1849 / 159 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

u laments⸗M 328 aber 23,800, der dreijährigen Pa Wahl aus einander.

it liedern 320 eine Zahl von 3,127,000 Einwohner, 000 Einwohner vertreten, und setzte die Vorzüge rlamente und die geheime Abstimmung bei der

Sir G. Grey 5. daß 8 hegeeetne Sti t auf dem Festlande zu zufriedenstellenden Resultaten ge⸗ I 89 zog 1. Zustand Englands unbedingt vor. Er fand es nicht rathsam, die bestehende Verfassung für ein ungewisses Etwas hinzugeben, denn es ließen sich nicht nur Herren Hume's Vorschläge auf vielerlei Weise deuten, sondern unter den Verthei⸗ digern seiner Anträge befänden sich Viele, die ihre Durchführung nur als einen ersten Schritt zum allgemeinen Stimmrecht betrach⸗ teten. Herr O' Connor ergriff das Wort, um das allgemeine Stimm⸗ recht zu vertheidigen und es als das letzte Ziel seiner Bestrebungen inzustellen. Herr Campbell dagegen mahnte von dem Beginnen ab, uber nutzlosen Verfassungs⸗Veränderungen die wichtigen gesetzgebenden Arbeiten, welche dem Hause hinsichtlich der Kolonieen, Irlands und der sozialen Lage Englands oblägen, zu vergessen. Herr Bright fand das Unterhaus aristokratisch und nicht volksthümlich, weshalb auch das Ministerium stets aristokratisch sei und die Interessen des Volks nicht wahre. Lord J. Russell glaubte mit Stolz auf die gesetz⸗ geberische Thätigkeit des reformirten Parlaments hinweisen zu kön⸗ nen, welches durch Steuer⸗Erleichterungen, Finanz⸗Reformen und zahlreiche neue Gesetze gezeigt habe, daß es die Interessen des Volks nicht aus den Augen lasse. Hinsichtlich des allgemeinen Stimmrechts gestand er offen, daß er ein Gegner desselben sei; denn wenn er auch der großen Mehrheit der arbeitenden Klassen das Zeugniß der Rechtlichkeit und der Tugend geben müsse und glaube, daß das Wahlrecht von Zeit zu Zeit erweitert werden könne, so fürchte er doch, daß sie sich jetzt durch schlaue Demagogen würde irreleiten lassen, und ein so gebildetes Unterhaus werde nichts für die Wohl⸗ fahrt oder die gute Regierung des Landes thun. Man sage, Eng⸗ land stehe Preußen nach. Aber auch dort sehe man sich genöthigt, durch ein neues Wahlgesetz den offenbaren Nachtheilen des allge⸗ meinen Stimmrechts zu entgehen, und er seinerseits müsse das eng⸗ lische, auf Eigenthum gegründete Wahlrecht der in Berlin beliebten Einrichtung vorziehen. Er sehe in der constitutionellen Monarchie

die beste Regierungsform für England, riellen und geistigen Hülfsquellen die erhalten hätten. laufe man Gefahr, dieser Wohlthaten verlustig zu werden, und er rathe daher zu deren Verwerfung. sich, wie schon gemeldet, 258 gegen und nur 82 für den Antrag.

Unterhausmitglieder bei insolventen und bankerotten Mitgliedern aufhebt, gelangte mit 55 gegen 45 Stimmen zur Eine Bill, welche in gewissen Stelle des Eides vor Gericht setzt, gegen 51 Stimmen zur dritten Lesung.

bei den gestrigen Pferderennen in Ascot wieder zugegen. gab die Königin ein großes Diner im St. Georgen⸗Saal in Schloß

Windsor, welchem eine Soiree mit Konzert folgte.

trag: die Gefahren einer theoretischen Umgestaltung der füͤhlen. bare und allmälige Reform aus, Reden zecht verstehen, so wird eine solche Reform beabsichtigt. Von ihrer Beschaffenheit wissen wir nichts; da aber Andeutungen dieser Art stets nur die Agitation vermehren und den Widerstand schwä⸗ chen, so wäre keine solche Andeutung gegeben worden, ein entsprechender Plan vorhanden wäre.“

8

unter welcher seine mate⸗

Meteoro

ausgedehnteste Entwickelung

Durch die Annahme von Herren Hume'’s Anträgen

1849. 10. Juni.

Morgens 6 Uhr.

Nachmittags

2 Uhr.

Nach einmaliger Beobachtung.

Abends 10 Uhr.

Bei der Abstimmung entschieden

Sitzung vom 6. Juni. Die Bill, welche die Prärogative der

zweiten Lesung.

Fällen die einfache Betheuerung an die kam ohne alle Debatte mit 73

Ihre Majestät und der Hof waren auch

London, 8. Juni. Abends

die gestrige Debatte und Hume's An⸗ daß die meisten einsichtsvollen Per⸗ Legislatur Die Majorität spricht sich nicht unbedingt gegen ausfuhr⸗ und wenn wir die ministeriellen

Die Times sagt über „Die Abstimmung zeigte,

wenn nicht

Rußland und Polen. Warschau, 9. Juni. Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister des Kaisers von Oesterreich am russischen Hofe, Graf Buol⸗Schauenstein, und der bei dieser Gesandtschaft angestellte Legations⸗Secretair, Graf Philipp Cavriani, sind hier angekommen. Dagegen sind der öster⸗ reichische General Hammerstein und Herr von Rencourt, Beamter bei der französischen Gesandtschaft in Wien, von hier dorthin abgereist.

Luftwärme Thaupunkt.

Wolkenzug...

Luftdruck 33 3,520 Par. 333,40 Par. + 6,5° n. + 44,7⁰0 n.

+ 2,70° R. 72 pCt. trüb.

Tagesmittel:

333,470 Par..

+ 6,7° . 52 pct. halbbeiter. W.

w. —. + 10,1*

7*/

.49 Par. Quellwärme 7,8 9R. + 9,00 R. Flusswürme 15,1“ R. + 5,70 R. Bodenwärme 76 pct. Ausdünstung

trüb. Niederschlag 0

W. Wüurmewechsel + 14,8

. 7,1 R. + 5,0° R. 67 pct. W.

Königliche Schauspiele.

Dienstag, 12. Juni.

Im Opernhause.

73ste Abonnements⸗

Vorstellung: Der Freischütz, Oper in 3 Aufzügen, von Fr. Kind.

Musik von C. M. von Weber.

Anfang halb 7 Uhr.

Wegen Unpäßlichkeit des Frl. Brexendorf kann die Oper: Das

Preise der Plätze: Sgr.

drüͤter Rang und Balkon daselbst 15 Sgr.

Diamantenkreuz, nicht gegeben werden.

Parquet, Tribüne und zweiter Rang 20

Erster Rang und erster Balkon daselbst 1 Rihlr.

Parterre, Amphitheater 7 ½ Sgr.

Mittwoch, 13. Juni. Im Schauspielhause. 90ste Abonnements⸗

Vorstellung:

Shakespeare, übersetzt von L. Tieck.

Anfang halb 7 Uhr.

Viel Lärmen um Nichts, Lustspiel in 5 Akten, von

(Herr Hendrichs: Benedikt.)

8

Königsstadtisches Theater. Die beiden Nachtwandler, oder: Das

Dienstag, 12. Juni.

Nothwendige und das Ueberflussige.

von J. Nestroy.

dem ersten Akt: Der Frosch. fuhrt von Herrn Klischnigg, Akt

Affe. Melodrama in 2

Mittwoch, 13. Juni. Schauspiel mit Ge vom Stadttheater zu Lubeck: Chonchon,

neue Fanchon.

Musik vom Kapellmeister Adolph Müller. Mimisch⸗komische Scene, auege⸗

Zum Schluß: Jocko, der brafilianische

(Hr. Klischnigg: Jocko.)

(Neu einstudirt) Muttersegen oder: Die

sang in 5 Abtheil. (Dlle. Feigl,

en.

Posse mit Gesang in 2 Akten, Nach

als erste Gastrolle.)

Berliner Börse vom II. Juni.

Geld. 142 ½ 142²½1 149 ½ 149 6 24 ½

8¹½ 101

99 ½

Brief. 143 ½ 142 ¾⅔

Kurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage 99 ¾ 2 Mt. 99 ½ 2 Mt. 56 18 100 SRbl.] 3 wochen 103 ½ 1 102 ½

6 24 ¾ 80¾

Wien m 20 N .. . .

Augsbuurg 150 Fl. 100 Thlr

100 Thlr.

Breslau

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss...

Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg

Inländische Fonds, Kommunal-Papiere und 0

Geld-Course.

Geld. 101 Pomm. PflHbr.

79 Kur- u. Nm. do. 100 ½ Schlesische do. 32 K. u. Nm. Schuldv. 3 ½1 75 do. Et. B. gar. do. Berl. Stadt-Obl. 5 Pr. Bk-Anth-Sch do. do. 3 ½ 3 Westpr. Pfandbr. 5 8 84 ¾ Friedrichsd'or. Grossh. Poren do. 4 And. Goldm. à 5th. Disconto. 6

Brief. Geld. Gem.

93 ½

2t. 3 G

Zf. Brief. Gem.

Preuss. Frerw. Anl 5 101 ¾ St. Schuld-Sch. 3 79 Seeh Präm. Sch. 76 ½

3 88 1

13 ¾ 13 ⁄2

96 ½ do. do. 80 ½ Ostpr. Pfandbr.

92090 n

Ausländische Fonds.

Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 Fl. do. do. 300 Fl. Hamb. Feuer-Cas. do. Staats-Pr. Anl Holl. 2 ½ h Int.

Kurh. Pr. O0.40th. Sardin. do. 36 Fr. N. Bad. do. 35 Pl.

Russ. Hamb. Cert. do. beiHlope 3.4. S. do. do. 1. Anl. do. Stiegl. 2. 4. A.

do. do. 5. A. do. v. Rthsch. Lst. do. Poln. Schatz0. do. do. Cert. L. A.

67 78

Eisenbahn- Actien.

Stamm-Actien. V K apilal. s Tages- Cours.

Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit 3 ⅜½ pCt. bez. Actien sind v. Staat Bar.

Börsen-Zins- Rechnung.

Rein-Frtrag 1848.

Prioritäts-Actien. 1 Kapital.

Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt.

amortisirt.

Tages-Cours.

Zinssuss.

78 bz.

59 a 60 bz. u. G. 88 G. ¼† B.

53 n 52 ¾ 6G. 117 ¼ 6.

+

Berl. Anh. Lit. A. B. 6,000,000 do. Hamburg 8,000,000 do. Stettin-Starg. 4,824,000 do. Potsd.-Magd.. 4,000,000

Magd.-Halberstadt.. 1,700,000

do. Leipziger 2,3 00,000

Halla-Thüringer 9,000,000

Cöln-Minden 13,000,000 do. Aachen 4,500,000 Bonn-Cöln 1,051,200 Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000 Steele-Vohwinkel .. 1,300,000 Niederschl. Märkisch. 10,000,000

do. Zweigbahn 1,500,000 Oberschl. Lit, KR. 2,253,100 do. Litt. B. 2,400,000

Cosel-Oderberg 1, 200.000 Breslau-Freiburg... 1.700,000

Krakau-Oberschl. 1,800,000

Berg.-Märk. 4,000,000

Stargard-Posen 5,000,000

Brieg-Neisse 1, 100,000 Magdeb.-Wittenb...

e. S S

49 G. 77 6G.

43 G

35 ½ B. 71 bz. u B. 30 G.

2—

2ᷣ=8SqAögIn=

8o ISSiIskllaella⸗

42 bz. u. G. 54 ½ u. 71 B. 70 b⸗.

ᷓ——ö

Quittungs- Bogen. Aachen-Mastricht.. Ausländ. Actien.

Friedr. Wilh.-Nerdb. do Prior...

do. do. L. B. 200 Fl. 12 a

½7;Snn

1

Schluss-Course von Cöln-Minden 77 .

Berl.-Anhalt do. Hamburg do. do. . do. Potsd.-Magd... do. do. 8 do. Stettiner Magdeb.-I. eipziger.. Halle-Thüringer.... Cöln-Minden Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität .. do. Stamm -Prior. Düsseldorf-Elberfeld. Niederschl. Märkisch. 3 do. III. Serie. Zweigbahn do. Oberschlesische Krakau-Oberschl... Cosel-OQderberg.... Steele-Vohwinkel .. do. do. II. Ser. Breslau-Freiburg... Berg.-Märk

Ausl. Stamm-Act.

Leipzig-Dresden ... udw. Bexbach 24 Fl. Kiel-Altona.. Sp Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.

1,411,800 5,000,000 1,000,0000 2,367,200 3,132,800 80 ,000 1,788,,00 4, 00,000 3,674,500 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 248,000 370,200 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 800,000

8,525,000 2,050,000 6,500,090 4,300,000

von Preussischen Bank-Antheilen

4,500,000

86 ½ 6. 91 bz.

e

84 bz. .“M 93 brz. 100 ¾ bz.

86 bz.

92

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SnanmanaRf†angnnmnenen wN

Börsen-

Zinsen. Roinertr.

1848

HSnggS

HI.I

31 G.

88 b’⸗. u. G.

Pol. a. Pfdbr. a. C. 92

Die Börse blieb zwar auch heute sehr geschäftslos, die Course behaupteten aber i

Staats-Schuldscheine um circa ½ % höher bezahlt.

hre Festigkeit und die niedrigeren Notirungen aus Wien und Paris machten keinen Eindruck. Preufsische

Auswärtige Börsen.

Wien, 9. Juni. Met. 5proz. 88 ½. 2 ½ proz. 47 47 ½. Anl. 34: 149 150. 39: 91 ¾ 92. 102 ½ a 2, 2 ½⅛. Gloggn. 102 102 ½. 67 67 ⅛. Pesth. 63 ½ 64. B. A. 1050. Wechsel⸗Course. Amisterb. 110. Augsb. 121 ½. Frankf. 121 ½. Hamb. 178 ½. b

K. Gold. 30 ½. „Fonds matter und P niedriger, Bank⸗Actien besonders flau, Eisenbahnen fest. Fremde Valuten und Gold zu haben und zu

lassen.

Leipzig, 9. Leipz. Dr. P. Oblig. 100 G. Leipz. B. A. n, e. L. Dresd. E. A. 95 G. Sächsisch⸗Bayerische 77 ¾ Br. Schlesische 72 Br. Chemnitz⸗Riesa 19 Br. Löbau⸗ Zittau 14 Br. Magdeb.⸗Leipz. 170 G. Berl.⸗Anh. A. u. B. 79 Br.) 78 G. Altona⸗Kiel 92 Br., 91 ¾ G. Deß. B. A. 101 ¾ Br., 100 ¾ G. Pr. B. A. 89 ¼ Br., 88 G.

Frankfurt a. M., 9. Juni. Für Oesterr. Fonds zeigte sich an heutiger Börse eine bessere Stimmung, be man bot dafür höhere Preise als gestern. Auch blieben Badische 35 Fl. Loose an⸗ genehmer. Alle uübrigen Fonds und Eisenbahn⸗Actien ganz ohne Bewegung. Der Umsatz war jedoch im Allgemeinen höchst unbe⸗ deutend. Von fremden Wechseln war nur allein Wien gesuchter.

Oesterr. 5proz. Metall. 73 ½ Br., 73 G. Bank⸗Actien 1078 Br., 1073 G. Baden Partialloose a 50 Fl. 46 ¾ Br., 46 ½ G., dito 35 Fl. 25 ½ Br., 25 ¾ G. Kurhessen Partialloose 26 ¾ Br., 25 ½ G. Sardinien Partiallose 25 8 Br., 24 G. Darmstadt Partialloose a 50 Fl. 70 ¾ Br., 70 ½ G., do. a 25 Fl. 21 ¼ Br., 21 Gld. Spanien 3 proz. 24 ½ Br., 24 ½ Gld.

Juni.

1 Polen 300 Fl. Loose 98 ¾ Br., 97 ¾ G., do. Oblig. a 500 Fl. 72 ½ Br., 72 G.

72“—27 - Mail. 73 ½ 74. Livorno 1nn, Br., 10 G., 3 roz. 22

Friedr. 67 Br., 678 G. Köln⸗Minden 77 ½ 4proz. 71 71 ½¾. Nordb.

w

Neum. 110 Br.

Wilh. Nordb. 34 ¾ Br., 34 ½1 G. Br., 77 1 3 ½ proz. p. C. 79 ¾ G. E. R. 99 ¾ Dän. 63 ½ G. Ard. Hamb. Berl. 62 Br., Rendsb.⸗

Hamburg, 9. Juni. Br., 99 ½ G. Stiegl. 80 ½ Br., 79 ¾½ G. Br., 22 ½ G. 61 ½ G. Bergedorf 74 Br. Altona⸗Kiel 92 Br. u. G. Mecklenburg 32 Br. u. G.

Fonds bei fast unveränderten Preisen sehr fest; Eisenbahn⸗ Actien höher und ziemlich viel Umsatz.

Paris, 8. Juni. Die Cholera hält fortwährend noch die Geschaͤftslust unserer Börsenspekulanten zurück.

Zproz. 49. 60 baar, 49. 70 Zeit. 8

5proz. 80.50 baar, 80.60 Zeit.

Beank 2175.

Span. Zproz. 34v Innere 24 ½.

Nordb. 401 ½. 1

gondon, 8. Juni. 3 ½ proz. 91. Span. Zproz. 33 ½. Int. 50. 4proz. 76. Mex. 28 ½. 1

Cons., zu 91 ¼, ½ p. C. u. 91 ⅛, Pa. Z. eröffnet, blieben ohne Veränderung. Von fremden Fonds blieben Ard. 17, 16 ½. Chili 93, 91.

Bras. 79, 77.

2 Uhr. Cons. p. C. u. a. Z. 91 ¼, k.

AUAmsterdam, 8. Juni. Holl. Fonds waren heute bei gerin⸗ gem Geschäft etwas minder fest. Von fremden waren span. flauer. Port. fest. Russ. fast unverändert. Oesterr. mehr ange⸗ boten. Peru. und Mex. niedriger angeboten. Mex. 25. Peru

32 ⅛½. 52. Holl. Integr. 48 ⁄, ½⁄. Zproz. neue 57 ½. Span. Ard. 11 ½. 16 8 7 11 Russen alte 100 ⅓, 3. . tiegl.

Zproz. Cons. p. C. 91 ¼, a. Z. 91 ½. Bras. 78 5½.

Gr. Piecen 11 .%, „. Coupons 7 1/.

80 ¼, . Oest. Met. 5prez. 68 ¾, ½. 2⁄proz. 36 ¼, 1. 89

Ludwigshafen⸗Bexbach

2 2)

2

2

22)

Leäubl

2

Spiritus

9

1

Aug./S Sept. / Okt. 12

Markt⸗Berichte.

Beerrliner Getraidebericht vom 11. Juni. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 56—62 Rthlr. 3 Roggen loco und schwimmend pr. Juni / Juli Juli / Aug. 25 Rthlr. Br., 25 ½ G. 88 Sept. / Oktbr. Gerste, große loco 21—23 Rthlr. kleine 18 20 Rthlr. 1, Hafer loco nach Qualität 15—-17 Rthlr. Erbsen, Kochwaare 27—28 Rthlr. 1 Futterwaare 25—26 Rthlr. Riüböl loco 12 ⁄½2 Rthlr. Br., 12½ G. 1 pr. Juni 12 7⁄¾2 Rthlr. bez. u. Br. Juni / Juli 12212 v Juli / Aug. 12 Rthlr. Br., 12 ½⅞ bez., 12 ¼ G.

do.

Rthlr. bez. u. Br., 12 ¾ G. Oktbr. / Novbr. 12 ½ a 12 ¼ Rthlr. verk. u. Br., loco 10 Meblr. Br., Zh pr. Lieferung do.

Mohnöl 18 ½ 2 18 Rthlr. „Hanföl 13 a 12 ½ Rthlr.

Palmöl 13 ¾ a 13 ¼ Rthlr. Südsee⸗Thran 11 Rthlr. pr. Aug. /† loco ohne Faß 16 ¼ Rthlr. verk. pr. Juni/ Juli 16 Rthlr. Br., 15 ¼ a 15 bez. Juli / Aug. 16 ½ Rthlr. bez. u. Br., Aug. 16 ½ »„ Aug./Sept. 16 Rthlr. Br., 16 ½ G.

ept.

2 25

0907

7 a 27 Rthlr. bez., 27 ¼ Br. u. G.

8

62798

25 a 27 Rthlr. a 24 ¼ Rthlr. verk., 25 Br.

1“

Rthlr. Br., 12 ½ G.

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Sept. 10 ¼ Rthlr. Br.

bez.

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckeret. 28

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Erste Beilage

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Inhalt.

Deutschland.

Preußen. Berlin. Denkschrift zu dem von den Königlichen Regierun⸗

gen von Preußen, Sachsen und Hannover vorgelegten Entwurf der Ver⸗ 8. assung des deutschen Reichs. vW11A11AAAA*“*“ 8 8 vI111311““

Fhes 686

Deutschland.

BPreußen. Berlin, 11. Juni. Die in! d. . 11. Juni. Die in der N verbündeten Regierungen vom 28sten v. M. ungefanbiste deue

schrift zur näheren Erlä 6 me. vE ct üng und Begründung des Verfassungs⸗

Denkschrift

1“ vpon den Königli b

. Königlichen Regierungen 11““

u von L1“ Preußen, Sachsen 8 vorgelegten Entwurrf

der 1.X“

Reichs. D. d. Berlin, 14. Inni 1849.

8* ℳl 1

Indem die verbündeten Königli 8 8 glichen Regierungen vo 8 8 11““ in ihrer generatscetzchen grsn⸗ rung, d. d. Verlin, 28. Mai c., angezeigte Denkschrift den sämmt⸗ 1 deutschen Regierungen in scaffer 5* 188 zunächst nicht beabsichtigen, dem von ihnen dargebotenen Entwurf der Verfassung des deutschen Reichs dadurch noch eine äußere Rechtfertigung zufügen zu wollen. Beruhigt in dem Be⸗ iefasen daß sie die Forderungen der rechtlichen Freiheit und der geset ichen Ordnung auf gleicher Wage wogen und die ungeschmä⸗ 1. en Resultate ihrer gewissenhaften Prüfung in den Verfassungs⸗ Fn tlns niederlegten, haben sie denselben den Regierungen wie der 3 tihg zu völlig freier Würdigung übergeben, in der Hoffnung, daß Einsicht, Gerechtigkeit und Patriotismus das öffentliche Urtheil eiten werde. Hierin auch liegt ihre Zuversicht, daß eine rasche, einmüthige Zustimmung es möglich machen werde, die schweren Leiden der Gegenwart zu heben und unverzüglich dazu vorzuschrei⸗ ten, auf gesicherten Grundlagen das Gebäude aufzurichten, in wel⸗ chem die deutschen Fürsten und Stämme, die Einzelnen und die Gesammtheit, in Ehre und Sicherheit wohnen, und für die Wieder⸗ gewinnung und Mehrung deutscher Macht und Größe unter Gottes Segen und Beistand erfolgreich wirken können. Was den verbündeten Regierungen nach Vorlage ihres Verfassungs⸗Entwur⸗ fes noch zu sagen übrig bleibt, beschränkt sich auf eine Darlegung der Standpunkte, die sie bei Anlage und Ausführung desselben ein⸗ nahmen, auf eine Nachweisung dessen, was sie auf diese Standpunkte hinführte und sie von hier aus die bei den einzelnen Materien vor⸗ kommenden Gränzen ziehen ließ, auf eine Feststellung der Bestim⸗ mungen, deren Wortfassung über den Willen und die Absicht der verbündeten Regierungen mögliche Zweifel lassen könnte. Die Denkschrift ist hiernach nicht Kommentar, sondern authentische In⸗ terpretation des Entwurfs der Reichs⸗Verfassung, und als solche von dem Entwurfe selbst untrennbar. 8 .

8 h 1.“

v Das NReich.

Die National⸗Versammlung zu Frankfurt a. M. legte sich die Befugniß bei, eine Verfassung für das deutsche Reich endgültig zu beschließen. Sie bestimmte daher den Umfang dieses Reiches nach dem Umfange des bisherigen deutschen Bundes und ging darauf aus, sämmtliche Glieder desselben zum Eintritt in den neuen Bundes⸗ staat zu verpflichten. Daher spricht der erste Paragraph der dort entworfenen Verfassung einfach aus, daß das deutsche Reich aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes bestehe.

Die verbündeten Regierungen, welche ihren Entwurf zu einer Reichsverfassung hier vorlegen, sind dagegen von der unwandelba⸗ ren Ueberzeugung geleitet worden, daß der Neubau der deutschen Verfassung nur durch freiwillige Uebereinkunft der Regierungen un⸗

ter sich, und hiernächst eben so freiwillige Zustimmung der Natio⸗ nal⸗Vertretung rechtlich zu Stande kommen könne. Daher haben sie in ihre Vorschläge keine Bestimmung aufnehmen können, welche für die Glieder des bisherigen deutschen Bundes irgend einen Zwang in sich schlösse; wie fest und zuversichtlich auch ihre Hoffnung sei, daß der neue Bundesstaat das gesammte Gebiet des Bundes von 1815 werde, so wird sich doch dieses Gebiet aus denjeni⸗ gen deutschen Landen bilden müssen, deren Regierungen sich dem

vorgelegten Entwurfe anschließen und deren Vertreter ihn in einem aus diesen Landen einzuberufenden Reichstage annehmen. Hier⸗ durch ist die Fassung des §. 1, wie sie vorliegt, gerechtfertigt.

Wenn schon hieraus von selbst einleuchtet, daß der neue Bun⸗ desstaat zu denjenigen Gliedern des bisherigen deutschen Bundes, welche sich ihm noch nicht anschließen möchten, zunächst in dem Ver⸗ bande der Rechte und Pflichten verbleibt, die aus der Bundesakte vom 8. Juni 1815 erwachsen, so hat doch der Beziehungen zu Oesterreich noch besondere Erwähnung geschehen müssen. Die zu dem deutschen Bunde gehörigen Theile Oesterreichs sind durch die dem Kaiserstaate verliehene vom 4. März d. J. in ein staatliches Verhältniß zu der österreichischen Gesammtmonarchie getreten, welches eine erneuerte Erwägung ihrer Stellung zu den übrigen Gliedern des deut⸗ schen Bundes unabwendlich erscheinen ließ. Hierzu, so wie zu ei⸗

ner umfassenderen Vereinbarung zwischen dem Zsereichischen Ge⸗ sammtstaate und dem deutschen Bundesstaate die Wege völlig frei zu erhalten, ist der Zweck des dem §. 1 beigefügten Zusatzes. Ueber die Verhältnisse des Herzogthums Schleswig hat zur Zeit noch keine Bestimmung erfolgen können; sie bleiben dem Schlusse der hierüber eröffneten Verhandlungen vorbehalten. Hinsichtlich der Stellung des Herzogthums Limburg werden die Abänderungen, welche das bisherige vertragsmäßige Verhältniß desselben zum deutschen Bunde durch die Annahme der Reichs⸗ Verfassung erheischen könnte, der Gegenstand weiterer Vereinbarung

en Staats-An

E“ 1 Dienstag d. 12. Juni.

1“

zeiger.

anapiatiht 7

42

Die Reichsgewalt.

12712 „Die Befugnisse der Reichsgewalt waren nach den Ziele bestimmen und abzugraͤnzen, die in Gemäßheit 8 A. Fffnta 9 verbündeten Regierungen dem Bundesstaat als solchem vor⸗ üna⸗ sind. Sie waren zu bestimmen, insofern die ge⸗ sicherte Erreichung dieser Ziele die der Reichs⸗Gewalt zu übertragenden Befugnisse nicht entbehren kann; und abzugrän⸗ Engasafernn ben vese he gense 5 Interesse der Ehre und S indigkeit der Einzelstaaten das Maß des wirkli ürf⸗ nüfenenich Bbe gteten nfe

s kam daher vor Allem darauf an, sich dieser Ziele de Bundesstaats, und zwar sowohl im Gegensatz 1“ s esce als zu dem bloßen Staatenbund, deutlich bewußt zu werden und sie dann in äußerer Erkennbarkeit aufzustellen.

Die Ziele des Bundesstaates liegen innerhalb und außerhalb seiner Gränzen; hier maßgebend für sein Verhältniß zum Auslande, und 4 48 Leben und seine innere Gestaltung.

verbündeten Regierunge h 1. gierungen wollen nnn bekennen für den dem A

us lande gegenüber: Einheit und Macht, ein einiges, ungetheiltes mächtiges Deutschland, eintretend an die Stelle Preußens, Sachsens, Hannovers und aller übrigen deutschen Einzelstaaten und deren besonderen Interessen; dem Inlande gegenüber: ausschließliche oder ergänzende Leistung dessen, was der einzelne Staat entweder gar nicht oder nicht in er⸗ forderlichem Maße zu leisten im Stande ist; durchgreifend endgültige Verfügung in Fällen, wo die Interessen der Einzelstaaten sich berühren, insofern diese Staaten selbst die Differenzen unter sich nicht zum Ab⸗ schluß bringen und das Gemeinwohl die, Regelung des J5 oder die Herbeiführung eines gebesserten Zustands ) Vorzeichnung von Linien, auf denen sich die Regierun⸗ gen der Einzelstaaten zur Förderung gemeinsamen Nutzens in Bildung oder Entwickelung gemeinsamer Institutionen

Aat.

8

begegnen und einigen köͤnnen.

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Verhältniß der Reichsgewalt dem Auslande gegenüber. Unter den Opfern, welche die Bildung des Bundesstaat einzelnen Gliedern des bisherigen ee. Bundes 88 e ans die Verzichtleistung auf die diplomatische Vertretung im Auslande, die Absendung und der Empfang der Gesandten, eines der größten. Der deutsche Bund war als ein völkerrechtlicher Verein unabhängi⸗ ger Staaten eingesetzt; er konnte und mußte daher auch Jedem derselben anheimstellen, seine Interessen im Auslande selbstständig vertreten zu lassen. Das Recht der Bündnisse und Verträge war keiner anderen Beschränkung w-- Ss.; als daß keine dieser Ver⸗ bindungen gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Glieder desselben gerichtet sein dürfe. Allerdings war hierbei auch der Fall ausbedungen, daß der Bund für seine gemeinschaftlichen Interessen Gesandte an fremde Mächte abordne, durch dieselben Unterhandlun⸗ gen für die Gesammtheit führe und Verträge abschließe. Es ist jedoch bekannt, daß dieser Vorbehalt nie zur Ausführung gekommen ist; der völkerrechtliche Verkehr Deutschlands mit dem Auslande ist ausschließlich durch die diplomatischen Agenten der einzelnen Staa⸗ ten an den fremden Höfen geführt worden. Von dem Augenblicke an, als man die Nothwendigkeit erkannte,

mit der Königlich niederländischen Regierung sdimmn. 1 Chu h

den völkerrechtlichen Verein in einen staatsrechtlichen, den bisherigen deutschen Bund in einen wahren Bundesstaat zu verwandeln, konnte nicht daran gedacht werden, jenes Verhältniß fortbestehen zu lassen. Soll der oberste Grundsatz: daß Deutschland dem Auslande gegenüber nur als ein einiger und ungetheilter Körper auftrete, je zu wirklichem Leben gedeihen, so wird das Ausland auch nur den Gesammtstaat kennen, nur mit diesem verhandeln, nur mit diesem Bündnisse und internationale Vertraͤge abschließen können. Hierauf hat daher der zweite Artikel des ersten Abschnitts des vorgelegten Verfassungs⸗Entwurfs fußen müssen. Er hat den einzelnen Regie⸗ rungen und hierunter auch solchen, die zu den Großmächten Europa's oder zu denen gehören, deren diplomatische Verbindungen mit den auswärtigen Höfen seit geraumen Zeiten bestehen, das Ansinnen gestellt, zu Gunsten der Reichsgewalt auf ihr Recht ständige Gesandte zu senden oder zu empfangen, freiwillig zu verzichten, keine besonderen Konsuln zu halten und ihre Befugniß zu Verträgen und Bündnissen wesentlich zu beschränken. Diese Opfer sind sehr groß; man darf sich jedoch der Hoffnung hingeben, daß sie von den deutschen Regierungen und Stämmen als solche erkannt werden, welche unerläßlich sind, um der Nation die Weltstellung zu sichern, die sie in ihrer bisherigen Zer⸗ rissenheit schmerzlich entbehrt hat und von dem Neubaue ihrer Ver⸗ fassung zu erwarten entschieden berechtigt ist.

Wenn daher dieser Grundsatz in dem vorgelegten Entwurfe volle Geltung finden mußte, so darf doch nicht übersehen werden daß die Ausführung der hieraus geflossenen Bestimmungen an man⸗ nigfache Uebergänge und nähere Erläuterungen gebunden ist. Die Beziehungen, welche zwischen den deutschen Einzelstaaten und den auswärtigen Höfen bestehen, können nicht von einem Tage zum an⸗ deren abgebrochen werden; auch wenn die vorgeschlagene Reichs⸗ Verfassung allseitige Zustimmung findet, wird stets noch einige Zeit verfließen, ehe die völkerrechtliche Vertretung des Reiches im Aus⸗ lande nach den verschiedenen Seiten hin geordnet und in anerkannte Wirksamkeit getreten ist. Bis dahin werden die diplomatischen Agenten der einzelnen Staaten ihre Thätigkeit um so mehr fortzu⸗ setzen haben, als sonst eine nur Deutschland schädliche Unterbrechung in dem internationaͤlen Verkehre eintreten würde. Ein Gleiches git he, 9 gö-4 ee FeS r.g akkreditirten auswärti⸗ - Gesandten, bei deren erufung zudem iprozitäts⸗ Verhältniß maßgebend sein wird. fi eee seü

Aber auch dann, wenn nach vollkommen geordneten diplomati⸗

schen Beziehungen mit dem Auslande die einzelnen Regierungen

weder ständige Gesandte halten noch empfangen werden, i

nicht zu übersehen, daß für diese Fegterue das Fevür;mig saoc bestehe, in einzelnen abgegränzten Fällen ein bestimmtes Interesse bei auswärtigen Staaten unmittelbar geltend zu machen. Die Ent⸗ sendung eines besonderen außerordentlichen evollmächtigten wird daher der betreffenden Regierung nicht streitig zu machen sein, so⸗ bald dessen Auftrag vorher zur Kenntniß der Reichsregierung ge⸗ veace -e er 8* an k8as ist, sich mit der am Orte befndl⸗ 8 eFürenen esandtschaft des Reichs stets im Zusammenhange

Gleichermaßen wird es den Einzelregierungen u

bleiben, solche Interessen, welche aus —— stigen Beziehungen fließen, durch besondere Agenten zu wahren, in⸗

sofern dieselben entweder ganz ohne völkerrechtlichen Charakter auf⸗ treten oder im eutgegenge sebten Falle der Reichsgesandtschaft über⸗ wiesen und zugetheilt werden.

Indem nach den §§. 6 und 7 die einzelnen Regierungen ihr Recht, besondere Konsuln zu halten, der Reichsgewalt übertragen, übernimmt letztere auch selbstverstanden die Pflicht, die Interessen aller Angehörigen deutscher Staaten überall genügend zu vertreten. Es wird daher jeder einzelnen Regierung die Befugniß zustehen, von der Reichsgewalt die Bestallung eines Konsuls an einem auswärtigen Orte selbst dann zu begehren, wenn nur allein ihre eigenen Angehörigen mit diesem Orte verkehren.

Aus demselben Grundsatze fließt auch das Recht jeder Einzel⸗ Regierung, über mangelhafte Vertretung dieser besonderen Inter⸗ essen durch den Reichs⸗Konsul, Beschwerde zu führen und erforder⸗ lichenfalls die Abhülfe auch dadurch zu verlangen, daß eine Per⸗ son ihres Vertrauens als Reichs⸗Vice⸗Konsul an demselben Orte bestellt werde. W

da Verhältniß der Reichsgewalt zum Inlande. 88 So viel das Ver

. des Bundesstaates zu dem Inlande betrifft, so konnte den verbündeten Regierungen auch hier über die aus den vorher bezeichneten Anforderungen flie⸗ ßenden Folgerungen kein Zweifel bleiben. Der Bundesstaat soll ausschließlich oder ergänzend dasjenige leisten, was der einzelne Staat entweder nicht oder nicht in erforderlichem Maße zu leisten vermag. Hieraus folgt, daß er auch nur das und nicht mehr als das zu leisten berechtigt werden durfte; daß der Selbstständigkeit der einzelnen Staaten der ganze übrige Theil der Regierungs⸗ und Machtbefugnisse belassen und gesichert werden mußte; daß die Ver⸗ fassung des deutschen Bundesstaates hier nach allen Richtungen hin einer falschen Centralisation zu begegnen hatte. Die verbündeten Negierungen glauben dies durch Fernhalten der Reichsge⸗ walt von der eigentlichen Administration und durch des der zugetheilten Ober⸗ Aufsichtsrechts gethan zu haben und durch die gegenwärtige Erklärung noch thun zu müssen.

Die Befugnisse der einzelnen deutschen Regierungen, die der §. 8 der frankfurter Aufstellung ausdrücklich auf Gegenstände des Privatrechts, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei beschränkt, sind in dem von den verbündeten Regierungen vorgelegten Ent⸗ wurfe auf alle Gegenstände ausgedehnt, die der Zuständigkeit der Reichsgewalt nicht verfassungsmäßig zugewiesen sind. 3

Die Verfügung der Reichsgewalt über die gesammte bewaffnete Macht Deutschlands (§. 11 d. F. A.) ist auf die Fälle des Krieges oder nothwendiger Sicherheits⸗Maßregeln im Frieden zurückgefuhrt, und hiernach gleichzeitig der §. 81 zu bemessen.

Die §. 13 d. F. A. der Reichsgewalt ausschließlich attribuirte Gesetzgebung und Organisation des Heerwesens ist auf eine allgemeine Gesetzgebung und auf die Ueberwachung und Durchfuh⸗ rung derselben in den einzelnen Staaten ermäßigt und diesen Staa⸗ die selbstständige Organisation durchaus unverkümmert gelassen.

Die besondere eidliche Verpflichtung gegen das Reich, die de §. 14 des frankfurter Entwurfes öö Heerzemasse in

allen deutschen Einzelstaaten gleichmäßig auferlegt, ist nur bei den⸗ jenigen Militairpersonen festgehalten, die, wie die von der Reichs⸗ gewalt ernannten Feldherren, die von diesen zum selbstständigen Kommando einzelner Corps bestimmten Generale, und die Gouver⸗ neure, Kommandanten und höheren Beamten der Reichs⸗Festungen in ein besonderes Pflichtverhältniß gegen das Reich getreten sind; eine Einschränkung, deren Nothwendigkeit nach den beklagenswerthen Vorgängen der letzten Zeit wohl allgemein einleuchtet.

„Bei dem Schifffahrts und Flößerei Betrieb auf Flüssen, Ka⸗ nälen und Seen, welche mehrere deutsche Staaten im schiffbaren oder flößbaren Zustande durchströmen oder begränzen, ist abweichend von dem §. 24 der F. A. der Reichsgewalt nur die Gesetzgebung üc Uühewachung zugetheilt, dagegen die Wahl der Ver⸗

esserungs⸗Maßregeln und deren Ausführu igli Sv eg. 1-. -sg. ee ei Anlage neuer Landstraßen und Kanäle und bei Schi . machung bis dahin nicht befahrener Flüsse ist der Shefcga wieder nur die Anordnung zugestanden, selbst diese jedoch in we⸗ sentlicher Einschränkung des §. 32 der F. A. durch die vorgängige ö“ mit den einzelnen Staaten bedingt, und eben diesen Ceben 8. auch die Ausführung und zwar auf Neichskosten über⸗ ei Erhebung und Verwaltung der Zölle ist der Rei

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1 gegen, das ihr der §. 35 der 5 8

vhatt auazesaseder 8 der F. A. ebenfalls zu⸗ er §. der F. A., der der Reichsgesetzgeb i im⸗ mung über die Gegenstände überläßt, 9 deecs⸗ 88 8 8 gungen und Beschränkungen, unter welchen die einzelnen Staaten Productions⸗ oder Verbrauchssteuern für Rechnung des Staates oder einzelner Gemeinden legen dürfen, ist zwar beibehalten, es wird aber ausdrücklich erklärt, daß die dabei in Frage tretenden finanziellen Interessen der Einzelstaaten in der Reichs⸗Zollakte ge⸗ 818 1 wie auch, daß es nicht in der Ab⸗ gt, urch in den durch den Zo! Wi Hähnüsen 85 e ch Zollverein geordneten Ver⸗ uter Löschung des 2ten und 3ten Absatzes eben dieses unter gleichzeitiger Abänderung des §. 49 ist den Ne chen nües⸗ 6 telbares Recht an irgend welchem Quantum der Landessteuern in den Ein⸗ zelstaaten nicht zuerkannt, die Landessteuern sind vielmehr als ein aus⸗ schließliches und unantastbares Eigenthum der Einzelstaaten in ver⸗ fassungsmäßigen Schutz genommen und, die Nothfälle der Anleihen 88 nench e 8eh cna abgerechnet, die Einnahmen 8 rung ein⸗ für allemal 8 ü i⸗ kular⸗Beiträge bescheänkt⸗

Die der Reichsgewalt wesen ist unter Abänderun in den Schranken der Geßs

zugestandene Einwirkung auf das Post⸗ 8168 §§. 41 agc g der Fr. A. tür Haßt; . Gesetzgebung un eraufsicht erhalten, das der Reichsgewalt „in jenen Paragraphen cece Recht 68 Chennch eech, afn erresa n 8- 3e von re⸗ - erfügungen und der Uebernahme de 2 wesens für Reichsrechnung, beseitigt. 1 116u Die verbündeten Regierungen erklären zu dem, daß sie der Reichsgewalt durch die derselben in den einzelnen Paragraphen vor⸗ behaltene Oberaufsicht nur das Recht zugestanden haben, Be⸗ schwerden entgegen zu nehmen, deren Abstellung zu vermitteln, nö⸗ thigenfalls durch Entscheidung des Reichsgerichtes zu erzwingen und unter allen Umständen durch Abordnung von Kommissarien Kennt⸗ niß von dem Stande der ihrer Oberaufsicht unterliegenden Ange⸗

legenheiten und Verwaltungs⸗Gegenstande zu nehmen. Alles jepoch