1849 / 68 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 2. März. m Schauspielhause. 21 hente

eets wiederholt: Ottfried, Schauspiel in 5 Aufzügen, von Karl Gutzkow. Anfang halb 7 Uhr.

Zu dieser Vorstellung bleiben die bereits gekauften, mit Sonn⸗ tag bezeichneten Schauspielhaus⸗Billets gültig; auch werden die zu „Ottfried“ noch zu verkaufenden Billets ebenfalls mit Sonntag be⸗

zeichnet sein. Im Opernhause. 35 ste Abonnements⸗

41ste Abonnements⸗

zals Gastrolle.) 8 11

Vorstellung: lioni.

Vorher: von Plötz.

Der

(Fräul. italienischen Oper zu London:

1“ 8

Lucile Grahn, Die Sylvhide, verwunschene Prinz, Lustspiel in 3 Akten,

Die Sylphide, Ballet in 2 Abth., von Ph. Tag⸗ erste Solotänzerin der Königlich als erste Gastrolle.) (Herr Lange, vom Stadttheater zu Lübeck: Cntheid. weeäne 6 Uhr. 1

1“

8

Königsstädtisches Theater.

Sonntag, 11. Marz. Zum 6bstenmale: Die Töchter Lueifer’s. Großes phantastisches Zauberspiel mit Gesang in 5 Abthei⸗ lungen (12 Tableaux), von W. Friedrich. Musik komponirt und SFeeet . Ed. Stiegmann.

Nontag, 12. März. (Italienische Opern⸗Vorstellung. Norma. Oper in 2 Akten. Musik * Nees K. 1ge) Donnerstag, 13. März. Zum 67stenmale: Die

8 Dienstag, 13. März.

erlin

er Börse vom 10. März.

TöchterLucifer's.

mechsel-Course.

250 Fl. Kurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage

do. Hamburg do.

London

M.

300 Mk.

1 Lst. . 68I Svin in 20 NX. . . . . . . . . .. . ... . . . 150 Fl.

Aug AZ1“*“ 10O Breslau 100 Thlir

Leiprzig in Courant im 14 Thlr. Fuss.. 100 Thlr. 2 mt.

.2100 Fl. 2 Mt. 100 SRbl. 3 Wochen

8

Frankfurt a. M. Petersburg

Inländische Fonds, Pfandbriefe, Kommunal-Papiere und Geld-C

ourse.

Geld. 92*

Zf. Brief. Geld. Gem. Gem.

2t. Preufs. Freiw. Anl 5 101 5 101 Pomm. Pfdbr. 3 ½⅔ St. Schuld-Sch. 79 ¼ 79 ½ Kur- u. Nm. do. 3 ½ Sech Präm. Sch 98 ¾ Schlesieche do. 3 ½⅔ K. u. Nm. Schuldv. 2

do. Lt. B. gar. do. 3 ½ Berl. Stadt-Obl. Pr. Bk-Anth -Sch do. do.

Westpr. Pfandbr.

Friedrichsd'or. Grossh. Posen do. And. Goldm. àbth. do. do.

Disconto. Ostpr. Pfandbr. V

98 ½ 86⁄

96 81

88 182 81½⅔ 4 ½

ndische Fonds.

Poln. neue Pfdbr.] 4 do. Part. 500 Fl. 4 do. do. 309 11. IHamb. Feuer-Cas. 3 ½ do. Staats-Pr. Anl Holl. 2 ½ % Int. 2 ½ Kurh. Pr. 0.40 th. . Sardin. do. 36 Fr. 135 N. Bad. 4o. 35 Fl.

Russ. Hamb. Cert. do. beillope 3.4. S. do. do. 1. Anl. do. Stiegl. 2. 4. A. do. do. 5. A. do. v. Rthsch. Lst. do. Poln. Schatz 0. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200 Fl. Pol. a. Pfdbr. a. C.*

Ꝙ☛ *

—9+NA

S

Eisenbahn- Actien.

Stamm-Act

8-

ien. V Kapilal.

Der Reinertrags wird

in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt.

Die mit 3 ½ pCt. bez.

89 1 nach erfolgter Bekanntm. Tages - Cours.

Börsen-Zins- Rechnung.

Rein-Frtra 1848.

Actien sind v. Siaat gar.

Prioritäts-Actien.

Kapital.

2

eg Tages-Cours. Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.

Zinsfuss.

Berl. Anh. Lit. do. Hamburg

do. Stettin- S

do. Potsd.-Magd... Magd.-Halberstadt..

do. Leipzige

Halle-Thüringer

Cöln - Minden . do. Bonn-Cöln

Düsseld.-Elber

Steele - Vohwin

Niederschl. Märkisch. Zweigbahn

do.

Oberschl. Lit.

do. Litt.

Cosel-Oderberg .... Breslau-Freiburg... Krakau-Oberschl.... Berg.-Märk.. Stargard-Posen

Brieg-Neisse..

Magdeb.-Wittenb..

Quittungs-Bogen. Aachen-Mastricht ..

Ausländ. Actien.

Pesthoaoao Friedr. Wilh.-N

Aachen..

6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,00 „000 1,700,000 2,3 0,000 9,000,04,0 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200.000 1.700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000

A. B. 73 bz. u. G. 51 G.

87 B. 86 ½ 6. 55 1a. u. B.

108 ½ G. 49 e. ½ ..

2 ½ 2 br. 49 48 12. 102 G.

targ..

T

feld.. kel.

8—

EII1I“

B.

—⸗’

70 ¾ 6G6. ½ B

övö . .„

26 Fl. ordb.

18,0

8,000,000 36 ¼ bz.

Schluss-Course von Cöln-Minden 76 G.

Berl.-Anhalt.. do. Hamburg do. do. 1 do. Potsd.-Magd. ..

1,411,800 4 5,000, 000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 80 g,000 1,788,00 4, 00,00 3,674,500 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 248,000 370,200 360.000 250,000 325,000 375.000 400,000

87 ½ B.

4 ½ 92 B. 91 G 4 ½ 88 B.

95 ½ H. 102 ¼ G.

do. do. do. Stettiner Magdeb.-I. eipziger .. Halle- Thüringer.... Cöln-Minden Rhein. v. Staat gar. do. 4 Priorität.. do. Stamm-Prior. Düsseldorf-Elberfeld. Niederschl. Märkisch. do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn do. do. Obersechlesische ..... Krakau Oberschl. .. Cosel-Oderberg Steele- Vohwinkel do. do. II. Ser. Breslau-Freiburg...

85 ¼ bz. 93 B. 92 ½ 6G.

"

—nnSSnnnneeögenöönn,

Ausl. Stamm-Act. ““

Börsen- Zinsen. Reinertr.

1848

4,500,000 8,525,000 2,05 0,000 6,500,000 V 4,300,000 .

von Preussischen Bank-Antheilen 87 ¼ B. 87

Leipzig-Dresden...

udw. Bexbach 24 Fl. Kiel]l-Altona Sp. Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.

Die Noürungen haben sich heute auf ihrem gestrigen Stand behauptet, indefs war der Umsatz

in a len Effekten sehr beschrankt.

Auswärtige Börsen.

Breslau, 9. März. Honll. und Kaiserl. Dukaten 96 ¾ Br. Friedrichsd'or 113½ Gld. Louisd'or 112 ½ Br. Poln. Papiergeld 94 Gld. Oesterr. Banknoten 90 ¾ u. 12 bez. Staats⸗Schuld⸗ scheine 79½ Br. Seehandlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 99 ¼ Br. u. G. Posen. Pfandbriefe 4proz. 96 Gld., do. 3 proz. 81 ¼ Gld. Schles. Pfandbriese 3 ½proz. 90 ½2 Br., do. Lit. B. 4proz. 92 Br., do. 3 ½ proz. 82 ¼ Gld.

Polnische Pfansbriefe alte 4proz. 92 Br., do. neue 4proz. 91 ½ Br., do. Partialloose a 500 Fl. 74 ¼ Br., do. Bank⸗ Certif. a 8n Fl. 13 ½ Br. Russisch⸗polnische Schatz⸗Obligationen a 4 pCt. 72 Br.

Actien. Oberschles. Litt. A. u. Lit. B. 92 Br. Breslau⸗ Schweid.⸗Freiburg. 82 ½ Gld. Niederschles. Märk. 71 G., do. Ser. III. 94 Br. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 78 Br. Sächs.⸗Schles. (Dresd.⸗ Görlitz) 75 Br. Neisse⸗Brieg 35 ½ Br. Krakau⸗Oberschles. 37 ½ Br. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 36 ½ bez. u. Gld. 8

Hamburg, 8. März. 36 proz. p. C. 79 ½ Br., 79 ½ Gld. St. P. Oblig. 87 Br., 86 ½ Gld. E. R. 102 ¾ Br., 102 Gld. Dän. 91 ½ Br., 91 Gld. Int. 10 ½ Br., 9 ½ Gld. Ard. 10 ½ Br., 9 Gld. 3proz. 22 ½¼ Br., 21 ¾ Gld. Hamburg⸗Berlin 49 ¾, Br., 49 ½ Gld. Bergedorf 67 ½¼ Br., 67 Gld. Altona⸗Kiel 86 ½ Br., 86 ½ Gld. Mecklenburg 34 Gld.

Zu theilweise etwas höheren Coursen war in mehreren Effekten einiges Geschäft.

Frankfurt a. M., 8. März. In einigen Fonds wurde an heutiger Börse Mehreres umgesetzt. Oesterreichische Actien, Me⸗ talligues, bad. und kurhess. Loose, Zproz. Spanier, so wie Friedrich⸗ Wilhelms⸗Nordbahn, waren angenehmer, und deren Course stellten sich höher als gestern, dagegen blieben die Sproz. bad. und nassauer Obligationen, poln. und österr. Loose und Integrale flauer. Alle übrigen Gattungen preishaltend.

Oest. 5 proz. Met. 72 ½ Br., 72 Gld. Bank⸗Actien ohne Dividende 1180. 1176. Baden 50 Fl. 48 ¼ Br., 35 Fl. 27 ¼ Br., 27 Gld. Hessen 27 Br., 27 ½ Gld. Sardinien 29 Gld. Darm⸗ stadt 50 Fl. 70 Br., 69 ¼ Gld., 25 Fl. 22 ½˖ Br., 22 Gld. Span. 3 proz. 23 Br., 22 Gld. Poln. 300 Fl. Loose 95 Gld., 500 Fl. 74 ½ Br., 73 ½ Gld. Friedr. Wilhelms⸗Nordbahn 37 Br., 36 ¾ Gld. Bexbach 73 Br., 72 Gld. Köln⸗Minden 78 ¾ Br., 78 Gld.

Paris, 7. März. Zproz. 53. 80 baar, 54 Z it. Sproz. 83. 90 baar, 84 Zeit. 5proz. Anleihe 83. 50 baar. 83. 40 Zeit.

Banrk 2330. Span. Zproz. 30. Nordb. 470.

Amsterdam, 7. März. Der holl. Fondsmarkt war heute nicht bedeutend, keine Gattung derselben war merkbar von ihrem ge⸗ gewichen. In Span. und Port. war wenig Sft it nn keine Veränderung. Von den übrigen fremden Fonds wir Wein er Pemlich ansehnlichem Geschäft durch bessere londoner

Rotinungen ösen Hall. Int. 48168, 2 1 38 a v. 1. proz. neue 57 ½, ½. Span. Ard. 11 ½⅛, 255. 1 16 UUl . * 2 8 Jpro⸗ à nll h. Corpons „½, 9 %. Oest. Met. 5proz. 70 ½. 2 5. rrgh 36 ¼, 2 4*

2* We.

Mortt Wer⸗ ichte.

., SeZ ch 8 410, März eutigen Markt waren vdie Pevüsse 27 18 Ss,E; 88 nach Qualität 54 258 32 e Roggen loco 25.—26 ¾ Rthlr. 88 2 pr. Frühjahr 82pfd. 24 ½ Rthlr. bez. u. Br

Mai / Juni 25 ¼ ““ Zuni / Juli 26 ½ a 25 Rthlr. Juli /Aug. 27 a 25 ½ Rthlr. Gerste, ghoß⸗ loco 23 25 Rthlr. leine 18 —21 Rthlr

8

2 25

20

Hafer

5

Erbsen,

2

Rüböl

Leinöl

2)

Stettin, Wetter ist in d trocken gewesen;

Getraide h

jeden Ordres, welche Fällen

Ausgleichung un letzteren, nicht a geringfügig, um daß wir in loco

90 pfd. uckerm. z 59 ½ Rthlr. findet indeß zu

nicht in großer

2 25 ¾¼

76 Pfd. schwer

loren, namentlich Weizen, näherliegenden Kontinentalhäfen reichlich versorgten englischen Märk⸗ ten posttäglich flauer lauten, Ermäßigung sich noch immer nicht einstellen will, Ankauf zur Speculation verhindert und die Ausführung der

unmöglich macht. Vorräthe in der Provinz, den Marken und weges so bedeutend mehr, Jahres, indeß dürften dieselben den Bedarf des inländischen Marktes noch immer ansehnlich übersteigen, so daß über kurz oder lang eine

Roggen hat in

eher etwas angenehmer war. In a 25 Rthlr. bezahlt, und dürften diese Preise noch ferner zu bedin⸗ gen sein; pr. Frühjahr wurde für 86 pfd. war 25 Rthlr. zu machen; pr. Juni/ Juli ist 82pfd. mit Rthlr. bezahlt und dazu eher zu lassen als zu haben.

Gerste bleibt vernachlässigt, und man kann jetzt 74pfd. schwere schlesische in loco zu 24 Rthlr. kaufen; ein Pöstchen von 60 Wispeln,

loco nach Qualität 14—15 Rthlr.

pr. Frühjahr 48pfd. 13 ¾ Rthlr. Br. Kochwaare 28—29 Rthlr.

Futterwaare 26——27 Rthlr.

loco 13 Rthlr. Br., 13 ¾ bez.

pr. März 13 ½ a 13 ½ Rthlr.

März / April do.

April /Mai 13 Rthlr. bez. u. Br., 13 G. Mai / Juni 13 ½ Rthlr. Br., 13 ½ G. Juni. / Juli 13 Rthlr. Br., 13 bez. Juli /Aug. 13 5⁄2 Rthlr. Br., 135 G. Aug. Sept. 13 ¼ Rthlr. Br., 13 ¾ G. Sept. / Okt. 13 Rthlr. Br., 12 bez. Oktbr. / Novbr. 12 ¼ Rthlr. bez. u. Br. loco 10 Rthlr. Br.

Lieferung pr. April /Mai 10 ¾ a 10 Rthlr.

Mohnöl 19 Rthlr., Lief. 18 ½. Hanföl 13 Rthlr., Lief. 12 ½. Palmöl 13 ½ Rthlr. Südsee⸗Thran 11 ½

Rthlr.

Spiritus loco ohne Faß 14 ½ Rthlr. verk.

pr. März 15 Rthlr. Br.

pr. Frühjahr 15 ⁄½2 a 15 Rthlr. verk.

Mai /Juni 15 ½ a 15 ½ Rthlr.

Juni / Juli 16 ¾ Rthlr. Br., 16 bez. u. G. 9. März. (Ostsee⸗Ztg.) Wochenbericht. Das

ieser Woche stürmisch und mit einzelnen Ausnahmen die letzte Nacht war kalt.

at im Allgemeinen an Interesse für die Käufer ver⸗ für welchen die Berichte von den aus

während hier eine entsprechende Preis⸗ was natürlich

noch hin und wieder einlaͤufen, in den meisten Es scheint allerdings, als seien die in Schlesien keines⸗ als in der Regel um diese Zeit des

serer Preise mit den englischen, auf Grundlage der usbleiben kann. Für jetzt sind die Anerbietungen zu zu solch einem Resultat zu führen; man kann sagen, ganz ohne Vorrath von dem Artikel sind. Von

Umsätzen seit Montag gelangten zu unserer Kenntniß 72 Wispel 90 pfd. geiber schlesischer schwimmend und 70 Wispel 90 pfd. zu 57 Rthlr., 50 Wispl. 90 pfd. len; ferner 45 Wispl. 88 /89 pfd. loco zu 56 Rthlr., ca. 60 Wispl.

abzuladen zu 57 Rthlr., Alles bei Ankunft zu bezah⸗

u 57 Rthlr., 65 Wispl. 89 /90 pft. pomm. zu 56 ½

Rthlr. und 41 Wispl. sehr schöner weißer schles. 90 pfd. in loco zu

dieser Woche nicht unbedeutend nachgegeben, den erniedrigten Preisen anscheinend etwas Frage zur

Speculation, und Briefe, wie man sie gern nimmt, sind eigentlich

Anzahl am Markt, so daß die Stimmung gestern

loco wurde für 86 /87pfd. 24 ½ 82pfd. 24 Rthlr. bezahlt, für

und sehr schön von Farbe, wurde zu 25 Rthlr. ge⸗

nommen, um eine Ladung zu kompletiren. Hafer, pommerscher, pr. Frühjahr angetragen; für Kocherbsen nominell⸗

50 /52pfd. zu 16 ¾ a 17 Rthlr. 8 a 34 Rthlr

Mehl, extra superfein Weizen⸗, pr. Barrel 23 Sh. f. a. B.; Roggenmehl Nr. 1 2 Rthlr. pr. Ctr Heutiger Landmarkt:

Weizen. Roggen. Gerste. Hafer. 54 a 56 2I1 44 1”6“] Rappkuchen flau, 30 a 31 Sgr. Br.

Saamen. Pernauer Leinsaamen 8 ¼ Rthlr. gehalten; in neuem rigaer wurde viel umgesetzt, die Meinung bessenrte sich wesentlich, und es wurde bis 7 Rthlr. bezahlt. Rother Kleesamen 7— 9 ½ a ¾ Rthlr., weiß 6 a 8 Rthlr.

Spiritus. Bei dem Herannahen des Frühjahrs⸗Termins stellten sich Anfangs der Woche die Preise pr. Frühjahr mit denen für Platz⸗ waare gleich; letztere wurde zuletzt mit 24 ¼ 24 % bezahlt, pr. Frühjahr 24 % angelegt, pr. Mai(Juni 22 a 22 ½ gefordert, pr. Juni /Juli 21 und 22 ͤ, pr. Juli sAugust 22 % bez., pr. August 21 ½ P.

Metaller. 2000 Ctr. Roheisen wurden zu 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf. pr. Kasse ohne Abzug verkauft. Zink wurde zu 4 Rthlr. 14 Sgr. a Rthlr. gebandelt und ferner auf 4 1 Rthlr. gehalten Spanisches Blei b ⁄2 Rthlr.

Zink. Gestern wurden 500 Ctr. mit 4 ⁄2 Rthlr. bez. 8

Mit Butter ist es fester, obgleich noch keine höheren Preise be⸗ zahlt werden; feine Waare 6 ½ a 6 ½ Sgr., mittel do. 5 ½ à 6 Sgr., ord. do. 4 ½ Sar.

Fettwaaren. auf 16 ½¼ Rthlr., 1542

Erbsen. 28 a 30 Rthlr.

Galipoly-Baumöl fast ganz geräumt, man hält Rthlr. unverst. bezahlt; auf Lieferung bewil⸗ ligte man 15 ¼ Rthlr. unverst. Malaga⸗Baumöl wurde in loco mit 15 ¼ Rtblr. bez., auf Lieferung handelte man zu 15 Rthlr. In Ko⸗ kosnußöl wurde fast gar nichts gehandelt, man forderte für Ceylon 15 ½ Rthl ., für Cochin 16 ½ Rthlr.; Ceylon auf Lief. ist mit 15 Rthlr. käuflich. Palmöl. In vergangener Woche ging wenig darin um, man forder: 13 ½ Rählr. für Loco⸗Waare, doch ist zu 13 ⁵⁄à2, ja sogar zu 13 ½ Rthlr. ge⸗ handelt worden, auf Lieferung will Niemand unter 13 Rtylr. ab⸗ geben, auf Leferung von Afrika auf Liverpool schwimmend ist sogar 13 ½ Rthlr. bez. Südseethran wird fest auf 11 ½i Rthlr. geh., auf Lieferung zu 11 Rtblr. angeboten. Leinöl in loco immer noch sehr knapp, unter 10 ½ Rthlr. nicht zu haben, dagegen ist auf Lieferung pr. Frühjahr inkl. Faß noch mit 10 ½ Riählr. anzukommen, br. berger Lberthran wurde mit 20 12 Rthlr. gehandelt, auf 21 Rthlr. ferner gehalten, schottischer ist mit 19 Rthtr. käuflich, blanker berger 24 Rthlr. bez., 3 Kronenthran 30 Rthlr.

Rüböl bleibt in fester Haltung, en großen Umsätze vorkamen, in loco ist 13 ¼, 13 ¼%, auch 1 ithlr. bez., pr. März 13 8 Rthlr., pr. März /April 12 ½ 81 G pr. April Mai 12 % Rthlr. bez., pr. Juni. Juli 128 12 1 pr. Juli (August 12 ¼ Rthlr. bez., pr. Aug.9 Sept. Rthlr. bez., pr. Sept. /Okt. 12 ⅛, 12 ¾ Rthlr. bez., zu letzterem Preise noch anzu⸗ kccge der Börse. Privatnachrichten aus Berlin lassen den Stand der dänischen Frage wieder C1“

Wi „einen leichten Ha 8

Wir hatten heute einen Weign hewer ehanvelt, Roggen

n Preisen wenig verändert. in ni G 1 Juli /August 82pfd. mit 26 Rthlr. bez. und Geld,

unter 26 ½ Rthlr. nicht zu haben.

Rüböl, Septemb. /Octob. 12 ½ Rthlr.,

Spiritus aus erster Hand zur Stelle 5 aus zweiter Hand ohne und mit Faß 24 pCt., per Junm per August 21 ¼ pCt. zu notiren.

Zink in Regulirung 4 21½ Rthlr. bez.

Mit der heutig 8 9 b s sind Bogen 13 15 der Verhandlungen der zwei⸗

gers 8 1 8 ten Kammer ausgegeben worden. 8

obgleich in letzter Zeit keine

November 12 Rthlr. bez. 24 und 24 ½ „Ct. bez., 22 21 ½ pCt.,

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hosbuchdruckerei. Beilage

utigen Nummer des Staats⸗Anzei⸗

Beila

Uge

zum

1

schen S

2—— ——— ——

Inhalt.

undes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. verfassunggebenden Reichs⸗Versammlung. Oesterreich. Wien. Bekanntmachung. Die vom Kaiser ertheilte Reichsverfassung. Hessen. Kassel. Stände⸗Verhandlungen.

Ausland. 8 Frankreich. Paris. Entwaffnung spanischer Insurgenten. Wahl⸗Comité der Rue de Pouiers. Erklärungen Louis Blanc's und Caussidière’s in Bezug auf den Prozeß in Bourges. Vermischtes. Großbritanien und Irland. London. Nachrichten aus New⸗York und Mexiko. Vermischtes. Niederlande. Aus dem Haag. Einkommensteuer. Italien. Florenz. Observations⸗Lager bei Pistoja. Gioberti's nes Schreiben an den Minister Buffa. v““

Dr. Karl Christian Müller. (Nekrolog.)

Eisenbahn⸗Verkehr. Markt⸗Berichte.

I“

Verhandlungen der

offe⸗ 9

Uichtamtlicher Theil Deutschland.

Bundes -Angelegenheiten.

Frankfurt a. M., 8. März, (D. Z.) 182ste Sitzung der verfassunggebenden Reichs⸗Versammlung. Tages⸗ ordnung: 1) Ergänzungswahl dreier Mitglieder in den Wehr⸗Aus⸗ schuß. 2) Zweite Berathung über die noch rückständigen Paragra⸗ 88 des Entwurfs der Grundrechte: Art. V. §§. 21 und 22, Art.

II. §. 30, Art. IX. bis XII. §§. 43 bis 48.

Vorsitzender Präsident Herr Ed. Simson.

Aus der National⸗Versammlung treten aus: die Herren Bur⸗ kart aus Bamberg, Flottwell aus Münster, Hoffmann aus Ludwigs⸗ burg, Heubner aus Zwickau. (Letzterer jedoch erst nach Ablauf von vier Wochen.) Dagegen treten drei neue Mitglieder in das Haus und werden der Abtheilung XIV. zugewiesen, die Herren Lauck aus München, Henkel aus Kassel und Perthaler aus Wien.

Von Flottenbeiträgen werden fünf angemeldet; aus Tarnow im Posenschen, aus Göttingen, Guben, Freiberg in Sachsen und Wer⸗

der an der Ruhr. Der von Herrn Schultze aus Potsdam erstattete Bericht über

einen Antrag des Herrn Vischer von Tübingen lautet auf Uebergang ur Tagesordnung. Desgleichen der von Herrn von Dieskau Namens des volkswirthschaftlichen Ausschusses erstattete Bericht, die in Bezug auf die Aufhebung der Spielbanken eingelaufenen Petitio⸗ nen betreffend.

Herr Vischer von Tübingen stellt heute in Wiederholung der seiner desfallsigen Interpellation zu Grunde liegenden Erwägungen den förmlichen Antrag:

„Die National⸗Versammlung wolle beschließen, durch die provi⸗ sorische Centralgewalt der österreichischen Regierung zu erklären, daß sie das Einrufen russischer Truppen in Siebenbürgen als eine Er⸗ chwerung ihrer aufrichtig und ernst verfolgten Aufgabe betrachten muß, alle deutschen Stämme in einen Bundesstaat zu vereinigen, zu welchem die nichtdeutschen Länder Oesterreichs in ein seine Kraft und Einheit nicht störendes Verhältniß treten, daß sie daher im Namen des Wohls der deutschen Nation auf ungesäumte Entfernung der russischen Truppen aus Siebenbürgen und auf beruhigenden Auf⸗ schluß darüber dringen muß, ob und wie die österreichische Politik die Nteressa Eingriffen in den

„.Fürstenthümern zu wahren geden E

Uhtrag E 268 Vischers 4 zweg zur Berichterstattung verwiesen. 108 deangawahl in den Wehr⸗Ausschuß bleibt für heute ausgesetzt, weil in Vorschlagszetteln anstatt neun, nur men verzeichnet sind.

8 Besprechung verzichtet worden ist, kommt Ar⸗ tikel V. §. 21 der Grundrechte nach den für die zweite Lesung vomn Verfassungs⸗ Ausschusse gestellten Vorschlägen zur Fösinmpg. Tr das Ergebniß durch Aufstehen und Sitzenbleiben weifigcoft he d müssen Zettel Abstimmungen vorgenommen werden, die si on ersten Falle für einen Zusatz der Minderheit des Ausschusses („von Corporationen“) im zweiten Falle (mit 185 gegen 182 Cst anch für die von Stavenhagen, Teichert und Genossen beantragte, das Heer und die Flotten⸗Mannschaft betreffende Beschränkung erklären. Zum

Beschluß erhoben wird demnach in folgender Gestalt: Artikel V. §. 21: „Jeder Deutsche hat das Recht, 9

Bitten und Beschwerden schriftlich an die Behörden, an die Vertretungen und an den Reichstag zu wenden. 8 6 Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen, als von Corporatio⸗

nen und von Mehreren im Vereine ausgeübt werden.

Beim Heer und der 1 jedoch nur in der

es die Disziplinar⸗Vorschriften 1AXAX*“ §. 22. „Eine vorgängige Genehmigung der E1“

gemäß auf den

mit olks⸗

Weise, wie

.

nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer am gerichtlich zu verfolgen.“

Eben so wird ohne Besprechung Artikel VII. §. 30. „Die Besteuerung soll

daß die Bevorzugung einzelner Stände und Gemeinde aufhört.“ Ein Zusatz der Ausschuß⸗Minderheit, wonach hinter veinze ner eingeschaltet würde: „Personen“ wird mit 223 gegen, 197 S verworfen. Desgleichen werden abgelehnt die Anträge Nauwerch's und Würth's von Sigmaringen, die auf Vermögens⸗ und Einkom⸗ mensteuer hinauslaufen, der Antrag der Ausschuß⸗ Minderheit auf Aufhebung der Abgaben von nothwendigen Lebensmitteln, ferner mehrere Husatz-Anträge, die den Schutz der Arbeit und welche die Verbindlichkeit der Gemeinden zur Ernährung „unfreiwillig Arbeits⸗ loser“ aussprechen wollen. Ueber Artikel IX. §. Moritz Mohl will dem meindewaldungen erhalten sehen, 4 nach guten forstwirthschaftlichen Grundsätzen Gemeindehölzer sind in mehreren Staaten

angenommen: so geordnet werden,

Güter in Staat und

43 findet eine kurze Diskussion statt. Herr Staate die Oberaufsicht über die Ge⸗ damit sie nicht verwüstet, sondern verwaltet werden. Die Süddeutschlands von so

taats-Anzeiger.

bedeutendem Umfange, daß sie bis 35 pCt. des gesammten Waldbe⸗ standes betragen. Herr von Bally verwendet sich ebenfalls für das Oberaufsichtsrecht des Staates über den Grundbesitz der Ge⸗ meinden aus staatsökonomischen Gründen. Herr Raveaux aus Köln nimmt aus den sehr ernsten Reibungen, die in seiner Heimat⸗ stadt zwischen Bürgern und Soldaten vorgekommen sein sollen, Ver⸗ anlassung, auf die Nothwendigkeit der Bürgerwehr hinzuweisen. In dem Fortbestande der stehenden Heere in ihrer bisherigen Gestalt er⸗ kennt er nicht blos eine unerträgliche Finanzlast, sondern auch eine stete Gefahr für die Freiheit des Volkes. Er empfiehlt daher die Annahme jener Bestimmung der Ausschußminderheit, nach welcher unter den Grundrechten der Gemeindeverfassung auch die „organisirte Bewaffnung als Theil der allgemeinen Volkswehr“ aufgezählt werden soll. Herr Wigard, der als Berichterstatter dieser Minderheit auf tritt, erblicktt in der Oberaufsicht des Staates über die Gemeinden nur die Wiederherstellung der alten Büreaukratie. Was dagegen die allgemeine Volksbewaffnung anlange, so sei sie eine der ersten und allgemeinsten Forderungen des deutschen Volks gewesen, deren Erfül⸗ lung in §. 43 ihre passende Stelle snden werde.

Herr G. Beseler: Wollten Sie die Gesundheits⸗Polizei und die Sicherheits⸗Polizei ausschließlich in die Hände der Gemeinden legen, so würden Sie die allgemeine Wohlfahrt gefährden. Die Volksbewaffnung gehört in eine deutsche Wehrverfassung, aber nicht in die Gemeinde⸗Verfassung. Herr Raveaur ist bei seiner Anfüh⸗ rung von den Vorfällen, die sich in Köln begeben haben sollen, den Beweis schuldig geblieben, daß dergleichen durch das Vorhandensein einer Bürgerwehr hätte vermieden werden können. Das Wort „Sol⸗ dateska“, welches hier gebraucht worden, wie überhaupt den Gegen⸗ satz zwischen Volkswehr und Soldaten weise ich mit Entrüstung zu rück. (Lärmender Widerspruch und Hohn von der Linken.) Wir in Preußen wenigstens kennen keinen Unterschied (Gelächter von dersel⸗ ben Seite) und es ist nicht vaterländisch, einen Theil von Staats⸗ bürgern mit dem Schimpfnamen „Soldateska“ zu belegen, einen Theil, sage ich, der vielleicht bald unser Stolz sein wird. (Beifall von der Rechten und aus der Mitte. Zischen von links.)

Die Abstimmung über Artikel IX., §. 43 liefert folgendes Er⸗ ebniß: 8 hegg⸗ Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Verfassung: a) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter; b) die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeinde⸗Angelegenheiten mit Einschluß der Ortspolizei, unter gesetzlich geordneter Ober⸗ aufsicht des Staates;

c)

8

§. 1.

die Veröffentlichung ihres Gemeindehaushaltes; Oeffentlichkeit der Verhandlungen als Regel“, 280

6) Namensaufruf mit 252 gegen

Verworfen wird in Abstimmung durch 188 Stimmen der Zusatz zu a., daß bei der Wahl der Gemeinde⸗ Vorsteher ꝛc. das Bestätigungsrecht der Staats Behörde ausgeschlossen sei. Ferner der Zusatz e. eben dieser Minder⸗ heit des Verfassungs⸗Ausschusses: „Organisirte Bewaffnung als Theil der allgemeinen Volkswehr”“ letzterer Satz mit 242 gegen 191. Die anderen zu §. 43 beantragten Zusätze fallen theils durch die gewöhnliche Abstimmung, theils durch freiwilliges Zurückziehen der Antragsteller.

Darnach wird die Fortsetzung der Berathung über die Grund⸗ rechte auf die mworgende Sitzung vertagt.

Fernere Regierungs⸗Erklärungen sind von Mecklenburg⸗ Strelitz und Württemberg eingegangen und dem Verfassungs⸗ Ausschusse vom Präsidium bereits zugemittelt. Von 119 Mitgliedern des Hauses wird ein Protest gegen die vom Wehr⸗Ausschusse vorge⸗ legte Kandidaten⸗Liste eingebracht. Hinsichtlich dieses Protestes aber weist der Vorsitzende aus der Geschäfts⸗Ordnung nach, daß sich der Wehr⸗Ausschuß in seinem vollen Rechte befinde.

Eine kurze Verhandlung über die morgende Tagesordnung endet mit Bestätigung des bereits bezeichneten Gegenstandes, wozu noch e hl in den Wehr⸗Ausschuß kommt,

die heute ausgesetzte Ergänzungswah b schuß besäbent die Sitzung 2 Uhr Nachmittags schließt.

worauf der 8 Oesterreich. Wien, 7. März. Der Ministerrath hat fol⸗ gende Bekanntmachung erlassen: b Se. Majestät haben geruht, am heutigen Tage den Völkern Oesterreichs eine Verfassung zu verleihen und in dem gleichzeitig er⸗ lassenen Manifeste die Gründe darzulegen, welche Allerhöchstdieselben zu diesem Schritte bestimmt haben. Es wird durch diese Verfassung unser großes Vaterland zu Einem Ganzen vereinigt und somit jenes Werk zu Stande gebracht, das Se. Majestät in Ihrem Antritts⸗ Manifeste vom 2. Dezember v. J. als Alerhöchst Ihre Aufgabe be⸗ zeichneten. Hurch die endliche Feststellung der sreien, den Bedürfnissen der Zeit entsprechenden Institutionen sollen nun die von Sr. Majestät dem Kaiser Ferdinand den Völkern zugesicherten und von unserem Monarchen Franz Joseph bestätigten Freiheiten und Rechte zur Wahr⸗ heit werden; es soll durch die Feststellung und Abgränzung aller Staats⸗ gewalten, durch die Regelung der staatlichen Verhältnisse dem schwan⸗ kenden, unruhigen Zustande, dem Zustande der Revolution, in wel⸗ chem sich Oesterreich seit einem Jahre befindet, und der bei längerer Fortdauer das politische, geistige und materielle Wohl der Völker zu untergraben droht, ein Ziel und Ende getetzt werden. In diesem wichtigen, ernsten Augenblicke ist es die heilige Pflicht der Behörden, mehr als je sich ihren hoben Beruf vor Augen zu halten. Es liegt ihnen ob, ihre ganze Thätigkeit, ihren ernstesten Willen daran zu wenden, daß den Gesetzen die vollste Geltung ver⸗ schafft werde; es lieat ihnen ob, den Feinden der Ordnung, res Ge⸗ setzes mit Entschiedenheit entgegenzutreten und dadurch den Staats⸗ bürgern den unverkümmerten Genuß der wahren Freiheit zu sichern. Das Bewußtsein, das Verständniß ihrer Pflicht muß den Behörden die Mittel an die Hand geben, um in jedem Falle ihrem Berufe im vollsten Umfange nachzukommen. Belehrung gegen Zweifelnde und durch Mißverständniß oder falsche Auffassung Schwankende, eindring⸗ liche Vorstellu gen gegen Irregeführte, energisches Auftreten gegen Jene, welche Andere zu verführen, von der Bahn des Gesetzes ab⸗ zuleiten wagen, entschiedenes Vorgehen gegen jede Ungesetlichkeit, jeden Widerstand gegen das Gesetz oder die gesetzliche Autorität wird

S Gesetzlichkeit zu erhalten, den Institutionen der Verfassung Oester⸗ reichs Geltung, dem Gesetze Achtung zu verschaffen; diese Ueberzen⸗ gung macht es ihm aber auch zur Pflicht, allen Staatsdienern die strengste, persönliche Verantwortung für dieses ihr Wirken aufzulegen und nochmals in diesem großen Momente mit allem Ernst und Nachdruck den Ruf an sie ergehen zu lassen, mit Festigkeit und Entschlossenheit ihre Pflicht zu erfüllen und treu und unabänderlich festzuhalten an den Grundsätzen der Verfassung, die Se. Majestät unser allergnädig⸗ ster Kaiser seinen Völkern zu gewähren geruht hat. Olmütz, den 6. März 1849. w Der Ministerrath: Schwarzenberg. Stadion. Krauß. Bach. Cordon. Bruck. Thinnfeld. Kulmer.

Die von dem Kaiser ertheilte Reichsverfassung für das Kaiserthum Oesterreich lautett: 8 I. Abschnitt. Von dem Reich S Das Kaiserthum Oesterreich besteht aus folgenden Kron⸗ ländern: Dem Erzherzogthume Oesterreich ob und unter der Enns, dem Herzogthume Salzburg, dem Herzogthume Steyermark, dem Kö⸗ nigreiche Illyrien, bestehend aus dem Herzogthume Kärnthen, dem Herzogthume Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete, der gefürsteten Grafschaft Tyrol und Vorarlberg, dem Königreiche Böhmen, der Markgrafschaft Mähren, dem Herzogihume Ober⸗ und Nieder⸗Schlesien, den Königreichen Galizien und Loromerien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau, dem Herzogthume Bukowina, den Königreichen Dalmatien, roatien und Slavonien mit dem kroatischen Küstenlande, der Stadt Fiume und dem dazu gehörigen Gebiete, dem Königreiche Ungarn, dem Großfürstenthume Siebenbürgen, mit Inbegreff des Sachsenlan⸗ des und der wiedereinserleibten Gespanschaften Kräszna, Mittel⸗ Szolnok und Zarand, dann dem Distrikte Kövar und der Stadt Zi⸗ lah (Zllenmarkt), den Militairgränzgebieten und dem lombardisch⸗ venet anischen Königreiche. §. 2. Diese Kronländer bilden die freie, selbstständige, untheil⸗ bare und unauflösbare constitutionelle österreichische Erbmonarchie. §. 3. Wien ist die Hauptstadt des Kaiserrriches und der Sitz der Reichsgewalt. §. 4. Den einzelnen Kronländern wird ihre Selbstständigkeit innerhalb jener Beschränkungen gewährleistet, welche diese Reichesver⸗ fassung feststellt. 5. Alle Volksstämme sind gleichberechtigt und jeder Volks⸗ flege seiner

4 4

.52. stamm hat ein unverlebllic es Recht auf Wahrung und Nationalität und Sprache.

§. 6. Die Gränzen des Reiches und der einzelnen Kronländer dürfen nur durch ein Gesetz verändert werden.

§. 7. Das ganze Reich ist Em Zod⸗ und Handelsgebiet. Bin⸗ nenzölle dürfen unter keinem Titel einge ührt werden, und wo solche zwischen einzelnen Gebietstheilen des Reiches gegenwärtig brstehen, hat deren Aufhebung so bald als möglich zu erfolgen. Die Auesson⸗ derung einzelner Orte oder Gebietstheile aus dem Zollgebiete und der Einschluß fremder Gebiete in dasselbe beeibt der Reichsgewalt vorbehalten.

5. 8. Die Wappen und Farben des Kaiserthums und der eie- zelnen Kronländer werden beibehalten.

II. Abschnitt.

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§. 9. Die Krone des Reiches und jedes einzelnen Kron andes

ist, in Gemäßheit der pragmatischen Sanction und der österreichischen Hausordnung, erblich in dem Hause Habsburg⸗Lothringen.

unverant⸗

aus⸗

zunächst Aufgabe jeder Behörde sein.

Der Ministerrath wird mit allem Nachdrucke mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln darauf dringen, daß Alle, in deren Hände die Regierungsgewalt gelegt ist, ihre Schuldigkeit thun; er darf und wird nie zugeben, daß von Seiten der Behörden Zweifel und Schwan⸗ ken in der Ausführung ihrer Pflichten eintrete, er wird vielmehr mit Festigkeit darauf bestehen, daß dieselben ihre Aufgabe lösen. Auf die⸗ selbe Weise müssen aber auch alle Diener der Krone die ihnen unter⸗ stehenden Organe anhalten, auf daß durch einheitliches Zusammenwirken der gemeinschaftliche, große Zweck der Beruhigung des Landes, der Förderung des Volkswohles, der Wahrung, Belebung und Kräftigung der neuen verfassungsmäßigen Einrichtungen erreicht werde.

Der Ministerrath ist der festen und innigen Ueberzeugung, daß

es in der Hand der Behörden liegt, Ruhe

Ordnung, Friede und

§. 10. Die Bestimmungen der, Hausgesetze über die Groß⸗ jährigkeit des Thronfolgers, dann über die Einsetzung einer Vor⸗ mundschaft oder Regentschaft, bleiben in Wirksamkeit. . 11. Der Kaiser nimmt zu seinem bisherigen Titel noch jenen eines Großherzogs von Krakau und eines Herzogs der Bukowina an. §. 12. Der Kaiser wird als Kaiser von Oesterreich gekrönt. Ein besonderes Statut wird diesfalls das Nähere brstimmen. §. 13. Der Kaiser beschwört bei der Krönung die Verfassung, welcher Schwur von seinen Nachfolgern bei der Krönung, so wie von dem Regenten bei Antritt der Regentschaft geleistet wird. §. 14. Der Kaiser ist geheiligt, unverletzlich und wortlich. §. 15. Der Kaiser führt den Oberbefehl über die gesammte be⸗- waffnete Macht entweder persönlich oder durch seine Feldherren. 8 §. 16. Der Kaiser entscheidet über Krieg und Frieden. §. 17. Der Kaiser empfängt und schickt Gesandte und schließt mit fremden Mächten Verträge. Bestimmungen in solchen 8 gen, welche dem Reiche neue Lasten auflegen, bedürfen der Zustim⸗ mung des Reichstages. 3 18. Der Kaiser verkündet die Gesetze und erläßt die bezüg⸗ lichen Verordnungen. Jede Verfügung bedarf der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers. 1 §. 19. Der Kaiser ernennt und entläßt die Minister, besetzt die Aemter in allen Zweigen des Staatsdienstes und verleiht den Adel, Orden und Auszeichnungen. . §. 20. Im ganzen Reiche wird im Namen des Kaisers Recht gesprochen. §. 21. Dem Kaiser gebührt das Recht der Begnadigung, der Strafmilderung und der Amnestirung, vorbehaltlich der besondere Bestimmungen in Ansehung der Minister. 8 22 Münzrecht wird im Namen des Kaisers Im Abhbschniitt Von dem Reichsbürgerrechte. §. 23. Für alle Völker des Reiches giebt es nur Ein allge⸗ meines österreichisches Reichebürgerrecht. Ein Reichsgesetz wird be⸗ stimmen, unter welchen Bedingungen das österreichische Reichsbürger⸗ recht erworben, ausgeübt und verloren wird. 88 §. 24. In keinem Kronlande darf zwischen seinen Angehörigen und jenen eines anderen Kronlandes ein Unterschied im bürgerlichen oder peinlichen Rechte, im Rechtsverfahren oder in der Vertheilung der öffentlichen Lasten bestehen. Die rechtskräftigen Urtheile der Ge⸗ richte aller österreichischen Kronländer sind in allen solchen gleich irksam und vollziehbar. 3 25. Die Freizügigkeit der Person innerhalb der Reichs⸗ gränzen unterliegt keiner Beschränkung. Die Freihe t der Auswan⸗ derung ist von Staats wegen nur durch die Wehrpflicht beschränft. §. 26. Jede Art von Leibeigenschaft, jeder Unterthänigkeits⸗ oder Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Die, des österreichischen Bodens oder eines östetreichiscen S iffes ma jeden Sklaven frei. 1“