. — Ver⸗ mischtes.
Großbritanien und Irland. London. Rückkehr des schwedischen Gesandten. — Bankbericht. — Vermischtes. “
Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. 1
Beilage.
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Obersten Engels, zweiten Kommandanten von Köln, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; so wie dem Schmiede⸗Gesellen Jürgen Jürgensen in Stettin die Rettungs⸗ Medaille am Bande zu verleihen.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. verordnen auf Grund des Artikel 105 der Verfassungs⸗Urkunde vom 5. Dezember 1848, nach dem Antrage Unseres Staats⸗Ministeriums, was folgt:
Der Besitzer eines Grundstücks, welches der Gutsherrschaft zu Diensten, Abgaben oder sonstigen Leistungen verpflichtet ist, hat die Befugniß, auf eine interimistische Auseinandersetzung durch ein S gericht anzutragen.
Eben diese Befugniß steht der Gutsherrschaft zu.
§ 2.
Bei einer solchen interimistischen Auseinandersetzung (§. 1.) sol- e schon jetzt diejenigen Vorschriften der nur erst entworfenen Ge⸗ setze, nämlich:
a) des Gesetzes wegen unentgeltlicher Aufhebung verschiedener Lasten und Abgaben, und b) des Ablösungs⸗Gesetzes, welche in den der gegenwärtigen Verordnung unter K und B beige⸗ fügten Auszügen aus diesen Gesetz⸗Entwürfen enthalten sind, zur Anwendung kommen. §. 83
Der Antrag auf interimistische Auseinandersetzung durch ein Schiedsgericht muß bei der General⸗Kommission zu Breslau ange⸗ bracht werden.
Das Schiedsgericht wird für einen jeden Fall besonders und zwar in der Regel aus drei Mitgliedern gebildet. Die General⸗ Kommission, so wie jede der beiden Parteien, erwählt Ein Mitglied. Das von der General⸗Kommission erwählte Mitglied führt als Kö⸗ niglicher Kommissarius den Vorsitz und leitet die Geschäfte.
Indessen soll jeder der beiden Parteien freistehen, die Zuziehung von fünf Schiedsrichtern zu fordern. In diesem Falle wählt jede Partei zwei Schiedsrichter.
Wird die Wahl von einer Partei verweigert, so geschieht solche von dem Königlichen Kommissarius.
Weder die Parteien noch die General⸗Kommission sind in der Wahl der Schiedsrichter beschränkt; doch darf Niemand zu diesem Amte zugelassen werden, der nach den Vorschriften der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung (Thl. I. Tit. 10. §§. 227 bis 233) zur Ablegung eines vollgültigen gerichtlichen Zeugnisses in der Sache unfähig sein würde.
,85 Die Beschlüsse des Schiedsgerichts werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt. So weit die gegenwärtige Verordnung nicht etwas Anderes be⸗
stimmt, haben die Schiedsgerichte die Befugnisse und Obliegenheiten
der Spezial⸗Kommissarien der Auseinandersetzungs⸗Behörden. §. 6.
Das Schiedsgericht hat sich vor Allem zu bemühen, die Par⸗ teien zum Abschluß eines Vergleichs über ihre definitive Auseinander⸗ setzung zu bewegen. Kommt ein solcher Vergleich zu Stande, so muß derselbe, den bestehenden Gesetzen gemäß, der General⸗Kommission behufs seiner Prüfung und Bestätigung vorgelegt werden.
. 1
Gelingt ein solcher Vergleich (§. 6) nicht, so schreitet das Schiedegericht zur interimistischen Auseinandersetzung zwischen den (§. 10 u. f.)
§. 8.
Ohne Einverständniß beider Parteien darf jedoch eine solche in⸗ terimistische Regulirung nicht erstreckt werden:
a) auf Grundstücke, die nur mit festen Geld⸗Abgaben oder mit solchen Roggen⸗Renten belastet sind, welche nach §. 73 der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 in Geld
G abgeführt werden; 6 1—
b) auf Mühlen⸗Prästationen;
c) auf Besitzveränderungs⸗Abgaben;
d) auf Berechtigungen und Verpflichtungen, deren
eXX“X“ Ablösung nach
den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom 7. * 1821 erfolgt. „ 2 Ausgenommen von dieser Bestimmung (zu d.) bleiben aber die Bauholz⸗Berechtigungen (Anlage B. §. 8. b. 3 und §. 11), welche den Besitzern nicht eigenthümlicher Stellen zustehen. 69
Isft das verpflichtete Grundstück ein nicht zu Eigenthums⸗, Erb⸗ zins⸗ oder Erbpachterechten besessenes, und bestreitet die Gutsherr⸗ schaft die Berechtigung des Besitzers auf Verleihung des Eigenthums so hängt es von der Erwägung und Beschlußnahme des Schieds⸗ gerichts ab, ob unter solchen Umständen der Antrag auf interimisti⸗ sche Auseinandersetzung zurückzuweisen sei eder diese dennoch in An⸗ sehung der übrigen Rechte und Verpflichtungen zweckmäßig geschehen könne. In letzterem Falle bleibt der Streit über das Recht auf Eigenthums⸗Verleihung der künftigen Entscheidung durch die Aus⸗ einandersetzungs⸗Behörden vorbehalten.
§. 10.
Zum Zweck der interimistischen Auseinandersetzung hat das Schiedsgericht alle Dienste, Abgaben und sonstigen Leistungen, zu welchen einerseits der Besitzer des pflichtigen Grundstücks an die Gutsherrschaft, audererseits die Gutsherrschaft an jenen Besitzer ver⸗ pflichtet ist, so weit es nicht etwa bereits geschehen, in feste Geld⸗ renten zu verwandeln.
Diese Gelerenten werden gegen einander in Abrechnung gebracht, und der Ueberschuß bildet alsdann die interimistische Auseinander⸗ setzungs⸗Rente.
„Bei Festsetzung derselben hat das Schiedsgericht zugleich zu be⸗ stimmen, von welchem Zeitpunkt ah die bieherigen Leistungen aufhö⸗ ren sollen, so wie von welchem Zgepunkt ab und in welchen Raten die interimistische Geldrente gezahlt werden muß.
E'wanige Streitigkeiten über die oben gedachten Leistungen hat das Schiedsgericht behufs Feststellung der Rente nach eigenem Er⸗ messen interimistisch zu entscheiden.
5. 41.
Auch diejenigen Gegenleistungen, welche der zu Diensten Berech⸗ tigte dem Verpflichteten durch Ueberlassung eines gewissen Antbeils an den geärndteten oder ausgedroschenen Feldfrüchten zu gewähren hat, werden in Geldrente verwandelt und bei der Berechnung der in⸗ terimistischen Auseinandersetzungs⸗Rente zur Ausgleichung gebracht, jedoch vorbehaltlich der Vergütung des Mehrwerthes dieser Gegen⸗ leistungen durch Land bei einer künftigen definiriven Auseinander⸗ setzung. (Anlage B. §. 61.)
12
Die erforderlichen Abschätzungen werden von dem Schiedsgericht selbst bewirkt, ohne daß es einer Zuziehung besonderer Sachverstan⸗ digen bedarf.
So weit in der Anlage B. der gegenwärtigen Verordnung keine Regeln für die Abschätzung gegeben sind, hat das Schiedsgericht bei
derselben lediglich nach eigenem Ermessen zu verfahren und ist dabei
an die Vorschriften der bestehenden Ablösungs⸗ und Regulirungs⸗ Gesetze nicht gebunden. 8 8
Ist bei einer Abschätzung eine absolute Stimmenmehrheit unter den Schiedsrichtern nicht zu erreichen, so bleiben, wenn das Schiede⸗ gericht aus drei Personen besteht, die höchste und die niedrigste Werthsangabe, wenn aber das Schiedsgericht aus fünf Personen be⸗ steht, die beiden höchsten und die beiden niedrigsten Werthsangaben außer Betrachtung, und es kommt die Schätzung desjenigen Schieds⸗ richters zur Anwendung, welcher den mittleren Werth angegeben hat. Haben von den fünf Schiedsrichtern zwei derselben übereinstimmend den Werth abgeschätzt, so ist ihre Werthsangabe, sofern sie weder die höchste, noch die niedrigste aller gemachten Angaben ist, als die entscheidende zu betrachten.
S. 48
Gegen die im Termine ausbleibende Partei wird mit den Er⸗ mittelungen, welche zu der interimistischen Auseinandersetzung erfor⸗ derlich sind, und mit der Feststellung der interimistischen Rente in contumaciam verfahren.
§. 14.
Das über die interimistische Auseinandersetzung festgestellte Re⸗ gulativ wird von dem Schiedsgericht den Parteien verkündet und jeder derselben in Ausfertigung zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht zulässig, vielmehr kann die exekutivische Beitreibung der in dem Regulativ bestimmten interimistischen Geldrente von dem Be⸗ rechtigten bei der General⸗Kommission, an welche das Schiedsge⸗ richt seine Verhandlungen einzureichen hat, nachgesucht werden.
§. 15.
Auf Antrag des Berechtigten werden sowohl die interimistisch festgestellten, als auch die durch Vergleich vereinbarten Renten (§. 6) von den Krris⸗Steuern⸗Aemtern mit eingezogen und nach Abzug einer Hebegebühr von 2 bis 5 Prozent an die Berechtigten abgelie⸗ fert. Die Aufträge an die Kreis⸗Steuer⸗Aemter zur Einziehung der Renten werden von den Regierungen ertheilt, welchen auch die Festsetzung der Hebegebühren obliegt.
§. 16.
Jeder Partei bleibt es vorbehalten, sobald künftig die in Au sicht stehenden neuen Gesetze über die gutsherrlich⸗bäuerlichen Ver⸗ hältnisse und Ablösungen verkündet sein werden, auf Grund derselben eine definitive Auseinandersetzung zu beantragen. Bis dahin aber, wo in Folge eines solchen Antrags ein Anderes rechtsverbindlich fest⸗ gesetzt sein wirdzt,! bleiben die von den Schiedsgerichten abgefaßten interimistischen Regulative in Kraft.
Für den Zeitraum bis zur Verkündung der gedachten Gesetze kann keiner von beiden Theilen einen aus der Höhe der interimisti⸗ schen Rente entnommenen Anspruch auf Zurückzahlung oder Nach⸗ zahlung geltend machen.
§. 17.
Die Diäten, Reisekosten und sonstigen baaren Auslagen der Schiedsrichter sollen den Parteien, und zwar einer jeden derselben zur Hälfte, zur Last. Mehrere Verpflichtete tragen zu dieser Hälfte nach Verhältniß der Höhe ihrer Rente bei.
lle Post⸗Anstalten des In⸗ und Anunslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die PErpedition Anzeigers:
Behren⸗Straße Nr. 57.
Die von der General⸗Kommission ernannten Mitglieder der Schiedsgerichte erhalten dieselbe Renumeration, welche den Spezial⸗ Kommissarien dieser Behörde in Auseinandersetzungs⸗Angelegenheiten zusteht. Auf die von den Parteien gewählten Schiedsrichter finden
die Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1844 (Ges. S.
S. 73) Anwendung.
Die Festsetzung und Einziehung der Kosten erfolgt durch die General⸗Kommission.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. sch 8
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1848.
(L. S.) (gez.) Friedrich Wilhelm.
(kontras.) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. ““ von Manteuffel. von Strotha. Rintelen von der Heydt. Für den Finanz⸗Minister. Kühne. Minister der auswärtigen Angeleg Graf von Bülow. Verordnung, betreffend die interimistische Regulirung der gutsherrlich⸗bäuerlichen Verhältnisse in der Provinz Schlesien. 8 S1⸗e;6 Auszug aus dem Gesetz⸗Entwurf wegen unentgeltli⸗ cher Aufhebung verschiedener Lasten und Abgaben. 1
§. 1. hob Ohne Entschädigung seitens der Verpflichteten werden aufge⸗ oben:
h) die aus dem guts⸗ oder grundherrlichen Rechte herrührenden Leistungen und Abgaben der Nichtangesessenen und die ihnen
dafür zu gewährenden Gegenleistungen;
) die gewöhnlich unter den Benennungen Schutzgeld, Schutzzins, Juriedictionszins vorkommenden Beiträge der Angesessenen zu den Lasten der Polizei⸗Verwaltung und Gerichtsbarkeit, insofern nicht eine oder die andere dieser Abgaben bei der ersten Ver⸗ leihung eines vorher nicht mit bäuerlichen Wirthen besetzt ge⸗ wesenen Grundstücks ausdrücklich als Grundabgabe oder Gegen⸗ leistung für die Verleihung übernommen wurde oder die Stelle der Senz atts⸗ Sestz d die aus der Gerichtsbarkeit entspringenden Abgaben außer den Kosten, deren Erbebung sic auf die geseblich e henden Gebühren⸗Taxen gründet, entweder dauernd an Ge⸗ richts⸗Personen oder bei einzelnen gerichtlichen Verhandlungen entrichtet werden, z. B. die Abgaben an Gerichtsdiener, die Dreidinggelder, Zählgelder, Siegelgelder;
0) der Fleisch⸗ oder Blutzehnt, d. h. die Berechtigung, von dem gesammten in einer Wirthschaft geborenen oder aufgezogenen Vieh, oder von einzelnen Gattungen desselben, gewöhnlich das zehnte, bisweilen auch das nach einem anderen Zahlenverhält⸗ niß bestimmte Stück in Natur oder an dessen Statt einen Geldbetrag zu fordern, desgleichen der Bienenzehnt; die Jagddienste, die Verpflichtung, Jagdhunde zu füttern, Jä⸗ ger aufzunebmen und sonstige unmittelbare zum Zwecke der Jagd obliegende Leistungen, Dienste zur Bewachung guts⸗ herrlicher Gebäude oder sonstiger Grundstücke, Dienste zu häuslichen Verrichtungen der Gutsherrschaft, als zum Reinigen der Häuser und Höfe, zum Krankenpflegen, Bewachen von Leichen, Dienste zu hauswirthschaftlichen Bedürfnissen der guts⸗ herrlichen Beamten, Dienste und Leistungen zu Reisen des Gutsherrn selbst oder seiner Beamten, Botendienste und Ab⸗ gaben, welche lediglich die Stelle der vorbenannten Dienste und Leistungen vertreten;
) folgende Leistungen und Abgaben: Walpurgisschoß, grundherr⸗ licher Schoß, Bedegeld, Schäfersteuer, Bienenzins und Wachs⸗ pacht, insofern Beides von dem Verpflichteten für die Erlaubniß entrichtet wird, auf seinem eigenen Grund und Boden Bienen zu halten, die Verpflichtung zum Wachsverkauf, die unter dem Namen Wasserlaufszinsen, Wasserfallzinsen vorkommende Be⸗ steuerung der Wasserkraft der fließenden Gewässer, die Abga⸗ ben zur Ausstattung von Familiengliedern des Berechtigten, das Recht, die Gänse der bäuerlichen Wirthe berupfen zu lassen; die auf Grundstücken haftende Verpflichtung der Besitzer, gegen das in der Gegend übliche Tagelohn zu arbeiten; die Berechtigung des Erbverpächters, Erbzins⸗ oder Zins⸗ herrn, den zu entrichtenden Kanon zu erhöhen. Auf die perio⸗
des Preuß. Staats⸗
dische Berechnung eines in Körnern bestimmten und in Geld
abzuführenden Kanons nach den wechselnden Getraidepreisen findet diese Bestimmung nicht Anwendung;
r) das Eigenthum der Gutsherren an den auf fremden Gärten, Aeckern und Wiesen stehenden Eichen. 1
8) (Nach dem Antrage der Central⸗Abtheilung der National⸗Ver⸗ sammlung.)
Alle unmittelbaren Gegenleistungen, welche bei den sämmtlichen vorstehend aufgehobenen Leistungen den Berechtigten oblagen, so wie die von den Gutsherren den bäuerlichen Wirthen zu leistenden Lei⸗ chen⸗Fuhren, Hochzeit⸗ und Kindtauf⸗Fuhren, Doktor⸗ und Hebam⸗ men⸗Fuhren.
Anlage B. Auszug aus dem Entwurf des Ablösungs⸗Gesetzes. I. Abschnitt.
Gutsherrlich⸗bäuerliche Regulirungen behufs der Eigenthum Verleihung. 8 2
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9. 2. G Der Regulirung behufs der Eigenthums⸗Verleihung unterliege