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tivirtes Zögern zuweilen die Veranlassung zu diesen Differenzen gaben, dürfte Aufführungen unter allen Umständen zoniche des Orchesters sein, selbst den falschen Intentionen der Sänger schon des⸗ halb nachzugeben, um den Hörern in solchen Fällen nicht den Genuß

einer Musik, außer durch die Auffassung, auch noch durch die unpräzise

Ausführung zu trüben. .

Vierte Trio⸗Soire

(Den 3. Februar.)

8 . 3 5 .“ Wö“ In der vierten Trio⸗Soiree der Herren Löschhorn und Gebrüder

tahlknecht (am S onnabend) gingen dem großen Es-dur-Trio von Beethoven (0p. 70) zwei Werke jüngerer Komponisten, ein Trio von Levy und eine Sonate für Piano und Violine von Würst, voran. Wir lernten in letzteren zwar keine besonders hervorragenden Schöpfungen ken⸗ nen, dennoch förderten sie, namentlich in einzelnen Sätzen und Partieen, Beide Anerkennungswürdi es und sogar manches Erfreuliche zu Tage. So bewährte sich z. B. gleich das erste Allegro des Levyschen Trio's in der Anlage als ein recht gelungener Satz, dessen ansprechende, gesangreiche auptgedanken im Modulations⸗Satze auch in anziehender Weiß verar⸗ eitet sind. Das folgende Scherzo darf sogar als ein Musikstück von durch⸗ weg eigenthü⸗ mlicher Haltung gelten. Dagegen erschien das Adagio von sehr monotoner Färbung und entsprechender Wätung, das lange Finale in seinen gesuchten und unschönen modulatorischen Wendungen ebenfalls nichts weniger als interessant, so daß der Eindruck der beiden ersten Sätze durch die letzten gänzlich verwischt wurde und das Ganze, trotz guter Ausführung, eine kalte Aufnahme fand. Nichtsdestoweniger verdient as Streben des (wohl noch sehr jungen) Komponisten Aufmunterung, und eht für die Folge wohl Besseres aus seiner Feder zu erwarten. Als eine bei weitem gereiftere Arbeit, wie die eben besprochene, erwies sich die zu⸗ nächst vorgeführte Sonate von Würst, insofern sie namentlich von einer sehr sicheren Beherrschung der formellen Kunstmittel Zeugniß ablegte. Grö⸗

ßere Selbstständigkeit der Erfindung und kunstgemäßere Ausarbeitung wären

ihr jedoch auch zu wünschen. Einzelne Motive tragen in ihrer Gestaltung in starkes Mendelssohnsches Gepräge (so z. B. gleich das Hauptmotiv ersten Satze’. Dabei treten die Gedanken mehr neben einander (liedmä⸗ ‚als über einander (kontrapunktisch) auf, wofür der erste Satz ebenfalls als Beleg dienen kann, der aber, davon abgesehen, durch gedrängte Form und fließenden Inhalt interessirt. Das Scherzo ist weniger originell, als dieser Satz sonst wohl in neueren Arbeiten zu sein pflegt. Adagio und Fi⸗ nale, die mit einander verbunden sind, sprachen von allen 4 Sätzen meisten an. In der Ausführung dieser Sonate zeigten sich ie Herren Löschhorn (Piano) und Ad. Stahlknecht (Violine) aufs eue als gewiegte Künstler. Daß das zum Schluß vorgetragene Bee⸗ hovensche Es-dur-Trio den Hauptgenuß des Abends bildete, versteht sich öhl von selbst, und darf die Kritik dem künstlerischen Kleebatte, das durch ie wirklich meisterhafte Vorführung dieses tiessinnigen Tonwerkes alle Hö⸗ sichtlich erwärmte, in Folge dessen unbedingte Anerkennung zollen.

I

Was indeß das heutige Programm und dessen Zusammenstellung angeht, so müssen wir uns gegen die Ausführung zweier neuer Werke an einem Abende unumwunden erklären, so sehr wir auch im Uebrigen für das Prinzip, Neues zu berücksichtigen, stimmen. Ueberhaupt müßten die ge⸗ schätzten Unternehmer dieser Soireen, sowohl in ihrem eigenen Interesse, als in dem des Publikums, bei der Prüfung und Auswahl neuer Werke künftighin vorsichtiger, als diesmal zu Werke gehen und dafür Sorge tra⸗ gen⸗ 865 nur der Oeffentlichkeit durchaus würdige Compositionen ans Licht gelangten. .

Denkschrift zum Winckelmanns⸗Tage in Bonn. Der Geburtstag Winckelmann's wird von den deutschen Archäologen mit derselben Feierlichkeit begangen, wie der Gründungstag der ewigen Roma durch ein gemeinsames Fest deutscher und italienischer Archäologen auf dem Kapitol seit einer Reihe von Jahren geweiht worden ist. Mit Recht haben die bonner Alterthumsfreunde diesen Tag außerdem stets durch eine litera⸗ rische Spende verherrlicht, und Herr Professor Dr. Lersch, der jetzt an sei⸗ nen vaterländischen Boden neu gefesselt ist, hat es sich auch diesmal nicht nehmen lassen, die gelehrte Einladungsschrift zum 9. Dezember 1848 zu verfassen. Ihr Gegenstand ist das sogenannte Schwert des Tibe⸗ rius, jenes ausgezeichnete Denkmal des römischen Alterthums, welches der mainzer Kunsthändler Herr Joseph Golb am 10. August v. J. auf einem Felde unterhalb Mainz aufgefunden hatte. Es ist aber dieser römische Ehrendegen insilberner Scheide durch den Reichthum edlen Metalls, durch die Seltenheit seines Vorkommnisses und durch die höchst seltene, prächtige, toreutische Goldarbeit als ein Fund ersten Ranges zu betrachten, wie aus der genauen hier ge⸗ gebenen Beschreibung und aus einer lithographirten Tafel von auswärtigen Freunden des Alterthums erkannt werden wird. Nicht minder wichtig aber ist dies Denkmal durch die Wichtigkeit seiner historischen Ausdeutung, in welcher Herr Lersch wiederum großen Scharfsinn und umfassende Gelehrsam⸗ keit und Münzkenntniß bewährt hat, Eigenschaften, die um so mehr hervor⸗ treten, wenn man mit ihnen die ziemlich oberflächliche Beschreibung eines Berichterstatters im Beiblatt zum Mainzer Journal zusammenhält. Da wir nur den Zweck haben, durch diese Zeilen auf die Wichtigkeit der vorlie⸗ genden Abhandlung (28 S. in 4.) aufmerksam zu machen, so werden wenige Bemerkungen genügen. In der Mitte eines viereckigen Reliefs erkennt Herr Lersch in der sitzenden Figur den Tiberius, dessen Hand auf einem seit⸗ wärs stehenden Schilde ruht, mit der Umschrift Felicitas Tiberi, die voll⸗ kommen auf ihn, dessen Glück fast sprüchwörtlich geworden war, paßt. Eine Reihe schätzbarer historischer Erörterungen und Zusammenstellungen aus den Geschichtschreibern und Dichtern der Augusteischen Zeit setzt diese Erklä⸗ rung in das hellste Licht. Vor dem Tiberius steht ein Feldherr, der ihm die darbringt, dieser ist Germanicus, wie aus mehreren llassischen Stellen und Münzen sehr wahrscheinlich bewiesen wird. Die letzte gepan⸗ zerte Figur deutet Herr Lersch als den Vulkan, den Schutzgott der gens Claudia, und hat über die Art seiner Bewaffnung auf Denkmälern in einer Nachschrift sehr bündig gesprochen. In derselben Weise sind die Einzeln⸗ heiten des zweiten größeren Reliefs, ein vergoldetes silbernes Medaillon und die Symbole auf drei mit Eichenkränzen gezierten Goldplatten gedeutet,

über eine weibliche Figur aber, die schwierigste des ganzen Schwertes, hat Herr Lersch die Erklärung offen gelassen (ihm erscheint es am wahrscheinlichsten sie für eine Amazone zu halten) und sagt mit Horaz: nec scire fas est omnia. Gewiß ist diese Beschränkung eine sehr löbliche Eigenschaft eines Alter⸗ thumsforschers, wie ja auch der verstorbene Gottfried Hermann so wahr gegen diejenigen Philologen, welche Alles haarklein wissen wollen, z. B. Tag und Monat der Horazischen Gedichte, bemerkt hat: est quaedam etiam nesciendi ars et scientia. Das Schwert selbst war wohl eine Art von Ehrendegen, wie sie Germanicus an mehrere seiner Feldherren zu schenken pflegte, eine Sitte, welche die neuere Kriegsgeschichtt ebenfalls kennt und fleißig übte. Das hat denn Veranlassung gegeben, über Gestalt und Be⸗ schaffenheit der römischen Schwerter die nöthigen Erörterungen in einer sehr lesbaren Uebersicht beizubringen.

Herr Lersch entschuldigt sich zum Schlusse wegen der Eil, in welcher er diese Schrift habe anfertigen müssen. Wir haben indeß keine der Sache nachtheiligen Spuren dieser Eil wahrgenommen, wohl aber beklagen wir mit ihm, daß sein Aufsatz unter den größten politischen Bewegungen Deutschlands niedergeschrieben worden ist. Möge denn der ehrenwerthe Verfaster nebst seinen Freunden nicht den Muth zu Aehnlichem sinken las⸗ sen, und wir es nicht erleben, daß das altrömische Schwert ein Symbol sei blutigen Kampfes und traurigen Haders auf derjenigen Erde, Schoße es so lange verborgen gelegen hat.

Bekanntmachung.

Da nach §. 23 des von dem Königlichen Ministerium genehmig⸗ ten Statuts des hiesigen Droschken⸗Vereins kein Vereins⸗Mitglied Droschken mit anderen, als vom Vereins⸗Büreau gelieferten und mit dem Vereins⸗Stempel bedruckten Marken ausfahren lassen, die Polizei⸗ Behörde aber auf Erfüilung dieser Verbindlichkeit halten soll, so wird hierdurch bestimmt, daß Contraventionen der Mitglieder des Drosch⸗ ken⸗Vereins gegen die obige Bestimmung ibres Statuts mit der im §. 50 des Droschkenfuhr⸗Reglements vom 24. Dezember 1846 fest⸗ gesetzten Strafe belegt werden sollen.

Berlin, den 30. Januar 1849.

Königliches Polizei⸗Präsidium. von Hinckeldey.

Bekanntmachungen

681] Ediktal⸗Vorladung. Ueber das Vermögen des zu Klein⸗Jaxice verstorbe⸗ nen Gustav Wilhelm von Bork wird der erbschaftliche Liquidations⸗Prozeß eröffnet.

Der Termin zur Anmeldung aller Ansprüche steht

am 15. Februar 1849, Vormitt. um 10 Uhr, vor dem Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Ruhe im Parteien⸗ zimmer des hiesigen Gerichts an.

Wer sich in diesem Termin nicht meldet, wird aller seiner etwanigen Vorrechte verlustig erklärt und mit sei⸗ nen Forderungen nur an dasjenige, was nach Besrie⸗

digung der sich meldenden Gläubiger von der Masse noch übrig bleibt, verwiesen werden.

Inowraclaw, den 19. September 1848.

Königl. Land⸗ und Stadtgericht. Der Nichter: Ruhe.

Nad

[675] Subhastations⸗Patent.

Die in der Lebuser Vorstadt gelegene, Vol. III. No. 156 b Fol. 280. des Hypothekenbuches verzeichnete, dem Seifensiedermeister Carl Kolbe gehörige Mühle, die Lehmküten⸗Mühle genannt, nebst drei Wiesen, drei Gärten und Ländereien von 1 Wispel 8 Scheffel Aus⸗ saat, welche zufolge der nebst dem Hypothekenscheine in der Registratur einzusehenden Tare auf 22,811 Thlr. 3 Sgr. 5 Pf. abgeschätzt worden, soll

am 22. Mai 1849, Vormittags 11 Uhr, subhastirt werden.

Alle unbekannten Real⸗Prätendenten werden aufge⸗ boten, sich bei Vermeidung der Präkluston spätestens in diesem Termine zu melden.

Frankfurt a. d. O., den 23. Oktober 1848.

Königl. Land⸗ und Stadtgericht.

haber Ansprüche

[676] Fdikital Cigagtimn. Die unbekannten Erben oder Erbnehmer des durch f das Urtel des hiesigen Königl. Ober⸗Landesgerichts vom 10. Februar 1843 für todt erklärten Fleischergesellen Carl Ringelmann, eines angenommenen Kindes der verstorbenen Fleischermeister Johann Adam und Catha⸗ rina, geb. Koburger, Ringelmannschen Eheleute, werden zur Anmeldung und zum Nachweis ihrer Ansprüche auf den in unserem Depositorium befindlichen, in 220 Thlr. bestehenden Nachlaß des Carl Ringelmann zu dem 11

auf den 12. September 1849, Vorm. 10 NH vor dem Deputirten, Land⸗ und Stadtgerichts⸗Rath Kelch, in unserem Instructionszimmer anberaumten Ter⸗ mine hierdurch vorgeladen, widrigenfalls dieselben mit ihren Ansprüchen präkludirt werden und der Nachlaß dem Fiskus als herrenloses Gut zugesprochen werden wird.

Bromberg, den 26. August 1848. Königl. Land⸗ und Stadtgericht.

füͤr Kredi

Das im allem Zubehör und den dabei besessenen, in dasiger Flur belegenen Wandel⸗Aeckern des Johann Friedrich Kühling, abgeschätzt auf 11,199 Thlr. 18 Sgr. 4 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur zu Zeitz einzusehenden Tare, soll

Zapozew. e dyktaln S. maiatkiem 3 Gustawa VVilhelma uso Borka procels spadkowo- likwidacyiny otworzony zostal.

Permin do podania wszystkich pretensyi wyzna- czony iest na dzien 15.

40 godzinie zrana, w. sadu przed Assessorem sadu Glownego Ruhe.

Kto sic w. terminie tym nie zglosi, za utracaia- cego wszelkie sluzace uznany i 2 pretensyami odeslany bedzie, ktöreby sie ieniu z8loszonych wierzyciceli 2 massy pozostaly.

Inowraclaw, dnia 19. Wrzesnia 1848.

Krôl. Sad Ziemsko Mieyski.

in Hamburg gezogenen, von W. L. Behnke acceptirten und von Heinrich Bölsche am 1. November 1848 an die Ordre der Herrn Louis Calame & Sohn in Crem⸗ men und demnächst von diesem unterm 3. November 1848 an die Ordre des Herrn Adolph Barth hierselbst girirten Wechsels angetragen worden.

Es werden dabher alle diejenigen, welche als Eigen⸗ thümer, Cessionarien, auf den gedachten Wechsel Höffentlich vorgeladen, in dem

am 22. Mai d. J., Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Kammergerichts⸗Assessor Döhner im 72 Stadtgericht hierselbst, raumten Termine entweder persönlich oder durch einen gesetzlich zulässigen wärtigen die Justiz Fretzdorff hierselbst in Vorschlag gebracht werden, zu erscheinen und ihre Ansprüche nachzuweisen, widrigen⸗ alls dieselben mit allen ihren Ansprüchen an obenge⸗

vermeinen, hierdurch

dachten Wechsel ausgeschlossen und Stillschweigen damit wird auferlegt und der für amortisirt erklärt werden.

Berlin, den 18. Januar 1849. Königliches Stadtgericht hiesiger Residenz. t⸗, Subhastations⸗ und Nachlaßsachen.

Nothwendiger Verkauf. Patrimonialgericht Etzoldsbayn. Dorfe

am 6. Juli 1849, t an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

zmarlego“ w malych Jaxicach oder, falls dieser nicht zu bewirken,

Lutego 1849, roku a

izbie stron

tuteyszego

8 welche entweder gar nicht oder mu prawa pierwszenstwa 9

swemi do tych funduszow ieszeze po zaspobko-

den 6. Juni 1849 die Eröffnung eines Ausschließungs⸗ aber in einem noch besonders anzusetzenden Verhöre gütliche Verhandlung, auch Abschluß eines Vergleichs

Bescheides, hierauf

den 1. August 1849 die Ertheilung eines Designations⸗Bescheides oder die Akten⸗Versendung zum Verspruch zu erwarten. werden die Vorgeladenen erinnert, daß die Außenblei⸗ benden, wie Alle, die ihre Forderungen nicht liquidiren, für ausgeschlossen vom Kreditwesen, die aber, nicht bestimmt sich er⸗ klären, ob sie auf ihnen geschehene Vorschläge eingehen oder nicht, für einwilligend werden geachtet werden Dresden, den 10. November 1848. Das Stadtgericht. Burckhardt.

Nach der vorläufigen Bemerkung, daß in der Gene⸗ ral-⸗Versammlung nach dem Wortlaute der §§. 31, 32 und 33 der Statuten gefaßten Beschlüsse für die ganze Gesellschaft verbindlich bleiben, und daß nur jene Ei⸗ genthümer von Interims⸗ Certifikaten das Recht dabei zu erscheinen haben, auf deren Namen Ein Monat vor der Zusammenkunft, daher bis 19. Februar I. J. inkl., wenigstens zehn dieser Interims⸗Certifikate in den Ge⸗ sellschafts⸗Büchern eingeschrieben sein werden, machen die gefertigten Ausschuß⸗Mitglieder hiermit die Herren Actionaire darauf aufmerksam, daß in Gemäßheit der Allerh. Entschließung vom 18. Januar 1846, §. 31, für den diesjährigen Kongreß folgende Normen vorgeschrie⸗ ben sind.

Da die Actienbücher der K. K. priv. Lombardisch⸗ Venetianischen Ferdinands Eisenbahn⸗Gesellschaft von der revolutionairen Regierung zu Venedig zurückbehal⸗

Noch

gehörig

Sedzia: Ruhe.

EI . 8 55 Köln⸗Mindene

Pfand⸗ oder sonstige Briefs⸗In⸗ 8

zu haben

Verhörszimmer Nr. 21, anbe⸗

Bevollmächtigten, wozu den Aus⸗ Kommissarien Gall, Berthold und

ihnen ein ewiges Wechsel

Abtheilung

Versammlung einzuberufen.

belegene Bauergut mit 1 Demzufolge laden die gefertigten

Staschwis

Vormittags 11 Uhr,

[651] Nothwendiger Verkauf.

Das Kaufmann Louis Doussinsche Haus Nr. 144 hffcss ng, laut der nebst Hvpothekenschein in unserer Re⸗ EE“ Taxe geschätzt auf 5506 Thlr.

den 14. Mai 1849, Vormitta

an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt ö .

Die dem Aufenthalte nach unbekannte Real⸗Gläu⸗ bigerin, verehelichte Kaufmann Ende, Emilie Auguste geb. Dietrich, wird hierzu vorgeladen. 3

Bunzlau, den 13. Oktober 1848.

Königliches Land⸗ und Stadtgericht. Der Richter; 1

[700]

6] Oeffentliche Vorladung. Es ist auf das Aufgebot des angeblich verloren ge⸗ am 16. Sepkember 1848 von dem Kaufmann Seidenschnur hierselbst über 2863 Bancomark Schillinge 2 Monate nach dato an die Ordre des Herrn Heinrich Bölsche zahlbaren, auf den Herrn .2. Behnke in Lübeck, zahlbar bei Albrecht & Dill

E biIkl1a bi g. Das Stadtgericht zu Dresden hat in den zum Ver⸗ mögen der hiesigen Kaufleute, Herren Eduard Voigt, Gnstav Eduard Schwender und Friedrich Gotthelf Seyffarth eröffneten Kreditwesen den 19. April 1849 zum Liquidations⸗Termin bestimmt.

Es werden daher bekannte und unbekannte Gläubi⸗ ger, wie überhaupt Alle, die an die Gemeinschuldner aus irgend einem Rechts grunde Ansprüche haben, vor⸗ (gez.) Seydel, Land⸗ und Stadtgerichts⸗Rath. nn zu obigem Termine persönlich und, wo es er⸗

orderlich, mit Vormündern oder durch Anwälte, welche mit genügenden, was Ausländer betrifft, mit gerichtlich vollzogenen Vollmachten versehen, auch insbesondere zu Vergleichs⸗Abschluß ermächtigt sein müssen, hier im 1.e.a C 9 zu bescheinigen, mit den Konkurs⸗ über deren Richtigkeit, auch unter sich felsst vaecht zugsrechte zu verfahren, innerhalb 6 Wochen zu be⸗ schließen, hinsichtlich der Aushleibenden 1

den Tage fortgesetzt werden wird.

legenheiten staͤnde zur Verhandlung kommen:

lenden Kommission.

3) Die Wahl des nach höchsten Entschließung vom

ihre Ansprüche anzuzei⸗ Verhältnisse

regeln ergriffen werden können⸗

(F;

Berichtigung. In den Nr. 76., 83. und 90. des Anzeigers de 1848 muß es bei den verloosten 325 Stück Actien statt 24,136. heißen: Nr. 24,163.

Kaiferl. Königl. privilegirte Lombardisch⸗Venetianisch tss“ Ferdinands Eisenbahn.

Die gefertigten Mit⸗ glieder der in der Ge⸗ neral⸗Versammlung vom 3 nst 8 „mwaäßl 5b 2„ . . 2 2 ö16“ zuweisen und ein eigenhändig in quplo versaßtes Ver⸗ disch⸗Venetianischen Fer⸗ dinands⸗Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft, welche mit Al⸗ lerhöchster vom 18. Januar zum Ausschusse der Gesellschaft bestellt wurden, erhielten von dem hohen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Baunten mittelst Kundmachun nuar 1849 und mit Hinweisung auf die §§. 24., 25. und 31. der gedachten Allerhöchsten Entschließung den Auftrag, die Actionaire der Lombardisch⸗Venetianischen Ferdinands Eisenbahn⸗Gesellschaft zu einer General⸗

Ausschuß⸗Mitglie⸗ Ministerial⸗Er⸗

ng vom 20. Ja⸗

der, in Gemäßheit oberwähnten hoher lasses und des §. 28. der Statuten, die Herren Aectio⸗ 7 ; 1 L 1“

F als Eigenthümer der Interimsscheine er cheint. naire der K. K. priv. Lombardisch⸗Venetianischen Fer⸗ 5 Eigenth er I sscheine ersche 8 8 8 6 AS dinands Eisenbahn zu der am 19. März

1849 in Wien, in dem 8 Tage vor der General⸗Versammlung öffentlich bekamn Lokale, mit dem Bemerken ein, daß 9 Uhr Morgens beginnen und nöthigenf

it zu machenden

Laut §. 26. der Statuten werden außer den Ange⸗ gewöhnlicher Berathung folgende Gegen⸗

1) Ernennung der laut §. 36. der S

2) Bericht über den Stand der K. K. priv. Lombar⸗ disch⸗Venetianischen Ferdinands Eisenbahn, dann über den Stand des Sozietäts⸗Vermögens.

§§. 13. und 26. der Aller⸗ wei

18. Januar 1846 vorge⸗ schriebenen Gesellschafts⸗Ausschusses von 5 Mitgliedern.

4) Berathung, wie unter Beachtung der Allerhöchsten Entschließungen vom 22. Dezember 1842 und 18. Ja⸗ nuar 1846, und 11““ der LE“

bezüglich der am 31. Januar ig wer⸗

denden 1h L. ne der erforderlichen Kapitalien zum irschfeld & Wolff, Ausbau der Bahn, Vorkehrungen getroffen und Maß⸗ ben

ten wurden, so sind zum Behufe der Einregistrirung der Actien⸗Besitzer neue Gesellschaftsbücher in Wien bei den gefertigten Ausschuß⸗Mitgliedern angefertigt.

Die Besitzer von Interimsscheinen haben dieselben, und im Falle, als diese Interimsscheine nicht schon ur⸗ sprünglich auf dem Namen der Vorzeiger lauten, mit den ordnungsmäßigen Cessionen im Originale entweder bei den gefertigten Ausschußgliedern in Wien, Stadt No. 939, oder bei den Agentien, in Augsburg bei G. C. Bauer, in Frankfurt bei M. A. Roth⸗

schild & Söhne, in Berlin bei Hirsch⸗

feld K Wolff, in Leipzig bei Frege K

Comp., in Mailand im Büreau der Administration der Lombardisch⸗Venetianischen Ferdinands Eisenbahn, oder in Verona in dem K. K. Eisenbahn⸗Inspektorate vor⸗

enbahn.

zeichniß der angemeldeten Interimsscheine einzureichen.

Diese Anmeldungen werden jedoch bei den Agentien in Augsburg, Leipzig, Berlin, Frankfurt, bei der Eisen⸗ bahn⸗Administation in Mailand und in dem K. K. Eisenbahn⸗Inspektorate zu Verona nur bis inecl. 12. Februar 1849, bei den geferligten Ausschußgliedern in Wien aber bis 19. Februar angenommen, da an diesem Tage die Actienbücher über die Actien⸗Umschreibungen geschlossen werden.

Die von den gefertigten Ausschußgliedern oder von den oberwähnten Agentien, oder von den Beamten des K. K. Eisenbahn⸗Büreaus in Mailand und Verona be⸗ stätigten Notificationen über 10 oder mehrere Interims⸗ schrine dienen zur Legitimäation zur Ausübung des Stimmrechtes in der General⸗Versammlung für dieje⸗ nige Person, welche in der erst erwähnten Anmeldung

Entschließung 1846

Es steht jedem Eigenthümer von 10 oder mehreren Interimsscheinen frei, sich in der General⸗Versammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zuir lassen, der jedoch selbst in den Actienbüchern vor Ablauf der fest⸗ gesetzten Fristen als Actionair eingetragen sein muß. §. 34 der Statuten.

Die Ausstellung einer besonderen Vollmachts⸗Urkunde ist nicht nöthig, fondern es genügt die Aushändigung der von den gefertigten Ausschußgliedern oder von den Agentien oder von den Beamten der K. K. Eisenbahn⸗ Bürcaus in Verona oder Mailand kontrasignirten An⸗ meldung über die vorgewiesenen Interimsscheine an den Bevollmächtigten. 1

Diese kontrasignirte Anmeldung vertritt für den Be⸗ vollmächtigten die Stelle der unbeschränkten Vollmacht, und ist 3 Tage vor Abhaltung der General⸗Versamm⸗ 9 im Büreau der gefertigten Ausschußglieder vorzu⸗

die Sitzung um falls die folgen⸗

tatuten zu wäh⸗

en. Wien, den 25. Januar 1849.

Br. Louis Pereira. M. Fr. v. Eskeles. In Bezug auf vorstehende Bekanntmachung ersuchen

wir die Besitzer von Mailand⸗Venetianischen Eisenbahn⸗

aetien, ihre Stücke bis zum 12. d. M. bei uns einzu⸗

reichen. Berlin, den 2. Februar 1849.

Unter den Linden Nr. 27,

in deren

Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für ¼ Jahr. 4 Rthlr.⸗ ½ Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:

Behren⸗Straße Nr. 97.

2 / ½

8 35.

n h a Amtlicher Theil Deutschland.

Preußen. Berlin. Die Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer.

Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Verhandlungen der verfassunggebenden Reichs⸗Versammlung.

Oesterreich. Wien. Bekanntmachung. Kremsier. Reichstag: Protest Borrosch's; Dringlichkeits⸗Antrag Schuselka's; Abstimmung über vier Artikel der Grundrechte.

Bayern. München. Adresse der Reichsräthe zur Beantwortung der Thronrede. Die Abgeordneten vom Könige empfangen. Anspach. Die General⸗Spnode.

Schleswig⸗Holstein. Schleswig. Verhandlungen der Reichs⸗Ver⸗

sammlung. Ausland.

Frankreich. National⸗ Versammlung. Bittschriften. Entschä⸗ digung für Grundbesitzer an einer Eisenbahn. Nachträglicher Kredit für das Ministerium des Innern. Vertagungen. Paris. Berichte über Komplott⸗Verzweigungen in den Provinzen und die militairischen Maßregeln in Paris. Widerlegungen. Die Frage wegen Dring⸗ lichkeit einer parlamentarischen Untersuchung. Ausschußvotum über die Aunklage gegen das Ministerium. Festlichkeiten. Nachrichten aus Gaeta. Bankbericht. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. Parlament. Annahme der Antworts⸗ Adresse auf die Thronrede im Oberhause und Vertagung der Debatte darüber im Unterhause. London. Hofnachricht. Diplomatische Ernennung. Die Konferenzen in Brüssel. Die römischen Angelegenheiten. Vermischtes. 8

Belgien. Brüssel. Die Verurtheilten von Risquons-Tout. Lokal für die Konferenzen über Italien. ““

Italien. Rom. Die Wahlen und der Wohlfahrts⸗Ausschuß. Turin. Aufforderungen zu der brüsseler Konferenz. Neapel. Päpst⸗ liche Sendung nach Paris. 1

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.

2*

Das 5te Stück der diesjährigen Gesetz⸗Sammlung, wel⸗ ches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 3098. Den Allerhöchsten Erlaß vom 28. November 1848, we⸗ gen Verleihung fiskalischer Vorrechte für den chaussee⸗ mäßigen Ausbau der Verbindungs⸗Straße zwischen Wor⸗ bis und der berlin⸗kasseler Chaussee in der Richtung nach Gernrode; des gleichen vom 7. Dezember 1848, die Ordre vom 27. Oktober Ansprüchen an Provinzen,

wegen Auflösung der durch

1820 zur Entscheidung von

Kreise und Kommunen für Lieferungen und Leistungen aus den Kriegsjahren 1806 bis 1807 und 1812 1815 in zweiter und letzter In⸗ stanz niedergesetzten Immediat⸗Kommission; ferner

3100. die Berichtigung vom 30sten L“ betreffend den im 40sten Stück unter Nr. 3030 der Gesetz⸗ Sammlung pro 1848 abgedruckten Tarif zur Erhebung des Hafen⸗ und Brücken⸗Aufzugs⸗Geldes in Stettin

vom 25. August ej. a.; und zuletzt

3101. den Allerhöchsten Erlaß vom 12. Januar 1849, betref⸗ fend die Hafengeld⸗Tarise für die Hafen von Pillau und Memel. 8

Berlin, den 6. Februar 1849. 8

Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern⸗ Sigmaringen nach Sigmaringen.

Der bisherige Königl. spanische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am hiesigen Hofe, Don Antonio Remon Zarco deil Valle, nach Madrid.

A

nKaT SeenaüveLAeAne

E AAneü e2.

Uichtamtlicher Theil. Deutschland.

Preußen. Berlin, 5. Febr. Bei den heute Morgen S voltzogenen Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer sind gewählt worden:

Im J. Wahlbezirk (432 Wahlmänner): Herr Waldeck mit 277 St., Berends mit 267, St.⸗, Rodbertus mit 276 St. Im II. Wahlbezirk (293 Wahlmänner):; Herr Rodbertus mit 168 St. Philipps aus Elbing mit 172 St. Im III. Wahlbezirk (290 Wahlmänner): Herr Waldeck mit 216 St. Jacobi mit 211 St. Im IV. Wahsbezirk (291 Wahlmänner) Herr Jacobi mit 229 St., Temme mit 228 St.

8 Bundes-Angelegenheiten.

Frankfurt a. M., 3. Febr. (D. 3.) 163ste Sitzung der verfassunggebenden Reichs⸗Versammlung. Tages⸗ ordnung: 1) Schlußvortrag des Berichterstatters und Abstimmung über §S§. 7 und 7 a. des vom Verfassungs⸗Ausschusse vorgelegten V Entwurfs „Gewähr der Reichsverfassung“. 2) Wahl des Präsiden⸗ ten und der beiden Vice⸗Präsidenten. 3) Ergänzungswahl eines Mitgliedes in den volkswirthschaftlichen Ausschuß.

Vorsitzender: Präsident Ed. Simson. Herr Venedey aus Köln verlangt in Bezug auf das Protokoll der letzten Sitzung, daß die Rede des Herrn von Schmerling: das Kriegsrecht und den Belagerungszustand betreffend, wörtlich dem Protokolle einverleibt werde. Herr von Schmerling sei deutscher Reichsminister gewesen und sei ein Staatsmann, auf dessen Meinung ein bei weitem grö⸗ ßeres Gewicht gelegt werden müsse, als wenn ein anderes Mitglied der Versammlung, z. B. ein Professor, auf Ausnahmegesetze antrage. Die Versammlung, unter deren wiederholtem unterbrechenden Wider⸗ spruche Herr Veuedey seine Forderung begründet, verwirft den An⸗ trag, daß von Schmerling's Rede zu den Akten genommen werde. Auf den Antrag des Legitimations⸗Ausschusses (Berichterstatter Herr Fellmer) beschließt das Haus, das Ministerium zur Ein⸗ berufung des Stellvertreters für den Abgeordneten Herrn von Rönne zu veranlassen. 8

Herr Ludwig Uhland zeigt an, daß der Prioritäts⸗ und Peti⸗

tions⸗Ausschuß dem Antrage des Herrn Künßberg auf Nied

4 b ö8 g auf Niedersetzun

eines neuen Verfassungs⸗Ausschusses nicht beizupfächten I 89 Heir Martiny aus Friedland fragt beim Reichs⸗Ministerium

des Innern an: ob die von den Behörden in Preußisch⸗Minden ver⸗ fügten Beschränkungen des Vereins⸗ und Versammlungsrechts zu sei⸗ ner Kenntniß gelangt seien, und was es dagegen zu thun gedenke. 81u““ Würth von Sigmaringen ruft das Reichs⸗Kriegsministe⸗ rium abermals wegen der Besetzung des Fürstenthums Sigmaringen durch Reichstruppen an. Der Herr Kriegsminister habe durch seinen Bevollmächtigten erklären lassen, die Truppen seien am 24. Januar zurückgezogen worden. Ob diese Nachricht, der aus der Heimat des Abgeordneten mit Hinweis auf die Thatsache widersprochen werde, auf der Wahrheit beruhe?

Für beide Anrufungen wird die Antwort auf Montag den 5. Fe⸗ bruar angekündigt.

Als Berichterstatter für das Minderheitserachten I. zu §. 7 der „Gewähr der Reichsverfassung“ tritt Herr Mittermaier auf, indem er räth, dem Beispiele ehg e zu folgen und ein Ge⸗ setz über das Vereins⸗ und Versamm ungsrecht zu erlassen. Allein zu Ausnahmsgerichten und Ausnahmsbestimmungen könne er nimmer⸗ mehr seine Zustimmung ertheilen. Bei dem Gedanken an eine Maß⸗ regel, durch welche das Kriegsrecht in gewissen Fällen sanctionirt werde, steige vor ihm der blutige Schatten des Herzogs Alba auf. (Sehr gut! von der Linken.) Jede Aufhebung der Habeas⸗Corpus⸗ Akte kann nur durch ein Gesetz ersolgen, wie es nicht das Ministe⸗ rium für sich, wie es die Regierung nur mit der Zustimmung der Volksvertretung verkündigen darf. Das ist unser Antrag, durch den die Freiheit gesichert wird, ohne daß dem Staate die Fähigkeit der Vertheidigung gegen den Aufruhr entzogen wird. Nimmermehr ent⸗ halte das Recht der Nothwehr auch ein Recht der Strafe, die dann eine Rache sein werde. Zum Schlusse erinnert der Redner an eine Warnung Rudhart's: Vertheidigt Euch gegen die Feinde der öffentlichen Ord⸗ nung, wendet die kzäftigsten Mittel zur Erhaltung des Staates an, aber heuchelt keine Untersuchung unter der Maske des Gesetzes, mor⸗ det nicht unter der Form eines richterlichen Urtheils! (Lebhafter Beifall von der Linken und aus der Mitte.)

Für das Minderheitserachten II. ergreift das Wort Herr Waitz: Das Recht zur Aufhebung der Habens⸗Corpus⸗Akte und des Ver⸗ sammlungsrechtes ist auch den freiesten Vözlkern, wie Sse eben gehört haben, den Engländern und Amerikanern, keinesweges unbekannt. Es ist überall als durchaus nothwendig geboten erschienen und es erklären sich auch die hier gestellten Anträge fast alle hierfür, von Vincke bis zu Heinrich Simon hin. Allein darin waltet ein Unter⸗ schied ob, unter welcher Modalität diese Aufhebung stattfinden soll.

Ob Alles auf die Verantwortlichkeit des Ministeriums zu schieben ist, oder ob eine nur zeitweise Suspension diesem überlassen bleiben darf, oder ob endlich das Ministerium sofort die gesetzgebenden Körper einzuberufen hat, um ihre Genehmigung ein⸗ zuholen. So weit ist kein Antrag gegangen, daß die voraus⸗ gehende Zustimmung des Reichstago, beziehendlich des Landtags, erfordert werde. Die Gegensätze sind mithin keine prinzipiellen. Was die Ausnahme⸗Anstalten des Belagerungszustandes ꝛc. so verhaßt macht, ist ihre Ausdehnung. Sie sind neuerdings nicht blos zur Vertheidigung der öffentlichen Ordnung gebraucht worden, man hat sie angewendet auch zur Wiederherstellung und Befestigung der Ver⸗ hältnisse. Gegen diese zur Regel erhobene Ausnahme erklären sich und mit Recht alle Stimmen. Die Frage daher, wie sie uns vor⸗ liegt, ist wesentlich eine Frage der Zweckmäßigkeit, denn Niemand befindet sich unter uns, der den Skandal der letzten Zeit legitimiren möchte. Nur in außerordentlichen, in äußersten Fällen werden wir zu außerordentlichen Maßregeln greifen. Zur Abwehr sollen sie die⸗ nen und nicht zu mehr. An Kämpfen wird es unserer jungen Frei⸗ heit nicht fehlen; es werden harte Tage kommen, und erst nach lan⸗ gem Zwiespalte wird sich die Grundlage der neuen Ordnung befesti⸗ gen. In diesen Kämpfen wird man die Abwehrmaßregel zur Regel zu machen geneigt sein. Kessen Sie daher das letzte Blatt Ihrer Bensh eine gesetzliche Bestimmung darüber nicht vermissen. ei der Abstimmung wird der Antrag von Vincke’s und Ge⸗ nossen abgelehnt, nach welchem unter anderen Bestimmungen der Grundrechte im Falle des Krieges und Aufruhrs auch die Preßfrei⸗ heit aufgehoben werden kann. Dann wird durch Namensaufruf ab⸗ gestimmt über den Verbesserungsantrag Widenmann's und Genossen: Statt §. 7 möge es heißen: „Im Fall des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung, Vereins⸗ und

Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung

eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise, unter Verantwort⸗

lichkeit des betreffenden Gesammtministeriums gegen den Reichstag,

beziehungsweise Landtag, außer Kraft gesetzt werden.“ Wird mit 261 gegen 188 Stimmen verworfen. Eben so wird mit Namensaufruf abgestimmt über den Vorschlag der Ausschuß⸗Mehrheit, wonach §. 7 lauten soll:

„Im Falle des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhastung, Haussuchung und Versammlungs⸗ recht von der Reichs⸗Regierung oder der Regierung eines Einzelstaa⸗ tes für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen:

1) Die Verfügung muß in jedem einzelnen Falle von dem Ge⸗ sammt⸗Ministerium des Reichs oder Einzelstaates ausgehen.

2) Das Ministerium des Reichs hat die Zustimwmmung des Reichs⸗

tags, das Ministerium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit versammelt sind, sofort einzuholen.

Wenn dieselben nicht versammelt sind, so darf die Verfügung

nicht länger als vierzehn Tage dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die getroffenen Maßregeln zu ihrer Ge⸗ nehmigung vorgelegt werden.

Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetze vorbehalten.

Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft.“

Angenommen mit 242 gegen 206 Stimmen. Dagegen wird der von Mar Simon und Genossen zu Nr. 2 dieses Paragraphen bean⸗ tragte Zusatz: 8

„Die Einberufung muß in diesem Falle sofort geschehen, so daß der Zusammentritt spätestens am Llsten Tage, von Verkündung der Ausnahmsmaßregeln an gerechnet, stattfindet, widrigenfalls derselbe ohne Berufung erfolgt”’ mit 265 gegen 163 Stimmen verworfeu. Desgleichen wird verwor⸗ fen der Zusatz⸗Antrag von Schmerling's und Genossen, wonach im Falle dringender Gefahr sogar die Verkündigung des Kriegsrechts gestattet werden soll, mit 336 segen 66 Stimmen. Desgleichen wird verworfen mit 222 gegen 206 Stimmen ein ähnlicher (etwas gemil⸗ derter) Antrag von Thielau's und Genossen. Danach ist die Be⸗ rathung über §. 7 beendet, und nachdem noch von der Linken im Namen „der europäischen Civilisation“ Verwahrung eingelegt worden ist gegen die heute gefaßten Beschlüsse, wird die Sitzung bis Mon⸗ tag den 5. Februar vertagt. Außer der Präsidentenwahl kommt auf die Tagesordnung der Bericht über die posensche Frage.

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Febr. Die Wiener Zeitung

Oesterreich. Wien, 3. des Feldmarschall⸗Lieutenants

enthält nachstehende Kundmachung von Welden: 86 8

„Die durch die Proclamationen Sr. Durchlaucht des Herrn Feldmar⸗ schalls Fürsten zu Windischgrätz vom 23. Oktober und 1. November 1848 angeordnete allgemeine Entwaffnung der Stadt Wien, deren Vorstädte und Umgebungen, in dem Umkreise von zwei Meilen, konnte, wie die tägliche Erfahrung zeigt, noch immer nicht vollständig durchgeführt werden, ungeach⸗ tet sowohl meinerseits, als auch von der Kaiserl. Central⸗Kommission der Stadt⸗Kommandantur, so wie von dem Gemeinderath der Stadt Wien, für den seinem Wirkungskreise zugewiesenen Bezirk gut gemeinte Warnungs⸗ stimmen ergangen sind, und die Erfahrung gezeigt hat, daß diejenigen, welche die zurückbehaltenen Waffen erst über die obbezeichneten Aufforderun⸗ gen, somit lange nach abgelaufenem Termine, abgeliefert hatten, nicht die geringste Unannehmlichkeit zu erdulden hatten.

Die Langmuth und Milde müssen endlich denn doch ihre Gränzen ha⸗ ben, und es muß nunmehr dasjenige durch psychologischen Zwang erreicht werden, was im gütlichen Wege nicht durchgeführt werden konnte.

Schon war ich in der unangenehmen Lage, das schon so oft gegen Waffenverheimlichung angedrohte standrechtliche Verfahren endlich in An⸗ wendung bringen zu müssen. Ich lebte der sicheren Hoffnung, es werde dieses strenge Verfahren den verirrten Theil der Bevölkerung zur Besinnung und zur Erkenntniß bringen, daß sie der wüthenden Partei, deren Tendenz der Umsturz aller Ordnung war und ist, nicht mehr zu Werkzeugen dienen wollen, einer Partei, welche die Kurzsichtigkeit einer durch Jahrhunderte sich treu und gesinnungstüchtig bewährten Bevölkerung für ihre schändlichen Zwecke auszubeuten bemüht war, deren Tragweite jene nicht zu beurtheilen vermochte, wohl aber das Opfer derselben geworden ist, wovon die kommer⸗ ziellen und gewerblichen Stockungen, die Erschütterungen des Privatkredits, die Trümmer der zerstörten Gebäude, der Verlust an Eigenthum, endlich die nothgedrungen stattgefundenen standrechtlichen kriegsrechtlichen Behand⸗ lungen den Beweis liefern.

Die Führer dieser ruchlosen Partei des Umsturzes haben gewußt, sich der strafenden Hand der Gerechtigkeit zu entziehen, und haben dieser die

noch

von ece Verführten überliefert. Noch sind aber diese nicht enttäuscht,

hoffen sie auf dem Wege der Empörung den niedergedrückten Geist der Anarchie zu entfesseln, und für diesen unlauteren Zweck, in dem sie durch die wohlbekannten Leiter der Umsturzpartei durch falsche Hoffnungen und Vorspiegelungen einer besseren Zukunft bestärkt werden, suchen sie die in Händen habenden Waffen zu verheimlichen.

Die wiederholten nächtlichen Attentate auf Wachtposten, so wie das Ergebniß einer am Tage nach dem letzten an dem befugten Schneider Vin⸗ cenz Wilhelm wegen Waffenverheimlichung vollstreckten standrechtlichen Ur⸗ theile stattgefundenen Hausuntersuchung bei einem Hausmeister auf der Wieden, der 24 Stück Waffen versteckt hatte, beweisen nur zu deutlich, was man im Schilde führt.

Allein alle diese Thatsachen stellen zweifellos heraus, daß der Gemeinde⸗ rath, die Grundgerichte der Vorstädte Wiens und die Hauseigenthümer ihre Stellung, ihre Aufgabe und ihr Interesse nicht kennen, nicht begreifen.

Wenn der Gemeinderath, wenn die Grundgerichte in dem ihrer Ueber⸗ wachung zugewiesenen Bezirke thätiger gewesen wären, somit unvermuthete Haus⸗ und Wohnungs⸗Durchsuchungen vorgenommen hätten, wenn die Hauseigenthümer sich um das, was in ihren Häusern vorgeht, mehr mern würden, wenn alle diese Organe geneigter wären, in und zu wirken, um die öffentliche Verwaltung zu unterstützen, häͤtten die ver Waffen und Munition längst schon an das Tageslicht komm nmüssen⸗ 7s Organe hätten durch ihr vermittelndes⸗ Einschreiten die öͤffentund die un⸗ tung nicht in die unangenehme Lage gesetzt, flb nsh.h. das Wi⸗ ausbleiblichen Folgen gegen jene verhängen zu T sc venhätigt fand. derstreben gegen die so oft ergangene warnende 9 6 amilienband der Ge⸗ Es kann nur bedauert werden, wenn die durch da bl ihrer Mitbürger,

meinden berufenen Organe derselben sich um das 8