1849 / 141 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

die Anerkennung der Reichsverfassung in jedem Einzelstaate durch 8 q Mittel und durch die Macht der öf⸗ fentlichen Meinung herbeiführen konnten, zuletzt noch zu dem Be⸗ schlusse vom 4. Mai, welcher das Ausschreiben der Wahlen zum er⸗ sten ordentlichen Reichstage, einleitet. Zu ihrem tiefen Schmerze ha⸗ ben sich die Ereignisse anders gestaltet, und die Hoffnungen des deut⸗ schen Volkes drohen, so nahe der Erfüllung, zu scheitern. Im An⸗ gesichte der höchsten Gefahren des Vaterlandes haben nach der einen Seite vier deutsche Kronen, worunter die preußische selbst, den durch die Reichsverfassung geboten Ausdruck der Vermittelung zwischen bewegenden Prinzipien abgelehnt. Auf der anderen Seite erhebt sich außerhalb der Reichs⸗Verfassung und gegen einen ihrer wesentlichen Theile, die Oberhauptsfrage, eine gewaltthätige Bewegung, selbst in solchen Län⸗ dern, welche die Verfassung bereits anerkannt haben; von beiden Seiten wird die Gewalt der Waffen angerufen, visorische Centralgewalt eine Wirk Reichs⸗Verfassung für außerhal liegend erklärt; endlich ist seit de Mehrheit in der Versammlung eine faßt worden, welche theils unausfüh en Richtung widerstreben, it, zu welcher die Unterzei In dieser Lage der Di entweder unte

den widerstreitenden das Jahrhundert

vwährend die pro⸗ samkeit behufs Durchführung der ihrer Befugnisse und Pflichten m 10. Mai von einer Reihe von Beschlüssen ge⸗ sind, theils derjeni⸗ welche von der früheren Mehr⸗ chneten gehörten, verfolgt worden nge hat die Reichs⸗ r Beseitigung der bishe gemeinsame und gesetzliche Band n und Vöͤlkern zu , dessen Beginn sch nung erschüttert hat, chsverfassung durch g unter Mitwirkung der prov

ersammlung rigen Cen⸗ ischen allen zerreißen und einen Bürger⸗ on die Grundlagen aller ge⸗ oder auf die weitere Durch⸗ gebende Thätigkeit von isorischen Centralgewalt Die Unterzeichneten haben unter diesen bei⸗ tere für das Vaterland als das geringere er⸗ ie Ueberzeugung gewonnen, in ihrer gegenwärtigen Lage ganze Landschaften nicht meh ersprießlichen

nur die Wahl, tralgewalt das letzte deutschen Regierunge krieg zu verbreiten sellschaftlichen Ord führung der Rei ihrer Seite und i Verzicht zu leisten. den Uebeln das letz Sie haben d

daß die National⸗ Versammlung

und Zusammen⸗ v vertreten sind, dem deutschen wesentlichen so haben sie sich auch zu dem des Austritts aus der Nachdem sie durch alle gesetzlichen Mittel reichsverfassungsmäßigen Gewalten vorbereitet fassungswerk für jetzt den gesetzlichen ätigen Fortbildung der mann, Saucken⸗Tarput⸗ Droysen, Beseler, Keudell, Kerst, Schubert, Groß aus Versen, Keller, Bock,

Waldmann, gdeburg, Mareck, Dunker, Herzog, Albert, Meier, Stohlmann, s Posen, Schirmeister, S

diesem letzten gemeinsamen Versammlung, vereinigt.

den Eintritt haben, übergeben si Organen der Einzelstaaten un

schen, Lette, H.

e das Ver

id der selbstth 20. Mai 1849. Dahl Gagern, E. Simson, M. Gagern, Briegleb, Arndt, Jordan von Berlin, ssow, Sturm, Kösteritz, Münch, Jordan aus G. Simson, Löw aus Ma Hausmann, ke, Rättig, Brons, Stedmann, Sylvester Jordan, Löw au Göͤtz, Thielau, Deiters, Abg. Cetto und Geno tritt so vieler Abgeordnete n zu vertagen. An der kurzen Dis ligen sich die Abgg. Cetio, Cl Bevor zur Abstimmung über wird, werden auf Verlangen des Ab Anträge der Abgg. Goltz, Abg. Goltz beantragt, 100 Mitgliedern Umbscheiden deutsche Volk, worin demselben die Abg. Eisen sächsischen Abgeordnet gierung zu folgen. sich unter den angebotenen Schu Es wird hierauf zur Abstimmung „die Versammlang möge sich Da das Resultat der Abstimmt ben zweifelhaft ist, so wird dur selbe mit 99 gegen 91 Stimme 3 Sitzung bis Sitzung 12 ½

Degenkolb,

Evertsbusch,

Schröter, Schwarz, ellmer, Schwetschke,

ssen reichen in Beziehung auf den Aus⸗ n den Antrag ein, die Abg. Schott will nur eine Ver kussion über die

Sitzung bis mor⸗ tagung auf 4 Uhr se Anträge bethei⸗ aussen, Simon, Mohl, Rüder, Schott. Vertagungs⸗Antrag geschritten g. Eisenstuck die Dringlichkeits⸗ Eisenstuck und Nauwerck die Versammlung erkläre, daß zur Beschlußfähigkeit

Umbscheiden, Anwesenheit

Lage des Vaterland

stuck will, daß die Versammlung e en seien nicht berechtigt, Abg. Nauw

rkläre, die dem Rufe ihrer Re⸗ erck will, daß die Versammlung tz des Freistaats Frankfurt stelle. über den Antrag des Abg. Cetto, bis morgen vertagen“, geschritten. Aufstehen und Sitzenblei⸗ ettel abgestimmt und der⸗ Ein Antrag des Abg. n, wird angenommen.

ch Stimmz n abgelehnt. 4 Uhr zu vertage

Schott, die Schluß der

Oesterreich. Wien, 21. Mai.

Der Feldmarschall⸗Lieu⸗

eute von Mestre hier angekommen und be⸗ ee in Ungarn. „Nach der Ausse en Reisenden hat

ch nicht aufg en bis dahin

Haynau ist h gleich zur Ar Im Lloyd liest man:

b hier angekommen st am 16ten no garn auf Ofen war stark gelitten haben.“ hnte Nachricht,

1 giebt sich so age eines aus Pesth hatte das Ve esg acse ehört und die Angriffe der Un⸗ folg. Die Stadt Pesth ch wird die der Schles. sich den Ungarn ergeben habe,

München, 20. Mai. Ministerium beiden Verfassung lautet:

(M. Z) Die von dem Ge⸗ ammern vorgelegte Erklärung über „Nachdem die National⸗Ver⸗ M. am 28. März d. J. die Verfassung vollendet hatte, ver⸗ t des Reichs⸗Ministeriums die erungen, übergab ihnen beglau⸗ stellte den Regierungen die

23. April d. J. die 8 Reichs⸗Ministerium und Vung ab. Sie nimmt darin t der Mitwirkung bei Be⸗ i Anspruch, entwickelt

nahme der Verfass ng mit der Natio

ch die Königli gegen das Reichs⸗ gesprochen und es wa

sammlung in Fr sung der von ih

r berathen sammelte der in 9

terimistische

xemplare jener Ve⸗ von Erklärun

abschriftlich anl durch dieses an das von i

gen darüber anh rung gab hierauf am Erklärung 4. da - Versamml ufgegebene Rech

hr niemals a

der deutsche

Einwendungen gegen die

unnd erklärt sich wiederholt Versammlung bereit.

In ganz ähnlicher Weise hat sich au Regierung unterm 28. April d. J.

und die National⸗Versammlung aus

zu hoffen, die National⸗Versammlung werde darauf ei

Gemeinschaft mit den Regierungen die neue Verfassung

zu begründen. . .

Diese Hoffnung ist leider nicht in Erfüllung gegangen.

Die Einwendungen der bayerischen Regierung gegen die von

der National⸗Versammlung beschlossene Verfassung ruhen auf einer durch gewissenhafte Erwägung gewonnenen Ueberzeugung, und konn⸗ ten daher auch den Vorstellungen nicht weichen, welche der von Sr.

Kaiserlichen Hoheit dem Erzherzog Reichsverweser hierzu beauftragte

unverändert zur Vereinbaru

ngehen, in Deutschlands

858

8

Unter⸗Staats⸗Secretair, Herr Matthy, zu diesem Zwecke hier ge⸗

macht hat. Die Königliche Regierun

vielmehr dringend wünscht.

Sie ist daher bereitwillig eingegangen auf die Einladung der Königlich preußischen Regierung, eine Vereinigung der Ansichten unter den Regierungen durch Verhandlungen in Berlin zu erzielen. Diese bereits begonnenen Verhandlungen werden mit möglichster Beschleunigung gepflogen und es ist um so mehr ein gedeihliches Resultat derselben zu hoffen, als auch die Kaiserlich österreichische

Regierung sich bei denselben betheiligt hat.

Bei dieser Lage der Dinge fühlt die Königliche Regierung das Bedürfniß, den wiederversammelten Vertretern des bayerischen Volkes die Grundsätze offen darzulegen, von welchen sie in dieser wichtig⸗ sten Angelegenheit geleitet wird, und sie glaubt, dies nicht zweck⸗ mäßiger thun zu können, als indem sie diejenigen Bestimmungen der von der National⸗Versammlung beschlossenen Verfassung bezeich⸗ net, welche ihr mit dem Wohle von Deutschland und Bayern un⸗ verträglich erscheinen, und zugleich angiebt, was sie an deren Stelle

vorschlagen zu müssen glaubt. Die Einwendungen der Königl. Reßierung verfassung lassen sich auf drei Hauptpunkte zurückführen:

1) Durch diese Verfassung wird Oesterreich von Deutschland Eine solche Trennung ist nicht blos für beide Theile und insbesondere für Bayern höchst nachtheilig, sondern auch dem Haupt⸗

getrennt.

edanken der ganzen jetzigen Bewegung zuwider, der auf eine grö⸗ ßere Einigung von ganz Deutschland gerichtet ist, wie auch die Kam⸗

mern schon früher durch ihre einstimmigen Erklärungen anerkannt

haben.

gefunden werden, durch welche ohne Rückkehr zu dem alten Bun⸗ deslage jene Trennung vermieden wird.⸗

2) Die Reichsverfassung giebt der Reichsgewalt zu ausgedehnte Befugnisse. Sie begründet nicht einen Bundesstaat, sondern elnen Einheitsstaat, und geht dadurch über dasjenige Ziel hinaus, welches in dem vergangenen Jahre allgemein als das zu erstrebende bezeich⸗ net wurde. Es muß daher zwischen den Befugnissen der Ceutral⸗ gewalt und der Einzelstaaten eine solche Gränzscheidung getroffen werden, daß die durch die Einzelstaaten getragenen materiellen und geistigen Interessen der Volksstämme gewahrt bleiben.

) Die Organe der Reichsverfassung sind, namentlich durch

das Wahlgesetz und durch die Bestimmungen über das Reichs⸗ Oberhaupt, in einer Weis gebildet, daß die Centralgewalt nicht geeignet erscheint, eine so si Trägerin der Ordnung und Freiheit zu sin, wie sie einem großen Staatenkörper vpeftbehns ist.

Die Vertretung des Volkes bei der Centralgewalt muß daher auf Grundlagen gebaut werden, welche die Geschicke der Nation nicht der S der Leidenschaften überliefern.

Die nähere Begründung dieser leitenden Gedanken, wie sie sich an die einzelnen Abschnitte der Reichsverfassung anreihen lassen.

. Der erste Abschnitt üͤber das Reich veranlaßt für Bayern selber keine Bedenken, wohl aber kann er für Oesterreich Schwie⸗ rigkeiten begründen, wenn man den §. 2 so schroff auffassen wollte, daß er die deutschen Lande Oesterreichs mit den übrigen Ländern der Monarchie nur in dem Verbande der Personal⸗Union bestehen ließe. Die Ausbildung der Provinzial⸗Verfassungen, welche der neuen Gesammt⸗Verfassung Oesterreichs zu Grunde gelegt ist, wird hierin das rechte Maß gewinnen lassen.

II. Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes über die Reichs⸗ gewalt verletzen die materiellen Interessen und die sinanziellen Kräfte Bayerns so sehr, daß sie die ganze Existenz des Staates bedrohen.

In §§. 34 30 werden die Productiens⸗ und Verbrauchs⸗ Steuern der Einwirkung der Einzelstaaten entzogen, und ihr Ertrag der freien Verfügung der Reichsgewalt übergeben. Damit kann Bayern seinen ganzen Malzaufschlag und mit diesem die Basis sei⸗ nes Staatskredites verlieren. Nach §§, 35 und 49 steht es ferner in dem Willen der Reichsgewalt, die sammtlichen Zolleinkünfte. für sich in Anspruch zu nehmen, und nach §8. 41 und 13 nicht blos die Posttarife festzusetzen, sondern auch das ganze Postwesen auf eigene Rechnung gegen billige Entschädigung der Berechelgten zu überneh⸗ men. Nicht genug, daß durch diese Sätze den Einzelstaaten ihre wichtigsten Einnahmen außer den direkten Steuern entzogen und so⸗ mit die bayerische Staatskasse um viele Millionen jährlich beein⸗ trächtigt werden könnte, soll die Reichsgewalt noch überdies nach §§. 50 und 51 das Recht haben, Matrikularbeiträge auszuschreiben, Reichssteuern zu erheben und Anlehen aufzunehmen.

Diesen vollig schrankenlosen Eingriffen in die Finanzkräfte der Einzelstaaten gegenüber steht aber durchaus keine nur irgend er⸗ shebliche Minderung der Ausgaben, welche die Einzelstaaten bisher zu bestreiten hatten; denn die einzig möglichen Ersparnisse im Ge⸗ sandtschaftswesen sind so unbedeutend, daß sie mit jenen Verlusten gar nicht im Vergleich gezogen werden können.

Diese Verluße selbst müßten also für die bayerische Staats⸗ kasse wieder ersetzt werden, und dies könnte lediglich durch direkte oder neue indirekte Steuern geschehen. Hierdurch würden aber diese Steuern zu einer Höhe anschwellen, welche den Wohlstand des gan⸗ zen bayerischen Volkes untergraben müßte.

Man wende nicht ein, daß hier Möglichkeiten vorausgesetzt seien, die nicht verwirklicht werden würden. Die Reichsverfassun begründet diese Möglichkeiten, und ist sie erst rechtlich anerkannt, so hat die Regierung des Einzelstaates nicht mehr die Macht, die be⸗ zeichneten Nachtheile abzuwenden. Darum ist es ihre heilige Pflicht, gegen solche Gesetze zu protestiren und, so viel an ihr ist, die dem Lande drohenden Gefahren abzuwenden.

Eine solche Abwendung wird aber nur dann möglich sein, wenn man die Reichsgewalt auf die Erhebung von Matrikularbeiträgen beschränkt und für deren richtige und schnelle Einzahlung eine grö⸗ ßere Sicherheit giebt, als bisher bestand. Zu diesem Zwecke durfte es genügen, die Gemeinschaftlichkeit der Zolleinkünfte in der Art, wie sie schon jetzt im Zollvereine besteht, auf das ganze zu einem Zollgebiete vereinigte Deutschland zu übertragen.

Nicht blos bezüglich der Finanzen ist jedoch eine übermäßige Centralisation in der Reichsverfassung theils schon ausgesprochen, theils angebahnt, sondern auch bezüglich mehrerer anderer Theile der Staatsgewalt. Allerdings gebührt der Centralgewalt die völ⸗ kerrechtliche Vertretung des gesammten Deutschlands dem Auslande

egenüber. Die Entscheidung über Krieg und Frieden, die Ober⸗

eitung der bewaffneten Macht, des Zoll⸗ und Handelswesens, der allgemeinen Anstalten und Mittel des Verkehrs die Wahrung des Reichsfriedens und die Reichsgesetzgebung.

die Gränzlinien dieser Rechte der Certergenant schärfer bezeichnet

werden, wenn nicht eine nachtheilige Verwirrung und eine vielfache

Beeinträchtigung der Einzelstaaten er olgen soll.

htigr zelst folgen süt as insbesondere die Gesetzgebung anbelangt, so wird im

§. 57 und 58 der dneaegenare nich blos über das Reichsbürger⸗ sondern sogar über das Stagtsbürger⸗

recht, was in Ordnung i W11““ I LW“

meeseem

beabsichtigt aber bei diesem Wider⸗ spruche gegen die in Frankfurt beschlosfene Verfassung weder die Wiederherstellung des alten Bundestages noch eine Verzögerung in der Bollendung einer zeitgemäßen, den Wünschen und Bedürfnissen der Nation enisprechenden Verfassung, deren baldige Feststellung sie

egen die Reichs⸗

Es müssen daher und es können auch solche Modificalionen

wird neue Gemeinde⸗Umlagen nothwendig machen.

Aber es müssen

1 Gestalt allerd

1““

recht in den Einzelstaaten und über das Heimatsrecht die ausschließ⸗ liche Gesetzgebung eingeräumt. Eine olche Befugniß geht über die Idee eines Bundesstaats unbestreithar hinaus, wie sie denn auch weder in der Schweiz, noch in Nord ⸗Amerika besteht, und kann den Gemeinden der Einzelstaaten um so größere Gefahren be⸗ reiten, wenn man erwägt, daß nach §. 133 auch die Gewerbegesetz⸗ gebung lediglich in die Hand der Reichsgewalt gelegt und zugleich

das Prinzip der Gewerbefreiheit bereits ausgesprochen ist.

§. 63 aber ist der Reichsgewalt die Möglichkeit geboten, ihre Gesetzgebungs⸗Befugniß nach Ermessen auszudehnen, und so nach und nach die Gesetzgebung der Einzelstaaten völlig zu ver⸗

nichten.

III. Der dritte Abschnitt über das Reichs⸗Oberhaupt ist in der National⸗Versammlung selbst nur mit der geringen Majorität

von vier Stimmen angenommen worden, und secae Unausführbar⸗ keit wird keines weitläufigen Beweises bedürfen.

nur ein Direktorium 1S worden. raschen und kräftigen

Einholung vollkommen gesichert werden können.

IV. Die Bestimmungen des vierten Abschnittes über den Reichstag geben im Zusammenhange mit dem Wahlgesetze zu gro⸗

ßen Bedenken Veranlassung.

Es ist eine durch die Geschichte aller Völker bestätigte Wahr⸗ heit, daß die staatliche Ordnung auf die Dauer nicht erhalten wer⸗ den kann, wenn die Entscheidung über die öffentlichen Angelegen⸗ heiten rein durch die nach der Kopfzahl gebildete Majorität der Staatsangehörigen erfolgt, und daß die in einer solchen Einrichtung

jer der Staat, je Auf das hierin liegende Maß der Kräfte, auf das Verhältniß der Leistungen für den Staat muß der Einfluß der Einzelnen au die öffentlichen Angelegenheiten gestützt werden, wenn diese nicht einer sich rastlos überstürzenden Bewegung überantwortet werden sollen, welche zu⸗

liegenden Gefahren in dem Grade steigen, je groö verschiedener an Bildung und Besitz seine Bürger sind.

nächst zur Anarchie und aus dieser zur Gewaltherrschaft führt.

Zu diesem Zwecke wird es dienlich sein, wenn man Feeadee ere = 8

Wählbarkeit zum Volksvertreter frei giebt, aber die Wah gung an gewisse Bedingungen knüpft.

Aber auch ein Gleichgewicht unter den Trägern der Staats⸗ gewalt ist erforderlich, und dieses erscheint durch §§. 101 und I 8

der Reichsverfassung in bedenklicher Weise gestört.

V., Der fünfte und siebente Abschnitt enthalten zwar auch ei⸗ nige Bestimmungen, gegen deren Zweckmäßigkeit sich manche Ein- Doch erscheinen diese Bedenken nicht als so wichtig, daß die Königliche Regierung um derselben willen einen Widerspruch gegen die ganze Verfassung erhoben haben würde,

wendungen machen ließen.

und sie können daher übergangen werden.

VI. Der sechste Abschnitt, welcher die Grundrechte des deut⸗ schen Volkes enthält, giebt zu folgenden Bemerkungen Veranlassung. Unter den Grundrechten findet sich eine Reihe von Sätzen,

welche theils schon seit langer Zeit in Bayern Geltung haben,

theils in neuerer Zeit zur Geltung gelangt sind. Diese bieten mit⸗ 1

in keinerlei Schwierigkeit dar. Viele andere Bestimmungen der Grundrechte sind von der Art, daß die Regierung kein Bedenken trägt, sie anzuerkennen und nach

erlangter Zustimmung der Kammern in Vollzug zu setzen, theils durch Zugrundlegung derselben bei der bevorstehenden Revision der Verfassungs-Urkunde, theils durch Erlassen der von der National⸗ Versammlung selbst als nothwendig erkannten Einführungsgesetze. Einige dieser Gesetze sind bereits bearbeitet, namentlich zu den g3. 18

135, 139, 143, 146, 177, 187.

Die Grundrechte enthalten aber auch einige Vorschriften, gegen

deren unveränderte oder sofortige Annahme die Regierung sich des⸗ halb aussprechen muß, weil daraus große Nachtheile für den Staat und seine Bürger hervorgehen könnten oder müßten. Theile der Grundrechte sollen hier besonders hervorgehoben werden.

Die Bestimmungen des §. 133 gefährden die Wohlfahrt des bayerischen Gewerbsstandes und stellen das Einströmen armer Be⸗

völkerung in das Königreich in Aussicht. Es ist schon oben ange⸗

deutet worden, welche Gränze in dieser Hinsicht zwischen der Reichs⸗

gesetzgebung und der Gesetzgebung der Einzelstaaten zu ziehen sein

dürfte. Jedenfalls aber könnte von der Anwendung dieser Sätze nur unter der Voraussetzung vollständiger Gegenseitigkeit die Rede ein. 8 Der Inhalt des §. 137 giebt zu zwei Bemerkungen Veran⸗ lassung. Nach dem ersten Absatze soll der Adel als Stand aufge⸗ oben sein. Bansesh gehalten wären, ihre Namen zu ändern; vielmehr sollen dadurch die Vorrechte des Adels beseitigt werden. 1 gung ist zu einem großen Theile in Bayern bereits vühss ührt, und wird bei Revision der Verfassungs⸗Urkunde dem Art. III. des Einführungs⸗Gesetzes gemäß vollendet werden. 1 Nicht unbedenklich erscheint dagegen die gänzliche Beseitigung der Stellvertretung bei der Wehrpflicht, wie dies erst neuerdings

auch in Frankreich wieder anerkannt worden ist, und es dürfte e. 28 r⸗

rathen sein, diese Frage einer nochmaligen Erwägung durch die

gane der Gesetzgebung zu unterstellen. In §. 139 wird die Todesstrafe mit Ausnahme weniger Fäͤlle

ausgehoben. So unstreitbar es auch ist, daß bisher die Todesstrafe

in zu vielen Fällen angedroht war, so wird doch sehr zu erwägen

sein, ob die hier angenvmmenen Fälle ihrer Zulässigkeit nicht allzu

beschränkt seien, und es könnten diese Sätze in Bayern ohne Nach⸗ 8 theil für die Rechtssicherheit nur unter der 1 gehn angencm⸗

men werden, daß sie in ganz Deutschland zur Geltung kämen.

Die in den §§. 144 151 enthaltenen Grundsätze werden bei

Revision der Verfassungs⸗Urkunde zur Geltung gebracht werden.

Es liegt jedoch gleichmäßig im Interesse des Staates und der nicht jede Verbindung veörel beiden gelöst und vie sich hierauf beziehenden Bestimmungen in §8§. 145—147 klar aus⸗

Kirche, daß

eprägt werden. üSö.sse⸗ 88 der erste Satz in §. 156 macht eine geeignete Modifitation des Staatsdiener⸗Edikts nothwendig, um eine übermäßige Bekastung der Staats⸗Kasse abzuwenden.

Die im §. 157 ausgesprochene Aufhebung des Schulgeldes Daher wird

bei jener Aufhebung nur allmälig zu Werke gegangen werden

können. b 1 Durch §§. 165 und 170 werden die Interessen des Grundbesitzes und der Wohlstand des Bauernstandes in vielen Theilen des Kö⸗ nigreiches eben so sehr gefährdet, als durch §. 133 der Gewerbe⸗ stand, Die 8ees isabwen Theilbarkeit des Grundbesitzes trägt

nicht minder große Gefahren in sich, als die unbevingte Gewerbe⸗

freiheit. Die Familien⸗Fideikommisse müssen zwar aufhören, ein Vorrecht des Adels zu sein, und sind daher in ihrer bisherigen ings aufzuheben.

enn der in den Verhältnissen Deutschlands tief begründete foͤderative Charakter sei⸗ ner Gesammt⸗Verfassung gewahrt, wenn insbesondere Oesterreich nicht von dieser ausgeschlossen werden soll, so kann an die Spitze Daß diese Einrichtung einer eitung der Geschäfte nicht entgegenstehe, wird durch Beschränkung in der Zahl, durch das Prinzip der Stimmenmehrheit und die Ausschließung von besonderer Instructions⸗

Nur diese 8

Dies kann nicht den Sinn haben, daß die adeligen

Diese Beseiti⸗—

1 uas. Dagegen erscheint es als Bedürsniß und durch den Grundsatz

ver freien Verfügung über das Vermögen geboten, daß allen

Staatsbürgern gleichmäͤßig die Möglichkeit gewahrt werde, größere

ömplexe ungetheilt zu erhalten. b S6 Verbot⸗ der Ausnahmsgerichte in §. 175 kann nur den

Sinn haben, daß nicht für einen besonderen Fall ein nicht schon Saecg ee vorgesehenes Gericht (Spezialgericht) eingesetzt wer⸗ en kann. Dies sind die Bedenken, welche die Regierung gegen die von der National⸗Versammlung beschlossene Verfassung zu erheben sich verpflichtet hielt. Werden dieselben durch eine Revision beseitigt, so wird die Regierung ihre Anerkennung nicht versagen.

Durch diese offene Darlegung glaubt die Regierung Sr. Ma⸗

jestät des Königs bewiesen zu haben, daß es ihr Ernst ist mit dem

Bestreben, dem deutschen Volke eine kräftigeinigende Gesammt⸗

Verfassung, so viel an ihr ist, zu begründen, und sie giebt sich der

Hoffnung hin, es werde, wenn die Kammern auf eine Prüfung dieser Darlegung eingehen, gelingen, eine Einigung zwischen der

Regierung und den Vertretern des bayerischen Volkes über diese

Angelegenheit zu erzielen. In dieser Hoffnung steht die Re⸗ ierung der Erklärung der Kammern über die gegenwärtige Vor⸗ entgegen. * A Huftar ge München, den 18. Mai 1849. I8 8 G

*

München, 29. Mai. (Münch. Ztg.) Gestern Vormittags

fand die 14te öffentliche Sitzung der Kammer der Reichsräthe, die erste seit Wiederbeginn des Landtages, statt. Auch Ihre Königl.

Hoöoheiten Prinz Luitpold, Prinz Adalbert und Herzog Max waren

zugegen. 1 8 Bei Beginn derselben betrat der Staats⸗Minister der Justiz, von

1 Kleinschrod, außer welchem auch noch die Staats⸗Minister des Innern,

des Kultus und der Finanzen am Ministertische Platz genommen hatten, die Rednerbühne und verlas das bereits in der Kammer der Abgeordneten bekannt gegebene (schon mitgetheilte) Programm des Gesammtministeriums, so wie die heute in der zweiten Kammer gemachten Vorlagen über die deut⸗ sche Reichsverfassung. Am Schlusse derselben erklärte der erste Präsident, Freiherr von Stauffenberg, er habe diese Vorlagen des Gesammtmi⸗ nisteriums dem ersten und dritten Ausschusse zugewiesen und lade daher diese beiden Ausschüsse ein, sofort nach Beendigung der heutigen Sitzung zusammen⸗ zutreten und bei der Wichtigkeit und Dringlichkeit der Sache ihre Arbeiten so schleunig als möglich zu beendigen. Nachdem sodann Fürst von Oet⸗ tingen⸗Wallerstein bezüglich seiner schriftlich abgegebenen Interpella⸗ tionen an das Staatsministerium des Arußern vom Präsidenten dahin ver⸗ ständigt worden war, daß der Minister des Aeußern heute wegen dringen⸗ der anderweitiger Beschäftigung nicht erscheinen werde und nachdem auf Anfrage des Fürsten von Oetting en⸗Wallerstein auch der Staats⸗ Minister der Justiz erklärt halte, daß ihm von fraglichen Interpellationen nichts bekannt sei, wurde zur Verlesung des Einlaufs geschritten, unter we chem ahlreiche Vorstellungen von Gemeinden wegen des Nothstandes der protestanti⸗ jchen Kirchen in Bayern, so wie gegen die Reichsverfassung und die Grundrechte, sich befanden. Eine Vorstellung des im Landgerichte Vilsbiburg bestehen⸗ den Jägervereins, die Aufbesserung der Lage brodloser Jäger betreffend, eig⸗ nete sich Graf Arco⸗Valley zur Vertretung an. Fuͤrst Wrede ertlärte aus Anlaß einer von Landwehrmännern zu Weißenburg in den Einlauf gegebenen Vorstellung über eine Erklärung desselben in einer früheren Sitzung, daß er wegen Vorlage so wichtiger Gegenstände heute die Zeit der hohen Kammer nicht in Anspruch nehmen wolle, jedoch sich vorbehalte, in einer der nächsten Sitzungen die entsprechenden Aufschlüsse darüber zu geben und zu erörtern, warum er bisher geschwiegen und den parlamentarischen Weg der Erwiederung gewählt habe. Nach ihm wollte Fürst von Oettingen⸗Wallerstein im Hinblicke auf die Dringlich⸗ keit der Frage der deutschen Reichsverfassung einige Bemerkungen dar⸗ über vorbringen, was jedoch vom Präsidenten vor Erstattung der Ausschuß⸗ Berichte als unstatthaft erklärt wuͤrde. Hierauf wurde die Wahl eines Ausschusses für Vorschläge zur Abänderung einiger Bestimmungen der Ge⸗ schäftsordnung vorgenommen, welche folgendes Resultat ergab: 1) Fürst Oettingen⸗Spielberg, 2) Präsident Arnold, 3) Graf Montgelas, 4) Graf Armansperg, 5) Graf Rechberg. Auf Anregung des Grafen Arco⸗Valley, welcher die Reichsräthe Graf Reigersberg und Oettingen⸗Waller⸗ stein mit einigen Bemerkungen über die Wichtigkeit der bevorstehenden Berathungen über die deutsche Verfassungsfrage sich anschlossen, wurde auch noch zur Verstärkung des dritten Ausschusses ein weiteres Ersatzmit⸗ glied in der Person des Grafen Montgelas gewählt und sodann die Sitzung mit einer Aufforderung des Präsidenten an die Mitglieder des ersten und dritten Ausschusses, sogleich ihre Berathungen über die heutigen Vorlagen des Ministeriums einzuleiten, geschlossen.

Baden. Rastatt, 19. Mai. (Frankf. J.) Die beiden Reichs⸗ Kommissäre Christ und Zell waren vorgestern hier; sie besprachen sich mit den obersten Civil⸗ und Militair⸗Behörden und fuhren nach kurzem Aufenthalt von hier nach Freiburg. An demselben Tage war auch ein österreichischer Offizier als Courier des Reichs⸗Kriegs⸗ Ministeriums von Frankfurt hier eingetroffen, um sich üͤber die hie⸗ sigen militairischen Verhältnisse, insbesondere über den Festungsbau, genau zu erkundigen. Das Reichs⸗Kriegs⸗Ministerium hat durch diesen Offizier zugleich die Weisung gegeben, daß mit dem Festungs⸗ bau unter allen Umständen eifrig fortgefahren werden solle, damit nicht durch die Entlassung der zaͤhlreichen Festungsarbeiter die Ver⸗ wirrung noch vermehrt werde. Da man indeß voraussichtlich unter den gegenwärtigen Verhältnissen von Frankfurt kein Geld zum Festungsbau hierher senden werde, so sollen einstweilen die verschie⸗ denen Kassen: Festungsbau⸗Kasse, Ausrüstungs⸗Kasse u. s. w. zu⸗ sammengeworfen und lediglich für den Bau verwendet werden. Allein bereits waren die Arbeiter größtentheils entlassen und hat sich diese Maßregel für die hiesige Stadt und Umgegend als heil⸗ sam erwiesen, zumal man alle jene Arbeiter, welche Abends in die nächsten Orte nach Hause gehen können, vorerst beibehielt.

Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 21. Mai. Eine außerordentliche Beilage zur Darmst. Ztg. enthält nachstehende

Bekanntmachung, die Reichsverfassung betreffend:

Von verschiedenen Seiten ist an die Großherzogliche Regierung das Verlangen gerichtet worden, daß eine allgemeine Beeidigung auf die Reichs⸗ verfassung und insbesondere die des Militairs angeordnet werden möge.

Es würde die Regierung, welche bisher unablässig alle ihre Kräfte der deutschen Einheit und Freibei gewidmet hat, sicher auch, wenn die Beeidi⸗ gung von der gesetzlichen einheitlichen Gewalt angeordnet worden wäre, nicht gesäumt haben, ohne Weiteres mit Aufrichtigkrit zum Vollzug zu schreiten. Eine solche Anordnung hat indessen nicht stattgesunden; die Na⸗ tional⸗Versammlung aber hat die Beeidigung den einzelnen Staaten über⸗ lassen. Insofern hiernach und bei Berücksichtigung laut gewordener Wün⸗ sche die Anordnung aus der Entschließung der Regierung hervorgehen soll, muß diese über Bedeutung und Folge einer so ernsten Handlung mit sich zu Rathe gehen. .

„Wohl zeigt sich in dem Erbieten zum Eide von Seiten vieler achtbarer Bür er ein hoher sittlicher Aufschwung es ist im Angesicht der Gefahr die Willenskraft, für das Ziel, wonach Aller Herzen streben, bis zur Selbst⸗ aufopferung einzustehen! Wer in solchem Gefühle sich zum Eid erbietet, hat darin unter höherer Weihe denselben schon abgelegt; er bedarf keiner

bemel n kann auf den gezwungenen Eid der nicht Gleichgesinnten wenig

egen. g.

* Bei Vielen jedoch hat die bis zur Angst steigende Besorgniß, es möge

die Reichsverfassung a zur Einführung gelangen, den Drang erzeugt jedes Mittel, dafür aufzubieten, Alle mit sich für diese Bestrebung sichtbar zu vereinigen, was der Eid bekräftigen soll. Eine andere verwegene Partei, welche dem Panier der Reichsverfas⸗ song unr deshalb folgt, weil sie darunter eine allgemeine Umwälzung um Isezisten zu erreichen hofft, verlangt die Nöthigung zum Eid unverkennbar und Fe. Frelgnise haben es gelehrt nur in der Absicht, hierdurch Volk ““ 1 zum Werkzeug für verderbliche Zwecke zu machen.

Ausland.

h n jedoch davon ab, daß der wahrhaste Anhänger der Ver⸗ fäfne ach Eides 2, bedarf, der Eid der Gleichgültigen und Schwachen wenig Werth hat, und der Eid als Mittel zu verderblichem Zweck nicht zu⸗ gestanden werden kann, so bleibt er auch als Mittel für gunen Zweck sehr 1eee,J.v begrns auf die Reichs⸗Verfassung könnte nur auf die Ver⸗ pflichtung gerichtet sein, sie ihrem ganzen Inhalte nach treu zu beob⸗ achten und aufrecht zu erhalten. Zu diesem ganzen Inhalte gehört aber auch, und zwar als höchst wesentlicher Bestandtheil, die Ausdehnung der Verfassung über ein großes Deutschland und die Annahme der in der Ver⸗ fassung errichteten Kaiserwürde durch einen deutschen Fürsten. Ohne dieses Oberhaupt und nur für einen beschränkten Umfang kan n die Reichs⸗Ver⸗ fassung nicht eingeführt werden. Wenn nun auch die Regierung den Wunsch, daß in der von der National⸗Versammlung beschlossenen Ver⸗ fassung Deutschland Einheit, Freiheit und Ruhe finden möge, noch

so lebhaft theilt und bereit ist, mit allen rechtlichen und zweckmäßigen

Mitteln dahin zu wirken, so darf sie doch hierin noch nicht die Berech⸗ tigung finden, das Angelöbniß zur Aufrechterhaltung einer Verfassung zu fordern, deren Durchführung in wesentlichen Punkten mächtige Hindernisse indet. ,58

1 Der denkende, gewissenhaste Mann müßte sich im Augenblick, in wel⸗ chem er ein heilig betheuertes Versprechen ablegt, gestehen, daß dessen Er⸗ füllung durch Ereignisse brdingt ist, die von seinem Willen nicht abhängen. Wie sollte man ihm zumuthen, eine Pflicht, die Pflicht, die Verfassung zu beobachten und aufrecht zu erhalten, vor Gott in heiligem Gelübde anzu⸗ erkennen im Bewußtsein seines Unvermögens, sie vollständig zu erfüllen? Müßte er nicht die gesprochenen Worte anders deuten, als sie lauten? und was ist ein nach eines Jeden Meinung zu bedeutender Eid? Darin kann die deutsche Sache nichts gewinnen; sie kann nichts gewinnen durch das Unternehmen, religiöse Bedenken zu unterdrücken, welche auch in den rein⸗ sten Anhängern der Verfassung einem solchen Gelübde widerstreben könnten.

Ueberdies erfordert der Eid, wenn er als Mittel zur Einheit wirken soll, auf einheitliche Form, welche nicht gegeben ist und nur durch Anord⸗ nung der einheitlichen Gewalt oder Verständigung unter den Regierungen erreicht werden kann. 1 1—

Durch diese offene Darlegung will die Regierung die Aeußerungen der öffentlichen Meinung ehren und Verständigung suchen. Indem sie erklärt, daß und aus welchen Gründen sie sich zu einer Anordnung nicht zu ver⸗ stehen vermag, welche sie um der Aufrichtigkeit und Wahrhaftigkeit willen nicht verantworten möchte, kann sie geläuterte Gefühle nicht verletzen. Sie vertraut darum nicht weniger, daß der gute Bürger ohne gesprochene For⸗ mel im Herzen geeinigt für das gemeinsame Ziel, die verfassungsmäßig ge⸗ sicherte Einheit und Freiheit, in verständiger That hervortrete, wo es deren bedarf. Sie erachtet sich darum wal: ich nicht minder verpflichtet, alle ihre Kräfte auf Erreichung dieses Zieles zu richten. 2

Die Regierung nimmt nur das Vertrauen in Anspruch, was sich aus Thatsachen erzeugen muß; sie kann fordern, daß die Berechtigung zum Miß⸗ trauen nur auf Thatsachen gegründet werde.

Staik in dem Bewußtsein, den Gang des Rechts zum wahren Volks⸗ wohl wandeln zu wollen, eingedenk ihres schweren Berufs in ernster Zeit, sucht sie sich nicht zu kräftigen durch mehrdeutige Worte und Formeln, in welchen die Furcht, getäuscht über Maß und Mittel, die Gefahr zu bannen wähnt. Mehr als auf Worte rechnet sie auf die Gesinnung, von Worten nicht erzeugt; sie erwartet, was im Kampfe mächtiger Interessen und Lei⸗ denschaften allein reiten kann, zur guten Stunde die That der Beson⸗ nenheit auf dem Boden des Rechts und wird diesen in keinem Kampfe ver⸗ lassen.

Darmstadt, den 19. Mai 1849.

Großherzoglich hessisches Ministerium des Innern.

Jaup. Maurer.

Mainz, 20. Mai. (O. P. A. Z.) Das erste Bataillon des 35sten preußischen Infanterie⸗Regiments, welches am Freitag von Frankfurt hier einruͤckte, wird morgen nach Köln marschiren. Die aus Baden hierhergeflüchteten Offiziere, welche bisher in den Gast⸗ höfen logirten, werden nun, um denselben ihre Lage zu erleichtern, von den österreichischen Offizieren unserer Garnison in ihre Quar⸗ tiere aufgenommen. Morgen rückt für das abgehende Bataillon 35er ein Bataillon vom 11ten Regiment hier ein. Man spricht überhaupt von einer zu erwartenden größeren Besatzung unserer

8 ““ Oesterreich. Preßburg, 20. Mai. (Wanderer.) Ofen und Temeswar sind, trotz der wiederholten Behauptung der wiener Blätter, noch in den Händen der Kaiserlichen, Raab in denen der Magyaren.

Frankreich. Paris, 20. Mai. Der heutige Moniteur

zeigt in Folge des gestrigen Votums der National⸗Versammlung das Ende des Changarnierschen Doppel⸗Kommando's in folgender Weise an: „Durch Beschluß vom 19. Mai ist der Brigade⸗General Perrot zum interimistischen Ober⸗Befehlshaber der Nationalgarde des Seine⸗Departemenis ernannt worden. behält nur den Oberbefehl aller im Bereich der ersten Militair⸗ Division stationirten Linientruppen.“

General Chargarnier

Zugleich veröffentlicht der Moniteur den betreffenden Beschluß ver National⸗Versammlung, indem er amtlich mittheilt: „Die National⸗Versammlung hat gestern den Antrag des Ministeriums, noch auf 3 Monate den Artikel 67

des Nationalgarde⸗Gesetzes vom 22. Mai 1831 zu suspendiren,

(welcher obiges Doppel⸗Kommando für ungesetzlich erklärt) mit 293 von 503 Stimmen verworfen. Außerdem erklärt der Moni⸗ teur in seinem offiziellen Theile: „Unter der Entscheidung des Präsi⸗

denten der Republik, wodurch der Minister der öffentlichen Arbeiten,

Lacrosse, zum interimistischen Verweser des Ministeriums des Inn ern ernannt wurde, befindet sich irrthümlich die Gegenzeichnung des Justiz⸗Ministers Barrot. Diese Gegenzeichnung darf aber laut Art. 67 der Verfassung nicht statthaben.“ Die Abendblätter ver⸗ öffentlichen bereits Ministerlisten mit Passy, Dufaure und Lamori⸗ ciere. Doch werden alle diese Listen für voreilig gehalten. Odilon Barrot soll gestern Abend selbst erklärt haben, daß er bis zur letzten Stunde aushalten werde. Und man glaubt, er werde Wort halten. Vor Freitag über acht Tage erwartet man also kein neues Mi⸗ nisterium. b .

Im nicht amtlichen Theile veröffentlicht der Moniteur heute die Wahlresultate von etwa 50 Departements. Die Partei des National hat fast alle ihre Mitglieder eingebüßt. Marrast, Billault, Guinard, Ducoux, Clement Thomas, Goudchaux, Corbon, Marie, Dupont von der Eure, Favre und Portalis sind durchge⸗ fallen. Auch von den doctrinairen Sozialisten fehlen noch Prsud⸗ hon, Cabet, Flocon, die beiden Jolys und Andere. Lamoricière und Cavaignac verdanken ihre Wahl hauptsächlich der Rue der Poitiers. Duchaͤtel ist im Departement der Charente⸗Inferieure nicht gewählt worden. Dupin der Aeltere wurde im Nièvre⸗Departement zum Repräsentanten ernannt; er soll seine Wiedererwählung besonders dem Armee⸗Votum verdanken. Im Ganzen werden die Departe⸗ ments, nach Berechnung der Demokraten, ungefähr 250 Mitglieder des Berges in die Kammer senden. In der jetzigen National⸗Ver⸗ sammlung belief sich deren Zahl nur auf 80. ach den 28 Kan⸗ didaten, die im Seine⸗Departement die meisten Stimmen erhielten, folgten: Bugeaud, Marie, Boissel, Faucher, Demay, D'Alton⸗ Shee, Greppo, Thoré, Proudhon, Madier de Montjau, Langlois, Napoleon Lebon, Ribeyrolles, Herve, Thiers, Vidal, Savary, Mantgvhnh⸗ Falloux, Mallarmet, Charassin, Hizay, Geniller, Cham⸗ bolle, Molé, Montalembert, Fould, Cabet. Die Liste der gemäßig⸗ ten Wahl⸗Union erhielt 3,073,908 Stimmen, die sozialistische

richt gehe hervor,

2,980,311. Der für Paris zum Reprasentanten gewählte Feldwe⸗ bel Boichot war früher Zögling der polytechnischen Schule, die er verließ, ohne sofort eine Anstellung zu finden. Er trat darauf vor zwei Jahren in die Armee. Wie man vernimmt, gehört er einer angesehenen und sehr reichen Familie des Südens an und ist eben so gut unterrichtet, als beredt. Die Liberté, das Organ Na⸗ poleon Bonaparte's, sagt in Bezug auf das Ergebniß der Wahlen, die beklagenswerthe Politik des Präsidenten der Republik habe die bonapartistische Partei getödtet, die thörichten Hoffnungen der Roya⸗ listen ermuthigt und dadurch den Sezialisten eine Energie und nu⸗ merische Stärke gegeben, die Niemand vor zwei Monaten hätte 1 voraussehen können. Die Patrie klassifizirte gestern die Resultate aller bis dahin bekannten Wahlen in Frankreich folgendermaßen: 450 Gemäßigte, 149 sozialistische Republikaner, 98 Zweifelhafte. Galignani's Messenger bemerkt, daß von den in und bei Paris stehenden Truppen 13,900 Mann an den Wahlen für das Seine⸗Departement Theil genommen und über die Hälfte davon für Sozialisten gestimmt hätten, was jedoch keinesweges als Beweis gelten könne, daß in der ganzen Armee derselbe Geist herrsche. Die Pariser in der Armee seien die Freunde und Verwandten der Per⸗ sonen, welche hier die Sozialisten unterstützten, und es sei daher ganz natürlich, daß ein großer Theil in demselben Sinne gestimmt. Dazu komme, daß der größere Theil der in der Armee dienenden Pariser nicht durchs Loos gezogen worden, sondern Ersatzmänner seien, welche, von Beruf meistens Arbeiter, den Ersatzdienst gewählt, weil er ihnen für bequemer und einträglicher r. In den Departements wurden, dem Moniteur zufolge, ge⸗ wählt, und zwar im Departement der Rhonemündungen: Louis Reybaud, Berryer, Barthelemy, Changarnier, von Laboulie, Pou⸗ joulat, Merentiéë, Fournier, Frederic Pascal; Cantal: Parieu, Murat Sistrières, Richard, Teilhad⸗Latérisse, Durieu; Charente: Ernst von Girardin, Rateau, Mathien Bodet, Pougeard, Hennessy, André, Leonidas Sazerac de Forge, Lemercier; Charente⸗Inferieure: Dufaure, Regnault de St. Jean d'Angely, Bugeaud, Baroche, Chasseloup Laubat, Napolcon Bonaparte, Montholon, Laborde, Vast⸗ Vimeux, von Nagle; Cote d'Or: Mauguin, Oberst Vaudrey, Mare⸗ chal, Benoit⸗Champy, Chaper, Noblet, Joigneaux, James Demontry; Cotes du Nord: von Trevencuc, Le Gorrec, von Rotmillion, Char⸗ nes, Denis, von Cuverville, Depasse, Lenormand Dessales, Thieullin, Bigrel, Leconte, von Montalembert, Dieuleveut; Doubs: Demesmay, Baraguay d'Hilliers, von Montalembert, Bixio, von Moustier, Pidour; Drome: Curnier, Sautayra, Rey, Bajare, Mathieu, Belin, Bancel; Eure und Loire: Genecral Lebreton, Ney de la Moskowa, Noel Parfait, Barthelemy, General Subervik, Desmoussegux de Gioré; Finistère: Lacrosse, Leflo, Mége, von Ke⸗ ranflech, Romain des Fossés, Maze⸗Launay, von Rocquefeuille, Laisné, von Keratry, von Blois, Ducouedic, Barchon de Penhoen, Collas de la Mothe; Gers: Gavarret, Carbonneau, von Panat, Belliard, Joret, Eduard Duputz, Lacave⸗Laplagne; Gironde: Richier, Hubert⸗Delisle, Vice⸗Admiral Lainé, Desèze, Hovyn⸗Tranchere, Denjoy, Alph. Grouchy, Molé, Lopez Dubée, Jourue, de la Grange, Ravez der Vater, Colles; Ille und Vilaine: Fresneau, von Kerdrel, Dandinier, Pontgerard, Postel, Armand de Melun, Oerhoent, Lafosse, Cailler du Tertre, Henry de Serre, von Kermaroc, de la Ribossière; Indre: Charlemagne, De⸗ lavau, Barbangois, Grillon, Rollinat; Indre und Loire: General d'Ornano, Alexander Gouin, von Flavigny, Piscatory, Taschereaux, Cremieux; Landes: Victor Lefranc, Pascal Duprat, Dampierre, Frederic Bastiat, Turpin, Franz Marrast; Loire: Laurent Chavas⸗ sieu, Callet, Henri Levet, Martin Bernard, Heurtier, Sain, Eugen Baune, Frialin de Persigny, Duché; Ober⸗Loire: August Bremand, St. Fereol, Camill Chouvy, Chovelon, Jules Maigne, Monnier; Unter⸗Loire: von Sesmaisons, Ferd. Favre, Desmars, von Granville, de la Rochette, Camus de la Guibourgore, Betting de Lancastel, Fa⸗ vreau, Gicqutau, Charles de Coilin, Chauvin; Loire: Roger, Alex. Martin, Abbatucci, Arbey, Lacave, Emil Pean, Michot; Maine und

Loire: Oudinot, Lesbron⸗Laveau, Bineau, Latouche, Louvet, Far⸗ ran, von Falloux, Bucher de Chauvigné, Augustin Giraud, Gain, Ladeausaye; Manche: von Tocqueville, Daru, Vieillard, Bouvattier, Gaslonde, Hervé de St. Germain, Lemarrois, Niel⸗Agnès, Duparc, Gouchot de St. Germain, Ferre des Ferris, Brehier, Leverrier; Maypenne: von Berset, de la Broise, von Vaujuas, Goyet⸗Dubig⸗ 1 non, Laureau, Dambray, Bigot, Trippier de Laze; Meurthe: von Vatry, von Adelsward, Gerard, Fabvier, Michaud, Monet, Salmon, Foblant, Viard; Meuse: Etienne, Gillon, Salmon, Oudinot, Si⸗ mannot, Chadenct, Raulin; Morbihan: Dahirel, Harscourt

de St. Georges, de la Rochejaquelein, Monnier (Prie⸗ ster), Parisis (Bischof), Crespel de Latouche, von Keri-⸗ doc, von Pirger, Le Crom (Priester), Alfred Nettement; Mosel: Ney de la Moskowa, Laducette, von Coetlosquet, von Wen- del, Achard, Sonis, von Salis, von Faultrier, von Hunolstein; Nidvre: Gambon, Miot, Pyat, Rochut, Ruet, Malardier, Dupin der Aeltere; Ober⸗Pyrenäen: Segur d Aguesseau, Lacaze, Fornier 8 de St. Sary, Soubiés (ehemaliger Präfekt), Deville; Ost⸗Pyre⸗ näen: Franz Arago, Emanuel Arago, Lefranc, Guiter; Nieder⸗ Rhein: Goldenberg, Bruckner, Chauffour, Westercamp, Ennery, Jehl, Boch, Beyer, Kopp, Bandsept, Anstett, Commissaire; Rhone: Benoit, Chanay, Commissaire (Chasseur⸗Unteroffizier), Morellet (Advokat), Doutre, Faure (Messerschmied), Fond (desgleichen), Greppp, Mathien, Pelletier, Raspail (Arzt); Ober⸗Saone: von Grammont, von Journel, Lelut, Millotte, Signard, Huguenin, von Versigny; Nie⸗ 8 der⸗Seine: Admiral Cecille, Desjobert, Thiers, Grandin, Germonière. Ch. Levavasseur, Ch. Dupin, Loyer, Desmarest, Ancel, H. de Mor- temart, Estancelin, Martin de Villers, General Chasseloup⸗Laubat, d'Aubermesnil, Vitet; Seine und Marne: Jules de Lasteyrie, d. Drouyn de Lhuys, Lebeuf, Bavoux, Chappon, Gilland, Oskar La-⸗ fayette; Somme: von Beaumont, Creton, Porion, Changarnier, Labordère, Defourment, Damierre d'Hornoy, Lefèvre de Grosniez, 5 von Lagrenee, Morel⸗Cornet, Amable Dubois, Randoing; Tare und Garonne: Janvier, Abbé Cazalès, Constant Tournier, Delbrel, De- tours; Vaucluse: Bourbousson, Granier, d'Olivier, von Bernardy, Leo de Laberde; Vendee: Abbé von Lepinay, Grelier⸗Dufougerour, Charles de Tinguy, Bouhier de l'Ecluse, von Fougerais, Emil Rouillé, Theodor Mareau; Vienne: Junyen, Proa, Hennecart, Laurenceau, Chazaud, Anton Pervinquibre; Ober⸗Vienne: Coralli, Bac, Frichon, Dussoubs⸗Gaston, Michel von Bourges, La Claudure und Daniel Lamazeére. Es sind dies mit den 28 Wahlen des Seine⸗ Departements zusammen 365, noch nicht ganz die Hälfte aller

Wahlen. Die Listen aus den anderen Departements waren noch

nicht vollständig eingegangen.

Großbritanien und Irland. London, 19. Mai. Im Oberhause wurde gestern die dritte Lesung der Bill über die Hülfsarmensteuer in Irland mit 37 gegen 29 Stimmen angenom⸗ men. Im Unterhause trug Lord John Russell auf Grund des vom Oberhause abgefaßten Berichtes über die Verurtheilung Smith O'Brien's auf folgende Beschlüsse an: „Aus dem besagten Be⸗ daß William Smith O'Brien, Mitglied dieses Hauses, des Hochverraths schuldig befunden worden“, und „daß der Sprecher eine Vollmacht erlasse für die Wahl eines Parlaments⸗