1849 / 81 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

den Schutz ihrer Institutionen anvertraut daß er im Vertrauen darauf den Gefahren des Kam⸗ Vaterland entgegeneile. Alle Regimenter rückten nach der Graͤnze, so daß die Nationalgarde den Dienst versehen wird. Genua war ruhig, obgleich die Demokraten mehrmals Demonstra⸗ tionen gegen das Ministerium versucht hatten. 1 Die Befestigungswerke des Hauptquartiers Alerandria sind jetzt vollendet. Dieselben rühren von dem Ingenieur⸗L bersten Montairel, einem ehemaligen Zögling der polytechnischen Schule in Paris, her.

tionalgarde, worin er ihr und erklärt,

pfes für das

In Folge der vorjährigen Preisbewerbung der Zöglinge des Königlichen Gewerbe⸗Instituts wurden folgende Preise zuerkannt: Die silberne Denkmünze oder der erste Preis: 2) dem Otto Baumann aus Magdeburg, im Entwer⸗ fen von Maschinen, und b) dem Karl Beu aus Berlin, im Maschinenzeichnen. Die eherne Denkmünze, oder der zweite Preis: dem Peter Neu aus Köln, im freien Handzeichnen. Berlin, den 22. März 1849. Der Direktor des ö Gewerbe⸗Instituts. gen.

Königliche Schauspiele.

Sonnabend, 24. März. Im Schauspielhause. 48ste Abonnements⸗ Vorstellung. Zum erstenmale wiederholt: Die Familie Schroffen⸗ stein, Trauerspiel in 5 Aufzügen, von Heinr. von Kleist. Für die hiesige Bühne eingerichtet. ie Einleitung und der erste Chor ist vom Königlichen Kapellmeister Taubert. Anfang halb 1 hr.

Sonntag, 25. März. Im Opernhause. 41ste Abonnements⸗

Vorstellung: Die lustigen Weiber von Windsor, komisch⸗phantasti⸗

sche Oper in 3 Akten, mit Tanz,

nach Shakespeare's gleichnamigem, aus Iphigenia, vorgetragen von

Musik vom Königlichen

8 1“] 8— Lustspiel, gedichtet von H. S. Mosenthal. 6 Otto Nicolai. Tanz von Hoguet. Anfang halb 7 hr. 1

Im Schauspielhause. 49ste Abonnements⸗Vorstellung. Ott⸗ 1 Schauspiel in 5 Aufzügen, von K. Gutzkow. Anfang halb

8 Königsstädtisches Theater.

Sonnabend, 24. März. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Auf Norma. Oper in 2 Akten. Musik von Bellini. Anfang hr.

Sonntag, 25. März. mit Gesang in 3 Abtheilungen, von Musik⸗Direktor Gährich.

Montag, 26. März. (Italienische Opern⸗Vorstellun G Oper in 2 Akten. Musik von Mozart. hr.

Einmalhunderttausend Thaler. D. Kalisch. Musik vom Königl.

) Don nfang 6 ¾

Dienstag, 27. März. Einmalhunderttausend Thaler.

Mit Allerhöchster Genehmigung. Zum Besten einer sehr hülfsbedürf⸗ tigen Familie. Sonntag, den 25. Mäarz 1849, Mittags 12 Uhr. Im Konzert⸗Saale des Königlichen Opernhauses: Musikalisch⸗deklamatorische Morgen⸗Unterbaltung,

veranstaltet von Auguste Crelinger und Louise Köster, unter Leitung des Kapellmeisters Herrn Taubert und unter Mit⸗ wirkung der Königl. Kammersängerin Frl. Tuczek, der Königl. Hof⸗ schauspielerin Frau Klara Hoppe, des Frl. Zschiesche, der Herren Demunck (Professor am Königl. Konservatorium zu Brüssel), Franck, Ganz, der Königl. Hofsänger Herren Mantius, Pfister, Zschiesche, Fischer, der Königl. Hosschauspieler Herren Döring und Hendrichs.

Erster Theil. 1) Konzert für Pianoforte zu vier Händen, vorge⸗ tragen von den Herren Franck und Taubert (Beethoven). 2) Arie Frau Köster (Gluckh).

Posse

3) Ode, vorge⸗

tragen von Frau Crelinger (Rückert). 4) Arie, vorgetragen von⸗ Frl. Tuczeck. 5) Declamation von Herrn Hendrichs. 6) Terzett aus Sargines, vorgetragen von Fräulein Zschiesche, Herren Pfister und Zschiesche (Paer).

Zweiter Theit. ⁷) Fantaste und Variationen über den Schubertschen Sehnsuchtswalzer für Bieloncenle, vorgetragen von Herrn Dem unck (De⸗ munck). 8) Lied FMoe dem Liederspiele; In der Fremde, vorgetragen von Herrn Zschieschee Mendelesohn⸗ Bartholdo). 9) Declamation von Frau Ho ppe. 10) Dueit, vorgeiragen von Fri. Tu ezek und Frau Köster (Taubert). 11) Derclamation von Hern Ooring. 12) Quin⸗ tett aus der Oper „Das unterbrochene Opferfest“, vorgetragen von den Damen Tuczek, Köster, den Herren Mantius, Zschiesche und Fischer (Winter),

Mumerirte Plätze à 1 Räiblr. und Billets zur Tribüne à 20 Sgr. sind zu haben in der Schlesingerschen Buch⸗ und Musik⸗Handlung, Linden Nr. 34, bei dem Hosmustkhändler Herrn Bock, Jägerstr. Nr. 42, und bei dem Inspektor des Königl. Opernhauses Herrn Tack. Die Kasse wird um 11 Uhr geöffnet.

Meteorologische Beobachtungen.

Abends 10 Uhr.

1849.

22. Mürz.

Nach eimnmaliger Beobachtung-

Morgens 6 Uhr.

Nachmittags 2 Uhr.

Quellwärme 7,6° R. Flusswärme 0,8 ° R. Bodenwärme 9 Ausdünstung Niederschlag 0,0

Luftdruck .. 339,91“"Par. 339,810Par. 338,98" Par. 1,0 °% R. + 1,9° n. + 0,9° . 3,30° n. 1,1° n. 1,0°n. 68 p'Ct. 7 pCt. 84 pCt. bezogen-. trüb. rrüb. Wind.. NO. No. Würmewechsel + 2,0 Wolkenzug.... NO. 0,90

Tagesmittel: 339,57 Par. 1,3°0 h. 1,8 ° R... 76 pot. NO

Luftwüärme. Thaupunkt Dunstsättigung. Wetter

4 —— ———

——

B

nrasltiesenvedre⸗e

99

erliner Börse vom 23.

März.

Wechsel-Course.

142 ½ 142

Kurz

2 Mt. Kurz

2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage

Amsterdau˙n‚ . 2TTI. do. .250 Fl. Hamburg v 11“ 300 Mk. do. 300 Mk. London 1b 300 Fr. Wien m 20 Xr. 150 Fl. Angsburg. . 150 Fl. Breslau 100 Thle

102

0 8G

Leipeig in Courant im 14 Thlr. Fuss ..

100 Thlr. 2

100 Fl. 2 Mt. 6 100 SRbI.] 3 Wochen 105 ½;

₰⸗

2*

Fraukfart a. M. südd. W . , Petersburg

Inländische Fonds, Pfandbrief-, Kommunal-Papiere und Geld-Course. 4

Geld. Gem.

.

2t. Brief. Geld. Gem.

92 ½ 92¾ 93 92 ½

1.

2 2

1

2

2f. Brief. Prouss. Freiw. Anl 5 101 ¼¾ St. Schuld-Sch. 3 ½ 80 Soch Präm. Sch. 99 ¾¼ K. v. Nm. Schuldv. 3 ½ Borl. Stadt-Obl. 5 98 do. do. 3 ½ Westpr. Pfandbr. 3 ½⅔ 85 Grossh. Posen do. 4 do. do. 3 ½ Ostpr. Pfandbr. 3 ½

Pomm. FfdhLz 3 Kur- u. Nm. do. 3 Schlesische do. 3 do. Lt. B. gar. do. 3 Pr. Bk-Anth se

87 ½

Friedrichsd'or. 1 3 1 13 ½2 And. Goldm. à5th. 12 ¼ 12 ½ Discento.

91 1 Ausläündische Fonds.

Russ. Hamb. Cert. do. bei HHope 3.4.S. do. do. 1 Anl. do. Stiegl. 2. 4. A.

do. do. 5. A. do. v. Rthsch. Lst. do. Poln. SchatzO. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200 Fl.

Poln. neue Pfdbr. 4

do. Part. 500 Fl. 4 do. do. 309 Fl. Hamb. Feuer-Cas. 3 ½ do. Staats-Pr. Anl Holl. 2 ½ % Int. 2 ½ Kurh. Pr. 0.40 th. Sardin. do. 36 Fr. N. Bad. do. 35 Fl.

15 ½

Bonn-Cöln I

Steele -Vohwinkel..

—SqA=S”

Pol. a. Pfdbr. a. C.

Eisenbahn

- Actien.

Stamm-Actien. V Kapital.

Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit 3 pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.

Tages-Cours.

Börsen-Zins- Rechnung. Rein-Frtra 1848.

Prioritäts-Actien.

Kapital.

Tages- Cours.

Sämmiliche Prioritäts-Actien werden durch jührliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.

Zinsfuss.

6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,3.0,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200.000 1,.700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000

74 bg, . n. 51 6.

8⁴4 ½⅔ etw. bz. 54 B 108 ½ G. 109 B.

Berl. Anh. Lit. A. B. do. Hamburg do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...

Magd.-Halberstadt-..

do. Leipziger..

Halle-Thuringer

Cöln-Minden . do. Aachen .

75 bz. u 48 B 102 G.

—õ—N4Abe-neög

252

IIIII

Düsseld.-Elberfeld.. Niederschl. Märkisch. 71 ½ b⸗. a. G. do. Zweigbahn Oberschl. Lit. A. do. Litt B. Cosel-Oderberg.... Breslau-Freiburg... Krakau-Oberschl.... Berg.-Märk.. Stargard-Posen Brieg-Neisse.. Magdeb.-Wittenb....

1

90 ¼ B. 90 ¼ B.

vvSCn9 *

—nRNsN;S

Quittungs-Bogen. b 2,750,000

Aachen-Mastricht ..

Ausländ. Actien.

18,000,000 8,000,000

Pesther. .. ... 28 F.

Friedr. Wilh.-Nordb. 33

Schluss-Course von Cöln-Minden 75 G

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800

80 ,000 1,788,,00 4, 00,000 3,674,500 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000

252,000

248,000

370,300

360,000

250,000

325,000

375.000

400,000

800,000

87 e.

Berl. Anhalt. do. Hamburg do. 8oe e do. Potsd.-Magd... do. do. 88 do. Stettiner Magdeb.-L. eipziger.. Halle-Thüringer.... Cöln-Minden Rhein. v. Staat gar. vOoxxb do. Stamm-Prior. Düsseldorf-Elberfeld. Niederschl. Märkisch. do. III. Serie. 8 Zweigbahn do. do. Oberschlesische.... Krakau-Oberschl. .. Cosel-Oderberg Steele -Vohwinkel .. do. do. II. Ser. Breslau-Freiburg... Berg.-Märk

ꝓ*

94 . 102 ½ G

C0öSSŃNES

A

„annnnnnenöön 8

Börsen- 1848.

1““ Zinsen Zinsen.

Ausl. Stamm-Act.

Reinertr.

4,500,000 8,525,000 2,050,000 6,500,000 4,300,000

Leipzig- Dresden... udw.-Bexbach 24 Fl. Kiel Ito Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.

von Preussischen Bank-Antheilen 87 bz. v. GC.

Die Ceurse erfuühren neute wenig Veranderung. doch war

die Stimmung etwas matter, als gestern,

und mit Ausnahme

von Lank-Antheilen der Umsatz sehr unbedeutend.

Auswärtige Börsen. Wien, 21. März. Met. 5proz. 84 ¼, ½, v⁄. 4proz. 66 ½ 67. 3 prez. 50 ½ 51 ½. 2 ½ proz. 44 ½ ½. Anl. 31: 141 ½ 142 ½. 39: 88⅛ 89. Nordb. 96 ½ ½. Gloggn. 91 92. Mail. 62 63. Livorno 58 ⅛, , ½. Pesth 63 ½ -64 ½. Budw. 748, 75, 75 ¼. B. A. 1115 1120. K. Gold 123 ½. Wechsel. Amsterd. 158 ½. Augsb. 113 ⅛. Hamss. 88 8gc 11. 28. Paris 135 ¼. Fonds sehr beliebt; auch Eisenbahnen sind gestiegen. Fremde Devisen und Gold zu höheren Preisen gesucht. 8 Leipzig, 22. März. Leipz. Dr. P. Oblig. 97 ¾ G. B. A. 142 Br. L. Dr. C. A. 95 ½ Br. Sächs. Bayr. 77 ¼ Br. Schles. 72 ½ Br. Chemnitz⸗Riesa 18 Br. Löbau⸗Zittau 14 Br. Ven ent 166 Br. Berl.⸗Anh. A. u. B. 75 Br., 74 ½ G. e.h, 2069. Deß. B. A. 102 Br., 101 ¼ G. Pr. B. A. Frankf 8 8 . rr 2 1 Fonds war hge.ze Han. 1 Das Geschäft in mehreren u. holländ. Gattungen, so wie b on einigem Belang. Alle österr. begehrt, und man dewüligte vafür 4 ½proz. belg. Oblig., waren mehr 8 iugen um zurück, in Folge des 1 derselben von Paris. Aule äbri Gerüchts von niedriger Notirung erlitten keine Veränderung, zu und Eisenbahn⸗Actien etwas matter. 9, zum Theil angenehmer und zum Theil Oesterr. 5 proz. Met. 73 ¼ 2732 Br., 1162 G. Baden paraattar Bank⸗Actien 1166 27 ½ G. Darmstadt 50 Fl. 69 ½ Br., 25 Sardinien 28 ½ Br. Spanien 3 proz. 21 ¾ Br., 21 ½ G. 881 25, Fl. 22 ½ Br., 22 G.

Frankf. 114.

Leipz.

1 Polen 300

500 Fl. Loose 74 Br., 74 G. Friedrich Wehedlte vose 97 Br.

Br., 34 ½ G. Bevxbach 71 ¾ Br., 71 ½ 89 g.. E 324 v.,

amburg, 21. März. 3 ½ proz. p. b1 Er Fr. Hölig de. Br. E. R. 102 Fo. 5,.78 Pr. 78 Arp. 9 Br., 8 ¾ Gld. Zproz. 21 Br., 20 ½ Gld. 51 Gld. Berged. 67 ½ Br. Sint-Kiel 86 ½ Br. 8 . g Berl. 93 Gld. Mecklenb. 34 Br. u. Geld. R. Neum. 88 mäßigem Geschäft behaupteten sich die Course und schlos⸗ en fest.

1 Gld Stiegl. 8 Br.

25 Zeit. 3prsz. 30.

5proz.

Paris, 20. März. Zproz. 52 baar, 52. Alte

82.50 baar, 83 Zeit. Bank 22365. Span. 1836ger span. 16 ¾. Passive 4. Nordb. 438 ½1.

London, 20. März. 3 roz. Cons. p. C. u. a. Z. 908. Z proz. span. 28 ½. Int. 47 ½. E. R. 101 ½. Mex. 28 ½, 27 . Peru 59 ½.

Engl. Fonds eröffneten zu den gestrigen Schluß⸗Coursen und behaupteten ihre Festigkeit. Cons. a. Z. waren anfangs 90 ⅞, gin⸗ gen auf 90 ½, 4, und fanden zu 90 keine Käufer.

Fremde Fonds fest. 2 Uhr. Engl. Fonds Veränderung. Cons. p. C. 90 ¾¼, 4, a. Z. 90 ⅞, v. sehr flau.

Amsterdam, 20. März. Holl. Fonds konnten sich, in Folge einiger kleinen Verkaufs⸗Aufträge, welche in Int. ausgeführt wur⸗ den, nicht auf ihrem gestrigen Standpunkt erhalten. Von frem⸗ den Fonds waren span. etwas niedriger; port. sehr fest. Oest. veen angeboten. Met. 2 ½Qproz. 36 , ½. Mex. 27 ½, . Peru 43 ¼,

, v.

Holl. Int. 474, ¼, 1„, *., Z proz. Neue 56 ⅞, ¼, Ard. 10 ½, 27. Gr. Piecen 10 ½, P. Russen alte 100, 80 ½. Stiegl. 80 ¼. Oest. Met. 5proz. 69 ½, 3½.

⸗-GB/—

Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 23. März. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 54—57 Rthlr. Roggen loco 24 ½ 26 Rthlr. chwimmend 24 25 Rthlr. pr. Frühjahr 82 pfd. 23 Rthlr. verk. Mai /Juni 24 Rthlr. Br., 23 ½ G. Juni / Juli 25 Rthlr. Br., 24 ½ G. JZJuli/Aug. 26 Rthlr. Br., 25 ½ G. Gerste, große loco 22 23 Rthlr. Aleine 18—20 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 13—15 Rthlr.

ohne besondere Fremde Fonds

Span. 4proz.

4 87

4

4½.

pr. Frühjahr 48pfd. 13 Rthlr. Br.

Rüböl loco 14* Reaersd., u. Be. b pr. März 14 Rthlr. Br. März/April 13 ¾ Rthlr. Br., 13 ½

Rüböl April/Mai 13 ½ a ³ Rthlr. bez. u. Br. Mai /Juni 13 ½ Rthlr. Br., 13 ½ G. Juni / Juli 13 ½ Rthlr. Br. FJuli /Aug. 1357⁄ Rthlr. Br., 13 ½ G. Aug./Sept. 13 Rthlr. Br. Sept./Okt. 13 a ½ Rthlr. bez. u. Oktbr./Novbr. 13 Rthlr. bez. u. Br., Leinöl loco 11 Rthlr. Br.

Lieferung p. April /Mai 10 12 Rthlr. Br., 10 ⁄1 bez. u. G. Spiritus loco ohne Faß 14 Rthlr. verk. pr. März 15 Rthlr. Br. pr. Frühjahr 15 a ua Rthlr. verk. Mai /Juni 15 1 Rthlr. Br., 15 ½ G.

Juni /Juli 16 ½

12 G.

Rußland und Polen. St. Petersburg. Nachrichten

aus der ursprünglich, durch positive Bestimmungen

Rthlr. Br., 16 G.

Königsberg, 19. März. Zufuhr war mittelmäßig. Weizen

60 bis 65 88 88 Schfl., Roggen 25 bis 28 Sgr., große Gerste 22 bis 26 Sgr., kleine

Gerste 18 bis 23 Sgr., Hafer 14 bis 16 Sgr., graue Erbsen 30 bis 35 Sgr.,

weiße Erbsen 30 bis 33 Sgr., Kartoffeln 11 bis 16 Sgr. Der Centner Heu 20 Sgr.

8 n, 19. März. (Der Schfl. zu 16 Mtz. preuß.) Wei⸗

osern/25 Sgr. 8 Pf. bis 2 .öir. 4 Sgr. 5 Pf. Roggen I Ff. bi 28...23 Sgr. 3 Pf. bis 26 Shr. 8 Pf. Hafer 14 Sgr. 6 Pf. bis 16 Sgr. 2. Pf. Buchweizen 22 Sgr. 3 Pf., bis⸗ 24 Sgr. 5 Pf. Erbsen 26 Sgr. 8 Pf. bis 28 Sgr. 11 Pf. Kartoffeln 8 Sgr. 11 Pf. bis 10 Sgr. 8 Pf. Heu der Centner 17 Sgr. 6 Pf. bis 22 Sgr. Stroh das Schock 4 Rthlr. bis 4 Rthlr. 10 Sgr. Butter der Garnitz zu 8 Pfund 1 Rthlr. 20 Sgr. bis 1 Rthlr. 25 Sgr.

Posen, 21. März. Marktpreis für Spiritus pr. Tonne von 120 Buart zu 80 % Tralles unverändert 12 ½ Rthlr.

zen

Mitt der heutigen Nummer des Staats⸗Anzei⸗ gers find Bogen 32 34 der Verhandlungen de

zweiten Kammer ausgegeben worden.

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hosbuchdruckerei.

Beilage

deshalb nicht willkürlich beschränkt werden.

über das,

habung der

Beilage zum

9

chen 5

1“]

taats-Anzeiger.

reuti

IöJL11

eutschland.

111““ Wien. Provisorisches Gemeindegesetz. 111“ des Ministeriums für Kirchen⸗ und Schul⸗Angelegenheiten. Ernennungen. Neues Exerzier⸗Re⸗ legenh ge teues Exerzier Re⸗

Ausland.

Frankreich. Paris. Das Wahlmanifest der Rue de Poitiers. Kauk

Eisenbahn⸗Verkehr.

Markt⸗Berichte.

EüÜmEEÜEn emnnö

Uichtamtlicher Thei Dentschland.

Wien, 20. März. Mittelst Kalserlichen Pa⸗ tents vom 17ten d. M. ist ein provisorisches Gemeinde⸗Gesetz erlassen. Der Vortrag des Ministerraths, auf welchem dasselbe sich gründet, lautet nach der Wiener Zeitung:

„Allergnädigster Herr! Die erste und dringendste Aufgabe bei dem großen Werke der Neugestaltung der staatlichen Verhältnisse der Monarchie ist die Organisirung des Gemeindewesens. Der Bau der Staatsverfassung ruht auf der Organisirung der Gemeinde⸗Verfassung als auf seiner Grund⸗ lage. Auch die durchgreifende Reorganisirung des Verwaltungs⸗

Hesterreich.

Systems kann nur auf Grundlage des neuorganisirten Gemeindewesens durchgeführt werden, da es unerläßlich ist, daß jener Theil der vollziehenden Gewalt, welcher mit dem Gemeindeleben in natürlicher unzertrennlicher Verbindung steht, auch den Organen der Gemeinden übertragen werde, jene Organisi⸗ rung aber ist ein um so dringenderes Bedürfniß, je unhaltbarer der gegen⸗ wärtige schwankende Organismus der Behörden, je unverträglicher derselbe mit der totalen Umgestaltung des inneren staatlichen Verbandes ge⸗ worden ist. Die allgemeine Stimme selbst fordert keine Reform dringender und gebieterischer, als die des Kommunalwesens, und giebt lautes Zeugniß von dem tief und allgemein gefühlten Bedürfnisse. Diesem Bedürfnisse entgegen zu kommen, hielt der Ministerratb für seine Pflicht und legt in Erfüllung der im IV. Abschnitte der Reichs⸗Verfassung vom 4. März den Gemeinden gewährleisteten Grundrechte den Entwurf eines Gemeinde⸗Gesetzes Eurer Majestät im Anschlusse allerunterthänigst vor. Der Ministerrath erlaubt sich diesen Entwurf als den, eines proviso⸗ rischen und nicht eines definitiven Gesetzes zu bezeichnen. Bei dem jähen Uebergange aus den von früheren Jahrhunderten überkommenen Institutio⸗ nen zu einer gänzlich neuen Ordnung der Dinge gehen uns die Erfahrun⸗ gen ab, die es allein möglich machen würden, allen Bedürfnissen, allen Bildungs⸗ und Entwickelungsstufen der Völker Oesterreichs gleichmäßig Rechnung zu tragen. Die praktische provisorische Durchführung allein kann jene Erfahrungen geben und uns mit diesen Bedürfnissen vertraut machen. Der Entwurf, der Euer Majestät allerunterthänigst vorgelegt wird, besitzt Bildungsfähigkeit genug, um ins Leben der Völker hineingestellt, sich aus sich selbst zu entwickeln, fortzubilden, jenes abzustoßen, was sich nicht bewährt, jenes aber, was sich als wünschenswerth oder nothwendig zeigt, in sich aufzunchmen. Dann erst wird es möglich sein, ein sicheres, richtiges Urtheil über das Gesetz zu fällen, dann wird es Sache der Landes⸗Vertre⸗ tungen sein, das Gesetz mit Berücksichtigung der eigenthümlichen Verhält⸗ nisse der einzelnen Landestheile, der sich kundgebenden Bedürfnisse und der sich als nothwendig darstellenden Abänderungen fortzubilden und zur defini⸗ iiven Feststellung desselben im Wege der Gesetzgebung zu schreiten. Das Ministerium war vor Allem von der Ueberzeugung geleitet, daß der Ge⸗ meindeverband ein naturwüchsiger ist und sein muß, daß derselbe überall, wo er durch natürliche oder positive Verhältnisse, gemeinsame Interessen, ge⸗ meinsames Leben und Wilken sich entwickelt, gesetzlich anerkannt und in seiner Erxistenz gewährleistet werden müsse. Die Gemeinde, die Ortsge⸗ meinde, wie sie saktisch besteht, hat eben durch ihren Bestand ein gegrünee tes gutes Recht, ihre individuelle Existenz anzusprechen; sie ist eine moralische Person, welche die Anerkennung und Gewährleistung ihres Fortbestandes zu sor⸗ dern berechtigtist; es wäre eine Verletzung des obersten Rechtsprinzips, wie des obersten Grundsatzes der Freiheit, sie zu zwingen, sich dieser ihrer individuell n Exi⸗ stenz zu entäußern. Das vorliegende Gesetz erkennt daher die faktisch bestehende Ortsgemeinde als unterste Einheit in der Gliederung der Gemeinden an. Es schließt jedoch die Verbindung oder Vereinigung mehrerer öö“ zu einer einzigen Ortsgemeinde nicht aus, wenn jene, vermöge ihrer vsg und ihrer natürlichen Verhältnisse mit einander enge verbunden oder, 1 im Stande sind, allein die größeren Lasten zu tragen, die ihre selbstständige Stellung, die eigene Verwaltung ihrer Angelegenheiten, endlich die Besor⸗ g, eigene Ben 9 9 8 N., S, 5 8 7 h⸗ gung der, vom Staate ihnen übertragenen Geschäfte nothwendig herbeifüͤh ren wird. Wenn auch die Eintheilung in Bezirke und Kreise eine positiv gegebene ist, so beruht sie doch einerseits wesentlich auf den Verhältnissen des Landes, welche immer den vorzüglichsten Eintheilungsgrund derselben bilden, sie bringt aber hinwieder andererseits mit sich, daß eine Verknüpfung der Interessen und Wechselbeziehungen eintritt; die vielen und man⸗ nigfachen Berührungen, die eine natürliche Folge der gemein⸗ schaftlichen Zuweisung zu einer und derselben administrativen Be⸗ hoͤrde, zu einem und demselben Gerichte sind, bringen allmälig die Be⸗ wohner, die Gemeinden eines Bezirkes, eines Kreises einander näher und s hervorgehenden Vereini⸗

8 Ver⸗

gung entwickelt sich allmälig ein einiger gemeinschaftlicher natürlicher 8 band, und deshalb war das Ministerium der Ansicht, die Bezirke und Kkeise als Gemeinden aufzufassen, und ihnen einen Platz in der Stufenfolge der⸗ selben anweisen zu müssen. Allerdings besteht noch ein Gemeinde⸗Verband höherer Ordnung, der Verband der durch historische Gränzen gesonderten Länder: auch diesem, wie dem jeder anderen Gemeinde muß die volle Anerkennung werden; doch ist dies nicht mehr Gegenstand des Gemeindegesetzes, sondern ciner der wichtigsten Theile des Verfassungswerles. Autonomie der Gemeinde, in Allem, was ihr Interesse zunächst berührt, und nicht in eine fremde Sphäre eingreift, muß der oberste leitende Grundsatz bei Organisirung des Gemein⸗ dewesens sein. Es ist indeß ein neuerliches Recht der Gemeinde und kann

Nur in der nothwendigen Un⸗

terordnung des Gemeindewohls unter das Gesammtwohl, und in dem glei⸗ chen Rechte jeder Gemeinde auf Autonomie findet es seine natürliche Be⸗ grünzung. Es darf sich die Ortsgemeinde nicht eine Wirksamkeit anmaßen

was das Interesse der Bezirks⸗Gemeinden berührt, diese darf nicht in den Wirkungskreis der Kreisgemeinde eingreifen. Es darf aber eben so wenig umgekehrt eine Gemeinde höherer Ordnung irgend etwas in ihren Wirkungskreis ziehen, was der Selbstbestimmung der unteren Ge⸗ meinde überlassen bleiben muß, weil es deren Interesse allein berührt, und

innerholb ihrer Gränzen durchführbar ist. Dieser oberste Grundsatz ist durch

8 das ganze Gesetz folgerecht durchgeführt; demselben gemäß ist der Wirkungs⸗

kreis der freien Gemeinde abgegränzt. Ew. Majestät werden in allen inne⸗

ren Angelegenheiten der Gemeinden diesen die vollste Autonomie, die freieste

Bewegung gewahrt finden; in Allem, was die Gemeinde allein berührt, der Verwaltung ihres Vermögens, der Bestellung ihrer Organe, der Hand⸗ rein örtlichen Polizei u. s. w., wird auch die Gemeinde allein berufen, zu walten und zu entscheiden. Nur wo die Wahrung höherer Staatszwecke, die Wahrung von Interessen, die über den Standpunkt der einzelnen Gemeinden hinausreichen, swo die Unterordnung unter das Ge⸗

““

sammtwohl es verlangt, wird sowohl den Gemeinden höherer Ordnung (der Kreis⸗Gemeinde und der Landes⸗Gemeinde), als anch der Staats⸗ gewalt selbst der nöthige Einfluß gesichert. Aus der Natur der Ge⸗ meinde entspringt die Pflicht, die bleibenden Interessen der dauernden Ge⸗ meinde gegenüber derer der jeweiligen Gemeindeglieder zu wahren. Die Gemeinde ist eine moralische Person, sie umfaßt die Reihenfolge der gegen⸗ wärtigen und lünftigen Geschlechter, sie ist als solche unsterblich; über das⸗ jenige, was Eigenthum der Gemeinde als solcher ist, über den Stamm dieses Vermögens unbedingt zu verfügen, kann den jeweiligen Gemeindegliedern nicht zustehen. Diese Rechte der dauernden Gemeinde zu wahren wird der Ge⸗ meinde höherer Ordnung übertragen. Eine nothwendige Folgerung jenes obersten Grundsatzes der Autonomie ist aber, daß so wie jede Gemeinde allein berufen ist, über dasjenige zu verfügen, was in ihren natürlichen Wirtungskreis gehört, auch in der Gemeinde nur jene über die Angelegen⸗ heiten derselben zu entscheiden berechtigt sind, welche ein wirkliches Inter⸗ esse an die Gemeinde knüpft. Nur der Majorität der Interes⸗ senten und nicht der Majorität der Masse kann die entschei⸗ dende Stimme in den Angelegenheiten der Gemeinde zustehen. Daß dieselben aber dieses ihr Recht nicht selbst, nicht persönlich ausüben, sondern dasselbe den Männern ihres Vertrauens übertragen, welche als ihre Vertreter die Interessen der Gemeinde und deren Glieder zu wah⸗ ren und zu verwalten den Beruf erhalten, ist in der Nothwendigkeit selbst gegründet; denn dadurch allein wird es möglich, die Geschäfte regelmäßig zu führen, nur ein eigener Kreis weniger Männer, welche durch Sachkennt⸗ niß, Erfahrung und Erprobtheit jenes Vertrauen ihrer Mitbürger erwar⸗ ben, das diese durch ihre Wahl bezeigt haben, bietet hinlängliche Garantie dafür, daß seine Beschlüsse und Verfügungen, Resultate reifer Erwägung Kündlicher allseitiger Berathung, nicht aber der sich kreuzenden und oft vidersprechenden Einzel⸗Interessen der Menge, der leicht entzündbaren Auf⸗ G“ des Augenblicks und unzähliger, beirrender Einflüsse sind, welche bei algemesnen Versammlungen nicht vermieden und schwer gelenkt und 8 11““ Es ist aber auch begründet in der Durchbildung G repräsentativen Verfassung durch alle Glieder des staat⸗ sein ö asmus. Dadurch wird jenes Prinzip dem Volke zum Bewußt⸗ heiten 8 Volk lernt in den ihm am nächsten stehenden Angelegen⸗ Interessen die Nothwendigkeit erkennen, sein Recht der Theil⸗ nahme an den allgemeinen Angelegenheiten an Einzelne zu übertragen, für

welche in dieser Uebertr b 8 1 EEAI1I1“ 8 1 agung das Mandat der Vertretung liegt; es lernt

her 7 .

11““ die Wichtigkeit des Aktes der Wahl ermessen und wür⸗ und an dieser gewichtigen Handlung n ird dadurch ge⸗ des wefesans 1sga der Repräsentation wird wirklich die Grundlage felbst ““ in das innerste Volksleben eindringt, in dem Volke ““ üch diese zwei Grundsätze nämlich, daß nur die Ma⸗ jorität der Interessenten in den Angelegenheiten der Gemeinde maßgebend

J daß sich nur in der Majorität ihre Vertretung ausspricht,

werden Ew. Mgjestät durch das ganze Gesetz durchgeführt finden. Von

dem ersten glaubte das Ministerium keine Ausnahme machen zu dürfen, er

ist die Grundlage des Prinzips der Vertretung der Ortsgemeinde, so wie der aller Gemeinden höͤherer DOidnung. In der Ortsgemeinde sind nur die GE“ welche durch materielle Interessen, und unter den Gemeinde⸗ Angehörigen nur jene, welche durch geistige Interessen mit denen der Ge⸗ meinde verbunden sind, zur Theilnahme an der Wahl der Repräsentanz be⸗ rufen und zwar auch sie wieder nicht in völlig gleichem Maßstabe, sondern eben im Verhältnisse mit dem Antheil, den sie an dem Interesse der Ge⸗ meinde nehmen; im Verhältnise mit dem Antheil, mit welchem sie zu den Lasten der Gemeinde beisteuern und an den Wohlthaten derselben Theilnehmen. Dies der Grundgedanke der Bildung der Wahltörper. Auf Grundlage der Vertretung der Ortsgemeinde wird die der Bezirks⸗Gemeinde und der Kreis⸗ Gemeinde gebildet. Von dem zweiten der erwähnten Grundsätze, wenngleich auch er in dem ganzen Werke anerkannt und gewahrt ist, wird jedoch dort, aber auch nur dort, eine Ausnahme zugelassen, wo das Gemein⸗Interesse wesentlich in das eigentliche, individuelle Interesse des Einzelnen eingreift. In diesem Falle schien es nothwendig, eine Berufung an die Gesammtheit zuzugeben, und dieser die Entscheidung zu überlassen, wie es die Bestimmungen über Umlagen zu Gemeindezwecken feststellen. Die Theilung der Geschäfte der Ge⸗ walten zwischen den Vertretern der Ortsgemeinden und deren Vorstehern ist in der Natur der Dinge selbst begründet, die Entscheidung steht den Vertretern, die Ausführung den Vorstehern zu, und diese werden wieder in der Ausführung und Vollziehung selbst von jenen üͤberwacht. Ebenso in der Natur der Dinge begründet ist die Trennung des Wirkungskreises der Gemeinden in den natürlichen und übertragenen, in den der ihr vermöge ihres eigenen Rechtes auf Autonomie zusteht, und daher auch nur in den naturnothwen⸗ digen Beschränkungen dieses Rechtes, von denen früher Erwähnung geschah, seine Begränzung findet, und denjenigen der ihr von der Staatsgewalt im Delegationswege zugewiesen wird. Bei diesem enthält das Mandat selbst die Be⸗ grän ung desselben. Die Uebertragung gewisser öffenllicher Geschäfte an Or

gane der Gemeinde legt sie in die Hände derer, die das Vertrauen des

Volkes an ihren Posten berufen hat, und sichert dadurch deren Ausführung,

und es sind in den letzten Ausläufern des staatlichen Organismus die un⸗

tersten Functionen der Staatsgewalt dergestalt mit den Interessen der Ge⸗

meinde verknüpft, daß eine Vereinigung in derselben Hand sich als uner⸗

läßlich darstellt. Der Vorsteher der Ortsgemeinde wird deshalb in dem

vorliegenden Gesetze nicht nur als vollziehendes Organ der Gemeinde in

Gemeinde⸗Angelegenheiten, sondern auch als unterstes vollziehendes Organ

der Staatsgewalt hingestellt. In dieser Beziehung muß er aber der Staatsgewalt,

von welcher er das Mandat erhält, strengstens verantwortlich sein, und der

Ministerrath hat, da der Gemeinde im Allgemeinen in der Wahl ihres

eigenen Vorstehers die vollkommenste Freiheit zugestanden werden

muß, andererseits auch der Staatsgewalt das Recht wahren

zu müssen geglaubt, das. Mandat in Bezug auf den, den Bür⸗

germeister übertragenen Witkungskreis, wenn sie es für nöthig erachtet, zurückzunehmen. Dies, Eure Majestät, sind die leitenden Grundsätze, von welchen bei der Ausarbeitung dieses Gesetzes ausgegangen wurde. Sie sind nicht nur in allgemeinen Zuͤgen an die Spitze desselben gestellt, son⸗ dern sie sind in Wahrheit die Vasis des ganzen Gebäudes, und finden in der Detail⸗Ausführung ihre volle Wahrung und Entwicklung. In der Beleuchtung der einzelnen Bestimmungen einzugehen, dürfte aber eben des⸗ wegen nicht nothwendig sein, weil diese in den obersten Grundsätzen selbst ihre volle Begründung finden. Nur eines erlaubt sich der Ministerrath hier noch hervorzuheben, in dem vorliegenden Gesetze wird im Allgemeinen kein Unterschied zwischen Stadt⸗ und Landgemeinden gemacht, weil das Ministerium der Ansicht ist, daß zwischen denselben, in der Allgemeinheit aufgefaßt, ein tiefgehender Unterschied nicht obwalte; die Verleihung eines Markt⸗ oder Stadt⸗Privilegiums an eine oder die andere Gemeinde übt auf die natürlichen Verhältnisse derselben keinen entscheidenden Einfluß und ist keine Ursache, einen wesentlichen Unterschied in der Verfassung der⸗ selben festzustellen. Eine Verschiedenheit tritt nur dort hervor, wo durch s[die Größe, die Bedeutsamkeit, die Bevölkerung eines Ortes den Interessen selbst eine vorwiegend verschiedene Richtung gegeben wird, wo die Interessen der Agrikultur in den Hintergrund treten, und jenen der Industrie, so wie den höheren Interessen des Geistes, der Wissenschaft Platz machen. Für solche größere Städte mußten allerdings jene Abänd rungen in den Institutionen dieses Gesetzes offen gehalten wer⸗ den, welche durch ihre besonderen Verhältnisse nothwendig werden, und es wird deshalb auf die Feststellung besonderer Verfassungen für dieselben im Wege der Gesetzgebung hingewiesen. Am Schlusse endlich glaubt der Mi⸗ nisterrath hier die Ueberzeugung aussprechen zu dürfen, daß dieses Gesetz eben durch die strenge Sonderung dessen, was in den Wirkungskreis der Gemeinden in allen ihren Stusen gehört, und dessen, was Sache des Staates ist, eben so sehr dem natürlichen Rechte der Gemeinde auf Auto⸗ nomie in allen ihren Angelegenheiten volle Geltung verschafft, als auch für die Wahrung der höheren allgemeinen Interessen des Staates, für die freie kräftige Entwickelung der Staatsgewalt in ihrer Wirkungssphäre die voll⸗ kommenste Bürgschaft bietet. Der treugehorsamste Ministerrath erlaubt sich daher, Eure Majestät allerunterthänigst zu bitten, diesem provisorischen Ge⸗ meinde⸗Gesetze die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen, und das ehrer⸗

bietigst angeschlossene Patent allergnädigst ausfertigen zu lassen. Wien

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ein T

15. März 1849.

gebrachten Kaiserliche Genehmi Justiz mit dessen Vollzuge.

Dienstes⸗

Privatrech

aller überflüssigen Har bung des Gewehres, erleichterte Schule für ndowörter, Entfernung me und Vereinfachung der Bewegungen Beweglichkeit der Truppen, Gebrauch eines einzigen

wegungen

Frankreich. Comité's der

sten Gefahren,

ben sie Diese ganze freiwillige den Berathungen der dem Eifer der National⸗Garden,

hin vereinigte, un

nung gerechtfertigt, Die Gefahr, welche uns sie heute weniger sin die Augen fällt. Anspruch macht, alle Bedingungen der menschlichen Ge⸗ „Familie, Eigenthum und Religion, umzuͤgestalten, und welche,

welche den sellschaft wenn sie nur einen einzigen T Volk ins Elend stürzen würde, welches sie zur Wohlfahrt zu berufen vorgiebt, scheint in diesem Augenblicke minder gestimmt, offene Ge⸗ Aber sie bemüht sich, das gesellschaftliche Gebäude und sie ar Verbreitung anarchischer und Umsturzlehren. daß es ihr, indem sie dem Lande eine augenblick⸗ seine Wachsamkeit sich einen Augen⸗ dasselbe

perfidest sich, Ruhe

blik erhoben hat

sich noch befindet. solche Versammlung hervorgehen zu welche uns seit einem Jahre schon so beibehalten

Poitiers, das

d. Kulmer.“

er diesen allerunterthänigsten Vortrag Ich ertheile dem von über das provisoris gung und beauftrage die M

ßung erfolgt: Patente

ayern.

Regierungsblatt vom 17. wodurch, „in Erwäg und für angelegenheiten vo

die nächste

erwähnt),

und Schulangelegenheiten, Februar 1847 gebildet war, Wirkungskreise desselben bleiben jedoch vom 11. März 1848 §. 7 Staatsministerium des und landwirthschaftlichen Nachrichten meldet dasse bereits erwähnte) Ernennung des Staats⸗Minister dann die Ernennung des

ebenfalls

Schwarzenberg.

Stadion.

Olmütz, 17. März

ung der sehr erhö Zeit die Behandlung der Staats in Anspruch

des Innern für Kirchen⸗

n Seiten des das Staatsministerium

wi

Raths Dr. Ringelmann zum Kirchen⸗ und Schul⸗Angelegenheiten,

Phillips zum zweiten

ten Professors

Zur vollständigen Uma Vorschriften für die Waffenü welcher Folgendes zum adgriffe, also Vereinf

itworfen,

er Komma

e und leichtere

besserung im Tirailliren, ajestät der König hat obigem Plan⸗ hiesigen Garnis

bieten zweier Offiziere der Aenderungen in das b

theilt, diese Verbesserung glement einzus Umarbeitung dessel fanterie, besonders den Rekruten,

icht. Es lautet:

haben sich

um gemeinsam die bedroht Einen und die Anderen,

lange und lebhaft bekämpft hatten, so Spaltungen vergessen, um sich gegen und wenn es ihnen nicht immer gelang, dazu beigetragen, Vereinigung hat sich überall National⸗Versammlung,

wenigstens oft

1. 21

Veit entfernt,

von Grundsätzen zu sehen, erblickt, welche das Interesse der in über ihre besondere Vorliebe stellt. B

indem es sich

azuwenden.

chalten und ben so schnell der schon am 15 zu verbreiten.

t an der Universität

licher Professor der philosophisch und die Ernennung des Ehren⸗Professo ordentlichen Professor der philosophischen

en und sie durch Herausgabe als möglich zur Einüb zten nächsten Monats einrücken⸗

Franz

München, 16. März. März enthält eine hten Thätigkeit, Kirchen⸗ nimmt“

Krauß. Cordon.

Meinem Ministerrathe in A⸗ che Gemeinde⸗Gesetz Meine kinister des Innern und der

1849.

Joseph, m. P.“

(Nürnb. Korr.) Königliche Verordnung, welche dermal und Schul⸗ (wie

Bruck.

ist nachstehende Allerhöchste An⸗

Das

e solches durch die Verordnung vom

11 Handels

ordentlichen

Paris, 19. März. Rue de Poitiers wird jetzt

„An die Wähler!

Männer jeder Ansicht, ] e Gesellschaft zu schützen. sonst in verschiedene P

denen Frankreich in diesen I

7.

wieder hergestellt wird. die durch die Verordnung

Von dem

c und d bezeichneten,

zugewiesenen, Lehranstalten ausgenommen. lbe Blatt die unterm 16. März er⸗ Justiz⸗Ministerial⸗ des Innern für Pro⸗

Pro

tät Würzburg, die Dr. Lassaulx in seiner Eigen

rbeitung der seit 27 Jahren bungen der Infanterie wurde Zwecke hat:

die

technischen Unter den

fessor für deutsches

Reaktivirung des schaft als ordent⸗ hen Fakultät der Universität München rs Dr. Söltl zum außer⸗

Fakultät gedachter Hoch⸗

bestehenden ein eigener Entfernung achung in der Handha⸗ Rekruten, Abkürzung

hrerer überflüssiger Be⸗

Ausland.

Schrittes u. s. Plane sowohl, als dem Aner⸗ on die Genehmigung er⸗ estehende Re⸗ einer vorläufigen ung der In⸗

2

im Allgemeinen, entsprechende Ver⸗

w.

Das Wahlmanifest des von den Journalen ver⸗ In Gegenwart der ern⸗

etzten Zeiten ausgesetzt

eden Ursprungs vereinigt,

Obgleich die arteien gereiht, sich haben sie doch ihre alten die Anarchie zu vereinigen, das Gute zu thun, so ha⸗ das Böse zu verhindern. gleichzeitig kund⸗

1 in den zt mit unserer braven zur Vertheidigung der öffentlichen Ordnung zusammenzuwir⸗

in einer solchen Annäherung eine Aufgebung hat Frankreich darin eine edle Uneigennützigkeit Gefahr befindlichen Gesellschaft weit rli Zald hat es selbst ein ähnliches Beispiel fast insgesammt bei der Wahl des 10. Dezembers da⸗ unter den von der gemäßigten Partei aufgestellten Kandidaten denjenigen zu wählen, dessen Name es die Befestigung der Ordnung und der Autorität hoffen ließ.

Bei diesem Anlasse,

wie bei den vorgehenden, hat das Ergebniß vollständig die Gesin⸗ welche Frankreich bei seinem Handeln leitete.

bedroht, ist darum nicht minder ernst, weil

Die wahnsinnige Faction,

ag die Oberhand erlangte, eben das

ergraben, welches sie mit Gewalt umzustürzen verzweifelt,

te

inschläfern läßt,

zu

entgegensetzen, welche ur

½ entsetzlichsten Sturm half r uns um die Regierung, welche

gewandelt hat.

ferner welcher ligen Parteien

ung gab,

Vahl⸗Comité in

bewilligt und gelingen

Man is, ohne daß wir untergingen, durch den en: Eintracht und Beharrlichkeit. g sich im Schooße der Repu⸗ ‚um diese Regierung zu stützen, ihr beizustehen und sie in den Bahnen zu erhalten, auf denen sie seit ihrem Amtsantritte

überraschen.

werde, muß

ihr

daher die

achtlos

beitet ohne Unterlaß darauf hin durch die beharrlichste, Sie schmei⸗

oder

Mittel

Vereini⸗

Da die konstituirende Versammlung ihrem

zur

hat geglaubt, daß ergreifen. Er hat in seinem

Pari

werden.

Beispiel die

Mandat ein Ziel gesetzt und nahe bevorstehende hat, so laßt uns trachten, Versammlung zu wählen,, ertheilten ungeheueren Vorrechte dazu g. terstützen und nicht sie zu erschüttern, gänze, was unseren Institutionen fehlt, daß che Mittel zu verbessern suche, Frankreich aus der erschrecklichen Krists zu retten, Um aber aus dem Stimmrecht der lassen, große Dien Der Verein Annäherung gesellschaftlichen

und daß es

ser

Vertheidigung

Schooße einen s zu bilden.

es an ihm sei,

Th Er

muß die

der

der

Wahlen angeordnet eine neue, kluge, feste und aufgeklärte auf daß sie die von der Verfassung ihr ebrauche, die Gewalt zu un⸗ daß sie durch ihre Weisheit sie dieselben durch ihr definitiv ge⸗ worin es Wähler eine Vereinigung, ste geleistet hat,

Rue de

aller

die Initiative zu

eil von uns gewählt,

hat sich nicht

darau