1849 / 149 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

zffentli W rochen und ich habe nichts im Geheimen gesagt. Wir zeenalch n Fbeae neuem 4 ½ beharrlich dasjenige zu sagen und 8 verkünden, was Wir schon in Unserer Allocution vom 17. Dezember 1847 ausdrücklich bemerkt haben, daß nämlich die feindlichen Menschen, um leichter die wahre und reine Lehre der katholischen Religion zu verderden und zur Verführung der Anderen, zu ihrer Hinreißung in Irrthümer zu ge⸗ langen, alle Listen, alle Umtriebe, alle Anstrengungen aufbieten, damit der heilige Stuhl selbst gewissermaßen als Mitschuldiger und Förderer ihres eigenen Wahnsinns erscheine. Alle Welt weiß, welche finsteren und verderb⸗ lichen Vereine und Sekten zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Benennungen duͤrch die Handwerker der Lüge und die Anbeter falscher Lehr⸗ sätze gestiftet und begründet worden sind zu dem Zwecke, ihren Thorheiten, ihrem Spsteme, ihren Umtrieben um so sicherer in den Seelen Eingang zu verschaffen, das Herz der Unklugen umzuwandeln und ungestraft allen Ver⸗ ruchtheiten eine breite Bahn zu öffnen. Diese fluchwürdigen Sekten, die Werke der Verderbniß, nicht minder verderblich der Ordnung und dem Wohle der Gesellschaft, als dem Heile der Seelen, und verurtheilt durch die römischen Papste, Unsere Vorgänger, haben auch Wir beständig verab⸗ scheut, und in Unterer Encyclia vom 9. November 1846, an alle Bischöfe der katholischen Kirche, haben Wir sie verdammt, wie Wir sie, kraft Unse⸗ rer höchsten Autorität, von neuem verdammen, verbieten und ächten. Un⸗ sere Absicht ist es keinesweges, in dieser Allocution alle die sluchwürdigen Irrthümer aufzuzählen, welche die Völker, sie so traurig mißbrauchend, ins Verderben stoßen oder auf das Einzelne aller der Kunstgriffe einzu⸗ gehen, welche durch die feinrlichen Menschen aufgeboten werden, um die katholische Religion zu vernichten, um in die Citadelle von Sion von allen Seiten Bresche zu schießen und sie zu erstürmen. Die Thatsachen, welche Wir unter so tiefem Schmerze Euch bisher bezeichnet haben, bewei⸗ sen überflüssig, daß aus der Verbreitung schlechter Lehren und aus der Miß⸗ achtung der Gerechtigkeit und der Religion alle die Drangsale und Unglücke ihren Ursprung schöypfen, welche die Völker und die Staaten so grausam heimsuchen. Wenn man alle diese Uebel verschwinden machen will, so darf man weder Sorgfalt, noch Rathschläge, noch Arbeit, noch Wachen sparen, um so viele tranrige Irrthümer auszurotten und Allen begreiflich zu machen, daß es kein wahres und dauerhaftes Glück geben kann, außer in Ausübung der Tugend, der Gerechtigkeit und der Religion. Demgemäß ist es Unsere, Eure Pflicht und die Pflicht aller Unserer anderen ehrwürdigen Brüder, der Bischöfe der katholischen Welt, Eifer und Anstrengungen zu verdoppeln, um die Gläubigen von den vergifteten Weiden zu entfernen, sie auf jene des

Heils zu führen, sie immer kräftiger mit den Lehren des Glaubens zu nähren,

. 922

sie zu verhindern, daß sie in dieselben fallen, ihnen begreiflich machen, daß die Furcht des Herrn die Quelle alles Guten ist, und daß die Sünden und Un⸗ gerechtigkeiten die Geißeln Gottes herabrufen, und sie auf diese Weise zu bestim⸗ men, daß sie sich mit allen ihren Kräften bemühen, das Böse zu fliehen und das Gute zu üben. Und deshalb ist, inmitten so vieler Bedrängnisse, Unsere Freude groß, indem Wir sehen, mit welcher Festigkeit und Beharrlichkeit alle Unsere ehrwürdigen Brüder, die Bischöfe der latholischen Welt, fest zugethan Unserer Person und dem apostolischen Stuhle, in Uebereinstimmung mit der ihnen gehorchenden Geistlichkeit, alle ihre Sorgfalt aufbieten, um die Sache der Kirche aufrecht zu halten und ihre Freiheit zu vertheidigen, und mit welchem Eifer und mit welcher priesterlichen Hingebung sie ohne Unterlaß sich bemühen, die Guten mehr und mehr im Guten zu bestärken, die Ver⸗ irrten zurückzuführen und die hartnäckigen Feinde der Religion durch ihre Reden und Schriften zu widerlegen und zu Schanden zu machen. Diese gerechten Lobsprüche, welche Wir Ihnen ertheilen zu können so glücklich sind, werden sie veranlassen, in der Erfüllung ihres Amtes mit Gottes Hülfe einen steis wachsenden Eifer zu zeigen, die Kämpfe des Herrn zu kämpfen und die Stimme mit Weisheit und Kraft zu erheben, um Jerusalem zu evangelisiren und die Wunden Israel's zu heilen. Mögen sie daher nicht auf⸗ hören, zu diesem Zwecke dem Throne der Gnade zu nahen, das Flehen ihrer öffentlichen, wie Privat⸗Gebete zu verdoppeln und den Gläubigen sorgsam die Nothwendigkeit einzuprägen, Buße zu thun, um bei Gott Erbarmen und noch zur rechten Zeit Gnade zu finden; mögen sie eben so wenig aufhören, Männer von ausgezeichnetem Talent und von heiliger Lehre zu veranlassen, daß sie unter ihrer und des heiligen Stuhles Leitung dahin arbeiten, die Völker zu erleuchten und die jeden Tag dichter werdenden Finsternisse des Irrthumes zu zerstreuen. Hier beschwören Wir eben so im Herrn Unsere vielgeliebten Söhne in Jesu Christo, die Fürsten und Häupter der Völker, und Wir fordern sie auf, ernstlich nachzudenken über alle die Uebel, welche die unreine Anhäufung von Irrthümern und Lastern für die Gesellschast er⸗ zeugt; dies wird hinreichen, um ihnen die Nothwendigkeit begreiflich zu machen, ihre ganze Sorgfalt, ihr ganzes Studium und alle ihre Anstren⸗ gungen aufzubieten, um überall die Herrschaft der Tugend, Gerechtigkeit und Religion zu sichern und zu steigern. Mögen alle Völker, mögen alle, welche sie regieren, daran denken, und möge ihnen diese Wahrheit stets gegenwärtig sein: „Alle Güter sind in der Ausübung der Gerechtigkeit einbegriffen; alle Uebel kommen aus der Ungerechtigkeit; denn die Gerech⸗ tigkeit erhebt eine Nation, aber die Sünde macht das Unglück der Völ⸗ ker!“ Bevor Wir schließen, empfinden Wir das Bedürfniß, laut und feierlich Unsere innige Dankbarkeit auszudrücken allen Unseren theu⸗

Unserem Unglück, aus ganz besonderem Gefühle kindlicher Frömmigkeit

Uns ihre Gaben eingeschictt haben. Dieser fromme Tribut ist für Uns sehr

röstlich, aber Wir müssen gestehen, daß Unser väterliches Herz sich einer

wirklichen Pein nicht erwehren konnte, weil Wir stark fürchten, daß bei der

traurigen Lage der öffentlichen Angelegenheiten Unsere vielgeliebten Söhne,

durch liebevolle bege gemeg, vngegen. in ihren hochherzigen Opfern so i

2₰ 2

Das Ab onnem

weit gegangen sein mögen, wahrhafter Verlegenheit auszusetzen. Indem ür 4 . Wir, ehrwürdige Brüder, gänzlich den undurchdringlichen Absichten der Weis⸗ 2 83 1 Jahr. heit und Gerechtigkeit Goites, durch welche Er seinen Ruhm bewerkstelligt, 8 Athlr. 1 Jahr.

Uns anheimgeben, indem Wir Ihm in der Demuth Unseres Herzens sehr großen Dank dafür darbringen, daß Er Uns würdig erachtet hat, sür den Namen Jesu Christi Unbill zu leiden und in einigen Dingen dem Vorbilde Seines Lei⸗ dens ähnlich zu werden, sind Wir bereit, in vollem. Glauben, in Hoffnung, Geduld und Langmuth die größten Herabwürdigungen und die schmerzlich⸗ sten Prüfungen zu ertragen, und selbst Unser Leben für die Kirche hinzuge⸗ ben, wenn die Vergießung Unseres Blutes irgendwie den Leiden, welche sie heimsuchen, abhelfen kann. Inzwischen, ehrwürdige Brüder, ermüden wir nicht, Tag und Nacht durch die inbrünstigsten Gebete den Herrn, welcher

8

Bei

ent beträgt: r

in allen Theilen der Monarchie 1

ohne Preis⸗Erhöhung. 8 einzelnen RNummern wird

der Bogen mit 2 ¾ Sgr. berechnet.

1

9

reich ist an Erbarmen, demüthig anzuflehen und zu beschwören, auf daß das Verdienst seines einzigen Sohnes, seine heilige Kirche mit allmächtiger Hand bedeckend, sie aus dem heftigen Sturme befreie, dem sie preisgegeben ist; auf daß er mit einem Strahle seiner Gnade alle verirrten Herzen erleuchte und daß er, in seinem unendlichen Erbarmen, sich zum Herrn aller rebelli⸗

schen Herzen mache, so daß, nach Zerstreuung aller Irtthümer, und nach Beendigung aller Unglücke, Alle sehen und anerkennen das Licht der Wahrheit und der Gerechtigkeit, und herbeieilen in der Einheit des Glau⸗ bens und der Erkenntniß Jesu Christi. Hören wir nicht auf, den zu bit⸗ ten, welcher den Frieden in den oberen Regionen macht und welcher selbst unser Friede ist, daß Er ausrotte alle Uebel, welche die christliche Republik verheeren, und daß Er überall die Stille und Ruhe, den Gegenstand unse⸗ rer heißen Wünsche, zurückführe. Damit Gott sich unserem Flehen geneig⸗ ter erweise, laßt uns zu Vermittlern unsere Zuflucht nehmen und insbeson⸗ dere zu der unbefleckten Jungfrau Maria, welche die Mutter Gottes und die unsrige, die Mutter des Erbarmens ist: sie findet, was sie sucht, ihre Begehren können nicht zurückgewiesen werden. Erbitten wir auch die Stim⸗ men des heiligen Petrus, des Fürsten der Apostel, und des heiligen Pau⸗ lus, des Gefährten seines Apostolals, so wie aller Heiligen, die schon jetzt Freunde Gottes geworden, mit Ihm in den Himmeln herrschen, damit durch die Vermittelung ihrer Verdienste und ihrer Gebete der Herr die treuen Völker von den Geißeln seines Zornes befreie, sie ohne Aufhören beschütze

e“

Amtlicher Fheil.

Oesterreich. Wien. Baden. Karlsruhe.

bursg. Verhaftung.

Deutschland.

Preußen. Kolberg. Dienstentlassung. 8 Bundes⸗Angelegenheiten.

der deutschen National⸗Versammlung.

geordneten Biedermann und Genossen.

Württemerg. Stuttgart. 8 6 Beabsichtigung eines Einfalls ins Hessische und Errichtung einer deutsch⸗ungarischen Legion. Mannheim. Vermischtes. Vorläufige

Eides⸗Ablehnung der Beamten in Pforzheim.

tung, dem Anspruche Genüge zu leisten, zwischen ihnen zwei⸗ felhaft oder bestritten ist; so wie wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehr als Einen Staat in Einer Klage geltend gemacht wird. überweisen sie der Kompetenz des provisorischen Schieds⸗ gerichts:

nhalt.

Frankfurt a. M. Verhandlungen

““ Ab⸗ b) I diejenigen Pebnee welche als Veranlassung von 18 1.2 I1I1 21 ¼%.

Einnahme des Forts Mal 11“ törungen der inneren Sicherheit zur Spra e kommen und F1h. ches ne I“ 8 nicht durch den Verwaltungs⸗Rath oder die Bockegem fan⸗

rien im Wege gütlicher Verhandlung zu erledigen oder ledig⸗ lich den Landesgerichten zur Entscheidung zu uͤberweisen sein möchten.

alle Rechtshändel, welche unter den Verbündeten selbst aus

Vermischtes. Frei⸗

c)

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ 8 Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. 57.

““ eatsI

Berlin, Sonnabend den 2. Juni

sie zur Erkenntniß der ihnen gelegten Schlingen und Hin

terhalte zu bringen,

ren und vielgeliebten Kindern, welche, in ihrer lebhaften Theilnahme an

und sie erfreue durch das Uebermaß seiner göttlichen Milde.“

Hessen und bei Rhein. Darmstadt. Truppen nach Gernsheim. Vermischtes. Die Vertreibung der Freischaaren aus Worms.

4 210 Sekanntmachungen. [269] Seöb

Der unten näher bezeichnete Haupt⸗Kassen⸗Buchhal⸗ ter des hiesigen Magistrats, Herrmann Felgentreu von hier, ist der Veruntreuung folgender 3 ½ %, am 1. Jannar 1849 auf 5 *ℳ% konvertirter Berliner Stadt⸗ Obligationen, nämlich:

Thlr.

Lt. A Nr. 813— 825= 13 Stck. à 1000 Thlr. 13,000

»„ D. » 2921 3045 = 125 »

u. » D. »4543 4558 = 16 » 141 Stck. à 200 Thlr. 28,200

Lt. E. Nr. 800 1 8063 = 63 Stck.

u. » E. » 7085 1

64 Stck. à 100 Thlr. 6,400

Lt. G. Nr. 21974 22020 = 47 Sick. à25 Thlr. 1,175 in Summa 48,775

mit Coupons vom 1. Januar 1849 ab,

verdächtig und hat sich von hier entfernt, ohne daß sein

gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist.

Es werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den⸗ selben zu vigiliren, im Betretungsfalle festnehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Gefängniß⸗ Expedition ablicfern zu lassen.

Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent⸗ standenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 30. Mai 1849.

Königliches Stadtgericht hiesiger Residenz. Abtheilung für Untersuchungssachen. Deputation IX. für Voruntersuchungen. Signalement des Felgentreu. Derselbe ist 32 Jahr alt, evangelischer Religion, in Berlin geboren, 5 Fuß groß, hat rothe, dunkel gefärbte Haare, gefärbten Kinn⸗ und Baͤckenbart, trägt eine schwarze Stahlbrille mit ovalen Gläsern und den Kopf schief nach der linken Seite.

Bekleidet war derselbe mit einem dunkelblauen Sack.

Die übrige Bekleidung kann nicht angegeben werden.

Pfandbriefs⸗Kündigung der Pommerschen [143 p] Landschaft.

Es sind sämmtliche auf dem zum Pommerschen land⸗ schaftlichen Verbande gehörigen Gute Rochow, Schla⸗ weschen Kreises, eingetragenen Pfandbriefe behufs der Auszahlung der in den betreffenden Pfandbriefen aus⸗ edrückten Kapitalien an die Inhaber der Pfandbriefe in der Art gekündigt worden, daß die Auszahlung die⸗ ser Pfandbriefs⸗Kapitalien in baarem Gelde am 2. Ja⸗

nuar 1850 erfolgt, welches mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß die Nummern der gekündigten Pfand⸗ briefe und Anleitung über das von den Inhabern der letzteren zu beobachtende Verfahren zu ersehen sind: aus den Aushängen an den Börsen zu Berlin und Stettin

und in den landschaftlichen Registraturen zu Stettin, Anklam, Staxcgard, Stolpe und Treptow a. d. Rega, so wie bei dem Landschafts⸗Agenten Herrn M. Bor⸗ chardt jun. zu Berlin.

Stettin, den 29. Mai 1849.

Königl. Preuß. Pomm. General⸗Landschafts⸗Direction. W Gr. v. Eickstedt⸗Peterswald.

8

[800) Subhastations⸗Patent.

Das in der Regierungsstraße Nr. 18. gelegene, Vol I. Nr. 232. des Hyyothekenbuchs verzeichnete, dem Schläch⸗ termeister Johann George Schöllhammer gehörige Wohn⸗ haus nebst Zubehör und 13 ¶Ruthen Wiesen, welche zufolge der nebst dem Hypothekenscheine in der Registra⸗

tur einzusehenden Taxe auf 7816 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf. ase ih worden, soll

am 25. Septem 1849, Vorm. 11 U subhastirt werden. 8 , - br,

Frankfurt a. O., den 20. Februar 1849. Königl. Land⸗ und Stadtgericht. 1439] Subhastations⸗Patent. Fss.

Nothwendi

Königliche Land⸗ und een

Stadtgerichts⸗Kommission des de g. e ann essen. Das der geschiedenen Renate Klebe, geborenen Ple⸗ gehörige, im Dorfe Schöneiche unter r 12. 8⁷ Hufengut nebst Zubehör, abgeschätzt auf 5728 Thlr. 16 Sgr. 8 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein und Be⸗ dingungen in unserer Registratur einzusehenden Taxe soll en 6. Ofkober 1849, Vorm. von 11 Uhr’ ab an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. 8

E Wilhelms⸗Bahn.

25. Juni c., Vormitt. 10 Uhr,

im Saale des hiesigen Bahnhofes stattfindenden dies⸗ jährigen ordentlichen General⸗Versammlung hie durch eingeladen. 1

Zar Berathung und Beschlußnahme sollen außer den⸗ jenigen regelmäßigen Gegenständen, welche der §. 25. des Statuts enthält,

die Ertheilung der Decharge in Betreff der über den

Bau der Wilhelms⸗Bahn gelegten Rechnung der Versammlung vorgelegt werden.

Wegen Legitimation der Stimmberechtigten oder de⸗ ren Vertretung, so wie wegen der etwa zu stellenden Anträge büedler Actionaire, wird auf die §§. 29. folg. und §. 26. des Gesellschafts⸗Statuts verwiesen.

Ratibor, den 19. Mai 1849.

Das Direktorium.

[141 b]

Eisenbahn.

Sonntag den 3. Juni Extra⸗ fahrten nach Potsdam und dem 3.Wildparke zu ermäßigten Preisen: rvon Berlin Morgens 8 Uhr,

Magdeburg 5 6 »

burg im Anschluß an den Magdeburger Zug. Rückfahrt mit den von 5 uhr Abends an von Potsdam abgehenden Zügen. 8 Preise für Hin⸗ und Rückfahrt: für einen Platz in II. Wagenklasse

von Magdeburg und Burg. 1 Thlr. 10 Sgr. » Genthin und Brandenburg » 22 ½ » Ber8“— » 20 »

für einen Platz in III. Wagenklasse

von Magdeburg und Burg. 25 Sgr. » Genthin und Brandenburg 15 » Berlin 12 ½ .„ Das Direktorium.

Magdeburg⸗Wittenbergesche 1121 1“1 Eisenbahn.

Die geehrten Actionaire der Magde⸗ burg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft werden hierdurch eingeladen, sich

Freitag d. S. Juni d. J., R— Vormittags 9 Uhr, im hiesigen Börsenhause zu der im §. 24. des Gesell⸗

schafis⸗Statuts angeordneten ordentlichen

General-Versammlung einzufnden

In derselben sollen:

1) der Geschäftsbericht des Direktoriums vorgetragen,

2) der Rechnungs⸗Abschluß über das letzte Verwal⸗ tungsjahr vertheilt,

3) die Wahlen für das ausscheidende Drittheil der Ausschuß⸗Mitglieder vorgenommen,

4) die von der Staats⸗Regierung an die Bewilligung

eeiner Zinsgarantie für die zur Beschaffung der zur

Vollendung der Bahn noch erforderlichen Geldmit⸗ rttel zu kreirenden Prioritäts⸗Actien geknüpften Be⸗ ddingungen mitgetheilt und hierüber die Beschluß⸗ nahme herbeigeführt, und 5) folgender Antrag des Herrn Carl W. Aue hier⸗

selbst ebenfalls zur Beschlußnahme vorgelegt werden: Daß die General⸗Versammlung in Ausübung des nach §. 39. des Statuts ihr zustehenden Rechts das Verlangen ausspreche, daß der Kom⸗ merzienrath Heymann und der Dr. Tappert ihr Amt als Mitglieder des Ausschusses sofort niederlegen

und schon in dieser bevorstehenden General⸗Versamm⸗ lung zur Wahl neuer Ausschuß⸗Mitglieder an Stelle dieser beiden Herren schreite.“

An dieser General⸗Versammlung können nur solche Actionaire Theil nehmen, welche mindestens drei Actien besitzen, diese in den Tagen des 4. und 5. Juni in dem Büreau der Gesellschaft, Neue Fischerufer Nr. 22, nie⸗ dergelegt und darüber eine Bescheinigung empfangen haben, auf welcher die Zahl der ihnen S. Stimmen vermerkt ist und die zugleich als Einlaßkarte ur General-Versammlung dient. Es steht den Herren ctionairen jedoch auch frei, die Actien an jenen Ta⸗ en im Büreau nur vorzuzeigen, worüber eine ähnliche arte ausgefertigt wird. a jedoch in diesem Falle dieselben Actien beim Eintritt in die Versammlung noch⸗

Ann

Berlin⸗Potsdam⸗ Magdebur g er

Burg, Genthin und Branden⸗

dung von Verzögerungen wünschenswerth, daß nur der erstgedachte Weg der Legitimationsführung eingeschlagen werde. 1 Die deponirten Actien können am 9. und 11. Juni gegen Rückgabe der Bescheinigungen über deren Einlie⸗ ferung wieder in Empfang genommen werden. Magdeburg, den 4. Mai 1849. Der Ausschuß der Megasfsprgs Füsrisgeha cet Eisenbahn⸗Gesellschaft. eneke, Vorsitzender.

[252] Bekanntmachung. B In der Konkurssache des Kaufmanns Jakob Meier Bernstadt dahier werden nunmehr nach erschrittener Rechtskraft des Erkenntnisses, gemäß der Bestimmung des Jud. Cod. Kap. 19. §. 4., hiermit die Ediktstage ausgeschrieben, und zwar: 3 13880 gehörigen Unmeldung und Nachweisung Forderungen auf 1 Nontag den 25. Juni, 2) zur Vorbringung der Einreden hingegen auf Montag den 13. August, bb 3) zur Abgabe der Schlußsätze, nämlich:

az) für die Replik auf G Montag den 24. September, 8 p,) für die Duplik auf

Donnerstag den 25. Oktober d. J., jedesmal Vormittags 9 Uhr, wozu sämmtliche Gläubi⸗ ger des Gemeinschuldners persönlich oder durch genü⸗ gend Bevollmächtigte unter dem Anhange vorgeladen werden, daß das Ausbleiben am 1sten Ediktstage den Ausschluß der Forderungen von der Masse, das Micht⸗ erscheinen an den übrigen Ediktstagen aber den Aus⸗ schluß mit den an denselben vorzunehmenden Handlun⸗ gen zur Folge hat.

Hierbei wird den Gläubigern eröffnet, daß der Ver⸗ mögensstand des ꝛc. Bernstadt sam.nt Aktiv⸗Ausständen zwar auf 12,315 Fl. angegeben worden, nach der ge⸗ richtlich erhobenen Tare sich aber nur auf beiläufig 1470 Fl. 16 Kr., jedoch exclusive der auf 2945 Fl. an⸗ egebenen Ausstände, von welchen aber die Hälfte ücser und zum Theil uneinbringbar sein soll, entziffert, und daß die bereits bekannten Passiva die Summe von 21,885 Fl. 9 Kr. betragen, worunter 5700 Fl. Illaten und 175 Fl. 45 Kr. angebliche Mobiliar⸗Ausstattung der Ehefrau des Kridars, dann 5370 Fl. 41 Kr. Wech⸗ selschulden sich befinden.

Zugleich werden alle diejenigen, welche etwas zur Mae Gehöriges in Handen haben, aufgefordert, solches bis zum 1sten Ediktstage, vorbehaltlich ihrer Rechte daran, bei Vermeidung elgener Haftung anher zu über⸗ geben resp. einzuzahlen.

Schließlich wird noch bemerkt, daß man beim 1sten Ediktstage eine gütliche Uebereinkunft zu bewirken suchen und einen Massakurator und Gläubiger⸗Ausschuß für die weitere Verwaltung der Massa wählen wird, daher die Fectite der Interessenten gehörig zu bevollmäch⸗ tigen sind.

Diejenigen Interessenten, welche bei Vornahme dieser Handlung nicht zugegen sind, werden als den durch die Mehrheit der Anwesenden gefaßten Beschlüssen beistim⸗

mend erachtet.

Fürth, den 10. April 1849.

Königl. Bayer. Kreis⸗ und Stadtgericht.

der

11“ 8

5 8 * 8 8

8 8 8

[150] Ediktal⸗Ladung.

Der am 25. März 1785 hier geborene Nothgerber⸗ Geselle Johann Georg Münch hat sich seit vierzig und einigen Jahren von hier entfernt, ohne von seinem Le⸗ ben und Aufenthalt bis jetzt Nachricht egeben zu ha⸗ ben. Auf Antrag der Verwandten desselben wird der ꝛc. Münch sowohl, als alle diejenigen, welche als Er⸗ ben oder aus isgend einem Grunde Ansprüche an dessen Vermögen zu haben glauben, hiermit geladen, in dem auf

den 30. August d. J. an eraumten Termine Vormittags zu früher Gerichts⸗ zeit in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte an Stadtgerichtsstelle zu erscheinen, Münch sich über seine Person auszuweisen, die Erben oder sonstigen Präten⸗ denten ihre Erb⸗ und sonstigen Ansprüche anzumelden und zu bescheinigen, bei Strafe, daß der ꝛc. Münch für todt und verschollen erklärt, die Erben und andere Prä⸗ tendenten aber ihrer Erb⸗ und anderer Ansprüche, so wie der ihnen etwa zustehenden Rechtswohlthat det Wie⸗ dereinsetzung in den vorigen Stand Rechtens für ver⸗ lustig erachtet werden sollen, sodann am 13. September d. J. 8 der Publication eines Bescheides, welche rücksichtlich der Nichterschienenen desselben Tages Nachmittags 4 Uhr als erfolgt angenommen werden soll, so wie weiterer Verfügung gewärtig zu sein. Hirschberg, den 29. März 1849.

Von der Bergstraße. Müller und Itzstein. Terrorismus in Worms. Mainz. Truppenbewegungen. Bingen. Mandat an den Volks⸗Ausschuß. Ausland.

Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Streit über die Ac⸗

clamation für die Republik. Vollmachtenvrüfung. Paris. Ue⸗ bertragung der Volkssouverainetät von der National⸗Versammlung auf die gesetzgebende und Bildung der Abtheilungen. Nachrichten aus

om. Rustland und Polen. Warschau. Truppenmusterung und An⸗

kunft des General Grabbe. 89 56 s 8 Italien. Florenz. Die Franzosen in Rom eingerückk. Börsen⸗Nachrichten.

E11“ 111““ Ker 1“

3 141““

[151] Bekanntmachung.

Ueber den Nachlaß des Bürgers und Metzgermeisters .

Johann Wolfgang Christian Beyer hierselbst ist der

Konkurs eröffnet und dazu

als Liquidations⸗Termin, p“

der 6. September d. J.

zur Publication eines Präklusiv⸗Bescheids, so wie 4

der 20. September d. J.

als Vergleichs⸗Termin anberaumt worden, was unter

Hinweisung auf das am hiesigen Rathhause aushän⸗

gende Patent auch hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 8

Hirschberg an der Saale, den 29. März 1849.

Das Stadtgericht das. Müller, Stadtr.

11“6“

inm

Beilage.

11“

[113] 85

Der Wollmarkt in Güstrooy,, . 4 * 8 von hoher Landes⸗Regierung in Mecklenburg⸗Schwerimn 8 . 8 61 8 Amtlicher Theil.

konzessionirt und durch Zoll⸗ und Steuerfreiheit für

ein⸗ und ausgehende Wollen begünstigt, wird in diesem

Jahre in Folge Großherzoglicher Bestimmung 1

am 25., 26. und 27. Juni Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

abgehalten und die Wolle schon vor Beginn des Mark⸗ Den Geheimen Regierungs⸗Rath Hiltrop zu Münster, den

tes gelagert, so daß 98 Aüosane n 2J—. eas6⸗ Regierungs⸗ und Landes⸗Oekonomie⸗Rath Pochhammer und den

18,,, . Närse Eu““ ersehen können. Regierungs⸗Rath Ambronn hierselbst zu Geheimen Revisions⸗

„Bürgermeister und Rath. Räthen und Mitgliedern des Revisions⸗Kollegiums für Landes⸗ 11“ Kultursachen; so wie

Folgende bei den Auseinandersetzungs⸗Behörden beschäftigte

Regierungs⸗Assessoren: Kühnast zu Frankfurt, Obergethmann

zu Münster, Rau zu Posen, Bech zu Frankfurt, von Münch⸗

hausen und Heym zu Stendal, zu Regierungs⸗Räthen zu

ernennen.

88

11“ [237] Belanntmachung. Das Nordseebad auf der Insel Nordernei an der Ostfriesischen Küste wird auch in diesem Jahre mit dem 1. Juli eröffnet und am 30. September geschlossen werden.

Während der Badezeit wird zwischen Nordernei und dem Norddeiche, in der Nähe der Stadt Norden, täg⸗ lich ein Paketschiff hin⸗ und zurückfahren, welche Fahrt in der Regel eine Stunde dauert. Die Fahrt zu Wa⸗ gen durch das Seewatt, welche ohne alle und jede Ge⸗ fahe bewerkstelligt werden kann, erfolgt vom Hilgenrie⸗ dersyhl; die Zeit dieser Wattfahrten, so wie die Ab⸗ 1 fahrtsstunden des Packetschiffes für jeden einzelnen Tag mit Rücksicht auf Ebbe und Fluth bestimmt wird durch Insertion in die Hannöversche Zeitung und das Ostfriesische Amtsblatt bekannt gemacht, und wer⸗ den desfallsige Anschlagzettel ebenfalls in den bedeuten⸗ den Gasthöfen zu Hannover, Bremen, Oldenburg, Ham⸗ burg zu finden sein.

Wenn die rühmlich bekannten Dampfschiffe in Bre⸗ men und Hamburg wieder regelmäßige Fahrten nach der Insel machen, so werden die desfalls zu erlassenden Ankündigungen das Nähere enthalten und ausweisen.

11 Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover haben

über die Einsetzung eines Bundes⸗Schiedsgerichts folgende Ueber⸗

einkunft getroffen:

Das provisorische Schiedsgericht der verbündeten Staaten.

Die Königlichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Han⸗

nover verpflichten sich, spätestens am 1. Juli c. ein provisorisches

Bundes⸗Schiedsgericht ins Leben treten zu lassen, dessen schieds⸗

richterlicher Entscheidung sie sich nach Maßgabe der im §. 4 ent⸗

haltenen CC1“—“ unterwerfen.

§. 2. Dieses Schiedsgericht wird zusammengesetzt aus Bundesrich⸗

sorgt von dem Geheimen Hofrath Westing in Olden⸗

tern, von denen Preußen 3,

Logis⸗Bestellungen sind an den Voigt Hasse auf Nordernei zu richten. Im Mai 1849. Sachsen 2, 11“ b Das Königlich Hannoversche Bade⸗Kommissariat. . Hannover 2 . G. von Beutwig. ernennen. 8s

sei⸗

Jedem Staate bleibt vorbehalten, bei diesen Ernennungen nen Ständen eine Mitwirkung einzuräumen.

§. 3. Das Gericht soll seinen Sitz zu Erfurt nehmen; den Vorsitz führt das älteste der von Preußen ernannten Mitglidder.

[142 b] Nachdem der Fürst Lichnowskysche Hofrath und Ge⸗ neral⸗Bevollmächtigte, Herr Eduard von Dedovich, auf eigenes Verlangen in den Ruhestand tritt, so werden hiermit alle diejenigen, welche in Beziehung auf das Fürst Lichnowskysche Majorat mit dem Herrn Hofrath von Dedovich in Göö standen, auf⸗ Pardfr⸗, sich von nun an an die fürstliche Wirthschafts⸗ irection in Kuchelna wenden zu wollen. 16 Kuchelna, den 26. Mai 1849. 8

Die Fürst Lichnowskysche Wirthschafts⸗Direction.

Die Verbündeten unterwerfen sich dem Urtheile dieses proviso⸗ rischen Bundes⸗Schiedsgerichts:

88 a) in allen denjenigen Fällen, welche nach den §§. 124 und 125 ddes von ihnen vorgelegten Entwurfs der Reichs⸗Verfassung 8 dem Reichsgerichte überwiesen sind, insoweit solche vor defi⸗ nitiver Einführung der Reichs⸗Verfassung in Frage kommen können, namentlich in den Fällen von:

politischen und privatrechtlichen Streitigkeiten aller Art zwi⸗ schen den verbündeten Staaten;

Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Re⸗ gentschaft in denselben;

Streitigkeiten zwischen der Regierung eines der verbündeten Staaten und dessen Volksvertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der Landes⸗Verfassung;

Klagen der Angehörigen eines der verbündeten Staaten gegen die Regierung desselben, wegen Aufhebung oder verfassungs⸗ widriger Veränderung der Landes⸗Verfassung.

Klagen der Angehörigen eines der verbündeten Staaten gegen die Regierung wegen Verletzung der Landes⸗Verfassung können bei dem Schiedsgerichte nur angebracht werden, wenn die in der Landes⸗Verfassung gegebenen Mittel der Abhülfe nicht zur Anwendung gebracht werden können.

) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege, wenn die landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind; ) Anklagen gegen die Minister der verbündeten Staaten, inso⸗ fern sie die ministerielle Verantwortlichkeit betreffen und die

2 8 2 3 2 Nordseebad Wangerooge. Das Nordseebad Wangerooge an der Oldenburgischen Küste wird nach wie vor mit dem 1. Juli eröffnet und mit dem 15. September geschlossen werden. Logisbestellungen werden entgegengenommen und be⸗

burg, dem Badearzte Dr. Chemnitz in Jever und dem Vogt Ahlers auf Wangerooge.

Die Ueberfahrt vom Festlande nach der Insel über das Watt, 1 bis 3 Stunden, geschieht täglich in dazu bestimmten Fährschiffen von der der Insel gegenüber⸗ liegenden Schleuse des Karolinen⸗Siels aus. Die Ab⸗ fahrtstage eines Dampfschiffes von Bremen aus nach der Bade⸗Insel während der Saison werden nächstens näher bekannt gemacht werden. G

Der Lauf der Posten für Passagiere und Briefe von Bremen nach der Schleuse, so wie die täglichen Ab⸗ fahrtsstunden von der letzteren, werden durch gedruckte Anschläge in den ersten Gasthäusern zu Bremen, Ol⸗ denburg und Jever näher bekannt gemacht werden.

Die Actionaire der Wilhelms⸗Bahn werden zu der am 1“

mals vorgezeigt werden müssen, so ist es zur Vermei⸗

Das Stadtgericht daselbst. F8 Müller, Stabtr.

1“

Oldenburg, den 19. Mai 1849. 8 Die Inspection des Seebades Wangerooge. eigenen Landesgerichte dazu nicht kompetent sind;

7) Klagen gegen die verbündeten Staaten, wenn die Verpflich⸗ 1ö““ “] 88

der Vollziehung des 1hsh he eee. erwachsen, in⸗ sofern auch hier die Gerichte eines einzelnen Staates nicht kompetent sein möchten.

5

§. .

Der Beitritt zu dem Bündnisse wird keiner Regierung ver⸗ stattet, welche sich nicht in gleichem Maße der Entscheidung des provisorischen Schiedsgerichts unterwirft.

§. 6.

Die näheren Bestimmungen über die Einsetzung des Gerichts, das Verfahren vor demselben und die Vollziehung seiner Entschei⸗ dungen sollen durch den Verwaltungs⸗Rath der verbündeten Staa⸗ ten erlassen werden. Die Mitglieder des Gerichts werden mit der Bearbeitung der desfallsigen Gesetzes⸗Entwürfe beauftragt.

Diese Uebereinkunft ist den deutschen Regierungen mit nach⸗ folgender begleitenden Note mitgetheilt worden:

Mit Bezugnahme auf die Eröffnung vom 28. d. M. ermangelt die Königl. Preußische Regierung nicht, in ihrem und im Namen der verbündeten Regierungen von Sachsen und Hannover, der ꝛc. Regierung folgende ce Mittheilung zu machen:

Indem die verbündeten Regierungen die Nothwendigkeit an⸗ erkannten, ihrem Versuche zur Herstellung der gefährdeten inneren und 5 Sicherheit Deutschlands zugleich durch Förderung einer bundesstaatlichen Verfassung und durch genaue Bezeichnung ihrer Stellung, den Beschlüssen der frankfurter National⸗Versammlung gegenüber, den richtigen Charakter aufzudrücken, haben sie gleich⸗ wohl nicht verkannt, daß auch dieser Schritt noch keinesweges zur Erreichung des Zweckes genüge.

achdem seit mehr als 30 Jahren die Thätigkeit ver Ge⸗ sammt⸗Regierung Deutschlands auf derjenigen Bahn, welche wenig⸗ stens Preußen und Hannover bereits auf dem wiener Kongresse als die nothwendige mit Bestimmtheit bezeichnet und gefordert haben, zurückgeblieben war, indem man ein Bundesgericht verweigerte und damit die Thätigkeit der Bundes⸗Regierung lediglich nach den Grundsätzen des augenblicklichen Vortheils bemessen wissen wollte, ist es heut zu Tage nicht mehr genug, Berathungen über künftige Abstellung der Uebel zu pflegen, vielmehr muß da, wo ein so lange erkanntes und so bestimmt bezeichnetes Bedürfniß vorliegt, unmittel⸗ bar eingegriffen werden.

Die verbündeten Regierungen haben daher den Beschluß ge⸗ faßt, in diesem Sinne zu handeln. Wenn der Bundesstaat allein im Stande ist, ohne Gefahr der Zerrüttung die ihrer Natur nach unabhängige Staatsgewalt unter die Entscheidung des Richters zu stellen: so ist es auch Pftlicht desselben, sich dieses Vorzuges bewußt zu werden und denselben geltend zu machen. Je mehr aber die Staatsformen sich freierer Bewegung zuneigen, je mehr sie den Wünschen und Bestrebungen des Volks unmittelbaren Einfluß ge⸗ statten, um desto nothwendiger ist es, ein Mittel zu besitzen, wel⸗ ches im Stande ist, das unruhige Drängen zu mäßigen und die stürmische Thätigkeit der großen Versammlungen in den Schranken zu erhalten, deren Ueberschreitung jedes Staatsleben zu Grunde richten muß.

In Deutschland ist das Bedürfniß eines solchen höheren Rich⸗ teramts durch die ganze Geschichte des Volks tief begründet. Es ist ein doppeltes Bedürfniß der kleineren Staaten, in denen die Gesetzgebung stets in Gefahr ist, in die Gestaltung individueller Zustände unmittelbar einzugreifen. Die richtende Gewalt des Kai⸗ sers hat in den früheren Jahrhunderten mehr als vieles Andere den Charakter der Nation bestimmt. In unserer Zeit wird eine ähnliche Einrichtung eine Bürgschaft sein, daß die Gesetzgebung so vieler verschiedenen Staaten stets in gleicher Bahn erhalten werde, sie wird Ungleichheiten an den Tag bringen und solche entweder

durch zweckmäßige Auslegung und Anwendung der Gesetze selbst ausgleichen oder die Gesetzgebung auf den Punkt hinführen, wo es

ihrer Hülfe bedarf.

Von diesem Gesichtspunkte aus haben die verbündeten Regie⸗ rungen das in dem Entwurfe der Reichsverfassung begründete In⸗ stitut des Reichsgerichts für eines der bedeutendsten und wirksam⸗ sten halten müssen, und so haben sie sich entschlossen, ein provisori⸗ sches Bundes⸗Schiedsgericht als Vorläufer jener großen nationalen Institution sofort ins Leben treten zu lassen.

Die Anlage enthält die unter ihnen getroffene Uebereinkunft über die sofortige Einsetzung dieses Gerichts.

Sie haben diesen Schritt um so unbedenklicher gethan, je we⸗ niger es dazu irgend einer legislatorischen Thätigkeit bedurfte. Denn einem Schiedsgerichte sich zu unterwerfen, steht einem Jeden zu; und wenn hier das Schiedsgericht von einer Seite allein ernannt wird: so wird auch Niemand genöthigt, bei demselben Klage zu er⸗ heben, der dieses nicht seinem Vortheile gemäß erachtet. Nur die Regierungen, die Fürsten sind es, welche dasselbe unbedingt über sich erkennen. Diese aber, indem sie sich ihm unterwerfen, bezeu⸗ gen dadurch, daß sie die Sicherheit nicht allein in äußerer Ord⸗ nung suchen, sondern im tiefen sittlichen Grunde derselben, im Rechte. Sie ziehen damit eine scharfe Gränze zwischen ihrem jetzigen Standpunkte und demjenigen einer früheren Zeit,

2 ¹ 8 8

welche nur 18. äußere Ordnung, nur die Unterdrückung der Un⸗ Bunde zuwies, ohne demselben zugleich die Mittel zu

135

gewähren und die Pflicht aufzulegen, das verletzte Recht auch ge⸗ gen die Regierungen zu schützen. Eben deshalb haben die verbün⸗ deten Regierungen aber auch diese Prüfung und Entscheidung des Rechts nicht sich selbst vorbehalten, sondern solche einem völlig ge⸗ trennten und selbstständigen Gerichte überweisen müssen. Die Or⸗ gane der Regierungen, welche zur Herstellung der äußeren Ord⸗ nung thätig eingreifen sollen, werden eben dadurch selbst betheiligt; man kann ihnen in zweifelhaften Fragen unmöglich diejenige Un⸗ befangenheit zutrauen, aus welcher allein ein gerechtes Urtheil her⸗ vorgehen kann.

Endlich haben sie auch, indem sie den in der Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen wesentlich diejenigen Normen zum Grunde gelegt haben, welche der Entwurf der Reichsverfassung üͤber das Reichsgericht aufstellt, ein Zeugniß geben wollen, daß sie diesen Entwurf für mehr als ein bloßes Projekt halten, vielmehr ihnen daran ernstlich gelegen ist, demselben so bald und so kräftig als irgend möglich Leben und Wirksamkeit zu verschaffen. .

Wenn nun aber die verbündeten Regierungen die Bedingung stellen, daß Jeder, der ihre Hülfe verlangt, sich diesem provisorischen Bundes⸗Schiedsgerichte unterwerfe, so glauben sie, auch darin un⸗ getheilten Beifall hoffen zu dürfen. Sie können sich unmöglich zur Aufgabe machen, Unrecht irgend einer Art zu befestigen. Wer ihren Beistand wünscht, muß sich in dieser Beziehung mit ihnen auf leichen Boden stellen. Sie hegen das Vertrauen, daß alle deut⸗ sche Regierungen von gleichen Grundsätzen ausgehen, und so hoffen sie, in der ausgesprochenen Bedingung selbst das kräftigste Mittel zur Förderung einer Einigung erblicken zu dürfen, von der nach ihrer Ansicht das Wohl und Wehe Deutschlands abhängt.

Berlin, den 30. Mai 1849. 88 1“X“ Der Minister⸗Präsident. Graf von Brande

Reglement

zur Verordnung vom 30. Mai d. J. über die Ausfüh⸗ rung der Wahl der Abgeordneten für die zweite Kammer.

§. 1.

Die Landräthe oder, im Falle des §. 6 der Verordnung, die Gemeinde⸗Verwaltungs⸗Behörden haben unverzüglich die Aufstellung der Urwählerlisten zu veranlassen.

Gleichzeitig sind von ihnen die Urwahlbezirke (§§. 5, 6, 7 der Verordnung) abzugränzen, und die Zahl der auf jeden derselben fallenden Wahlmaänner (§§ 4, 6, 7 der Verordnung) festzusetzen. Kein Urwahlbezirk darf - 1500 Seelen umfassen.

§. 2.

Nach Aufstellung der Urwählerlisten erfolgt die Aufstellung der

Abtheilungslisten. (§. 16 der Verordnung.) 3 8

Bei der Aufstellung der Abtheilungslisten ist folgendes Ver⸗ fahren zu beobachten.

Nach Anleitung des anliegenden Formulars werden die Ur⸗ wähler in der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchst- besteuerten angefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so fort bis zu denjeni⸗ gen, welche die geringste oder gar keine Steuer zu zahlen haben.

Alsdann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet und endlich die Gränze der Abtheilungen dadurch gefunden, daß man die Summe der Steuern jedes einzelnen Urwählers so lange zu⸗ sammenrechnet, bis das erste und dann das zweite Drittel der Ge⸗ sammtsumme aller Steuern erreicht ist.

Die Urwähler, auf welche das erste Drittheil fällt, bilden die erste, diejenigen, auf welche das zweite Drittheil fällt, die zweite, und alle übrigen die dritte Abtheilung.

Läßt sich, bei gleichen Steuer⸗ oder Schätzungs⸗Beträgen nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung der Familiennamen den Ausschlag.

In Gemeinden, welche für sich einen Urwahl⸗Bezirk bilden, und in Urwahl⸗Bezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine Abtheilungsliste angefertigt. Im ersteren Falle stellt dieselbe die Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde, im letzteren der Land⸗ rath auf. Ist aber eine Gemeinde in mehrere Bezirke getheilt, so wird von der Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde zuvörderst eine allge⸗ meine Abtheilungsliste für die ganze Gemeinde angelegt und dann aus dieser für jeden einzelnen Bezirk ein Auszug gemacht, welcher für diesen Bezirk die Abtheilungsliste bildet. In der allgemeinen Liste muß bei jedem Urwähler die Nummer des Bezirks angege⸗ ben sein.

§. 5.

Steuerfreie Urwähler, welche auf Grund des §. 13 der Ver⸗ ordnung ihr Stimmrecht auszuüben wünschen, müssen der Behörde, welche die Urwählerliste aufstellt, innerhalb einer von derselben fest⸗ zusetzenden und bekannt zu machenden Frist die Grundlagen der für sie anzustellenden Steuerberechnung an die Hand geben. Steuer⸗ freie Urwähler, welche es unterlassen, eine solche Angabe rechtzeitig zu machen, werden ohne weitere Prüfung der dritten Abtheilung

zugezählt. 6

§. 6.

Auf der Abtheilungsliste muß von der Behörde, die zur Ent⸗ scheidung über die Reclamationen berufen ist, also entweder von dem Landrathe oder der Gemeinde⸗Verwaltungs⸗Behörde (8§. 15, 16 der Verordnung) noch vor dem Wahltermin bescheinigt werden, daß innerhalb der Reclamationsfrist (§. 15 der Verordnung) keine Reclamationen erhoben oder die erhobenen erledigt sind.

§. 7. Aus der Abtheilungsliste des Urwahlbezirks 8