1849 / 67 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Kirchenvermögens durch freigewählte Organe zugesichert.

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1G ; Zeit, wo man die Freiheit nur ein Despot gewesen, 89 1“ der katholischen Kirche despotiich habe Eghergerensmus in Belgien 400 neue Klöster ge⸗ habe in Frankreich Ind fh folche Entartungen des Christenthums, wo schaffen; er wünsche nicht solch d üsse, um zu heilen. Dem man zuletzt mit dem Messer einschneiden mit 8 g Frrchlich en folg Sturz des weltlichen Absolutismus müsse jener des kirch 18 olgen. Ans Toleranz müsse Gleichberechtigung entstehen. Man sage, die katholische Kirche werde die anderen Religionen nicht verfolgen? Wer habe Huß gemordet, den westfälischen Frieden gebrochen und die Zillerthaler verjagt? Der Kle⸗ rus! Und das sollte sich nicht wiederholen? Man sage, die katho⸗ lische Kirche werde sich selbst reformiren! Dies sei ein Beschluß des baseler Konzils gewesen; alle vierzehn Jahre sollte ein Konzil, alle 3 Jahre eine Reichs⸗, alle Jahre eine Diözesansynode abgehalten werden. Und seit dreihundert Jahren sei von der Kirche davon gar nichts geschehen! Man müsse der Kirche sagen: Sei, was du sein sollst! Ein illegaler Körper, auf dem Boden der Usurpation, könne nicht geduldet, müsse streng überwacht werden; die Armee von 66,000 Geistlichen sei höchst gefährlich für die Freiheit. (Großer Beifall.) Antrag 15 von Pinkas: „Das Verhältniß des Staates zu den verschiedenen Religionsgesellschaften (Kirchen), insbesondere zur katho⸗ lischen Kirche, wird durch ein organisches Gesetz geregelt. Dem Staate stehen jedenfalls die in dieser Hinsicht bisher ausgeübten Rechte noch so lange zu, bis durch Einführurng einer zeitgemäß eingerichteten Synodal⸗ verfassung den kirchlichen Gemeinden sowohl, als auch dem gesammten Klerus, der gebührende Einfluß auf ihre kirchlichen Angelegenheiten eingeräumt und ihnen namentlich das Recht, ihre geistlichen Vorsteher frei zu wählen, zugestanden sein wird. Den betreffenden Diözesan⸗ und Lokal⸗Kirchengemeinden wird die Verwaltung ihres gesammten Das mit dem Patronatsrechte verbundene Ernennungs⸗ oder Präsentations⸗ Recht zu geistlichen Pfründen der Kirche kann von den Patronen nur auf die betreffenden kirchlichen Gemeinden übergehen.“ Wird alsseitig unterstützt. Dilewski vertheidigt seinen Abänderungs⸗Antrag. Borrosch spricht dann anderthalb Stunden vor ganz leeren Bänken. Er stellt auch ein eigenes Amendement, Nr. 16. Der Präsident läßt Dilewski's und Borrosch's Amendements, nachdem sich die Plätze füllen, unterstützen und beantragt Aufhebung der Sitzung, die auch um 2 ½ Uhr erfolgt. Die nächste Sitzung soll am folgenden Tage stattfinden.

Wien, 7. März. Der Lloyd enthält nachstehendes Patent des Kaisers Franz Joseph I., wodurch derselbe seinen Völkern die Con⸗ stitution verleiht:

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von

Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei

und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodo⸗ merien und Illirien, König von Jerusalem ꝛc.; Erzherzog von Oester⸗ reich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina, Groß⸗

fürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober⸗

und Niederschlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla,

unerachtet der trefflichen Gesinnung ihrer Bewohner, die Aufrechthaltung des Ausnahmezustandes.

Monarchie zu einem großen Staatskörper zu vereinigen.

von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und

Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober⸗ und

Nieder⸗Lausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg ꝛc.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark.

„Als vor nahe einem Jahre Unser durchlauchtigster Herr Vor⸗ gänger im Reiche, Kaiser Ferdinand I., dem allgemeinen Wunsche nach zeitgemäßen polirischen Verbesserungen durch die Verheißung freier Institutionen bereitwillig entgegen kam, verbreiteten sich im ganzen Reiche die Gefühle der Dankbarkeit und freudiger Erwartung. Aber nur wenig entsprachen die späteren Erlebnisse so gerechter Hoff⸗ nung. Der Zustand, in welchem sich heute das Vaterland befindet, erfüllt Unser Herz mit tiefer Betrübniß. Der innere Friede ist von ihm gewichen. Verarmung bedroht die einst so gesegneten Lande. In der Haupt⸗ und Residenzstadt Wien erhrischen die Umtriebe ein⸗ zelner Uebelwollender noch immer, zu Unserem großen Leidwesen und der überwiegenden Mehrzahl Bür⸗ gerkrieg verheert einen Theil Unseres Königreiches Ungarn. In einem anderen Kronlande hindert der Kriegszustand die Einführung geord⸗ neter Verhättnisse, und wo die äußerliche Ruhe auch nicht gestört ist, wirbt um Anhang, im Finstern schleichend, der Geist des Mißtrauens und der Zwietracht.

So betrübend sind die Wirkungen, nicht der Freiheit, aber des mit ihr getriebenen Mißbrauches. Diesem Mißbrauche zu steuern, die Revolution zu schließen, ist Unsere Pflicht und Unser Wille.

In dem Manifeste vom 2. Dezember hatten Wir die Hoffnung ausgesprochen, daß es Uns mit Gottes Beistand und im Einverständ⸗ nisse mit den Völkern gelingen werde, alle Lande und Stämme der Allenthal⸗ ben in Unserem weiten Reiche fanden diese Worte freudigen Anklang; denn sie waren der Ausdruck eines längst gefühlten, jetzt zum allge⸗ meinen Bewußtsein gelangten Bedürfnisses. In der Wiedergeburt der Gesammtmonarchie, in der engeren Verbindung ihrer Bestand⸗ theile erkennt der gesunde Sinn des Volkes die erste Bedingung für die Wiederkehr der gestörten Ordnung und des entwichenen Wohl⸗ standes, so wie die sicherste Bürgschaßt für eine gesegnete und glor⸗ reiche Zukunft.

Miittlerweile berieth zu Kremsier der von Kaiser Ferdinand dem Ersten berufene Reichstag eine Verfassung für einen Theil der Monarchie. Wir beschlossen mit Hinblick auf die von ihm wäh⸗ rend des Oktober eingenommene, mit der Unserem Hause schuldigen Treue wenig vereinbaren Stellung allerdings nicht ohne Bedenken, ihn mit der Fortführung jenes großen Werkes betraut zu lassev. Wir gaben Uus dabei der Hoffnung hin, daß diese Versammlung, die öö des Reiches im Auge haltend, die ihr über⸗ e gabe ehebaldigst zu einem gedeihlichen Ergebnisse führen

Leider ist diese Unsere Erwartung nicht in Erfüllung gegangen.

Nach mehrmonatlicher Verl is EEE

8. 7 5 handlung ist das Verfassungswerk zu keinem Abschlusse gediehen. Erörterungen aus d Gebiete d Theorie, welche nicht nur mit den tha'sächli 1H . 5 I 9z ut den thansächlichen Verhältnissen der Monarchie im entschiedenen Widerspruche stehen, sondern üherhaupt der Begründung eines geordneten Rechtszustandts im WW 9 gentreten, haben die Wiederkehr der Ruhe, der Gesetzlichkeit . 8 81 öffentlichen Vertrauens in die Ferne gerückt, in den wohl 8 85 Staatebürgern trübe Befürchtungen erzeugt, und der he der Waffen zu Wien eben erst geschlagenen, in einem anderen Theile Unseres Reiches noch nicht gänzlich besiegten Partei des sunarzes neuen Muth und neue Thätigkeit verliehen. Dadurch ward auch die Hoffnung wesentlich erschüttert, daß dieser Versammlung, trotz der höchst achtbaren Elemente, die sie enthält, die Lösung ihrer Aufgabe

gelingen werde.

Inzwischen ist durch die siegreichen Fortschritte Uaserer Waffen

in Ungarn das große Werk der Wiedergeburt eines einheitlichen Desterreich, das Wir Uns zu Unserer Lebensaufgabe gestellt, seiner

Begründung näher gerückt und die Nothwendigkeit unabweislich ge⸗

worden, die Grundlagen dieses Werkes auf eine dauerhafte Weise zu sichern. Eine Verfassung, welche nicht blos die in Kremsier vertretenen Länder, sondern das ganze Reich im Gesammtver⸗ bande umschließen soll, ist es, was die Völker Oesterreichs mit ge⸗ rechter Ungeduld von Uns erwarten. Hierdurch ist das Verfassungs⸗ he über die Gränzen des Berufs dieser Versammlung hinausge⸗ reten.

Wir haben daher beschlossen für die Gesammtheit des Reiches: Unseren Völkern diejenigen Rechte, Freiheiten und politischen Insti⸗ tutionen aue freier Bewegung und eigener Kaiserlicher Macht zu verleihen, welche Unser erhabener Oheim und Vorfahr, Kaiser Ferdinand IJ., und Wir selbst ihnen zugesagt, und die Wir nach Unserem besten Wissen und Gewissen als die heilsamsten und förderlichsten für das Wohl Oesterreichs erkannt haben. Wir ver⸗ kündigen demnach unterm heutigen Tage die Verfassungs⸗Urkunde für das einige und untheilbare Kaiserthum Oesterreich, schließen hierdurch die Versammlung des Reichstages zu Kremsier, lösen denselben auf und verordnen, daß dessen Mitglieder sofort nach Veröffentlichung dieses Beschlusses auseinandergehen. 8

Die Einheit des Ganzen mit der Selbstständigkeit und freien Entwickelung seiner Theile, eine starke das Recht und die Ordnung schützende Gewalt über das gesammte Reich mit der Freiheit des Einzelnen, der Gemeinden, der Länder Unserer Krone und der ver⸗ schiedenen Nationalitäten in Einklang zu bringen, die Begründung einer kräftigen Verwaltung, welche gleichweit von beengender Cen⸗ tralisation und zersplitternder Auflösung, den edlen Kräften des Lan⸗ des hinreichenden Spielraum gewährt und den Frieden nach außen und innen zu schützen weiß, die Schaffung eines sparsamen, die Lasten der Staatsbürger möglichst erleichternden, durch Oeffentlichkeit gewährleisteten Staatshaushaltes, die vollständige Durchführung der Entlastung des Grundbesitzes gegen billige Entschädigung unter Vermittelung des Staates, die Sicherung der echten Freiheit durch das Gesetz, dies sind die Grundsätze, von welchen Wir Uns bei Verleihung der gegenwärtigen Verfassungs⸗Urkunde leiten ließen.

Voͤlker Oesterreichs! Fast allenthalben in Europa ist die bür⸗ gerliche Gesellschaft erschüttert bis in ihre Grundfesten, fast allent⸗ halben mit Auflösung bedroht durch die rastlosen Austrengungen ei⸗ ner verbrecherischen Partei. Allein so groß auch die Gefahren sind, denen Oesterreich, denen Europa ausgesetzt ist. Wir zweifeln nicht an einer großen, segensreichen Zukunft des Vaterlandes.

Wir vertrauen dabei auf den Beistand des allmächtigen Gottes, der Unser Kaiserhaus nie verlassen hat. Wir vertrauen auf den gu⸗ ten Willen und die Treue Unserer Völker, denn unter ihnen bilden die Woblgesinnten die unermeßliche Mehrzahl. Wir vertrauen auf die Tapferkeit und Ehre Unserer ruhmwürdigen Armee.

Völker Oesterreichs! Schaart euch um euren Kaiser, umgebt Ihn mit eurer Anhänglichkeit und thätigen Mitwirkung, und die Reichsverfassung wird kein todter Buchstabe bleiben. Sie wird zum Bollwerke werden eurer Freiheit, zur Bürgschaft für die Macht, den Glanz, die Einheit der Monarchie. Groß ist das Werk, aber gelin⸗ gen wird es den „vereinten Kräften.“

So gegeben in Unserer Königlichen Hauptstadt Olmütz den vierten März im Jahre des Heils Eintausend Achthundert Neun und Vierzig, Unserer Reiche im Ersten.

UIn DI. Schwarzenberg. Stadion. Krauß. Bach. Bruck. Thinnfeld. Kulmer.“

„Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen, König der Lombardie und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lo⸗ domerien und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich, Herzog von Loth⸗ ringen, Salzburg, Steyermark, Kärnthen, Krain, Ober⸗ und Nieder⸗ Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; ge⸗ fürsteter Graf von Habsburg und Tyrol ꝛc. ꝛc.

Verordnen für die nachbenannten Kronländer des österreichischen Kaiserreichs, nämlich für das Erzherzogthum Oesterreich ob und unter der Enns, das Herzogthum Salzburg, das Herzogthum Steyer⸗ mark, das Königreich Illyrien, bestehend aus den Herzogthümern Kärnthen und Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete für die gefürstete Grafschaft Tyrol und Vorarlberg, das König⸗ reich Böhmen, die Markgrafschaft Mähren, das Herzogthum Ober⸗ und Niederschlesien, die Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Kra⸗ kau, für das Herzogthum Bukowina; endlich für das Königreich Dal⸗ matien in Inerkennung und zum Schutze der den Bewohnern die⸗ ser Länder durch die von uns angenommene constitutionelle Staats⸗ form gewährleisteten politischen Rechte über Antrag Unseres Minister⸗ Rathes, wie folgt:

§. 1. Die volle Glaubensfreiheit und das Recht der häus⸗ lichen Ausübung des Religionsbekenntnisses ist Jedermann gewähr⸗ leistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.

§. 2. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesell⸗ schaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Brsitze und Genusse der für ihre Kultus⸗, Unterrichts⸗ und Wohl⸗ thätigkritszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unter⸗ worfen.

§. 3. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts⸗ und Erziehungs⸗Anstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hierzu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unter⸗ richt unterliegt keiner solchen Beschränkung.

§. 4. Für allgemeine Volkobildung soll durch öffenkliche An⸗ stalten, und zwar in den Landestheilen, in denen eine gemischte Be⸗ völkerung wohnt, derart gesorgt werden, daß auch die Volkestämme, welche die Minderheit ausmachen, die erforderlichen Mittel zur Pflege ihrer Sprache und zur Ausbildung in derselben erhalten. Der Re⸗ ligions⸗Unterricht in den Volksschulen wird von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt. Der Staat führt über das Unter⸗ richts⸗ und Erziehungswesen die Oberaufsicht.

§. 5. Jedermann hat das Recht durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Presse darf nicht unter Censur gestellt werden. Gegen den Mißbrauch wird ein Repressivgesetz erlassen.

§. 6. Das Petitionsrecht steht Jedermann zu. Petitionen un⸗ ter einem Gesammtnamen dürfen nur von Behörden und gesetzlich anerkannten Körperschaften ausgehen.

§. 7. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden, insosern Zweck, Mittel oder Art und Weise der Versammlung oder Vereinigung weder rechts⸗ widrig noch staatsgefährlich sind. Die Ausübung dieses Rechtes, so wie die Bedingungen, unter welchen Gesellschaftsrechte erworben, aus⸗ geübt oder verloren werden, bestimmt das Gesetz.

§. 8. Die Freiheit der Person ist gewährleistet. Die Verhaf⸗ tung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer

Cordon.

That, nur in Kraft eines mit Gründen versehenen Befehles gesche⸗ hen, welcher von dem Richter oder von einer richterliche Functionen gesetzlich ausübenden Behörde ergangen ist. Jeder solche Verhaft⸗ befehl ist dem Verhafteten sogleich bei seiner Anhaltung oder späte⸗ stens vier und zwanzig Stunden nach derselben zuzustellen. §. 9. Die Sicherheits⸗Behörde muß Jeden, den sie in Ner⸗ wahrung genommen hat, binnen achtundvierzig Stunden freilassen oder dem zuständigen Gerichte überweisen. §. 10. Das Hausrecht ist unverletzlich. Eine Durchsuchung der Wohnung und der Papiere oder eine Beschlagnahme der letzte⸗ ren ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zu⸗ lässig. b .S§. 11. Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt und die Be⸗ schlagnahme von Briefen nur in Kriegsfällen oder auf Grund rines richterlichen Befehls vorgenommen werden. §. 12. Im Falle eines Krieges oder bei Unruhen im Innern können die Bestimmungen der vorstehenden §§. 5 bis einschließlich 1 zeitweilig und örtlich außer Wirksamkeit gesetzt werden.“ Ein Gesetz wird das Nähere hierüber bestimmen. §. 13. Unser Minister⸗Rath wird beauftragt, die zur Durch⸗ führung dieser Bestimmungen bis zu dem Zustandekommen organi⸗ scher Gesetze provisorisch zu erlassenden Verordnungen zu entwerfen und Uns zur Sanction vorzulegen. „Gegeben in Unserer Königlichen Hauptstadt Olmütz den 4. März 1849. Franz Josepb. Schwarzenberg. Stadion. Krauß. Bruck. Thinnfeld.

. S. Bach.

Kulmer.“

Bayern. München, 5. März. (A. Z.) So eben erfährt man die Zusammensetzung des neuen Ministeriums, welche morgen den Kammern offiziell verkündigt werden wird. Die Namen sind: Staats⸗Rath Voltz, bekanntlich jetzt vorm Jahr schon einmal im Mi⸗ nisterium, Minister des Innern; Kleinschrod für die Justiz; Ringel

Cordon.

7 mann für das wiederum hergestellte Ministerium des Kultus. Die übrigen Mitglieder des bisherigen Ministeriums verbleiben in ihren

Stellungen.

Sachsen. Dresden, 7. März. (D. A. Z.) Nachdem in der heutigen Sitzung der zweiten Kammer der Eingang mehrerer Zu⸗ stimmungsadressen zu den Beschlüssen in Betreff der D äten, so wie mißbilligende Erklärungen darüber, daß das Ministerium nicht aus der Majorität der Kammer gewählt worden sei, angezeigt worden, und ein Antrag des Abgeordneten Bernhard auf Cassation des an das Militair ergangenen Verbots des Besuchs republikanischer Ver⸗ eine, so wie des Abgeordneten Bertling auf Abänderung eines bereits in früheren Sitzungen besprochenen Punkts des Gesetzes über die Kommunalgarde an die erste Deputation verwiesen war, interpellirte Vicepräsident Tzschirner: Die Landtagsschrift auf das Dekret we⸗ gen der Pablication der Grundrechte sei bereits am 1. März abge⸗ faßt worden. Nichtsdestoweniger seien dieselben bis heute noch nicht erschienen. An der Druckerei könne dies unmöglich liegen, es müsse ein anderes Hinderniß vorliegen. Er frage daher an, ob die Grund⸗ rechte nicht noch heute erscheinen könnten. Staatsminister von Ehren⸗ stein: Es finde kein anderes Hinderniß statt als die technischen Schwierigkeiten in der Druckerei. Darüber aber würde lediglich die Druckerei selbst Auskunft geben müssen. Vicepräsident Izschirner spricht hierauf den Wunsch aus, daß die Regierung die Druckerei zur Beschleunigung bewege.

Abgeordn. Böttcher: Der Waffenstillstand zwischen Dänemark und Schleswig erlösche mit dem 26. März. Es sei nun leicht möglich, daß von der Central⸗Gewalt auch sächsische Truppen für den wiederbeginnenden Krieg beordert und dafür andere deutsche Truppen, vielleicht bayerische, nach Sachsen verlegt würden. Es würde nun namentlich gegen den letzten Punkt nichts einzuwenden sein, wenn die Einheit in Deutschland hergestellt wäre und das deutsche Heer eine demokratische Einrichtung hätte. Allein man wisse nicht, ob es je zu einer Einheit Deutschlands keommen werde. Wenn man sich nun schon gegen den ersteren Punkt erklären müsse, so müsse das noch mehr gegen den letzteren Punkt geschehen. Man habe schlimme Er⸗ fahrungen uͤber das Verhalten der deutschen Nruppen in fremden Ländern gemacht. Noch stehe das Verhalten der sächsischen Truppen in Altenburg nach dem Berichte des Vice⸗Präsidenten Tzschirner vor unseren Augen. Die sächsische Regierung habe jedenfalls das Recht, ihre Gründe gegen solche Anordnungen geltend zu machen. Er frage daher an: „Was die sächsische Regierung zu thun gedenke, wenn bei dem Eintritt eines neuen Krieges von der provisorischen Central⸗Gewalt sächsische Truppen nach Schleswig beor⸗ dert und dafür fremde eingeführt würden?“ Er bemerke noch, daß die zu⸗ rückbleibenden Truppen und die übrigen Bürger wohl selbst die Ruhe und Ordnung wahren könnten, so daß fremde Truppen in Sachsen nicht nöthig sein würden. Die Interpellation wird dem Gesammt⸗Ministerium über⸗ geben. Abgeordneter Berthold begründet hierauf einen Antrag, „daß der Finanz⸗ ausschuß beauftragt werde, ein namentliches Verzeichniß allen auf die Staats⸗ kasse angewiesenen Pensionairs mit Angabe des Alters und anderer Ver⸗ hältnisse anzufertigen.“ Das Pensionswesen sei ein sehr wichtiger Gegen⸗ stand im Staatshaushalte, mehr als eine halbe Million müsse das Land für dasselbe aufbringen. Die Militairpensionen verzehrten aber allein die Hälfte davon, und man sehe sich vergeblich nach Schlachten um, welche so viele Krüppel gemacht, daß ein so großer Pensionsaufwand nöͤthig sei. Vielmehr habe seit 30 Jahren Frieden geherrscht. Da müsse man aller⸗ dings an einen faulen Fleck in unserem Pensionswesen denken. Zwar habe das abgetretene Ministerium eine Verminderung des Pensionsaufwandes durch Umgestaltung des jetzigen Systems zugesagt und das neue Ministe⸗ rium diese Erbschaft mit übernommen, allein er wünsche doch, daß der Fi⸗ nanzausschuß die Anfertigung jenes Verzeichnisses vornehme, indem dadurch Klarheit und Offenheit im Staatshaushalte herbeigeführt werde, und er glaube, daß auch das neue Ministerium nichts dagegen haben werde. Antrag wird einstimmig angenommen. Abgeordneter Feldner Gecehenan hierauf den Antrag, „daß die als Abgeordnete gewählten Staatsbeamneg den Aufwand, der für ihre Stellvertreter erfordert wäre, aus E A“ zu tragen haben.“ Es erheische dies die Gerechtigkeit gegen die Pi. beamten, welche auch ihre Stellvertreter aus eigenen Mitteln en 1n ten. Auch jeder Geschäftsmann sei als Abgeordneten in demselben Fallc. Der Antrag wird an den zweiten Ausschuß ve wiesen. ung über de

Letzter Gegenstand der Tagesordnung war die Bras Dekret über di Bericht des dritten Ausschusses (Referent Haustein), 4899. 31 Cfah ich Firation der Brandversicherungsbeiträge für die Icfend Nach vr Se 8 Ngr. vom Hundert der Versicherungssumme) eg des Dekrets) gegen batte wurde der erste Deputationsantrag (GenBrandtasseubeiträge die 1 Stimme, der zweite (die direkte Abgahn mission betreffend) gegen 2 Stim Gemeindevertreter an die Brandkassenen Beschlüssen der ersten Kammer bei men angenommen. Man ist also u“ etreten. 2 8 8 1 85 Hannover, 6. März. (Ha mb. Corr.) It

Hannover. Hro. 1— rwurde die Protestation ecgeigen Sehung der ersten Kammer wur statio: der gestrigen Siheremberg⸗Meppen gegen die Grundrechte auf B. des Hergg 87 den Akten genommen. Wynecken meinte aber, Wich⸗ hnas e. Protestation nicht im mindesten. Heute referirte Wachsmuth über die 1““ dessen Wahl bekanntlich angefochten worden. Er trug jedoch auf deren

) eiter K er lief der Bericht ein, daß auch Gültigkeit an. Aus zweiter Kammer lief de rich .9. dort der Antrag auf eine Fünfer 8 Kommission wegen des Chausseebau⸗Gesetzes angenommen sei; es viss also 18

en die Wahl dieser Kommission stattfinden 1enn fenthal stellt einen⸗Urantrag auf authentische iseie dahnn des §. 5 im Preßgesetz vom 27. April 1848, der zu mancherlei Ueheln in der

Praxis geführt. tikels, in dessen Ermangelung nur der Redacteur, in dessen Erman⸗ gelung nur der Verleger bestraft werde, nicht aber nach Belieben des

v““

Er will, daß nur der Verfasser eines strafbaren Ar⸗

Gerichts alle diese Personen zugleich. Wird unterstützt. Nach eini⸗

gen anderen Verhandlungen schlug Hausmann vor, die erste Bera⸗ thung hiermit zu vertagen, was auch geschah. Morgea steht gar nichts

auf der Tagesordnung. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer zeigte der Prä⸗

sident den Eingang folgenden Schreibens an das Präsidium der zwei⸗

ten Kammer an: „Hohes Präsidium! Die württembergische Kam⸗ mer der Abgeordneten hat in ihrer heutigen Sitzung einstimmig be⸗ schlossen: „„Zur Kräftigung des Bewußtseins deutscher Einheit und Einigkeit und zum Merkmal gemeinschaftlichen Handelns in der gro⸗ ßen deutschen Sache ihre volle Sympathie für die Beschlüsse, welche

die Volkskammern in Sachsen, Hannover und Bayern in Betreff der

deutschen Grundrechte unlängst gefaßt haben, zu Protokoll zu erklä⸗ ren.““ Erhaltenem Auftrage gemäß beehrt sich der Unterzeich⸗ nete von diesem Beschlusse dem Präsidium der zweiten Kam⸗ mer der Stände des Königreichs Hannover ergebenst Mit⸗ theilung zu machen. Hochachtungsvoll der Präsident der Kammer der Abgeordneten, Murschel. Stuttgart, den 28. Februar 1849.“ Auf der Tagesordnung stand der gestrige Beschluß, das Chaussee⸗ Gesetz an eine gemeinschaftliche Kommission zu verweisen. Derselbe wird wiederholt, und als von erster Kammer die Nachricht eines gleichen Beschlusses einläuft, wird die Wahl zu der Kommission vor⸗ genommen. Ferner steht auf der Tagesordnung der Antrag auf dreitägige Vertagung. Lang jun., der Antragsteller, spricht, da in⸗ mittelst die Lage der Verhältnisse eine andere geworden und im Augenblick eine Vertagung nicht zweckmäßig sei, gegen den Antrag; derselbe wird nicht berathen. Da andere Gegenstände der Tages⸗ ordnung nicht vorliegen, so wird die Sitzung (1 ½ Uhr) ge⸗ schlossen. Hannover, 7. März. (Hannov. Ztg.) In der zweiten Kammer stellte heute Riehl einen Urantrag, Hebung des Ackerbaues, Ahlborn einen desgleichen, Domainen⸗Verhältnisse betreffend, Ellissen einen desg'eichen, der württembergischen Abgeordneten⸗Kam⸗ mer den Gruß zu erwiedern und der sächsischen, bayerschen und hessi⸗ schen Kammer die Uebereinstimmung der gegenseitigen Ansichten zu bezeugen. Es solle dies ein ahnlicher Notenwechsel, wie der der Regierungen sein. Darauf Ankündigung von Petitionen, 14 gegen, 22 für unbedingte Anerkennung der Grund⸗ rechte. Freudentheil stellt hiernächst den Antrag, in die Ta⸗ gesordnung einzugehen, wenn auch keine Vertreter der Regie⸗ rung zugegen seien. Es sei früher auch schon so gehalten worden, worauf er von dem Präsidium dahin bedeutet wird, daß früher auch stets an sich schon mehrere Organe der Regierung in der Kammer anwesend gewesen. Lang II. findet die Berathung des Antrages auf dreitägige Vertagung auch hente noch sehr hedenklich; man könne ja auch die dritte Berathung der Gesetz⸗Entwürfe wegen Geschworenengerichte, die erste Berathung wegen des Postwesens 1. s. w. vornehmen. Auch Ellissen, Freudentheil, Rohrmann, Thiermann und Weinhagen sprechen sich in ähnlichem Sinne aus; Letzterer findet den Grund der Verlängerung der Minister⸗ Krise nicht in dem Verfahren der zweiten Kammer, sondern leriglich in den unglücklichen Geschäftsverhältnissen der beiden Kammern und in der Existenz der ersten Kammer überhaupt. Francke nimmt in⸗ dessen den Langschen Antrag auf Vertagung auf, und wurde derselbe mit 38 gegen 34 Stimmen augenommen.

Baden. Karlsruhe, 4. März. (Karlsr. Ztg.) Das Regierungsblatt vom gestrigen Datum verkündigt die Gesetze

über die Aufnahme eines Anlehens von 1,500,000 Fl. für die Eisen⸗

bahn⸗Schulden⸗Tilguns⸗Kasse und über die Ausgabe von 2 Mil⸗ onen Gulden Papiergeld und die Ausstattung der Papiergeld⸗ Einlösungskasse.

Hessen. Kassel, 6. März. Die Gesetz⸗Sammlung enthält as Gesetz vom 1sten d. M. über die Emisston verzinslicher Staats⸗ Schuldscheine:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm IJ., Kurfürst ꝛc. ꝛc. ertheilen nach Anhörung Unseres Gesammt⸗Staats⸗Ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände folgendes Gesetz:

„§. 1. Zur Beschaffung der für den Staats⸗Eisenbahnbau erforder⸗ ichen Mittel wird Unsere Direction der Haupt⸗Staatskasse ermächtigt, an⸗ ehnsweise den Betrag von einer halben Million Thaler aufzunehmen. §. 2. Dieselbe hat über die bis zum Belaufe jener Summe aufzunehmen⸗ den Beträge, auf den Inhaber lautende Verbriefungen auszustellen, in denen die Verzinsung des Anlehens mit jährlich 4 ½ Prozent, in halbjähri⸗ gen Raten zahlbar, und eine jährliche Rückzahlung von mindestens 50,000 Thalern zu versprechen ist. 6. 3. Die zur Rück⸗ ahlung bestimmten Beträge sollen aus den von Unserer Haupt⸗ Staatskasse bei der Landes ⸗Kreditkasse angelegten Ablösungs⸗ Kapitalien entnommen werden, die zur Sicherung des Anlehns als Unter⸗ pfand dergestalt eingesetzt werden, daß die letztere Kasse von jenen Kapita⸗ einen dem ungetilgten Anlehn entsprechenden Theil zurückbehalten soll.

.4. Die Reihenfoölge, in welcher die einzelnen Verbriefungen zur Rück⸗ zahlung gelangen, wird durch Verloosung bestimmt. Die Zahlung ersolgt bei Unserer Haupt⸗Staatskasse an dem auf die Verlosung folgenden halbjährigen Zinstermine, mit welchem die weitere Verzinsung aufhört. Die erste Verloosung wird im Laufe des Jahres 1850 stattfinden. §. 5. An der Verwaltung dieser verzinslichen Staatsschuld nimmt der zufolge des Gesetzes über den Staatsschatz vom 27. Februagr 183 bestehende landständische Ausschuß Theil. Namentlich sollen dessen Mitglieder sowohl bei der Anfertigung und Ver⸗ werthung der Verb iefungen, als bei der Einlösung und Vernichtung der⸗ selben mitwirken. Urkundlich ꝛc. ꝛc. Kassel, am 1. März 1849. Fried⸗ rich Wilhelm. W. Wippermann.

Sachsen⸗Gotha. Gotha, 5. März. (D. A. Z.) Die Abgeordneten⸗Versammlung hat noch einige Nachträge zum Ablö⸗ sungsgesetze geliefert, deren wichtigste Bestimmung dahin lautet: „Mit Entrichtung der ersten nach dem Erscheinen des Ablösungsgesetzes fällig gewordenen Lehngelderzahlung hört das lehnpflichtige Grund⸗ stück auf, ein solches zu sein.“ Ein Antrag des Abgeordneten Schwerdt, daß zweckdienliche Bestimmungen aufgestellt werden möchten, wodurch Kirchen, milde Stiftungen und matrikelmäßice Besoldungen vor den Nachtheilen gesichert würden, die sie durch Verwirklichung des Ablö⸗ sungsgesetzes erleiden dürften, wurde abgelehnt. Da der Hut⸗ und Triftgerechtigkeit, so wie der Bann⸗ und Zwangsrechte, in dem Ab⸗ lösungsgesetze nicht gedacht ist, so ist die Staatsregierung wiederholt um desfallsige Gesetzentwürfe ersucht worden. Der Entwurf einer für alle thüringischen Staaten berechneten Gemeindeordnung, welcher der Abgeordneten⸗Versammlung zur Begutachtung mitgetheilt worden war, wurde in seinen allgemeinen Grundzügen für zweckentsprechend und mit den Ideen der neuen Zeit übereinstimmend gefunden; da je⸗ doch die Vereinigung der thüringischen Lünder noch in ungewisser Ferne liegt, so wurde die Staatsregierung ersucht, eine spezielle Ge⸗ meinde⸗Verfassung für das Herzogthum Gotha zu entwerfen und der Abgeordneten⸗Versammlung zur baldigen Berathung mitzutheilen

—.—

Ansland.

National⸗Versammlung. Anfang 1 ¼ Uhr. Präsident Marrast.

Sitzung vom An der Tages⸗

Frankreich.

. März.

8 v11X“ ordnung ist die dritte Berathung des Wahlgesetzes, zu dem mehrere wichtige Anträge gestellt worden. Art. 1, von der Listen⸗Formation handelnd, giebt zu keiner Debatte Veranlassung. Art. 2 bat zwar mannigfache, aber unwichtige Textänderungen erlitten, stößt aber ebenfalls auf wenig Widerspruch. Marrast will abstimmen lassen, da ruft Jemand links: Wir sind noch nicht beschlußfähig! Auf diese Bemerkung hin wird eine Zettelabstimmung veranlaßt, und die De⸗ putirten, die das schöne Wetter in den Garten gelockt hatte, eilen herein. Der Artikel wird mit 609 gegen 5 Stimmen angenommen. Nachdem diese Abstimmung schon erfolgt, stellen die rheinischen De⸗ putirten Brückner, König, Kestner und Andere den Antrag: „Diejenigen Einwohner, welche, obgleich von ausländischen Aeltern, aber in Frankreich geboren, die Niederlassungsrechte erworben haben, mitstimmen zu lassen.“ Freslon bekämpft den Antrag als dem Ci⸗ vilgesetzbuch widersprechend und sagt, daß Jemand, der gesetzlich nicht zu den Fahnen zugelassen wäre, nimmermehr votiren dürfe. Der Antrag fällt durch. König und Henry Didier beantragen ähnliche Zusätze, von denen der eine dasselbe Schicksal theilt, der andere an den Ausschuß zur Begutachtung gewiesen wird. Der siebente Satz des Artikels giebt zu einer wichtigen Debatte Stoff. Er handelt von den Fallirten deren Zahl in den französischen Handels⸗ städten enorm wächst. Emil Leroux und Boutoey (aus Ba⸗ yonne) tragen darauf an: „Nur diejenigen Fallirten vom Wahlrecht auszuschließen, welche kein Konkordat zu Stande brachten oder nach dem sogenannten Unions⸗Vertrage oder einfachen Bankerotte nicht rehabilitirt wurden.“ Die Ansicht des Ausschusses ist gespalten. Besin, im Namen der Mehrheit, bekämpft den Antrag als zu milde für die kommerziellen Garantieen. Billault, im Namen der Minderheit, unterstützt dagegen die Aenderung. Nach längerem Hin⸗ und Herstreiten wird der 7te Satz burch geheime Abstimmung mit 501 gegen 212 Stimmen angenommen. Der achte Absatz erregt nicht minder Interesse. Er handelt von den politischen Verbrechern. Der Ausschuß schlägt vor: „Obige Aus⸗ schließung vom Wahlrecht darf jedoch diejenigen Verurtheilten nicht treffen, deren Verurtheilung auf politischen Gründen, auf Schlägereien oder Verletzungen beruht; es wäre denn, daß der Verlust des Stimm⸗ rechts im Urtheilsspruch ausdrückeich bemerkt sri.“ Ein Theil des Ausschusses beantragt: „Diese Verurtheilungen dürfen jedoch nicht

länger als von 5 Jahren her datiren.“ Parenteau ist der Ur⸗

heber dieses Zusatzes, der heftig vesprochen wird. Joly, der Va⸗

ter, findet diesen Zeitraum noch zu engherzig. Für politisches

Handeln dürfe gar keine Retroaktivität eintreten. Die Versamm⸗

lung theilt die Ansicht der Autragsteller nicht und verwirft die Jolyschen Zusätze. Artikel 3 wird hierauf angenommen; Artikel 4 desgleichen mit geringer Aenderung; eben so Artikel 5 und 6. Artikel 7 soll an Artikel 13 geschlossen werden. Artikel 8 und 9 ge⸗ ben zu keinen erheblichen Emwendungen Veranlassung. Artikel 40 wird an den Ausschuß zu nochmaliger Begutachtung ge⸗ wiesen. Artikel 11 und 12 ohne Weiteres erledigt. Artikel 13 wird mit Artikel 7 zusammengeschmolzen und somit die Reihefolge geändert. Artikel 15 und 16, vom Schlußtermin der Wahllisten handelnd, ruft Charamaule von der äußersten Rechten auf die Tribüne. Derselbe fürchtet, daß die Zeitpunkte zu vag angege⸗ ben scien für etwanige Beschwerden. Billault bekämpft diese Be⸗ denken durch die Versicherung, daß binnen sechs Tagen die entfernte⸗ sten Departements, selbst Korsika, ihre Listen und respektive Beschwer⸗ den erledigen könnten. Die Debatte über Artikel 15 und 10 muß indeß der vorgerückten Stunde halber abgebrochen und auf morgen verschoben werden. Die Versammlung geht um 6 ½ Uhr aus ein⸗ ander.

Paris, 6. März. Der Präsident Bonaparte nahm heute beim schönsten Wotter wieder eine große Revue auf dem Marsfelde ab.

Die beiden römischen Gesandten sind nun doch im Elysée⸗Bour⸗ bon empfangen worden. Drouyn de Lhuys wohnte in seiner Eigen⸗ schaft als Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Empfangs⸗ Audienz bri. Er sprach sich, der Revolution zufolge, über die Nothwendigkeit des weltlichen Glanzes des Papstthums für die Chri⸗ stenheit aus und ließ eine Allianz mit anderen Mächten zur Wieder⸗ herstellung und zum Schuͤtze des Papstes gegen eine Faction ziemlich klar durchblicken. Die beiden Gesandten zogen sich zurück, nachdem sie im Namen ihrer Mitbürger und Landsleute protestirt hatten. Einer derselben begiebt sich, wie der Bericht hinzufügt, nach Rom, um der Constituante zu versichern, daß sie auf die Hülfe der „offiziellen“ französischen Republik nicht rechnen dürfe. Die Post aus Rom vom 25. und 26. Februar ist ausgeblieben. Da gegen hat man Nochrichten aus Venedig von jenem Datum, laut wel⸗ chen der General Pepe dem österreichischen Gouvernement unter Ra⸗ detzky habe die Erklärung zugehen lassen, er werde sechsundsechzig der angesehensten Kriegsgefangenen erschießen lassen, falls man die von der Stadt Ferrara erpreßten Geldsummen nicht zurückzahle. Aus mehreren anderen italienischen Städten wird über die Festlichkeiten berichtet, welche am 21. Februar zu Ehren der französischen Februgr⸗ Revolution stattfanden. Das Sidele will wissen, es sei im Ministe⸗ rium des Innern auch eine telegraphische Depeschen eingegangen, welche von einem Einrücken österreichischer Truppen in toskanisches Gebiet melde. Diese Nachricht wird aber für eine leere Erfindung gehalten. Die Behauptung der Allg. Augsb. Zei⸗ tung, daß Rußland dem Papst Geld und Mannschaften zu seiner Wiedereinsetzung angeboten habe, machte keinen Eindruck auf den pa⸗ riser Geldmarkt. Herr von Lagréner kehrt, wie man lhört, dieser Tage von hier wieder nach Brüssel zurück, wo nun auch Graf Collo⸗ redo, der österreichische Bevollmächtigte für die dortigen Konferenzen, von London erwartet wird. Man spricht unterdessen in Paris immer bestimmter von einer nahen Intervention zu Gunsten des Papstes, und man vermuthet, daß die Demonstration Frankreichs in der Sen⸗ dung einer Flotille nach Civitavecchia bestehen werd. Heute ist hier ein neues Journal unter dem Titel „Le Präsident“ er⸗ schienen. Der österreichische Geschäftsträger in Paris, Baron Thom, soll vor einigen Tagen dem Minister der auswärtigen Ange⸗ legenheiten zwei Noten seines Hofs vom 25. Februar bezüglich auf die italienische Frage übergeben haben. Die wlste, heißt es, beziehe sich auf die römischen Angelegenheiten und er⸗ kläre, daß sich Oesterreich verpflichtet fühle, die weltliche Herrschaft des Papstes, die geheiligt sei durch eine Dauer von zehn Jahrhun⸗ derten und garantirt durch die wiener Verträge und eine spätere Con⸗ vention vom 12. Januar 1832 zwischen Frankreich, Oesterreich, Preu⸗ ßen und Rußland, aufrecht zu erhalten. Die Angelegenheit sei nicht blos eine italienische, soöndern eine europäische, da in jedem Staate sich Mitglieder der katholischen Kirche befänden. Es sei daher hohe

nehmer an diesem Vertrage seien die Könige beider Sicilien, Spa⸗ niens und Sardiniens und der deutsche Bund so gut wie Frankreich verpflichtet, die Rechte des in Toskana regierenden Hauses zu ver⸗ theidigen.

Lie französischen Gesandtschaften im Auslande haben die Wei⸗ sung erhalten, fremden Arbeitern nur dann Pässe nach Frankreich zu visiren, wenn sie von französischen Fabrikanten oder Meistern unter Zusicherung von Arbeit dahin berufen sind.

Nach dem noch nicht gedruckten Berichte des Herrn Goubdchaur über das Budget beläuft sich das zu deckende Defizit jetzt auf 581 Millionen Franken.

Großbritanien und Irland. London, 6. Mäürz. Der heutige Globe meldet die Ernennung Sir Charles Napiers zum Oberbefehlshaber der britischen Armee in Indien; es fehlt nur noch die Königliche Bestätigung, dann werde derselbe unverzüglich nach seiner Bestimmung abgehen; auch das 75ste und das 87ste Regiment hätten Befehl erhalten, sich nach Indien einzuschiffen. Die Times will wissen, daß die Ernennung zum Oberbefehlshaber noch zwischen Sir Ch. Napier und Lord Hardinge schwanke. Lord J. Russell zeigte gestern im Unterhause an, daß die Regierung es fuͤr nöthig gefunden, diecjenigen Anordnungen zu tref⸗ fen, welche geeignet wären, das Vertrauen der indischen Armee zu ihren Commandeuren herzustellen, und nur noch die Antwort Ihrer Majestät abwarte.

Die bei dem ostindischen Handel betheiligten Häuser scheinen zu besorgen, daß der Krieg im Pendschab nachtheilig auf die indischen Geschäfte einwirken werde, was auch zu Bombay bereits geschehen ist. Man hofft jedoch, daß eine günstige Wendung der Ereignisse auch die Handelswelt besser stimmen werde. Die indischen Privat⸗ Berichte der Times schreiben die Unfälle der letzten Schlacht am Jelum der Leichtfertigkeit und Unbesonnenheit des Oberbefehlshabers Lord Gough zu. Er habe sich von den Sikhs verlocken lassen, vor Tages⸗Anbruch den Kampf anzunehmen, was ihm sein Generalstab abgerathen, und es habe eine solche Unordnung und Verwirrung im Angriff geherrscht, daß man sich fast wundern müsse, nicht von noch stärkerem Verluste zu hören. Die Korrespondenten sagen sogar, daß, entziehe man dem General nicht den Oberbefehl, man im Pendschab unterliegen würde. Die Lage sei wirklich kritisch. Die Sikhs seien 30 bis 40,000 Mann stark, Gulab Singh warte nur auf die Nieder⸗ lage der Engländer, um sich auch gegen sie zu kehren, und im Hin⸗ tergrunde lauerten die Afghanen, um sich an den Briten zu rächen. Dost Mohammed scheint sich mit den Sikhs verbrüdert zu haben, um die Engländer wieder aus dem Pendschab zu treiben. Er habe sich zu Peschauer zum Haupt der Gläubigen, zum Verfechter des musel⸗ männischen Glaubens ausrufen lassen und soll dabei den seierlichen Schwur gethan haben, den Sikhs treu zu bleiben. Bei dieser Lage der Dinge thue es um so mehr Noth, daß einer der tüchtigsten Generale den Oberbefehl übernehme, wolle man nicht alle früheren Er⸗ rungenschaften im Pendshab gefährden. Man wird jetzt bedauern, daß Lord Hardinge so früh nach Europa zurückgekehrt, und daß man nicht, wie der Herzog von Wellington angerathen, dem General C. Napier

zur Zeit den Oberbefehl übertragen habe. Die Bombay⸗Times sagt, zum ersten Male seit 1842 habe man die Vernichtung halber Regimenter wegen bloßer Unfähigkeit des kommandirenden Generals zu melden, so wie den Rückzug britischer Truppen im Angesichte des Feindes, da ein längeres Bleiben zu deren gänzlicher Vernichtung ge⸗ führt haben würde. Die Siths hätten sich in der voll⸗ kommensten Ordnung vom Schlachtfelde zurückgezogen. Drei Tage lang hat man die Schreckenspost zu unterdrücken gesucht. Noch be⸗ denklicher lautet ein Schreiben aus Kalkutta vom 20. Januar in dem Journale Daily News. Diese Hauptstadt Ostindiens war so gut wie unbeschützt, während 60,000 Nepalesen, die sehr gut bewaff⸗ net sein sollen, im Begriff standen, die Gränze zu überschreiten. Die einheimische Bevölkerung, 600,000 Seelen stark, sol Mann sür Mann bereit sein, die fremden Unterjocher zu verjagen. Man hat eine Menge Sheiks als Spione aufgegriffen. Es seien fortwährend Waffen und Munition dem Feinde zugesandt worden, und man habe sogar 14 Kanonen in der Nähe Kalkutta's weggenommen. Britischerseits könne man höchstens 10 12,000 Mann, noch dazu meist Ein⸗ geborene, aufbieten. Inbessen schienen diese Besorgnisse durch den ersten Schrecken übertrieben zu sein. In mehreren Privatbriefen aus Ostindien ist die Rede davon, daß die ostindische Regierung mit Dost Mahomed zu unterhandeln gesonnen sei, um sich seinen Beistand gegen die Sikhs dadurch zu erkaufen, daß sie ihm Peschauer als erbliches Besitzthum überließe. Sir H. Lawrence soll mit diesen Unterhand⸗ lungen beauftragt werden. Nach Anderen will die Regierung direkt mit den Sikhs unterhandeln, die indeß im voraus erklärt haben sollen, die völlige Räumung des Pendschab als conditio sine qua non zu stellen. Die ostindischen Zeitungen berichten auch noch von einem glücklichen Gefechte des Generals Wheeler, der Ram⸗Singh am 16. Januar aus einer verschanzten Stellung bei Dullah vertrieb. Der Verlust auf englischer Seite ist nicht genau angegeben, scheint aber nicht be⸗ deutend zu sein. Den Oberbefehl in der jetzt von den Engländern eingenommenen Citadelle von Multon führte ein Franzose d'Oultre⸗ nais, Artillerie⸗General bei den Sikhs. Nachdem er die Vertheidi⸗ gung 25 Tage geleitet, fiel er auf der Bresche, und jetzt erst ent⸗ schloß sich der Mulradsch zur Uebergabe.

Italien. Molo di Gaeta, 20. Febr. Der Kardinal⸗ Staats⸗Secretair Antonelli hat an die Vertreter der fremden Mächte folgende Note gerichtet, um gegen die Säcularisation der geistlichen Güter durch die republikanische römische Regierung Verwahrung einzulegen:

Jene Versammlung von Abtrünnigen, die, den Namen von Volks⸗ vertretern usurpirend, in der Hauptstadt des Kirchenstaates sich unter dem Titel einer römischen Constituante gebildet hat und mit wahn⸗ sinnigem Eifer in ihrem System der Gottlosigkeit, der Ungerechtigkeit und der Destruction vorschreitet, hat sich in den jüngsten Tagen eifrigst mit einem zwiefachen Gesetzvorschlage beschäftigt, durch welchen alle Güter der todten Hand für Staats⸗Eigenthum erklärt werden, während man inzwischen Anordnungen traf, um sich des Erfolges dieses tem⸗ pelräuberischen, gegen die Kirche und gegen alle frommen Stiftungen rücksichtslos dekretirten Angriffs auf alles bewegliche wie unbeweg⸗ liche Eigenthum zu vergewissern. Dieser wie jeder vorhergehende und zukünftige Akt jener Abtrünnigen ist bereits durch die früheren Erklärungen des heiligen Vaters, besonders aber durch seinen feier⸗ lichen, am 1. Januar veröffentlichten Protest von Grund aus desavouirt und verdammt. Da sich aber annehmen läßt, daß die Anstifter jener Plünderungen in Zukunst ihre teufli⸗

Zeit, daß die bei der letzten Convention betheiligten Mächte Maß⸗ regeln zu ihrer Ausführung ergriffen und der Anarchie ein Ende machten, welche die Ruhe Europa's störe. Und dazu mitzuwirken, sei Oesterreich bereit. Die zweite Note besteht auf dem Recht Oesterreichs, in Toskana, das von einem österreichischen Prinzen re⸗ giert werde, nach Gutdünken zu interveniren, und berufe sich auf einen 1735 abgeschlossenen und 1736 bestätigten Vertrag, worin Frankreich den Herzogen von Lothringen den Besitz von Toskana für

schen Künste und Ränke anwenden werden, so schnell als möglich einen ihren eigenen Interessen angemessenen Nutzen daraus zu ziehen, so hat der heil. Vater in seiner doppelten Eigenschaft als Kirchen⸗Oberhaupt und als Souverain es für nöthig erachtet, alle diejenigen, die jetzt oder in Zukunft in den Fall kom⸗ men, in Eigenthums⸗Angelegenheiten vorgenannter Art mit dem so⸗ genannten römischen Gouvernement oder einem der Facht be e ben Vertretenden zu verhandeln, hiermit zu warnen. Die Maßregeln der

8 5 9 7 vfre römischen Versammlung, von denen hier die Rede ist, involviren die

immer garantire, und auf den Vertrag von Wien, der dem Erzherzog Ferdinand von Oesterreich das Herzogthum zurückgebe. Als Theil⸗

empörendste Verletzung jener unveründerlichen Gesetze natürlicher Ge⸗