1849 / 132 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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zu, als diejenigen, welche in den entsprechenden Verzeichnissen (§§. 1 4)

e-8 an der Beurkundung, daß die Verzeichnisse fünf Tage öffentlich aufgelegt waren, fehlt, oder rechtzeitig erhobene Einsprachen vom Kreisausschnsse noch nicht erledigt worden sein sollten, hat die Wahlbehörde über das Stimmrecht erscheinender Wähler, wo sich Anstände zeigen, nach eigener Ansicht sogleich selbst zu entscheiden. 8

§. 16. Die Entscheidungen, welche nach §. 3 der Kreisausschuß oder nach §. 15 die Wahlbehörde giebt, ist für den Feinzelnen Fall endgültig, und es findet auf den Grund der Unrichtigkeit einer solchen Entscheidung keinerlei Anfechtung der Wahl selbst stott.

Ist jedoch vabei ein Verhältniß streitig, daß auch bei künftigen Fällen auf die Wählbarkeit von Einfluß sein kann, so können die Betheiligten darüber die für künftige Fälle maßgebende höhere Entscheidung einholen.

§. 17. Am. Schlusse der Wahlhandlung noch am Wahltage selbst

wird das Register (§. 13) abgeschlossen und von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben, sofort das Wahlkästchen eöffnet, die Zusam⸗ menstellung der Stimmen, wie viele auf jeden Vorgeschlagenen gefallen sind, efertigt, von der Wahlbehörde ebenfalls unterschrieben und sammt dem Register unverzüglich an das Kreisamt eingesendet.

Kann die Zusammenstellung der Stimmen am Wahltage selbst voraus⸗ sichtlich nicht mehr beendigt werden, so wird sie erst am nächstfolgenden Tage begonnen und in einer ununterbrochenen Handlung beendigt. Das Wahlkästchen mit den Stimmzetteln ist inzwischen vom Vorstande der Wahlbehörde unter doppeltem Verschlusse, wozu der eine Schlüssel oder Stempel von einem anderen Mitgliede der Wahlbehörde zur Hand zu neh⸗ men ist, verwahrt. 8 1

§. 18. Nach gefertigter Zusammenstellung der Stimmen heftet die Wahlbehörde die abgegebenen Wahlzettel zusammen. Innerhalb drei Tagen vom Wahltage an kann jeder Wähler verlangen, daß ibm sein Wahlzettel, wie er mit den andern zusammengeheftet, und mit der Ordnungszahl und eBeur⸗ kundung (§. 10) versehen ist, in Gegenwart zweier dazu bestimmten Mit⸗

glieder der Wahlbehörde vorgezeigt werde. Die Wahlzettel Anderer darf kein Wähler einsehen. 8

8 §. 19. Nach Ablauf der im §. 18. Abs. 2 bestimmten drei Tage wer⸗ den die Wahlzettel von der Wahlbehörde urkundlich verbrannt. 888

Im Falle des §. 8. Abs. 2 ist nicht nöthig, daß die auswärtigen

Mitglieder der Wahlbehörde dem Vernichten der Wahlzettel beiwohnen. §. 20. Der Kreishauptmann oder sein Stellvertreter fertigt unter Mitwirkung des Kreisausschusses aus der von der einzelnen Wahlbehörden eingesendeten Zusammenstellungen der Stimmen (§. 17) die Hauptzusam⸗ menst llung.

Wer 1 die meisten Stimmen erhalten hat, ist als gewählt zu betrachten und wird von dem Kreisamt zur Erklärung über die Annahme der Wahl und zugleich zur Nachweisung des erforderlichen Alters, so wie des Staatsbürgerrecht, wo dieses zweifelhaft wäre, mit Frist von fünf Ta⸗ gen aufgefordert.

§. 21. Leistet der Gewählte innerhalb der im §. 20 Abs. 2 bestimmten Frist der an ihn ergangenen Aufforderung keine Folge, so wird er als die Wahl ablehnend betrachtet und vom Kreisamt alsbald eine neue Wahl an⸗ eordnet.

8 Zur Nachweisung des Alters oder des Staatsbürgerrechts kann dem Gewaͤhlten, wenn er die Wahl annimmt, auf sein Verlangen die Frist er⸗ streckt werden.

§. 22. Hat der Gewählte die Wahl angenommen und ist der geforderte

Nachweis geliefert, so sendet das Kreisamt die Erklärung und Nachweise nebst den von den einzelnne Wahlbehörden eingekommenen Zusammenstellungen der Stimmen (§. 17) und der Haup zusammenstellung (§. 20) an das Ministerium des Innern.

Nur wenn das Kreisamt mit dem Kreisausschuß die Nachweisung des Alters oder des Staatsbürgerrechts nicht nur für ungenügend, sondern den Mangel eines dieser Erfordernisse oder die Nichtwahlbarkeit wegen Verlusts bürgerlicher oder staatsbürgerlicher Rechte für unzweifelhaft hält, ordnet es sogleich selbst eine neue Wahl an, deren Ergebniß es alsdann nebst jenem der ersten Wahl mit den erforderlichen Belegen zur Mittheilung an die erste Kammer dem Ministerium des Innern vorlegt.

§. 23. Wo sich ein Wahlkreis über mehrere Verwaltungskreise er⸗ streckt, kommen die in den §§. 1, 2, 3 und 11, Abs. 2, §. 17, Abs. 1 und §8. 20 22 bezeichneten Verrichtigungen demjenigen Kreisamte, beziehungs⸗

weeise Kreisausschusse zu, welchem die allgemeine Wahlleitung vom Mini⸗ sterium des Innern übertragen wird. 3

Ueber die Wahlen der zweiten Kammer.

Art. 9. Die §§. 34, 35, 43, Nr. 2, §. 65, Nr. 1 und 2 der Wahl⸗ ordnung vom 23. Dezember 1818 sind aufgehoben.

8 Art. 10. Der Absatz 1 des §. 41 der Wahlordnung ist aufgehoben

und der Absatz 2 erhält folgenden Eingang:

„Zur Erleichterung der Wahlen in Städten von mehr als 4000 Ein⸗

wohnern sind alle solche Städte .“ b

Art. 11. Sobald nach dem Art. 4 des gegenwärtigen Gesetzes die Reichsgesetzgebung über die Wahlen zum Volkshause des Reichsgesetzes auch bei den Wahlen der zweiten Kammer der Stände zur Anwendung kommt, verlieren die §§. 34 84 der Wahlordnung sämmtlich ihre Kraft.

Bei den Vollzugs⸗Verordnungen, welche zur näheren Ausfuhrung des Art. 4 nöthig werden, sind, so weit nicht die als Grundlage angenommene Reichsgesetzsebung oder die Natur der Sache eine Verschiedenheit begrün⸗ det, die im Art. 8 des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Vorschriften zur Richtschnur zu nehmen. ““

Gegeben ꝛc.

1114“ Zur Beglaubigung:

Früher waren bereits folgende Gesetzes⸗Vorlagen veroͤffentlicht worden:

Leopold, Großherzog von Baden, stimmung Unserer getreuen Stände haben wie folgt: 8G

Art. 1. In einer Gemeinde, in welcher verschiedene Bekenntnißtheile getrennte Volksschulen haben, kann die Vereinigung derselben stattfinden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Gemeindebürger und staatsbürger⸗ lichen Einwohner eines jeden Bekenntnißtheiles in getrennter, unter der Leitung des Vorsitzenden des Kirchengemeinderathes und beziehungsweise Stiftungsvorstandes stattfindenden Abstimmung die Vereinigung beschließt und die oberste Schulbehörde solche genehmigt.

In diesem Falle verbleibt jeder Bekenntnißtheil im Besitze seiner ihm eigenthümlichen Fonds und Dotationen der Schule und nur die Einkünfte davon werden gemeinschaftlich verwendet.

Art. 1a. Kommt eine solche Vereinigung zu Stande, so steht es den bei der Abstimmung in der Minorität gebliebenen Angehörigen eines Be⸗ kenntnißtheiles frei, eine eigene Schule zu errichten, und es wird ihnen dann zur Deckung der Bedürfnisse dieser Schule von den Einkünften der bisher bestandenen Konfessionsschule, so weit solche von kirchlichen Fonds und kirchlichen Dotationen herrühren, ein Theil zugewiesen, der zu dem⸗

Herzog von Zähringen. Mit Zu⸗ Wir beschlossen und verordnen,

———

Bekanntmachungen.

(1100) Subhastations⸗Patent. 8

Das in der Ziegelstraße 1e9h, Vol. II. No. 284 Fol. 1. des Hypothekenbuchs verzeichnete, dem Gurtler⸗ meister Julius Blanke gehörige Grundstück nebst Zu⸗ behör, welches zufolge der nebst dem Hypothekenscheine in der Registratur einzusehenden Tare auf 14,762 Thlr 5 Sgr. 1 Pf. abgeschätzt worden, soll 1 b

am 31. (einunddreißigsten) Juli 1849

Vormittags 11 Uhr, 8 subhastirt werden.

Alle unbekannten Real⸗Prätendenten werden aufge⸗ boten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termine zu melden.

Frankfurt a. d. O., den 5. Januar 1849. 8 Kshnigl. Land⸗ und Stadtgericht.

[227] Da unter Subhastation

[226] Sub Vol. 11. Nr.

Garten nebst

jenigen, welcher der Mehrheit zufällt, in gleichem Verhältnisse steht, wie die Se.hen an 18 vS 8 nn Minderheit. Eine auf den Wechsel der Seelenzahl gegründete Abänderung der Vertheilungsmaßstabes findet nur von 5 zu 5 Jahren statt. 1 2 1 2 . 2. Phe⸗ kann die Mehrheit aller stimmberechtigten Gemeindebürger und staatsbürgerlichen Einwohner der politischen Gemeinde verlangen 8 1) 12 die Schule des kleineren Bekenntnißtheiles weniger als 40 schul⸗ pflichtiger Kinder zählt und 1sen 1n 2) die Vereinigung vollzogen werden kann, ohne daß für die vereinigte Schule mehr Hauptlehrer ersorderlich werden, als die Schule des grö⸗ ßeren Bekenntnißtheiles für sich allein nöthig hat, auch 3) die eigene Dotation der Schule des kleineren Bekenntniß heiles so gering ist, daß die politische Gemeinde und beziehungsweise die Staatskasse mehr 81 ein Drittheil des Normalgehalts des Haupt⸗ lehrers zuschießen muß, und 1 4) für die eücheeen, des Religionsunterrichts an die Kinder dieses Be⸗ kenntnißtheiles, in vollkommen genügender Weise gesorgt werden kann. 1 1 3 Art. 3. Die Vereinigung findet jedoch in diesem Falle alsdann nicht statt, wenn die Mehrheit eines Bekenntnißtheiles die Beibehaltung seiner eigenen Schule verlangt, und denjenigen Betrag am Aufwande für die⸗ selbe aus eigenen Mitteln zu bestreiten sich erbietet, welcher nach Ver⸗ wendung: 1) der vorhandenen Fonds und Dotationen, 2) des nach Art. 4a. b. zu bestimmenden Beitrags aus der Gemeinds⸗ kasse und d 3) des Beitrags, welchen die Staatskasse nach Maßgabe des Gesetzes vom 28. August 1835 für den Fall zu leisten hat, daß die Schulen getrennt sind, noch übrig bleibt. b Art. 4. In einem solchen Falle (Art. 3) hat die Gemeindekasse a) wenn sie für die andere Schule den jährlichen Aufwand ganz oder theilweise bezahlt, auch demjenigen Bekenntnißtheile, welcher die Bei⸗ behaltung seiner eigenen Schule verlangt, einen jährlichen Bei⸗ trag zu geben nach Maßgabe der Seelenzahl des Bekenntnißthei⸗ lee, die die abgesonderte Schule hat, und jener der übrigen Orts⸗ einwohner. b) Eben so hat in gleichem Verhältnisse die Gemeindekasse zu den Schul⸗ hausbaukosten dieses Bekenntnißtheiles beizutragen. Art. 42. Unter den Voraussetzungen des Art. 3 und 4 kann auch die Mehrheit von zwei Drittheilen jedes Bekenntmißtheiles die Wiederaufhebung der nach Art. 1 und 2 geschehenen Vereinigung verlangen. 8 Art. 5. Der von dem Bekenntnißtheile, welcher seine eigene Schule beibehalten will, noch zu bestreitende Aufwand wird nach einem von den Betheiligten durch Stinmenmehrheit von zwei Drittheilen, welche zugleich den größeren Theill der Beiträge leisten, mit Staatsgenehmigung festzu⸗ setzenden Beitragsfuß aufgebracht. Kommt ein solcher Beschluß nicht zum voraus zu Stande, so kann dieser Bekenntnißtheil eine besondere Schule für sich nicht verlangen. 8 11 Art. 6. Unter den Voraussetzungen der Art. 3 bis 5 kann die Schule des kleineren Bekenntnißtheiles hinsichtlich der Größe des Lehrergehalts in eine geringere Klasse herabgesetzt werden. 1 Art. 7. Bei der Enscheivung der Frage, von welchem Bekenntnisse der Lehrer oder wenn mehrere anzustellen sind, von welchem Bekenntnisse der Unterlehrer zu ernennen sei, ist hauptsächlich auf das Bevölkerungsver⸗ bältniß der Bekenntnißtheile, zugleich aber auch auf die Größe der eigenen Fonds und Dotationen eines jeden Rücksicht zu nehmen. Art. 8. In solchen vereinigten Schulen wird der Religionsunterricht der Schüler jedes Bekenntn sses besonders ertheilt. Die erste Kammer nimmt vorstehenden Gesetzesvorschlag an. Karlsruhe, den 28. März 1849. Im Namen der unterthänigst treu gehorsamsten ersten Kammer der Stände⸗Versammlung. Der Präsident: 1— Wilhelm, Markgraf von Baden. Der zweite Secretair: Freiherr von Kettner.

Leo stimmung wie folgt:

Art. 1. Oeffentliche Diener (§. 657 des Strafe⸗ esetzes) können wegen Vergehen und grober Versehen, deren sie sich bei der Kaeübn g ihrer Amts⸗ bandlungen schaldig machen, vor Gericht belangt werden, ohne daß es einer vorgängigen Ermächtigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde bedürfte, vorbe⸗ haltlich der Bestimmung des §. 48 der deutschen Grundrechte, wonach Rechtspflege und Verwaltung von einander unabhängig sein sollen.

Art. 2. Die Klagen wegen grober Versehen verjahren innerhalb eines

vold, Großberzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zu⸗ Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,

Jahres von der vorgenommenen Amtshandlung an, oder so weit bei einer Handlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit Entschädigung gefordert ist, von

allen ihren Theilen abgewiesen kasse zufallenden Geldbuße,

der Zeit an, wo der Schaden dem Kläger bekannt geworden ist.

Art. 3. Wird der Kläger mit einer muthwillig erhobenen Klage in „so kann er zuglech zu einer der Staats⸗ welche Einhundert und fünszig Gulden nicht

übersteigen darf, verfällt werden.

Art. 4. Erhält in Rechtsstreitigkeiten wegen Amtshandlugen der Beamte

ein obsiegendes Urtheil, kann er aber von dem Kläger den Ersatz der von

ihm aufgewendeten Streitkosten nicht erhalten

„so kann er die Vergütung

derselden aus der Staats⸗, beziehungsweise Gemeindekasse fordern.

Art. 5. Der §. 16 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Civil⸗

staatsdiener vom 30. Januar 1819, Regierungsblatt Nr. IV., soweit er entgegensteht und der §. 8 des Einführungsedikts zum Strafgesetz vom 6. Maͤrz 1848, Regierungsblatt Nr. XI., sind aufgehoben.

Gegeben ꝛc. J“ Die erste Kammer nimmt vorstehenden Gesetzentwurf anu. Karlsruhe, den 20. März 1849. ..“ Im Namen der unterthänigst treu gehorsamsten ersten Kammer Ständeversammlung. Der Präsident: Lilhelm, Markgraf von Baden. 111X1A4XAX“X“ 8 Karl Fihr. von Göler. Frhr. von Kettner.

50 bis 66 Sgr. pr. Schfl.,

Bekanntmachung. Zustimmung der betheiligten Kreditoren die des zur Konkursmasse des Kaufmanns Carl Friedrich Wilhelm Laudon helmsplatz und in der Tuchmacherstraße hierselbst bele⸗ enen Grundstücks, Vol. I. Nr. 90, sistirt worden ist, 5 wird der zum öffentlichen Verkauf desselben am 15. Mai d. J. anstehende Termin hierdurch a Frankfurt a. d. O., den 9. Mai 1849. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

hastations⸗Patent. Der in der hiesigen dnvanecs! Nr. 178. fol. 180. des Hvpothekenbuchs ver eich⸗ nete, dem Oekonomen Carl Heinrich Kroesing gehörige Wohnhaus und Zubehör, welcher zufolge der nebst dem Hypothekenscheine in . sehenden Taxe auf 5605 Thlr.

Markt⸗Berichte. önigsberg, 9. Mai. Zufuhr war gering. Weizen Roggen 24 bis 27 Sgr., große Gerste

0 bis 24 Sgr., kleine Gerste 18 bis 21 Sgr., Hafer 14 bis

am 1. Dezember 184 subhastirt werden,

gehörigen, am Wil⸗ tember 1849, Vormittags 11 Uhr, Termin wieder aufgehoben.

ufgeho be 1 Königliches Kreisgericht.

x256 Rthlr., 86pfd. 27 Rthlr., pr. September / Oktober 82fd. 214

9, Vormitt. 11 Uhr, und wird hierdurch gleichzeitig der durch die Verfügung des hiesigen Königl. Land⸗ und Stadtgerichts vom 15. Februar c. auf den 15. Sep⸗ angesetzte Bietungs⸗

Frankfurt a. d. O., den 5. Mai 1819. I. Abtheilung.

17 Sgr., graue Erbsen 28 Sgr., Kartoffeln 15 Sgr. Heu 16 bis 20 Sgr. g- g8

Stettin, 11. Mai. Seit einigen Tagen haben wir nasses und kaltes Wetter, doch dürften die vorangegangenen warmen und schönen Tage den Saaten erheblich genutzt und auch die Feldarbei⸗ ten gefoͤrdert haben. Nicht so gut steht es in Gegenden, wo we niger trockene Witterung gewesen ist, namentlich soll in Schlesten der Boden noch vemers nicht dn rferie tagsestbscecs Feten⸗ und auch Grund zu Befur tungen für die Kartoffeln vorhanden sei b veechern wird Roggen hat im Laufe des Winters wohl überall gelitten und 1- n berechnet. die Rappsfelder scheinen nicht zum Besten zu stehen, wenn mn WM . den Nachrichten vom Umpflügen selbst mehrerer noch erträglich durcj den Winter gekommener Felder und über Käferschaden an den

. Ctr.

3444 8 8

Das Abonnement beträgt: 85 2 Athlr. für X Jahr. 4 Athlr. ahr. 8 Athlr. ahr. in allen Theilen der Monarchte ohne Preis⸗Erhöͤhung.

..

Mhn

„.

Alle post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Verlin die Erxpedition des Preuß. Staa⸗s. Anzeigers:

Blüthen vollen Glauben beimessen darf.

Mit Weizen ist es bei der fortdauernden Blokade und bem Mangel an Animo auf den englischen Märkten naturlich sehr sill höchstens daß fürs Inland dann und wann etwas genommen vin. Die einzigen seit Montag bekannt gewordenen Verkäufe sind 9) Wspl. uckermärkischer 92pfd. zu 55 Rthlr. und 30 Wspl. vomme⸗ scher 89pfd. zu 53 Rthlr. Für 90 91 pfd. wäre vielleicht 54 Rüͤr zu machen. Es wird wenig angetragen und nach Qualnaͤrd vm Boden auf 52 bis 58 Rthlr. gehalten.

Roggen hat sich in Folge der vermehrten Klagen über den Stand der Felder etwas befestigt; in loco wird 25 bis 25 Rthlr. gefordert, 25 ¾ Rthlr. fur 86pfd. bezahlt, pr. Juni, Juli fur Lepse. 26 Rthlr. gefordert, 25 ¾ Rthlr. bez. und Gld., 86 pfd. 26 9 Rthlr. bez., pr. Juli, Aug. 82pfd. 26 ¾ Rthlr., 86pfd. 27 27 ½ Rthlr. bth, Sept., Okt. 82pfd. 27 1 Rthlr. bez., 28 Rthlr. gef.

Gerste bei Kleinigkeiten 75 /76 pfd. zu 21 ½ a 22 Rthlr. gehen⸗ delt, 21 a 24 Rthlr. nach Qualität gefordert. Hafer zu 15 2 i⸗ Rthlr. da, für 52pfd. pomm. 15 ½ Rthlr. Gld. Große Kochensan. 30 a 32 Rthlr., kleine 25 a 28 Rthlr. Extra superfeines Peign⸗ mehl 21 s 6 d pr. Faß frei am Bord. Roggenmehl Nr. 1. 2 Rhh. pr. Ctr. 1

„b * 8

Amtlicher Theil. 8 1“ Deutschland. Oesterreich. Wien, Ankunft des Erzherzogs Ferdinand d'Ese. Die russische Hülfe. Nachrichten vom Kriegsschauplatze. Prag. „Ansprache des Gubernial⸗Präsidenten an die Landleute. 21 ayern. München. Verzichzleistung des Königs auf die Jagd·Aus⸗ nahmsrechte. Ansprache des Ministeriums an das bayerische Volk. Die Vollmacht des Reichs⸗Kommissars Eisenstuck. Augsburg. Ver⸗ mischtes. Neustadt a. d. Haardt. Aufstand in Landau. Sachsen. Dresden. Einsetzung außerordentlicher Regierungs⸗Bevoll⸗ mächtigten. Zabl der getödteten und verwundeten Soldaten. Ab⸗ reise des Reiche⸗Kommissars Briegleb. Widerlegung. Verhaftung des Kreisamtmanns Heubner. Waldenburg. Vermischtes. Vaden. Karlsruhe. Verhandlungen der zweiten Kammer. Oldenburg. Oldenburg. Petition des Magistrats und der Stadt⸗ vperorencten. Nassau. Wiesbaden. Beschluß der Abgeordneten⸗Kammer. Schleswig⸗Holstein. Altona. Bericht des Generals von Bonin. Die Preußen in Horsens. Ausland. Oesterreich. Preßburg. Ankunft des Kaisers. Kralau. Amt⸗ liche Bekanntmachungen.

Heutiger Landmarkt: Roggen. Gerste. Hafer. Erbsen. 50 a 52. 24 a 26. 18 a 21. 14 a 15 256 a 28. Samen. Das Geschäft naht sich seinem Ende; neuer rigaer Leinsamen auf 6 ½ Rthlr. gehalten. Schlagleinsamen zu 45 a 50 Rthlr. da. Rappkuchen 27 ½ Frankreich. National ⸗Versammlung. Aufhebung von Schiffs⸗ 30 Sgr. gefordert. zöllen. Einfache Tagesordnung über die römische Frage. Ueber⸗ In Kleesamen zeigt sich, obgleich die Saison fast vorüber, nch weisung eines Anklage⸗Antrags gegen General Forest an die Abtheilun⸗ immer einiger Bedarf; wir notiren fein roth 9 ½ a 10 ½ Rthlr., mit bee ne veiean gegen der Präsidenten der Re⸗ tel 8 a 9 Rthlr., ord. 5 a 7 ½ Rthlr.; fein weiß 8 a 8 ½ Rthlr, 9 1 die Minister. Paris. Depesche Oudinot's und andere .8,3,8 8 b. n Ir. Thimotl Uärker zu. Berichte aus Italien. Beschluß der National⸗Versammlung in Betreff mittel 6 ¾ a 7 ½ Rthlr., ord. 5 a 6 ½ Rthlr. Thimothee, stärker z=-⸗ des Konftikts zwischen Marrast und Changarnier. gefuhrt, nach Qualität 5 ¾ a Rthlr. Großbritanien und Irland. London. Parlamentsverhandlungen. Spiritus ganz wie gestern angegeben. Vermischtes. Fettwaaren. Baumöl 16 ½ Rthlr. Peet⸗ auf bs 8 Fetlan 692 1uöI. etersburg. Hofnachrichten. dem in Kolberg löschenden Schiffe „Giles“ 16 Rthlr. transito bezahl . Rom. 1 auf Liesenng er 8. man 15 Rthlr. transito, fun Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. Galipoli Baumöl auf Lieferung ist 15 ½ Rthlr. bezahlt, Kokusnußil 16 Rthlr. gefordert und bezahlt, Palmöl ist mit 14 ¾ Rthlr. gehan⸗ delt. Südseethran in loco 12 Rthlr. auf Lieferung in einigen Tagen 11 ¾ Rthlr. Leinöl ist im Laufe der Woche bedeutend zuruck⸗ gegangen in Folge der von Königsberg eingetroffenen Zufuhren Es wurden bedeutende Posten zu 10 Rthlr. incl. Faß abgeschlessn, da jedoch die losen Partieen fort sind, so hebt sich der Preis jett wieder und man verlangte gestern bereits 10 ½ Rthlr. incl. Ifß

Von blank. berger Leberthran sind nur noch einige Tonnen ½ mäßig bestehendem oder sofort einzuführendem Wege, Wahlen handen, die unter 25 ½ Rthlr. nicht verkauft werden. Br. Uner sig. esteh sof ge⸗

4 Aerer von National⸗Vertretern anzuordnen um zwischen den Re⸗ S ir htin. 3 Kronenthran ist nur in einzelnen Tomes 9 ggierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu Rthlr. käuflich.

1 bringen“,

Ruböl in loco auf 14 Rthlr. gehal en, kwwücttef. g. nb am 9. April desselben Jahres diesen ihren Beschluß durch pr. Sept. /Okt. 12 ½, 12 ½ Rthlr. bezahlt und G., mit wenig Ah⸗ esselben Monats im Umfange des preußischen Staaks die Wahlen gebern. inste Päch'er⸗Waare 6a 62 Sn von Abgeordneten zu der deutschen National⸗Versammlung ange⸗

üte Butter. ö“ 85 1ege 3 4 egr 5 Sgr., W“ dieser Beschlüsse demnächst in Frankfurt mi o. 5 5 ½ gr., . 1 8 *. 1— usamn . 3 Metalle. Rohrisen 1 Rthlr. 16 Sgr. bez. und 8 g 8 Diese Bundesbeschlüsse und die von der Regierung ausge⸗ Blci, loco 6 ½ Rthlr., auf Lieftrung von Kolberg 6 ½ Rthlr. Dan⸗ schriebenen Wahlen bilden demnach den gesetzlichen Boden, auf ziger Stahl 8 ½¼ Rthlr. welchem die National⸗Versammlung bisher in ihrem rechtlichen Be⸗

Zink in loco 10⁰0 Ctr. zu 4212 kihlr. S“ stande geruht hat, und wonach ihr Mandat und speziell das der

Nach der Börse. In Weizen nichts gemacht. Roggen obor preußischen Abgeordneten zu bemessen ist.

25 ¾ Rthlr., pr. Juni / Juli 82pfd. 25 ½ Rthlr., pr. Juli / August 82gfd. Die Regierung Ew. Königl. Majestät hat mit nicht minderem Vertrauen als das deutsche und preußische Volk den Ergebnissen der Berathungen dieser Versammlung vhgihen esehen. Sie hat es sich zur Pflicht gemacht, derselben auf alle eise, sowohl durch

die Publication der in ihrer Kompetenz liegenden Beschlusse, als durch die entgegenkommende Erklärung ihrer Ansichten und Beden⸗ ken in Bezug auf die Reichs⸗Verfässung, jede mögliche Unter⸗ stützung und Anerkennung zu Theil werden zu lassen.

Mit der zweiten Löhan des Verfassungs⸗Entwurfs und der an dieselbe geknüpften Wahl eines Reichs⸗Oberhauptes konnte das rte seachn Werk, nach Maßgabe jener Vundesbeschlüsse, noch nicht als abge chlossen und vollendet angesehen werden. Es mußte viel⸗ mehr die Theilnahme der Re ierungen der einzelnen Staaten vor⸗ behalten bleiben, durch deren Mitwirkung allein die neue Gestaltun des deutschen Bundes ins Leben treten konnte, wenn das Verfass sungswerk wirklich „zwischen den Re ierungen und dem Volke zu Stande gebracht“ werden sollte. Der Entwurf der Verfassung, wie er

aus den Berathungen der Nationak⸗Versammlun hervorgegangen, lag den Regierungen vor, als Grundlage der ereinbarung, welche durch eine von beiden Seiten in entgegenkommender Weise ange⸗ strebte. Ver ändigun zu erzielen gecsesen wäre. Die Regierung Ew. Königl. Majestat hielt zu dem Ende Abänderungen dieser Ver⸗

fassung im wahren Interesse Preußens und Deutschlands 8 läßlich und war bereit, auf eine Verhandlung 8 1.

mit darüber einzugehen. ibrestere aber, statt auf diese Weise die vollständige E füllung ihrer Aufgabe zu ich icht diesen aec enzustbee 1 sichern, hat es nicht für gut gefunden,

Weizen.

111““

BVeilage.

Amtlicher Thei Amtlicher Theil. Als am 30. März des vorigen Jahres die Bundes⸗Versamm⸗ lung den Beschluß gefaßt, 8 te Bunvesregterungen aufzufordern, in ihren sämmtlichen dem deutschen Staaten⸗Systeme angehörigen Provinzen auf verfassungs⸗

Rthlr. bez. 8

Ruböl pr. Juni /Juli 12 Rthlr., pr. September / Oktober 12¾ Rthlr. bez. Leinöl loco incl. Faß 10 Rthlr. bez.

Spiritus aus erster Hand zur Stelle 24 ½ % bez., aus zweiter Hand ohne Faß 24 ¾ % bez. und Br., auch 21 ½ % bez., mit Fässem 24 ½˖ % bez., pr. Juni /Juli gestern Nachmittag 24 ¾ %, pr. August heute 22 ͤ. bez. 8

Berger Baarhering versteuert 5 ½ Rthlr., unversteuert 4 Rlhlr. gefordert.

Smyrnaer Rosinen in loco 9 ¾ Rthlr. unversteuert bezahlt.

8 Rafinirter Schwefel 3 ¾ Rthlr. bezahlt. 11“ Krvystallisirte Soda 3 ½ Rthlr. bezahlt. 88

Köln, 9. Mai. (2 ½ Scheffel.) Weizen direkt 59 üs. Waare, pr. Mai 5 Rthlr. W., 5‧ Rthlr. Geld, pr. Nov. 5 8 Rthlr. Waare, 5 ½ Geld. 6

Roggen direkt 3 Rthlr. 6 Sgr. W., pr. Mai 3 Rthlr. W., 3 Rthlr. 5 Sgr. G., pr. Nov. 3 Rthlr. 16 Sgr. W. 88 GWlierste hie 8. 89 8 1“ 3 ½ Rthlr. W. Hafer 1 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. W. 1“ Fatan pr. 256 Pfd. mit Faß compt. 33 ½ Rthlr. Be . e 32 Rthlr. W., 32 ½ Rthlr. G., pr. Okt. 29 ½ Rthlr. W., 29 Rthlr. G., geläutert 34 ¾ Rthlr. W. ““

Leinöl pr. 250 Pfd. 26 Rthlr. G.

G

Sgr,

1229 E t m a un g. 1. r. 1 . 1253- höchser Geneimgüng 2.,1 gabe 88 ömh ß sie sich auf keine weitere Ver⸗ V gierenden Herzogs zu Andalt soll in diesem Zante zg⸗ S beschlossene Verfassung einlassen werde. erstenmele in der Stadt Cöthen ein Wollman⸗ die ige und endgülti shn Beschluss (halten werden, und zwar am 12. und 13. Cölben 1 ndguͤltige Feststellung der Verfassung für sich 1 bie in der unmittelbaren Nähe von Colt st in Ansoruch genommen, zu einer thatsächli 8. n

V 18 eatade Cienzabnm außererdenti II b fels lisamen Durchführung deeselben die Ben eten, Vehafech den 2 0 ¹ . .

Lage der Stadt läßt erwarten, - Beäc sast vagg den Versuch gemacht, endlich in die Befugnisse der exe⸗ und Verkehr neu röffnete Markt rech 8 t9 alt offen hinübergegriffen, und sich eine Machtvollkom⸗

]

1

Mittwoch den 13.

12 b. gelegene, im Anstaltshause,

2 2 2* 9. der Registratur einzu⸗ Polsdam, den 8. Mai 184

5 Sgr. abgeschätzt wor⸗

u] 8

Bekanntmachung.

Die diesjährige Hauptversammlung des Stiftungs⸗ Vereins des Civil⸗Waisenhauses zu Potsdam findet am Juni d. J., Nachmittags 3 Uhr, Neue Königsstraße Nr. 38, hierselbst statt, und werden die verehrlichen Mitglieder des Ver⸗ eins ersucht, sich hierzu recht zahlreich einzufinden. 8

Das Cwvil⸗Waisen⸗Amt.

1 Wi it der Imenheit a 9 ) besucht werden. Wir fordern hierzu mit der dac Hangemaßt, durch welche sie sich selbst ub en Niederlegung Gesetz st st über alles Recht und den e znr ggube haume Fcte bedeckten Neian sic ne. und damit den Boden des Rechtes und Gesetzes fur den u 8 und deren Umgebungen unentgelilich wer Fähr un Das untexthänigst 1 ä ir ich Befreiung von Fahr⸗ daher hanigst unterzeichnete Staats⸗ Shan, ibern 218 ie zuglesche de neilligten zn vanr 5ees Ew. Königlichen Mazestät die zur Bequemwlichkeit des Handels erforderlichen 8 ungen, zusichern. .“ e. Cöthen, am 1. Mai sass⸗ H ““ KHKHerzogl. Anhalt, Regierunz. do. 84 Vierthaler. 8

Ministerium kann Ke eberzeugung aus⸗ die gesepn in der jetzigen Versammlung in Frankfart mia meßg eit F8 Ance ef in ihrer Gesammt⸗ nichtet und ihr hr ihr Mandat selber ver⸗ 1 G verleugnet und aufgehoben habe,

B

erlin, Dienstag hen 125. Mai

ner beizulegen.

däeiLcüübscut FlMs

1819.

und daß daher jede Hoffnung auf eine weitere Mitwirkung dersel⸗ hen zu gedeihlicher Entwickelung der deutschen Zustände aufzugeben sei. Es wird daher der Regierung Ew. Königlichen Maj stät auch nicht möglich sein, den weiteren Verhandlungen und Hlussen derselben irgend eine Art von Gultigkeit und Bedeutung nech fer⸗

Wenn die Regierung Ew. Königl. Majestät mit aufrichtigem Bedauern zu dieser Ueberzeugung hat gelangen mussen, so jann sie nur mit dem entschiedensten Ernste den schmähenden Vorwurf und den Akt offener Feindseligkeit zurückweisen, welcher in dem, am 10ten d. M. gefaßten Beschlusse liegt:

daß dem schweren Bruche des Riichsfriedens, welchen die preu⸗ ßische Regierung durch unbefugtes Einschreiten im Königreiche Sachsen sic habe zu Schulden kommen lassen, durch alle zu Ge⸗ bote stehende Mittel entgegenzutreten sei.“

Die in diesem Beschlusse lüehe e Verleugnung und Verletzung der bundeegesetzlich feststehenden Rechte und Pflichten der Mitglie⸗ der des deutschen Bundes, und die offen darin sich kundgebende Feindseligkeit gegen Preußen zeigt auf unzweideutige Weise, welchen des die Versammlung in ihrer jetzigen Majorität Preis ge⸗ geben ist.

Es kann keinem Zweifel unterworfen sein, daß unter diesen Umständen und nach diesen Vorgäͤngen auch das Mandat der preu⸗ ßischen Abgeordneten zur National⸗ Versammlung als erleschen zu betrachten ist, und ihre Theilnahme an den weiteren Verhandlungen derselben nicht Frregefenig erscheinen kann. „Eine Anzahl von Mitgliedern aus Prrußen hat dies schon durch ihren freiwilligen Austritt anerkannt. Eine greße Anzahl Anderer warten nur auf die Erklärung der Regierung Ew. Majestät, um einen gleichen Schritt zu thun. 8 Damit daher uͤber die Willensmeinung Ew. Königlichen Ma⸗ jestät kein Zweifil bleibe und Numanden ein Vorwand zur Irre⸗ leitung der Gemüther gelassen werde, so hält es das unterzeichnete Staats⸗Ministerium, 8

in Erwägung, daß die Aufgabe der deutschen National⸗Versamm⸗ lung nach Lage der Sachen und ihrerseits erfolgter Ablehnung jeder weiteren Verständigung und Vereinbarung als durch die Berathung der Verfassung erledigt angesehen werden muß, die Versammlung aber nicht mehr auf gesetzlichem Boden steht und

„uberdies sich in offene Feindseligkeit gegen Preußen gesetzt hat,

für seine Pflicht, bei Ew. Koͤnigl. Majestät allerunterthänigst zu

beantragen, daß Allerhöchstdieselben ausdrücklich erklären wollen, wie das auf die Bundes⸗Beschlüsse vom 30. März und 7. April v. J. und die Verordnung vom 11ten des letzteren Monats ge⸗ gründete Mandat der preußischen Abgeordneten nunmehr erloschen und die Abgeordneten daher zum Austritt aus der Versammlung zu veranlassen seien.

Wir glauben, daß das preußische Volk in seiner großen Mehr⸗

daß der Weg, welchen die National⸗Versammlung eingeschlagen hat, weder dem wahren Interesse Deutschlands, noch dem Willen der deutschen Naxlion entspreche, und daher auf eine Mitwirkung derselben zum Heile des Gesammt⸗Vaterlandes nicht länger zu hof⸗ fen sei, und daß es demgemäß auch die von uns beantragle Erklä⸗ rung Ew. Königl. Majestät als den Ausdruck seiner eigenen Gesin⸗ nung begrüßen werde. Kein Prcuße wird es mit der Valterlands-⸗ liebe und der National⸗Ehre preußischer Staatsburger für verträg⸗ lich halten, sich an Berathungen zu betheiligen, welche zu Beschlus⸗ en führen, die eine offene Feindschaf.s⸗Erklärung gegen den preu⸗- ischen Staat enthalten. Berlin, den 14. Mai 1849. Das Staats⸗Ministerium.

(gez.) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons. 88 .“X“ An des Königs Majestät.

n g.

Königliche Verordnu 1

Wir Friedrich Wilhelm, ven Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums hiermit, was folgt: -

1

§. 1. Das Mandat der auf Grund der Bundesbeschlüsse dom 30. März und 7. April 1848 und Unserer Verordnung vom 11ten des letzteren Monats im preußischen Staate ewählten Abgeordneten zur deutschen National⸗Versammlung ist erloschen. 8 22 Den Abgeordneten ist gegenwärtige Unsere Verordnung durch Unseren Bevollmächtigten 88 Frantfurt a. M. 8 1 mit der Weisung zuzustellen, sich jeder Theilnahme an den weiteren Verhandlungen der Versammlung zu enthalten. Gegeben Charlottenburg, den 14. Mai 1849. Friedrich Wilhelm. von Ladenberg. a. von der Heydt. Simons.

““

Graf von Brandenburg. von Manteuffel. von Stroth

von Rabe.

Verordnung

betreffend die Abberufung der preußischen

Abgeordneten von der National⸗Versammlung

zu Frankfurt a. M.

r 8 nntmachun 8

i. öniglichen Kredit⸗Institute für Schlesien

26. März 1843 auf das im oppelnschen Kreise belegene Gut Kom⸗

prachtzitz aus efertigten vierprozentigen Pfandbriefe B. sind von d

Schuldner aufgekündigt worden, und es sollen die Apoints: Nr. 11 8 60)5 à 1000 Rthlr.

2156 bis einschließlich 2171 à 50.) Rthlr.

5087. 5088. 5089 89, 30 Rthlr.

8 EE“

Die von dem

20

Volkes verlangt schnelle Hülfe,

über Krakau mit ihnen ten 15,000 Mann die österreichische Gränze, 1 rücken in Wolosezvs 17,000 zahl und seinem gesunden Kern mit uns die Ueberzeugung theilt, syatyn 9000 Mann nachfolgen.

benbürgen marschiren. Heerführer die Generale Rüdiger und Tscheodejeff. Die Truppen kringen die ersten funfzeln Tage, welche sie auf unserem Gebiete zubringen, bedürfen. Vom funfzehnten

Tage werden alle Bedürfnisse auf gewöhnlichem 1 fortige Baarzahlung beigeschafft. Um eine Theueiung im Lande, in Folge gͤüoe

sämmtlich

mit jener der Generale

in Eilmärschen über Djakovar in derselben Richtung.“

zur Nachachtung und selbst babe einen solchen

bürger zu schutzen, den Rebellen und Umfange erkenne und mit allen

unterm

w-»* 11791. 11792. 41793. 11795. 11796. 11806. 11808 urd

118,9 à 50 Rthlr.

2. 22854 bis einschließlich 22859, ferner Nr. 22861. 2262. 22863. 22867. 22167. 22869, à 25 Rtblr.

2* 1

gegen andere dergleichen Pfandbriefe gleichen Bctrages eingetcuscht

werden.

In Gemäßheit der §§. 50 und 51 der Allerl öchsten Vererdnurg vom 8. Juni 1835 (Gesetzsammlung, Nr. 1619) werden daher die gegenwärtigen Inhaber der bezeichneten Pfandbriefe hierdurch aufge⸗ fordert, dieselben vom 1. Juli d. J. ab, mit Ceupors Ser. III, Nr. 8 bis 10 uber die Zinsen vem 1. Juli d. J. ab, in Breelau bei dem Kandlungshause Ruffet et Comp. zu präͤsentiren und in deren Stelle andere dergleichen Pfandbriefe r m nämlichen Betrage in Empfang zu nehmen.

Berlin, den 8. April 1849.

KdgoDönigliches Kredit⸗Institut für Schlesien.

Abgereist: Der Gencral⸗Major und Commandcur der 6ten

Landwehr⸗Brigade, von Webern, nach Haum.

nichtamtlicher Theil. Deutschland.

Oesterreich. Wien, 11. Mai. Se. Kaiserl. Heheit der Erzherzog Ferdinand d'Este ist heute fruh auf der Eiserbahn aus Italien hier eingetroffen. b

Der Lloyd enthält unter der Ueberschrift: „Die russische Hülfe“, nachstehenden Artikel:

„Je mehr die Nothwendigkeit einer russischen Hülfeleistung dem Volke klar geworden ist, desto weniger Stimmen erheben sich im Publikum jetzt gegen dieselbe. Die Stimme der Leidenschaft verstummt, und der ru⸗ hige kalte Verstand behauptet sein Recht. Der Wunsch, welcher in der letzten Zeit am häufigsten ausgesprochen wurde, war der, daß, da die Russen kommen müssen, sie auch in hinreichender Zahl eimrücken möchten, um den Bürgerkrieg bald zu beendigen. Der gesunde, praktische Sinn des viet Hülfe oder gar keine Hulse. Und in dieser Hinsicht wird dem allgemeinen Wunsche und dem Berürf.isse unse⸗ res Staates Rechnung getragen werden. Unter dem Oberbefehle des Fürsten Paskiewitsch sind jetzt 106,000 Mann nuussische worunter 23,000 Mann Kavallerie, in Anmarsch begriffen vund ihell weise schon auf unserem Boden. Am 4. Mai zogen 17,000 Mann

zu uns herüber. Am folgenden Tage 22,000 Manv

11,450 Pferde. Gestern, als am 8. Mai, überschrit⸗- zu Tarnogrod und 26,000 Mann zu Brory mit ihnen 9800 Pferde. Heute, Mann ein, und am 11. Mai werden zu Hus⸗ Hierbei sind die zwei großen Corps

Unter Fürst Paskiewitsch kommandiren als vberste

alles dasjenige in natura mit, was sie für

der großen Consumtion jenes Heeres, zu vermeiden, ist die Vorserge troffen, daß in Podolien und Voll vnien große Vorräthe an Getraide, H.u u. s. w. aufgehäuft und Schlachtvieh aller Art angeschafft worden ist,

Lieferungswege gegen so-⸗

Truppen,

am 9. Mai,

nicht mitgerechnet, welche über die B.- kowing und die Walachei nach Sie-⸗

welche laut Uebereinkunft sämmtlich zollsrei nach Oesterreich eingebracht 8

werden sollen.“

General⸗Major Barko, der bei Weretzke in das unghvarer Komi at

eindringen wollte, aber wegen der dort vorgefundenen Kindernisse

sich wieder zuruckzichen mußte, hat die Vereinigung sciner Prigade

Vogel und Benedek glucklich bewerkstelligt. Aus Agram wird gemeldet: „Das Armeccorps Sr. Crecellen

des Banus trifft am 6ten und 8ten in Essegg ein; die Stärle is

nicht genau bekannt, doch so viel gewiß, daß es mit Ausnahme der

Jäger eine rein slavische Armee ist. Generalmajor Ottinger ist

mit 2 Kavalleriebrig den den Trupoen zugetheilt. Die 41e, 5te und

6te Compagnie des 5ten Brooder Gränz⸗Vataillons rucken eben⸗ falls nach Essegg, und das 3te Bataillen ven Prinz Leopeold geht

Prag, 11. Mai. (Prag. Ztg.) Der Gubernial⸗Präscdent hat nachstehende Ansprache an die Landleute Böhmens erlassen: „An die Landleute Böhmens!

egen seinen rechtmäßigen Herrscher, zur Widersetzlichk it und 1enb gegen die Regierung aufzureizen. Gewißheit des Sieges der

fan Feinde üͤbergegangen die Ungarn ständen bei Wien, G selvst Mahren sei im Aufstande. Wenn gleich die Mehrzahl unser uns

zu würdigen weiß und sich nicht irre machen läß, so giebt es doch arch

einige, welche auf Unordnung und Gesetzlosigkeit in re Hoffnurg ba en, die

ihren Vortheil in der Auflösung aller Banre der gef llschafilichen Verhält nisse suchen, und die sich nicht scheuen, das Gelingen ibrer eigenen auf das Ungluͤck einer ganzen Bevölterung zu baren. Diesem Treiben mit

aller Kraft entgegenzutreten, den Jerenden zu belchren, den treuen Staate

fullen strebr.

nächsten Umgeburg am tläen. Diese Maßregel nur durch dieselbe dem

war ein Gebot

der Noll wendigkeit, Tieiben der

aus der Fremde

Folgen abgewendet werden konnten. Diese Verfügung ist nun eine Maß⸗ rigel des Schutzes fur jeden ruhigen Burger sie wird weder den Erwerb,

8922 bis einschließli 8933, ferner Nr. x schließz⸗ lich 8968 à 88 achte F; 89365 bis einschließ

8

noch den gewohnten Verkehr hemmen, so lange Ruhe, Qdnurg und G 97 lichkeit herrscht sie wird aber auch mit eiserner Snenge und in al

Von allen Seiten tommen mir Anrei⸗ gen zu, daß Fremde es sich zum Geschafte machen, das Land zum Aufstand

zum Ungeher⸗ Mit allen möglichen Lugen wud die

Revoluntion in anderen Ländern begrundet. Ich 1 Aufruf gel sen, in welchem behauptet wid, uvnser Kaiser und Herr habe keine Soldaten mehr die meisten seien in Unaarn alizienn

solche plumpe Lügen und die Triebfedern derselben nach ihrem mahren Werih

Plaäne

Aufwiegler aber der verdienten Strafe zu unterziehen, ist die heiligste Pflicht der Regierung, die ich in ihrem ganzen mir zu Gebote stenenden Mitteln zu ir⸗ Diese Pflicht hat mir geboten, im Einve stänt uiß mit dem kommandirenden Herrn General die Hauptstadt und Festung Preog mit ilhrer heutigen Tage in den Knegszustand zu ecr⸗- weil

gekemmenen Wühler und einer wahnsinnigen Partei Schranken gesett, der Wob stard und die Ruhe einer bluhenden Stadt käftig geschützt und beklagensn ertte