1849 / 43 p. 5 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

j t w usdrückliche in Ansehung derjenigen Staaten stattfindet, mit 85 8 Vertrage über die Staatsangehörigkeit abgeschlos bedenklich Verträge über ef u erörtern sein. §. 5 ist um so unbedenklicher, wird unten näher z ar erlichen Todes im Rechte des Königreichs da die Strafe grch 5 8 wird unmittelbar ins Leben treten können, nicht Lgee selbst versteht, daß die Auswanderungsfreiheit · . der Wehrpflicht bestehe. Dies aber ausdrücklich zu ag. eint um so nothwendiger, als die Küstenlage des Kö⸗ dere orun, 8 Auswanderungslust in manchen Gegen⸗ 1- wgegenwärtig nicht unerhebliche Unzuträglichkeiten hervorge⸗ rufen hat. 9 r im Ganzen wenig bedenklich, muß aus b Bea ge. . he h. Schlußsatzes weiter die Rede sein. gleichem Anr. 3 ist in seinen Grundsätzen gänzlich dem bestehenden

SSI“ n. Die ohnehin suspendirte Aufhebung der Todes⸗ Rechte ensneübrigens die größte Gefahr der Uebereilung nicht aus⸗ fe 7, vg, körperlichen Züchtigung kann erfolgen; die Gesetz⸗ seNf ase 1ur Haussuchung §. 10, 3 wird auch jetzt scdon Fengaenhe

Sicherung gewähren, und würde hier also der augenhlicklichen in⸗ führung nichts im Wege stehen; Beschlagnahme von Papieren, Ga⸗ rantie des Briefgeheimnisses sind auch gegenwärtig in genügender Weise in den Gesetzen des Landes vorgesehen. MNur der Satz des §. 8, 1 1“ die Polizei⸗Behörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben, macht im Interesse der öffentlichen Sicherheit eine Aenderung der Gesetzgebung nothwendig, um die Gerichte zu autorisiren, Laͤndstrei⸗ cher so lange festzuhalten, bis es möglich ist, ihren Wohnort zu er⸗ mitteln und sie dorthin zu dirigiren, eine Maßregel, die um so noth⸗ wendiger ist, als nach dem Obigen das Mittel der bloßen Aus⸗ weisung, welches bisher allen denjenigen Staaten, mit denen keine Verträge geschlossen waren, gegenüber bestand, nicht ferner anzuwen⸗ den ist. Entgegengesetzten Falls würde nichts übrig bleiben, als solchem Gesindel das Umherstreifen frei zu gestatten, da bis jetzt der Richter keine Befugniß hat, in einem solchen Falle die Festhaltung zu verfügen. Die desfallsige Gesetzgebung wird vorbereitet.

Art. 4 über Preßfreiheit ist um so unbedenklicher, als der zweite Absatz die dort genannten Maßregeln offenbar nur insoweit unter⸗ sagt, als solche den Charakter des Vorbeugungs⸗ und Hinderungs⸗ mittels annehmen, nicht aber insofern sie lediglich eine Folge der ge⸗ werblichen Ordnung oder der Finanzgesetze des Staats sind und Alle auf gleiche Weise treffen. Die suspendirte Verfügung des vorletzten Absatzes anlangend, wird den Ständen bereits das erforderliche Ge⸗ setz vorgelegt werden.

Rücksichtlich der im Art. 5 begründeten Glauhbensfreiheit ist nur zu bemerken, daß der Satz des §. 14

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offen⸗

baren, durch die im §. 19 gegebene Eidesformel beschränkt erscheint, da diese nothwendig als ein Bekenntniß des Glaubens an Gott betrach⸗ tet werden muß. Zugleich aber müssen wir bevorworten, daß diese Formel die Rechte derjenigen christlichen Sekten, die den Eid für Sünde halten, und bei denen daher eine andere feierliche Versiche⸗ rung dem Eide gleich steht, nicht beschränken darf. Das wird bei

der gesetzlichen Durchführung der betreffenden Paragraphen zu beach⸗ ten sein.

Ebenmäßig können durch den §. 17 dem Staate diejenigen Rechte nicht beschränkt werden, welche er in Bezug auf die Temporalien der

einzelnen Kirche, zu üben hat, und muß ihm die Bestätigung der Geistlichen so lange bleiben, als denselben bürgerliche Functionen, ins⸗ besondere die Sanctionirung der Ehe auch in bürgerlicher Hinsicht, und die Führung der Standesbücher anvertraut sind. Das placet rücksicht⸗ lich kirchlicher Maßregeln muß dagegen wegfallen. Es liegt am Tage, daß in dieser Beziehung eine fernere Abänderung des Kap. 4 des Landes⸗Verfassungsgesetzes unerläßlich sei.

Vom Artikel 6 werden die §§. 22, 23, 24, 25, 26 zwar eine Abänderung der Gesetze über Schulen und Schulvorstände mit sich führen. Bedenken können sie aber nicht erregen, da die Beaufssch⸗ tigung des Religions⸗Unterrichts den Geistlichen als solchen bleibt, indem der Religions⸗Unterricht stets auch Hauptgegenstand der Volks⸗ schulen bleiben muß, und dadurch mit genügender Bestimmtheit be⸗ dingt ist, daß auch der im §. 24 erwähnte häusliche und Privat⸗ Unterricht den Religions⸗Unterricht umfassen müsse, mithin der Auf⸗ sicht nicht entzogen werden könne. Auf die §§. 27 und 28 aber wird unten zurückzukommen sein.

Art. 7 über Versammlungs⸗ und Vereinsrecht ist unbedenklich, da für das Heer genügende Disziplinarschriften vorhanden sind.

Art. 8 dagegen erregt manche Besorgnisse. Zwar kann auch hier der §. 32 um so unbedenklicher ins Leben treten, als der §. 35 des Landesverfassungs⸗Gesetzes neben mehreren Spezialgesetzen bereits eine genügende Legislation zur Ausführung desselben giebt. Auch §. 34 ist unbedenklich, da ein solcher Unterthänigkeits⸗ und Hörig⸗ keitsverband wohin bloße Reallasten und getheiltes Grundeigen⸗ thum entschieden nicht gehören seit der Ablösungsordnung vom 23. Juli 1833 nicht mehr existirt.

„Der §. 35 ist seinem Hauptinhalte nach unbedenklich, insofern jedoch die durch Staatsverträge garantirten Rechte der Mediatisirten und die unentgeltliche Aufhebung einiger freilich dem Werthe nach unerheblicher Vermögensrechte in Betracht kommt, bedarf derselbe Erörterung. Dasselbe ist der Fall in Hinsicht der §§. 36, Dagegen ist in Ansehung der Lehnsaufhebung §. 39 und der Aufhebung der Güterconfiscation das Nöthige durch die Landesgesetz⸗ gebung längst vorgesehen. 3 Die wenigsten Bedenken dürfte Art. 9 erregen, da in der That in dieser Beziehung die Gesetzgebung des Königreichs bereits Se weiter vorgeschritten ist, als die Grundrechte voraussetzen; denn sehr Vieles von dem, was diese noch von künfti F sehr ten, namentlich der 3 von künftiger Gesetzgebung erwar⸗

n, n Inhalt der §8. 43, 44, 48 und 49 ist bier b

reits ins Leben getreten. Der Inhalt der §§. 45 1 8 46 hört zu denjenigen Bestimmungen, welche durch 82278 b aber ge⸗ setz vom 5. September 1848 bereits getroffen und n dafassungass⸗ führen sind. Jedoch verlangen die allgemeinen G gu ghe⸗ Sätze eine nähere Bestimmung. So wird namentlich z einzelner auf die standesherrlichen Rechte Bezug zu nehmen sein §. 41 zweite Satz des §. 42 darf es nicht ausschließen daß der Inen

richter nach den Gesetzen die einzelne Sache auf lein ündeses 88

richt übertrage, und unter Ausnahme⸗Gerichten können 8

die hier zu Lande längst verbotenen Kommissionen für ein 85

Fälle, nicht aber Spezial⸗Gerichte für gewisse Klassen und B. chen verstanden werden, da §. 43, Absatz 2 und §. 47 solche aus⸗ drücklich zulassen. Die Aufhebung des privilegirten Gerichtsstandes kann den besonderen Gerichtsstand der Mitglieder der Königlichen Familie nicht aufheben, und werden auch hier die vertragsmäßigen standesherrlichen Rechte zu erwägen sein. Das Verbot der Ver⸗ setzung eines Richters ohne Beschluß des Gerichtshofes kann eine dienstliche Beförderung nicht ausschließen, da es sicher nicht die Ab⸗ sicht ist, auch diese den Gerichten selbst zu übergeben. Es wird hier nur von einer Versetzung zur Strafe die Rede sein. Eben so würde

der §. 47, so zweckmäßig solcher im Allgemeinen ist, doch bei ei⸗ ner Durchführung in seinen äußersten Konsequenzen zu unerträg⸗ licher Beschwerde gereichen. Die Entscheidung über den Kom⸗ petenzkonflikt, welche das Verfassungsgesetz vom ö5. September 1848, §. 10 in letzter Instanz dem höchsten Tribunale überträgt, wird den Vorschriften des §. 48 genügende Folge geben, und im §. 49 unter Verwaltungsrechtspflege nur die Entscheidung reiner Privatrechtsver⸗ hältnisse durch die Verwaltungsbehörden verstanden sein, nicht aber die Anwendung des öffentlichen Rechts, zumal auch hier die Rechts⸗ verletzung nach §. 10 des Verfassungsgesetzes vom 5. September 1848 stets vor die Gerichte gezogen werden kann.

Endlich darf durch die Ueberweisung der Polizeistrafen an die Gerichte den Gemeinden, Genossenschaften, Deichgerichten u. s. w. das Recht sofortiger Bestrafung der z. B. bei Schauungen entdeckten Mängel nicht entzogen werden.

Dieses Alles dürfte sich jedoch durch die speziellen Gesetze, deren möglichste Förderung in der Absicht der Regierung liegt, zur Genüge sichern lassen, und es bleiben demnach die §§, 3, 7, 27, 28, 33, 35, 99. 37, 38 als solche übrig, bei denen wesentliche Bedenken ein⸗ reten.

Der §. 3 würde an sich zugelassen werden können, wenn nicht der Entwurf des Heimatsgesetzes zusammengenommen mit dem §. 28 eine große Gefahr mit sich führte. Jener Entwurf nöthigt die Ge⸗ meinde, jeden Einzügling aufzunehmen,

welcher erwerbsfähig ist und zur Zeit seiner Aufnahme weder öf⸗ fentliche Armen⸗Unterstützung genießt, noch wegen eines gemeinen Verbrechens bestraft worden ist.

Derselbe legt ferner in das Heimatsrecht den Anspruch:

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit und Verarmung vom Heimats⸗ bezirke nothdürftig unterhalten zu werden, wogegen der Heimats⸗ bezirk den Regreß gegen anderweit Verpflichtete nehmen soll.

Damit aber wird der Gemeinde zu Gunsten der untauglichsten Mitglieder der Gesellschaft eine Last aufgebürdet, zu deren Tragung sie auf die Dauer ganz unfähig ist.

Es wird ein Zustand herbeigeführt werden, wie wir ihn auf den Gränzen des Landes mehrfach bereits eingerissen finden.

Von der hierdurch gegebenen fast unbedingten Freiheit der An⸗ siedelung wird die nothwendige Folge sein, daß die Gemeinden selbst auf völlige Freiheit des Gewerbebetriebes dringen müssen. Denn einer einmal ansässigen darbenden Familie ehrlichen Erwerb zu ent⸗ ziehen, ist auf die Dauer unmöglich. Dazu kommt, daß §. 28 erklärt:

Es steht Jedem frei, seinen Beruf zu wählen und sich für densel⸗

ben auszubilden, wie er will, ein Satz, dem eine praktische Bedeutung kaum beizulegen ist, wenn man nicht darunter die Aufhebung der zünftigen Lehr⸗ und Wander⸗ pflicht versteht. Unter diesen Umständen kann die in Aussicht gestellte Gewerbeordnung kaum etwas Anderes geben, als die Herstellung völliger Gewerbefreiheit, und es wird demnach von den Städten und dem Handwerksstande, welche auf diese Verhältnisse mit Recht ein so entschiedenes Gewicht legen, bei Zeiten vorgebaut werden müssen, wenn man die Folgen abwenden will.

Was den §. 7 angeht, so wird der wesentliche Inhalt der er⸗ sten sechs Sätze kaum ein Bedenken hervorrufen, wen gleich manche Folgen noch nicht völlig klar sind. Zuerst dürfen wir nicht verschweigen, daß von einer Anzahl zum hohen Adel gehöriger me⸗ diatisirter Fürsten und Grafen aber gegen diesen Paragraphen der angeschlossene Protest erhoben ist, da derselbe in ihre ver⸗ tragsmäßig geschilderten Rechte eingreife. Sodann wird derselbe eine Aufhebung des §. 10 des Landesverfassungsgesetzes mit sich führen. Es wird nothwendig werden, in Ansehung der Erbfolge eine Abänderung des bremischen Ritterrechts, so wie der Absteuer der adeligen Töchter im osnabrückschen ꝛc., eintreten zu lassen.

Dies Alles ist jedoch zu beseitigen. Dagegen würde das Ver⸗ bot der Stellvertretung im letzten Satze das Land sehr hart treffen. Der Satz:

Die Wehrpflicht ist für Alle gleich, ist an sich schon keine Wahrheit, wenigstens in vollem Umfange nie⸗ mals durchzuführen. Dienstleistungen sind ihrer Natur nach niemals gleich zu vertheilen. Ausnahmen bleiben stets nothwendig, und ohne eine ganz unhaltbare Vermehrung des Heeres oder eine Vernichtung der Kriegstüchtigkeit desselben wird man auch den ganzen Nach uchs der Mannschaft gar nicht einmal einstellen können. Daraus geht eine große Ungleichheit nothwendig hervor, und diese wird noch um Vieles schlimmer, wenn man nun gar denjenigen, der nicht dienen kann oder will, zum Dienste nöthigt, und denjenigen, der gern dienen würde, zurückweisen muß.

Dadurch wird das Heer sicher nicht gewinnen, wohl aber wird der Reiz zur Auswanderung, der ohnehin schon so groß und so tief im deutschen Volkscharakter begründet ist, durch eine derartige Vor⸗ schrift in manchen Gegenden so gesteigert werden, daß daraus eine große Kalamität, namentlich für die Zurückbleibenden, entstehen muß. Würde nun vollends den Seeleuten keine Befreiung vom Militair⸗ dienste angedeihen, so möchte eine Bemannung der künftigen deutschen Flotte völlig unmöglich werden, da eine solche Maßregel die noth⸗ wendige Folge haben würde, die einheimischen Matrosen auf fremde Schiffe zu treiben.

Die im §. 27 stipulirte Unentgeltlichkeit der Volksschulen und niederen Gewerbsschulen (was darunter verstanden, ist nicht klar) wird der Schule zum Verderben gereichen, den Eiser der Eltern für den Unterricht ihrer Kinder vermindern, den Gemeinden aber eine Last auflegen, welche sie auf keine andere Weise werden ertragen können, als indem sie wieder einen Theil derselben wenigstens durch eine nach der Zahl der schulpflichtigen Kinder repartirte Steuer auf⸗ bringen, womit im Sinne des Paragraphen nichts gewonnen wäre. Der Satz, daß Uabemittelten auf allen öffentlichen Unterrichts⸗An⸗ stalten unentgeltlicher Unterricht ertheilt werden soll, dürfte die Schulanstakt mancher Stadt völlig zu Grunde richten, da sie dann genöthigt werden könnten, für ihnen gar nicht Angehörige Anstalten zu treffen, zu denen ihnen die Mittel fehlen würden. Es wird ein solcher Satz nothwendig dahin führen, abermals eine sehr große Last auf die Kassen zu legen.

Der §. 28 ist bereits oben erwogen.

Besonders bedenklich sind aber die Verfügungen über das Eigen⸗ thum, welche durch die §§. 33, 35, 36, 37 und 38 getroffen werden. Das Prinzip der unbedingten Theilbarkeit, wie es im §. 33 aufge⸗ stellt wird, widerspricht eben so sehr den uralten Rechtsverhältnissen des Bauernstandes in einem großen Theile des Königreichs, als dem Interesse der Kultur selbst. Wie unnöthig es war, dieses Prinzip aufzustellen, davon liefert aber ebenfalls das Königreich den unwider⸗ leglichen Beweis, indem dasselbe Gegenden enthält, in denen die

Föeilbarteit berkömmlich ist und eben so schwer abgestellt werden wirde, . in * übrigen die Untheilbarkeit. Tiefer einzugehen ist unnö⸗ Gekage 55 Sache bereits anderweit in öffentlichen Schriften zur wird aber Pe-. ist. Die Zulassung von Uebergangegesetzen wi he e dng helfen. Die Erschütterung des Rechtszustandes welche den dagehnh das Vertrauen auf denselben, die Resignation, sprüche und Händel ba aufgelegt wird, verschwinden. An⸗ tigsten Standes i rden sich vermehren und das Wohl des wich⸗ udes in unserem Staate noch mehr untergraben. 1b

Es ist schon oben bemerkt, da

Der §. 34 hat mit dem §. 37 und theilweise mit dem §. 36

den Mangel gemein, daß er den obersten Grundsatz des Artikels

im §. 32: das Eigenthum ist unverletzlich,

umstößt. Je schwerer eben in dieser Zeit die Heiligkeit des Eigen⸗

thums angefochten ist, um desto gewisser muß dir Verfassung an die⸗ ser Grundwahrheit aller menschlichen und bürgerlichen Zustände fest⸗ halten und sich hüten, im Prinzip die Heiligkeit des Eigenthums an⸗ zuerkennen und thatsächlich sie aufzuheben.

Es gilt dies nicht von der Patrimonial⸗Gerichtsbarkeit selbst, welche als die Ausübung des Richteramtes, einer reinen Staats⸗ function, kein Gegenstand wahren Privateigenthums ist, wohl aber gilt es von den aus diesem Rechte fließenden Abgaben, so wie von den aus dem guts⸗ und schutzherrlichen Verbande flirßenden persön⸗ lichen Abgaben.

Die Rathsamkeit der Aufhebung dieser Abgaben wird zum größten Theile nicht bestritten, dieselbe ist auch von der Regierung des Königreichs mehrfach anerkannt; aber die Aufhe⸗ bung ohne Entschädigung ist das Gefährliche. Diese hat das Kö⸗ nigreich sich bis jetzt nicht gestattet. Wenn aber der Anfang damit einmal gemacht ist, so wird schwer das Ende zu finden sein.

Daß die hier berührten Abgaben nicht von erheblichem Betrage sind, kann die Bedenken nicht heben. Es wird dadurch nur um so klarer, daß gar keine Nothwendigkeit vorlag, von dem ersten Grund⸗ satze des Rechts abzuweichen, daß diese Abweschung nur das Prinzip betrifft, ohne Jemand zu nützen.

Bei der Aufhebung der Gerichtbarkeits⸗Abgaben kommt noch hinzu, daß solche nur den Einsassen der Patrimonial⸗Gerichte abge⸗ nommen werden sollen, während völlig gleiche Abgaben den Einsassen der Königlichen Gerichte bleiben würden, während solehe wohl gar denjenigen Patrimonialgerichts⸗Einsassen bleiben werden, welche seit längerer oder kürzerer Zeit wieder unter Königliche Jurisdiction ge⸗ kommen sind. Wollte man aber auch hier zur unentgeltlichen Auf⸗ hebung, namentlich auf Grund und Boden lastender, alter Abgaben übergehen, so würde man nur dem Besitzenden auf Kosten des Gan⸗ zen, also auch der Besitzlosen, ein Geschenk machen. Die Regierung sieht in diesem Falle, so wie in den ähnlichen des §. 37, kein Mittel, die Grundsätze des Rechts zu retten, als

die Uebernahme einer Entschädigung auf die Staatskasse, welche ihre unverkennbaren Bedenken ebenfalls hat, aber doch minder ge⸗ fährlich ist, als die Erschütterung des Eigenthums.

Was den §. 36 angeht, so muß zuerst bei der ungenauen Allge⸗ meinheit des Ausdrucks die bestimmte Voraussetzung ausgesprochen werden, 8 daß der Grundsatz der Ablösbarkeit auf die im Ablösungsgesetze

vom 10. November 1831, §. 3, 8 bezeichneten Staategemeinde⸗

und Sozietätslasten nicht angewandt werden könne.

Was die übrigen Ausnahmen der Ablösbarkeit angeht, so sind deren zwei, deren Aufhebung Bedenken erregt. Es ist dies

1) die in der Ablösungs⸗Ordnung vom 23. Juli 1833 §. 3 ausgesprochene Ausnahme der Erbpachten von Vehn⸗ und Moor⸗ Kolonieen. Diese eigenthümlichen Verhälrnisse dieser Anstalten, die Verwickelung der Rechte des Ober⸗Eigenthümers mit Verpflichtungen namentlich in wasserbaulicher Bezichung, wovon die Existenz der Kolonieen abhängt welche nicht theilweise zu beseitigen sind, und der Antheil, welcher demselben an dem Ertrage wenigstens theilweise zusteht, hat bisher diese Abgabe als unablösbar erscheinen lassen. Es sind neuerdings Untersuchungen angeordnet, um die Möglichkeit der Ablösung festzustellen, vor deren endlichem Resultate kann die Regierung kein Urtheil abgeben, ob der Paragraph hier möglicher⸗ weise ausgeführt werden könne.

2) Kommen in Betracht die auf den Grund des Erbzinsgesetzes vom 23. Juli 1843 eingegangenen Vorträge.

Hier hat der Staat unter gewissen Bedingungen die Unablös⸗ barkeit ausdrücklich gewährleistet, der Zinsmann dieselbe ausdrücklich anerkannt. Es liegt überall kein politischer Grund irgend einer Art vor, welcher die Aufhebung dieser Eigenthumsrechte rechtfertigen könnte. Vielmehr muß die Regierung aus ebenfalls öffentlich erör⸗ terten Gründen das am Schlssse des Paragraphen enthaltene Ver⸗ bot solcher Zenskontrakte für etwas dem gemeinen Besten geradezu Widersprechendes halten. Die Regierung könnte also nur durch äußeren Zwang eine Abweichung von ihren eigenen Zusicherungen rechtfertigen.

Endlich muß sie auch nach dem eben Gesagten das unbedingte Verbot der Belastung eines Grundstückes mit unab ösbaren Abgaben unter den Verhältnissen Hannovers für ein unpolktisches halten.

Was den §. 37 angeht', so ist die Beseitigung der Jagd nach Lage der Dinge eine Nothwendigkeit, die urentgeltliche Auf⸗ hebung derselben sammt Jagddiensten, Frohnden und anderen ähn⸗ lichen Leistungen aber ein Widerspruch gegen den obersten Grundsatz der Heiligkeit des Eigenthums. Dazu wirkt diese Aufhebung, höchst ungleich. Dem großen Eigenthümer, der bisher auf eigenem Grunde nur Koppeljagd besaß, gewährt sie den Vortheil der Privatjagd welche bekanntlich sehr leicht zum Bedrucke ausartet. Dem kleine⸗ ren Jaagdberechtigten, welcher auch bisher minder schädlich gewesen, nimmt sie Alles.

Für unser Land erregt die Abfassung noch einen weiteren höchst unangenehmen Zweifel, welcher nur durch die Gesetzgebung zweck⸗ mäßig zu beseitigen sein wird. Der §. 37 spricht das Jagdrecht dem Grundeigenthume zu. Nun entsteht bei allem Meiergute die Frage, ob hiernach der Gutsherr oder der Meier als Grundeigenthümer zu betrachten sein werde. Im ersteren Falle wird offenbar nur eine neue Verwirrung zu der alten gebrackt. In den einzelnen Prov nzen wird die Frage sehr verschieden Auffassung finden. Während die Kalen⸗ bergsche Meierordnung dem Gutsherrn das Grundeigenthum aus⸗ drücklich zuspricht und im Bremenschen dasselbe als Regel feststehen möchte, ist in anderen Landestheilen dem Meier ein Nutzeigenthum zugeschrieben, so doß eine Saat der gehässigsten Händel ausgestreut sein würde.

Die Regierung kann, wie bereits oben bemerkt, falls man den Grundsatz der unentgeltlichen Aufhebung festhalten will, auch hier nur auf eine Entschädigung aus Staatsmitteln zurückkommen, und sie würde das dazu erforderliche Opfer stets für einen geringen Verlust halten, wenn es nur gelingt, dadurch die Heiligkeit des Eigenthums zu sichern.

Was endlich den §. 38 angeht, wenn gegen deßen Horschriften ebenfalls von den standesherrlichen Häusern Einsp uch b steht diesem Satze die große Unbestimmtheit des Begriffs;nwisss sind fommisses entgegen. Die größten Uebel derartiger Beril 1836 bereits durch die §§. 29. Aps r

39 des Gesetzes vom 13. das Königreich beseitigt worden. Die Aufhebung nnnsesünkunge or⸗ derten Allgemeinheit wird fast mothwendig zu a ven- S- F gesammten Intestat⸗ und Testaments⸗Erbrechts fns neue Quelle vo Ueberweisung an die einzelnen Staaten nur 6 von Rechts⸗Verwirrung in Deutschland werden. .“

Dies sind die materiellen Bedenken, we Drundrechten

liegen. Außerdem ist aber noch ein allgemeineren Uebelstand hervor⸗ zuheben. ß der Eingang der Grundrechte

ohnehin Niemand bezweifeln.

von den Gesellen in ähnlicher

der Verfassungen der deutschen Einzelstaaten aufstellt und estimmt: keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzel⸗ staats soll dieselben aufheben oder beschränken können. Diese Bestimmung hat ihren guten haltbaren Grund und Be⸗

deutung, sobald eine Gesammtverfassung vorhanden ist, welcher die

Berechtigung zu solcher Aufhebung oder Abänderung zusteht. So lange aber diese Gesammtverfassung nicht besteht, ist es eine Unmög⸗ lichkeit, daß die Regierung irgend eines Staats sich eine solche Be⸗ schränkung auflege. Jedes Gesetz muß nothwendig der Abänderung unterliegen. Dies ist nicht blos eine Folge der Mangelhaftigkeit aller menschlichen Einrichtungen, sondern es ist unerläßlich, weil das Gesetz stets auf gegebenen Verhältnissen und Thatsachen beruht, so lange diese dauern, gut sein kann, wenn sie aber sich ändern, nothwendig ebenfalls geändert werden muß, wenn es nicht seinem ursprünglichen Zwecke vielleicht geradezu entgegenwirken f ll. Im gegenwärtigen Falle kann die Regierung dieser Befugniß um so weniger entsagen, da sie ja deie obigen Grundsätze als unhalt⸗ bar anerkannt und niemals sich in die Lagr setzen darf, entweder etwas Unhaltbares in Ausführung zu bringen, oder wider die übernommene Verpflichtung dasjenige aufzuheben, was sie als unabänderlich fest⸗ stehend anerkennt hat. Besteht eine höhere Gesetzgebung, kommt die Gesammtverfassung Deutschlands zum Bestande, dann fällt dieses Bedenken hinweg, die Regierung ist dann in den durch die Gesammt⸗ verfassung geregelten Punkten nicht mehr auf ihre Ueberzeugung hin⸗ gewiesen, sondern auf das Gesetz, und eben so ist ihr der Weg be⸗ zeichnet, anf dem ein schädliches Gesetz zu ändern wäre. Es ist zu boffen, daß dieser Zeitpunkt nicht mehr fern sei, allein eingetretern

ist er noch nicht, ja, es handelt sich hier überhaupt lediglich um den

Zeitraum bis zum Eintritt eben jener Aenderung in der G undver— fassung. B Es ist noch ein wichtiger Ge sichtspunkt aufzufassen, der Aoschnitt

über die Gewähr der Verfassung, wie solcher eben jetzt in erster Le⸗ sung angenommen ist, enthält im Art. 4 die Bestimmungen,

unter denen die Grundrechte im Falle des Krieges und Aufruhrs

zeitweise außer Kraft gesetzt werden können.

„Leider hat die Erfahrung der letzten Monate es gelehrt, daß Fälle eintreten können, wo die Bestimmungen über Verhaftung, Haue⸗

suchung und das Versammlungsrecht zum allgemernen Heile beschräukt

werden müssen, und daß in Kriegszeiten dies unerläßlich sei, wird . d Erkennt man eine solche Befugniß als nothwendig an, so ist um so klarer, daß die Geundrechte ohne diese Befugniß unhaltbar sind. Es erhalten dieselben auch in dieser Hin⸗ sicht die volle Möglichkeit der Geltung erst durch das Zustandekom⸗ men der vollständigen Verfassung. Wenigstens werden diejenigen, die solche Ausnahmen als nothwendig proponiren, um so weniger leugnen können, daß die Grundrechte ohne solche die höchste Gefaͤhr zu bringen im Stande sind, als ja nur die höchste Gefahr solche Ausnahmen rechtfertigen kann.

Hierdurch nimmt nunmehr die Frage folgende Gestalt an.

Die Regierung kann sich nicht verpflichten, die obigen Punkte: Freizügigkeit mit der aus ihr nothwendig folgenden Gewerbe⸗ freiheit, Aufhebung der Stellvertretuug, Unentgelt⸗ lichkeit des Schulunterrichts, Theilbarkeit des Grund⸗ eigenthums und die gerügten Eingriffe in die Heiligkeit des Eigenthums überhaupt als unabweichliche Norm ihres Verfahrens

anzunehmen. Daß alle diese Punkte bis auf einige Eingriffe in das

Eigenthum zur Zeit noch nicht ausgeführt zu werden brauchen, kann diese Lage der Dinge nicht ändern. Käme es nur darauf an, sich über den Augenblick hinwegzuhelfen, so würde darauf allerdings Ge⸗ wicht zu legen sein, allein es ist hier die Frage um etwas Höheres, um Grundsätze und Wahrheit. Die Regierung möchte nicht den Schein auf sich laden, als mache sie Zugeständnisse in der Hoffnung, solche unter günstigen Umständen zurückziehen zu können.

Wie es hiernach am Tage liegt, daß die Regierung bisher sich zur Publication der Grundrechte auf keine Weise habe befugt erach⸗ ten kön en, so muß dieselbe, was den gegenwärtigen Augenblick an⸗ geht, darauf zurückkommen, daß durch den neuesten Schritt der preu⸗ ßischen Regierung auch diese Sache in eine andere Lage gebracht ist. Nicht nur giebt derselbe eine Gelegenheit, den wichtigen Interessen des Königreichs nochmalige Erwägung zu sichern, sondern derselbe gewährt auch die Aussicht, daß die Verfassung Deutschlands über⸗ haupt zum Abschlusse gebracht werde, und zwar in der einzig dauer⸗ haften und erwünschten Weise, durch Uebereinstimmung der Fürsten und des Volks.

Beides wird die Bedenken beseitigen. Denn wenn in der Sache selbst die nöthigen Aenderungen erfolgen, so ist gar kein Grund zur Besorgniß mehr vorhanden, und wenn diese allerdings sehr großen und schweren Opfer der Einheit Deutschlands und der Begründung einer dauerhaften Verfassung gebracht werden müßten, dann würde ebensalls der grunssätzliche Zweifel zufgegeben werden müssen. Diese gedoppelte Aussicht auf Lösung des Konflikts wider⸗ räth aber im gegenwärtigen Augenblicke es auf das ent⸗ schiedenste, eine Diskussion von Prinzipien herbeizuziehen, die durchaus ohne alles praktische Resultat bleiben müßte, wohl aber dem Lande wirkliche Vortheile entzieben könnte.

Unter diesen Erwägungen würde die Regierung kein Bedeaken finden, auf den Wunseh der Stände die Grundrechte, so weit sie nach den obigen Erörterungen, der Verfassung und dem Wohle des Lan⸗ des augepaßt werden können, schon in nächster Zeit zu publiziren und rasch und kräftig ins Leben zu rufen. Sie kann dies aber nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß, so lanze die Verfassung Deutsch lands noch richt festzestellt ist, die zu pubtizirenden Bestimmungen der Einwirkung der Landesgesetzgebung nicht entzegen sein dürfen. Da neben wird sie mit allen Kräften dahin arbeiten, daß die Beseitigung der Prinzipien der Freizügigkeit und Gewerbefreiheit (§. 3 und 29), der Aufhebung aller Stellvertretung bei der Wehrpflicht (§. 7), der Unentgeltlichkeit des Schul⸗Unterrichts (§. 27) der unbegränzten Theilbarkeit des Grund-⸗Eigenthums (§. 33) und die in den §§. 35, 36, 37 und 38 liegenden Eingriffe in das Privat⸗Eigenthum, bei

der schließlichen Verständigung über die Verfassung Deutschlands er⸗

reicht werde. Hannover, den 10. Frbruar 1849 Königlich hannoversches Gesammt⸗Ministerium. Bennigsen. Prott. C. B. Stüve. D)ör. Braun.

D

Düring.“

Lehzen.

Anhalt⸗Deßau. Deßau, 8. Febr. (Magd. Ztg.) Ein gestern erschienener Erlaß des Staats⸗Ministeriums enthält pro⸗ visorische Verordnungen zur Bildung der im §. 33 verheißenen Han⸗ dels⸗ und Gewerbe⸗- und der in §. 36 in Aussicht gestellten Arbei⸗ ter⸗Kommissionen. Die erstgenannte Verordnung hebt die bisher ge⸗ setzlich gestattete Stellvertretung beim Militair auf und nimmt für die Befreiuug von der Wehrpflicht im Weseatlichen die preußischen Bestimmungen an. Die Verordnung über die Handels⸗ und Ge⸗ werbe⸗Kommissionen setzt solche für jede Stadt der Herzogthümer Anhalt⸗Deßau und Cöthen ein. Dieselben bestehen aus je 1 von den einzelnen Gewerben und Innungen jährlich durch direkte Wahlen zu bestimmenden Deputirten und 3 (in den größeren Städten 5)

Weise zu erwählenden 1

Männern. Ein Lokal für die öffentlichen Sitzungen dieser Kommis⸗ sionen, nobst Beleuchtung und Heizung, wird von den Gemeinde⸗Behörden eingeräumt, alle übrigen Kosten werden zu bestimmten Antheilen von den ein⸗ zelnen Gewerben getragen. Der Zweck dieser Kommissionen ist, für Verbesserung der Lage des Handels⸗ und Gewerbestandes zu sorgen, alle dieselben betreffenden Einrichtungen und namentlich die bestehen⸗ den Innungs⸗Verhältnisse zu prüfen, die Ertheiluug neuer Konzessionen zu begutachten, so wie bei Streitigkeiten über die verschiedenen In⸗ nungs⸗Befugnisse in erster Instanz zu entscheiden (der Gemeinde⸗ Vorstand und die Regierung bilden die folgenden Instanzen) u. s. w. Die zunächst vorgesetzte Behörde dieser Kommissionen sind die Bürger⸗ meister, nur durch deren Vermittelung können sie mit der Staats⸗ Regierung unterhandeln, insofern diese nicht besondere Kommissäre hierzu abordnet. Bei Gesetzwidrigkeiten und Ueberschreitungen ihrer Befugnisse können solche Kommissionen von den Staats⸗Ministerien aufgelöst werden, doch müssen dann binnen 4 Wochen neue Wahlen angeordnet und die neugewählten Kommissionen binnen 6 Monaten wieder einberufen werden. Sollten die Kommissionen den Zusam⸗ mentritt einer allgemeinen Handels⸗ und Gewerbe⸗Kammer für noth⸗ wendig erachten, so senden die 3 größeren Städte zu dieser je 2, die übrigen Städte je 1 Abgeordneten, denen jedoch eine Vergütung der Kosten ausStaatsmitteln nicht gewährtwird, ausgenommen, wern das Mi⸗ nisterium selbst diesen Zusammentritt veranlaßt hatte. In ganz ähn⸗ licher Weise verhält es sich mit den Arbeiter⸗Kommissionen, welche in jeder Stadt dadurch gebildet werden, daß zu den eben besprochenen Gewerbe⸗Kommissionen der Gemeinde⸗Vorstand 3 A(resp. 5) Abge⸗ ordnete des Gemeinde⸗Raths und eben so viel Deputirte des Arbei⸗ terstandes hinzutreten, welche von diesem jährlich neu direkt gewählt werden. Die Kosten für diese Kommissionen werden von den städti⸗ schen Kassen getragen. Dieselben haben das Wohl der Arbeirer auf jede Weise zu befördern, die Löhne zu prüfen u. s. w., und nament⸗ lich auf Errichtung von Spar⸗Vereinen, Sterbe⸗Kassen, Kranken⸗ Hülfsvereinen ꝛc. hinzuarbeiten.

Außerdem enthält der gestr ge Staats⸗Anzeiger die gewiß von allen Freunden der Schule mit großer Freude begrüßte Bekannt⸗ machung, daß das Ministerium beschlossen habe, das geringste Gehalt eines Volks⸗Schullehrers auf 200 Rthlr. jährlicher Finkünfte festzu⸗ setzen, und daß in Folge dessen alle tiejenigen definitiv angestellten Volks⸗Schullehrer, deren Einkünfte bisher dieses Minimum nicht er⸗ reichten, vom 1. April d. J. an so viel Zulage aus der Staatskasse erhalten sollen, wie ihnen an dieser Summe fehlt.

Schleswig⸗Holstein. Altona, 10. Febr. (Alt. Merk.) Wie früher die Wechselordnung für Deutschland, so ist jetzt auch das Reichsgesletz vom 20. Januar, betreffend die Schließung der öffent⸗ lichen Spielbanken und Aufhebung der Spielpachtverträge, hier pu⸗ blizirt worden.

Ausland.

Oesterreich. Pesth, 7. Febr. (Wien. Ztg.) Georg Graf Lazar, aus Sieb nbürgen gebürtig, im Juni v. J. vom Haupt⸗ mann des Infanterie⸗Regiments, Graf Gyulai, zum Major in der ungarischen Armee befördert, und Alois Baron Wiedersperg, aus Po diebrad in Böhmen gebürtig, Hauptmann im Infanterie⸗Regimente Prinz Gustav Wasa, sind ungeachtet der Proclamation des Fürsten zu Windischgrätz vom 17. Oktober v. J. in den Reihen der unga⸗ rischen Aufrührer verblieben, haben an der Spitze ihrer Truppen, welche Graf Lazar zuletzt als General, Baron Wiedersperg aber als Major und Brigadier kommandirte, die österreichische Gränze über⸗ schritten und gegen die zur Bewältigung des Aufruhrs entsendeten Truppen gefochten. Beide wurden deshalb wegen Theilnahme am bewaffneten Aufruhr zur Entsetzung von ihrer Offizier⸗Charge mit Ehrlosigkeits⸗Erklärung und zum Tode durch den Strang verurtheilt. Der Fürst zu Windeschgrätz hat jedoch, weilz beider Angeklagte aus eigen’m Antriebe ihre Sache von der Sache der Rebellen getrennt und sich dem Gerichte gestellt haben, die Todesstrafe dahin abgeän⸗ dert, daß jeder von seiner Offizier⸗Charge ehrlos entsetzt und mit einem zehnjährigen Festungsarrest in Eisen bestraft werde.

Frankreich. Paris, 9. Febr. Bourges wird, wie ein dortiges Journal berichtet, für die Dauer des Prozesses der Mai⸗Gefangenen das Hauptquartier der zweiten Diviston des Alpenheeres sein, die aus 12,000 Mann besteht, wehhe im Departement vertheilt werden sollen. Die Reforme behauptet, daß die Truppen der Alpen⸗Armee, welche man bei Bourges zusam⸗ menziehe, zugleich bestimmt seien, auf das erste Zeichen nach Paris zu eilen. Changarnier hielt dieser Tage in Paris auch Heerschau über zwei hierher berusene neue Regimenter; eines derselben ersetzt in der Kaserne deso Faubourg Poissonniere das zehnte Bataillon der Mobilgarde, welches nach Reuil abgeschickt worden ist. Die Herren Rovigo und Besselieres haben unter der Natfonalgarde eine Sub⸗ scription eröffnet, um dem General Changarnier zum Danke dafür, daß er zweimal, am 16. Ap il und am 29. Januar, die Gesellschaft ohne Blutvergießen gerettet, einen Ehrendegen zu überreichen. Als Gegendemonstration läßt man von der Nationalgarde Petitionen un⸗ terschreiben, welche die Ernennung des Ober⸗Kommandanten durch allgemeine Wahl verlangen.

Um einen Ausweg aus den Konflikten zu suchen, die in Folge der letzten Debatte über die Ministerfrage zwischen dem Präsidenten und der National⸗Versammlung auszubrechen drohen, berief Herr Marrast, als Präsident des ehemaligen Verfaͤssungs⸗Ausschusses, sämmtliche Mitglieder desselben zu einer Berathung zusammen. Er, Marrast, las ihnen mehrere Artikel der Verfassung über die gegen⸗ seitigen Beziehungen der Exekutivgewalt und der National⸗Versamm⸗ lung vor und forderte sie auf, diesen Artikeln eine mehr oder minder ausfüyhrliche Interpretation zu geben. Er führte auch verschiedene Stellen aus seinem damaligen Bericht über den Verfassungs⸗Entwurf an, in denen er sich bemüht, die Bedeutung dieser Artikel klar zu machen. Die Majorität der Versammelten war jedoch der Meinung, der Sinn der betreffenden Artikel sei so klar, daß kein Konflikt zwi⸗ schen dem Präsidenten der Republik und der National⸗Versammlung daraus entstehen könne, und erklärte, daß Interpretationen der auf die Exekutiogewalt bezüglichen Artikel bei der Berathung des orga⸗ nischen Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Präsidenten von der National⸗Versammlung selbst zu geben seien.

Die Rede Lamartine's in der Debatte über die Auflösungsfrage und sein vollständiger Bruch mit der Linken giebt allen Zeitungen zu vielfaltigen Bemerkungen Anlaß. Die gemäßigten Blätter rufen dem berühmten Redner ihren Beifall zu, nur das Journal des Dé⸗ bats wirft einen leise tadelnden Seitenblick auf die unersättliche Lust an Abenteuern, die ihn wieder sein Alea jacta est habe aussprechen lassen. Lamartine kam nämlich an einer Stelle seiner letzten Rede auf das Alea jacta est zurück, das er in seiner Rede über die Prä⸗ stdentenwahl ausgerufen. „Ich habe es gesagt und bereue es nicht“, erklärte er, „Ich gehöre zu denen, die sich nicht scheuen, den Zu⸗ fall des Looses anzurufen, wenn Frankreich die Würfel und Gott die Entscheidung in der Hand hält.“ Er gab zu, daß er sich damals, wo er die Wahl durch die National⸗Versammlung gewünscht, geirrt habe. Das all⸗ gemeine Stimmrecht sei weiser gewesen, als die Staatsmänner. Es sei ein

wahres Glück für das Land, daß es diesen Strahl des Ruhmes ge⸗ funden, welcher der allgemeinen Wahl ein den politischen Parteiungen Frankreichs fremdes Haupt gezeigt habe. „Herr von Lamartine“„ bemerkt hierauf das Journal des Débats, „sagt, er fürchte sich nicht, das Loos anzurufen, wenn Frankreich die Würfel und Gott die Entscheidung in der Hand halte. Aber Gott thut nichts durch Zu⸗ fall. Wie Herr Lamartine die Republik, so nahm Gott den Erdball in die Hand und schleuderte ihn in den Raum; aber er sagte nicht: Falle, wohin du willst! Er wußte, wohin die Erde fallen mußte; sie⸗ schwebt immer an seiner allmächtigen Hand; sie bewegt sich, aber er lenkt sie.“ Die Presse sagt: „Energischer als je brach Herr von Lamartine mit der Revolution und den Män⸗ nern, welche vor den Augen Frankreichs deren Erinnerungen, deren Grundsätze, deren Ausschweifungen und ihre Hoffnungen personifizi⸗ ren. Der Berg heulte unter seiner geißelnden Rede, die auf die Erbschaft, welche er beansprucht, die Flüche der Geschichte und der Nachwelt hervorruft. Er verlor seine letzte Illusion, wenn er jemals in Herrn von Lamartine einen Genossen des Herrn Ledru Rollin sah. Der Schleier ist gehoben; Herr von Lamartine zeigte sich wieder als das, was er seiner Natur, seinen Antecedentien, seinen Grundsätzen nach ist: ein Vertheidiger der Ordnung, ein rücksichtsvoller Konservativer, ein Mann der Regierung.“ Der National beklagt den Bruch, hofft aber, daß Lamartine, wenn er seine neuen Genossen besser kennen lerne, sich seinen alten Freunden wieder nähern werde, und protestirt gegen die Grundsätze und Absichten, welche der Bergpartei unterge jegt würden. Das Journal Le Peuple schließt: „Die Re⸗ publik hat nichts durch den Abfall des Herrn von Lamar tine verloren; sie gewinnt nur dadurch. Sie hat nichts mit fal⸗ schen Brüdern zu thun; sie braucht vor allen Männer von Gesin⸗ nung. Mag die National⸗Versammlung die organischen Gesetze be⸗ rathen oder nicht, die Republik ist doch unsterblich. Die Royalisten harren auf die legislative Versammlung, die Republikaner auf den Konvent. Arme Constituante, mache der neuen Legislativ⸗Versamm lung Platz, denn die Zeit drängt und das Schicksal ruft; denn wir, die unbeugsamen Republikaner, wir, die Montagnares von 1848, wir, die Sozial⸗Demokraten, möchten bald zum Konvent gelangen!“

Mit dem in Havre angelangten französischen Schiffe „Alfred“ sind Berichte aus Buenos⸗Ayres vom 8. Dezember eingegangen, denen zufolge der dortige Zustand noch unverändert war; Montevi⸗ deo wurde noch belagert, und es befanden sich die Einwohner im größten Elende. .

Am Montage hörte man an mehreren Punkten von Paris Vi⸗ vats für Heinrich V. Die Polizei verhaftete alle betreffenden Per⸗ sonen, und darunter einen Ex⸗Offizier der republikanischen Garde. Auch vorgestern wurden mehrere Personen wegen solchen Vivatrufs f stgenommen; sie erklärten aber den Umstehenden, daß sie blos ge⸗ rufen hätten, um ins Gefängniß zu kommen, da sie ohne alle Un⸗ terhaltsmittel seien. 8

Die nach Bordeaux abgegangenen Bataillone der Mobilgarde

sollen einen Theil der dortigen Besatzung bilden. b Im National protestirt der ehemalige Chef des 20sten Ba⸗ taillons der Mobilgarde gegen die Behauptung des Ministers Herrn Leon Fucher in der Sitzung der National⸗Versammlung am 5. Fe⸗ bruar, daß s in Bataillon die Räumung des Forts La Briche ver⸗ weigert haͤbe. Es sei dazu gar nicht aufgefordert worden, außer von einem Obersten, der nicht dem Corps angehöre, und der weder Trup⸗ pen noch einen schriftlichen Befehl gehabt habe.

Das englische Postdampfboot „Vivid“, das zwischen Dover und Calais fährt, hat diesen Weg in 80 Minuten zurückgelegt.

Mehrere Redaoteure der Democratie pacifique, welche die bei der Nationalversammlung eingereichte Petition um Anklage der Minister wegen des Klubgesetzes unterzeichnet haben, sind ver⸗ haftet worden, unter Anderen Herr Toussenel, der zugleich Redacteur des Travail affranchi ist.

Briefe aus New⸗Orleans geben die traurigsten Berichte über die Lage der Unglücklichen, die, auf Herrn Cabet's phantastische Vor⸗ 8 spiegelungen bauend, nach seinem sozialistischen Paradiese Ikarien ge⸗ reist sind. Mehr als 300 Familien befinden sich in der schrecklichsten Entblößung in einer ganz unkultivirten und durch Moräste im höch. sten Grade ungesunden Gegend, wo Noth, Krankheit und Verzweif lung täglich ihre Reihen lichten. Die Briefe sprechen die Hoffnung aus, daß die französische Regierung Mittel finden werde, die Ent⸗ täuschten wieder in ihr Vaterland zurückzuführen.

Großbritanien und Irland. London, 9. Febr. Der ministerielle Globe berichtet, daß außer den 3000 Mann, die bereits vor einem Monat von Irland nach Ostindien beordert sind, keine weiteren Verstärkungen nach Ostindien abgehen sollen, da sie jetzt ohnedies zu spät ankommen würden, um an dem Kampfe noch Theil zu nehmen. In Bezug auf die Gerüchte, daß die Re⸗ gierung, unzufrieden mit Lord Gough's Kriegführung, einem anderen General den Oberbefehl im Pendschab übertragen wolle, erklärt er es für sehr wahrscheinlich, daß nächstens ein neuer Oberbefehlshaber der ostindischen Armee werde ernannt werden, aber nicht, weil man mit Lord Gough's Operationen nicht ganz zufrieden, sondern weil seine gewöhnliche Dienstzeit abgelaufen sei. Uebrigens müßten die englischen Waffen sehr unglücklich sein, wenn der neue Befehlshaber noch vor Unterdrückung des Aufstandes das Hauptquartier im Pend⸗ schab erreichen sollte.

Mit dem letzten Paketboot sind sehr ansehnliche Waarenbestellun⸗ gen aus Amerika eingetroffen.

In einer vorgestern gehaltenen Versammlung haben die Inha⸗ ber spanischer Bons beschlossen, fortan ihre Forderungen in Madrid gemeinscheftlich mit den holländischen, deutschen und französischen Bo s⸗Inhabern zu betreiben. Sobald der diplomatische Verkehr mit Spanien wieder esöffnet sein wird, glaubt man auf nachdrückliche Vermittelung des diesseitigen Gesandten rechnen zu dürfen.

Nach Berichten aus der Capstadt war an der Gränze Alles ruhig, obgleich die Boers jenseits des Vaal⸗Flusses noch die britischen Bebörden ernst bedrohten. De Miliz⸗Bill hatte in der Kolonie große Unzufriedenheit erregt, der Gouverneur aber versprochen, alle wirkl’chen Uebelstände derselben nach Kräften zu beseitigen.

In Dublin hatte vorgestern die große Jury über die Anklage⸗ Alte gege Charles Gavan Duffy, den Redacteur der Nation, zu egtschriꝛen. Wegen aufreizender Artikel angeklagt, stand er schon zweimal vor den Geschworenen, die aber wegen Mangel an Einstim⸗ migkeit zu keinem Verdikt kamen. Die Entscheidung der großen Jury über die neue Anklageak e ist noch nicht bekannt.

Spanien. Madrid, 3. Febr. Nur sehr wenige ber in Navarra eingedrungenen Karlisten sind nach Fexmer . rückgekehrt. Die übrigen durchstreifen, in kleine, 88 ens aus Offizieren bestehende Haufen getheilt, in Richtungen das Land. I; dem Gebirge von S. Gregorio br. am 29sten zu einem Gefechte, in welchem vier, der v. vabs und einige gefangen genommen wurden. Der Gennn gs Nach⸗ ist von Pamplona ausgerückt, um die Verfolgung mit Pöhegeas 88 druck zu betreiben. Die eingedrungenen Karlisten sosle G immer darauf rechnen, daß Elio ihnen folgen nees an die Minister

Sowohl im Senate wie im Kongresse nischen Blättern und die Anfrage gerichtet, ob die in nordamerike