28 11I1111A4A“X*“ Werde van zu den Betriebs⸗Einnahmen des Jahres 1848 664,514 Rthlr., für Pachterträge und sonstige Einnahmen 10,000 2 im Jahre 1847 betrugen dieselben 9372 Rthlr.
Rthlr. htzufügen —e nnahme auf 674,514 Rthlr. be⸗
ü ie Gesammt⸗Ei 2 ee. — im Jahre 1847 1 F trugen, aber nur um 12,000 Rthlr. erhöht annehmen wollte, wo bei jedoch die Anschaffung von neuem Transportmaterial hierbei ganz berücksichtigt gelassen ist — ergiebt sich eine Gesammtausgabe von 113 972 Rthlr. Hiervon ab die Einnahme verblieb ein Ueberschuß von ca. 260,500 Rthlr., hiervon ab Actien und Anleihezinsen mit 240,000 Rthlr. und nur 10,000 Rthlr. Postentschädigung, zusam⸗ men mit 250,000 Rthlr., und es verblieben für den Reserve⸗Fonds und — nur ca. 10,500 Rthlr. 8 1 1
Die Transportmittel bestehen jetzt aus 2 Lokomotiven, wovon 4 in Reserve gestellt (2 neue hat Borsig im Laufe des Jahres ge⸗ liefert; von demselben werden noch 3 geliefert und drei andere sind in Chemnitz bestellt), 19 Tendern, 114 Personenwagen (vermehrt um 5 II. und 13 III. Klasse) und 286 Packwagen (91 oder fast um
die Hälfte mehr als im vorigen Jahre.
Auswärtige Börsen.
Leipzig, 24. März. Leipz. Dr. P. Oblig. 97 ¾ G. Leipz. B. A. 142 ½ Br. L. Dr. E. A. 95 Br. Sächs. Bayr. 77 Br. Schles. 72 ½ Br. Chemnitz⸗Riesa 16 ½ G. Löbau⸗Zittau 13 ½ G. Magdeb.⸗Leipz. 166 Br. Berl.⸗Anh. A. u. B. 74 ¼ Br., 74 G. Altona⸗Kiel 85 ½ G. Deß. B. A. 102 Br., 101¼ G. Pr. B. A. 87 ½ Br., 86 ½ G.
Hamburg, 23. März. Paris 187. Petersburg 33¼. Lon⸗ don 13.8 ¾. Amsterdam 35. 60. Frankf. 88 ½. Wien 169 . Breslau 152 ¼. Louisd'or 11.2 ⅞. 3 ½ proz. p. C. 78 ½˖ Br., 78 ½ Gld. St. Pr. Oblig. 84 Br. E. R. 101 ½ Br. Stiegl. 81 Br. Dän. 66 ½ Br., 66 Gld. Ard. 9 Br. 3proz. 20 ¾ Br. Hamb.⸗ Berl. 52 Br., 51 ¾ Gld. Berged. 67 ¾ Br. Alt.⸗Kiel 86 ⅜ Br., 86 ½ Gld. Gl. Elmst. 25 Br. R. Neum. 90 Gld. Mecklenb. 34 ½ Br., 34 Gld. G“ 8
In Wechseln wenig Umsatz. Geld reichlich. Fonds und Eisen⸗ bahn⸗Actien bei mäßigem Umsatz fest.
Amsterdam, 22. Maͤrz. Die heute hier erlassene Procla⸗ mation des Königs Wilhelm III. verursachte eine günstige Stim⸗ mung an der Börse. Bei sehr belebtem Handel in Int. waren holl. Fonds höher gefragt.
In fremden Fonds war der Markt von geringer Bedeutung; im Allgemeinen waren die Course fest.
Holl. Int. 48 ⅞, , . Z proz. Neue 57 ½¼, %. Span. Ard. 10 . Gr. Piecen 10 ½¼. Coupons 7 ½, 8 %. Russen alte 100 ¼. 4proz. Hope 81 ¾. Oest. Met. 5proz. 69. 2 ½proz. 36 ¾, X. Mex. 27 ¼, 28. Peru 43, 42 ½.
Wechsel⸗Course. Paris 56 ¾ G. Wien 31 ⅜ Br. Frank⸗ furt 35 ½ G. London 2 M. 11. 92 ½ G., k. S. 11.97 ½ G. Hamb. 34 ⅞ G. Petersburg 182 G. 1“
Markt⸗Berichte.
Stettin, 23. März. (Ostsee⸗Ztg.) (Wochenbericht.) Das Wetter war seit Montag meistens trocken und mäßig kalt, bei fast ununterbrochen nördlichem Winde, so daß viele von den aus dem Hafen gegangenen Schiffen sich Fergeißt sahen, wieder nach Swinemünde zurückzukehren. Heute früh fiel neuerdings Schnee.
Das Getraide⸗Geschäft erhält vom Auslande keine Anregung, und es läßt sich nicht sien wo die noch immer rückgängige Be⸗ wegung der englischen Märkte ihr Ziel finden wird. Bei den ver⸗ änderten Zollverhältnissen muß erst die Erfahrung feststellen, ob der Gang der Preise in den Frühjahrs⸗ und Sommer⸗Monaten den 8 in tesße Hinsicht gemachten Erfahrungen auch ferner entspre⸗
en wird.
Die Umsätze in Weizen waren sehr beschränkt; es wurden nur 60 Wspl. gelber schlesischer 90 pfd., schwimmend bei Ankunft zu be⸗ zahlen, zu 53 ¾ Rthlr. gekauft; in loco wird schöne 90pfd. schwere 1r. Waare auf 55 ½ Rthlr., auf Ankunft eben solche auf 54 ¼
thlr. gehalten; die Kauflust ist schwach, indeß würde für derglei⸗ chen Qualität in loco vielleicht noch 55 Rthlr. angelegt werden. Für weißen schles. Weizen 89/90 pfd. ist wohl noch 57—58 Rthlr. zu machen, uckermärker 90pfd. zu 55 ½ — 55 Rthlr., märker 88 /89pfd. zu 54—53 Rthlr. erlassen.
Roggen in loco 86/88pfd. schwer wurde zuletzt mit 24 — 24 ¼ Rthlr., 82/84pfd. mit 23 Rthlr. bez. Von 84pfd. Waare sollen im Laufe der Woche circa 300 Wspl. zu 24 Rthlr. für Irland ge⸗
nommen worden sein. Auf Frühjahrs⸗Lieferung ist für 82pfd. 22 1
und zuletzt 23 Rthlr. bez., wozu Abgeber blieben, 86pfd. 24 — 23 ¾ Rthlr., Juni / Juli 82pfd. 25 Rthlr., 86 pfd. 26 Rthlr. Br. und
Geld.
Gerste. 44 Wspl. sehr schöne weiße schles. in loco 75 pfd. be⸗
dangen 23 Rthlr., später wurde 75pfd. schwere pomm. und schles., etwas dunkelfarbig, zu 21 Rthlr. angetragen; für schöne helle schles. 7öpfd. Waare wird noch auf 22 Rthlr. gehalten, während nur 20 ¼ Rthlr. dafür zu machen ist. Kleine Gerste 70pfd. 20 Rthlr. Br. unverkäuflich.
Hafer ohne viel Frage; pomm. loco 15 Rthlr., pr. Frühjahr 15 ⅛ a 16 ½ Rthlr. Br., 54pfd. mit 16 Rthlr. bez.
Heutiger Landmarkt: Weizen. Roggen. Gerste. Hafer. Erbsen.
T II31“
Saamen. Mit Leinsaamen will es sich noch immer nicht bessern und ist neuer pernauer 8 ¾ a Rthlr. bezahlt und ziemlich aufge⸗ räumt, rigaer Leinsaamen mit 6 ⅞ a 6½ Rthlr. gehandelt, neuer me⸗ meler ist zu 6 Rthlr. käuflich, jähr. memeler 4 ½⅔ Rthlr. exkl. Tonne bezahlt. Kleesaamen bleibt in guter, Frage und notiren wir roth fein 9½ a 10 ½⅞ Rthlr., mittel 8 a 9 ½ Rthlr., ordin. 6 a 7 ½ Rthlr., fein weiß 8 ¾ a 9 ½ Rthlr., mittel 6 ¾ a 8 ½ Rthlr., ordin. 5 a 6 ½ Rthlr. Thimothee 5 ½ a 6 ½ Rthlr.
Rappkuchen 30 Sgr. Br.
Fettwaaren. Baumöl räumt sich immer mehr und mehr, Ga⸗ lipoli ist gar nicht mehr vorhanden, für Malaga in loco wurde 15 ½ Rthlr. unversteuert bezahlt, auf Lieferung 15 Rthlr. bezahlt, Ga⸗ lipolt auf Lieferung 15 ¾ Rthlr. Gld., 15 ½ Rthlr. gehalten.
Kokusnußöl, bestes Cochin würde zu 16 Rthlr. unverst. zu ha⸗ ben sein. 1ma liverpol. Palmöl 13 ½ Rthlr. gezahlt bei sehr klei⸗ nem Lager.
Südseethran williger, loco 11 ½ Rthlr. gehalten, auf Lieferung zuletzt 10 ⅞ Rthlr. bezahlt.
Leinöl war im Laufe der ganzen Woche sehr knapp, und be⸗ zahlte man 10 ¼ a 11 Rthlr. exkl. Fastage für Loco⸗Waare, auf Lieferung 10 ⅛ inkl. Fastage zu haben.
Berger Leberthran wurde aus dem Schiffe mit 20 %¾ Rthlr. bezahlt und ferner 21 Rthlr. pr. To. gehalten, blanker berger Le⸗ berthran mit 24 Rthlr. bezahlt, 3 Kronenthran nnter 30 Rthlr. nicht zu haben; schottischer Thran nach Qualität 18 ½ a 19 Rthlr.
Rüböl hat in dieser Woche eine fernere Steigerung erfahren. In loco sind die Vorräthe so gut wie erschöpft, und benöthigte Raf⸗ fineurs müssen die geforderten Preise anlegen. In loco ist demnach 14 ¼ Rthlr. und selbst 14 Rthlr. bezahlt worden, pr. März 14 Rthlr. zu bedingen, März/ April 13 ¾ Rthlr. bez., April /Mai 13 ½ — 1. Rthlr. bez., Juni/Juli 13 a 13 % Rthlr. Gld., ohne Geber.; Septbr. /Oktbr. 12 ⅛ a 12 ¾ Rthlr., gestern in einem Falle 12 ½ Rthlr. bez., während anderweitig auch noch 12 ½ Rthlr. zu bedingen 5 Von Schlesien wird neuerdings sehr über die Rappsfelder ge agt.
Spiritus war bis vorgestern sehr gefragt, gestern aber wieder matter. Die Verladungen nach Rußland sind im Gange, und das Quantum, welches sie fortnehmen werden, dürfte von einiger Be⸗ deutung sein. Zuletzt wurde loco und Frühjahr mit 23 ½ % bezahlt, April 23 ¾ % a 23 ½ %, Juni / Juli 22 ℳ, Juli / August 21 a 21¼.
Von Zink sind 1000 Ctr. in loco mit 4 ½ Rt. bezahlt.
Eisen zu 1 ½ Rt. zu haben.
Nach der Börse. Das Wetter hat sich aufgeklärt.
Roggen in loco 82 pfd. ist anziehend zu 22 ¼ a und 23 Rt. gekauft worden, 86pfd. zu 24 Rt., pr. Frühjahr für 82 pfd. 23 Rt. bez., 22 ½ Rt. Gld., Juni /Juli 82pfd. 25 Rt., 86pfd. 25 ⅞ Rt. bezahlt. rass loco 14 ½ Rt., März/ April 13 ¼ Rt., Septbr./ Oktbr. 12 ½ Rt. bez.
1 Spiritus aus erster Hand zur Stelle 23 ¾ %, aus zweiter Hand ohne und mit Faß 23 ¾⅜ P, zuletzt mit Faß 23 ⅜ ͤ, die Fässer mit 1 ½ Rt., und 24 ͤ bez., auf Lieferung in nächster Woche 23 ¾ ͤ, Fässer mit 1½ Rt., pr. Frühjahr 23 ¾˖ % bezahlt.
Breslau, 24. März. Weizen, weißer 53, 58, 62 Sgr., gelber 51, 56, 60 Sgr. 8 1“ Roggen 29, 31, 33 Sgr. Gebe 20, 22, 24 Sgr. Hafer 16, 17, 18 ½ Sgr. Kleesaat unverändert und eher für rothes Spviritus 6 ⅔ und † bez. und Br. Rüböl 15 bez., 15 Rthlr. ferner Gld. Zink nichts gehandelt. Es blieb heute an unserem Markte ganz unve behaupteten sich schwer. X“
aaget wa s inn acsgznen vvecahg0
Polizeiliche Verordnung.
Mit Bezug auf die Vorschriften im Allg. Landrecht Th. II., Tit. 20, §§. 756 u. s. w. wird wegen des Fahrens und Reitens in hiesiger Residenz, unter Aufhebung der Verordnung vom 25. März 1844 (Intelligenz⸗Blatt Nr. 97) und des Publikandums vom 8. September 1846 (Intelligenz⸗Blatt Nr. 220) hierdurch Folgendes verordnet:
§. 1. Bei der Ausfahrt aus den Häusern, beim Passiren der Brücken, Stadtthore und engen Straßen, beim Einbiegen in andere Straßen und überall, wo die Passage durch Menschen oder sonst beengt ist, darf nur im Schritt gefahren oder geritten werden. Dasselbe gilt beim Passiren der 1b zur Zeit des Gottesdienstes, insofern dieselben nicht gänzlich abge⸗ perrt sind.
§. 2. Mit hoch und breit beladenen Last⸗Fuhrwerken, sowie mit sol⸗ chen Fuhrwerken, die starkes Geräusch verursachen, darf überall nur im Schritt gefahren werden, desgleichen auch, wenn zwei Wagen aneinder ge⸗ hängt sind.
§. 3. Marschirenden Militair⸗Abtheilungen müssen Fuhrwerke und Reiter ausweichen, und wenn zum Vorbeipassiren kein Raum ist, so müssen sie so lange halten, bis erstere vorüber sind.
§. 4. Reiter und Wagenführer müssen die ihnen in den Weg kom⸗ menden Fußgänger durch lauten Zuruf warnen.
§. 5. Ledige Pferde müssen stets geführt und kurz am Zügel gehalten werden. Vor bösartigen Pferden sind die Vorübergehenden laut zu warnen.
§. 6. Kein bespanntes Fuhrwerk darf ohne Aufsicht und gehörige Be⸗ festigung auf den Straßen sich selbst überlassen bleiben. Kann der In⸗ haber keinen zuverlässigen Aufseher zurücklassen, so darf er sich nur ent⸗ fernen, nachdem die Pferde fest angebunden und abgesträngt worden sind.
§. 7. Solche Pferde, von denen bekannt ist, daß sie zum Durchgehen geneigt sind, dürfen unter keinen Umständen sich selbst überlassen bleiben.
§. 8. Bürgersteige und sonstige Fußwege dürfen zum Fahren, Reiten, Pferdehalten, Karrenschieben, Ziehen von Handwagen, so wie überhaupt zur Fortbringung von Lasten nicht benutzt werden.
§. 9. Auf ungepflasterten oder nur mit Kies beschütteten öffentlichen Plätzen in der Stadt darf weder gefahren noch geritten werden.
§. 10. Keinerlei bespanntes wie auch Hand⸗Fuhrwerk darf so auf⸗ fahren oder halten, daß dadurch die öffentliche Passage gehemmt wird.
§. 11. Unbespannte Fuhrwerke dürfen überhaupt nicht auf der Straße stehen bleiben.
§. 12. Alle Fuhrwerke sind schuldig, sich beim Begegnen rechts vorbeizufahren. Unbeladene Wagen müssen den beladenen, Personen⸗ wagen den Lastwagen ausweichen. Bei enger Passage muß der un⸗ beladene Wagen in schicklicher Entsernung so lange halten, bis der beladene vorüber ist. Trifft dieser Fall zwei leere oder zwei beladene Wagen, so muß derjenige, welcher den anderen zuerst gewahr wird, still hal⸗ ten. Vor engen Passagen muß jedes Fuhrwerk so lange halten, bis der Führer sich überzeugt hat, daß der Weg frei sei.
§. 13. Jedes langsamer fahrende Fuhrwerk muß das nachkommende schnellere Fuhrwerk, wenn dieses nicht anders vorbeikommen kann, auf ein gegebenes Zeichen links vorbeilassen. Niemand aber darf das Vorbeifahren eines ihm nachfolgenden Wagens durch Einlenken in dessen Fahrbahn
rn. 3 Zum Transport von Dünger, Schutt und dergleichen müssen die Fuhrwerke so eingerichtet sein, daß nicht durch Verstreuen oder Lecken die Straßen verunreinigt werden.
§. 15. Fuhrwerke, die Dünger oder andere übelriechende Substanzen geladen haben, dürfen innerhalb der Stadt auf össentlichen Straßen und Plätzen nirgend anhalten, müssen vielmehr ihren Weg ohne Unterbrechung ortsetzen. 2 — 9 16. Eben so dürfen beladene Frachtwagen bei freier Passage in den Straßen nirgend anhalten, sondern müssen unausgesetzt in der Fahrt bleiben. 1 §. 17. Kein Fuhrwerk darf überladen sein, so daß das Gespann zur ordentlichen Fortschaffung unvermögend wird. Außerdem darf keine Ladung breiter als 10 Fuß sein.
§. 18. Langholz darf nicht geschleppt werden, sondern muß auch hin-
ten auf Rädern ruhen. Schlittenfuhrwerke müssen stets mit Deichseln und Schellen versehen sein. 8 “
§. 19. Das unnöthige und anhaltende Knallen mit der Peitsche ist verboten, ebenso das heimliche Aufhocken auf fahrende Wagen oder Schlit⸗ ten und das Anhängen kleinerer Fuhrwerke an diese. L“
§. 20. Diese Vorschriften gelten für die Stadt mit Einschluß des engeren Polizei⸗Bezirks. Auf öffentlichen Chausseen jedoch kommen die Zu⸗ satz⸗Bestimmungen zu dem Chausseegeld⸗Tarif vom 29. Februar 1840 zur
endung. 8 2128 Die zur Erhaltung der Ordnung und sonst wegen des Fah⸗ rens und Reitens für einzelne festliche oder andere öffentliche Gelegenheiten, so wie für gewisse Orte und Gegenden, z. B. für die Schauspielhäuser, für den Belle⸗Alliance⸗Platz, den Lustgarten u. s. w. gegebenen besonderen polizeilichen Vorschriften shir bL1““ der durch gegenwärtige Ver⸗
nung festgesetzten Strafen zu befolgen. vr sarg, 1 92.a N, Fcbla sn werden mit einer Geldbuße bis zu zehn Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß, unter Umständen auch mit kör⸗ perlicher Züchtigung bestraft.
Berlin, den 24. Februar 1847.
Königliches Polizei⸗Präsidium. Republizirt Berlin, den. 12. März 1849. Königliches Polizei⸗Präsidium. von Hinckeldey.
[68 b] Bekanntmachung.
des im Franzburger Kreise belegenen, dem Gutsbesitzer Hermann Theodor Rosenthal zugehörigen und gegen⸗
tes Arbshagen mit Saaten und Acker⸗Arbeiten verfah⸗
subhastirt werden.
Bekanntmachungen. Alle unbekannten Real⸗Prätendenten werden aufge⸗
boten, sich bei L“ der Präklusion spätestens in 8 diesem Termine zu melden. Königl. Land⸗ und Stadtgericht.
„ 2„ 2 2 28 7 5 11 ng in Sequestration befindlichen Allodial-Rittergu 177] Subhastations⸗Patent.
ren werden Das in der Gubener Vorstadt am Anger Nr. 30. eösaber gelaben, gch in ae .gene, Vol. II. No. er Fol. 90. des Hopoihelenbuchs
den zu dem Ende auf 3 . bri den 16. u . verzeichnete, dem Bäckermeister August Lipke gehörige *.30. April; auch 21. Mai t. J. H429, Garten und Zubehör, welche zufolge der nebst
angesetzten drei Licitations⸗ bni ß de se iettaons⸗Terminen vor dem Königl⸗ dem Hypothekenscheine in der Registratur einzusehenden verfahren werden muß.
er die beim Verkauf grundleglich zu machenden Bedingun⸗ gen in hiesiger Kanglei zur Einsicht 8 liegen. den, soll „Zugleich werden Alle und Jede, die aus irgend einem
Grunde an dem zu verkaufenden Gute Arbshagen ding⸗ subhastirt werden.
te ei 1 chte einzufinden, wobei zur Nachricht dient, daß Taxe auf 10,494 Thlr. 16 Sgr. 3 Pf. abgeschätzt wor⸗ Urkundlich ꝛc.
Berlin, den 17. Februar 1849.
liche Rechte zu haben vermeinen, aufgefordert, solche in Frankfurt a. d. O., den 17. irasi 1849. [1451
den zu dem Ende anf den 106., 30. April, auch Königl. Land⸗ und
21. Mai präsigirten Terminen gehöri 1 öri ⸗ 9 zuführen, im vsbrigen selbige ,88 dis e 1119
8. Juni d. J. zu erlassende räflusiv⸗Sentenz mit ihren Ueber den Nachlaß des am 8. August 1846 verstor⸗ lich verkauft werden.
etwanigen Rechten ausgeschlossen und ihnen ein ewiges benen Kaufmanns Nathan Schaps Gnadenfeld hier⸗ Von dieser An⸗ selbst ist heute der erbschaftliche Liquidations⸗Prozeß er⸗ Der Termin zur Anmeldung aller An⸗
Stillschweigen werde auferleg meldung teAer. diejenigen Gläubiger entfreiet, öffnet worden.
denen ein gerichtlich korroborirter Po . b 1 3 werden wird, wenigstens haben sennaf WWe. veegelegt serüehe gteht
nen Ersatz von am 9. Juli 1849, Vormittags um 9 Uhr [58 b] Kosten zu erwarten. d vor dem Herrn Assessor Strauch im Parteienzimmer bes
Stettin, den 15. März 1849.
Königl. icht hiesiger Residenz. G 4 am 19. September d. J., Vorm. 11 Uhr, TTööö“ 1b Vergleichs⸗Abschluß
tadtgericht. 86 8 “ 4 ur 8 m 31. März d. J., Nachmittags 4 Uhr . - — sollen in der biesta,n Prosinzial⸗Zuchersiederei 37 Kisten zugsrechte zu verfahren
v
de 1844, hat der seinem Aufenthalte nach unbekannte [7001 — b 8 n g. 1 Verklagte 1 1.ememe Eid zu leisten. Das Stadtgericht zu Dresden hat in den zum Ver⸗ Zur Ableistung desselben ist ein Termin auf den 13. November c., Vorm. 11 Uhr, vor der III. Prozeß⸗Deputation des unterzeichneten Stadtgerichts, im D““ Fügns Nr. 59, Zimmer Nr. 18, angesetzt, zu welchem der v 3. Hirschfeld unter der Warnung vorge⸗ den 19. April 1849 laden wird, daß, wenn “ der Sache vsch ünktli estimmten Stunde erscheint, angenomn werd 1 5 1Ss höö 1 könne oder wolle 8 ihm aferseglen ger, wie überhaupt Alle, 1 8 1““ Eid nicht leisten, und mit Abfassung der Purisicatori aus irgend einem Rechtsgrun e Ansprüche haben, geladen, zu obigem Termine persönlich und, wo es er⸗
rmögen der hiesigen Kaufleute, Herren Eduard Voigt, Gustav Eduard Schwender und Friedrich Gotthelf Sepffarth,
eröffneten Kreditwesen
zum Liquidations⸗Termin bestimmt. Es werden daher bekannte und unbekannte Glänubi⸗
orderlich, mit Vormündern oder durch Anwälte, welche san genügenden, was Ausländer betrifft, mit gerichtlich vollzogenen Vollmachten versehen, auch insbesondere zu ermächtigt sein müssen, hier im gen und zu bescheinigen, mit den Konkurs⸗Vertretern
„innerhalb 6 Wochen zu be schließen, hinsichtlich der Ausbleibenden
havarirten Zuckers für Rechnung der Assuradeurs öffent⸗ 1ne e1949
ze Erk g eines Ausschließungs⸗Bescheides, hierauf die Eröffnung b anzusetzenden Verhöre
gütli
In Gemässheit des in der statutenmässigen, am die Eriheilung eines Hesignations⸗Bescheides
Königl. Sce⸗ und Handelsgericht. Fürhan Berhancbung, auch Abschluß eines Vergleichs ht 3
er, falls dieser ni u bewirken, eä 16 1. August 1849 oder die
unert, daß die Außenblei⸗
Datum Greifswald, den 10. März 1849. hiesigen Gerichts an. 19. Februar c. abgehaltenen General- Versammlung Akten⸗Versendung zum Verspruch zu erwarten. Noch
Königl. Tuß. Hesesch von Pommern und Rügen.
rr 9
8 Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird aller 8 „Klot. -einer erwanigen Vorrechte verlustig erklärt und mit sei⸗ ß nen Forderungen nur an dasjenige, was nach Befrie⸗
der Actionairs der Berlinischen Feuer-Versicherungs- 7 en eri Anstalt gefassten Beschlusses werden dic Herren Ae- werden die Vorgeladenen e tionairs hiermit zu einer aufserordentlichen General- liquidiren, für ausgeschlossen vom Kreditwesen, die aber,
benden, wie Alle, die ihre Forderungen nicht gehörig
182¹% .Subhastatijons⸗Patent. 16. digung der sich meldenden Gläubiger von der Masse Versammlung auf Dienstas den 27. März c. im welche eutweder gan nicht oder nicht bestimmt sich er⸗
as in der Tuchmacherstraße Nr. 47 gelegene, Vol. I.] noch üͤbrig ble
und Baustelle und 6 Morgen 162 ◻ v. Wiesen, 8 5 zusolge der nebst dem Hypothekenscheine in der Reg
) iben sollte, Nr. 95, des Hypothekenbuchs verzeichneie, dem Klemp⸗ Kempen, am 29. shheeseg p aen,nenden.
nermeister Albert Zaspel gehörige Wohnhaus nebst Hof J Königl. Preuß. Land⸗ und Stadtgericht. präcise 11 Uhr beginnen werden. 8
stratur einzusehenden Taxe auf 14,940 Thlr. 24 Sgr. 1118] Ediktal⸗Cit a tion
er Richter: Strauch. Berlin, den 10. März 1849.
3 Pf. abgeschäht worden, soll In Sachen des Graveurs Naumann Goldschmidt W. Brose. H. Keibel.
am 10,
Lokale der Anstalt, Spandauerstrasse No. 81, untern dem Bemerken eingeladen, dals die Verhandlungen beere nicht, für einwilligend werden geachtet werden.
18ö der Berlinischen Feuer-Versicherungs-Anstalt. 2. Brendel. ugust 1849, Vorm,. elf Uhr, wider den Kaufmann F. Z. Hirschfeld, Litt. C. No. 97. EE11“
klären, ob sie auf ihnen geschehene Vorschläge eingehen Dresden, den 10. November 1848.
b 8 1 Das Stadtgericht. “ 888 Burckhardt.
8 1““
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der Monarchje Erhöhung.
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3 Mit dem Preußischen Staats⸗Anzeiger werden die geben werden. Wir bitten die verehrlichen Abonnenten ergebenst, ihre resp. Bestellungen für das mit dem 1. Aprile wollen, daß dieselben in der regelmäßigen Zusendung keine Unterk “
Der vierteljährliche Pränumerations⸗Pr derselben, 2 Rthlr.
Inh a 8 Amtlicher Theil. 1 5 Deutschland.
Bundes⸗Angelegenheiten. Fr verfassunggebenden Reichs⸗Ven rung. — Die N.
Oesterreich.
Karlsruhe. Gesetze.
Ausland.
Bekanntmachungen. Versammlung.
ankfurt a. M.
6 Verhandlungen der sammlung. —
jniss Neue österreichi Frfla⸗ Zinister⸗Krisis. österreichische Ertlaä n der slowakischen
Oesterreich. Frankreich. Klubgesetz⸗Entwurf. Bank⸗Bericht. — Das 3 Großbritanien und laments⸗Verhandlun
Mailand. National⸗
b get und der leihung an Invaliden. — ges. — Vermischtes.
Hofnachrichten. ige Angelegenheiten. Kammern. — Floren Proclamation des Her Bekanntmachungen der proviso⸗
Zeugenverhör in Bour
gen über auswärt Auflösung der K. machungen. — öͤsterreichischer Truppen. rischen Regierung.
Boörsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.
— Fiorenz.
Amtlicher
Hoheit der Prinz Albert von
Theil.
Se. Königliche ist nach Hamburg abgereist.
“ 1116“ Die fortgesetzt an mich gerichteten vielen Ge⸗ der zweiten Kammer veranlassen untniß zu bringen,
suche um Anstellung 1 1 mich, hierdurch zur daß bereits alle Stellen, al ꝛc. Beamte sowohl, wie als Büre
in den Büreaus öffentlichen Ke lei⸗ oder Expeditions⸗ dergleichen, vollständig besetzt sind, und d gesuche nicht berücksichtigt werden köͤnnen.
Der Drang der Geschäfte erlaubt es auch nicht, nach Publi⸗ cation dieser Bekanntmachung den sich etwa später meldenden Bitt⸗ stellern speziell zu antworten.
Berlin, den 25. März 1849.
Der Präsident der zweiten Kammer.
Grabow.
- g kaudiener und aß fernere Bewerbungs
Verfassung erledigt. Der Verfassungs⸗Ausschuß trägt darauf an, daß die Versammlung sogleich zur Abstimmung über Abschnitt II „die Reichsgewalt“ übergehe. Der Antrag des Ausschusses wird angenommen. Bevor zur Abstimmung über Art. II, §. 7 geschrit⸗ ten wird, gelangt ein Minoritätserachten von Wigard, Schüler und H. Simon zur namentlichen Abstimmung, welches die Minorität hin⸗ ter dem §. 6 des Entwurfes als 6a eingeschaltet wissen will. Es lautet: „Das deutsche Volk ist souverain. Alle Reichsgewalt rührt vom Volke her.“ Es wird mit 297 gegen 213 Stimmen abgelehnt, und hierauf zur Abstimmung über Abschnitt II „die Reichsgewalt“ geschritten. Angenommen werden folgende Paragraphen:
Se. Excellenz der Großherzoglich meckle
Angekommen: 1 mes burg⸗strelitzsche Staats⸗Minister von Dewitz, von Neu⸗Strelitz.
Nichtamtlicher Theil. Derntschland.
E11 Ladenberg ist seit vierzehn Tagen an einer sehr heftigen Grippe er⸗ Dem Vernehmen nach dürfste er jedoch in wenigen Tagen ieder hergestellt sein.
genüber die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der ein zelnen Staaten aus. Die Reichsgewalt stellt die Reichsgesandten und die Konsuln an. Sie führt den diplomatischen Verkehr, schließt die Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, namentlich auch die Handels⸗ und Schifffahrts⸗Verträge, so wie die Auslieferungs⸗ Verträge ab. Sie ordnet alle völkerrechtlichen Maßregeln an.
Preußen. Der Staats⸗Minister von
Bundes -Angelegenheiten.
Frankfurt a. M., 23. März. (O. P. A. Z.) 193 ste Sitzung der verfassunggebenden Reichs⸗Versammlung. — Fortsetzung der zweiten Le⸗
Stadtgericht sich anzumelden, ihre Ansprüche anzuzei⸗- WE“ . Recht, ständige Gesandte zu empfangen oder solche zu halten. Auch
dürfen dieselben keine besonderen Konsuln halten. Die Absendung von Bevollmächtigten an das Reichs Oberhaupt ist den einzelnen Regierungen unbenommen.
üͤber deren Richtigkeit, auch unter sich selbst über Vor⸗
mittags⸗Sitzung.) sung der deutschen Reichs⸗Verfassung.
Die Sitzung wird um 4 Uhr eröffnet. Sitzung erkennt die Versammlung die beanstandete Wahl eines neuen Abgeordneten aus Tyrol, Matzegger, an. det hierauf, daß die drei welsch⸗tyrolischen Abgeordneten eine zweite erläuternde Erklärung eingereicht haben, welche dahin geht, daß sie war den Thatbestand, wonach das italienische Tyrol zu Deutschland
anerkennen und sich demselben unterwerfen, aber dadurch 8 als das heilige Recht ihres Der Vorsitzende ertheilt alsdann dem Abgeord⸗ Derselbe erkärt, daß enen Erklärung „8 r Ausdruck eines eei, er schäme sich dieses Gefühles lͤes der Ausdruck des Schmerzes über die Zukunft des sen sei, und nehme seinen Antrag zurück. Der Vorsitzende Simson erklärt hiernach, dieser erledigt zu betrachte
Tages⸗Ordnung:
5 Beoai B“ . 88 2 8 8 8844 Beim Beginn der träge mit anderen deutschen Regierungen abzuschließen.
Der Vorsitzende verkün⸗ beschränkt sich auf Gegenstände des Privatrechts, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei.
eine deutsche Regierung mit einer anderen deutschen oder nichtdeut⸗ schen abschließt, sind der Reichsgewalt zur Kenntnißnahme und, in⸗ . das Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung vor⸗ gesetze. zulegen. 1“ b
nicht auf dasjenige verzichten, was sie Landes betrachten. neten Reh wegen seines Antrages das Wort. sein Antrag, die drei Abgeordneten nach ihrer gegeb als nicht mehr stimmberechtigt zu erklären, nur de licklichen Gefühls gewesen se
24. März.
Sitzung der verfassunggebenden Reichs⸗ Versamm⸗
Vaterlandes gewe lung. (Vormittagssitzung.)
ne früher ausge⸗
eis beträgt, mit Einschluß der genannten stenograph
sprochene Ansicht, als würde ein Beschluß der National⸗ Versamm⸗ fung 8 Betreff der drei Abgreordneten aus Südtyrol eine rückwir⸗ ende Kraft auf die Gültigkeit der Abstimmung über §. 2 gehabt haben, nehme er als irrig zurück. (Beifall.)
Da der Antrag der Minoritä XAX““ 9 einen einzigen, ühr dSe ee 8 1 Fdn b “ L Paragrah anzunehmen, “ zuvor uüͤber §. 3 in der vom Ausschusse vorgeschlagenen Fassung abgestimmt, welcher lautet: „§. 3. Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staats⸗ Oberhaupt, so ist das Verhältniß zwischen beiden Ländern nach den Grundsätzen der reinen Personal Union zu ordnen.“ Der Antrag des Ausschusses wird mit 274 gegen 256 Stimmen abgelehnt, 2 enthalten sich der Abstimmung. — Der Minoritäts⸗Antrag wird hierauf zur Abstim⸗ mung gebracht, und zwar zuerst das erste Alinea desselben Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staats Oberhaupt, so soll das deutsche Land eine von dem nichtdeutschen Lande getrennte eigene Verfassung, Regierung und Verwaltung ha ben.“ Das erste Alinea wird mit 290 gegen 240 Stimmen ange
nommen. Die beiden folgenden Alinea’'s werden durch Aufstehen und⸗
Sitzenbleiben angenommen. Es lautet daher: Artikel II.
§. 2 (früher 2 und 3). Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staats⸗Oberhanpt, so soll das deut⸗ sche Land eine von dem nichtdeutschen Lande getrennte eigene Ver⸗ fassung, Regierung und Verwaltung haben. 8 8 In die Regierung und Verwaltung des drutschen Landes dür⸗ sjen nur deutsche Staatsbürger berufen werden. Die Reichs⸗Ver⸗ fassung und Reichs Gesetzgebung hat in einem solchen deutschen ri dieselbe verbindliche Kraft, wie in den übrigen deutschen
ändern.
Ueber die folgenden drei Paragraphen wird durch Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt. Sie werden in folgender Fassung angenommen: 1
S. 3. Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staats⸗Oberhaupt, so muß dieses entweder in demselben residiren oder es muß auf verfassungsmäßigem Wege daselbst eine
Regentschaft niedersetzen. (Tellkampf und Genossen.)
§. 4. Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen
deutscher und nichtdeutscher Länder soll kein Staats⸗Oberhaupt eines nichtdeutschen Landes zugleich zur Regierung eines deutschen Landes gelangen, noch darf ein in Deutschland regierender Fürst, ohne seine deutsche Regierung abzutreten, eine fremde Krone annehmen.
§. 5. Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbst⸗
ständigkeit, soweit dieselbe nicht durch die Reichsverfassung beschraͤnft ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten und Rechte, so weit diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind.
Hiermit waͤre die Abstimmung über den ersten Abschnitt der
Abschnitt II. Die Reichsgewalt. Artikel I. §. 6. Die Reichsgewalt ausschließlich übt dem Auslande ge
§. 7. Die einzelnen deutschen Regierungen haben nicht das
§. 8. Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt, Ver
Ihre Befugniß zu Verträgen mit nichtdentschen Regierungen
§. 9. Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche
Schluß der Sitzung 7 Uhr Abends. Nächste Sitzung am
Frankfurt a. M., 24. März. (O. P. A. Z.) 194ste
vollständigen stenographischen Berichte über die Sitzungen beider Kammern auch fernerhin beginnende Quartal gefälligst rechtzeitig so bewirken zu ore sjeinde „ 1 — 7 6 —X, 2
rechung erleiden und wir in den Stand gesetzt werden, die Stärke der Auflage gleich zu Anfang danach bestimmen zu können.
ischen Berichte und ohne Rü sich
lau) und 200 Rthlr. eingelaufen sind, und ertheilt dem Abgeordn.
Schulz von Darmstadt das Wort zu einer Interpellation an das Gesammt⸗Ministerium. Derselbe frägt das Reichsministerium, ob es die gehörigen Geld⸗ und Truppenmittel besitze, um die Verfassung, wie sie von der National⸗Versammlung werde beschlossen werden, zur Geltung zu bringen, falls die Gerüchte von einer beabsichtigten Octroyirung durch die Regierungen sich als begründet herausstellen sollten. (Heiterkeit rechts und in den Centren.) Der Vorsitzende verkündet hierauf den Uebergang zur Tagesordnung. Folgende Pa⸗ ragraphen werden angenommen: “
88 Artikel II. S. 10. Der Reichsgewalt ausschließlich steht das Recht des Krieges und Friedens zu. 8
§. 11. Der Reichsgewalt steht die gesammte Macht Deutsch⸗ lands zur Verfügung. §. 12. Das Reichsheer besteht aus der gesammten zum Zwecke des Krieges bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen Staaten Die Stärke und Beschaffenheit des Reichsheeres wird durch das Gesetz über die Wehrverfassung bestimmt. Diejenigen Staaten welche weniger als 500,000 Einwohner haben, sind durch die Reichs⸗ gewalt zu größeren militairischen Ganzen, welche dann unter der unmittelbaren Leitung der Reichsgewalt stehen, zu vereinigen oder einem angränzenden größeren Staate anzuschließen. Die näheren Bedingungen einer solchen Vereinigung sind in beiden Fällen durch Vereinbarung der betheiligten Staaten unter Vermittelung und Ge⸗ nehmigung der Reichsgewalt festzustellen. 8 8 §. 13. Die Reichsgewalt ausschließlich hat in Betreff des Heerwesens die Gesetzgebung und die Organisation; sie überwacht ö“ in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Den einzelnen Staaten steht die Ausbildung ihrés Kriegs wesens auf Grund der Reichsgesetze und der Anordnungen der Reichsgewalt und beziehungsweise in den Gränzen der nach S. 19 getroffenen Vereinbarungen zu. Sie haben die Verfügung über ihre bewaffnete Macht, so weit dieselbe nicht für den Dienst des Reiches in Anspruch genommen wird. §. 14. In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue ge⸗
gen das Reichs⸗Oberhaupt und die Reichs— Verfassung an erster Stelle aufzunehmen. 8
§. 15. Alle durch Verwendung von Truppen zu Reichszwecken
entstehenden Kosten, welche den durch das Reich festaes Fri 2 1 2ö estgesetzten Frie⸗ densstand übersteigen, fallen dem Reiche zur Last. festgeset e-
§. 16. Ueber eine allgemeine für ganz Deutschland gleiche
Wehrverfassung ergeht ein besonderes Reichsgesetz.
§. 17. Den Regierungen der einzelnen Staaten bleibt die Er⸗
nennung der Befehlshaber und Offizierer ihrer Tr 1ä 9. Offi. hrer Trupp . deren Stärke sie erheischt, überlassen. “
Für die größeren militairischen Ganzen, zu denen Truppen meh⸗
rerer Staaten vereinigt sind, ernennt die Reichs ie gemei schaftlichen Befehlshaber. Z.
Für den Krieg ernennt die Reichsgewalt die kommandirenden
Generale der selbstständigen Corps, so wi Bers - 8 ps, so wie das Perso 88 quartiere. w s Personal der Haupt⸗
§. 18. Der Reichsgewalt steht die Befugniß zu, Reichsfestun⸗
8
gen und Küsten Vertheidigungswerke anzulegen und insoweit die Sicherheit des Reichs es erfordert, vorhandene Festungen egen billige Ausgleichung, namentlich für das überlieferte Krrie omat b - zu Reichs⸗Festungen zu erklären. “
Die Reichs⸗Festunge üst V idi Reichs⸗Festungen und Küsten⸗ Vertheidigungswerke des
Reichs werden auf Reichskosten unterhalten.
§. 19. Die Seemacht ist ausschließlich Sache des Reiches.
Es ist keinem Einzelstaate gestattet, Kriegsschiffe fün st Einz are g „Kriegsschiffe für sich oder Kaper⸗Briefe auszugeben. “
Die Bemannung der Kriegsflotte bildet einen Theil der deut⸗
schen Wehrmacht. Sie ist unabhaͤngig von der Landmacht.
IIje M 1 7 † † Die Mannschaft, welche aus einem einzelnen Staate für die
Kriegsflotte gestellt wird, ist von der Zahl der von demselben zu haltenden Landtruppen abzurechnen. Das Nähere hierüber so wie über die Kostenausgleichung zwischen dem Reich und den Einzel⸗ staaten, bestimmt ein Reichsgesetz.
Die Ernennung der Offiziere und Beamten der Seemacht geht
allein vom Reiche aus.
Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Aus⸗
bildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die Anlegung, Aus⸗ rüstung und Unterhaltung von Kriegshäfen und See⸗Arsenalen ob.
Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Marine Etablisse⸗
ments nöthigen Enteignungen, so wie über die Befugnisse der dabei aufzustellenden Reichsbehörden, bestimmen die zu erlassenden Reichs⸗
Nach der Annahme des §. 19 entspinnt sich eine kurze Debatte
darüber, ob das Minoritäts⸗Erachten Nr. II.: „ein Reichsgesetz ver⸗ fügt über die Organisation der Kriegs⸗Marine des deutschen Reichs unter gerechter Berücksichtigung der eigenthümlichen Verhaäͤltmisse Oesterreichs, welches jedenfalls ein entsprechendes Kontingent an Schiffen und Mannschaft zur deutschen Kriegsflotte zu stellen hat⸗— (Ahrens, Welcker, Sommaruga, Römer, Schreiner, Lasaulr), hpoch
Die Sitzung wurde um halb zehn Uhr eröffnet. Der Vor⸗zur Abstimmung zu bringen sei. Der Vorsitzende stellt die n.
sitzende verkündet, daß zwei Flottenbeiträge von 204 Thlr. (Bres⸗ dung über diese Frage der Versammlung anheim. Diese entscheidet