1849 / 35 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

lvi Z5 ilen die Veranlassung zu diesen Differenzen gaben, tivirtes Zögern zumene . allen Umständen Pflicht des

in. selbst den falschen Intentionen der Sänger schon des⸗ u 48 den Hörern in solchen Fällen nicht den Genuß

einer Musik, außer durch die Auffassung, auch noch durch die unpräzise

dürfte es dennoch bei Auf führungen halb nachzugeben,

Ausführung zu trüben.

Vierte Trio⸗Soiree. (Den 3. Februar.)

v-“”“] n Stahlknecht (am S. onnabend)

Beethoven (0p. 70) zwei Werke jüngerer Komponisten, Levy und eine Sonate für Piano und Violine von Würst, voran.

Schöpfungen ken⸗

lernten in letzteren zwar keine besonders hervorragenden

nen, dennoch förderten sie, namentlich in einzelnen Sätzen und Partieen, Beide Anerkennungswürdiges und sogar manches Erfreuliche zu Tage. So

si ich das erste Allegro des Levyschen Trio’s in der ein recht gelungener Satz, dessen ansprechende, gesangreiche Hauptgedanken im Modulations⸗Satze auch in anziehender Weis verar⸗ beitet sind. Das folgende Scherzo darf sogar als ein Musikstück von durch⸗ ch. 8 Dagegen erschien das Adagio von sehr monotoner Färbung und entsprechender Wirkung, das lange Finale unschönen modulatorischen Wendungen ebenfalls so daß der Eindruck der beiden ersten 1 ßten verwischt wurde und das Ganze, trotz guter Ausführung, eine kalte Aufnahme fand. Nichtsdestoweniger verdient

bewährte sich z. B. glei Anlage als

weg eigenthümlicher Haltung gelten. in seinen gesuchten und u nichts weniger als interessant, Sätze durch die letzten gänzlich

das Streben des (wohl noch sehr jungen) Komponisten Aufmunterung, und steht für die Folge wohl Besseres aus seiner Feder zu erwarten.

bei weitem sehastee Arbeit, wie die eben besprochene, erwies sich die zu⸗ 1 eführte Sonate von Würst, insofern sie namentlich von einer sehr sicheren Beherrschung der formellen Kunstmittel Zeugniß ablegte. Grö⸗

nächst vorg

Das

und fließenden Inhalt interessirt.

dieser Satz sonst wohl in neueren Arbeiten zu sein pflegt.

sprachen von

nale, die mit einander verbunden sind, ach dieser

i meisten an. In der Ausführung Herren Löschhorn (Piano) und Ad. als gewiegte Künstler.

7

die wirklich meisterhafte Vorführung dieses tiessinnigen Tonwerkes alle Hö⸗ rer sichtlich erwärmte, in Folge dessen unbedingte Anerkennung zollen.

jerten Trio⸗Soiree der Herren Löschhorn und Gebrüder gingen dem großen Es-dur-Trio von

ßere Selbstständigkeit der Erfindung und kunstgemäßere Ausarbeitung wären ihr jedoch auch zu wünschen. Einzelne Motive reagen in ihrer Gestaltung ein starkes Mendelssohnsches Gepräge (so z. B. gleich das Hauptmotiv im ersten Satzen. Dabei treten die Gedanken mehr neben e b ßia), als über einander (kontrapunktisch) auf, wofür der erste Satz ebenfalls als Beleg dienen kann, der aber, davon abgesehen, durch gedrängte Form Scherzo ist weniger originell, als

inander (liedmä⸗

Sonate Stahlknecht (Violine) aufs Daß das zum Schluß vorgetragene Bee⸗ thovensche Es-dur-Trio den Hauptgenuß des Abends bildete, versteht sich wohl von selbst, und darf die Kritik dem künstlerischen Kleebatte, das durch

196

Was indeß das heutige Programm und dessen Zusammenstellung

1 Ausführung zweier neuer Werke an einem Abende unumwunden erklären, so sehr wir auch im Uebrigen für das berücksichtigen, stimmen. schätzten Unternehmer dieser Soireen, sowohl in ihrem eigenen Interesse, bei der Prüfung und Auswahl neuer Werke als diesmal zu Werke gehen und dafür Sorge tra⸗ gen, daß nur der Oeffentlichkeit durchaus würdige Compositionen ans Licht

örinzip, Neues zu

als in dem des Publikums, künftighin vorsichtiger,

gelangten.

8 8

b 1 mit derselben Feierlichkeit begangen, ein Trio von

Wir Kapitol seit einer Reihe von

nehmen lassen, die verfassen.

Als eine

keit und Münzkenntniß bewährt hat, treten,

Bemerkungen genügen. Lersch in der sitzenden Figur wärs stehenden Schilde ruht,

den

Adagio und Fi⸗ allen 4 Sätzen zeigten sich

rung in das hellste Licht.

Nachschrift sehr bündig gesprochen.

Zekanntmachungen.

[6811 Ediktal⸗Vorladung.

Ueber das Vermögen des zu Klein⸗Jaxice verstorbe⸗ nen Gustav Wilhelm von Bork wird der erbschaftliche Liquidations⸗Prozeß eröffnet.

Der Termin zur Anmeldung aller Ansprüche steht am 15. Februar 1849, Vormitt. um 10 IIh

vor dem Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Ruhe im Parteien⸗ zimmer des hiesigen Gerichts an.

Wer sich in diesem Termin nicht meldet, wird aller seiner etwanigen Vorrechte verlustig erklärt und mit sei⸗ nen Forderungen nur an dasjenige, was nach Besrie⸗ digung der sich meldenden Gläubiger von der Masse noch übrig bleibt, verwiesen werden.

Inowraclaw, den 19. September 1848.

Königl. Land⸗ und Stadtgericht.

Der Nichter: Ruhe.

.—

Zapozew e dyktalny.

Nad maiatkiem zmarlego Sa5 malych Jaxicach Gustawa Wilhelma uso Borka procels spadkowo- likwidacyiny otworzony zostal.

Permin do podania wszystkich pretensyi wyzna- czony iest na dzien 15. Lutego 1849, roku a 10 godzinie zrana, w. izbie stron tuteyszego sadu przed Assessorem sadu Glownego Ruhe.

Kto 810 w terminie tym nie zglosi, za utracaia- wszelkie sluzace mu prawa pierwszerstwa 12 pretensyami swemi do tych sunduszöw.

ceg0o

uznany

odeslany bédzie, ktöreby sie ieszcze po vaspoko-

ieniu 2zoszonych wierzycicli z massy pozostaly. Inowraclaw, dnia 19. Wrzesnia 1848.

Krôl. Sad Ziemsko -Mieyski.

.“ Ruhec.

Sedzia:

[675] Subhastations⸗Patent.

Die in der Lebuser Vorstadt gelegene, Vol. III. No. 156 b Fol. 280. des Hypothekenbuches verzeichnete, dem Seifensiedermeister Carl Kolbe gehörige Mühle, die Lehmküten⸗Mühle genannt, nebst drei Wiesen, drei Gärten und Ländereien von 1 Wispel 8 Scheffel Aus⸗ saat, welche zufolge der nebst dem Hypothekenscheine in der Registratur einzusehenden Taxe auf 22,811 Thlr. 3 Sgr. 5 Pf. abgeschätzt worden, soll

am 22. Mai 1849, Vormittags 11 Uhr, subhastirt werden.

Alle unbekannten Real⸗Prätendenten werden aufge⸗ boten, sich bei Vermeidung der Präkluston spätestens in diesem Termine zu melden.

Frankfurt a. d. O., den 23. Oktober 1818.

Königl. Land⸗ und Stadtgericht.

676] CGl 86 snn.

Die unbekannten Erben oder Erbnehmer des durch as Urtel des hiesigen Königl. O ber⸗Landesgerichts vom 0. Februar 1843 für todt erklärten Fleischergesellen Carl Ringelmann, eines angenommenen Kindes der erstorbenen Fleischermeister Johann Adam und Catha⸗ ina, geb. Koburger, Ringelmannschen Eheleute, werden ur Anmeldung und zum Nachweis ihrer Ansprüche auf den in unserem Depositorium befindlichen, in 220

Thlr. bestehenden Nachlaß des Carl Ringelmann zu dem auf den 12. September 1849, Vorm. 10 .ng. vor dem Deputirten, Land⸗ und Stadtgerichts⸗Rath Kelch, in unserem Instructionszimmer anberaumten Ter⸗ mine hierdurch vorgeladen, widrigenfalls dieselben mit ihren Ansprüchen präkludirt werden und der Nachlaß dem Fiskus als herrenloses Gut zugesprochen werden wird. Bromberg, den 26. August 1848. Königl. Land⸗ und Stadtgericht.

[651] Nothwendiger Verkauf.

Das Kaunfmann Louis Doussinsche Haus Nr. 144 b laut der nebst Hypoledenschein n 8 Püssden üirousehenden Taxe geschätzt auf 5506 Thlr. den 14. Mai 1849, Vormitta 410 an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt .1. Die dem Aufenthalte nach unbekannte Real⸗Gläu⸗ bigerin, verehelichte Kaufmann Ende, Emilie Auguste geb. Dietrich, wird hierzu vorgeladen. Bunzlau, den 13. Oktober 1848. Königliches Land⸗ und Stadtgericht. Der Richter; (gez.) Seydel, Land⸗ und Stadtgerichts⸗Rath.

[46] Oeffentliche Vorladung. Es ist auf das

Eduard Seidenschnur

des Herrn

Aufgebot des angeblich verloren ge⸗ gangenen, am 16. September 1848 von dem Kaufmann hierselbst über 2863 Bancomark und 14 Schillinge 2 Monate nach dato an die Ordre Heinrich Bölsche zahlbaren, auf den Herrn W. 2. Behnke in Lübeck, zahlbar bei Albrecht & Dill

in Hamburg gezogenen, von W. L. Behnke accep und von Heinrich Bölsche am 1. November 1848 an die Ordre der Herrn Louis Calame & Sohn in Crem⸗ men und demnächst von diesem unterm 3. November 1848 an die Ordre des Herrn Adolph Barth hierselbst girirten Wechsels angetragen worden. 8

Es werden daher alle diejenigen, welche als Eigen⸗ thümer, Cessionarien, Pfand⸗ oder sonstige Briefs⸗In⸗ haber Ansprüche auf den gedachten Wechsel zu haben vermeinen, hierdurch öffentlich vorgeladen, in dem

am 22. Mai d. J., Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Kammergerichts⸗Assessor Döhner im Stadtgericht hierselbst, Verhörszimmer Nr. 21, anbe⸗ raumten Termine entweder persönlich oder durch einen gesetzlich zulässigen Bevollmächtigten, wozu den Aus⸗ wärtigen die Justiz⸗Kommissarien Gall, Berthold und Fretzdorff bierselbst in Vorschlag gebracht werden, zu erscheinen und ihre Ansprüche nachzuweisen, widrigen⸗ falls dieselben mit allen ihren Ansprüchen an obenge⸗ dachten Wechsel ausgeschlossen und ihnen ein ewiges Stillschweigen damit wird auferlegt und der Wechsel für amortisirt erklärt werden.

Berlin, den 18. Januar 1849. Königliches Stadtgericht hiesiger Residenz. Abtheilung

fur Kredit⸗, Subhastations⸗ und Nachlaßsachen.

Nothwendiger Verkauf. Pairtmonfalgericht Etzoldsbayn. 1 Das im Dorfe Staschwiz belegene Bauergut mit allem Zubehör und den dabei besessenen, in dasiger Flur belegenen Wandel⸗Aeckern des Johann Friedrich Kühling, abgeschätzt auf 11,199 Thlr. 18 Sgr. 4 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur zu Zeitz einzusehenden Tare, soll am 6. Jult 1849, Vormittags 14 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

[700] II1ö1 Das Stadtgericht zu Dresden hat in den zum Ver⸗ mögen der hiesigen Kaufleute, Herren Eduard Voigt, Gustav Eduard Schwender und Friedrich Gotthelf Seypffarth, eröffneten Kreditwesen den 19. April 1849 zum Liquidations⸗Termin bestimmt. Es werden daher bekannte und unbekannte Gläubi⸗ ger, wie überhaupt Alle, die an die Gemeinschuldner aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche haben, vor⸗ zu obigem Termine persönlich und, wo es er⸗ orderlich, mit Vormündern oder durch Anwälte, welche mit genügenden, was Ausländer betrifft, mit gerichtlich vollzogenen Vollmachten versehen, auch insbesondere zu Vergleichs⸗Abschluß ermächtigt sein müssen, hier im Stadtgericht sich anzumelden, ihre Ansprüche anzuzei⸗ 8. und zu bescheinigen, mit den Konkurs⸗Vertretern über deren Richtigkeit, auch unter sich selbst über Vor⸗ zugsrechte zu verfahren, innerhalb 6 Wochen zu be⸗ schließen, hinsichtlich der Ausbleibenden

angeht, so müssen wir uns gegen die

Denkschrift zum Winckelmanns⸗Tage in Bonn.

Der Geburtstag Winckelmann's wird wie der Gründungstag der ewigen Roma durch ein gemeinsames Fest deutscher und italienischer Archäologen auf dem Jahren geweiht worden ist. die bonner Alterthumsfreunde diesen; ag außerdem stets durch eine litera⸗ rische Spende verherrlicht, und Herr Professor Dr. Lersch, der jetzt an sei⸗ nen vaterländischen Boden neu⸗ gefesselt ist, hat es sich auch diesmal nicht gelehrte Einladungsschrift zum 9. Dezember 1848 zu Ihr Gegenstand ist das sogenannte Schwert des Tibe⸗ rius, jenes ausgezeichnete Denkmal des römischen Alterthums, welches der mainzer Kunsthändler Herr Joseph Golb am 10. August v. J. auf einem

e. Es ist aber dieser römische Ehrendegen

Felde unterhalb Mainz aufgefunden hatt ; ende dlen Metalls, durch die Seltenheit seines

in silberner Scheide durch den Reichthum e Vorkommnisses und durch die höchst seltene, prächtige, toreutische Goldarbeit als ein Fund ersten Ranges zu betrachten, jer

gebenen Beschreibung und aus einer lithographirten Tafel von auswärtigen Freunden des Alterthums erkannt werden wird. ist dies Denkmal durch die Wichtigkeit seiner historischen Ausdeutung, in welcher Herr Lersch wiederum großen charfsinn und umfassende Gelehrsam⸗ Eigenschaften, die um so mehr hervor⸗ wenn man mit ihnen die ziemlich oberflächliche Beschreibung eines Berichterstatters im Beiblatt zum Mainzer Journal zusammenhält. Da wir nur 9 Zweck haben, durch diese Zeilen auf 18 ö der vorlie⸗ genden Abhandlung (28 S. in 4.) aufmerksam zu machen, so werden wenige §. 5 es Droschken Realeme ä“ W g S. nen Mitte eines viereckigen Reliefs erkennt 18n §. 50 des Droschkenfuhr⸗Reglements vom 24. Dezember 1846 fest Tiberius, dessen Hand auf einem seit⸗ mit der Umschrift Felicitas Tiberi, die voll⸗ kommen auf ihn, dessen Glück fast sprüchwörtlich geworden war, paßt. Eine Reihe schätzbarer historischer Erörterungen und Zusammenstellungen aus den Geschichtschreibern und Dichtern der Augusteischen Zeit Vor dem Tiberius steht ein Feldherr, der ihm die Siegesgöttin darbringt, dieser ist Germanicus, wie aus mehreren klassischen Stellen und Münzen sehr wahrscheinlich bewiesen wird. zerte Figur deutet Herr Lersch als den Vulkan, den Schutzgott der gens Claudia, und hat über die Art seiner Bewaffnung auf Denkmälern in einer In derselben Weise heiten des zweiten größeren Reliefs, ein vergoldetes silbernes Medaillon und die Symbole auf drei mit Eichenkränzen

Ueberhaupt müßten die ge⸗

8 Ehrendegen,

fleißig übte. schaffenheit von den deutschen Archäologen

nachtheiligen Mit Recht haben

über eine weibliche Figur aber, die schwierigste des ganzen Schwertes, Herr Lersch die Erklärung offen gelassen (ihm erscheint es am wahrscheinlichsten sie für eine Amazone zu halten) und sagt mit Horaz: nec scire fas est omnia. Gewiß ist diese Beschränkung eine sehr löbliche Eigenschaft eines Alter⸗ thumsforschers, wie ja auch gegen diejenigen Philologen, Tag und Monat der Horazischen Gedichte, bemerkt hat: est quaedam etiam nesciendi ars et scientia. n, wie sie Germanicus an mehrere seiner Feldherren zu schenken pflegte, eine Sitte,

Das hat denn Veranlassung gegeben, der römischen Schwerter die nöthigen Erörterungen in einer sehr lesbaren Uebersicht beizubringen.

Herr Lersch entschuldigt sich zum Schlusse wegen der Eil, in welcher er diese Schrift habe anfertigen müssen. Wir haben indeß keine der Sache Spuren dieser Eil wahrgenommen, mit ihm, daß sein Aufsatz unter den Deutschlands niedergeschrieben worden ist. Verfaster nebst seinen Freunden nicht den Muth zu Aehnlichem sinken las⸗ sen, und wir es nicht erleben, sei blutigen Kampfes und traurigen Haders auf derjenigen Erde, in deren Schoße es so lange verborgen gelegen hat.

hat

der verstorbene Gottfried Hermann so wahr welche Alles haarklein wissen wollen, z. B.

Das Schwert selbst war wohl eine Art von

welche die neuere Kriegsgeschicht ebenfalls kennt und über Gestalt und Be⸗

en, wohl aber beklagen wir größten politischen Bewegungen Möge denn der ehrenwerthe

daß das altrömische Schwert ein Symbol

.

wie aus der genauen hier ge⸗

Nicht minder wichtig aber

setzt diese Erklä⸗

Die letzte gepan⸗

sind die Einzeln⸗

gezierten Goldplatten gedeutet,

Da nach §. 23 des von dem Königlichen Ministerium ten Statuts des hiesigen Droschken⸗Vereins Droschken mit anderen, dem Vereins⸗Stempel bedruckten Marken ausfahren lassen, die Polizei⸗ Behörde aber auf Erfüllung dieser Verbindlichkeit halten soll, so wird hierdurch bestimmt, daß Contraventionen ken⸗Vereins gegen die obige

Bekanntmachung.

genehmig⸗ kein Vereins⸗Mitglied als vom Vereins⸗Büreau gelieferten und mit

der Mitglieder des Drosch⸗ Bestimmung ibres Statuts mit der im

gesetzten Strafe belegt werden sollen. Berlin, den 30. Januar 1849.

Königliches Polizei⸗Präsidiam von Hinckeldey.

den 6. Juni 1849 die Eröffnung eines Ausschließungs⸗Bescheides, hierauf aber in einem noch besonders anzusetzenden Verhöre gütliche Verhandlung, auch Abschluß eines Vergleichs oder, falls dieser nicht zu bewirken, den 1. August 1849 die Ertheilung eines Designations⸗Bescheides oder die Akten⸗Versendung zum Verspruch zu erwarten. Noch werden die Vorgeladenen erinnert, daß die Außenblei⸗ benden, wie Alle, die ihre Forderungen nicht gehörig liquidiren, für ausgeschlossen vom Kreditwesen, die aber, welche entweder gar nicht oder nicht bestimmt sich er⸗ klären, ob sie auf ihnen geschehene Vorschläge eingehen oder nicht, für einwilligend werden geachtet werden. Dresden, den 10. November 1848. Das Stadtgericht. Burckhardt.

[37 b] X); s” N. ub1585* 94 Köln⸗Mindene enbahn. Berichtigung. In den Nr. 76., 83. und 90. des

Anzeigers de 1848 muß es bei den verloosten 325.

Stück Actien statt 24,136. heißen: Nr. 24, 163.

(F;

*

Lombardisch

nds

enbahn.

Die gefertigten Mit⸗ glieder der in der Ge⸗ neral⸗Versammlung vom 24. Juli 1845 gewählten Kommission der Lombar⸗

—½ disch⸗Venetianischen Fer⸗

do dinands⸗Eisenbahn⸗Ge⸗

sellschaft, welche mit Al⸗ lerhöchster Entschließung

vom 18. Januar 1846

zum Ausschusse der Gesellschaft bestellt wurden, erhielten

von dem hohen Ministerium für Handel, Gewerbe und öͤffentliche Bauten mittelst Kundmachung vom 20. Ja⸗

nuar 1849 und mit Hinweisung auf die §S. 24., 25.

und 31. der gedachten Allerhöchsten Entschließung den

Auftrag, die Actionaire der Lombardisch⸗Venetianischen

Ferdinands Eisenbahn⸗Gesellschaft zu einer General⸗

Versammlung einzuberufen.

Demzufolge laden die gefertigten Ausschuß⸗Mitglie⸗ der, in Gemäßheit oberwähnten hohen Ministerial⸗Er⸗ lasses und des §. 28. der Statuten, die Herren Actio⸗ naire der K. K. priv. Lombardisch⸗Venetianischen Fer⸗

dinands Eisenbahn zu der am 19. März

18 19 in Wien, in dem 8 Tage vor der General⸗Versammlung öffentlich bekannt zu machenden Lokale, mit dem Bemerken ein, daß die Sitzung um 9 Uhr Morgens beginnen und nöthigenfalls die folgen⸗ den Tage fortgesetzt werden wird.

Laut §. 26. der Statuten werden legenheiten gewöhnlicher Berathung folgende stände zur Verhandlung kommen: 1

1) Ernennung der laut §. 36. der Statuten zu wäh⸗ lenden Kommission. 1“

2) Bericht über den Stand der K. K. priv. Lombar⸗ disch⸗Venetianischen Ferdinands Eisenbahn, dann über den Stand des Sozietäts⸗Vermögens.

3) Die Wahl des nach §§. 13. und 26. der Aller⸗ höchsten Entschließung vom 18. Januar 1846 vorge⸗ schriebenen Gesellschafts⸗Ausschusses von 5 Mitgliedern.

4) Berathung, wie unter Beachtung der Allerhöchsten Entschließungen vom 22. Dezember 1842 und 18. Ja⸗ nuar 1846, und mit Berücksichtigung der eingetretenen Verhältnisse bezüglich der am 31. Januar fällig wer⸗ denden Interessen und der erforderlichen Kapitalien zum der Bahn, Vorkehrungen getroffen und Maß⸗ regeln ergriffen werden können, 1161“

außer den Ange⸗ Gegen⸗

Nach der vorläufigen Bemerkung, daß in der Gene⸗ ral⸗Versammlung nach dem Wortlaute der §§. 31, 32 und 33 der Statuten gefaßten Beschlüsse für die ganze Gesellschaft verbindlich bleiben, 5 genthümer von Interims⸗Certifikaten das Recht dabei zu erscheinen haben, auf deren Namen Ein Monat vor

der Zusammenkunft, daher bis 19. Februar l. J. inkl.,

wenigstens zehn dieser Interims⸗Certifikate in den Ge⸗ sellschafts⸗Büchern eingeschrieben sein werden, machen die gefertigten Ausschuß⸗Mitglieder hiermit die Herren Actionagire darauf aufmerksam, daß in Gemäßheit der Allerh. Entschließung vom 18. Jannar 1846, §. 31, für den diesjährigen Kongreß folgende Normen vorgeschrie⸗ ben sind.

Da die Actienbücher der Venetianischen Ferdinands C von der revolutionairen Regierung zu ten wurden, so sind zum Behufe der Einregistrirung der Actien⸗Besitzer neue Gesellschaftsbücher in Wien bei den gefertigten Ausschuß⸗Mitgliedern angefertigt.

Die Besitzer von Interimsscheinen haben dieselben, und im Falle, als diese Interimsscheine nicht schon ur⸗ sprünglich auf dem Namen der Vorzeiger lauten, mit den ordnungsmäßigen Cessionen versehen, im Originale entweder bei den gefertigten Ausschußgliedern in Wien, Stadt No. 939, oder bei den Agentlen, in Augsburg bei G. C. Bauer, in Frankfurt bei M. A. Roth⸗

sciild Söhne, in Berlin bei Hirsch⸗ feld & Wolff, in Leipzig bei Frege L

Comp., in Mailand im Büreau der Administration der Lombardisch⸗Venetianischen Ferdinands Eisenbahn, oder in Verona in dem K. K. Eisenbahn⸗Inspektorate vor⸗ zuweisen und ein eigenhändig in duplo versaßtes Ver⸗ zeichniß der angemeldeten Interimsscheine einzureichen.

Diese Anmeldungen werden jedoch bei den Agentien in Augsburg, Leipzig, Berlin, Frankfurt, bei der Eisen⸗ bahn⸗Administation in Mailand und in dem K. K. Eisenbahn⸗Inspektorate zu Verona nur bis inecl. 12. Februar 1849, bei den gefertigten Ausschußgliedern in Wien aber bis 19. Februar angenommen, da an diesem Tage die Actienbücher über die Actien⸗Umschreibungen geschlossen werden.

Die von den gefertigten Ausschußgliedern oder von den oberwähnten Agentien, oder von den Beamten des K. K. Eisenbahn⸗Büreaus in Mailand und Verona be⸗ stätigten Notificationen über 10 oder mehrere Interims⸗ scheine dienen zur Legitimation zur Ausübung des Stimmrechtes in der General „Versammlung für dieje⸗

nige Person, welche in der erst erwähnten Anmeldung

als Eigenthümer der Interimsscheine erscheint.

Es steht jedem Eigenthümer von 10 oder mehreren Interimsscheinen frei, sich in der General⸗Versammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, der jedoch selbst in den Actienbüchern vor Ablauf der fest⸗ gesetzten Fristen als Actionair eingetragen sein muß. .34 der Statuten.

Die Ausstellung einer besonderen Vollmachts⸗Urkunde ist nicht nöthig, het es genügt die Aushändigung der von den gefertigten Ausschußgliedern oder von den Agentien oder von den Beamten der K. K. Eisenbahn⸗ Bürcaus in Verona oder Mailand kontrasignirten An⸗ meldung über die vorgewiesenen Interimsscheine an den Bevollmächtigten. 1“

Diese kontrasignirte Anmeldung vertritt für den Be⸗ vollmächtigten die Stelle der unbeschränkten Vollmacht, und ist 3 Tage vor Abhaltung der General⸗Versamm⸗ lung im Büreau der gefertigten Ausschußglieder vorzu⸗ Wien, den 25. Januar 1849.

Br. Louis Pereira. M. Fr. v. Eskeles.

In Bezug auf vorstehende Bekanntmachung ersuchen wir die Besitzer von Mailand⸗Venetianischen Eisenbahn⸗ aetien, ihre Stücke bis zum 12. d. M. bei uns einzu⸗ reichen. Berlin, den 2. Februar 1849.

Hirschfeld & Wolff,

Unter den Linden Nr. 27,

sammlung.

und daß nur jene Ei⸗

K. K. priv. Lombardisch⸗

enedig zurückbehal⸗

Abonnement betraͤgt: 2 Rthlr. für ¼ Jahr. 4 Rthlr.⸗ 4 Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.

Amtlicher Theil. 8 Deutschland.

Preußen. Berlin. Die Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer. Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Verhandlungen der

verfassunggebenden Reichs⸗Versammlung. Oesterreich. Wien. Bekanntmachung.

Kremsier.

Reichstag:

Protest Borrosch's; Dringlichkeits⸗Antrag Schuselka’'s; Abstimmung über

vier Artikel der Grundrechte. Bayern.

München. Adresse der Reichsräthe zur Beantwortung der

Thronrede. Die Abgeordneten vom Könige empfangen. Anspach.

Die General⸗Synode. Schleswig⸗Holstein. Schleswig.

Ausland. Frankreich. rsamn digung für Grundbesitzer an einer Eisenbahn. für das Ministerium des Innern. über Komplott⸗Verzweigungen in Maßregeln in Paris. iderlegungen.

Aunklage gegen das Ministerium. Festlichkeiten.

Gaeta. Bankbericht. Vermischtes. Großbritanien und Irlaud. Parlament.

im Unterhause. London. Hofnachricht. Diplomatische Ernennung. Die Konferenzen in Brüssel. Die römischen Angelegenheiten.

Vermischtes. Belgien. Brüssel. für die Konferenzen über Italien. Italien. Rom. Die Wahlen Turin. liche Sendung nach Paris. Börsen⸗

und Handels⸗Nachrichten.

2

Verhandlungen der Reichs⸗Ver⸗

National⸗Versammlung. Bittschriften. Entschä⸗ 1 Nachträglicher Kredit Vertagungen. Paris. Berichte den Provinzen und die militairischen Die Frage wegen Dring⸗ lichkeit einer parlamentarischen Untersuchung. Ausschußvotum über die Nachrichten aus

Annahme der Antworts Adresse auf die Thronrede im Oberhause und Vertagung der Debatte darüber

Die Verurtheilten von Risquons⸗Tout. Lokal

und der Wohlfahrts⸗Ausschuß. Aufforderungen zu der brüsseler Konferenz. Neapel. Päpst⸗

Das 5te Stück der diesjährigen Gesetz⸗Sammlung, wel⸗

sches heute ausgegeben wird, enthält unter

Nr. 3098. Den Allerhöchsten

gen Verleihung fiskalischer Vorrechte für mäßigen Ausbau der Verbindungs⸗Straße bis und der Chaussee in der Richtung

nach Gernrode; desgleichen 3099, vom 7. Dezember 1848, wegen

Lieferungen und Leistungen

bis 1807 und 1812 1815 in zweiter

stanz niedergesetzten 3100. die Berichtigung vom 30sten ej.

3101. den Allerhöchsten

und Memel. Berlin, den 6. Februar 1849.

Erlaß vom 28. November 1848, we⸗ den chaussee⸗ zwischen Wor⸗

Auflösung der durch die Ordre vom 27. Oktober 1820 zur Entscheidung von Ansprüchen an Provinzen, Kreise und Kommunen für aus den Kriegsjahren 1800 und letzter In⸗ Immediat⸗Kommission; ferner I. St a. den im 40sten Stück unter Nr. 3030 der Gesetz⸗ Sammlung pro 1848 abgedruckten Tar des Hafen⸗ und Brücken⸗Aufzugs⸗Geldes in Stettin vom 25. August 8” a.; und zuletzt

rlaß vom 12. Januar 1849, betref⸗ fend die Hafengeld⸗Tarise für die Hafen von Pillau

betreffend if zur Erhebung

Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern⸗

Sigmaringen nach Sigmaringen.

Der bisherige Königl.

Zarco del Valle, nach Madrid.

1,.““

DHeutschland

Preußen. Berlin, 5. Febr.

vollzogenen Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer

gewählt worden: Im IJ. Wahlbezirk (432 Wahlmänner): Herr Waldeck mit 277 St., Berends mit 267 St., »„ Rodbertus mit 276 St. Im II. Wahlbezirk (293 Wahlmänner): Herr Rodbertus mit 168 St. Philipps aus Elbing mit 1 Im III. Wahlbezirk (295 Wahlmänner): Herr Waldeck mit 216 St. Jacobi mit 211 St. IV. Wahlbezirk (291 Wahlmännen Herr Jacobi mit 229 St., Temme mit 228 St.

Im

7

2

2

2 4b§N—12

spanische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am hiesigen Hofe, Don Antonio Remon

E—,u,.

Bei den heute Morgen hier sind

für

Februar

Angelegenheiten.

ankfurt a. M., 3. Febr. (D. 3.) 163ste Sitzung der verfassunggebenden Reic s⸗Versammlung. Tages⸗ ordnung: 1) Schlußvortrag des Berichterstatters und Abstimmung über §§. 7 und 7 a. des vom Verfassungs⸗ Ausschusse vorgelegten Entwurfs „Gewähr der Reichsverfassung“”. 2) Wahl des Präsiden⸗ ten und der beiden Vice⸗Präsidenten. 3) Ergänzungswahl eines Mitgliedes in den volkswirthschaftlichen Ausschuß.

Vorsitzender: Präsident Ed. Simson. Herr Venedey aus Köln verlangt in Bezug auf das Protokoll der letzten Sitzung, daß die Rede des Herrn von Schmerling: das Kriegsrecht und den Belagerungszustand betreffend, wörtlich dem Protokolle einverleibt werde. Herr von Schmerling sei deutscher Reichsminister gewesen und sei ein Staatsmann, auf dessen Meinung ein bei weitem grö⸗ ßeres Gewicht gelegt werden müsse, als wenn ein anderes Mitglied der Versammlung, z. B. ein Professor, auf Ausnahmegesetze antrage. Die Versammlung, unter deren wiederholtem unterbrechenden Wider⸗ spruche Herr Venedey seine Forderung begründet, verwirft den An⸗ trag, daß von Schmerling's Rede zu den Akten genommen werde. 88 1 1 1 Legitimations-Ausschusses (Berichterstatter 8 c ießt das Haus, das Ministerium zur Ein⸗ ellvertreters für den Abgeordneten Herrn von Rönne

Herr Ludwig Uhland zeigt an, daß der Prioritäts⸗ und Peti⸗ tions⸗Ausschuß dem Antrage des E

eines neuen Verfassungs⸗Ausschusses nicht beizupflichten vermöge.

Heir Martiny aus Friedland fragt beim Reichs⸗Ministerium des Innern an: ob die von den Behörden in Preußisch⸗Minden ver⸗ fügten Beschränkungen des Vereins⸗ und V 1 88 G d ersammlungsrechts zu sei⸗ ner kenntniß gelangt seien, und was es dagegen zu thun gedenke. Herr Würth von Sigmaringen ruft das Reichs⸗Kriegsministe⸗ rium abermals wegen der Besetzung des Fürstenthums Sigmaringen Reichstruppen an. Der Herr Kriegsminister habe durch seinen

evollmächtigten erklären lassen, die Truppen seien am 24. Januar zurückgezogen worden. Ob diese Nachricht, der aus der Heimat des Abgeordneten mit Hinweis auf die Thatsache widersprochen werde, auf der Wahrheit beruhe?

Für beide Anrufungen wird die Antwort auf Montag den 5. Fe⸗ bruar angekündigt.

Als Berichterstatter für das Minderheitserachten I. zu §. 7 der „Gewähr 111““ tritt Herr Mittermaier auf, indem er räth, dem Englands zu folgen und ein Ge⸗ setz über das Vereins⸗ und EE13“ zu erlassen. Allein zu Ausnahmsgerichten und Ausnahmsbestimmungen könne er nimmer⸗ mehr seine Zustimmung ertheilen. Bei dem Gedanken an eine Maß⸗ regel, durch welche das Kriegsrecht in gewissen Fällen sanctionirt werde, steige vor ihm der blutige Schatten des Herzogs Alba auf. (Sehr gut! von der Linken.) Jede Aufhebung der Habeas⸗Corpus⸗ Afte kann nur durch ein Gesetz ersolgen, wie es nicht das Ministe⸗ rium für sich, wie es die Regierung nur mit der Zustimmung der Volksvertretung verkündigen darf. Das ist unser Antrag, durch den die Freiheit gesichert wird, ohne daß dem Staate die Fähigkeit der Vertheidigung gegen den Aufruhr entzogen wird. Nimmermehr ent⸗ halte das Recht der Nothwehr auch ein Recht der Strafe, die dann eine Rache stin werde. Zum Schlusse erinnert der Redner an eine Warnung Rudhart's: Vertheidigt Euch gegen die Feinde der öffentlichen Ord⸗ nung, wendet die kräftigsten Mittel zur Erhaltung des Staates an, aber heuchelt keine Untersuchung unter der Maske des Gesetzes, mor⸗ det nicht unter der Form eines richterlichen Urtheils! (Lebhafter Beifall von der Linken und aus der Mitte.) r

Für das Minderheitserachten II. ergreift das Wort Herr Waitz: Das Recht zur Aufhebung der Habeas⸗Corpus⸗Akte und des Ver⸗ sammlungsrechtes ist auch den freiesten Völkern, wie Sie eben gehört haben, den Engländern und Amerikanern, keinesweges unbekannt. Es ist überall als durchous nothwendig geboten erschienen und es erklären sich auch die hier gestellten Anträge fast alle hierfür, von Vincke bis zu Heinrich Simon hin. Allein darin waltet ein Unter⸗

jed ob, unter welcher Modalität diese Aufhebung stattfinden soll. Sb Alles auf die Verantwortlichkeit des Ministeriums zu schieben ist, oder ob eine nur zeitweise „Suspension diesem überlassen bleiben darf, oder ob endlich das Ministerium sofort die gesetzgebenden Körper einzuberufen hat, um ihre Genehmigung ein⸗

zuholen. So weit ist kein Antrag gegangen, daß die voraus⸗ ehende Zustimmung des Reichstags, beziehendlich des Landtags, erfordert werde. Die Gegensätze sind mithin keine prinzipiellen. Was die Ausnaͤhme⸗Anstalten des Belagerungszustandes ꝛc. so verhaßt macht, ist ihre Ausdehnung. Sie sind neuerdings nicht blos zur Vertheidigung der öffentlichen Ordnung gebraucht worden, man hat sie angewendet auch zur Wiederherstellung und Befestigung der Ver⸗ hältnisse. Gegen diese zur Regel erhobene Ausnahme erklären sich und mit Recht alle Stimmen. Die Frage daher, wie sie uns vor⸗ liegt, ist wesentlich eine Frage der Zweckmäßigkeit, denn Niemand befindet sich unter uns, der den Skandal der letzten Zeit legitimiren möchte. Nur in außerordentlichen, in äußersten Fällen werden wir

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗

Anzeigers: Behren⸗Straße Nr.

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Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise, unter Verantwort⸗ lichkeit des betreffenden Gesammtministeriums gegen den Reichstag, beziehungsweise Landtag, außer Kraft gesetzt werden.“ Wird mit 261 gegen 188 Stimmen verworfen. Eben so wird mit Namensaufruf abgestimmt über den Vorschlag der Ausschuß⸗Mehrheit, wonach §. 7 lauten soll:

„Im Falle des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhastung, Haussuchung und Versammlungs⸗ recht von der Reichs⸗Regierung oder der Regierung eines Einzelstaa⸗ tes für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen:

1) Die Verfügung muß in jedem einzelnen Falle von dem Ge⸗ sammt⸗Ministerium des Reichs oder Einzelstaates ausgehen.

2) Das Ministerium des Reichs hat die Zustimmung des Reichs⸗ tags, das Ministerium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit versammelt sind, sofort einzuholen. Wenn dieselben nicht versammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als vierzehn Tage dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die getroffenen Maßregeln zu ihrer Ge⸗ nehmigung vorgelegt werden.

Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetze vorbehalten.

Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft.“

Angenommen mit 242 gegen 205 Stimmen. Dagegen wird der von Max Simon und Genossen zu Nr. 2 dieses Paragraphen bean⸗ tragte Zusatz:

„Die Einberufung muß in diesem Falle sofort geschehen, so daß

der Zusammentritt spätestens am Llsten Tage, von Verkündung

der Ausnahmsmaßregeln an gerechnet, stattfindet, widrigenfalls

derselbe ohne Berufung erfolgt”’ mit 265 gegen 163 Stimmen verworfeu. Desgleichen wird verwor⸗ fen der Zusatz⸗Antrag von Schmerling's und Genossen, wonach in Falle dringender Gefahr sogar die Verkündigung des Kriegsrechts gestattet werden soll, mit 336 degen 66 Stimmen. Desgleichen wird verworfen mit 222 gegen 205 Stimmen ein ähnlicher (etwas gemil⸗ derter) Antrag von Thielau's und Genossen. Danach ist die Be⸗

rathung über §. 7 beendet, und nachdem noch von der Linken im

Namen „der europäischen Civilisation“ Verwahrung eingelegt worden

ist gegen die heute gefaßten Beschlüsse, wird die Sitzung bis Mon⸗

tag den 5. Februar vertagt. Außer der Präsidentenwahl kommt auf die Tagesordnung der Bericht über die posensche Frage.

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Hesterreich. Wien, 3. Febr. Die Wiener Zeitung enthält nachstehende Kundmachung des Feldmarschall⸗Lieutenants von Welden:

„Die durch die Proclamationen Sr. Durchlaucht des Herrn Feldmar⸗ schalls Fürsten zu Windischgrätz vom 23. Oktober und 1. November 1848 angeordnete allgemeine Entwaffnung der Stadt Wien, deren Vorstädte und Umgebungen, in dem Umkreise von zwei Meilen, konnte, wie die tägliche Erfahrung zeigt, noch immer nicht vollständig durchgeführt werden, ungeach⸗ tet sowohl meinerseits, als auch von der Kaiserl. Central Kommission der Stadt⸗Kommandantur, so wie von dem Gemeinderath der Stadt Wien, für den seinem Wirkungskreise zugewiesenen Bezirk gut gemeinte Warnungs⸗ stimmen ergangen sind, und die Erfahrung gezeigt hat, daß diejenigen, welche die zurückbehaltenen Waffen erst über die ““ Aufforderun⸗ gen, somit lange nach abgelaufenem Termine, abgeliefert hatten, nicht die geringste Unannehmlichkeit zu erdulden hatten.

Die Langmuth und Milde müssen endlich denn doch ihre Gränzen ha⸗ ben, und es muß nunmehr dasjenige durch pspchologischen Zwang erreicht werden, was im gütlichen Wege nicht durchgeführt werden konnte.

Schon war ich in der unangenehmen Lage, das schon so oft gegen Waffenverheimlichung angedrohte standrechtliche Verfahren endlich in An⸗ wendung bringen zu müssen. Ich lebte der sicheren Hoffnung, es werde dieses strenge Verfahren den verirrten Theil der Bevölkerung zur Besinnung und zur Erkenntniß bringen, daß sie der wüthenden Partei, deren Tendenz der Umsturz aller Ordnung war und ist, nicht mehr zu Werkzeugen dienen wollen, einer Partei, welche die Kurzsichtigkeit einer durch Jahrhunderte sich treu und gesinnungstüchtig bewährten Bevölkerung für ihre schändlichen Zwecke auszubeuten bemüht war, deren Tragweite jene nicht zu beurtheilen vermochte, wohl aber das Opfer derselben geworden ist, wovon die kommer⸗ ziellen und gewerblichen Stockungen, die Erschütterungen des Privatkredits, die Trümmer der zerstörten Gebäude, der Verlust an Eigenthum, endlich die nothgedrungen stattgefundenen standrechtlichen kriegsrechtlichen Behand⸗ lungen den Beweis liefern.

Die Führer dieser ruchlosen Partei des Umsturzes haben gewußt, sich der strafenden Hand der Gerechtigkeit zu entziehen, und haben dieser die von ihnen Verführten überliefert. Noch sind aber diese nicht enttäuscht, noch hoffen sie auf dem Wege der Empörung den niedergedrückten Geist der Anarchie zu entfesseln, und für diesen unlauteren Zweck, in dem sie durch die wohlbekannten Leiter der Umsturzpartei durch falsche Hoffnungen und Vorspiegelungen einer besseren Zukunft bestärkt werden, suchen sie die in Händen habenden Waffen zu verheimlichen.

Die wiederholten nächtlichen Attentate auf Wachtposten, so wie das Ergebniß einer am Tage nach dem letzten an dem befugten Schneider Vin⸗ cenz Wilhelm wegen Waffenverheimlichung vollstreckten standrechtlichen Ur⸗

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theile stattgefundenen Hausuntersuchung bei einem Hausmeister auf der

Wieden, der 24 Stück Waeffen versteckt hatte, beweisen nur zu deutlich, was man im Schilde führt.

zu außerordentlichen Maßregeln greifen. Zur Abwehr sollen sie die⸗ nen und nicht zu mehr. An Kämpfen wird es unserer jungen Frei⸗ heit nicht fehlen; es werden harte Tage kommen, und erst nach lan⸗ gem Zwiespalte wird sich die Grundlage der neuen Ordnung befesti⸗ gen. In diesen Kämpfen wird man die Abwehrmaßregel zur Regel zu machen geneigt sein. Heßhan Sie daher das letzte Blatt Ihrer Verfassung eine gesetzliche Bestimmung darüber nicht vermissen.

Nei der Absimmung wird der Antrag von Vincke's und Ge⸗ nossen abgelehnt, nach welchem unter anderen Bestimmungen der Grundrechte im Falle des Krieges und Aufruhrs auch die Preßfrei⸗ heit aufgehoben werden kann. Dann wird durch Namensaufruf ab⸗ gestimmt über den Verbesserungsantrag Widenmann’'s und Genossen:

Statt §. 7 möge es heißen:

„Im Fall des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen

der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung, Vereins⸗ und

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Allein alle diese Thatsachen stellen zweifellos heraus, daß der Gemeinde⸗ rath, die Grundgerichte der Vorstädte Wiens und die Hauseigenthümer ihre Stellung, ihre Aufgabe und ihr Interesse nicht kennen, nicht begreifen.

Wenn der Gemeinderath, wenn die Grundgerichte in dem ihrer Ueber⸗ wachung zugewiesenen Bezirke thätiger gewesen wären, somit unvermuthete Haus⸗ und Wohnungs⸗Durchsuchungen vorgenommen hätten, wenn die Hauseigenthümer sich um das, was in ihren Häusern vorgeht, mehr beküm- mern würden, wenn alle diese Organe geneigter wären, in und mit einander zu wirken, um die öffentliche Verwaltung zu unterstützen, hätten die verborgenen Waffen und Munition längst schon an das Tageslicht kommen müssen, 1v Organe hätten durch ihr vermittelndes Einschreiten die öffentliche Verwal- tung nicht in die unangenehme Lage gesetzt, selbst einschreite Se ausbleiblichen Folgen gegen jene verhängen zu müssen, 188 venn g hs derstreben gegen die so oft ergangene warnende Stimme sich bethatftg

ilie der Ge⸗ Es kann nur bedauert werden, wenn die durch das Familienband, ezurger, meinden berufenen Organe derselben b

sich um das Wohl ibrer

.“

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