1849 / 69 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ö“

glichen Zeughäusern zur Uebersendung an die Insurgenten in Si⸗ Waffen (s. Oberhaus), nachdem Lord J. Rus⸗ sell dagegen gesprochen und erklärt hatte, daß Lord Palmerston selbst zuerst bei seinen Kollegen sich wegen jener Angelegenheit ent⸗ schuldigt und die Sache als eine nicht ganz zu rechtfertigende bezeich⸗ net habe, mit 124 gegen 39 Stimmen verworfen.

London, 8. März. Der jetzige Befehlshaber der britischen Flotte im Mittelmeer, Vice⸗Admiral Sir W. Parker, dessen Dienst⸗ zeit abgelaufen war, ist auf drei Jahre in seinem Kommando bestä⸗ tigt worden. B 8 b

In Ostindien stehen jetzt 27 britische Regimenter, worunter 5 Kavallerie⸗Regimenter; sie zählen zusammen 25,446 Mann. Unter⸗ weges sind noch 3 Infanterie⸗Regimenter von je 1131 Mann.

Die Nachrichten, die man hier vom Kontinente erhalten hat, be⸗ sonders die, daß die Russen die Absicht hätten, durch die Dardanel⸗ len zu segeln, haben einen gewissen Emdruck gemacht und einige Unruhe verursacht, obgleich man ihnen keinen großen Glauben schenkte; allein die Vorbereitungen, welche Dänemark macht, um für

jede Eventualität bereit zu sein, wenn der Waffenstillstand zu Ende ist, und die Lage der italienischen Frage, tragen dazu bei, Unentschie⸗ denheit in den finanziellen Kreisen zu erhalten.

Italien. Rom, 26. Febr. (D. A. Z.) Jeden Augenblick hofft man hier auf Nachrichten von dem Zusammenstoße der bei Ter⸗ racina aufgestellten römischen Truppen mit den Neapolitanern. Die über den Po zurückgezogenen Oesterreicher bedrohen aufs neue die Provinz Ravenna. Die Familie Pius' IX. hat einstweilen Sinigaglia verlassen, um den Neckereien und Beschimpfungen der republikanischen Partei zu entgehen. Laut der „Constituente“ hat das römische Ministerium der Nationalversammlung in geheimer Sitzung mitgetheilt, daß die Intervention gegen Rom zwischen Oesterreich, Spanien und Neapel beschlossen seiz Frankreich hatte sich bisher noch nicht bestimmt erklärt. Die Inquisionsgefängnisse sind geöffnet und die noch darin sitzenden Gefangenen freigelassen worden.

Neapel, 24. Febr. (A. Z.) Gestern langte (wie bereits gemeldet) der Großherzog von Toskana mit seiner Familie in Gaeta an und suhr heute in Begleitung des Königs nach Neapel; ihm wird das Schloß Quisisana bei Castellamare zur Verfügung gestellt. Die Königliche Residenz zu Neapel ist halb vermauert und gleicht mehr einer Kaserne oder einem Gefängniß als einem fürstlichen Wohnsitze. Es heißt, daß die zwei Schweizerregimenter, welche Messina besetzt hielten, in diesen Tagen nach Gaeta übergeführt werden, um an der beabsichtigten Intervention gegen Rom und Tos⸗ kana Theil zu nehmen. Zwischen der Pairs⸗ und Deputirtenkammer erhob sich ein Streit wegen der Besteuerungsfrage, er wurde dadurch beigelegt, daß das Budget bis zum 15. April prolongirt wurde. Spinelli bewirkte hauptsächlich dies momentane Nachgeben der De⸗ putirten. So wie die Verhältnisse sich gestalten, steht eine abermalige Auflösung der Kammer bevor, ja, das ganze Wahlgesetz vom April 1848 soll aufgehoben werden. Die Umgegend Neapels wird durch Räuberbanden heimgesucht; in Pianura wurden letzthin mehrere Häu⸗ ser vollständig geplündert.

Turin, 2. März. (D. A. Z.) Die Kammer der Abgeordne⸗ ten hat heute mit 94 gegen 24 Stimmen die Adresse auf die Thron⸗ rede angenommen. Die beiden §§. der Adresse 12 und 15, die sich über die Kriegsfrage aussprechen, wurden einstimmig, §. 12 mit Acclamation angenommen. Mehrmals wurde während der Verhand⸗ lungen der Ruf nach Krieg laut, in den Abgeordnete und Gallerie gleich lebhaft einstimmten.

Florenz, 25. Febr. (Journ. des D6b.) Man hat gestern zwei höchst bezeichnende Dekrete veröffentlicht, welche der schlimmsten Zeit der ersten französischen Republik und der schlimmsten Beispiele, welche diese der Nachwelt hinterlassen hat, würdig sind. Eines dieser Dekrete befiehlt allen Bürgern, welche sich von Florenz entfernt ha⸗ ben, um sich aufs Land zu begeben, binnen drei Tagen wieder in der Stadt einzutreffen, mit der Androhung von Geldstrafen, welche nach dem muthmaßlichen Vermögen der Abwesenden geregelt werden sol⸗ len. Von hier bis zur Emigrantenliste und zum Verkaufe ihrer Gü⸗ ter als Nationalagüter wäre dann keine große Entfernung, wenn nicht das öffentliche Gewissen, obgleich es sich noch nicht offen durch Hand⸗ lungen zeigt, ein wenig die Kühnheit unserer kleinen Tyrannen er⸗ schreckte. Das andere Dekret setzt Kriegsgerichte ein, um die⸗ jenigen zu richten, welche sich reactionairer Versuche schuldig ma⸗ chen. Diese Gerichte sind einfach Revolutionstribunale, welche auf die Aussage der Angeber nach Gutdünken über die Sicherheit und das Leben aller Bürger verfügen, die im Verdachte stehen, die Form und die Handlungen einer Regierung nicht genug zu lieben, welche eine kühnere Minorität Toscana auferlegt hat. Man kündigt fort⸗ während für den 5. März die Wahlen zu einer Versammlung an, welche berufen werden soll, die Form der definitiven Regierung für Toscana festzusetzen.

Das ganze diplomatische Corps, welches sich nach San Stefano

Nach Briefen aus Sarzona vom 1. Marz hatte der General La Marmora das toscanische Gebiet betreten mit einer Schwadron Kavallerie und einigen Geschützen. Die Soldaten Laugier's haben sich 8 vereinigt.

Alles läßt glauben, daß man einen ernsten Angriff gegen Ve⸗ nedig vorbereitet, und dieser Angriff soll 188 seinerseits läßt die Ansicht blicken, diesem Angriffe zuvorzukommen, indem es selbst den Kampf beginnen will. Als die venetianische Re⸗ Ereignisse von Ferrara erfuhr, erklärte sie, daß man die

eindseligkeiten wieder aufnehmen müßte. Montanelli ist von Flo⸗ renz nach Massa gereist, als extraordinairer Commissair der proviso⸗ rischen Regierung, um mit ihr die Vertheidigung des gemeinsamen Territoriums zu vereinbaren.

Florenz, 26. Febr. (D. A. Z.) Das gegen die Revolution von Westen her aufziehende Gewitter hat sich zertheilt, ohne sich zu entladen: tausend Hoffnungen, die der piemontesischen Intervention und dem rückkehrenden Großherzog entgegenflogen, sind betrogen wor⸗ den. Die folgende Darstellung des ganzen Zusammenhangs kommt unmittelbar aus der besten Quelle: Der Großherzog hatte sich sofort nach seiner Flucht nach Turin gewendet und um eine bewaffnete In⸗ tervention gebeten. Der König und sein Premier, Gioberti, hatten ihm das sofortige Einrücken der 10,000 Mann, die das Beobachtungs⸗ lager bei Sarzana bilden sollten, zugesagt. Der Großherzog schrieb nun sofort an den General Laugier, und dieser erließ eine Procla⸗ mation (Nr. 61). Zugleich ersuchte der Großherzog alle in Florenz anwesenden Gesandten, sich zu ihm nach Porto S. Stefano zu begeben, und theilte ihnen hier die Zusage der sardinischen Regie⸗ rung mit, wovon wenigstens der französische Gesandte gar nicht sehr erbaut gewesen sein soll. Aber während noch die Minister um ihn versammelt sind, landet ein sardinisches Dampfboot und bringt eine Depesche des Inhalts, daß die übrigen Minister neuerdings sich dem Plane (Gioberti hatte schon die betreffenden Befehle nach Sarzana gesendet) auf das entschiedenste widersetzt hätten, daß sodann auch der König selbst sich dagegen erklärt habe und es also mit der versprochenen Hülfe nichts sei. Der Großherzog, der die Gesandten verlassen hatte, um die Depesche zu lesen, kommt, nach dem Aus⸗ druck eines Augenzeugen, bleich wie der Tod, wieder in das Kon⸗ serenzzimmer, erklärt (ohne jedoch die Depesche selbst mittheilen zu wol⸗ len) das Zerfallen des Interventionplans und zugleich seine Absicht, sofort nach Gaeta abzureisen, was denn auch noch an demselben Tag auf dem englischen Dampfboote „Bulldog“ geschah, nachdem er vor⸗ her noch Laugier das Vorgefallene kurz mitgetheilt und denselben zu seinem Kommissar in Toscana ernannt hatte. Dieser, der bereits die Hälfte seiner Soldaten durch Desertion verloren hatte, entfloh über die Gränze; seine Truppen gingen zu denen der provisorischen Regie⸗ rung über, die bereits angelangt waren, die insurgirten Provinzen erklärten ihre Unterwerfung. Heute kehren unsere Helden mit Oliven⸗ zweigen auf den Flinten zurück, die sie bereits bei ihrem Abmarsche von hier aufgesteckt und seitdem nicht abgenommen haben.

Am 21. Februar hatten wir hier einen höchst unruhigen Abend. Auf allen umliegenden Höhen und bis dicht vor die Stadtthore er⸗ schienen plötzlich Feuerzeichen, Rake stiegen in die Luft, Flinten⸗ schüsse knallten von allen Seiten. Daͤs Landvolk ist in Aufruhr, hieß es, und will, unter dem Vorwande, die Regierung zu stürzen, in die Stadt ziehen, um zu mörden und zu plündern. Die Nationalgarde, die polnische und lombardische Legion eilten zu den Waffen, die Glocken läuteten Sturm, der Generalmarsch tönte durch die Straßen. Die Thore wurden stark besetzt und starke Streifcorps brachten an 80 Bauern gefaugen ein, die Viva il Granduca! Viva i Tedeschi! gerufen

egeben hatte, ist seit gestern in Florenz wieder eingetroffen.

hatten. Das falsche Gerücht, der Großherzog sei zurückgekehrt, soll diese Bewegung hervorgerufen haben und die (sämmtlich blinden) Flinten⸗ schüsse nebst den Feuerzrichen nur Aeußerungen der Freude von Sei⸗ ten der Contadini gewesen seien. Andere behaupten, es habe wirklich ein Handstreich gegen Florenz versucht werden sollen. Gewiß ist, daß nach drei Stunden die Ruhe wiederhergestellt war und seitdem nicht wie⸗ der gestört worden ist. Daß allerdings unter dem Landvolke noch viel Sympathie für den Großherzog und trotz der täglich sich meh⸗ renden Freiheitsbäume wenig Neigung für die Republik sich zeigt, ist eine unbestreitbare Thatsache. Da man behauptet, die großen Grund⸗ besitzer, von denen die Bauern gänzlich abhängen, seien schuld daran, so ist ein Gesetz publizirt, das allen auf dem Lande lebenden floren⸗ tinischen Familien aufgiebt, binnen drei Tagen in die Stadt zurück⸗ zukehren, unter Androhung einer täglichen Geldstrafe. Ein anderes Gesetz, das das Standrecht einführt, soll, ehe es zur Ausführung gekommen, wie man sagt, wieder aufgehoben werden. Alle Fremden haben die Stadt verlassen; die Stimmung ist sehr gedrückt; übrigens herrscht Ruhe und Ordnung. Von den durch den Verkauf der Staats⸗ güter garantirten 6proz. Schatzscheinen sind für 2 Mill. Lixe aus⸗ gegeben.

Florenz, 27. Februar. Heute veröffentlicht die provisorische Regierung von Toscana folgendes Aktenstück:

„Die provisorische Regierung wünscht zu zeigen, wie sehr ihr die so ersehnte Einheit Toscana's und der römischen Republik am

Herzen liegt, und betrachtet es als ihre Pflicht, bekannt zu machen wie sie sich mit der römischen Regierung über folgende Artikel geeini hat: 1) Einigung der beiden Territorien durch Vernichtuug der de⸗ marcationslinien, welche beide Staaten trennt. 2) Einförmigkeit der Tarife in dem ganzen toscanisch⸗römischen Territorium für den Im⸗ port, Export und für den Transithandel. 3) Einförmigkeit des Post⸗ systems; freier Durchgang der Briefe durch beide Länder ohne nöthige Frankirung; Reduction der Posttaxe; Einrichtung telegraphischer Linien nach allen Hauptpunkten der Gränzen. 4) Absolute Reziprozität für den Cours der im Handel existirenden Münzen und Einrichtung ei

gleichförmigen Münze. 5) Gleiche Reziprozität für die Sche 1 und das Papiergeld der beiden Länder. 6) Einheit der dipke 88 tischen Vertretung im Auslande. 7) Einrichtung einer ö. litairischen Vertheidigungs⸗Kommission zu Bologna woran höhere durch die beiden Regierungen und durch Venedig ernannte Offitziere Theil nehmen sollen. 8) Hülfe durch die beiden Reagi fi Aefe gierungen für Venedig bewilligt. Florenz, 27. Februar 1849. G. Montanelli Prä⸗ sident der provisorischen Regierung.“ ¹

Florenz, 2. März. Die estensischen Truppen stehen nach den neuesten Nachrichten noch bei Castel nuovo dei Monti; der wichtigste Paß von Cerreto ist von den Toscanern besetzt.

Der Großherzog hat zwei Proteste, den einen an die Toscaner, den anderen an das diplomatische Corps erlassen; der erstere lautet:

„Toscaner! Von dieser äußersten Gränze Toscana's (Porto Stefano) richte ich das Wort an euch. Es ist das Wort eines Fürsten, den ihr seit 25 Jahren kennt und der stets mit Eifer und Aufopferung für euer Bestes ge⸗ sorgt hat. Gezwungen, die Hauptstadt zu verlassen, um meine Stimme in einer Entschließung frei zu erhalten, wofür ich Gott und den Menschen ver⸗ antworlich bin, kann ich nicht stumm bleiben bei einer solchen Verletzung der heiligsten Rechte. Ich protestire daher gegen die neue provi⸗ sorische Regierung, welche am 8. Februar 1849 in Florenz ein⸗ gesetzt wurde und erkläre, keinen Akt, der von dieser Regierung ausgegan⸗ gen ist oder künftig ausgeht, als gesetzlich anzuerkennen. Ihr Ursprung ist ungesetzlich und ihre Autorität null und nichtig. Ich erinnere das Militair an seinen Eid, die Beamten an ihre Pflichten, das Volk an die constitutio⸗ nellen Fürsten gebührende Treue. Ich nechne darauf, daß meine Stimme die Verirrten zur Besinnung bringt und den braven Toscanern zur Beruhi⸗ gung dient. Ihre Anhänglichkeit ist für mich der einzige Trost in dem Kummer, den ich über so große Unordnungen und so viele Gewaltthätigkei⸗ ten empfinde. Porto Stefano, den 12. Februar 1849. Leopold.“

In dem Protest an das diplomatische Corps heißt es:

„Seit meiner Erklärung vom 11. Februar, welche ich an das ge⸗ sammte, in Toscana beglaubigte diplomatische Corps richtete, habe ich die Genugthuung gehabt, mich von den achtbaren Männern dieses Corps um⸗ geben zu sehen. Ihre Gegenwart gereichte mir zum Trost, sowohl wegen der freundschaftlichen Aeußerungen und der herzlichen Theilnahme, die mir ein jeder von ihnen ausgedrückt hat, als auch wegen der deutlichen Kund⸗ gebung, die in ihrer Anwesenheit in Bezug auf die toscanischen Angele⸗ genheiten lag. Indem ich den ehrenwerthen Mitgliedern des diplomatischen Corps meinen aufrichtigsten Dank hiermit kundgebe, sehe ich mich genö⸗ tbigt, ihnen zugleich anzukündigen, daß ein fernerer Ausenthalt in diesem äußersten Hafen Toscana'’'s für mich unmöglich geworden ist. Seit einigen

Tagen sind Nachrichten eingelaufen, daß man mich mit bewaffneter Hand von hier zu vertreiben droht. Es ist ausgemacht, daß man die Drohung zur That werden ließ. Ich verlasse mein geliebtes Land, aber mein Herz bleibt zurück. Ich bitte Gott, er möge die Uebelwollenden und Verirrten aufklären und die Guten trösten, die in größerer Zahl vorhanden find, als man vielleicht glaubt. Ich ersuche das diplomatische Corps, diesen unaus⸗ weichlichen Beweggrund, der mich zwingt, Toscana zu verlassen, so wie meine Gefühle in diesem letzten Augenblicke, zur Oeffentlichkeit zu bringen. Porto Stefano, 20. Febr. 1845.

Modena, 26. Febr. (D. A. Z.) Der Herzog ist am 24. Februar mit etwa 600 Mann gegen die toscanische Gränze hinge⸗ zogen. In der Stadt arbeitet man eifrig an den Festungswerken; Mörser und Bomben langen von Mantua her an, und wahrscheinlich werden auch österreichische Truppen gegen Massa rücken.

Publkkandm.

Die hiesigen Herren praktischen Aerzte und Wundärzte, welche den Pocken⸗Impfbericht pr. 1848, so wie den Bericht über Syphilis für das 4te Quartal pr., bis jetzt nicht eingereicht haben, werden an die baldige Einreichung derselben hierdurch erinnert. 8 8

Berlin, den 1. März 1849.

Königliches Polizei⸗Präsidium. von Hinckeldey.

Königliche Schauspiele.

Montag, 12. März. Im Schauspielhause. 4lste Abonnements⸗ Vorstellung. Zum erstenmale wiederholt: Ottfried, Schauspiel in 5 Aufzügen, von Karl Gutzkow. Anfang halb 7 Uhr.

Zu dieser Vorstellung bleiben die bereits gekauften, mit Sonn⸗ tag bezeichneten Schauspielhaus⸗Billets gültig; auch werden die zu „Ottfried“ noch zu verkaufenden Billets ebenfalls mit Sonntag be⸗

zeichnet sein

Königsstädtisches Theater. Montag, 12. März. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Oper in 2 Akten. Musik von Bellini. (Anfang 6 ½ Uhr.)

———

Auswärtige Börsen.

Breslau, 10. März. Holl. und Kaiserl. Dukaten 96 ¾ Br. Friedrichsd'or 113 ½ Gld. Louisd'or 112 ⅔i Br. Poln. Papiergeid 94 Gld. Oesterr. Banknoten 90 ¾ bez. Staats⸗Schuldscheine 80 Br. Seehandlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 99 ½ Br. Posen. Pfandbriefe 4proz. 96 ¾ Gld., do. 3 ½proz. 81 ¾˖ Gld. Schles. Pfandbriefe 3 ½proz. 90 ¼2 Br., do. Lit. B. 4proz. 92 Br., do. 3 ½proz. 82 ¾ Gld. „Polnische Pfandbriefe alte 4roz. 92 Br., do. neue Aproz. 91½ Gld., do. Partialloose a 500 Fl. 74 ¼ Br., do. Bank⸗LCertif. 8188 13 ½ Br. Russisch⸗polnische Schatz⸗Obligationen a 4 pCt.

Actien. Oberschles. Litt. A. u. Lit. B. 92 Br. Breslau⸗ Schweid.⸗Freiburg. 82 ½ Br. Niederschles. Märk. 71 ½ Br., do. Ser. III. 94 Br. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 77 Br. Sächs.⸗Schles. (Dresd.⸗ Görlitz) 75 Br. Neisse⸗Brieg 35 ½ Br. Krakau⸗Oberschles. 37 ½ Br. Friedrich⸗Wilhelms⸗Norobahn 36 i Gld. 8

Wechsel⸗Course.

Amsterdam 2 M. 142 ¼½2 Gld.

Hamburg a vista 150 ½ Gld.

do. 2 M. 150 Br.

London 1 L. St. 3 M. 6.24 ½ Br.

Berlin a vista 100 ¼ Br. 1

do. 2 M. 99 ¼ Gld. . Wien, 8. März (vom 9ten fehlt.) Met. 5proz. 85 ½ a 84 ½,

z, z. Aproz. 66 ¾ 67 ½. 2 ½ proz. 44¾ 45. Anl. 34: 143 144. 39: 90 ½ 91. Nordb. 99 99 ¼. Gloggn. 94 9 4 ½. Mail. Pesth 66 ½ 67. B. A. 1130 1132.

63 63 ½. Livorno 6058 61.

Wechsel. Amsterd. 157 G. Augsburg 113 Br., 112 ½ G. Frankfurt 113 Br., 112 ½ G. Hamburg 167 Br., 166 ½ Gld. Fremde

.“

11.22 11. 20. Paris 134 ½⅛. Gld. be icht so bele ls gestern, doch ziemlich fe

Devisen gefragt.

blig. 97 ¾˖ Gld. Leipz.

Leipzig, 10. März. L. Dr. Part. B. A. 142 Gld. Leipz. Dr. E. A. 96 ⁵½ Br. Sächs. Bayer. 78 ¼ Br. Säbs. Schles. 74 Br. Chemnitz⸗Riesa 21 ½ Br. Löbau⸗ Zittau 15½ Br. Magd.⸗Leipzig 166 Br. Berl.⸗Any. A. u. B. 74 Br. Altona⸗Kiel 86 ¼ Br., 85 ½ Gld. Deß. B. A. 102 ¾ Gld. Preuß. B. A. 88 Br., 87 ¼ Gld.

Frankfurt a. M., 9. März. Mehrere Fonds, namentlich Oesterreich. und Poln. Loose, 5⸗ und 2 proz. Metalliques, so wie alle Gattungen der Eisenbahn⸗Actien, waren heute mehr begehrt, und man bewilligte dafür bessere Preise. Es ging darin Mehreres um. Alle übrigen Fonds bei geringem Geschäft ohne Bewegung.

Oest. 5 proz. Met. 73 Br., 73 ¾ Gld. Bank⸗Actien ohne Dividende 1180. 1176. Baden 50 Fl. 48 ¾ Br., 35 Fl. 27 ¾ Br., 27 ½⅜ Gld. Hessen 27 ¾ Br., 27 ½ Gld. Sardinien 29 ¼ Gld. Darm⸗ stadt 50 Fl. 70 Br., 69 ¾ Gld., 25 Fl. 22 ¾ Br., 22 ½ Gld. Span. 3 proz. 23 ½ Br., 22 Gld. Poln. 300 Fl. Loose 97 Gld. 500 Fl. 74 Br., 74 ½ Gld. Friedr. Wilhelms⸗Nordbahn 37 ½ Br., 36 ⅔ꝙ˖ Gld. Bexbach 73 Br., 72 ¾ Gld. Köln⸗Minden 78 Br., 78 ½ Gld.

Hamburg, 9. März.

8 3 ½ proz. p. C. 79 ¼ Br., 79 Gld. St. P. Oblig. 87 Br., 86 ¾ Gld. E. R. 102 ¾˖ Br., 102 Gld. Dän. 66, 65 ½. Ard. 10 ½ Br., 9 ½ Gld. Zproz. 22 Br., 21 ¾ Gld. Hamburg⸗Berlin 49 ¾ Br. 49 ½ Gld. Bergedorf 67 ½ Br., 67 Gld. Altona⸗Kiel 86 ½ Br., 86 Gld. Gl. Elmsh. 25 Br. R. Neum. 93 Gld. Mecklenburg 34 Gld.

Wechsel. Paris 187. London 13. 8 ½. Amsterd. 3560. Frankfurt 88 ¾. Breslau 152 ½. Louisd'hr 11.2 ½.

Das Wechselgeschäft war schwach, d d reichlich. Fonds und Actien nur e asn. sheach, L““

Paris, 8. März. Die Heftigkeit der Debatte in der National⸗ Versammlung von gestern Abend 8 aans it die Aussicht anf ung wie die Aussicht an Krieg, drückten unsere Fonds 8 .

Petersburg 33 9. Wien 168 ½.

In

Zproz. 53. 40 baar, 53. 60 Zrit.

5proz. 82. 40 baar, 83.55 Zeit.

5proz. Anleihe 83.30 baar, 83. 25 Zeit.

Bank 2310.

Nordb. 461 ¼.

London, 8. März. 3 ½ proz. 92 ¼. Ard. 17 ½.

Peru 51. Engl. Fonds blieben besonders fest. Cons. eröffneten heute zu 91 ½, ꝛ, stiegen jedoch auf 91 a 43 in fremden Fonds wenig Ge⸗ schäft, nur mex. und span. blieben fest zu den gestrigen Preisen. 2 Uhr. Cons. 91 ¼, ½7. Mex. steigend 27 ¼, 26 ½. London, 7. März. Zproz. Cons. p. C. u. a. Z. 91 ⅛, 3 ½proz. 92 ⅛. Int. 49 ½. 4 proz. 79 ½. Mex. 27 ½. Peru 51. Engl. Fonds fest; von fremden waren span. und mex. fest. Amsterdam, 8. März. Holl. Fonds bei nicht belebtem Um⸗ satz fest. Von allen fremden Fonds blieben die Notirungen fast ganz wie gestern und der Handel war unbedeutend; in Pexu war da Geschäft ziemlich lebhaft; Peru 37 %, . Bras. 828. Mex

z. 8 oll. Int. 48 9 neue 57 ¼, 17. Span. Ard. 11 %, z. 82 1n ½¼, . Coupons 8 ½, 9 ½. Russen 4proz. 814. Oest. Met. 5proz. 70¾, 3.

2 ½proz. 37 ¾. 6 Wechsel. aris 56 % G. Wien 31 ½ Br. Frankf. 99. Br. London 199 11 G. k. S. 11.97 G. Petersburg 182 G. Hamburg 34 G. Mit der heutigen Nummer des Staats⸗Anzei⸗ gers sind Bogen 9 11 der Verhandlungen der ersten

Kammer ausgegeben worden.

3 proz. Cons. p. Mex. 27 ½, 27.

3proz. 29 ¼. Int. 49 ¼.

3 ½.

25 8, . 3proz.

21. 3 ½ proz. do. Stiegl. 81 .

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

Beilage

Montag d. 12. März.

iger.

2

Oesterreich.

Reichstages

.

Meß⸗Bericht.

des

Erbmonarchie. ten: 1) Das

Erzherzogthum Oesterreich unter der

sterreich ohne viertel.

thung vorgelegt hatte.

8 B entschland.

Oesterreich. Wien, 7. März. Zugleich mit dem Erscheinen des Patents über die vom Kaiser verliehene Verfassung theilen die Berichte hiesiger Blätter aus Kremsier noch den vor wenigen Tagen erst vollen⸗ deten Entwurf einer Verfassung mit, welchen die Kommission des nun aufgelösten Reichstags ihrerseits ausgearbeitet und zur Bera⸗ i 1— rgeleg (S. die Reichstags⸗Sitzung vom 5. März t im vorgestrigen Staats⸗Anzeiger.) Dieser Entwurf lautete:

Vom Staatsgebiete und dessen Eintheilun §. 1. Das Kaiserthum Oesterreich ist eine untheilbare corssitutionelle

Diese Constitution hat für folgende Länder des Kaiserreichs zu gel⸗ 2) Das Königreich Galizien. 3) Das Enns. e 5) Das Herzogthum Salzburg sammt dem Inn⸗ 6) Das Herzogthum Steyermark. a 8 8) Das Herzogthum Krain. Markgrafthum Mähren.

Königreich Böhmen.

Innviertel.

Schranken gesichert.

§. 5 §. 6.

schehen.

Von den Regierungs⸗Gewalten überhaupt. „§. 7. Alle Regierungs⸗Gewalten dürfen nur auf die in dieser Consti⸗ tution festgesetzte Weise ausgeübt werden. In Zweifel über die Kompetenz der Reichs⸗ und Länder⸗Regierungs⸗ Gewalten spricht die Vermuthung für die Kompetenz der Centralgewalt. §. 8. Die Regierungsgewalten sind bezüglich 1) Die Central⸗ oder Reichsregierungsgewalten,

S. 7.

5 8. 5. Die Eintheilung der Reichsländer in Kreise mit besonderer Rück⸗ sicht auf Nationalität ist durch ein Reichsgesetz festzustellen.

d Die Aufnahme eines neuen Landes in den Reichsverband, für welchen diese Constitution gilt, kann nur kraft eines Reichsgesetzes ge⸗

ganze Reich erstrecken.

2) Die Landes⸗ und Kreisregierungsgewalten, welche sich auf ein einzelnes

Reichsland oder einen Kreis erstrecken, als

stehenden, durch die Reichsregierung beschränkten

§. 9. Die gesetzgebende Reichsg

mit dem Reichstage, die jedem K. mie zustehende gesetzgebende Gewalt vom Kaiser als Landesoberhaupt ge⸗

meinschaftlich mit dem Landtage oder beziehungsweise mit dem Reichstage

ausgeübt. 1“

Lande

Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht jedem Theilnehmer an

der gesetzgebenden Gewalt zu.

§. 11. Die authentische Auslegung der Gesetze steht nur der gesetzge⸗

benden Gewa

§. 12. Die vollziehende Gewalt steht dem Kaiser allein durch verantwortliche Minister ausgeübt. Die richterliche Gewalt muß im ganzen Neiche⸗ nach gleichen

81 Gesetzen von

ausgeübt werden. Den Gemeinden

legenheiten, welche ausschließlich Selbstverwaltung innerhalb Gemeindeordnungen fes

§. 14.

§. 15.

pragmatischen S 8 1 dem Kaiser zustehenden Rechte und Gewalten sind durch die

9) 2

Constitution §. 16.

für die Ausübung der

17 und jeder versamme

8 „₰

lt zu.

unabsetzbaren Richtern

der

8

anction vom 19. Ap

festgesetzt.

Die Person des Kaisers ist geheiligt und unverletzlich; er ist Regierungsgewalt

Der Kaiser legt nach

Nachfolger unmittelbar nach lten Reichstage folgenden Eid ab: ch schwöre, die Constitution

ten und in Uebereinstimmung mit d

§. 18.

einem Minister unterzeichnet ist, w

macht. §. 19.

Kein Regierungsakt de

Der Kaiser ernennt und entläß

Staatsämter, jedoch nur unter Beo

durch

§. 20.

deren Vollziehung nöthigen suspendiren,

S. 21.

Handelsverträge und bringt sie, sobal n n Mittheilungen zur Kenntniß 1- Handels⸗ und alle anderen Verträge, wel elnen Staatsbürgern Verpflichtungen auflegen, Zustimmung des Reichstages erhalten.

22 22.

nöthiger §

oder einz

Krast, wenn 23.

S schließen

vertagen un

ten und k mung des

zur Vornahme begleitet sein,

später als erfolgen k

werden. 1765

§. 2

tern ausgesp 8 Bestimmungen Best 6 297 Der⸗

en Besti P

§. 2 hne irge

die betreffenden etze fe Er führt den Oberbefehl über da

—4* mmunger

Er bestätigt die Gesetz

noch Einz Der Kaiser

sie die

Die Vertagung darf

ann während

Reichstags nicht wiederl JZede Auflösung des neuer Wahlen

daß der wirkliche innerhalb dreier ann.

Der Kaiser hat das

rochen werden, 3 in Betreff 1 Kaiser allein

Er verleiht Orden, nd ein Vorrecht an diese

8 9 Dass Schlesien. 11) Die gefürstete Gre T' Vor⸗ arlberg. 12) Das Küstenland. 189 Das Fenhael hsle efasetsa G Jedes dieser 13 Kronländer steht zu dem anderen im Verhältnisse der vollen Gleichberechtigung, zum ganzen Kaiserstaate aber im Verhältnisse eines untrennbaren organischen Bestandtheiles. „§. 4. Den einzelnen Reichsländern bleibt die Autonomie und Inte⸗ grität ihres Gebietes innerhalb der durch diese Constitution festgesetzten

wird die Selbstbestimmung über alle Ange⸗ das Gemeindeinteresse betreffen, und deren durch das Reichs⸗Gemeindegesetz und die tgesetzten Gränzen gewährleistet. Die Reichs⸗Centralgewalt.

A. Der Kaiser. Ih . je österreichische Kaiserkrone ist na 1116“ 8” 1713 im Habsburg⸗Lothrin⸗

elcher sich hierdurch

Anordnungen, 1 8 Finzelne von ihrer Befolgung befreien zu tere⸗ . Ean⸗ erklärt Krieg, schließt Bündnisse, Friedens und

3. Der Kaiser hat das Recht, denselben auch außer der bestimmten Z z. d entweder beide oder nur eine der Kammern aufzulösen.

Monate, v Die Auflösung darf

n des Gesetzes, schlagen Würden,

4) Das Erzherzogthum Oe⸗-1

7) Das Herzogthum Kärnthen. i 10) Das

des Umfangs doppelt: welche sich auf das

Ausfluß des jedem Lande zu⸗

ewalt wird vom Kaiser gemeinschaftlich (oder Kreise) zu Folge ihrer Autono⸗

zu und wird

im Namen des Staats⸗Oberhauptes

dem Grundsatze der

nicht verantwortlich. G erfolgter Annahme dieser Constitution ch seinem Regierungs⸗Antritte vor dem

des Reiches fest, unverbrüchlich zu hal⸗ erselben und den Gesetzen zu regieren.

s Kaisers hat Kraft, wenn er nicht von dafür verantwortlich

tdie Minister und besetzt alle bachtung der durch die Constitution und

Gesetze festzustellenden Modalitäten.

z Heer und die Seemacht.

macht sie bekannt und trifft die zu

ohne jedoch jemals diese Gesetze önnen.

e,

ald es thunlich ist, unter Beifügung der

ichstages. 8 8 che den Staat belasten

treten erst dann in

den Reichstag zu eröffnen und zu Zeit zusammenzuberufen, zu

die Frist eines Monats nicht überschrei⸗

der Dauer derselben Sitzungsperiode ohne Zustim⸗

holt werden. 1 8 9 Reichstags muß von einer Verordnung

Wahlen im Reiche unmittelbar und in der Art Zusa

mmentritt des neuen Reichstags nicht vom Tage der Auflösung an gerechnet, binnen Jahresfrist nicht wiederholt

Recht, die Strafen, welche von den Rich⸗

u erlassen oder zu mildern, vorbehaltlich der

der Minister. hat das Recht, Münzen,

jedoch nur nach

zu lassen. 3 , Titel und Auszeichnungen, jedoch

Verleihungen knüpfen zu fönnen.

tage an gerechnet, zu versammeln. einberufene längstens binnen sechs Wochen zusammenzutreten.

Kaisers nicht versammelt ist, den Eid auf die Verfassung mittlerweile schrift⸗

lich in die Hände des obersten Reichsgerichtes niederlegen. des Eides kann der neue Monarch keine Regierungsgewalt ausüben.

antwortliche Ministerium die laufenden Geschäfte forszuführen.

länger als zwei Monate in einem Jahre im Auslande aufhalten und muß

Reichsministerium ob. der Zahl derselben und die Vertheilung der Geschäfte unter dieselben steht dem Kaiser allein zu.

heit der Minister fordern; Stimmrecht haben sie jedoch nur dann, wenn sie zugleich Mitglieder der Kammer sind.

entheben.

klagestand versetzt werden, und zwar wegen jedes Mißbrauchs ihrer Amts⸗ gewalt, insbesondere aber wegen Verletzung der Verfassung, Hochverrath und Bestechung. 3

nister nur auf Verlangen der anklagenden Kammer begnadigen.

emam

Heilage zum Preußischen Staats-Anze

axes.greHes 2sne-

.§. 29. Nach jedem Regierungs⸗Antritte wird durch den Reichstag die des 12 s ganze Regierungsdauer festgesetzt. ppanagen und Ausstattungen der Mitglieder des Kaiserhauses werd

von Fall zu Fall durch ein Gesetz bestimmt. Sacanisee

§. 30. Im Falle des Ablebens des Kaisers hat sich der Reichstag

ohne Zusammenberufung, innerhalb der Frist von vier Wochen, vom Todes⸗

Ist er aber aufgelöst, so hat der neu

§. 31. Der Thronfolger muß, wenn der Reichstag beim Ableben des

Vor Ablegung

S§. 32. Der Thronfolger ist nach dem zurückgelegten 18ten Lebens⸗- jahre großjährig. 3

S. 33. Ist der Kaiser minderjährig oder in der Unmöglichkeit, zu re⸗ gieren, so wird eine Regentschaft eingesetzt. In diesem Falle hat der Reichs⸗ tag, wenn er nicht schon versammelt wäre, innerhalb der Frist von 4 Wo⸗ chen, wenn er aber aufgelöst wäre, längstens binnen 6 Wochen zur Wahl einer Regentschaft zusammenzutreten. Bis dahin hat das bestehende ver⸗

§. 34. Während der Regentschaft kann keine die Rechte der Krone

schmälernde Veränderung in der Constitution vorgenommen werden. §. 35. Der Kaiser darf ohne Bewilligung des Reichstages sich nicht

n einem solchen Falle immer von einem verantwortlichen Minister beglei⸗ et werden. B. Die Reichsminister. §. 36. Die Leitung der verantwortlichen Reichsregierung liegt dem Die Ernennung der Reichsminister, die Bestimmung

§. 37. Die Minister sind für ihre Amtsführung verantwortlich. „S§. 38. Kein Mitglied der Kaiserlichen Familie und Niemand, der nicht österreichischer Staatsbürger von Geburt ist, kann Minister werden. §. 39. Die Minister haben Zutritt zum Reichstage und müssen auf hr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Reichstag kann die Anwesen⸗

§. 40. Der Kaiser kann die Minister von der Verantwortlichkeit nicht

§. 41. Die Minister können nur durch einen Kammerbeschluß in An⸗

§. 42. Der Kaiser kann einen vom Reichsgerichte verurtheilten Mi⸗

Die näheren Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Minister über das Verfahren bei der Aufstellung der Klage und über die zu ver⸗ hängenden Strafen enthält ein Reichsgesetz, welches als ein Bestandtheil der Verfassung zu gelten hat. Die Bildung eines dem Ministerium bera⸗ thend zur Seite stehenden Reichsrathes und die Norm in Betreff seiner Wirksamkeit wird einem besonderen Reichsgesetze vorbehalten.

C. Der Reichstag.

§. 43. Der Reichstag besteht aus zwei Kammern, der Volks⸗ und Länderkammer.

§. 44. Der Neichstag tritt regelmäßig jedes Jahr am 15. März zu⸗

x ichati, Srinee r 1 4 sammen, wenn ihn, dis Fahseer veiden Kammern vertreten das Reich, dür⸗ fen daher keine Instructionen annehmen und ihr Stimmrecht nur persönlich

ausüben.

Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislaturperiode neu

ger zu, welcher a) das 24ste Lebensjahr vollendet hat, b) sich im vollen Genusse der staatsbürgerlichen Rechte befindet, c) eine direkte Steuer in dem vom Wahlgesetze festgesetzten Minimum entrichtet, oder einen Pacht⸗ oder Wirthzins zahlt, von welchem eine direkte Steuer in obigem Betrage entfällt. Das im Wahlgesetze festzustellende Minimum der direkten Steuer darf den Betrag von 5 Fl. C. M. nicht übersteigen. §. 66. Die Wahlen geschehen direkt und mit relativer Stimmenmehr⸗

heit von wenigstens einem Viertheile der Stimmenden. Jeder Reichskreis ist mit Ausscheidung der zur eigenen Vertretung berechtigten Orte durch das Wahlgesetz je nach der Größe seiner Bevölkerung in solche Wahlbezirke zu theilen, daß in jedem Wahlbezirke wenigstens zwei und höchstens drei De⸗ putirte zu wählen sind.

§. 67. Die Erfordernisse des passiven Wahlrechtes (Wählbarkeit) sind: 1) das österreichische Staatsbürgerrecht; 2) Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte, 3) ein Alter von wenigstens 28 Jahren, 4) der ordentliche Wohn⸗ sitz von wenigstens Einem Jahre im Reiche.

§. 68. Die Legislationsperiode der Volkskammer wird auf drei Jahre

festgesetzt.

8 Die Länderkammer. S. 69. Die Länderkammer besteht: 1) Aus je sechs Abgeordneten jedes einzelnen Reichslandes, welche durch die Landtage gewählt werden. 2) Aus je Einem Abgeordneten jedes Neichskreises, welchen die Kreistage zu wählen haben, falls das einzelne Reichsland aus mehr als Einem Kreise besteht. 1

§. 70. Die Legislaturdauer der Länderkammer wird auf sechs Jahre festgesetzt, in der Art, daß alle drei Jahre die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Reichslandes und die Hälfte der Kreisabgeordneten austritt.

§. 71. Als Abgeordneter in die Länderkammer ist derjenige wählbar, welcher die Erfordernisse der Wählbarkeit in den Landtag und das 33ste Lebensjahr vollendet hat. b

II. Die Länder⸗Regierungsgewalten. A. Von der Verwaltung. ö16“ §. 72. An der Spitze eines jeden Reichslandes steht ein vom Kaiser

ernannter und dem Reichsministerium für den Vollzug der Reichsgesetze und

für die Ausübung der Reichsregierungsgewalt verantwortlicher Chef, welcher in Reichsländern, die aus zwei oder mehr Kreisen bestehen, Statthalter, in die aus einem Kreise bestehen, Landeshauptmann (Gouver⸗ neur) heißt. §. 73. Ob und in welcher Art dem Statthalter, ohne die Einheit des Reiches und die Kompetenz der Centralgewalt zu beirren, für den Vollzug der Landesgesetze verantwortliche und vom Kaiser zu ernennende Statthalte⸗ vG beizugeben seien, bleibt den betreffenden Landesverfassungen vor⸗ ehalten.

§. 74. Der Landeshauptmann (Gouverneur), der Statthalter oder, falls ihm verantwortliche Näthe zur Seite stehen, das kontrasignirende Mit⸗ glied des Statthaltereirathes ist dem betreffenden Landtage für den Voll⸗ zug der Landesgesetze verantwortlich.

Wo verantwortliche Statthaltereiräthe bestehen, hat kein die Vollzie⸗ hung der Landesgesetze betreffender Akt des Statthalters Gültigkeit ohne Gegenzeichnung eines verantwortlichen Statthaltereirathes.

. 75. Der Landtag hat das Recht, den Landeshauptmann (Gouver⸗ neur), den Statthalter oder die Statthalterei⸗Räthe in Anklagestand zu ver⸗ setzen. Die Aburtheilung steht dem Reichsgesetze zu.

S. 76. Der Landeshauptmann, der Statthalter und die Statthalterei⸗ Räthe haben Zutritt in den Landtag und müssen auf ihr Verlangen gehört merdahn —71. rAr auhimned erien Anoevheurtᷓhrdre dwvuverr l veli aur in den Geschäftskreis der Reichsministerien des Innern, des Unterrichts und des Kultus gehörigen Angelegenheiten im Namen des betreffenden Ministe⸗ riums unmittelbar zu erledigen. In Angelegenheiten der Universitäten und polptechnischen Institute hat er sich jedoch früher mit dem Reichsministeriu

§. 46. Die ¹ gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. len sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.

§. 47. Die Situngen beider Kammern sind öffentlich. Ausnahms⸗ weise kann eine nicht öffentliche Sitzung stattfinden, wenn entweder der Präsident oder in der Volkskammer wenigstens 20, in der Länderkammer wenigstens 10 Abgeordnete es verlangen und nach Entfernung der Zuhörer die Majorität sich dafür entscheidet.

§. 48. Jede Kammer hat 1g Recht, Mitglie tscheiden. 3 G 5 ze alsch des Reichstages ein besoldetes Staats⸗ Amt vannimmt, wenn ein in den Reichstag gewählter 11 in eine höhere Dienst⸗Kategorie tritt oder außer der graduellen Vorrückung ei⸗

nen höheren Gehalt oder eine Personal⸗Zulage erhält, so muß er sich einer

neuen Wahl unterziehen. 1 §. 50. Keinem gewählten öffent

verden. 3 1bG zt. Niemand darf gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein.

§. 52. Für jede Sitzungs⸗Periode wählt jede Kammer ihren Präsiden⸗ ten und die übrigen Functionaire. 8

85 8e Gültigkeit eines Beschlusses ist in jeder Kammer wesenheit der absoluten Mehrzahl ihrer Mitglieder und, die 88h tim⸗ menmehrheit der Anwesenden vorbehaltlich der abweichenden

immungen von denselben für Wahlen. 1 Nur durch Uebereinstimmung beider Kammern tritt ein Reichs. tagsbeschluß als solcher in Krast und ist zur Vorlage zur Sanction des

85“gErfolgt die Sanction eines Reichstags⸗Beschlusses, so tritt derselbe als Reichsgesetz in volle Kraft. Wird die Sanction nicht ertheilt, so darf derselbe Gesetzvorschlag in derselben Sitzungsperiode nicht wieder

vorgebracht werden. 1 8 Die Erklärung der Krone über die Sanction eines Reichstags⸗Beschlus⸗ ses muß jedenfalls vor dem Schlusse der Sitzungsperiode erfolgen, in wel⸗

r er gefaßt wurde. 1 8g §. go. Wird derselbe Gesetzvorschlag in der folgenden ordentlichen

Jahres session I und wieder nicht sanctio⸗ girt, so muß der Reichstag aufgelöst werden. 1 1 der neu Husacnensgeiende Reichstag denselben Gesetzvorschlag unverändert an, so darf demselben die Kaiserliche Sanction nicht verweigert werden. . 1 §. 57. Jede Kammer hat das Recht, behufs ihrer Information zur Untersuchung von Thatsachen Kommissionen zu ernennen. 1

§. 58. Petitionen darf der Reichstag nur annehmen, wenn sie durch ein Mitglied der Kammer derselben überreicht werden. Die persönliche Ueberreichung von Bittschriften und die Annahme von Deputationen ist un⸗ zulässig.

§. 59. Jede Kammer zu verlangen, Erhebungen durch

In beiden Fäl⸗

allein über die Gültigkeit der

lichen Beamten darf der nöthige Urlaub

§. 60. Jedem Kammermitgliede steht das Recht zu, die Minister zu

interpelliren. §. 61. Kein Mitglied des solches gerichtlich verfolgt oder zur §. 62. Kein Abgeordneter darf vom

Rechenschaft gezogen werden. Tage

verhastet werden, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That. Wenn es die Kammer verlangt,

die Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode aufgeschoben werden.

Mitglied darf auf diese Vergütung verzichten oder in dritter Personen verfügen. Die Volkskammer.

rige Bevölkerung aber 280 Abgeordnete zu senden haben. 2 §. 65. Das aktive Wahlrecht steht jedem österreichischen Staatsbü⸗

hat das Recht, von den Ministern Auskünfte dieselben zu veranlassen und Petitionen an die Minister zur Erledigung zu üͤberweisen und zur Beachtung zu empfehlen.

Reichstages kann für seine Wirksamkeit als

der Einberufung des Alles 8 hh Reichstages und während der Dauer der Sitzungsperiode ohne ausdrück⸗ hat ferner alle jene inneren Angelegenheiten zu regeln, liche Zustimmung der Kammer, welcher er angehört, gerichtlich verfolgt oder

muß das Verhaft aufgehoben oder

§. 63. Jedes Mitglied des Reichstages erhält Tagegelder und eine Reise⸗ Entschädigung nach den Bestimmungen eines besonderen Gesetzes. Kein vorhinein zu Gunsten

§. 64. Die Volkskammer besteht aus 360 Abgeordneten, wozu die im 8 ag Landesregierung einberufen Wahlgesetze zu bestimmenden größeren Orte sammt Weichbild 80, die üb⸗ an den Sit der Fadlich

in das Einvernehmen zu setzen.

§. 78. Welche in andere Reichs⸗Ministerien einschlagende Angelegen heiten der Statthalter und Landeshauptmann (Gouverneur) im Namen des Reichs⸗Ministeriums unmittelbar oder in wichtigeren Fällen nach eingeholten Weisungen zu erledigen 3 sei, bleibt der weiteren Organisation der Länder⸗Verwaltungen vorbehalten. 16 8 Die Bestimmungen über die Beamten, welche in. jedem Reichs⸗ lande für die zur selbstständigen gesetgebenden Gewalt der 1 rigen Geschäfte zu bestellen sind, bleibt der Landes⸗Verfassung und der Lan⸗ des⸗Gesetzgebung vorbehalten.

Von den Landtagen. 3 §. 80. Jedes Reichsland hat das Recht, einen eigenen Landtag ab⸗

uhalten. zuhages,. Die durch

konstituirende Landtage festzustellenden Landesver⸗ fassungen ireten erst dann in Kraft, wenn sie von der gesetzgebenden Reichs⸗ gewalt bestätigt worden sind. Dasselbe gilt auch von einer später vorzu⸗ nehmenden Revision der Landesverfassungen; jedoch darf diese Bestätigung vom Reichstage nicht verweigert werden, wenn die Bestimmungen derselben mit den in der Reichsconstitution aufgestellten Grundsätzen nicht im Wider⸗ e stehen. b 6 a2) In den Landesverfassungen sind solgende grundgesetzliche Bestimmungen festzuhalten: 1) Direkte Wahl der Abg. nach der Volkszahl, vorbehaltlich der Bestimmungen über die besondere Vertretung größerer Orte. 2) Für das aktive und passive Wahlrecht dürfen außer einem einjährigen ordentlichen Wohnsitze ir dem betreffenden Reichslande keine andere oder größere Beschränkungen festgestellt werden, als das Gesetz für die Wahlen zur Volkskammer 1E 5 der Wahlbezirke mit möglichster Berücksichtigung der Nationalität. Reichsländern von gemischter Nationalität bleibt die Aufnahme einer Institution in die Landesverfassung, wodurch Angelegenheiten von rein nationaler Natur nach Art eines Schiedsgerichtes zu entscheiden wären,

vorbehalten. §. 83. hören: 8 1 1 1) Das Landesfinanzwesen: a) die Verfügung mit den Landesfonds und Landesgütern; b) die Landesauflagen zur Deckung der Landesausga⸗ ben; c) das Landesschuldenwesen; d) die Festsetzung des jährlichen Landes⸗ budgets; e) die Abnahme, Prufung und Erledigung der Klhesr cheegeshe. 2) Politische Angelegenheiten: a) die Beförderung der Künste und Wis⸗ senschaften; b) Ueberwachung der srommen Stistungen; ¹) Armenwesen, Kranken⸗ und Humanitäts⸗Anstalten; d) Gesinde⸗, Feuerlösch⸗ und Bau- rdnrs ere aatswirthschafllich Angelegenheiten; a) Hebung der Urpro⸗ 8 duction, des Gewerbfleißes und des Verkehrs im Innern des b) die Errichtung von Sparkassen, Leihanstalten und Hypothekenbanken; c) des Landes⸗Communicationswesens durch Straßen und Kanäle, dann Wasserbauten; d) öffentliche Bauten zu

Fluß⸗Regulirungen und sonstige szwecken. G Der Landtag hat ferner innerhalb der durch Reichs⸗Gesetze festgestellten Beschränkungen zu regeln: 1) das Unterrichts⸗ und 9 Erziehungswesen; 2) die Kultus⸗ und kirchlichen nngehsgee ben gs 88 Landespolizei i scht im §. 83 aufgeführten Zweigen. Der Landtaß Landespolizei in allen nicht im § ufgeführte sö⸗ Hes heeice

Zur selbstständigen gesetzgebenden Gewalt der Landtage ge⸗

Gesetze an denselben überwiesen werden.

§. 85 vide §. 124.

§. 86. Landtagsbeschlüsse erst du die kafi venndenns ag gelchg, von der Regierung Aufschlüsse 2 alle Zweige der Landesverwaltung zu verlangen, b5 8b 8 handlung zu nehmen, Untersuchungs⸗Kommissionen ve Se i . den Kaiser und den Reichstag, so wie Zuschriften au die Le

ichsländer zu richten. H. äbrlich am Fele 88. bie Landiage werden vom Kaiser in der 8 2* 2.

1 8I; öffnet. Die 16, Ronennh Send h mit einer vnnthneltten Sfistge unge bev.. F 1 441 8 Landtage dürfen nicht gleichzeitig mit d I131n1“

ich die Sanction des Kaisers

r⸗