8 1“ e⸗ eins, der Staatsbürger kann Alles verschmerzen, den. 1ge⸗sc dnge⸗ gen kann von der Religion 98 ven daß die Aufgabe des behutsam genng 8 1““ sondern eine Ver⸗ Reicheang6, vic m Staatsleben anpaßt, eine Verfassung zu geben, sesse. 7, d Wünschen des Fae. e g n.8. lches 88”
7 ön ist, aber welches Nie⸗ zin Haus baue, welches en voß Fars e Feeg keine Instruction b- . wan- b vin be nügeehe seiner heeee brhasschtiger, er darf seine Ansicht subjektiv nicht geben, wenn sie der seiner Kommittenten zuwider ist, weil er sonst kein Volksvertreter 5 Wir müssen nicht Grundrechte feststellen, wie für den ersten “ ir Oesterreich. Hier müssen wir also Rück⸗ besten Staat, sondern für O 29.
t nehmen, wie virle Religions⸗Gesellschaften es giebt. Die Mehr⸗ ist cristlich und zwar unterabgetheilt in mehrere Konsesstonen, zah 89.2 die katholische wieder die überwiegende ist. Ich will,
daß allen in Oesterreich herrschenden Religions⸗Bekenntnissen volle
Freiheit gegeben werde, aber ich will in den Grundrechten nichts auf⸗
enommen wissen, was das Gemüth der Völker verwunden könnte.
Schluß der Sitzung um 3 Uhr. Morgen Fortsetzung der General⸗
Debatte.
tzung vom 13. Febr. Von den Ministern ist Thinnfeld
Nachdem das Protokoll von gestern verlesen, verkündet Smolka das Enre⸗fenazer Ktrgen, en hg ihre 8 daeh pe⸗
eputirten Schwestka, Kliebert, Moriz Deym, Pillersdorf, Telt⸗ nn. dhe Pillersdorf's Namen bricht das ganze Haus in großen
Beifall aus, dem der Geehrte mit stummer, aber gerührter Verbeu⸗
ung dankt; er sitzt im linken Centrum. Ein Antrag Sidon's zur Bilbung eines Ausschusses für kirchliche und religiöse Angelegenheiten, wird von der Majorität verworfen.
Man geht zur Tagesordnung über. Es sind neue Anträge über⸗ reicht worden, und zwar: zu §. 13, XII. von Kapucziak, Zusatz: „Die Religionsfunctionen müssen unentgeltlich verrichtet und die ge⸗ genwärtig bestehende Stolataxe aufgehoben werden.“ Zu §. 15, VI. von Kaimski: „Jede Religionsgesellschaft ist den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen, die Lehre aber und der Gottesdienst der⸗ selben darf vom Staate durch keine Präventivmaßregel beirrt wer⸗ den. Die geistliche Disziplin, so wie die Wahl ihrer Vorsteher (Kir⸗ chenvorsteher), ist außerhalb des Einflusses des Staates. Jede Re⸗ ligionsgesellschaft verwaltet und verwendet selbstständig ihr Vermögen unter der Leitung und Aufsicht ihrer Synoden.“
Tomek: „Die Glaubensfreiheit ist ein Axiom der ganzen Frei⸗ heit. Nicht Indifferentismus ist es, was den Staat bestimmen muß, jede Religion frei sich gestalten zu lassen, sondern Anerkennung jeder Art Religion, insofern sie zur Fortbildung des rein Menschlichen in uns dient. Die §§. 13 und 14 dürften daher kurz abgethan sein; die Hauptschwierigkeit liegt im §. 15, und kömmt von der eigenthüm⸗ lichen Zusammensetzung der kirchlichen Gesellschaften her. Nach dem Prinzip der Association beurtheilt, giebt es deren engere und weitere Vereine. Die geistliche und weltliche Seite der kirchlichen Gesellschaf⸗
die hierorts geschehenen. Die Wahrheit bleibt ewig neu. Und es biebt nichts HL. der 6,g es ist also nicht zu wundern, daß hier nichts Neues gesagt wird. Eben so eiferte er gegen das jose⸗ phinische System, aber dieser Kaiser lebt unter dem Volke jetzt noch meistens durch diese seine Einrichtung, und wir können ihm dafür nur Dank wissen, und vielleicht säßen wir ohne jenes System heute nicht einmal hier. Ich begreife nicht, wie die Bischöfe auf einmal jetzt so von Freiheit überströmen, da sie doch nie etwas von Freiheit hö⸗ ren wollten. Wohl bin ich ein solcher Freund der Freiheit, und ich glaube, sie könne einen Menschen schnell umwandeln, wenn sie ihn einmal erfaßt hat. Aber Werte sind nicht Freiheit, sie spricht sich in Maßregeln und in der Ausführung der Maßregeln aus. Aber selbst in den einzelnen Petitionen spricht sich Widersp. uch aus. In einer z. E. wird ausgesprochen, der Staat möge dem Episkopat das Straf⸗ recht zugestehen, während andererseits darin gesagt wird, man möge die Kirche wie jede andere Association behandeln. Kann aber der Staat einer Association das Recht zugestehen, bürgerliche Strafen zu verhängen? Man sagt, man will alle Religionen emanzipiren, nur nicht die katholische Kirche, aber man verwechselt hier zwei verschie⸗ dene Begriffe. Unter Emancipation der Religionen ist nichts An⸗ deres als gleiche politische Stellung verstanden, so war der Katholi⸗ zismus schon lange emanzipirt. Unter Emancipation der Kirche ver⸗ steht man aber Lostrennung vom Staate, Entziehung von dessen Kontrolle. Nun wirft man ein, daß das demokratische Prinzip nur dann konsequent durchgeführt werden könne, wenn man die Kirche emanzipire. Ich bin Demokrat, aber wahrlich nicht so Demokrat, daß ich, um demokratische Prinzipe durchzuführen, die Demokratie ge⸗ fährden würde. Eben weil es mir um die Sache zu thun ist, will ich nur solche Mittel gewählt wissen, die dem Gegenstande förderlich sind. Man sagt immer, man möge die Kirche als bloßen Verein be⸗ handeln, ja wenn die Religion sich erst bilden würde, aber die Kirche hat durch das besondere Verhältniß im Staate sich wesentlich geformt und ist mehr als ein Verein geworden. Dies bitte ich zu bedenken. Der Staat hat die Macht der Kirche begründet, und deswegen ist er schuldig, Sorge dafür zu tragen, daß aus dieser Macht keine Gefahr erwachse, und dies bedingt die Sonderstellung der katholischen Reli⸗ gion in Oesterreich. Giebt es Vereine, die ½ aller Staatsbürger um⸗ fassen? Müßte man nicht einen solchen Verein auflösen? Giebt es Vereine, wo Kinder und Säuglinge sind? Giebt es Vereine, wo die Majorität keine Stimme hat? Giebt es Vereine, wo drei bis vier Mitglieder die Herrschaft lebenslänglich führen? Die katholische Kirche steht aber nicht nur allein innerhalb des Staates, sondern durch ihr Oberhaupt auch außerhalb des Staates. Würden Sie einen Verein dulden, der von einem Oberhaupte geleitet und durch andere Staa⸗ ten verbreitet ist? Sie sehen also, die katholische Religion mit ei⸗ nem Vereine zu vergleichen, ist nicht haltbar. Die katholische Kirche in England ist die Minorität, ferner sind Gesetze für Ueber⸗ griffe da, und wenn sie auch bisher noch nicht gehandhabt wurden, so sind sie doch eine Schranke, mit dem also kann man Oesterreich nicht vergleichen. Mit Belgien kann man
ten ist genau zu unterscheiden; dem geistlichen Theil gehören das Recht der Religionslehre, der geistlichen Disziplin, dem weltlichen die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Ernennung der Kirchenvorsteher an. Das Vermögen betreffend, muß man genau betrachten, daß die⸗ V ses nicht Eigenthum der geistlichen Corporation, sondern der ganzen kirchlichen Gesellschaften ist, daß es eigentlich den Laien gehört und die Geistlichen den Fruchtgenuß nur für Erfüllung kirchlicher Verrich⸗ V tungen haben. Darum kann das Recht der Kontrolle der Ueber⸗ wachung dieses Kapitals und der Stiftungszwecke den Laien, als den eigentlichen Eigenthümern, nicht entzogen werden. Derselbe Umstand V ist bei Ernennung der Kirchenvorsteher; den kirchlichen Gesellschaften, sei es nun in jeder Pfarrgemeinde oder Diözese, steht der maßgebende ’ Einfluß bei Ernennung der Kirchenvorsteher rechtlich zu. Die Patro⸗ natsrechte sind hierbei ein Beweis, daß diese Befugniß nicht neu sei. Allerdings ist diese Einrichtung mittelalterlich, darum muß sie den Zeitverhältnissen anpassend festgestellt werden; denn jedenfalls müssen die Vorsteher der kirchlichen Gesellschaften das Vertrauen der letzteren V besitzen. Nach diesen Grundsätzen ist auch die Trennung der Kirche vom Staate nicht zulässig, und läßt sicht der Kirche fahren, so gründet man den größten Jesui⸗ ten⸗Orden, der sich je bilden könnte.“ Prato: „,s wurde von dieser Tribüne viel gegen die Hierarchie geeifert, aber ich glaube, es wäre nicht nöthig gewesen. Nehmen Sie die französische Encyklopädie zur Hand, und Sie finden noch viel geistreichere An⸗ griffe, ich glaube aber, es theilt Niemand hier diese Ansichten bis in ihre Konsequenzen. Denken Sie an Frankreich, Sie werden nicht dieses Beispiel nachahmen wollen. (Er erzählt die Gräuel in Frank⸗ eich, die aus Nichtachtung der Religion gleichsam zum Hohne ver⸗ übt wurden. Er vergleicht die katholische Kirche mit der englischen Episkopal⸗Kirche.) Eine Partei will dem Volke die Freiheit ent⸗ ziehen, um dem Mißbrauche vorzubeugen, eine andere will die Kirche knechten, um dem Mißbrauche vorzubeugen; ich halte es mit keiner von beiden. Ich will die gleiche Freiheit für Alle. Nicht ich allein will frei sein. Ich will die Kirche arm haben, ursprünglich war sie es, und damals stand es besser um sie; als sie reich wurde, verlor sie ihre Reinheit. Die mosaische Religion war ein Staat auf demo⸗ kratischer Basis, das Heidenthum war so innig mit dem Staate ver⸗ bunden, daß es mit ihm unterging. Anders ist es mit dem Chr sten⸗ thume, welches von oben kam, nicht von dieser Welt ist und nicht sein kann, soll es in Reinheit fortbestehen.’ Der Redner geht nun in eine Entwickelungsgeschichte der katholischen Religion ein, be⸗ rührt die Märtyrerzeiten und zählt die Verdienste der Kirche auf. Er schließt damit, der Reichstag möge die volle Unabhängigkeit der Kirche aussprechen. Brestl: „Das geschichtliche Faktum hat keine so große Tragweite, wie ihm der Redner vor mir beilegen wollte, das beweisen die Schrecknisse beider Parteien. Mein Vorredner sagte, die Ausfälle in der französischen Encyklopädie seien geistreicher als
man die weltliche Auf⸗
uns auch nicht vergleichen, denn in Belgien bestand schon 40 Jahre eine constitutionelle Regierung, und noch bedurfte es der ganzen Ener⸗ gie, um Mißbräuchen vorzubeugen. In der Schweiz sahen sie noch vor zwei Jahren den Sonderbundskrieg. Ich schätze die wohlthäti⸗ gen Folgen der Kirche, und eben deswegen will ich einen überlegten, ruhigen Entscheid, damit nicht traurige Folgen daraus entstehen. Ich verlange keine kleinliche Bevormundung, wie es jetzt war, aber ich will eine Aufsicht des Staates haben, um die Freiheit zu wahren und großen Mißbräuchen zu begegnen.“ Zemialkowski: „Die religiöse Ueberzeugung entspringt aus dem Innersten des Herzens, diese antasten, ist Frevel, diese achten und wahren, ist Glaubensfrei⸗ heit, Viele wollen blos die Achtung und Wahrung der christlichen Konfessionen. Ich fordere sie nicht blos für die christliche Gesell⸗ schaft, ich fordere sie für alle Gesellschaften. Die Sekten, mit denen man uns schreckt, sind nicht zu fürchten, der Religion, wie ich mir selbe denke, sind die Sekten nicht gefährlich. Mit der Glaubensfrei⸗ heit allein ist nichts gethan, sie wird immer Lüge bleiben, so lange nicht die öffentliche Religionsübung gestattet ist, in so lange man ge⸗ zwungen ist, einem Kultus öffentlich zu huldigen. Wenn Sie einen Staatsbürger zwingen wollen, Feierlichkeiten zu beachten, Gelübde zu halten, die er nicht für haltbar erachtet, so ist dies keine Glaubens⸗ freiheit. Verbrechen und Vergehen bei Ausübung dieser Frei⸗ heit sind nach dem Gesetze zu bestrafen, lautet der zweite Absatz. Dieser Satz sagt auf einer Seite nichts, denn das ist natürlich, daß strafwürdige Handlungen zu bestrafen sind, andererseits ist er sehr gefährlich, indem das Prinzip angegriffen werden kann. Wenn Sie also diesen Absatz annehmen wollen, so nehmen Sie mein Amende⸗ ment, wo es heißt: unterliegen dem „allgemeinen“ Strafgesetz. Ich fordere die Unabhängigkeit der Kirche im Interesse der Glaubens⸗ freiheit, denn ohne Unabhängigkeit ist keine Freiheit, ich fordere sie aber auch aus einem zweiten Grunde, wegen der sozialen Frage. Wer soll sie lösen, als die Kirche? Denn nur die Religion kann das Gemüth beherrschen, die Liebe, nicht aber der Staat und sein Gesetz. Ich fordere aber nicht unbedingte Unabhängigkeit. Die erste Bedingung, die ich der Kirche stelle, ist, daß sie aufhöre, ein Staat im Staate zu sein, ich fordere deshalb, daß Sie in den Grundrech⸗ ten aufnehmen, daß jede Religionsgesellschaft nicht anders, als jede andere Gesellschaft im Staate zu bestehen habe. Haben Sie dies festgestellt, dann können Sie ihr Unabhängigkeit gewähren, sie hat aufgehört, das zu sein, was sie war, und wird zur Gesellschaft, und Sie haben die Ueber⸗ griffe der Hierarchie nicht zu fürchten, denn der Staat hat seine Macht über dieselbe im Augenblicke, wo sie gefährlich wird. Ich glaube, es kann, es wird die Demokratistrung der Kirche nicht ausbleiben, dann wird es keine Befürchtungen des Konflikts mit dem Staate ge⸗ ben. Die Demokratie der Kirche ist jener Standpunkt, wo alle Kon⸗ fessionen sich brüderlich die Hand reichen werden. Die Demokratie der Kirche ist jener Standpunkt, wo das Volk die Kirche ist, dann
kann aber kein Konflikt stattfinden, weil das Volk zugleich Staat ist, also nicht mit sich selbst in Konflikt gerathen kann. Meine Herren, nehmen Sie meinen Antrag an, daß alle Gelübde aufzuhören haben, und Sie ersparen, die Klöster aufzuheben. Die zweite Bedingung, die ich an die Kirche stelle, wenn sie frei sein will, ist, daß die sie Herrschaft über den Staat andererseits aufgebe. Sie soll sich nicht unterfangen, denselben zu bevormunden, soll nicht verlangen, ihre Diener zu be⸗ zahlen ꝛc. Der Staat soll nichts als Menschen haben, kein anderes Prädikat, keine Religion. Verschaffen Sie dem Christenthum Ein⸗ gang in die Herzen, so wird Oesterreich christlich sein, auch ohne christliche Staatskirche.“ Präsident: „Da der Redner seinen An⸗ trag motivirt hat, so stelle ich die Unterstützungsfrage gleich, da er vielleicht nicht mehr zur Motivirung gelangen dürfte.“ Er verliest nun die Anträge des Abgeordneten Zemialkowski, die alle unterstützt werden. Wiesenauer: „Ich verlange ebenfalls die Unabhängig⸗ keit der Kirche, d. h. ich gestehe zu, daß in den kirchlichen Angele
genheiten dem Staate kein positives Recht zustehe, daß die Kirche
autonom sei, aber indirekt, negativ muß dem Staate das Recht ge⸗ wahrt sein, soll der Staat seinem Begreffe entsprechen. Ich bin gegen die kleinliche Kontrolle des Kirchenvermögens, ich bin gegen das Placet, obwohl sich in einer Richtung dasselbe vertheidigen ließe.“ Der Redner geht praktisch in die Erörterung der Frage über, man kann jedoch, seines schwachen Organs halber, nichts Zusammenhängendes hören. Neumann: „ Erfüllen Sie meine Bitte, von deren Erfüllung Alles abhängt, nämlich den Standpunkt der Debatte festzustellen und denselben nicht zu verrücken. Auch meine Ansicht ist, daß das josephinilche System für damalige Zeit passend war, jetzt aber Reformen bedarf, um den Ver hältnissen zu entsprechen. Zum erstenmale erscholl gestern das ver⸗ hängnißvolle Wort: Emancipation der Kirche. Vorerst ist die Kirche eine Gesellschaft im Staate, sie kinn ihm also nicht beige⸗ ordnet, viel weniger über⸗, sondern sie muß ihm untergeordnet sein. Wenn der Staat die Ober⸗Aufsicht über die Kirche führt, wenn er der Kirche Schutz gewährt, dann ist die Trennung der Kirche vom Staate eine Unmöglichkeit. Es giebt Leute, die nur für ihre Kirche Freiheit verlangen, also mehr als eine Staatskirche wollen. Es giebt Ultramontane, welche das Feldgeschrei „Freiheit der Kirche“ erheben. Es lagen Ihnen Vorlagen der Episkopate vor, die Sie in ihrem Umfange nicht billigen können, und die viel weniger in ihren einzelnen Punkten eine Incarnation von Freiheit haben. Ist dies mit den Idren von Freiheit vereinbar? Mit encyklopädischen Phrasen ist diese wichtige Frage leicht zu behandeln, ist sie aber auch damit zu erledi⸗ gen? Ich erinnere Sie an die Verrückung des Stäandpunktes. Wer wird hier der Hierarchie das Wort reden? Aber wie können wir der Hierarchie wegen der Kirche die Forderungen der Freiheit absprechen? Es ist wahr, daß es schlechte Bischöfe gegeben hat und giebt, aber ist das ein Grund, den Anforderungen der Freiheit kein Ge⸗ hör zu geben? Ich frage Sie also: Wollen Sie Freiheit für alle Konfessionen, nur nicht für die katholische? Wollen Sie für Alles, nur nicht für die kattzolischen Erlässe, die Censur aufheben? Wenn ein Bischof sich Uebergriffe erlaubt, so steht es ja in der Ge⸗ walt des Staates, dem entgegenzutreten, oder sollte es ihm vielleicht nicht möglich sein, weil es ein Bischof? Der Absolutismus der Meinung ist gefährlicher, denn Allrs; aber die Freiheit ist stark ge⸗
nug, die Hierarchen und Anarchisten zu besiegen. Weil die Poten⸗ taten mit den Kirchenvorstehern Hand in Hand gingen, so muß man der Kirche Freiheit geben, daß sie stark genug sei, sich von dieser Bevormundung zu emanzipiren. Der ehrenwerthe Abgeordnete für Olmütz (Szabel) will die Kirche nicht emanzipiren, doch will er es, bis sie eine neue Synodal⸗Verfassung hat. Aber man kann nicht schwimmen lernen, wenn man nicht ins Wasser geht, man muß also erst die alten Bande lösen, will man neue knüpfen. Niemand kann bezweifeln, daß Oesterreich nicht unglücklich wäre, wenn, wie in Nord⸗ Amerika, die Kirche vom Staate und vice versa getrennt wäre, Oesterreich wäre nicht unglücklich, würden alle Konfessionen gleich berechtigt neben einander stehen. Ich kann Sie versichern, daß, trotz dem Drucke Irlands, die katholische Kirche dort viel freier sich bewegt, als bei den 26 Millionen Zählenden in Oester⸗ reich. Es soll keine Staatskirche, aber auch keine vom Staate ge⸗ gängelte Kirche geben. Der Abgeordnete Halter hat ein Gleichniß gebracht und verglich Staat und Kirche mit den stamesischen Zwillin⸗ gen, aber diese sind ja eben eine der monströsesten Mißgeburten. Man kann freilich nicht mit einem Schlage alte Bestände, Verhält⸗ nisse auflösen, aber auf ewig sollen sie nicht geknüpft sein.“ Klaudi: „Sie haben den Rechtsstaat anerkannt, und Sie dürfen seine Kon
sequenzen nicht scheuen. Eine solche Konsequenz ist die Glaubens⸗ freiheit. Ein solcher Staat darf sich aber hinter keine Offenbarung verstecken, er muß sich der Kritik unterziehen. Er darf kein Dogma als Gesetz annehmen, aber auch keines angreisen. Ich will dasje
nige zum Gegenstande des Gesetzes gemacht haben, was Gegenstand seiner Vorschrift ist, der Glaube ist aber rein fubjektiv, dem innersten Menschen an, wo kein Gesetz, sondern blos sein Wille herr⸗ schen darf. So lange der Glaube nicht objektivirt ist, kann er nicht Gegenstand des Gesetzes sein. Wenn also vo Glaubenofreiheit die Rede ist, so kann nur von der öffentlichen Ausübung die Rede sein. So wie der Mensch nicht sich begnügt, zu denken, sondern auch, zu handeln, so begnügt er sich nicht, zu glauben, sondern kleidet den Glauben in eine Form. Der Staat darf sich aber in die Form nicht einmengen, er darf nicht Theolog werren, sonst müßte er sich für eine entscheiden und die andere ausweisen. Nie hat es einen Glauben gegeben, der für eine große Anzahl bindende Norm gewe⸗ sen wäre, nie wird es einen solchen Glauben geben. Deshalb muß der Staat den Glauben als ein Heiligthum beachten, so lange er nicht staatsgefährlich wird — unr⸗ dann bestehen Gesetze dafür e. und der Staat muß somit volle Glaubensfreiheit und die Religions⸗ übung gewähren.“ Schluß der Sitzung um 3 Uhr. Morgen Fortsetzung der General⸗Debatte.
“
8 Bekanntmachungen.
[744] Nothwendiger Verkauf.
Die im Thorner Landrathskreise belegene, der Reichs⸗ gräfin Franziska Nympha von Gaschin, geb. von Su⸗ minska, zugehörige, mit Einschluß der Forst auf 101,620 Thlr. 13 Sgr. 4 Pf. landschaftlich abge⸗ schätzte Herrschaft Grabia soll Schulden halber in dem
am 3. Juli 1849, Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Ober⸗Landesgerichts⸗Rath Roloff im 5 Gerichtshause anstehenden Bietungs⸗Termin öffentlich [740] verkauft werden. “
Taxe und Hypothekenschein sind in unserer Registratur
üj. Civil⸗Senat des Königl. Ober⸗Landesgerichts.
[615] Nothwendiger Verkauf.
Das der Jungfrau Francisca Detert zugehörige, auf dem Langenmarkte und in der Hundegasse Nr. 49 und mern 447. 448. 449. und 301. und 302. gelegene und Shes zu einem Gasthause unter dem Namen „Hotel du Nord“
eingerichtete Grundstück, abgeschätzt auf 108,442 Thlr. 174 3] 18 Sgr. 4 Pf. zufolge der nebst Hvpothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll
m 28. März an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
Alle unbekannten Real⸗Prätendenten werden aufge⸗ boten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termine zu melden.
Königliches Land⸗ und Stadtgericht zu Danzig.
resgat afiht werden. horn, den 30. November 1848. Nr. 23 des Hypothekenbuchs, unter den Servis⸗Num⸗ 8 2 Königliches Land⸗ und Stadtgericht. 8s.
Ant mnen.
xasn
1849, Vormittags 11 Uhr,
Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 6. Dezember 1848. fahren werden muß. Das dem Zimmermeister Martin Peter Mißling ge⸗- hörige, in der Dorotheenstraße Nr. 37 belegene, im stadtgerichtlichen Hypothekenbuche von der Dorotheenstadt Vol. 9. Nr. 490. verzeichnete Grundstück, gerichtlich ab⸗ geschätzt zu 29,311 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf., soll [61] am 9. Juli 1849, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Ta pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
Vorschrift des Artikels 9. der Statuten gegen. sie ve
Aachen, den 14. Februar 1849. 111“ der Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Bekanntmachung, den Anfang der Lehr⸗Vorträge an der höheren land⸗ wirthschaftlichen Lehr⸗Anstalt zu Poppelsdorf bei Bonn im Sommer 1849 betreffend.
Taxe und Hy⸗
MNothwendiger Verkauf. 60 geda 9. Kreise Thorn belegene C. du scht ⸗Vorwerk 8 Be⸗ estehend aus 674 Morgen 120 ◻ Ruthen Mag⸗ eburgisch, und im Jahre 1843 auf 8374 Thlr. 3 Sgr arienwerder, den 2. Dezember 1848. Fechhs abgeschätzt zufolge der nebst Hypothekenschein
8 er Registratur einzusehenden Taxe, soll zum Zweck er Auseinandersetzung unter den Miteigenthümern an ordentlicher Gerichtsstelle in termino
amn
verwirkten Conventionalstrafe der
oeffler. v“
Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn.
Diejenigen Actionaire, welche mit der am 24. Dezember 1848 ausgeschriebenen vierten Einzahlung von 10 Prozent, ab⸗
züglich 4 Ng von 82 9 9. ITnls . 1 mmit 18 ¼ aler pr. Actie in Rückstan den 9. Juli k. J., Vormittags um 10 u hr, Z geblieben sind, 2. hierdurch wieder⸗ holt aufgefordert, die rückständigen Beträge nebst der Felben innerhalb zweier
Monate — spätestens bis zum 20. April dieses Jahres — bei einem der in der erwähnten Bekanntmachun bezeichneten Bankhäuser zu entrichten, widrigenfalls na
Di issenschaftli äge obengenannter
Die wissenschaftlichen Vorträge an obens Lehr⸗Anstalt für das Sommer⸗Halbjahr h ihren Anfang den 16. April, gleichzeitig 18G lesungen an der Universität 1ae eb. her sie i ot in der innigsten Verbin . üb ag ehe anneg sein sollte, diese Anstalt zu besuchen, beliebe sich entweder persönlich oder in portofreien Brie⸗
ie unterzeichnete Direction zu wenden, die auf 6. 8” Pvirser Beziehung an sie gelangende Anfragen enaue Auskunft ertheilen wird. Poppelsdorf bei Bonn, im Februar 1849. DlWreetion 8— der höheren landwirthschaftlichen Lehr⸗Anstalt. (gez.) A. G. Schweizer.
1 1““
“ Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für ¾ Jahr. 4 Athlr. „ ¾ Jahr. 8 Athlrxr . 1 Jahr. “ in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung.
Alle post⸗Anstalten des In⸗ und
Auslandes nehmen Bestellung auf
dieses Blatt an, für Berlin die
Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:
Behren⸗Straße Nr. 57.
il. Deutschland. Preußen. Berlin. Uebersicht des Wein⸗ und Tabacksbau preußischen Monarchie für das Jahr 1847. Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Verhandlungen der verfassunggebenden Reichs⸗Versammlung. — Maßregeln zum Schutze der Reichs⸗Versammlung und der Centralgewalt. — Erklärung Nassau's für die Erblichkeit des Reichs⸗Oberhaupts. — Verordnung und Bekannt⸗
emtlicher The
in der
machung wegen der für die deutsche Marine erforderlichen Gelder. —
Befinden des Reichsverwesers.
Oesterreich. Wien. Polnische und französische Offiziere bei den Un⸗ garn. — Innsbruck. Schreiben des Kaisers an die tyroler Schützen⸗
Deputation.
Hannover. Hannover. Kammer⸗Verhandlungen.
Württemberg. Stuttgart. Abgeordneten⸗Kammer: Annahme des Reyscherschen Antrags in Betreff des Abschlusses der deutschen Reichs⸗ verfassung.
Ausland.
Frankreich. National⸗Versammlung. Die parlamentarische Un⸗ tersuchungsfrage. — Fortgesetzte Diskussion des Wahlgesetzes. — Kredit⸗
forderungen. — Angekündigte Interpellation wegen Auflösung der Na⸗
1 tionalgarde von Lyon. — Paris. Das Dekret über die Auflösung der Niational⸗Versammlung. — Depesche aus Rom. — Marinerüstungen. —
Vermischtes.
Großbritanien und Irland. handlungen über die Schifffahrtsgesetze. London. Vermischtes.
Italien. Florenz. Briefe des Großherzogs. — Maßregeln der provi⸗ sorischen Regierung. — Stimmung im Lande. — Modena. Zwangs⸗ Anleihe. — Neapel. Die Kammern verweigern das Budget Turin. Erklärung Gioberti's über die italienische Frage.
Spanien. Madrid. Geschenk der Königin an Narvaez.
Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.
Parlament. Unterhaus: Ver⸗ Hofnachrichten. —
Beilage.
üemmAne amsammeisaaser
Amtlicher Theil.
Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Karl, so wie Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Karl, sind, von Weimar kommend, hier wieder eingetroffen.
Der Königliche Hof legt morgen, am 20sten, die Trauer auf vier⸗ zehn Tage für Se. Königliche Hoheit den Prinzen Waldemar von Preußen an.
Berlin, den 19. Februar 1841
1 Der Ober⸗Ceremonienmeister Graf Pourtales.
“““
Angekommen: Der Fürst zu Lynar, von Drehna.
““
Uichtamtlicher Theil.
Beutschland.
Preußen. Berlin, 18. Febr. Das Central⸗Blatt der Abgaben⸗, Gewerbe⸗ und Handels⸗Gesetzgebung und Verwal⸗ tung enthält die folgende Uebersicht des Wein baues in der preu⸗ ßischen Monarchie für das Jahr 1847.
Weingewinn (einschließ⸗ lich des steuerfreien Haustranks).
Produktive Flächen.
Morgen 1R Eimer. Qt.
A. Rhein⸗Provinz. 85 In Klassr I..... 1““ 1 971 1596 35
III. 110]1 17628] 49 10286 28 98695 4 14250 117 [167418] 51 12438 171 150129 9065 158 144996] 253IT550405
Dienstag den 20. Februar
Und die Uebersicht des Tabacksbaues in der preußischen Monarchie für das Jahr 1847. .
Flächen⸗Inhalt der mit Taback bepflanzten Grundstücke
a. in steuerpflichtigem Umfange.
b. in nicht
C.
I. Klasse.
II. Klasse.I. Morgen. —2R.] Morgen. R.] Morgen. R.) Morgen. R.] Morgen. QR.]Morgen. —) Morgen. R.
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8 3 Zusammen. Summa a. gem Umfange.
I. Klasse. IV. Klasse.
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22927 2097 12434 42 120948 13972 96[170800
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davon 8 und sonst
1] Zusammen 48631[1411550465]
3. Provinz Sachsen (einschließlich in den zum thüringer Ver⸗ eine gehörigen preußischen Gebietsthei⸗ C. Provinz Brandenbuuug 4191 13411 A1] Schlesien...... . ... 4945 30878 “ Posen “ 75 2497 (Von B. bis E. in den drei untersten Klassen IV., V. und VI.) z. Die übrigen Provinzen haben keinen Weinbau.
3478 28048
Zusammen 62002 91 [625300
15 102
101 56
“ Pommern.... Schlee Brandenburg
Sachsen .... ve“
Rheinland ... 52 2 131
1253 4 180 151
10779 58 13 288 96
717 14105 120 159
1630 25
25
3501 176 — 3 3837
5044 2* . 280 87]6284
2932 8 1 157 121 3296 13395 154 4899 111
1109 414] 100
— — 2 —F 2 .“ ö 15 77
.“ 2405 26
2103 1414
Zusammen.... 1791 5017 82
nahme in preußische Kassen fließt, ist hierunter mitbegriffen.
8
Bundes-Angelegenheiten.
8
Frankfurt a. M., 17. Febr. (D. Z.) 172ste Sitzung der verfassunggebenden Reichs⸗Versammlung. Tagesordnung: Fortsetzung der Berathung des vom Verfassungs⸗Ausschusse vorgeleg⸗ ten Entwurfs: „Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkeshause“. Präsident Herr Ed. Simson eröffnet die Sitzung 9 ⅔ Uhr Vormittags. Der Uebergang zur Tagesordnung erfolgt so⸗ fort, indem zunächst nach dem Antrage des Herrn Rösler von Oels genehmigt wird, daß nach der Abstimmung über die einzelnen Para⸗ graphen des Reichswahlgesetzes am Schlusse auch noch eine Abstim⸗ mung über Annahme oder Verwerfung des Gesetzes im Ganzen statt⸗ finden soll. 8
Herr Wernher von Nierstein: Bevor in Deutschland das Gemeinderecht, Heimatsrecht und die Steuerverhältuisse fest und gleichmäßig geordnet sind, halte ich es für bedenklich, das vorliegende Wahlgesetz für längere Zeit hin zu erlassen, als bis zum nächsten Volkshause. Sonst trifft das Wahlgesetz auf eben so viele Schwie⸗ rigkeiten, als es Verschiedenheiten im Vaterlande giebt. Wenn ein scheiterndes Schiff an den Strand geworfen wird, so ergiebt sich ein allgemeines Stimmrecht der Mannschaft von selbst. Aehnlich bei neuen Staaten, oder bei alten zwar, aber plötzlich tief erschütterten Staats⸗Verhältnissen. In anderen Fällen ist das allgemeine Wahl⸗ recht immer nur die geschichtliche Einleitung der Tyrannei gewesen. Die Deutschen werden ein gelehrtes Volk genannt. Zeigen wir daher, daß wir etwas aus der Geschichte gelernt haben. Ich kenne und ehre das Volk, ich habe den größten Theil meines Lebens mit Mitgliedern der niedersten Schichten desselben in ar⸗ beitsvoller Thätigkeit zugebracht. Ich behaupte aber aus meiner Erfahrung, daß zur Beurtheilung der Bedürfnisse eines großen Staatswesens die niedersten Volksklassen nicht geeignet sind. Ich lirbe mein Volk, und ich achte es zu sehr, um es durch das allge⸗ meine Wahlrecht der Bestechung preis zu geben — der Bestechung der Aristokratie, wie der Demokratie. Die letztere wird es nicht bestechen mit Geld, aber mit trügerischen Versprechungen, der ge⸗ fährlichsten Corruption, denn sie untergräbt Vertrauen, Glauben und Treue. Handeln wir wie ein Arzt, der einen Fieberkranken mit be⸗ sänftigenden Mitteln behandelt und ihm Spirituosen versagt, auch wenn der Kranke danach verlangt. Herr Wernher von Niernstein fordert demnach, daß das Wahlgesetz nur für die nächste Wahl er⸗ lassen werde.
Herr M. Mohl erklärt sich dagegen; denn dann würde das Wahlgesetz dem Einfluß des Staatenhauses anheimfallen und die konstituirende Macht der National⸗Versammlung illusorisch. Herr Scheller aus Frankfurt a. d. O. hält es für angemessen, erst die Vollendung des Wahlgesetzes zu erwarten, um nach dem Ausfall⸗ seines Inhalts Entschluß über die Dauer seiner Gültigkeit zu fassen. Herr Eisenmann erklärt sich gegen Wernher's Vor⸗ schlag, weil das Wahlgesetz ein Theil der Verfassung sei, welche die Versammlung endgültig zu bestimmen habe. Da Herrn Wernher’s Antrag formell nur auf einen Zusatz zu den Eingangsworten des Gesetzentwurfs gerichtet ist: „Für die Wahlen der Abgeordneten zum („nächsten“) Volkshause sollen folgende Bestimmungen gelten ꝛc.,“ so bleibt die Abstimmung darüber von selbst aufgeschoben.
Für die Debatte über die einzelnen Paragraphen ist eine eben so lange Reihe von Rednern angemeldet, als die zu ihnen gestell⸗ ten Verbesserungsanträge von umfänglicher Menge sind, wozu noch immer neue Verbesserungsanträge angezeigt werden. Ob so⸗ wohl sie als die Abstimmung sich nur auf §. 1 oder zugleich auf mehrere der Eingangs⸗Paragraphen zu erstrecken habe — die Ent⸗
24899 2984 34692 171 36584 178
Bemerkung. Der Tabacksbau der vereinsländischen Gebiete oder Gebietstheile, deren Tabackssteuer als gemeinschaftliche Ein⸗
Abstimmungen hervor. Die letzte (durch Zettel) entscheidet sich end⸗ lich dahin, daß §§. 1 und 2 in der Besprechung und Abstimmung zusammengefaßt werden. Das Wort erhält darauf
Herr Jahn aus Freiburg. Mein Schild bei diesem Tur⸗ nier und Gottesgericht führt drei Farben: Schwarz, Roth, Gold, mit der Inschrift Freiheit, Gleichheit, Einheit. Aber meine Frei⸗ heit ist keine Zügellosigkeit, die Gleichheit keine Einerleiheit, und unter Vaterland verstehe ich etwas mehr, als den Acker,
wo die Kartoffeln zu meiner Mahlzeit wachsen. (Heiterkeit.) Ich begreife das ganze deutsche Land und Volk darunter und den Bettler wie den Fürsten. Eines kann nur sein: mittelbare oder un⸗ mittelbare Wahl. Mit der mittelbaren Wahl ist's wie bei dem Kupp⸗ ler und Freiwerber, aber doch lieber mittelbare Wahlen, als solche, wo der Wähler nach Geld abgeschätzt wird! Es muß so weit in der Welt kommen, daß sich Niemand scheut, arm und mittellos zu sein. Wer hat die deutsche Sprache erhalten seit Hermann? Ha⸗ ben es die Geistlichen, die Fürsten, die Gelehrten gethan? Das Vork hat sie erhalten und die Dichtkunst dazu. Oder haben alle Schöppenstühle und hohen Gerichte etwas in Deutschland gethan zur Erhaltung des deutschen Rechts? Aus Rom haben sie das Gesetz geholt, und die Polizei haben sie uns gebracht aus Frank⸗ reich in unser Deutschland, wo alle Polizei⸗Anstalten aus dem Bettelvogte bestanden. Das Volk allein hat die deutsche Sprache bewahrt und seine alten Märchen und Sagen dazu und das deutsche Recht. Daher soll das Volk auch seinen Theil haben an der Gesetz⸗ ebung.
1 Was ferner heißt ein selbstständiger Mann! Die Beantwortung dieser Frage führt Herr Jahn mit der lustigsten Laune aus. Auch den tapfersten Mann findet er endlich abhäng'g — von seiner Frau. Dennoch erkennt er gerade in dem eigenen Haushalte das entschei⸗ dende Zeichen von Selbstständigkeit. Wer dazu unbescholten, wer sei⸗ ner Wehrpflicht nachgekommen ist, der muß das Wahlrecht haben. Auch der ärmste Deutsche muß mit Stolz im Auslande sagen können, ich bin ein Urwähler, und mein Mann sitzt im Volkshause. Das wird ihm ein Gefühl geben und unseren drei Farben Ehre und Glanz. Machen Sie keine Kasten und Stände, lassen Sie jenes berliner Witz⸗ wort nicht zur Wahrheit werden, nun haben wir drei Stände: „den Belagerungszustand, den passiven Widerstand und den Unverstand.“
Das Haus stattet dem Redner seinen lebhaften Dank ab für die muntere Unterhaltung, die er ihm gewährt hat. Herr von Raumer aus Berlin schlägt dagegen wieder den ernsten Ton an, indem er das Auge der Versammlung bis auf die Gesetzgebung des Solon und Numa Pompilius zurücklenkt, dann auf die Verfassungen der neueren Welt, vorzüglich auf die von Nord⸗Amerika. Er läßt den größten Republikaner und Demokraten der Welt, den Präsidenten Jefferson, sprechen, indem er eine Aeußerung dieses Staatsmannes wörtlich anführt, worin „das Gesindel der europäischen Welt“ für unfähig erklärt wird zur Gesetzgebung. Herr von Raumer spricht sich für direkte Wahlen und wider die Abstufungen eines Census aus. In Amerika, erwähnt er, sei die Steuerzahlung eine Ehrensache. Ein Nord⸗Amerikaner würde sich schämen, ein Wahlrecht auszuüben in ei⸗ nem Staate, zu dem er keine Steuern beitrüge. Der Redner schließt mit der Mahnung, daß die Minorität den Willen der Majorität achte, die Majorität aber auch die Rechte der Minorität nicht unter⸗ drücke.
Herr Hildebrand aus Marburg vertheidigt das allgemeine Stimmrecht. Aus statistischen Nachweisen gehe hervor, daß viele kleine Meister, was den Ertrag ihrer Thätigkeit anlange, weit schlech⸗ ter gestellt seien, als Fabrikarbeiter und Handwerksgehülfen. An der
scheidung darüber ruft eine Verhandlung und mehrere zeitraubende
Sklaverei sei die alte Welt zu Grunde gegangen, die Kraft der