“ 8— “ 8 ““ alten, welche das Wohl des Ganzen fordert. Die Ausgleichung b eider Anforderungen, die individueller Ansicht und Willkür aller .„ WVEETTbb11ö14“ dings nicht überlassen werden darf, wird die Landesgesetzgebung zu No 159. 1““ bewirken haben. Die Bestimmung über die Entscheiduug der Kom⸗ 11““ petenzkonflikte (§. 179) schließt die ursprüngliche deutsche Lmre tung, — nach welcher die Gerichte selbst über ihre Kompetenz zu erkennen “ I haben, nicht aus. Auch hier wird die Landesgefetzgebung das Nö⸗ “ Inh 1t. 85 thige ordnen müssen, so wie ihr denn auch allein zusteht, den sehr .““ tH la un 11“ unbestimmten Begriff der Verwaltungsrechtspflege zu normiren. 1 . 1. B 82 1 umsang bei Immenhausen Endlich wird auch durch die Trennung der Strafgerichtsbarkeit Hessen. EEEETbb1ö“ 252 rheinhessisch en Pfalz. Die von der Polizei ein Verfahren nicht ausgeschlossen, in welchem die S ööe Polizeibehörde ihren Strafantrag dem Kontravenienten mittheilt und Schleswig⸗Holstein. Schleswig. Verhandlungen der Landes⸗Ver⸗ diesem überlassen wird, auf richterliches Erkenntniß zu provoziren. 4
lung. des Berufs zu machen. Diese Befugniß muß die Gesetzgebung H Alchalt Göthen. jederzeit behalten. ünamn
EE 1 1“ Verhandlungen. 1““ 4 8 Eenhehscnssen .“ Hohenzollern⸗Sigmaringen. Sigmaringen. Volksversammlung. I1 Die Bestimmungen über das Gemeindewesen stimmen mit Frankfurt. Frankfurt a. M. Die Reichstruppen an der hessisch⸗ demjenigen überein, was in Deutschland als Bedürfniß anerkannt badischen Gränze. wird. Eine Sefttgung der Vorsteherwahlen und Sorge für deren 1 1. Ausland. . Geschäftstüchtigkeit, zumal wo auch Staatsgeschäfte den Gemeinde⸗ Frankreich. Paris. Diplomatische Mittheilungen aus Rom und beamten obliegen, ist nicht ausgeschlossen. Daß die Ortspolizei den neue Mission dorthin. — Truppenverstärkung nach dem Kirchenstaat. — 8 18 1 2 Abgesandter aus Griechenland. — Proudhon. — Gefechte gegen die Ka⸗ Gemeindebehörden überlassen bleibe, muß allerdings die Regel bil⸗ bolen.. — Widen in Veiref der Gchullehrergehalle⸗ — Ver⸗ den; als unabänderliche Verfassungsnorm aber hat es nicht aufge⸗ mischtes. nommen werden dürfen, da Fälle vorkommen, wo die Handhabung Großbritanien und Irland. London. Die Bewilligung für die der Lokalpolizei (z. B. in einer großen Hauptstadt) auf die Existenz polnischen Flüchtlinge. — Zurückhaltung eines für Deutschland ange⸗ des Staates selbst zu großen Einfluß hat, als daß sie lediglich der kauften Schiffs in New⸗York. — Die französischen Verhältnisse. — Die Lokalbehörde überlassen bleiben dürfte. Es bleibt dieses eben so wie massenhaften Besuche von Londonern in Paris. — Adresse an den Gou⸗ die nähere Bestimmung der im zweiten Absatze des §. 183 gestat⸗ verneur von Kanada. — Zustände Kaliforniens. — Goldminen in Ve⸗ teten Ausnahmen der Landesgesetzgebung anheimgestellt. nezuela. — Nachrichten aus Peru und Buenos⸗Apres. — Bericht der Die Bestimmung über das gegenseitige Verhältniß der Sanizätsbehörde über die Quarantaine⸗Maßregeln. — Typographische Kammern in denjenigen Staaten, wo ein Zwei⸗Kammer⸗ Erfindung. — Die Ausgrabungen zu Nimrud. .“ “ system besteht, hat der Landesgesetzgebung überlassen bleiben müssen, we sch nft und Kunst. da in der That die Bedeutung eines einseitigen Gesetzvorschlags Archäologische Gesellschaft. 16“
Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. In diesem Sinne, von den verschiedenen Landesgesetzgebungen
weiter entwickelt und ausgeprägt, werden die Grundrechte allerdings 8 Ni chtamtl ich er Th el — .
mehrfach eine völlig neue Gestaltung der Dinge herbeiführen, ohne 3 8 G
die vlach tinen Güinblagen des rsten Wohls zu gefährden. 8 Dentschland. ““ Hessen. Kassel, 4. Juni. (Kurh. Bl.) Für die Wahl 8 eines National⸗Vertreters des vierten Wahlbezirks (Fritzlar, an Jordan's Stelle) ist Termin auf den 10. Juni bestimmt. Die von den Vereinen zu Kassel, Grebenstein und Veckerhagen auf gestern angesagte Volksversammlung hat bei der Stadt Immenhausen unter
Verpflichtung der Gemeinden, nach Umständen auch des Staates, 1 die Kosten des Unterrichts der Unvermögenden zu bestreiten, findet überdies ihre natürliche und nothwendige Begraͤnzung auf den Be⸗ reich des eigentlichen Volksunterrichts, indem dieser alle diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten umfaßt, deren Besitz der Staat von jedem Staatsbürger ohne allen Unterschied verlangen muß. Ueber diesen Bereich hinaus hört das Recht des Staates auf, Anforde⸗ rungen an die Ausbildung seiner Bürger zu stellen, und hiermit auch seine Befugniß, die Gemeinden zur Tragung von Kosten zu verpflichten. —
Noch ist hier der §. 156 zu erwähnen, dessen Inhalt dahin mißverstanden werden könnte, als ob solcher den Staat hinderte, ge⸗ wisse Formen der Berufsausbildung zur Bedingung der Ausübung
finden könne, als insoweit die Disziplinar⸗Vorschriften solches aus⸗ drücklich zulassen.
1. 2b “
Dienstag d. 12. Juni.
1“
Zweite Beilage zum
Die Religions⸗Gesellschaften. ““ Die Artikel V. und VI. über Religion und Schule mußten in
dem Maße, wie sie bedingend und bildend in das ganze Staatsleben eingreifen, der ernstesten Prüfung unterworfen werden. Das Prin⸗ zip der geistigen Freiheit — wie unvollkommen solches auch im §. 152 der frankfurter Aufstellung ausgedrückt ist — hat unbedingt geachtet werden sollen; wie denn vom rechten Glauben an die Wahr⸗ heit die Ueberzeugung nicht zu trennen ist, daß sie allein ohne äãuße⸗ ren Schutz den Sieg zu erringen vermöge. Wenn aber dieses Prinzip der Freiheit übertrieben und zu einer völligen Gleichgül⸗ tigkeit des Staates gegen das Göttliche herabgewürdigt wird, so kann einer solchen Ausschreitung, keine Folge mehr gegeben werden. Der Staat, der in seiner Eidesformel den Glauben an Gott an⸗ erkennt, kann nicht in Wahrheit erklären, daß Niemand verpflichtet sei, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. Eben so soll dem Begriffe einer territorialen Staatskirche mit den davon ab⸗ hängigen Vergünstigungen fernerhin keine praktische Bedeu⸗ tung eingeräumt und die staatliche Berechtigung des Deut⸗ schen nach seinem Bekenntnisse nicht bemessen werden, wie diesem in den §§. 144 und 145 des Entwurfs auch der entspre⸗ chende Ausdruck gegeben ist. Es konnte dies aber keinesweges zu einer Wiederholung des ferneren Satzes der frankfurter Aufstellung berechtigen, „daß keine Religionsgesellschaft vor der anderen Vor⸗ rechte durch den Staat genieße.“ Der Satz würde in dieser Fassung dem Mißverständnisse Raum lassen, als könne die Rücksicht, welche der Staat bei der Behandlung der einzelnen Religionsgesellschaften auf deren besondere Stellung und Verfassung zu nehmen hat, den anderen Religionsgesellschaften gegenüber, als ein Vorrecht ange⸗ sehen werden, während die Parität, richtig verstanden, darin beruht, daß jede Religionsgesellschaft nach der ihr eigenthümlichen Einrich⸗ tung und äußeren Geltung behandelt und beurtheilt wird. Zu Re⸗ ligionsgesellschaften, welche seinem Grundprinzipe entsprechen, wird sich der Staat stets in einer anderen Lage befinden, als zu solchen, ie dasselbe vielleicht gerade vernichten. Der Staat kann so⸗ ann davon abstehen, von Staats wegen irgend Jemand zu einer irchlichen Handlung zu zwingen; aber er kann sich nicht das Recht beilegen, in die innere Disziplin der Religionsgesellschaften selbst, hemmend oder auflösend einzugreifen. Hiernach haben die §§. 142, 145 und 146 geändert und die bestehenden Religions⸗ Gesellschaften auch schon in faktischer Handhabung der Unverletzlich⸗ keit des Eigenthums im Besitz und Genuß der für ihre Kultus⸗, Unterrichts⸗ und Wohlthätigkeits⸗Zwecke bestimmten Anstalten, Stif⸗
Personen auf circa 13,000 welche seit vierzehn Tagen
8
laufen sich . Sasen 2 b1 b Mann. In Folge der ungeheur ze, eit herrscht, sind viele Soldaten erkrankt, so daß die in w Gegend befindlichen Spitäler überfullt sind. Dem Gerüchte, e seien die mecklenburgischen Truppen verlegt worden, weil dieselben 1“ die Badenser nicht kämpfen wocieh, 7; wir 8 ter ; ; üUIme. tere nseman tung über die Frage, ob nicht unter den gegenwärtigen politischen stimmtheit Hitessechen⸗, der H in der dortigen Ge⸗ Ereignissen weitere Rüstungen durch neue Ausbebung zum Militairdienst der verschiedenen Fahder den b thi ten Verpflegungs⸗An⸗ vorzunehmen wären, erwahlen. Für die Dringlichkeit erhoben sich 65 gegen senn herrschenden Mangels an den benöthig 21. Dann forderte Abg. Mathiesen auf, ein Votum über ihn, über sein alten geschah. 1 88 1““ ferneres Verbleiben in der Landes⸗Versammlung abzugeben. Er habe im 9 . 18“ “ Februar um ein besoldetes Staatsamt gesucht, er sei unterm 16ten zum 8 1 b “ 11““ Hardesvogt in der Satrupv⸗ und Mohrkirchbarde ernannt. Die Bestallung Ausland. liege gegen die Gebühr bereit, sobald er den Richtereid einsenden werde. Err General Negneuld habe aber gebeten, die Annahme verschieben zu dürfen, und dies sei ihm Frankreich. Paris, 7. Juni. . b g 5 gestattet. Die Versammlung entschied sich deshalb auch mit großer Majo⸗ de Saint Jean d'Angely, zweiter Ober⸗ Befehlshaber rität, daß das Mandat als erloschen zu betrachten und daß auf eine Neu⸗ franzöͤsischen Expeditions⸗Corps vor Rom, ist mit der Dampf⸗ wahl anzutragen sei. Fregatte „Descartes“ in veceh eig sas 6 Fnn Ler. 6 Cs g i is eingetroffen. r begab sich sofor Ane Serhehe⸗ E11121312 Müinae 8 115 . 85 Efh⸗ und konferirte dort lange. Durch Am gestrigen Tage wurde der hiesige Sonderlandtag durch den inister Tocqr he aa e h 1““ vorgeschlagenen Sigaseh . 8 S “ ersten verei ven firfühghtanng.Vertragen⸗ 1) Rom gegen jeden fremden Truppen⸗ Meine hochgeehrten Herren! ie Versammlun verei⸗ 8 t e. : 1 8 2 88 nigten 1.a g9eh 99 trennte, waren wir erfüllt von Hoffnungen für eine Einmarsch zu schützen; 2) die franzoͤstsche htüt 8 versch sceüffr baldige glückliche Gestaltung der deutschen Verhältnisse. Seitdem ist manche Punkten der Romagna einzuquartiren; 3) fa 8 Frankreich he e schöne Hoffnung zu Grabe getragen. Ueberall ringen die Ideen der Zeit rung nicht auf Spezial⸗Verträge eingehe, vierzehn Tage vor 28 in gewaltigem, geistigen und leiblichen Kampfe, und die Zerrissenheit des Beginn der Feindseligkeiten anzukünden. Diese Anträge sind vom Vaterlandes ist in diesem Augenblicke größer als jemals. Aber lassen Sie Elysée verworfen worden, und der Sturm gegen Rom sollte in der uns nicht den Muth verlieren. Ein solcher Kampf muß in seinem end⸗ Nacht vom 2. Juni erneuert werden. Ueber Marseille hat man. lichen Ausgange jedenfalls zur sittlichen und geistigen Erstarkung der Na⸗ ine Schiffe oft aus Cioitavecchia bis zum 2. Juni erhalten. Man 1g. 8 5 5 8 1 ee; 1eh nge. e. enesh ben den Wiederbeginn der Feindseligkeiten an jenem Tage. langem Ringen und schweren ern, dennoch endlich in poli erjün⸗ 8 9 9 8 Tes edler 16 E“ Anhalt⸗Cöthen und Anhalt⸗Deßau sind in Herr von Corcelles, begleitet von Latour vgerene, 1he n eneh ihrer politischen Umgestaltung den übrigen deutschen Ländern vorangegan⸗ ordentlicher Mission gestern von Paris nach Ita —6 8 Gestern gen. Lassen Sie uns nun zeigen, meine Herren, daß wir nicht blos einem überbringt neue Vorschläge an den Papst nach 858 8 7 vorübergehenden Rausche der Zeit huldigten, daß wir nicht blos politische ( Abend war großer Theezirkel bei Falloux. Auch Lesseps, der 3 83 Ideale verfolgten, welche der praktischen Lebensfähigkeit entbehren; lassen der genesen zu sein scheint, war unter den Gästen, und seine Ge⸗ 1ee4““ spräche wurden alsbald der Gegenstand allgemeiner Aufmerksamkeit. richtungen, — wenn sie durch Liebe zum Vaterlande, durch freies und ent⸗ Er soll ungefähr Folgendes geäußert haben: „Rom zählt üͤber schiedenes Festhalten an Ordnung und Gesetzlichkeit, durch Gemeinsinn und 80,000 Stretter, die fit die Republik zu sterben schwuren, und sich bis auf den letzten Mann, gleichviel gegen welche Papst⸗Armee,
“ anerkanntes Grundgesetz bestehe, so lange müsse man demselben nachkommen, und
“ bei der 8 bes 8 Ir. zu bedauern, daß das Büreau und die Statt⸗ halterschaft die “ nicht früher konvozirt habe, da sie wahrschein⸗ lich wünschte, daß die Landes⸗-Versammlung sich hierbei betheiligen möge. Der Departementschef von Harbon entgegnete, daß er morgen die Fra⸗ gen beantworten werde. Dr. Prien stellte den dringlichen Antrag: die Versammlung wolle ein Comité zur Prüfung und Berichterstat⸗
Cöthen. Eröffnung des Sonder⸗Landtages. —
Ablösung von Grund⸗ und Bodenlasten.
.In verschiedener Weise, wie die Rechte der Persönlichkeit, faßte der Art. IX. des frankfurter Entwurfes das Verhältniß des Eigenthums auf. Während dort eine möglichst unbeschränkte Will⸗ kür des Individuums das Ziel zu sein schien, ist hier der Grund⸗ gedanke, welcher mit dem Satze von der Unverletzlichkeit des Eigenthums eingeleitet wird, ein doppelter, nämlich der, das Eigenthumsrecht auf seine wahren Objekte zurückzuführen, und das Eigenthum möglichst mobil zu machen. Der Zweck, um deswillen Hörigkeit (§. 164) und Patrimonialgerichte nebst den darauf beruhenden Lasten, soweit solche nicht din licher Art sind, sondern nur an der Person kleben (§. 165), imwegfollen, und das Mittel gegeben wird, Grund und Boden durch Ab⸗ lösung von Lasten zu befreien (§. 166), ist völlig anerkannt. Doch hat die Ablösbarkeit auf privatrechtliche Lasten beschränkt werden müssen, da Staats⸗ und Gemeinde⸗Lasten, ferner polizeiliche Lasten und Abgaben (z. B. solche, mit welchen Schutz gegen Fluthen, Entwässerung, Wegebau u. dergl. zusammenhängen) der Ablösung nicht allgemein werden unterworfen werden dürfen. Das Verbot fernerer Belastung von Grundstücken mit unab⸗ lösbaren Leistungen findet seinen Grund nur in jenem Zwecke der Mobilisirung; wird aber unter Umständen die Vertheilung von Grund⸗Eigenthum an die unbemittelten Klassen erschweren, wes⸗ halb darauf nach Verschiedenheit der Gegenden zurückzukommen 1 “ rI nara,, Ig, abN 12118 Dag Jagdrecht. ““
ziemlich dunkel, eine einseitige Beschwerde, so wie eine einseitige Anklage aber mit den Verhältnissen einzelner Landesverfassungen durchaus nicht in Einklang zu bringen ist.
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Die Gewähr der Verfassung. 8
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Die zur Gewähr der Verfassung in dem Entwurf der National⸗
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Nächstenliebe getragen werden — wohl geeignet sind, das Glück eines Volks
In geradem Widerspruche mit dem §. 162 und daher bedenk⸗ dauernd zu kegründen. Vor allen Dingen lassen Sie uns in richti
tungen und Fonds im §. 145 geschützt werden müssen. Daß die Religions⸗Gesellschaften gleich jeder anderen bürger⸗ lichen Gemeinschaft den Gesetzen des Staats unterworfen sind, ist als keines besonderen Ausdruckes bedürftig erkannt und der betref⸗ fende Zusatz des frankfurter Entwurfes deshalb gelöscht worden. Es versteht sich ganz von selbst, daß jede in die äußere Rechts⸗ sphäre eintretende Wirksamkeit der verschiedenen Religions⸗Gesell⸗ schaften, sofern dieselbe vor dem staatlichen Forum Anerkennung und Berücksichtigung finden soll, sich mit den allgemeinen Staats⸗ gesetzen in Uebereinstimmung befinden muß. Die Schule. Bezüglich der Bestimmungen über die Schule ist des mangel⸗ haften Ausdrucks der Lehrfreiheit bereits im Allgemeinen oben ge⸗ dacht worden; es muß aber noch besonders dem Mißverständniß entgegengetreten werden, als ob durch den aus der frankfurter Auf⸗ siellung unverändert herübergenommenen desfallsigen Satz (§. 152 der frankf. Aufst., §. 150 des Entwurfs) dem Staate auch das Mittel genommen sei, einer destruktiven verbrecherischen Lehre, welche als Wissenschaft nie anerkannt werden kann, wirksam zu begegnen. Sodann haben noch zwei Sätze der frankfurter Aufstellung in dem Entwurf der verbündeten Regierungen aus überwiegenden Gründen keine Anerkennung finden können. Allerdings wird dem Staate stets überlassen bleiben müssen, die Ober⸗Außsicht des Un⸗ terrichts⸗ und Erziehungswesens durch eigene von ihm ernannte Behörden auszuüben. Von diesen aber die Geistlichkeit prinzipiell auszuschließen, hierfür kann kein genügender Grund gefunden wer⸗ den. Das Verhältniß, in welchem sich der Volks⸗Unterricht zur Zeit in ganz Deutschland, von etwaigen einzelnen, wenig erheblichen Ausnahmen abgesehen, befindet, wurzelt fest und entschieden in der Verbindung zwi⸗ schen Religion und Erziehung. Diese Beziehung, welche nicht willkürlich entstanden, auch durch das Bewußtsein des deutschen Volkes seit Jahrhunderten getragen ist, grundsätzlich ausschließen, hieße mit Zuständen brechen, die dem Volke heilig sind, die das religiöse Leben desselben sichern und zugleich dem Staate die festeste Bürg⸗ schaft einer auf sittlicher Bildung beruhenden Zukunft gewähren. Es hieße weiter, die Bahn zu Konflikten zwischen der Schule und den Religions⸗Gesellschaften und hierdurch zugleich zwischen diesen und dem Staate eröffnen, die nach beiden Seiten verderblich wer⸗ den können, und zumal unter den eigenthümlichen Verhältnissen, wie sie in Deutschland begehenhe vermieden werden müssen. Außerdem erscheint bei den Verhältnissen, die in den meisten ländlichen Ge⸗ meinden obwalten, die Durchführung jener Ausschließung praktisch unmöglich, auch für den materiellen Fortbestand der zahlreichen Volksschulen, welche aus ihrer Verbindung mit kirchlichen An⸗ stalten nicht geringe äußere Vortheile schöpfen, bedrohlich. Nicht minder bedenklich mußten die im §. 157 der frankfurter Auf⸗ stellung enthaltenen Grundsätze über die absolute Unentgeltlich⸗ keit des Unterrichts gefunden werden. Die Gemeinden oder etwa selbst den Staat prinzipaliter für die esammten Kosten des Volksunterrichts, mithin auch für die Loslen des Unterrichts der bemittelten Staatsbürger, haftbar zu erklären, — das praktische Resultat des §. 157, — läßt sich vom rechtlichen Standpunkte aus in keiner Weise begründen und müßte finanziell zu Verlegenheiten
lich war die unenlgeltliche Aufhebung des Jagdrechts (§. 167). Mag immerhin die gesetzliche Aufhebung dieses Rechts, so weit sol⸗ ches auf fremdem Grund und Boden zu üben war, wünschens⸗ werth sein, so wird doch die Nothwendigkeit einer unentgelt⸗
Versammlung aufgestellten Bestimmungen haben zunächst diejenigen Modificationen erfahren müssen, welche durch die veränderte Form der Reichs⸗Regierung und durch die für die Gültigkeit der Reichs⸗ schlüsse erforderliche Uebereinstimmung der Reichs⸗Regierung mit
lichen Aufhebung stets des Beweises entbehren. Nach dem Grundsatze des §. 162 muß bei diesem wirklichen Vermögens⸗ Rechte eine Entschädigung erfolgen; es muß aber der Gesetz⸗ gebung des Einzelstaates überlassen bleiben, solche nach seinem in⸗ dividnellen Verhältnisse zu ordnen. “ .
. 1 . II88 Versiußerlichkeit und Theilbarkeit des Eigenthums.
Die Tendenz zur Mobilisirung des Grundeigenthums tritt be⸗ sonders hervor in den Bestimmungen über ve sae. shteh und Theilbarkeit desselben (§. 165 des frankfurter Entwurfes). Es hän⸗ gen aber die Wirkungen einer solchen Mobilisirung so sehr von ußeren Umständen, von der Bodenbeschaffenheit, der Kultur, der Bevölkerung, den Erbrechts⸗ und Kommunal⸗Verhältnissen ab, daß die Wirkung eines äußerlich gleichförmigen Satzes innerlich die ver⸗ schiedenartigste sein würde, weshalb es nothwendig gewesen ist, die⸗ sen Gegenstand der Gesetzgebung der Einzelstaaten gänzlich zu überweisen. 28 e . en
11C Iss 2
“ e Fideikommisse. 82
laer Der Gesetzgebung der Einzelstaaten wird es auch obliegen, die Aufhebung der Familien⸗Fideikommisse (§. 168) nach dem Grundfatze der Unverletzlichkeit des Eigenthums zu ordnen, eine Aufgabe, deren Lösung um desto größere Vorsicht und Sorgfalt erfordert, je verschiedenartiger die Rechtsverhältnisse sind, welche man unter jenem Namen zusammenzufassen pflegt.
Unter diesen befinden sich allerdings manche nachtheilige, deren neue Entstehung nicht minder gehindert werden muß. Dagegen werden die Prinzipien, nach denen die Bestimmungen des §. 163 in den Einzelstaaten ausgeführt werden, auch entsprechende Vor⸗ schriften über die Erbfolge nothwendig machen; und so wird auch hier die Aufgabe der Gesetzgebung sein müssen, nicht allein zu ver⸗ nichten, sondern auch Rechtsformen zu geben, unter denen zweck⸗ mäßige Erbfolge⸗Ordnungen auch ferner geschaffen werden können, wo solches offenbar in den Bedürfnissen des Landes liegt. Tö11“ 11u1n 1I F vu EFndlich beschäftigen die Grundrechte sich mit Formen der Staatsverfasung. Es ist bereits ein Theil dieser Formen bei dem Verhältniß der Schule, ein anderer, namentlich die Kompetenz der Gerichts⸗Behörden betreffender Theil, beim Schutze der persönlichen Freiheit erwähnt.
1 Was die §§. 172 bis 181 über das Gerichtswesen enthalten, bedurfte außer einem richtigen Ausdruck über das Verhältniß der Militair⸗Gerichtsbarkeit (§. 174) und über die Beurtheilung politi⸗ scher Vergehen durch Geschworene (§. 177) noch folgender Bemer⸗ ungen.
Die Bestimmungen über Unabhängigkeit der Gerichtspersonen
führen, die bald unbesiegbar werden würden. Die subsidiarische
(§. 175) dürfen niemals der Regierung die nothwendige Kraft
dem Reichstage bedingt sind, und die daher einer Erklärung nicht weiter bedürfen. Die übrigen Aenderungen beschränken sich auf die Feststellung des Rechtszustandes in den Ausnahmefällen des Krieges oder Aufruhrs und des Belagerungszustandes. Die National⸗Ver⸗ sammlung hat hier das Recht der Nothwehr des Staates im Prin⸗ zipe anerkannt, ohne demselben jedoch die Konsequenzen zu lassen auf die die faktische Handhabung nicht verzichten kann. Dieselbe Nothwendigkeit, die in Zeiten der Gefahr und für die Dauer der⸗ selben die Aufhebung der grundrechtlichen Bestimmungen über Ver-⸗ haflung, Haussuchung oder Versammlungsrecht und die Verkündi⸗
die Aufhebung des gewöhnlichen Gerichtsstandes und der Presse und die Ausdehnung des Belagerungszustandes über den Bereich der Festungen hinaus, je nach Lage der Umstände, zur gebieterischen Pflicht machen. Eben so wird anerkannt werden müssen, daß ge⸗ rade die Natur solcher Ausnahmezustände die Gewißheit ausschließ den Reichs⸗ oder Landtag in einer vorher bestimmten kurzen Frist berufen und ihm in dieser Frist die getroffenen Maßregeln zur Ge nehmigung vorlegen zu können. Was mit Sicherheit hier allein vollzogen und daher gesetzlich auch allein garantirt werden kann, ist die Verpflichtung des betreffenden Ministeriums zu sofortiger Verantwortung vor dem versammelten Reichs⸗ oder Landtage oder, sofern der Reichs⸗ oder Landtag im Augenblick nicht versammelt ist, vor dem ersten neu zusammentretenden. Daher die modiftzirte Fas⸗ sung des §. 197 der frankfurter Aufstellung in §. 195 des gegen wärtig dargebotenen Entwurfs.
Die hauptsächlichste Gewähr der Verfassung, soweit diese durch Bestimmungen einer äußeren Gesetzgebung überhaupt zu bewirken ist, giebt der §. 194. Es bedarf dabei kaum des Zusatzes, daß der hier in Uebereinstimmung mit §. 196 des Entwurfs der National⸗ Versammlung für Verfassungs⸗Abänderungen festgestellte Ab⸗ stimmungs⸗Modus bei dem zunächst zu berufenden Reichstage, auf dem die Verfassung des Reichs nicht abgeändert, sondern durch Vereinbarung mit den Regierungen festgestellt werden soll, noch nicht in Anwendung tritt, vielmehr die Beschlüsse dieses ersten, le⸗ diglich zu diesem Zwecke gesetzlich versammelten Reichstages in bei⸗ den Häusern nach absoluter Stimmenmehrheit der beschlußfähigen Anzahl zu fassen sind. Die näheren Anordnungen, die erst nach Maßgabe des erfolgenden Beitritts der Regierungen zu dem darge⸗ botenen Verfassungs⸗Entwurf zu bestimmen sind, bleiben dem Ein⸗ berufungs⸗Dekrete vorbehalten.
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nehmen, um die Gerichtsbehörden selbst auf derjenigen Höhe zu
ZBekanntmachungen. [168] Offener Arrest.
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Ueber das Vermögen des Kaufmanns T. Uhlemann
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gl. 8 ausitz ist heute von uns der erbschastliche Konkurs nen ern. Es wird daher allen denen, c
schuldner etwas an Geld, ee dem Gemein⸗
schaften hinter sich haben, oder was bezahlen oder liefern sollen, hierdurch angedeutet an Niemand das Mindeste davon verabfolgen g' lassen, vielmehr solches uns sogleich anzuzeigen, und die bej ihnen befindlichen Gelder oder Sachen, jedoch mit Vor. 22 ihrer Rechte daran, in unser Depositum abzu⸗ iefern.
Wer dieser Anweisung zuwiderhandelt und d deem Gemeinschuldner oder vielmehr an dessen Ervch
etwas bezahlt oder ausantwortet, von dem wird die
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achtet, und wird das anderweit von ihm beigetrieben werden, auch ist der In⸗ Gelder oder Sachen im Falle der Ver⸗ schweigung und Zurückhaltung der Masse auf Höhe der zurückbehaltenen oder verschmiegenen Gegenstände ver⸗ antwortlich und geht außerdem aller seiner daran ha⸗ benden Unterpfands⸗ und anderer Rechte verlustig. Sorau, am 7. April 1849. N Königl. Preuß. Kreisgericht.s
Freiwilliger Verkaukß. hiesigen Kreise, Regierungs⸗Bezirk Dan⸗ t adeligen Güter Brück und Pierwoschin, jetzt Amalienfelde genannt, gerichtlich abgeschätzt, nventarium,
1894 Morgen 18 ¶Ruthen Preußi
tend, und die Erbpachts⸗Gerechtigkeit auf das
Nr. 1., gerichtlich abgeschätzt auf
so Geleistete zum Besten der Masse
Hypothekenschein, Tare und
Kaufbedin unserer Registratur einzusehen.
(gez.) Caloowr.
15 88 Königliches Kreisgericht. Hübane i glich Feiich
3709 Thlr. 22 Sgr. 5 Pf. und über 368 Morgen 4 ¶QARuthen Preußisch enthaltend, sollen auf den An⸗ trag der Besitzer im Wege der freiwilligen Subhasta⸗ tion am 5. Juli c. in dem herrschaftlichen Wohn⸗ hause zu Brück vor dem Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor v. Schroetter meistbietend verkauft werden.
Neustadt in Westpr., den 29. April 1849.
ten bestehende Verlassenschaft derselben aus Erbrecht oder aus einem sonstigen civilrechtlichen Grunde An⸗ sprüche und Forderungen machen zu können vermeinen, hierdurch peremtorisch geladen, in dem auf den 14. Juli d. J. anberaumten Liquidations⸗Termine, Mor⸗ gens, zur gewöhnlichen Zeit auf Großherzoglicher Ju⸗ stiz⸗Kanzlei, nach Abends zuvor geschehener Meldung, in Person oder durch legitimirte Bevollmächtigte zu er⸗ scheinen und ihre etwanigen Erbrechte, Ansprüche und Forderungen gehörig anzumelden und zu bescheinigen,
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[200] 1 Auf den Antrag des Doktor Kippe Kurator des Nachlasses der zu Gremme
auf 45,169 Thlir. 3 Sgr. 10 Pf., 8 letzteres QRuthen Preußisch Areal enthale
Gremmelin und dessen Ehefrau, geboren Krug.
mann, werden alle diejenigen, wel einem Kapital von 1000 Thlr. N. un
tember 1755 geborenen, am 23. Oktober 1847 hierselbst unverehelicht verstorbenen Elisabeth Christophora von Schack, einer Tochter des Gutebesitzers von Schack auf
che an die nur aus
widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß sie mit denselben, unter Auferlegung eines immerwährenden Stillschwei⸗ gens, werden präkludirt und abgewiesen, der Nachlaß den sich eiwa meldenden nächsten Erben, nach gehörig beschaffter Legitimation, wird ausgeliefert, falls aber Niemand als Erbe sich melden sollte, über den Nachlaß anderweitig den Rechten gemäß wird verfügt werden. Rostock, den 21. April 1849. Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsche Justiz⸗Kanzlei. 1— von Both.
zu Rostock, als lin am 8. Sep⸗
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gung des Belagerungszustandes in Festungen rechtfertigt, kann auch
Frreischaaren wächst mit jedem Tage und die Umsturzpartei wird bald ihr
Mainz aus durch Alzey gekommen,
lung, Aufhebung der Personal⸗Union, kraft.
zahlreicher Theilnahme stattgefunden. Zwei Extrazüge führten viele Kasseler hinaus. Conducteur Blomeyer aus Frankenhausen wurde zum Vorsitzenden gewählt. Advokat Alsberg aus Veckerhagen er⸗ öffnete die Verhandlungen, indem er den Bürgermeister Knobel zu Chlen zum Abgeordneten des Land⸗Wahldistrikts Hofgeismar in Vorschlag brachte und als Aufgabe des Landtags die Durchführung eines demokratischeren Wahlgesetzes und die Verminderung der Civil⸗ Liste vorzeichnete, welches von Dr. Gräfe unterstützt und von der Versammlung gutgeheißen wurde. Für die Städte des Diemel⸗ Bezirks wurde Rektor Wenderoth als Abgeordneter und zum Par⸗ laments⸗Deputirten für den 4ten Wahlbezirk zum Ersatze des „aus⸗ gebrochenen“ Professors Jordan der Dr. Kellner von Kassel in Vor⸗ schlag gebracht und genehmigt. Die ferneren Verhandlungen be⸗ trafen die Aufrechthaltung der deutschen Reichs⸗Verfassung und die allgemeine Volksbewaffnung. G Hessen und bei Ahein. Aus der rheinischen Pfalz, 5. Juni. (M. J.) Briefliche Mittheilungen aus dem alsenzer Thale, aus Gaugrehweiler, lassen auf den schreckenerregenden Zustand der dor⸗ tigen Gegend schließen, und sind um so wichtiger, da es eben schwer hält, die Wahrheit von dort zu erfahren, indem die Geschichte vielleicht keine niederträchtigere Spionage aufzuweisen hat, als sie in diesem Augenblicke in unserer Nähe geübt wird. Selbst in Alzey, in der Umgegend der Post, sind Spione aufgestellt, welche die Personen; beobachten, welche Briefe auf die Post geben, und man spricht wie⸗ der von förmlichen Proscriptions⸗Listen. Das alsenzer Thal, der Donnersberg und die Glangegend gehören zu den ärmsten Landes⸗ theilen der bayerischen Pfalz; die armen Leute der dortigen Gegend sind wegen Ueberfüllung von Freischaaren fast gewaltsam genöthigt, entweder nach Preußen oder Rheinhessen herüberzuwandern, um nicht zu verhungern. Wollen sie in ihre Heimat zurück, so müssen sie das für ihre Person erhaltene Almosen an Brod und Kartoffeln an die Freischaaren verabfolgen. Welcher Terrorismus in dortiger Gegend herrscht, zeigen folgende Beispiele. In Grehweiler wurden junge Leute, deren Familienverhältnisse das Verlassen des häusli⸗ chen Heerdes unmöglich machten, auf einen Wagen gebunden fort⸗ geschleppt. Einem ganz armen Israeliten, dessen Sohn schon seit längerer Zeit abwesend ist, wurde eine Contribution von 200 Fl. angesetzt; bezahlen wird er sie nicht können und sie werden es ihm deswegen machen, wie einem bemittelteren Bauersmanne in Finkenbach, den sie, weil er die wegen seines nach Amerika ausgewanderten Sohnes ihm angesetzte Summe von 5000 Fl. nicht bezahlen konnte, selbst mit fortschleppten. Von Obermoschel erzählt man, daß einem ver⸗ mögenden Kaufmanne eine Summe von 30,000 Fl. als Contribu⸗ tion angesetzt sei, ohne eine Ursache anzugeben. Die Erbitterung gegen die
Grab gegraben haben. Die Reicheren aus Rheinhessen, welche sich ange⸗ schlossen Natle, mußten ihre Feh gehr. el Seesr 6b. er Summen erkaufen. Mehrere Mütter waren gestern vo “ — um ihre Söhne aus dem dager Freis ehr die hanauer Frei⸗ der Freischaaren zur Heimkehr zu bewegen. Auch 4 schssgen sind im Badischen angelangt. In zwei Kolonnen zu 889 und 150 Mann gingen sie über Aschaffenburg, Amorbach und Mil⸗ tenberg über die badische Gränze nach Obermudau (im Badischen)
und ziehen der Pfalz zu. 1“ h 1 Schleswig⸗Holstein. Schleswig, 7. Juni. (H. 82 Schluß der. 115ten Sitzung der verfassunggebenden schleswig⸗hol⸗ cinschen Landes⸗Versammlung. 1¹“ “ 1 st seer Reihe von Petitionen wurden fhelige, güns Feeseen thhitt der n t itgetheilt. Sie betrafen Einberufung der Landes⸗ ⸗ halt extraktive mitgethei⸗ Wehrbarmachung der ganztn Voigi- Die Petitionen um Aufhebung der Personal⸗Union von en frie schen Harden hins nach Altona hinab zählten zusammen ca. 12,000 ünier schriften. Glänzend tritt Altona voran durch seine Behörden, ratifizirt g. die stimmfähige Bürgerschaft, nicht minder die Herrschaft “ Itzehoe mit 1273 Unterschriften. In diesen Petitionen wird oft eine ü8 e prache geführt; theilweise stellt man den Wunsch: daß die Landes 1 er⸗ sammlung die Personal⸗Union gleichsam durch ein Dekret aufheben so A Der von den Abgeordneten Riger und Dr. Heiberg in der letz 5 Sitzung abgegebenen Erklärungen, die beiden resp. aus Neumüunster un Schleswig der Zeit eingegangenen Petitionen 11 Kes gcae „Union unterstützen zu wollen, waren gedruckt und ver Prrpeon den 8 cattzte den 68 88S b“ Der Abgeordnete Eisenbahn⸗Dire . feenen Vahle rin Bemeff der ausgeschiedenen acht geord⸗ wegen der Wahlen und zwar in fenegen , i dcte Biate. deutschen National⸗-Versammlung, so wie 18 agnst defanzchentresenden Reichs⸗Versammlung laut Beschlusses der
Würdigung unserer eigenthümlichen Verhältnisse mit Mäßigung und Be⸗ sonnenheit Alles Cihn eslen. was den Unwillen der größeren Nachbarstaaten mit Recht gegen uns aufregen könnte. Lassen Sie uns zunächst darauf Bedacht nehmen, unser eigenes Haus zu bestellen und unsere besonderen Verhältnisse weiter zu entwickeln und zu regeln. In diesem Sinne haben Se. Hoheit, der Herzog einstweilen nur die Sonderlandtage berufen, damit insbesondere die Finanz⸗Budgets berathen und festgestellt werden; sobald indessen vie Mitglieder des Gesammtministeriums über die, Preußen und an⸗ dere Staaten gegenüber zu befolgende Politik, sich geeinigt haben werden, werden wir den Zusammentritt des vereinigten Landtags veranlassen, um uns über diese Politik mit den Volksvertretern zu verständigen. Namens Sr. Hoheit erkläre ich nunmehr den Cöthenschen dihige. as zeg für erössnet und ersuche den Herrn Alterspräsidenten, die Konstituirung desselben zu bewirken.“ 3 Diese, von wiederholten lebhaften Bravorufen unterbrochene Ansprache erwiederte der Alters⸗Präsident Abgeordnete Päßler mit einer ziemlich lan⸗ gen Rede, welche mit einem dreimgligen Hoch! auf das Wohl unseres bie⸗ deren Herzogs schloß, in das die Versammlung und die angefüllten Galle⸗ rieen freudigst einstimmten. Hierauf wurden in 4 Abtheilungen die Wah⸗ len geprüft und bis auf die Wahl zweier Stellvertrerer für richtig erklärt. Bei der nunmehr erfolgenden Ablegung des Gelöbnisses erklärte der
für den 18ten Wahlbezirk gewählte Abgeordnete Bartels, die Verfassung nicht in allen einzelnen Punkten anerkennen zu wollen und verweigerte un⸗ ter dem lebhaftesten Erstaunen der Versammlung und der Gallerieen das Gelöbniß, worauf er vom Landtage für ausgeschieden erklärt, diesen sofort verlassen mußte und eine Neuwahl angeordnet wurde. Zum Präsidenten wurde sodann der Abgeordnete Anton Vierthaler, zum Vice⸗Präsidenten der Abgeordnete Hölemann, zu Secretairen Abgeordnete Kühnemann und Abgeordnete Schettler und zu deren Stellvertretern Abgeordneten Lüdike und Reinike gewählt. Nachdem noch eine Kommission aus 7 Mitgliedern zur Prüfung des Budgets 1849 — 50 und des ministeriellen Antrags zum Verkaufe der Güter Zehringen und Sibbesdorf gewählt worden war, ward Sitzung geschlossen.
9 In .haces zweiten Sitzung des Sonderlandtags stattete nach Erledigung einiger formellen Angelegenheiten die Kommission zur Prüfung des ministeriellen Antrags: die Staats⸗Verwaltung zum Verkaufe der Güter Zehringen und Sibbesdorf zu ermächtigen, Bericht ab und rieth, dem An⸗ nage des Ministeriums Folge zu geben. Nach einer längeren Debatte wurde der Antrag mit einem vom Abg. Wolter eingebrachten Amendement, ‚wonach der Käufer zu verpflichten ist, die rückständigen Kaufgelder mit 4 pCt. zu verzinsen“, gegen blos eine Stimme genehmigt. Hiernach wurde vom Abg. Wolter und sechs anderen Abgeordneten folgender Antrag als dringlich eingebracht: „In Erwägung, 1) daß die Verfassung dem Lande den beabsichtigten Nutzen nur dann erst gewähren kann, wenn die in der⸗ selben vorbehaltenen organischen Gesetze erlassen sind; 2) daß es sonach Pflicht ist, den Erlaß dieser Gesetze zu beschleunigen; 3) daß auch in der deutschen Frage ein Benehmen des Landtages mit dem Gesammt⸗Staats⸗ Ministerium nothwendig ist, beschließt die Versammlung: bei dem Staats⸗ Ministerium zu beantragen, daß der vereinigte Landtag baldmöglichst einberufken und mit Publication der nöthigen Vorlagen schleunigst vorgeschritten werde.“ Nachdem die Dringlichkeit des Antrags von der Versammlung anerkannt worden war, erhob sich über den Antrag selbst eine lebhafte Debatte, indem von der einen Seite hervorgehoben und festgehalten wurde, daß der Antrag nur eine Wiederholung der vom Mi⸗ nister Goßler in der Eröffnungsrede schon ertheilten Zusicherung enthalte und ohne allen praktischen Erfolg sei, während von der anderen Seite der Versammlung, namentlich vom Abgeordn. Wolter, mit großer Gewandtheit darzuthun versucht wurde, daß, bei aller Anerkennung der ministeriellen Er⸗ klärung, der Landtag diese Angelegenheit selbstständig in die Hand nehmen müsse, daß die Verfassung ein schönes Stück Papier bleibe, wenn nicht baldigst die in etwa 23 Paragraphen versprochenen organischen Gesetze geschaffen würden. Was die deutsche Frage betreffe, so würde man gewiß dem Ministerium keine Verlegenheiten bereiten wollen, sondern mit Mäßi⸗ gung verfahren. Der Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung, welcher vom Abgeordneten Habicht und noch sieben Abgeordneten gestellt wurde, wurde unter namentlicher Abstimmung mit 10 gegen 12 Stimmen verwor⸗ fen und hierauf der Antrag des Abgeordn. Wolter und Genossen bei gleichfalls namentlicher Abstimmung mit 12 gegen 10 Stimmen angenom⸗ men. Nachdem noch zu Mitgliedern der Petitionskommission die Abge⸗ ordneten Habicht, Schilling, Lüdike, Reinike und Jannasch gewählt worden waren, wurde bis zur erledigten Prüfung und Berathung des Hauptfinanz⸗ etats seitens der hierzu bestimmten Kommission der Landtag vertagt und die heutige Sitzung geschlossen. Hohenzollern⸗Sigmaringen. Sigmaringen, 4 Juni. (S. M.) Gestern war eine Volks⸗Versammlung nach Gam⸗ mertingen ausgeschrieben. Dieselbe ist gemäßigter und ruhiger aus⸗ gefallen, als zu erwarten stand. Von den erwarteten Rednern er⸗ schien blos der Reichstags⸗Abgeordnete Würth. Die gefaßten Be⸗ schlüsse, zu deren Vollziehung der Regierung Termin bis 1. Juli gegeben wird, sind jenen von Reutlingen ziemlich gleich, es wurden denselben nur noch einige von lokalem Interesse beigefugt.
Frankfurt. Frankfurt a. M., 6. Juni. (Frankf. J.)
lagen wollen. Außerdem ist man in Rom sicher davon uüberzeugt, ca Fin Bruch der hereseichen Majorität gegen die rothe Mino⸗ rität der pariser Kammer nicht lange ausbleiben könne, und man sieht eine Ledru Rollinsche Diktatur in der nächsten Zukunft erste⸗ en.“ Frapolli, Gesandter der römischen Republik, läßt an der n anschlagen, daß die Coupons der Rothschild⸗römischen Staats⸗ schuld am 15. Juni, statt am 1. Juni, pünktlich gezahlt werden süre Marseille ist nach einem dortigen Blatte der Befehl aus Paris eingetroffen, daß zur Verstärkung des Expeditions⸗Carps im Kirchenstaate eine neue, aus 2 Linien⸗Regimentern, 1 Batterie Artillerie und 1 Ingenieur⸗Compagnie bestehende Brigade einge⸗ chifft werden soll. 1. 1u sch egr sang., Bruder des griechischen Ministers, ist mit be⸗ sonderen Aufträgen an den ö Bonaparte hier angelangt.
Proudhon sitzt im Gefängniß St. Pelagie, von wo er später,
wie man meint, in ein sogenanntes Gesundheitshaus gebracht wer⸗ den dürfte. 8 Der Moniteur Algerien berichtet über mehrere Erfolge, welche von der Expeditions⸗Kolonne unter General Blangini, so wie von anderen Corps, über meuterische Kabylenstämme in ver⸗ schiedenen Gegenden des algerischen Gebiets erfochten wurden. Die Reforme hatte mitgetheilt, daß den Schullehrern, denen Falloux grolle, weil sie großentheils Demokraten wären, ihr Gehalt für das letzte Quartal von 1848 noch nicht ausbezahlt worden sei; der Moniteur erklärt dagegen, daß die Lehrer schon am 6. Fe⸗ bruar das gedachte Quartalgehalt bezogen hätten. Zu Chalons⸗sur⸗Marne kam es dieser Tage zwischen Husaren und Arbeitern zu Reibungen, die mit ernstlichen Folgen drohten. Schon wurden Barrikaden errichtet, als die National⸗Garde da⸗ zwischen trat und die Ruhe herstellte. Am nächsten Tage verließ das Husaren⸗Regiment die Stadt. 1 In Tonlouse führte die Aufführung des bekannten Lustspiels: „Das Eigenthum ist Diebstahl“, worin Proudhon und seine Lehren verspottet werden, am 31. Mai im Theater zu einem argen Tu⸗ multe. Die bewaffnete Macht mußte zur Räumung des Theaters aufgeboten werden.
Gvoßbritanien und Irland. London, 7. Juni. Bei Diskussion der vermischten Ausgaben im Subsidien⸗Aus⸗ schusse fanden die für polnische Fluchtlinge ausgesetzten 8990 Pfd. St. einigen Widerspruch; der Kanzler der Schatzkammer erklärte jedoch, daß blos Würdige und Bedürftige Unterstützung erhielten, daß die verwilligte Summe mit jedem Jahre geringer werde und schon im nächsten Jahre sich wieder um beinahe 3000 Pfd. St. ver⸗ mindern werde; worauf die verlangte Summe bewilligt wurde.
Die letzten Nachrichten aus New⸗YPork vom 22. Mai bestä⸗ tigen, daß die Regierung aus Neutralitätsgründen die Beschlag⸗ nahme des von der deutschen Centralgewalt angekauften Dampf⸗ schiffs „United States“ verfügt hat und es erst losgeben will, wenn sie Bürgschaft erhält, daß es nicht im Kriege gegen Dänemark ver⸗ wendet werde. e“ Die londoner Presse spricht sich jetzt durchgehends ziemlich be- ruhigend über die französischen Verhältnisse aus. So sagt Daily News: „Die Privatbriefe aus Paris lauten im Allgemeinen tröst⸗ licher in Bezug auf die Aufrechthaltung von Ruhe und Ordnung, so weit diese von dem Verfahren der legislativen Versammlung abhängen wird. Zwar wird, glaubt man, der Berg sein A ußer⸗ stes thun, um diese gute Stimmung zu stören, aber die Mehrheit der neuen Kammer darf wohl auf die Unterstützung des Landes in hinreichendem Maße rechnen, daß sie im Stande sein wird, ihre Maßregeln zur Förderung der inneren Wohlfahrt und zur Wah⸗ rung des Friedens mit Europa durchzusetzen. Auch in kommer⸗ zieller Beziehung insbesondere eröffnen diese Briefe befriedigende Aussichten.“ 1
Lord Brougham hat im Parlament, die Times in der Presse gewarnt, daß die massenhaften gegenseitigen Besuche von Englän⸗ dern in Paris und von Franzosen in London am Ende zu unange⸗ nehmen Folgen, den gerade entgegengesetzten, als sie bezwecken, fuh⸗ ren könnten, da diese Besucher nicht immer ordentliche und ken sich mäßig haltende Individuen seien. Indessen hat 1ch inöpfe Pfingsttagen abermals ein solcher Zug von Londonern, Eerr. stark, über Havre und Rouen nach Paris aufgemacht. Herr Crisp, nehmer dieser wohlfeilen Exkursionen ist ein e der, wie es scheint, seine gute Rechnung dabei findet. Lord Elgin
i, i i chen vor den am . Versammlung vom 4. Mai, indem vier Wo 8 Leigna vhrtgsslige Wahlen die Listen ausliegen sollen. So lange ein
Die an der hessisch⸗badischen Gränze aufgestellten Reichstruppen be⸗
In Kanada ist eine Adresse an den Gouverneur