1849 / 129 p. 5 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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werden dur

ggenheiten wählt. Die Ge in Bezug auf die Angelegenheiten der Gemeinden des Kreises.

weni stens einmal monatlich.

die Gemeinden des Kreises zu vertheilen. In gleicher Weise hat die Kreis⸗Versammlunglauch diejenigen Abgaben, welche nach Kreisen aufzubringen sind, zu vertheilen, insofern nicht das Gesetz in ande⸗ rer Weise darüber bestimmt.

Zu allen Beschlüssen, durch welche die Gemeinden des Krei⸗ ses zu Beiträgen über drei Jahre hinaus oder zu Leistungen von mehr als 10 Prozent der direkten Staatssteuern verpflichtet werden saihn, ist die Genehmigung der Minister des Innern und der Fi⸗ nanzen erforderlich. Art. 12.

Zur Abwehr oder Milderung eines Nothstandes im Kreise kann die Kreis⸗Versammlung ohne weitere Genehmigung die Erhebung einer einmaligen Kreis⸗Abgabe bis zu 5 Prozent der di⸗ rekten Staatssteuern selbst dann beschließen, wenn der Gesammt⸗ betrag der von den Gemeinden des Kreises aufzubringenden Kreis⸗

Abgaben 10 Prozent der Staatssteuern übersteigt.

Art. 13.

Besschlüsse über Anleihen der Kreisgemeinden bedürfen der Ge⸗ nehmigung des Bezirksraths.

Die Kreis⸗Versammlung sban alljährlich die Kreisrechnung und den Kreis⸗Etat fest. Die Feststellung der Rechnung kann sie einer besonders dazu erwählten Kommission überlassen. Alle Einnahmen und Ausgaben des Kreises, einschließlich derjenigen Leistungen, welche das Gesetz für eine Last des Kreises erklärt, müssen in den Etat aufgenommen werden.

. Art. 15.

11

Berathungen der Kreis⸗Versammlungen.

Die Kreis⸗Abgeordneten versammeln sich alljährlich am ersten Dienstage des Monats März um 10 Uhr Morgens am Sitze des Landraths⸗Amtes zur gewöhnlichen Sitzung. Außerordentlich kann die Kreis⸗Versammlung durch den Landrath zu jeder Zeit mittelst schriftlicher Einladung unter Angabe der Veranlassung einberufen werden. Die Einberufung muß erfolgen, wenn sie von mehr als ¼ der Mitglieder der Kreis⸗Versammlung verlangt wird. Der Tag und die Veranlassung der außerordentlichen Sitzung muß durch den Landrath öffentlich bekannt gemacht werden. 1u1X“

Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten vege bisrlen. wel⸗

em die beiden jüngsten Abgeordneten als Schriftführer und timmzähler zur Seite stehen, wählt die Kreis⸗Versammlung in der regelmäßigen Sitzung (Art. 15) ihren Vorsitzenden und zwei

h- auf die Dauer eines Jahres. ie Kreis⸗Versammlung regelt ihren Geschäftsgang durch eine

Geschäfts⸗Ordnung.

Art. 17.

Die Sitzungen der Kreis⸗Versammlung sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch Beschluß die Oeffentlichkeit aus⸗ geschlossen werden. 2 1

rt. 18. 8

Die Kreis⸗Versammlung kann nicht beschließen, wenn nicht mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder zugegen ist.

Die Beschlüsse der Kreis⸗Versammlung werden durch absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.

Art. 19.

Der Landrath oder dessen Stellvertreter wohnt den Sitzungen der Kreis⸗Versammlung bei und muß auf sein Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. Dasselbe gilt von anderen Beamten der Kreis⸗Verwaltung, die der Landrath oder dessen Stellvertreter zu ihrer Assistenz in die Versammlung einführen.

Art. 20. Vom Kreis⸗Ausschusse.

Der Kreis⸗Ausschuß besteht aus dem Landrathe und vier von der eeior Cersanmm n aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit auf 6 Jahre; alle 3 Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch eine Neuwahl ersetzt. Die Ausgeschiedenen koͤnnen wieder gewaͤhlt werden, sofern ste noch Mitglieder der Freis sud.

rt, 21.

Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreis⸗Aus⸗ schusses finden alle 3 Jahre in der regelmäßigen Sitzung der Kreis⸗ Versammlung statt.

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze der innerhalb der Wahl⸗ Periode ausgeschiedenen Mitglieder werden durch den Landrath veranlaßt. Die ausscheidenden Mitglieder des Kreis⸗Ausschusses bleiben bis zum Eintritte der e Mitglieder im Amte.

rt. 22.

Der Kreis⸗Ausschuß hat die Angelegenheiten der Kreis⸗Cor⸗ poration zu verwalten, die Beschlüsse der Kreis⸗Versammlung vor⸗ zubereiten und auszuführen, den Rendanten und die etwa sonst er⸗ forderlichen Beamten der Kreis⸗Corporation zu ernennen und deren

Geschäftsführung zu leiten und zu beaufsichtigen, die Kreis⸗Corporation,

Dritten gegenüber gün vertreten und die ihm sonst durch die Ge⸗ setze überwiesenen Verrichtungen auszuüben.

Der Kreis⸗Ausschuß giebt seine Meinung über alle ihm auf Grund der Gesetze oder durch die Staats⸗Regierung vorgelegten Gegenstände ab. .

rt. 23.

Ihn dringlichen Fällen übt der Kreis⸗Ausschuß die der Kreis⸗ Versammlung vorbehaltenen Befugnisse aus. In diesem Falle mu die Genehmigung der Kreis⸗Versammlung nachträglich eingeholt werden. Zur Bewilligung von Steuern und zu Veränderungen des

Etats ist der Ausschuß niemals ermächtigt.

Art. 24.

Zahlungs⸗Anweisungen auf die etatsmäßigen Kreis⸗Fonds den Ausschuß verfügt.

Alle Ausfertigungen des Kreis⸗Ausschusses werden durch den Vorsitzenden unterzeichnet.

Der Kreis⸗Ausschuß hat alle Geschäfte zu besorgen, die bis⸗ her kreisständischen übertragen waren, sofern nicht die Kreis⸗Versammlung besondere Kommissionen für diese Angele⸗

etze bestimmen die Befugnisse des Kreis⸗Ausschusses

1 Art. 26. Die Mitglieder des Kreis⸗Ausschusses werden vor ihrem Amts⸗

Antritte durch den Landrath in Eid und Pflicht genommen.

Art. 27

Der Kreis⸗Ausschuß versammelt sich zur regelmüßigen Sitzung e Si

Außerordentli itzungen veranl der Landrath nach Bedürfniß; er ist dazu vergstkange so 'oft 88 zwei Mitglieder verlangen. 9 rt. 28.

Der Ausschuß regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäfts⸗

pordnung, welche der Behegee ene des Bezirksrathes bedarf.

rt. 29. Der Landrath oder dessen Stellvertreter hat im Ausschusse den

1hI Art. 30. 1I“ Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit des Vor⸗ sitzenden (oder seines Stellvertreters) und zweier anderen Mitglie⸗ der des Ausschusses erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stim⸗

menmehrheit gefaßt. heit gefäz Art. 31.

Der Landrath ist verpflichtet,“ die Ausführung derjenigen Be⸗ schlüsse des Kreis⸗Ausschusses oder der Kreis⸗Versammlung, welche deren Befugnisse überschreiten, die Gesetze oder das Staats⸗In⸗ teresse verletzen, von Amts wegen oder auf Geheiß der 1 Orts⸗ Behörde vorläufig zu untersagen. Er muß alsdann ofort die Ent⸗ scheidung des Regierungs⸗Präsidenten nachsuchen und hiervon gleich⸗ zeitig den Vorsitzenden der Kreis⸗Versammlung benachrichtigen. Der Regierungs⸗Prästdent hat seine Entscheidung, nach Berathung mit dem Bezirks⸗Rathe, unter Anführung der Gründe zu geben.

Von den Bezirken. 1““

Die Bezirke (Regierungs⸗Bezirke) bleiben in ihrer bisherigen Begränzung bestehen. Veränderungen der Bezirksgränzen können nur durch ein Gesetz erfolgen.

Art. 33.

Jeder Bezirk hat einen mit der Verwaltung seiner Angelegen⸗

heiten (Art. 2) beauftragten Bezirks⸗Rath. Der Bezirks⸗Rath be⸗ eht aus dem Regierungs⸗Präsidenten und vier Bezirks⸗Deputirten. Die Letzteren werden von der Provinzial⸗Versammlung auf 6 Jahre nach absoluter Stimmenmehrheit erwählt. Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar ist jeder Gemeindewähler des Bezirks, der das 30ste Le⸗ bensjahr vollendet und sich mindestens seit drei Jahren in dem Be⸗ zirke aufgehalten hat. .“

Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Bezirks⸗Rathes finden alle 3 Jahre in der regelmäßigen Sitzung der Provinzial⸗ Versammlung statt.

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze der innerhalb der Wahl⸗ Periode ausgeschiedenen Deputirten werden von dem Ober⸗Präsi⸗ denten veranlaßt.

Die ausscheidenden Deputirten bleiben bis zum Eintritte der neugewählten Mitglieder des Bezirks⸗Rathes im Amte.

Die Bezirks⸗Deputirten werden vor ihrem Amtsantritte von dem Regierungs⸗Präsidenten 4 Pflicht genommen.

Der Regierungs⸗Präsident beruft den Bezirks⸗Rath, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist dazu verpflichtet, wenn es von zwei Mitgliedern verlangt wird. Der Regierungs⸗Präsident hat den Vorsitz bei den Sesn vee und bei Stimmengleichheit eine ent⸗ scheidende Stimme. In Behinderungsfällen wird seine Stelle von einem Ober⸗Regierungs⸗Rathe vertreten. Der Regierungs⸗Prä⸗ sident bewirkt die Ausführung der Beschlüsse des Bezirks⸗Rathes. Die Ausführung gesetzwidriger oder das allgemeine Interesse ver⸗ letzender Beschlüsse hat er von Amts wegen oder auf Geheiß der höheren Staats⸗Behörde zu suspendiren und darüber die Entschei⸗ dung des Staats⸗Ministeriums einzuholen.

Art. 36. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit des Re⸗ ierungs⸗Präsidenten und zweier Deputirten erforderlich. Die Be⸗ schlüffe werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ausfertigungen der⸗ selben sind von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Bezirks⸗Rath regelt seinen Geschäftsgang durch eine Ge⸗

schäftsordnung, die der Kenegh des Ober⸗Präsidenten bedarf. rt. 37.

Der Bezirks⸗Rath giebt sein Gutachten über die ihm von dem Regierungs⸗Präsidenten vorgelegten Fragen ab.

Der Regierungs⸗Präsident kann, so oft es dem öffentlichen Interesse förderlich erscheint, zu den Sitzungen des Bezirks⸗Rathes Mitglieder der Bezirks⸗Regierung und zu den Sitzungen der letz⸗ teren Bezirks⸗Deputirte zuziehen, um Vorträge zu halten und an den Berathungen theilzunehmen. Die Regierungs⸗Praͤsidenten sollen angewiesen werden, von dieser Befugniß einen moͤglichst ausgedehn⸗ ten Gebrauch zu machen.

Die Befugnisse des Bezirks⸗Rathes in Bezug auf die Ange⸗ legenheiten der Gemeinden W““ Gemeindeordnung.

rt. 38.

Die Etats für die Verwaltung der Bezirks⸗Angelegenheiten und die Rechnungen werden alljährlich von der Provinzial⸗Ver⸗ sammlung festgestellt. Zur Bestreitung der für die Bezirks⸗Ange⸗ legenheiten erforderlichen Ausgaben kann die Provinzial⸗Versamm⸗ lung dem Bezirke Leistungen auferlegen und dieselben auf die Kreise oder die Gemeinden des Bezirks vertheilen.

Umlagen von mehr als 5 Prozent der direkten Staatssteuern oder nicht nach dem Fuße dieser Steuern vertheilte Leistungen kön⸗ nen nur durch ein Gesetz auferlegt werden.

Auch zu Anleihen für den Bezirk bedarf es eines 7g

Der Bezirks⸗Rath erstattet alljährlich einen Bericht über die Verwaltung der Bezirks⸗Angelegenheiten. Dieser Bericht wird ver⸗ öffentlicht. 1iges 1

11“ 8

Titel III. 3 Vpon den Provinzen. in ihrem bisherigen Umfange als Cor⸗ porationen und Verwaltungs⸗Bezirke bestehen. Veränderungen der Gränzen können nur d erfolgen. Provinzial⸗Versammlung.

Ueber die Provinzial⸗Angelegenheiten beschließt die Provinzial⸗

Versammlung. (Frssse Pestrach er. ““ Wahl der Provinzial⸗Versammlung.

Die Abgeordneten zur Provinzial⸗Versammlung werden durch die Kreis⸗Versammlungen gewählt. Wählbar ist jeder Gemeinde⸗ wähler der Provinz, der das 30ste Lebensjahr vollendet und sich mindestens seit 3 Jahren in 2 aufgehalten hat.

rt. 42.

Für jeden Kreis wird ein Abgeordneter gewählt. Erreicht die Bevölkerung des Kreises 60,000 Seelen, so werden zwei Abgeord⸗ nete gewählt; für jede fernere Vollzahl von 40,000 Seelen tritt noch ein Abgeordneter hinzu.

Art. 43.

Die Provinzial⸗Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt. Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedin⸗ gungen der Wählbarkeit. Alle drei Jahre G“ die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Irr. 44

rt. 44.

In jedem dritten Jahre finden die Wahlen zur Ergänzung

8 8

der Provinzial⸗Versammlung in der regelmäßigen Sitzung der Kreis⸗Versammlung 8 8

8 8

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatz innerhalb der 8 riode ausgeschiedener Mitglieder 9 8s 88 8 Lart hclpe⸗ jenigen Kreises veranlaßt, dessen Versammlung die ausgeschiedenen Abgeordneten gewählt hatte. Der Ersatzmann tritt nur für die Zeitperiode ein, für welche 88 Auggeschiedene gewählt war.

Die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer der 3. Versammlung e;. Wahlprotokolle 1- dem Prre Präsidenten urschriftlich eingereicht, welcher das Ergebniß der Wahl durch das Amtsblatt unverzüglich bekannt macht, 8 ewählten Abgeordneten gleichzeitig einen Auszug aus dem Wahsprotürtcn übersendet und sämmtliche Wahlprotokolle der Provinzialversamm⸗ lung zur Prüfung ihrer Gültigkeit übergiebt.

Art. 46. 11 Befugnisse der Provinzialversammlung. Die Provinzialversammlung verpflichtet alle Einwohner der Provinz durch ihre in Provinzial⸗Angelegenheiten gefaßten Be⸗ schlüsse. Sie hat insbesondere das Recht, für Provinzial⸗Angelegen⸗ heiten, so wie zur Beseitigung eines Nothstandes Ausgaben zu be⸗ schließen und dieselben auf die Kreise oder auf die Gemeinden der Provinz zu vertheilen.

Die Provinzialversammlung vertheilt in gleicher Weise die Abgaben, welche nach Provinzen aufzubringen sind, insofern nicht das Gesetz in anderer Weise darüber bestimmt.

Sie giebt ihr Gutachten ab über Einführung, Abänderung

„8

oder Aufhebung von Provinzialgesetzen und über andere ihr von

der Staatsregierung vorgelegten Gegenstände.

Die Gesetze bestimmen die Befugnisse der Provinzialversammn⸗

lung in Bezug auf die Fgge 1n der Gemeinden der Provinz. rt. 47.

Beiträge über 3 Jahre hinaus oder von mehr als 10 Proezent der direkten Staatssteuern, so wie auch anders vertheilte Beiträge, können nur durch ein Gesetz aufgelegt werden.

Auch zu Anleihen der 1ge es eines Gesetzes.

rt. 48.

Die Fcceeesse gagih stellt alljährlich die Rechnung und den Etat fest. Die Feststellung der Rechnung kann sie einer beson⸗ ders dazu erwählten Kommission überlassen.

Alle Einnahmen und Ausgaben der Provinz, einschließlich der⸗ jenigen Leistungen, welche das Gesetz für eine Last der Provinz er⸗ klärt, müssen in den Etat aufgenommen werden.

Art. 49.

Zur Abwehr oder Milderung eines dringenden Nothstandes in der Provinz kann die Provinzialversammlung ohne weitere Geneh⸗ migung die Erhebung einer einmaligen Provinzial⸗Abgabe bis zu 2 Prozent der direkten Staatssteuern selbst dann beschließen, wenn der Gesammtbetrag der Provinzial⸗Abgaben 10 Prozent der Staats⸗ steuern übersteigt.

Art. 50. Berathungen und Beschlüsse der Provinzialversammlung.

Die Sitzungen der Provinzialversammlung werden im Namen des Königs durch den Ober⸗Präsidenten oder seinen Stellvertreter eröffnet und geschlossen.

Die Abgeordneten versammeln sich alljährlich am ersten Dienstage des Monats April um 10 Uhr Morgens am Sitze des Ober⸗Prä⸗ sidenten zur gewöhnlichen Sitzung, insofern nicht der König sie in eine andere Stadt der Provinz zusammenberuft.

Außerdem kann die Provinzial⸗Versammlung dur zu jeder Zeit einberufen werden. Die außerordentliche Sitzund Mosd unter Angabe der Veranlassung und Bestimmung ihrer Dauer durch das Amtsblatt verkündet; die Einberufung geschieht durch den Ober⸗ Präsidenten mittelst schriftlicher Fngs an . .

rt. 52 .

Die gewöhnliche Sitzung der Provinzial⸗Versammlung darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Ober⸗Präsidenten nicht längen als 14 Tage und ohne Genehmigung des Königs nicht länger als vier Wochen dauern. Der Grund der Verlängerung ist durch das Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 53.

Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Abgeordneten, wel⸗ chem die beiden jüngsten Abgeordneten als Schriftführer und Stimm⸗ zähler zur Seite stehen, waͤhlt die S .kgng in der regelmäßigen Sitzung (Art. 51) ihren Vorsitzenden, einen Stellver⸗ treter und zwei Schriftführer auf die Dauer eines Jahres.

Die Versammlung regelt ihren Geschäftsgang durch eine Ge⸗ schäfts⸗Ordnung.

Art. 54.

Ueber die Verwaltung der Provinzial⸗Angelegenheiten ist all jährlich in der regelmäßigen Sitzung der Provinzial⸗Versammlung ein ausführlicher Bericht zu erstatten.

Dieser Bericht wird veröffentlicht. r

Die Sitzungen der Provinzial⸗Versammlung sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch Beschluß die Oeffentlichkeit aus⸗ geschlossen werden. gesgs

Die Provinzial⸗Versammlung kann nicht beschließen, wenn nicht mehr als die Häaäͤlfte ihrer Mitglieder zugegen ist.

Die Beschlüsse der Provinzial⸗Versammlung werden durch ab⸗ solute Stimmenmehrheit der ö.“ gefaßt.

rt. 57.

Die Mitglieder der Provinzial⸗Versammlung, welche nicht an dem Versammlungsorte wohnen, erhalten ein Tägegende di8 zwei Thalern und sowohl für die Hinreise wie für die Rückreise 15 Sgr.

Der Ober⸗Präsident und die zu seiner Vertretung oder stenz bestimmten Kommissarien wohnen den Sitzungen 8 zialversammlung bei und müssen auf Verlangen zu jeder Zeit ge

hört werden. Art. 59.

Der Ober⸗Praͤsident hat die Beschlüsse der Provinzial⸗Ver⸗ sammlung vorzubereiten und auszuführen und die Provinäfale Je⸗ stitute zu verwalten. Er kann zu diesem Zwecke den Bezir 8 und Kreisausschüssen Aufträge ertheilen, auch die W suger⸗ meinschaftlicher Berathung zusammenberufen. Die 13 6 g sammlung ist jedoch berechtigt, zur Erledigung einzelner 1g wn heiten oder zur Verwaltung einzelner Institute besondere shcen zu wählen oder eigene Beamte zu ernennen.

Der Ober⸗Präsident hat die Ausführung berlentgen emiffr⸗ der Provinzialversammlung und der von ihr ernannten b nen, welche deren Befugnisse überschreiten, die Gesees aecß e Chant Je; ö Ein Nüa eesst. auf Geh

öheren Staatsbehörde vorläufig zu suspen . in⸗ sächer den beaecrehgenn Beschiuß dem Staats⸗Ministerium zur E

2 5 d olung der Entscheidung des Königs vorzulegen und vaaleversiannalung oder bzen Kommission dies Giachs ig ae

Kreis⸗Ausschusses seine Mitgliedschaft und kann dieselbe nur durch

den Rönig

zirksräthe vom Minister des Innern zu erlassende provisorische Ge⸗

se. auf die Schrecken eines Buͤrgerkrieges hin. der Provin⸗

R Herrn Präsidenten des Hauses um Verzeihung wegen des gebrauch⸗

Er hat alsdann

ggyweite Bei

ußischen Staats-Anzeigexr. LSonnabend d.

es unter diesem März⸗Vereine Männer giebt, welche es gut mit dem

IV. 5. Allgemeine Bestimmungen. . Die Kosten der Kreis⸗ und Provinzial⸗ Versammlungen, in⸗ gleichen der Kreis⸗ Ausschüsse der Kommissionen und der Bezirks⸗ Räthe, werden von den betheiligten Kreisen, Bezirken und Provin⸗ en getragen. Ob und welche Vergütungen den Mitgliedern der Flusschüsse Bezirks⸗Räthe und Kommissionen und den besonderen Provinzial⸗Beamten (Art. 59) zu gewähren sind, hat die Provin⸗ zial⸗Versammlung durch allgemeine Beschlüsse festzusetzen. r 2.

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Die jährlichen Einnahme⸗ und Ausgabe⸗Etats der Kreise, Bezirke und? Provinzenkwerden, nachdem sie von den Kreis⸗ und Provin ial⸗Versammlungen festgestellt worden, durch die Kreis⸗ und Amtsblätter veröffentlicht. *

Während der Dauer eines Monats, vom Abschlusse der Rech⸗ nungen an gerechnet, werden die letzteren auf dem Landraths⸗Amte, beziehungeger dem Sekretariate des Regierungs⸗Präsidenten und des Ober⸗Präsidenten, zur S. Publikums offen gelegt.

rt. 63.

Die Mitglieder der Kreis⸗ und Provinzial⸗Versammlungen, so

vie der Ausschüsse und Bezirksräthe, sind nicht an Instructionen vbrr Aufträge der Wähler Se erden 8 Art. 64. „Durch die Annahme eines besoldeten Staats⸗Amtes oder einer Beförderung im Staatsdienste verliert jedes Mitglied einer Kreis⸗ oder Provinzial⸗Versammlung, eines Bezirks⸗Rathes und eines

eine neue Wahl wieder erlangen. 1“ Art. 65.

Der König kann eine Kreis⸗Versammlung, so wie eine Pro⸗ vinzial⸗Persammlung, auflösen. Es muß alsdann innerhalb zwei Monaten die Neuwahl angeordnet werden.

1 Art. 66.

Alle Gesetze über die Kreis⸗ und Provinzialstände sind aufge⸗ hoben; desgleichen alle diejenigen, die Provinzial⸗ Verwaltung be⸗ treffenden Bestimmungen, welche mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht im Einklange stehen. Jedoch bleiben die bisherigen Verwal⸗ tungen der Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗Institute so lange in Wirksamkeit, bis die Provinzial⸗Versammlung darüber anderweitig beschlossen hat.

Transitorische Bestimmungen

Art. 67.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen vorüberge⸗ henden Bestimmungen werden von dem Minister des Innern ge⸗ troffen. Derselbe hat namentlich diejenigen Behörden zu bezeichnen, welche die Verrichtungen der neu zu bildenden Organe, die zur Ausführung des Gesetzes b stsnh einstweilen auszuüben haben.

Die das erstemal ausscheidenden Mitglieder der Kreis⸗ und Provinzial⸗Versammlungen, so wie der Kreis⸗Ausschüsse und Be⸗ ürksräthe, werden durch das Loos bestimmt.

Art. 69.

Bis zur Feststellung definitiver Geschäfts⸗Ordnungen haben die

Provinzial⸗ und Kreis⸗Versammlungen und Ausschüsse und die Be⸗

schäfts⸗Ordnungen zu befolgen.

. 1n I

Inhalt.

Deutschland.

Bundes⸗Aungelegenheiten. Frankfurt a. M. Verhandlungen der verfassunggebenden Reichs⸗Versammlung.

Baden. Karlsruhe. Beschlüsse der Bürgerwehr.

Hessen und bei Rhein. Darmstadt. Durchzug baperischer Trup⸗ pen. Mainz. Truppen⸗Bewegungen. b

Nassau. Wiesbaden. Kammer⸗Verhandlungen.

Ausland.

Nußland und Polen. St. Petersburg. Nückkehr des Kaisers und diplomatische Audienzen. Ordens⸗Verleihungen. Vermischtes.

ee am.

Deeutschland.

Gundes-Angelegenheiten

Frankfurt a. M., 7. Mai. (O. P. A. Z.) 212te Sitzung der verfassunggebenden Reichs⸗Versammlung. (Schluß.) Neichsminister⸗Präsident von Gagern. Von Niemand kann die Schwierigkeit, die große Verantwortlichkeit über Schritte in der jetzgen Lage verkannt werden. Es ist ungerecht, wenn man an die Exekutivgewalt der Centralgewalt dieselben Forderungen stellt, wie an eine vollständig konstituirte Regierung eines Einzelstaates; die Centralgewalt ist die Leiterin eines Bundesreiches. Es ist be⸗ kannt, daß ihre Mittel nur beschränkte sind. Von diesen Grund⸗ ätzen ausgehend, stellten wir Preußen an die Spitze. Meine Herren, ie Centralgewalt wird thun, was bei der kritischen Lage Sach⸗ ens möglich ist. Ich habe vorhin erklärt, daß ich noch günstigen esultaten für die Anerkennung der Verfassung entgegen sehe, daß ich noch nicht alle Hoffnung aufgegeben habe. Der Reduer weist 2 Wenn die deutschen Brüder die Waffen gegen einander zögen, ich würde mich dazwischen werfen. (Lärm und Gelächter links.) Nur Buben können über so etwas lachen! (Ungeheurer anhaltender Lärm links! Ruf: Her⸗ unter von der Tribüne!) Nachdem die Ruhe des Hauses wie⸗ er hergestellt ist, ruft der Vorsitzende den Redner wegen dieses shaacmicte zur Ordnung. (Beifall auf der Gallerie.) Der Vor⸗ tzende warnt dieselbe zum letzten Male und droht bei dem gering⸗ en nächsten Geräusche, dieselbe räumen zu lassen.

eichs⸗Minister⸗Prästdent von Gagern: Ich bitte den

ü. Ausdrucks; er war mir in der Ueberwallung des verletzten Efühls entschlüpft, des Gefühls der Liebe für das Vaterland. 8. roßer Beifall rechts und in den Centren.) Wir haben allerdings vers Reichs Kommissär nach Sachsen mit gehörigen Instructionen 5 dr. Er ist angewiesen, die Herstellung des Reichsfriedens in

eise zu bewerkstelligen, wie ich noch dieser Tage vor Ihnen

ra Es naht allerdings der Augenblick, wo eine entschei⸗

eingeschlagen werden muß, aber nicht eher, als bis

wart „ob eine Anerkennung der Verfassung nicht mehr zu er⸗

Deutsa ist. Ich glaube auch die Stimmung zu kennen, die in er schland herrscht.. Man beruft sich auf die gestern stattgehabte gthung des2 ärz⸗Vereins. Ich bin vollkommen überzeugt, daß

Vaterlande meinen, allein nach den Beschlüssen dieser Vereine zu urtheilen, glaube ich, daß in ihnen doch nur mehr eine politische Richtung vertreten ist, und zwar die der linken Seite dieses Hau⸗ ses. Aber diejenigen irren sich, welche glauben, daß die große Ma⸗ jorität, die ich seither vertrete, plötzlich mit Sack und Pack ins

andere Lager übergehen werde. Der Redner widerlegt hierauf eine

Behauptung des Abg. Wigard, als stehe er im Widerspruche mit den Reichskriegs⸗Minister. Der Bevollmüchtigte in der Pfalz ist

(mit der Vollmacht ausgerüstet, die Exekutive in die Hand zu neh⸗

men, und die Truppen haben ihm Folge zu leisten. Was aber die Person des Oberhauptes der Centralgewalt betrifft, so muß ich meinen entschiedenen Tadel dagegen aussprechen, wenn man eine Privatansicht von ihm, welche ganz unabhängig ist von seiner öffentlichen Stellung, hier auf die Tribüne bringt. Der Redner schließt mit den Worten: „wenn Sie glauben, daß ich der Ent⸗ wickelung des nothwendigen Ganges entgegen wäre, dann trete 8 88 ab“, und verläßt die Tribüne unter dem Beifalle des Hauses.

Der Schluß der Debatte wird angenommen. Zuletzt erhält noch der Antragsteller Abg. Wesendonck das Wort. Er drückt am Anfange seiner Rede die Ansicht aus, daß das Ministerium aus⸗ harren müsse, bis die Verfassung durchgesetzt wäre, und selbst wenn zu Maßregeln geschritten werden müßte, die gegen seine Ueberzeu⸗ gung wären. Auf keine andere Weise als auf die vorgeschlagene, durch keine anderen Maßregeln kann man die Erhebung des deut⸗ schen Volks, welche man ja will, bewirken. Man wartet nur auf den Zuruf der Versammlung, die preußische Rheinprovinz wartet seiner. Das Vaterland ist in Gefahr. Es wird zur Ab⸗ stimmung geschritten. Der zuerst zur Abstimmung gelangende Antrag des Abgeordneten Briegleb auf Uebergang zur mo⸗ tivirten Tages⸗Ordnung wird mit 209 gegen 140 Stim⸗ Stimmen angenommen. Der Vorsitzende verliest hierauf eine Zu⸗ schrift der provisorischen Regierung in Sachsen, ungefähr folgenden Inhalts: „Die sächsische Nation hat gestern durch Deputationen, welche aus allen Theilen des Landes sich nach der Hauptstadt be⸗ geben hatten, vom Könige verlangt, derselbe möge die deutsche Reichs⸗Verfassung anerkennen. Der König hat diesem Ersuchen nicht gewillfahrt, sondern ist heute Morgen mit seinen Ministern von Dresden abgereist. Zur Abwehr der Anarchie hat sich eine provisorische Regierung gebildet. Sie giebt der deutschen Reichs⸗ Versammlung davon Kenntniß und stellt ihr Wirken unter den Schutz der National⸗Versammlung. Dresden, 4. Mai. Die pro⸗ visorische Regierung in Sachsen. Tzschirner. Heubner. Todt.

In Bezug auf diese Erklärung reichen mehrere Abgeordnete Hensel, Wigard, Trützschler, Rösler von Oels und Würth aus Sigmaringen, Dringlichkeits⸗Anträge ein, welche dahin gehen: „Die Centralgewalt aufzufordern, sofort durch alle ihr zu Gebete stehen⸗ den Mittel, insonderheit durch Militair aus solchen Ländern, welche die Verfassung anerkannt haben, das sächsische Volk besonders gegen preußisches Militair zu schützen. Das Reichsministerium aufzufor⸗ dern, der preußischen Regierung jede Einmischung in die Angele⸗ genheiten Sachsens zu untersagen, mit dem edeuten, daß solche mit Gewalt zurückgewiesen werde, die saäͤchsischen und thüringischen Truppen durch den Reichskommissär auffordern zu lassen, sich sofort unter den Befehl der provisorischen Regierung zu stellen; ferner dem sächsischen Volke den Dank des Vaterlandes zu votiren, aus den um Sachsen liegenden Ländern Freischaaren der provisorischen Regierung zu Hülfe zu schicken.“ Diesen Anträgen wird die Dring lichkeit zuerkannt.

Reichsminister⸗Präsident von Gagern ersucht die Versamm⸗ lung, über sämmtliche Anträge nicht eher in Berathung zu gehen, als bis ein Bericht des Reichs⸗Kommissärs und eine genaue Kennt⸗ niß der Thatsachen vorliege.

Nach ihm betritt Abgordn. Dietsch von Annaberg die Tri büne. Der Redner spricht in großer Aufregung zur Versammlung, und als er die Worte ruft: „Versäumen Sie jetzt nicht den An⸗ genblick. Lassen Sie jetzt das sächsische Volk im Stiche, dann wird Sie bald das Volk im Stiche lassen. Wollen Sie nichts thun, dann machen Sie, daß Sie fortkommen!“ brechen Linke und Gale⸗ rieen in langen anhaltenden Zuruf aus; die Rechte und die Cen⸗ ren rufen: räumen! Abg. Plathner trägt auf Schluß der Sitzung an. Abg. Simon nimmt die Galerieen in Schutz. Der Vorsitzende vertagt die Sitzung auf eine halbe Stundee. Um 2 Uhr wird die Sitzung wieder eröffnet. Der Vorsitzende richtet einige Worte an die Galerieen und ermahnt sie zur Ruhe bei der bevorstehenden Verhandlung. Hierauf verkündet er, daß Abg. Soiron einen Antrag gestellt habe, dahin gehend, die über die sächsischen Angelegenheiten vorliegenden Anträge dem Reichs⸗Ministerium zur schleunigen Er⸗ greifung geeigneter Maßregeln zu überweisen. b

Abgeordneter Soiron: Die Verhältnisse im Königreich Sachsen werden durch verschiedene Zeitungen verschieden berichtet. So viel ist gewiß, daß das sächsische Volk sich in einer gefährlichen Lage befindet.

Abgeordneter Zimmermann aus Stuttgart spricht für die Dringlichkeits⸗Anträge. Der Redner meint, es sei die Zeit ge⸗ kommen, wo man nicht mehr drum herumgehen müsse, und daß es die Pflicht des Ministeriums sei, sich an die Spitze der Bewegung zu stellen. Wo nicht, so trete es ab und überlasse es Anderen, zu handeln. Die Wogen des Volkes werden sonst ohnehin über uns Alle hinweggehen. (Beifall links.)

Abgeordneter Erbe: Wie Sie gegen Berlin und Wien ge⸗ handelt haben, so wollen Sie gegen Dresden verfahren. Sie wol⸗ len blos auf diplomatischem Wege vorschreiten. Sie werden unter⸗ gehen in den Wogen des Volks. Zögern Sie, dann wird das Volk sagen: Wie die National⸗Versammlung die Mörderin Wiens war, so ist sie auch die Dresdens. (Beifall links. Der Redner wird zur Ordnung gerufen.) Der Ordnungsruf wird in dem Tosen der Revolution verhallen! Der Redner ergeht sich in Ausfällen gegen das Ministerium. Er meint, daß keine Exekutivgewalt so gut wäre, wie eine schwache. Ob man warten wolle, bis es der provisorischen Regierung so gegangen sei, wie Robert Blum. Der Redner erfreut sich des Beifalls der linken Seite des Hauses. Nachdem er gesprochen, wird ein Antrag auf Schluß der Debatte angenommen und zur Abstimmung geschritten. Der An⸗ trag des Abg. Soiron wird angenommen. Die Sitzung wird um 3 Uhr geschlossen. Die Galerieen ent⸗ fernen sich unter Lärmen, Zischen und Pfui!

Frankfurt a. M., 8. Mai. (D. A. Z.) 213te Sitzung der verfassunggebenden Reichs Versammlung. Vice⸗ Präsident Herr Bauer von Bamberg eröffnet die Sitzung 9 ⅔a Uhr Vormittags. Ausgetreten ist Herr Pfeufer aus Landshut. Für die Flotte sendet der württembergische Abgeordnete Herr Notter 100 Fl. als ohngefähren Betrag der Summe ein, die er weniger

Vice⸗

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empfangen haben würde, wenn die stuttgarter Kammer Vorschlag zur Herabsetzung der Diäten vIe. aeh. senes

Eine Anrufung des Herrn Schoder wird zurückgelegt 86888,— dere des Herrn Venedey an das Reichs⸗Krie sͤministerium r ebenfallsznicht zur Vorlesung kommen, weil die itglieder des Mir nisteriums im Hause nicht anwesend sind. Herr Umbscheiden trägt auf sofortige Vorladung des Ministeriums an. Herr Rüder räth, erst die Tagesordnung zu erledigen, welchem Vorschlage Herr Hoffbauer mit Heftigkeit widerspricht. Herr Umbscheiden weist auf die dringenden Ereignisse in der Pfalz hin, Herr Heister⸗ bergk auf den noch fortwährenden Kampf in den Straßen von Dresden. Herr Plathner: Es handelt sich darum, ob wir die Tagesordnung erledigen und dem Ministerium dadurch für seine wich⸗ tigen Berathungen einige Stunden Zeit lassen wollen. Die Linke drängt sich gegen die Tribüne, indem sie den Redner durch unmit⸗ telbare Zwischenreden unterbricht. Herr Schmidt von Löwenberg: Die Truppen, die das Reichsministerium in die Pfalz gesendet hat sind geschickt zur Unterdrückung der „anarchischen Bewegung“ 888 so geht man um mit dem Blute des Volkes! Wüthendes Ge⸗ schrei der Entrüstung und Lärmen, unter welchem der Reichs⸗ Kriegsminister Herr von Peucker eintritt.

Vice⸗Präsident Herr Bauer: Eine der Anrufungen betrifft die sächsischen Verhältnisse. Ich stelle die Frage, ob die Dringlich⸗ keit der Anrufung anerkannt wird. Die nöthige Anzahl von Mit⸗ gliedern erhebt sich nicht für die Dringlichkeit. Bewegung furcht⸗ barer Empörung folgt nach dieser Entscheidung von der linken Seite des Hauses. Vice⸗Präsident Herr Bauer: „Die Handhabung des Vorsitzes, die Berathung überhaupt wird durch solch ein Ge⸗ bahren unmöglich. Ich hebe deshalb die Sitzung auf. Ich vertage sie bis „Donnerstag.“

Darauf drängt sich die Linke mit dem Rufe gegen das Bü⸗ reau: „Das ist Verrath! Wir weichen nicht. Geht Ihr, so setzen wir allein die Sitzung fort!“ Nachdem das Getöse eine Zeitlang fortgewährt hat, ohne daß irgend Jemand den Saal verläßt, tritt eine allgemeine Stille ein bei dem Erscheinen des Präsidenten Herrn Eduard Simson auf der Tribüne, und wirklich gelingt es ihm, den Sturm zu beschwören: „Nachdem der Herr Vice⸗Präsident Bauer die Sitzung aufgehoben und bis Donnerstag vertagt hat, so benutze ich die zufällige Anwesenheit der Mitglieder der Reichsversammlung in diesem Raume zu der Ankündigung, daß 110 Mitglieder schrift⸗ lich eine außerordentliche Sitzung verlangt haben. Unserem Beschlusse vom 30. April gemäß, muß diesem Antrage gefügt werden, und so lade ich Sie ein, heute Mittags 12 Uhr zu derselben hier zu erschei⸗ nen.“ Beifall, wonach sich die Versammlung trennt.

Außerordentliche Sitzung Mittags 12 Uhr.

Der Präsident Herr Ed. Simson eröffnet die Sitzung bald nach 12 Uhr Mittags mit der Austritts⸗Anzeige des Herrn Oster rath aus Danzig. Es liegen fünf die Verhältnisse der bayerischen Rheinpfalz betreffende Anrufungen vor. Nachdem die Dringlichkeit derselben anerkannt ist, erfolgt die Verlesung der Interpellation des Herrn Schoder: wegen des Durchmarsches baͤyerischer Truppen durch Würtemberg zur Unterdrückung der Bewegung der Pfalz für die Reichs⸗Verfassung, und ob dieser Durchmarsch ungehindert statt⸗ finden solle?

der Anrufung von Herrn Schlöffel: über die Absendung preußischer verfassungsfeindlicher Truppen in die Pfalz;

des Herrn Umbscheiden: ebenfalls wegen des in letzter Nacht in die Rheinpfalz abgesendeten preußischen Militairs, wegen der Verwahrung, die der bayerische Bevollmächtigte gegen Absendung eines Reichs⸗Kommissärs eingelegt haben soll und wie dem Bürger⸗ kriege in der Pfalz vorgebeugt werden solle;

des Herrn Würth von Sigmaringen: ebenfalls über die Trup⸗ pensendungen in der Pfalz.

Die Anrufung Herrn Nauwerk's endlich wird zurückgenommen.

Da die Angelegenheit des Königreichs Sachsen ebenfalls als eine dringliche anerkannt wird, so erfolgt ferner die Verlesung der Anfrage der Herren Erbe, T11““ und Genossen: wegen des Einmarsches der Preußen in Sachsen und ob das Reichs⸗ Ministerium gesonnen sei, dem Staate Sachsen thatsächliche Hülfe da-⸗ gegen zu leisten. In derselben Richtung bewegt sich die zweite An⸗ frage des Herrn Venedey. 8

Der Präsident des Reichsministeriums, Herr von Gagern, erscheint auf der Tribüne. Der Redner bedauert zunächst die Auf regung, die heute morgen über die Abwesenheit des Ministeriums entstanden sei und rechtfertigt letzterr. Was die Haltung des Ministeriums zu der Bewegung in Deutschland anlangt, so will Herr von Gagern morgen, spätestens übermorgen darüber Mitthei⸗ lung geben. Die Verhältnisse in Sachsen betreffend, so hat Herr von Watzdorf das ihm durch Herrn von Wydenbrugk überbrachte Reichskommissariat abgelehnt, und ist Herr Briegleb aus Koburg zu seiner Stellvertretung abgesandt worden. Der Reichs⸗Minister er sucht, dessen Berichte zu erwarten.

Reichs⸗Kriegsminister Herr von Peucker:

auf die Interpellation des Herrn Abgeordneten Schoder habe ich zunächst Folgendes zu erwiedern: Sowohl nach der alten Bundes⸗ verfassung, als nach §. 13 der neuen Reichsverfassung hat jeder Einzelstaat die freie Verfügung über seine bewaffnete Macht inso⸗ weit als solche nicht für den Dienst des Reichs in Anspruch ge⸗ nommen wird. Die Centralgewalt hat dem nach der Pfalz ent sendeten Reichskommissär, behufs Wahrung des Reichsfriedens, auch die F Macht daselbst zur Verfügung gestellt. (Langer Beifall.)

Auf die Anrufung des Herrn Schlöffel erkläre ich Folgendes. Dem Reichs⸗Kriegsministerium ist bekannt, daß in der Perfon des Abgeordneten Eisenstuck ein Reichskommissär in die Pfalz ge⸗ sendet worden ist, welcher den Auftrag erhalten hat, sich zur Auf⸗ rechthaltung oder Wiederherstellung der Herrschaft der Gesetze mit den Militair⸗- und Civilbehörden in Verbindung zu setzen und Fürsorge zu treffen, damit die von einem sich selbst konstituirten Landesvertheidignngs⸗Ausschuß gefaßten Beschlüsse. welche in den Wirkungskreis der bestehenden gesetzlichen Behörden eingreifen, wieder aufgehoben werden oder erforderlichenfalls solche von Reichs wegen selbst aufzulösen (links Zischen) und Alles vor⸗ zukehren, was die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt Deutsch⸗ lands dort fordern. Der Kommandant der Reichs⸗ und Gränz⸗ Festung Landau zeigt durch einen hierhergesandten Offizier in der Nacht vom 6ten zum 7ten d. M. an, daß der gegenwärtige Be-⸗ stand des ihm anvertrauten Reichsplatzes die nöthige Gewähr für die Erhaltung desselben nicht mehr darbiete, daß die einberufenen Beurlaubten dem an sie ergangenen militairischen Befehl nicht ge⸗ horcht und nicht eingekommen seien (links Beifall, Zischen rechts), daß der nach eingegangener Meldung bekannt gewordene Aufenthalt ausländischer Offiziere an der französischen Gränze zu Besorgnissen Meranlassung geben (hört!) und daß vorausgesetzt werde, daß der