1849 / 6 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

und in den Sitzungssaal zurückgekehrt sind, befragt der Vorsitzende

ichts ach dem Ergebnisse ihrer Berathung. 9 ““ 4 Geschworenen erhebt sich und sagt: Auf meine Ehre und mein Gewissen, vor Gott und en Menschen bezeuge ich, der Spruch der Geschwore⸗

. Angeklagte ist schuldig u. s. w.,

oder: Nein, der Angeklagte 88 nicht schuldig.

§. 113.

Der Vorsteher muß dabei, wenn die Entscheidung rücksichtlich der That oder der die That erschwerenden Umstände zum Nachtheile des Angeklagten lautet, ausdrücklich angeben, ob sie mit mehr als sieben Stimmen oder nur mit sieben Stimmen gegen fünf getroffen ist; der Vorsitzende des Gerichts hat den Vorsteher der Geschworenen, wenn jene Angabe unterblieben sein sollte, deshalb jedesmal besonders zu befragen und das Resultat im Protokolle vermerken zu lassen, bei

Strafe der Nichtigkeit. 114.

Der Ausspruch der Geschworenen wird im Protokolle oder in einer Beilage desselben von dem Vorsteher der Geschworenen, dem Vorsitzenden des Gerichts und III1ö“ unterzeichnet.

. 115.

Findet der Gerichtshof, daß der Spruch nicht regelmäßig in der Form oder in der Sache nicht erschöpfend sei, so kann er auf den Antrag des Staats⸗Anwalts oder des Angeklagten oder auch von Amts wegen verordnen, daß die Geschworenen sich in das Bera⸗ thungszimmer zurückbegeben, um den Mangel zu verbessern. Diese Maßregel ist zulsssig, so lange nicht auf Grund des Ausspruchs ein Urtheil des Gerichtshofes ergangen ist.

Die Verdesserung muß in der Art geschehen, daß der ursprüng⸗ liche Ausspruch der Geschworenen bleibt. 11

Wenn die Richter einstimmig der Ansicht sind, daß die Geschwo⸗ renen, obgleich ihr Ausspruch in der Form regelmäßig ist, sich in der Sache geirrt haben, so verweist der Gerichtshof die Sache zu 3, damit sie vor einem neuen Schwurgerichte en welchem keiner der früheren Geschworenen

einer anderen Sitzung, verhandelt werde theilnehmen darf.

Diese Maßregel darf von Niemanden beantragt werden; der Gerichtshof kann sie nur von Amts wegen verordnen, und zwar unmittelbar nach Vorlesung des Ausspruchs der Geschworenen in der Sitzung und niemals zum Nachtheile des Angeklagten.

Nach dem zweiten Ausspruche der Geschworenen, auch wenn derselbe mit dem ersten Ausspruche übereinstimmt, muß der Gerichts⸗ hof das Urtheil sprechen

d. Urtelssprechung. Nachdem der Angeklagte in den Sitzungssaal zurückgeführt wor⸗ den, verliest der Gerichtsschreiber den Ausspruch der Geschworenen. Ist der Angeklagte für nicht schuldig erklärt worden, so spricht der Gerichtshof denselben von der Anklage frei und verordnet, daß derselbe sofort in Freiheit gesetzt werde, wenn er nicht aus einem sonstigen Grunde verhaftet ist. 1u

Wird im Laufe der Verhandlungen der Angeklagte durch Urkun⸗ den oder Zeugen⸗Aussagen eines anderen Verbrechens oder, Verge⸗ hens beschuldigt, so hat der Gerichtshof sofort die weiter erforderliche Ver⸗ fügung zu treffen, und kann, wenn die gesetzlichen Erfordernisse dazu vorhanden sind, sogleich einen LLLE erlassen.

§. 120.

Ist der Angeklagte für schuldig Staats⸗Anwaltschaft ihren ö 7

Der Vorsitzende des Gerichts befragt den Angeklagten, ob und was er zu seiner Vertheidigung noch anzuführen habe. 1

Der Angeklagte oder sein Vertheidiger dürfen die in dem Aus⸗ spruche der Geschworenen festgestellten Thatsachen nicht mehr bestrei⸗ ten oder in Zweifel ziehen; ihre Ausführung muß sich auf die aus denselben herzuleitenden gesetzlichen Folgen beschränken.

erklärt worden, so stellt die Anwendung des Gesetzes.

—8

Die Richter ziehen sich hierauf in das Berathungszimmer zurück,

um das Urtheil zu fällen

Die Berathung über das Urtheil erfolgt ohne Beisein anderer

ersonen. 5 §. 124. 8 v Bei der Fällung des Urtheils entscheidet Stimmenmehrheit.

Ist die That, deren der Angeklagte für schuldig erklärt worden ist,

durch ein Strafgesetz nicht vorgesehen, so spricht der Gerichtshof den

20.

Ahschni tt IV. Zon der Anfechtung der Erkenntnisse. 1. Appellation.

§. 426.

Gegen die von den Einzelrichtern und den Gerichts⸗Abtheilungen für Verbrechen (§S§. 27, 38) gefällten Urtel ist sowohl die Staats⸗ Anwaltschaft als der Angeklagte innerhalb einer präklusiven Frist von 10 Tagen das Rechtsmittel der Appellation einzulegen berechtigt. Der Appellant kann dasjenige, was vom ersten Richter als thatsächlich fest⸗ stehend angenommen worden ist, nur mittelst neuer Thatsachen oder neuer Beweismittel anfechten, und der Appellationsrichter hat zu beurtheilen, ob diese neuen Thatsachen und neuen Beweismittel er⸗ heblich sind.

§. 127.

Die zehntägige Appellationsfrist beginnt mit dem Ablauf Tages, an welchem das erste Urtheil verkündet worden e P Verkündung des Urtheils in Abwesenheit des Angeklagten stattgefun⸗ den, so nimmt die Appellationsfrist für denselben erst mit dem Ab⸗ laufe desjenigen Tages ihren Anfang, an welchem ihm die Ausferti⸗ gung des Urtheils behändigt ö. ist.

§. 128.

Die Appellation ist bei dem Gerichte der ersten Instanz entwe⸗

schriftlich anzumelden. 129

29.

der mündlich zum Protokoll oder §.

Die Angabe der Beschwerden, so wie deren Rechtfertigung und

die Anführung neuer Thatsachen oder Beweismittel, können gleichzei⸗ tig mit der Appellationsanmeldung erfolgen, müssen aber, wenn dies unterblieben ist, innerhalb der auf den Tag dieser Anmeldung nächst⸗

folgenden zehn Tage geschehen. Das Gericht ist jedoch ermächtigt, F des Appellanten den Umständen nach angemessen zu verlängern. §. 130 Die Appellationsschrift wird rung mitgetheilt:

V

Frist auf den Antrag

dem Appellaten mit der Aufforde⸗

die eben gedachte Aufforderung zum Protokoll bekannt gemacht,

Appellationsschrift zuzustellen.

angemeldet zurück, so kann der innerhalb einer zehntägigen präklusivischen F. G n laufe des Tages beginnt, an dem ihm die zurückweisende Verfügung bekannt gemacht worden ist, führen.

einer aus fünf Mitgliedern nebst einem Gerichtsschreiber bestehenden Abtheilung des zuständigen ö

ter Instanz ob.

sind, bestimmt dasselbe einen Termin zum mündlichen Verfahren und ladet dazu den Ober⸗Staatsanwalt, nicht verhaftet ist, mit Bezug auf die Vorschrift des §. wird.

durch einen Vertheidiger vertreten werden, der ihm auf seinen Antrag von Amts wegen bestellt werden muß. Angeklagten steht frei, sich im Termin durch einen mit Vollmacht zu versehenden Vertheidiger vertreten zu lassen.

persönliche Erscheinen des Angeklagten für nothwendig, so kann es die Vorführung oder Gestellung desselben anordnen.

gebührt, giebt ernennender Referent mündlich eine gehabten Verhandlungen.

pellat mit seinen Gegenerklärungen und nach der Beweisaufnahme, wenn eine solche stattsindet, der Staatsanwalt mit seinen Anträgen, in allen Fällen aber zuletzt der Angeklagte oder sein Vertheidiger gehört und hierauf das Urtheil gefällt.

wird über beide Appellationen zugleich entschieden.

Versahren zweiter Instanz die für die erste Instanz ertheilten Vor⸗ schriften ebenfalls zur Anwendung.—

tigkeit zur Folge haben soll, gelten außer den in den §8. 14, 93, 95, 104, 105, 113 ausdrücklich genannten noch folgende:

binnen einer Frist von zehn Tagen anzuzeigen, ob und

welche neue Thatsachen oder Beweismittel er seinerseits anzuführen habe. 8

Hat der Staatsanwalt appellirt, und ist der Angeklagte verhaf⸗

tet, so wird diesem der Inhalt der Appellationsschrift vorgelesen b e⸗

sitzt er einen Vertheidiger, so ist diesem auf Verlangen Abschrift der

Weiset das Gericht erster Instanz die Appellation als nicht Zurückgewiesene hierbei rist, welche mit dem Ab⸗

bei dem Appellationsgericht Beschwerde

Bei der Entscheidung dieses Gerichts muß es bewenden. 192

Die Verhandlung und Entscheidung zweiter Instanz erfolgt von

Dem Ober⸗Staatsanwalte liegt der Betrieb der Sache in zwei⸗

§. 134. Nachdem die Akten bei dem Gerichte zweiter Instanz eingegangen

den Angeklagten, sofern derselbe so wie diejenigen Zeugen vor, deren Abhörung 126 für erforderlich erachtet

Ist der Angeklagte verhaftet, so kann er im Termin nur

Auch dem nicht verhafteten

§. 135

Erachtet das Appellationsgericht aus besonderen Gründen das

Bei dem mündlichen Verfahren, dessen Leitung dem Vorsitzenden zuerst ein aus der Zahl der Gerichtsmitglieder zu Darstellung der bis dahin statt⸗

Hierauf wird der Appellant mit seinen Beschwerden, der Ap⸗

Hat sowohl der Staatsanwalt als der Angeklagte appellirt, so

In allen übrigen Beziehungen kommen bei dem mündlichen

§. 7. Gegen ein Appellations⸗Urtel über die im §. 27 findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. S 138.

2. Nichtigkeitsbeschwerde.

Appellations⸗Erkenntnisse über die im §. 38 bezeichneten Ver⸗ brechen und Erkenntnisse der Geschworenengerichte (§. 60) können durch eine Nichtigkeitabeschwerde .“ werden.

§. 139. Die Nichtigkeitsbeschwerde findet statt: 1) wegen Verletzung von Förmlichkeiten im Verfahren, deren Be⸗ achtung bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben ist, 2) wegen Verletzung eines Strafgesetzes. 140. Als Förmlichkeiten des Verfahrens, deren Verletzung eine Nich⸗

gedachten Vergehen

1) wenn der Angeklagte in den Fällen, in denen ein Kontumazial⸗ verfahren nicht stattfinden durfte, nicht gehört werden;.

2) wenn der Angeklagte in den Fällen, in welchen das Gesetz die Vertheidigung vorschreibt, ohne Beistand eines Vertheidigers gewesen;

3) Füns das Urtel erlassen worden, ohne daß vorher die Staats⸗ anwaltschaft mit ihrem Antrage gehört worden;

4) wenn bei dem Gerichtshofe nicht die erforderliche Anzahl Rich⸗ ter zugegen gewesen;

5) wenn der Gerichtshof der nicht kompetente Richter gewesen ist.

§.“

. *

Die Nichtigkeitsbeschwerde steht sowohl dem Staatsanwalte, als dem Angeklagten zu. §. 142.

Dem Staatsanwalte steht die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu,

wenn von Geschworenen ein G ausgesprochen ist. §. 143.

Die Nichtigkeitsbeschwerde muß binnen einer präklusivischen Frist von zehn Tagen, vom Tage der Verkündung, oder, wenn ein Kon⸗ tumazialverfahren stattgefunden hat, oder Behändigung des Urtels an den Angeklagten gerechnet, bei dem Gerichte, welches das Urtel erster Instanz gefällt hat, schriftlich unter Angabe der Beschwerdepunkte an⸗ gebracht werden.

Dem Angeklagten ist gestattet, seine Nichtigkeits⸗Beschwerde ent⸗ weder sogleich bei der Verkündung des Urtels oder innerhalb der zehntägigen präklusivischen Frist zu Protokoll zu erklären oder mittelst einer dem Gerichte einzureichenden Schrift anzubringen. Diese Schrift muß von einem zum Richteramte befähigten Rechts rständigen lega⸗ lisirt sein.

Das Gericht theilt die Beschwerde des Angeklagten dem Staats⸗ Anwalte, die des Staats⸗Anwalts dem Angeklagten und dessen Ver⸗ theidiger zur Gegenerklärung innerhalb einer zehntägigen präklusivi⸗ schen Frist in Abschrift mit und sendet nach Ablauf dieser Frist die Akten, unter Benachrichtigung der Parteien, an das Ober⸗Tribunal.

446.

„Die Entscheidung über die Nichtigkeits⸗Beschwerde erfolgt auf mündlichen Vortrag von einem aus sieben Mitgliedern bestehenden Senate des Ober⸗Tribunals in öffentlicher, nur durch Aushang an der Gerichtsstelle bekannt zu machender Sitzung, in welcher die Staats⸗Anwaltschaft, so wie ein etwa erschienener Vertreter des An⸗ geklagten, zu hören ist.

§. 146.

b Die Verrichtungen der Staats⸗Anwaltschaft bei dem Ober⸗Tri⸗ unale werden vorläufig von der Staats⸗Anwaltschaft beim Kammer⸗ gerichte wahrgenommen.

§. 147.

Nur die beim Ober⸗Tribunale angestellten Justiz⸗Kommissarien haben das Recht, die Angeklagten vor 8 - Justiz⸗Kommissar

Gerichtshofe zu vertreten.

V

zu jeder

2.

§. 148.

Ist die Nichtigkeits⸗Beschwerde auf unrichtige Anwendung oder

auf Nichtanwendung eines Strafgesetzes (§. 139 Nr. 2) gegründet, und

erachtet das Ober⸗Tribunal dieselbe für gerechtfertigt, es das angefochtene Urtel und erkennt in der Sache selbst, was Rechtens, oder verweist, wenn es noch auf thatsächliche Ermittelungen ankommt, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entschei⸗ dung an das Gericht der eeee Instanz.

so vernichtet

§. . Ist die Nichtigkeits⸗Beschwerde auf Verletzung von Förmlich⸗

Eine Ausfertigung

keiten gegründet, so vernichtet das Ober⸗Tribunal, wenn es die Beschwerde für gerechtfertigt erachtet, das angefochtene Urtel und ordnet die anderweitige Verhandlung und Entscheidung vor dem durch ihn zu bezeichnenden Gerichte an.

§. 150. des Urtels des Ober⸗Tribunals ist dem Ge⸗

richte zur Verkündung oder Behändigung an den Angeklagten zu übersenden, auch auf Verlangen dem Staats⸗Anwalt zuzustellen.

§. 151. 3. Restitution.

Gegen jedes rechtskräftige Urtheil kann der Verurtheilte

Zeit das Rechtsmittel der Restitution einwenden, wenn er darzuthun vermag, daß das Urtheil auf eine falsche Urkunde oder auf die Aussage eines meineidigen

Zeugen gegründet ist. 590

152.

Das Restitutions⸗Gesuch muß bei dem Gerichte, welches in er⸗

Kann derjenige,

gen haben soll, noch belangt werden, so muß das verübte Verbrechen durch eine gegen ihn zu veranlassende gerichtliche Untersuchung erst rechtskräftig festgestellt werden, bevor dem Restitu⸗ tions⸗Gesuche stattgegeben werden kann.

ster Instanz erkannt hat, angebracht werden.

8g188

welcher die Fälschung oder den Meineid began⸗

angeblich von ihm

In anderen Fällen wird das von dem Angeklagten eingereichte

Restitutions⸗Gesuch zunächst dem wenn es ihm erforderlich erscheint, über die zur Begründung der Restitution angeführten Thatsachen zu veranlassen und alsdann das Gesuch wieder vorzulegen.

Wird das Restitut

det zurückgewiesen, so steht dem Imploranten frei, nach dem Empfange des Instanz Beschwerde zu führen.

nächsten zehn Tage richte der höheren

Staats⸗Anwalte mitgetheilt, um, eine gerichtliche Voruntersuchung

mit seiner Erklärung darüber

§. 154. jons⸗Gesuch von dem Gerichte als unbegrün⸗ innerhalb der des Bescheides bei dem Ge⸗ Eine weitere Be⸗

schwerdeführung ist unzulässig.

Wird ein Restituti

§. 155.

ons⸗Gesuch für begründet erachtet, so hat das

Gericht sofort das mündliche Verfahren nach der für die in Rede

stehende unter Aufhebung seines

welches die gewöhnliche

Gesetzes-Uebertretung vorgeschriebenen Form zu erneuern und

früheren Urtheils ein neues zu fällen, gegen n Rechtsmittel zulässig sind. §. 156.

Die §§. 532, 588, 589 der Kriminal⸗Ordnung treten außer

Folgen der Einlegu

5,5— E“

der Rechtsmittel auf die Haft des Angeklagten.

Durch Einlegung eines Rechtsmittels von Seiten des Staats⸗

Anwalts darf die Freilassung

des in Haft befindlichen Angeklagten,

wenn das Urtheil eine Freiheitsstrafe gegen ihn nicht verhängt hat, niemals verzögert werden.

Ist der Angeklagt

§. 158. e zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt, so hält

das vom Staats⸗Anwalte gegen das Urtheil eingelegte Rechtsmittel

den Antritt der Strafe nicht auf. 8

Dagegen wird durch die Einlegung der Appellation oder Nich⸗

tigkeite⸗Beschwerde von Strafe aufgehalten.

heitsstrafe Verurtheilten nach

i Seiten des Angeklagten die Vollstreckung der Eine vorläufige Abführung des zu einer Frei⸗

der Straf⸗Anstalt ist, selbst mit dessen

Einwilligung, nicht ferner zulässig. Das Gericht ist jedoch befugt und verpflichtet, die erforderlichen Sicherungs⸗Maßregeln gegen den Ver⸗

urtheilten zu treffen.

Aufhebung Das Rechtsmittel Verordnung behandelte

v

des Rechtsmittels der Aggravation. der Aggraration findet in den nach dieser n Untersuchungssachen nicht ferner statt.

Abchh1I

Von dem Verfahren bei Untersuchung der Polizei⸗

Vergehen. §. 161.

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind bei allen wegen Polizei⸗

Vergehen zu verhängenden Untersuchungen

Die Verwaltung

stanz von einzelnen Richtern geführt werden,

diesem Geschäfte zu er Die Verfolgung

anzuwenden.

dieser Polizei⸗Gerichtsbarkeit soll in erster In- welche kommissarisch zu rnennen sind. . §. 163.

der Uebertreter der Polizei⸗Strafgesetze vor

Gericht soll durch Polizei⸗Anwalte geschehen, in Ansehung deren

Ernennung, Beaufsichtigung, 8 enthaltenen

den §§. 28 folg.

Bei der Untersuchung

den Polizeirichtern in zu bringen, welches in

Dem Angeschulbig eg en, sowohl in dieser als Folmächtigten aus der Zahl der bei dem G tigten Justiz⸗Kommissarien auf

§. Gegen das Urtheil erster Instanz ist sowohl als der Polizei⸗Anwalt

Frist, deren Anfang n Vorschrift zu bestimme berechtigt.

Der Rekurs kann auf Thatumstände nicht gegründet w

führte

Befugnisse und Obliegenheiten die in Bestimmungen gelten. §. 164.

1) Ordentliches Verfahren. und Entscheidung eister Instanz ist von der Regel dasselbe Verfahren zur Anwendung Betreff der Vergehen vorgeschrieben ist.

steht jedoch frei, sich bei den Verhandlun⸗ in der folgenden Instanz durch einen Be⸗ 1 ericht zur Praxis berech⸗ seine Kosten vertreten zu lassen.

65.

der Angeschuldigte innerhalb einer zehntägigen präklusivischen ach der wegen der Appellationsfrist gegebenen n ist, das Rechtsmittel des Rekurses einzulegen

§. 166. 3 neue Beweismittel über bereits ange⸗

erden, auf neue Thatumstände

aber nur insoweit, als dieselben bei der Anführung zugleich bescheinigt

werden.

Die Anbringung

§. 167. 3 s Rekurses muß bei dem Polizeirichter münd⸗

Rekurrenten durch eine Verfügung zurück,

8 A* 8 8

rotokoll oder schriftlich geschehen. Ei d 1 zur Rechtfertigung des Rekurses ist 888 1 1 §. 168. „Die Entscheidung über den Rekurs gebührt ei i Mi gliedern bestehenden Abtheilung des ö 6. 169 .

Findet die Abtheilung bei Prüfung d det g der Akten, daß der Rekurs nicht zulässig, oder, wenn dabei nur auf die in erster Instanz Bezug genommen ist, nicht begründet sei, so weist sie den 8 * 3 1 1 Rechtsmittel nicht gestattet ist. I11“ 1 §. 170. theil In da Fällen bestimmt die eilung der Rekursschrift an die Gegenpartei, einen Termin zum mündlichen Verfahren. Gegen das auf den Rekurs abgef Urcheil findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. 2) Mandats⸗Verfahren.

Beruht die Anklage wegen eines Polizeivergehens auf der An⸗ ze ge eines Beamten, welcher die That aus Wahr⸗ nehmung bekundet, wozu auch eine im Dienste befindliche Militair⸗ person zu rechnen ist, und wird nicht etwa der Angeschuldigte dem zugleich vorgeführt, in welchem Falle stets das ordent⸗ 8 eintreten muß, so setzt der Polizeirichter auf Grund

er Anklage die Strafe fest und macht sie dem Angeschuldigten durch 8 schriftliche Verfügung mit dem Bedeuten bekannt:

Hüt wenn 9 durch diese Straffestsetzung sich beschwert finden

1 Ausführung seiner Vertheidigung sich in einem so⸗ 9 96 er Verfügung, und zwar auf mindestens zehn Tage hinaus bestimmenden Termin vor den Polizeirichter zu stellen, im

Deputation, unter Mit⸗

Falle seines Nichterscheinens in diese 2 m Termine aber d kung der Strafe zu gewärtigen habe. ““ 1

In dieser Verfügung muß ange 1 - gu gegeben sein: 1) Die Beschaffenheit des Ve 58

rgehens, so wie die Zeit und der Ort

2 welcher das Vergehen angezeigt hat,

2) der Name des und 3) die Straffestsetzung unter Anfü S 1 uffestsetz nführung der Strafvorschrift II“ sich gründet. 8 bCI ie Verfügung muß zugleich für den Fall, wenn der An eschul⸗ der Straffestsetzung sich nicht beruhigen zu können 8 ufforderung an denselben enthalten, die zu seiner Vertheidigung L. Beweismittel in dem anberaumten Termine mitzubringen fj er solche dem Richter so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können.

Erscheint der Angeschuldigte in dem Termine persönlich oder G ö so ist nach Vorschrift der . 164 ff. zu verfahreu; erscheint er nicht, so hat der Ri h Vermerk hierüber aufzunehmen. e 1““ §. 174.

Der Angeschuldigte kann auf Restitution antra 2 ldig gen, wenn er dur unabwendbare Umstände verhindert worden ist, persönlich in dem mine zu erscheinen. Das Restitutionsgesuch muß binnen zehn Tagen nach dem Termine bei dem Polizeirichter angebracht werden und, die Angabe der Hinderungsgründe mit der erforderlichen Bescheinigung ZEE“ Hinderungsgründe darf der Richter keine Rücksicht nehmen. Erst nach fruchtlosem Ablaufe die ist die Strafe zu vollstrecken. 8 1 Findet der Polizeirichter das Restitutionsgesuch begründet, so i 9 3 . K. 7 7 so ist ein Termin zur Verhandlung der Sache Siaee (men 188 nach der §§. 164 ff. zu verfahren. eibt der Angeschuldigte in diesem Termine abermals aus, so

ist die Strafe ohne weitere Zula 1 1 Zulassung irgend eines Rechtsmittels zur §. 176.

Findet der Richter das Restitution 1 ü s weist er dasselbe urg eine 1““ E“ Angeschuldigten die Beschwerde an das Appellationsgericht offen steht. Diese Beschwerde muß binnen 24 Stunden nach Zustellung der Reso⸗ lution bei dem Polizeirichter angebrachtwerden. Wird für die Zu⸗ lassung der Restitution entschieden, so geht die Sache zur Verhandlung in erster Instanz an den zurück.

Zur Entscheidung über das Restitutionsgesuch und über die Be⸗ schwerde gegen die dasselbe zurückweisende Resolution bedarf es der vorgängigen Anhörung des Polizei⸗Anwalts.

1.611 on den Kosten des Untersuchungs⸗Verfahrens.

§. 178. Mit der Verurtheilung des Angeklagten zu einer Strafe, sie möge in der ersten oder einer späteren Instanz erfolgen, ist zugleich die Verurtheilung desselben in alle Kosten des Verfahrens auszu⸗ sprechen. Wird dagegen der Angeklagte für nicht schuldig erklärt, so hat derselbe die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen und ist von der Verpflichtung hierzu, wenn ihm dieselbe durch ein Urtel früherer Instanz auferlegt war, freizusprechen.

. 79.

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, welcher dasselbe eingewendet hat. Ist dies der Staats⸗Anwalt, so werden sie niedergeschlagen. Bei der Versäum⸗ niß von Fristen und Terminen trägt der Säumige die dadurch ver⸗

ursachten Kosten. . A b shchnitt VII. Allgemeine Bestimmungen.

§. 180.

Die Gerichte sind befugt, Personen, welche Störung in der öffentlichen Sitzung verursachen, aus dem Sitzungs⸗Saale entfernen zu lassen, auch nach Befinden der Umstände und nach dem die Staats⸗ Anwaltschaft darüber gehört, worden, gegen solche Personen sofort ene Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen susehen und vollstrecken zu lassen.

§. 181.

In dem Verfahren wegen Holzdiebstahls und bei Disziplinar⸗ sachen gegen Beamte wird durch die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes nichts geändert.

Untersuchungen wegen Steuer⸗Defraudationen und Contraven⸗ tionen, so wie wegen Injurien gegen Beamte bei Ausübung ihres

Amtes oder in Beziehung auf dasselbe, wozu auch Beleidigungen der

im Dienste befindlichen Personen der bewaffneten Macht gehöre de. nach dans ü. 18 baebanazef⸗ Nhachn, 88 1 ghd erordnung zu behandeln und unterliegen auch hinsichtli 2 mittel den Vorschriften derselben. 8 Alle sonstigen Injurien, mit Ausnahme der schweren Real⸗ Injurien, können fortan nur im Wege des Civil⸗Prozesses verfolgt werden. §. 182.

Der fiskalische findet nicht ferner statt. H 3 *.

Alle dieser Verordnung entgegenstehende Vorschriften sind inso⸗ weit aufgehoben, als sie mit den Bestimmungen derselben sich nicht ö 5

„Bei dem Kammergerichte und dem Kriminalgerichte zu W1 tritt sie an die Stelle des Gesetzes vom 48 69 65 . Sammlung S. 267 ff.)

h

Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April d. J. in Kraft und sind bis dahin die zur Ausführung ö üe. ordnungen, insbesondere was die Bildung der Geschwornenlisten be⸗ trifft, durch Unsere Minister des Innern und der Justiz zu treffen.

Die zu diesem Zeitpunkte anhängigen Sachen, in welchen be⸗ bereits die förmliche Untersuchung eröffnet ist, sollen, mit Ausnahme ““ (§. 60 Nr. 2, §. 61), nach den bisherigen Vorschriften durch alle nach dense d 111“ ch ch denselben zulässigen Instanzen

Dagegen ist bei politischen und Preßverbrechen, üb nicht in erster Instanz erkannt 85 ö schriften der gegenwärtigen Verordnung umzuleiten.

Urkundlich ꝛc. 3

Gegeben Potsdam, den 3. Januar 1849.

(. 8.) Friedrich Wilhelm.

Graf von Brandenburg. von Ladenber 8 B8 8 teuffel. von Strotha. Rintelen. 8 Für den Finanz⸗Minister: Kühne. G.af von Bülow.

An

Se. Majestät den König.

niglichen Majestät in dem Allerhöchsten Patente vom 5ten d. Mts. huldreichst verheißen worden ist, gehört eine Verordnung über die Einfü bFrung des mündlichen und öͤffentlichen Verfahrens mit Geschwo⸗ renen in Untersuchungssachen. Durch dieselbe wird einem dringenden Zeitbedürfnisse abg holfen werden, wie denn auch der Art. 92 der Verfassungs⸗Urkunde bestimmt, daß die Verhandlungen vor dem er⸗ kennenden Gerichte in Civil⸗ und Strafsachen öffentlich sein sollen, und der Art. 93 der Verfassungs⸗Urkunde anordnet, daß bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen politischen Ver⸗ brechen und bei Preß⸗Vergehen die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Geschworene erfolgen soll. Diese Bestimmun⸗ gen bedingen einerseits eine möglichst gleichmäßige kollegialische Or⸗ ganisation der Untergerichte, bei welchen gegenwärtig die kollegia⸗ lische Verfassung nur zum Theil stattfindet, andererseits die Einfüh⸗ rung des Anklage⸗Prozesses und des Instituts der Staats⸗Anwalt⸗ schaft in das Untersuchungs⸗Verfahren, so wie eine gesetzliche An⸗ ordnung über die Bildung der Schwurgerichte. Nachdem von uns der Entwurf einer Verordnung über die anderweitige Organisation der Gerichte in den altländischen Provinzen mittelst besonderen ehr⸗ furchtsvollen Berichts Ew. Königlichen Majestät zur Allerhöchsten Genehmigung bereits vorgelegt worden ist, verfehlen wir nicht, bei⸗

folgend auch den Entwurf der damit in genauem Zusammenhange stehenden und ohne Erlaß derselben nicht zur Ausführung zu brin⸗ genden Verordnung über das neue Untersuchungs⸗Verfahren unter⸗ thänigst zu überreichen, indem wir im Allgemeinen auf die Motive zu dem bereits früher vorgelegten, zur Erörterung in der National⸗ Versammlung bestimmt gewesenen Verordnungs-Entwurfe Bezug zu nehmen uns erlauben und noch Folgendes ehrfurchtsvoll bemerken:

Der allgemeinen Einführung des mündlichen und öffentlichen Untersuchungs⸗Verfahrens und des Instituts der Staats⸗Anwaltschaft in den altländischen Provinzen ist das für das Kammergericht und das Kriminalgericht zu Berlin ergangene Gesetz vom 17. Juli 1846 (Gesetzsamml. S. 267 f.) zum Grunde gelegt. Dasselbe hat sich in seiner zweijährigen Anwendung als zweckmäßig bewährt und be⸗ durfte nur bei einigen Punkten einer durch die Erfahrung in die Hand gegebenen Abänderung. Dahin gehört insbesondere die Be⸗ schränkung des Rechtsmittels der Appellation dadurch, daß die An⸗ fechtung des in erster Instanz festgestellten Sachverhältnisses nur durch Anbringung neuer Thatsachen oder neuer Beweismittel ge⸗ stattet wird, weil sich die unbeschränkt zulässige Anfechtung jenes Sachverhältnisses mit dem Grundsatze, daß der Richter, ohne an die bisherigen positiven Beweisregeln gebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der erfolgten Verhandlungen geschöpften Ueber⸗ zeugung zu entscheiden hat, nicht in Uebereinstimmung bringen läßt. Nächstdem hat es einer Abschaffung der durch das Gesetz vom 17. Juli 1846 gestatteten Revision und deren Ersetzung durch das Rechts⸗ mittel der Nichtigkeits⸗Beschwerde bedurft, welches einerseits dem Angeklagten gegen erhebliche Mängel des Verfahrens und wesentliche Irrthümer des Richters vollkommen genügenden Schutz gewährt, andererseits unbegründete Anfechtungen ergangener Straf⸗Erkennt⸗ nisse auszuschließen geeignet erscheint. Endlich ist die Beschränkung des Grundsatzes, daß auf Antrag des Staats⸗Anwalts auch ein be⸗ reits bei den Gerichten anhängig gewordenes Untersuchungs⸗Verfah⸗ ren unbedingt wieder einzustellen sei, als angemessen befunden wor⸗ den. Es spricht für eine solche Beschränkung in der Weise, daß im Falle eines bereits stattgefundenen gerichtlichen Vorvertahrens dem Beschlusse des Gerichts vorbehalten bleibt, ob dem Antrage des Staats⸗Anwalts Folge zu geben sei, nicht allein die eine solche An⸗ ordnung enthaltende und durch die Erfahrung bewährte rheinische Gesetzgebung, sondern auch die Rücksicht auf die Stellung des Gerichts als Trägers der Strafgewalt des Staats.

Auf die vorstehend unterthänigst angedeuteten Modificationen des Gesetzes vom 17. Juli 1846 beziehen sich die §§. 11, 47, 77, 126 folg. 138 folg. der Verordnung.

Neue Bestimmungen enthält dieselbe in Betreff der Bildung der Schwurgerichte. Ueber deren wesentlichen Inhalt haben wir nicht zweifelhaft sein können. Die während einer langen Reihe von Jah⸗ ren in einem Theile des Staats zur Anwendung gekommene rheini⸗ sche Gesetzgebung, welche durch die Erfahrung geprüft ist, und an welcher von den Bewohnern der Rhein⸗Provinz Veränderungen nicht gewünscht werden, bietet sich auf die einfachste Weise zur Nachbil⸗

Zu den Verordnungen, deren baldige Publication von Ew. Kö⸗

dung des für die östlichen Provinzen neuen Instituts dar, um da⸗

durch eben so sehr den Anforderungen der Zeit für diese Provinze zu entsprechen, als eine wesentliche 8.-8s, nesanen Inzi⸗ tutionen im ganzen Umfange der Monarchie herbeizuführen. Es sind daher die Bestimmungen jener Gesetzgebung, sowohl in Ansehung der Befähigung, zum Geschworenen berufen zu werden (§§. 62, 63 der Verordnung), als der Bildung der Geschworenen⸗Listen und der Auswahl der Geschworenen aus denselben (§§. 64 68) festgehalten worden. Nicht minder haben dieselben hinsicht⸗ lich der Besetzung des Gerichts durch fünf Richter, des Verfahrens bei der Versetzung in den Anklagestand, so wie der Bildung des Schwurgerichts in jeder einzelnen Untersuchungssache und hinsichtlich des Urtheils über das Schuldig oder Nichtschuldig, zur Richtschnur gedient (§. §. 60, 75 folg., 83 folg., 105 folg.). Wir glauben die Ueberzeugung aussprechen zu dürfen, daß hierdurch eben so sehr den Wünschen der großen Mehrzahl des Volkes, als den Anforderungen welche rücksichtlich eines in den altländischen Provinzen ganz neuen Instituts in Bezug auf Zuverlässigkeit und Nachdruck der Straf⸗ rechtspflege unabw islich geboten sind, Genüge geleistet wird.

Der Anwendung des neuen Verfahrens in Neu⸗Vorpommern und am Ostrhein wird nach erfolgter anderweitiger Organisation der Gerichte EEEE“ da das abweichende materielle Straf⸗ recht dabei kein we entliches Hinderniß bildet und für zweifelhafte Fälle in dem Entwurfe Bestimmung getroffen ist. (§§. 38. 61.)

8 Der Abschnitt von dem Verfahren bei Untersuchung der Polizei⸗ Vergehen ist fast unverändert aus dem Gesetz vom 17. Juli 1846 entnommen, welches sich auch in dieser Beziehung als zweckmäßig bewährt hat, und im letzten Abschnitte werden einige allgemeine Be⸗ stimmungen getroffen, welche theils die Regelung besonderer Arten des Untersuchungs⸗Verfahrens und des Uebergangs aus dem früheren in das neue Verfahren zum Gegenstande haben, theils zu der bereits ergangenen Verordnung über die Injurien in Beziehung stehen. Ew. Königlichen Majestät stellen wir auf Grund des Artikels v Sneeöö ehrfurchtsvoll anheim: ie vorgelegte Verordnung huldrei 1 g g h chst genehmigen

Berlin, den 30. Dezember 1848. Das Staats⸗Ministerium.

Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuf⸗ fel. von Strotha. Rintelen. von der Heydt. Für den Finanz⸗Minister: Kühne. Graf von Bülow.

und vollziehen

Auf den Antrag des Staats⸗Ministeriums in dem i 4ten d. M. bestimme Ich, daß auf 8 22. und wegen der auf diese Tage durch das Patent vom 5. Dezem⸗ ber v. J. (Gesetz⸗Sammlung Seite 392) anberaumten Wah⸗ len hinsichtlich der Vornahme von Rechtegeschäften so wie der Amts⸗ handlungen der Behörden und einzelnen Beamten, die in den bürgerlichen Gesetzen für Sonn⸗ und Festtage gegebenen Bestimmun⸗ gen angewendet werden sollen. Dieser Mein Erlaß ist durch Aufnahme in die Gesetz⸗Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen

Charlottenburg, den 5. Januar 1849. 1

gez. Friedrich Wi

Graf von Brandenburg. vW teuffel. von Strotha. Rintelen. von der Heydt

Für den Finanz⸗Minister: Kühne. Graf von Bülow An das Staats⸗Ministerium. 1

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Es sind seit einiger Zeit falsche Darlehns⸗ nscheine zu 5 Rthlrn. und zu 1 Rthlr. zum Fagha ne ehnts Eis tc snden uns dadurch veranlaßt, im eigenen Interesse des Publikumg dessen Mitwirkung zur Entdeckung der Felscher in Anspruch zu nehmen, und Jedem, welcher der Behörde über einen Verfertiger oder wissentlichen Verbreiter falscher Darlehns Kassen⸗Scheine zuerst eine solche Anzeige macht, daß diese zur Un⸗ tersuchung und Bestrafung gezogen werden können, eine Belohnung von Dreibundert Thalern, und wenn in Folge der Anzeige auch die Beschlagnahme der zur Anfertigung der falschen Darlehns⸗ Kassen⸗Scheine benutzten Formen, Platten und sonstigen Geräth schaften erfolgt, eine Erhöhung dieser Belohnung bis zu Fünf⸗ hun C zuzusichern. 8

die Anzeige kann Jeder bei der Orts⸗Polizei⸗Behö 1 und auf die Verschweigung seines Namens d Verlangen ohne nachtheilige Einwirkung auf das Untersuchungs⸗Ver⸗- fahren nachgegeben werden kann. 8 Berlin, den 3. Januar 1849.

Haupt⸗Verwaltung der Darlehns⸗Kassen. von Lamprecht.

Angekommen: Se. Erxcellenz der Kaiserlich österreichische Wirkliche Geheime Rath und Gouverneur von St von Wickenburg, von Grätz. X“

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Prenßen. Berlin. 8

Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Verhandlungen der verfassunggebenden Reichs⸗Versammlung. Neujahrs⸗Gratulationen.

Oc ere sg; Note. esterreich. Wien. Armee⸗Bülletin. Kundmachung. Cirkular des Ministers des Innern wegen Mißbrauchs der Presse. 8

Sachsen⸗Altenburg. Altenburg. Gemeinsame Verwaltung der Kameral⸗ und Obersteuer⸗Verwaltung.

Ausland.

Frankreich. National⸗Versammlung. Geschäftsordnungs⸗Diskus⸗

sion. Gehaltszulage für den Erzbischo von Bourges. Paris. Der Gratulations⸗Empfang beim Präsidenten. Odilon Barrot's An⸗ sprache an den Cassationshof und die Gewerbverständigen. Vollstän dige Resultate der Präsidentenwahl. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. London. Rückkehr des deutschen Ge⸗ sandten. Lord Aukland †. Vermischtes. 8

Belgien. Brüssel. Eisenbahnvertrag mit Preußen und Frankreich.

Italien. Rom. Schreiben des Papstes. Vermischtes.

Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika. New⸗NYork. Die Einnahmen und Ausgaben der Union. Der Goldreichthum Kalifor⸗

niens. Nachrichten aus Süd⸗Amerika.

B bpörsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.