“ b vööö.]
2½ 904 8 8 8 b11““ ü 1 ü lten oder/ umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrän e, mit Wegfall aller Bin⸗ §. 55. “ 1““ “ “ “ 8 ve Kriegsschiffe für sich zu halten oder nengranz⸗Folhn schaftlicher Zollgrän; gf Der Reichsgewalt liegt es ob, die gesetzlichen Normen über In Strafsachen, welche zur Zuständigkeit des Keichsgerichts ·“ Artikel III. v“ 8 des Staatenhauses bis zur Wiederberufung V“ der Kriegsflotte bildet einen Theil der deut⸗ Die Aussonderung einzelner Orte und Gebietstheile aus der Erwerb und Verlust des Reichs⸗ und Staats⸗Bürgerrechts fest⸗ ggehören, hat der Reichsvorstand das Recht der Begnadigung und 87,2b Folger. 8—
Le. vmucht Sie ist unabhängig von der Landmacht. „ Zolllinie bleibt der Reichsgewalt vorbehalten. zusetzen. Strafmilderung. Das Ver ng oder Fortsetzung von Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Die Sitzungs⸗Perioden beider Häuser sind dieselben. E schen e Mannschaft welche aus einem einzelnen Staate für die „Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch nicht zum §. 56. u Untersuchungen kann der Rei nur mit Zustimmung des Volkes. §. 106. “ Kri eflotte gestelt wird, ist von der Zahl der von demselben zu Reiche gehörige Länder und Landestheile mittelst besonderer Ver⸗ Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimatsrecht Reichs⸗ Reichstags erlassen. Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshand⸗ E“ §. 92. „Das Ende der Sitzungs⸗Periode des Reichstages wird vom haltenden Landtruppen abzurechnen. Das Nähge becen 0. 7 träge dem deutschen Zollgebiete üheßen. 88,uö x egesetze zu erlassen und die derselben zu überwachen. 9 5 e “ kann der Reichsvorstand das waßl; Mitglieder des Volkshauses werden auf vier Jahre ge⸗ Reichsoberhaupt bestimmt. A 2 „ 6 „Ausgleichung zwischen dem Reiche und den inzel⸗ §. 34. 11 “ §. 57. 0 e er gegnadigung un tra milderung nur d i 8 . 8 t 3 §. 107. serr viegefnme dheghetsge e—. 8 Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung über das Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die wenn dasjenige Haus, von welchem die Anflage nusgeg .“ Die Wahl geschieht nach den in dem Reichs⸗W ser vEine Vertagung des Reichstages oder eines der beiden Hän⸗
Die Ernennung der Ofstziere und Beamten der Seemacht geht gesammte Zollwesen, so wie über gemeinschaftliche Productions⸗ Grundrechte gewährleisteten Rechts der, freien Vereinigung und doarauf antraͤgt. Zu Gunsten von Landes⸗Ministern steßt ihm ein haltenen Vorschriften. b eeeehehe.er durch das Reichsoberhaupt bedarf, wenn ste nach Ero ffnung der
allein vom Reiche aus. 8 und Verbrauchssteuern. Welche Productions⸗ und Verbrauchssteuern Versammlung, Reichsgesetze über das Associationswesen zu er⸗ solches Recht nicht zu. 2s a⸗ d1211“““ 116“ Sitzung auf länger als vierzehn Tage ausgesprochen werden soll, Der Reichsgewalt liegt die Sorge flin die Aus⸗ gemeinschaftlich sein sollen, “ die Reichsgesetgebung. §. 58 Dem Reich §. 80. I] mrh. ʒt.. 121,8 1. der Fteezena fs Reich oge⸗ oder des betreffenden Hauses. p nterhaltung der Kriegsflotte und die An egung, §. 35. 8 F. 58. 8 em Reichsvorstand liegt die Wa — 1b “ 9.7, Sn. ..8. u er Reichstag selbst, vie jedes der beiden Häuser, veerhh neaas vnchrhaingn, von Kriegshäfen und See⸗Arsenä⸗ Die Erhebung und 2 so wie shezhenehe. 8 eea hsge ce eruge ar. fer n düis heih üegülcher Ur⸗ st g 1 hrung des Reichsfriedens ob. 28 Iele nsgreng. eenhechs tger baehe fir heer neschonesfe kann sich auf vierzehn Lase 8 2 Sg veess er H ust b aftlichen Productions⸗ und Verbrauchssteuern, geschieht unter nden diejenigen Erfordernisse festzustellen, welche die Aner ennung . E . 8 3 82,ng9, . XXX“ g- 9.g. die zur Errichtung von Kriegshäfen und Marine⸗Eta⸗ Gh lachtar bre Rrichsgewalt. ihrer Echtheit im ganzen Reiche bedingen. Nact Reichsvorstand hat die Verfügung über die bewaffnete Das Nähere bestimmt ein hegsgeses. 1 Artikel VI. 1 .” bli ts nöthigen Enteignungen, so wie über die Befugnisse der §. 36. §. 59. 8 1 212 8 . 1 8 h “ §. 108. S. w.sd.-1. Keichebetöcern, beßienüer die zu erlassenden Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaten Production⸗ Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammtwohls Ueberhaupt hat der Rei §. 82. gütinch Miüoh es beider Häuser können durch Instructionen nicht “ Jedes der beiden ˖H Euser wahle seinan Praͤsidenten, seine Vice⸗ Reichsgesetze. oder Verbrauchssteuern für Ke Staats 2 allgemeine Maßregeln für die Gesundheitspflege zu treffen. 4 des Reiches nach 8 dscar⸗ Ce Angelegenheiten . 8 F. Präfcdenten und seine S chriftführer. uqE“ (GFGemeinden legen dürfen und welche Be ingungen und Beschrän⸗ 1“ . “ 8 e Regierungs⸗ 1 ichzeitia Mitalied e 1 “ 8.225 8 kungen dabei eintreten sollen, wird durch die Reichsgesetzgebung “ Artikel XIII. “ “ Zuh §. 76 ale Theilhaber an der gesetz⸗ Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häusern sein. Die Sitzungen beider Haünse⸗ sind öffentlich. Die Geschäfts⸗ Die Schifffahrts⸗Anstalten am Meere und in den Mündungen bestimmt. 37 1XX““ 8 60. 6 — veha. ehe Fürsten⸗Kollegium ausübt⸗ ustimmung und in Verbindung mit dem Artikel V. Ordnung eines jeden Hauses bestimmt, unter welchen Bedingungen der deutschen Flüsse (Häfen, Seetonnen, Leuchtschiffe, das Lootsen⸗ “ Güte der Ahn egewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur ZI1A““ Dem Reichsvorstande stehen diejenigen Rechte und Befuan isah §. 95. vertrauliche Sizungen statifinden kännen. wesen, das Fahrwasser u. s. w.) bleiben der Fürsorge der einzelnen Die einzelnen deutschen Staaten sind nicht befugt, auf r, rung der ihr verfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zumm zu, welche in der Versassung der . und Befugnisse Zu einem Beschluß eines seden Hauses des Reichstages ist di b §. 110. Uferstaaten überlasen. Vie Uferstaaten unterhalten dieselben aus welche über die Reichsgränze 9 ausgehen, Zoͤlle zu legen. Schutze der ihr überlassenen erforderlich ist. Reiichstage nicht zugewiesen sind S “ Theilnahme von wentgstens der Hälft⸗ h gesetlichen Andor 1 sch “ Sens Fühft die 8 Feigchten seiner Mitglieder und ent⸗ 1— ,üb — .38. . 61. 111“n alzeb,ae⸗ ; — g 1e- eidet über die Zulassung de 8 eger vöttesg vird bestimmen, wie weit die Mündungen der Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung über den Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner 2 . “ Mitglieder 6 die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. 9 ssung s8 van 1 89 fichsgesetz wirn 8” 8 g Handel und die Schifffahrt und überwacht die Ausführung der Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels⸗ und Wechselrecht, “ “ bet v n le der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritt den Eid: „Ich einzelnen Flüsse zu rechnen sind. - darüber erlassenen Reichsgesetze. 3 Strafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechtseinheit im deut⸗ ““ “ etrachtet. 16 — schwöre, die deutsche Reichsverfassung getreuli besbs hn d ie Rei 85¼ 81. fsicht über diese Anstalt d . S. 39. schen Volke zu begründen. ö“ 8 8 Keichstag. “ §. 97. aufrecht zu erhalten, so wahr 8 ah herfich d88h jur Die Reichegewalt hat die Oberaufsicht über diese Anstalten un Der Reichsgewalt steht es zu, über das Gewerbewesen Reichs⸗ §. 62. 8 88 b Das Recht des Gesetzvorschlages, der Beschwerde, der Adresse 1 §. 112. 9 Ece 1 , zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unter⸗ gesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen⸗ Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten ve⸗-⸗ Aptireb II “ ster neh von Thatsachen, so wie der Anklage der Mini⸗ Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen unwürdi⸗ 1m Erfindungs⸗Patent d. 39 sschließlich von Reichs wegen “ 1 Hause zu. en Verhaltens zu bestrafen und üußersten Falls auszuschließen. rfindungs⸗Patente werden ausschließlich von Re
— bindliche Kraft durch ihre Verkündi ung von Reichs wegen. 16“ 8 s 11I1“ haltung derselben anzuhalten. 8.2 1 eg 8 8 1 Der Reichstag besteht aus zwei Haͤusern, d as Nähere bestimmt die Geschäftsordnung jedes Hauses. en S auf Grundlage eines Reichsgesetzes ertheilt; auch steht der Reichs⸗ Reichsgesetz
18 . §. 98 3 ; — em Staatenhaus Ein Rei §. 98. 3 1 zg e gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, inso⸗ und dem Volkshaus. C1ö“ eichstags⸗Beschluß kann nur durch die Uebereinstimmung Eine Ausschließung kann nur dann aus chen werden,
für e wengden,we ge a, en, Serfake e. ern hh. S casfm gewalt ve die Hvfeczzzahg gegen Fnen eeea ge 88 ihnen nicht ausdrücklich eine nur brs Feshn Geltung beige⸗ . grtikel I. 1 beider Häuser gültig zu “ Parnen. wenn eine Nesehrshung, Sae. Dritteln 18,n88 sich dafür
g b 2½½¼ Büchern, jedes unbefugte Nachahmen von Kunstwer en, Fabrikzei⸗ legt ist. “ 1“ 1“ “ “ ““ — §. 99. b I entscheidet. “
es die zur Uintehaltung dieser Anstalten nothwendigen Kosten nicht 5 Mustern n gegen andere Beeinträchtigungen ü Alrtikel NIv. “”“ u“ 1 §. 84. 1 d Ein Reichsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung bei⸗ 8 “ §. 113. 1 1“ * * . 417 “ 1LE1I 8 2 4 1 “ e 8 ET1 5 8 2 5 1 19½ F. ““ EE1 ö“ ennnt Scheft Ss 8 1“ fevhs “ Die Wüesuns ne he ernhs dehc 6 Müche s 8 eg f st 85 SrsDl. Ein Reichstagsbeschluß, 8eglcher die Sab der Reichs⸗ torien sollen, ig den Fiern zugelassen hes h 8 1“ enstpragmatik de iches wird ein DWI1616 ier 1 6 ; v. 1 8 . -
stellen. e Dienstprag e w 1“ 1 vegierung nicht erlangt hat, darf in derselben Sitzungs⸗Periode Es soll eine allgemeine Geschäftsordnung unter Zustimmung sen werden. Die Anwendung dieser Geschäfts⸗
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etz fest⸗ 823 , §. * 1“ I“ b “ §. 41. 1 “ So lange die deutsch⸗österreichischen Lande an d 8⸗ ni 8 · Die Mehrabgabe von fremder Schifffahrt fließt in die Reichs⸗ Oberaufsicht über das Postwesen, namentlich über Organisatiovn, Abschnitt IIA. taatenhauses nach folgendem Verhaͤltmiß: Ein Reichstagsbeschluß s8oin folgenden Fällen erforderlich: vrdnung im Einzelnen, bleibt den Beschlüssen jedes Hauses vorbe⸗ 11“ anrise,n Waneit, Portotheilung und die Verhältnisse zwischen den SDas Reichs⸗Oberh aupt. ke Preußen 1 lieder. 1) Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebong, Abafeecne oder hAsgen “ b ““ 8 Artik el V. 1 8 “ einzelnen Postverwaltungen. §. 42 8 88 “ be “ “ 1 Böhein „ 1 2) Anelegung denchastchagesesen handelt. 8 1“ EEEE“ rtikel VIII. “] 18 “ 8 v14142121444“ 3 — bsheig eh. 5 S2X. 11“] “ ö “ 8 enn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen z. 115. “ 1“ Die Reichsgewalt allein he die Gesetzgebung über den Schiff⸗ mit Bephest ag h Fölatrw Füeanes vee “ §. 65. ö1““ b b 5 — kontrahirt werden, wenn das Reich eine im Budget nicht vor⸗ Ein Mitglied des Reich während der Dauer der fahrtsbetrieb und über die Flößerei auf denjenigen Flüssén, Kanä⸗ gung 9 88 13.0 8 Die Regierung des Reichs wird von „‚einem Reichsvorstande . 24u 889 Bad “ gesehene Ausgabe übernimmt oder Matrikularbeiträge oder Sitzungs⸗Periode ohne Zustimmung des Hauses, zu welchem es ge⸗ len und Seen, welche mehrere deutsche Stagten im schiffbaren oder Die Rei lt ist befugt, Tel linien anzulegen und an der Spitze eines Fürsten⸗Kollegiums geführt. us z89 Steuern erhebt. 1 hört, wegen strafrechtlicher Anschuldigungen webes verhaftet, noch flößbaren Zustande durchströmen oder begränzen. Sie überwacht ie Reichsgewalt ist efugt, elegraßhenlinien anzuleg b §. 66. 8 Kurhessen . Wenn fremde See⸗ und Flußschifffahrt mit höheren Abgaben in Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger A 8 d die Ausführung der darüber erlassenen Gesetz. Sie hat die Ober⸗ n. 8 88 1181“ Die Würde des Reichsvorstandes ist mit der Krone von Preꝛuk-ug— 1 Gaisfarebogchum Hessen ““ belegt werden soll. greifung auf frischer That. “ 6 8 aufsicht über die vütaes chnthen über die Mün⸗ sWeitere Henangaacg 5 hierüber so wie über Benutzung von ßen verbunden. 9 . g Klenburg-Schwirin “ Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden §. 116. Ss h 9 dungen der in dieselben sich ergießenden Nebenflüsse. 8 b Abn gr 3 §. 67. XA““ üüöu6 88 66 ollen. — n diesem letzteren Falls ¹ “ u“ 8c6 steht ihr 16 c Inteesse des allgemeinen deutschen Ver⸗ für den Pribatverkehr, sind einem Reichsgesetz vorbe Das Fürsten⸗Kollegium besteht aus 6 Stimmen, und zwar 8 Fennung-Lmhurg 1“ Wenn Handels⸗, Schifffahrts⸗ und Auslieferungsverträge mit en Nhes Maßehnen sofärt gestndemg veölsen Hause von der kehrs die einzelnen Staaten zur gehörigen Erhaltung und Verbes⸗ halten. “ Artikel IX 1) Preußen, 9. “ Braunschweig. Ss 1“ 1I1I111““ dem Auslande geschlossen werden, so wie überhaupt völker⸗ 9. 117. 1 serung der Schiffbarkeit jener Wasserstraßen und Flußmündungen ““ 4 2) Bayern, 1 “ Oldenb hweig rechtliche Verträge, düseferne sie das Reich belasten. Jedes Haus ist befugt, für die Dauer seiner Sitzungs⸗Periode 8 anzuhalten. Die Wahl der Verbesserungs⸗Maßregeln und deren “ §. 44. 1 3) Württemberg, Baden, beide Hohenzollern, 154ꝙ H chse 8 8 .g. Wenn nicht zum Rei gehörige Länder oder Landestheile dem die Aufhebung derjenigen Verhaftungen zu verfügen, welche über Ausführung verbleibt den einzelnen Staaten. Ueber die Aufbrii⸗: Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung und die 4) Sachsen, die sächsischen Herzogthümer, Reuß, Anhalt, Schwarzea 1-K .e. Iag. 879 deutschen Zollgebiete angeschlossen oder einzelne Orte oder ein Mitglied desselben zur Zeit seiner Wahl verhängt“ “ d ung der erforderlichen Mittel ist nach Maßgabe der reichsgesetz Oberaufsicht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob, für das ganze burg, 1 183h 8 8 M urg⸗Gotha⸗ . 156 ünr Gebietstheile von der Zolllinie ausgeschlossen werden sollen. nach dieser bis zu Eröffnung der Sitzungen verhäͤngt berbch st. 1 sicheg Bestimmung zu entscheiden. Alle übrigen Flüsse Kanäle und Reich dasselbe Münzsystem einzuführen. 2 “ 5.) Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Mecklenburg, Holstein chsen⸗Meiningen⸗Hildburg⸗ ““ Wenn deutsche Landestheile abgetreken oder wenn nichtdeut⸗ 9 S. 118 g 2 Seen bleiben der Fürsorge der einzelnen Staaten überlasfen. Siee hat das Recht, Reichsmünzen zu prägen. 8 die Hansestädte, ““ kitfens. 886,2 838 978 sche Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf andere Weise Kein Mitglied des Reichstages darf von Staats we §. 25. “ 1 1 §. 45. r 5 6) Kurhessen, Hessen⸗Darmstadt, Nassau, Hessen⸗ Homburg, “ achsen⸗Altenburg “ “ mit demselben verbunden werden sollen. 8 irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmumn oder wegen d vfgen 228 Alle deutschen Flüsse sollen für deutsche Schifffahrt von Fluß⸗ Der Reichsgewalt liegt eg ob, im ganzen Reiche dasselbe Sy⸗ Luremburg und Limburg, Waldeck, Lippe⸗Detmold, Schaum-: Maecklenburg⸗Streliz... “ — 1 §. 101. 2 b. übung seines Berufes gethanen Aeußerund h egerichllich 5 9 5 — zöllen frei sein. Auch die Flößerei soll auf schiffbaren Flußstrecken stem für Maß und Gewicht, so wie für den Feingehalt der Gold⸗ burg⸗Lippe, Frankfurt. 8 Anhalt-Deßau ““ Bei Feststellung des Reichshaushaltes treten folgende Bestim⸗] ziplinarisch verfolgt oder sonst außerhal deis Versan . 2 , 2 b solchen Abgaben nicht unterliegen. Das Nähere bestimmt ein Reichs⸗ und Silberwaaren, zu begründen. Die Staaten, welche einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zum 1 8 u“ Anhalt⸗Bernburg 1 8 mungen ein: antwortung gezogen werden 8 1 6 9,2 I §. 46. Fürsten⸗Kollegium bestellen, haben sich über dessen Wahl zu ver⸗ Anhalt⸗Coͤthen bbbööö Alle die Finanzen betreffenden Vorlagen der Reichsregierung 1 e Schwarzburg⸗Sondershausen.. 1 ““ 8 gelangen zunächst an das Volkshaus und sodann an das Artikel IX. §. 119.
strömenden oder begränzenden Der Reichsgewalt steht über das Bankwesen und das Ausgeben ständigen; für den Fall der Nichtverständigung wird ein Reichs⸗
kasse.
2
gesetz. Schwarzburg⸗Rudolstadt 8 8 Staatenhaus.
Bei den mehrere Staaten durch Flüssen tritt gleichzeitig für die Aufhebung dieser Flußzölle eine bil⸗
von Papiergeld die assung allgemeiner Gesetze und die Ober⸗ üwi - ili 1 1 ud 8 Inane — fsnng Fu ses geseß die Mitwirkung der Betheiligten bestimmen HSohenzollern⸗Hechingen..... 2) Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag der Die Reichs⸗Minister und die von ihnen bezeichneten Kommis⸗
lige Ausgleichung ein. aufsicht zu. 8 “ gi
§. 26. Frtie 8 Artikel I. “ 8 E lechtenstein Reichsregierung und bis zum Belauf dieses Antrages erfol⸗] sarien haben das Recht, d .
Die Hafen-, Krahn⸗, Waag⸗, Lager⸗, S ihleusen⸗ “ §. 47. 5 1 §. 68 1 Hohenzollern⸗Sigmaringen — gen. Jede Bewilligung gilt nur für den besonderen Zweck, Kergnchan beizuwohnen 309 bearcens ungen, effe, Säusa Fae Pfeschen Gebühren, böehn big 81 Flüssen und den Die Ausgaben für alle Maßregeln und Einrichtungen, welche Der Reichsvorstand wird während der D Reuß ö 8 fit, welcen f e 1 Die -e darf nur werden.
deren beh ees b⸗ 1anen. Fh seanhnr. Anfnegüsh hiben 28 287 ha he CEG 6 sund von ber Reichsgewalt, am Sitze der Reichs⸗Regierung residiren. Reuß jüngere Linie 1— 8 3) Die Dauer der S. und dc, erforgen., ung ist drei Di y1“ Kosten nich libersteigemn h g d g n nöthigen aus den Mitte n des Reiches 8 G So vft sich der 1s heerftas nicht am Sitze der Reichs⸗Re⸗ 8 8 Schaumburg⸗Lipp 8 .“ “ Jahre. L gung läbes 11“ 12 G 89 Verlangen b 20 † 8 ; 9,1 1 1 “ 3 * ierun ndet, m iner der Reichsminister in sei ittel-⸗ Lippe⸗ c Iu 1“ ger b2 3 b 1 8 8. ichstages in demselben zu erschei
Es darf in Betreff dieser Gebühren keinerlei Begünstigung der Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich zunächst auf Fenen 7 nesne suuß einer der Reichsminister in seiner unmittel 8 boöhe Detmold 1 degen e.st. .n..4 Pe6 C 1“ Reichs . Auskunft zu ertheilen oder den Grund “ wesshthesemns
IerFeisen, Saf⸗ deutschen Staates vor denen anderer deuischer die Matrikular⸗Beiträge der einzelnen Staaten angewiesen. §. 69. 1“ Lauenburg “ 2 lichen Deckungsmittel, wird an pen C11““ nicht ertheilt werden könne. 8
2 P 5 8 8 89 8 8 s 8 „ 8 8 9,
G 4 Der Reichsvorstand übt die ihm übertragene Gewalt durch Lübeck . Reichstagsbeschlüsse festgestellt. Eine Erhöhung dieses Bud⸗ Die Reichs⸗Minister Iö t Mitglieder des S 2 gets auf späteren Reichstagen erfordert gleichfalls einen hauses sein. . glieder des Staaten⸗
§. . §. 27. Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen Fällen An⸗ rtli on i annte Minister 5 „] 8 sazucge und Flußschifffahrts⸗Abgaben dürfen auf fremde leihen zu machen oder sonstige Schulden zu kontrahiren. veee6 1 e 88— 8 Fenfest 1 g 1ö1““ iah gta gsbeschluß vF. 1 eübeüekhehseas F es Artikel XI. Alle Regierungshandlungen des Reichsvorstandes bedürfen zu Dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstage zuerst Wenn ein Mitglied Volkal b 1848p “ 111“*X“*“ 3 ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung von wenigstens einem der hang⸗ 157 Mglieder dem Volkshause vorgelegt, von diesem in seinen einzelnen oder 1 enBefs d n en des Bolkahauses in Reichsdienst ein Amt ““ S§. 50. b Reichs⸗Minister, welcher dadurch die Verantwortung übernimmtt. .“ . . Ansätzen nach den Erlquterungen und Velegen in o . 58 55 annimmt, so muß es sich einer neuen Wahl “ „c. § 28. “ „Den Umfang der Gerichtsbarkeit des Reiches bestimmt der Ab- 9 “ 8 · e. F Reichsregierung vorzulegen hat, geprüft und ganz il. stattgrfenens bes, behält seinen Sitz im Hause, bis die neue Wahl „Die Reichsgewalt hat über die Eisenbahnen und deren Betrieb, schnitt vom Reichsgericht. Artikel III. 5 Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch ise bewilli g vorzulegen hat, geprüft und ganz oder theil⸗ stattgefunden hat. EIn so weit es der Schutz des Reiches oder das Interesse des allgemei-⸗ 1u““ .“ §. 71 1 be e . zur durch die Volksvertretung der be⸗ masß erfanngt “ durch dae Vollszszl. 1 — 7 — “ rtike ““ 1 1 e P. Hn reffenden Staaten ernannt. 1 olks⸗ “ gevung. — . ände da⸗ 8 öö“ ·51. eutschen ; eutschen Staaten aus. Er ählt; bei eͤlf zällt de und Beschlußnahme abgegeben. enn dieser 1 H “ hin zu rechnen sind. P1a 12e8 er 836 Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft der Reichsverfassung stellt die Reichsgesandten und die Konsuln an und führt den 1 Vortshewahlt; bei ungleichen Hälften fällt die größere auf das “ Volkohauses übbereinstimmt, so E D as Keichsgericht. Die Reichsgewalt hat d6 hücht n 6z lallen Deutschen verbürgten Rechte gheraufseend zu wahren. plomatischen Verkehr. 8i.J; W §. 87. u fernerer Verhandlung an das Volkshaus zurück. Ein endd- Artikel I. des Keiches oder im Inleresfe der alg hü-eagge 2 8. vsgs Der Reichsgemal lest bg. Seh rung des Reichsfriedens ob. —*²Dar ““ erklärs galg üd säge 1 “ benfenigen Ehcsten, vechf nur Ein Mitglied in das Staa⸗ 1 Far gee “ G“ die Uebereinstimmung bei- 8 vendig “ Eisenbahnen anzulegen, wenn der Einzelstaat, i 8 hat die für die Aufrechthaltung der inneren Sicherheit — §. 723. „ ͤd vensa des Voltsverirrging mit göfrung. eaaisasn nng zus ) Alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungsmittel r Die dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit wird durch ein 89 8 ebiet die Anlage erfolgen soll, deren Ausführung ablehnt. und Ordnung erforderlichen Maßregeln zu treffen: Der Reichsvorstand schließt die Bündnisse und Verträge mit 1 Auf dieselbe Weise ist in denjenigen Staaten, wel dwnt. bedürfen, gleich der Erhöhung des ordentlichen Budgets, eines Reichsgericht ausgeübt. se — der Eisenba nen für Reichszwecke steht der Reichs⸗ 1) wenn ein deutscher Staat von einem anderen deutschen den auswärtigen Maͤchten ab, und zwar unter Mitwirkung des 8 gerade Zahl von Mitgliedern senden s. Bet f n0e 1 ver. Reichstagsbeschlusses. — “ §. 124. 2 hen; S 2) ö Füden gestge ver ghtfhrte ugen d Reichstags, insoweit diese in 89 Persastang vorbehalten ist. 16 zu verfahren “ Fresh b dhe bfekel 84. beeh sisg “ Verwendung der Reichsgelder wird g vehhhigre en Ihccgegorcte Ihe §. 30. 2 t deutschen Staate die Sicherheit und Ord⸗ 6. 74. v 1 em Reichstage, und zwar zuerst dem Volks ü⸗ zurnenes Einzelstaates gegen die Reichsgewalt wegen 88 Bei der Anlage oder Bewilligung von Eisenbahnen durch die nnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder gefähr⸗ Alle Verträge nicht rein privatlichen Inhalts, welche deutsche . W §. 88. e “ fung und 8es Abschluß borgelses zur Prü 88 Verlegung der Reichsverfassung durch egenalt. 24 einzelnen Staaten ist die Reichsgewalt befugt, den Schutz des Rei⸗ e— det wird. Doch soll in diesem Falle von der Reichsgewalt Regierungen unter sich oder mit auswaͤrtigen Regierungen ab⸗ “ 88 enn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen verbunden b 8— Reichsgesetzen und durch Maßregeln der Reichsregierung 2 der uch ae deseee, .⸗ gherean ectehren Fehehen rur dann eiagescrtten nesben dend nne betreffende Re⸗ sarüeßen gfns venr glüch cdenant zur Kenninißnascte unh bhwb... . vöiden⸗ so stheide ein Reichsgesetz 11“*”“] so wie Klagen der Reichsgewalt gegen einen Einzelstaat Die Rei „. 31. 1G 1 seibenng sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß die⸗ fern das Reichs⸗Interesse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung vor- t endig, werdende Abänderung in der §. 102 1 “ wegen Verletzung der Reichsverfassung. d d ie Reichsgewalt hat über die Landstraßen die Ober⸗Aufsicht elbe dazu notorisch außer Stande ist oder der gemeine zulegen. . “ tenhauses. 1h Der Reichstag versammeln . 8sich lebes 3 v“ b) Streitigkeit 58 der Gesehzebung, so weit es der Schutz des Keichtes Reichsfrieden bedroht erscheint; Miteli ba §. 89. 8 regierung. Die Zeit der Zusammenkunft 8 — heuse unter sich und zwischen jedem von ihnen und der dhn . eresse des allgemeinen Verkehrs erheischt. Ein Reichs⸗ 3.) wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam Der Reichsvorstand beruft und schließt den Reichstag; er hett Mliitglied des Staatenhauses kann nur sein, wer bei der Einberufung angegehen insof n nicht eim Reichsoherhaut heichsregierung, welche die Auslegung der Reichsverfas⸗ gesetz wird bestimmen, welche Gegenstände dahin zu rechnen sind. Sder einseitig aufgehoben oder veränderk wird, und durch das Recht, das Volkshaus aufzulösen. 8 “ 9 weecsgzar 85 d Fegeg welcher ihn sendet, selbe festsetzt gegeben, insofern nicht ein Reichsgesetz die⸗ 18860 hnee hecse wenn die streitenden Theile sich vereinigen 1 ebensjahr zurückgelegt hat, 3 b ; 2 ie Entscheidung des Reichsgerichts einzuholen. Außerdem kann der Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen c) Politische und privatrechtliche Streitigkezun aller Art zwi⸗
8 8 sdeas Anrufen des Reichsgerichtes unverzügliche Hülfe nicht 76
8 Der Reichsgewalt steht das Recht Au erwirken ist . Fse SEcs m Das Fü . -8) sich im vollen Genuß der bürche ü
. as Fürsten⸗Kollegium unter dem Vorsitze des Reichsvorstan⸗ c, h en Genuß der bürgerlichen und staatsbür⸗ derzei j in Ber.
vesr de ühche es heräann, erke Die Maßvegeln, weic 8. 8 heehe⸗ 1 öas des, 8 Fesge⸗ heeeaeag unter 8” L“ 88 „29 bne gerlichen Rechte besindet. jederzeit vom 114“ werden. w Sicüehnn vFiche Staaten.
68 9 „wesche von der Reichsgewalt zur Wahrung das Recht des Gesetzes⸗ orschlages. Es übt die gesetzgebende Gge“ §. 90. Die ordentli 8⸗Periol ; — 8 reitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und
schiffbar gemacht oder in ihrer Sch des Reichsfriedens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, walt in Gemeinschaft mit dem Reichetage unter den verfassungs⸗ Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre aaten sollen 1e.a;. “ nacin. 2 Ereen hast en den Engeltactn ines Einzelstaates b b 1 hen der Regierung eines Einzelstaate
Anordnun ; ar; . „ ’ 9 nach vor 2.,7 1 m g Maltsendung von Kommissarien, 3) Anwendung von bewaffneter mäßigen Beschränkungen 27 gewagit, 1ee. werden alle drei Jahre zur Häͤlfte erneuert. ammenfallen. Das Nähere bleibt einem Reichsgesetz vorbehalten und dessen Volksvertretung über die Gültigkeit ober Aus ; ’ 2 üj 74,15 4 1 7 8½ „ . —9 2 2 * 7 7 er en . 86 b . 8- uüber le u 9 8 ten; diesen Ein Reichsgesetz wird die Grundsätze bestimmen, nach welchen Das Fürsten⸗Kollegium faßt seine Beschlüsse durch absolute „ SI 1 i immt. Das Volkshaus kann vaerch 8n Reichsoberhaupt aufgelöst f) ehan e. gagesäefr gne Einzelstaates gegen die i 1 L
2* die durch solche Maßregeln veesnesn Kosten zu tragen sind. Majorität der anwesenden Bevollmächtigten. Bei gleicher Stim-⸗ ar. werden. Rea⸗ — menzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 16“ W auf dieser drei Jahre und vor Vollendung der In dem Falle der Auflösung ist, der Reichstag binnen drei A xr “ Faxaa.
8 §. 33. chen die bewaffnet 8 — §. 78. 1 16 neuen Wahlen für das Staatenhaus ein außerordentlicher Reichs⸗ Monaten wieder zu versammeln 8 1 die Das deutsche Reich, soll Ein Zoll⸗ .“ affnete Macht gegen Störungen der öffentlichen Ord⸗ Der Reichsvorstand verkündigt die Reichsgesetze und erläßt die tag berufen, so treten, so weit die neu t statt⸗ 105. 8 11“ sche Reiche s. Zoll⸗ und Handelsgebiet bilden, nung angewendet werden soll, durch ein Reichsgesetz zu bestimmen.] zur Vollziehung derselben nöͤthigen Verordnungen. gefunden haben, die featsean Mitgliever en hlen in 4 2. Die Aufloͤsung des volks aufes hat die gleichreitige Vertagung Neszenag r⸗97 e Nraer g,e ac eeelas. See
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898 .
en zwischen dem Staatenhause und dem Volks⸗
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Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, in wel⸗