hierdurch in Verfo ihres Erwerbes und in dem gePegaen fester Begründung eines geordneten Familienlebens selbst noch in vorgerückteren Jahren ohne Noth beirrt werden, da die Er⸗ fahrung zeigte, daß bei den bisherigen Ergänzungen des sehrsien in der Regel noch immer mit den ersten Altersklassen das Auslangen ge⸗ sunden dg. lästige Zwang durch Verminderung der militairpflichtigen Altersklassen beseitigt und der Bevölkerung die wünschenswerthe freiere e⸗ wegung in ihrem Privatleben möglich gemacht e dann e mir aber auch zugleich räthlich zu sein, den Beginn der Militairpflichtig eit auf ein späteres, nämlich das zwanzigste Lebensjahr zu verschieben, um bei der Abstellung jede Bedenklichkeit von vorn herein zu beseitigen, ob jeder Stel⸗ lungspflichtige in der zunächst berufenen ersten Altersklasse wohl auch schon die nöthige Reise des mhehes zur Ertragung der Beschwerlichkeiten des ilitai 8 ngt habe. b Bestimmung schon bei der nächsten Abstellung in Anwendung käme, so wäre zu besorgen, daß bei dem Umstande, daß im Jahre 1848 bereits zwei Stellungen stattgefunden haben, bei welchen zu⸗ nächst auf die erste Altersklasse mit 19 Jahren gegriffen wurde, die im Jahre 1849 wieder als erste Klasse an die Reihe käme, die Regierung in die Unmöglichkeit versetzt würde, auf die gesetzlichen Gründe zur zeitlichen Befreiung jene Rücksicht zu nehmen, welche die Humanität und das Inter⸗ esse der Landeskultur erheischt. 16“
Um der Bevölkerung jeden Anlaß zur Klage hierüber zu benehmen und ihr den Uebergang aus den bisherigen Rekrutirungs⸗Vorschriften zu den Bestimmungen des neuen Patents durchweg als eine Erleichterung der Staatsbürgerpflicht fühlbar, nicht aber als eine wenn auch vorübergehende größere Last erscheinen zu machen, hätte die Bestimmung, daß das mili⸗ tairstellungspflichtige Alter mit dem 20sten Lebensjahre anzufangen und bis zum vollendeten 26sten Jahre zu dauern habe, erst mit 1. Januar 1850. in Wirksamkeit zu treten, und der Ministerrath ist überzeugt, daß die Be⸗ völkerung hierin die gute Absicht der Regierung Ew. Majestät mit Dank anerkennen wird.
In Anerkennung meiner Pflicht, bis zur Erlassung neuer Gesetze im constitutionellen Wege darauf bedacht zu sein, durch provisorische Anordnungen dafür zu sorgen, daß aus den noch geltenden gesetz⸗ lichen Vorschriften Alles entfernt werde, was mit den Grund⸗ sätzen des neuen Staatslebens durchaus unvereinbar ist oder sich doch als eine wünschenswerthe Reform darstellt, habe ich mir erlaubt, in dem hier ehrerbietigst angeschlossenen Patents⸗Entwurfe diejenigen Anordnungen zuüsammenzufassen, durch welche die hier erörterten Unzu⸗ kömmlichkeiten der bestehenden Rekrutirungs⸗Vorschriften für die Zeit zu beheben wären, bis Ew. Majestat ein neues das Conscriptions⸗ und Re⸗ krutirungswesen umfassendes Gesetz zur Allerhöchsten Sanction vorgelegt werden wird.
Da unter den dermaligen Verhältnissen eine Ergänzung des stehenden Heeres in naher Aussicht steht und zu wünschen wäre, daß hierbei nach den echrerbietigst beantragten Bestimmungen vorgegangen werden könne, so dürften Ew. Majestät sich Allergnädigst bewogen finden, dem vorliegenden Patents⸗Entwurfe die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen und dadurch, ohne künftigen Verbesserungen dieses für die Völker Oesterreichs so wichti⸗ gen Gesetzes vorzugreifen, jene Erleichterungen sogleich einzuführen, die das tekrutirungswesen mit den Prinzipien der Freiheit mehr in Einklang bringen. 1““
Kremsier, den 3. Dezember 1848. Stadion.
Hierüber ist folgende Allerhöchste Entschließung erflossen:
Dem vorliegenden Patents⸗Entwurfe ertheile Ich Meine Geneh⸗ migung.
Olmütz, den 5. Dezember 1848.
Franz Joseph.
Das hiernach Allerhöchst genehmigte Patent lautet, wie solgt:
Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden ꝛc. ꝛc. haben in dem Anbetrachte, daß die bisher in den militairisch konskribirten Provin⸗ zen bestehenden Rekrutirungs⸗Vorschriften dem Grundsatze der Gleichstellung aller Staatsbürger vor dem Gesetze nicht entsprechen, und daß die dringend nothwendige Beseitigung der bei ihrer bisherigen Ausführung wahrgenom⸗ menen, hervorragendsten Uebelstände wohl nicht bis zur Erlassung eines vollständigen Militair⸗Conscriptions⸗ und Rekrutirungs⸗Gesetzes verschoben werden können, nach dem Antrage Unseres Minister⸗Rathes nachstehende Abänderungen in den bestehenden Rekrutirungs⸗Gesetzen als eine proviso⸗ rische Vorschrift zu treffen beschlossen:
§. 1. Die in dem provisorisch erlassenen Rekrutirungs⸗Patente vom Jahre 1827 ausgesprochene Befreiung des Adels von der Militair⸗Wid⸗ mung hat von nun an außzuhören.
§. 2. Die Berufung zur Armee geschieht durch das Loos, welches die Reihenfolge bestimmt, in der die Militairpflichtigen zu assentiren sind.
§. 3. Das militairstellungspflichtige Alter hat mit dem vollendeten 20sten Lebensjahre anzufangen und bis zum vollstreckten 26sten Jahre zu dauern.
Diese Bestimmung tritt jedoch erst vom 1. Januar 1850 in Wirk⸗ samkeit.
§. 4. Zum Behufe der Verlosung muß von jedem politischen Amts⸗ bezirke, mit Zuziehung der Gemeindevorsteher, alljährlich aus dem vorhan⸗ denen Aufnahmsbogen die Conscriptionsliste hergestellt werden.
In dieser ist die gesammte, dem Bezirke nach den bestehenden Gesetzen angehorige männliche Bevölkerung in dem §. 3 bezeichneten Alter, unter Beifügung des Wohnortes, der Hausnummer, des Alters, der Beschäftigung und der körperlichen Beschaffenheit, nach den Altersklassen gereiht, zu ver⸗ zeichnen und die Bemerkung beizusetzen, ob und aus welchem Grunde dem einen oder dem anderen der Verzeichneten die unbedingte (gänzliche) oder die bedingte (zeitliche) gesetzliche Befreiung zukommen.
§. 5. Mit der Anfertigung dieser Listen muß bei allen Aemtern in den ersten Tagen des Monats Januar begonnen werden, insofern von der Staatsverwaltung nicht ein anderer Zeitpunkt mittelst besonderer Verord⸗ nung bestimmt werden sollte.
§. 6. Die politischen Aemter sind verpflichtet, den Tag, an welchem die Zusammenstellung der Conscriptions⸗Listen beginnen soll, wenigstens 14 Tage vorher in allen Gemeinden ihres Bezirkes mit dem Auftrage verkünden zu lassen, daß die Gemeindevorsteher sich die erforderlichen Auskünfte in ihren Gemeinden zu erholen haben, um solche bei Ausferti⸗ gung der Listen den Aemtern mitzutheilen.
S§. 7. Die Conscriptionslisten müssen mit Ende Januar jeden Jahres bei allen Aemtern vollendet sein, und sind sodann von diesen den im Amts⸗ befindlichen Seelsorgern, denen die Führung der Geburts⸗ und see anvertraut ist, zur Berichtigung nach den Geburts⸗ und
erberegistern, welche binnen acht Tagen zu erfolgen hat, mitzutheilen.
. 8. Jeder Gemeinde ist das richtig gestellte Namensverzeichniß ihrer
konskribirten Gemeindeglieder sogleich in zweifacher Ausfertigung u ustellen das eine ist in der Gemeinde durch acht Tage mit der L r all⸗
gemeinen Einsicht anzuhesten, daß bei dem Amte an den unter 89 “ 8 drücklich zu bezeichnenden Tage die gegen die Conscriptionslist 1G8. Reclamationen angebracht werden können. b11“
Nach Ablauf dieses Termins können Reclamationen handelt ee werden. §. 9. Diese Reclamationen können nicht blos ichti s
dern auch wegen unterlassener Eintragung 86 ö dung der in den Rekrutirungs⸗Gesetzen enthaltenen Ausnahmen auf ein h- Militairpflichtige sowohl von den Konskribirten selbst, als auch von 8 8 anderen Militairpflichtigen des Bezirks, oder von den Eltern und
dern Beider angestellt “ 1 8
§. 10. Die Prüfung der in der bestimmten Zeit 1
mationen wird von dem Amte und nach xöbee 88
nicht mehr ver⸗
zehn frei gewählten Vertrauensmännern öffentlich vorgenommen.
Die erwähnten Kommissionsglieder haben nach vorausgegangener ge⸗
meinschaftlicher Berathung nach Stimmenmehrheit zu entscheiden. §. 41.
vorgeno
en ein Rekurs nicht stattfindet. §. 12. Unmittelbar nach dem Schlusse
wirn üe 1 der geringeren oder größeren Bevölkerung des politischen Bezirkes mit Zuziehung d vier bis
Ist durch diese Entscheidung eine Reclamation gegründet befunden worden, muß die sogleiche Berichtigung in der Conscriptions⸗Liste mmen werden; wird aber auf Nichtbeachtung der Reclamation er⸗ kannt, so sind die hierbei Betheiligten hiervon in Kenntniß zu setzen, woge⸗
Reclamations⸗Verhandlung
sind auf Grundlage der berichtigten Conscriptions⸗Listen von der im §. 10 erwähnten Kommission die Classifications⸗ Listen zu verfassen. Hierbei sind diejenigen Militairpflichtigen, welche nach dem bestehenden Gesetze ex officio der Assentirungs⸗Kommission vorzuführen sind, in die Liste Nr. 1, die übri⸗ gen zum Dienste Geeigneten und unbedingt Verpflichteten nach den Alters⸗ flassen, von den Jüngsten angefangen, in die Liste Nr. 2, Jene aber, denen eine zeitliche Befreiung zukömmt, in die Liste Nr. 3, ebenfalls nach den Altersklassen gereiht, endlich die unbedingt Befreiten, so wie die wegen körperlicher Gebrechen zum Militairdienste offenbar Untauglichen, in die Liste Nr. 4 einzutragen.
Die Verhandlung dieser Kommission, welche über vorkommende An⸗ stände nach Stimmenmehrheit entscheidet, ist öffentlich unter Jedermanns freiem Zutritt vorzunehmen, wobei dem Konskribirten und Militairpflichti⸗ gen des Bezirkes, dann den Eltern und Vormündern derselben der Vor⸗ zus gebührt, wenn das Versammlungs⸗Lokal nicht alle Anwesenden fassen sollte.
§. 13. Sogleich nach Vollendung dieses Geschäftes hat das Amt Ab⸗ schriften der Classificationslisten öffentlich auszuhängen und der vorgesetzten politischen Behörde vorzulegen, worauf die letztere dem Amte den Tag G un welchem die Losung der Stellungspflichtigen vorgenommen wer⸗ den soll.
§. 14. Der Landes⸗Chef hat dafür zu sorgen, daß die Losung in dem ganzen Gouvernementsbezirke gleichzeitig vor sich gehe, und deshalb wegen Festsetzung des Tages zur Losung die ersorderlichen Weisungen zu erlassen.
§. 15. Die zur Losung Berufenen werden mittelst öffentlicher Kund⸗ machung aufgefordert, sich am festgesetzten Tage im Amtsorte einzufinden, um sich daselbst der Losung zu unterziehen. Dem Ziehungsakte haben der Vorsteher des Amtes, die Gemeindevorsteher und je zwei aus der Gemeinde gewählte Männer beizuwohnen.
§. 16. Von den in den 4 Classifications⸗Listen Verzeichneten werden blos die in der zweiten und dritten Liste aufgeführten nach der Reihenfolge der Altersklassen, von der jüngsten angefangen, der Losung unterzogen.
§. 17. Zur Grundlage dieser Amtshandlung werden die Classifications⸗ Listen in der Art benutzt, daß die Namen der Losungspflichtigen jeder Al⸗ tersklasse in alphabetisch.r Ordnung verzeichnet werden.
Die Losung beginnt damit, daß die sämmtlichen Buchstaben des Al⸗ phabets auf Zettel geschrieben und in eine Urne gelegt werden, aus welcher der älteste Gemeindevorsteher des Bezirks einen Buchstaben herauszieht, von welchem an bei der Hanuptziehung der Losenden in jeder Alterklasse der Aufruf zu beginnen hat und bis zum Z, sofort aber von A bis zum gezogenen Buchstaben fortzusetzen ist.
§. 18. Behufs der hierauf folgenden Ziehung sind, abgesondert für jede Altersflasse der in der zweiten, so wie der in der dritten Liste Verzeich⸗ neten, so viele Loszettel von gleichem Papiere und gleicher Größe, von der Zahl Eins angefangen, in fortlaufender Zahl zu schreiben, als Losende vor⸗ handen sind.
Sodann werden die Loszettel der jüngsten Altersklasse zusammengerollt, in eine Urne gelegt und die Losenden dieser Altersklasse in alphabetischer Ordnung, von dem nach §. 17 gezogenen Buchstaben angefangen, aufge⸗ rufen. Jeder Aufgerufene zieht einen Losungszettel, nach dessen Nummer ihn die Reihe zur Stellung trifft, und wenn er nicht selbst ziehen wollte, oder in seiner Abwesenheit, zieht sein Stellvertreter oder ein Anderer, den die Kommission hierzu bestimmt.
Jener, der den Zettel gezogen hat, liest solchen laut ab oder läßt ihn durch eine von ihm selbst gewählte Person ablesen, ühergiebt ihn sodann dem Gemeinde⸗Vorsteher seines Ortes, welcher ihn dem amtlichen Kommis⸗ sär zur Eintragung des Namens in das vorbereitete Losungs⸗Protokoll überreicht. Auß gleiche Art ist bei den übrigen Altersklassen zu verfahren.
§. 19. Die gezogenen Nummern bleiben für die Dauer eines ganzen Jahres gültig.
§. 20. Die Ziehung muß mit der größten Oeffentlichkeit geschehen, und die Kommission hat mit aller Vorsicht darüber zu wachen, daß kein Pflichtiger sich der Losung entziehe. 1 8. 21. Wäre ein losungspflichtiges Individuum aus was immer für einer Ursache ohne sein Verschulden in die Hauptlosung nicht einbezogen worden, so ist deshalb der Hauptlosungsakt nicht ungültig, sondern bei der Behörde eine Nachlosung vorzunehmen. Diese letztere hat unter denselben Förmlichkeiten und Vorschriften, welche für die Hauptlosung angeordnet sind, in der Ar vor sich zu gehen, daß der später Entdeckte aus eben so vielen Loosen, als bei der Hauptlosung vorhanden waren, ein Loos zu ziehen hat.
Das nachgezogene Loos wird in dem ersten Losungsoperate der gleichen Zahlengröße als Bruchtheil vorgesetzt.
§. 22. Sogleich nach Vollendung der Losung nnd Verkündigung der Resultate derselben muß zum Messen der Losenden geschritten werden.
Die Messung geschieht in Gegenwart aller Anwesenden, und deren Er⸗ gebniß ist sogleich in das Losungs⸗Protokoll einzutragen.
§. 23. Nach vollendeter Losung und Messung werden die Losungs⸗ Listen sammt den bei diesem Akte aufgenommenen Protokollen und allen fruͤheren Bezugs⸗Akten der vorgesetzten politischen Behörde vorgelegt, welche diese Operate auf das genaueste zu prüfen und dabei entdeckte Mängel entweder unmittelbar oder durch das untergeordnete Amt zu berichtigen hat.
Von jeder Nachloosung hat das Amt, wenn sie nach der Einsendung des Hauptloosungs⸗Aktes an die vorgesetzten politischen Behörden stattgefun⸗ den hat, diesem zur Vornahme der Berechtigung die Anzeige zu ersta'ten.
§. 24. Den Millitairpflichtigen der zweiten und dritten Liste ist der Austausch der durch das Loos gezogenen Nummer (Lootausch) unter oder Bedingung gestattet, daß der Substituirte zum Militairdienste tauglich, und der Loostausch eher angesucht und angenommen worden ist, als derjenige, der sich substituiren lassen will, assentirt wurde.
Der Loostausch hat keine andere Wirkung, als daß die Tauschenden nach Maßgabe der getauschten Loose zur Stellung berufen werden.
§. 25. Mit Rücksicht auf die von den Aemtern vorgelegten und von der vorgesetzten politischen Behörde richtig gestellten Loosungslisten, wird das zur Ergänzung der Armee entfallende Kontingent auf die einzelnen politischen Bezirke vertheilt und der Repartitionsausweis vor der angeord⸗ neten Assentirung den Stellungsämtern mitgetheilt.
§. 26. Behufs der Assentirung werden Assentirungs⸗Bezirke und für jeden derselben der Ort bestimmt, in welchem die Stellungspflichtigen des Bezirkes der Untersuchung zu unterziehen sind.
Die Festsetzung der Anzahl und Größe der Assentirungs⸗Bezirke hängt von der Stärke der Bevölkerung und den örtlichen Verhältnissen des ein⸗ zelnen Amts⸗Bezirkes ab, und es ist hierbei insbesondere auf die Erlrichte⸗ rung des Zuzuges der Stellungspflichtizen, insofern hierdurch die Assen⸗ tirung nicht verzögert und die Assentirungs-Kommissionen nicht auf dienst⸗ abträgliche Art vervielfältigt werden, Rücksicht zu nehmen.
Bei Mittheilung der Repartitionsausweise ist zugleich den Aemtern die getroffene Bezirkseintheilung, dann der Ort, wo, und der Tag, an wel⸗ chem sich die Assentirungs⸗Kommission in dem Bezirke versammeln wird, zu eröffnen.
f §. 27. Die Assentirungs⸗Kommission hat aus folgenden Gliedern zu bestehen: a) aus einem Staatsbeamten der höheren politischen Stelle; b) aus dem Civilarzte; c) aus einem Stabs⸗ oder Ober⸗Offiziere; d) aus dem Conscriptions⸗Offiziere; e) aus einem Militairarzte; f) aus einem kriegskommissariatischen Beamten; g) aus einem Beamten des Stellungs⸗ Bezirkes; h) aus dem Ortsvorsteher des Assentirungsplatzes; i) zwei aus dem politischen Bezirke zu diesem Berufe gewählte Vertrauensmänner tre⸗ ten der Assentirungs⸗Kommission als gesetzliche Zeugen bei.
Die unter a) und b) erwähnten Kommissionsglieder bestimmt die hö⸗ here politische Behörde, jene unter c) d) e) f) das General⸗ oder Ober⸗ Kommando, jene unter 8) das polifische Amt, und die unter ¹) der poli⸗ tische Bezirk durch Wahl. gi G“ Assentirungs⸗Kommission werden vorerst alle in der 1 8is Hürs 119 neren. 1ns zu Stellenden aller Altersklassen, sodann gon der füntsten anee⸗ erufenen der zweiten Liste nach der Altersklasse, des Amts⸗Bezirkes Fnangen. und wenn auch mit diesem das Kontingent neten in derselben 8 gestellt würde, die in der dritten Liste Verzeich⸗ vorgefährt Und mit nnh und 199 bis zur gänzlichen Abstellung unter ueht. oͤglichster Beobachtung der Schicklichkeit ärztlich
Diese finden.
„. 29. Die Untersuchung der körperlichen pflichtigen hat der Militairarzt e
Akte müssen im Beisein sämmtlicher Kommissionsglieder statt⸗
Tauglichkeit der Militair⸗ er hat bei jedem einzelnen
Manne auszusprechen, ob er denselben zur Militairdienstleistung tauglich oder untauglich finde. Erklärt der Militairarzt den Untersuchten für taug⸗ lich, so findet keine weitere Verhandlung Platz, und der tauglich Befundene wird assentirt. 8
Wenn hingegen der Militair⸗Arzt die Untauglichkeit des Untersuchten ausspricht, ist Letzterer von dem Civil⸗Arzte neuerlich zu untersuchen. Stimmt der Civil⸗Arzt der Erklärung des Militair⸗Arztes nicht bei, 85 Abstimmung sämmtlicher Kommissionsglieder zu
gen, bei welcher die Stimmenmehrheit ohne ss beite mehrheit ohne Zulassung eines weiteren 30. Wird ein Assentirter wegen eines später entdeckten körperlichen
hens, das bei der Assentirung bereits wahrgenommen werden konnte,
als untauglich entlassen, so haften die an seiner Abstellung schuldtragenden Kommissionsglieder für den Ersatz der aufgelaufenen Kosten diese Haftung findet jedoch nur dann statt, wenn das Gebrechen binnen Monatsfrist vom Tage des Einruͤckens des Soldaten zur Truppe entdeckt, und von der be⸗ stehenden militairisch⸗politischen Superarbritirungs⸗Kommission nachträglich anerkannt wird.
§. 31. In allen jenen Bestimmungen, in welchen die bisher beste⸗ henden Rekrutirungsgesetze der Jahre 1804 und 1827 und die nachgefolgten Verordnungen durch dieses provisorische Gesetz nicht aufgehoben oder abge⸗ ändert erscheinen, hat es bei denselben einstweilen zu verbleiben.
§. 32. Ueber die Behandlung der zum Seedienste verwendbaren Stel⸗ lungspflichtigen der Seeküstenbezirke wird eine besondere Vorschrift erlassen werden.
Gegeben in Unserer Königlichen Hauptstadt Olmütz, am 5. Dez. 1848.
IT11“
Uusland.
MRNußland und Polen. St. Petersburg, 30. Dez. Vom Kriegsschauplatz im Kaukasus sind neuerdings folgende Nach⸗ richten hier eingegangen: „Nach der heldenmüthigen Vertheidig. der Festung Achty und der völligen Niederlage der Schaaren Scha⸗ mil's an den Ufern des Samur durch die dagestansche Heeres⸗Ab⸗ theilung haben sich die Linien⸗-Kosaken am Kuban gleichfalls durch glänzende Thaten des Muthes und der Unerschrockenheit ausgezeich⸗ net. Die nicht unterwürfigen Stämme jenseits des Kuban dachten schon seit dem Frühling an eine entscheidende Unternehmung gegen unsere Gränzen und begannen, sich Mitte Oktobers von allen Sei⸗ ten zu versammeln. Der Chef der rechten Flanke der kaukasi⸗ schen Linie, General⸗Major Kowaleweki, stellte in der Erwartung, daß die feindlichen Absichten deutlicher hervortreten würden, 800 Ko⸗ saken in Ust⸗Laba, 60 0) in der Staniza Nikolajewek und 700 in der Staniza Batalpaschinsk auf. Die Insanterie besetzte die der Ge⸗ fahr am meisten ausgesetzten Stanizen, und die Milizen der Nagaier am Kuban versahen den Patrouille⸗Dienst. General⸗Major Kowa⸗ lewski selbst stand mit 750 Kosaken und 4 Kanonen in der Staniza Tschamlyk, die den Centralpunkt bildete, von dem aus man die Ku⸗ ban⸗ und Laba-⸗Linie vertheidigen konnte. Den 12. November bewegte sich der Feind, vom Nebel begünstigt, gegen den Aul Sultanoff; jedoch der nagaische Fürst Adil⸗Girei-⸗Kailan⸗Netschew entdeckte bald seine Bewegung. Die Kosaken brachen muthig gegen die Räuber auf und kamen gleich nach ihnen über den Kuban beim Aul Edik⸗Abuloff an. Hier ward die Absicht der Bergvölker, die Staniza Sengilejewsk anzugreifen, klar, und es wurden deshalb schnell alle Heeres⸗Abthei⸗ lungen nach dem bedrohten Punkte entsandt. Etwa 20 oder 30 vor⸗ ausgeeilte Parteigänger des seindlichen Haufens fielen in die Staniza ein, als von der anderen Seite der Oberst⸗Lieutenant Ungern⸗Stern⸗ berg mit 250 Kosaken vom stawropolschen Regiment gegen sie an⸗ rückte und die Bergvölker mit dem Säbel in der Hand angriff. Der Kampf war ungleich, als zur rechten Zeit 200 Mann vom kubanschen Regiment unter der Anführung des Obersten Wolkoff und der Hee⸗ res⸗Aeltesten Chuzijew und Meschtscherinoff dem Feinde in die Flan⸗ ken fiel und vier Sotnia desselben Regiments ihn im Rücken angriffen. Die Bergvölker, welche noch an Streitkräften überlegen blieben, wiesen diesen unerwarteten Angriff hart⸗ näckig zurück und versuchten durch verzweifelte Angriffe die Ka⸗ saken zurückzuschlagen. Aber hier zeigten die tapferen Linien⸗Kosa⸗ ken eine ungewöhnliche Festigkeit, sie wichen nicht nur nicht, sondern drängten sogar die Bergvölker zurück. Zu dieser Zeit traf der Jes⸗ saul Inosemzew mit vier berittenen Kanonen ein und zwang den Feind mit heftigem Kartätschenfeuer zum Rückzug. Vergeblich ver⸗ suchten die Bergvölker, deren Arribre-Garde 600 Mann der besten Leute bildete, Ordnung zu erhalten. Fünf Mal machten sie Halt, um Widerstand zu leisten, und alle fünf Mal wurden sie von der berittenen Artillerie mit Kartätfchen überschüttet und aus der vor⸗ theilhaften Stellung vertrieben. Mittlerweile stürmten die Kosaken gegen die schon zurückweichenden Haufen und trieben sie endlich vollstän⸗ dig in die Flucht. Die unermüdlichen Kosaken setzten den Ränbern 30 Werst bis zum Kuban und über 20 Werst jenseits dieses Flusses nach. Nur die äußerste Ermädung der Pferde gebot den Kubanern und Stawro⸗ polern, Halt zu machen, indeß Oberst Wachsmnth, der mit sechs Sot⸗ nia des choperschen Regiments zu ihnen gestoßen war, den Feind noch einige Werst weiter verfolgte. So hat der aus 1500) der besten Reiter bestehende feindliche Haufe nicht nur in der Staniza, die er plündern wollte, gar keinen Erfolg gehabt, sondern sogar eine schreck⸗ liche Niederlage erlitten. Gegen 300 Leichen lagen auf dem Wege, den er genommen, und nach den aus den naheliegenden Aul's erhal⸗ tenen Berichten zählte der ganze Haufe kaum 100 Mann, die ohne Wunden davongekommen waren. Die von den Kosaken von Pferden und Waffen gemachte Beute ist sowohl der Zahl als dem Werthe nach sehr bedeutend. Unsererseits wurden 10 Kosaken getödtet, 30 verwundet und 9 erhielten Kontusionen.“
Zum 27. Dezember waren hier 46 Cholera⸗Kranke in Behand⸗ lung verblieben; im Verlaufe dieses Tages kamen hinzu 10, genasen 6 und starben 6, darunter 3 in den Wohnungen. Zum ber verblieben demnach 44 Kranke in Behandlung. Die offiziell Zeitung des Königreichs Polen enthält folgende Uebersicht der in Königreiche Polen seit dem Erscheinen der Cholera bis zum 18. De⸗ zember an dieser Epidemie Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen: In Warschau sid. c4,086 erkr., 2,445 gen., 1,623 gest Im Gouvernement Warschau
(mit Ausschluß der Haupt⸗
statt Im Gouvernement Lublin.. 14 Im Gouvernement Radom. Im Gouvernement Plock.. Im Gouvernem. Augustowo
547 6,145 8,623 6,627 1,920 2,380 3,233 4,010
5,217 2,775 Im Ganzen 51,214 erkr., 20,985 gen., 23,560 gest.
Dänemark. Kopenhagen, 30. Dez. (Alt. Merk.) Die Reichsversammlung ist fortwährend mit den Verhandlungen über den Wehrpflichtsgesetzentwurf beschäftigt, und ist damit bis zum Para⸗ grapheu, der die Stellvertretung betrifft, gelangt. Der ehemalige Kriegsminister Tscherning sprach sich, wie Lamoricière in Frankreich, für die Stellvertretung aus, eben so nach ihm Oersted. 3
—. ,—
Preußen.
Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Oesterreichische Note
Oesterreich.
Präsidenten und Secretairen.
Rußland und Polen.
Belgien. Brüssel. Italien. Griechenland.
Türkei.
v“
Das Abonnement betraäͤgt:
8 Rthlr. „ in allen Theilen der monarchie ohne Preis⸗Prhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Erpedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: Behren⸗Straße
Nr.
I11 Dentschland.
Berlin. Der Entwurf eines † olltarifs für d 1 Deutschland. Zolltarif as vereinte
Amtlicher Theil.
aund Schreiben des Reichs⸗Ministeriums in Folge derselben. Desterreich. Wien. Fuürst Windischgrätz in Pesth. Sachsen. Dresden. Verordnungen des Kultus⸗Ministers. annover. Hannover. Offizielle Korrespondenz über die Veröffentli⸗ chung der Grundrechte.
Hessen. Kassel. Verhandlungen der Stände⸗Versammlung. Frankfurt. Frankfurt a. M. Der österreichische Gesandte bestätigt.
errei Mailand. ußerordentliche Kriegssteuer. — Bittschrif der Offiziere an Radetzky. — Wi * b“ W Frankreich. Natt tky. Viderlegungen. V Frankreich. National⸗Versammlung. Interpellation wegen Aus⸗
— Dantsagung des General⸗Majors von Bechtold.
rufungen bei Jerome Bonaparte's Installirung. — Neuwahl von Vice⸗
Prisstgenesn nd s — Der Gesetz⸗Entwurf über die Arbeit in en Gefäangnissen. — Paris. Gesetze über Kreditbewilligungen und eze nene pariser Anleihe. — Bankbericht. — Die Kommissionen zur Prüfung der Unterrichtsfragen. — Jeroͤme Bonaparte's Einführung als Gouvern ur der Invaliden. Der Präsident im Theater. — Die letz⸗ ten Minister Ludwig Philipp's. — Der brüsseler Kongreß. — Bugeaud in Lpon. — Vermischtes.
Großbritanien und Irland. London. Der neue Botschafter Frankreichs. — Palmerston’'s Politik hinsichtlich Siciliens. — Der Gou⸗ verneur von Ceylon. — Postberaubung. — Die Auswanderungsfragen. 11““ in New⸗York. — Paredes und Bustamente. — Ver⸗
es.
ußland P. St. Petersburg. Neue Beglaubigung des österreichischen Gesandten. Die Beziehungen Rußlands zum päpst- lichen Stuhl. Gesetz über die Einfuhr fremder Lebensmittel. Nahe Auflösung der Kammern.
Athen. Die Kammern. — Der deutsche Reichs⸗Ge⸗ sandte. Konstantinopel. Vermischtes.
Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.
Rom.
gen, von Frankfurt a. M.
liche Gebeime Rath Wickenburg, nach Hamburg.
Amtlicher Theil.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Erbprinz von Leinin⸗
Abgereist: Se. Excellenz der Kaiserlich österreichische Wirk⸗
und Gonverneur von Stevermark, Graf von
des künftigen deutschen Zoll Tarifs überreicht worden ist, Interesse des dentschen Handels⸗- und Gewerbsstandes in hohem Grade auf sich gezogen. —
Theil des Handelsstandes über die Tarif⸗Fragen hegt, hat er auf
dieses Interesse vollen Anspruch, dasselbe ist jedoch noch dadurch ge⸗ steigert worden, daß man von manchen Seiten vorausgesetzt hat, der Entwurf sei mehr als eine bloße Privatarbeit stimmt, bei der Redaction eines allgemeinen deutschen Tarifs zu Grunde gelegt zu werden. hafte Besorgnisse erweckt und dringende Reelamationen hervorgerufen hat, ist nicht begründet. eines Theils des Handelsstandes vertreten und als mit dem Ge⸗ sammt⸗Interesse Deutschlands identisch dargestellt werden, so sind in anderen, ebenfalls nur von Privaten ausgehenden Vorlagen, von we⸗ sentlich anderen Standpunkten aus und in Verfechtung wesentlich verschiedener Interessen, ganz entgegengesetzte Vorschläge gemacht und zur Berücksichtigung empfohlen worden. Vorschläge, sind für die Ausarbeitung eines neuen Tarifs ein schätz⸗ bares Material; aber weder aus jenem noch aus diesen ein Schluß gezogen werden.
28. Dezem-⸗
mehr die (bereits erwähnte) österreichische Note mit, welche folgen⸗ dermaßen lautet:
rung des von dem Herrn Minister von Gagern der deutschen Na⸗ tional⸗Versammlung vorgelegten Programms einzugehen, was einem anderen Zeitpunkt vorbehalten bleibt, glaube ich dennoch die Auf⸗ merksamkeit des Ministers schon heute auf nachstehende Punkte lenken zu müssen. gangen, als spreche Oesterreich an, in den zu errichtenden deutschen SS nicht einzutreten, d. h. sich von demselben auszuschlie⸗ gen. sie am 27sten v. M. zu Kremsier geschehen ist, hat jedoch ausdrück⸗ lich die Regelung der deutschen Verhältnisse einer weiteren Verein⸗ barung vorbehalten und eine Absicht, wie sie uns in dem Programm des Herrn von 1
Es ergiebt sich daraus,
. daß, wenn wir die Prämisse nicht zugeben wir uns auch mit 8 1 cgegü⸗
— den weiteren Felgerungen unmöglich fü einverstanden erklären können. Oesterrelh 6 heute bch 89 deutsche Bundesmacht. Diese Stellung, hervorgegangen aus der naturgemäßen Entwickelung tausendjähriger Verhältnisse, gedenkt es nicht aufzugeben. Kann es gelingen, wie wir aufrichtig wünschen und gern erwarten, daß eine innigere Verschmelzung der Interessen der verschiedenen Bestandtheile Deutschlands zu Stande gebracht werde, wird das Verfassungswerk, an welchem Oesterreich sich betheiligt, auf eine gedeihliche Weise seinem Ziele zugeführt, so wird Oesterrr ich in diesem neuen Staatskörper seine Stelle zu behaupten wissen. Je⸗ denfalls würde der künftigen Gestaltung des bisherigen deutschen Staatenbundes auf eine wesentliche Weise vorgegriffen, wollte man schon jetzt das Ausscheiden Oesterreichs aus dem, wie es in dem ge⸗ nannten Programm heißt, „zu errichtenden Bundesstaat“ als eine ausgemachte Sache annehmen. Eine Folgerung dieser von uns a's unstatthaft zurückgewiesenen Voraussetzung erscheint die von dem Herrn Minister bei der National⸗Versammlung nachgesuchte Ermäch⸗ tigung, die gesandtschaftliche Verbindung mit dem österreichischen Kai⸗ serreiche anknüpfen zu dürfen. Wir haben, eben so wie alle anderen deutschen Bundesstaaten, einen Bevollmächtigten am Sitze der Cen⸗ tralgewalt. Seine Vermittelung wird, wie bisher hinreichen den Geschäftserkehr mit dem Ministerium zu unterhalten. Ew werden demnach beauftragt, bei Herrn von Gagern dahin zu wirken, daß er von dieser Anknüpfung einer d plomatischen Verbindung aus den oben angedeuteten Gründen absehe. Das, was wir suchen, ist eine ge⸗ deihliche Lösung der großen Frage. Diese wird nur möge der Herr Minister überzeugt sein auf dem Wege der Verständi⸗ gung mit den deutschen Regierungen, unter welchen die Kaiserliche den ersten Platz einnimmt, zu erreichen sein. Gern sind wir bereit, ihm bei dem schwierigen Werke die Hand zu reichen. Wir erwarten auch seinerseits — und seine ausgezeichneten staatsmännischen Eigen⸗ schaften rechtfertigen diese Hoffnung — eine richtige Würdigung der Ver⸗ hältnisse und jenes bereitwillige Entgegenkommen, das allein zu einer befriedigenden Lösung führen kann. Empfangen ꝛc. (gez.) Schwarzenberg.“
Dasselbe Blatt sagt ferner: „Wir 1 im “ das Schreiben mitzutheilen, welches das Reichs⸗Ministerium in Be⸗ zug auf die österreichische Note vom 28. Dezember und die von dem neuen österreichischen Bevollmächtigten gemachten Eröffnungen an den Heeen österreichischen Ausschuß hat gelangen lassen. Es lautet,
ie folgt:
„Frankfurt, den 5. Januar 1849. Der Präsident des Reichs⸗ Minister⸗Raths an den Herrn Vorsitzenden des Ne ernt,⸗ für be⸗ gutachtung des vom Reichs⸗Ministerium in der österreichischen Frage gestellten Antrags, Abgeordneten ꝛc. Kirchgeßner.
Indem das Reichs⸗Ministerium dem oben genaunten Ausschusse eine Mittheilung abschriftlich zur Kenntniß bringt, welche ihm von
Uichtamtlicher Theil. Deutschland.
Preußen, Berlin, 8. Jan. Der Entwurf zu einem Zolltarif
1 1
für das vereinte Deutschland, welcher von Abgeordneten des Handelsstandes aus den deutschen Seeplätzen Herhste vorigen Jahres in Frankfurt a. M. ausgearbeitet und der V deutschen Reichs⸗Versammlung zur Berücksichtigung bei der Berathung V '
und aus einigen Binnenstädten im
hat das Als Ausdruck der Ansichten, welche ein und dazu be⸗
Diese Voraussetzung, welche bereits leb⸗
Wie in diesem Entwurfe die Interessen
Jener Entwurf, wie diese
auf die Bestimmungen des künftigen Tarifs kann
—jFInfevwererrn—
Gundes-Angelegenheiten. Frankfurt a. M., 5. Jan. Die O. P. A. Z. theilt nun⸗
„Wien, 28. Dez. 1848. Ohne in eine erschöpfende Erörte⸗
Es wird in Ihrem Programm von der Ansicht ausge⸗
Die Darlegung der Politik des österreichischen Kabinets, wie
Gagern unterlegt wird, keinesweges ausgesprochen.
Seiten der Kaiserlich österreichischen Regserung durch deren Bevoll⸗
mächtigten bei der Centralgewalt zugegangen ist, findet es sich ver⸗ anlaßt, diese Mittheilung mit folgenden Bemerkungen zu begleiten:
1. In dem Satze 1 des Antrages des Reichs⸗Ministeriums vom 18ten v. M. ist dieses von der Pflicht der Reichegewalt ausgegan⸗ grn, das bestehende Bundes⸗Verhältniß Oesterreichs zu Deutschland zu erhalten. Es ist also nicht von ihm in Zweifel gezogen worden, daß Oesterreich eine Bundesmacht und berechtigt sei, im Bundes⸗ Verhältnisse zu verbleiben.
1 II. Das deutsche Volk in seiner Mehrheit will unbestreitbar die frühere Bundes⸗Verfassung so umgestaltet wissen, daß die Gesammt⸗ Interessen der Natiom durch eine Gesammt⸗Regierung mit Volksver⸗ tretung, unter Aufrechthaltung der Selbstständigkeit der Einzelstaaten issoweit sie damit verträglich ist, souverain verwaltet werden. Der Charakter dieses künftigen Bundesstaates ist vorläufig in denjenigen Theilen einer Reichs⸗Verfassung (vom Reich, von der Reichsgewalt vom Reichsgerichte, vom Reichstage), deren erste Lesung stattgefunden hat, gezeichnet. Es ist nicht wahrscheinlich, daß die konstituirende National⸗Versammlung bei der zweiten Lesung solche Veränderungen beschließen werde, die den Charakter des künftigen Bundesstaates wesentlich ändern.
1I. Dem so in Aussicht stehenden Bundesstaate beizutreten, wird krin rein deutscher Staat verweigern können. Was aber Oesterreich betrifft, so glaubte das Reichsministerium und glaubt noch, daß dieses bei der Natur seiner Zusammensetzung mit außer⸗ nessne Ländern eine Sonderstellung einnehmen werde, einnehmen müsse.
IV. Wenn auch Oesterreich früher nicht ausdrücklich erklärt hatte „in den deutschen Bundesstaat, wie er nach den vorliegenden Beschlüssen sich gestalten würde, nicht eintreten zu wellen; und wenn es sich jetzt seine weitere Erklärung darüber vorbehält, so glaubt das Reichsministerium berechtigt zu sein, aus dem von der öffentlichen Meinung in Oesterreich sanctionirten Programme von Kremsier (27. November v. J.) und aus dem Verhalten der österreichischen Regie⸗ rung, gegenüber den Anordnungen der Centralgewalt und den Be⸗ schlüssen der Nationalversammlung, eine solche Ansicht der österreichi⸗ schen Regierung, in den deutschen Bundesstaat nicht eintreten zu kön⸗ nen, unterstellen zu müssen. In diesem Programm heißt es näm⸗ lich: „Oesterreichs Fortbestand in staatlicher Einheit ist ein deutsches wie ein europäischee Bedürfniß.“”
Die Fortdauer einer staatlichen Einheit der österreichischen Mo⸗ narchie ist unvereinbar mit der Unterordnung eines Theiles unter einen von der Gesammt⸗Monarchie unabhängigen, starken, einbeitlich regierten, kurz dem Willen der Nation entsprechenden deutschen Bun⸗ desstaat. Jetzt erklärt der neue österreichische Bevollmächtigte bei der Centralgewalt, daß das österreichische Ministerium die politische Ansicht, welche dem Programme von Kremsier zu Grunde lag, we⸗ sentlich modifizirt habe. Die Regierung des Kaiserstaates hält ihre Antwort auf die an Oesterreich durch den deutschen Verfassungs⸗ Entwurf gestellte Frage noch für frei. Diese Freiheit ihr zu bestrei⸗ ten, kann nicht Sache der Reichsgewalt sein. Aber auch nach den von dem Bevollmächtigten Oesterreichs gegebenen Erläuterungen der
V
Note vom 28. v. M. glaubt das Reichs⸗Ministerium, da seine Ansicht werde. Ma.
V. Das Reichsministerium ging in dem fünften Satze des Vor⸗ schlags vom 18ten v. M. von der Ansicht aus, daß die Verfassung des Bu ndesstaates nicht Gegenstand der Unterhandlung sein könne. In der Note vom 28sten v. M. wird wohl mit Rücksicht darauf be⸗ meret. daß die Lösung der großen Frage nur auf dem Wege der Verständigung mit den deutschen Regierungen, unter welchen die Kai⸗ serliche den ersten Rang einnehme, zu erreichen sei. 8
So wenig überall der Weg der Verständi ung zu vernachlässigen sein wird, wo er zum Ziele führen kann; 5 entschieden wird da mit der von der konstituirenden National⸗ Versammlung genommene Stellung unverträgliche allgemeine Vereinbarungsprinzip, bezüglich des Verfassungswerkes, zurückgewiesen werden müssen. Die Hoffnung, wo sie auftauchen möchte, daß die Zeit gekommen sei, den starken Bun⸗ desstaäat mit dauerhafter einheitlicher oberster Gewalt in der Gebur zu ersticken und durch ein Surrogat zu ersetzen, das dem alten Bun⸗- mehr oder weniger ähnelt; diese Hoffnung wird zu Schanden
erden.
VI. Aber auch abgesehen van dem Verfassungswerke, der Note vom 28sten v. M. und den Erläuterungen des ssange österreichischen Bevollmächtigten, bleibt eine Verhandlung mit der österreichischen Re . gierung nothwendig, sowohl um das Inslebenführen der deutschen Verfassung dadurch zu beschleunigen, daß eine gegenseitige Erklärung über das Verhältniß des nicht deutschen Oesterreichs zu dem Ge⸗ sammt⸗Deutschlande, oder eventuell eine Union des Gesammt⸗Oester⸗ reichs zu dem übrigen Deutschlande vorbereitet werde; als auch zur Erreichung der unmittelbaren Regierungszwecke der Centralgewalt und zur Erfüllung ihrer Pflicht, welche einen Bevollmächtigten an dem Orte nothwendig macht, wo die Neugestaltung eines Reichs sich ent⸗ scheidet, das zu einem großen Theile zu Deutschland gehört und wo hG Mittelpunkt finden.
.In welcher Form die Verhandlung geführt wird, ist an si Nebensache. Indem das Reichsministkrinmn 16 Ermeigtiuns 11g suchte, die gesandtschaftliche Verbindung mit dem österreichi⸗ schen Kaiserreiche anknüpfen zu dürfen, geschah dies aus dem Grunde. weil die Sendung von Reichskommissären von Seiten der Central- gewalt den Anspruch auf eine exekutive Gewalt begründet, welche ihr in Oesterreich geradezu abgesprochen worden
VII. Das Reichsministerium wiederholt daher seinen in der Proposition vom 18ten v. M. begründeten Antrag dahin, daß es autorisirt werde, zu geeigneter Zeit und in geeigneter Weise mit der Regierung des österreichischen Kaiserreichs, Namens der Centralgewalt,
V
über das Verhältniß Oesterreichs zu Deutschland in Verhandlung zu treten. gez. Gagern.“”“
Oesterreich. Wien, 4. Jan. (Const. Bl. aus Böh men.) An das hiesige K. K. Generalkommando gelangte so eben die Nachricht, daß die Kaiserliche Armee unter Feldmarschall Fürst Windischgrätz, die gestern Nachmittag ihre Vorposten in Szolmar und bei St. Ivanay hatte, am Abend des 3. Januar ohne Schwertstreich in Pesth eingezogen sei. Das diesfällige Armeebulletin erwarten wir heute. Auf dem Wege von Raab bis Ofen soll nur bei Dotis ein unbedeutendes Gefecht vorgefallen sein. Fürst Windischgrätz wurde in Pesth mit aufrichtigem Jubel empfangen. Die Truppen fanden bei Pesth so große Verschanzungen, daß deren Vertheidigung, so kostspie⸗ lig sie auch gewesen sind, den Ungarn rein unmöglich war. Das Ministerium, die Landeswehr⸗Kommission, Kossuth und sein Personal⸗ Anhang sind gegenwärtig in Debreczin, wohin sich auch die Studen⸗ ten und Freiwilligen der ungarischen Armee flüchteten. Aus dem Um⸗ staude, daß sich Kossuth's beste Truppen in Süd⸗Ungarn befinden und tüchtig schlagen, geyt unwiderleglich hervor, daß der Agitator sich den Weg übers Banat nach Türkisch⸗Bosnien sichern und frei henen will. (Die wiener Zeitungen bis zum 5. Januar Morgens enthal⸗ ten noch nichts über diese Einnahme.) 5 8
8 Sachsen. Dresden, 65. Jan . Allg. Ztg.) Das Kultueministerium hat zwei Verordnungen erlassen, durch welche die Superintendenten und die Schulkommissionen angewiesen werden, jede Erledigung einer geistlichen oder Schulstelle mit Angabe des jFährli⸗ chen Einkommens sofort beim Ministerium anzuzeigen welches die⸗ selbe veröffentlichen wird. Eben so sind die Neubesetzungen geistlicher Aemter allmonatlich bei dem Ministerium einzureichen.
Hannover. Hannover, 5. Jan. In der heutigen Hanno⸗ verschen Zeitung wird unter der Ueberschrift „Hannover und die Grundrechte“ folgende Mittheilung gemacht: „Die frankfurter Blätter ha⸗ ben wiederholt einer Protestation gedacht, welche von der Königlich hannoverschen Regierung bei der provisorischen Centralgewalt wider eine abgesonderte Veröͤstentlichung der Beschlüsse der National⸗Ver⸗ sommlung über die Grundrechte des deutschen Volks vor der Ver⸗ kündigung des gesammten Verfassungswerkes erhoben sein soll. Es freut une, unsere Leser durch Mittheilung der nachstehenden Akten⸗ stücke zu eigener Beurtheilung des Verfahrens in den Stand setzen zu können, welches die Königliche Regierung, den hiesigen Landes⸗ Verfassungsgesetzen und der erfolgten Anerkennung des Gesetzes vom 28. Juni 1848 gegenüber, die Veröffentlichung der Reichsgesetze und in Beziehung auf die in Frankfurt gefaßten Grundrechte⸗Beschlüsse beobachtet hat:
An den Königlich hannoverschen Herrn Bevollmächtigten bei der provi⸗ sorischen Tentralgewalt zu Frankfurt am Main.
Wir eröffnen dem Herrn Bevollmächtigten, daß die Königliche Regie⸗ rung auf die unter dem 11ten bis 13ten v. M. hierher übermittelte An⸗ frage des Herrn Reichsministers der Justiz vom 6ten v. Mts. den Beschluß efaßt hat, die örtliche Veröffentlichung der Reichsgesetze für das Königreich
annover in dem Maße eintreten zu lassen, daß das zu deren Aufnabme bestimmte Reichsgesetzblatt auf gleiche Art wie die bchufs Verkündigung der hiesigen Landesgesetze dienende erste Abtheilung der Gesetzammlung im Lande vertheilt werde. Diese etste Abtheilung der Gesetzsammlung, mit⸗