1849 / 142 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

aülti und verkündete Reichsverfassung anzunehmen und voll⸗ 2eean bescloslegeha. sich den Absichten der preußischen Regierung, welche nach dem Cirkular derselben vom 28. April den Versuch bezwecken, die von er National⸗Versammlung verkündigte Reichsverfassung durch eine im Rathe der Fürsten zu beschließende zu ersetzen, dadurch angeschlossen, daß es der Aufforderung jener Regie⸗ung, zu diesem Ende einen Bevollmächtig⸗ ten nach Berlin abzusenden, entsprochen hat. Diese Nichtbeachtung des Kammer⸗Beschlusses vom 7. Februar und dieses fortgesetzte Widerstreben des Gesammt⸗Ministeriums Ew. Königl. Majestät gegen die von der Na⸗ tional⸗Versammlung, als Trägerin der Machtvollkommenheit der deutschen Nation, beschlossene Rechsverfasung. die insbesondere von der fränkischen, schwäbischen vnd rheinpfälzischen Bevölkerung Baperns laut und freudig begrüßt wurde, in welcher der freiheitsliebende und friedfertige Bürger die einzige Hoffnung und das einzige Mittel erblickt, um den ersehnten gesetzlichen Boden dauernd zu gewinnen und da⸗ durch Ruhe und Ordnung zu schaffen, deren Anerkennung daher zur drin⸗ genden Nothwendigkeit geworden ist, wenn das Streben und die Bewegung aller Stämme der deutschen Nation nach Einigung einen Ruhepunkt finden, wenn wir nicht aufs neue in blutige Revolutionen gestürzt und selbst Ge⸗ fahr laufen sollen, den jetzigen Bestand des Königreichs bedroht zu sehen, dieses Widerstreben des Gesammt⸗Ministeriums Ew. Königl. Majestät legt der Kammer der Abgeordneten die ernste Pflicht auf, „einerseits Ew. Königl. Majestät zu erklären, daß sie dem Gesammt⸗Ministerium alle und jede Un⸗ terstützung überhaupt, insbesondere aber die verlangte zur Ausführung seines Programms vom 17ten d. Mts. versagen müsse; andererseits Ew. Königl. Majestät die dringende Bitte ans Herz zu legen, unverzüglich ein Ministe⸗ rium zu berufen, das die unbedingte Anerkennung der von der National⸗ Versammlung endgültig beschlossenen Reichsverfassung sammt dem dazu ge⸗ hörigen Wahlgesetze aussprechen und sofort thatsächlich in Ausführung bringen wird. Ew. Königlichen Majestät treugehorsamste Kammer der Ab⸗ geordneten.“

Würzburg, 20. Mai. (O. P. A. Z. Gestern Abend warnte

ein stadtkommissärisches Ausschreiben vor Angriff eines Postens, in⸗

dem in Folge eines Schusses auf den Arbeitshaus⸗Posten die Wa⸗ schen scharf geladen hätten. Im Laufe des Abends fanden daher

schwere Exzesse von Seiten des Militärs statt, deren Folge Ver⸗ wüstungen und Verwundungen waren. In Folge dieser Exzesse ver⸗ ließen die Studenten heute Morgen in einem großen Zuge unsere Stadt. Das Stadtgericht hat beschlossen, energische Schritte in die⸗ ser Angelegenheit zu thun.

Kaiserslautern, 19. Mai. (O. P. A. Z.) Heute rück⸗ ten wieder Chevauxlegers von Zweibrücken, dessen Garnison nun ganz aufgelöst ist, hier ein. Auch Landau entleert sich täglich mehr.

Unter den zuletzt Angekommenen befinden sich einige Artillerie⸗Of⸗ fiziere. Die schon länger hier anwesenden und eingereihten Trup⸗ pen⸗Abtheilungen haben diesen Nachmittag plötzlich Marschordre nach Neustadt erhalten. 8

Württemberg. Stuttgart, 18. Mai. (Schwäb. M.) Nachstehendes ist der Schluß der im gestrigen Blatte des Preuß. Staats⸗Anzeigers abgebrochenen Sitzung der Abgeordneten⸗ Kammer: von Zwerger: Wir haben am 25. April mit großer Feierlichkeit und Enthusiasmus uns für die Anerkennung der Reichsverfassung ausgesprochen, und nicht nur unser eigenes Volk, sondern ganz Deutschland hat diese un⸗ sere feierliche Erklärung mit Freuden begrüßt. Ich betrachte den heutigen Antrag auf Beeidigung aller Staatsbürger, des Militairs und der ganzen bewaffneten Macht für nichts Anderes, als für eine Besiegelung eben jener feierlichen Anerkennung. Wenn man nur einfach erklärt, man wolle die Rieichsverfassung anerkennen, man will aber dieser Anerkennung keine Folge geben, so scheint mir das ein leeres Wortspiel. Ich glaube, daß wir diese Handlung besiegeln müssen durch die feierliche Erklärung, mit der ja auch unsere Verfassung besiegelt wird. In dem Gesetz, dessen Berathung auf der heutigen Tagesordnung steht, in dem Wahlgesetz, ist auch ein Eid vorge⸗ schrieben für diejenigen Mitglieder, welche die Verfassung berathen sollen. Es wird auch in der künftigen Verfassung ein gleicher Eid auf die Verfas⸗ sung verlangt werden. Wenn politische Eide keinen Werth haben, warum muthet man denjenigen Abgeordneten, welche die Verfassung zu revidiren haben, einen Eid zu? Man hat gesagt, man könne Niemanden zwin⸗ gen, und doch ist dort ein Zwang ausgesprochen. Alle die, welche den vor⸗ geschriebenen Eid nicht ablegen wollen, sind von der Vertretung in der Kammer zur Verfassungs⸗Revision ausgeschlossen. Ich glaube, wenn die Reichsverfassung in Württemberg anerkannt ist, ist sie eben so zu betrach⸗ ten, wie die Landesverfassung oder noch mehr, und so gut jeder Staats⸗ bürger gezwungen wird, schon in seinem 16ten Jahre zu huldigen und die Verfassung zu beschwören, ist, glaube ich, ebenfalls jeder Staatsbürger ver⸗ pflichtet, die Reichsverfassung zu beschwören. Wenn gesagt worden ist, es sei die Kompetenz von Seiten der Reichsversammlung überschritten worden, so glaube ich das nicht; denn die National⸗Versammlung hat nur ausge⸗ sprochen, daß die Centralgewalt die Beeidigung nur da anzuordnen habe, wo die Regierung es nicht selbst thut; wo aber die Regierung es selbst thut, ist die Centralgewalt nicht veranlaßt, ein solches Gebot zu geben. Es ist aber auch die Ansicht des Volkes, wie wir in vielen Adressen gelesen haben; man verlangt überall, daß die deutsche Reichsverfassung eegr werde, weil das Volk einmal die Ansicht hat, daß ein so wichtiges Gesetz durch den Eid besiegelt werden soll, und Mißtrauen hat, daß, wenn es nicht geschieht, es immer im Zweifel ist, ob man auch im Ernst diese Reichsver⸗ fassung will. Es ist mir heute die Abschrift einer Erklärung von den Be⸗ zirks⸗Beamten und Schultheißen des Bezirks Ravensburg an die Kammer mitgetheilt worden, worin diese entschieden sich für die Beeidigung aus⸗ sprechen, also die Staatsbeamten selbst und Ortsvorsteher eines ganzen Be⸗ zirks haben dieses erklärt; nur drei Ortsvorsteher haben nicht unterschrieben, wovon zwei sich hier in der Kammer befunden haben zur Zeit der Unter⸗ schrift, und einer eben abwesend gewesen sein mag. Man sieht also, daß auch außer diesem Saale die Ansicht bei den Staatsbeamten vorherrscht, daß es eine Nothwendigkeit sei, die Beeidigung vorzunehmen. Wenn vor⸗ hin gesagt worden ist, man wisse nicht, wie man den Soldaten auf die Reichsverfassung beeidigen soll, so gebe ich zu, daß, wenn es sich von einem Fahneneid handem würde, man dem Soldaten sagen müßte, wem er zu folgen habe. Allein hier betrachte ich den Soldaten weniger in seiner Ei⸗ genschaft als Soldat, sondern als Bürger, als Staatsbürger wie jeden An⸗ deren, und wenn jeder andere Staatsbürger einen Eid schwören soll, so sehe ich nicht ein, warum es nicht auch der Soldat thun soll. Er schwört, daß d.eveensiguna aufrech erhalten, daß er nichts thun will, was gegen alüre Veasuns ts er schwört also damit, daß er Gehorsam leisten wird hlen, welche zur Aufrechthaltung der Verfassung dienen, und sich zu nichts gebrauchen lassen will, wodurch diese Neichsverfassung umgestürzt werden könnte. Man kann ihm also gar wohl sagen, was er zu schwö heat, und er wird es begreifen, ol Ng n e .“ Peifen, ohne daß man ihm die Paragraphen sammt Mhenn es⸗un alaeerg efebauhsfag⸗ 18 des Weiteren hinaus erklärt. 1 ie Ansicht des Volkes ist, daß ein so wichtiger Beenah gen veteseecen Uehen daß wir die 1e cs.Besgasfnnh 8 E9 e;e; das⸗ Nähttanen sovwohl deuae e geahig 8 egen die, welche etwa noch Hinte . erung, a Rächs ⸗Verfassung beseiitge und Fe enen hee.g ber Aneriennung der darin den Ernst nicht nur der Volksverireter, sondern S. Fh de Volk überhaupt aller derjenigen, die es mit Deutschland gut meinen, kannt. g⸗

sollten wir nicht Anstand nehmen, den Antrag der Kommission Be gece

Ich sehe aber auch noch, wenn wir diesen Antrag zum

1— 8 eine Antwort auf die Erklärung der preußischen Rensehrase e ben.

neuerlich abgegeben hat, gewiß nicht in der freundlichsten Absicht, für das

deutsche Vaterland das zu thun, was ihre Obliegenheit wäre; auf die neueste Erklärung, wodurch sie die Vertreter ihres Volkes zurückberuft. Sie wird darin erkennen, daß es uns Süddeutschen Ernst ist mit unserem aus⸗

gesprochenen Willen, die Reichs⸗Verfassung durchzuführen und zur Geltung

zu bringen. Ich stimme also aus diesen Gründen für den Antrag.

1— Staatsrath Römer: Zwerger beruft sich auf den Willen des würt⸗ tembergischen Volkes, welchen dasselbe in verschiedenen Adressen ausgespro⸗ chen habe, insbesondere auf eine Adresse, welcher die Ortsvorsteher und Beamten gestimmt haben. Diese Adresse ist

auch die

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gestern in meine Hand gekommen. Es giebt allerdings sehr viele im würt⸗ tembergischen Volke, welche wünschen, daß auf die Reichs⸗Verfassung so⸗ wohl das Volk als das Militair beeidigt werde. Allein daraus, daß der Oberamtsrichter und der Oberamtmann in Ravensburg diese Adresse unter⸗ schrieben haben, geht noch nicht hervor, daß dieser Wunsch im Volke so dringend sich ausspricht; denn neben der Beeidigung auf die Verfassung fordern diese beiden Beamten noch weiter, daß eine konstituirende Versamm⸗ lung zum Behufe der Abänderung der Verfassung einberufen werde, und zwar eine konstituirende Versammlung, welche die neue Verfassung nicht mit der Regierung zu vereinbaren, sondern über diesen Gegenstand endgültig zu erkennen habe. Das thut der Oberamtsrichter Kuhn und der Oberamt⸗ mann Schneider in Ravensburg; daraus geht hervor, daß sie den Verhält⸗ nissen sehr stark Rechnung tragen, was ich um so mehr bedaure, als mir überhaupt der Liberalismus, der erst nachmärzlich ist, in jeder Beziehung als höchst widerwärtig erscheint; denn heutzutage ist es keine Kunst, liberal zu sein, aber früher, wo Muth dazn gehört hat, gab es Leute, welche Alles waren, nur nicht freisinnig. (Beifall.) Wenn der Abgeordnete von Neckar⸗ sulm meint, daß ein Zwang in Beziehung auf die Beeidigung eintreten soll, so ist das eine Behauptung, die sehr bald ausgesprochen ist, aber nicht so schnell in Vollzug gesetzt werden kann. Ich wünsche nur zu wissen, auf welche Art man die Leute zwingen will, welche den Eid leisten wollen, den Beamten allerdings, wenn er aber kein Beamter ist, sondern ein einfacher Staatsbürger, ein württembergischer Unterthan, was soll man da mit ihm anfangen, soll man ihn strafen? etwa verbannen oder was? Ich sehe nicht ein, wie eine solche Maßregel ausgeführt werden könnte. Aber ich glaube auch, daß es gar nicht nöthig ist, daß man sich über diesen Gegenstand den Kopf zerbricht. Wenn einmal geschworen werden soll, so werden wahr⸗ scheinlich die Meisten schwören, und die Minderzahl, welche nicht schwört, wird nicht gefährlich sein; jedenfalls werden sie nicht zu denjenigen gehören, die gegen die Reichsverfassung irgend etwas unternehmen wollen. Der Herr Abgeordnete von Neckarsulm hat eine Parallele gezogen zwischen mei⸗ ner Behauptung, wonach zu einem solchen Cide ein Zwang nicht soll statt⸗ finden können, und zwischen dem Entwurf zu dem demnächst zu berathen⸗ den Wahlgesetz, wo ausgesprochen ist, daß derjenige, welcher den vorgeschrie⸗ benen Eid nicht schwöre, in die Volksvertretung nicht eintreten könne. Es ist aber offenbar ein großer Unterschied zwischen beiden Verhältnissen; denn im letzten Falle hat derjenige, welcher schwören soll, eine spezielle Mission zu erfüllen, im anderen Falle aber hat man sich blos im Allgemeinen auf die Reichs⸗Verfassung verpflichten zu lassen, und wenn ich auch zugebe, daß in dieser Beziehung diese Staatsbürger von den übrigen Staatsbürgern unterschieden werden können, so glaube ich doch, daß die Forderung, welche im vorliegenden Wahlgesetz⸗Entwurf aufgestellt ist, unumgänglich nothwen⸗ dig ist, um zu einem Ziele zu gelangen. Nicht derselbe Fall tritt ein, wenn die Reichs⸗Verfassung von Einzelnen nicht beschworen werden will, und eben deshalb wiederhole ich, daß beide Fälle sehr von einander ver⸗ schieden sind.

Freiherr von Linden: Unser Standpunkt ist der, daß die Regierung erklärt hat, sie halte den Eid nicht für zweckmäßig, allein dessenungeachtet sei sie geneigt, ihre Bedenken aufzugeben und dem so stark au ge ge en Verlangen nach demselben sich zu fügen. Sie hat erklärt, erathungen darüber eintreten zu lassen. Dies ist der heutige Standpunkt, aber dennoch will man die Regierung nöthigen und zur Eile drängen. Ich trenne daher die Frage über die Beeidigung selbst von der Frage über die Bitte an die Staats⸗Regierung, Einleitungen dazu zu treffen. STö will ich mich nicht abhalten lassen, mein Bedenken über eine solche Beeidigung vor⸗ zubringen, denn es ist unerhört, daß man einen Eid verlangt auf etwas, das noch gar nicht existirt. Vorsicht ist hier vor Allem angemessen und eine Vereinbarung mit den anderen Staaten, welche die Reichsverfassung aner⸗ kannt haben, über eine feste, bestimmte Form. In Württemberg giebt es sehr Viele, welche sich durch einen Eid, den sie auf eine solche Grundlage, wie sie jetzt vorliegt, schwören sollten, in ihrem Gewissen sehr beschwert füh⸗ len würden. Der Redner erklärt sich gegen die Ausführung des Kommis⸗ sions⸗Berichts und gegen die Anträge. Vor Allem sollte in dieser hochwich⸗ tigen Sache die Einheit für alle deutschen Staaten gewahrt werden. Wenn die Regierung glaubt, sie müsse einen solchen Eid anordnen, dann ist es Zeit für Jeden, sein Gewissen zu sragen, aber heute schon dazu zu drän⸗ gen, dazu kann ich mich nicht entschließen.

Scherr: Ich bestreite, daß die Beeidigung nur von der Centralgewalt angeordnet werden kann, die National⸗Versammlung steht über der Central⸗ gewalt, und diese hat die Beeidigung des Militairs beschlossen. Es ist ferner gesagt worden, es bestehe ja noch kein Reich; durch den Eid will man aber, daß das Reich Füße bekomme, dann werden auch die Hände zum Handeln kommen. An der Konfusion, von welcher der Abg. Kuhn ge⸗ sprochen hat, ist nicht die National⸗Versammlung, sondern die sind daran Schuld, welche gegen das Volk konspiriren und komplottiren. Der Reichs⸗ Kriegeminister Prucker hat kürzlich in der National⸗Versammlung von nichts als Kriegsherr und Kriegsherr gesprochen, das kam mir vor, als wenn die Gestalt eines ci-devant Kriegsministers in der Paulskirche spukte. Ferner ist gesagt worden, aus Gewissensskrupel könnten viele Deutsche auswandern, ich glaube aber, es wäre nicht viel verloren, wenn alle Deutschen auswan⸗ derten, welche an der Reichsverfassung nicht festhalten wollen. In der Bibel heißt es: Trachtet nach dem Himmelreich, warum soll man nicht auch nach dem deutschen Reiche trachten dürfen.

Mack: Ich glaube, daß es durchaus nicht in der Absicht der Kom⸗ mission liegt, die Regierung zur Eil zu treiben, was in dieser Sache al⸗ lerdings bedenklich erscheinen müßte. Was das deutsche Volk mit allen seinen Opfern bisher errungen hat, das ist die Urkunde der Reichsverfas⸗ sung. Ich srage, ob, wenn die Beeidigung verzögert würde, nicht das Mißtrauen im Volk schon ein so großer Uebelstand wäre, daß man daͤsselbe dadurch zu beseitigen veranlaßt sf. Es kommt allerdings in Erwägung, welches der Inhalt der Beeidigung sein wird. Soll es die Absicht eines jeden Deutschen sein, dem Sinne und dem Willen der National⸗Versamm⸗ lung mit all' seinem Wissen, Wollen und Können beizutreten, so kann der Beeidigung auf die Verfassung nichts im Wege stehen. Ich glaube daher, indem ich dem Antrage beitrete, nichts zu thun, was den Rechien und Ueberzeugungen eines Staatsbürgers, eines Menschen, eines Christen im Wege steht. Wieland verzichtet auf das Wort wegen der vorgerückten Zeit, unterstützt aber auch die Kommissions⸗Anträge.

Freiherr von Hornstein: Die Reichsverfassung ist ein Gesetz, wel⸗ chem man Folge zu leisten hat, ohne nöthig zu haben, es zu beschwören. Sodann ist die Reichsverfassung ja noch gar nicht fertig. Ich will ein deutsches Reich, denn ich habe in 38 Jahren lange genug den leidenden Gehorsam gegen Württemberg kennen gelernt, aber gehen Sie mit Ruhe und mit Vorsicht vor, wenn Ihnen die Einheit am Herzen liegt. Ich er⸗ kläre mich gegen die Anträge. Wiest von Eßlingen, der die Anträge der Kommission unterstützt, sucht die dagegen erhobenen Einwendungen zu widerlegen.

Der Antrag der Kommission wurde hierauf mit 62 gegen 14 Stimmen angenommen. Was die vorherige Mittheilung der Eides⸗ formel an die Stände betrifft, so wird dieses, nach dem Antrage Wiest's von Eßlingen, nur als ein Wunsch an die Regierung aus⸗ gesprochen.

Stuttgart, 18. Mai. (Schwäbischer Merkur.) In den Kammer⸗Verhandlungen über die badischen Ereignisse machte Staatsrath Römer am Schluß noch folgende Bemerkungen: „Der Landes⸗Ausschuß in Baden hat erklärt, daß er an das Volk ap⸗ pellire; darin liegt eine Uebergehung des Staatsoberhaupts; auch habe ich bescheidene Zweifel bei der Darstellung Becher's; aus feu⸗ riger Liebe zur Reichsverfassung hat der badische Landes⸗Ausschuß sich wohl nicht an die Spitze gestellt. Wenn die Centralgewalt uns Zumuthungen macht, welche die Kräfte des Landes übersteigen, so werden wir remonstriren; wenn man uns aber einmal sagt, thut, was die Centralgewalt anordnet, und das anderemal, thut es nicht, so haben wir keinen Haltpunkt. Wenn die Reichsgewalt für Reichs⸗ zwecke eine Anordnung trifft, so dürfen wir uns, den wiederholten

Beschlüssen der Kammer gemäß, nicht entziehen. Würden wir uns

auf eigene Faust in die Verhältnisse in Baden einmischen, so wäre dies unrecht und thöricht; wir müssen lediglich der St ee

überlassen, das Nöthige 8

b zu ermessen. Wenn der von dem Abgeord⸗ neten Becher bezeichnete Erlaß von Anarchie spricht, so die späteren Erlasse wohl anders sprechen, wenn die Reichsgewalt nä⸗

here Kenntniß erh alten hat. Es ist allerdings auffallend, in wel⸗

*

cher Weise die badische Regierung das Land verlassen hat; ein sol⸗

ches Zusammenfallen einer Regierung, wie es in Baden der Fall

war, ist in der Geschichte wahrhaft unerhört und wäre scherzhaft nennen, wenn die Sache nicht so ernst wäre.“ scherhhaft zu

Stuttgart, 1-. Mat. (Schwäb. Merk.) In der heutigen Sitzung der Abgeordneten⸗Kammer stand auf der Tagesvrvunan die Berathung des Berichts der staatsrechtlichen Kommission über

den Gesetz⸗Entwurf, betre ffend die Einberufung einer Versammlung

von Volksvertretern zu Berathung einer Revision der Verfassung.

Berichterstatter Seeger. Dieser Entwurf, sagt Seeger, hat den Zweck, unsere 8 zu be⸗

endigen und dieselbe in die Hände einer neuen Versammlung zu legen. Der

Art. 1 des Gesetzentwurfs beschränkt die Zuständigkeit der einzuberufenden Versammlung auf die von der Staatsregierung vorgeschlagenen Abände⸗ rungen der Verfassung. Weiter bestimmt Art. 2, wenn vor Feststellung der neuen Verfassung dringende Staatsgeschäfte zu erledigen seien, bei welchen

die Zustimmung des Landtages erforderlich ist, so solle die Regierung be⸗- fugt sein, mit Zustimmung des von den bisherigen Kammern gewählten größe⸗

ren Ausschusses, welcher auch während der Verhandlungen der verfassungbera⸗ thenden Versammlung in seinem Wirkungskreise fortzubestehen habe, zu handein, und es soll diese Zustimmung dieselbe rechtliche Wirkung haben, wie wenn sie von der Ständeversammlung ertheilt worden wäre. Die Kommission ist hiermit nicht einverstanden; sie sagt, die Wirksamkeit der einzuberufenden Versammlung sei in doppelter Beziehun beschränkt, einmal, insofern ihr die Befugniß, andere Gesetze als die Ferfaßung zu berathen, unbedingt abge⸗ schnitten wird, sodann insofern sie auch rücksichtlich der Verfassung selbst nur über diejenigen Abänderungen zu beschließen haben soll, welche ih von der Staatsregierung beshe ascen werden; anderentheils ist sie dagegen, daß dem ständischen Ausschusse Befugnisse eingeräumt werden sollen, welche weit über diejenigen hinausgehen, welche ihm bis jetzt verfaffungsmäßig zustehen.

8

Die Kammer hat deshalb beschlossen, an die Stelle des egierungs⸗Ent-⸗

wurfs folgende beide Artikel auf den Kommissions⸗Antrag zu setzen.

„Art. 1. An die Stelle der bisherigen, nach den Vorschriften des 9ten

Kapitels der Verfassungs⸗Urkunde vom 25. September 1819 zusammenge⸗ setzten Ständeversammlung wird nach den Bestimmungen des gegenwärli⸗ gen Gesetzes eine Versammlung von Vertretern des Volks berusen. Diese Versammlung tritt in das Rechtsverhältniß der bisherigen Ständeversamm⸗ lung ein, so weit nicht die nachfolgenden Bestimmungen elwas Anderes fest⸗ setzen. Sie hat in Gemäßheit des §. 187 der deutschen Reichsverfassung das Recht des Gesetzvorschlags. Art. 2. Ihre Thätigkeit erstreckt sich zu⸗ nächst auf Verabschiedung derjenigen Abänderungen der Landesverfassung, welche in Folge der Abschaffung der Standesvorrechte und anderer Bestim⸗ mungen der deutschen Reichsverfassung nothwendig werden oder sich sonst als zweckmäßig erwiesen haben; sodann aber auch auf alle diejenigen Staatsgeschäfte, welche zu dem Wirkungskreise der Stände⸗Versammlung gehören und welche entweder von der Staats⸗Regierung an sie ge⸗ bracht, oder welche von der Versammlung selbst durch eine Mehrheit von zwei Drättheilen der anwesenden Mitglieder für so dringend erklärt werden, daß ihre Erledigung nicht bis auf den unmittelbar nach Abschluß der neuen Verfassung einzuberufenden ordentlichen Landtag verschoben werden kann. Bis zur Verabschiedung der neuen Verfassung bleiben die Bestimmungen der Verfassungsurkunde vom 25. September 1819, so weit sie nicht durch die als Landesgesetz gelten Grundrechte des deutschen Volkes nach Maßgabe des Einführungsgesetzes und durch das gegenwärtige Gesetz abgeändert sind, in Kraft.“ Nach Art. 3 des Entwurfes soll die zu berufende Versammlung aus 96 zu einer Kammer vereinigten Abgeordneten bestehen, und je zwei Oberämter sollen drei Abgeordnete wählen. Die Kommission hält 64 Ab⸗ geordnete, von welchen jeder Oberamts⸗Bezirk je einen zu wählen hätte, für genug. 1 Prälat Mehring kam auf seinen früheren Plan einer allgemein ge⸗

gliederten Volksvertretung zurück, und Mack will, wenn der Regierungs⸗

Entwurf nicht angenommen wird, 96 Wahlbezirke festsetzen. Der Kommis⸗ sions⸗Antrag wird mit 49 gegen 28 Stimmen angenommen. 1

Nach Art. 4 ist das aktive Wahlrecht von der Bezahlung irgend einer, wenn auch noch so kleinen, direkten, ordentlichen oder außerordentlichen Steuer abhängig. Die Kommission hätte zwar für unbedenklich gehalten, jedem volljährigen unbescholtenen Staatsbürger das Wahlrecht einzuräu⸗ men; da aber, gemäß den von den Departements⸗Chefs in der Kommission abgegebenen Erklärungen, die Regierung großes Gewicht auf diese Bestim⸗ mung legt und dagegen den Ansichten der Kammer zu den Artikeln 1 und 2 beigetreten ist, so trägt die Kommission darauf an, dem Entwurf zuzu⸗ stimmen, um in dieser Sache mit dem Ministerium Hand in Hand zu

ehen.

8 Staatsrath Römer erklärt, daß er darum ein so großes Gewicht auf diesen geringen Census lege, weil ein allgemeines Wahlrecht in unruhigen Zeiten zur Anarchie und in ruhigen Zeiten zum Servilismus führe. Ueber⸗ haupt sei der Census so gering, daß Jeder mit einem Kapital von 15 Fl. das Wahlrecht erlangen könne; ein Mann aber, der sich bemühe, 15 Fl. zusammenzusparen, was auch gewiß Jeder könne, biete eine größere Garan⸗ tie dar und sei ihm lieber, als Einer, der, nachdem er das Wahlrecht aus⸗ eübt, den Schnappsack auf den Buckel nehme und etwa zu einem Frei⸗ gehe. Die Kammer trat dem Regierungs⸗Entwurf ohne Ab⸗ stimmung bei, Scherr, Trotter, Zwerger, Schweickhardt, Platz, Bunz, Ret⸗ tenmair und mehrere Andere verwahrten sich jedoch zu Protokoll gegen den Antrag.

Die Bestimmungen des Art. 4 des Entwurfs über die Ausschließungs⸗ Gründe von dem Wahlrechte, der Art. 5 über den Verlust des Rechts zu wählen wegen Erkaufs und Verkfaufs der Stimmen, oder wegen es gen Abstimmens, sodann der Art. 6 über die Ausübung des Wahlrechts, wenn der Wähler in verschiedenen Wahlbezirken seinen Wohnsitz hat, wurde ohne Abänderung angenommen. Art. 7 lautet: Zum Abgeordneten wähl⸗ bar ist jeder württembergische Staatsbürger, welcher im Lande oder in einem anderen deutschen Staat seinen Wohnsitz, das 30ste Lebensjahr zu⸗ rückgelegt hat und nicht nach Art. 4 Ziff. 1— 4 von dem Wahlrechte aus⸗ geschlossen ist. Angenommen mit der von Seeger vorgeschlagenen veränder⸗ ien Fassung, wonach deutlicher erhellt, daß diejenigen anch wählbar sind, welche nach dem Schlußsatz des Art. 4 eine Gefängnißstrafe erstehen oder sich in Untersuchungshaft befinden.

Die Centralstelle für Gewerbe und Handel hat beschlossen, zu pünktlicher Arbeit bei der Fertigung von Modewaaren, von Mul⸗ tons und Flanellen durch Vertheilung von Preisen aufzumuntern. Es werden deshalb sechs 3 von 25 Fl. ausgesetzt, und zwar je einer für ein gelungenes hiernach bezeichnetes Assortiment von Geweben: 1) für wenigstens 10 Stück ½ oder ½ breiten oder 15 Stück 4 oder 3₰ breiten fagionirten Buckskin in drei oder vier ver⸗ schiedenen Dessins; 2) für 10 Stück Westenstoffe von verschiedenen Dessins; 3) für 10 Stück 4 oder 4 breite Coatings in verschiede⸗ nen Dessins; 4) für 10 Sltück Cassinets in verschiedenen Farben; 5) für 10 Stück Hemden⸗Flanell von verschiedenen Qualitäten; 6) für 10 Stück Multon von verschiedenen Qualitäten. Die Stücke müssen, sofern wegen der Breite oben nichts bestimmt ist, von ge⸗ wöhnlicher Breite und Länge sein; bei Buckskin und Westenstoffen darf die Länge eines Stückes nicht weniger als 16 Ellen betragen. Ein Bewerber kann nur einen Preis erhalten. Die Prüfung wird mit Strenge vorgenommen und ein Preis nur für solche Waare gegeben werden, welche mit besonderer Aufmerksamkeit gefertigt, und nicht blos in Vergleich mit derjenigen, welche von Anderen einge⸗ sendet wird, sondern an und für sich als besonders gut gelungen

und schön bezeichnet zu werden verdient. Uebrigens wird bei der

Prüfung nicht auf die Feinheit der Waare, sondern nur darauf ge⸗ sehen werden, daß dieselbe durchaus, sowohl im Aeußeren als In⸗ neren, mit Fleiß und Pünktlichkeit gut gearbeitet sei, damit kein Meister veranlaßt werde, lediglich wegen der Preisbewerbung, Stoffe von größerer Feinheit zu fertigen, als sein gewöhnlicher Absatz zu⸗ läßt. Die sämmtliche zur Preisbewerbung eingesendete Waare wird am 19. August öffentlich ausgestellt und am 20sten zurückgegeben;

t werden.

1

stadt und in Worms in der Entfernung von 4—8 Stunden die Sicherheit der Festung bedrohende Elemente bestehen; e) fremde Emissäre und selbst Bewohner von Mainz versuchen, den Soldaten der Garnison schlechte Grundsätze beizubringen, um dieselben zum Ungehorsam, zur Untreue und ur Desertion zu verleiten; folgende Anordnungen chiffe werden bei ihrer Ankunft und vor ihrer Patrouillen unter Anführung eines Offiziers und unter Assistenz eines Po⸗ lizei⸗Agenten untersucht, ob sich in denselben Waffen, Munition, Desertion verleitete Soldaten befinden. scheinenden Zeitungen sind zur strengsten Mäßigung aufzufordern und per⸗ sönlich verantwortlich für alle Folgen zu machen, die daraus entstehen könn⸗ ten, wenn sie dieser Aufforderung nicht willig nachkommen. 3) Die Wirths⸗ häuser müssen um 11 Uhr geschlossen werden und die Militair⸗Patrouillen ung dieses Gebots zu beaufsichtigen und im Falle der Nichtbrachtung desselben, die Schließung der Wirthshäuser durch die Alle Tumultuanten auf der Straße werden durch 4) Das Exerziren in der Fruchthalle, selbst ohne Waffen, die Anhäufüng und Anfertigung von Waffen und Kugeln, die An⸗ schaffung von Pulvervorräthen, das Tragen der rothen Kokarden, Bänder und Federn an den Hüten, das Anheften von aufrührerischen Plakaten an den Straßenecken wird untersagt und die Wachten und Patrouillen sind be⸗ auftragt, gegen die Dawiderhandelnden einzuschreiten. 35) Auf dem Rheine wird ein Wachtschiff etablirt, und haben alle den Rhein und den Main be⸗ fahrenden Schiffe und Boote dem Anrufe desselben Rede zu stehen und Anker zu werfen oder umzudrehen, sofort Folge zu leisten. Sollte die mündliche Aufforderung hierzu nicht beachtet werden, so wird ein blinder Schuß als Aufforderung hierzu abgefeuert. Wird auch dieser unbeachtet gelassen, werden bei ihrer Ankunft und Abfahrt durch Militair⸗Patrouillen eben so Erhaltenem Auftrage gemäß bringe ich diese Anordnungen hierdurch mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, wie das Festungs⸗Gouvernement um so mehr erwarte, daß dieselben zur Auf⸗ rechthaltung der Ruhe und Ordnung und der öffentlichen Sicherheit genü⸗ gen würden, als es gegenfalls den förmlichen Belagerungszustand würde erklären müssen. Mainz, 19. Mai 1849. Der Bürgermeister Nack.“

Sachsen⸗Altenburg. Sitzungen der Landschaft am 4.

Der Chef des Kriegs⸗Ministeriums hat nachstehenden oldaten! Es ist am gestrigen Tage in allen Kasernen, auf allen eee⸗ durch 1nnler Rnsczlas ein Aufruf verbreitet worden, den die Soldaten an ihre Kameraden im übrigen Deutschland erlassen Gleich jenen früheren Ansprachen von Ungenannten, die im Bewußtsein ihrer schlechten Sache nur unter dem Deckmantel der Verbor⸗ heit sich an Euch wenden, ist auch dieser, ossenbar in Stuttgart verfaßte, n badischen Soldaten herrrührende Aufruf einer unlauteren Quelle Trotz der Unhaltbarkeit der darin aufgestellten Sätze erachte ich es, in Betracht der jüngsten Ereignisse in unserem Nachbarlande, für meine Pflicht, bei diesem Anlasse einige ernste Worte an Euch zu richten. habt Vertrauen zu mir ich weiß es, und ich danke Euch dafür Ihr ißt, wie die dhn eapꝛten das Ziel aller meiner Bestrebungen ist, darum glaubt, daß ich offen und wahr zu Euch rede. Eid bricht, den er Fürst und Verfassung geschworen, in den Staub tritt, die in zahlreichen Schlachten den Nuhm seiner Väter gesehen, darf Euch seine Kameraden nicht mehr nennen. Wie solche verbrecherische Handlungen nun auch beschönigt werden, was immer man zu ihrer Entschuldigung auch sagen mag, es ist nur Lug und Trug und wird, so hoffe ich, keinen Zugang zu Euch finden. 2 daten sind einfach und einem Jeden leicht verständlich; sie lauten: Muth, Jene Meuterer in Baden haben mit ihrem Verrathe sich gegen jede derselben verfehlt, und bald wird die Reue ihrer unseligen Verblendung folgen; sie haben sich selbst, ihre Waffen, ja den geachteten Namen eines deutschen Kriegers mit Schande befleckt. So haltet nun Ihr meine Waffengefährten um so fester an Eurem Eid, vertraut Euren Führern, die mit Euch nur die Ehre und das Wohl des Vaterlandes wol⸗ Bewahrt unerschütterlich Ordnung und Gehorsam, denn sie allein be⸗ festigen und schirmen das Heer, das nur durch seine entschlossene, verfassungs⸗ mäßige Haltung die Heimat zu sichern vermag. sich Euch die Verführer; prüfet, was sie sagen. 1 gemeinsame Kraft fürchten, darum wollen sie Euch abwendig machen von Eurer Pflicht, darum wollen sie Unfrieden und Zwietracht in Eure Reihen s Württemberger! König, Regierung und Volk halten fest und unver⸗ brüchlich an den Freiheiten, welche durch die Landes⸗ und Reichsverfassung die auch wir freudig anerkennen und, wo es Noth thut, mit den Waffen in der Hand schützen und vertheidigen werden, als ein für Alle gleich ver⸗ bindliches Gesetz verbürgt sind. der ehrenvollen Stellung, wesche sich Württemberg im deutschen Lande er⸗ halten hat. Soldaten! Wahret diesen Euren Beruf, wie es braven Män⸗ Ihr zu Handlungen befehligt werden, gen Recht und Gesetz sind; ich bürge Euch dafür mit meiner V lichkeit! nie zu Handlungen, welche nicht i mit der Pflicht des Bürgers, wie des Soldaten! des gesammten deutschen Vaterlandes au Erben seid des Ruhmes, den Eure Väte württembergischen Wa

etroffen: 1) die Dampf⸗ Lenisane lbfahrt durch Militair⸗

2) Die Redacteure der hier er⸗

meiner Waf⸗ sind beauftragt, die Befolg

Polizei zu veranlassen. die Patrouillen arretirt.

Württemberger! wer die Fahnen

Die Pflichten des Sol⸗

Gehorsam, Treue. dessen etwaigem Gebote:

so wird scharf gefeuert. 6) Die Eisenbahnzüge

wie die Dampfschiffe visitirt.

Mit glatten Worten nahen Weil sie Eure Treue, Eure

Altenburg, 17. Mai. und 5. April wurde ein Postulat von 2000 Rthlr. zur zeitweiligen Benutzung eines Hülfsarbeiters im Ministerium zur Herstellung der durch Einführung der deutschen Grundrechte nöthig werdenden neuen gesetzlichen Vorschriften be⸗ willigt; eben so die Eröffnung eines

Alle Stände durchdringt das Gefühl

Kredits bis zur Höhe von behufs der Vergütung der Einquartierungs⸗Auf⸗ wände, und 9268 Rthlr. Beisteuer zur deutschen Flotte. wurde eine Liquidation der Königlich sächsischen Staats⸗ über außerordentliche Aufwände bei auf Requisition der gischen Regierung am 18. Juni 1848 erfolgter Truppen⸗ g im Betrage von 2212 Rthlr. einstweilen beanstandet, weil die sächsischen Truppen zum Schutze sächsischen Staats⸗Eigen⸗ thums in Altenburg aufgestellt worden seien. Eben so wurde eine Eingabe des Stadtraths und des Bürgervorstandes zu Altenburg: „die Landschaft wolle die Vergütun der Residenz vom 18—20. Juni 18 von 1957 Rthlr. aus Landesmitteln auswirken“, zurückgewiesen. Hierauf erklärte sich die Landschaft einstimmig einverstanden mit dem von einer aus landschaftlichen und Herzoglichen Kommissarien zusammengesetzten Deputation verfaßten Vortrag über die Herzog⸗ lichen Civilliste, wonach dem Herzog und der Herzoglichen Familie aus der Haupt⸗Finanzkasse statt aller bisherigen Bezüge die jähr⸗ liche feste Summe von 100,000 Rthlr., dem an sein Lebensende 15,000 Rth Antrag des Abgeordn. Dölitzsch daß das Ministerium in sei Staats⸗Regierung

nern geziemt. 40,000 Rthlr., n Uebereinstimmung wären

Bedenket, daß die Au f. Euch gerichtet sind, daß Ihr „geführt von Eurem Könige, den Den 17. M

Regierung

ffen erkämpft haben Der Chef des Kriegs⸗Ministeriums.

v“ schen Zeitung ist, wie dieselbe unter nachstehende Erklärung zur Veröffent⸗

8 Baden. Der Kölni Köln vom 21. Mai meldet, zuge⸗gangen:

e Offiziere des badischen ücklichen Ereignisse in ihrem oden Schutz zu suchen, äußersten Schritte zur ö

des durch die Vorgänge in hervorgerufenen Aufwandes

Armeecorps, welche durch die neuesten un⸗ Vaterlande genöthigt waren, sehen sich veranlaßt, die Beweggründe zu diesem entlichen Kenntniß zu bringen. gen brach in der Reichsfestung Rastatt eine Meu dem größten Theile der Besatzungsmannschaft au Disziplin löste, die gesellschaftliche Ordnung, das Eigenthum bedrohte. Den Offizieren, welche Alles versuchten, die Auf⸗ wurde unter grausamer Mißhandlung erstörung ihres Eigenthums der Gehorsam

Die Festung gerieth in die Hände der Meuterer. Rasch nach einander wurde die Fahne des Aufruhrs in anderen Namentlich war es in Karlsruhe, wo am Abend des g trotz der an demselben Tage stattgehabten Be⸗ fassung alle Schranken des Gesetzes durchbrach.

auf fremdem

or einigen Ta⸗ terei und Empörung unter s, welche alle Bande der die gesetzliche Freiheit, so wie Herzoge Joseph bis lr. jährlich gewährt werden. „Die Landschaft möge erklären, vem Bericht an die Königlich sächsische wegen der Militair⸗Exzesse am 20. Februar in Altenburg sich voreilig und parteiisch ausgesprochen und sich daher seiner Stellung unwürdig erwiesen habe“, wurde v steller selbst wieder zurückgezogen.

rührer zur Treue zurückzubrirn ihrer Person und theilweiser auf das hartnäckigste verweigert.

Orten aufgepflanzt. Mai die Empörun eidigung auf die Reich

on dem Antrag⸗

nicht einmal Brot mitgenommen hätten. Was den Obersten des Regiments anbelange, so habe er Abends um 10 ½ Uhr die Weisung empfangen, auf der Stelle in der Richtung von S. Omer abzurei⸗ sen und den Befehl an den Oberst⸗Lieutenant abzugeben. Als Grund dieses Verfahrens gegen das 6te Regiment werden die Sympa thieen bezeichnet, welche dasselbe für einen wegen seiner republika⸗ nischen Gesinnungen nach Algier versetzten Hauptmann kundgab.

Dem Peuple, welcher einem Befehle des Kriegs⸗Ministers, vom 10. bis 20. Mai jedem Unterofftzier und Soldaten der hie⸗ sigen Besatzung täglich eine Ration Wein zu verabreichen, Ein⸗ schmeichelungszwecke unterschob, antwortet die Patrie, daß im Zu⸗ nehmen der Cholera der einzige Grund dieser Weinvertheilung liege. Nach einem Schreiben aus Macon vom 14ten wurden die Un⸗ ruhen zu Chalons⸗sur⸗Saone am 12ten dadurch veranlaßt, daß ein Volkshaufe zwei wegen Meuterei in ihrer Kaserne verhaftete Hu⸗ saren befreien wollte. Der General ward insultirt und genöthigt, den Degen zu ziehen. Die Reiterei sprengte zweimal ein, war aber viel zu schwach an Zahl und konnte die endliche Befreiung der Ge⸗ fangenen nicht hindern, mit denen man nun unter Vortragung einer rothen Fahne in der Stadt umherzog. Am folgenden Morgen, am 13ten, durchzog abermals ein ungeheurer Haufe von Meuterern mit rothen Fahnen und Kokarden und unter Voraustragung einer mit rothen Bändern geschmückten Büste Ledru Rollin's die Straßen. Nach den am 14ten zu Macon eingegangenen Berichten schien die Ruhe hergestellt zu sein; dennoch wurde ein Theil der dortigen Besatzung nach Chalons eingeschifft, um die Stadt vor weiteren Exzessen zu schützen. ö

In Cette (Herault) hat man sich ebenfalls, gleich Chalons, nicht mehr mit der gesetzlich bestehenden Republik und der dreifar⸗ bigen Fahne begnügen wollen, sondern die rothe Fahne aufgesteckt. Doch ist die Ruhe auch dort wieder hergestellt. g

Zur richtigen Würdigung des Sozialisten Proudhon citirt der Corsaire folgende Stellen aus dem im Jahre 1846 erschienenen Proudhonschen „System der Widersprüche“: „Kommunismus ist die unvermeidliche Folge des Sozialismus, und deshalb ist Sozialismus nichts, war nie etwas und wird nie etwas sein. Habt Ihr im Sozialismus irgend etwas gefunden, außer Eitelkeit und Blödsinn? Als ein Mann, der nur das zu Verwirklichende und den Fortschritt will, weise ich den Sozialismus mit meiner ganzen Kraft zurück. Er ist ideenleer, machtlos und unsittlich; er ist nur geeignet, Ein⸗ faltspinsel und Schurken zu machen.“

Großbritanien und Irland. London, 19. Mai. Der Standard will wissen, daß das jetzige Ministerium sehr bald abtreten und Lord Clarendon Premier⸗Minister werden würde. Lord John Russell, Labouchere, Baring und Hobhouse würden ins Oberhaus eintreten, und Lord J. Russell Präsident des Gehei⸗ men⸗Raths an Stelle Lord Lansdowne's werden. Dem Letzteren sei die Herzogswürde bestimmt. Sir James Graham solle an die Spitze der Admiralität treten, Gladstone Handels⸗Minister, und Lord Lincoln Präsident des ostindischen Büreau's werden.

Den Rhedern von Hull, welche sich über die Bevorzugung amerikanischer, französischer und holländischer Dampfschiffe in Bezug auf die Elb⸗Blokade beschwert und Gleichstellung mit denselben ver⸗ langt hatten, ist von Lord Palmerston der Bescheid geworden, daß jene Dampfschiffe nur weil sie Post⸗Dampfschiffe seien, begünstigt würden, und daß, wenn eine dem Wunsche der Rheder von Hull entsprechende Anforderung gestellt würde, die Folge nur die sein dürfte, daß jenen Schiffen die Vergünstigung wieder entzogen würde, ohne daß sie selbst Vortheil davon hätten; denn Dänemark, wenn es auf die Wünsche von Hull eingehen wollte, würde die Blokade geradezu aufgeben müssen. Die Times will wissen, daß Lord Palmerston die von Dänemark zu einem neuen Waffenstillstande mit

g und mit gänzlicher Hintansetzun gebliebene Unteroffiziere und Sol⸗ zu thun versucht, doch vergebens. Pöbel fanden thätliche Widersetzlichkeiten tgetreuen wurden bedroht, mißhandelt, ja, derung gesellten sich

Mit der größten Aufopferun g der eigenen Person haben die Offiziere, so wie treu daten, auch hier der Empörung Einhalt Im Vereine mit einem wüthenden der gröbsten Art statt; die Pflich selbst getödtet; Raub und Plün verharrten so lange auf ihrem Posten, Wiederherstellung des Gehorsams und der Diszipli Der Großherzog nebst seiner Familie war, so Die meuterischen Solda

Braunschweig, 19. Mai. Auf Requisition der Centralgewalt w sämmtliches noch hier befindliches Militair nach Frankfurt a. M. abgehen, und zwar zu lon und eine Schwadron Husaren. r Abwesenheit der Truppen das

Braunschweig. ird nunmehr unser binnen wenigen Tagen nächst das Leib⸗Batail⸗ Den aktiven Garnisondienst erste Aufgebot der

Die Offiziere die letzte Aussicht auf n verschwunden war. wie seine Minister, gezwungen, ten stellten sich freiwillig unter die Befehle einer „provisorischen Regierung“, die, als nicht verfassungsmä⸗ ßig, von den Offizieren in Folge ihrer geschworenen Treue nicht anerkannt, noch weniger unterstützt werden konzte. mit Gewalt zurückgehalten wurden, sahen sich Angesichts dieser Zustände zur Wahrung ihres Eides und um nicht mit offenen Empörern sich verbinden zu müssen, außer Stand, länger an der Spitze ihrer Truppen zu bleiben. Bei diesem Sachverhalt glauben die betreffenden Offiziere nur den Gesetzen der Ehre und ihrem Eide gewissenhaft nachgekommen zu sein. sich, um jeder Mißdeutung ihres gethanen Schrittes vorzubeugen, veranlaßt, diese Erklärung mit dem Anfügen niederzul ihres Fürsten, beziehungsweise dessen verfa sich als bindend anerkennen.“

und bei Rhein.

soll während de Volkswehr versehen.

Hohenzollern⸗Hechingen. Die heute hat beschlossen, bei das Kontingent ten mit Einschluß der Secretaire und Aktuare, Vorsteher und Gemeinderaths⸗Mitglieder so fassung zu beeidigen.

sich zu entfernen. Hechingen, versammelte Regierung Bürgerwehr, die ersten Gemeinde⸗ fort auf die Reichsver⸗ Am Schlusse ihrer Verhandlungen haben Abgeordnete selbst den fraglichen Eid gleich feierlich ab⸗

(Schwäb. Landes⸗Depu

Jene Offiziere daher, welche nicht darauf an⸗

daß sie nur die Befehle ingsmäßigen Ministeriums für Hohenzollern⸗Sigmaringen. Mai. (O. P. A. Z.) Gestern sind lichtenste getroffen und sollen morgen mit dem h ren. Die fürstliche Familie ist heute der Fürst folgt morgen nach,

Sigmaringen, inische Truppen hier ein⸗ iesigen Kontingent abmarschi⸗ Nacht 1 Uhr nach der Wein⸗ man sagt, in Folge Unser Militair wurde heute auf Verlan Reichsverfassung beeidigt. 8

Darmstadt, 17. Mai. 8 hat am Schlusse ihrer ge⸗ strigen, beinahe sechsstündigen Sitzung den Gesetz⸗Entwurf eines Anleihens Fl. mit 24 gegen 17 Stimmen abgelehnt, dagegen ist dieselbe, gegen 17 Stimmen, einem Antrage des Abgeord⸗ wodurch die Staats⸗Regierung denjenigen Betrag des bereits durch das Gesetz 8 bewilligten Anleihens von 1 Mill. Fl., welchen hat effektuiren können, mit der Summe von unter den Bedingungen des neuen Gesetz⸗Entwurfs

burg abgereist, der badischen Ereignisse. gen der Soldaten auf die ollen bald nachfolgen.

2 Millionen

ebenfalls mit 2 neten von Steinherr beigetreten, ermächtigt wird, vom 19. Mai 184 sie bis jetzt nicht 700,000 Fl. aufzunehmen. Das Frank gen folgende Großherzoglich hessischen G den von Seiten des März⸗Vereins teten Aufruf, zurück. In dem Bewußtsein, welche denselben Eid, ] dem Gesetze und Beobachtung der Staa nur gerechte Forderungen an uns st

Ausland.

Die Estafette be⸗ eines stür⸗

Frankreich. hauptete gestern Abend, 8 3 isterr slo 4. 8 „ForriAro furter Journal enthält unter seinen Anzei⸗ inis 1“ öö „Die Unteroffiziere und Soldaten des⸗

arde⸗Regiments Cheve

Wien geeilt sei, Depeschen beziehen so kriegerisch lauten. die votirten Kriegsgelder für die römische Fünf Divisions⸗Generale unerhört für ein Corps von 17—1 große, alte Bonaparte, sei mit 32,000 und habe nur 3 Divisions⸗Generale geb nomischer umgehen.

Die französische Re National-Versammlung schen Kabinet eine Note lung der Schuld von 27

gserklärung gleichkämen. ch angeblich auf Rom, sollen jedoch keines Die Opinion publi

Erklärung: auxlegers weisen an die deutschen Krieger gerich⸗ mit Verachtung

que befürchtet, daß nische Expedition nicht ausreichen seien bereits abgereist. 9,000 Mann.

d. d. Frankfurt, am 6. Mai 1849, daß unsere höheren Vorgesetzten, m Großherzog, ts⸗Verfassung“ leisteten, werden wir als ehren⸗ s zum letzten Augenblick mit Gut und Blut für serem Eide enthaltene Gelübde einstehen. Frankfurt und 1849. Die Unteroffiziere und Soldaten hessischen Garde⸗Regiments Cheveauxlegers.“

Mainz, 20. Mai. (O. P. A. Z.) Das Festungs⸗Gouver⸗ at nachstehende Bekanntmachung erlassen:

s hiesige Festungs⸗Gouvernement hat in Erwägung, daß a) im gthum Baden eine Insurrection ausgebrochen zog sich zu flüchten gezwungen war;

Bonaparte, der Mann in Italien eingerückt raucht; man solle also öko⸗

wie wir: „Treue de

volle Männer bi gierung hat in Folge einer neulich in der

an sie ergangenen Aufforderung dem be zustellen lassen, worin sie auf Millionen für die

Der französische Konsul zu P richtigt, daß die Regierung der R Chagres, Portobello und Panama für Fre⸗

Das Sidele will wissen, da sehr ernsten Mission beauftragt“, den Beistand der französischen Re

Der National meldet, daß zu Vincennes lie marsch nach La schon dahin abgegangen sei.

den 15. Mai endliche Zah⸗

des Großherzoglich Expedition von 1831 anama hat die Regie

rung benach⸗ epublik Neu⸗ 5

Granada die ihäfen erklärt habe. ß deutsche Abgesandte, „mit einer in Paris angelangt seien, „um publik in Anspruch zu nehmen.“ am Donnerstag gegen Abend das Regiment den Befehl zum p ére erhalten habe, und gestern mit Man habe so geeilt, da

, in Folge deren b) in der Provinz Rhein⸗ Zuzug vieler⸗Bewohner der Nachbarländer gegen setze sich eine bewaffnete Volksmacht ohne Zustimmung roßer Theil der Buͤrger der Reichsfestung n ohne Autorisation der Regierung, und roßherzoglich hessischen Ministeriums vom bewaffneten Zuzug unter Führern gelei⸗ anische Tendenzen befolgen; d) in Wörr⸗

chfalls un die betegeace Ge ww gf

86 büege. organisirt; c) ein

er lötzlichen Ab⸗ Tagesanbruch

ß die Truppen

c. in ungesetzlicher Weise welche offenkundig republik

auch Kelest wegen der Vertheilung der Preise das Nähere bekannt

Deutschland vorgeschlagenen Bedingungen gutgeheißen habe. Diese gingen, dem genannten Blatt zufolge, dahin, das Herzogthum Schleswig einstweilen durch eine Linie zu theilen, die sich durch die Halbinsel von Husum nach Flensburg zöge. Das Gebiet nörd⸗ lich dieser Linie sollte von dänischen Truppen besetzt werden, wäh⸗ rend der Theil südlich dieser Linie und das ganze Holstein von den deutschen Truppen besetzt blieben. Würde dies angenommen, so solle gleichzeitig die Aufhebung der Blokade der deutschen Häfen und die Räumung Jütlands erfolgen.

Die gesetzgebende Versammlung von Montreal in Kanada, welche am 26sten auseinandergetrieben war, hat sich am 27sten und 28sten im Saale Bon⸗Secours versammelt, um eine Adresse zu votiren, in welcher sie ihren Unwillen über die bedauernswerthen Scenen des vorigen Tages ausdrückt, ihr reelles Vertrauen für den General⸗Gouverneur und sein Kabinet bezeugt und erklärt, daß sie bereit sei, alle Maßregeln zu billigen, welche das Kabinet ergreifen werde, um die öffentliche Ruhe wiederherzustellen. Die Adresse wurde mit 63 gegen 17 Stimmen angenommen. Die Regierung schickt drei Dampfschiffe mit Truppen zur Verstärkung nach Kanada. Da Linienschiff „Wellesley“ von 74 Kanonen, und das Dampfschi „Vixen“ sind schon nach Halifax unterweges.

Dem Freeman' s Journal, einem Repeal⸗Organe, zufolge beschäftigt die Angelegenheit Smith O'Brien's und seiner Mitver urtheilten noch immer die Aufmerksamkeit des Ministeriums. De

berühmte Rechtsgelehrte Sir Fitzroy Kelly, der die Sache der vie

Staatsgefangenen in Beziehung auf die beantragte Cassation de Urtheils führt, hat, mit Rücksicht auf die Verhandlungen im Ober⸗ hause über den betreffenden Gegenstand, Lord John Russell ein

MRußland und Polen. St. Petersburg, 16. Mai. Ein Kaiserlicher Ukas an den dirigirenden Senat vom 7ten. d. M. lautet wie folgt: 1

„Durch Unser Manifest vom 31. März dieses Jahres ist die achte par tielle Rekrutenaushebung nach dem System der Reihenfolge in dem westli⸗ chen Theile des Reichs, zu welchem die Gouvernements Cherßon, Taurien Jekaterinoßlaw, Poltawa und Charkow gehören, angeordnet. Der Ausfüh⸗ rung dieser Rekrutenaushebung stellen sich jetzt in jenen fünf Gouvernements, in Folge der dort eingetretenen Mißärndte und des daher rührenden Vieh sterbens und der ungewöhnlichen Verbreitung einer besonderen Krankheit un ter den Bewohnern, Hindernisse entgegen. In Erwägung dieser Umständ fanden Wir Uns bewogen, die für jene Gouvernements angeordnete Rekru⸗ tenaushebung in diesem Jahre zu verschieben und zum Ersatz der von den erwaͤhnten fünf Gouvernements zu stellenden Rekruten die Aushebung i den dem östlichen Theile des Reichs zugehörigen Gouvernements: Srel Kaluga und Tula vorzunehmen, und zwar auf Grund jenes Manifestes Mann von je tausend Seelen. Wir befehlen demnach: 1) Die Rekruten aushebung in den Gouvernements Orel, Kaluga und Tula mit dem 27 Juni zu beginnen und unfehlbar mit dem 27. Juli 1849 zu beendigen 2) Diese Gouvernements von der Verpflichtung der Rekrutenstellung bei der nächsten Aushebung in dem östlichen Theile des Reichs auszunehmen, da⸗ gegen diese dann in den gegenwärtig ausgeschlossenen Gouvernements Cherßon, Tanrien, Jekaterinoßlaw, Poltawa und Charkowizu bewerkstelligen. 3) Für die Uniformirung der Rekruten von denen, welche sie stellen, so viel zu erheben, als diese Uniformirung der Kommissariats⸗Verwaltung zustehen kommt und zwar zehn Rubel zwanzig Kopeken Silber für den Mann, und 4) die Aus⸗ hebung der Rekruten unter den Domainenbauern in den Seeehe drei Gouvernements, gemäß den besonderen von Uns dem Müab senunn der Reichsdomainen gegebenen Vorschriften, zu bewerkstelligen. Mit der An⸗