1849 / 101 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

falagen des Staats üb trag hi inkauf würt⸗ ats übe etrag hinaus aber zum Ein

Chnlagendes Santspabiere verwendet. Der Baarfonds ist dazu e ver⸗ Se. Noten, auf Verlangen der Inhaber, am Sitze der Bank gegen Sr Geld einzuwechseln und im Falle des Herabsinkens unter jenes Drit⸗

zglich durch Flüssigmachung der weiteren Mittel der ö“ 1“ düec ePeasa Noten kann die Bank der

Bank zu ergänzen. A. 1 - 3 zch⸗ sj ttung in vorausbestimmter Frist von höch Staatskasse 8 afhsites überlassen, wenn der Baarfonds sens einem halben Jo ken ist. Diese kürzeren Darlehen dürfen zu⸗ nicht unter 500,000 Fl. gesunken - eh. s 8. Düre, de Snn sammen nie die Summe von 1 Million übersteigen. Art. 7. 83 ist ermächtigt, in Geschäftsverbindungen mit laufender Rechnung zu treten, durch welche der Umlauf der Noten, der Einkauf von Staatspapieren und ndere ihrer Aufgabe entsprechende Operationen vermittelt werden. Art. 8. Wer an die Bank 500 Fl. baar oder in Noten bezahlt, erlangt dadurch bei derselben je ein mit 5 pCt. vom ersten Tage des Monats an, in welchem die Einzahlung geschieht, verzinsliches Guthaben und zugleich damit das Rtecht, falls binnen zwei Jahren durch einen Akt der Gesetzgebung eine Be⸗ theiligung von Privaten, als Actionairen der Bank, zugelassen, oder eine neue Bankkonzession an Privaten ertheilt werden sollte, für den Be⸗ trag jenes Guthabens sich als Aectionair bei der bestehenden, beziehungs⸗ weise neu zu errichtenden Bank zu betheiligen. Die Gesammtsumme solcher Einzahlungen von Privaten, welche die Bank in gleicher Weise der Staats⸗Schulden⸗Zahlungskasse anleihen und diese annehmen darf, soll zwei Millionen Gulden nicht übersteigen, und wird sammt Zinsen den Einzahlenden vom Staate garantirt. Nach zwei Jahren kann die Bank, wenn eine Konzession an Privaten nicht zu Stande kommt, die Einlagen zurückzahlen, so wie auch die Privaten in einem solchen Falle, oder wenn die Bedingungen der neuen Anstalten ihnen nicht gefallen, ihre Einlagen zurückfordern können. Im Falle mangeinder Verwendung ist die Bank ermächeigt, solche Einzahlungen zurückzuweisen, wofern sie zugleich baare Einlösung der Noten, aus denen solche etwa beständen, anbietet. Art. 9. Die Banknoten werden von allen Kassen des Staates, so wie von den Steuer⸗Erhebekassen im Nennwerth an Zahlungsstatt angenommen. Bei jeder Zahlung einer direkten und indirekten Steuer im Belaufe von 15 Fl. und darüber muß von den Steuerpflichtigen sür den dritten Theil die Zah⸗ lung in Noten geleistet, oder dafür ein Aufgeld von zwei Prozent (6 Kr. von 5 Fl.) zugelegt werden. Art. 10. Die württembergischen Posten beför⸗ dern die Noten gegen den dritten Theil der Tarifsätze von baarem Geld. Art. 11. Der jeweilige Inhaber von Banknoten wird als deren rechtmä⸗ öiger Eigenthümer angesehen. Verluste durch Unfälle, Diebstahl u. dgl. geben keinen Anspruch an die Bank oder den Staat. Art. 2. Die Bank steht unter dem Departement der Finanzen und bezüglich des Kassen⸗ und Rechnungswesens unter der Kontrole der Oberrechnungskammer. Die Leitung der Bank wird einem Vorstande übertragen, welcher kaufmännisch gebildet sein soll und nicht zugleich ein anderes Bankgeschäft selbst betreiben darf. Dem Vor⸗ stande steht ein Verwaltungsrath von vier Personen berathend zur Seite, darunter ein Beamter des Finanzdepartements. Der Vorstand ist für die ganze Bankverwaltung verantwortlich und hat eine Caution zu stellen. Der Vorstand und drei Mitglieder des Verwaltungsraths werden auf das von der Centralstelle für Gewerbe und Handel erstattete Gutachten, worin für de Stelle drei Personen vorzuschlagen sind, ernannt. Art. 13. Die Rech⸗ nungsergebnisse der Bankverwaltung werden jedes Jahr öffentlich bekannt gemacht. Art. 14. Alle Bezirks⸗ und Ortsbehörden sind verbunden, auf Anfragen der Bankverwaltung Auskunft zu geben. Art. 15. Die Regie⸗ rung kann eine allgemeine Einlösung der Banknoten gegen baares Geld oder andere von den im Umlaufe befindlichen leicht zu unterscheidende Bank⸗ noten verfügen. Im Falle der Aufhebung der Bank sind die noch im Um⸗ laufe befindlichen Noten von der Bank oder der Staatskasse gegen baares Geld einzulösen. In beiden Fällen werden die eingelösten Noten urkund⸗ lich vernichtet. Diejenigen Noten, welche nicht binnen der zur Einlösung festgesetzten Frist, die ein Jahr nicht übersteigen darf, zur Einlösung vorge⸗ legt werden, verlieren ihren Werth und können so wenig als verlorene einen späteren Anspruch an die Bank oder den Staat begründen. Zweiter Abschnitt. Besondere Bestimmungen, betreffend die Vorschüsse der Bank zum Betriebe der industriellen und landwirthschaftlichen Gewerbe. Art. 16. Die Bank leiht, Behufs der Gewährung von Vorschüssen an die Einzelnen, welche derselben brböürfen, in der Regel an die Amtskörper⸗ schaften, bei welchen für diese Verwaltung eigene Organe zu bilden sind, in denen die gewerbtreibende nicht weniger, als die landwirthschaftliche Be⸗ völkerung vertreten wird. Die Bank kann aber, nach ihrem Ermessen, auch ohne Vermittelung der Amtskörperschaften an einzelne besonders ge⸗ werbreiche Gemeinden unter denselben Bestimmungen, wie den Amtskörper⸗ schaften, so wie an einzelne Gewerbetreibende unmittelbar Anlehen geben, im letzteren Falle jedoch an einen Entlehner nicht mehr als 10,000 Fl. Von den zu Vorschüssen für den Betrieb der industriellen und der land⸗ wirthschaftlichen Gewerbe bestimmten Mitteln werden zwei Drittheile zu Darlehen an Amtskörperschaften und Gemeinden und sein Drittheil zu Darlcehen an einzelne Gewerbetreibende verwendet. Art. 17. Keiner Körper⸗

schaft, beziehungsweise besonders gewerbreichen Gemeinde, kann eine höhere Summe angeliehen werden, als es sie an dem im Art. 16 genann⸗ ten zwei Drittheilen der für die Gewerbe bestimmten Darlehens⸗ summe nach dem Verhältniß der von ihr zu entrichtenden Staats⸗ steuer von Grundeigenthum, Gefällen, Gebäuden und Gewerben zu dem Gesammtbetrage dieser Steuern vom ganzen Lande trifft, es wäre denn, daß nach Ablauf einer von der Bankverwaltung mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände zu bemessenden Frist der Stand der Bankkasse und der Mangel anderwärtiger Nachfragen ein größeres Anlehen zulassen würde. Art. 18. Die Amtskörperschaft, beziehungsweise Gemeinde, welche ein Anlehen erhalten hat, haftet für die Erstattung desselben sammt Zinsen je auf die festgesetzten Termine. Ob die Bankverwaltung mit der einfachen Haftung sich begnügen oder weitere Sicherheit verlangen will, ist ihrem Ermessen anheimgegeben. Art. 19. Der Termin zur Re nefera wird den Amtskörperschaften, beziehungsweise den Gemeinden, in der Regel nicht vorausbestimmt, sondern von der Bank erst dann, wenn sie Anlehen ganz oder theilweise zurückziehen will, durch eine Aufkündigung von 6 Monaten festgesetzt. Amtskörperschaften und Gemeinden, welche Anlehen ganz oder theilweise zurückzahlen wollen, haben funszehn Tage vorher anzukündigen. (Vergl. Art. 27.) Wenn Amtskörperschaften oder Gemeinden, welche der Bank nicht durch Faustpfänder Sicherheit geleistet haben, ihre Verbindlich⸗ keiten nicht zur Verfallzeit erfüllen, können auf Kosten der Säumigen die verfallenen Summen anderwärts aufgebracht werden. Art. 20. Die Amts⸗ körperschaften, beziehungsweise die Gemeinden, sind verbunden, die ihnen angeliehenen Werthe vom Tage der Ausbezahlung an sie ab zu verzinsen (Art. 25) und dieselben wieder auszuleihen, jedoch nur zum laufen⸗ den Betrieb der Gewerbe, das landwirthschaftliche Gewerbe mit in⸗ begriffen. Sie dürfen dieselbe nur auf kurze Zeit, und nicht über sechs Monate, darleihen, auch keinem Schuldner ein Anlehen auf mehr als drei Monate auf einmal und in keinem Falle auf länger als 12 Monate im Ganzen, vom Tage der ersten Anlehensleistung an, verlängern. Sie müssen bei Darlehen entsprechende Sicherheitsleistung verlangen, dürfen je⸗ doch auch andere Arten von Sicherheiten annehmen, als diejenigen, welche die Bank bei ihren unmittelbaren Anlehen an einzelne Personen zu ver⸗ langen hat. Werden Faustpfänder als Sicherheiten angenommen, so müßten dieselben auf Kosten des Hinterlegers gegen Feuersgefahr versichert werden. Die Bestimmung des Zinssußes bleibt den Amtskörperschaften, beziehungs⸗ weise den Gemeinden, anheimgegeben, er darf aber den, der Bank gegenüber für die Amtskörperschaften, beziehungsweise Gemeinden, bestehenden Zinsfuß nicht um mehr als um zwei Dritttheile des letzteren übersteigen;; auch dür⸗ fen, neben dem Zinse, Provisionen und dergleichen Gebühren nicht bezogen werden. Ueber die Art der Verwendung der ihnen geliehenen Werthe haben die. Amtskörperschaften und Gemeinden auf Verlangen der Bankverwaltung schriftliche Mittheilungen zu machen; auch kann die letztere, so wie die Ober⸗ Rechnungskammer, von den diesfälligen Büchern der beiderlei Körperschaf⸗ ten Einsicht nehmen lassen. Ueberdies haben die gewöhnlichen Aufsichts⸗ Behörden der Amtskörperschaften und Gemeinden die statutenmäßige Ver⸗ wendung der den beiderlei Körperschaften dargeliehenen Werthe zu über⸗ wachen. Art. 21. Den Amtskörperschaften, beziehungsweise den Gemein⸗ den, als den Filialen der Bank, kommen, ihren Schuldnern gegenüber, alle Rechte und Verbindlichkeiten zu, welche die Bank bei unmittelbaren An⸗ lehen an einzelne Gewerbtreibende diesen gegenüber hat. Amtskörperschaften und Gemeinden haben aus Anlehen, welche sie als Bankfilialen geben, keine Steuer zu bezahlen. Art. 22. Einzelnen Gewerbtreibenden können von der Bank unmittelbar, längstens auf sechs Monate, gegen Faustpfänder Vor⸗ schüsse gegeben werden, und zwar: a) auf Gold oder Silber vom inneren Werth desselben 95 pCt.; b) auf Rohprodukte, Fabrikate und Waaren, welche dem Verderben nicht unterworfen sind, nach dem vereinbarten Schätzungs⸗ werthe 40 60 pCt.; c) auf württembergische Staatspapiere, nach dem Course der frankfurter Börse zur Zeit der Verpfändung, 75 pCt.; d) auf bayrische, badische, hessen⸗darmstädtische, nassauische Staatspapiere, einschließ⸗ lich der Staatsanlehensloose, nach derselben Werthuug, 66 ¾ pCt.; e) auf württembergische Pfandscheine mit zweisacher Sicherheit 66 ¾ pCt.; f) auf württembergische Pfandscheine mit 1 ⁄facher Sicherheit 50 pCt. Sinkt der Cours der Staatspapiere um mehr als 10 pCt. unter den Stand zur Zeit der Verpfändung, so muß auf ergangene Aufforderung binnen acht Tagen vas Faustpfand ergänzt oder ein entsprechender Theil des Anlehens bezahlt werden, widrigenfalls die Bank das Pfand ganz oder theil⸗ weise zu verkaufen berechtigt ist (Art. 25.) Bei theilweisen Heimzahlungen einen verhältnißmäßigen Theil der Faustpfänder zurückzugeben, ist in das Er⸗ messen der Bankverwaltung gestellt. Zur Begruͤndung eines laufenden Kre⸗ dits kann auch die Bestellung von Unterpfändern angenommen werden, welche für das innerhalb der im Art. 16. Absch. 2. bezeichneten Gränze u gewährende Maximum des Kredits zweifache Sicherheit gewähren.

rt. 23. Die Faustpfänder werden der Bank oder Dritten (Pfand⸗ gesetz vom 15. April 1825, §. 245. Absch. 2) in Verwahrung übergeben, je nachdem die Bankverwaltung mit dem Schuldner sich darüber einigt. Gold und Silber, so wie Werthspapiere sind bei der Bankverwaltung selbst

aufzubewahren. Bei anderen Gegenständen kann die Amtskörperschaft, be⸗ ziehungsweise die Gemeinde des Entlehners, wenigstens die Haftung für die Erxistenz und für den taxirten Werth der Pfänder übernehmen, in wel⸗ chem Falle von dem Zinse aus dem Anlehen der Bank nur drei Fünstheile und der Amtskorperschaft, beziehungsweise der Gemeinde, zwei Fünstheile zufallen, von welchen diese sodann die in ihren besonderen Wirkungskreis fallenden Verwaltungskosten zu bestreiten haben. Die sämmtlichen Kosten der Bestellung der Faustpfänder, wie namentlich der Aufnahme, Taxation, Einlieferung, desgleichen der Zurücksendung, ferner diejenigen der Lagerung und der zur Erhaltung etwa nothwendigen Bearbeitung von Rohprodukten, Fabrikaten und Waaren hat der Entsehner zu tragen, eben so muß er bei Aus⸗ wechselungen der Faustpfänder sämmtliche mit jenen verbundene Kosten überneh⸗ men. Art. 24. Die Bank haftet für sorgfaͤltige Aufbewahrung der ihr übergebenen Faustpfänder, nicht aber für Verluste und Werthsverminderungen welche bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt bezüglich der Aufbewahrung nicht zu vermeiden waren. Die Faustpfänder werden auf Kosten des Hinterlegers wenigstens für den Taxationswerth gegen Feuersgefahr versichert. Der Ver⸗ sichernngsschein wird bei der Bank niedergelegt; diese ist im Falle eines Brandunglückes berechtigt, die Entschädigungs⸗Summe einzufordern und sich davon bezahlt zu machen, wenn nicht ein anderes genügendes Pfand surrogirt wird. Art. 25. Die Bank ist berechtigt, die ihr oder einer Amts⸗ körperschaft, beziehungsweise Gemeinde (Art. 23), übergebenen Faustpfänder, falls die dadurch versicherten Verbindlichkeiten nicht zur Verfallzeit er⸗ füllt werden (vergl. Art. 22), durch einen beeidigten Beamten der Bank oder einen Sensal in öffentlichem, wenigstens 8 Tage zuvor bekannt gemachtem Aufstreich zu veräußern und sich aus dem Erlöse wegen des Kapitals, der Zinse und Kosten bezahlt zu machen, ohne den Schuldner erst einklagen oder die Vermittlung der Obrigkeit in An⸗ spruch nehmen zu müssen. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist die Bank nicht verpflichtet, die Faustpfänder an die Konkurs⸗ masse herauszugeben; sie hat vielmehr auch in diesem Falle das Recht des außergecichtlichen Verkaufs der Pfänder mit der Verbindlichkeit, den nach ihrer Befriedigung übrig bleibenden Theil des Erlöses an die Gantmasse abzuliefern; es wäre denn, daß von dieser die Auslösung der Pfänder durch Bezahlung der darauf ruhenden Schuldigkeiten vorgezogen würde. Art. 26. Der Zinsfuß für Anlehen der Bank an Amtskörperschaften und Gemeinden und an einzelne Gewerbtreibende wird nach dem Stande des Geldmarktes festgesetzt und bei erheblichen Veränderungen desselben von Zeit zu Zeit neu regulirt. Art. 27. Alle Anlehen sind in der Bankvaluta zurückzuzahlen, nach der Wahl des Schuldners baar oder in Zetteln. Wird ein Anle⸗ hen vor dem Verfalltermin, oder wenn ein solcher nicht bestimmt, auch eine Kündigung von Seiten des Darleihers nicht vorausge⸗ gangen ist (Art. 19), ohne halbmonatliche Aufkündigung heimbe⸗ zahlt, so wird daraus, neben dem aufgelaufenen Zinse, der Zins auf einen weiteren halben Monat oder bis zu dem Verfalltage, wenn dieser näher liegt, berechnet. Art. 28. Für alle Darlehen ist eine Schuld⸗ verschreibung in gesetzlicher Form auszustellen, welche bei Darlehen an ein⸗ zelne Gewerbetreibende, hypothekarische Verschreibungen für Kreditsummen ausgenommen gebes Art. 22), eine wechselmäßige, namentlich bei der Hin⸗ terlegung von Faustpfändern nach der Vorschrift des §. 246 des Pfandge⸗ setzes eingerichtet, sein muß. In die Verschreibung ist die Unterwerfung un⸗ ter das hiernach genannte Schiedsgericht für den Fall von Streitigkeiten aufzunehmen. Art. 29. Streitigkeiten, welche zwischen der Bankverwaltung und den Schuldnern der Bank, als solchen, entstehen, sind durch Schieds⸗ richter zu entscheiden, gegen deren Spruch keine Art von Berufung zulässig ist. Die Einleitung zu dem schiederichterlichen Verfahren hat, auf Anru⸗ fen einer Partie, das Stadtgericht Stuttgart zu treffen. Jeder der strei⸗ tenden Theile hat binnen 14 Tagen von der Aufforderung an zwei bei der Sache nicht betheiligte Schiedsrichter zu benennen. Die vier Schiedsrichter wählen einen Fünften als Obmann. Wird die Frist versäumt, oder findet hinsichtlich des Obmanns eine Einigung nicht statt, so tritt das Stadt⸗ gericht in däs Wahlrecht ein. Ein Beweiseinzug durch Zeugenver⸗ nehmung oder durch Abnahme von Eiden ist durch das Stadtgericht Stutt⸗ gart zu besorgen. Die Vollstreckung des durch Stimmenmehrheit gefaßten schiedsrichterlichen Spruchs geschieht durch die ordentlichen Gerichte. Bei Streitigkeiten zwischen den Filialen der Bank und ihren Schuldnern wird die Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens, so wie der Beweiseinzug durch das betreffende Bezirksgericht, besorgt. Art. 30. Wenn die Bewilli⸗ gung eines Anlehensgesuches, das an die Bank, eine Amtskörperschaft oder eine Gemeinde gerichtet ist, jener, beziehungsweise den Bankfilialen, nicht angemessen erscheint, so wird es abgewiesen, ohne daß es nöthig wäre, Gründe der Abweisung mitzutheilen. Gegen abweisende Bescheide ist keine Art von Berufung zulässig. Unsere Ministerien des Innern und der Fi⸗ nanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Zu“

602 „.% Bekanntmachungen. [171] Bekanntmachung.

Die im Kostener Kreise des Regierungs⸗Bezirks Poo,.. sen belegenen drei Domainen⸗Vorwerke Jerka, Zbechh und Luszkowo werden zu Johanni 1849 dismembrirt und die gebildeten Etablissements mit den vorhandenen

Gebäuden, jedoch ohne Inventarien, im Wege der öf⸗ fentlichen Versteigerung an den Meistbietenden veräußert. Zu diesem Zwecke stehen nachstehende Licitations⸗Ter⸗

mine vor dem Regierungs⸗Rath Meerkatz an:

1) in Jerka den 30. Mai c., Vormittags 9 Uhr, zur Veräußerung

az) des Haupt⸗Etablissements in Jerka, enthaltend: 9 Morg. 91 QR. Hof und Baustellen, 722 » 71 » Gatrten und AOckerland, 140 » Wiesen, »„ 45 » Hütung, 2 179 2 Teiche, 8 54 » Unland, m7S Mor. 25 R. mit den dazu belassenen Vorwerks⸗Gebäuden, taxirt auf 16,440 Thlr., 8” 89 des Haupt⸗Etablissements in Zbechv, enthaltend:

5 Morg. 140 QK. Hof und Baustellen,

3 119 » an Garten und Acker, 8

67 2 R Falssan 8 ohrnutzung am Zbee- chyer 8 368 8s 81ene, 8 5 9 er 2 er S 446 der Biezyner 84 Summa 976 Morg. 170 ¶k.

6

mit den dazu belassenen 2 3 benn an 180 Uöitn Vorwerks Gebäuden, c) das Haupt⸗Etablissement i 1 haltend: 1 1 in Lusslowo, ent⸗ 3 Morg. 1 QR. an Hof und Baustellen 3 » Garien und Acker, 8 8 » Wiesen, ““ 4 2 80 » Hütung, . 8 ] 31 » Unland, Summa Za Morg. 725 M. mit den dazu belassenen Vorwerks⸗Gebäuden, gg taxirt auf 4910 Thlr. Den Kauflustigen, welche sich Tags zuvor zur Besichtigung der Haupt⸗Etablissements in Jerka eeeinfinden wollen, wird der Vermessungs⸗Revisor gZiiehlke die behügelten Gränzen am 29. Mai, von Vormittags 9 Uhr ab, anweisen,

2) in Jerka den 31. Mai, Vormittags 8 Uhr,

eine

zur Veräußerung der daselbst gebildeten 6 Acker⸗ nahrungen und 3 Etablissements:

a) einer Ackernahrung von 95 Morg. 167 ◻QRl) mmit Gebäuden, taxirt auf 920 Thlr., pbh) einer Ackernahrung von 92 Morg. 21 ◻R. mit Gebäuden, taxirt auf 1360 Thlr., einer Ackernahrung von 86 Morg. 113 ¶R. mit Gebäuden, taxirt auf 920 Thlr., 6) in Zbechy am 5. Juni, Vormittags 9 Uhr, zur Verpachtung des dem Fiskus reservirten Torf⸗ lr., bruches zwischen Zbechy und Lußzkowo von 100 Morg. 106 ◻R. zur Wiesennutzung, im Ganzen Das Minimum der

einer Ackernahrung von 93 Morg. 166 ◻¶kl. mit Gebäuden, taxirt auf 1220 8.

einer Ackernahrung von 99 Morg. 162 ◻¶◻R. mit Gebäuden, taxirt auf 920 Thlr.,

einer Ackernahrung von 92 Morg. 110 ◻R. mit Gebäuden, taxirt auf 1270 Thlr.,

oder in einzelnen Parzellen. Pacht ist 70 Thlr.

bpb) des zum Abbruch bestimmten alten Viehstalls

1.“ zu Luszkowo, taxirt auf 45 Thlr., und

der kleinen Scheune daselbst, taxirt auf 35 Thlr.,

5) in Jerka am 4. Juni, Vormittags 8 Uhr, zur Veräußerung des Streubruches bei Swiniec von 80 Morg. 140 Q¶Q., tarirt auf 510 Thlr., im Ganzen oder in einzelnen Parzellen,

Die Veräußerungs⸗Bedingungen können in dem Bü⸗

am 19. Juni c., Vormittags 10 Uhr, zum Verkauf der 17 Acker⸗Parzellen am 20. Juni c., Vormittags 10 Uhr, zum Verkauf der 26 Wiesen⸗Parzellen und der isolirt belegenen Forst⸗Parzelle von 271 Morgen 172 ◻¶Ruthen am 21. Juni c., Vormittags 10 Uhr, der Licitations⸗Termin auf dem Vorwerke Bolewice an, Kauflustige, welche ausreichende Zahlungsmittel nach⸗ zuweisen und eine Caution bis zu ein Zehntheil ihres Gebots zu bestellen vermögen, werden hierdurch zu den gedachten Licitations⸗Terminen eingeladen. Der Verkauf der Grundstücke erfolgt zum freien Eigenthum. Die Käufer der Haupt⸗Etablissements haben den dritten

Grafen Gränne. Haltun schreiben des Kaisers an Jellachich. General⸗Pardon für die Deser⸗ eure der italienischen Armee.

ist in Jüͤtland eingerücktF. S 1 Truppenmärsche. Zweck der dänischen Unternehmung.

Reaadetzky.

1

Zum Verkauf der drei Haupt⸗Etablissements steht

b Departement des Appellationsgeri

des Krug⸗Etablissements von 20 Morg. 73 QR. mit Gebäuden, taxirt auf 560 Thlr., des Windmühlen⸗Etablissements von 16 Morg. 166 ◻¶R. mit Gebäuden und Mühle, taxirt auf 820 Thlr., des Schmiede⸗Etablissements von 1 Morg. 75 QR. mit Gebäuden, taxirt auf 870 Thlr., ferner einer Hütungs⸗Parzelle an der Kriewener Gränze von 6 Morg. 64 ¶◻R)., taxirt auf 13 Thlr., und des zum Abbruch bestimmten Amtshauses, taxirt auf 95 Thlr., 3) in Zbechy den 1. Juni, Vormittags 8Uhr, zur Veräußerung an”) der gebildeten 8 Ackernahrungen von der Größe von 85 Morgen bis 112 Morgen, mit und ohne Gebäude, taxirt drei jede zu 520 Thlr., zwei jede zu 560 Thlr., eine zu 1000 Thlr., eine zu 1310 Thlr. und eine zu 1760 Thlr., b) des zum Abbruch bestimmten Vorwerkshauses, „tearirt auf 30 Thlr., 8 4) in Luszkowo den 2. Juni, Vormittags 8Uhr, zur Veräußerung a) der außer dem Haupt⸗Etablissement gebildeten 14 be von 77 Morg. 120 ä nein 1 dhnR. mit Gebäuden, von org. 155 . 8 lerin auf 8 89N. mit Gebänden, ddie übrigen ohne Gebä 34 1n hahendvon 8 Rebaed⸗, vne zas: taxirt auf 720 Thlr.

750 Thlr.,

eine von 133 Morg. 8 1020 Thlr., 8. 49 QR., taxirt auf

zwei zu 88 Morg. 3 Morgen 142 Gn 6 R. und zu 134

eine zu 41 Morg. 67 3 b 376 Thlr. 9607 (.M., tarirt auf

org. bis 110 Morg., jede von 104 Morg. 79 AR., taxirt auf

jede tarirt auf 1080 Thlr., 1

reau des Domainen⸗Amts Jerka, Kreis Kosten, der Landraths⸗Aemter zu Schrimm und zu Kosten, der un⸗ terzeichneten Regierungs⸗Abtheilung und der Domainen⸗ Abtheilungen der Königlichen Regierungen zu Liegnitz und Breslau eingesehen werden.

Die Behügelung der Dismembrations⸗Pläne wird bis zum 19. Mai c. beendet sein und jeder Kauflustige mit Hülfe der von da ab im Büreau des Domainen⸗Amts Jerka ausliegenden Karte und Dismembrations⸗Register über die zu veräußernden Grundstücke sich informiren können.

Die Schlußstunde der Licitations⸗Termine, nach wel⸗ cher kein neuer Bieter mehr zugelassen wird, ist Nach⸗ mittags drei Uhr. Die zu bestellende Bietungs⸗Caution ist ein Zehntheil des Gebots. 11Xu4X“

Posen, den 31. März 1849. ve Königliche Aegeun. 88 Abtheilung für die direfkten Steuern, Domain

Forsten. 8

en und [1722 Bekanntmachun g. 8e. Die Grundstücke des dem Fiskus zugehörigen, im Buker Kreise des Regierungs⸗Bezirks Posen, 2 Meilen von Bentschen, Pinne und von der Berlin⸗Posener Chaussee, 5 Meilen von Samter und von der Star⸗ gardt⸗Posener Eisenbahn, 6 Meilen von Züllichau und 8 Meilen von Posen entfernt belegenen, bereits sepa⸗ rirten Vorwerks Bolewice sollen im Wege der Dismem⸗ bration öffentlich verkauft werden. Sie sind zu diesem Behuf in 3 Haupt⸗Etablissements, jedes von circa 300 Morgen, unter welche die vorhandenen Vorwerks⸗Ge⸗ bäude vertheilt sind, in 17 Acker⸗Parzellen, eine jede von 50 Morgen, in 26 Wiesen⸗Parzellen von 9 bis 16 Morgen Flächen⸗Inhalt und in eine isolirt belegene Wald⸗Parzelle von 271 Morgen 172 ¶Ruthen zerlegt worden. Das Ackerland besteht überwiegend aus Gerst⸗ land MFeter Klasse und aus Haferland erster Klasse. Die Wiesen sind durchschnittlich zu 6 Centner Heu⸗Er⸗

trag pro Morgen b ist holzrei Morg onitirt. Die Gegend von Volewite

Theil, der Käufer der Wald⸗Parzelle von 271 Morgen 172 Ruthen hat die Hälfte, die Käufer der übrigen Parzellen haben den vierten Theil des Kaufgeldes vor der Uebergabe zu berichtigen. Die -. Verkaufs⸗ Bedingungen liegen auf dem Vorwerke Bolewice und in der Domainen⸗Registratur der Königlichen Regie⸗ rung zu Posen zur Einsicht bereit. Auch wird der Ba⸗ ron von Massenbach zu Bialokosz bei Pinne auf Er⸗ fordern nähere Auskunft ertheilen. Bolewice, den 20. März 1849. Die Königliche Administration.

[57] Ediktal⸗Ladung.

Alle diejenigen, welche an dem Nachlasse des hier verstorbenen Buchhalters Herrn Johann Friedrich Sieg⸗ mund Seyß Erb⸗ oder sonstige Ansprüche zu machen haben, werden hiermit aufgefordert, in dem auf 8 den 28. Funi d. J. anberaumten Anmeldungs⸗Termine entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte an Stadtgerichts⸗ stelle zu erscheinen, die Erben sich als solche zu legiti⸗ miren, die Glänbiger ihre Ansprüche und Forderungen anzumelden und zu bescheinigen, bei Verlust der Erb⸗ und anderen Ansprüche, so wie der ihnen etwa zuste⸗ henden Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vo⸗ rigen Stand Rechtens.

Eben so haben dieselben in dem zur Publication eines Präklusivbescheids auf

den 12. Juli d. J. angesetzten Termin sich anderweit einzusinden und der Eröffnung des Bescheids, welche rücksichtlich der Nicht⸗ erschienenen Nachmittags um 4 Uhr als erfolgt betrach⸗ tet werden wird, so wie weiterer Verfügungen gewärtig zu sein.

Hirschberg an der Saale im Fürstenthum Reuß, den 9. Februar 1849.

Das Stadtgericht das. üller, Stadtr.

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Dee Abonnemeni betragga..— . 2 Utblr. für 1 Jahr. Hlenas 8 4 Athlr. . . 1e““ 8 Athlr. 1 Jahr. äckas

in allen Thetlen der Monarchte ohne Preis⸗Erhöͤhung. 5

deir einzelnen Rummern wird

der Bogen mir 21 Sar. berechnet.

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Deutschland.

Preußen. Berlin. Swinemünde. Dänische Kriegsschiffe. Tilsit. Eisstand.

Hesterreich. Wien. Schreiben Rabeyly's an den General⸗Adjutanten der Sachsen in Siebenbürgen. Hand⸗

Amtlicher Theil.

eeeder. Emden. Neues Kanonenboot.

achsen. Dresden. Ministerielle Erklärung in Bezug auf die Kammer⸗ beschlüsse wegen Robert Blum's.

Schleswig⸗Holstein. Altona. Die schleswig⸗holsteinsche Brigade

chleswig. Depesche des Capitain

eermischtes. Rendsburg. Beerdigung der Gefallenen. Beman⸗ nung der Fregatte „Gefion.’ Kiel. Stärke der kämpfenden Par⸗ teien bei Eckernförde. Aus dem Sundewitt. Rückzug der Dänen. Hadersleben. Gefecht. 88 Lübeck. Lübeck. Beschlüsse des Bürger⸗Ausschusses. 3 Ausland. Oesterreich. Lemberg. Armeecorps⸗Konzentrirung bei Dulla. Krakau. Truppen⸗Ausmarsch. Von der unteren Save. Perczel und Batihyany. Aus Sirmien. Die Maggparen in Peterwardein.

88

Semlin. Gefechte bei Bukovecz und Kamenitz. Mailand. Ant⸗

woort Radetzky's an die Wiener Deputatiovn. Ruhr in Mailand. Vermischtes Erzherzog Wilhelm überbringt das goldene Vließ für . Novara. Deputation aus Wien an Radetzky.

Frankreich. National⸗Versammlung. Die englischen Gäste. Die Staatsrathswahlen. —,. Verwerfung des Gesetzentwurfs über die Gerichtsreform. Ankündigung einer Interpellation in Betreff der

Wahlversammlungen. Paris. Bestätigung der Verhaftung des Gra⸗

fen von Montemolin. Schreiben des Grasen von Chambord an

ccarochejaquelin. Anzeige von der Blokade Venedigs. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. London. Besuch der Familie Lub⸗ wig Philipp's in Marlboroughhouse. Die Bath⸗Ordens⸗Verleihung an Sir G. Grey. Die deutschen Angelegenheiten. Vermischtes.

Belgien. Brüssel. Mission nach Holland. Abreise des Baron

Neumann. Dänemark. Kopenhagen. Die Abreise des Generals Fabvier. Italien. Rom. Vermischtes. Proclamation des Triumvirats. Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. 111

Beilage.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruhtn: Dem Rittergutsbesitzer von Saklsch auf Jeschütz, im K

esn den St. Johanniter⸗Orden zu verleihen.

Der Richtsanwalt Wolff in Lieberose ist zugleich zum Notar

in dem Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. d. O.; Der bisherige Justitiarius Hebicht in Seelow zum Rechts⸗

anwalt bei dem Kreisgerichte in Zielenzig; b Der bisherige Obergerichts⸗Assessor Tautz zu Breslau zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgerichte zu Waldenburg und zum Notar chte zu Breslau ernannt worden.

OO-ᷓ—

Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath

Graf von Renard, von Breslau.

Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath Camp⸗ hausen, nach Frankfurt a N. 1u“*“*“

Uichtamtlicher Theil.

Dentschland.

Preußen. Berlin, 13. April. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Hauptmann a. D. von Ma⸗ linowsky, Lehrer an der Militair⸗Akademie zu Konstantinopel, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Nischan⸗Iftichar zu ertheilen.

Swinemünde, 10. April. (Ostsee⸗Ztg.) Heute Nach⸗ mittag wurden, dem Lande zusteuernd, eine dänische Fregatte und Korvette signalisirt, worauf der Commodore Schröder mit dem Dampfboot nbie Oder“ den Hafen verließ und jenen Schiffen ent⸗ gegenfuhr, während die Kanonenböte sich in Bewegung setzten und is in See hinein folgten. Plötzlich, eiwa eine Meile vom Lande entfernt, wendete zuerst die Fregatte und in größerem Abstand die Korvette um, in Folge dessen auch das Dampfboot „die Oder“ umkehrte und nebst den Kanonenböten Abends in den Hafen zu⸗ rückkehrte.

Tilsit, 8. April. Die Eisstopfung der Memel erstreckt sich gegenwärtig noch von Ragnit bis zum Ausfluß der Ruß und Gilge; ei dem dort außerordentlich niederen Wasserstande ragt die Eis⸗ masse der Grundstopfung mehrere Fuß über der Wasserfläche her⸗ vor. Die seit lange anhaltenden und öfter stark wehenden Ostwinde trieben das Eis des Kurischen Haffs theils nach der Nehrung, theils in die See hinaus; die Windinburger Bucht ist vom Eise ganz be⸗ freit. Von Rußland herab erwartet man wenig Stauwasser mehr; die dort gefallenen Schneemassen sind von der Luft bereits sehr auf⸗ gezehrt; das Eis in den dortigen Wäldern wird sich noch längere Zeit erhalten und dem Niemen durch successiven 8 einen dauernden, der Schifffahrt günstigen Wasserstand verschaffen. Das Frostwetter traͤgt wenig zur Befestigung des Eises bei; die mürben chollen rücken bisweilen auf kurze Strecken zusammen, wodurch der Trajekt erschwert und der Lauf der jenseitigen Posten sehr unregel⸗

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mäßig wird. Der Wasserstand der Memel zeigt sich an einzelnen Orten sehr verschieden, an der Stabdt beträgt er bei geringer Ab⸗ wechselung etwa 17 ½ Fuß. Man erwartet hier nun einen wenig Sig e; en Eisgang, wenn nicht etwa oberhalb des Stromes ein edeutender Rieberschl von Schnee ober Eis eine übermäßige An⸗ stauung des Stromes bewirken sollte,

Oesterreich. Wien, 11. April. Der Kaiser hat, wie der Lloyd berichtet, zu Ehren des Feldmarschalls Radetzky eine Medaille prägen lassen, von welcher durch den General⸗Adjutanten Sr. Ma⸗

jestät, Grafen Grünne, eine goldene, eine silberne und eine von

Bronze dem greisen Helden übersendet wurden. In dem folgenden Schreiben, an den Grafen Grünne gerichtet, spricht der Marschall seinen tiefgefühlten Dank gegen den Kaiserlichen Geber aus: „„Hochgeborner Graf! Der als Courier bei mir eingetroffene Ritt⸗ meister Graf Reigersberg hat mir die Mebaille überbracht, welche Se. Majestät auf mich prägen zu lassen die Allerhöchste Gnade hatten. Ich erhielt sie am Tage nach der Schlacht bei Novara, und so ward sie mir süeenaben zum Unterpfand, daß Se. Majestät mit meinen schwachen eistungen zufrieden sind. Ich bitte Ew. Pochgebornen, Sr. Majestät mei⸗ nen unierthänigsten Dank zu Füßen zu lagen und Allerhöchstdemselben zu sagen, daß ich aus dem Munde meiner Soldaten oft während der Schlacht den Wunsch hörte, wenn doch unser Kaiser den heutigen Tag mit uns theilen könnte. Es war ein schöner Tag, unter dem Schall der Volks⸗ hymne und mit Lebehoch dem Kaiser zog die Armee jubelnd in die Schlacht. Aus dem Munde Sterbender drang oft noch der schwache Ruf: Es lebe der Kaiser! zu meinem Ohr. Einer solchen Armee vermochte der Feind, obgleich er tapfer focht doch keinen Widerstand zu leisten, und wenn ich meinen Gegner nicht zum Aeußersten drängte, so geschah es, weil ich wußte, daß Goit die Maähegung mehr als den Uebermuth des Siegers schützt. Em⸗ pfangen Ew. Hochgeboren die Versicherun sonderen Hochachtung. Hauptquartier Radetzky m. p.“ 8 Ueber die Haltung der Sachsen in Siebenbürgen ist zu deren Rechtfertigung dem Lloyd von einem, wie dies Blatt sagt, beson⸗ ders wohlunterrichteten Manne, einem Sachsen, der selbst an dem Kampfe in Siebenbürgen Theil genommen, folgende Mittheilung

meiner Werthschätzung und be⸗ ailand, am 31. März 1849.

Ungarn spricht unter Anderem auch die Ansicht aus, daß, wenn alle wehrhaften Bürger des Sachsenlandes sich unter die Fahnen des Kaiserlichen Heerführers v hätten, die traurige Katastrophe Hermannstadts, und bezuglich das Aufgeben ganz Siebenbürgens, nicht eingetreten wäre. o plaufibel die Ansicht erscheint, so wenig haltbar ist sie vom praktischen Standpunkte. Der Berichterstatter des Lloyd hat offenbar außer Berechnung gelassen, daß die Orga⸗ nistrung einer Armee Bewaffnung und Aefüthrung unbedingt vor⸗ aussetzt. An der Bereitwilligkeit der „loyalen Sachsen“, für Haus und Hof und ihre „deutsche Nativualität“ mit ihrem Leben einzu⸗ stehen, zweifelt auch der Korrespondent nicht; er belobt viel⸗ mehr die mit Erfolg bei Hermannstadt mitkämpfenden Bür⸗ gerwehrmänner. Wenn aber dann bei wachsender Gefahr, bei immer stäͤrkerem Anschwellen des aus Ungarn eingebroche⸗ nen 20,0 /70 Mann starken Bemschen Corps bis auf das Dreifache die Widerstandskraft nicht in demselben anwuchs, so muß der Grund dafür wohl tiefer gelegen gewesen

garische Separatigmus seine letzten Tendenzen schon in der zweiten Häͤlfte Aprils 1848 klar ausgesprochen; nachdem selbst der Gouver⸗ neur von Siebenbürgen, Graf Teleki, am 3. Mai in Hermannstadt rund heraus erklärt hatte: „Jedes Widerstreben der Sachsen gegen die Union und ihre Konsequenzen dürfte ihnen verderblich sein die deutsche Sprache müsse der magyarischen weichen und das Sachsen⸗

land zweckmäßiger abgetheilt (d. i. mit ungarischen und szeklerischen

Gebieten untermischt) werden“, da wurde diese Anmaßung des laͤngst dem Magyarismus gegen seinen Kaiser verfallenen Landeschefs durch

Aufsteckung der schwarzgelben Fahne auf den Thürmen, dann dem Natio⸗

nal⸗ und Stadthause, der schwarzgelben Kokarde auf Hut und Brust aller

loyalen b und im Theater durch Absingung der Volkshymne und

den Ruf: „Keine Union! Keine Union! Union mit Oesterreich!“ beant⸗

wortet. Die hiernach verdoppelten dringendsten Vorstellungen und

Bitten der Sachsen um Abwendung der unheilbringenden Union

fand nirgend Gehör, und die diesfalls abgesendete Deputation mußte

vom Minister Baxron Pillersdorf sogar die Antwort vernehmen:

„Meine Herren, Ihre Schilderung für die Gefahren der Union

Siebenbürgens mit Ungarn ist waßr! Aber was geht die Angele⸗

genheit mich an?“ In Innsbruck aber wurde jener Deputation

nach vergeblichem langen Harren eine Audienz erst dann zu Theil,

nachdem die Union bereits sanctionirt und die anwesenden magya⸗

rischen Autoritäten mit diesen unheilvollen Errungenschaften auf dem Heimwege begriffen waren. In Siebenbürgen selbst hatte

Baron Vay, als Kossuthischer Kommiffär, alle Bewegungen zu

Gunsten des Verbandes mit der Monarchie mit Strick und Gal⸗

en verpönt. Die magyarische und szeklerische Bevölkerung Sieben⸗

ürgens war endlich durch die offiziellen Wühlereien von Pesth und

Klausenburg und Uureh⸗ im Oktober in der Szeklerversammlung zu

Agpagfalva zu den hoöchsten Opfern sanctionirt worden, um die ge⸗

traäumte magyarische Großmacht, jetzt oder nie! zu verwirklichen. Da

erkannten auch die Sachsen alsogleich, daß die Entscheidung leider

durch die Gewalt der Waffen erfolgen werde. Die sächsische Na⸗

tional⸗Universität erbot sich, ein reguläres Bataillon Jäger von

1200 Mann zu stellen und die gauze Ausrüstung, mit Ausnahme der

Waffen, selbst zu bestreiten! Die Söhne der besten Haͤuser, zwei

bis drei Brüder zugleich, traten in ihre Reihen, und „Hoch Oester⸗

reich!“ war ihre Losung bei den Kämpfen, zu denen die noch

nicht ganz bekleideten und bewaffneten Jäger sogleich geführt

wurden. Die Bürgerwehren wurden in den Städten, auf dem

Lande überall wieder errichtet; dringend wurden Waffen ver⸗

langt und die ganze wehrhafte Bevölkerung dem kommandirenden

General zur Verfügung gestellt. Allein das Zeughaus in

Karlsburg war geleert worden, um Ungarn und Szeller zu bewaff⸗

nen, den Sachsen wurden, ungeachtet des dringenden Verlangens

Gewehre vorenthalten, und die Sgg der Kerarial- Man eten,

welche der Kommandirende, General Baron Puchner, noch vor sei⸗

ner Unterstellung unter das ungarische Ministerium, den Sachsen

““ *

zugekommen: Eine Erörterung im Lloyd über den Feldzug in

ein. Nachdem der un⸗

handelte es sich um den Besitz von Siebenbürgen,

von Augenzeugen; die

Ane poc⸗Anstalten des In⸗ un. Ahnuslandes nehmen Bestellung aut dhieses Blatt an, für Berlin die kekryxpedition des Preuß. Staats⸗ 16u Anzeigers:

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Berlin, Sonnabend den 14. April

hatte verabfolgen lassen, betrugen, amtlichen Nachrichten zufolge, nicht mehr als 1500 Stück. Dessenungeachtet wurden die Burger⸗ wehren im ganzen Sachsenlande, in den Städten und Dörfern, in Erhoffen späterer Bewaffnung, überall einexerzrt und leisteten mit ihren Piken gegen die einbrechenden unregulirten Szeklerhorden an⸗ fänglich kräftigen Widerstand. Allein Siebenbürgen war und blieb sich selbst überlassen; ja es wurde sogar eine Truppen⸗Abtheilung von einigen Bataillonen zum Entsatze von Arad entfernt und konnte nicht wieder erlangt werden. Die durch Gen.⸗Maj. Wardenner aus der Bukowina zugeführten Bataillone wurden bei Bem's Einbruch dahin zurückgedraͤngt und stehen unter Oberst Urban heute wieder in Dorna Wadra! 8. Ende November 1848 gelang es, vom Feldmarschall Fürsten Windischgrätz 6000 Musketen zur Bewaff⸗ nung des sächsischen Aufgebots zu erwirken, welche mit größter Ge⸗ fahr über Agram und die Militairgränze zu Anfang Januar in Hermannstadt eintrafen. Allein auch von diesen nahm Baron Puch⸗ ner, als Ersatz für die bei den Kaiserlichen Truppen unbrauchbar ewordenen, gegen 2000 Stück in Anspruch, so daß ein Rest von 4000 Stück zur verhältnißmäßigen Austheilung unter die 11 sächsi⸗ schen Kreise übrig blieb. in Tropfen im Meere! Fast gleich⸗ zeitig war Bem in Siebenbürgen eingebrochen, 20,000 Mann und 50 Kanonen stark; früher, als noch jene 4000 Musketen überall an ihre Bestimmung gelangt waren. Zudem fehlte es an Offizieren, welche die Bürgerwehren militairisch einexerziren sollten. Die Regi⸗ menter selbst hatten Mangel an Offizieren; ein Regiment Chevauxlegers hatte 11 Offiziere verloren; alle Pensionisten waren längst für den Aktivdienst in Anspruch genommen; und die langgenährte Hoffnung, daß ein Theil der in Wien anwesenden zahlreichen Offiziere von den abtrünnig gewordenen ungarischen Regimentern ganz oder zum Theile zur Organisirung des Landsturmes nach Siebenbürgen beordert wer⸗ den würden, blieb ebenfalls unerfüllt! Und endlich die 50 Kanonen Bem's?! Mußten doch die wenigen Kanonen Puchner’'s, bei dem Mangel an Artilleristen, zum Theil durch die sächsischen Bürger⸗ wehrmänner bedient werden, von denen Einer, der Erste und bisher Einzige in der Monarchie, der achtzehnjährige Oskar Saft, die gol⸗ dene Tapferkeits⸗Medaille erhielt! Oder glaubt der Korrespondent wirklich, daß unexerzirte Volkshaufen, blos mit Piken bewaffnet, ohne 1“ gegenüber von regulirten Bataillonen und Reiterei und von Kanonen möglicherweise aufkommen können? Und gesetzt auch, es wäre möglich gewesen, wer hätte dann die um Hermannstadt konzentrirte Armee verpflegt? Wer die zahllosen Fuhren und Vorspanne bestritten? Die meisten Kanonen wurden von Bauernpferden geführt, der anze Train war durch solche Fuhren besorgt, und vom hermann⸗ tädter Kreise allein wurden während der Konzentrirung des ganzen Truppen⸗Corps daselbst täglich 2000 Vorspann von sächsischen Land⸗ bewohnern gestellt. Konnte aus den angeführten Gründen und thatsächlichen Verhältnissen der sächsische Landsturm nicht zahlreicher bewaffnet und organisirt werden, so mußte doch Alles daran ge⸗ wendet werden, die als Soldaten erzogenen, mit Kaiserlicher Mu⸗ nition und Waffen hinreichend versehenen und vollständig militai⸗ risch organisirten Szekler zu entwaffnen. Geschah dieses, so glau- ben auch wir, daß die Szekler wohl nie in die sächsischen Städte gekommen wären. Nur güngliche Unkenntniß der Verhältnisse in Siebenbürgen könnte den Sachsen „Zaghaftigkeit“ vorwerfen. Hätten sie nur aus „Liebe für ihre Nationalität“ gekämpft sie hͤtten sich höchstens defensiv oder gar neutral verha ten, wie so viele deutsche tädte und Bevölkerungen in Ungarn es gethan. In den Schlachten bei Maros⸗Väsar⸗ ir bei Hermannstadt, wo die hermannstädter Bürgerwehr im euer stand, bei Salzburg und Pisky, wo drei Compagnieen säch⸗ sischer Jäger 60 Todte und eine große Zahl Verwundeter hatten, um die Rechte der Krone und der Dynastie, um die Integrität der Monarchie. Die Sachsen haben für Haus und Hof, für Weib und Kind, aber auch für den Kaiser und das große österreichische Vaterland mit seltenem Muth und Ausdauer gekämpft, und die Angriffe loyaler Gönner des Magyarismus, welche nur durch Herabsetzung fremden Verdienstes die debrecziner Felonie, wenn nicht zu vertheidigen, doch zu vermindern suchen, werden den Sachsen die verdiente Anerken⸗ nung der unparteiischen Geschichte nicht zu verkümmern vermögen. Noch verdient eine nähere Beleuchtung die vom Korrespondenten aufgestellte Behauptung, „daß die Verwüstungen im Sachsenlande nicht so arg seien, wie sie in einigen öffentlichen Blättern geschil⸗ dert wurden.“ Woher weiß der Korrespondent dieses? Es ist bei seiner Loyalität nicht anzunehmen, daß er mit den Bemschen In-⸗ surgenten, von denen allein Fve die ganze Größe des das Sachsenland betroffenen Ungluckes mit Sicherheit zu erfahren wäre, in Korrespondenz stehe! Amtliche Anzeigen, Briefe von glaubwür⸗ digen Flüchtlingen lassen leider nur auf das Schrecklichste schl eßen! Thatsache ist es, die magyarischen Insurgenten und Szekler unter ihren adeligen Anführern die sächsischen Etädte und Dörfer gebrandschatzt und ausgeplündert haben und auf Wagen das Gut nach Vasarhely und nach Klausenburg führen ließen. Thatsache, daß die Szekler in ihr Lager bei Marienburg aus den überfallenen sächsischen Ortschaften an 300 Weiber und Mädchen trieben und da⸗ selbst entehrten. Der in Szaßregen von den sßzeklerischen Mord⸗ brennern angestiftete Schaden wurde allein, nach einer amtlichen Abschätzung, auf drei Millionen berechnet. Sollte das loyale Her⸗ mannstadt, welches zuerst das Panier der einigen Austria in Sieben⸗ bürgen entfaltete und dadurch, trotzdem, daß es eine Menge ungarischer Flüchtlinge in seine schützenden Mauern aufnahm, den ganzen Haß der Kosfuthschen Parteigänger auf sich konzentrirte, sollte das handelsreiche Kronstadt eine bessere Behandlung erfahren haben, als das ausgeplünderte und gebrandschatzte Bistritz, Szaßregen, Me⸗ diasch, Sn Mühlbach, Broos, Reys u. s. w.? Die Berichte, welche von den Verwüstungen im Sachsenlande erzählen, gründen sich auf amtliche Anzeigen, Briefe von Flüchtlingen, Erzählungen achrichten aber, die uns an die magyari⸗ 8 sche Hochherzigkeit und Schonung des sächsischen Eigenthums glau⸗ ben machen wollen, zersielen, so oft wir uns nach ihren Quellen er⸗

kundigten, und so gern wir ihnen im eigenen Interesse

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