8
WIuu“ 8 8
“ 18 ““ ““ 1“ .. “ Macaulay, dem neulich das Ehrenbürgerrecht von Glas⸗ goow verliehen worden ist, zieht sich ganz aus dem öffentlichen Leben zurück, um sich, dem Vernehmen nach, ausschließlich literarischen Be⸗ schäftigungen zu widmen. Er bekleidet jetzt das Amt eines Gene⸗ ral⸗Zahlmeisters der Flotte und des Heeres. z Nach der Cork Constitution wird Admiral Napier, der am 17ten mit seinem Geschwader die Rückfahrt von Gibraltar nach England angetreten hat, nachdem der Streit mit Marokko vollkom⸗ men erledigt ist, das Kommando der Flottenstation in Cork über⸗
nehmen.
Italien. Rom, 18. März. (Französ. Bl.) Die Con⸗ stituante hat sich gestern vertagt, nachdem sie den Triumviren die ausgedehnteste Regierungsgewalt verliehen.
Turin, 26. März. (Französ. Bl.) Das hiesige Blatt La Nazione sagt: „Die Stadt Turin zeigte sich beim Einlauf der Feheehefden sehr aufgeregt; aber die Bürgerwehr erhielt die Ruhe.“
552
111““ 166 8— Die Deputirten⸗Kammer
hat sich permanent erklärt; da elb hat der Gemeinde⸗Rath gethan. Im Senate fand eine höchst sloe mische Sitzung statt; er wollte das Ministerium in Anklagestand ver⸗ setzen. Er bleibt als geheimer Ausschuß ebenfalls permanent.
Königliche Schauspiele.
Dienstag, 3. April. Im Opernhause. 44 ste Abonnements⸗ Vorstellung: Catharina, großes romantisches Ballet in 2 Aufzügen und 5 Tableaux, von J. Perrot für Frl. Lucile Grahn gedichtet. In Scene gesetzt und arrangirt von derselben. Musik von Delde⸗ veze. (Frl. L. Grahn: Catharina, als Gastroll. Vorher: Bade⸗ kuren, Lustspiel in 1 Akt, von G. zu Putlitz. Anfang halb 7 Uhr.
Mittwoch, 4. April. Im Schauspielhause. ö6ste Abonnements⸗ Vorstellung. Auf Begehren: Prinz Friedrich von Homburg, Schau⸗ spiel in 5 Abth., von H. v. Kleist. Anfang 17 Uhr. ———— —
8 Königsstädtisches Theater.
Dienstag, 3. April. Zum 74stenmale: Die Töchter Lucifer's.
(12 Tableaux), von W. Friedrich. von Ed. Stiegmann.
. es. 4. April. ossta: La Figlia del Reggimento. Donizetti. 8
Donnerstag, 5. April. in 3 Akten, von K. von H 1
, Freitag, 6. April. Stabat Mater. Großes Oratorium in zwei Abtheilungen, komponirt von Rossini (in lateinischer Sprache), ansgeführt von dem gesammten italienischen Opern⸗Personal, den Damen Fodor, Normani, Dogliotti und den Herren Labocetta, Par⸗ dini, Rinaldini, Catalano, ons, Carozzi und dem Chor. Mit vollständiger Orchester⸗Begleitung nach der Original⸗Partitur.
Der Text, in lateinischer und deutscher Sprache, ist Abends an Sgr. zu haben.
der Kontrolle a 2 ½ Vorher: Pastoral⸗Sinfonie, oder: Erinnerungen an das Land⸗
Musik komponirt und arrangirt
(Neu einstudirt): oltei.
leben, in 5 Säͤtzen, von L. van Beethoven. etgs I
—
—
Berline
S.
r Börse VO m 2. April
4
Geld. 143
142 † 150¾ 150 ½
Brief. Kurz — 2 Mt. — Kurz 150 ½ 2 Mt. 150 ½ 3 . 6 25 ½6 258 ½ 2 Mte. 81 ½ 81 ½ 2 „. 89 v½ 89 2 Mt. 101⅔ — 2 Mt. 99 ½ 8 Tage 99 ⅔ 2 Mt. 56 2456 20 3 Wochen — 104 ¾
1 Lst. Faris .. . I111I 300 PFr. Wun m W “ 150 FI. Augsburg
100 Thr.
rankfurt a. M. südd W .. 100 FI. etersburg 100 SRbI.
Inlandische Fonds, Pfandbrien 288n - 78 1
Zt. Brief. Geld. Gem. Preuss. Frezw. Anl 5 — 101 ½ St. Schuld. Sch. 3 ½ 79 ½ 98 ⅔ 97 ⅔ 8¹⁴ ½⁷ Grossh. Posen do. 4 96 ⁄ 96 ½2 do. do. 3 ½ 80 ½ 80 0eipr. Pfandbr. 3 ¾ 904 89
Ausländische Fonds.
—
eipeig in Courant im 14 Thlr. Fuss. ..
Kommunal Papiere und urse.
Brief. Geld. Gem.
Zf. Pomm. Pfdbr.“ 3 ½ 93 ½ Kur- u. Nm. do. 2* 93 ⅔ Schlesische do. 3 ½ — do. Lt. B. gar. do. 8 — Pr. Bk-Anth -Sch —
Friedrichsd'or. 13 ⁄ 13 %½ And. Goldm. à 5th. 12 ¾ 12 ½
Disconto. — —
92%
878
b.
Russ. Hamb. cen. do. bei Hope 3.4. S. do. do. 1. Anl. do. Stiegl. 2. 4. A. 86 ½ do. do. 5. A. 4 — do. v. Rthsch. Lst. 5 106 ½ do. Poln. Schatz0. 4 71 do. do. Cort. L. A. 5 82 ½ do. do. L. B. 200 Fl. — — Pol. a. Pfdbr. a. C. 4 —
5 — Poln. neue Pfabe. 4 9¹½ V 5 — do. Part. 500 FI.
11b“
4
48 do. do. 309 PI. — Hamb. Feuer-Cas. 3 ½
do. Staats-Pr. An! — Holl. 2 ½ % Int. 2 ⅓ Kurh. Pr. 0.40th. — Sardin. do. 36 Fr. —
N. Bad. do. 35 rr.
—1 0
—
ρ 2
11ö11
2
vest.
Eisenbahn -Actien.
s·
Stamm-Actien. V Kapital.
Der Reinertrag wird nach ersolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit 3 ¼ PCt. bez. Actien sind v. Saat gar.
Börsen-Zins- Rechnung. Rein-Ertra 1848.
Prioritäts-Actien. K. apital.
Zinsfuss.
Sümmtliche Prioritäts-Actien werden durch jührliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.
Berl. Anh. Lit. A. B. 6,000,000 do. Hambur 8,000,000 do. Stettin-Starg., 4,824,000 do. Potsd.-Magd.. 4,000,000
Magd.-Halberstadt .. 1,700,000 do. Leipziger 2,300,000
Halle- Thüringer 9,000,000
Cöln-Minden 13,000,000 do. Aachen .. 4,500,000
Bonn-Cöln 1,051,200
Düsseld.- Elberfeld.. 1,400,000
Steele-Vohwinkel .. 1,300,000
Niederschl. Märkisch. 10,000,000
do. Zoeigbahn 1,500,000
Oberschl. Lit. A.... 2,253,100
do. Litt. B. 2,400,000
Cosel-Oderberg .... 1,200.000
Breslau- 8 1,700,000
Krakau-Oberschl.... 1,800,000
Berg.-Märk . 4,000,000
Stargard-Posen 5,000,000
Brieg-Neisse ..... 1,100,000
Magdeb.-Wittenb. ... 4,500,000
n ““ “ 5 be. 11“
vsangsc.
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11122IIIIIIISIIII
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Quittungs-Bogen.
Aachen-Mastricht .. 868 eeh, vn
2,750,000
Ausländ. Actien.
Pesther Friedr. Wilh.-Nordb.
18,000,000 8,000,000
Schluss-Course von Cöln-Minden 76 ½ G
1
Berl.-Anhalt do. Hambur do. do. 3 db. Potsd.-Magd... do. do. — do. Stettiner Magdeb.-L eipziger.. Halle-Thüringer.... Cöln-Minden Rhein. v. Staat gar. do. 1. Prioritàt .. do. Stamm- Prior. Düsseldorf-Elberfeld. Niederschl. Märkisch. do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn do. do. Obersehlesische Krakau-Oberschl... Cosel-Qderberg . .. Steele-Vohwinkel .. do. do. II. Ser. Breslau -Freiburg... Berg.- Märk .
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 809,000 1,788,000 4,00,000 3,674,500 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 248,000 370,3 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 800,000
Snamn A HEmnm
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SünANAHgoe .S
8
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L1116“
CnCS n
Börsen- Zinsen. Reinertr.
1848
Ausl. Stamm-Act. n
4,500,000 8,525,000 2,050,000 6,500,000 4,300,000
Leipzig - Dresden ... Ludw.-Bexbach 24 Fl. Kiel-Altona Sp. Amsterd.-Rottord. Fl. Mecklenburger Thlr.
111
von Preussischen Bank-Antheilen 88 ½¼ ½ bz. u. G
„ Die Erklärung des Minister-Präsidenten in der heutigen ziemlich beträchtlich gestiegen.
Besonders animirt war 5proz. freiw. Anleihe, die bis 101 ¾ bezahlt wurde.
Kammer in Betreff der deutschen An
elegenheit wurde an der Börse mit grofser Befriedigung aufgenommen, und alse Soursze sind Aufserdem Köln-Minden begehrt und fehlend. 8
88 Auswärtige Börsen. „Wien, 31. März. Met. 5proz. 86 ½, ½ a 4¼, P, . 4proz. 70 ½, ½¼, 71. 2 ⁄ proz. 44 ½ a 45 ½, ½, ½. Anl. 34: 144 — 145. 39: 89 — 90. Nordb. 97 ⅞ a 98 a 97 ½%, „¼, x. Gloggn. 93 — 94. Mail. 69 — 70. Livorno 59½ -60. Jesth 65 — 66. B. A. 1123, 25, 26. K. Gold 123.
Wechsel. I
Amsterd. 159 Br., 158 ½ G. Augsb. 113 ⅞ Br., 113 ½⅞ G. Frankf. 113 ⅜ Br., 113 ½ G. Hamb. 167 ½ Br. 1 London 11.25 Br., 11. 23 G. B Paris 135 ½ Br. “ 1 „ Fonds und Actien beliebt und höͤher, schlossen sehr Valuten flau, besonders London und Hamburg.
„Frankfurt a. M., 31. März. Die Stimmung an heu⸗ tiger Börse war günstig. Die Fonds und Eisenbahn⸗Actien hielten sich in Folge der steigenden Notirungen der wiener, berliner und pariser Börse willig begehrt und deren Course gingen mehr oder minder höher als gestern. Der Umsatz darin war jedoch von keinem
iüchs helang; esterr. 5proz. Met. 74 ½ Br., 74 ½ G. Bank⸗Actien 1166 Br.. 1152 G. Baden Partialloose a 50 . 478 Br., 47 ½ G., p 53— 272 ⅝ Br., 27 ½ G. Hessen 27 ¼ Br., 27 ½ G. Sardinien 3 8 3 36 Fl. b. Gebr. Bethm. 27 ¼ Br. Darmstadt 50 Fl. 89 8 69 ⅞ G., 25 Fl. 22 ¼ Br., 22 G. Spanien 3 proz. 22 ½ Se. 2* 38 Sn. h Fanras⸗ I 82 500 Fl. 59 73 ⅔ ½ 73 8 G. Frig Uhelms⸗Nordbahn 34 „ 34 ½ G. Bexhach 72 Br., 72 ⅞ G. Köln⸗Minden 52 Bt, e 85 8
rankfurt a. 8 g 1 1 wen daeeis der 198Sesn. Die Börsen⸗Geschäfte, deutende Ungaäße in Fonds und v. ockend waren und nur unbe⸗ fanden, blieben am S cien zu flaueren Preisen statt⸗ höhere Course von 8. Parn. 8 belebter, indem theils ne Lües.ss Algememnen einliefen; EEö vir⸗ örsenmänner, daß bei An ; glauben viele Seiten Preußens kaariae deheneh de dent chen Kaiserwahl von bedeutenden Aufschwung erfahren würden 68 M. einen nicht un⸗ man an rhrigsr Börse für alle courante Fosas vndf ehin bbezahlte etwas bessere Preise, wodurch die zugleich für Ende hsen .⸗Aetien habte Liquidation sehr sünstige Resultate lieferte, da fär zustottge⸗ tungen mehr Nehmer als Geber am Markte waren; am efte gst. blieben Metall., wiener Actien und fast alle Anlehens⸗Losenh 5 e ⸗Actien am beliebtesten F. W. Nordbahn, Taunug und Köln⸗Minden. Der Handel in span. 3 proz. war auch sehr lebhaft,
ansehnliche Posten umgesetzt worden. Die f
fest. Fremde
und sind remden Devisen, als:
amburg, Paris, London, Augsburg und Berlin sind fortw hrend 2 allen Sichten begehrt und schwache Vorräthe am Platz. Wien ist hier wegen des Steigens der edlen Metalle und deutsche Wechsel in Wien im Preise gefallen, blieb am Schlusse doch wieder fester; für wiener Coupons wurde 103 ¾ a ¾ gemacht.
Poaris, 30. März. Zproz.
Das baare Geld hier fortwährend sehr flüssig. Für Disconto
vergebens 1 pCt. angebzten.
amburg, 31. März. 3 roz. p. C. 78 ¾ Br. 78 ¼ Gld. St. Pr. Oblig. 85 Br. E. R. 101 ½ Br. Stiegl. 81 ½ Br., 81 G. Dan. 67 Br., 66 ½ G. Ard. 8 ¾ Br., 8 ⅞ G. 3 proz. 20 ½ Br., 20 ¾ Gld. Hamb.⸗Berl. 48 Br. Berged. 67 ½ Br. Altona⸗ Kiel 86 ½ Br. Mecklenb. 31 Br., 30 ½ G.
Bei großer Geschäftsstille waren die Course etwas niedriger.
1
18 56. 20 baar, 40 11“ FS5proz. 87.90 baar, 88.30 und 89 Zeit. ““ I 2 521 EI11“ Nordb. 458 ¾ Zeit. 1““ Madrid, 24. März. 3Zproz. 21 ½. 5proz. 10=9tl.. London, 30. März. 3 proz. Cons. p. C. 92 ¼, a. Z. 92 ½. Ard. 16 ¾. 4proz. holl. 78 ¾. Port, 4 proz. 27 ½. Mex. 31 ⅛, ½. Engl. Fonds eröffneten heute 4 pCt. höher als gestern. Cons. a. Z. wurden zu 92 ½, ¾ gemacht und schlossen 92 ½, ½. Fremde Fonds still und stationair. 2 Uhr. Engl. Fonds gingen etwas zurück. Cons. p. C. 92, 91⅛, a. Z. 92 ½, 92. Die fremden Fonds sehr still. Mex. 31 ¾, ¾. Bras. zu 84, 82 gemacht. 4proz. holl. 78 1 gemacht.
Amsterdam, 30. März. Die Stimmung in holl. war in Folge besserer Nachrichten sehr günstig, und alle Gattungen waren bei lebhaftem Geschäft in Int. zu höheren Preisen gesucht. — Der fremde Fonds⸗Markt war ebenfalls willig gestimmt, besonders zeig⸗ ten sich für russ. und österr. zu höheren Preisen gute Käufer. in süd⸗amerik. war der Markt gedrückt. Mex. 30 ½. Peru 45 ½, z.
Holl. Integ. 49 %, P. 3 proz. neue 58 ½, 58. Span. Ard. 10 , . Gr. Piecen 10 ½. Coupons 7 ⅛, 8 ⁄%. Russen, alte 101 ¼, 4proz. 82 ½. Oest. Met. 5proz. 72, 71 ½, 72 ½. 2 ½ proz. 38, 2, E1“
J 1 Markt⸗Berichte. 11““ Berliner Getraidebericht vom 2. Abril.
Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: 1r. Weizen nach Qualität 50 — 56 Rehlr... „. Reoggen loco 23 ½ — 24 ½ Rthlr. eee hit er rn “ ee 1l Rthlr. 8. 8 3 r. Frühjahr 82 pfd. 22 ½ Rthlr. r., a † bez. Mai / Juni 23 Fe⸗ be 8 8 8 1 Zan ui 11 hie Br, 88 a 24 bez. 5 i /Aug. 25 r. Br., 24 ¾ bez. u G. Gerste, große 1. 21 — 22 Rthlr. s „ leine 16—19 Rthlr. . 8 Hafer 88 Hualitat 13 —14 Rthlr. v1“ ürz/April do. SE“ 8 Aprit/ Mai 13 8 Rthlr. 8
Mai/ Juni 13 2 Rthlr. b Zan⸗ zuli 13 ½ Rähir
uli/Aug. 13 ½ Rt
Rrüböl Aug./Sept. 13 ½ Rthlr. Br., 13 ½ bez. u. G. p„ Sept./ Okt. 13 ½ Rthlr. Br., 13 ½ bez. 1 Im bb-- Oktbr./ Novbr. 13 ½2 Rthlr. bez., 13 G. ekeeinöl loco 11 ½ Rthlr. Br. 111 mofhis hah. 81 p. April/Mai 10 ½ a 10 ½ Rthlr. Spviritus loco ohne Faß 14 Rthlr. bez. „ April/ Mai 14 ⅞ Rthlr. Br., 14 ½ a 4 bez.
Mai/ Juni 15 ¾ Rthlr. Br., 15 G.
„ 15 ½ Rthlr. Br., 15 ⁄% G. Juli /Aug. 16 ¾ Rthlr. Br., 16 G. Fsch
„Königsberg, 30. März. Zufuhr war gering. Weizen
55 bis 65 Sgr. pr. Schfl., Roggen 22 bis 27 Sgr., große Gerste
22 bis 24 Sgr., kleine Gerste 18 bis 21 Sgr., Hafer 12 bis 16 Sgr.,
graue Erbsen 28 bis 33 Sgr., weiße Erbsen 25 bis 30 Sgr.,
Kartoffeln 14 bis 16 Sgr., der Ctr. Heu 17 bis 18 Sgr., das
Schock Stroh 85 bis 90 Sgr. Spiritus⸗Bericht. Zufuhr vom Lande klein und mit 5 ¾
bis 55 Sgr. pr. % Richter = 13 Rthlr. 7 Sgr. bis 13 Rthlr.
12 Sgr. pr. 9600 % Tralles bezahlt. Aus zweiter Hand mit 6
Sgr. pr. % Richter = 13 Rthlr. 24 Sgr. pr. 9600 %. Tralles
bezahlt. In Lieferungs⸗Geschäften kein Umgang.
Aachen, 30. Maͤrz. Weizen 2 Rthlr. 9 Sgr. Roggen
1 Rthlr. 8 Sgr. 6 Pf. Gerste 1 Rthlr. 4 Sgr. Hafer 20 Sgr. Neuß, 30. März. Weizen 2 Rthlr. 6 Sgr., Roggen 1 Rthlr.
4 Sgr., Wintergerste 1 Rthlr. 2 Sgr., Sommergerste 1 Rthlr.
2 Sgr., Buchweizen 1 Rthlr. 8 Sgr., Hafer 19 Sgr., Erbsen
2 Rthlr., Rappsaamen 3 Rthlr. 28 Sgr., Kartoffeln 20 Sgr.
Heu pr. Ctr. von 110 Pfd. 20 Sgr.,
1200 Pfd. 3 Rthlr. 18 Sgr. Kleiner Saamen 3 Rthlr. 20 11““ 8b Rüböl pr. Ohm a 282 Pfd. o. F. 36 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf⸗
dito pr. Oktober 33 Rthlr. 111“ Rübkuchen pr. 1000 St. 30 Rthlr. ie ng;. — Preßkuchen pr. 2000 Pfd. 26 Rthlr. LE1“ Branntwein pr. Ohm 18 Gr. 10 Rthlr. 10 Sgr. Gereinigtes Oel 38 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.
Getraide lustlos; Rüböl neuerdings höher gehalten.
2
z n;
₰
2.
Eisenbahn⸗WVerkehr. 11““
E eipziger 8
enbahn. 8
Bis inkl. 17. März c. wurden befördert 90,258 Personen. vom 18. März bis inkl. 24. März c. 933 Personen aus dem Zwischenverkehr. 8,301 „
. in Summa 98,559 Personen.
Mit der heutigen Nummer des Staats⸗Anzei⸗ gers sind Bogen 51 bis 52 der Verhandlungen der
zweiten Kammer ausgegeben worden. e 8 aln; g der Deckerschen Gebeimen Ober ⸗Hosbuchdruckerei. Beilage
Großes phantastisches Zauberspiel mit Gesang in 5 Abtheilungen
(Italienische Opern⸗Vorstellung.) Maria, ee.; Oper in 2 Akten. Musik von
Leonore, Melodrama
n
Tages-Cours. 99
DOrtsvor
Stroh pr. Schock 2
v111A1“]
1116“]
111““ 55
—
S 8 8 8 8 6 8 1n “
Beilage zum Preußischen Sta
672
88 u I “ K 8 Didienstag d. 3. April.
Inhalt.
Württemberg. Stuttgart. Gesetz⸗Entwurf wegen Abänderungen und Ergänzungen der Gemeinde⸗Ordnung. — Zustimmung der ersten Kam⸗ mer zu Gesetz⸗Entwürfen über den Militairdienst und die Erhöhung der Streitmacht. — Annahme des Gesetz⸗Entwurfs über Forterhebung der Steuern in der zweiten Kammer. — Erlaß in Bezug auf das in den deutschen Grundrechten ausgesprochene Verbot der Beschränkungen des Buchhandels und der Druckereien.
Mittel⸗Amerika.
— 11“
85 1cle sa ge⸗ Has . 8 Königliches Schauspielhaus. (Göthe's mont.) — Konzert⸗Revue. jüal Markt⸗Berichte.
“
Uichtamtlicher Theil.
Deutschland.
2 8
Württemberg. Stuttgart, 24. März. (Schwäb. Merk.) In der heutigen Sitzung der Abgeordneten⸗Kammern lag der Gesetzent⸗ wurf, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Gemeindeord⸗ nung zur Berathung vor. Der Artifel 1 desselben lautet: „Die gemeinde⸗ bürgerlichen Wahl⸗ und Wählbarkeitsrechte kommen allen denjenigen volljährigen Gemeindegenossen (Bürger oder Beisitzer) zu, welche in dem Gemeindebezirk ihren Wohnsitz haben und irgend eine Steuer an die Gemeindekasse zahlen oder, falls eine Steuer für die Ge⸗ meinde eingeführt würde, zu derselben beizutragen hätten. Ein Bei⸗ sitzer, welcher in den Gemeinderath oder Bürgerausschuß oder zum Ortevorsteher gewählt wird und diese Wahl annimmt, erwirbt da⸗ durch die Befugniß, die Aufnahme in das Isscrecht gezes Ent⸗ richtung der Aufnahmegebühren zu verlangen.“ Diese Bestimmung weicht von den bisherigen Gesetzen wesentlich darin ab, daß sie je⸗ dem dkutschen volljährigen Staatsbürger ohne Unterschied, ob er Bürger oder Besitzer 18 welches Glaubensbekenntniß und welchen Erwerbszweig er gewählt haben mag, ob er auf eigene Rechnung lebt oder nicht, ofern auf ihn nicht die im Art. 2 tez Entwurfs aufgeführten Ausschließungsgründe anzuwenden sind, Wahlrechte ein⸗ räumt, so bald er in der Gemeinde, in der er wohnt, zur Tragung ihrer Lasten irgend eine Steuer entrichtet, oder doch, wenn sie ge⸗ fordert würde, zu entrichten hätte. Der volljährige Haussohn, der bei seinem Vater lebt und von einem eigenen steuerbaren Vermögen Steuer bezahlt oder als Aktivbürger sich hat einschreiben lassen und die Bürger⸗ oder Beisitzsteuer bezahlt; ebenso unter gleichen Voraus⸗ setzungen die Dienstboten oder Gewerbegehülfen, die ihre Dienste an Dritte vermiethet haben, sind bei allen gemeindebürgerlichen Wahlen wahlberechtigt und wahlfähig. Die Kommission hatte gegen diesen Artikel nichts zu erinnern, nur beantragte sie, die Frage, ob von der Minderjährigkeit diepensirte Bürger zu den Gemeindewahlen zulässig seien, welche seither bestritten war, aber durch einen Cirkularerlaß bejahend entschieden wurde, gesetzlich zu entscheiden und daher nach den Worten „volljährigen“ einzuschalten: „oder für volljährig erklärten.“
Eggmann hatte das Bedenken, daß durch die Bestimmung des ersten Absatzes die Gemeinden von einer Masse unselbstständiger Personen (Dienst⸗ boten, Gewerbegehülfen) überfluthet werden könnten; es sollte deshalb im ersten Absatze gesagt werden: „ihren selbstständigen Wohnsitz haben, d. h. auf eigene Rechnung darin leben.“ Sein Antrag wurde aber nur von Prielmaier unterstützt und abgelehnt. Reyscher wünschte Selbstständigkeit, Unabhängigkeit des Wählers, welche nur vorhanden sei, wenn der Wähler auf eigene Rechnung lebt, deshalb wolle er diejenigen ausschließen, welche in Dienstverhältnissen stehen. St. R. Duvernoy, Frhr. von Va rnbüler, Kübel und Andere hatten sich dagegen erklärt, und Seeger machte be⸗ sonders darauf aufmerksam, welche Streitigkeiten der Begriff von Selbst⸗ ständigkeit schon hervorgerufsen habe. Der erste Absatz des Artikels 1 wurde mit dem Beisatze der Kommission angenommen. Der zweite Absatz des Artikels veranlaßte eine Debatte über die Frage, ob das Beisitzrecht überhaupt fernerhin beizubehalten sei. Rettenmair trug darauf an, daß künftig kein Beisitzer mehr, sondern nur noch Bürger aufgenommen werden. Bunz, Seeg er, Stier⸗ len und Andere sind damit einverstanden. Frhr. von Varnbüler: Diese so verwickelte und schwierige Frage sollte nicht so im Vorübergehen ent⸗ schieden werden, sie greife zu kief in die Verhältnisse ein, das Beisitzrecht bestehe hauptsächlich im Interesse der Armen, um diesen wegen der geringe⸗ ren Aufnahmegebühr die Aufnahme oder Uebersiedelung zu erleichtern. Ret⸗ tenmairs Antrag, künftig keinen Beisitzer mehr aufzunehmen, wird mit 18 ßer Majorität angenommen. Im Uebrigen wird gegen den zweiten Absatz des Artikels nur noch von Wolff erinnert, daß die Worte „oder zum
Ortsvorsteher“ weggelassen werden, weil sich der Artikel nicht mit dem seher beschüstiger Die Kammer war damit einverstanden. Artikel 2. „Ausgeschlossen von dem gemeindebürgerlichen Wahl⸗ und
MWählbarkeitsrecht sind: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oderpflegschaft meächic 2) fanesc 1.7 97 Laufe der vorangegangenen drei Jahre — den Fall
eines vorübergehenden unverschuldeten Unglücks, z. B. eine Krankheit aus⸗
genommen — Beiträge zu ihrem oder ihrer Familien Unterhalt aus öffent⸗
ichen Kassen empfangen haben oder zur Zeit der Wahl empfangen; 3) diejenigen, 8 wälche ein Gant⸗Versahren gerichtlich eröffnet ist, wäh⸗ fend der Dauer des Gant⸗Verfahrens; 4) die durch rechtskräftiges gericht⸗ liches Erkenntniß zum bleibenden oder zeitlichen Verlust der Wahlrechte der zu einer diesen Verlust nach sich ziehenden Strafe verurtheilten oder nter polizeiliche Aufsicht gestellten, so wie die nach Maßgabe der Bestim⸗ mungen der Straf⸗Prozeßordnung an der Ausübung der Wahlrechte gehin⸗ erten Personen. Wo auf zeitlichen Verlust der Wahlrechte erkannt worden st, tritt nach Verfluß der im Erkenntnisse bestimmten Frist die aktive und assive Wahlfähigkeit wieder ein. Alle übrigen in der bisherigen Gesetz⸗ gebung enthaltenen Gründe des Ausschlusses von den Wahlrechten sind Frefgeoben Nach diesem Artikel ist bei den Gründen des Ausschlusses von der Wahlfähigkeit von jeder Rücksicht auf Religion und Gewerbe ab⸗ gesehen, was durch den Schlußsatz ausgedrückt ist, namentlich ist auch die im Gesetze von 1828 begründete Suspension des Wahlrechts der Schacher⸗ juden aufgehoben. Gegen die Ziffer 1 wurde von keiner Seite etwas er⸗ innert. Ziffer 2. Der Kommission scheint es zu umständlichen Untersu⸗ chungen und beim möglichen Uebersehen leicht zu Reclamationen und Be⸗ schwerden zu führen, überhaupt auch eine Härte zu enthalten, bei Unter⸗ stützungen auf drei Jahre zurückzusehen; sie beantragt, den Fall auf das der Wahl vorangegangene Rechnungsjahr zu beschräuken, vorübergehende Unterstützungen nicht zu beachten, aber die Unwirksamkeit eines Verzichts auf die Unterstützung unmittelbar vor dem Empfang, oder innerhalb des Wahltermines, oder am Wahltage selbst, in dem Gesetze auszusprechen. Nachdem Becher nnd Holzinger zu dem Kommissions⸗Anirage Ver⸗ besserungs⸗Vorschläge gemacht hatten, proponirt der Präsident: Könnten wir uns nicht dahin vereinigen, daß wir den Regierungs⸗Entwurf beibehal⸗ ten und statt 3 Jahre setzen: „des der Wahl vorangegangenen Rechnungs⸗ jahrs“? Die Kammer genehmigt diese Fassung als die deutlichste, und den usatz der Kommission: „Ein Verzicht auf diese Beiträge ist hinsichtlich der Wahlrechte ohne Wirkung.“ Ziff. 3. Nach bisherigem Gesetz (Ver⸗ fassungs⸗Urkunde §. 135) dauerte die Unfähigkeit selbst nach beendig⸗ tem Konkurs⸗ Verfahren fort, wenn wegen Vermögens⸗ Zerrüttung Strafe erlannt worden ist. Diese Bestimmung will die Kommission mit Rücksicht auf die allgemeine Volksansicht beibehalten und schlägt des⸗ 5 vor: „Diejenigen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet - nd der Dauer des Gantverfahrens und selbst nach geendigtem
M111“
Gantverfahren diejenigen, welche wegen Betrug im Schuldenwesen, fahrläs⸗ sigen Schuldenmachens, leichtsinnigen Bankerotts gerichtlich bestraft worden sind.“ Holzinger, Seeger, Seefried und Wiest von Eßlingen ge⸗ ben dem Gesetzesentwurf den Vorzug, da das vorliegende Gesetz nicht der Art sei, die strafrechtlichen Folgen des Bankerotts zu bestimmen. Bei der Revision des Strafgesetzbuchs sei es am Platze, der öffentlichen Ehre und dem Kredit Rechnung zu tragen. Staatsrath Duvernoy: „Die Regie⸗ rung hat den von der Kommission hervor ehobenen Gesichtspunkt nicht aus den Augen verloren, sie hielt es g für die Aufgabe der Strafgesetz⸗ gebung, hierüber Bestimmungen zu treffen. Es wird dort die Aufgabe sein, eine zeitliche Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte an die Stelle der auf Lebenszeit zu setzen.“ Linder: „Ich bin nicht im Klaren, wie es bei den Kaufleuten gehalten wird, welche sich für insolvent erklären.“ Holzinger: „Dann wird nach dem ewöhnlichen Gange zuerst Vermö⸗ gensuntersuchung vorgenommen.“ Der ommissions⸗-Antrag wird hierauf abgelehnt und der Gesetzesentwurf angenommen. Ziffer 4. Die Kommis⸗ sion beantragt unveränderte Annahme und erkennt namentlich als eine we⸗ sentliche Verbesserung an, daß entschieden ist, wenn Einer in eine Kriminal⸗ untersuchung verflochten zu betrachten sei, und daß die so verwerfliche Ent⸗ bindung von der Instanz den Verlust der gemeindebürgerlichen Wahlrechte nicht mehr zur Folge hat. Auf den Antrag Holzinger's wird beschlossen, statt der Ziffer 4 den Artikel 10 des Entwurfs der Organisations⸗Kommis⸗ sion anzunehmen, welcher lautet: „Ueber den bleibenden und zeitlichen Ver⸗ lust der gemeindebürgerlichen Wahl⸗ und Wählbarkeits⸗Rechte wegen Ver⸗ gehen bestimmen die Strafgesetze das Nähere. Durch die Aufhebung der entehrenden Strafe und die Wiederherstellung der bürgerlichen Ehre nach erstandener Strafe im Rechts⸗ oder Gnadenwege werden auch die Wahl⸗ und Wählbarkeitsrechte wieder hergestellt.“
26. März. (Schwäb. Merk.) In der heuti⸗
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Stuttgart, 1 heu gen Sitzung der Abgeordneten⸗Kammern verlas der Sekretair zwei ein⸗
gelaufene Noten der Kammer der Standesherren, wo nach diese 1) dem Gesetzesentwurfwegen Aufhebung der den Standesherren und deren Fami⸗ lien bisher zugestandenen Befreiung von der Kriegsdienstpflicht und der Aufhebung der Stellvertretung im aktiven Heere sowohl, als der von der Kammer der Abgeordneten entworfenen Adresse darüber an den Geheimenrath ihre Zustimmung ertheilt hat; 2) dem Ge⸗ setzesentwurf über die Erhöhung der Streitmacht und die Rekruten⸗ aushebung mit der im Absatz 2 des Artikels 2 beschlossenen Bestim⸗ mung (sechswöchentliche Waffenübung der Landwehr) ihre Zustim⸗ mung ertheilt, in der Voraussetzung, daß, während die sechs Wochen die Regel bilden sollen, doch Ausnahmen bei klar vorliegenden indi⸗ viduellen Verhältnissen nicht ausgeschlossen werden sollen. Da sich die Kammer der Abgeordneten damit vereinigt, so ist auch dieser zweite Gesetzesentwurf erledigt. — Hierauf wird die Berathung des Gesetzes⸗Eniwurss, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Gemeinde⸗Ordnung, fortgesetzt. 2 Artikel 3. „Außer den Gemeindegenossen steht auch denjenigen würt⸗ tembergischen und anderen deutschen Staatsbürgern, welche innerhalb des Gemeindebezirks seit länger als zwei Jahren ihren Wohnsitz haben und ein der Gemeinde⸗Besteuerung unterworfenes Einkommen oder Vermögen, so wie, abgesehen von der Gemeinde⸗Genossenschaft, die in Art. 1 und 2 be⸗ zeichneten Erfordernisse besitzen, das Wahl⸗ und Wahlbarkeitsrecht zu. Wird ein solcher Nichtbürger gewählt, und erklärt er sich für die Annahme der Wahl, so tritt er von selbst in das Gemeinde⸗, beziehungsweise Staats⸗ Bürgerrecht ein, hat aber für jenes die bestehenden Aufnahme⸗Gebühren, für dieses die gesetzliche Sportel zu entrichten. Uebrigens steht ihm frei, das Gemeinde⸗Bürgerrecht nur für seine Person anzunehmen, wenn er be⸗ reits das erbliche Genossenschaftsrecht einer anderen württembergischen Ge⸗ meinde besitzt. (Gesetz vom 4. Dezember 1833. Art. 8.)“„ Die Ausdeh⸗ nung des Wahlrechts auf alle deutschen Staatsbürger halt die Kommission für sehr patriotisch, aber auch für bedenklich. Denn, sagt sie, so lange die Idee eines allgemeinen deutschen Reichsbürgerrechts nicht in allen Staaten eutschlands zur allgemeinen unbedingten Anerkennung gekommen, die Grundrechte der deutschen Nation nur auf dem Papiere ssehen, so lange sie nicht durch eine von allen Stämmen Deutschlands anerkannte, lebendige und starke Reichsverfassung getragen und geschirmt werden, so lange die alten Rechts⸗Ungleichheiten in den deutschen Landen fortbestehen, so lange muß es bedenklich erscheinon, jetzt schon allen Deutschen in unserem kleinen Staate die gleichen Rechte wie den eigenen Staatsbürgern uzugeftehen, während diese uns die gleichen Rechte in ihrer Heimat versagen. Vas die besonderen Bestim⸗ mungen über die Wahlberechtigung eines solchen Nichtbürgers, den Aufenthalt und die Besteuerung betrifft, so nimmt die Kommission an, daß die beiden Sätze des Entwurfs: „welche innerhalb des Gemeindebezirks seit länger als zwei Jahren ihren Wohnsitz und ein der Gemeindebesteuerung unterworfenes Einkommen oder Vermögen haben“, kopulativ zu verstehen seien. In Be⸗ jehung auf die Zeitbestimmung, sowohl hinsichtich des Aufenthalts als der esteuerung, hält sie aber eine nähere Bestimmung und präzisere Fassung für nothwendig, denn wenn nach Artikel 9 des Entwursfs die Gemeinde⸗ wahlen im Monat Dezember vorgenommen werden sollen, so könnte es sich fragen, ob hinsichtlich des Aufenthalts und der Besteuerung nach Tagen oder 880 dem Rechnungsjahr gerechnet werden muß. Zu Vereinfachung der Entscheidung der Frage hält sie für zweckmäßig, wenn für beiderlei Erfor⸗ dernisse daselbe Merkmal, die Steuerentrichtung, das Rechnungsjahr ange⸗ nommen wird. Sie stellt daher den Antrag, den Artikel so zu fassen: „Au⸗ ßer den Gemeindegenossen steht auch denjenigen württembergischen oder an⸗ deren deutschen Staatsbürgern, welche, abgesehen von der Gemeinde⸗Genos⸗ senschaft, die im Artikel 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse haben und seit zwei, dem Wahltermin vorangegangenen, Rechnungsjahren innerhalb des Gemeindebezirks nicht nur Wohnsteuer entrichten, sondern auch ein der Be⸗ steuerung dieser Gemeinde unterworfenes Vermögen oder Einkommen besitzen, das Wahl⸗ und Wählbarkeitsrecht zu. Reys cher: Ich erkläre mich gegen diesen Artikel 3. Es ist sehr schwer, gegen eine Zeitrichtung sich aus⸗ zusprechen; ich muß mich aber dennoch gegen eine Bestimmung er⸗ klären, durch welche das Lokalbürgerrecht ganz aufgelöst und die Ge⸗ meinde, die Grundlage des Staates, ähnlich wie in Frankreich, verallgemeinert wird. Es kann auf diese Weise geschehen, daß die Gemeindeverwaltung in die Hände von Fremden gelangt. Man wird inskünftig nach diesem Artikel zwischen Gemeindegenossen im engeren und im weiteren Sinne unterscheiden müssen. Wenn ich schon in Beziehung auf die “ anderer Meinung bin, so noch mehr in Beziehung auf die Ausländer. Soll das deutsche Staatsbürgerrecht eine Wahrheit werden, so darf es nicht blos in Württemberg, sondern muß es auch aller Orten anerkannt werden. Wir Württemberger waren immer so gutmüthig, voran⸗ zugehen, und haben uns der National⸗Versammlung unbedingt unterworfen, wir bilden aber gleichsam eine Oase, da die übrigen Staaten noch nicht einmal die Grundrechte eingeführt haben. Vorläufig ist abzuwarten, was geschehen wird. Staatsrath Duvernoy: Ich gebe zu, daß die Zeit und die Verhältnisse leider sich geändert haben, indessen sollten diese Verände⸗ rungen im Aeußeren uns nicht bestimmen, von demjenigen abzugehen, was man früher als Einleitung zu einem deutschen Gesammtverband angesehen hat. Der Vorredner glaubt, der Gemeindeverband werde aufgelöst werden. Es handelt sich davon, ob wir die, welche in Zukunft mit ihrem Vermögen zu Gemeindezwecken beisteuern, von den Gemeinderechten ausschließen, und damit ein seit lange dargelegtes Verlangen abweisen sollen? Ob auch diese Rechte allen deutschen taatsbürgern eingeräumt werden sollen, ist eine zweite Frage. Hier ist zwar dieser Gesetzentwurf den Bestim⸗ mungen aller übrigen deutschen Staaten vorangeeilt, aber ich glaube, wir sollen es uns auch fortan zur Ehre rechnen, die Ersten zu sein. Prälat Mehring theilt die Ansicht des Abgeordneten von Mergentheim, daß man die Gemeinde, als Grundlage des Staat es schützen müsse. Becher: „Ich wäre bei der zweiten Frage für die Gegenseitigkeit. Die Unterwerfung un⸗ serer Regierung unter die National⸗Versamm ung geschah gewiß nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit. Im Allgemeinen würde eine voll⸗ kommene Naturalisation freilich sh weit führen und das Gemeindeleben zerstören, es steht jedoch diese Befürchtung noch fern. Unter die Bor⸗
theile der vorgeschlagenen Bestimmung rechne ich das Hereinziehen der Intelligenz und der Unabhängigkeit und die Beförderung der Gewerbefreiheit. Ich wäre dafür, den Gesetzesentwurf, soweit er die ürttemberger betrifft, unverändert auszunehmen, dagegen, was die deutschen Staatsbürger von Außen her betrifft, möchte ich hinzusetzen: Das Gleiche findet bei ihnen statt, wenn in ihren Staaten der gleiche Grundsatz gilt, wie bei uns.“ Freiherr von Varnbüler: Der Geist der jetzigen Zeit geht dahin, die Centrali⸗ sation in Händen der Staatsverwaltung zu vermindern und dieselbe den Gemeinden zuzuwenden, ähnlich wie in England. Wollen wir dies be⸗ zwecken, so muß die Gemeinde geschlossen sein, damit sich in ihr das Gefühl der Heimatlichkeit zu einem tüchtigen Gemeindeleben ausbilde. Dieses Kardinal⸗Prinzip ist durchlöchert worden dadurch, daß man von dem Zunstzwang nicht los werden konnte. Ich bin nur gegen den vorliegenden Anikel, indem ich nicht glaube, daß das Domizil das Gemeinderecht sei. Dadurch wird nämlich Niemand mehr an den SeeenWZ ein Interesse haben, und wir werden dahin kommen, daß bei großen Frei⸗ heiten gar keine Freiheit mehr besteht, ähnlich wie in Frankreich. Wir aber wollen eine germanische, keine romanische Gesetzesfreiheit.’ Kübel, Zel⸗ ler, Schweickardt, Veiel, Schherr, Seeger, Rettenmair, Redwitz, Wiest von Eßlingen (welcher die 2 Jahre auf 5 Jahre aus⸗ gedehnt wissen möchte), Schmückle, Freiherr von Ow (mit dem ähn⸗ lichen Amendement wie Wiest), Präl. Moser, Dörtenbach und Andere unterstützen den Gesetzentwurf im Allgemeinen mit ungetheiltem Beifall, erkennen ihn dem Geiste der Freiheit und dem Geiste der Gerech⸗ tigkeit entsprechend an, und vereinigen sich in Beziehung auf die Deutschen von anderen Staaten mit der von Becher vorge⸗ schlagenen Modification. Prielmaier ist dafür, daß der ganze Artikel von oben bis unten unbedingt gestrichen werde, denn, sagt er, das könnte eine schöne Wirthschaft geben, wenn Nichtgemeindegenossen, Handwerksbur⸗ schen, Fabrikarbeiter, Ausländer u. s. f. in die Berathung der Gemeinden sich mischen dürften! Ihm schließt sich Eggmann an, eben so stimmt Menzel den Ansichten gegen den Gesetzentwurf bei. Kanzler Wächter (welcher seit heute wieder, über die Osterferien der Universität, den Kam⸗ mersitzungen beiwohnt): „Die Gemeinde soll vollkommen frei sein, aber auch den Sinn für die Gemeindeangelegenheiten ausbilden können, was nicht geschieht, wenn sie jedem, der von ungefähr kommt und geht, sogleich ihre Thore öffnen muß. Ich glaube nun, daß in dem Gesetzesentwurf gar kein festes Prinzip, weder das der Gerechtigkeit, noch das der Gleichheit, durchgeführt ist. Wir wollen ein kräftiges Gemeindeleben, wollen an den alterprobten deutschen Einrichtungen festhalten, dann aber müssen wir es ganz anders aufbauen, als durch den vorliegenden Artikel,
das Interesse am Gemeindeleben nur schwächt und theilt, belebt.“ Freiherr von Linden: „Ich finde auch die Gefah⸗ ren, welche der Gesetzesentwurf bringt, zu groß, um demselben zustimmen zu können. Der Nichtigkeit des Satzes, wer mitbezahlt, soll auch mit⸗ sprechen, nete ich nicht entgegen, aber es fragt sich nur, ob man damit das aktive und passive Wahlrecht verlangt. Das aktive Wahlrrcht kann Alles in sich enthalten, was in der Gemeinde irgend von Werth ist, und wenn nun die eigentlichen Nichtgemeindebürger das Zahlenübergewicht er⸗ langen, so ist dadurch in die Gemeindeverwaltung eine Unnatur hineinge⸗ bracht. Dadurch können Personen zur Berathung der Gemeinde⸗Angele⸗ genheiten berufen werden, welche möglicherweise durchaus gar kein Interesse daran haben, welche sagen: nach mir die Sündfluth. Ich neige mich zu der Ansicht, daß hinsichtlich des Beschließens der Steuern, die man auferlegt, den Nichtbürgern ein Wort mitzusprechen gestattet werde. Ein weiterer Beschluß aber sollte vor der Hand ausgesetzt blei⸗ ben.“ — Nach geschlossener Debatte stellt der Präsident die Frage: Soll der Artikel 3 gestrichen werden? Dies wird mit 60 gegen 17 Stim⸗ men verneint. Das Bechersche Amendement hinsichtlich der Reziprozität, mit den Worten: „von den Ländern, in welchen der gleiche Grundsatz gilt,“ wird ohne Widerspruch angenommen. Der Antrag Wiest's, daß die Zeit⸗ bestimmung für die Dauer des Wohnsitzes innerhalb des Gemeindebezirks von zwei auf fünf Jahre ausgedehnt werde, wird abgelehnt, dagegen von der großen Mehrheit die Zeitdauer von drei Jahren genehmigt. Mit die⸗ sen beiden Amendements wird der Kommissions-Antrag zum ersten Absatze des Artikels in der von dem Berichterstatter von Zwerger vorgeschlagenen veränderten Fassung, „sondern auch aus einem der Besteuerung dieser Ge⸗ meinde unterworfenen Vermögen⸗ oder Einkommensteuer entrichten, oder, wenn sie gefördert würde, zu entrichten hätte;“ der 2te und 3te Absatz des Entwurss aber unverändert angenommen. Der Artikel 4 spricht aus, daß jeder wahlberechtigte Einwohner verpflichtet sei, sein Wahlrecht auszuüben, sofern er nicht durch genügende Entschuldigungsgründe daran gehindert ist. Auf den Antrag Zwerger's und Zeller's wird beschlossen, die Berathung dieses Artikels auf den Artikel 10 auszusetzen, wo von der erforderlichen Stimmenzahl für die Gültigkeit einer Wahl die Rede ist. Am Schlusse der Sitzung brachte Staatsrath Goppelt zum drittenmal einen Gesetzent⸗ wurf über die provisorische Forterhebung der Steuern bis zum Ende des Lehe ein. Er wird an die Finanz⸗Kommission zur Begutachtung verwiesen.
Stuttgart, 27. März. (Schwäb. Merk.) Die Abgeord⸗ neten⸗Kammer setzte heute wieder die Berathung des Gesetz⸗Ent⸗ wurfs über die Gemeinde⸗Ordnung fort:
Art. 5. „Die Gemeinden übertragen die Verwaltung ihrer Angelegen⸗ heiten innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Gränzen einem aus der Mitte der Bürger⸗, beziehungsweise Einwohnerschaft gewählten Gemeinde⸗ rath, welcher mit Ausschluß der Vorstände aus 5 bis 24 Mitgliedern be⸗ steht. Eine Abänderung der bisherigen Zahl der Gemeinderäthe erfolgt durch Beschluß des Gemeinderaths und Bürgerausschusses mit Genehmigung der Staatsbehörde. Bei einer neu zu bildenden Gemeinde wird die Zahl nach Vernehmung der Betheiligten in dem die Bildung der Gemeinde aus⸗ sprechenden Beschluß festgesetzt. Dem Gemeinderathe liegt ob, die Rechte der Gemeinde vor den Staatsbehörden zu vertreten, gegen Mißbräuche im Innern und gegen Eingriffe von Außen zu wahren, im Namen der Ge⸗ meinde sich zu berathen, zu beschließen, zu sprechen und zu handeln.“ Es ist hier im Wesentlichen das bisherige Recht wiederholt, mit einigen un⸗ erheblichen Abweichungen. Das Minimum der Zahl der Gemeinderäthe ist mit Rücksicht auf kleinere Gemeinden von sieben auf sechs mit Einschluß des Vorstandes herabgesetzt. Auch fällt die bisherige verschiedene Titulatur der Räthe der Städte und Dörfer weg (der Titel: „Herr Stadtrath,“ „Frau Stadträthin“ besteht alfo künftig nicht mehr). Die Kommission stellt nur den Antrag, daß die Staatsbehörde, welche eine Abänderung der Zahl der Gemeinderäthe zu genehmigen habe, das Oberamt sein solle. Auf den Antrag Wiest’s von Ulm wird im Absatz 1 statt „Bürgerschaft“ gesetzt „Gemeindegenossenschaft,“ damit es nicht scheine, als seien die Beisitzer aus⸗ geschlossen. Es wird also heißen: „aus der Mitte der Gemeinde⸗Genossen⸗, beziehungsweise Einwohnerschaft. Der Kommissions⸗Antrag, statt „Staats⸗ behörde“ zu setzen „Oberamt,“ wird darum abgelehnt, um der künftigen Or⸗ ganisation nicht vorzugreifen.
Art. 6. „Die Mitglieder des Gemeinderaths werden auf sechs Jahre gewählt. Je nach zwei Jahren vitt ein Drittheil aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt, wobei die Austretenden wieder gewählt werden können. Jeder Bürger ist als solcher verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzu⸗ nehmen, sofern nicht einer der in dem Gesetz vom 4. Dezember 1833, Art. 61, bezeichneten Befreiungsgründe, welche vorbehaltlich der künftig zu treffenden neuen Bestimmungen in Kraft bleiben, oder eine von dem Ge⸗ meinderathe und Bürgerausschuß anerkannte Unvereinbarkeit des geforderten Dienstes mit den Bedingungen seines ökonomischen Fortkommens bei ihm eintritt. Nach Ablauf der sechs Jahre kann der Gewählte eine weitere Wahl sechs Jahre lang ablehnen. Wird eine Stelle im Gemeinderath vor Eintritt des ordentlichen Wahltages (Art. 9) erledigt, so wird sie erst an diesem Zeitpunkt durch eine Wahl wieder besetzt, falls nicht Gemeinderath und Bürgerausschuß eine frühere Wiederbesetzung für nöthig erachten. Die⸗- ses muß geschehen, wenn die Zahl der Gemeinderaths⸗Mitglieder, g schließlich des Vorstandes, unter die Hälfte der Normalzahl nicht mehr wenigstens vier beträgt. In beiden Fällen gilt den noch übrigen Theil der Amtszeit. des Ausgeschiedenen.“ “
eine zweijährige Probezeit und, wenn der Betreffende wiederum g.