5,3 %, für die; Vo oder 34,2 „%, für die Tran oder 60,5 ℳ.
Sge. 8 Pp⸗ oder von der Brutto⸗Einnahme 49,6 ℳ. 1 die Bahn und die allgemeine Verwaltung pro usgaben abgerechnet von bt sich ein Reinertrag von 336,804 Rthlr. 28 welcher, nach Abzug an Lasten, Abgaben und Renten von 2527 Rthlr. 6 Sgr. 1 Pf., zur Hauptkasse abgeführt ist mit 334,337 Rthlr. 21 Sgr. 11 Pf. Das Jahr 1848, in welchem der Elbbrückebau bei Magdeburg vollendet wurde, ist das letzte Bau⸗ jahr, und die Zinsen sind deshalb noch aus dem Anlagekapitale zu decken, welchem die Revenüen⸗Ueberschüsse dagegen zufließen. G
25 Lokomotiven, 90 Stück Personen⸗ und 172 Stück Güter⸗ und Viehwagen, welche letzteren sich im Jahre 1848 um 7 Stück vermehrt haben. Die Lokomotiven haben an Nutzmeilen durchlaufen 69,910, im Jahre ten, 1847 67,226 ¾0 Meilen. Die Ausgaben für die Transport⸗Verwal⸗ tung für jede von den Lokomotiven durchlaufene Nutzmeile betragen 2 Rthlr. 25 Sgr. 11 Pf., im Jahre 1847 aber 3 Rthlr. 1 Sgr.
20 Sgr. 4 Pf 2 etragen
— 68828Rthlr. 4 Sgr. 2 Pf. Die
der Einnahme, ergie
Sgr.,
An Transportmitteln sind vorhanden:
valtung 113,151 Rthlr. 29 Sgr. 2 Pf. 2 Pf. 3 Verwaltung 200,198 Rthlr. 26 Zusammen Ausgabe 330,841 Rthlr.
1032
3 Rthlr. 29 Sgr. 9 Pf. Die Aus⸗
schädigungen gezahlt interimistischen
äußert werden konnten.
Von sämmtlichen Ausgaben kommen auf jede durchlaufene
Nutzmeile 4 Rthlr. 21 Sgr. 11 Pf., im Jahre 1847 aber nur Penacte, Aaschehaghe 5 rennerei 36, r. gr. 5 Pf
durch die Inventur vom 1. Januar d. J. belegte Betriebskapital, so wie das Anlage⸗ und Betriebskapital der Werkstätten, der In⸗ venturwerth der Materialien und das darin verwandte Betriebs⸗ Kapital ist im früheren Anschlage nicht berücksichtigt. sammt⸗Summe der gebuchten Verwendungen betrgt 9,773,21 Rthlr. 19 Sgr. 6 Pf., dazu kommen die Verbindlichkeiten für Ver⸗ wendungen, welche zwar bis zum Schlusse des vergangenen Jahre schon gemacht waren, die aber bis dahin dem Betrage noch nich sistziren, resp. in die Bücher zu bringen, waren, mit einer G sammt⸗Summe von 171,308 Rthlr. 7 Sgr., Summe der bisherigen Verwendung 9,944,525 Rthlr. 25 Sgr. 6 Pf., wogegen bis jetzt nur die Gesammt⸗Summe von 9,540,00 Rthlr. aufgebracht werden konnte. gung der bereits in vorjähriger General⸗Versammlung beschlossenen neuen Anleihe von einer Million Thalern bedürfen.
Das Anlage⸗Kapital der Gesellschaft hat sich schon in dem vor⸗ jährigen Berichte als ungenügend erwiesen; es sind namentlich bei folgenden Titeln Ueberschreitungen vorgekommen: bei Erdarbeiten war der Bedarf nur auf 569,552 Rthlr. 7 Sgr. 3 Pf. veranschlagt, haben aber die Summe von 607,383 Rthlr. 6 Sgr. erreicht, also den Voranschlag um 37,830 Rthlr. 28 Sgr. 9 Die Grundentschädigung, welche auf 436,731 Rthlr. 5 Sgr. 11 Pf. veranschlagt war, hat aber 506,326 Rthlr. 2 Sgr. 10 Pf. erfor⸗ dert, also den Voranschlag um 69,594 Rthlr. 26 Sgr. 9 P schritten, welches theils darin ihren Grund hat, daß höhere Ent⸗ werden mußten, theils darin, Benutzung und Entschädigungs⸗Ansprüche Grundstücke angekauft werden muß⸗ wesche wieder verkäuflich werden, aber noch nicht ver⸗ Für Maschinen verausgabt 531,864 Rthlr. 16 Sgr. 8 Pf. belief sich im Jahre 1847 nur auf 432,689 Rthlr., während auch
f. überschritten.
f. über⸗ zu ju daß zur
ur Vermeidung bedeutender
und Wagen wurden Der Anschlag dafür
die jetzt auf diesen Titel gebrachte Summe bei weitem nicht alle
Endlich erforderte die Cvaks⸗ Das darin steckende,
Die Ge⸗
mithin beträgt die
Es wird deshalb der Genehmi
B18 8 227
— —
Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger 1164 b. Eisenbahn. Sonntags den 12ien Juni 87 Extrafahrten nach .eege⸗ Potsdam dem Wild⸗
-——
— —
parke zu ermäßigten Preisen von Berlin Morgens 8 Uhr n »„ Magdeburg » 6 » “ » Burg, Genthin und Brandenburg im Anschluß an den Magdeburger Zug. Rückfahrt mit den von 5 Uhr Abends an von Potsdam abgehenden Zügen. Bu“ Preise für Hin⸗ und Rückfahrt: 1 Für einen Platz in zweiter Wagenklasse: von Magdeburg und Burg. 1 Thlr. 10 Sgr. — Pf. » Genthin und Brandenburg — » 22 » 6 » „ Berlin — 5 20 » Für einen Platz in dritter Wagenklasse: von Magdeburg und Burg. — Thlr. 25 Sgr. — Pf. » Genthin und Brandenburg — » 15
2 Berlin 8 2 12 5 Das Direktorium.
8
1[16
1848 kann von den Herren Actionairen a. an unseren sämmtlichen Billet⸗Einnah⸗ Ümen unentgeltlich in Empfang genom⸗ Umen werden. 8 ☚. Erfurt, den 11. Juni 1849. Die Direection. “ der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Breslau⸗Schweidnitz⸗Freibur⸗ 1293] ger Eisenbahn.
Die Herren Actionaire werden zu einer auf
aʒaZJö“
Mittwoch, d.
8 4. Juli cr.
mmmh Nachmittags =7SXN .C,ntes
senlokale anberaumten außerordentlichen
General-Versammlung sebenst ein⸗
eladen.
1 In derselben soll berathen und beschlossen werden: 1) ob das Projekt der Weiterführung der Bahn von
Scchweidnitz bis zur böhmischen Gränze behufs Anschlusses an die Prag⸗Olmützer Eisenbahn, oder och bis zur Stadt Reichenbach, seitens der Ge⸗ ellschaft zur Ausführung gebracht, so wie even⸗ zualiter, unter welchen Seh. und Voraus⸗
setzungen, insbesondere auch in Beziehung auf die
von der Staats⸗Regierung zu gewährenden Be⸗ ünstigungen, das Eine oder Andere geschehen olle?
2) ob und welche Ermächtigung den Gesellschafts⸗ Vorständen behufs Fhsfücrnug der zu fassenden Beschlüsse ertheilt werden solle
Diejenigen Herren Actionaire, welche der Versamm⸗ lung beiwohnen wollen, haben nach §. 29 des Statuts Iihre Actien spätestens am 3. Juli c. bis 6 Uhr Abends
im Büreau der Gesellschaft vorzuzeigen oder auf eine
genügende Weise deren am dritten Orte erfolgte Nie⸗
derlegung nachzuweisen, zugleich aber ein mit der Na⸗
maensunterschrift versehenes Verzeichniß dieser Actien in zwei Exemplaren zu übergeben, von denen das Eine, mit dem Siegel der Gesellschaft und dem Ver⸗ merke der Stimmenzahl versehen, als Einlaßkarte zu der Versammlung dient. Breslau, den 8. Juni 1849. Verwaltungs⸗Rath der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗ Gesellschaft. 1““
“ ELoE1116“
1161 bl Die Wahl der Repräsentanten der hi jüdi Gemeinde wird in dem Hause des dnhee sagischen der Gesellschaft der Freunde — Neue Friedrichsstraße Nr. 35 — am 24sten d. M. in den Stunden von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Mittags stattfinden. Den wahlberechtigten Mitgliedern der Gemeinde sind von dem unterzeichneten Vorstande Einladungen zugesandt. Sämmtliche wahlberechtigte Gemeinde⸗Mitglieder wer⸗ deen auch hierdurch aufgefordert, sich zu dem gedachten Termine einzufinden. Diejenigen Wahlberechtigten, welche eine Eintrittskarte oder einen Stimmzettel noch nicht erhalten haben sollten, können solche am 19ten und 20sten d. M. in den Stunden von 10 Uhr Vor⸗
“
89] Thüringische Eisenbahn.
Der Geschäfts⸗Bericht für das Jahr⸗
11I
mittags bis 1 Uhr Mittags in unserem Geschäfts⸗ Lokale — Rosenstraße Nr. 2 — in Empfang nehmen. Berlin, den 15. Juni 1849. Die Aeltesten und Vorsteher der jüdischen Gemeinde.
83] Nachstehende Füsiliere des Herzogl. Anhalt⸗Deßauischen Kontingents haben sich auf die Einberufungs⸗Ordre vom 10. April d. J. nicht gestellt.
Sie werden daher hiermit nochmals aufgefordert, der Ordre nachzukommen, widrigenfalls ihr Ausbleiben die Strafe der Desertion nach sich ziehen müßte.
1) Rudolph Altschner aus Deßau,
2) Christian Wöpe daher,
3) Ludwig Hartmann aus Pötnitz;,
4) Gottfried Rathmann aus Vockerode,
5) Leopold Richter aus Wörlitz,
6) Christian Gensch aus Zerbst,
7) Louis Deßauer daher,
8) Wilhelm Haase aus Sandersleben,
9) Christoph Hecht aus Drohndorrk, Deßau, den 7. Juni 1849. .“
Herzogl. Anhalt. Kommando. .
[104] Ediktal⸗Ladung.
Vom Königlich Sächsischen Justizamte Frankenberg mit Sachsenburg ist zur Vorladung der bekannten und unbekannten Gläubiger
1) der zu Frankenberg unter der Firma: „Holdegel
und Giesecke“ handelnden Kaufleute und Fabrikfan⸗
ten, Gottlob Wilhelm Holdegel's und Julius
Friedrich Wilhelm Giesecke's, 2) des Webers und Handelsmanns Karl Gottlob
Hofmann's zu Frankenberg, in Folge der von ihnen erklärten Zahlungs⸗Unfähigkeit, mit Erlassung von Ediktalien zu verfahren. Es werden daher alle bekannten und unbekannten Gläubiger des Handelshauses „Holdegel und Giesecke“ und dieser selbst, so wie Hofmann's, überhaupt aber alle diejenigen, welche an die genannten Konkursmassen aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche zu haben glauben, hierdurch geladen,
den dreizehnten August 1849,
welcher zum Liquidations⸗Termine in beiden Kreditwe⸗ sen anberaumt worden ist, zu rechter früher Gerichiszeit persönlich oder durch hinreichend legitimirte, auch, so viel die Ausländer betrifft, mit gerichtlich anerkannten Vollmachten versehene Beauftragte, auch sonst legal an hiesiger Amtsstelle zu erscheinen, ihre Forderungen und Ansprüche anzumelden, zu bescheinigen, mit den bestell⸗ ten Konkursvertretern über die Richtigkeit, so wie, nach Befinden, unter sich über die Priorität ihrer Forderun⸗ en, rechtlich zu verfahren, binnen sechs Wochen zu be⸗ schließen und
den fünfundzwanzigsten September 1849 der Publication eines Präklusivbescheids gewärtig zu sein. Hiernächst haben die beim Holdegel⸗Gieseckeschen und die beim Hofmannschen Konkurse betheiligten Gläubiger
den zehnten Oktober 1849, welcher zum Verhörs⸗ und Gütepflegungs⸗Termine an⸗ beraumt worden ist, sich wiederum 1 oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte Vormittags 9 Uhr an hiesiger Amtsstelle einzufinden und über den Ab⸗ schluß eines Vergleichs zu unterhandeln, im Fall aber ein solcher nicht zu Stande kommen sollte, sich
den neunundzwanzigsten Oktober 1849 der Inrotulation der Akten und
den einunddreißigsten Dezember 1849 der Bekanntmachung eines Locations⸗Erkenntnisses zu versehen. Diejenigen, welche bis Nachmittags 5 Uhr
im Liquidations⸗Termine nicht erscheinen und ihre For⸗
derungen nicht anmelden, werden ihrer Ansprüche an die betreffenden Konkursmassen, so wie der ihnen etwa zustehenden Wiedereinsetzung in den vorigen S and, für verlustig, diejenigen aber, welche in den anberaumten Verhörs⸗Terminen außenbleiben, oder zwar erscheinen, aber hinsichtlich der abzuschließenden Vergleiche sich nicht oder nicht bestimmt erklären, für einwilligend in den Beschluß der Mehrheit angesehen, die bekannt zu machen⸗ den Erkenntnisse endlich hinsichtlich derjenigen, welche sich in den anberaumten Publications⸗Terminen nicht mel⸗ den, Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet werden. Im Uebrigen haben auswärtige Interessenten zu Annahme künftiger Ausfertigungen bei 5 Thlr. Strafe Bevoll⸗ mächtigte im hiesigen Orte zu bestellen.
Franlenberg im Königreiche Sachsen, den 8. März 1849. Königl. Sächs. Justizamt . mit ““
Gensel.
1160 9⁄% Bekanntmachung 1 von der Reichsschulden⸗Til
gungs⸗Kommission.
Auf Grundlage der Bedingungen der 1sten, 2ten, 3ten, 4ten und 5ten 4prozentigen Anleihen, welche von der Russischen Regierung im Jahre 1840 durch Ver⸗ mittelung der Herien Hope u. Comp., und in den Jah⸗ ren 1842, 1843, 1844 und 1847 durch die Herren Stieglitz u. Comp. abgeschlossen wurden, hat die vom Conseil der Reichs⸗Kredit⸗Anstalten erwählte Revisions⸗ Komität am 19./31. Mai dieses Jahres die Ziehun der Serien der Billete dieser Anleihen, zu dem Belau des für das gegenwärtige Jahr 1849 bestimmten Amor⸗ tisationsfonds, in der eichsschulden⸗-Tilgungs⸗Kom⸗
mission veranstaltet. Demnach sind 25 Serien der 1sten
Aprozentigen Anleihe sub Nr. 7, 34, 74, 124, 138, 162, 164, 176, 232, 332, 358, 416, 441, 462, 472, 517, 577, 727, 844, 846, 883, 891, 904, 917 und 956; — 8 Serien der 2ten Aprozentigen Anleihe, sub Nr. 97, 206, 214, 248, 254, 272, 309 und 319; — 8 Serien der 3ten 4prozentigen Anleihe, sub Nr. 33, 36, 122, 145, 150, 210, 252 und 320; der 4ten 4prozentigen Anleihe, sub Nr. 33, 79, 177, 261, 329, 341, 365, 389, 420, 427, 434 und 466; — und 6 Serien der 5ten 4prozentigen Anleihe, sub Nr. 26, 60, 71, 103, 240 und 511, durch das Loos gezo⸗ gen worden.
im August und September und der 5ten, im Oltobe⸗
12 Serien
Jede dieser Serien enthält 50 Billete, und zwar:
Der 1sten 4prozentigen Anleihe. Serien: Billete: 7. von Nr. 301 bis Nr. 8“ 1651 1700 8 124. 8 56“ 332929.9L 16551 388 444. 220014 462. 23051 577. 2880t 72 2SI 3630ö1 E1““
J EE8IA11“ J “ 90u. 45155 917. 4580b0 95b. 477756 8 Der 2ten 4prozentigen Anleihe. Serien: Billete: 97. von Nr. 4801 bis Nr. 4850 inkl. 206. 10251 10300 214. 10651 10700 232 8 . 12861 12400 254. 1 — 12700 272. 8 1 309. 88-H Der 3 Serien: 33. von Nr. 1601 bis Nr. 36. 1751 122. 606141 145. 7 317201 8 9. 8 . 150. 72451 11“
350 inkl.
23100 28850
6
letzten im April, Mai, Oktober und November der künstigen Jahre erfolgen, wobei es sich von selbst ver⸗ steht, daß die Renten der 1sten, 2ten, 3ten und 4te Aprozentigen Anleihe nur bis zum 1. August, und die der 5ten bis zum 1. Oktober 1849 zugerechnet werd
Direktorium
[162 b]
“ 210909 10451 1050oo9 320. 15951 16000 8
Der 4ten 4prozentigen Anleihe. Serien: Billete: 3
33. von Nr. 1601 bis Nr. 1650 inkl.
79. 3901 50
177. 8801
264. 143001
329. 16401
“
ZZ11“
8
389. 1940ob0 4 ‧0t. 20955 427 21300 49434. 2146.ö 15... 53u Der 5ten Aprozentigen Anleihe. Serien: Billete: n 26. von Nr. 1251 bis Nr. 1300 inkl. 60. 2951 3000 Iv, 119z6“ 511. 25501 25550 Die Direction einer Reichsschulden⸗Tilgungs⸗Kom⸗ mission bringt dieses zur Kenntniß der Inhaber gedach⸗ ter zu amorzisirenden 59 Serien, mit der Aufforderung, die ausgeloosten Billete, nebst Coupons und Talons, der vier letztgenannten Anleihen der 2ten, 3ten, Alen,
— 8
und November dieses Jahres bei vorstehender Rentenr zahlung in die genannte Kommission vorzustellen, um für jedes Billet den Nominalwerth mit 500 Silber⸗ Rubeln, so wie auch die der 1sten, 2ten, 3ten und 4ten bis zum 1. August, und der 6ten bis zum 1. Oktober dieses Jahres darauf fälligen Renten, in Empfang zu nehmen, indem von diesen Terminen an auf jene Bil⸗ lete keine weitere Zinsen mehr zugerechnet werden. — Für diejenigen zu amortisirenden Billete der 2ten, 3ten, ’ten und 5ten Aprozentigen Anleihen, welche nicht mit allen ihren Coupons der Kommission vorgestellt werden sollten, wird diese Schulden⸗Tilgungs⸗Kommission den Rentenbetrag der fehlenden Coupons vom Kapital ein⸗ behalten und demjenigen auszahlen lassen, der selbige in der Folge vorstellen wird. Für Billete der genann⸗ ten fünf Anleihen, welche nicht zur bestimmten Frist
der Tilgungs⸗Kommission eingereicht werden, kann die Auszahlung des Kapitalbetrages erst in den folgenden Renten⸗Terminen, namentlich: der ersten vier Anleihen im Februar, März, August und September und der
EEEE121 ne arsalte mür
am
[136 b] n
Löbau⸗Zittauer Eisenbahn. ᷣͥ́EE. 3 tauer Eisenbahn werden hiermit zur dies⸗
2 jährigen regelmäßigen (sechsten) 88 Generalversammlung
elee eingeladen, welche
Mittwoch den 20. Juni a. c. daessstnfns kleineren Saale der Sozietät abgehalten wer⸗ den soll.
Auf der Tagesordnung befinden sich folgende Gegen⸗
stände:
1) der Geschäftsbericht auf das Jahr 1848,
2) der Rechnungs⸗Abschluß vom 31. Dezeaber dessel⸗ 8 ben Jahres,
3) Mittheilungen über den Betrieb der Bahn und di Geldverhältnisse der Gesellschaft, 8
4) die Wahl dreier Ausschuß⸗Mitglieder.
Der Saal wird früh um 9 Uhr geöffnet und um
10 Uhr bei Beginn der Verhandlungen geschlossen. In Betreff der Legilimation zu dem Eintritte und zu der Stimmberechtigung wird auf §§. 44. und 45. der Sta⸗ tuten, so wie auf §. 16. des Nachtrags zu denselben verwiesen. G
Zittau, den 17. Mai 1819. der Löbau⸗Zittauer Eisenbahn⸗Gesellschaft ““ Erxner, Vors.
öö“
8
10 Uhr in Lübeck im Hause der Gesellschaft, Johannis⸗ straße Nr. 16,
General⸗Versammlung der Herren Actionaire der
deutschen Lebens-Versicherungs⸗Gesellschaft, worin Rechnung über das 20ste Geschäftsjahr abgeleg werden wird. 8
Lübeck, den 8. Juni 1849. J. Vermehren, General⸗Agent der deutschen Lebens⸗ Versicherungs⸗Gesellschaft.
—
Bäad Homburg, bei Frankfurt a. M. 8 Das treffliche Mineralwasser dieses in dem friedlichen Thale am Fuße des Taunusgebirges gelegenen Bade⸗ ortes ist von sehr durchgreifender Wirkung, besonders, wenn es frisch an der Quelle getrunken wird; die Berg⸗ luft, die Bewegung, die Zerstreuung, das Entferntsein von allen Geschäften und jedem Geräusche des Städte⸗ lebens unterstützt die Wirkung dieses herrlichen Heil⸗
mittels, dessen ausgezeichnete Wunderkräfte weltberühmt
sind. Schon längst hat die Erfahrung der vorzüglich⸗ sten Aerzte dargethan, daß die Homburger Heil- quellen sich seither in unzähligen Krankheitsfällen auch dann noch mit glänzendem Erfolge häufig hülfreich er⸗ wiesen haben, wo bereits andere Heilmittel oft vergeblich angewendet worden waren.
Homburg ist, wie bekannt, mit prächtigen Hotels, schönen Privatwohnungen, die dem Fremden allen mög⸗
lichen Comfort gewähren und mit allen Vequemlichkei⸗
ten des Städtelebens versehen, vereint mit den idylli⸗ schen Reizen einer pittoresken Gegend und den Annehm⸗ lichkeiten des behaglichsten Stilllebens.
Das neu errichtete Badehaus enthält 50 Bäder.
Man giebt dort alle Arten von Bädern, als: Dusch⸗,
Regen⸗, Mineral⸗ und Süßbäder. In dem Kurhause ist auch fernerhin das große Lesekabinet dem Publikum geöffnet. Um ein Uhr
und um fünf Uhr ist wie früher Table d'hète im
Speise⸗Salon. Das Kur⸗Orchester spielt dreimal des Tages.
Bälle, Konzerte und Réunions werden zur Föcgen Sommer
Annehmlichkeit der Kurgäste auch in diesem keine Unterbrechung erleiden. Sommersaison, 1849. Die Landgräflich Hessische Brunnen⸗Verwaltung zu Homburg v. d. Höhe.
[282] Bekanntmachung. 8
Buttermärkte in Güstrow.
Folgende Tage:
1““
EA“ “
8“ „ 19. November,
v
sind in der Stadt Güstrow zur Abhaltung von Bunter- märkten bestimmt und von he Landes⸗Regierung
mit der Freigebung der Accise und des Zolles konzes sionirt worden. Die Herren Käufer ladet dazu ein. Güstrow, den 1. Juni 1849. Se,Gaitte g- ni 8 Das Buttermarkts⸗Comi
der Bogen mit
Die Herren Actionaire der Löbau⸗Zit⸗ 8
Deutsche Lebens⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft. —
Am Dienstag den 3. Juli 1849 Vormittags präcise 8
graphen⸗Anlagen ohne Weiteres Anwendung finde.
2 2 Rthlr. für ¼ Jahr. 4 Athlr.⸗ ½ Jahr. 68 Arhlr. ⸗ 1 Hahr. in allen Theilen der Monarchie ohne “ Bei einzelnen Nummern wird 2 ⅞a Sgr. berechnet.
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: . Behren⸗Straße Nr. 57. 8 1“
u
1614“
Amtlicher Theil.
Deutschland.
Preußen. Berlin. Beförderungen und Abschieds⸗Bewilligungen in der
. Armee. — Stettin. Neue Kanonenböte. — Breslau. Reise des Kai⸗
sers von Rußland. — Kreuznach. Abmarsch der preußischen Truppen
ach der Rheinpfalz. — Reise des Prinzen von Preußen. — Aufruf des Generals von Hirschfeld.
Oesterreich. Wien. Der Kaiser von Rußland in Krakau erwartet.
Vayern. Kaiserslautern. Provisorisches Kriegsgesetz. — Einrücken der Preußen in die Pfalz.
Württemberg. Stuttgart. Straf⸗Erlasse. — Depesche der deutschen Regentschaft an den General von Prittwitz. — Vorberathende Sitzung der National⸗Versammlung.
Baden. Karlsruhe. Mieroslawski lehnt die Oberbefehlshaber⸗Stelle ab. — Rastatt. Die gefangenen Dragoner-Offiziere nach Kislau ge⸗ bracht. — Frankfurt a. M. Erlasse des Großherzogs.
Hessen und bei Rhein. Mainz. Das Attentat gegen den Prinzen e — Bensheim. Gefecht mit den Aufständischen. — Ver⸗
1 es. Nassau. Wiesbaden. Weitere Vertagung der Stände⸗Versammlung. 1 Auslanvd. . Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Verwerfung des Anklage⸗Antrags gegen Präsidenten und Minister. — Anträge auf Per⸗
manenz der Versammlung und Belagerungszustand. — Paris. Aufrüh⸗
rerische Bewegungen. — Telegraphische Depesche vom 14. Juni. Großbritanien und Irland. London. Parlaments⸗Verhandlungen. Rußland und Polen. Warschau. Reise des Kaisers nach Krafau. Italien. Rom. Fortdaauer des Kampfes. 3 Börsen⸗ und Handels⸗Nachri Beilagea.
Nachdem bereits in neuerer Zeit von den Eisenbahn⸗Gesell“ schaften für die Zwecke des Eisenbahn⸗Verkehrs nicht nur optische, sondern auch elektro⸗magnetische Telegraphen hergestellt waren,
welche zum Theil zugleich für Staatszwecke benutzt werden, sind
auch seitens der Staats⸗Regierung ausgedehnte Telegraphen⸗Linien theils schon ausgeführt worden, theils in der Ausführung begriffen. die sowohl zu Staatszwecken als für den Eisenbahn⸗Verkehr dienen und binnen einiger Zeit auch zur Privatbenutzung eingerichtet wer⸗ den sollen. Es bestehen, außer der optischen Telegraphen⸗Linie
voon Berlin und Köln nach Koblenz, zur Zeit bereits folgende elek⸗
trische Linien:
a) von Berlin nach Frankfurt a. M.,
b) von Berlin nach Köln und Aachen und
c) von Berlin nach Hamburg; und die Linien von Berlin nach Stettin und von Berlin nach Bres⸗ lau, Kosel und Oderberg (zur Verbindung mit Wien) sind in der Ausführung begriffen.
Je wichtiger diese Anstalten durch ihre Ausdehnung geworden sind, um so dringender erscheint es, nachdem namentlich in der neuesten Zeit wiederholentlich vorsätzliche und böswillige Beschädi⸗ gungen und Störungen unternommen worden sind, für gesetzlichen Sl derselben durch angemessene Strafbestimmungen zu sorgen. Das Bedürfniß eines Strafgesetzes gegen solche Beschädigungen und
Störungen bedarf hiernach keines weiteren Nachweises; es genügt, darauf aufmerksam zu machen, daß bei der Erhaltung eines Com⸗ municationsmittels, dessen sich die Staatsregierung zur Beförderung wichtiger Nachrichten und Anordnungen vorzugsweise bedient, die höch⸗ sten Zwecke des Staats interessirt sind, anderentheils aber, sofern die Te⸗ legraphen zugleich oder ausschließlich die Mitbeförderung der nöthigen Nachrichten und Zeichen für den Eisenbahndienst vermitteln, die Ordnung und Sicherheit des Transport⸗Betriebs auf den Eisen⸗ bahnen und somit Gesundheit und Leben vieler Menschen davon abhängen. Es ließe sich zwar behaupten, daß die Verordnung vom 30. November 1840, wegen Bestrafung der Beschädiger der Cisenbahn⸗ Anlagen (Gesetz⸗Sammlung für 1841, Seite 9) auf die Tele⸗ Dies ist aber nicht ohne Zweifel, da wenigstens die elektrischen Telegraphen zur Zeit der Emanation jener Verordnung noch nicht existirten und außerdem der vom Staate auf mehreren Eisenbahnen angelegte elektrische Te⸗ legraph nicht blos zu Eisenbahn⸗Zwecken, sondern auch zur Beför⸗ derung von Staats⸗Depeschen dient. Auch kommt es darauf an, die Handlungen, welche als strafbare Vergehen gerade gegen die Telegraphen⸗Anstalten zu betrachten sind, näher zu bezeichnen. Je⸗ enfalls ist eine neue gesetzliche Bestimmung für solche Telegraphen rforderlich, die nicht zugleich als Zubehoör einer Eisenbahn betrachtet werden können, da Strafgesetze einer analogischen Anwendung nicht unterliegen. Hiernach dürfte es, bei dem großen Gewicht, was die Staats⸗Regierung, sowohl im allgemeinen Staats⸗, als im In⸗ teresse der Sicherung des Eisenbahn⸗Betriebes, auf die Sicher⸗ ellung der Telegraphen⸗Anlagen legen muß, nothwendig sein, eine
esondere Verordnung zu erlassen, welche alle Zweifel beseitigt.
Da ein solcher Schutz bei den sich häufenden Freveln auf das schleunigste herbeigeführt werden muß, so erscheint der Erlaß des Strafgesetzes auf Grund des Artikels 105 der Verfassungs⸗Urkunde vollständig gerechtfertigt.
Das Staats⸗Ministerium überreicht daher Ew. Königlichen Majestät in der Anlage den Entwurf einer Verordnung, die Be⸗ strafung der Vergehen gegen die Telegraphen⸗Anstalten des Staats
und der Eisenbahnen betreffend, mit folgenden allerunterthänigsten Erläuterungen: n Ihrem Inhalte nach schließt sich die Verordnung im Wesent⸗ ü. an die vom 30. November 1840 an, was ohne Weiteres mo⸗ erscheint, sofern die Telegraphen (und dahin gehören mit Aus⸗ 8 less der optischen Linie auch die bis jetzt vom Staate angelegten) zugleich als Zubehör einer Eisenbahn⸗Anlage anzusehen sind. Die
Berufe.
Bestimmungen der Verordnung dürften aber auch für Telegraphen angemessen sein, die selbstständig und ohne gleichzeitige Benutzung für den Eisenbahndienst bereits bestehen oder noch angelegt werden möchten, indem die angedrohten Strafen aus der Wichtigkeit der Interessen, welche dabei auf dem Spiele stehen, gerechtfertigt erschei⸗ nen. Die Strafen sind jedoch, mit Ausnahme des Falls, wo die Tödtung von Menschen geradezu in der Absicht des Thäters gelegen hat, weniger hoch bemessen, als die Strafen gegen die in der Ver⸗ ordnung vom 30. November 1840 zunüchst vorgesehenen Frevel ge⸗ gen die Eisenbahn⸗Anlagen im engeren Sinne, indem bei den Be⸗ schädigungen der Telegraphen voch in der Regel die Absicht nicht so unmittelbar auf Gefährdung des Lebens und Eigenthums des größeren Publikums gerichtet und dabei der Erfolg von Unglück und Gefahr nur ein mittelbarer ist. b 1“ Berlin, den 15. Juni 1849. 8 8 Das Staats⸗Ministerium. (gez.) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. von der Heydt. 1 von Rabe. Simons.
des Königs Majestät.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen nach dem Antrage Unseres Staats⸗Ministeriums auf Grund des Artikels 105 der RImarde, was folgt:
„Wer gegen eine Telegraphen⸗Anstalt des Staates oder einer Eisenbahn⸗Gesellschaft vor stglich Handlungen verübt, welche die Be⸗ nutzung dieser Anstalt zu ihren Zwecken verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Handlungen dieser Art sind insbesondere: die Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung der Drahtleitung, der Apparate und der sonstigen Zubehörungen der Telegraphen⸗Anlagen; b die Verbindung fremdartiger Gegenstände mit der Draht⸗ eitung; ne Fälschung der durch den Telegraphen gegebenen Zeichen; die Verhinderung der Wiederherstellung einer zerstörten oder beschädigten Telegraphen⸗Anlage; die Verhinderung der Telegraphen⸗Offizianten in ihrem Dienst⸗
Ist in Folge der verhinderten oder gestörten Benutzung der Anstalt ein Mensch am Köͤrper oder an der Gesundheit beschädigt worden, so trifft den Schuldigen Zuchthausstrafe von einem Jahre bis zu acht Jahren, und wenn ein Mensch das Leben verloren hat, Zuchthausstrafe von drei bis zu funfzehn en.
Ist in dem letzteren Falle die Tödtung beabsichtigt worden, so tritt die Strafe des Mordes ein.
3
§. 3. Wer gegen eine Telegraphen⸗Anstalt des Staats oder einer Eisenbahngesellschaft fahrlässigerweise Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser Anstalt zu ihrem Zwecke verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Ist in Folge der verhinderten oder gestörten Benutzung der Anstalt ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit beschädigt worden, so ist die Strafe Gefängniß bis zu einem Jahre, und wenn ein Mensch das Leben verloren hat, Gefängniß bis zu zwei Jahren. 4
§. 4.
Die Strafen des §. 3 finden gegen die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegrappen⸗Anstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen auch alsdann Anwendung, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten die Benutzung der Anstalt verhindern oder stoͤren.
§. 5.
Telegraphen⸗Offizianten, welche wegen eines der in dieser Ver⸗ ordnung bezeichneten Vergehen verurtheilt werden, sollen außer der verwirkten Strafe zugleich ihrer Anstellung für verlustig erklärt und zu jeder ferneren Anstellung im Telegraphen⸗ und Eisenbahndienste für unfähig erklärt werden.
§. 6.
Die Vorsteher der Eisenbahn⸗Gesellschaften, welche die Ent⸗ setzung des verurtheilten Offizianten nach der Mittheilung des Er⸗ kenntnisses nicht sogleich bewirken, haben eine Geldstrafe von Zehn bis Einhundert Thalern verwirkt. Gleiche Strafe trifft den Offi⸗ zianten, wenn er sich nachher bei einer Telegraphen⸗Verwaltung oder Eisenbahn wieder anstellen läßt, so wie diejenigen, welche ihn wieder angestellt haben, obwohl denselben seine Unfähigkeit be⸗ künnh b un
rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Sen dasf berms. schrif 8b
Gegeben Bellevue, den 15. Juni 1849.
(L. s.) Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons. Verordnung, t betreffend die Bestrafung der Vergehen gegen die Telegraphen⸗An⸗ 8 stalten. “““
8 Finanz⸗Ministerinm. 1“ Bekanntmachun 13“ Unter Bezugnahme auf den §. 17 des Gesebes vom 15. April
v. J. wird hierdurch bekannt gemacht, daß am 31. Mai d. . 8,678,215 Rthlr. in Darlehns⸗Kassenscheinen in Umlauf waren. Berlin, den 14. Juni 1849. 1
er Finanz⸗Minister.
vyon Rabe.
Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Haupt⸗ Bank auch in diesem Jahre auf Verlangen Darlehne auf Wolle W wird und diesfällige Anträge zunächst an die Bank⸗
axatoren Herren Bernard und Lietzmann zu richten sind.
Berlin, den 16. Juni 1849.
Königl. Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. von Lamprecht. Witt. Reichenbach. Meyen. Schmidt.
Bekanntmachu n g. 88 Die von dem Königlichen Kredit⸗Institute sar Schlesien unterm 26. März 1843 auf das im oppelnschen Kreise belegene Gut Kom⸗
prachtzitz ausgefertigten vierprozentigen Pfandbriefe 5. sind von dem
Schuldner aufgekündigt worden, und es sollen die Apoints: Nr. 598. 599. 605 à 1000 Rthlr. . 2156 bis einschließlich 2171 à 500 Rthlr. 5087. 5088. 5089 à 200 Rthlr. 8922 bis einschließlich 8933, ferner Nr. 8935 bis einschließ⸗ lich 8968 à 100 Rthlr. —. 11791. 11792. 11793. 11795. 11796. 11806. 11808 und 11809 à 50 Rthlr. 22854 bis einschließlich 22859, ferner Nr. 22861. 22862. 22863. 22867. 22868. 22869 à 25 Rthlr. gegen andere dergleichen Pfandbriefe gleichen Betrages eingetauscht werden.
In Gemäßheit der §§. 50 und 51 der Allerhöchsten Verordnung vom 8. Juni 1835 (Gesetzsammlung, Nr. 1619) werden daher die egenwärtigen Inhaber der bezeichneten Pfandbriefe hierdurch aufge⸗ d dieselben vom 1. Juli d. J. ab, mit Coupons Ser. III, Nr. 8 bis 10 über die Zinsen vom 1. Juli d. J. ab, in Breslau bei dem Handlungshause Ruffer et Comp. zu präsentiren und in deren Stelle andere dergleichen Pfandbriefe vom nämlichen Betrage in Empfang zu nehmen. 6
Berlin, den 8. April 1849. Königliches Kredit⸗Institut für Schlesien.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Heute wird das 2lste Stück der Gesetz⸗Sammlung aus-⸗ gegeben, welches enthält: unter . Nr. 3136. die Verordnung wegen Bestrafung der Vergehen gegen
die Telegraphen⸗Anstalten.
Berlin, den 17. Juni 1849. 8
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, au⸗ ßerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserlich russischen Hofe, von Rochow, von Warschau.
Der Vice⸗Oberjägermeister Graf von der Asseburg⸗Fale-
kenstein, von Meisdorf.
Der Königlich hannoversche General⸗Major Jacobi, von Hannover.
Uichtamtlicher Theil. Deutschland.
Preußen. Berlin, 16. Juni. Se. Majestät der Köni haben Allergnädigst geruht: Dem Geheimen Regierungs⸗Rath Freiherrn von Werthern zu Königsberg die Erlaubniß zur An⸗ 8 des den deeede 4966 von Sachsen⸗Meiningen Hoheit ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes vom sachsen⸗ernestinische ⸗ Orden zu ertheilen. fachs
Berlin, 16. Juni. Nach dem heutigen Militair⸗Wochen⸗ blatte ist der Major von Bessel ig ghter mt Regiments⸗Lom⸗ mandeur vom 35sten zum 28sten Infanterie⸗Regiment, der Major Graf Lüttichau als interim. Regiments⸗Commandeur vom 28sten zum 35sten Infanterie⸗Regiment versetzt, der Prinz Friedrich Wilhelm Nicolaus Karl von Preußen Königl. Hoheit, Sekonde⸗Lieutenant im 1sten Garde⸗Regiment zu Fuß, zum Pre⸗ mier⸗Lieutenant ernannt, der Prinz Friedrich Karl von Preußen Königl. Hoheit, Rittmeister, aggr. dem Regiment Garde du Corps, als aggr. Major zum Garde⸗Husaren⸗Regiment ver⸗ setz, der Oberst Leo, Brigadier der 4ten Artillerie⸗Brigade, unter Aggregation bei derselben zum Kommandanten von Jülich ernannt worden. Ferner ist dem Hauptmann a. D. Niemann, zuletzt im -sten Bataillon 15ten Landwehr⸗Regiments, der Charakter als Major beigelegt und dem General⸗Major von Borcke, Komman⸗ danten von Julich, als General⸗Lieutenant mit Pension der Ab⸗ schied bewilligt worden.
Stettin, 15. Juni. (Stett. Ztg.) Gestern empfingen zwei Kanonenböte ihre Kanonen und werden demnächst nach Swine⸗ münde abgehen.
Breslau, 14. Juni, Nachmittags. Die Schles. Ztg. mel⸗- det Folgendes: „Nach einer uns so eben zugekommenen direkten Mittheilung ist heute früh 5 Uhr Se. Majestät der Kaiser Niko⸗ laus, begleitet von dem Großfürsten Konstantin und dem Fürsten Paskiewitsch, mittelst Separatzuges auf der Eisenbahn von Warschau in Matzky angekommen und hat seine Weiterreise von da nach Krakau ohne Aufenthalt fortgesetzt. Ob derselbe und wie lange in Krakau bleiben werde, daruͤber fehlen uns noch bestimmte Naqn richten. Nach dem, was darüber noch gestern Abends 8 Frtan verlautete, ist anzunehmen, daß Se. Majestät auch nicht in