wxhcelanepe, viht behegeng rung zu ersuchen,
nen deutschen Zolltarifs dem gewaͤhrleistet werde; einstimmig,
Kammer,
1 b alle Uebergangs⸗Steuern und Aus ern von Deutschland anshehobes und
steuerung ein gemeinschaft
werde; einstimmig,
ken, daß bei Entwerfung und Fe
8 nicht nur der Landwirt schaft, sondern au
rung
Wiederaufblühen des Flachsbaues und des Leinenhan land die geeigneten Schutzzölle eingeführt werden.
8 1.“ EZA1“” ““
Ausland.
Frankreich. Paris, 26. März. Das jetzt in zweiter Le⸗
sung angenommene Klubgesetz bestimmt;
Artikel 1. Die Klubs sind verboten.
ten Gegenstandes zusammenkommen. Artikel 2.
einstimmig die Staats⸗Regie⸗ g bei der L.- epalt. lebugf 85 Fuf 5 d i u wirken, daß bei Feststellung des allgemei⸗ zulassige Weise —22 Weinbaue ein angemessener Schutz in Uebereinstimmung mit der zwei⸗ die Staats⸗Regierung zu ersuchen, dahin zu wirken, leichungs⸗Abgaben im In⸗ ezüglich der indirekten Be⸗ iches System für ganz Deutschland an⸗ 4 S fos⸗ zmweten .pen die Regierung zu ersuchen, dahin auf jede zulässige Art zu wir⸗ keats.Keg 18 ststellung des Zolltarifs fuͤr ganz Deutschland solche Ansäte in demselben 1 g werden, welche der Industrie gehörigen Schutz gegen das Ausland bieten; einstimmig, die Staats⸗Regie⸗ zu ersuchen, bei der Centralgewalt dahin zu wirken, daß zum dels in Deutsch⸗
4 i
ntn, h SaulEIs 18 111“
8 die Für Klubs gelten nicht die öf⸗ fentlichen und politischen Versammlungen, die zur Berathung eines bestimm⸗ Der Eröffnung jedes öf⸗
534
einer geheimen Gesells
stimmungen erfü
einzutragen,
ten dürfen Zulaß finden.
welche die im Art. 2 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen müssen, unter⸗ schrieben sein. Art. 10. Die Bestimmungen der Art. 4 und 5 gelten auch von den Banketten. Art. 11. Geheime Gesellschaften sind verboten. Art. 12. Zu nichtpolitischen Zwecken dürfen nichtöffentliche Vereine gebildet werden, nachdem vorher der Gemeinde⸗Behörde Anzeige vom Lokal und dem Zwecke des Vereins und dem Namen der Stifter und Vorsteher gemacht worden ist. Bei Ermangelung oder Unrichtigeeit dieser Auzeige ist der Ver⸗ ein sogleich zu schließen und die Mitglieder können als Theilnehmer an aft versolgt werden. Die vorstehenden sind nicht anwendbar auf industrielle und Wohlthätigkeits⸗Vereine. Art.; Nichtöffentliche Vereine von mehr als 20 Mitgliedern, die sich in nicht öffentlichen Zusammenkünften mit politischen Gegenständen beschäftigen, müssen, bevor sie zusammentreten, Anzeige davon in Paris bei dem Polizei⸗ und in den Departements bei dem Präfekten und dem Maire der emeinde machen. Mit dieser Anzeige muß eingereicht werden: eine genaue Abschrift der Statuten der Geselischaft und der Konstituirungs⸗Akte; eine genaue Angabe des Zwecks der Gesellschaft, eine Aufzählung der Mitglie⸗ der nach Namen, Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnun emachter Anzeige neue Mitglieder eintreten, 1 . sens zehn Tage bei der Polizei gemeldet sein, ehe sie an den Sitzungen Theil nehmen können. Diese Aumeldun 1 i An⸗ geschriebenen Form geschehen. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann die Gesellschaft zusammenkommen, wann sie will, nachdem sie folgende Be⸗ inn Die in Art. 2. geforderte Anzeige muß zehn Tage vor der ersten Sitzung geschehen; die Protololle jeder Sitzung sind in ein Buch das der Behörde auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden muß; die Art. 4—9 finden auch auf die nichtöffentlichen Vereine Anwen⸗ dung; das Publikum ist auf das strengste von diesen Versammlungen aus⸗ zuschließen; blos die von der Behörde zur Ueberwachung abgeschickten Beam⸗ Art. 14. Alle Verbindungen, Berichte und
welche ist im verlegen.
Das unter
estimmungen Art. 12.
Art. Der Fruchtlosigkeit
— 8 wenn nach müssen ihre Numen minde⸗
muß in der bei Anzeige vor⸗ mit der
Strafen.
ch seit drei Monaten in gesegneten Leibesumständen befindet, zegriff, ihren Aufenthaltsort von Sevilla nach Granada zu
der Leitung der Minister Pidal und Mon erschei⸗
nende Blatt, el Pais, giebt zu erkennen, daß die spanische Inter⸗ vention zu Gunsten des Papstes nur unter der , daß er sich zur Wiederherstellun eingeführten constitutionellen Statuts verpflichte, stattfinden können.
Der sardinische Gesandte am hiesigen Hofe, Graf von Mon⸗ talto, dessen Abberufung Herr Giobertl als Minister verfügt hatte, ist jetzt auf seinem Posten bestätigt worden.
Die letzten Nachrichten aus Catalonien sind bedenklicher General Concha hat die
seines bisherigen
und die Anwendung eines neuen zu erproben dem 14ten erließ er eine Bekanntmachung, in welcher den Re⸗ bellen, welche sich mit ihren Waffen binnen eines Monates vor den Behörden stellen würden, Begnadigung angeboten wird. Die Wi⸗ derspenstigen werden theils mit lebenslänglicher Zuchthaus⸗, theils odesstrafe bedroht. Die Ortschaften, welche die von den Rebellen ausgeschriebenen Steuern entrichten, verfallen in schwere Die Einwohner, welche den Königlichen Behörden nicht genaue und schleunige Auskunft über die Bewegungen der Rebellen ertheilen, gleichfalls. Rebellen anschließen, verfallen in schwere Geldstrafen und werden an bestimmte befestigte Punkte abgeführt. Alle Einwohner sind verpflichtet, auf Befehl der Militairbehörden Botendienste zu verrichten, und
des von dem ermordeten Minister Rossi
Ueberzeugungvon der Kriegs⸗ 2 gewonnen eschlossen. Unter
Die Familien der Personen, welche sich den
fentlichen Vereins, der sich mit politischen Gegenständen beschäftigt, muß eine durch den Vorstand in Paris an die Polizeipräfektur, in den Deparments
an den Maire der Gemeinde und den Präfekten gemachte Anzeige voraus⸗ gehen. Diese Anzeige muß mindestens 24 Stunden vor der Eröffnung der Versammlung stattsinden. Sie giebt Namen, Stand, Gewerbe, Woh⸗ nnng und Aufenthalt des Vorstandes und Ort, Tag und Stunde der Zu⸗ sammenkunft an. Sie hat den Zweck der Versammlung ausdrücklich zu bezeichnen. Sie muß von fünf französischen Bürgern unterschrieben sein, die mindestens 25 Jahre alt sind, in der Gemeinde, wo die Versammlung ssattfindet, wohnen, ihre bürgerlichen und politischen Rechte genießen und Ahicht wegen Mord, Diebstahl, Gaunerei, Vertrauensmißbrauch oder Ver⸗ etzung der Sittlichkeit verurtheilt worden sind. Diese Anzeige wird so⸗ ort zu Protokoll genommen. Artikel 3. Die Versar mlungen dürfen nur bis 8* der von der Behörde für den Schluß öffentlicher Orte sestgesetz⸗ ten Stunde dauern. Artikel 4. Die Behörde, bei der Anzeige gemacht worden ist, kann stets einen oder mehrere Beamte von der Verwaltung oder der Justiz an der Sitzung Theil nehmen lassen. Diese Beamten nehmen einen besonderen Platz nach eigener Wahl ein; sie müssen die Insignien ih⸗ tes Amts tragen. Artikel 5. Bei Ermangelung der vorgeschriebenen vor⸗ läusigen Anzeige besiehlt der Polizei⸗Kommissar der Versammlung, auseinan⸗ derzugehen; erfolgt Widersetzlichkeit gegen die Aufforderung, so wird die Ver⸗ sammlung als Zusammenrottung beirachtet. Artikel 6. Zu Ende jeder Sitzung ist ein Protokoll von dem Vorstande aufzunehmen und von jedem Mitgliede desselben zu unterschreiben. Es muß enihalten: Die Namen der Mitglieder des Vorstandes; die genaue Erzählung von Allem, was in der Versamm⸗ lung vorgekommen ist. Es ist auf Verlangen der Behörde jederzeit vor⸗ ulegen. Der der Sitzung beiwohnende Beamte kann verlangen, daß jede Konstatirung, die er zu machen wünscht, in das “ eingerückt werde, unbeschadet seines Rechts, jede Verletzung des Gesetzes zu Protokoll zu neh⸗ Art. 7. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen u r die Berathung
eines Antrages gestatten, der gegen die öffentliche Ordnung und die gute Sitte ist oder eine Aufreizung zu einem Verbrechen oder Vergehen in sich schließt; sie dürfen keine Denunciation von Personen oder persönliche An⸗ riffe dulden, und keine Berathung, die nicht in der durch Art. 2 vorge⸗ chriebenen Anzeige erwähnt ist. Die Reden, Ausrufungen und Drohun⸗ gen, die in einem Verein vorkommen, sind zu betrachten, als ob sie an einem öffentlichen Ort geschehen wären, und unterliegen derselben Verant⸗ woortlichkeit. Dasselbe ist mit allen im Verein vertheilten Drucksachen und Emblemen der Fall. Art. 8. Kein Verein darf Beschlüsse in Form von Ge⸗ setzen, Dekreten, Verordnungen, Urtheilen und anderen Aktenstücken der Be⸗ hörde erlassen. Art. 9. Der Anordner jeder unter dem Namen eines politischen Festmahls stattfindenden Versammlung hat 48 Stunden gs die im Art. 2 vorgeschriebene Anzeige zu machen. Diese Anzeige muß Namen, Stand, Gewerbe und Wohnung der Anordner in sich fassen und von den Anordnern,
Adressen zwischen politischen Vereinen, und Mittheilungen, Deputationen und Abordnungen von Kommissionen, was auch immer der Zweck ihrer Sendung sein möge, sind untersagt. Art. 15. Wenn Unordnung im Ver⸗ eine entsteht und die Stimme des Beamten nicht geachtet wird, wenn eine Aufforderung zu Verbrechen nicht gerügt wird, wenn Bewaffnete nicht fort⸗ gewiesen werden, hat der die Aufsicht führende Beamte ein Protokoll auf⸗ zunehmen, und die Conseilkammer hat zu entscheiden, ob der Verein auf⸗ zulösen ist. Die Entscheidung tritt in Kraft, so wie dem Vorsitzenden des Vereins davon Anzeige gemacht worden ist, und ohne aufschiebende Kraft der Appellation. Die Anklagekammer entscheidet in letzter Instanz über diese Appellation, unbeschadet weiterer gerichtlicher Verfolgung des Vor⸗ standes wegen dieser Thatsachen. Art. 16—20 setzt die Sirafen für Ver⸗ jetzung des Gesetzes auf Geldbußen von 100 — 500 Fr. und einem bis drei Monaten Gefängniß fest. Nach Artikel 21 werden Aufforderung zum Mord, zur Plünderung, zum Bürgerkrieg, Angriffe auf Familie und Eigenthum, die Republik und die Verfassung, Aufreizung gegen einzelne Bürger mit zwei bis vier Jahren Gefängniß und 100 — 1000 Fr. Strafe belegt; wenn sie bewaffnet geschehen, mit drei bis fünf Jahren Gefängniß und 1000 — 3000 Fr. Strafe. Die Richter können außerdem die Schließung des Vereins an⸗ ordnen. Theilnahme an einer geheimen Gesellschaft wird mit sechs Mona⸗ ten bis zu zwei Jahren Gefängniß und 100 — 500 Fr. Geldstrafe belegt. Artikel 24. Die politischen nichtöffentlichen Vereine, die sich ohne Beachtung der im 3. Artikel vorgeschriebenen Bestimmungen bilden, die ihre Statuten verheimlichen oder ungenaue oder falsche Abschriften derselben geben und nicht das verlangte Mitgliederverzeichniß einreichen, können als geheime Gesell⸗ schaften beßandelt werden. Artikel 25 und 26. Präsidenten, Secretaire und Geschäftsführer politischer Vereine, die gegen Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 verstoßen, Affiliationen, Berichte und Adressen, Mittheilungen, De⸗ vpntationen und Abordnung von Kommissaren sind mit Gefängniß von einem Monate bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von 100 — 500 Fr. zu be⸗ legen. Artikel 27. Die Verletzungen der Bestimmungen des Gesetzes, die zur Eröffnung der öffentlichen und nichtöffentlichen politischen Vereine erfor⸗ derlichen Formalitäten und das Abhalten ihrer Sitzungen betreffen, sind vor das Polizeigericht zu verweisen. Die anderen Verletzungen gehören vor die Geschworenen. Artikel 32. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden keine Anwendung auf ausschließlich kirchliche Vereine, noch auf Wahl⸗ Comité's, die in den der Wahl vorhergehenden 45 Tagen gehalten werden.
Sopanien. Madrid, 21. März. Die regierende Königin hat den Wunsch zu erkennen gegeben, den kirchlichen Feierlichkeiten der stillen Woche in Sevilla beizuwohnen. Es scheint indessen, daß die Minister gewichtige Einwendungen gegen diese Reise erhoben
haben. Die Infantin, Gemahlin des Herzogs von Montpensier,
diejenigen Begüterten, welche in kleineren Ortschaften oder auf Ge⸗ höften wohnen, sind gezwungen, ihren Wohnort in größere Städte oder befestigte Punkte zu verlegen. Diejenigen Ortschaften, welche den Rebellen Widerstand zu leisten gesonnen sind, sollen befestigt und mit Mannschaft versehen werden. — Zugleich erließ der Gene⸗ ral Concha einen Aufruf an sein Heer, worin er es dringend zur Mannszucht und Tapferkeit ermahnt und die Verbrechen des Auf⸗ standes, der Abtrünnigkeit, Meuterei, Feigheit und Desertion mit dem Standrechte bedroht. Für Aburtheilung der Offiziere wird ein besonderes Kriegsgericht niedergesetzt. — In Folge dieser Maßre⸗ geln werden, wie man befürchtet, die Bewohner des platten Landes und der kleineren Ortschaften Cataloniens in eine höchst be⸗ drängte Lage gerathen, da sie auf der einen Seite von den König⸗ lichen Truppen und Behörden, auf der anderen von den Karlisten bedroht werden, ohne mit Waffen versehen zu sein, um letzteren Widerstand leisten zu können.
Der General Lersundi ist von Catalonien abberufen worden. Der Obergeneral Concha hatte am 15ten sein Hauptquartier in Gerona, während Cabrera an der Spitze von 2000 Mann die dor⸗ tige Gegend verließ und am 16ten zwischen Lerida und Cervera über die große von Saragossa nach Barcelona führende Heerstraße zog, sich in der Ebene von Urgel mit einigen anderen Corps ver⸗ staͤrkte und nach Aragonien vordringen zu wollen schien.
3proz. 22 G. 5proz. 10 ⅞ P. Unverz. 3 ⅞ P.
Markt⸗Berichte. Stettin, 29. März. Seit heute früh regnet und schneit es
unaufhörlich.
Im Weizengeschäft wenig neues; keiten 53 Rthlr. bezahlt. —
Roggen loco in 82/85pfd. Waare mit 22 a 22 ½ Rthlr. bez.; pr. Fruhf 86 pfv. 23 ⅞ Rthlr. bez. Rüböl. loco und pr. März 15 Rebre von einem benöthigten Käufer bezahlt; pr. Sept. /Okt. 12 ½ Rthlr. zuletzt bez. Spiritus aus erster Hand zur Stelle 24 ½˖ — 24 %, aus zwei⸗
schöne Waare bei Kleinig⸗
ter Hand ohne und mit Faß und pr. Frühj. 24 % bez. und Brief,
pr. Juli 22 , pr. Juli / August 22 ½ ℳ bez. Frachten. Ein englisches Schiff von 850 Qrs. wurde nach Li⸗ verpool zu 4 Sch. pr. Qr. Weizen genommen.
Türkei.
Bekanntmachungen
134] Publicandum. Der durch die Verfüßung vom 27. Oktober um Verkaufe des zum ilhelm Schade gehörigen Allodial⸗Ritterguts ichau Nr. 12. auf den
1 6. Mai d. J.,
4⁴
v. J.
achlasse des Rittergutsbesitzers
Hein⸗
Vormittags um 10 Uhr, in dem hiesigen Gerichts⸗Ge⸗ bäude angesetzte Licitations⸗Termin wird in Rosenberg vor der dortigen Kreisgerichts⸗Deputation, als der vom
1. April d. J.
Marienwerder, den 20. März 1849. be.
Khghnigliches Pupillen⸗Kollegium. (100 Nothwendiger Verkauf.
Ober⸗Landesgericht Naumburg.
„Das in der Provinz Sachsen und im Kreise n.
liegende Allodial⸗Rittergut Sausedlitz, im Hypot
ab kompetenten Behörde, abgehalten
8*
89
27 8 4 8 8
E
he
en⸗
buche des Ober⸗Landesgerichts zu Naumburg Tom. I.
No. 5. pag. 93 seq. eingetragen und abgeschätzt 58,998 Thlr. 23 Sgr. 7 ¾ P. 8 zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedin unserer “ einzusehenden Taxe, soll am 3.2 an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
141) Nothwendi Die hwendiger Verkauf.
auf
gungen in ugust 1849, Vormittags 9 Uhr,
ezirk des Königl. Land⸗ und Stadtgerichts
8 8 in Westpreußen, als Pennonslgniche cs olieblen, und im Bezirk der Königl. Regierung zu Vsch⸗
Danzig gelegene Erbpachts Z damme⸗ uas Wabinaahlen Gerhetene öngern
ücke Koliebken Nr. 1.
am Grenzfließ, deren Reinertrag von 952 3 Pf. zu 5 Prozent einen Tarwerth 68 Sä.
5 Sgr. und zu 4 Thlr. 21 Sgr. 3 pachts⸗Kanon von 133 Thlr. 10 S
rozent einen Taxrwerth von
23,822
f. gewährt, und worauf ein Erb⸗ r. haftet, wel er,
leuten gehörige Grundstück mit einem Flächen⸗Inhalt von 352 Morgen Acker, Wiesen, Weide u. s. w., nebst Gebäuden und der Ziegelei, im Neustettinschen Kreise, abgeschätzt auf 13,818 Thlr. 18 Sgr. 6 Pf. zufolge der nebst . und Bedingungen in der Re⸗ gistratur einzusehenden Taxe, soll am 4. Mai k. J., Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Tempelburg, den 8. Oktober 1848. Königliches Land⸗ und Stadtgericht. Hüu8 EEEE 2 n
[393)9) Subhastations⸗Patent. Nothwendiger Verkauf. Das dem Gutsbesitzer Hintze gehörige, auf hiesiger städtischer Flpcee belegene Grundstück, Adelsheidshöh genannt, abgeschätzt auf 23,308 Thlr. 6 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Regi⸗ stratur einzusehenden Taxe, soll am 3. d. J., Vormitt. 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Zugleich werden die etwanigen unbekannten Real⸗ Prätendenten aufgeboten, ihre Ansprüche auf das Grund⸗ stück spätestens in dem anberaumten Termine geltend zu machen, widrigenfalls sie mit denselben werden präklu⸗ dirt werden und ihnen deshalb ein ewiges Stillschwei⸗ gen auferlegt werden wird. Tempelburg, den 26. Januar 1849. Königliches Land⸗ und Stadtgericht.
“ e.
[666] Nothwendiger Verkauf.
Die bei dem Dorfe Groß⸗Jehser belegene und zu Erbzinsrechten besessene Wassermühle, genannt die Busch⸗ mühle, mit einem Areal von 43 Morgen 16 Quadrat⸗ ruthen, abgeschätzt auf 7987 Thlr. 11 Sgr. 2 Pf., soll Nam 14. Mai 1849, Vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle zu Groß⸗Jeh⸗ ser subhastirt werden.
Die Taxre, Hypothekenschein und Bedingungen können in der Registratur des unterzeichneten 8
an unsere Eisenbahn⸗Gesellse
üt
2. Dezember v. J. stattgefundenen außerordentlichen General⸗Bersammlung unserer Actionaire beschlossen worden ist. Wir fordern zugleich alle diejenigen, welche Haft Forderungen oder son⸗ stige Ansprüche zu haben vermeinen, auf, solche bei uns, und zwar spätestens innerhalb sechs Monaten, anzumel⸗ den, indem die Glänbiger, welche sich in der angegebe⸗ nen Frist nicht melden, ihrer Rechte zu Gunsten der Gesellschaft verlustig gehen. Paderborn, den 19. Januar 1849. Die Direction der Köln⸗Minden⸗Thüringer Verbin⸗ ad;⅛dungs⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft. 1 Delius. obi:
E1““ —
[133] Bekanntmachung. Die öffentliche Ausstellung von Werken der bilden⸗ den Kunst bei der Königl. Sächs. Akademie derselben zu Dresden wird für das laufende Jahr Sonntags den 15. Juli eröffnet werden, und es ist als letzter Zeitpunkt für Ein⸗ lieferung der auszustellenden Gegenstände der 8. Juli
festgesetzt worden, da spätere Zusendungen nur alsdann noch an den unbesetzt gebliebenen Räumen würden auf⸗ gestellt werden können. 1
Auch ist den Künstlern überlassen, die Verkaufspreise ihrer Arbeiten bei deren Einsendung mit anzugeben, welche alsdann ebenfalls in den Ausstellungs⸗Verzeich⸗ nissen veröffentlicht werden sollen. 1
Vom 17. September dieses Jahres an können die eingesendeten Gegenstände wieder zurückgenommen werden. 111“
Dresden, am 23. März 1849. 878 ½
Der akademische Rath.
[77b] General⸗Versammlung der
Actionaire der Mecklenburgi⸗
1) der Bericht des Ausschusses und der Direction über den gegenwärtigen Stand der Sache;
2) die Beschäftigung mit der Finanzlage der Gesell⸗
schaft und die Beschlußnahme über die Herbei⸗ schaffung der zur Vollendung der Bahn nöthigen Geeldmittel, womit eventuell eine theilweise Abän⸗ ddeerung der Konzessions⸗Bedingungen und des Statuts verbunden sein wird, so wie über die mweiteren mit dieser Anleihe in Verbindung stehen⸗ den Maßregeln; 1 8) die Sistirung des Zinsenlaufes der Stamm⸗Actien (confr. §. 12 des Statuts) und die Beschluß⸗ nahme über die bis dahin aufgelaufenen Zinsen;
4) die Beschäftigung mit der von der Direction ge⸗
führten Rechnung für die Jahre 1847 und 1848;
5) die Bestätigung einer im Verlaufe des Jahres
1848 geschehenen Ergänzungswahl in den Aus⸗ schuß, und die Beschlußnahme über die Wahl von gwei neuen Mitgliedern in denselben, wovon, im Falle der Wahl, ein Mitglied aus der Zahl der
KRostocker Actionaire gewählt sein muß (confr.
§. 28 des Statuts).
Legitimations⸗Büreaus sind: in Hamburg bei Herrn G. H. Kaemmerer, in Berlin bei Herrn J. Saling, Kleine Präsidentenstraße Nr. 7, in Schwerin, Rostock, Wismar und Güstrow in den Büreaus der Gesellschaft errichtet, wo die Actien abgestempelt und Legitimations⸗ Karten ertheilt werden. 1““
Schwerin, den 24. März 1849. 1111“
u ssch u ddeer Mecklenburgischen Eisenbahn⸗Gesellschast. 1*G G. C. Mann, als Präses.
Regelmäßige Dampfschifffahrt zwischen
(49 b- Wismar un Kopenhagen.
Das als vorzüglich eingerichtet bereits bekannte kupfer⸗
feste und kupferbodene Dampfschiff „Obotrit!, geführt von Capt. J. J. Seth, wird eehmacaig jeden Mitt⸗ woch nach Ankunft der Ei enbahnzüge von Hamburg
9 8
Das Abonnement betraͤgt: 2 Athlr. für ½ Jahrrl. 4 88 . 3½ Jahr. 8 2 Seir; 5 in allen Theilen der Monarchihe ohne Preis⸗Erhshung. Sizß. Bei einzelnen nummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnetr. ““
1ö, n 8
1 aad fus Sat s. He2da82e-D ee e Awswhir,er IS “*“ 1ö““ 43Z1“ . IEö11.“ a.st, ig, , zi en. “ „ 44* 8 †¼½ E 2 8 8 8 882 6. öcathmn an 1“ IIIAe6“ Ale post⸗Anstalten des In⸗ une 1“ 5 Anuslandes nehmen Bestellung auf dSdieses Blatt an, für Verlin die Erpedition des Preuß. Staats⸗ 1“ Anzeigers: 1 2 n⸗Straße Nr. 57.
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13191*X“]; g. L
2 85 8 n 9 11111A1XAXA“
11ö1“
Amtlicher Theil.
Znhal t.
. Deuntschland. Preußen. Berlin. Beförderungen und Abschieds⸗Bewilligungen in der Armee. — Verordnungen. Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Verhandlungen der verfassunggebenden Reichs⸗VBersammlung. — Reise⸗Ronte der nach Ber⸗ lin bestimmten Deputation. — Abgeordneter Wiebker †. 5 Oesterreich. Wien. Errichtung eines Scharfschützen⸗Corps. — Ein Dampfboot verunglückt. — Vermischtes. Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen. Nassau. Wiesbaden. Verhandlungen der Deputirten⸗Versammlung. Oldenburg. Oldenburg. Eidesformel für die Beamten. Schleswig⸗Holstein. Schleswig. Verhandlungen der Landes⸗Ver⸗ sammlung. — Kiel. Die Blokade noch nicht begonnen. Lübeck. Lübeck. Truppensendung nach Travemünde.
“
Ausland. 11“
Oesterreich. Bucharest. Nachrichten aus Hermannstadt. — Krakau. Bedingung für den Aufenthalt polnischer Emigrirten.
Frankreich. National⸗Versammlung. Das Eisenbahnen⸗Kapitel
im Budget der öffentlichen Arbeiten. — Mittheilungen Odilon Barrot's über den österreich⸗sardinischen Krieg. — Paris. Depesche Bois le Comte's aus Turin. — Gesandtschaften. — Vermischtes. Großbritanien und Irland. Parlament. Oberhaus. Die Prinzipien der Kolonial⸗Regierung. — Die kleinen Gerichts⸗Sessionen. — Beabsichtigte Aenderung der australischen Verfassung. — Unterhaus. Die Bill zur Abänderung der Schifffahrts⸗Gesetze geht durch den Aus⸗ schuß. — Diskussion der irländischen Hülfssteuer. — Bewilligungen für das Artillerie⸗Departement. — Vermischtes. — London. Abdankung des Herzogs von Parma zu Gunsten des Erbprinzen. — Graf von Revel. 8 Belge an. Brüssel. Verhaftungen wegen eines Komplotts. — Sir „Cllis. Dähnemark., Kopenhagen. Proclamation des Kriegs⸗Ministers. 8 Italien. Neapel. Truppen nach Messina und an die römische Gränze. — Fien a. Die Autorität des Königs von Sardinien wiederhergestellt. — Turin. Das Gefecht bei Mortara. 8 Konstantinopel. Vermischtes. Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.
1“
mtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruh: Den bisherigen Ober⸗Landesgerichts⸗Direktor Metzke in B erg zum Geheimen Ober⸗Tribunals⸗Rath zu ernennen.
8 Der bisherige Patrimonial⸗Landrichter Franz Adolph Tre zu Wittenberg ist zum Rechtsanwalte bei dem b vaff tenberg und zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Naumburg; DDer bisherige Justitiarius Jahr in Kottbus zum Rechts⸗An⸗ walt für den kotthbuser Kreisgerichts⸗Bezirk, mit Anweisung des Wohnsitzes in Kottbus, und zugleich zum Notar im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Frankfurt a. d. O.; 8 Der bisherige Justitiarius Harmuth in Lübben zum Rechts⸗ Anwalt für den kalauer Kreisgerichts⸗Bezirk, mit Anweisung des ohnsitzes in Kalau, und zugleich zum Notar in dem Departement des künftigen Appellationsgerichts zu Frankfurt a. d. O., vom 1. April
d J. ab;
Der bisherige Stadtrichter Nothnagel in Mohrin zum Rechts⸗
Anwalt für den königsberger Kreis, mit vorläufiger Beibehaltung
des Wohnsitzes in Mohrin, und zugleich zum Notar im Bezirk des
Appellationsgerichts zu Frankfurt a. d. O.;
Der bisherige Patrimonial⸗Landrichter Kempe in Stargard zum Rechts⸗Anwalt bei den Gerichten des saatziger Kreises, mit An⸗ weisung des Wohnsitzes in Stargard, und zugleich zum Notar im Bezirk 8 künftigen Appellationsgerichts zu Stettin, vom 1. April
. ab; 8
Der bisherige Bergrichter und Justitiar Aretin Theodor ert zu Eisleben und der Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Georg Thilo Schuster zu Seeburg sind zu echtsanwälten bei dem Ftisgerieie⸗ zu Eisleben und zu Notarien im Departement des Appellationsgerichts zu Naumburg; und
Der bisherige Justitiar Wilhelm August Hunger zu Mer⸗ seburg und der Patrimonial⸗Landrichter Franz August Wetzel daselbst zu Rechtganwälten bei dem Kreisgerichte zu Merseburg und zu Notarien im Departement des Appellationsgerichts zu Naumburg ernannt worden.
Exemplaren.
2
von Sellentin vom 27sten Infanterie⸗Regiment zum Major er⸗ nannt worden. Ferner ist dem Major, Freiherrn vom Hagen, vom 29sten Infanterie⸗Regiment als Oberst⸗Lieutenant, dem Hauptmann von Frankhen vom 3ten Infanterie⸗Regiment als Major mit der Regiments⸗Uniform mit den vorschriftsmäßigen Abzeichen für Ver⸗ abschiedete, Aussicht auf Civil⸗Versorgung und Pension, der Abschied bewilligt und der General der Infanterie von Pfuel auf sein An⸗ suchen mit Pension in den Ruhestand versetzt worden.
Berlin, 31. März. Das Amts⸗Blatt des Königlichen Post⸗Departements enthält folgende Verordnung, betreffend die Aufforderung zum sorgfältigen Betrieb der Zeitungs⸗Geschäfte.
Bei dem sind in neuerer Zeit viel häufiger als sonst Beschwerden der Zeitungs⸗Abonnenten über den verspäteten Empfang oder das völlige Ausbleiben der von ihnen durch die Post zu beziehenden Zeitungen eingegangen.
Die Untersuchung dieser Beschwerden hat erg ben, daß die vorgekom⸗ menen Unregelmäßigkeiten zum Theil durch Hindernisse, welche die Witte⸗ nngs. . stat während der Wintermonate dem regelmäßigen Posten⸗ laufe entgegenstellen, theils durch die von Seiten der Redactionen zu spät oder unvollständig erfolgte Ein ieferung der Zeitungen und durch andere der Post⸗Verwaltung fremde Ursachen, zum großen Pheile aber auch durch die von Post⸗Beamten begangenen Versehen herbeigeführt worden sind. Wenn sich auch nicht verkennen läßt, daß bei dem außerordentlichen Umfange, welchen der Zeitungs⸗Verkehr durch die jetzigen Zeit⸗ s verhältnisse gewonnen hat, einzelne Versehen kaum vermieden wer⸗ den können, so liefern doch viele Thatsachen den Beweis, daß den Zeitungs⸗ Geschäften im Allgemeinen nicht die gehörige Aufmerksamkeit und Sorgfalt
ewidmet wird, zu welcher die Postbeamten eben in der so sehr gesteigerten
ichtigkeit und Bedeutung dieses Geschäftszweiges eine dringende Auffor⸗ derung finden sollten. An alle Postbeamten ergeht daher die Mahnung, auf die Zeiungs⸗Geschäfte, namentlich auf die rechtzeitige Bestellung, pünkt⸗ liche Absendung und richtige Spedition der Zeitungen von nun an die äußerste Sorgfalt zu verwenden. Jeder Post⸗Anstalt mache ich ausdrücklich zur Pflicht, in allen Fällen, in welchen eine Zeitung nicht rechtzeitig ein⸗ trifft, sofort der Uesache durch Rückfragen nachzuforschen und wenn sich er⸗ giebt, daß eine Post. Anstalt die Uisregelmäßghe verschuldet, dies dem Ge⸗ neral⸗Post⸗Amte unmittelbar anzuzeigen. lle faneren Verabsäumungen
werden nach Maßgabe der Umstände gerügt werden. — Den Post⸗Inspektoren empfehle 89 dringend, den Betrieb der Zeitungs⸗
Geschäfte in ihren Bezirken unausgesetzt im Auge zu behalten und überall,
wo es er forderlich ist, solche Auordnungen zu treffen, welche Ordnung und Regelmäßigkeit in Neeh. Benneeftn herzust han die Dauer zu sichern. . 1 41
Berlin, den 22. März 1849.
Der General⸗Postmeister. “ von Schaper.“
Desgleichen betreffend die Beförderung der Zeitungen, welche als Tausch⸗ und Gratis⸗Exemplare von den Rebactionen und Ver⸗ legern abgesandt werden..
Es kommt jetzt öfters vor, daß Zeitungs⸗Redactionen oder Zeitungs⸗ Verleger an andere Zeitungs⸗Redactionen oder Zeitungs⸗Verleger Frei⸗ Exemplare ihrer Zeitung versenden und dagegen von den Empfängern Erem⸗ plare der von diesen redigirten oder verlegten Zeitungen zugesandt erhalten. Eben so geschieht es, daß au andere Personen, die nicht Zeitungs⸗Verleger sind, Gratis⸗Exemplare gesandt werden.
Diese sogenannten Tausch⸗Exremplare, so wie die Gratis⸗Eremplare dürfen grundsätzlich durch die preußischen Posten nicht unentgeltlich befördert sondern nur gegen Entrichtung der im Zeitungs⸗Preis⸗Courant für die be⸗ treffende Zeitung ausgesetzte Povision zur Verwendung angenommen werden. In solchen Fällen hat das Post⸗Amt des Absendungsortes dem Post⸗Amte des hen uenga eihe 1 :1993 2 82 der erfolgten Berichti⸗ gung der Provision Nachricht zu geben und diese Nachricht glei i dem Zeitungs⸗Comtoir mitzutheilen. — C1““
In der Regel kommen dergleichen Sendungen nur in einzelnen Erem⸗ plaren vor; ihre Versendung erfolgte bisher gewöhnlich unter Kreuzband oder unter gnaaasa, bdarf Verh
ür die Folge darf zur Verhütung vorgekommener Mißbräuche di Versendung, wenn sie gegen die gewöhnllche Zeuungs⸗Pevrisan e⸗ soll, sowohl bei Tausch⸗Exemplaren als bei Frei⸗Exemplaren, nur unver⸗ schlossen, wie bei jeder anderen Zeitung, geschehen, wobei dem Absender freigestellt bleibt, ob er das bloß zusammengelegte Blatt mit dem Namen des vnhe ers am Rande oder auf einem angellebten Papierstreifen (ohne daß dieser Streifen die Zeitung umschließt) bezeichnen will. „Versendungen unter Kreuzband bleiben zwar auch gestattet, wo aber diese Versendungsweise gewählt wird, ist, statt der Zeitungs⸗Provision, das taxmäßige Porto nach §. 14 des Porto⸗Regulativs zu erheben.
Diese ZE gelten, wie gedacht, für Sendungen in einzelnen andelt es sich jedoch;, was selten der Fall sein wird, um Versendungen in Masse, so hat die absendende Zeitungs⸗Redaction ꝛc. dem Post⸗Amte des Absendungs⸗Ortes mit der ersten Sendung ein Verzeichniß der einzelnen Interessenten zu übergeben, welches dann abschriftlich dem ost⸗Amte des Bestimmungs⸗Ortes mitzusenden ist. Nach Maßgabe dieses erzeichnisses ist am Bestimmungs⸗Orte die Vertheilung an die Interessenten in Pen bnses Weise zu hewirken. Auch in Fällen dieser Art muß von der erfolgten herichtigung der Provision dem Post⸗Amte des Bestimmungsortes und gleich⸗ zeitig dem Zeitungs⸗Comtoir Nachricht gegeben werden. Berlin, den 23. März 1849. 8 General⸗Post⸗Amt. “ von Schaper. 11 8öa
undes -Angelegenheiten.
11““ rZ Er habe denselben erklärt, daß er ich unter den obwaltenden Ver⸗ hältnissen bestimmt finde, sein Amt niederzulegen, und er ersuche den Vorsitzenden des Hauses, diesen seinen Beschluß dem Hause mitzutheilen. Der interimistische Reichs⸗Minister von Gagern habe hierauf Sr. Kaiserl. Hoheit eine Gegenvorstellung gemacht, indem er auf die Gefahr des Vaterlandes und das Gesetz vom 28. Juni hinwies und denselben ersucht, seinen Entschluß zurückzunehmen. Se Kaiserl. Hoheit habe dieser Gegenvorstellung ein günstiges Ohr ge⸗ liehen und erklärt, daß er bis in einer Stunde gehörigen Bescheid geben werde. Nach Verlauf dieser Frist sei dem interimistischen Reichs⸗Minister⸗Präsidenten eine Zuschrift von Sr. Kaiserlichen Ho⸗ heit geworden, worin derselbe erklärt, er sei mit sich selbst zu Rathe gegangen und habe gefunden, daß er einem nach reiflicher
von Ueberlegung 17g ten Beschlusse nicht ab L Er Ihac⸗ das Reichs⸗Ministerium, ihn, sobald es ohne Gefahr für die öffent⸗ liche Ruhe und Wohlfahrt Deutschlands geschehen könne, von seiner Pflicht zu entheben.
Der S erklärt hierauf, daß das Büreau die ihm über⸗ tragene Wahl der Deputation vorgenommen, daß es sich aber be⸗ wogen gefunden habe, dieselbe um acht Glieder zu vermehren. Die Versammlung billigt diese Maßregel. Die Deputation besteht aus folgenden 33 Abgeordneten: Arndt von Bonn, Barth von Kaufbeuern, Bauer aus Bamberg, Beseler aus Greifs⸗ walde, Biedermann aus Leipzig, Briegleb aus Koburg, Cnyriem aus Kurhessen, Dahlmann aus Bonn, Deetz aus Wittenberg, Federer aus Stuttgart, Freudentheil aus Stade, Göden aus Krotoszyn, von Hartmann aus Münster, Hol⸗ land aus Braunschweig, Krafft aus Nürnberg, Löwe aus Calbe, Merk aus Hamburg, Mittermaier aus Heidelberg, Pannier aus Anhalt⸗Deßau, von Raumer aus Berlin, Reh aus Darmstadt, Riesser aus Hamburg, Rüder aus Ol⸗ denburg, Rümelin aus Nürtingen, Schepp aus Dillenburg, von Scherpenzel aus Berlin, Schoder aus Stuttgart, von Soi⸗ ron aus Mannheim, Sprengel aus Waren, Stenzel aus Bres⸗ lau, Stieber aus Bautzen, Zachariä aus Göttingen und Zell aus Trier. Vertreten sind: Preußen durch 9 (Rheinpreußen 2 preußisch Sachsen 2, Schlesien 2, Pommern, Westfalen und Bran⸗ denburg je 1); Bapern 3, Württemberg 3, Sachsen 2, Hannover 2, Baden 2, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Schleswig⸗Hol⸗ stein, Lauenburg, Nassau, Oldenburg, Mecklenburg⸗Schwerin, Lim⸗ burg, Koburg⸗Gotha, Braunschweig, Anhalt⸗Deßau, Hamburg je 1.
Der Vorsitzende verliest hierauf eine Zuschrift des fürstl. thurn⸗ und taxisschen Oberpostamts, worin dasselbe meldet, daß ihm von Seiten des österreichischen Ministeriums eine amtliche Mittheilung geworden, daß die Kaiserlichen Posten Frcfchsesen sind, alle Pakete, worin sich füͤr die Reichs⸗Bibliothek bestimmte Bücher befinden, un⸗ entgeltlich zu befördern, der Inhalt der Pakete müßte als der deut⸗ schen Reichs⸗Versammlung gehörig auf der Adresse angegeben sein und die Pakete nicht mehr als 30 wiener Pfund wiegen.
Nach einer kurzen Diskussion über einige auf längere Verta⸗
gung vorliegende Anträge beraumt der Vorsitzende die nächste Siz⸗ zung auf Mittwoch den 4. April und setzt mehrere Ausschußberichte⸗ auf die Tagesordnung. Vor dem Schlusse der Sitzung legt der Vorsitzende dem Hause eine auf Pergament geschriebene ratiftzirte Ss Verfassung zur Unterschrift vor. 14 Uhr.
„Frankfurt a. M., 29. März. (D. Z.) Die Abgeor Reichsversammlung reisen Freitag früh über Bieberich 88 ö nachten in Köln. Von Köln reisen sie am Sonnabend auf der Ei⸗ senbahn bis Bückeburg, wo sie die Nacht zu bleiben gedenken. Für die folgende Tagesreise haben sie nur die Strecke bis Magdeburg bestimmt, weil sie sich in Hannover und Braunschweig aufzuhalten Am Montag Nachmittag endlich trifft die Deputation in
ein. Heute Nacht starb hier der Abgeordnete zur Rei August Wiebker, Gerichtsdirektor 186 Ukermuünde. Fühecesshhs
einch ert 11“
Oesterreich. Wien, 29. März. Die Wi 9. . iener 8 nühlt ö Bekanntmachung: 3tg „Se. Majestät der Kaiser haben genehmigt, daß ein Corps von S schützen errichtet werde, für welchen Zweck sich mehrere für 8 gut gesinnte hochgestellte Personen und vermögliche Banquiers anheischig gemacht haben, eine bedeutende Summe Geldes zu bestimmen. Es wird bemnach der erbglafe hien in v“ bei der in der Alser⸗Ka⸗ e befindlichen Division des 7ten Jäger⸗Bataillons eingeri in. Di “ Lasisn sind seeeatee öö“ „Zeugnisse eines untadelhaften Lebenswandels. Erwiesene Geschicklich⸗ keit im Schießen, wobei vorzüglich auf gut gelernte Leedesns. und Gebirgs⸗Schützen Rücksicht genommen wird; — die 10 besten Schützen jeder Compagnie genießen Unter⸗Schützenmeisters⸗Löhnung. Eine feste, dauerhafte Leibesbeschaffenheit. Ein Alter, welches nicht mehr in die gegenwärtige Conscription eingereiht zu werden gestattet. Das Hand⸗ eld wird auf 10 Fl. C.⸗M. bestimmt. Die Kleidung ist ganz für den weck des Dienstes zwanglos eingerichtet; die Bewaffnung ist ein gezogener,
erichts einge⸗ 8 Frankfurt a. M., 29. März. (O. P. A 197 Sitzung der verfassunggebenden eichs⸗Beiso mnlunae (Vormittags⸗Sitzung.) Die Sitzung wird um 10 ½ Uhr durch den Präsidenten Herrn Eduard Simson eröffnet.
Nach der deegesgnh des Protokolls erhält der Abg. Berger das Wort zu einer Reclamation. Derselbe vermißt in dem Proto⸗ kolle die gestern in Betreff der Kaiserwahl von verschiedenen Frac⸗ tionen des Hauses eingereichten Erklärungen. Der Vorsitzende er⸗ wiedert, daß dieselben werden aufgenommen werden, und eigt hier⸗ auf den Austritt der Abg. Wedemeyer aus Schönrade, Knnh aus
Bunzlau, von Salzwedel aus Gumbinnen an Der Vorsitzende berichtet hierauf, daß Se. Kaiserl. Hoheit der sich sosgern. sa dieses Standes stattfinden. ten 1.27. rz 9. 1 T. n Der Militair⸗ und Civil⸗Gouverneur
Erzherzog Reichsverweser gestern Nachmittag 6 ½ U 8 G euich E. 4 r das 1ö1“ 8b
28 — 8 18. interimistischen Minister⸗ rasbenbe. von n 8 8 8 vnb S
en nister der Justiz, von Mohl, zu sich beschieden habe. Sett. “ Feldzeugmeister ...
sehen werden. neuartiger Doppelstutzen, ein Stock und ein langes Messer als Stichwa
Die Uebungen werden ganz vorzüglich im Ghenanscmese auf alle vmaffe. zen, und in der Abrichtung zum gewöhnlichen Felddienste bestehen; — alle Steife fällt weg, dagegen werden gymnastische Uebungen an die Stelle tre⸗ ten. Eine so ausgewählte Truppe wird nur dann vor den Feind kommen, wenn die Art ihrer Waffe und ein schützendes Terrain dazu Gelegenheit iebt. Das Gebirge, Wälder, Dörfer, Uebergänge über Flüsse, können allein ihr Schlachtfeld werden. Sie erhalten während ihrer Dienstzeit, die auf Kriegsdauer bestimmt ist, täglich 12 Kr. C. M. Löhnung und die übliche Brotportion. Die 5 der Oberschützenmeister 24 Kr., der Unter⸗ schützenmeister 18 Kr. C. M. Für jetzt ist nur auf 100 Mann angetragen, sollte eine weitere Auswahl erreicht werden, und die Mittel der Ausrüstung
und Berlin, Nachmittags um 4 Uhr, mit Passagieren, Gütern und Post⸗Effekken von Wismar nach Ko⸗ penhagen und jeden Sonnabend Nachmittags von Kopenhagen nach Wismar, wo es sich an die nach Hamburg 18 Berlin abgehenden Eisenbahnzüge anschließt, abgehen. Fer. 2 haße e⸗Preise, so wie Güterfrachten, sind aufs bil e gestellt: 8 Eisn in Föperhazen bei den Herren Feeen L Fo. „ Hamburg „ „ „ ame! K“ Co.,
I1 89 Berlin 2 82 .) H. F. Fetschow LC
zu 4 Prozent e ein Kapital von 33 10 Sgr. varstegt⸗ o daß der Werth der vere hilr
Kalau, den 19. Oktober 1848. 877 ahn 2 Gesellschaft.
Deutschland.
8 1 Preußen. Berlin, 31. März. Nach dem heutigen Mi⸗ itair⸗Wochenblatte ist dem General⸗Lieutenant von Prittwitz, ommandeur der Garde⸗Infanterie ꝛc., der Oberbefehl über die hech Schleswig⸗Holstein bestimmten Reichstruppen übertragen und
er General⸗Major von Hahn zum Chef des Stabes bei demsel⸗
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. 958 15,724 dhr 25 Sgr. und zu 4 eeses veranschlagt Schmerbauch. schuß ladet die Actionaire an hiesiger Gerichtsstelle in nothwendiger Subhastation statutenmäßigen ordent⸗ vindungs⸗Eisenbahn-⸗ IUn in unserer Registratur eingesehen werden. 1 den 28. April d. J Gesetzes vom 9 November 1843, Ge⸗ Nord mit der Bemerkung ein, daß nach §. 24 des Sta⸗ . . . i i 49. . ö der 7ten 5 ; Feldmark, ½ Postmeile 1 — b Wismar, im Februar 418 8 r 7ten Division, d do über die nach Schleswig⸗ Das auf hiesiger städti cher F Llaß üt — vüflbfan unserer Als Gegenstände der Berathung werden in Beihalt , 71. as ig2 128:8 ie 47 a05 Knh
ten Erbpachts ⸗Gerechtigkeit zu 5 Prozent veranschlagt Das Patrimonialgericht Groß⸗Jehser. .agc Der unterzeichnete Aus⸗ Ians. ” 8 T 18nc 8e. 1 8 hb er der Mecklenburgischen Ei am 14. Se „Vorm. 10 Uh öüln-⸗ 3 814 h 2 8 r, Köln⸗Minden⸗Thüringer Ver⸗ Iu] senbahn⸗Gesellschaft zur verkauft werden. Die Taxe und der neueste Hypothekenschein können 1u.“ lig Neustadt, den 9, Januar . Sia. Gesellschaft. IEener Vormtlag6, in 1“ E“ n Gemäßheit der Bestimmungen ves Sawetin im Ftei an Sohn, 1667] Nothwendiger Verkauf. — bg e gseng e 1844 und weiter, brin. euts die ordnungsmäaäͤßig gefaßien Beschlüsse der General⸗ „ Wismar im Büreau der Dampfschifffahlt. ben ernannt, dem General⸗Major von Hirschfeldt, Commandeur 5 greg 2 . rmit zur öffentlichen Kennt. Versammlung füͤr 18 Meilonaire bindend sind. Direction 88 1-N.. Se etzla s en e⸗ 82 8 2 . 8 8 8 mte 894 A. 8 8 2 85 vgs hieꝛ vet genk., Be e 8 blaff 1 Kif⸗en Gesellscha in der am ] der Vorschrift im §. 25 des Statnts intimirt: 1— der Mecklenburgischen Dampsschisffahris Gesellschaft brock ] en ve fatzacence 6 1 je. “ . “ Hirhtn tunck 1n1 R2 . Fra egsi gahsge 198 “ has K 1.“ huni S mziirnis Ka ehg derd eeee ür. Kse 8ö666qqq 1 böütare Hok Per 8 wemanß 1