1849 / 129 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

die der Pferde. t 1 4 ten haben. Die Stärke der französischen Truppen wird auf 17,000

Der General der Civica, Advokat Sturbinetti, ist zum Senator ernannt. Die Franzosen erwartet man morgen früh. Ponte Molle ist für den Verkehr, welchen der Viehmarkt erheischt, noch offen gegeben. Dies zeigt Avezzana an, der die Brücke mi⸗

nirt haben soll. Drei Damen, unter diesen die Fürstin Belgiojoso, fordern zu Vereinen für die Pflege der Verwundeten auf. Die naeapolitanische Post ist gänzlich ausgeblieben, was beweist, daß es nun endlich Ernst geworden ist. 1“]

Rom, 29. April. Auch die Engelsbrücke ist minirt, um ge⸗ eignetenfalls in die Luft gesprengt zu werden. Avezzana hat die Zuüͤgel der Regierung in die. Hände genommen. An den Schanzen und Barrikaden wird fleißig gebaut, und die Arbeiter erhalten sehr hohen Lohn. Die Requisition des Silberzeuges hat begonnen, auch Von den Deputirten soll jeder 1000 Scudi erhal⸗

begraben lassen.

Mann mit 38 Kanonen angegeben. Das Fort von Palo haben sie besetzt, auch soll ein Theil in Fiumicino gelandet sein. Die Ver⸗ theidiger der Republik haben 16 Kanonen. Die Stadt soll Schritt vor Schritt vertheidigt werden. Jedes Quartier der Civica ist zur Theilnahme an dem Barrikadenbau verpflichtet. Auf Piazza del Popolo hat er bereits begonnen, um den ersten Angriff auf die drei Hauptstraßen, welche sich von da aus fächerartig nach der Stadt in ausbreiten, zurückzuwerfen. Ein großer Theil der hier anwe⸗ fünden Franzosen hat die Nacht über auf der französischen Akademie zugebracht. Auch für die Sicherheit des preußischen Gesandtschafts⸗Pa⸗ lastes hat der Konsul Sorge getragen und eine Sauvegarde ausgewirkt.

774

Alles ist in Thätigkeit, um Vorkehrungen für Nothfälle zu treffen. Die Nacht hindurch waren auf mehrergs Plätzen Feuerwachen mit Spritzen ausgestellt. Neben diesen Vorbereitungen aber herrscht gleichzeitig die friedlichste Ruhe. Man hat beschlossen, die Fran⸗ zosen mit der Marseillaise zu empfangen und ihnen auf einem Ban⸗ ner den Artikel 5 der französtschen Constitution zu zeigen, welcher den „Bürgern“ Schutz jeder Nationalität befiehlt. Ein Tagesbefehl des Kriegsministers Avezzana lautet: „Mit der Verletzung des Ge⸗ biets eines freien befreundeten Volks hat die französische Regierung das Völkerrecht und die Ehre ihres Staats beleidigt. Vielleicht, daß die französischen Soldaten nicht die Rolle des Deutschen im Dienste des Papstes übernehmen werden. Sollte dies aber gesche⸗ hen, so wollen wir sie lehren, daß unsere Flinten Feuer geben und unsere Arme sie zu führen verstehen. 8000 Soldaten können das römische Volk beleidigen, nicht besiegen. Das römische Volk hat sich echt römisch erhoben. Siegerbegrüßend wird noch einmal das Banner der Republik flammen von den sieben Hügeln der alten Roma verjüngt auf ihren Barrikaden. Roöͤmische Soldaten! Das bewaffnete Volk wird doch nicht nachstehen dem waffenlosen! Rö⸗ mische Soldaten! Die Republik legt in eure Hand die Ehre Ita⸗ liens und der republikanischen Waffen.“

Rom, 30. April. Der Kanonendonner hat so eben begonnen und wird von der Seite des Janiculus her vernommen. Alle Straßeneingänge und Plätze der Stadt sind seit gestern verbarri⸗ kadirt worden. Gostern wurde ein französischer Offizier gefangen hereingebracht, zwei andere Stabs⸗Offiziere sollen auf einer Re⸗

die neapolitanischen Couriere seit drei Tagen fehlen.

kognoszirung von Garibaldi's Leuten erschossen worden sein. Abenn wurden sieben auf schofe del Popolo die Räder und Gestelle sind zum Kriegsdienste verwendet worden, Aus der Campagna hat man alle Pferde, deren man habhaft wer⸗ den konnte, und das Schlachtvieh hereingebracht. Auch tra⸗ fen über Porto d'Anzo und Albano die 600 Lombarden hier ein, denen die Franzosen in Civitavecchia die Landung verwei⸗ gert hatten und mit denen bis zum 4. Mai eine Capitulation wegen Nichtgebrauchs der Waffen abgeschlossen worden war. der Stadt geht das Gerücht, es sei eine Expedition von Spaniem in Terracina gelandet. Gewißheit läßt sich darüber vicht. ealangen, da ie Gerü

daß Zucchi Tivoli passirt habe, widerlegen sich einfach dadurch, 8 gestern noch Ladungen von von dort her eingetroffen sind. Das Standrecht wird seit gestern scharf gehandhabt; zwei Geistliche sind wiederum verhaftet worden. Die Gegenwehr is tapfer und die Kanonade heftig. Die Römer vertheidigen sich ge⸗ hörig. Der Angriff ist bei Porta Cavalleggieri. Die französsschen Streitkräfte sind bis jetzt von mäßiger Stärke.

Eermee

Königliche Schauspiele. Sonnabend, 12. Mai. Im Schauspielhause. 75ste Abonnemmt.

Vorstellung. Zum erstenmale wiederholt: Viel Lärmen um Nite,

Königsstäd tisches Theater. Sonnabend, 12. Mai. Berlin bei Nacht

22.

Berline

IEechsel-Course.

Wien m 20 Xr. .. . .. ......... 150 Fl.

Augsburg 8 150 Fl. Breslau . .. .. . 100 Thlr.

100 Thlr.

100 FI. 100 sRbl.

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss.. 5 56 22 103 ½

Frankfurt a. M. südd. W. 9 3 Wochen

Petersburg

Inländische Fonds, „GG Kommunal-Papiere und Geld- Course.

[zZt. Brief. Geld. Gem. Zzf. Brief. Geld. Gem. Preufs. Freiw. Anl 5 102 Pomm. Pfdbr. 3 ½ 92 St. Schuld-Sch. 3 ½ 79 ½ 79 Kur- u. Nm. do. 3 ½ 93 Seeh. Präm. Sch. 99 ½ Schlesische do. 4

K. u. Nm. Schuldv. 3 do. Lt. B. gar. do. 3 ½⅔ Berl. Stadt-Obl. 5 98 ⁄¾ do. do. 3 ½

Pr. Bk-Anth -Sch 86 ¾¼

Friedrichsd'or. 13 And. Goldm. à 5th. 13 ½

Disconto.

Weostpr. Pfandbr. 3 ¾ 85 ½ Grossh. Posen do. 4 do. do. 3 ½ 80 ⁄12 Ootpr. Pfandhbr. 3 ½

96 79

Ausländische Fonds.

Poln. neue Pfdbr. 4 do. Part. 500 Fl. 4 do. do. 300 Pl. Hamb. Feuer-Cas. 3 ½ do. Staats-Pr. Anl Holl. 2 ½ % Int. 2 ½ Kurh. Pr. 0.40th. Sardin. do. 36 Fr. ³b— V N. Bad. do. 35 Fl. ꝗß—

Russ. Hamb. Cert. 5 do-. beiHope 3. 4. S. 5 do. do. 1. Anl. 4 do. Stiegl. 2. 4. A. 4 8¹½ do. do. 5. A. 4 do. v. Rthsch. Lst. 5 105 ½ do. Poln. Schatz0. 4 65 do. do. Cort. L. A. 5 76 ½ 76 do. do. E. B. 200 Fl. ꝙ— Pol. a. Pfdbr. a. C. 4 90¼ 89 ¾

1188 A*⸗

212

76 ½

.

u“

r Börse vom I1. Mai.

Stamm-ctien. V Kapital.

Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit 3 ¼ pCt. bez. Actien sind v. Siaat gar.

Börsen-Zins- Rechnung Rein-Ertrag. 1848.

u“

Tages-Cours.

Zinssuss.

Sämmtliche Prioritits-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.

6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200.000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000

Berl. Anh. Lit. A. B. do. Hambur

do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd... Magd.-Halberstadt..

do. Leipziger Halle-Thüringer Cöln-Minden

do. Aachen Bonn-Cöln... Düsseld.- Elberfeld.. Steele-Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch.

do. Zoeigbahn Oberschl. Lit. A.. do. Litt. B.

Cosel-Oderberg... Breslau-Freiburg... Krakau-Oberschl.. Berg.-Märkzkzk . Stargard- Posen. Brieg-Neisse Magdeb.-Wittenb....

E 2

8—

IIEIiISSlIikiliglal sle

g

Quittungs-Bogen. 1 Aachen-Mastricht . 2,750,000

Auslùúnd. Actien. G“

8,000,000

32 ¼ 4⸗ X 1⸗ 91 ½ B.

Friedr. Wilh.-Nordb. do Prior..

Schluss-Course von Cöln-Minden 76 ¼ n

e

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 80 0,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 248,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 800,000

Berl.-Anhalt. do. Hamburg do. do. II. Ser. do. Potsd.-Magd... do. do. 8 do. Stettiner Magdeb.-I. eipziger.. Halle-Thüringer... Cöln-Minden Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität .. do. Stamm-·Prior. Düsseldorf-Elberfeld. Niederschl. Märkisch. do. do. do. III. Serie. Zweigbahn 1 do. Obersehlesische Krakau-Oberschl... Cosel-Oderberg.... Steele-Vohwinkel .. do. do. II. Ser. Breslau-Freiburg ... Berg.-Märk

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PEEASES

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nnSnEnneee

Ausl. Stamm-Act.

Börsen- Zinsen Neinertr. 1848.

4,500,000 8,525,000 2,050,000 6,500,000 4,300,000

Leipzig-Dresden.. Lu 24 Fl. Kiel-Altona Sp. Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.

v AII

G.

3¹½

von Preussischen Bank-Antheilen 86 b⸗.

Mit Ausnahme von preufs. Fonds, welche Nachrichten vom Rhein im Umlauf waren.

gestiegen, sind die übrigen Effekten etwas- gewichen, und die Börse erholte sich erst am Schlufs von den Besorgnissen, welche durch verbreitete

Auswärige Börsen.

Breslau, 10. Mai. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 97 Gld. Friedrichsd'or 113 ⁄% Br. Louisd'or 112 ¾ Gld. Polnisches Pa⸗ piergeld 93 ¾ Gld. Oesterreichische Banknoten 88 bez. Staats⸗ Schuldscheine 78 ¾ Gld. Seehandlungs⸗Prämien⸗Scheine a 50 Rthlr. 99 ½⅞ Gld. Posen. Pfandbriefe 4proz. 96 Gld., do. 3 ½ proz. 80 80 bez. Schlesische do. 3 ½proz. 89 ¾ Br., do. Litt. B. 4 proz. 91 ½ Br., do. 3 ½ proz. 82 ¼ Br.

Poln. Pfandbr. neue 4 proz. 89 ½ Gld., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 13 ½ Br. Russ.⸗Poln.⸗Schatz⸗Oblig. a 4proz. 66 Gld.

Actien: Oberschlesisch. Litt. K. und Litt. B. 91 ¾ Gld. Breslau⸗Schweidn.⸗Freiburg. 78 Gld. Niederschles.⸗Märk. 71 Br. do. Prior. 98 ½ Br., do. Ser, III. 92 ½ Gld. Ost⸗Rhein. (Köln⸗ Mind.) 75 ¾ Br. Neisse⸗Brieg 34 Gld. Krakau⸗Oberschlesische 33 Gld. 11“ 33 ½ Gld.

Amsterdam 2 M. 142 ½ Br.

Hamburg a vista 150 ¾ Br.

do. 2 M. 149 %% Br. London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 23 ½ Gld. Berlin a vista 100 Br.

Ard.

do. 2 M. 99 ¼ Gld. Wien, 9. Mai. Met. 5proz. 89, ½, ¼. 4proz. 70 ¼, 71. 2 proz. 46 ½, ½, X. Anl. 34: 146 ½, 147. 39: 90 ½ 91. Nordb. 93 ½, 93, 92 ½⅛, . Gloggn. 92 93. Mail. 68— 67. Livorno 60 ½, 60, ¼, X. Pesth 62 ½, 63 ½. B. A. 1123 88 Wechsel. Ansterd. 164. n Augsb. 118 ¼. Frrankf. 118 ¼. Hamb. 174. 7Loondon 11.50. u” N Paris 139. v111““ Dis Börse bei geringem Verkehr ohne wesentlich Actien der Bank beliebter, Nordb. niedriger; nach fremden Valu⸗ ten, Gold und Silber viel Nachfrage.

Leipzig, 10. Mai. Leipz. Dr. P. Oblig. 98 ½ G. Lei B. A. 142 Br. L. Dresd. E. A. 95 Br. Cachlisch⸗-Bayerische 78 Br. Schles. 73 Br. Chemnitz⸗Riesa 20 Br. Löbau⸗Zittau 14 Br. Magdeb.⸗Leipz. 169 Br. Berl.⸗Anh. A. u. B. 77 Br Altona⸗Kiel 89 Br. Deß. B. A. 100 Br. Pr. B. A. 87 Br.

Frankfurt a. M., 8. Mai. Die Börse war heute flau gestimmt. Mehrere Fonds, darunter vorzüglich die österr., so wie alle Gattungen der Eisenbahn⸗Actien, waren zu billigeren Preisen als gestern offerirt. Das Geschäft war im Allgemeinen unbedeu⸗ tend. Nach der Börse zum Theil etwas matter.

Oesterr. 5 proz. Met. 74 ½ Br., 74 ½ G. Bank⸗Aetien 1148

Br., 1143 G. Baden Partial⸗Loose a 50 Fl. 48 Br., 47 G.,

a 35 Fl. 27 ¾ Br., 27 Gld. Hessen 2 40 Rthlr. preuß. 27 ½ Br., 27 ½ G. Sardinien 25 Br., 24 ½ G. Darmst. Partial⸗ Loose a 50 Fl. 70 ¼ Br., 70 ¾ G., a 25 Fl. 22 ½ Br., 22 G. Spanien 3 proz. 24 ¼ Br., 24 ½¾ G. Polen 300 Fl.⸗Loose 98 Br. 500 Fl. 72 Br. Friedrich Wilhelms⸗Nordbahn 32 ¾ Br., 32 ¼ G. Bexbach 70 Br., 70 ½ G. Köln⸗Minden 75 Br., 75 ½ G.

Hamburg, 9. Mai. 3 proz. p. C. 78 ¾ Br., 78 ¾ G. St. Pr. Oblig. 84 Br. E. R. 101 ¾ Br. Stiegl. 82 Br. Dän. 64 Br. Ard. 10 ¾ Br. 3proz. 23 ¼ Br., 23 ½ G. Hamb.⸗Berl. 53 Br., 52 ½ G. Bergedorf 73 ½ Br. Altona⸗Kiel 89 Br., 88 ½ G. Rendsb. Neum. 108 Br. Mecklenburg 31 ¾ Br., 31 G.

Bei mehreren Fonds etwas Umsatz und theilweise höhere Course.

Paris, 8. Mai. 89. 40 baar, 89. 75 Zeit.

2,—7 ₰,

3proz. 57. 60 baar, 57. 70 Zeit. 5 proz. Bank 2405. Spanische innere 24 ½. Nordb. 452 ½.

London, 8. Mai. 3proz. Cous. p. C. 91 ½¼, a. Z. 91 ½. 3 ½proz. 91 ⅛. Int. 50 ½. Mex. 31 ⅞. Engl. Fonds waren heute unverändert. Von fremden waren 17 ½S, 17. 3Zproz. 33 ½, 33. Mex. 29 a ¼. 2 Uhr. Cons. waren 91 ½, 91 ¾ p. C. u. a. Z. Amsterdam, 8. Mai. In holl. Fonds war heute wenig Handel und unbedeutende Veränderung. Span. u. portug. gut preishaltend; in ersteren war das Geschäft ziemlich lebhaft. russ. waren 4proz. etwas mehr angeboten. Oest. fast wie gestern.

Holl. Integr. 49 ½, %. Zproz. neue 58 ½, . Span. Ard 12 ½. Gr. Piecen 12 ½. 3proz. do. 33 ½. Russen alte 100 ⅞. Stiegl 81. Oest. Met. 5proz. 71 ¾⅜, ½, ½. 2 ½ proz. 38 ¾. Mex. 28 ¼.

FeSn 8 Markt⸗Berichte. w“ Berliner Getraidebericht vom 11. Mii. Weizen nach Qualität 54—58 Rthlr. g Roggen loco und schwimmend 25—26 Rthlr. pr. Frühjahr 82 pfd. 25 Rthlr. verk. u. Br. Mai / Juni 25 ¼ Rthlr. Br., 25 G. Juni / Juli do. 8 Suli/ Aug. 26 Rthlr. Br., 25 ½ G. ept. / Oktbr. 27 Rthlr. Br. Gerste, roße loco 22 24 Rthlr. 16 leine 18 20 Rthlr. 1 Hafer loco nach Qualität 14—15 Rthlr. Rüböl loco 13 Rthlr. Br., 13 ¾ G. E11“ »„ pr. Mai 13 ½⅜ Rthlr. Br., 13 G. zuni / Juli 13 ½ Rthlr. Br. 1 Fan⸗ /Aug. 13 i Rthlr. Be Gebote n Aug./Sept. 13 Rthlr. Br.

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““

Retibäöl Sept. /Okt. 12 ¾ Rthlr. Br., 12 ¾ G. Oktbr./Novbr. 12 ⁄. Rthlr. Br., 12 G. Leinöl loco 10 Rthlr. 1 » Lieferung pr. Mai 10 Rthlr. Br. Mohnöl 18 19 Rthlr. 1“ Spiritus loco ohne Faß 14 Rthlr. bez. u. G. »„ pr. Mai 14 ¾ Rthlr. G. 8 Mai / Juni 14 ¾ Rthlr. Br., 14 ½ G. Juni /Juli 15 ⁄2 Rthlr. Br., 15 bez Juli / Aug. 15 ¼ Rthlr. Br., 15 ½ G.

Von

Marktpreise lvom Getraide. Berlin, den 10. Mai. - Zu Lande: Roggen 1 Rthlr. 4 Sgr. 5 Pf., auch 1 Rthlr.

3 Sgr. 9 Pf.; große Gerste 29 Sgr. 5 Ff. auch 27 Sgr. 6 Pf.;

Hafer 22 Sgr. 6 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 4 Sgr. 5 Pf. Zu Wasser: Weizen (weißer) 2 Rthlr. 16 Sgr. 3 Pf., auch Sgr.; Roggen 1 Rthlr.

2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf., und 2 Rthlr. 10 g 3 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf.; große Gerste 1 Nthle; kleine Gerste 28 Sgr. 9 Pf., auch 25 Sgr. 3 Pf.; Hafer 21 Sgr. 3 Pf., auch 18 Sgr. 9 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 F. auch 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf. (schlechte Sorte). Mittwoch, den 9. Mai. Das Schock Stroh 6 Rthlr., auch 5 Rthlr. 15 Sgr. Dr Centner Heu 25 Sgr., geringere Sorte auch 18 Sgr. Kartoffel⸗Preise: 1 Kartoffeln, der Scheffel 17 Sgr. 6 Pf., auch 12 Sgr. 5 Pf; metzenweis 1 Sgr. 3 Pf., auch 10 Pf. 6 8 Branntwein⸗Preise. 1 8 Die Preise von Kartoffel⸗Spiritus waren am 14. Mai 1849 14 12 Rthlr. 2 5. 14 frei ins Haus gelife 1 111“ p. 200 Quart a 1 8. ““ oder 10,800 9% n 116 14 ½ u. 14 ⁄¾ Tralles. 11“ 6 Korn⸗Spiritus ohne Geschäft. Beerlin, den 10. Mai 1849. lin Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.

Mit der heutigen Nummer des Staats⸗Anze, gers ist Bogen 113 der Verhandlungen der Seg. Kammer, Anträge, so wie das Verzeichniß rur Redner und das Sachregister enthaltend, fe

der Titelbogen nebst Inhalts⸗Verzeichni 6

ausgegeben worden. 1 Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen dber-enne Ballg⸗

9 vom Könige genehmigten,

sein.

ist nach vollendetem

Inhalt.

EEEE“ ußen. Berlin. Eutwürfe der Gemeinde⸗Ordnung und der Kreis⸗ veußt⸗ und Provinzial⸗Ordnung. g reis⸗/

nichtamtlicher Theil. Deutschland.

hat folgende Cirkular⸗Verfügung an sämmtliche Königliche Regie⸗ rungen erlassen: 1 1

Der Königlichen Regierung übersende ich anliegend die neue⸗

88 HV“ und

der Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗Ordnung 111.“ mit dem Ersuchen, für eine möglichst allgemeine Bekanntwerdung derselben zu sorgen und mir vor dem 20. k. M. anzuzeigen, welche wesentliche Abänderungen dieser Entwürfe etwa noch für erforder⸗ lich erachtet werden.

Da jene Entwürfe zu den ersten gehören werden, welche den Kammern bei ihrer in Kurzem bevorstehenden Versammlung vorzu⸗ egen Ea, so kann eine ausgedehntere Frist für die in Rede ste⸗ ende Berichterstattung nicht gewährt werden.

Berlin, den 9. Mai 1849.

Der Minister des Innern (gez.) von Manteuffel. An sämmtliche Königliche Regierungen.

Entwurf GIemeinde⸗ Ordnung 1 für den preußischen Staat. 8 en Grundlagen der 1“ Verfassung.

16“ 12

Von

Zu einer Gemeinde gehören alle innerhalb ihres Bezirks (Ge⸗

markung, Feldflur, Bann) gelegenen Grundstücke.

Jedes Grundstück einem Gemeindebezirke angehören. Veränderungen von Gemeindebezirken können nur durch einen durch das ce bekannt gemachten Beschluß des Bezirksrathes bewirkt werden. Vor der Beschlußnahme wescßae Vertretungen der betheiligten Gemeinden und des Krei⸗ ses mit ihren Gutachten über die Veränderung vernommen worden

§. 2.

Alle Einwohner des Gemeindebezirks gehören zur Gemeinde.

§. 3. Alle Einwohner der Gemeinde sind zur Mitbenutzung der Ge⸗ meinde⸗Anstalten berechtigt und zur Theilnahme an den Gemeinde⸗

lasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet.

Wer in der Gemeinde Grundbesitz hat oder ein Gewerbe oder sonstiges Geschäft betreibt, aber nicht in der Gemeinde wohnt, ist nur verpflichtet, an denjenigen Lasten Theil zu nehmen, welche auf

den Grundbesitz oder auf das Gewerbe oder auf das aus jenen

Ouellen fließende Einkommen gelegt sind.

Die Waldungen können nur insoweit zu den Gemeinde⸗Abga⸗ ben und Lafenk herangezogen werden, als sie vermöge ihres beson⸗ deren Verhältnisses zu den Gemeinden an den Vortheilen des Ge⸗ meinde⸗Verbandes Theil nehmen. Die zwischen den Gemeinden und den Wald⸗Eigenthümern in einzelnen Fällen entstehenden Strei⸗ tigkeiten werden von der Kreis⸗Versammlung, unter Genehmigung des Regierungs⸗Präsidenten, entschieden.

Die Provinzial⸗Versammlung hat darüber nähere Bestimmun⸗ gen zu treffen, welche der Genehmigung des Königs bedürfen.

In der Provinz Westfalen und in der Rhein⸗Provinz bleibt es, bis solche Bestimmungen getroffen sind, bei den bisherigen Rech⸗ ten und Pflichten der Waldbesitzer.

Die in §§. 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 21. Januar 1839 (Gesetz⸗Sammlung Seite 31 und 32) bezeichneten ertrags⸗ unfähigen oder zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche be⸗ stimmten Grundstücke sollen im ganzen Staate von allen Gemeinde⸗ Auflagen befreit sein.

Zeitweilige ö von Gemeinde⸗Abgaben für neube⸗ baute Grundstücke sind zulässig.

Alle sonstigen Befreiungen, sowohl persönliche als nicht per⸗ soönliche, sind ohne Entschädigung

§. 4. 8 88

Jeder Preuße, welcher . seit einem Jahre in der Gemeinde sich Füfaehatef und einen eigenen Hausstand gehabt, zu den direkten Staatssteuern beige⸗ tragen, auch keine Armen⸗Unterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen hat

und nicht in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses der staatsbürgerlichen Rechte ganz oder theilweise entbehrt, 24sten Lebensjahre, Gemeindewähler und kann, wenn er des Lesens und Schreibens kundig ist, zum Mitgliede der Gemeinde⸗Vertretung gewählt werden, gleichviel, ob er bisher das

Bürger⸗ oder Gemeinderecht besessen hat oder nicht.

Wer in einer Gemeinde mehr als einer der drei höchstbesteu⸗ Fien Gemeinde⸗Wähler an vineehr. Staats⸗ und Gemeinde⸗Abga⸗ en entrichtet, ist, c85. ohne sich in der Gemeinde aufzuhalten, be⸗ rechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen. se asselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem olchen Maße in der Gemeinde besteuert sind.

§. 6. p üet Gemeinden steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegen⸗

+

Jede Gemeinde wird ng v Gemeinderath vertreten und hüez . Gemeinde⸗Vorstand verwaltet.

verbunde inrichtung der Erbschulzen⸗Aemter ist sammt den damit hoben. nen Rechten und Pflichten, Vortheilen und Lasten aufge⸗

Titel II. welche mehr als 1500 Einwohner haben. Abschnitt I. Von der Wahl und Baatensseben des Gemeinderaths.

Der Gemei d §. 8 4211 1 v neinderath besteht aus 12 Mitgliedern (Gemeinde⸗ erordneten) in Gemeinden von weniger als 2300 Einwohnern

Von den Gemeinden,

Preußen, Berlin, 11. Maij. Der Mimister des Innern

9—

. SDSonnabend d. 12. Mai.

8 18 in Gemeinden von 2500 bis 5000 Einwohnern, 36 20001 30000 42 4000b0 48 60000 . 54 2 ’1 66 „In Gemeinden von mehr als 100,000 Einwohnern treten für jede weitere Vollzahl von 50,000 Einwohnern 6 Gemeinde⸗Verord⸗ nete hinzu. Wo die Zahl der Mitglieder nach den Vorschriften der Städte⸗Ordnung vom 19. November 1808 oder der revidirten Städte⸗Ordnung vom 17. Marz 1831 eine größere gewesen ist, ver⸗ bleibt es bei dieser Zahl, so lange nicht der Gemeinderath nach Ver⸗ nehmung der Ansichten der Gemeindewähler (§. 43) mit Genehmi⸗ gung des Bezirksrathes eine Verxminderung beschlossen hat.

89

§. 9. „Zum Zwecke der Wahl des Gemeinderathes werden die Ge⸗ meindewähler (§. 4 und 5) in drei Abtheilungen getheilt.

Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, welche die höchsten Beträgeé an direkten Staats⸗ und Gemeinde⸗Abgaben bis zu einem Drittel der Gesammtsumme dieser Abgaben zu entrichten haben; die zweite Abtheilung aus denjenigen, welche das zweite Drittel, die dritte aus denjenigen, welche das dritte Drittel entrichten.

Läßt sich nach dem Steuerbetrage nicht bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rech⸗ nen ist, so entscheidet das Loos.

ede Abtheilung wählt ein Drittel der Mitglieder zum Ge⸗ meinde⸗Rath.

Die Wähler der ersten und der zweiten Abtheilung wählen gemeinschaftlich zwei Drittel der Mitglieder, wenn es von den Er⸗ steren einstimmig verlangt wird.

8 §. 10.

Gehören zu einer Abtheilung mehr als 500 Wähler, so kann die Wahl nach Bezirken geschehen. Auch die aus mehreren Ort⸗ schaften bestehenden Gemeinden können in Wahlbezirke eingetheilt werden. Die Anzahl und die Gränzen der Wahlbezirke, so wie die Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Gemeinde⸗ Verordneten, werden nach Maßgabe der Zahl der Wähler von dem Gemeinde⸗Rathe festgesetzt. 1

§.

Bei Gemeinden, welche 1 Ortschaften „meh umfassen, kann daehe Nanh v1c Feskeete hark Einwohnerzahl sectaaen ütglieder de emeinde⸗Raths aus jeder ei schaft zu wählen frar us jeder einzelnen Ort 12. Die Hälfte der von jeder Abtheilung d g zu wählenden Gemeinde⸗ Verordneten muß aus Grundbesitzern (Ei ümern, Erbpächter Nießbrauchern) bestehen, sitzern (Eigenthümern, Erbpächtern, Befinden sich in einer Gemeinde gar keine oder nur sehr we⸗ nige Grundbesitzer, so können statt derselben, oder gleich ihnen, Pächter ewählt werden. Die nähere Bestimmung hierüber ist von dem Bezirks⸗Rathe für jeden einzelnen Ort zu treffen.

Mitglieder des Gemeinde⸗Rathes können nicht sein: 1) die Mitglieder der Aufsichtsbehörde (§. 78); 2) die Mitglieder des Gemeinde⸗Vorstandes und die sonstigen Gemeinde⸗Beamten; 88 3) die Beamten der Staats⸗Anwaltschaft; 4) die Polizei⸗Beamten; 88 6) die zum stehenden Heere gehörenden Personen. Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Mit⸗ glieder des Gemeinde⸗Raths sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so wird derjenige allein zugelassen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher gG entschei⸗ det das Loos. b §. 14.

Die Mitglieder des Gemeinde⸗Rathes werden auf 6 Jahre gewählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung mit dem Auf⸗ se der Bedingungen der Wählbarkeit (§. 4). Alle zwei Jahre cheidet ein Drittel aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweitemal Ausscheidenben werden für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt.

Eine Liste der Gemeindewähler, welche die erforderlichen Eigen schaften derselben nachweist, wird von dem sas. führt und alljährlich im Juli berichtigt.

Die Liste wird nach den Wahl⸗Abtheilungen und in dem Fale des §. 10 nach den Wahlbezirken ftra

Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Gemeinde⸗Vorstand zur Berichtigung der Liste. sc b 3

Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder meh⸗ reren dazu bestimmten, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Gemeinde offen gelegt.

Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Gemeinde ge⸗ gen die Richtigkeit der Liste bei dem Gemeinde⸗Vorstande Einwen⸗ dungen erheben. .

Der Gemeinderath entscheidet darüber bis zum 15. August.

Innerhalb 10 Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist die Berufung an den Bezirksrath zulässig, welcher binnen 4 Wochen endgültig entscheidet.

Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwohners wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses unter Angabe der Gründe 8 Tage vorher von dem Gemeinde⸗Vorstande mitzutheilen.

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§. 17.

Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes finden alle 2 Jahre im November statt. Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten Abtheilung zuletzt.

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahl⸗ periode ausgeschiedener Mitglieder können von dem Gemeinderathe oder von dem Bezirksrathe veranlaßt werden. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war.

Alle Ergänzungs⸗ oder Ersatz⸗Wahlen werden von denselben Abtheilungen und Bezirken (§. 10) vorgenommen, von welchen der Ausgeschiedene gewählt war. 1

Der Gemeinderath hat jederzeit die nöthige Bestimmung zur 8 der erforderlichen Anzahl von Grundbesitzern (§. 12) zu treffen.

Ist die Zahl der Grundbesiter, welche zu waͤhl 1 durch die Zahl der Wahlbezirke theilbar, so 888 Nünfan, nst auf die einzelnen Wahlbezirke durch das Loos bestimmt. Mit dieses Beschränkung können die ausscheidenden Mitglieder des Gemeind 8 Rathes jederzeit wieder gewählt werden. 15 Die Wahlen erfolgen durch mündliche Stimmgebung.

§. 20

Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (§§. 15

16) verzeichneten Wähler durch den Gemeinde ²Vorstand d Wahlen mittelst schriftlicher Einladung oder ortsübli 1 nagang keufe ftlich g oder ortsüblicher Bekannt⸗ ie Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Ta und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahl⸗Vor 4 abzugeben sind, genau bestimmen. ö“ §. 21. Der Wahl⸗Vorstand besteht aus dem Bürgermeister und zwei vngdea ernannten Beisitern⸗ Er e ezirke vorhanden, so ernennt der Bürgermeister W1 Stelle vertretenden Wahl⸗Kommissar. CC16A“ Jeder Wähl 5 d Habt Jeder Wähler muß dem Wahl⸗Vorstande persönlich zu Proto⸗ koll erklären, wem er seine Stimme geben will. ”c, 8 w- zu bezeichnen, a9 zu wählen seng. dur die im §. 5 erwähnten, außerhalb der Gemeinde wo nen⸗ 1eeos nerten 3 können ihr Sühnen. urch Bevollmächtigte ausüben. Die Bevollmächtigt ü selbst Gemeindewähler sein. 11G“ §. 23.

1.“ sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten

Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viele Per⸗ sonen, als zu wählen sind, die absolute hegee gt se 85 als die Hälfte der Stimmen) ergeben hat, wird zu einer zweiten Wahl F—

Der Wahl⸗Vorstand stellt diejenigen Personen, welche den Gewählten die meisten Stimmen erhalten Fehen⸗ so hen 98 sammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Listt der Wählbaren.

Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Er⸗ gebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahl⸗ Vorstandes acht Tage vorher berufen. Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich.

Unter denjenigen, die eine gleiche Zahl von Stimmen erhalten haben, giebt das Loos den Ausschlag. ““ §. 24.

Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande unterzeichnen

und vom Gemeinde⸗Vorstande aufzubewahren. Der Gemeinde⸗ hat das Ergebniß der vollendeten Wahl sofort bekannt zu machen.

Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem Wäh⸗ ler der Gemeinde innerhalb 10 Tagen nach der Bekanntmachung bei dem Bezirksrathe Beschwerde erhoben werden.

Der Bezirksrath kann die Wahlen auf erfolgte Beschwerde oder von Amts we zen innerhalb 20 Tagen nach der Bekanntma⸗ chung wegen erheblicher Unregelmäßigkeiten durch eine motivirte Entscheidung für ungültig erklaͤren.

§. 25.

Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Mitglieder

5 ö ünit dem Eisfangg 1 ihre Wahl olgenden Jahres ihre Verrichtungen an; die Aus iber bis dahin in Thätigkeit. 8

A b wi t t II. Von der 8 Vorstandes. * 8 11 b §. 26. 8 „Der orstand (Orts⸗Obrigkeit) besteht aus dem 11“ fireh. 1eiv. als dessen Geerischt an und einer Anzahl von Schöffen (Stadträthen, Ra r än⸗ jerg nazahi⸗ h thsherren, Rathmän in Gemeinden von weniger als 2,500 Einwohnern 2 Schöft 2, v öq 1 10,00“ » 30,000 6 100,000 8 10 5)

»„ 60,001 Bei mehr als 100,000 Einwohnern treten für jede Vollzahl von Gemeinde⸗Vorstandes (Ma⸗

50,000 Einwohnern 2 Schöffen hinzu. ne hn t häcen. bes gistr nach den Vor ten der Städte⸗Ordnunge 180 88 1831 bisher eine größere gewesen ist, vexbleibt Baeb. 8 etzteren so lange, als nicht der Gemeinderath mit Genehmigung des ie eine Verminderung beschlossen hat. Alle Gemeinden von großem Umfange oder zahlreicher Bevöl⸗ kerung werden von dem Gemeinde⸗Vorstande in Ortsbezirke ge⸗ theilt. Für jeden Bezirk hat der Gemeinderath aus den Wählern einen Bezirksvorsteher auf 6 Jahre zu ernennen, welcher den Ge⸗ in den örtlichen Geschäften des Bezirks unter⸗

In den in §. 11 erwähnten Ortschaften kann der Bürgermei⸗

ster nach Bestimmung des andraths durch ein daselbst wohnendes

Mitglied des Gemeinderathes, wel ieser 8 111 velches dieser zu wählen hat, ver⸗ §. 27.

a

Mitglieder des Gemeinde⸗Vorstandes ich 1 die Mitglieder der Aufsichts⸗ b die Mitglieder des Gemeinderathes; Geistliche und Lehrer an öffentlichen Schulen; die Mlthitezer des Richterstandes und die Beamten der Staats⸗ Anwaltschaft; ““ die Polizei⸗Beamten; ed) ael;;

8 seare 8 gehörenden Personen. er und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brü und Schwäger dürfen nicht zugleich standes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird derjenige allein zugelassen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos.

8 Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835

(Gesetzsammlung S. 15) bezeichneten Gewerbe treiben, können nicht

Bürgermeister oder Beigeordnete sein.

1 §. 28. Die Mitglieder des Gemeinde⸗Vorstandes werden von dem

Gemeinderathe durch absolute Stimmenmehrheit auf sechs Jahre

gewehtt. Aile drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch

Zusammensetzung und Wahl des Gemeinde⸗

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