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Guvernements, wollte man ihnen Thätigkeit und guten Willen absprechen. In Toscona und im Königreiche Neapel ist viel Verständiges und Aner⸗ kennenswerthes geschehen, wenn man auch in beiden Staaten einen wesent⸗ lichen Punkt, die Konsequenz im Handeln auf bestimmter Grundlage und nach festem System, zu sehr außer Acht ließ. Wenn von dem als Ziel Vorschwebenden Vieles unerreicht blieb, Anderes selbst ins Gegentheil um⸗ schlug, so lag die Schuld häufig mehr an den Personen, als an den Din⸗ gen, und so wird's bleiben bis eine wirkliche moralische Regeneration statt⸗ findet: so lange dies nicht der Fall, wird der Wechsel politischer Institu⸗ tionen und Formen die Uebelstände eher mehren statt sie zu vermindern. Im Herzogthum Parma war nach dem Tode des Grafen Neipperg Man⸗ ches wieder rückgängig geworden; in dem kleinen Lucra ließ eine übermã⸗ ßig komplizirte und zahlreiche Administration nebst der Finanzverlegenheit die öffentlichen Dinge auf keinen grünen Zweig kommen; Modena stand unter starrem Absolutismus, welcher selbst die nothwendigsten Konzessionen verweigerte und doch nicht ohne Unterstützung im Innern blieb; der Kir⸗ chenstaat krankte zu sehr an den durch Rebellionen herbeigeführten Uebeln, fremde Truppen, verwirrte Finanzen, Reaction und immer wiederholte Anreizung zum Aufstand, als daß die bessere Seite der Lambruschinischen Verwaltung, Charakterfestigkeit und Konsequenz, welcher man, ist man nicht feindselig gestimmt, nach den jüngsten Ereignissen nicht alle Gerechtigkeit versagen wird, vor ihren schlimmeren Eigenschaften sich wesentlich hätte gel⸗ tend machen und die gewünschten Wirkungen hervorbringen können. Im Königreich Sardinien und in der Lombardei waren die Folgen guter, bil⸗ liger, verständiger, fördernder Regierung am sichtbarsten, in letzterem Staate vorzugsweise in materieller und ökonomischer, wenngleich auch in wissen⸗ schaftlicher Beziehung, in ersterem in allen diesen und dazu in politischer. Die Zeit wird kommen, wo man Oesterreichs Administration ihr Recht widerfahren lassen wird — diese Zeit wäre vielleicht schon da, hätte im vergangenen Sommer Karl Albert gestegt und die „Stranieri“ über den Tagliamento oder, wie man wollte, ͤüͤber den Isonzo zurückgeworfen. Für die piemontesische Ver⸗ waltung aber spricht wohl am besten die Lage des Landes, sprechen die Hülfs⸗ mittel, die es, in Finanzen und Heer, aufbringen konnte, als der König zu
Ende März 1848 über den Tessin ging, spricht das Möglichmachen des
zweiten Feldzuges, der, nach so unermeßlichen Opfern und Anstrengun⸗ gen, freilich kaum einen anderen als den ruinösen Ausgang haben konnte, dessen Zeugen wir in diesem Augenblick (Anfang April) sind, ein Ausgang, welcher von Land und Heer geahnt ward, wenn sie auch, in treuem Pflicht⸗ gefühl, sich willig zeigten auf das Geheiß des von eigenem Ehrgeiz gesta⸗ chelten, unendlich mehr aber noch von der revolutionairen Partei gehetzten und 88 Wort und That bedrohten Herrschers von neuem in den Kampf zu gehen.
Was hat das Jahr 1848, was hat das erste Viertel des laufenden gebracht? Traurige Enttäunschungen, Ruin aller Größe, unermeßliche mate⸗ rielle Verluste, allgemeine Verwirrung. In der Lombardei Empörung, lang⸗ wieriger verderblicher Feldzug, dessen Spuren an den Lagunen, am Taglia⸗ mento, an Mincio und Etsch und in Mailand selbst zu verlöschen Jahre vielleicht erforderlich sein dürften; hestiger Parteihaß, Martialgesetz, Emi⸗ gration und Verarmung und gesteigerter Groll gegen die Sieger. In Piemont finanzielle Zerrüttung, Zwiespalt zwischen der großen kon⸗ servativen Mehrzahl u d der radikalen Pariei, welche den König zu dem jüngsten Wagniß trieb, ein siegreicher Feind im Lande, eine tüchtige, aber nun zum zweitenmal entschieden geschlagene Armee, Genua ein beständiger Heerd der Empörung, welche zum Bürgerkrieg, zum Bom⸗ bardement und Einnahme durch Waffengewalt geführt hat. Die Herzog⸗ thümer Parma und Modena in der precairsten Lage, der eine Souverain seit dem Ausbruch des Krieges flüchtig, der andere bald an der österreichi⸗ schen Gränze, bald wieder in seiner Haupistadt; in deiden kleinen Staaten bald österreichische Besatzung und Verwaltung, bald piemontesische, welche
letztere sie zu Theilen eines Regno dell' Alta Italia machen möchte, das,
so zu sagen, nie anders als auf dem Fed dagewesen ist. In Toscana und dem Kirchenstaat ziemlich gleiche Geschicke: zuerst das Constitutions⸗ fieber, dann die Agitation des Nationalkriegs, die an Resultaten ziemlich unfruchtbaren parlamentarischen Debatten, endlich Revolution und Flucht der Souveraine, provisoische Regierung und Republik und Diktatur, gänzliche sinanzielle Erschöpfung, Bankerott vor der Thür und gewaltithätige Tyrannei. Es ist, man kann's nicht leugnen, eine eigenthümliche Erscheinung, daß in diesem Augenblick von allen italie⸗ nischen Gouvernements nur dasjenige noch auf eigenen Füßen steht und
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†mindestens die meisten Chancen hat, sich
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u halten, dessen Lage zu Anfang des vorigen Jahres die gegründetste Besorgniß einflößte, das neapolita⸗ nische. Nach der im Januar drohenden allgemeinen Revolution, welcher man damals mit der Verfassung entgegentrat, die für die 1 Halb⸗ insel so ominös wurde, nach der Rebellion Siciliens, na den blutigen Mai⸗Ereignissen und der Lossagung von der fogenannten nationalen Sache, nach den deftigen parlamentarischen Stürmen, steht die bourbonische Mo⸗ narchie noch da, freilich von inneren wie äußeren Gefahren umringt, mit zahllosen Uebelständen behaftet, mit einer der schwierigsten Aufgaben der Welt, blos auf das Heer gestütt, aber bei alledem für ganz Ntalien in den Tagen, wo ringsumher völlige Auflösung drohete, ein unschätzbarer Rück⸗ halt und eine mächtige Stütze und deshalb unaufhörlich angegriffen von Allen, die nur im Sieg der destrultiven Prinzipien die eigene Stellung und Sicherheit erblicken.
Gehen wir nun funszig Jahre zuͤrück — lassen wir uns durch Coppi's Buch die Geschichte des Jahres 1799 berichten, und wir werden reichlichen Stoff des Nachdenkens finden über den ewigen Kreislauf in den Ereignissen, An⸗ laß zum Troste in der Aussicht des Besserwerdens, der allmäligen Beruhi⸗ gung nach so heftigen Stürmen, freilich auch die Besorgniß, daß das Jahr 1850 ein zweites 1800 werden dürfte. Wie sah's „us 17992 Ganz Italien, von den Alpen bis Sicilien, von fremden Heeren überzogen, alle Regierun⸗
en eine nach der anderen gestürzt, ein Wust unpassender, ungeprüfter, ephemerer Formen, ein Chaos von Ereignissen, in welchem selbst der Histori⸗ ker sich mit Mühe zurechtfindet. Ober⸗Italien wie immer der Hauptschau⸗ platz des Krieges, in seiner ganzen Breite von der Etsch an bis Nizza und Genna; Kaiserliche, Russen, Franzosen, Piemontesen; Krap, Melas, Su⸗ warow, Scherer, Moreau; Schlachten bei Verona, bei Cassano, bei Novi. Auf kurze Zeit bald die eine bald die andere Regierung hergestellt und wieder gestürzt, in Turin das Gouvernement Karl Emanuel's durch einen russischen Feldmarschall wieder Pgeseßt in Genna eine provisorische Regie⸗ rungs⸗Kommission, welche die Verfassung möglichst nach dem Muster der französischen ummodeln sollte. Macdonald's langer Marsch von Neapel über Rom, Florenz und Pistoja nach Modena und bis zur Trebbia, no er eine Niederlage erlitt, welche den Dingen in Mittel⸗Italien plützlich eine ganz verschiedene Wendung gab. Die Franzosen hatten das alt⸗aristokratische Lucca demokratisirt, hatten den Großherzog Ferdinand aus Florenz vertrie⸗ ben und Toscana revolutionisirt: kaum wich der Sieg von ihren Fahnen, so brach in Toscana der Aufstand aus, damals wie heute unter dem seinen angestammten Herrschern treugebliebenen Landvolk beginnend, damals glück⸗ licher und nachhaltiger als im jüngsten “ dessen Regungen aber noch keinesweges ganz unterdrückt sind. ie Expedition der Aretiner und anderer Leute aus dem Valdarno und der mit ihnen verbündrete Volterra⸗ ner, welche in kurzer Zeit Toscanag und Umbrien von den Franzosen säu⸗ berte, zeigt, welcher Geist noch, ungeachtet der langwierigen Erschlaffung, in diesem Volk lebte. Von dauerndem Erfolg konnten diese partiellen Unterneh⸗ mungen natürlich nicht sein, indem größere Ereignisse den Ausschlag gaben.
War in Ober⸗ und Mittel⸗Italien die Verwirrung groß, ungleich größer noch waren Verwirrung und Unglück im Süden. Wie ward das von der Revolution zerrissene, im Namen der Republik umgewälzte Königreich Neapel in ellen Richtungen durchzogen — Anarchie und Lazzaronikampf in der Hauptstadt, Parteistreit und provisorische Regierung; die Franzosen in Ka⸗ labrien und in Apulien bis Brindisi, Kardinal Ruffo's samöser Zug durch Kalabrien und Einnahme Neapels, Jschia und Procida von Engländern und Sicilianern besetzt, Räuberheere im Norden des Königreichs, Fra Dia⸗ volo bis Velletri, wenige Posten von Rom, vordringend, Nodio im Thal des Liris und in den Abruzzen, in der Hauptstadt jene blutigen Strafge⸗ tichte über die Republikaner, zum Theil Personen aus den ersten Familien, hochstehende Geistliche und Gelehrte, welche der Regierung König Ferdi⸗ nand's einen so traurigen Namen gemacht haben. Ereignisse, welche auf den Kirchenstaat und das des Papstes beraubte Rom wesentlichen Einfluß üͤben mußten. Hier Staatsbankerott mit allen seinen verderblichen Folgen; theilweise Aufstände, die mit Waffengewalt unterdrückt wurden; die Neapo⸗ litaner in Rom, wo der Republil ein gewaltsames Ende gemacht und zwei der früheren Konsuln auf Eseln durch die Stadt geführt wurden; Ancona von Russen und Türken belagert, Civitavecchia von Engländern genommen, Kämpfe um die kleinen Orte der Umgebung der Hauptstadt, Tolfa, Corneto, Albano, Marino, bis gegen Jahresende der ganze Kirchenstaat von den Franzosen geräumt war; Pius VI. unterdessen ein Gefangener in der flo⸗ rentiner Karthanse, in Briangon und endlich in Valence, wo er den letzten
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Seufzer aushauchte. Dies ist eine leichte Skizze der Ereignigs dieses un⸗ seligen Jahres, auf welches ein anderes mit der Blokade Genua'’s, der Schlacht von Marengo, der Plünderung Arezzo's folgte, nur in der Papst⸗ wahl des unsterblichen Pius VII. einen Ersatz bietenr, wenngleich vorberei⸗ tend den lüneviller Vertrag und den kurzdauernden Frieden von Amiens.
Wie gesagt, die Schuld war damals die geringere, vergleicht man An⸗ lässe und Zustände jener Zeit mit denen der unseren. Denn niemals seit dreihundert und funszig Jahren ist Italien in dem Maße wie in den 8 1847 und 18 8 eine Gelegenheit geboten worden, seine politische Ge⸗ altung mit eigenen Mitteln zeitgemäß umzumodeln, die Bande zwischen den einzelnen Staaten fester zu knüpfen, für die lange unterdrückte Nationa⸗ lität die rechte Basis und den geeigneten Wirkungskreis zu sinden, damit die nationale Würde, den in einem großen Theil der Halbinsel fast ver⸗ schwundenen krisgerischen Sinn, den geschwächten bürgerlichen Muth, das Bewußtsein endlich, die Einheit zu heben und zu kräftigen, unter den Völ⸗ kerschasten Europa's die durch geistige Eigenschaften und materielle Zustände bedingte und gerechtfertigte Stellung einzunehmen, und die künftige vollkommene politische Unabhängigkeit anzubahnen, welche das Ziel jeder großen Nation sein muß, wenn ungünstige Verhältnisse zu deren Verlust oder Verkümmerung geführt haben. Wie die Italiener die schöne . benutzt, wie sie die große Auf⸗ abe gelöst haben, schon heute ist es aufgedeckt, und der Historiker wird ein 1 schwieriges wie trauriges Thema haben, wenn er daran kommt, den Kleinmuth, die Bestandlosigkeit, die Unfähigkeit, den Selbstwillen der Einen, die Verschlagenheit, die Gewissenlosigkeit, den Verrath der Anderen in Motiven, Handlungen und irkungen darzustellen. Verlorene Schlachten, wie die von Custozza und Novara, werden dann als das ge⸗ ringste Uebel erscheinen — es wird sich dann zeigen, wem die Einäscherung von Städten, die Vernichtung von Industrie und Handel, die Verarmung aller Stände, die entsetzliche Demoralisirung zur Last fällt. Diejenigen, welche sich für die einfache, diplomatisch⸗genaue und zuverlässige Darstellung der italienischen Geschichte neuerer Zeit interessiren, werden dem braven Abate Coppi Leben und Muße wünschenz, sein nützliches Buchbis auf die heutigen Tage fortzuführen.
Mola di Gaeta, 15. April 1849.
Markt⸗Berichte. Neuß, 1. Mai. Weizen 2 Rthlr. 9 Sgr., Roggen 1 Rthlr. 4 Sgr., Wintergerste 1 Rthlr. 2 Sgr., Sommergerste 1 Rthlr. 2 Sgr., Buchweizen 1 Rthlr. 8 Sgr., Hafer 19 Sgr., Erbsen 2 Rthlr., Rappsaamen 3 Rthlr. 28 Sgr., Kartoffeln 20 Sgr. Heu pr. Ctr. von 110 Pfd. 20 Sgr., Stroh pr. Schock von 1200 Pfd. 3 Rthlr. 18 Sgr. Kleiner Saamen 3 Rthlr. 20 Sgr. b Rüböl pr. Ohm a 282 Pfd. o. F. 36 Rthlr. 15 Sgr., dito pr. Oktober 31 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. Rübkuchen pr. 1000 vr Preßkuchen pr. 2000 Pfd. 26 Rthlr. .“ pr. Ohm 18 Gr. 10 Rthlr. Gereinigtes Oel 38 Rthlr. 1 Für Weizen zeigt sich wieder eine bessere Stimmung; von Roggen wurden einige Partieen zur Versendung nach der Mosel gekauft, wogegen es hiermit in Köln etwas flauer ist.
Bekanntmachung.. Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 7ten d. M. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Name Schmidstraß e 8 derjenigen neuen Straße auf dem Köpenicker Felde hierselbst beige⸗ legt ist, welche von dem Michaelkixchplatze, die Neander⸗ raße durchkreuzend, bis zur Neuen Jakobstraße führt, wobei s -ch bemerkt wird, daß deren Einmündung in die letztere Straße noch nicht eröffnet ist. Berlin, den 28. April 1849. Königliches Polizei⸗Präsidium.
von Hinckeldey. t
““
840 Thlr., 830 Thlr., 825 Thlr., 820 Thlr., 810 Thlr.,
[213]
dieser Verzeichnisee muß auf einen ganzen Bogen ge⸗
v. 8
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
1212]
g. An die Inhaber Schlesischer, land schaftlicher
Bekanntmachungen.
1214] Erledigter Steckbrief. Der Kellner Johaunn Friedrich Wilhelm Raasch ist ergriffen worden und dadurch der erlassene
Steckbrief erledigt. Berlin, den 27. April 1849. Königliches Stadtgericht. —
8
u“ Abtheilung für Untersuchungssachen. 8 Fünfte Deputation für Verbrechen. [215] Belanntmachung.
Der auf den 2tsten d. M. angesetzte Ter⸗ min zur öffentlichen Verpachtung der Vor⸗ werke Ziltendorf und Diehlow nebst Zube⸗ hör wird hiermit aufgehoben.
Frankfurt a. d. O., den 4. Mai 1849.
5 Königliche Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und ah,. Nas Schulwesen. “ 18 88s Bekanntmachun
Pfandbriefe.
Nach Vorschrift des durch die Gesetzsammlung pu⸗ blizirten Neg klativs vom 7. Dezember v. J. sollen zu en Schlesischen landschaftlichen Pfandbriefen selbststän⸗ ge Zins⸗Anweisungen (Coupons) ausgegeben und
ortan nur gegen Ruückgabe derselben die fällig werden⸗
en Pfandbrief⸗Zinsen gezahlt werden.
Die Coupons sind ausgefertigt, die Ausreichung der⸗ elben an die Inhaber der Pfandbriefe wird am 14. Mai d. J. bei den Fürstenthums⸗Landschaften und bei der General⸗Landschafts⸗Direction beginnen. Wir for⸗ dern daher die Pfandbrief⸗Inhaber auf, ihre Pfand⸗ briefe nebst Verzeichnissen derselben bei einer der ge⸗ dachten Landschaften vorzulegen, um selbige mit ent⸗ sprechenden Conpons versehen zu lassen und demnächst mit diesen in Rückempfang zu nehmen.
Zins⸗Recognitionen sind bei den Pfandbriefen, zu welchen sie gehören, zu verzeichnen und mit denselben g v
„Wenn auf Pfandbriefen oder Zins⸗ ition Wesseanzißf Zinsen *9 so 85 nach eg
Verzeichnissen anzumerken; sie 1 i1 8 1 der Coupons Secoit werden. öö Ausfeichung Diejenigen Pfandbriefe, welche auf die
Beträge lauten, werden mit niae hehfeden sie werden aber bei dieser Gelegenheit gegen andere, auf gangbare Beträge lautende umgetauscht werden, und sind daher gleichzeitig einzuliefern. 4
Zu Ausfüh ung aller dieser Geschäfte bei der Ge⸗
neral⸗Landschafts⸗Directisn ist eine Kommission nieder⸗ gesetzt, welche täglich, mit Ausschluß des Sonntags
Mittwochs und Sonnabenbds, von 8 Uhr früh bis 1 Uhr,
Nachmittags die Anträge der Präsentanten annehmen und absolviren wird.
Verzeichniß der einzutauschenden Apoints: 990 Thlr., 980 Thlr., 975 Thlr., 970 Thlr., 960 Thlr.,
—
950 Thlr., 940 Thlr., 930 Thlr., 925 Thlr., 910 Thlr., 890 Thlr., 880 Thlr., 870 Thlr., 860 Thlr., 850 Thlr.
780 Thlr., 770 Thlr., 760 Thlr., 750 Thlr., 740 Thlr., 725 Thlr., 690 Thlr., 680 Thlr., 670 Thlr., 660 Fohe. 650 Thlr., 640 Thlr., 630 Thr., 625 Thlr., 615 Thlr., 610 Thlr., 590 Thlr., 580 Thlr., 575 Thlr., 570 Thlr., 560 Thlr., 550 Thlr., 530 Thlr., 525 Thlr., 520 Thlr., 510 Thlr., 490 Thlr., 480 Thlr., 470 Thlr, 460 Thlr., 430 Thlr., 420 Thlr., 410 Thlr., 390 Thlr., 380 Thlr., 370 Thlr., 366 ¾⅔ Thlr., 333 ½ Thlr., 330 Thlr., 325 Thlr., 315 Thlr., 310 Thlr., 306 Thlr., 293 ½ Thlr., 290 Thlr., 286 ⅞ Thlr., 285 Lhlr., 283 ½ Thlr., 275 Thlr., 272 Thlr., 266 ⅔ Thlr., 256 ½ Thlr., 254 ⅞ Thlr., 233 ½ Thlr., 2 20 Thlr., 225 Thlr., 215 Thlr., 195 Thlr., 186 ⅞ Thlr., 175 Thlr, 166 ¾ Thlr., 165 Thlr., 163 ⅞ Thlr., 155 Thlr., 146 Thlr., 145 Thlr., 135 Thlr, 133 ½ Thlr., 126 ½ Thlr., 125 Thlr., 116 ⅞ Thlr., 115 Thlr., 113 Thlr., 106 ⅞ Thlr., 105 Thlr., 103 ¼ Thlr., 85 Thlr., 75 Tolr., 66 5 Thlr., 55 Thlr., 45 Thlr., 35 Thlr., 33 ½ Thlr.
Breslau, am 2. Mai 1849.
Schlesische General⸗Landschafts⸗Direction.
[079] 4““
Auf den Antrag der Ehefrau des Arbeitsmanns Carl Volkmann, Dorothea geborenen Kressin, früher verwitt⸗ weten Ackerbürger Wartchow von hier, ist die Todes⸗ Erklärung ihres Vaters, des Bauers Friedrich Gottlieb Kressin aus Langenhagen, eingeleitet worden, welcher sich angeblich im Jahre 1809 und 1810 von seinem Wohnorte Langenhagen entfernt hat, ohne daß seither irgend eine Spur und Nachricht von ihm zu ermitteln gewesen, resp. ergangen ist.
Es werden daher der Bauer Friedrich Gottlieb Kressin aus Langenhagen und dessen unbekannte Erben und Erbnehmer hierdurch aufgefordert, spätestens in dem zur Instruction der Sache auf
den 12. Dezember 1849, Vorm. 10 Uhr, in unserem Geschäftslokale anstehenden Termine sich zu melden und resp. ihre Erb⸗Ansprüche geltend zu machen.
Erfolgt eine solche Meldung bis zu oder in dem ge⸗ dachten Termine nicht, so wird der Bauer Friedrich Gottlieb Kressin für todt erklärt und sein zu ermitteln⸗ der Nachlaß dessen bekannten Erben 3 und ausgeantwortet werden.
Treptow an der Rega, den 28. Oktober 1848. Königl. Land⸗ und Stadtgericht. Kommission Nr. II. Der Richter: Wollheim, Kammergerichts⸗Assessor.
e. 2 4
.
[207 brase .
Die Theilung des Nachlasses des am 27. Dezember 1846 hier verstorbenen Kaufmanns Friedrich Herrlich und sessen vor ihm verstorbenen Ehefrau Henriette, ge⸗ borenen Winkelmann, steht bevor, weshalb sämmtliche Erbschafts⸗Gläubiger, mit Verweisung auf die §§. 137 seq. Theil I. Titel 17. des Allgemeinen Landrechts fest⸗ 22 g. nachtheiligen Folgen, biermit zur Anmeldung hrer Forderungen an den Nachlaß aufgefordert werden. Danzig, den 24. April 1849. 8 “ Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht.
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Königliches Kreisgericht zu Liebenwerda.
Das zum Nachlaß des General⸗Lieutenants von Schaper gehörige, im Liebenwerdaer Kreise zwischen Torgau und Liebenwerda unmittelbar an einem Bahn⸗ hofe der Jüterbogk⸗Riesaer Eisenbahn belegene Ritter⸗ gut Falkenberg nebst Vorwerk Kiebitz soll mit dem In⸗ ventarium von Johannis d. J. ab auf 12 Jahre meistbietend verpachtet werden. Das Gut enthält voll⸗ ständige Wohn⸗ und Wirthschafts⸗Gebäude, eine Zie⸗ gelei, Brennerei und Brauerei und an nutzbarer Fläche, außer Gärten, Fischerei und Schafhütung in der von der Verpachtung ausgeschlossenen Gutsforst, überhaupt 1375 preußische Morgen Acker und 372 dergleichen Wiese.
Die vorläufig entworfenen Pachtbedingungen können auf dem Gute selbst bei dem zeitigen Administrator, Herrn von Billerbeck, der an Ort und Stelle jede Aus⸗ kunft ertheilen wird, bei dem Herrn Kreisrichter Lessing zu Herzberg und in der Registratur des Gerichts ein⸗ gesehen, auch gegen Erlegung der Kopialien abschrift⸗ lich mitgetheilt werden.
Die Annahme der Gebote soll am 25. Mai d. J., Vormittags 10 Uhr, auf dem Gute selbst er⸗ folgen, und bleibt die Auswahl unter den Lizitanten, die sich als Landwirthe und über ihre Fihigkeit, eine Pacht⸗Caution von 6000 Thlr. zu bestellen, ausweisen müssen, vorbehalten.
Magdeburg⸗Wittenbergesche
111712 Eiisenbahn. cgcan.⸗. Zur Beseitigung des Streites, welcher von Besitzern der im vorigen Jahre an⸗ 5 g. nullirten Quittungsbogen erhoben wor⸗ En Aden, ist es für angemessen erachtet, noch⸗ Umals eine Gelegenheit zur Realisirung Eder letzteren zu bieten. Demgemäß wird für die Einzahlung der Gesammtsumme der auf jene Quittungsbogen rückständigen Raten nebst 4 Prozent Zinsen vom Tage der Fälligkeit der letzteren eine Nach⸗ frist bis zum 31sten d. M. bestimmt, in welcher die
Zahlung, und zwar von 82 Thlr. 6 Sgr. für jede Actie, auf welche nur 60 Proz. 65
„ 71 » 23 » „ 5) 8 2 6 1 2 10 2 2 2 70 2) 2) 20 9 9 2 2 2 90 2)
eingezahlt worden, entweder bei unserer Hauptkasse hier, Neue Fischer⸗Ufer Nr. 22, oder bei Herrn S. Herz in Berlin, Dorotheen⸗Straße Nr. 1, während der Vor⸗ mittagsstunden von 9 bis 12 Uhr geleistet werden kann. Jeder, welcher von dieser Anordnung Gebrauch machen will, hat bei der Einzahlung mit den betreffenden Quit⸗ tungsbogen zwei nach den laufenden Nummern geord⸗ nete, gleichlautende und mit seiner Namens⸗Unterschrift versehene Verzeichnisse — zu welchen an den gedachten
Oren, jedoch nur vor der Ein⸗ zahlung selbst, Formulare in Empfang ge⸗
nommen werden können — einzureichen. Das eine
schrieben sein und verbleibt bei den eingelieferten Quit⸗ tungsbogen, wogegen auf dem anderen deren Abgabe bescheinigt wird. Statt der eingelieferten Quittungs⸗ bogen werden 8 Tage nach dem Schluß⸗Termine gegen Rückgabe der Einlieferungsscheine, deren Ueberbringer als zur Empfangnahme berechtigt erachtet wird, die ent⸗ sprechenden über 200 Thlr. lautenden Aectien nebst Di⸗ videndenscheinen auf die 10 Jahre von 1849 bis incl. 1858 an den Orten ausgegeben, wo die Einzahlungen geleistet sind. 8
Für diejenigen Quittungsbogen, auf welche innerhalb jener Frist die entsprechende Nachzahlung nicht erfolgt, bleibt die im vorigen Jahre ausgesprochene Annullation mit ihren gesetzlichen Folgen in voller Kraft.
Magdeburg, den 4. Mai 1849.
Direktorium 1 der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
(gez.) Harte. [112 b] b Neisse⸗Brieger Eisenbahn. h Die Herren Actionaire *† unserer Gesellschaft laden
wir zu der diesjährigen ordentlichen
Generalver— umü sammlung auf ☚ den 24. Mai
3 Uhr, im
3 9₰,
Nachm. Lokale der hiesigen Börse,
ergebenst ein.
Außer den §. 20 des Statuts genannten Gegen-⸗ ständen, insbesondere der Wahl der Vorstände in Ge⸗ mäßheit der §§. 33 und 47 des Statuts, wird zur Be⸗
rathung und Beschlußnahme gestellt werden: 1) ein Antrag auf Niederschlagung einer Conventionalstrafe, 1g8. b 2) ein Antrag der Gesellschafts⸗Vorstände in Begichung aauf die Berichtigung der Zinsen der Svesh⸗ Aetien für 7 Zeitraum von Johannis bis nachten 1848. b Diejenigen Herren Actionaire, welche vieser General⸗ Versammlung beiwohnen wollen, haben nach 8. 28 Mai Statuts die ihnen gebörigen Actien bis zum 23. Für im Büreau der Gesellschaft auf dem oberschlesis ken Bahnhofe in Breslau zu produziren, oder ös. 18 dritten Orte erfolgte Niederlegung nachzuweisen un 8½ gleich ein doppeltes Verzeichniß der Nummern 82 58 zu übergeben, von denen das eine zurückbleibt, da 8 dere mit dem Siegel der Gesellschaft und 5 8 merke der Stimmenzahl versehen, als Einlaßkarte dient. Breslau, den 24. April 1849.
verwirkten
Das Direktorium der Neisse⸗Brieger Eisenbahn-⸗
Gesellschaft.
11“
Das Abonnement berragtt “
2 Athlr. für Jahr. 8 8 Rthlr. ⸗„ 1 Jahr. 1G
in allen Theilen der Monarchte ohne Preis⸗Erhöhung.
det einzelnen Nummern wird
der Bogen mit 2½ Sgr. berechnet.
“
*½
Amtlicher Pheil. 1“ Preusten. Berlin. Schreiben des Bevollmächtigten der provisorischen Centralgewalt an die Königliche Regierung. — Antwort des Minister⸗ Präsidenten darauf. — Weitere Truppensendungen nach Sachsen. Oesterreich. Wien. Ankunft des Kaisers Franz Joseph in Schön⸗ brunn. — Der Kaiser von Rußland erwartet. — Widerlegung. — Das Einrücken der österreichischen Truppen in Toscana und den Krrchenstaat „beschlossen. — Ankunft des Herzogs von Lucca in Olmütz. Bayern. München. Erklärung des Magistrats und der Gemeinde⸗ Bevollmächtigten Münchens und Adressen aus verschiedenen Gegenden Beagverns in Betreff der deutschen Sache. — Der Recchskommissär Mathyv vom Könige empfangen. — Vermischtes. Sachsen. Dresden. Weitere Nachrichten über den Anfstand. — Weitere
dirente Nachrichten bis zum 7ten Morgens. — Leipzig. Plakatr. — „Nundschreiben des deutschen Vereins. — Vermischtes. Hannover. Hannover. Die Sendung Stüve's. — Auflösung der
polvtechnischen Schule. Oldenburg. Oldenburg. Wahlausschreiben. Schleswig⸗Holstein. chleswig. Schreiben der Statthalterschaft an den Reichsverweser und Antwort desselben. — Hadersleben. Ge⸗ fecht mit den Dänen. — Ankunft der beiden Statthalter im Haupt⸗
Quartiere. 1 Ausland. 1 Frankreich. Paris. Jahresfeier der Republik⸗Proklamirung nebst Am⸗ nestie. — Italienische Nachrichten. — Vermischtes. Großbritanien und Irland. London. Hosnachrichten. — Parla⸗ ments⸗Verhandlungen. — Vermischtes. Niederlande. Amsterdam. General Chassé †. Spanien. Madrid. Concha und die Karlisten. — Hofnachrichten. — Vermischtes. Moldan und Walachei. Bucharest. Die russischen Hülfstruppen. Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.
Beilage.
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Amtlicher Theil.
8
Den nachbenannten Kaiserlich österreichischen Offizieren, nãm⸗ lich: dem Majer, Baron von Königsbrunn vom 7ien Infan⸗ terie⸗Regiment, Prohaska, Gouverneur Sr. Kaiserl. Hoheit des Erzherzogs Ludwig Victor, dem Major von Hacke vom 6ten Hu⸗ saren⸗Regiment, König von Württemberg, und Adjutanten Sr. Majestät des Kaisers Ferdinand, und dem Rittmeister Grafen O'Donell vom Kürassier⸗Regiment Kaiser Ferdinand, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse zu verleihen.
Die deutsche National⸗Versammlung in Frankfurt hat am
4ten d. M. unter Anderem folgende Beschlüsse gefaßt: . 1) Die National⸗Versammlung fordert die Regierungen, die ge⸗ setzgebenden Körper, die Gemeinden der Einzelstaaten, das ggesammte deutsche Volk auf, die Verfassung des deutschen RNeeichs vom 28. März d. J. zur Anerkennung und Geltung zu bringen; 2) sie bestimmt den 22. August d. J. als den Tag, an welchem
deerr erste Reichstag auf Grund der Verfassung in Frank⸗
furt a. M. zusammenzutreten hat; 1 sie bestimmt als den Tag, an welchem im deutschen Reiche die Wahlen für das Volkshaus vorzunehmen sind, den 1. Au⸗ gust d. J. . 1 ö“
Durch diese Beschlüsse, welche einerseits offen in das Gebiet der ausführenden Regierungsgewalt übergreifen, andererseits die Verfassung ohne Zustimmung der Regierungen und vor ihrer Ein⸗ führung durch dieselben als rechtsgültig voraussetzen, überschreitet die National⸗Versammlung auf das entschiedenste ihre Befugnisse und entfernt sich ganz von ihrer Aufgabe, im Verein mit den Re⸗ gierungen die Verfassung Deutschlands zu gestalten. 8
Die Regierung Sr. Majestät hält es für unerläßlich, den Be⸗ hörden wie den Buͤrgern des Staats keinen Zweifel darüber zu las⸗ sen, welche Stellung sie diesen Beschlüssen gegenüber einnehme.
Wenn die National⸗Versammlung durch die in Nr. 2 und 3 enthaltenen Anordnungen, aus eigener Machtvollkommenheit, einen Termin für den Zusammentritt des Reichstags und die Vornahme der Wahlen für das Volkshaus bestimmt, so ist es einleuchtend, daß sie sich damit ein Recht anmaßt, welches ihr selbst von denje⸗ nigen Staaten, welche sich zur Annahme der von ihr beschlossenen Verfassung bereit erklärt haben, nicht zugestanden werden könnte, da nach den Bestimmungen der letzteren selbst die Beru⸗ fung des Reichstages nur in den Befugnissen des Reichs⸗ Oberhauptes liegt. Am allerwenigsten aber kann diese eigenmäch⸗ tige Verfügung der Versammlung irgend eine Geltung oder recht⸗ liche Wirkung für diejenigen Staaten erlangen, welche jene Ver⸗ Pssung weder eingeführt, noch anerkannt haben. Es würde jede
rdnung in Deutschland zerstört werden, wenn es der Versammlung gestattet werden könnte, die Verfassung einseitig und partiell ins Leben zu rufen. Die Königliche Regierung darf daher nicht an⸗ stehen, zu erklären, daß sie diese Beschlüsse in keiner Weise aner⸗ kennen oder zur Ausführung bringen kann.
Indem aber die National⸗Versammlung durch den ersten der⸗ selben, neben den Regierungen, auch die gesetzgebenden Körper, die Gemeinden der Einzelstaaten und das gesammte deutsche Volk auffordert, die von ihr beschlossene Verfassung zur Anerkennung und Geltung zu bringen, droht sie die rechtlich nothwendige Mitwirkung der Regierungen zu umgehen und setzt sich der Gefahr aus, dahin verstanden zu werden, als wolle sie die einzelnen Körperschaften und das Volk veranlassen, die Verfassung selbstständig und ohne die Sanction der Regierungen, also auf dem Wege der Gewalt und der Revolution, zur Ausführung zu bringen.
Die Königliche Regierung ist ihrerseits fest entschlossen, allen aus dieser Aufforderung direkt oder indirekt hervorgehenden gesetz⸗
für ausspricht,
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“] 114A4*“]; ö¹ Zü“ 4 “ 11“ Alle post⸗Anstalten des In⸗ une
Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Pxpedition des Preuß. Staats⸗ 2 Anzeigers:
Behren⸗Straße Nr. 57.
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widrigen Betrehangen, von welcher Seite sie auch kommen mögen, mit dem vollen Ernste des Gesetzes entgegenzutreten. Sie darf sich über die Möglichkeit nicht täuschen, 8 nachdem in benachbarten Staaten offene Auflehnung gegen die Heabge Regierung statt⸗ gefunden, auch in Preußen durch ähnliche Cinflüsse eine Agi⸗ tation versucht werden möchte, welche Manche irre leiten und die traurigsten Folgen haben könnte. Sie hält es daher nicht für überflüssig, ihren festen Entschluß auszusprechen, dem Gesetz des Landes überall Achtung und Geltung zu verschaf⸗ sen, und, indem sie von Ew. ꝛc. erwartet, daß Sie in der Ihrer Verwaltung anvertrauten Provinz mit Umsicht und Wachsamkeit, so wie mit Energie und Entschlossenheit, die erforderlichen Maßregeln jederzeit und ohne Verzug treffen werden, so will sie hiermit zu⸗ gleich Sie beauftragen, den Ihnen untergeordneten Behörden ihren Willen kundzugeben und es denselben zur strengsten Pflicht zu machen, alle gesetzwidrigen Versuche zur Durchfuhrung der in Frankfurt berathenen Verfassung auf das schleunigste und mit aller Energie zu verhindern.
Die Königliche Regierung vertraut indessen dem bewährten ge⸗ sunden und gesetzlichen Sinne des preußischen Volkes, daß es selbst das einfache und klar zu Tage liegende Recht erkennen und sich nicht zu gesetzwidrigen Schritten hinreißen lassen werde.
Se. Majestät der König hat es ausgesprochen, daß Er mit aufopfernder Thätigkeit der deutschen Sache Sich hingebe und seine ganze Kraft dem hohen Ziele der deutschen Einigung und dem Aus⸗ bau einer Verfassung, welche das Verlangen und Bedürfniß der deutschen Nation befriedige, widme. Die Regierung Sr. Maje⸗ stät ist fest entschlossen, diesen Königlichen Willen zur Ausfuhrung zu bringen. Sie darf die Hoffnung hegen, daß die Erreichung die⸗ ses Zieles nicht fern sri, und sie erwartet von dem preußischen Volke, daß es sie durch festes und ernstes Verharren auf dem Wege des Rechts und des Gesetzes in ihren Bemühungen dafur unter⸗ stützen werde. Dadurch allein kann der Erfolg verbürgt werden.
Berlin, den 7. Mai 18409.
1 Das Staats⸗Ministerium.
(gez.) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons. 1
An die Königl. Ober⸗Präsidenten. 8
Uichtamtlicher Theil. 38 Dentschland.
1““ Preußen. Berlin, 7. Mai. Der Bevollmächtigte der provisorischen Centralgewalt, Herr Bassermann, hat an die Koönig⸗ liche Regierung das nachstehende Schreiben gerichtet, auf welches die unten folgende Antwort ertheilt worden ist:
„„Ich beehre mich, Ew. Excellenz in der Anlage die von Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Erzherzog Reichsverweser mir ausgestellte Vollmacht zu überreichen, durch welche ich beauftragt bin, in Aus⸗ führung des Beschlusses der verfassunggebenden deutschen Reichs⸗ Versammlung vom 26. April. d. J. die Königliche Staats⸗Regie⸗ rung zu veranlassen,
a) die Anerkennung der Reichs⸗Verfassung, der Wahl des Ober⸗
hauptes und des Wahlgesetzes nunmehr auszusprechen.
b) sich aller Anordnungen zu enthalten, durch welche dem Volke ddie verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, seinen Willen kundzugeben, in diesem entscheidenden Augenblick geschmälert oder entzogen würden, insbesondere von ihrem Rechte, die Stände⸗Versammlung zu vertagen oder aufzulösen, keinen Gebrauch zu machen, vielmehr dieselben in Thätigkeit zu setzen meoder zu belassen, bis die Reichs⸗Verfassung zur Anerkennung gebracht sein wird. Den ersten Theil dieses Auftrages (a) fand ich bei meiner Ankunft durch das in Nr. 117 des Preuß. Staats⸗Anzei⸗ ers veröffentlichte Sreiben vom 28sten v. an den Königlichen Bevollmächtigten bei der provisorischen Centralgewalt, in welchem die Königliche Staats⸗Regierung die Anerkennung sowohl der Reichs⸗Verfassung, als der Wahl des Reichs⸗Oberhaupts und des Wahlgesetzes ablehnt, bereits erledigt.
„Das in Nr. 119 des Preußischen Staats⸗ Anzeigers veröffentlichte Cirkular von demselben Tage, durch welches die Be⸗ rathung eines neuen Verfassungs⸗Entwurfs durch Bevollmächtigte der deutschen Regierungen veranlaßt werden soll, so wie das Er⸗ bieten ausreichender militairischer Hülfe, um jeder Krise, welche dieses Verfahren in einzelnen Ländern hervorrufen könnte, zu be⸗ gegnen, beweisen einen zu festen Vorsatz, mindestens auf der Ableh⸗ nung der zu Frankfurt beschlossenen Verfassung zu beharren, als daß ich auch nur im entferntesten hoffen könnte oder versuchen sollte, die Königliche Staats⸗Regierung jetzt noch von der Verfolgung des betretenen Weges zurückzuhalten, so wenig ich auch zu glauben ver⸗ mag, daß auf demselben die Befriedigung der wahren Bedürfnisse der Nation erreicht werden könne.
Wenn der zweite Theil (b) meines Auftrages die Sorge da⸗ daß in einem Augenblicke, der über die Zukunft des deutschen Volkes entscheidet, diesem nicht die Möglichkeit ent⸗ zogen werde, durch den Ausspruch seiner verfassungsmäßigen Or⸗ gane seinem Willen Ausdruck zu verleihen, so berührt dieser Auf⸗ trag die Auflösung der preußischen zweiten Kammer und die Fort⸗ dauer des über Berlin und Erfurt verhängten Belagerungs⸗ Zustandes. Steht es mir auch nicht zu, die Gründe zu prüfen, mit welcher das Königliche Staats⸗Ministerium jene Auflösung zu rechtfertigen sucht, so kann ich doch, als Bevollmäch⸗ tigter der Central⸗Gewalt, welche die Durchführung der deutschen Reichs⸗Verfassung sich zur Aufgabe gestellt, nur bedauern, daß die Aufloͤsung erfolgte, nachdem die zweite Kammer, gleich den Kam⸗
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1849.
mern sof aller ausgesprochen hatte, und daß dieser Ausspruch in dem Erlaß des Königlichen Staats⸗Ministeriums vom 27sten v. M. mit unter den Gründen aufgeführt wird, welche die Auflösung rechtfertigen sollen. Nachdem die Maßregel einmal ergriffen, bleibt mir zur Genü⸗ ung meines Auftrags nur das Ersuchen zu stellen übrig, den Zu⸗ fümnenitin der neu zu wählenden Kammer moöglichst zu beschleu⸗ nigen. 8 Eben so wie die Auflösung der zweiten und die Vertagung der ersten Kammer dem Lande für jetzt wichtige Organe der gesetzlichen Willens⸗Aeußerung entzieht, verkümmert auch der fortdauernde Be⸗ lagerungszustand die Möglichkeit, daß die öffentliche Meinung sich ausspreche, indem er die Freiheit der Presse, das Vereins⸗ und Ver⸗
der Unterzeichnete im November v. J. aus eigenem Augenschein sich überzeugte, daß es vorübergehender Ausnahme⸗Maßregeln bedurfte,
stadt zu heilen, und wenn er damals nicht verfehlt hat, diese seine
nun Maßregeln schon seit lange ungerechtfertigt erscheint. Jedenfalls ersucht er in Ausfuhrung seines Auftrags Ein Königliches Staats⸗
urch eine baldgefällige Ruckäußerung würden Ew. Excellenz den Unterzeichneten zu Dank verpflichten. 1 Berlin, den 2. Mai 1849. “ (gez.) Bassermann.
Bevollmächtigter der provisorischen Centralgewalt fuͤr Deutschland.
Se. Exc. den Herrn Grafen von Brandenburg,“ 14“ des Königlichen Staats⸗Ministeriums 8 8 in Berlin.“ . 5
Ew. ꝛc. geehrtes Schreiben vom gestrigen Tage, demselben beigefugte, von Sr. K. H. dem Erzherzog⸗Reichsverwe⸗ ser ausgestellte Vollmacht habe ich zu erhalten die Ehre gehabt, und nachdem ich dieselben dem Königlichen Staats⸗Ministerium vorge⸗ legt, habe ich die Ehre, Folgendes darauf zu erwiedern:
Ew. ꝛc. zeigen darin der Königl. Regierung an, der Auftrag geworden sei, in Ausführung des Beschlusses der deut⸗ schen National⸗Versammlung vom 26sten v. M. die Königliche Re⸗ —— zu veranlassen, daß sie einerseits die Anerkennung der in
rankfurt berathenen Verfassung, einschließlich der Wahl des Ober⸗ hauptes und des Wahlgesetzes ausspreche, andererseits sowohl den Zusammentritt neuer Kammern möglichst beschleunige, als auch den für Berlin und Erfurt noch bestehenden Belagerungszustand aufhebe.
Der erste Theil Ihres Auftrages bezieht sich auf eine allge⸗-
Erklärung zu verlangen, nicht in Zweifel zieht. Ew. ꝛc. bemerken
indem die Königliche Regierung ihre desfallsige ausdrückliche Er⸗ klärung schon vor Ihrer Ankunft nach Frankfurt hat gelangen las⸗
der deutschen Regierungen in Wirksamkeit treten kann, weder jetzt als rechtsgültig anerkennen, noch auch derselben in ihrer jetzigen
ist. Sie giebt es hiermit noch einmal der National⸗Versamm⸗
zu einer Verständigung die Hand bieten will; sie wird sich aber in keinem Falle abhalten lassen, auf die eine oder die andere Weise Alles zu thun, um das wahre Bedürfniß der deutschen Nation zu befriedigen und derselben zugleich eine gesetzliche Mitwirkung bei der Gestaltung der deutschen Verhältnisse zu sichern.
Anderer Art ist der zweite Theil des Auftrages, welcher Ew. ꝛc. zu Theil geworden ist. Er bezieht sich auf die inneren Verhältnisse des preußischen Staates und die Maßregeln, welche die Koͤnigliche
im eigenen Lande getroffen hat.
Central⸗Gewalt nicht die Absicht haben kann, sich in diese imnere Verhältnisse des preußischen Staates einmischen zu wollen. C würde daher auch nicht am Orte sein, wenn ich die Rechtfertigun jener Maßregeln hier übernehmen wollte. Die Königl. Regierung kann sich bei allen diesen Maßregeln nur von der Rücksicht auf die Pflichten, welche ihr dem eigenen Lande gegenüber obliegen, und auf ihre Verantwortlichkeit gegen dasselbe leiten lassen.
und aufrecht zu erhalten und zugleich jeder von außen kommenden Agita⸗ tion, von welcher Seite her es auch sei, den Eingang möglichst zu ver⸗ schließen. Stark in dem Bewußtsein, sich auf dem festen Boden de Rechtes zu bewegen, und in dem Vertrauen, daß die ganze beson nene Kraft des Volkes zu ihr steht, fühlt sie sich dieser ernsten Auf⸗ gabe gewachsen, für welche sie die volle Verantwortlichkeit über nimmt. Centralgewalt ihr dieselbe erleichtern will, indem sie derjenigen Agitation welche in ihrer eigenen Nähe vielfältig versucht worden ist und auch jetz
und das ganze Gewicht ihres Ansehens und Einflusses in die Wag schale der Ordnung und der gesetzlichen Freiheit legt. Die Central gewalt wird dadurch dem gemeinsamen deutschen Vaterlande einer Dienst erweisen, für welchen alle Freunde der wahren Freiheit ihr
Preußens zählen kann, wird sie zugleich das Werk der deutschen Einigung am sichersten fördern, welches nur auf der Achtung des
Rechts erbaut werden kann. Die Königliche Pe giebt sich gern der Hossnung hin, daß die provisorische Centralgewalt ihr
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übrigen deutschen Staaten, sich für diese Verfassung
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lung anheim, ob sie auf diesem Wege mitwirken und zu dem Ende
Regierung zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Die Königl. Regierung ist überzeugt, daß die provisorische
Sie wird sich nur freuen können, wenn die provisorische
danken werden, und indem sie dabei auf die volle Unterstützung
sammlungsrecht in dem Mittelpunkt der Monarchie beschränkt. Wenn
um die völlige Verkehrung aller gesetzlichen Ordnung in der Haupt⸗ Ueberzeugung öffentlich auszusprechen, so glaubt er jetzt seine Mei⸗ dahin äußern zu dürfen, daß ihm die Fortdauer solcher
Ministerium, den Belagerungszustand nunmehr aufhören zu lassen.
daß Ihnen
meine deutsche Angelegenheit, in welcher die Königliche Regierung die Berechtigung der provisorischen Central⸗Gewalt, eine bestimmte
indeß selbst, daß dieser Theil Ihres Auftrages bereits erledigt sei, sen. Sie kann die Verfassung, welche erst durch die Zustimmung
unveränderten Gestalt ihrerseits ihre Zustimmung geben. Sie hat sich über die Gründe, welche sie bei diesem Entschluß geleitet, bereits ausgesprochen, eben so wie über den Weg, auf welchem sie fort⸗ 38 während der deutschen Einigung ihre Kräfte zu widmen Willens
Sie ist es dem Lande schuldig, die Ruhe und Ordnung mit starker Hand zu wahren
in bedenklicher Weise sich zu regen beginnt, energisch entgegentritt
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