1“ vie die gleiche Aufforderung durch die chu n wI neng-hehn, ⸗ven,ahd b daher den gemeinen Straf⸗ verha kende me ist unabweislich von der Gerechtigkeit gefordert, und gewiß gescben veeeemanns unverfälschtem Rechtsgefühle zugegeben. auch von Je m mneues Repressiv⸗Gesetz fordert auch rücksichtlich so vie⸗ pe P- eeö. Rechtsverletzungen neue Strafbestimmungen, einer⸗ vr. Aenee scher die derzeit noch geltenden allgemeinen Strafgesetze im 88 die früher bestandenen Präventiv⸗Anstalten den Fall der — eehfe Uebertretungen durch die freie Presse gar nicht voraus⸗ Begehung 8 rerseits aber deshalb, weil die von Ew. Majestät erhabenen sibenezungs⸗Vorfahren Kaiser Ferdinand I. im Allgemeinen zugesicherte, und
25 schsverfassung vom 4. März des Näheren von En⸗ 8e dae rbhen 8 Schut der Strafgesetze für ver⸗ festgesepte verun. 1 welche in der bisherigen Legislation nicht berück⸗ schiedene Objekte Presse aber vielfachen Angriffen und Verletzun⸗ sichtigt waren, 8. waren. Die vergleichungsweise schwerste der Pe Pra Uhcngen aus der letztgedachten Kategorie ist in dem Geset Ppehus eben e Man beschränkte sich hierbei auf eine durch Hruzschristen⸗ erfolgende Aufforderung zu gewaltsamen Angriffen auf die Grundfesten des Staatsverbandes, d. h. entweder auf dessen Sein oder auf die Grundbedingung und Wesenhaftigkeit seines Wirkens, d. b. seine Verfassung, das Staatsoberhaupt und auf die nach Maßgabe der Reichs⸗ verfassung bei der Staatsgesetzgebung mitwirkenden Körper. — Wenn man die hohe objektive Gesährlichkeit solcher im Wege der Presse erfolgenden Auf⸗ forderungen, die nachhaltigen Erschütterungen, welche nur zu leicht daraus für den Fortbestand aller staͤatlichen Ordnung überhaupt hervorgehen, so wie die Zerstörung von Leben und Glück oft von Tausenden, und die un⸗
ähligen schweren Privat⸗Verbrechen ins Auge faßt, die zumal bei großen politischen Gährungen aus ähnlichen Provocationen im ferneren, aber natürlichen Gefolge keimen, so dürfte die festgesetzte Strafe von schwe⸗ rem Kerker von 2 bis höchstens 10 Jahren, zumal im Vergleiche zu allen üͤbrigen europäischen Strafgesetzgebungen, keinesweges den Charakter einer zu großen Strenge an sich tragen. Die Heiligkeit, persönliche Unverletzlich⸗ keit und Unverantwortlichkeit des Staats⸗Oberhauptes für die Akte der (für die Regierung allein verantwortlichen) Minister ist der Ausgangs⸗ und Brennpunkt, so wie die Spitze der constitutionellen Monarchie; es mußte daher nicht blos des Monarchen geheiligte Person (§. 23 lit. c.) gegen ge⸗ waltsame Angriffe, sondern auch dessen constitutionelle Unantastbarkeit und Majestät (§§. 24 und 25) gewahrt werden 1 Die in den §§. 26 und 27 beschriebenen Handlungen haben allesammt den gemeinsamen Charakter, daß dadurch eine Aufwühlung der öffentlichen Ordnung oder Ruhe im Staate, eine Aufwiegelung zu Störungen derselben im höheren oder minderen Grade vor sich geht. Das Gesetz und eine kräf⸗ tige, ihrer Pflicht eingedenke Regierung muß derlei Unterwühlungen der rechtlichen Ordnungen des Staates, muß der Anarchie in ihren Keimen begegnen, ehevor sie zu offenem Aufstand, zu Aufruhr, Empörung oder Umsturz alles Gesetzes entarten. In der Detail⸗Bestimmung hat der Ministerrath sorgfältig die eigenthümlichen Beziehungen des Vaterlandes und der Jetztzeit berücksichtigt, und gegenüber der gemachten Erfahrungen, namentlich auch wider die Aufforderungen zu Feindseligkeiten gegen andere Nationalitäten, gegen Religionsgenossenschaften, ganze Stände ꝛc., so wie wider die kommunistischen Aufreizungen zu Eingriffen in das Eigenthum Schutz zu gewähren gesucht. Der §. 28 ist bestimmt, der Ausstreuung und Verbreitung von erfundenen Gerüchten, oder analogen sogenannten Pro⸗ phezeiungen zu begegnen, welche nicht blos die Gemüthsruhe der friedlie⸗ benden Staatsbürger, sondern nicht selten auch Handel und Wandel und die Sicherheit des allgemeinen Verkehres, Besitzstandes und Aufenthalts⸗
Grundfätzen ein Verschulden zur Last fällt.
ortes stören.
Die Erfahrungen in verschiedenen Phasen des abgewichenen Jahres haben die Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung im Interesse und sehn⸗ süchtigen Wunsche aller guten Bürger noch dringender herausgestellt.
Die Strafbestimmung des §. 29 ist bei dem eingeführten öffentlichen Strasverfahren und Schwurgerichte nothwendig, wenn nicht der Zweck aller gerichtlichen Prozedur vereitelt, oder gesetzwidriger Einfluß, sei es nun eine im voraus gewinnende und einschüchternde, oder nachträgiich rächende Ein⸗ wirkung auf Richter und Geschworne straflos versucht werden solll..
Strenge Ahndung von solchen Angriffen auf die öffentliche Sittlichkeit durch Druckschriften, Bildwerke u. dgl., welche zum allgemeinen Aergernisse ereschen, oder Verführung in sich schließen, muß jeder Gesetzgebung heitige Pflicht sein, der die sittliche Veredlung der Staatsangehörigen, zumal der heranreifenden Generationen nicht gleichgültig ist. Der §. 30 suchte der diesfalligen Bestimmung eine solche Fassung zu geben, wodurch dem eigenen Sittlichkeits⸗Bewußtsein gewissenhafter Geschworenen noch im⸗ mer der nöthige Raum gelassen wird, um leichtfertige Witze oder Scherze vom moralischen Cynismus zu scheiden, und um mit eigener sittlicher Würde auch dem öffentlichen Sittlichkeitsgefühle die so nöthige Autorität zu sichern. 8 1 8
Die §§. 31 — 34 mögen mehr als irgend ein neues Strasgesetz sich selbst bevorworten. Ein ergiebigerer Schutz der Privat⸗Ehre, als er von der bisherigen vaterländischen Gesetzgebung überhaupt gewährt wurde, stellte sich seit langer Zeit als ein allgemein gefühltes und laut begehrtes Be⸗ dürfniß heraus: Es steigerte sich mit dem Eintreten der freien Presse, wel⸗ cher gegenüber die Ehre beinahe schutzlos war.
Der Minister⸗Rath ist überzeugt, daß die hier vorgeschlagenen Bestim⸗ mungen in allen ihren Beziehungen nur einem von allen Klassen der Ge⸗ sellschaft gleichmäßig gefühlten dringenden Verlangen entgegen kommen. Die Ehre ist dem edlen Menschen der Lebensgüter erstes — und Angriffe auf dieselbe müssen von der Strafgesetzgebung um so umsichtiger normirt und um so strenger geahndet werden, als nach dem nur zu wahren Worte: Calumniare audacter, semper aliquid haeret, vermöge der so überaus zar⸗ ten Natur dieses jedem Unbescholtenen unschätzbaren Kleinods, die sreie Presse⸗ für sich allein zu ohnmächtig ist, um die von ihr in dieser Beziehung ge⸗ schlagenen Wunden auch wieder durch sich selbst zu heilen.
Das im §. 35 ausgesprochene und mit Strafe sanctionirte Verbot der Aufforderung zu Sammlungen für die Deckung von Geldbußen u. dgl., die ein Strafgericht zu Recht erkannt hat, gleichwie die im §. 39 zur Strafe verfügte zeitweilige Suspension eines Journals wegen öfterer Rück⸗ fälle in schwere Preß⸗Uebertretungen und auch da nur bei besonders er⸗ schwerenden Umständen, so wie die im §. 40 vorgesehene Vernichtung aller Vorräthe einer strafbaren Druckschrift und der zu ihrer Vervielfältigung die⸗ nenden Vorrichtungen sind unvermeidlich, wenn das Ansehen und Wirksam⸗ keit des Gesetzes, so wie der richterlichen Erkenntnisse, nicht fortan der Ver⸗ höhnung und Elusion preisgegeben werden wollen.
Dabei hat aber der Ministerrath durch den Schluß⸗Zusatz des §. 4 Vorsorge getroffen, daß diese Bestimmungen in keiner Weise zu inquisito⸗ rischen Nachspürungen in Privat⸗Wohnungen wegen des zu eigenem Ge⸗ brauche an sich gebrachten Besitzes solcher steafbarer Druckschristen miß⸗ braucht werden können. Die §§. 36, 38 und 41 sind Milderungen des allgmeeinen Straf⸗Gesetzes, die sich aus dem Standpunkte der Humanität und legislatorischen Klugheit gleichmäßig empfehlen. Es scheint an⸗ Psn bei einer Druckschrift straflichen Inhalts, wenngleich die strafbare Intension durch Drucklegung bethätigt i N
Uegung bethätigt ist, dennoch erst mit dem Momente
ihres eigentlichen Gefährlichwerdens, nämlich mi begi 8
tung den Anfang der legalen Seenfbarseit zu fhiran Ceachpere nerbig⸗
aehre. vr. 5 .
n,Ss.e ctessansen bes Preßgesetzes, oder bei einer Konkurrenz dieser
metich bas Gebchnrüg enichn, die Sehase nicht zu cumuliren (§. 38); —
Inhaltes unbeachtet oder von. Se5 “ ihres strgfbaren
gere Zeit ungeahndet bleiben Staatsbehörden durch län⸗
nj „ nicht wieder durch ich tlich⸗ zedur aufzusrischen, denn es ist das öffentliche Iaee gaehg gsfesgo⸗
wahrt, wenn man sie unter solchen Umständen in d 1 8 heit gtergesunken läßt. (§. 41.) s in der verdienten Vergessen⸗ Die Verwendung der Geldstrafen zu Gunsten der A wurde verfügt, um denselben nicht nur jeden Anschein ] Maßregel zu benehmen, sondern auch der richterlichen Beurtheilung die ainn
scitigste Unbefangenheit zu sichern.
Es ist nothwendig, um vielfachen Konslikten und Kompetenzstreiten vor⸗
ubeugen, hierzu die Armen nur eines Ortes zu bestimmen, und d es Ieeeshn diesen Verfall zu Gunsten der Armen de enge Ihn fübeen sprechen, wo über die Gesetz⸗Uebertretung Gericht gehalten wird. Die Schluß⸗Paragraphen 42 — 44 enthalten die Bestimmungen über die straf⸗ und civilrechtliche Haftung für den strafbaren Inhalt von Druck⸗
schriften.
Der treugehorsamste Ministerrath ließ sich hierbei von der in den mehr⸗
““
sten europäischen Preßgesetzen vorherrschenden gelinden Ansicht leiten, wo⸗ nach von den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen über die Zurech⸗ nung von Mitschuld und Theilnahme für Uebertretungen durch die Presse aus Billigkeits⸗Gründen Ausnahmen gemacht werden. Man läßt bei diesen regelmäßig nicht alle jene Personen zugleich und solidarisch in die Verantwortlichkeit eintreten, welchen nach den im Strafrechte über Absichtlichkeit und Fahrlässigkeit unbestritten angenommenen In dieser Beziehung wurden daher bei periodischen Druckschriften zunächst nur der Verfasser und verant⸗ wortliche Redacteur, alle übrigen zuwirkenden Personen aber regelmäßig blos subsidär, wenn nämlich weder Verfasser noch Redacteur verurtheilt werden kann (§. 43), bei allen übrigen Arten Druckschriften hingegen aus gleichem Grunde zunächst uur Verfasser und Herausgeber und die anderen mitwirkenden Personen erst nach ihnen wieder subsidär in Haftung genom⸗ men (§. 42). Nur dann sollen nach §. 44 auch alle anderen Personen für ihre wirkliche Schuld solidarisch mithaften, wenn deren absichtliche Mit⸗ wirkung zur Drucklegung oder Verbreitung zu einer Druckschrift, die sie wegen ihres offen liegenden sträflichen Inhaltes als strafbar erkennen mußten, erwiesen werden kann.
Auf diese Erwägungen stützt nun Ew. Majestät treugehorsamster Mi⸗ nisterrath den ehrfurchtsvollen Antrag:
Ew. Majestät wollen in Gemäßheit des §. 120 der Reichs⸗Verfassung geruhen, dem nebenliegenden Patents⸗Entwurfe die Allerhöchste Genehmi⸗ gung zu ertheilen und die Minister des Innern und der Justiz mit der Vollziehung dieses Patentes zu beauftragen.
Wien, den 12. März 1849.
Schwarzenberg m. 4 Stadion m. p. Krauß m. p. Bach m. p.
Cordon m. p. 2 ruck m. p. Thinnfeld m. p. Kulmer m. p.
Hierüber erfolgte nachstehende Allerhöchste Entschließung:
„Ich ertheile dem von Meinem Ministerrathe in Antrag gebrachten Patente über die Bestimmungen gegen den Mißbrauch der Presse Meine Kaiserliche Genehmigung und Sa en die Minister des Innern und der Justiz mit dessen Vollzug.“
Olmütz, den 13. März 1849.
Franz Joseph.“
Ferner enthält dasselbe Blatt nachstehenden Vortrag des Mi⸗ nisteriums in Bezug auf das Verfahren in Preßübertret ngs⸗Fällen:
„Allergnädigster Herr! In Folge des von Ew. Majestät unterm 13. März 1849 erlassenen Patents gegen den Mißbrauch der Presse ist es nothwendig geworden, die provisorische Vorschrift vom 18. Mai 1848 über das Verfahren in Preßfachen, so weit dieselbe Hinweisungen auf die, nun außer Wirksamkeit gesetzte provisorische Verordnung vom 18. Mai 1848 gegen den Mißbrauch der Presse enthält, mit den Vorschriften des gedach⸗ ten Patentes in Einklang zu bringen. Bei dieser Revision erschien es zweckmäßig, die Verordnung vom 18. Mai 1848 über das Verfahren in Preßsachen mit Hinblick auf die, nicht mehr in zu weiter Ferne stehende allgemeine Einführung des öffentlichen Strafverfahrens auch in anderen Punkten zu modifiziren, und dadurch einerseits den im Laufe der bisherigen Anordnung zum Vorschein gekommenen Mängeln abzuhelfen, andererseits hinsichtlich wesentlicher Bestimmungen eine größerre Klarheit und Vollstän⸗ digkeit zu erzielen. Der treugehorsamste Ministerrath ist hierbei vorzüglich darauf bedacht gewesen, die Grundsätze des öffentlichen und mündlichen An⸗ klageverfahrens vor Geschwornen mit größerer Konsequenz zur Geltung zu bringen, durch Vereinfachung und Beschleunigung der Prozedur den Straf⸗ gesetzen eine größere Wirksamkeit zu verschaffen, und sowohl im Allgemei⸗ nen, als insbesondere hinsichtlich der Rechtsmittel den Kläger mit dem An⸗ geklagten völlig gleichzustellen. Die wesentlicheren Modificationen, deren die Verordnung vom 18. Mai 1848 über das Verfahren in Preßsachen un⸗ terzogen wurde, bestehen darin, daß die Gerichtsbarkeit über die im §. 1 derselben bezeichneten Uebertretungen Richtern und zwar denjenigen, welche über schwere Polizei⸗Uebertretungen zu erkennen haben, übertragen, — die Kompetenz dieser Richter und der in den Fällen eines durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen Mißbrauches einschreitenden Preßgerichte fest⸗ gestellt, das Gericht der dem Prinzipe des Anklage⸗Prozesses widersteitenden Verpflichtung, in Folge einer Beschlagnahme auch ohne Klage das Straf⸗ verfahren einzuleiten, enthoben, — die Einleitung eines Instructions⸗Ver⸗ fahrens von dem Antrage des Klägers und der erkannten Nothwendigkeit abhängig gemacht, — für das Instructions⸗Verfahren statt der unpassenden Hinweisung auf das alte Kriminal⸗Untersuchungs⸗Verfahren eine entspre⸗ chendere Norm gegeben, — die schnellere Einleitung der Haupt⸗Verhand⸗ lung gesichert, für die Beobachtung des gehörigen Anstandes bei den Ge⸗ richts⸗Sitzungen die geeignete Vorschrift gegeben, — der Vereitelung der Verhandlung durch das Ausbleiben von Geschwornen, Zeugen oder Sach⸗ verständigen vorgebeugt, die Ausübung des Recusations⸗Rechtes, so wie der ganze Vorgang bei der Bildung des Schwurgerichtes und bei der öf⸗ fentlichen Verhandlung genauer geregelt, — die Zulässigkeit des Rekurses im Zuge des Verfahrens näher bestimmt, — dem Kläger der Rekurs gegen die gerichtliche Verweigerung der Einleitung des Straf⸗Verfahrens, einer Verhaftung oder Beschlagnahme eingeräumt, und der Strafantrag für alle Fälle dem Staats⸗Anwalte als dem Wächter des Gesetzes vor⸗ behalten wurde. Ueberdieß wurden aus der Verordnung vom 18. Mai 1848 in die neue Vorschrift jene Bestimmungen nicht auf⸗ genommen, welche die Bildung der Geschwornen⸗Listen betreffen, da hierüber nach Erlassung des Gemeinde⸗Gesetzes ein besonderes provisorisches Gesetz, welches bereits vorbereitet ist, Ew. Majestät zur Allerhöchsten Sanetion vorgelegt werden wird.
Hiernach unterlegt der treugehorsamste Ministerrath die anruhende Vor⸗ schrift über das Verfahren in Preß⸗Uebertretungsfällen mit dem allerunter⸗ thänigsten Antrage, Ew. Majestät wollen die Erlassung dieser Vorschrift zu genehmigen und das hierüber zu erlassende Patent Allergnädigst zu voll⸗ ziehen geruhen.
Wien, den 14. März 1849.
Schwarzenberg m. p. Stadion m. p. Krauß m. p. Bach m. p. Cordon m. p. Bruck m. p. Thinnfeld m. p. Kulmer m. p. Hierüber erfolgte die nachstehende Allerhöchste Entschließung:
„Ich genehmige, daß für die Kronländer, für welche das Patent vom 48 März 1849 gegen den Mißbrauch der Presse erlassen wurde, die von Meinem Ministerrathe beantragte Vorschrift über das Verfahren in Preß⸗ Uebertretungsfällen unter Aufhebung der provisorischen Verordnung vom 18. Mai 1848 über das Verfahren in Preßsachen in Wirksamkeit gesetzt werde, und vollziehe unter Einem das Patent über die Einführung dieser Vorschrift.“ v““
Olmütz, den 14. März 1849.
Franz Joseph, m. p. “ 8
Endlich bringt die Wiener Ztg. noch folgenden Vortrag des Ministeriums über die Ausübung des freien Verrinigungs⸗ und Asso⸗ ciations⸗Rechts:
Allergnädigster Herr! Der §. 7 des Patentes vom 4. März 1849 über die durch die angenommene constitutionelle Staatsform gewährleisteten poli⸗ tischen Rechte lautet:
„Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden, insofern Zweck, Mittel oder Art und Weise der Versammlung oder Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind. Die Ausübung dieses Rechtes, so wie die Bedingungen, unter welchen Ge⸗ sellschaftsrechte erworben, ausgeübt oder verloren werden, bestimmt das Gesetz.“
Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem ein solches definitives Gesetz zu Stande kommt, erachtet der Ministerrath die Erlassung von provisorischen Bestimmungen nach Maßgabe des §. 120 der Reichsverfassung, welche geeignet sind, das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherung der Staats⸗ bürger vor Benachtheiligungen mit dem Rechte der Vereiningung und Asso⸗ ciation in Einklang zu bringen, für dringend geboten.
In der allgemeinen Association ruhen die Grundfesten des Staates, in den Privat⸗Associationen die belebenden Elemente des Handels, der Indu⸗ strie, der Wohlthätigkeit und jeder Entwicklung, somit der öffentlichen Wohlfahrt.
Fhie eüan einst der Associgtionsgeist im edelsten Sinne die Millionen des ven ee. Fügchring, wenn seder österreichische Stgatsbürger, abgese⸗ jacgs. Mitaltedds Religion und Nationalität, sich der Rechte und Pflichten Stolz bewußt der einen großen und herrlichen Staatsgesellschaft mit
wird, dann werden die erhabenen Absichten, welche Euer Ma⸗
dhtnans Beglesbung der Reichsverfassnng vom 4. März 1849 beseelten, in
keinesweges in vornhinein in jedem politis
Aus der Quelle des Segens fließt häufig auch der Fluch, und wie die Vereinigung zum Guten das Großte schafft und fördert, so liegt in der Vereinigung zum Bösen die Vernichtung und Zerstörung.
Die Erfahrung lehrt, daß je größer das Maß der freien Bewegung der Mitglieder eines Staates ist, desto kräftiger die Handhabung der voll⸗ ziehenden Gewalt sein müsse; jene findet ihre Gränzen nur in dem Gesete, diese auch in der Oeffentlichkeit ihrer Mittel und der Verantwortlichkeit ihrer Organe.
Allgemein bekannt sind Washingtons Ansichten über die politischen Klubs. Das republikanische Frankreich hat sein Dekret von 25. Vende- Imfmfesan III. und sein strenges Gesetz von 28. Juillet 1848 und dem Plane 8* Regierung, alle Klubs zu schließen, wußte selbst die Opposition ve. 88 vrd de loisur le clubs fevr. 1849 entgegenzustellen, welches, das Gesetz om Juli 4848 ergänzend, mit Entschiedenheit den Grundsatz der steten Kontrolle der Thätigkeitaller Klubs durch die Regierungsgewalt durchführt, die unbedingteste Oeffentli hkeit der Versammlungen fordert, den Zutritt an Qualificationen bindet, jede Affiliation der einzelnen Klubs untersagt, und der Einsprache des Regierungs⸗Kommissars die vollste Wirksamkeit sichert
In der That muß bei allen Wohldenkenden die Ueberzeugung Wurzel fassen, daß, wenn das Prinzip der Oeffentlichkeit die Seele eines freien Staatslebens ist, diese Oeffentlichkeit nicht bloß den Akten der Regierung gegenüber gefordert werden könne, sondern auch von der Regierungsgewalt beansprucht werden müsse, daß die politischen Brwegungen und alle Verei⸗ nigungen der Staatsangehöͤrigen ihrer Einsicht und der allgemeinen Beur⸗ theilung offen liegen.
Wo die politischen Meinungen in der Presse ihr tausendfaches Organ finden, wo sie in der Gemeinde⸗Verwaltung, in den Landtagen und endlich auf dem Reichstage ihre durch freie Wahl berusenen Vertreter finden und zur gesetzlichen Geltung in den höchsten und wichtigsten Gemeinde⸗ und Staats⸗Angelegenheiten gelangen können, da bedarf es wahrlich nicht ge⸗ heimer Verbindungen, um ihnen die Gelegenheit des Ausdruckes zu ge⸗ währen.
Aber auch solche Vereinigungen, welche andere, als politische Zwecke verfolgen, dürfen der verantwortlichen Exekutiv⸗Gewalt nicht unbekannt blei⸗ ben, denn dieselbe kann nur aus allen Erscheinungen des öffentlichen Le⸗ bens die vorwaltenden Wünsche und Bedürfnisse erkennen, und daraus den Anstoß nehmen für deren gefetzliche Befriedigung im verfassungsmäßigen Wege zu sorgen.
Viele industrielle Unternehmungen und auf Gewinn berechnete Gesell⸗ schaften wirken so tief und nachhaltig auf die Vermögens⸗Verhältnisse und alle Rechtsbeziehungen der Staatsbürger und auf den öffentlichen Kredit ein, daß sie, ohne dem Systeme einer gehässigen b der Privat⸗ Oekonomie zu huldigen, selbst bei dem Bestande der freiesten Verfassungen, in den Bereich der legislativen Gewalt gezogen und von deren Genehmi⸗ gung abhängig gemacht werden.
Nach ihrer Ausdehnung und Wichtigkeit werden dieselben auch in Oesterreich in die von der Reichsverfassung im fünften und sechsten Abschnitte bezeichneten Landes⸗ oder Reichs⸗Angelegenheiten fallen.
Hier ist die Regelung durch ein Gesetz von großer Schwierigkeit, eben darum, weil es um die sorgfältigste Scheidung der Interessen der Allgemein⸗- heit und des möglichst freien Verkehrs des Einzelnen im Handel und Wan⸗ del zu thun ist; ein umfassendes Gesetz kann nur nach gewissenhafter Prn. fungen und Revision der uͤber die Bildung und Genehmigung solcher Ver⸗ eine bestehend Vorschriften zu Stande gebracht werden. “
Von diesen Ideen geleitet glaubte der Ministerrath Eurer Majestäe bei⸗ folgendes provisorisches Gesetz zur Höchsten Genehmigung ehrfurchtsvoll vor⸗
zu sollen. 86 “ zunächst im I. Abschnitte die nichtpolitischen Vereine §§. 1—2; von diesen werden schon derzeit diejenigen blos dem Privatüber⸗ einkommen überlassen und an keine Genehmigung gebunden, bei welcher die berührten Rücksichten nicht eintreten, und nur die Anzeige ihrer Bildung und Errichtung wird den Unternehmern zur Pflicht gemacht: rücksichtlich der übrigen wichtigen Vereine, insbesondere aller auf Gewinn berechneten Ver⸗ eine und aller Actien⸗Unternehmungen wurden einstweilen aus den erwähn⸗ ten Gründen die derzeit bestehenden Vorschriften aufrecht erhalten.
Es könnte wohl nur böser Wille in dieser Anordnung eine andere Ab⸗ sicht erblicken, als die Vorsorge, daß nicht schwindelhafte Unternehmungen, wie eine traurige Erfahrung uns gelehrt hat, zur Theilnahme verlocken, und daß die nachfolgenden Verluste und Zerrüttungen, bei der Geneigtheit der Regierung auch dort die Verantwortlichkeit 1e aubühae, wo sie ohne allen Einfluß geblieben ist, ihr mit Bitterkeit zur La gelegt werden.
Der II. Abschnitt §§. 3—29 behandelt die politischen Vereinc.
Untersagt sind nur jene, welche den Strafgesetzen zuwiderlaufen, oder sich in einem Zweige der Gesetzgebungs⸗ oder Executivgewalt eine Autorität anmaßen (§. 6). vGu“
Es liegt in der Natur dieser Gewalten, daß sie nicht zersplittert, nicht durch entgegenwirkende Gewalten gelähmt sein können, daß nicht im Staate ein Staat sich bilde, und störend in die Verwaltung eingreife. Besprechung, Beurtheilung, Tadel der Regierungs⸗Maßregeln, Vorschläge zu Aenderun⸗ gen im gesetzlichen Wege, Petitionen u. s. w. sind wesentlich unterschieden von Anordnungen und Erlässen, welche, unter der Maske einer nicht beste⸗ henden Autorität, die Unbefangenen verwirren und als Aftergesetze den ge⸗ fährlichsten, weil scheinbar motivirten, Widerstand gegen das wahre Gesetz organisiren. 2
— Jolche Schritte, welche eigentlich den gesetzgebenden Körpern Hohn sprechen, können nie geduldet werden, und eben 8 finden wie en allen Gesetzgebungen uͤber politische Vereine das Verbot der Affi⸗ liation (§. 15). Wenn das Recht der steien Gher kussion in Rede und Schrift überall gewahrt ist so kann eine Jas zweigung und Verbindung der einzelnen politischen “ 5 C men Motiven geschehen, welche ein gefährliches Netz von räften, ie zum Theil unbewußt einer unbekannten Leitung folgen, über die Länder zu span⸗ nen und die Handhabung der gesetzlichen Ordnung zu erschweren oder un⸗
nöglich zu machen vorhaben. 28 1 8 8nh 8 die übrigen Bestimmungen des Gesetzes betrifft, so hat man im wesentlichen die Errichtung politischer Vereine und ihren Bestand nur an die Bedingung der Anmeldung, der Bildung eines ordentlichen und nach der Natur der Sache in mehreren Fällen allein verantwortlichen Vorstan⸗ des (§§. 3, 4, 7, 8, 9 und 12), an die unbedingte Oeffeutlichkeit (8. 10) und die daraus fließende Zulassung dea N9sandseenes h veie an br- Wahr sei Ste §. 13 — 14) geknüpft. Das Trag ass Waeaung. sgne S egeigp nü das bewaffnete Erscheinen in der Versamm⸗ lung; Frauenspersonen sind unbedingt, auch als Zhorenunen, Minder⸗ jährige als Mitglieder und Theilnehmer von politischen Vereinen ausge⸗ schloss 5, 10, 11). sch osen (88. 5, 9 vnungen dieses Gesetzes und die Straf⸗Sanctionen bt Uebertretungen (88. 17— 29) unbefangen geprüft und mit Se. nament⸗ lich mit der französischen bestehenden und projektirten Gele.gesrance 88
lichen werden, so zeigt es sich, daß der Ministerrath 8 ür sta Uhürnt solche Bestimmungen ehrfurchtsvoll einzuführen beantragt, 8g 9 ern von vexatorischer übertriebener Aengstlichkeit und Härte S lüen wohl aber häufig milder (wie z. B. in Nichtforderung wausschlirßung der und der fortlaufenden Ergänzung aller Mitglieder, in ⸗ söhranaic 9 gmit⸗ Minderjährigen auch von der Zuhörerschaff, in ”ns⸗Verrbaltum e⸗ gliedschaft ꝛc.) — geeignet scheinen, die Pflicht der Sta irse. g
enüber dem Vereinrechte zu wahren. 1“ b . ; nseitig sein; die Regierung wi Auch hier muß das Vertrauen gege ü eegum⸗
G b icht in dem Abgeord- nevarter vermuthen, die Vereine sollen aber auch nich geor
vie Behörde in ihre Versammlungen etwa sendet, um sich ihr Recht an der Oeffentlichleit und den Schuß der Gesetze zu sichern, im vor
inein ei eindlichen Spion erblicken. 1 heie eh Absatze über Volksversammlungen (8S. 30 — 39) ing der Ministerrath von den gleichen 11 v“ 1
kann die Gefahr von Massenanhäufungen , der r Wescichte und ö gelernt hat, daß in solchen fast ge,Iänh n⸗ möglich ist und der wohlmeinendste Zweck oft vereitelt wird, ja plötz lich in das Gegentheil umschlagen kann. Ein zufälliges Ereigniß, ein ündendes Wort, eine kühne Aufforderung kann eine Versammlung, die jelh icht größkentheils aus wo lgesinnten Elementen besteht, umwande in die 77 1cs g nachtaumelnde asse, in welcher Enige fanatisirt, Hun⸗ verte lerrorisirt und Hunderte von Neugierde getrieben dem gegebenen An⸗
i j lgen. 1 1 sloße eeeage slcsspersammlungen, die schon in ihrer Benennung den
aggressiven Charakter andeuten, können daher nie, andere nur nach Benach⸗ richtigung der Behörde geduldet werden, welcher im Interesse der Ordnung hos Recht zustehen muß, selbe zu untersagen und auseinander gehen zu heißen.
Zur Wahrung der freien Berathung der Volksvertreter auf den Land⸗ und Reichstagen kann an dem Sitze und im Umkreise ihrer Versammlungen während ihrer Dauer keine Volksversammlung zugelassen werden; und es wird keinen Gutgesinnten befremden, wenn das Gesetz nicht das Petitions⸗ recht, aber die Form der Anbringung der Petitionen beschränft und überhaupt bei dem Mißbrauche des Versammlungsrechtes auf die in 8 Gesetzgebungen vorkommenden Bestimmungen der Strafgesetze hin⸗
Der IV. Abschnitt enthält nur allgemeine Bestimmungen.
Es ist derin der Grundsatz ausgesprochen, daß die Uebertretungen die⸗ ses Gesetzes nur von richterlichen Behörden abgeurtheilt werden können, die Umwandlung der Geld⸗ in Arreststrrafen normirt und der Verfall der ersteren zum Besten der Armen in die Gemeindekassen ausgesprochen, weil auch hier, wie überall bei Feststellung von Geldstrafen, der Ministerrath den Gedanken fern halten will, als könnte irgend ein fiskalisches Interesse bei Verfolgung der Uebertreter und bei ihrer Verurtheilung obwalten.
Geruhen Ew. Majestät in Erwägung dieser Gründe dem beifolgenden Patente Allerhöchstderen Genehmigung zu ertheilen.
Wien, den 15. März 1849.
Schwarzenberg m. p., Stadion m. p., Bach m. p., Krauß m. p.,
Cordon m. p., Bruck m. p., Thinnfeld m. p., Kulmer m. p.
Ueber diesen allerunterthänigsten Vortrag ist nachstehende Allerhöchste Entschließung erfolgt:
„ Ich ertheile dem von Meinem Ministerrathe beantragten Patente über die Ausübung des freien Vereinigungs⸗ und Versammlungsrechtes Meine Genehmigung.“ “ “
Olmütz, den 17. März 1849.
Franz Joseph m. p
Ausland.
Großbritanien und Irland. Parlament. Unter⸗ 9 8. Sitzung vom 19. März. Der Kriegs⸗Secretair Herr Fox Mante zeigte zuvörderst an, daß die Regierung in Zukunft keine Offizier⸗Patente in der Land⸗Armee ohne vorherige Examina ertheilen werde, und daß ein zweites Cxamen vor Erlangung des Capitains⸗Ranges eingeführt werden solle. Das Haus verwandelte sich hierauf in einen Subsidien⸗Ausschuß und Herr Fox Maule beantragte die Bewilligung der einzelnen Posten des Kriegsbudgets. Er verlangte, wie schon erwähnt, für dieses Jahr 103,254 Mann, 10,000 weniger als voriges Jahr. Obgleich die Aussichten weniger bedrohlich seien, als voriges Jahr, sagte er, so sei doch eine größere Verminderung nicht rathsam, zu⸗ mal da die in den Kolonieen stationirten Truppen weniger zahl⸗ reich seien, als in früheren Jahren, was er durch Zahlen nach⸗ wies, und auch im Inland zur Erhaltung der Ruhe und Ord⸗ nung eine gewisse Anzahl Truppen stationirt sein müsse, um hin⸗ reichende Mittel bei der Hand zu haben, den Requisitionen der Civil⸗Behörden entsprechen zu können. Diese Aufforderungen seien im vorigen Jahre, wegen der chartistischen Bewegungen, häufiger gewesen, als gewöhnlich, und namentlich hätten die Fabrik⸗Distrikte öfter Truppen beansprucht. Redner auch Liverpools, des Sitzes der auf Reduction der Armee dringenden Finanz⸗Reform⸗Association, als einer Stadt er⸗ wähnte, die nicht weniger als sechsmal um militairischen Schutz und sogar einmal um eine starke stehende Garnison eingekom⸗ men war. Die Zahl aller im Inlande stationirten Truppen be⸗ laufe sich, bemerkte der Minister, auf 53,000, nämlich etwas über 27,000 in England und Schottland, und 25,500 in Irland. Nur wenn diese Anzahl unter den Waffen bleibe, sei es möglich, die Trup⸗ pen in den Kolonieen zur gehörigen Zeit abzulösen. Deshalb er⸗ klärte sich der Kriegs⸗Secretair auch gegen Herrn Hume, der die Armee noch um 14,000 Mann vermindert wissen wollte. Das ganze Kriegs⸗Budget beträgt dieses Jahr 6,142,211 Pf. St., 378,624 Pf. St. weniger als voriges Jahr. Das Kriegs⸗Budget für 18365, welches Herr Cobden als Normaljahr für seine Reformpläne annimmt, war 5,906,782 Pfd. St. Herr Hume vertheidigte seinen Antrag auf fernere Verminderung des Heeres, tadelte die Interventions⸗ manie, empfahl eine Verminderung der Garnison in den Kolonieen und forderte die Regierung auf, den Requisitionen der Civil⸗ Behörden, welche zu eifrig im Herbeirufen militairischer Hülfe seien, weniger bereitwillig zu entsprechen. Ueber die Verminderung der Besatzungen in den Kolonieen stimmte Sir W. Molesworth mit Herrn Hume überein, und auch Herr Cobden sprach sich in diesem Sinne aus, der außerdem noch gegen den Grundsatz sprach, daß eine Armee nöthig sei, um das Volk im Zaume zu halten, und diesen Grundsatz für einen gefährlichen er⸗ klärte. Die Civilbehörde genüge dazu bei guter Organisation und wenn man die gerechten Wünsche des Volks befriedige. Ihm ent⸗ gegnete Lord J. Russell, daß Herr F. Maule den gerügten Grund⸗ satz, daß die Armee nothwendig sei, um das Volk im Zaume zu hal⸗ ten, gar nicht aufgestellt habe. Derselbe habe, und mit Recht, gesagt, daß im vorigen Jahre die Civilbehörden häufig Truppen zur Erhal⸗ tung der Ordnung requirirt hätten, nicht um das Volk, sondern um Unzufriedene und Bösgesinnte, welche Tumult und Plünderung wollten, im Zaume zu halten. Es sei Verleumdung, mit diesen Leuten das englische Volk zu vermengen. Er gab zu, daß in eini⸗ gen Kolonieen vielleicht eine zu starke Besatzung sein könnte; aber Sir W. Molesworth scheine ein anderes Ziel im Auge zu haben, als die Regierung. England besitze ein großes Kolonialreich, und Sir W. Molesworth zeige, wie es zu verkleinern sei. Wenn dieses Ziel das wahre sei, so lasse sich allerdings das britische Reich all⸗ mälig auf diese beiden Inseln einschränken. Das Haus genehmigte hierauf die verlangte Truppenzahl und eine Reihe Posten des Kriegs⸗ budgets. Die weitere Verhandlung wurde vertagt.
Wissenschaft und Kunst.
Köuigliches Schauspielhaus.
Letzte Gastrolle des Fräul. Auguste Bernhard. (Den 23. März.)
Eine Schauspielerin, die mit Shakespeare's „Julia“ auf der berliner Hofbühne debütirt, sordert die Kritik heraus, und würde sehr aufgebracht sein, wenn sie nicht noch einen Gang mit ihr machte. Der Kothurn war heute, wie ein sohen lästige Ueberschuhe, im Korridor abgelegt. Also zum Soccus. Wir sahen sie als „Christoph”“ im Schauspiel „Die Verwai⸗ sten oder Christoph und Renate“, nach Auprap frei bearbeitet von C. Blum, und in der Benedixschen Bluette „Eigensinn“.
Die Wahl jenes Schauspiels, wenn es freie Wahl war, setzt den Ge⸗ schmack der jungen Dame schon in ein zweifelhaftes Licht. Eine mora⸗ lische Erzählung vom „Verfasser der Ostereier“ mit ihrer Natürlichkeit und Kindlichkeit kann immerhin auch einen Erwachsenen unterhalten, aber dieses Schauspiel ist ein bunt bemaltes Osterei ohne Inhalt; ein loser Knabe hat die Dotter mit einem Strohhalm herausgezogen und ein breites Rührei daraus gemacht, ohne Salz und Pfeffer. Einem französischen Gaumen
Es erregte einige Heiterkeit, als der
gueil de la pauvreté, élan d'un coeur généreux u. s. w. Die Bravaden des anmuthigen Knaben mögen sich auch im Munde einer jungen franzö⸗ sischen Schauspielerin der Variétés ganz artig anhören, ins Deutsche über⸗ setzt verlieren sie aber alles Aroma und werden lächerlich. Dem Uebersetzer soll damit kein Vorwurf gemacht sein, denn wenn Tieck und Schlegel den deutschen Text geliefert und Göthe ihn bearbeitet hätte, so würde der Ein⸗ druck doch kein anderer.
Sollte dies Fräul. Bernhard nicht auch gefühlt haben? Vielleicht. Aber es ist doch gar zu dankbar für eine wohlgebaute, junge Schauspielerin im Knabenanzug aufzutreten, so ein reizender, muthwilliger Cberubino ist gleich der Liebling von Inng und Alt beiderlei Geschlechts, es wird so viel geklatscht — — das ist das punctum saliens. Die Franzosen haben zu dem Behufe eine Anzahl Dramen erdacht, in denen solche Kostüm⸗Rück⸗ sichten die erste Liebhaberrolle spielen. Ein pariser Straßenjunge, oder v. junger Voltaire, Richelieu, ein sechszehnjähriger Louis XIV., ein erühmter Mann mit langen Locken, hübschem Mädchengesicht und Blouse — wer kann da widerstehen? Das große Publikum nicht. Sogar große Schau⸗ svielerinnen nicht, denn bekanntlich spielte Charlotte von Hagn solche Rollen sonderlich gern. — Was sie that, wollen wir Fräul. Bernhard nicht zum Vorwurf machen, warum hat sie aber nicht eine bessere der Art zur letzten Gastrolle genommen? Doch wir wollen auch mit Christoph vorlieb nehmen. Es ist ein liebenswürdiger Wildfang, aber in Pondichery müssen doch die Schulen noch sehr mangelhaft sein. Ein wahres Glück, daß er selbst sagt: „ich sehe ein, ich muß noch viel lernen.“ — Fräul. Bernhard würde unzweifelhaft eine weit bessere Schauspielerin geworden sein, wenn ihr Aeußeres von der Natur minder freigebig ausgestattet wäre. An Talent scheint es ihr (im Lust⸗ und Schauspiel) nicht zu gebrechen, ihre Bewegungen sind meist angenehm, unverkennbar ist aber, daß sie für dasjenige Publikum hauptsächlich spielt, welches jeder anmuthigen Gestalt mit einigem theatralischen Anflug Beifall giebt, und überhaupt viel klatscht. Ihre, von Kraft und Fülle strotzende Altstimme weiß sie nicht zu beherrschen, und selten gelingt es ihr, wie im Stücke, die wilden Pferde zu bändigen. — Das Haus war ziemlich leer. Am Schlusse wurden Alle gerufen.
Konzert⸗Revue. Konzert⸗Soiré der „Euterpe“. Geistliches Konzert in der Matthäi⸗Kirche. (Den 22. März.)
Im dritten Abonnements⸗Konzert der „Euterpe“, das am Donner⸗ stag im Englischen Hause stattfand, wurde zuerst eine Sinfonie vom Grafen von Westmorland vorge ührt. Das Werk schließt sich im Styl älteren Meistern, wie Pleyel, Haydn, an, ist durchweg von leichtem, ge⸗ fälligem Fluß und zeichnet sich auch durch eine wirksame Instrumentirung vortheilhaft aus. Als den gelungendsten Satz bezeichnen wir das Finale, das jedenfalls die abgerundetste Form und den schwungvollsten Inhalt ent⸗ faltet, obgleich auch das Adagio und besonders das Menuett, mit dem hübschen Flöten⸗Solo im Trio, als ansprechende Musikstücke gelten dürfen. Das Ganze, ungemein faßlich gehalten und für Jedermann bei erstmaligem Hören sogleich verständlich, sprach daher allgemein an, und die einzelnen Sätze, namentlich Menuectt und Finale, erfreuten sich lauten Beifalls. Nach dieser Sinfonie, die übrigens von dem braven Orchester der „Euterpe“, unter Wieprecht's sicherer Leitung, durchaus zu Dank exekutirt wurde, hörten wir eine Arie aus „Don Juan.“ Fräul. Zschiesche trug sie, mit Ausnahme einiger Stellen, bei denen der Athem nicht gut berechnet war, zur Zufrie⸗ denheit vor, so daß ihr verdiente Anerkennung nicht sehlte. Eine sehr an⸗ ziehende (vielleicht die anziehendste) Nummer des Abends bildrte das dar⸗ auf folgende Pianoforte⸗Konzert von C. M. von Weber, gespielt von Herrn Löschhorn. Wir haben diese Composition, die allgemein unter dem Namen „Konzertstück“ bekannt ist, sehr oft und von den berühmtesten Vir⸗ tuosen spielen hören, müssen aber gestehen, von dem Vortrage derselben selten so befriedigt worden zu sein, als diesmal. Das Spiel des Heirn Löschhorn zeugte von dem innigsten Verständniß des geistvollen Werkes nnd ließ namentlich an Sicherheit, Leichtigkeit, Feinheit und Zartheit nichts zu wünschen, wogegen wir, den stark instrumentirten Orchester⸗Partieen ge⸗ genüber, mitunter eine entsprechende kräftige Färbung vermißten. Mög⸗ lich, daß der Flügel, dessen sich der Spieler bediente, in dieser Beziehung den Vortrag nicht begünstigte, wie es uns denn überhaupt scheinen will, als wenn die Kisting schen Instrumente, trotz ihrer anderweitigen Vor⸗ züge (oder vielleicht auch wegen derselben) für Orchester⸗-Behandlung weniger geeignet seien. Nach dieser ungemein beifällig aufgenommenen Piece sang Frl. Zschiesche die „Guaden⸗Arie“ aus „Robert der Teufel“, ein Vortrag, der indeß hinsichtlich der Harfenbegleitung leider etwas verun⸗ glückte. Wie wir hören, soll aber weniger der Spieler, als das fremde Instrument, worauf er spielte, die Schuld der Verunglückung tragen. Desto
mag das schmecken, denn seine Lieblingswürze ist dabei nicht gespart: klingende, oder vielmehr klingelnde Worte und Phrasen, wie: gloire, or-
Erfreulicheres in jeder Beglchung bot die folgende Leistung des Herrn Jul. Stahlknecht, der ein Violoncell⸗Konzert eigener Composition zum Besten gab. Was letztere, die Composition, betrifft, so ist das Ganze effektvoll für das Instrument zusammengestellt und fördert namentlich im Adagio und im Rondo einzelne sehr anziehende Partieen ans Licht. Das Spiel angehend, so bewährte Herr Stahlkn echt seine anerkannte Geschicklichkeit auf dem schwierigen Instrumente wieder aufs glänzendste, indem er nicht nur durch
ungemeine Sicherheit (die sich nur im äußerlichen Auftreten fast zu sehr bekun⸗
dete), sondern vorzugsweise auch durch zarten und seelenvollen Vortrag alle
Hörer zu fesseln wußte. Zum Schluß des Konzert, daß übrigens fast zu reichlich
ausgestattet war und die gewöhnliche Zeitdauer überschritt, kam eine Ouvertüre
von Adolph Stahlknecht zur Ausführung, die nämliche, welche wir
neulich im Opernhause hörten. Das Werk, cffektvoll instrumentirt, wie es
ist, erfreute sich auch hier wieder der Theilnahme des Publikums um so
mehr, als es in wirklich sehr gediegener Weise und mit größter Präzission
exekutirt wurde. Ueberhaupt bekundete das Orchester der „Euterpe”“ seine
ungemeine Tüchtigkeit und Bildungsfähigkein an diesem Abend wieder in
höherem Grade, und können wir demselben die entschiedenste Anerkennung
für seine trefflichen Leistungen zu Theil werden lassen.
Am nämlichen Abend (eine Stunde früher) fand ein geistliches Kon⸗ zert in der Matthäikirche statt, dessen wir schließlich noch ganz in der Kürze Erwähnung thun wollen. Der Sternsche Gesang⸗Verein, Frau Köster, Herr Haupt und andere ehrenwerthe musikalische Kräfte Berlins hatten sich an demselben durch Orgel⸗ und Gesangs⸗Vorträge betheiligt, so daß nicht nur der wohlthätige, sondern auch der künstlerische Zweck der Ver⸗ anstaltung in erfreulichem Maße dadurch erreicht wurde.
111““
Musikalisches.
Berlin. Der Komponist des „Diamantkreuzes,“ Herr Siegfried Saloman, beabsichtigt, am nächsten Donnerstag, den 29. März, ein roßes Vokal⸗ und Instrumental⸗Konzert im Saale des Königl. Opernhau⸗ ses zu geben, in welchem einige seiner hier noch nicht gehörten Compo⸗ sitionen zur Aufführung kommen sollen. Königliche Sänger, Mitglieder der italienischen Oper (Sgna. Fodor, Sgr. Labocetta), sowie der Pianist Herr Theodor Kullak und die Königl. Kapelle werden das Unternehmen unterstützen, und steht daher ein anziehender Konzert⸗Abend mit Gewißheit zu erwarten.
Auch der hier anwesende Musikdirektor Heinrich Dorn aus Köln wird uns nächstens in einem Konzert mit seinen Compositionen bekannt machen, während uns zwei andere, durch Frl. Karoline Caspari und die Damen Crelinger und Köster, zu veranstaltende Konzerte ganz nahe (Sonnabend Sund Sonntag) bevorstehen.
Eisenbahn⸗Verkehr. 9 1
wozu jedoch 5182 Rthlr. für 6143 Personen auf den seit dem 2. Oktober eröffneten, bis jetzt noch nicht sehr entwickelten direkten Ver⸗ kehr zwischen Berlin einer⸗, Leipzig und Dresden andererseits, und 1452 ½ Rthlr. für Militair⸗Transporte, Extrafahrten ꝛc. kommen, so daß sich die Gesammt⸗Einnahme aus dem Personenverkehr auf 337,279 ½ Rthlr. beläuft. Im Jahre 1847 wurden befördert 490,863 Personen für eine Einnahme von 382,312 Rthlr. 24 Ngr., oder weniger pro 1848: 19,578 Personen mit einer Mindereinnahme von 45,033 Rthlr. 6 Ngr.; im Jahre 1846 wurden befördert 488,610 Personen für 379,469 Rthlr. 5 Ngr., mithin ebenfalls weniger 1848 gegen 1846: 17,325 Personen mit einer Mindereinnahme von 42,189 Rthlr. 20 Ngr.; auch gegen die Jahre 1843, 1844 und 1845 steht das Jahr 1848, wenn auchnicht immer in der Anzahl der beförderten Personen, so doch aber in der daraus hervergegangenen Einnahme, und zwar gegen 1843 um 1183 Rthlr. 28 Ngr., gegen 1844 um 16,722 Rthlr. 8 Ngr. und gegen 1845 um 25,011 Rthlr. 21 Ngr. zurück. Dieses hat aber seinen Grund in der wenigen Benutzung der I. und II. Klasse; es wurden im Jahre 1848 nur etwas über 1 pCt. in der I. Kl. — 1847 1 ½ pCt. — gegen 14 pCt. in der II. Kl. 1847 etwa 20 pCt. — und 85 pCt. in der III. Kl. befördert. Es benutzten die ganze Bahn von einem Ende zum an⸗ deren 98,805 — 1847 119,139 Personen, über die Hälfte aller Reisenden, nämlich 248,873 wurden mit den Güterzügen beför⸗ dert. — Der Güterverkehr hat ebenfalls gegen das Jahr 1847 eine Minder⸗-Einnahme von 25,498 Rthlr. gezeigt. Die Brutto⸗ Einnahme betrug 278,099 Rthlr. und im Jahre 1847 303,597 Rthlr.: für allerhand Spesen gehen hiervon ab für das Jahr 1848 23,961 Rthlr. und für das Jahr 1847: 24,147 Rthlr., so daß die Netto⸗Einnahme pro 1848: 254,138 Rthlr. und 1847: 279,450 Rthlr. beträgt. Die Brutto⸗Einnahme von 1848 zerfällt in folgende Theile: für Fracht⸗ gut 133,143 Rthlr., für Produkte 71,911 ½ Rthlr., für Salz 32,555 Rthlr. — gleich 1847 — für Eilgut 10,900 Rthlr. — 344 Rthlr. mehr als 1847 — für Postfracht 5371 Rthlr. — 101 mehr als 1847
„für Gepäck⸗Ueberfracht 4591 Rthlr., für 239 Equipagen 2808 Rthlr. — 1847 wurden befördert 558 Stück für 6837 Rthlr., 1846 793 Stück für 9912 Rthlr. —, für Vieh 1668 ½ Rthlr., hierzu kommen noch 15,151 Rthlr. für den direkten Berlin⸗Leipzig⸗Dresd⸗ ner Verkehr. Wie sich der Güterverkehr in den letztverflossenen Jahren gestaltet hat, geht aus folgender Aufstellung hervor, wobei die Centnerzahl auf 1 Meile Transportweite angenommen ist.
Ctr. Ctr. v Rrhlr Rthlr. 1839: 3,850,223 84,632 1840: 6,885,369 Mehr geg. 49 . 39: 3,035,146 39: 59,285
1841: 8,901,337 40: 2,015,968 183,512 40: 39,595 1842: 11,680,938 41: 2,779,601 212,555 41: 29,044 1843: 11,684,622 42: 3,684 225,043 42: 12,487 1841: 11,657,787 Wenig. geg. 226,141 43: 1,9098
Mehr geg.
43: 26,835 12,786,913 Mehr geg. 15,893. 273,914 45: 31,880
44: 1,129,126 15,337,543 45: 2,250,680 303,597 46: 29,683 278,099 Wenig. geg.
17,177,392 46: 1,839,849 47: 1,936,979 47: 25,498
15,240,413 Wenig. geg.
Die Magdeburg⸗Leipziger Bahnstrecke, für welche jedoch das Ergebniß des letzten Quartals nur auf einer Abschätzung beruht brachte eine Einnahme von ca. 41,536 Rthlr., 1847 aber 48,981 Rthlr., oder weniger 1848: 7445 Rthlr. Die Wagenbau⸗An⸗ stalt, welche für eigene Rechnung 19 Personen⸗, 103 Pack⸗ und 4 neue Postwagen lieferte und für 7 fremde Bahnen Bestellungen ausführte, hat einen Gewinn von 24,926 Rthlr. abgeworfen. Im Jahre 1847 betrug der Gewinn 28,338 Rthlr., oder weniger pro 1818: 3312 Rthlr. Es hat sich sonach, wie aus Vorstehendem her⸗
1845: 242,034 44: 1846: 1847: 1848:
vorgeht, im Jahre 1848 gegen 1847 die Personenzahl auf der Haupt⸗ bahn um 4, die Einnahme dafür um 13 ½, die Centnerzahl um 11 ½¼, die rutto⸗Fracht⸗Einnahme um 8 ½ und die Einnahme auf der
“ 2 8 1.“
Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn.
Die Bewegungen im Jahre 1848 im Vergleich zu den vorhergegangenen 9 Jahren.
Die Leipzig⸗Dresdener Bahn hat gleich anderen Bahnen einen
Verlust in ihrer Einnahme im Jahre 1848 gegen die vorhergegan⸗
genen Jahre gehabt. Es wurden in dem abgelaufenen Jahre be⸗
„ 21 080 „ ; F 2 fördert 471,285 Personen für eine Einnahme von 330,645 Rthlr.,
magdeburger Strecke um 15 Prozent verringert. — Seit dem er⸗ sten vollen Betriebsjahre 1840 stellt sich nach den Rechnungs Ab⸗⸗ schlüssen die Einnahme, Ausgabe, Rein⸗Ertrag und gezahlte Divi⸗ dende folgendermaßen: Reiner Gewinn nach Abzug der Actien⸗ und Açnleihezinsen und des Minim. d. Postentschä⸗ digung v. 10000 Rthlr. Rthlr. z9 234,247 903 265,707 21 20,274
294,422 44,422
Einnahme.
Rthlr. Rthlr.
482,478 248,231
1841 519,338 253,631
1842 554,081 259,659 6 1843 60 39,027 290,247, 313,775 63, 86 1841 613,324 292,911 320,413 70/,413 1845 630,079 317,118 312,9641 652,964 1846 674,464 356,218 318,24ob 68.,246 1847 748,354 401,972 346,382 a1, 382
1848 die wirkliche Einnahme und Ausgabe kann noch nicht fest⸗
gestellt werden. Siehe unten. b
Das Minimum der Postentschädigun
Rthlr.
von 10,000 Rthlrn. ist
jedoch in dem Jahre 1841 durch nachträgliche Entschädigung auf,
15,000 Rthlr. erhöht worden, welches auch in allen nachfolgenden; Jahren stattfand. Es wurde von dem Ueberschusse des Jahres 1842 die erste Dividende von ½ pCt. mit 18,750 Rthlrn. gezahlt und 8884 Rthlr. zum Reservefonds zurückgelegt; im Jahre 18431 wurde 1 pCt. Dividende mit 45,000 Rthlrn. gezahlt und 11,756 Rthlr. dem Reservefonds überwiesen; desgleichen wurde im Jahre 1844 1 pCt. Dividende gezahlt und 13,082 ¼ Rthlt, dem Reserven⸗ Fonds zugeschrieben; im Jahre 1845 wurde ebenfalls 1. pCt. Di⸗ vidende gezahlt und 11,592 Rthlr. dem Reservefonds gutgeschrieben; im Jahre 1846 dieselbe Dividende und 12,649 Rthlr. zum Reserpe⸗ fonds; im Jahre 1847 wurde 1 ½ pCt. Dividende mit 67,500 Rthlr. gezahlt und 18,276 Rthlr. dem Reservefonds zugerechnet. — Die Ausgaben des Jahres 1848 sind, obgleich die Einnahmen sich ver⸗ mindert haben, nicht unbeträchtlich gestiegen. Die Bahnunterhaltung⸗ erforderte die bedeutende Summe von 178,365 Rthlr., welches rine Folge der fortgesetzten Erneuerung von Schwellen und Schienen, ferner der Erneuerung des Holzwerks der Muldenbrücke und end⸗ lich auch der Umwandelung des Zschöllau⸗Viadukts in einen Damm (mit gewölbten, gegen das Eindringen des Wassers geschützten Bo⸗ gen von Quadersteinen.) Im Jahre 1847 betrugen die Ausgaben für diesen Titel 172,478 Rthlr. und im Jahre 1846 nur 114,561 Rthlr., also mehr im Jahre 1848 gegen 1847: 5877 Rthlr. und gegen 1846: 66,814 Rthlr. Die Lokomotiven⸗Reparatur kostete 25,530 Rthlr., was gegen 1847 ebenfalls 7121 Rthlr. mehr be⸗ trägt, dagegen hat die Lokomotiven⸗Heizung eine Ersparniß von 3476 Rthlr. ergeben, dieselbe kostete 1848: 49,236 Rehlr und 1847: 52,712 Rthlr. — Pro Meile im Jahre 1848 21 Ngr. oder 2 Ngr. 7 Pf. weniger als 1847. Die Zugkraft in Ganzen erfor⸗ derte 100,170 Rthlr. oder 5724 Rthlr. mehr als 1847. Die Wu⸗ gen⸗Reparatur erforderte die Summe von 17,622 Rthlr. vder 1139 Rthlr. weniger als im Jahre 1847l. 8— 8