1849 / 31 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

zu der einen oder

muß, wird diese Schwierigkeit verändern, aber nicht

jst di Hublikanisch und die Exekutivgew kcc, Versammng,e nächsten Uhann wird wahrscheinlich die Versamm⸗ Verhältniß ref

Es wird in dem einen Falle eben so wenig natürliche und da dies keine Frage sondern über Fundamental⸗Insti⸗ s volle Zutrauen des Präsidenten, der Ver⸗

zugkeich e 3 Dieses Pnc einige von den manchen fähigen und ehrgeizigen Mann ab⸗ in dem Fahrzeuge, welches Wind des Geschickes trägt, Ihr Benehmen mag klug gewesen sein, aber es ist als das der gegenwärtigen

monarchisch; lung monarchisch und die blikanisch sein. Harmonie herrschen, dem über bloße Partei⸗Unterschiede ist, . tutionen, so ist es kaum möglich, daß ein Kabinet

Exekutivgewalt im

als in dem anderen;

sammlung und der Nation genösse. Gründen, welche bisher geschreckt haben, seinen Louis Napoleon gegen Spiel zu setzen. nag ean; ehrenmwerth und patriotisch, Minister, welche ihre Dienste

politischen Ruf

den

ine Berechnung der Gefahren, welche sie umgaben.

se fimm degien Opponenten oder unter den lauen Verbün⸗ welche die Gefahren

einer zweiten Revolution, um die Ueberraschung und Erniedrigung durch die letzte zu zerstören und zu verwischen, nicht wollen; es sind

deten der gegenwärtigen Regierungsform solche,

Bekanntmachungen.

[668] Subhastations⸗Patent. Das im Rosenberger Kreise gelegene, zum Nachlasse des Rittergutsbesitzers Wilhelm Schade gehörige freie Allodial⸗Rittergut Heinrichau Nr. 12. nebst Pertinen⸗ zien, gerichtlich abgeschätzt auf 79,313 Thlr. 28 Sgr. 2 Pf., soll in freiwilliger Subhastation verkauft werden und ist hierzu ein Termin auf den

16. Mai k. J., Vormittags um 10 Uhr, vor dem Herrn Ober⸗Landesgerichts⸗Rath Hirschfeld in dem hiesigen Gerichtsgebäude angesetzt.

Taxe, Hypothekenschein und Verkaufs⸗Bedingungen können in unserer Registratur eingesehen werden.

Marienwerder, den 17. Oktober 1848.

8 Königliches Ober⸗Landesgericht.

1 8 [598] D6 6 l

Der Handlungsdiener Carl Friedrich Wilhelm Schmidt, Sohn des Bäckermeisters Christian Friedrich Schmidt und der Dorothea Charlotte geb. Reckholtz, späteren Wittwe

eschlow, welcher zu Berlin am 26. Mai 1799 geboren ist und im Jahre 1828 hier als Privat⸗Secretair lebte, event. die von ihm etwa zurückgelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer, werden aufgefordert, sich späte⸗ stens in dem auf

den 10. Juli 1849, Vormittags 11 Uhr, im hiesigen Gerichts⸗Lokale anberaumten Termine schrist⸗ lich oder persönlich zu melden, widrigenfalls der Carl Friedrich Wilhelm Schmidt für todt erklärt und sein Vermögen den bekannten nächsten Erben ausgeantwor⸗ tet werden wird.

Wriezen, den 6. September 1848.

Königl. Land⸗ und Stadtgericht.

[574] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 17. August 1848.

Das dem Todtengräber Friedrich Wilhelm Felinuß gehörige, in der Wallstraße Nr. 68 belegene, im stadt⸗ gerichtlichen Hypothekenbuche von Neu⸗Cölln Vol. 1.

r. 38. verzeichnete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 5053 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf.⸗, soll

am 26. März 1849, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Der dem Aufenthalt nach unbekannte Gastwirth Car! Friedrich Ferdinand Müller wird hierzu vorgeladen.

[596 b] Bekanntmachung.

8 . 8 8—

Berlin⸗Hamburger Eisenbahn.

Vom 1. Januar 1849 ab wird

der Tarif auf unserer Bahn für solche

Getraide⸗ u. Oelsaamen⸗Trans⸗

Aporte, für welche keine bestimmte Lie⸗

ferzeit in Anspruch genommen wird und

nwnmnwoelche wenigstens 5 Stationsstrecken un⸗

serer Bahn durchlaufen, d. h. während der Beförde⸗

rung vom Abgangs⸗ bis zum Bestimmungsorte minde⸗ stens durch 4 Stationspunkte passiren,

um 1 Pfennig pro Centner und Meile er⸗

mäßigt werden, wobei wir noch die frachtfreie Rücksendung der leeren Säcke übernehmen.

Bei denjenigen Transporten, für welche eine bestimmte Lieferzeit gefordert wird oder welche kürzere Bahnstrecken durchlaufen, bleibt der gewöhnliche Tarif bestehen.

Die Bedingungen, unter welchen obige Ermäßigung eintritt, sind aus den auf jeder Station ausgehängten Tarifen zu ersehen.

Berlin und Hamburg, am 16. Dezember 1848.

öDTTeeebie

der Berlin⸗Hamburger Eisenbahn⸗Gesellschaft.

..„ 2. 188᷑ Thüringische Eisenbahn Beklanntmachung.

Auf der Bahnstrecke, den Perrons, in den Restaurationen und in den Wagen der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft sind verschiedene Gegenstände in dem

Zeitraume vom 1. September bis ult. —— Dezember 1848 gefunden worden, welche von den Eigenthümern bis jetzt nicht abgeholt wurden. Wir haben zum Verkauf derselben einen Termin auf Montag den 12. März d. J., Nachmit⸗ tags von 2 Uhr an, event. die folg. Tage, auf unserem Bahnhofe hierselbst anberaumt und machen solches hierdurch bekannt, mit der Aufforderung, etwa⸗ nige uns noch nicht mitgetheilte Eigenthums⸗Ansprüche

spätestens bis zum Verkaufs⸗Termine geltend zu machen.

och zur öffentlichen Kenntniß daß in dem Termine gleichzeitig, und 898 F 8 Verkauf der aufgefundenen Gegenstände, verschiedene

Dabei bringen wir noch

neue, zum Theil beschädigte Sachen, als:

8 Dutzend lederne, wollene und Glace⸗Handschuhe,

schwarzseidene Nachtmützen,

2

der anderen Zeit die jetzige Versammlung beseitigen beseitigen. I. alt gewissermaßen

ihrem Lande gewidmet haben, ohne eine

Wechsel das darunter Einige, ten, und Andere, Regentenhaus bekennen.

Jetzt

repu⸗

zuvertrauen.“

aufs Berichte ein. Ohne Zwei⸗ Dollars. haft. zu bezahlen, weil Gold den

enthält folgende Mittheilung über Kalifor Rechnungen hat man hier aus Kalifornie Branntwein produzirten 14,000 Dollars, 12 Dies sind Thatsachen, mit Rimessen Es scheinen sich die Sachen wie zu Zeiten von Pizarro in Peru geringsten Werth hat.“

Nach den letzten Berichten aus NKew⸗York w ner Reise nach Ikarien dort angelangt; weilen. Ueber die von ihrer unglücklichen Expedition aus Texas nach New⸗Orleans zurückgekehrten Ikarier lausen die klägli Ein Handelsschreiben aus New⸗Y

n erhalten;

unter ihnen Manche, welche denken, daß kein weniger vollständiger Glück und die Ruhe Frankreichs herstellen wird; es sind welche anfangs die Sache Heinrich's V. vertheidig⸗ welche eine unverminderte Treue für das Orleanssche Solche Männer sind gewiß unfähig, das Amt eines Ministers der Republik unter Louis Napoleon zu überneh⸗ men, und wenn wir die Zahl und die Wichtigkeit dieser Männer ab⸗ schätzen wollten, so würden wir in dem Verzeichnisse solcher zu suchen haben, welche es ausschlugen oder zögerten, sich selbst, Geißeln ge⸗ bend, einer so prekären Macht und einer so ungewissen Zukunft an⸗

ar Cabet auf sei⸗ er wollte einige Tage ver⸗

chsten Noth⸗ ork vom 9ten d. M. nien: „Fabelhafte Verkaufs⸗ 2 halbe Pipen 12 Dutzend Schaufeln 3700 belegt, also unzweifel⸗

samen Gedeihen Nord⸗Amerika's, schaft war. Australien der Vereinigten Staaten Beispiel nach terer Zeit einmal der Sitz eines großen Bundesstaats,

von England, oder vielleicht gar sein Feind werden könne.

Briefe aus Porto Aleg

Entdeckung einer ergiebigen Steinkohlen⸗Mine in jener rathen deshalb von Zusendungen englischer Kohlen ab. Von Havana wird unterm 23. Dezember berichtet, sehr tüchtige und beliebte Gouverneur eine Kommission berufen, der auch ein deutscher Kaufmann beigesellt ist, um die in Angriff genommenen Zolltarifs, und Manufakturwaaren, zu begutachten. gewünschte Erleichterung in den Einfuhrzöllen.

In der Times wird ein Vergleich angestellt

re vom 8. November melden die

Provinz, und

daß der

Ausarbeitung des besonders mit Bezug auf Leinen Man hofft auf eine längst

zwischen dem

raschen Emporblühen der südaustralischen Kolonieen und dem lang⸗ als es noch unter englischer Herr⸗ Das Blatt bekennt aber offen seine Befürchtung, daß ahmen und in spä⸗

unabhängig

Die Times spricht den Wunsch aus, daß die Spannung, welche

in der sardinisch⸗lombardischen Frage zwischen Oesterreich und Eng⸗ land entstanden, aufhören und das alte freundschaftliche Verhältniß zwischen den beiden Staaten wieder hergestellt werden möge. 8

Dutzend seidene Socken, 1 Halstuch⸗Einlagen

zur Versteigerung kommen werden. Erfurt, den 25. Januar 1849.

der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Verein der Kunstfreunde im 10l Preußischen Staate.

In Folge Beschlusses in der General⸗Versammlung vom 26. Juli v. J. werden die resp. Mitglieder unse⸗ res Vereins hierdurch zu einer außerordentlichen General⸗Versammlung zur Besprechung und Er⸗ ledigung der vom Ministerium eingeforderten Vorschläge über die zu gründende neue Organisation für die Ver⸗ waltung und den Betrieb der Kunst⸗Angelegenheiten

am Mittwoch den 14. Februar c., 10 Uhr Morgens, im Lokale des Kunst⸗Vereins (Unter den Linden Nr. 21) recht zahlreich eingeladen. Der Vorstand des Vereins der Kunstfreunde im Pr. Staat. Viebahn. L. Sachse.

. . 7 Französische Gesandts 52 2 zu Berlin. Bekanntmachung.

Der Kanzlist bei der Französischen Gesandtschaft zu Berlin macht hierdurch bekannt, daß vom 5. Februar Doc. an die Kanzleigebühren nach demjenigen Tarif werden erhoben werden, welcher der Verfügung vom 6. November 1842 angehängt und von dem ein Exemplar in den Büreaus der Kanzlei angeschlagen ist. Er for⸗ dert die hier sich aufhaltenden Franzosen auf, sich in der Kanzlei der Gesandtschaft einschreiben zu lassen, für welche Formalität keine Gebühren zu entrichten sind.

Die Kanzlei ist alle Tage von 11 bis 2 Uhr geöffnet.

Der Kanzlist bei der Französischen Gesandtschaft. Charles Thomas.

Légation de France

en Prusse.

1“ e la légation de France en Prusse F'évrier prochain, les perçgus conformément du 6. Novembre 1842

les bureaux

[32 b]

Le chancelier d donne avis qu’à compter. du 5 droits de chancellerie seront au tarif annexé à l'ordonnance et dont un exemplaire est affiché dans

de la chancellerie.

Il invite les Français résidents en Prusse à se saire zmmatriculer à la chancellerie de la Légation. II n'est perçu aucun droit pour cette sormalité.

La chancellerie est ouverte tous les jours 1 11 2 heures.

Le chancelier de la légation Française. Charles Thomas.

[31 b] Bekanntmachung.

In Gemäßheit des §. 13 der Statuten der Lebens⸗ Versicherungs⸗Gesellschaft zu Leipzig sind an die Stelle der aus dem Ausschusse der Gesellschafts⸗Mitglieder geschiedenen:

Herrn Moritz Wilh. Drobisch, Poofessor der

Mathematik und Nitter, Dr. Friedrich Ernst Feller, Lehrer der Handelswissenschaften, Dr. Gustav Biederm. Günther, Pro⸗ fessor der Chirurgie, Friedr. Ernst Ludw. Müller, Advokat, und deren Stellvert eter: Herrn Ernst Wilh. Gottl. Wachsmuth, Pro⸗ fessor der Geschichte und Ritter, Wilh. Friedr. Kunze, Bevollmächtigter der Leipziger Feuer⸗Versicherungs⸗Anstalt, Heinr. Aug. Ludw. Schröter, Wechsel⸗ ensal, sebene Aug. Schnorr, Polizei⸗Assessor, durch verfassungsmäßige Wahl: 1 Herr Moritz Wilh. Drobisch, Professor der Ma⸗ thematik und Ritter, Dr. Gustav Biederm. Günther, Professor der Chirurgie, Wilh. Friedr. Kunze, Bevollmächtigter der Leipziger Feuer⸗Versicherungs⸗Anstalt, Friedr. Ernst Ludw. Müller, Advokat, zu Ausschuß⸗Mitgliedern, Herr Leopold Voß, Buchhändler, de Aug. Ludwig Schröter, Wechsel⸗ ensal, Karl Franz Köhler, Buchhändler, Moritz Aug. Schnorr, Polizei⸗Assessor, zu deren Stellvertretern ernannt worden. Leipzig, am 2. Januar 1849.

Das Direktorium der Lebens⸗Versicherungs⸗Gesellschaft.

[494 b] 11““

General⸗Direction des Polnischen Landschaftlichen In Folge eingegangener Gesuche wegen Ausstellun ün Kredit⸗Vereine im Königreich

nichtet oder gestohlen angegebener Pfandbriefe, nämli

* 7

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a) Vom 1sten Zeitraume. Litt. C. Nr. 13,502. pro 1000 Fl. poln. ohne Zins⸗Coupons.

in Kr. olen. und Einhändigung von Duplikaten nachstehender as hen.

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14 Zins⸗Coupons von mester 185 13 Zins⸗Coupons von inel. bis zum 1sten Semester 1854 incl. 8 12 Zins⸗Coupons von dem Pfanbriefe Litt. B. Nr. 287,524. vom 2ten Semeste

120,960. 159,255. 176,363. 185,011.

190,351. pro 500 Fl. poln. 200 Fl. poln. mit 8 Zins⸗Coupons

46,950.

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224,959. P9 284,266. 282,396 282,397. 282,399. 206,080. pro 214,037. 237,945. 245,862. 246,059. 267,935 232,263. pro 270,582. 278,045. pro

240,198. pro

246,438. pro 264,023.

293,650. Ppro 303,779. 305,287

308,730 311,224

232,946. 256,958. 257,148. 269,159. 269,813. 271,935. 319,951. 285,574. 235,875.

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247,049. 248,432. 252,028.

299,711. 299,966. 302,201. 303,493. 309,038. 309,046. 309,047. 309,060.

ster 1854 incl.

Der Zins⸗Coupon von dem Pfandbriefe Liu. do. do. do. do. do. do.

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Semester 1847, ein jeder Der Zins⸗Coupon von dem 14 Zins⸗Coupons von dem

mester 1854 incl. zu Der Zins⸗Coupon von dem 14 Zins⸗Coupons von dem Pfandbriefe Litt. C

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4 vom 2ten Semester 1817 incl. Semester 1854 incl.

mit 13 Zins⸗Coupons vom 1sten Semester 1848 incl.

Semester 1854 incl.

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Semester 1848 incl.

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Fl. poln. mit 13 Zins⸗Coupons vom 1sten Semester 1848 incl. bis zum

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dem Pfandbriefe Litt. B. Nr. 278,412. vom 2ten

4 incl. zu 100 Fl. poln. 1“ den Pfandbriefen Litt. B. Nr. 221,941. und 282,941., nämlich vom 1sten

do. do.

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B. dem Pfandbriefe Litt. C. Nr. 240,193. vom 1sten und 2ten Semester 1846

poln. mit 8 Zins⸗Coupons vom 2ten Semester 1843

14 Zins⸗Coupons vom 2ten Semester 1847

mit 5 Zins-Coupons vom 1sten Semester 1845

Semester 1854 incl.

incl.

Semester 1847 incl.

incl. Semester 1854 incl.

nit 1 Zins⸗Coupon vom 1sten Semester 1847.

nit 14 Zins⸗Coupons vom 2ten Semester 1847 incl. Semester 1854 incl.

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Semester 1854 incl. mit 8 Zins⸗Coupons vom 2ten Semester 1843 incl. Semester 1847 incl.

mit 13 Zins⸗Coupons vom 1sten Semester 1848 incl.

Semester 1854 incl. inel Semester 1847 incl. 38

poln. mit 1 Zins⸗Coupon vom 1sten Semester 1847.

Zins⸗Coupons vom 1. Semester 18541 incl.

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mit 8 Zins⸗Coupons vom 2ten Semester 1843 incl. Semester 1847 incl.

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mit 13 Zins⸗Coupons vom 1sten Semester 1848 incl.

Semester 1854 incl.

mit 5 Zins⸗Coupons vom 1sten Semester 1845 incl.

Semester 1847 incl.

c) Die Zins⸗Coupons. Semester 1847 incl. bis

incl. bis

B. Nr. 281,149.) B. 281,846.] 281,848. 282,180.] 282,430.) 283,129. 283,430. 2„ 284,749.

poln.

zu 20 Fl. poln. 8 1 Pfandbriefe Litt. C. Nr. 244,395. vom 2ten Semester 1847 pro 20 Pfandbriefe Litt. C. Nr. 263,433. vom 2ten Semester 1847 incl. bis

20 Fl. poln. 8. Pfandbriefe Litt. C. Nr. 302,886. vom lsten Semester 1847 pro 20

mester 1854 incl. zu 20 Fl. poln.

3 Zins⸗Coupo

do. fordert hiermit Gesetzes vom 1./13. Juni 1825,

an

ns von dem Pfandbriefe Litt. D. Semester 1817 zu 10 Fl. poln. 12 Zins⸗Coupons von dem Pf⸗ Semester 1847 incl. Der Zins⸗Coupon von dem Pf

do.

die General⸗Direction des Landschaftlichen Kredit

irgend ein Besitzrecht dazu zu haben dem Zeitraume von Einem Jahre,

unbedingt zu melden, als widrigens

glauben, auf,

3. Nr. 318,475, vom 2ten Semester 1847 incl. bis

Nr. 271,366. vom 1sten und 2ten Semester 1846

296,693.]

besagte Pfandbriefe mit Zins⸗C

amortisirt und die Duplikate darüber an die beireffenden Interessenten ausgeliefert werden. sen Der Präsident, Wirklicher Staatsrath von Lensli.

Warschau, den 6. Juni 1848.

bis zum

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bis zum

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bis zum

zum 1sten Se⸗ Semester 1848

zum 1sten Se⸗

ten Semester 1847, ein jeder zu 100 Fl.

und vom 1sten

Fl. poln. zum 1sten Se⸗

Fl. poln. zum 1sten Se⸗

und vom 1sten

dbriefe Litt. D. Nr. 271,511. vom 2ten Semester 1841 inel. bis zum 1sten

zu 10 Fl. poln.

andbriefe Litt. 8 Nr. 253,085.) ⸗om 2ten Semester 1847 zu 4 Fl. poln.

„Vereins, in Ausführung des Artikels 124. des alle Besitzer obiger Pfandbriefe und Zins⸗Coupons, so wie ö welche sich mit denselben an die General⸗Direction zu

von der gegenwärtigen I“ 8IITe 1. Ny nc U 82

arschau in net,

Der General⸗Secretair Drewnowsky.

Italien.

Höchstderen Kinder, des Prinzen

weit vorgeschritten sei,

8 1“ 6 Abonnement betraͤgt: 2 Rthlr. für ¼ Jahr. 4 Rthlr. be 8 8 Rthlr. Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.

N*¹. 31.

hHh..

Deutschland.

Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt g. M. Verhandlungen der verfassunggebenden Reichs⸗Versammlung. Der Abschnitt des Verfas⸗ sungs⸗Entwurfs „Die Gewähr der Reichs⸗Verfassung“. Erklärung der Fürstin Regentin von Waldeck. Bericht des Generals von Bonin üͤber die Vorfälle in Schleswig. Befinden des Reichs⸗Verwesers. Zesterreich. Prag. Ankunft des Kaisers Franz Joseph. Triest. Ankunft eines sardinischen Dampfbootes.

Bayern. München. Erkenntniß des Staats⸗Ministeriums in Bezug auf die Benennung „Deutschkatholiken“.

Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen. essen. Kassel. Verhandlungen der Stände⸗Versammlung.

Ausland. Hesterreich. Brody. Kossuth gefangen. Frankreich. National⸗Versammlung. Odilon Barrot's. Bericht und Antrag Billault's. Debatte über die beantragte Auflösung der National⸗Versammlung. Paris. Auf⸗ regung in der Hauptstadt und Maßregeln der Behörden. Vermischtes. GBroßbritanien und Irland. London. Hosfnachrichten. Die Familie Ludwig Philipp's. Vermischtes.

Rom. Konflikt zwischen Soldaten und Bürgerwehr. Wah⸗ len zur National⸗Versammlung. Modena. Protest des Herzogs. Spanien. Madrid. General Narvaͤez. Nachrichten aus den bas⸗

kischen Provinzen und Navarra. Vermischtes. Griechenland. Athen. Der Minister des Innern Kolokotronis †. Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Rechenschafts⸗Ablegung

Beilage.

Amtlicher Theil. Frau Prinzessin Karl, so wie Friedrich Karl und der sind nach Weimar

Des Prinzen und der Prinzessin Anna Hoheiten,

Königliche abgereist.

Uichtamtlicher Deutschland.

Bundes-Angelegenheite

Jan. (D. . (16 1ste der verfassunggebenden Reichs⸗Versammlung. Tages⸗ ordnung: 1) Ersatzwabl zweier Mitglieder in den Ausschuß für Ge⸗ schäftsordnung. 2) Berathung des vom Verfassungs⸗Ausschusse vor⸗ gelegten Entwurfs „Gewähr der Reichs⸗Verfassung.“”“

Vorsitzender Präsident Simson zeigt an, daß das Herrn Temme betreffende Wahlprotokoll und dessen Erklärung, daß er die Wahl annehme, von der preußischen Behörde eingegangen, so wie daß die Zusendung der übrigen Aktenstücke binnen der kürzesten Frist zu er⸗ - en sei. Fehrenbach aus Säckingen ruft das Reichs⸗Ministerium des Krieges wegen der fortdauernden Besetzung eines Theils von Baden mit fremden (württembergischen) Reichstruppen an. Für den Ausschuß zur Prüfung der Wahlen für Thiengen und Konstanz zeigt Herr Reichensperger an, daß das Erachten dahin laute, die Papiere über die neuerdings wieder bewirkte Wahl Friedrich Hecker's, ohne weiter darauf einzugehen, zu den Akten zu nehmen.

Dann findet die Einsammlung der Stimmzettel zur Ergänzung des Geschäfts⸗Orduungs⸗Ausschusses statt.

Der Abschnitt des Verfassungs⸗Entwurfs: „Gewähr der Reichs⸗ Verfassung“ umfaßt 4 Artikel in 7 Paragraphen. Der erste Artikel behandelt den Regierungswechsel und Regierungsautritt des Kaisers; Artikel 2 das Verhältniß der Landesverfassungen zur Reichsverfas⸗ sung; Artikel 3 die Formen, welche für Abänderungen der Verfassung vorgeschrieben werden; Artikel 4 die Aufhebung einzelner Bestimmun⸗ gen der Grundrechte im Falle des Kriegs oder Aufruhrs.

Beim Verlesen der Redner erregt es einiges Erstaunen, Herrn Buß aus Freiburg neben Herrn Tellkampf aus Breslau unter den Vertheidigern der Verfassungsvorlage im Allgemeinen eingezeichnet zu finden. Herr Buß ist auch beflissen gewesen, sich bei mehreren einzelnen Paragraphen des Wortes zu versichern.

Auf eine Besprechung des Entwurfes im Ganzen verzichtet je⸗ doch die Versammlung. In Bezug auf Artikel Sö4 erhält das Wort Herr Mölling aus Oldenburg. Der für den Regierungsan⸗ tritt dem Kaiser vorgeschriebene Eid ist's, gegen den sich der Redner erklärt, wie überhaupt gegen alle Verfassunge⸗ und Diensteide. Sie sind unmoralisch und unwürdig, seiner Ansicht nach, weil sie nicht aus

Frankfurt U. M., 30.

einer freien Ueberzeugung hervorgehen und weil sie Mißtrauen in

die Person des zu Verpflichtenden verrathen.

Herr von Schrenk aus München kann mit seinem Vorgänger darin nicht übereinstimmen, daß die Meinung des Volkes schon so um den Eid für etwas Unnöthiges und Un⸗

Dann empfiehlt er den §. 1 in der Fassung der Ausschußmehrheit der Annahme der Versammlung.

Nachdem Herr Waitz als Berichterstatter die Motive der bei⸗ den zu §. 1 gestellten Minderheitsanträge widerlegt hat, bemerkt er, daß Herrn Mölling's Bedenken gegen den Eid in die Grund⸗ rechtsdebatten, aber nicht hierher gehörten. Die Abstimmung ent⸗

wesentliches zu erachten.

scheidet sich dann unter Ablehnung der Minderheitsvorschläge für die Annahme des §. 1 in folgender Fassung der Ausschußmehrheit: Gewähr der Reichsverfassung.

Art. I. §. 1. „Bei jedem Regierungswechsel tritt der Reichs⸗ tag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung zusammen in der Art, wie er das letztemal zusammengesetzt war. Der Kai⸗ ser, welcher die Regierung antritt, leiste: vor den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstags einen Eid auf die Reichs⸗ verfassung.

Der Eid lautet: „Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhal⸗ ten und sie gewissenhaft zu vollziehen, so wahr mir Gott helfe!“

Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regierungs⸗ handlungen vorzunehmen.“

Desgleichen wird angenommen §. 2. „Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen Eid auf die Reichsver⸗ ehang leisten. Das Nähere bestimmt die Dienstpragmatik des Reichs.

Eben so §. 3. „Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung wird in den Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Landesver⸗ fassung verbunden und dieser vorangesetzt.“

Zu Artikel II. §. 4 bemerkt Herr Buß, stimmungen über das Verhältniß der Landesverfassung ungenügend erscheinen. Wo die größte Gefahr ist, dahin muß der größte Schutz gewendet werden. Nicht die Einheit hat die Geschicke Deutschlands jemals gefährdet, wohl aber der Partikularismus, und wider ihn muß gleich unsere Ver⸗ fassungs⸗Urkunde ihre Maßregeln nehmen, indem sie ausdrücklich auch die Verbindlichkeit der Reichsgesetze und der unter der Autori⸗ tät des Reichs abgeschlossenen Verträge den Einzelstaaten gegenüber ausspricht.

Nachdem die Annahme des §. 4 nach dem Ausschußvorschlage erfolgt ist, bleibt das Ergebniß der Abstimmung durch Aufstehen über einen Zusatz im Sinne der Bußschen Rede zweifelhaft. Die Ab⸗ stimmung durch Zettel ergiebt für den Verbesserungsantrag des Herrn Buß nur 194 Stimmen gegen 206, wonach also der Paragraph un⸗ verändert lautet:

Art. II. §. 4. Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen.

Ueber §. 5 nimmt das Wort Herr Schüler aus Jena, um den Minderheitsantrag zu empfehlen, nach welchem der Paragraph zu streichen sein würde, weil er nicht die Reichsverfassung gewähr⸗ leistet, sondern die Verfassung der Einzelstaaten. Der Entwurf der Mehrheit verrathe das Bestreben, die Monarchieen zu stützen. Herr Schüler will es dagegen den Einzelstaaten unverwehrt lassen, sich in Republiken zu verwandeln, besonders da Republiken das bei weitem Geschmeidigere und Lenksamere seien, was sich von der Centra ge⸗ walt mit viel größerer Leichtigkeit handhaben lassen werde, als die spröden Monarchieen. Wenn die constitutionell⸗monarchische Staats⸗ form wirklich die unbedingt beste, wenn sie diejenige sei, in der sich das Volk am wohlsten befinde, so würde eben dies Volk auch nie⸗ mals an eine Abänderung denken und von keiner republekanischen Wühlerei sei etwas zu fürchten.

Herr von Soiron: Nur das deutsche Volk in seiner Gesammt⸗ heit ist die Trägerin der Souverainetät, nicht die einzelnen acht⸗ unddreißig Nationalitäten. Daher kann keine Verfassungsverände⸗ rung in einem einzelnen Lande vorgenommen werden, ohne Zustim⸗ mung der Gesammtheit. Schon der alte Staatenbund erkannte die⸗ sen Grundsatz an, um wie viel mehr muß der straffere Bundesstaat auf demselben Rechte beharren, welches sich noch viel schärfer aus⸗ drückt, als in unserem Entwurfe, in der nordamerikanischen Union und in der schweizerischen Tagsatzung.

Herr Hagen von Heidelderg ist äußerst erstaunt über diese Auslegung der Volks⸗Souverainetät aus dem Munde des Herrn von Soiron, der früher verkündet habe, nur vom Willen des Vol⸗ kes werde das Fortbestehen der verschiedenen Dynastieen abhängen. (Von der Rechten: Allerdings! Dieser Wille hat sich ausgespro⸗ chen!) Aber wenn Sie denn von dem Unpraktischen der Repu⸗ blik so gänzlich durchdrungen sind, wenn Sie so genau wissen, daß sie für Deutschland nicht paßt, warum wollen Sie denn nicht einmal auch nur den Versuch dazu machen? (Gelächter.) Daß die Gelegenheit zu einem solchen Versuche nicht für immer abgeschnitten werde, dazu werde eben der Wegfall des §. 5 dienen.

Herr Buß besteigt die Tribüne, um zu beweisen, daß wenn das Volk im Ganzen die Souverainetät habe, sie auch in jedem einzelnen Theile vorhanden sein müsse. Dennoch will er, daß der vorgeschla⸗

ene Paragraph angenommen werde. Denn die Einheit und der WW“ des Bundesstaats erfordere ihn, so daß nur diejenigen dagegen stimmen könnten, die anstatt eines Bundesstaates nur den lockeren Staatenbund wollten.

Herr Wigard aus Dresden behauptet, daß, der Ausspruch des Herrn von Soivron eine Mediatisirung sämmtlicher 34 Fürsten enthalte. Dann entwickelt er, warum ihm und seinen politischen Freunden das zweite Minderheitserachten: „Ueber die Verantwort⸗ lichkeit der Reichsminister wird ein besonderes Reichsgesetz erlassen“, hierher gehörig erscheint.

Herr Gombart aus München verwendet sich für den Pa⸗ ragraphen nach dem Mehrheits⸗Vorschlage, indem er darin ein nolhwendiges Bindeglied des Ganzen erblickt. Herr Schwar⸗ zenberg aus Kassel erklärt sich in einem entgegengesetzten Sinne. Herr Staatssecretair Bassermann führt die jetzt versammelte sächsische Kammer gegen die Behauptung Herrn Schüler's an, daß die Republik ein besonders geschmeidiges, die Monarchieen hingegen deren 17 ihre Uebereinstimmung mit dem Verfassungs⸗Abschlusse erklärt haben das für die Reichsgewalt spröde und unlenk⸗ same Element seien. Die Geschichte der französischen Republik in den 90er Jahren, selbst der letzte royalistische Aufstand in Neuenburg, beweisen dem Redner, daß auch die Republik ohne

daß ihm die Be⸗ Reichsverfassung zu der

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Schutzmittel und oft Schutzmittel der gewaltsamsten Art nicht beste⸗ 8 * 8

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es In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die PErxpedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:

Behren⸗Straße KRr.

hen kann, wie auch im Interesse der Gleichheit der verschiedenen Bestandtheile des Reiches der Paragraph nothwendig sei. Wenn Herr Hagen gefragt, warum wir mit der Republik nicht wenig⸗ stens einen Versuch machten, so wäre diese Frage nicht an uns, sondern an die republikanischen Führer, an das Volk selbst zu rich⸗ ten gewesen. Ueberhaupt probirt man Staatsformen nicht. (Bei⸗ fall.) Man preist uns von einer gewissen Seite des Hauses die Macht, zu der sich Oesterreich plötzlich wieder erhoben hat. Ich denke, daß auch dies Beispiel zeigt, was die Geschichte Frankreichs, Venedigs, Genua's, selbst Englands, darthut daß zwischen der Freiheit und Machtentwickelung eines Staates ein gewisses Wechselverhältniß stattfindet, so daß die erstere weder eine unbe⸗ dingte, noch eine unterdrückte sein darf. Geht nun §. 5 nicht einmal so weit, als die viel strengeren Bestimmungen der Verfassung der nordamerikanischen und schweizerischen Freistaaten, so halte ich ihn für unerläßlich zur Begründung einheitlicher Verhältnisse und zur Be⸗ gründung der Macht des Vaterlandes. (Lebhafter Beifall.)

Darauf wird der Schluß der Besprechung beliebt und Herr Waitz als Berichterstatter bemerkt unter Anderem, daß unter „Ver⸗ änderung der Regierungsform“ nicht Verfassungs⸗Abänderungen der Art wie die Verschmelzung von zwei Kammern in Eine zu begreifen sei. Nicht blos im Interesse der Einheit, auch im Interesse der Frei⸗ heit sei die Bestimmung des §. 5. Ein verehrtes Mitglied des Hau ses hat kürzlich unter dem Beifall von ganz Deutschland erklärt: „er kenne keine württembergische Souverainetät!“ Auch §. 5 ist nur ein Schritt mehr zu der Einheit, aus der die Macht unseres Vaterlandes hervorgehen soll! (Beifall von der Mehrheit des Hauses.)

Die Abstimmung findet durch Namensaufruf Statt. Sie ergiebt die Annahme der ersten Hälfte des Paragraphen mit 294 gegen 137. Desgleichen die Annahme des zweiten Satzes mit 237 gegen 189 Stimmen. Vollständig lautet demnach:

§. 5. „Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzel⸗ staate kann nur mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustimmung muß in den für Aenderungen der Reichs⸗Verfassung vor⸗ geschriebenen Formen (§. 6) gegeben werden.“

Hiernach vertagt sich die Berathung. Als in den Ausschuß für Geschäfts⸗Ordnung gewählt, verkündet der Präsident die Herren Graf Giech aus Thurnau und Heimbrod aus Sorau. Die nächste Sitzung Donnerstag, den 1. Februar, wird sich mit der Fortsetzung des Ab⸗ schnitts: „Gewähr der Verfassung“ beschäftigen.

Der heute von der Reichs⸗Versammlung in Berathung genom⸗ mene Abschnitt des Verfassungs⸗Entwurfs, welcher von der Gewähr der Reichs⸗Verfassung handelt, lautet:

Artikel 1. §. 1. Bei jedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung zusammen, in der Art, wie er das letztemal zusammengesetzt war. Der Kaiser, welcher die Regie⸗ rung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstags einen Eid auf die Reichsverfassung. Der Eid lautet: „Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, di Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir Gott helfe.“ Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Negierungshandlungen vorzunehmen. Minoritäts⸗Erachten I. Statt des ersten Satzes dieses Paragraphen möge folgende Bestimmung auf⸗ genommen werden: Am vierzehnten Tage nach jedem Regierungswechsel den Tag des Regierungswechsels mit eingerechnet, tritt der Reichs⸗ tag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung in der Art zu⸗ sammen, wie er das letztemal versammelt gewesen ist. Vor dem ver⸗ sammelten Reichstage leistet der Kaiser beim Antritt seiner Regierung einen Eid auf die Reichsverfas8ung. (Scheller. Schreiner ev Wigand ev.) Minoritätserachten II. Diesem Paragrapher werde folgender Zusatz beigegeben: Von dem Eintritt des Regierungs wechsels bis zur Eidesleistung des neuen Kaisers tritt das gesammt Reichsministerium als Neichsregentschaft ein, wenn eine solche nicht bereits bestellt worden ist. (Scheller. Mittermaier. Reh. Schrei⸗ ner cv. Wigard ev. Jürgens. Ahrens. H. Simon ev. Dei⸗ ters.) §. 2. Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen Eid auf die Reichsverfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die Dienst⸗ Pragmatik des Reichs. §. 3. Die Verpflichtung auf die Reichs⸗Verfassung wird in den Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Landes⸗Verfassung verbunden und dieser vorangesetzt.

Artikel II. §. 4. Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der Reichs⸗Verfassung in Widerspruch stehen. §. 5. Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate kann nur mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustim⸗ mung muß in den für Aenderungen der Reichs⸗Verfassung vorgeschriebenen Formen (§. 6.) gegeben werden. Minoritätserachten 1. Dieser Pa⸗ ragraph würde zu streichen sein, da der vorliegende Abschnitt nicht von der Gewähr der Verfassung der einzelnen Staaten, sondern von der Reichs⸗Ver⸗ fassung handelt. (Wigard. Ahrens. H. Simon. Gülich. Schüler aus Jena.) Minoritätserachten II. Zusatz als besonderer Paragraph. Ueber die Verantwortlichkeit der Reichs⸗Minister wird ein besonderes Reichs⸗ gesetz erlassen. (Wigard. Ahrens. Schüler. Schreiner. Römer.)

Artikel III. §. 6. Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung des Reiche⸗ oberhauxts erfolgen. Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden Häuser: 1) der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mit⸗ glieder; 2) zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von we⸗ nigstens acht Tagen liegen muß; 3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmun⸗ gen. Minoritätserachten. Diesem Paragraphen möge folgende Fassung gegeben werden: Zu Abänderungen in der Reichsverfassung bedarf es: 1, 2, 3, (wie im §. 6) 4) der Zustimmung des Reichsoberhauptes unter den in dem §. 19 des Reichstages festgehaltenen Beschränkungen. (Zell. H. Simon. Mittermaier. Wigard. Reh. Schüler. Gülich. Römer. Schreiner.) 3

Artikel IV. §. 7. Im Fall des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte uüͤber Verhaftung, Haussuchung und Ver⸗ sammlungsrecht von der Reichs⸗Regierung oder der Regierung eines Ein⸗ zelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen: 4) die Verfügung muß b 85 zelnen Fall von dem Gesammt Ministerium des Reichs oder eene 3 ausgehen; 2) Das Ministerium des Reiches hat die Hu gencme g. In Reichstages, das Ministerium des Einzelstaates 78 n *Iem⸗ dieselben dieselben zur Zeit versammelt sind, sofort einzuße qi ges als 14 Tage nicht versammelt sind, so darf die Verfügung b. und die getroffenen dauern, ohne daß dieselben zusammenbern