1849 / 40 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

eilends weiter. Der Bruch mit der Hierarchie

1“ wenn sie eine eben disponirte Maßregel durchführt, welche ihr die immer allgemeiner und drückender werdende Finanz⸗Verlegenheit auch wider Willen aufnöthigen müßte. Sie ist nämlich entschlossen, nach Ablauf dieses Monats die dem Papste wie den Kardinälen bisher pünktlich ausgezahlte Civilliste und Gehalte Neapel als Privatmann lebe,

in; lten. Wer im Königreiche 8 S-h; keine souveraine Apanage aus Rom Ansprüche machen. Auch von einer theilweisen Güter⸗Confiscation der geflüchteten Prin⸗ cipi und Nobili ist wieder, und diesmal im vollen Ernste, die Rede. Auf Monte Cavallo ist das weitläufige Noviziat der Jesuiten

9

als Militair⸗Kaserne eingerichtet und vor drei Tagen von dem Genie⸗ Corps besetzt worden.

Rom, 27. Jan. (D. A. 3.) Ein Befehl des Papstes be⸗ schied alle in Neapel verweilende Kardinäle nach Gaeta zu einem ge⸗ heimen Konsistorium, das am 23. Januar daselbst abgehalten wurde. Pius IX. eröffnete die Versammlung durch eine lange Allocution, in der er die gegenwärtige Lage der Dinge im Kirchenstaat und die Ge⸗ fährdung des Papats seitens des drohenden Verlustes aller zeirlichen Macht nachwies. Diese Gefahr wüchse mit jedem Tage, da, sicheren Berichten zufolge, die Mehrzahl des Volks auf der Einberufung der National⸗Versammlung hartnäckig beharre. Er ersuchte zum Schiusse die Kardinäle um ihren Rath wegen der in dieser Noth zu nehmenden Endmaßregeln. Sehr verschieden waren die Urtheile der Eminenzen. Drei Kardinäle meinten, man müsse den gebietenden Zeitumständen, den Bedürfnissen des Jahrhunderts und den Forderungen des Volks Gehör ge⸗ ben, da das weltliche Regiment der Hierarchie für den Augenblick wenigstens unwiderbringlich verloren schiene. Sie schlugen weiter vor, die be⸗ seitigten früheren freundschaftlichen Verhandlungen mit der proviso⸗ rischen Regierungs⸗Kommission in Rom wieder aufzunehmen, eine möglichst ehrenvolle Transaction zu erzielen und dabei zu retten, was noch zu retten sei. Dieser Vorschlag fand indessen die heftigste Op⸗ position. Nicht Wenige empfahlen zu temporisiren und in der Zwi⸗ schenzeit nach dem Grundsatze der Staatsklugheit „divide et impera“* die jetzt konzentrirten Volkskräfte zu zersplittern. Der Klerus müßte und würde dabei außerordentliche Dienste leisten. Der Papst er⸗ viederte, diese Mittel seien versucht, aber vergebens versucht. Andere erklärten, nur durch äußerste Strenge könne eine neue Ordnung der Dinge im Kirchenstaate vermittelt werden; es sei daher das Interdikt über das ganze Land auszusprechen. Diese Auskunft würde vorzüglich auf das Landvolk den tiessten Ein⸗ druck machen, auf seine Empörung gegen die provisorische Re⸗ gierungs⸗Kommission sei in diesem Falle mit Gewißheit zu rech⸗ nen. Pius IX. äußerte hiergegen Bedenklichkeiten: Die Excom⸗ munication habe die gehofften Früchte nicht getragen und sei außer⸗ dem von nicht wenigen Klerikern gemißbilligt worden. Dem Inter⸗ dikt dürfte dasselbe begegnen; es sei gefährlich, die Autorität und Würde des Pontifex aufs nene zu kompromittiren. Andere sahen das einzige Heil darin, daß sich der Papst von den neapolitanischen Truppen nach Rom zurückbringen ließe und ohne Erbarmen die ver⸗ diente Strafe über Alle verhänge, die nicht vorher in einem freiwilli⸗ gen Exil das Weite gesucht hätten. Die Zeit der halben Maß egeln sei abgelaufen; man müsse alle zu Gebot stehende Gewalt gebrauchen. Es sei keine Zeit zu verlieren. Wenn auch die übrigen Mächte eine neapolitanische Intervention ungern sähen, so würden sie doch zu einem abgethanen Faktum schweigen. Auch diese Ansicht erfreute sich nicht des päpstlichen Beifalls. Pius IX. erklärte über die verschie⸗ denen Stimm⸗Abgaben nachdenken zu wollen, worauf das Konsisto⸗ rium ohne Entscheidung aufgelöst wurde.

Rom, 28. Jan. (A. Z.) Die Deputirtenwahlen in der Haupt⸗ stadt Rom für die römische und italienische Constituante wurden heute Nachmirtag beendigt und sind wie folgt ausgefallen: Advokat Fran⸗ cesco Sturbinetti 16,153 Stimmen, Ad. Carlo Armellini 13,175, Dr. Pietro Sterbini 11,718, Monsig. Carlo Emanuele Muzzarelli 11,555, Advokat Giuseppe Galletti 11,277, Felice Scifoni 9859, Graf Pompeo Campello 9317, Advokat Professor Pasquale Derosst 7706, Major Alessandro Calandrelli 7697, Advokat Giuseppe Ga⸗ bussi 7095, Livio Mariani 6777, Carlo Bonaparte, Fürst von Ca⸗ nino, 6449.

Das Ministerium hat die Vereinigung der Marine⸗Soldaten, die bisher in vier völlig getrennte Abtheilungen mit verschiedenen

3 ch Bekanntmachungen. 49] Bekanntmachung.

In der Nacht zum 15. Dezember 1848 sind aus der Dorotheenstädtischen Kirche hierselbst, theils vom Altar, theils aus der Sakristei, gestohlen worden:

1) zwei silberplattirte, eiwa drei Fuß hohe Leuchter, gan deren Fuß die Bezeichnung „Dorotheenstädtische

Kirche 1831“ gravirt war;

2) drei auf das Amts⸗Jubiläum des Superintenden⸗ ten Küster sich beziehende, in einem schwarzen Holz⸗ rahmen unter Glas gefaßte Denkmünzen, eine von [50] Silber, etwa Loth schwer, eine von Neugold und eine von Bronce, auf der einen Seite den Kopf des Jubilars mit Umschrift: Sam. Chr. Gottfr. Küster, K. Pr. Sup. und Pred. der Er. Werd. u. Dor. St. Gem. Math. 2. v. 5— 6.,

auf der anderen Seite ihn in ganzer Figur im Prediger ⸗Ornate, wie er zwei neben ihm knieende Kinder segnet, mit der Umschrift: „Die Lehrer wer⸗ en mit viel Segen geschmückt. Ps. 84. V. 7.

Amts⸗Jubelfeier den 13. Dezember 1835.“ dar⸗

stellend;

3) zwei messingene kleine Leuchter.

Zeder, der von dem Verbleib der Leuchter und Denk⸗ münzen oder von der Thäterschaft an diesem Diebstahle Kennmiß hat, wird aufgefordert schriftlich Anzeige zu mach 3 sa. - ftlich Anzeige z

chen oder behufs seiner Vernehmung im Kriminal⸗ gerichts⸗Gebäude, Molkenmarkt Nr. 3, sich einzufinden

Berlin, den 6. Februar 1849. 1 8 Der Staats⸗Anwalt beim Königlichen Kriminalgericht.

[51] Belanntmachu Von der im Regierungs⸗Bezi a Reg Bezirke Magdeburg, 7 8 len von Magdeburg, 1 Meile von Sueseune An len von Halberstadt und 3 Meilen von der Kreisstadt

Orbnungen und Gesetzen zersielen, in ein gleichartiges Corps ver⸗ ordnet. Eine Kommission soll die dazu nöthigen Einrichtungen ausführen.

Eiseubahn⸗Verkehr.

Linz⸗Budweis⸗ und Linz⸗Gmundener Eisenbahn. Jahresübersicht.

Auf der Linz⸗Budweiser Bahn wurden im Laufe des Jah⸗ res 1848 befördert: 14,877 Personen und 663,239 Ctr. 76 Pfd. Güter, die Gesammt⸗Einnahme betrug: 269,154 Fl. 56 Kr. Im Jahre 1847 wurden befördert: 16,771 Personen und 773,954 Ctr. 30 Pfd. Güter, die Gesammt⸗Einnahme betrug 339,264 Fl. 36 Kr. Es wurden mithin im Jahre 1848 gegen 1847 weniger befördert 1894 Personen und 110,714 Ctr. 54 Pfd. Güter mit einer Min⸗ dereinnabme von 70,109 Fl. 40 Kr., und zwar zeigt das zweite Halbjahr 1848 gegen dasselbe 1847 den bedeutendsten Verlust, denn es wurden in dem Jahre 1848 befördert 5859 Personen und 332,243 Ctr. 25 Pfd. Güter und eingenommen 134,019 Fl. 56 Kr., in glei⸗ chem Zeitraum des Jabres 1847 wurden befördert: 6900 Personen und 354,129 Ctr. 6 Pfd. Güter, eingenommen wurden 148,838 Fl. 46 Kr., oder weniger befördert 1848: 1041 Personen und 21,885 Ctr. 81 Pfd. Güter mit einer Minder⸗Einnahme von 14,818 Fl. 50 Kr.; im zweiten Halbjahr 1848 wurden befördert: 9018 Per sonen und 330,996 Ctr. 51 Pfd. Güter und eingenommen 135,135 Fl., desgleichen im Jahre 1847 befördert 9871 Personen und 119,825 Ctr. 24 Pfd. Güter und eingenommen 190,425 Fl. 50 Kr., oder weniger pro Jahr 1848 gegen 1847: 853 Personen und 88,828 Ctr. 73 Pfd. Güter mit einer Minder Einnahme von 55,290 Fl. 50 Kr.; es hat mithin im Durchschnitt jeder Monat im ersten Halb⸗ jahr 1848 gegen 1847 eine Minder⸗Einnahme von nur 2469 Fl. 48 Kr., dagegen dieselbe des zweiten Halbjahrs die bedeutende Durch⸗ schnitts⸗Minder⸗Einnahme von 9215 Fl. 8 Kr. ergeben. Das größte Quantum Güter wurde befördert 1848 im Monat April mit 60,146 Ctr. 99 Pfund. 1847 wurden befördert: 61,905 Fl. 68 Pfund, im Jahre 1847 zeigt der Monat Oftober das bedeutendste Quantum von 77,134 Ctr. 11 Pfund. 1848 wurden in diesem Monat be⸗ fördert 57,853 Ctr. 72 Pfund. Das geringste Qugntum im Jahre 1848 zeigt der Monat Januar mit 49,883 Ctr. 73 Pfund, und im Jahre 1847 der Monat Februar mit nur 37,091 Ctr., die stärfste Emnahme im Jahre 1848 gewährte der Monat April mit 25,399 Fl. 7 Kr. 1847 wurden vereinnahmt 27,260 Fl. 18 Kr. und im Jahre 1847 der Monat Juli mit 35,201 Fl. 40 Kr. 1848 wurden in diesem Monat eingenommen 20,526 Fl. 46 Kr. Im Jahre 1846 wurden befördert 15,905 Personen und 709,228 Ctr. 85 Pfd. Güter, und eingenommen wurden 296,593 Fl. 17 Kr.; es sind mithin pro Jahr 1848 auch gegen 1847 weniger befördert 1028 Personen und 45,989 Ctr. 9 Pfd. Güter mit einer Minder⸗ einnahme von 27,438 Fl. 21 Kr. Im Durchschnitt pro Monat und Meile wurden auf dieser 17 ½8 M ilen langen Bahn befördert 1848: 71 ½ Personen und 3188 Ctr. 64 Pfd. Güter und durchschnittlich eingenommen 1294 Fl. 1 Kr.; im Jahre 1847 durchschnittlich be⸗ fördert: 80 ½ Personen und 3720 Ctr. 93 Pfd. Güter, und einge⸗ nommen 1631 Fl. 6 ½ Kr.; im Jahre 1846 durchschnittlich befördert 76 ½ Personen und 3409 Ctr. 75 Pfd. Güter und einge ommen 1425 Fl. 56 Kr.

Auf der Linz⸗Gmundener Bahn wurden pro Jahr 1848 befördert: 142,818 Personen und 935,176 Ctr. 21 Pfd. Güter, die Gesammt⸗Einnahme betrug 250,706 Fl. 39 Kr. Im Jahre 1847 wurden befördert 154,204 Personen und 959,552 Ctr. 50 Pfd. Güter, und eingenommen wurden 277,884 Fl. 19 Ke., oder weuiger pro Jahr 1848 gegen 1847 befördert 11,386 Per⸗ sonen und 24,376 Ctr. 29 Pfd. Güter mit einer Mindereinnahme von 27,174 Fl. 40 Kr., und zwar wurden im ersten Halbjahr 1848 befördert 60,239 Personen, 449,294 Ctr. 87 Pfd. Güter, und ein⸗ genommen 114,426 Fl. 57 Kr., in gleichem Zeitraum des Jahres 1847 wurden befördert 64,130 Personen und 412,493 Ctr. 24 Pfd. Güter, eingenommen wurden 112,988 Fl. 10 Kr., es wurden mithin in diesem Zeitraume des Jahres 1848 gegen denselben im Jahre 1847 weniger besördert 3891 Personen, dagegen mehr 36,801 Ctr. 63 Pfd. Güter mit einer Mehreinnahme von 1438 Fl. 47 Kr., na⸗ menklich brachte der Monat Februar 1848 gegen denselben 1847

Die allgemeinen und die speziellen Veräußerungs⸗ Bedingungen, mit welchen letzteren spezielle Verzeich⸗ nisse der zugehörigen Gebäude und Ländereien verbun⸗ den sind, können in der Registratur der unterzeichneten Regierungs⸗Abtheilung und in Dittfurth selbst bei dem Ober⸗Amtmann Oppermann eingesehen werden. Der Letztere ist zugleich angewiesen, die spezielle Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten.

Magdeburg, den ö. Februar 1849.

Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der dirrkten Steuern, Domainen und Forsten.

Ediktal⸗Citation. Nachdem über das Vermögen des hiesigen Kaufmanns Louis Horstig mittelst Verfügung vom 15. Juni v. J. von uns der Konkurs eröffnet und der Justiz⸗Kommissa⸗ rius Kroll der Masse zum Interims⸗Kurator bestellt worden, haben wir einen Termin zur Anmeldung der Forderungen an die Masee, ingleichen zur Erklärung der Gläubiger über Beibehaltung des Interims⸗Kurators, event. Wahl eines anderen Kurators und Kontradiktors, 8 11522. so wie zur Treffung eines Abkommens hinsichts des 8 event. dem Kurator zu bewilligenden Honorars, auf den 16. Juni d. J., Vormitt. um 10 Uhrn, vor dem Herrn Rath Günther anberaumt, zu welchem wir die unbekannten Gläubiger mit der Aufforderung, in demselben ihre Ansprüche gehörig anzumelden und nachzuweisen, und unter dem Rechtsnachtheil vorladen, daß die im Termine Ausbleibenden mit allen ihren Anforderungen an die Masse werden ausgeschlossen und ihnen damit ein ewiges Stillschweigen gegen die übri⸗ gen Gläubiger wird auferlegt werden. Zu Mandata⸗ rien werden übrigens denselben die Justiz⸗Kommissarien Rehbein und Henning in Vorschlag gebracht. Thorn, den 12. Januar 1849. Königl. Land⸗ und Stadtgericht.

7510. 7525. 7898. 7993. 8124. 8136.

7410, 7458. 7623. 7744. 8093. 8113. 8200. 8220Q. 8281. 8282. 8572. 8656. 8809. 8857. 8999. 9095. 9151. 9171. 9628. 9641. 9697. 9698. 9818. 9844. 9891. 9921. 9948. 9954. 9960.

Zusammen 59 Stück à 200 Thlr. Von den 5 % Obligationen Litt. Nr. 76. 122. 130. 138. 1502. 2404. 2549. 2750. 2983. 3663. 3766. 3868. 3981.

4918. 5059. 5096. 6055. 6989. 6990. 7063. 7244. 7329. 7371. 7527. 7544. 8079. 8194. 8460. 8564. 9615. 10063. 10173. 10910. 10912. 10913.

11894. 12471. 13221. 196577. 15246. 15426. 16387. 16389. 16679. 16681. 16956. 16957. 17249. 18786. 21156. 21191. 22928. 26075. 26652. 26653. 27494. 28276. 29101. 29105. 29977. 29957 8 108ö.

12811. 15048. 16142. 16678. 16881. 17285. 21155. 22782. 26030. 26076. 26783. 28277.

30436.

31284.

Aschersleben entfernt, an der 8 Dittfurth soll der Amtshof Eb 6 685 Morgen 100 —Ruthen, welches aus 598 Morgen 20 Nuthen Acker, 79 Morgen 11 Ruthen Wiesen und 6 Morgen 75 Ruthen Obst⸗ und Gemüse⸗Gärten be⸗ steht, im Wege der öffentlichen Ausbietung in dem auf den 24. März d. J., Vormittags 9 Uhr in dem Sitzungs⸗Lokale der unterzeichneten Regierun 8⸗ Abtheilung am neuen Markt anberaumten Termine meistbietend verkauft werden.

Kauflustige, welche ausreichende Zahlungsmittel nach⸗ zuweisen und eine Caution bis zu ein Zehntheil ihres Gebotes zu bestellen vermögen, werden hierdurch zu dem bezeichneten Termine eingeladen.

8“*“

Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger

Eisenbahn. In Gemäßheit unse⸗ rer Bekanntmachung vom 1. Dezember pr. sind am 23. Dezember pr. nach⸗ stehende Prioritäts⸗Obli⸗ . gationen unserer Bahn 29 zum Zweck der Amorti⸗ 9 sation ausgeloost worden, 2. und zwar von den 4 % & Obligationen Litt. B.; 1““

Potsdam, den 8. Januar 1849.

v1141414*“

e.“]

die Summe von 3350 Fl. 38 Kr. mehr ein, denn es wurden pro 1848 eingenommen 13,157 Fl. 27 Kr. und im Jahre 1847 nur 9805 Fl. 49 Kr. Im zweiten Halbjahr 1848 wurden befördert 82,579 Personen und 485,881 Ctr. 34 Pfd. Güter, eingenommen wurden 136,279 Fl. 42 Kr., in gleichem Zeitraum des Jahres 1847 wurden befördert 90,074 Personen und 547,059 Ctr. 26 Pfd. Güter, und die Einnahme betrug 164,893 Fl. 9 Kr.; es hat sonach das zweite Quartal 1848 einen Ausfall in der Frequenz und Einnahme verursacht von 7495 Personen, 61,177 Ctr. 92 Pfd. Güter und 26,613 Fl. 27 Kr. Einnahme: Jeder Monat des ersten Halbjahrs 1848 gegen 1847 hat mithin eine Durchschnits⸗Mehr⸗ einnahme von 239 Fl. 44 Kr. und die im zweiten Halbjahr eine durchschnittliche Mindereinnahme von 4768 Fl. 54 Kr. gezeigt. Die stärkste Personen⸗Frequenz hatte im Jahre 1848 der Monat August mit 20,555 und im Jahre 1847 gleichfalls der Monat August mit 22,853 Personen, und die stärkste Güter⸗Frequenz im Jahre 1848 der Monat März mit 95,018 Ctr. 57 Pfd. 1847 wurden in die⸗ sem Monat befördert 101,491 Ctr. 5 Pfd. die stärkste im Jahre 1847 hatte der Monat Okftober mit 102,518 Ctr. 23 Pfr. Oktober 1848 wurden befördert 86,996 Ctr. 28 Pfd. Die stärkste Einnahme im Jahre 1848 hatte der Monat September mit 24,189 Fl. 37 Kr., und im Jahre 1847 der Monat August mit 33,263 Fl. 23 Kr. Im Jahre 1846 wurden befördert 155,484 Per⸗ sonen, 884,284 Ctr. 70 Pfd. Güter, und eingenommen 255,662 Fl. 41 Kr.; es zeigt hiernach, daß die Güter⸗Frequenz des Jahres 1848 die des Jahres 1846 übersteigt, und zwar um 50,891 Ctr. 51 Pfd.;

10482. 11013. 11250. 12504. 12518. 13621. 13651. 15695. 15838. 16448. 16449. 16754. 16882. 169 58. 17106. 18953. 19090. 21165. 21168. 23670. 25251. 25758. 26077. 26600. 26784. 26785. 28699. 29071. 29106. 29371. 29372. 30573. 30620. 31058. 31071. 31095. 31117. 31221. 31222. 31259. 31260. 31262.

dagegen angeführ

9

währt, 16 Kr.

dienen: Jahr.

1839 1840 1841 1842 1843 1844 1845 1846 1847 1848

zu lesen:

20 Sgr. 1 Pf., Sgr. 10 Pf. und Durchschnitts Sgr. 11 Pf. u. s. w.

nen zusam

hat die Personen⸗Frequenz im Jahre 1848 gegen das eben te Jahr ebenfalls einen Ausfall von 12,666 Personen, und

gen Bahn befördert:

Vergleicht man die Bahnen, so zeigt es sich, daß die Linz- Gmundener gegen Linz⸗Budweiser Bahn eine weit stärkere Frequenz und denn die durchschnittliche Einnahme der Gmundener um 985 Fl. 8 Kr., im ahre 1846 um 898 Fl. reint sind,

Personen.

114,192 124,456 122,253 135,430 146,891 149,134 161,030 171,389 170,975 157,695

60 Pfd. Güter, und durchschnittlich eingenommen 1847 durchschnittlich befördert 1402 Personen, 9 Güter, und durchschnittlich eingenommen 2926 Fl. 12 Kr.; 1846 durchschnittlich befördert 1413 Personen, 8038 Ctr. Güter, und durchschnittlich eingenommen 2324 Fl. 12 Kr.

urchschnittlichen Einnahmen dieser beiden über der Einnahme ge⸗

übersteigt die der Budweiser im Jahre 1848 Jahre 1847 um 895 Fl. 5 ½ Kr. und im J Da jedoch beide Bahnen in einer Gesellschaft ve so mag folgende Uebersicht der Frequenz mengerechnet zum Vergleich der

1“ Güter in Ctr.

1,208,001 1,358,000 1,383,145 1,272,112 1,540,862 1,554,083 1,593,606 1 1,593,513 ½ 1,733,507 1,598,417

In Nr. 36 vom 7.

2

dadurch einen Minder⸗Ertrag von 4956 Fl. 2 Kr. ergeben. schnittlich pro Monat und Meile wurden auf dieser 9 ½ Meilen lan⸗ im Jahre 1848 1298 Personen

Durch⸗

8501 Ctr. 279 Fl.; im Jaͤhre 323 Ctr. 20 Pfd. im Jahre

95 Pfd.

Bahn

und Einnahme beider Bah⸗

Ges. Einn. p. Mon. u.

432,038 440,866 140,889 440,487 542,801 532,816 555,03) 617,146 519,862

Die Einnahme des Jahres, ; in diesem Jahre 1844 und es wurde in die⸗

verflossenen zehn Jahre

Durchsch. Einnah.

1358 1386 1386 1385

Meile. 8 2½2

0094¼

20 10 58 31 22 39 42 47

Es hatte, wie es hieraus hervorgeht, das Jahr 1847 die stärkste Einnahme, dieselbe übersteigt die des Jahres 1839, welches Jahr die schwächste hatte, um 542 Fl. 6 Kr. 1848 kommt der im Jahre 1844 am nächsten betrugen die Betriebs⸗Ausgaben 344,195 Fl., sem Jahre eine Dividende auf die 3,749,600 Fl. Stamm⸗Actien von 7 Fl. p. Actie gezahlt.

Berichtigung. rischen Uebersicht üb Jaͤhr 1839 Durchschnitts⸗Einnahme für Personen Durchschaitts⸗Einnahme für Güter 109 Rthlr. 47 „Gesammteinnahme 4350 Rthlr. 7.

1 Febr. ist in der tabella⸗ er den Verkehr der Berlin⸗Potsdamer Eisenbahn 4240 Rthlr.

7534. 7597. 8016. 8053. 8142. 8147. 8373. 8514. 8887. 8908. 9308. 9607. 9699. 9751. 9937. 9939.

C:

1572. 1779. 3003. 3503. 4652. 4780. 6501. 6603.

7270. 7278.

7748. 7749. 8619. 8841. 10539.

Zusammen 159 Stück à 100 Thlr. = 15,900 Thlr. Ferner von den für die Stamm⸗Actien der Magde⸗ burg⸗Halberstäadter Eisenbahn⸗Gesellschaft ausgegebenen 4 % Obligationen unserer Gesellschaft über 2 Nr. 53. 315. 316. 317. 320. 361. 362. 386. 397. 423. 424. 594. 2262. 22801. Zusammen 14 Stück à 25 Thlr. = 350 Diese Obligationen sind vom 1. unserer hiesigen Hauptkasse einzureichen, ren Nominalwerth dagegen in Empfa Mit dem 1. Juli d. J. hört ihre Verzinsung a

Juli d. J.

Das Direktorium.

““

= 11,800 Thlr.

Thlr.:

Thlr.

um deren baa⸗ ng zu nehmen.

uf.

7610. 8066. 8195. 8568. 8915. 9623. 9811. 99411.

2084.

3568.

4851.

6704.

7279

750.

9091. 10754. 11514. 1259:. 14156. 15941. 16676. 16883. 17234. 19949. 22028. 25889. 26651. 26787. 29103. 29374. 30939. 31096.

ab bei

und Nr. 2.

anzunehmen un

Wir ersuchen demnach dem Behufe bei uns ei Fl. zu zahlen, nebst % Verzugszinsen vom

20 ½G 1

6 %

Die noch nicht ab bei uns im vorigen Jahre geleis gleichfalls bis zum 25. März fation der Actien in Empfang ger

Berlin, den 13. Januar 1849.

Hirschfeld &

[42 b] Löbau⸗Zittauer Eisenbahn. Unterzeichnetes Direktorium macht hierdurch belannt, daß der Betrieb der Bahn vom 10. zember 1848 einen auf die gedachte noch auf die Litt. werden können, und die Dividendenscheine resp. Nr. 3. nicht zur Einlösung gelangen. lichere Mittheilung bleibt dem Geschäftsbericht und der nächsten General⸗-Versammlung vorbehalten. Zittau, am 31. Januar 1849. Direktorium der Löbau⸗Zittauer

in Stellvertretung des

Ueberschuß nicht gewät Zeit weder auf die Actien Litt. A. B. eine Dividende hat ausgeworfen

Juni bis 31. De⸗

EI

Ungarische Central⸗Eis

[15 b]

und

letzte

hrt hat,

so daß

2

Ausführ⸗

Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Vorsitzenden

enbahn. 10te Einzahlung.

Von der Direction der Ungarischen Cen⸗ tral⸗Eisenbahn sind wir beauftragt, die 10te

Naten⸗

zahlung auf die Actien

agn dieser Bahrn 89

n mit 10 % oder 25 Fl.

abzüglich d. Zinsen 4 ½ also mit 20 ½ Fl.

d darüber zu quittiren. die Inhaber, nzureichen und auf

% Agentur⸗Spesen,

Wolff, e

ihre Actien zu jede derselben

und

1. Jan. bis incl. 11. Febr.,

12. Febr. bis incl. 25. März a. c. als Präklusiv⸗Termin. gehobenen Zinsen fete 10te

auf die bereits Rate können a. c. gegen Präsen⸗ nommen werden.

den Nr.“

Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für ¼ Jahr. 4 Rthlr.⸗ ½ Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird

der Bogen mit 2 ½ Sgr. b

Zznhalt.

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Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den bei dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten angestellten Regierungs⸗Assessor Delbrück zum Regie⸗ rungs-Rathe zu ernennen.

Amtlicher Theil.

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Seit längerer Zeit schon sind aus allen Theilen des Landes

vielfache Klagen darüber laut geworden, daß das Gewerbewesen, wie

88 sich nach der unterm 17. Januar 1845 ergangenen Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung gestalte, an manchen Mißständen leide, welche

eine baldige Abhülfe dringend erheischen, und daß insbesondere durch

den ordnungslosen Zustand, welcher hinsichtlich des Betriebes der zu den Handwerken gehörigen Gewerbe gegenwärtig bestehe, der ge⸗ häaltnisse desselben ohn 1 . 1 zwecke r 2 Weistzeillwte hne Verzug auf eine zweckentsprechende Bei der Dringlichkeit und Einstimmigkeit, mit welcher diese Kla⸗ gen erhoben worden, hat das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es als eine seiner wichtigsten Aufgaben betrachten müssen, diese Angelegenheit in sorgfältige Erwägung zu ziehen und demgemäß schon vor der Zusammenkunft der im vöorigen Jahre zur 1““ der Verfassung berufenen Versammlung der weiteren egelung des Gewerbewesens seine besondere Aufmerksamkeit zu⸗ gewendet. Es bot sich demnächst, nachdem von der eben⸗ gedachten Versammlung eine besondere Fach⸗Kommission zur Er⸗ örterung der Handwerker⸗Verhältnisse eingesetzt war, eine erwünschte Gelegenheit dar, in Gemeinschaft mit derselben unter Zuziehung von Vertretern des Gewerbstandes die vorerwähnten Klagen und die dar⸗ auf gegründeten Anträge einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und die zur Abhülfe zu treffenden Maßregeln zu berathen. Diese Verhandlungen haben zu dem Ergebnisse geführt, daß allerdings der gegenwärtige Zustand des Gewerbewesens in manchen Punkten drin⸗ gend einer Abänderung bedürfe, und daß namentlich die Erhaltung und Kräftigung des Handwerkerstandes ein schleuniges Einschreiten der Gesetzgebung bedinge, zu welchem Behufe denn auch von der Fach⸗Kommission beabsichtigt ward, vorbehaltlich der weiteren Ver⸗ handlung über eine umfassende anderweite Ordnung des Gewerbe⸗ wesens, den Erlaß einer die Allgemeine Gewerbe⸗Ordnung ergänzenden und abändernden provisorischen Verordnung in Vorschlag zu bringen. Da die Angelegenheit demnächst aber nicht zum Ziele geführt wer⸗ den konnte, während von Seiten des Handwerkerstandes aus allen Provinzen die lebhaftesten Anträge auf baldige Erledigung seiner, auch von der Fach⸗Kommission für begründet erachteten Klagen ein⸗ gingen, so erschien es nothwendig, den Gegenstand unausgesetzt wei⸗ ter zu verfolgen, um dem Handwerkerstande, soweit solches ohne Be⸗ einträchtigung allgemeiner Interessen thunlich ist, sobaldb als möglich eine Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes zu Theil werden zu lassen. Es ist daher von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, im Einvernehmen mit dem Justiz⸗Minister, eine Versammlung von Abgeordneten der Handwerker und Gesellen aus sammtlichen Provinzen, unter’ Theilnahme von Vertretern des Han⸗ dels⸗ und Fabrikstandes, hierselbst veranlaßt worden, in welcher die⸗ jenigen Verhältnisse, bei denen mit Rücksicht auf die Vorschläge der Fach⸗Kommission das Bedürfniß sofortiger legislativer Anordnungen für dringlich zu erachten sein dürfte, einer sorgfältigen Berathung unterworfen sind, und insbesondere auch die Frage wegen Errichtung von Gewerbegerichten, wie solche in der Rheinprovinz bereits bestehen, berathen worden ist. 8 Die Klagen des Handwerkerstandes beziehen sich vorzugsweise auf die Leichtigkeit, mit welcher sich Jedermann ohne Ausnahme als Handwerker niederlassen könne, ohne durch genügende Vorbereitung und den Nachweis wirklicher Befähigung eine Gewähr für gesicherte bürgerliche Existenz darzubieten, ja ohne auch nur die gehörige Reise des Alters erlangt zu haben. Die Folge davon sei, daß dergleichen Personen mehr denn zu oft nur Arbeit und Geld verschleuderten, um sich durch die Konkurrenz der ungezügelten Wohlfeilheit zu er⸗ halten oder emporzubringen, daß sie aber dann theils bald selbst wie⸗ der zu Grunde gingen und mit ihren Familien den Gemeinde⸗Armen⸗ kassen zur Last fielen, theils durch jene ihre verderbliche Konkurrenz den solideren Handwerkern und ihren Familien ein gleiches Loos be⸗ reiteten, so daß der Handwerkerstand mit dem Geschicke bedroht sei, sich in einen unselbstständigen Arbeiterstand aufzulösen, wenn hier nicht abhülfliche Maßregeln getroffen würden. Man wünscht daher vornehmlich, daß das Erforderniß einer genügenden Vorbereitung und Befähigung zum Handwerksbetriebe gestellt und dadurch die Grund⸗ lage zur Erhaltung eines tüchtigen Handwerkerstandes wieder herge⸗ stellt werde; daß ferner der Handwerkerstand die Mittel erhalte, Zucht und Sitte unter Meistern, Gesellen und Lehrlingen zu hand⸗ haben, daß aber auch dem Gesellen⸗ und Arbeiterstande die gebüh⸗ rende Rücksicht gewährt und derselbe sowohl vor Bedrückungen in Schutz genommen, als ihm die Möglichkeit gegeben werde, seine Interessen selbst wahrzunehmen; daß endlich die Stellung der verschiedenen Gewerbe zu einander und zu dem Fabriken⸗ und Han⸗ dels⸗Verkehr, namentlich zu dem Halten von Magazinen, geordnet, ferner die Zulassung der häusig so verderblich wirkenden Versteigerun⸗ gen von Handwerker⸗Waaren, so wie der Wochenmarkts⸗Verkehr mit solchen, und der gleichzeitige Betrieb mehrerer Gewerbe geregelt werde. Dabei wird dann insbesondere Werth darauf gelegt, daß dem Gewerbestande durch ein das Gesammt⸗Interesse dieses Standes vertretendes Organ mittelst Gründung von Gewerbe⸗Räthen die Möglichkeit geboten werde, durch Sachverständige aus seiner Mitte die Interessen und Verhältnisse des gewerblichen Verkehrs im All⸗ gemeinen und der einzelnen Genossen wahrzunehmen und zu regeln, und daß demselben ferner durch Gründung von Gewerbe⸗Gerichten die Gelegenheit gewährt werde, durch solche Sachverständige die gewerblichen Streitigkeiten unter seinen Angehörigen zu schlichten und zu entscheiden

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Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:

Behren⸗Straße Nr. 57.

Wenngleich der allerseits anerkannte bedrängte Zustand des Handwerkerstandes nicht blos der Lage der Gesetzgebung beizumessen ist, sondern zum großen Theil in Verhältnissen seinen Grund hat, welche nicht nur diesen Stand, sondern alle Klassen gemeinsam tref⸗ fen und außerhalb des Bereiches der gewerbepolizeilichen Gesetzge⸗ bung liegen, so erscheint es doch als eine Pflicht der Regierung, dem unter den Betheiligten selbst allgemein empfundenen Bedürfnisse einer gesetzlichen Regelung ihrer Verhältnisse und den zur Verbesserung ihres gegenwärtigen Zustandes gemachten Vorschlägen alle Berück⸗ sichtigung zu Theil werden zu lassen, soweit dies mit den allge⸗ meinen Interessen vereinbar ist. Zu einer umfassenden Umgestaltung des gesammten Gewerbewesens wird allerdings um so weniger ge⸗ schritten werden können, als die gleichmäßige Ordnung der ge⸗ werblichen Verhältnisse für ganz Deutschland durch Feststellung ge⸗ wisser allgemein gültiger Grundsätze bereits in Anregung gekommen ist, und das Ergebniß der diesfälligen Verhandlungen abzuwarten sein wird; insbesondere wird auf die verschiedentlich zur Sprache gebrachte Wie⸗ derherstellung des Innungszwanges bei den erheblichen dagegen sprechenden Bedenken keinenfalls einzugehen sein. Dagegen wird dem allerseits ausgesprochenen Wunsche wegen Gründung von Ge⸗

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen auf Grund des Artikels 105 der Verfassungs⸗Urkunde, nach dem Antrage Unseres Staats⸗Ministeriums, was folgt:

I. Errichtung von Gewerberäthen.

werberäthen zur Wahrnehmung der Interessen des Gewerbestandes und wegen Errichtung von Gewerbegerichten, welche in der Rhein⸗ Provinz bereits in gedeihlicher Wirksamkeit bestehen, und deren Or⸗ ganisation auch im Art. 90 der Verfassungs⸗Urkunde besonders vor⸗ gesehen ist, unbedenklich entsprochen, und denjenigen Anträgen, welche die innere Ordnung und Regulirung des Gewerbewesens und die Beseitigung einzelner besonders fühlbar gewordener Mißstände be⸗ zwecken, schon gegenwärtig Folge gegeben werden können.

Von diesem Gesichtspunkte aus sind, nach Berathung mit der vorerwähnten Versammlung von Abgeordneten des Handwerkerstandes und von Vertretern des Handels⸗ und Fabrikstandes, die Entwürfe

1) einer Verordnung, betreffend die Errichtung von Gewerbe⸗ Räthen und verschiedene Abänderungen der allgemeinen Gewerbe⸗ Ordnung,

und

2) einer Verordnung über die Errichtung von Gewerbegerichten

ausgearbeitet worden, welche Ew. Königlichen Majestät wir hierbei allerunterthänigst überreichen.

Diese Verordnungen suchen den Bedürfnissen und Wünschen des Gewerbestandes, wie sie von den Abgeordneten des Handwerkerstan⸗ des fast einstimmig und von den anwesenden Vertretern des Handels⸗ und Fabrikstandes theils einstimmig oder in ihrer Mehrheit anerkannt und getheilt worden sind, zu entsprechen, ohne in die Verhältnisse anderer Klassen tief einzugreifen und allgemeine Interessen zu gefährden. Sie machen fortan die Zulassung zum Beginn der eigentlichen Hand⸗ werke, indem sie zugleich dafür sorgen, daß die speziellen örtlichen und sonstigen Verhältnisse überall zur Berücksichtigung gelangen, überhaupt von dem Nachweise der Meisterbefähigung abhängig, wel⸗ cher in der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung schon zur Erlangung der Befugniß, Lehrlinge zu halten, vorgeschrieben ist, und ordnen zugleich das Innehalten einer genügenden Lehrlings⸗ und Gesellenzeit an; sie schützen den Handwerksbetrieb vor den Uebergriffen anderer Ge⸗ werbetreibenden, soweit solche wirklich als dergleichen anzuerkennen sind; sie sichern den Handwerksgenossen die Mitwirkung bei der Ent⸗ scheidung und Berathung ihrer gewerblichen Angelegenheiten; ste nehmen die Arbeiter vor den Bedrückungen des Truckwesens und vor sonstiger Nichtbeachtung ihrer Interessen in Schutz; sie gewähren ihnen die Möglichkeit, die Interessen selbst wahrzunehmen; sie bieten die Gelegenheit dar, für Beaufsichtigung und Fortbildung der Lehrlinge und Gehülfen, für Aufrechthaltung von Zucht und Sitte und für gegenseitige Hülfe in Fällen der Noth Faeseg. zu treffen, und dadurch auf Erweckung und Bildung eines thatkräftigen gewerblichen Gemeinwesens hinzuwirken; sie regeln endlich zugleich, um auch in dieser Beziehung die Hindernisse zu beseitigen, welche dem Gedeihen des Handwerkerstandes entgegenstehen könnten, das Gebühren⸗ und Abgaben⸗Wesen desselben, soweit es hier in Rede kommt.

Sowohl von den Abgeordueten des Handwerkerstandes als sei⸗ tens der Vertreter des Handels⸗ und Fabrikstandes ist aufs lebhaf⸗ teste der Wunsch ausgesprochen worden, daß der Erlaß der in diesen Verordnungen vorgeschlagenen Bestimmungen, nachdem die im vori⸗ gen Jahre eingeleiteten Verhandlungen über Verbesserung der gewerb⸗ lichen Verhältnisse nicht zum Ziele geführt haben, nicht wiederum auf eine spätere Zeit verwiesen, sondern diese Bestimmungen sofort und in der kürzesten Frist durch eine provisorische Verordnung in Kraft gesetzt werden möchten, da der gesammte Handwerkerstand sich mit der nahen Gefahr der gänzlichen Auflösung bedroht sehe, und durch unverzügliche Ordnung und Regelung seiner Verhältnisse die Beruhi⸗ gung der öffentlichen Zustände, welche auch für einen gedeihlichen Handels⸗Verkehr ein unabweisliches Bedürfniß sei, wesentlich mit bedingt werde.

Wir glauben, in Berücksichtigung der aus allen Landestheilen hierfür laut erhobenen Stimme, der Gewährung jenes Wunsches uns nicht entziehen zu dürfen, und tragen daher auf Grund des Art. 105 der Verfassungs⸗Urkunde allerunterthänigst darauf an:

die vorgelegten beiden Verordnungen huldreichst vollziehen zu wollen, indem wir schließlich bemerken, daß demnächst den weiter gehenden Anträgen auf Abänderungen der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung zur Zeit keine Folge zu geben, sondern abzuwarten sein dürfte, welchen Einfluß die getroffenen Anordnungen auf die Verbesserung der ge⸗ werblichen Zustände äußern werden. Berlin, den 7. Februar 1849.

Das Staats⸗Ministerium. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. 8. von Strotha. Rintelen. von der Heydt. Für den Finanz⸗Minister: Kühne.

Hraf von Bülow.

hört, ein Stellvertreter gewählt, dem Ablaufe seiner Amtszeit ausscheidet oder zeitweise an der Aus⸗ übung des Amtes verhindert wird, Amtszeit oder für die Dauer der Verhinderung eintritt. Ist ein Stellvertreter an der Ausübung des Amtes verhindert, so wird eine der übrigen Stellvertreter, zunächst aus derselben Klasse, vom Vor sitzenden der Abtheilung (§. 19) einberufen.

An des Königs Majestät

jeden Ort oder Bezirk, wo wegen eines erheblichen gewerb⸗ lichen Verkehrs ein Bedürfniß zu einem Gewerberathe obwaltet, soll ein solcher auf den Antrag von Gewerbetreibenden, nach Anhörung der gewerblichen und kaufmännischen Corporationen und der Ge⸗ meinde⸗Vertreter, mit Genehmigung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten errichtet werden.

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Der Gewerberath hat die allgemeinen Interessen des Hand⸗ werks⸗ und Fabrikbetriebes in seinem Bezirke wahrzunehmen und die zur Förderung desselben geeigneten Einrichtungen zu berathen und anzuregen.

Der Gewerberath ist auch außer den Fällen, in denen seine Vernehmung besonders vorgeschrieben ist (§§. 26. 27. 29. 30. 34. 67. 70) mit seinen Ansichten und Vorschlägen in allen Angelegen⸗ beiten zu hören, bei denen es sich um Anordnungen handelt, welche in die Verhältnisse des Handwerks⸗ und Fabrikbetrirbes eingreifen. Dies gilt insbesondere von der Errichtung neuer und von der Auf⸗ lösung oder Vereinigung bestehender Innungen und Gesellen⸗Verbin⸗ dungen, so wie von den auf Grund der §§. 168. 169 der Gewerbe⸗ Ordnung und der §§. 45. 56. 57. 58 der gegenwärtigen Verord⸗ nung durch Orts⸗Statuten festzusetzenden Bestimmungen.

Der Gewerberath hat ferner die Befolgung der Vorschriften über das Innungswesen, über die Meister⸗ und Gesellen⸗Prüfungen, über die Annahme und Behandlung der Gesellen, Gehülfen, Lehr⸗ linge und Fabrikarbeiter, über die festgestellte Abgränzung der Arbeits⸗ befugnisse und über sonstige gewerbliche Verhältnisse zu überwachen. Derselbe ist befugt, seine Wahrnehmungen über die erwähnten An⸗ gelegenheiten zur Kenntniß der Behörden zu bringen, und er ist ver⸗ pflichtet, auf deren Verlangen Auskunft zu ertheilen und Gutachten zu erstatten.

Bei den in den §§. 28. 35. 36. 47. 49 bezeichneten Angele⸗ genheiten steht dem Gewerberathe die Entscheidung, mit Ausschluß des Rechtsweges, jedoch mit Vorbehalt der Beschwerde bei der Re⸗ gierung zu.

§. 3.

Die Mitglieder des Gewerberathes sind zu gleichen Theilen aus dem Handwerkerstande, aus dem Fabrikenstande und aus dem Han⸗ delsstande seines Bezirks zu wählen.

Nach den erwähnten drei Klassen ber Mitglieber zerfällt der Gewerberath in drei Abtheilungen.

Soweit jedoch die gewerblichen Verhältnisse des Orts ober Bezirkes eine andere Zusammensetzung und Eintheilung des Gewerbe⸗ rathes nothwendig machen, bleiben die entsprechenden Anorbnungen dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vor⸗ behalten (§. 1).

§. 4. Die Zahl der Mitglieder jeder Abtheilung soll eine ungerad sein und auf mindestens fünf festgesetzt werden. .0.

In der Handwerks⸗ und in der Fabrik⸗Abtheilung des Gewerbe

rathes sollen die Arbeitgeber (Handwerksmeister, Fabrik⸗Inhaber und die Arbeitnehmer (Gesellen, Gehülfen, Werkführer, Fabrikarbei ter) gleiche Vertretung, jedoch mit der Maßgabe erhalten, zur Erlangung der ungeraden Mitgliederzahl in jeder Abtheilung er⸗ forderliche Mitglied aus den Arbeitgebern zu wählen ist.

daß das

§. 6. Für jedes Mitglied wird aus der Klasse, welcher dasselbe ange⸗ welcher, wenn das Mitglied vor

für die noch übrige Dauer de

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Berechtigt zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind alle zum Handwerks⸗ und Fabrikstande gehörend Arbeitgeber und Arbeitnehmer und alle selbstständige Handeltreibende, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und seit mindestens sechs Monaten im Bezirke des Gewerberathes wohnen oder in Arbeit stehen, mit Ausnahme derjenigen:

1) welche sich nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte be⸗ inden,

2) fnnge in Konkurs sich befinden, oder sich für zahlungsunfähig erklärt haben,

3) welche durch einen Beschluß der kaufmännischen Corporation oder der Handelskammer von deren Mitgliedschaft ausgeschlos⸗ sen sind,

4) welche die kaufmännischen Rechte durch ein rechtskräftiges Er⸗ kenntniß verloren haben,

5) welche wegen Ablohnung der Fabrikarbeiter durch Waaren (§§. 50 bis 52) bestraft sind.

Wählbar sind alle Wahlberechtigte, welche das dreißigste Le⸗ bensjahr zurückgelegt haben und ihr Gewerbe seit fünf Jahren be⸗ treiben. Personen, welche im zweiten Grade mit einander verwandt oder verschwägert, oder welche Gesellschafter desselben Handels⸗, Fabriks⸗ oder Handwerks⸗Geschäftes sind, können nicht zu gleicher Zeit Mit⸗ glieder des Gewerberathes sein.

Die Mitglieder jeder Abtheilung des Gewerberathes werden, auf vier Jahre, von derjenigen Klasse gewählt, welcher sie angehören.