1849 / 40 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

die Hantwerks⸗ und für die Fabrik⸗Abtheilung ersolgt die S 8 besonderen Wahl⸗Versammlungen der Arbeit⸗ 1b rbeitnehmer. ö 2 wahlberechtigten Arbeitnehmer in ihrer Klasse nicht die ausreichende Zahl befähigter Mitglieder, welche die gesetzlichen Bedingungen der Wählbarkeit erfüllen, zu finden, so sind sie befugt, ihre Vertreter aus den 1“ wählen.

Zur Leitung der Wahlen ernennt die Regierung einen Kommis⸗ sarius, oder, wenn die Bildung mehrerer Wahlbezirke erforderlich ist, mehrere Kommissarien. 8

Jeder Kommissarius beruft durch eine, vierzehn Tage vor dem anberaumten Wahltermine zu erlassende Bekanntmachung die Wahl⸗ berechtigten zur

In jeder Gemeinde des Wahlbezirks hat die Kommunalbehörde ein Verzeichniß der am Orte wohnenden Wahlberechtigten aufzustel⸗ len und mit Berücksichtigung der Ab⸗ und Zugänge fortzuführen. Dasselbe ist, wenn eine Wahl abgehalten werden soll, sofort nach er⸗ folgter Bekanntmachung des Wahltermins acht Tage lang zur Ein⸗ sicht der Gewerbetreibenden auszulegen. Während dieser Frist kön⸗ nen die im Verzeichnisse übergangenen Wahlberechtigten auf nachträg⸗ liche Einschreibung ihrer Namen antragen. Ueber die Zulässigkeit eines solchen Antrags entscheidet die Kommunalbehörde, mit Vorbe⸗ halt des Rekurses an die Regierung. Durch die Einlegung des Re⸗

kurses wird die Feststellung des Verzeichnisses, welches nach Ablauf der erwähnten achttägigen Frist zu schließen und dem Kommissarius zuzustellen ist, nicht aufgehalten. 1

Nur die in den Verzeichnissen der Kommunalbehörden eingeschrie⸗ benen Wahlberechtigten werden bei den Wahlversammlungen zugelas⸗ 8— Abwesende können von ihrem Stimmrechte keinen Gebrauch machen.

Nach Eröffnung der Wahlversammlung ernennt der Kommissarius zwei Stimmensammler und einen Schriftführer. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird bei einer Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit erlangt, so sind diejeni⸗ gen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl zu bringen. Im Fall der Stimmengleichheit ent⸗ scheidet das Loos.

Das Wahlprotokoll ist von dem Kommissarius, den Stimmen⸗ sammlern und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Regierung einzureichen, welche die Wahlen, wenn dabei vorschriftsmäßig verfah⸗ ren, und den Bedingungen der Wählbarkeit (§. 8) genügt ist, bestä⸗ tigt. Für diejenigen Wahlen, welchen die Bestätigung versagt wird, ist eine neue Wahlversammlung anzuberaumen.

Ueber Beschwerden gegen die Anordnungen der Regierang ent⸗ scheidet das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffeäntliche Ar⸗ beiten.

§. 13.

Die bei der Einsetzung des Gewerberathes ernannten Mitglieder und Stellvertreter werden, durch einen Kommissarins der Regierung, durch Handschlag verpflichtet und eingeführt. .

Von den Mitgliedern scheiden am Ende des zweiten Jah⸗ res aus:

a) aus der Handwerks⸗ und aus der Fabrik⸗Abtheilung des Ge⸗ werberathes die Hälfte der aus der Klasse der Arbeitnehmer gewählten Mitglieder, und eben so viele Mitglieder aus der Klasse der Arbeitgeber;

b) aus der Abtheilung der Handeltreibenden die kleinere Hälfte der Mitglieder.

Unter den zu derselben Klasse gehörenden Mitgliedern werden die⸗ nigen, welche zuerst ausscheiden, durch das Loos bestimmt.

Mit jedem austretenden Mitgliede scheidet zugleich dessen Stell⸗ vertreter aus.

§. 44.

Vor dem Ausscheiden der im §. 13 bezeichneten Mitglieder und Stellvertreter und später alle zwei Jahre, vor dem Ausscheiden der⸗ jenigen, deren vierjährige Wahlzeit abläuft, sind die zur Wiederbe⸗ setzung ihrer Stellen erforderlichen Wahlen, bei welchen die Ausschei⸗ denden wieder gewählt werden können, abzuhalten und zu p⸗üfen. Nach erfolgter Bestätigung dieser Wahlen werden die Gewähl’en durch den Vorsitzenden des Gewerberathes verpflichtet und eingeführt.

§. 15.

Die Mitglieder des Gewerberathes verwalten ihr Amt unent⸗ geltlich.

Ihre Suspension vom Amte und die Entfernung aus demselben erfolgt in denjenigen Fällen, in welchen solche bei Kommunal⸗Beam⸗ ten stattfindet, nach dem für die Suspension und Amtsentsetzung der Letzteren vorgeschriebenen Verfahren.

Außerdem tritt die Suspension und Amtsentsetzung ein, wenn ein Mitglied des Gewerberathes oder ein Stellvertreter aus einem der im §. 7 erwähnten Gründe die Befähigung zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder verliert. In den ebengedachten Fällen ist der Vorsitzende des Gewerberathes befugt, dem Betheiligten die Aus⸗ übung des Amtes vorläufig zu untersagen, er muß aber hicrüber so⸗ fort an die Regierung Bericht erstatten, welche die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.

b S. 16 „Die Berathung der zum Geschäftskreise des Gewerberathes ge⸗ hörenden Angelegenheiten erfolgt, wenn solche die Interessen der ver⸗ schiꝛdenen Abtheilungen berühren, in gemeinschaftlichen Sitzungen al⸗

Gewählten, sofern sie noch zu den Mitgliedern des Gewerberathes gehören, wieder wählbar. hüelhn Phs Gierdere h §. 20.

Der Gewerberath wählt nach absoluter Stimmenmehrheit einen Schriftführer und einen Boten, welche vom Vorsitzenden verpflichtet werden. Die ihnen zu gewährenden Besoldungen sind vom Gewerbe⸗ rathe vorzuschlagen und von der Regierung festzusetzen.

§. 21. 3 Die Beschaffung und Unterhaltung der für den Gewerberath nöthigen Geschäftsräume liegt den Gemeinden ob, für deren Bezirk der errichtet wird; diese haben auch die Kosten der er⸗ sten Einrichtung zu bestreiten. Wo Staatsgebäude entbehrliche und für den Gewerberath geeignete Räumlichkeiten darbieten, werden diese dem Gewerberathe überwiesen werden. Die Kosten für die laufende Geschäftsführung, mit Einschluß der Besoldungen des Schriftführers und des Boten, werden durch Beiträge der Gewerbetreibenden des Bezirks gedeckt. Die ersorderlichen Beiträge sind vom Gewerberathe, mit Genehmigung der Regierung, nach den von dieser festgestellten Vertheilungs⸗Grundsätzen auszuschreiben. Ihre Einziehung erfolgt nöthigenfalls durch Execution im Verwaltungswege.

22

In denjenigen Orten, für welche ein Gewerberath nicht besteht, sind die demselben zugewiesenen Angelegenheiten von der Kommunal⸗ Behörde zu erledigen.

II. Handwerksmäßiger Gewerbe⸗Betrieb.

g. 23.

Den nachstehend benannten Handwerkern ist fortan der Beginn des selbstständigen Gewerbe⸗Betriebes nur dann gestattet, wenn sie entweder in eine Innung, nach vorgängigem Nachweie der Befähi⸗ gung zum Betriebe ihres Gewerbes aufgenommen sind, oder diese Befähigung vor einer Prüfungs⸗Kommission ihres Handwerks be⸗ sonders nachgewiesen haben. Diese Handwerker sind:

Müller, Bäcker, Pfefferküchler und Konditoren, Fleischer, Herber aller Art, Lederbereiter, Korduaner, Pergamenter, Schuh⸗ und Pantoffelma her, Handschuhmacher und Beutler, Kürschner, Sattler mit Einschluß der Riemer und Täschner, Tapezierer, Buchbinder, Seiler und Reifschläger, Bürsten⸗ binder, Perrückenmacher, Hutmacher, Tuchmacher und Tuch⸗ bereiter, Weber und Wirker jeder Art, Posamentierer und Knopfmacher, Schneider, Tischler und Stuhlmacher, Rade⸗ und Stellmacher, Groß⸗ und Kleinböttcher, Drechsier aller Art, Kammmacher, Korbflechter, Töpfer, Glaser, Grob⸗ und Kleinschmiede jeder Art, Messerschmiede, Nagelschmiede, Kupferschmiede, Büchsenmacher, Sporer, Schlosser, Feilen⸗ Hauer, Nadler und Siebmacher, Klempner, Schwerdtfeger, Gürtler, Gelb⸗ und Rothgießer, Glockengießer, Zinngießer, Geld⸗ und Silberarbeiter, Gold⸗ und Silberschläger,

ler oder der betheiligten Abtheilungen. In anderen Fällen sind die Geschäfte der einzelnen Abtheclun⸗ gen in getrennten Sitzungen zu erledigen. Har Gültigkeit der Beschlüse L⸗ tigkeit der Beschlüsse des Gewerberathes ist die Auwe⸗ senheit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. Treten mehrere Abtheilungen zu gemeinschaftlichen Si v so ist di Anwesenheit von mindestens d 8 ihzungen zusammen, derlich. ns drei Mitgliedern jeder Abtheilung erfor⸗ Die Beschlüsse werden nach einfacher Sti f I- den nach er Stimmenmehrheit gefaßt m Falle der Stimmengleichheit Rees. Wan gleichheit entscheidet die Stimme des Vor⸗ Die Ordnung der Sitzungen und der Ges Gewerbtrathe und bei dessen Abtheilungen wir bestimmt, welches von dem Gewerberathe zu e gierung zur Bestätigung vorzulegen ist. 8 1 §. 19. Die Mitglieder jeder Abtheilung wählen aus ihrer Mi tg „Abl g w ) itt absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden dnd⸗ für vesse⸗ vch schäftsführung in Verhinderungsfällen, einen Stellvertreter, auf zwei Jahre. In gleicher Art wählen sämmtliche Mitglieder des Gewerbe⸗ ratbes aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Gewerberathes und einen Stellvertreter für dessen Geschäftsführung in Verhinderungsfällen. Die Namen der Gewählten sind der Regierung anzuzeigen. Bei der Ernenerung dieser Wahlen, welche von zwei zu zwei Jahren nach der jedesmaligen Ergänzung des Gewerberattes erfolgt, sind die früher

chäftsführung bei dem d durch ein Regulativ ntwerfen und der Re⸗

Uhrmacher, Vergolder, Maler und Lackirer, Färber, Sei⸗ fensieder.

Maurer, Steinhauer, Schiefer⸗ und Ziegeldecker, Haus⸗ und Schiffs⸗Zimmerleute, Mühlen⸗ und Brunnen⸗ Baumeister und Schornsteinfeger haben sich über die Befähigung zum selbstständigen Betriebe ihres Handwerks durch das im §. 45 der allgemeinen Ge⸗ werbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 vorgeschriebene Zeugniß der Regierung auszumweisen. Im Uebrigen sind für ihre gewerblichen Werhältnisse die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung maß⸗ gebend.

22 . 20.

Baumeister sind nicht befugt, bei der Leitung von Bau⸗Unter⸗ nehmungen die Arbeiten derjenigen Handwerke, für welche sie das Befähigungs⸗Zeugniß der Regierung nicht besitzen, oder den im §. 23 vorgeschriebenen Nachweis der Befähigung nicht geführt ha⸗ ben, ohne Zuziehung geprüfter Meister ausführen zu lassen.

§. 26:

Soweit in einzelnen Orten oder Bezirken für die im §. 2. genannten Handwerke ardere Benennungen üblich sind, oder be⸗ stimmte Arbeiten dieser Gewerbe die ausschließliche Beschäftigung be⸗ sonderer Klassen von Handwerkern bilden, kann die Regierung, nach Anhörung des Gewerbe⸗Rathes, den Nachweis der Befähigung für dieselben brsoaders anordnen.

Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermächtigt, diesen Nachweis nach Maßgabe der örtlichen Ver⸗ hältnisee und nach Vernehmung des Gewerberathes auch für an⸗ dere, als die im §. 23 genannten Gewerbe vorzuschreiben, oder für einzelne dieser Gewerbe zu erlassen.

W“

Dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten steht die Befugniß zu, Personen, deren Befähigung zu dem be⸗ absichtigten Gewerbe-Betriebe anderweit feststeht, in besonderen Aus⸗ nahmefallen, nach Vernehmung des Gewerberathes, von der im §. 23 vorgeschriebenen oder nach §. 26 angeordneten Prüfung für die Befugniß zum selbstständigen Gewerbe⸗Betriebe zu entbinden.

Darüber, welche Arbeiten zu den unter den einzelnen Handwer⸗ ken (§§. 23. 24. 26) begriffenen Verrichtungen gehören, hat der Gewerberath mit Brrücksichtigung der über ihre Abgränzung von der Regierung oder von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten getroffenen Anordnungen nach den Verhältnissen des örtlichen Gewerbe⸗Betriebes zu entschriden.

8 2209

Die gleichzeitige Aüsübung mehrerer Handwerke durch dieselbe Person kann, wen dadurch erhebliche Nachtheile entstehen, nach An⸗ hörung der betheiligten Innungen und des Gewerberathes, durch Orts⸗Statut (§. 168 der Gewerbe⸗Ordnung), den örtlichen Ver⸗ halttnissen entsprechend, beschränkt werden.

§. 30.

Die Bestimmungen des §. 23 finden auf den Betrieb von Fa⸗

brik⸗Anstalten, so wie auf die Anfertigung von Fabrikaten, deren

nicht die zum Betriebe des betreffenden Handwerks erforderliche Mei⸗ sterprüfung bestanden haben.

Ausgenommen hiervon sind diejenigen, welche in Betreff der gewerbsmäßigen Anfertigung solcher Waaren, veor Verkündigung der

Kommunalbehörde gemacht haben.

werker⸗-Waaren erhebliche Nachtheile für die gewerblichen Verhält⸗

legung solcher Magazine denjenigen, welche nicht zum selbstständigen Betriebe der betreffenden Handwerke befugt sind, nur mit Genehmi⸗ gung der Kommunal⸗Behörde gestattet sei, welche dann nur nach vorgängiger Vernehmung der betheiligten Innungen und des Ge⸗ werberathes zu ertheilen ist. .

III. Prüfungen der Handwerker.

Die Zulassung zu den nach §§. 23. 24. 26 abzulegenden Mei⸗ ster⸗Prüfungen ist fortan von folgenden Bedingungen abhängig:

1) Der zu Prüfende muß das vierundzwanzigste Lebensjahr zurück⸗ gelegt haben; aus besonderen Gründen kann jedoch der Ge⸗ werberath die Prüfung eines Gesellen schon nach vollendetem einundzwanzigsten Lebensjahre gestatten.

2) Der zu Prüfende muß sein Gewerbe als Lehrling (§. 44) bei einem selbstständigen Gewerbetreibenden erlernt und die Ge⸗ sellen⸗Prüfung (§. 36) bestanden haben.

Seit der Entlassung aus dem Lehrlings⸗Verhältnisse muß ein

Zeitraum von mindestens drei Jahren verlaufen sein; aus⸗

nahmsweise kann jedoch der Gewerberath die Prüfung schon

nach Ablauf eines Jahres gestatten, wenn der Geselle durch den Besuch einer gewerblichen Lehranstalt oder sonst Gelegen⸗ heit gefunden hat, die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.

Wer den Erfordernissen zu 2 und 3 bei einer früheren Prüfung genügt hat, kann die Prüfung für den Betrieb eines anderen Ge⸗ werbes ohne vorgängigen Nachweis einer für dies zweite Gewerbe bestandenen Lehrlings⸗ und Gesellenzeit ablegen.

Für Personen, welche bei Verkündigung der gegenwärtigen Ver⸗ ordnung als Gesellen oder Gehülfen beschäftigt sind, genügt der Nachweis einer dreijährigen Beschäftigung in dem betreffenden Ge⸗

werbe.

Die Prüfung eines Lehrlings über die einem Gesellen nöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten ist vor dem Ablaufe eines dreijährigen Zeitraums nach der Aufnahme in die Lehre nicht zulässig. von dem Gewerberathe schon nach Ablauf einer einjährigen Lehrlings⸗ zeit gestattet werden, wenn der Lehrling das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, oder durch den Besuch einer Gewerbeschule oder sonst Gelegenheit gefunden hat, die einem Gesellen nöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten in kürzerer als .“ Frist zu erwerben.

ISS6

Die Meister⸗ und Gesellen⸗Prüfungen (§§. 35. 36) werden bei jeder Innung durch eine Kommission bewirkt, welche aus einem Mit⸗ gliede der Kommunal⸗Behörde als Vorsitzendem, aus zwei von der

Wiederholung der Prüfung ist, Theile der Prüfung nicht bestanden hat, sen Theil zu beschränken.

Erzeugung zu den Neben⸗Beschäft gungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhner, Arb it bewirkt wird, keine Anwen⸗ dung. Die durch örtliche Verhältnisse beringten näheren Festsetz in⸗

gen hierüber bieiben der Regierung, nach Anhörung des Gewerbe⸗ Rathes und der Kommunal⸗Behörde vorbehalten.

§. 391.

Den Fabrik⸗Inhabern ist die Beschäftigung von Handwerks⸗ Gesellen nur so weit sie derselben zur unmittelbaren Erzeugung und Fertigmachung ihrer Fabrikate, so wie zur Anfertigung und Instand⸗ haltung ihrer Werkzeuge und Geräthe bedürfen, gestattet. 1“

§. 32.

Fabrik⸗Inhaber, welche ein den Bestimmungen der §§. 23 9 vesser Verordnung unterl egendes Gewerbe betreiben, ohne eesen is Gec. 68 eeen hage u““ dafaure. nachge⸗

§. 30), dürfen außerhe ät Gesellen oder Gehülfen beschäfgen. en e agazinen zum Detailverkauf von Handwerker⸗ Waaren dürfen sich mit deren Anfertigung nicht befassen, wenn sie

Innung gewählten Meistern und aus zwei von den Gesellen des Handwerks gewählten Gesellen besteht. Jährlich scheidet aus dieser Kommission ein Meister und ein Geselle aus, welche jedoch wieder wählbar sind. 3

§, 38.

Wer von der Prüfungs⸗Kommission einer Innung als unbe⸗ fähigt zurückgewiesen ist, kann hiergegen den Rekurs an die Kreis⸗ Prüfungs⸗Kommission desselben Handwerks einlegen. Dieser Rekurs muß binnen vierzehn Tagen nach dem Tage der Zustellung des zu⸗ rückweisenden Bescheides bei der Kommission, welche solchen erlassen hat, angemeldet werden.

§. 39. Für jedes Handwerk (§. 23) sind von der Regierung in den einzelnen Kreisen nach Maßgabe der örtlichen und gewerblichen Ver⸗ hältnisse eine oder mehrere Kreis⸗Prüfungs⸗Kommi sionen einzusetzen. Jede derselben wird unter dem Vorsitze eines von der Regierung ernannten Kommissarius aus zwei Meistern und aus zwei Gesellen gebildet. Zu diesem Behufe wählen alljätzrlich in jeder Stadt des Prüfurgs⸗Bezirkes die Innung oder, wo eine Innung nicht besteht, die Meister des Handwerks zwei bis vier Meister, desgleichen die Gesellen des Handwerks zwei bis vier Gesellen, unter welchen der Vorsitzende in jedem einzelnen Falle die bei der Prüfung zuzuziehen⸗ den Mitglieder der Kommission auswählt.

§. 40.

Gewerbetreibende, welche einer Innung nicht beitreten wollen, können die Prüfung bei der Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission ablegen. Desgleichen können die nicht bei einer Innung aufgenommenen Lehr⸗ linge die Gesellenprüfung bei der Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission bestehen. Gegen die Entscheidung der Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission ist der Re⸗ kurs an eine benachbarte Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission zulässig, deren Wahl dem Rekurrenten freisteht. Der Rekurs ist binnen vierzehn Tagen bei der Kommission, vor welcher die Prüfung stattgesunden hat, anzumelden.

§. 11.

Wer den Rekurs (§§. 38. 40) nicht rechtzeitig angemeldet hat,

darf erst nach sechs Monaten zur Ablegung einer neuen Prüfung zugelassen werden.

Sowohl bei der Erledigung des Rekurses, wie bei der späteren wenn der Geprüfte nur in einem die neue Prüfung auf die⸗

Der zu Prüfende muß darthun, daß er im Stande sei, die gewöh nli⸗

chen Arbeiten seines Gewerbes selbstständig, oder, so fern es sich um die Prüfung eines Lehrlings handelt, als Geselle auszuführen.

Die näheren Bestimmungen über die Prüfungs⸗ Aufgaben und

über die Form der Prüfungs⸗ und Entlassungs⸗Zeugnisse bleiben dem Ministerium für Handel, halten.

Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorbe⸗

§. 43. 1 Die Prüfungs⸗Zeugnisse der in den §§. 37. 39. erwähnten

Prüfungs⸗Kommissionen gelten überall als genügender Nachweis der gewerblichen Befähigung sowohl für die Aufnahme in eine Innung, wie für die Befugniß zum selbstständigen Betriebe des Handwerks. Dasselbe gilt hinsichtlich der im §. 45 der Gewerbrordnung erfor⸗

derten Bifähigungs⸗Zeugnisse der Regierung.

Eine Wiederholung der bestandenen Prüfung kann auch, wenn

der Geprüfte seinen Wohnort verändert, nicht verlangt werden. IV. Verhältnisse der Lehrlinge, Gesellen, Gehülfen

und Fabrikarbeiter. §. 44. Als Lehrling ist Jeder zu betrachten, welcher bei einem Lehrherrn

gegenwärtigen Verordnung die vorschriftsmäßige Anzeige bei der Wo das Halten von Magazinen zum Detailverkauf von Hand-

nisse des Ortes zur Folge hat, kann durch Ortestatuten für gewisse Gattungen von Handwerker⸗Waaren festgesetzt werden, daß die An⸗

nutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ääztliche Hülfe, so

n Ausnabmsweise kann dieselbe, mit Zustimmung des Lehrherrn,

zur Erlernung eines Gewerbes in Arbeit tritt, ohne Unterschied, ob die Erlernung gegen Lehrgeld oder unentgeltliche Hülfsleistung statt⸗ findet, oder ob fuͤr die Arbeit Lohn gezahlt wird.

§. 45.

Durch Ortsstatuten kann festgesetzt werden, daß die Aufnahme und Entlassung aller Lehrlinge, für deren Gewerbe am Orte erne Innung besteht, oder errichtet wird, vor dieser Innung erfolgen solle; ingleichem kann dadurch eine zweckentsprechende Mitwirkung der In⸗ nung bei der Aufsicht über die Ausbildung und über das Betragen derjenigen Lehrlinge, deren Lehrherren nicht zur Innung gehören, an⸗ geordnet werden.

§. 46.

Vor der Feststellung der in Ortsstatuten aufzunehmenden An⸗ ordnungen ber Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen sind Vertre⸗ ter derselben (Altgesellen) mit ihren Bemerkungen zu hören.

Innungs⸗Angelegenheiten, welche die Interessen der Gesellen und Gehülfen berühren, müssen zuvörderst durch den Vorstand der Innung gemeinschaftlich mit Vertrrtern der Gesellen zum Zwecke der Vermittelung berathen werden.

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Handwerksmeister (§§. 23. 24. 26) dürfen sich zu den techni⸗ schen Arbeiten ihres Gewerbes nur der Gesellen, Gehülfen und Lehr⸗ linge ihres Handwerks bedienen, so weit nicht von dem Gewerberathe eine Ausnahme gestattet wird.

Die Beschäftigung weiblicher Personen unterliegt keiner Be⸗ schränkung.

Gesellen und Gehülfen dürfen, so weit nicht nach den §§. 31. 76 Ausnahmen stattfinden in ihrem Gewerbe nur bei Mei⸗ stern ihres Handwerks in Arb it treten.

Die tägliche Arbeitszeit der Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Fabrik⸗Arbeiter ist vom Gewerberathe für die einzelnen Handwerks⸗ und Fabrikzweige nach Anhörung der Betheiligten festzusetzen.

Zum Arbeiten an Sonn⸗ und Festtagen ist, vorbehaltlich der anderweitigen Vereinbarung in Dringlichkeitssällen, Nie vand ver⸗ §. 50.

Fabrik⸗Inhaber, so wie alle Diejenigen, welche mit Ganz⸗ oder Halb⸗Fabrikaten Handel treiben, sind verpflichtet, die Arbeiter, welche mit der Anfertigung der Fabrikate für sie beschäftigt sind, in baarem Gelde zu befriedigen.

Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren.

Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf, Land⸗

wie Werkzeuge und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Fabri⸗ katen unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabreicht werden. §. 51. 8 Die Bestimmungen des §. 50 finden auch Anwendung auf Fa⸗ milienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Faktoren und

Aufseher der dort bezeichneten Personen, so wie auf Gewerbetrei⸗

bende, bei deren Geschäft eine der erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. §. 52.

Unter Arbeitern (§. 50) werden hier auch diejenigen verstan⸗ den, welche außerhalb der Fabrikstätten für Fabrik⸗Inhaber oder für die ihnen gleichgestellten Personen die zu deren Gewerbebetriebe nö⸗ thigen Ganz⸗ oder Halb⸗Fabrikate anfertigen, oder solche an sie absetzen, ohne von dem Verkauf dieser Waaren an Konsumenten ein Gewerbe zu machen. “XX“

§. 3. 8

Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §§. 50 bis 52 zuwider, anders als durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde ver⸗ langen.

Verträge, welche den §§. 50 bis 52 zuwiderlaufen, sind nichtig.

Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrik⸗Inhabern oder ihnen gleichg stellten Personen einerseits und Arbeitern andererseits sber die Entnehmung der Bedürfniss: dieser Letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, so wie überhaupt über die Verwendung des Verdien⸗ stes derselben zu einem anderen Zweck, als zur Bethelligung an Ein⸗ richtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Fami⸗ lien (§. 50). 1

§. 55.

Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern kreditirt worden sind, können von Fabrik⸗Jnhabern und von den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne sie zwischen den Betheiligten unmittelbar entstanden oser mittelbar

5 orb 3 in 8 fallen dergleichen Ferderungen der Spar⸗ oder ähnlichen Hülfskasse zu, welche in der W meinde des betheiligten Arbeiters für diejenige Klasse BE ““ besteht, zu welcher er gehört. Sind mebrere solcher Kassen den, so sällt die Forderung allen zu gleichen Theilen zu, in Erman⸗ gelung derartiger Anstalten aber der Orts⸗Armenkasse. 816 Unterstützungs⸗Kassen und ähnliche Einrichtungen. 719 Durch Ortestatuten kann für Alle, welche im Gemeindel Gewerbe selbstständig betreiben, für welches dort W X“ steht, mit Zustimmung der Innung die Verpflichtung festgese 6 81 den, den Kranken⸗, Sterbe⸗ und Hülfskassen der Junungegere 3 ingleichem den Wittwen⸗ und Waisen⸗Unterstützungs⸗Kassen derste ben beizutreten. w ber In solchen Fällen darf hinsichtlich der Beiträge 1g öG Leistungen zu den erwähnten Kassen und der daraus zu renden Unterstützungen zwischen den Innungsgenosßten oder Angehörigen und andern Betheiligten kein Unterschieb. 19 Auch muß den nicht zu den Innungen gehötigen Betheiligten, 19 statutarische Anordnungen für die einzelnen Kassenverbände,, eine 1 Verhältnissen entsprechende Theilnahme an der Feassenper warhmg n an den Berathungen über die gemeinsamen LWLEEEEI 8 gesichert, und in gleicher Art wie den Innungsgenossen 8 1 gegeben werden, von den Ergebnissen der Kassenverwaltung Kenntni

u nehmen. 5 8 h §. 57

Durch Ortsstatuten kann für Alle, welche am Orte gleiche oder 11“ ee selbstständig betreiben, die Verpflichtung festge⸗ etzt werden, zur Beförderung solcher Einrichtungen, welche G 1) die Unterbringung oder Unterstützung arbeitsuchender, erkrank⸗ ter oder aus anderen Gründen hülfsbedürftiger Gesellen oder

üj oder b der Lehrlinge, Gesellen oder Gehülfen be⸗ zwecken, unter den von der Kommunalbehörde mit Genehmi⸗ gung der Regierung festzustellenden Bedingungen zusammenzu⸗ freten und dazu Beiträge aus eigenen Mitteln zu entrichten.

ezirke ein

Vorbehalt der Anrechnung auf die nächste Lohnzahlung, vorzuschießen.

deren Theile eingewendete Rekurs im Rechtswege zu erledigen.

Verordnung zu revidiren und abzuändern.

Diese Beiträge sind für alle Betheiligte nach gleichen Grund⸗ sätzen abzumessen. 8

Als Gesammtbeitrag der selbstständigen Gewerbetreibenden zu den Kosten der unter 1 gedachten Einrichtungen darf ein höherer Betrag als die Hälfte desjenigen, welchen die mitbetheiligten Ge⸗ sellen und Gehülfen entrichten, nicht in Anspruch genommen werden.

Auch kann den selbstständigen Gewerbetreibenden durch die Orts⸗ Statuten die Verpflichtung auferlegt werden, die Beiträge ihrer Ge⸗ sellen und Gehülfen zu den oben erwähnten Einrichtungen, unter

§. 58.

Die Bestimmungen im §. 169 der Gewerbeordnung über die Regelung der Verhältnisse der selbstständiaen Gewerbetreibenden zu ihren Gesellen und Lehrlingen, so wie über die Verpflichtung der Gesellen zum Beitritte zu den Gesellen⸗Kassen finden auch auf Fa⸗ brikarbeiter Anwendung.

Außerdem kann duech Ortsstatuten für die Fabrik⸗Inhaber die Ver⸗ pflichtung festgesetzt werden, sich bei den Unterstützungs⸗-Kassen der Fabrikarbeiter durch Beiträge aus eigenen Mitteln bis zur Hälfte des Betrages, den die bei ihnen beschäftigten Arbeiter aufbringen, zu be⸗ theiligen, auch die Beiträge der Letzteren, unter Vorbehalt der Anrech⸗ nung auf die nächste Lohnzahlung⸗ vorzuschießen.

In den, von der Regierung zu genehmigenden Statuten der einzelgen Verbindungen und Kassen muß den Fabrik⸗Inhabern eine ihrer Stellung als Arbeitsgeber und der Höhe ihrer Beiträge entsprechende Theilnahme an der Kassenverwaltung eingeräumt werden.

§ 99

Alle Beiträge der Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter zu den in den §§. 144. 169 der Gewerbeordnung und in den §§. 57. 58 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Kassen und Einrichtungen, so wie die zu denselben von den selbstständigen Gewerb treibenden und von den Fabrik⸗Inhabern zu leistenden Beiträge und Vorschüsse können von den zur Zahlung Verpflichteten durch exekutivische Bei⸗ treibung im Verwaltungswege eingezogen werden.

vI. Innungsgebühren und Abgaben.

§. 60. 8 Die Gebühren und Abgaben, welche bisher 1 1) bei der Aufnahme neuer Mitglieder in eine Innung Aufgenommenen und

1“ n den

2) bei der Aufnahme und Entlassung der Lehrlinze von diesen oder von den Lehrherren an verschiedene Kassen und andere Hebungsberechtigte zu entrichten waren, sind sofort einer Revision zu unterwerfen, und, soweit es noch nicht geschehen, nach den ee Bestimmungen zu regeln. 861 Zur Innungskasse dürfen 1) bei der Aufnahme neuer Mitglieder die bisherigen Aufnahme⸗ Gebühren, soweit solche den Satz von 5 Rthlr. nicht über⸗ steigen, bis nach erfolgter Revision der älteren Innungsstatu⸗ ten. (§. 66 dieser Verordnung) forterhoben, dagegen 2) bei der Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge neben der Er⸗ stattung der im §. 159 der Gewerbeordnung erwähnten baa⸗ ren Auͤslagen keine Gebühren oder sonstige Zahlungen einge⸗ zogen werden.

Weder mirtelbare noch für unmittelbare Staatsbeamte dür⸗ fen bei den im §. 60 bezeichneten Verhandlungen Gebühren oder Ab⸗ gaben erhoben werden. 1 .

. 63.

Alle Zahlungen und Abgaben, welche bisher bei den im §. 60 gedachten Seeiesegan an den Fiskus, an eine Gemeinde⸗ oder eine Orts⸗Armenkasse zu entrichten waren, werden, soweit deren Aufhe⸗ bung nicht bereits durch den Artikel 40 der Verfassungsurkunde er⸗ folgt ist, hierdurch aufgehoben, wogegen die dafür zu gewährenden Gegenleistungen wegfallen.

Dasselbe gilt hinsichtlich der in jenen Fällen für andere Berech⸗ tigte (Kirchen, milde Stistungen u. s: w.) erhobenen Zahlungen und Abgaben, soweit diese Berechtigte nicht nach 88. 64. 65 nachweisen, daß ihre Hebungsrechte auf besonderen lästigen Erwerbstiteln be⸗ ruhen. G“

itrag auf Anerkennung eines Hebungsrechts auf Grund eines G (§. 63) muß bis zum Schlusse des Jah⸗ res 1849 bei der Regierung schriftlich angemeldet werden. Geschiteht dies nicht, so geht der Berechtigte seines Hebungsrechts von selbst v. rlustig. 3 8 §. 65. 18

Den rechtzeitig angemeldeten Antrag auf Anerkennung des He⸗ bungsrechts (§. 64) hat die Regierung durch die Kommunalbehörde mit Zuziehung des Berechtigten und der betheiligten Innung erörtern zu lassen. Nach Vorlegung der abgeschlossenen Verhandlungen entschei⸗ det das Plenum der Regierung durch ein, mit Gründen auszuferti⸗ gendes Resolut darüber, ob und bis zu welchem Betrage der Be⸗ rechtigte zur Forterhebung der Abgabe befugt isst.

Gegen dieses Resolut steht binnen einer präklusivischen Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Ausfertigung desselben sowohl dem Berechtigten wie der betheiligten Innung der Rekurs an das Mi⸗ misterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten oder die Berufung auf rechtliches Gehör offen. 8

Ergreift ein Theil den Rechtsweg, so ist auch der von dem an⸗

§. 66 Die Statuten der älteren Innungen sind nach Maßgabe dieser Die revidirten Entwürfe müssen binnen drei Monaten den Regierungen, behufs der Feststel⸗ lung durch das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar⸗ beiten, eingereicht werden. VII. Allgemeine Bestimmungen.

Ausländer sind zum Betriebe eines stehenden Gewerbes, soweit ihnen nicht die Erlaubniß dazu in Erwiederung der im Auslande den diesseitigen Gewerbetreibenden entgegenstehenden Beschränkungen über⸗ haupt zu versagen ist, nur aus erheblichen Gründen zuzulassen. U ber diese Gründe ist vor der Zulassung eines Ausländers jederzeit die Gemeinde des Ortes, wo das Gewebe betrieben werden soll, in⸗ gleichem die betheiligte Innung und der Gewerberath zu horen. Dasselbe gilt, wenn von ausländischen Gewerbetreibenden die

Naturalisation (§. 8 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842., Gesetz⸗ Sammlung 1843 Seite 15) beantragt wird. 1

Die Bestimmungen dieses Paragraphen sinden auf Angehörige deutscher Staaten nur so lange Anwendung, als nicht für dieselben die gegenseitige Zulassung der Gewerbetreibenden zur Ansässigmachung und zum Gewerbebetriebe nach 88 Grundsätzen geregelt ist.

.08.

Die polizeiliche Erlaubniß zum Handel mit gebrauchten Kleidern oder Betten, mit gebrauchter Wäsche oder mit altem Metallgeräth, zum Betriebe des Pfandleihgewerbes, zur gewerbsmäßigen Vermitte⸗ lung von Geschäften oder zur Uebernahme von Aufträgen, nament⸗ lich zur Abfassung schriftlicher Aufsätze für Andere, so wie zum Ge⸗

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werbe der Lohnlakaien und anderer Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten (§. 49 der Gew Ordn.), ist zu versagen, wenn die darüber zu ver⸗ nehmende Kommunal⸗Behörde nach Anhörung der Gemeindevertreter die Nützlichkeit und das Bedürfniß des beabsichtigten Gewerbebetrie⸗ bes nach den örtlichen Verhältnissen nicht anerkennt.

§. 69.

Oeffentliche Versteigerungen neuer Handwerkerwaaren dürfen, soweit sie nicht im Wege der Exekution, oder im Auftrage eines Gerichtes oder einer anderen öffentlichen Behörde erfolgen, nur mit besonderer Genehmigung der Kommunalbehörde des Versteigerungs⸗ Ortes stattfinden.

§. 70.

Wo nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerkerwaa⸗ ren, welche nicht zu den Gegenständen des einem Jeden freigegebenen Wochenmarktverkehrs gehören (§. 78 der Gew.⸗Ordn.), nur von Bewohnern des Marktortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann die Regierung, nach Anhörung des Gewerberathes, den einheimischen Verkäufern die Fortsetzung des herkömmlichen Wochen⸗ marktverkehrs mit jenen Handwerkerwaaren gestatten, ohne auswär⸗ tige Verkäufer derselben Waaren auf dem Wochenmarkte zuzulassen (§. 75 der Gew.⸗Ordn.).

6

Einrichtungen, nach welchen der Einkauf von Lebensmitteln auf Wochenmärkten einzelnen Klassen von Käufern nicht während der ganzen Dauer des Marktes, sondern nur während einer gewissen Zeit gestattet wird, dürfen auch an Orten, wo solche noch nicht bestehen (§. 79 der Gew.⸗Ordn.), nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses nit Genehmigung der Regierung eingeführt werden.

7. 72.

Die Ortspolizei⸗Obrigkeit ist ermächtigt, die Bäcker und die Verkäufer von Backwaaren anzuhalten, die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren für gewisse von ihr zu bestimmende Zeiträume durch einen von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufs⸗ Lokale zur Kenntniß des Publikums zu bringen.

Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen.

Ueberschreitungen der erwähnten Taxen werden nach §. 186 der Gew.⸗Ordn. bestraft.

66

Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach polizeilich festge⸗ stellten oder von den Bäckern und Verkäufern an ihren Verkaufs⸗ Lokalen angeschlagenen Taxen erlaubt ist, kann die Ortspolizei⸗Obrig⸗ keit die Bäcker und Verkäufer zugleich anhalten, im Verkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen geaichten Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Back⸗ waaren zu gestatten.

VIII. Strafbestimmungen.

Wer den Verbots⸗Bestimmungen der §§. 23. 25. 31. 32. 33. 47. 69 zuwidervandelt, oder zu ihrer Umgehung durch Leihung seines Na-⸗ mens mitwirkt, ist mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder mit Ge⸗ fängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen. Im Wiederholungsfalle kann außerdem auf Verlust der Befugniß zum selbstständigen Betriebe des Gewerbes erkannt werden.

Dieselbe Strafbestimmurg gilt für die Uebertretung der nach §. 26 von der Regierung, oder von dem Ministerium für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten eder nach §J. 29. 34 durch Orts⸗ Statuten getroffenen Festsetzungen.

1“

Uebertretungen der §§. 50 bis 52 werden mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern und im Falle des Unvermögens mit ver⸗ hältnißmäßiger Gefängnißstrafe bestraft. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt.

Die Gelebußen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im §. 55 erwähnten Forderungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen. 31 86 Jede rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verur⸗ theilten durch das Amtsblatt und andere öffentliche Blätter derjeni⸗ gen Kreise, in welchen derselbe und der betheiligte Arbeiter ihren Wohnsitz haben, bekannt genxac. 8

6 70.

Die Verhältnisse der zur Beschaffung militairischer Bedürfnisse bestimmten Werkstätten und Fabriken der Militair⸗Verwaltung, der Arbeiten in öffentlichen Anstalten, und der öffentlichen Bauten mit Einschluß der Festungs⸗Bauhöfe, bleiben der besonderen Regelung

vorbehalten; die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung fin⸗ den auf dieselben keine Anwendung.

Alle der gegenwärtigen Verordnung entgegenstebenden allgemei⸗

nen und besonderen Bestimmungen werden hierdurch außer Kraft

Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1

Gegeben Charlottenburg, den 9. Februar 1849.

st 23 Friedrich Wilhelm.

Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. Rintelen. von der Heydt. Für den Finanz⸗Minister: Kühne

8

Graf von Bülow. 1 aer

Verordnung, betreffend die Errichtung von Gewerberäthen und verschie⸗ dene Abänderungen der allge

meinen Gewerbe⸗Ordnung.

ir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen zc. ꝛc. verordnen auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums und auf Gruͤnd des Artikels 105 der Verfassungs⸗Urkunde für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß des Bezirks des Appellations⸗ Gerichtsbofes zu Köln, für welchen eine Revision der bestehenden Gesetzgebung vorbehalten wird, was folgt: . Erster Abschnitt. Kasah Errichtung und Bestimmung der Gewerbegerichte. Für jeden Ort oder Bezirk, wo wegen eines erheblichen gewerb⸗ lichen Verkehrs ein Bedürfniß zu einem Gewerbegerichte obwaltet, soll auf den Antrag von Gewerbtreibenden, nach Fngsrune der ge⸗ werblichen und kaufmännischen Corporationen und der C emeinde Vertreter, ein solches Gericht. nach Einholung Unserer besondern Ge⸗ nehmigung, errichtet werden.

Das Gewerbegericht erledigt im Wege der gütlichen Vermitte⸗

lung, oder nöthigenfalls durch Erkenntniß die Streitiakeiten der