1849 / 164 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 jese Berichtigung und Vervollständigung der Wahllisten 7 4 83 299 Fer t gena des Februar vorgenommen werden.

Lie dabei entstandenen Bedenken sollen, nachdem die nöthigen Auf⸗ schlüsse eingeholt worden, von dem gesammten Gemeinde⸗Vorstande

Untschteden werden (97 gegen 10 Stimmen). 1)

R. E. §. 16. Die Berichtigung und Vervollständigung dieser Wahl⸗ wied in den letzten vierzehn Tagen des Februar vorgenommen wer⸗ Die hierbei enistandenen Zweifel sollen, nachdem die erforderlichen

von dem gesammten Gemeinde⸗Vorstand ent⸗

listen den. Die h Aufschlüsse eingeholt worden,

schieden werden.

§. 12. Vom 1sten bis zum 8. 98 beide Tage mit eingerechnet, sollen die Wahllisten an einem für die Bewohner der Gemeinde beque⸗ men Orte täglich sechs Stunden lang zur allgemeinen Einsicht aus⸗ liegen. Zeit und Ort des Ausliegens wird mit wenigstens acht⸗ tägiger Vorherverkündigung des Kirchen⸗Raths oder auf die für Bekanntmachungen am betreffenden Orte sonst gebräuchliche Weise zur Kenntniß gebracht (113 Stimmen). 2)

R. E. §. 17. Vom 1. bis zum 8. März, beide Tage eingeschlossen, sollen die Wahllisten an einer für die Bewohner der Gemeinde bequemen Stelle, täglich sechs Stunden, zur allgemeinen Einsicht ausliegen. Zeit und Ort des Ausliegens wird wenigstens acht Tage vorher dem Kirchen⸗ Rath angezeigt, oder auf die für öffentliche Bekanntmachungen am betref⸗ eenden Orte sonst gebräuchliche Weise bekannt gemacht.

§. 13. Innerhalb drei Tagen vor Ablauf der Zeit, während welcher die Wahllisten ausliegen, soll Jeder, der ohne Befugniß on denselben ausgelassen zu sein glaubt oder der Meinung ist, daß

ein Unberechtigter darin aufgenommen ist, sein Verlangen wegen

Aufnahme oder seine Behauptung wegen Löschung eines Anderen, nit einer kurzen Angabe der Gruͤnde, worauf sich die Behauptung ützt, schriftlich vorbringen (105 gegen 1 und 110 Stimmen). 3)

R. E. §. 18. Vor Ablauf der Zeit, in welcher die Wahllisten aus⸗

egen, soll Jeder, der sich unbefugterweise von derselben ausgelassen bleibt, der der Meinung ist, daß ein Unberechtigter darauf verzeichnet worden, in Verlangen hinsichtlich der Aufzeichnung seines Namens oder seine Be⸗ auptung uͤber die Löschung eines anderen, mit einer kurzen Angabe der ründe, worauf sich die Behauptung stützt, schriftlich einreichen.

§. 14. Ueber die gegen die Wahllisten also vorgekommenen

rinnerungen wird von dem Gemeinde⸗Vorstande in einer öffent⸗ ichen Sitzung, welche im Laufe der nachfolgenden vierzehn Tage bzuhalten ist, entschieden. Zu dieser Sitzung werden sowohl die⸗ enigen, welche Erinnerungen vorgebracht haben, als auch die, gegen velche Einspruch erhoben ist und denen zugleich eine Kopie des egen sie gerichteten Schreibens zugefertigt werden soll, beschieden. ach den von den Parteien vorgelegten Dokumenten und den von hnen beigebrachten Zeugen⸗Erklärungen wird die vorliegende Frage nischieden und ein kurzes Erkenntniß darüber dem gewöhnlichen Verhandlungs⸗Protokoll des Gemeinde⸗Vorstandes beigefügt. Die danach berichtigten Wahllisten werden vom Vorsitzenden des Ge⸗ meinde⸗Vorstandes unterschrieben (107 Stimmen). 4)

R. E. §. 19. Ueber die gegen die Wahllisten in solcher Weise vorge⸗ kommenen Erinnerungen wird von dem gesammten Gemeindevorstand in einer öffentlichen Sitzung, welche im Laufe der nächstfolgenden vierzehn Tage abgehalten wird, entschieden. Zu dieser Sitzung werden sowohl die⸗ jenigen, welche Erinnerungen vorgebracht haben, als auch diejenigen, gegen welche Einspruch erhoben worden und welchen zugleich eine Abschrift des gegen sie gerichteten Schreibens zuzustellen ist, beschieden. Nach den von den Parteien vorgelegten Dokumenten und nach den Erklärungen der von ihnen aufgestellten Zeugen wird die aufgeworfene Frage entschieden, und hierüber eine kurzes Erkenntniß dem gewöhnlichen Verhandlungs⸗Protokoll des Gemeindevorstandes beigelegt. Die hiernach berichtigten Wahllisten werden von dem Vorsitenden des Gemeindevorstandes unterschrieben.

§. 15. Für Kopenhagen werden jährlich 9 Wahllisten, eine für jeden der 9 Wahlkreise, in welche die Stadt getheilt ist, abgefaßt. Die Berichtigung der Wahllisten (§. 11) und die Entscheidung der gegen dieselben vorgebrachten Erinnerungen (§. 14) geschieht von der gesammten Gemeinde⸗Verwaltung durch ein Comité von fünf Mitgliedern, von denen zwei vom Magistrat, und drei von der Bürger⸗Vertretung ernannt werden. (99 Stimmen.)

§. 16. Wer sich mit dem Entscheid des Gemeinde⸗Vorstandes, wodurch ihm das Wahlrecht abgesprochen wird, nicht begnügt, kann einen unentgeltlichen Extrakt (Abschrift) desselben verlangen und auf Entscheidung durch richterliches Urtheil antragen. Solche Pro⸗ zeßsachen werden gastrechtsartig (gjästeretsvis) behandelt 5). Die Parteien sind in erster Instanz von Erlegung der Gerichtskosten und dem Gebrauch des Stempelpapiers befreit, so wie von Staats wegen dem verklagten Gemeinde⸗Vorstand ein Anwalt bestellt werden soll. Erlangt der Betreffende ein richterliches Erkenntniß zu Gunsten sei⸗ ner Wahlberechtigung, so soll er in die Liste aufgenommen werden, sobald er einen Extrakt (Abschrift) des richterlichen Erkenntnisses vorzeigt. (95 gegen 1 Stimme.)

R. E. §. 20. Wer sich mit dem Erkenntniß des Gemeindevorstandes wodurch ihm das Wahlrecht verweigert wird, nicht begnügt, kann die un⸗ entgeltliche Mittheilung einer Abschrift desselben verlangen und die Streit⸗ srage der richterlichen Entscheidung anbeimstellen. Dergleichen Angelegen⸗ heiten werden von den gewöhnlichen Gerichten nach den Regeln für den Civilprozeß behandelt. Die Parteien baben hierbei weder Gerichtsgebühren zu entrichten noch von dem Stempelpapier Gebrauch zu machen, wie auch von Staats wegen dem verklagten Gemeindevorstand ein Anwalt bestellt werden soll. Erhält die betreffende Person das richterliche Urtheil, wahlbe⸗ rechtigt zu sein, so soll sie in die Wahlliste ihrer Gemeinde aufgenommen werden, sobald sie eine Abschrift des richterlichen Bescheides vorweist.

§. 17. Die Wahllisten sind vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres guültig. Nach denselben werden alle im Laufe des Jahres vorkommenden Wahlen zum Volksthing vorgenommen, jedoch in der Art, daß darauf Bedacht genommen wird, daß die auf der Zusatzliste (§. 10) aufgefuhrten Personen nur dann stimmberech⸗ tigt sind, wenn sie vor dem Wahltage die Bedingungen hinsichtlich des Alters oder Wohnorts erfüllt haben. (98 Stimmen) 6).

R. E. §. 21. Die Wahllisten gelten vom 1. April bis zu demselben Tage des folgenden Jahres. Nach denselben werden alle im Laufe des Jahres vorkommenden Wahlen, sowohl zum Volksthing wie zum Landes⸗

thing, vorgenommen.

g §. 18. Zum Volksthing wählen die Inselstifter und Nord⸗ Jütland 100 Mitglieder. Die Wahlen finden, nach dem dem ge⸗ 8 Ciennaügen. Meehrgeses beigefügten Verzeichniß, in Wahlkreisen statt. estimmung ür S i b müeben Faczebeafer ungen für Schleswig, Island und die Farör

Volksthings⸗Wahl. vewsPec 6n ehechshn geschieht die Wahl nach Distrikten, Abgeordneten. hner umfaßt. Jeder Distrikt wählt einen R. E. §. 23. Die Stiftsämter der nsel F „mstsam. i und d⸗ 14 Mitglieder des Volksthing wählen. In dee nene herche Fehaeber efügte Verzeichniß giebt an, welche Kausstädte und Landkirchspiele zu jedem 1) Gleichlautend mit §. 16 des N. E. 2) Gleichl. mit §. 17 des N. E. * 3) Gleichl. mit §. 18 des R. E. 8 11““” 4) Gleichl. a. 2 68 R. E. v1ö6 5) §. 20 des R. E., sonst gleichlautend, enthält statt di Folgendes: Solche Prozeßsachen werden von den e gagehee heia nach den Regeln für den Civilprozeß behandelt.

6) S. d. R. E. §. 21.

*

Gesetz geschehen.

gegen. Dasselbe eröffnet am Wahltage die Sitzung des Wahlvorstandes

mehrere Mitglieder des Wahlvorstandes, so vertheilen diese nach Ueberein⸗

Distrikt gehören sollen, und an welchen Orten die Wahlen vorzuneh⸗

men sind. 1 Schleswig soll 31, Island 5 und die Farör 1 Mitglied des Volks⸗

thing wählen. Die näheren Bestimmungen hierüber werden vorbehalten. Eine Veränderung in den Distrikts⸗Eintheilungen kann nur durch das

§. 19. Für jeden Wahlkreis 1) wird ein Wahl⸗Vorstand, aus den Abgeordneten der zum Kreise gehörenden Gemeinden bestehend, gebildet. Von jeder Gemeinde wird, ohne Rücksicht auf deren Ein⸗ wohnerzahl, wenigstens ein Mitglied des Wahl⸗Vorstandes gewählt. Hat eine Gemeinde 3000 Einwohner, so wählt sie zwei, und so ferner einen auf je 1500 Einwohner, nach Maßgabe der zuletzt veröffentlichten Volkszählung. Die Mitglieder des Wahl⸗Vorstandes werden von den Gemeinde⸗Vorständen, und zwar aus der Zahl ihrer eigenen Mitglieder gewählt, und müssen diese Ernennungen unverzüglich ins Werk gesetzt werden, sobald der Wahlakt für den Wahlkreis ausgeschrieben ist. (92 Stimmen) 2).

Wahlvorstände.

R. E. §. 24. Für jeden Wahldistrikt wird ein Wahlvorstand, der aus den Abgesandten der zum Distrikt gehörenden Gemeinden besteht, gebildet, Von jeder Gemeinde wird, ohne Ruͤcksicht auf deren Einwohnerzahl, wenig⸗ stens ein Mitglied des Wahlvorstandes gewählt. Hat eine Gemeinde 3000 Einwohner, so wählt sie zwei, und so ferner einen für je 1500 Ein⸗ wohner, die sie nach der zuletzt veröffentlichten Volkszählung hat. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von den Gemeinde⸗Vorständen, und zwar aus deren eigenen Mitgliedern, gewählt.

§. 20. Dasjenige Mitglied des Wahlvorstandes, welches von der Gemeinde gewählt ist, in welcher die Wahl abgehalten wird, hat bei allen der Wahl selbst vorhergehenden Vorbereitungen den Vorsitz und nimmt Meldungen von Kandidaten und andere an den Wahlvorstand gerichtete Mittheilungen an. Dasselbe eröffnet am Wahltage die Sitzung des Wahlvorstandes und leitet die Wahl sei⸗ nes Präsidenten. Wählt die betreffende Gemeinde mehrere Mit⸗ glieder des Wahlvorstandes, so vertheilen diese, nach Uebereinkunft, die obengenannten Geschäfte unter sich 3) (94 Stimmen).

R. E. §. 25. Dasjenige Mitglied des Wahlvorstandes, welches für die Gemeinde gewählt ist, worin die Wahl abgehalten wird, leitet alle der Wahl selbst vorangehenden Vorbereitungen und nimmt Anmeldungen von Kandidaten und andere an den Wahlvorstand gerichtete Mittheilungen ent⸗

und leitet die Wahl ihres Präsidenten. Wählt die betreffende Gemeinde

kunft die obenerwähnten Geschäfte unter sich.

Der Präsident leitet die Wahlhandlung selbst. In allen dem Wahl⸗ Vorstande überlassenen Beschlüssen giebt er bei Stimmengleichheit den Aus⸗ schlag.

§. 21. Der Wahlvorstand in jedem der 9 Wahlkreise Kopenhagens besteht aus 5 Mitglirdern, welche von dem gesammten Gemeinde⸗ vorstande, und zwar zwei aus dessen eigener Mitte, die drei An⸗ deren aus den im Wahlkreise ansäßigen Wählern, ernannt wer⸗ den. Jeder Wahlvorstand wählt seinen Präsidenten selbst (92 Stimmen).

§. 22. Der Wahlvorstand führt ein Wahlbuch, zu welchem die von den verschiedenen Gemeinden mitgebrachten Wahllisten und die bei dem Vorstande eingelaufenen Schreiben hinzugefügt werden. Im Wahlbuche wird der wesentliche Inhalt der Wahlverhandlun⸗ gen, wohin jedoch die von den Kandidaten und anderen Anwesen⸗ den gehaltenen Reden nicht zu rechnen sind, verzeichnet. Das Wahl⸗ buch wird vom Wahlvorstande unterschrieben und vom Gemeindevor⸗ stand des Ortes, wo die Wahl abgehalten ist, aufbewahrt (90 Stimmen) 4).

R. E. §. 26. Der Wahlvorstand führt ein Wahlbuch, welchem. die von den verschiedenen Gemeinden mitgebrachten Wahllisten und die bei dem Vor⸗ stande eingegangenen Schreiben beigelegt werden. Im Wahlbuch wird der wesentliche Inhalt der Wahlverhandlungen verzeichnet, zu welchen jedoch die von den Kandidaten und anderen Anwesenden gehaltenen Reden nicht gerechnet werden sollen. Das Wahlbuch wird von dem Wahlvorstande unterschrieben und von dem Gemeindevorstand des Ortes, wo die Wahl abgehalten ist, aufbewahrt.

§. 23. Niemand kann bei der Wahl zum Volksthing in Be⸗ tracht kommen, der sich nicht selbst gestellt hat, und wenigstens von einem Wähler des Wahlkreises hierzu empfohlen ist. (72 gegen 45, und 115 gegen 1 Stimme.) 5)

-n Wahlkandidaten.

R. E. §. 27. Niemand kann bei der Wahl zum Volksthing in Betracht kommen, der sich nicht selbst gestellt hat und von einem oder mehreren der Wähler des Distrikts dazu empfohlen ist.

§. 24. Die schriftliche Anmeldung, sowohl hinsichtlich des Kan⸗ didaten, als dessen oder derer, welche sein Wahl unterstüͤtzen wollen, soll bei dem in §. 20) genannten Mitgliede des Wahlvorstandes, und in Kopenhagen bei dem Präsidenten des Wahlvorstandes, spä⸗ testens bis 10 Uhr Abends vor dem Tage der Wahl stattfinden. Am Wahltage selbst sollen sich sowohl der Kandidat, wie auch die, welche ihn empfehlen, persönlich vorstellen. Nur ein dem Wahlvor⸗ stande genau angezeigter und von demselben anerkannter Vorfall kann den Kandidaten oder die, welche ihn empfehlen, des persön⸗ lichen Erscheinens am Wahltage überheben. (111 Stimmen.) 6)

R. E. §. 28. Sowohl hinsichtlich des Kandidaten als über den oder die, welche seine Wahl unterstützen wollen, soll bei dem in §. 25 genannten Mitgliede des Wahlvorstandes, spätestens bis 10 Uhr Abends vor dem Tage des Wahlakts, eine schriftliche Anmeldung eingereicht werden. Am Wahltage selbst soll sich sowohl der Kandidat als auch diejenigen, welche ihn empfehlen, persönlich vorstellen. Nur ein dem Wahl⸗Vorstande genau bekannter und von ihm anerkannter Vorfall kann dem Kandidaten das Recht geben, nach einer blos schriftlichen Anmeldung auf die Wahl zu kommen.

§. 25. Der Kandidat hat nicht nöthig, vor dem Wahlvor⸗ stande seine Wählbarkeit nachzuweisen. Kommen bei der Wahl⸗ handlung Einsprüche oder sogar Beweise gegen dieselbe vor, so kann der Wahlvorstand zwar nicht die Verhandlungen darüber abschnei⸗ deu, aber es auch nicht aus dem Grunde versagen, den Kandidaten zur Wahl zu stellen. (105 Stimmen.) 7)

R. E. §. 29. Der Kandidat hat es nicht nöthig, vor dem Wahl“ Vorstande seine Wählbarkeit zu rechtfertigen. Kommen bei der Wahlhand“ lung Einwendungen oder sogar Beweise gegen dieselbe vor, so kann der Wahl⸗Vorstand die Verhandlungen darüber zwar nicht abschneiden, es aber auch aus dem Grunde nicht ablehnen, den Kandidaten zur Wahl zu stellen⸗

§. 26. Niemand darf sich zur gleichzeitigen Wahl in mehr als 4 8 8* ““ 9* 4 g. G

1) R. E.: Wahldistrikt.

2) Der Schluß von „und müssen...“ bis zum Ende fehlt im R. E., seast ist der Paragraph gleichlautend mit §. 24 des R. E,

3) Gleichl. mit §. 25 des Regierungs⸗Entwurfs, bis auf den dort befindlichen Zusatz: „Der Präsident leitet die Wahlhandlung selbst. In allen dem Wahlvorstande überlassenen Beschlüssen giebt er bei Stimmen⸗ gleichheit den Ausschlag“, welcher sich erst in §. 30 des angenommenen Wahlgesetzes findet.

4) Gleichl. mit §. 25 des Regierungs⸗Entwurfs.

5) Uebereinstimmend mit §. 27 des Reaierungs⸗Entwurfs.

6) Uebereinstimmend mit §. 28 des Regierungs⸗Entwurfs, nur daß dort die Bestimmung „und in Kopenhagen bei dem Präsidenten des Wahl⸗ vorstandes“ fehlt.

und die sie empfehlenden Wäh Sowohl diese, als auch die Wahl⸗Kandidaten sollen Gelegen⸗

einem Wahlkreise melden. Handelt Jemand dagegen, so wird seine Wahl, wofern eine solche auf ihn fällt, ungültig (110 Stimmen)¹).

einem Wahldistrikt melden. Handelt Jemand dagegen, so wird seine Wahl, sofern sie auf ihn fällt, ungültig. §. 27. Die Wahlen zum Volksthing werden in den für das⸗ selbe angeordneten Wahlkreisen in Wahl⸗Versammlungen vorgenom⸗ men, zu denen der Zutritt einem Jeden offen steht. (105 Stimmen) 2). Wahlakt.

welchen der Zutritt Jedem offensteht. §. 28. Tag und Stunde der abzuhaltenden Wahlversamm⸗

theils durch Bekanntmachung im betreffenden Stifts⸗Anzeiger, theils durch Bekanntmachung des Kirchenraths der zu jedem Distrikt ge⸗ hörenden Kommunen an den zwei letzten Sonntagen vor dem Wahltage oder auf die sonst ortsübliche Weise anberaumt. (59 ge⸗ gen 35 Stimmen.) 3)

R. E. §. 32. Tag und Stunde der abzuhaltenden Wahl⸗Versamm⸗

Benachrichtigung in dem betreffenden Stifts⸗Anzeiger, theils durch Bekannt⸗

oder auf die sonst ortsübliche Weise zur Kenntniß gebracht. §. 29. Die Wahl⸗Verhandlungen werden von dem vom Wahl⸗ Vorstande ernannten Präsidenten eröffnet.

Er stellt der Bes egeneh w er einzeln vor.

heit haben, sich vor der Versammlung auszusprechen und diejenigen Fragen zu beantworten, welche ihnen die Anwesenden vorlegen möch⸗ ten. Der Präsident leitet diese Verhandlungen und schließt sie, so⸗ bald er es zweckmäßig findet. (102 Stimmen.) 4)

der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen zur Abstimmung. Die Abstimmung geschieht von den anwesenden Wählern durch Hand⸗ Aufheben. Die Mitglieder des Wahlvorstandes ben nicht Theil.

Derjenige Kandidat, welcher nach dem Urtheil des Wahlvor⸗ standes mehr Stimmen, als irgend ein Anderer erhalten hat, ist zum Abgeordneten des Wahlkreises erwählt, was der Versammlung so⸗ fort bekannt gemacht wird. Bei diesem, Wahlvorstande überlassenen Stimmengleichheit den Ausschlag.

§. 31. Sollte sich in einem

(104 Stimmen.) 5)

Hälfte der Stimmenden sich für ihn erklären. Hat er weder bei

solche Stimmenzahl erhalten, acht Tage später angesetzt. Hat sich dann kein anderer Kandidat

vorgestellt, so wird der erste ohne neue Abstimmung als gewählt an⸗ gesehen (103 St.) 6).

§. 32. Die Wirkung des Wahlakts wird aufgehoben, sobald von einem Kandidaten, welcher nicht aus der Wahl hervorgegan⸗ gen, oder, wofern derselbe abwesend ist, von denjenigen, welche ihn empfohlen haben, namentliche Abstimmung verlangt wird. Diese Forderung soll innerhalb einer Viertelstunde nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses gestellt werden, weshalb der Wahlvorstand während dieser Zeit am Wahlorte anwesend bleibt.

wird geschlossen 7).

§. 33. Wird namentliche Abstimmung verlangt, so wird die⸗ selbe unverzüglich begonnen. Dieselbe findet nur zwischen dem er⸗ wählten Kandidaten und dem oder welche dieselbe ausdrücklich fordern, statt. Sobald in dem im §. 31 erwähnten Falle namentliche Abstimmung gefordert wird, soll sich

50, und 105 Stimmen) 8). §. 34. Die Abstimmung geschieht gleichzeitig nach den ver⸗

des Wahlvorstandes vertheilt. wesenden Wähler beigeordnet, so wie auch ein solcher Wähler, wo

kann, die Geschäfte, welche den Mitgliedern des Wahlvorstandes bei der Annahme der Stimmen obliegen, zu verrichten. An der Annahme der Wahlstimmen nimmt der Präsident nicht selbst Theil.

In der Ordnung, in welcher die Wähler nach den Wahllisten

chen gewählt werden soll.

Vorstandes den Wähler als solchen anerkannt hat, trägt es den

ben dessen eigenen Namen, in die Wahlliste selbst ein. Der ihm beigeordnete Wähler verzeichnet auf einer besonderen

didaten, dem er seine Stimme gegeben hat.

Name, als auch der Name des von ihm Gewählten, zur Sicherheit für die Richtigkeit beider Zuschreibungen und zur gegenseitigen Uebereinstimmung, vorgelesen. 8 Sobald, ungeachtet der Aufforderung des Präsidenten, Nie⸗ mand mehr an der Wahl Theil zu nehmen verlangt, fügen die Mitglieder des Wahlvorstandes und deren Beistände ihre eigenen Stimmen hinzu und unterschreiben sowohl die Wahlliste, als auch die Stimmliste, womit die Abstimmung geschlossen ist (105 St.) 9). §. 35. Nach sämmtlichen Listen trägt der vereinigte Wahlvorstand die Stimmenanzahl zusammen, welche jeder Kandidat erhalten hat. Das Ergebniß wird in das Wahlbuch eingetragen und der Ver⸗ sammlung bekannt gemacht. Die Wahllisten werden den betreffenden Gemeinden zurückgeliefert; die Stimmlisten werden dem Wahlbuche beigelegt, welches vom ganzen Wahlvorstande unterschrieben wird.

(103 Stimmen). 10)

1) Gleichl. mit §. 30 des R. E.

2) Uebereinst. mit §. 31 des R. E. 3) Gleichl. mit §. 32 des R. E.

4) Gleichlautend mit §. 33 des R. E. 5) Uebereinstimmend mit §. 34 des R. E. Man

Anmerkung zu §. 20. 6) Uebereinst. mit §. 35 des R. E. 7) Gleichlautend mit §. 36 des R. E.,

nur daß dort der erste Satz

mehrere Kandidaten, welche dabei nicht aus der namentliche Abstimmung verlangen.

nich Worte: „so wie auch ein solcher Wähler bis „verrichten“

geschlossen erklärt hat, fügen u. s. w.

47] Gleichlautend mit §. 29 des Regierungs⸗Entwurfe.

irzich 8 SHit

10) Gleichlautend mit §. 39 des R. E.

R. E. §. 31. Der Wahlakt zum Volksthing wird in den für dasselbe angeordneten Wahl⸗Distrikten in Wahl⸗Versammlungen vorgenommen, zu

lung wird unter Vaechewerseaziseng von wenigstens acht Tüs,

8 lung wird mindestens acht Tage zuvor bekannt gemacht und theils durch

nehmen an dersel⸗

Distrikt nur ein Kandidat vorge⸗

88

stellt haben, so wird er für gewählt angesehen, wenn mehr als die

kommen, ernennen sie mündlich einen der Kandidaten, unter wel⸗

11““

vergleiche auch die

lautet? Die Wirkung des Wahlakts wird aufgehoben, sobald ein oder ahl hervorgegangen sind,

8) §. 37 des R. E., sonst übereinstimmend, enthält den letzten Satz t. 8 9) Gleichlautend mit §. 38 des Regierungs⸗Entwuefs, nur daß dort die

fehlen und der letzte Satz also beginnt: Sobald der Praäsident die Abstimmung für

R. E. §. 30. Keiner darf sich zur gleichzeitigen Wahl in mehr als

machung an den Kirchenrath in den zu jedem Distrikt gehörenden Kdommunen

die angemeldeten Wahl⸗Kandidaten

§. 30. Der Präsident bringt darauf die Wahl⸗Kandidaten nach

wie bei allen anderen dem Beschlüssen giebt der Präsident bei

dem Wahlakt noch bei der namentlichen Abstimmung (§. 32) eine so wird eine neue Versammlung auf

Kommt ein derartiges Verlangen nicht zur rechten Zeit vor, so hat der Wahlakt seine Gültigkeit und die ganze Wahlverhandlung

denjenigen Gegenkandidaten, dieselbe auf ein einfaches „für“ oder „gegen“ beschränken (51 gegen schiedenen Wahllisten, welche der Präsident unter die Mitglieder

Jeder Wahlliste wird einer der an-⸗

es nothig sein möchte, vom Wahlvorstande dazu bestellt werden

Nachdem das bei der Wahlliste angestellte Mitglied des Wahl⸗ 8

Namen des Kandidaten, für welchen der Waͤhler gestimmt hat, ne⸗

Stimmliste den Namen des Wählers neben den Namen des Kan-

Bevor der Wähler sich entfernt, wird ihm sowohl sein eigener

8

8

sammlung,

Wahlmannskreis gewählt werden sollen.

dder Gewählten und daneben diejenigen ihrer Wähle sschreibungen werden den Wählern vorgelesen, tiigt und gegenseitig verglichen (106 St.).

der gewählten

ddeenn, daß er ein gesetzmäßiges Hinderniß nachweisen kann.

§. 36. Wer bei der namentlichen Abstimmung mehr Stimmen

1 ist gewählt. Haben Meh⸗ rere gleichviel Stimmen, so läßt der Präsident da⸗ 8r ansche.

erhalten hat, als irgend ein Anderer,

den (101 Stimme). 2)

Anmerk. Da die Paragraphen von 37 an eine gännlt Hen gänzliche Um erfahren haben, lassen wir die von der Reichs⸗V.r vee.

nommenen Paragraphen hintereinander bis zum

phen des R. E. an.

gewählt: Die Stadt Kopenhagen wählt Söh Kopenhagen, Frederiksborg und Holbe Die Aemter Sorö und Prästöé Das Amt Bornholhlm . Das Amt Maribo.. 3 Die Aemter Odense und Svendborg. 9988 12* Die Aemter Hjörring und Aalborg Amt Thisted, so wie vom Amte Viborg die Kauf⸗ stadt Skive mit den Harden 3) (Herreder): Nörre, Rödding, Harre, Hendborg und Fjend, und vom 84 Amt Ringkjöbing die Kaufstädte Holstebro und Lemvig nebst den Harden: Skodbor Hjerm, Ginding und Ulfborg Die Aemter Aarhus und Randers, so wie vom Amte Viborg die Kaufstadt Viborg, nebst den Harden: Rind, Noͤrlyng, Sönderlyng, Lysgaard, Hids, Houlborg und Middelsom .... 1“ 6 Die Aemter Veile und Skanderborg . 4 Das Amt Ribe und vom Amte Ringkiöbing die 8 1enasss scs the Harden Hamme⸗ gs um, Hind, Bölling und Nörre 3 Mitglieder. scaae Rücksicht auf das im Grundgesetz Aus- heiden der Häͤlfte der Landesthing⸗Mitglieder werden die Landes⸗ hing⸗Kreise in zwei Gruppen getheilt, von denen die eine aus dem 8i zweiten, vierten, siebenten und neunten Wahlkreis, die andere aus vhn übrigen besteht. Durch das Loos wird entschieden, welche von iesen Gruppen zum erstenmal erneuert werden soll. 8 In Hinsicht auf Schleswig, Island und die Farör werden die näheren Bestimmungen vorbehalten (106 gegen 2 St.). vans. Ne. ehrserestheng. geschehen durch Wahl⸗ he olksthing erechti er Mitte dazu ernennen 8104 gegen 1 81). §. 39. In Kopenhagen geschehen die Wahlen der Wahlmaͤn⸗ ner in denselben neun kleineren Kreisen, in welche die Stadt behufs der Wahlen der Mitglieder des Volksthing eingetheilt ist. Uebri⸗ gens bildet jede Kaufstadt und jeder Kirchspiel⸗Distrikt einen Wahl⸗ manns⸗Kreis für sich. Die Zahl der Wahlmänner richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten in folgender Weise: Bis 149 Wahl⸗ berechtigte ernennen einen Wahlmann, 150 —249 wählen zwei, 250 349 drei und so ferner in demselben Verhältniß. Nur die Wahl⸗ berechtigten, welche in der Gemeinde wohnen und, in Bezug auf Kopenhagen, in den betreffenden kleineren Wahlkreisen, können zu

Wahlmännern gewählt werden (101 gegen 1 St.).

§H. 40. Die Wahlen werden von den Gemeinde⸗Vorstaͤnden geleitet, jedoch in Kopenhagen von denselben Waͤl⸗Borsäändem woelche den Wahlen zum Volksthing vorstehen (107 St.). §. 41. Die allgemeinen Ernennungen von Wahlmännern fin⸗ den in den betreffenden Wahlkreisen an einem und demselben Tage statt. Nachdem durch öffentliche Bekanntmachung seitens der Re⸗ gierung der Tag festgesetzt ist, wird Zeit und Stunde zur Vor⸗ nahme der Wahl in den einzelnen Gemeinden, unter Vorherver⸗ 8 kündigung von wenigstens drei Tagen, durch den Kirchenrath oder auf eine andere orksübliche Weise bekannt gemacht, wobei zugleich zur Kenntniß gebracht wird, wie viele Wahlmäaͤnner ernannt werden

sollen (103 gegen 1 St.).

§. 42. Die Abstimmung geschieht in einer öffentlichen Ver⸗ nach den für die Volksthingwahl aufgenommenen Wahl⸗ listen, an einem für die Wähler bequemen Orte; doch können die f Wahlmannskreise, sofern solches für nöthig erachtet wird, von dem b Gemeinde⸗Vorstande behufs Annahme der Stimmen in mehrere Abtheilungen getheilt werden. In der Reihenfolge, worin die Wäh⸗ ler vor dem Wahltisch stehen, nennen sie so Viele, als für den r r Ein Mitglied des Wahl⸗ vorstandes fügt auf den Wahllisten, neben des Wählers Namen,

die Namen der Männer hinzu, für welche er stimmt. Ein anderes

Mitglied verzeichnet auf einer besonderen Seenat. die Namen xr. Die Zu⸗ von denselben bestä⸗

S. 43. Sobald Keiner mehr, trotz der Aufforderung, an der Wahl sich zu betheiligen verlangt, fügen diejenigen, welche dieselbe geleitet haben, ihre eigenen Stimmen hinzu, womit die Abstimmung geschlossen 8 89 1,8 Stimmliste miteinander verglichen nd, werden die Stimmen gezählt. Einfache Stimm cheit gie ber, gnc n 1 S gezählt. Einfache Stimmenmehrheit giebt

§. 44. Sobald die Wahlen vollendet sind, werden die Namen . Wahlmänner in ein von dem Gemeinde⸗Vorstande autorisirtes Protokoll eingetragen (115 St.).

§. 45. Jeder ist verpflichtet, die Wahl zum Wahlmann anzu⸗ nehmen und das ihm übertragene Geschäft auszuführen; es sei in Wenn der Gewählte bei der Wahlhandlung zugegen ist, hat er sich sofort darüber zu erklären, ob er irgend einen besonderen Entschuldigungs⸗ grund anzuführen hat, über dessen Zulänglichkeit dem Wahl⸗Vor⸗ stande die Entscheidung obliegt. Ist er nicht zugegen, so hat der Präsident des Wahl⸗Vorstandes ihn sofort von der Wahl zu be⸗ nachrichtigen, und wenn er innerhalb zwei Tage keine gültige Ent⸗ schuldigung anführt, wird von ihm angenommen, daß er keine Ein⸗ wendungen zu machen habe. In allen Fällen, wo der angeführte Entschuldigungsgrund annehmbar gefunden wird, wird auf die oben vorgeschriebene Weise zu einer neuen Wahl geschritten.

Sobald die Wahlen schließlich berichtigt sind, wird an den Wahl⸗Vorstand, welcher den Wahlen zum Landesthing vorsteht, ein Bericht darüber erstattet. Der Gewählte erhält zugleich einen von dem Wahl⸗Vorstande ausgefertigten Wahlbrief (104 gegen 2 St.).

§. 46. Entzieht sich ein Wahlmann, ohne ein gesetzmäßiges Hinderniß nachgewiesen zu haben, der Erfüllung der ihm obliegen⸗ den Verpflichtung, so wird er von dem Wahl⸗Vorstande, vescheg die Wahl zum Landesthing leitet, mit einer Geldstrafe von 20 Rbthlr. belegt, welche der Armenkasse derjenigen Gemeinde, für die 8 gewählt ist, zufällt, und kann dieselbe ohne Genehmigung des

mtes durch Auspfändung in Folge eines Extrakts des Wahl⸗Pro⸗

tcokolls beigetrieben werden (89 gegen 13 St.).

§. 47. Das den Wahlmännern übertragene Geschäft hört mit

HissimIl

2) Gleichlautend mit §. 40 des R. E . 3) Eine Harde (Herred) ist eine Unterabtheilung eines Amts.

8 1 Schlaß d folgen, und schließen diesen, der Vergleichung

1 7. Zum Landesthing werden für die Insel⸗Stift erd⸗Züctand 31 Miglieder in falgeiven geäheren Bastcennn

5 Mitglieder.

ben, worauf die Richtigkeit der Angaben, nach

der Vollendung der —— Landesthing⸗Wahlen auf, jedo in der Art, daß die Nachwahlen, welche nöchig werden weil ein Landesthing⸗Abgeordneter die Wahl nicht annimmt oder diese vom Landesthing für ungültig erklärt wird, von den nämlichen Wahlmännern vorgenommen werden. Sollte indeß eine Wahl auf Grund wesentlicher, die Wahlmänner selbst betreffender Mängel für vngünts 588† werden, so bnstiemmt das Landesthing zugleich, wie⸗ ern neue Wahlmänner zur Ausführung von Na en er werden Wes (105 Sei nen). 8 hüshba eabn

§. 48. Keine dem Wahlmanne von den Wählern hinsichtlich 1ens e.ag. n . 58 g Ver⸗

htung hat auch nur die geringste Gültigkeit (85 gegen 22 96 868862 Semme c 1“. Kerege.igee

§. 1 e Wahlmänner erhalten von der betreffenden Ge⸗ meinde an Reisekosten 48 Schill. für jede Meile, die hltgch ihrem Wohnorte bis zu der Stelle, wo die Wahlen zum Landesthing stattfinden, zu reisen haben, indeß keine Diäten (104 gegen 1 Stimme). 1

§. 50. Wählbar zum Landesthing ist jeder unbescholten Mann, welcher das Heimatsrecht befthe znt dissen 1ancheh sich weder unter Konkurs⸗ noch Fallitzustand befindet, sofern er sein 40stes Jahr erreicht und im letzten Jahre entweder an direkten Steuern 200 Rbthlr. an den Staat oder die Gemeinde entrichtet hat, oder eine reine jährliche Einnahme von 1200 Rbthlr. gehabt zu haben erklärt. Doch wird in einzelnen Wahlkreisen die Zahl der Wählbaren, in Uebereinstimmung mit den in den §8. 61 und 22 enthaltenen Regeln, durch niedriger Besteuerte vermehrt werden können. „Wenigstens drei Viertel der Landesthing ⸗Abgeordneten, welche für einen Wahlkreis gewählt werden, sollen im letzten Jahre vor der Wahl im Wahlkreise selbst einen festen Wohnsitz gegeben haben 180 gegen 11— S

§. 51. ie Wahlen zum Landesthing werd re Wahlvorständen für Wahlkreis geleittt, ““

§. 52. Im Wahlvorstande führt ein Präsident den Vorsitz, den die Regierung ernennt. Demselben werden in Kopenhagen 2 Mitglieder des Magistrats und 4 Bürgervertreter, außerhalb Kopenhagen 2 Mitglieder eines jeden im Wahlkreise befindlichen Amtskellegiums (Amtsraad) und 1 Mitglied aus dem Gemeinde⸗ Vorstande der größten Kaufstadt in jedem Amte des Wahlkreises beigeordnet. Wo ein Amt zwisehen zwei Wahlkreise getheilt ist, wird ein Mitglied des Amtskollegiums für jeden Wahlvorstand ge⸗ wählt; die größte Kaufstadt in jedem Theil des Amtes sendet gleichfalls ein Mitglied. Der Magistrat und die Bürgervertreter von Kopenhagen ernennen, jeder für sich, jährlich die Mitglieder, welche aus ihrer Mitte im Wahlvorstande Sitz nehmen; eben so wählen die Ams⸗Kollegien und Gemeinde⸗Vorstände der Kaufstädte schec die Mitglieder, welche ihrerseits dem Wahlvorstande bei⸗ reten. . „S.,53. Die Landesthing⸗Wahlen sinden in Gemäßheit der 8 über die Wählbaren, Pele jährlich bETbö“

Als Grundlage für diese Listen hat der Gemeinde⸗Vorstand an jedem Ort fürs Erste bis zum 1. März dem Präsidenten des Wahlvorstandes ein Verzeichniß aller derjenigen Steuerzahlenden zuzustellen, welche im letztverflossenen Jahr, vom 1. Januar bis zum 1. Dezember gerechnet, an direkten Staats⸗ oder Gemeinde⸗ Steuern 200 Rbthlr. oder mehr entrichtet haben und sich übrigens im Besitze der allgemeinen Eigenschaften befinden, welche erforder⸗ lich sind, um gewählt werden zu können. Niemand darf dem Ge⸗ meinde⸗Vorstande die Mittheilung derjenigen Aufschlüsse verweigern, welche zur richtigen Abfassung des Verzeichnisses erfordert werden möchten. (91 gegen 8 Stimmen.)

§. 54. Bei Berechnung des angeführten Abgabe⸗Betrages kommt dem Zahlenden nicht blos Alles, was die gewöhnlichen Steuern und Abgaben betrifft, zu Gute, sei es, daß sie für Staats⸗ und allgemeine Gemeindezwecke oder für andere besondere Kommu⸗ nal⸗Angelegenheiten entrichtet werden (z. B. Beiträge zu Ausgaben für Gerichtszeugnisse, Haftsmiethe, Instandsetzung der öffentlichen Landstraßen), sondern es werden darin auch diejenigen Steuern und Abgaben aufgenommen, welche außer den gewöhnlichen Nor⸗ 3e nenazeas te ethen e heeeh. z. B. Kriegssteuer, Beiträge zu Ausgaben bei Errichtung neuer Gerichts⸗ 8 beits⸗ und Irren,Instalten g. s. w. 11““ „„Ferner wird mit in Rechnung gebracht sowohl was an baarem Gelde, als in Natural⸗Leistungen, nach den gangbaren Preisen be⸗ rechnet, entrichtet worden ist. Dagegen wird der Zehnte, eben so ““ mit des Theils, wofür in

andessteuer Entschädigung gegeben wi t 97 ge⸗ den Len East hädigung geg wird, mitgerechnet. (67 ge §. 55. Leistet Jemand persönliche oder reelle reren Gemeinden, so hat er das Recht, darauf, ob diese Gemeinden (100 St.) §. 56. Diejenigen Steuern und Abgaben, welche von eine festen Eigenthum entrichtet werden, werds im he Eigenthümer obliegend, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm in Folge eines Kontrakts vom Nießbrauchenden erstattet werden, angesehen. Wo aber die Verordnungen selbst festsetzen, daß die Abgaben vom Nießbrauchenden zu entrichten sind, soll dieser als der Steuerzah⸗ lende betrachtet werden. (69 gegen 41 St.)

Wird ein Eigenthum von Mehreren gemeinschaftlich besessen so werden die Steuern für einen Jeden nach Maßgabe seiner Be⸗ theiligung am Eigenthum berechnet. (85 gegen 28 und 94 gegen 21 St.) d „S. 57. Demnächst soll der Gemeinde⸗Vorstand jedes Orts da für Sorge tragen, daß bis zum 1. März derjeni⸗ gen, welche im letzten Jahre, vom 1. Januar bis 31. Dezember gerechnet, eine reine Jahres⸗Einnahme von 1200 Rbthlr. gehabt zu haben erklären, angefertigt und dem Wahlvorstande eingesandt werde. Zu dem Ende fordert der Gemeinde⸗Vorstand, unter Um⸗ ständen durch umhergesandte Schemata, diejenigen auf, welche die obengedachte Einnahme zu haben glauben möchten, solches anzuge⸗ 1 Beischaffung der nö⸗ von dem Gemeinde⸗Vorstande beurtheilt wird.

G Steuern in meh⸗ Rec dieselben ohne Rücksicht zu verschiedenen Wahlkreisen gehören,

thigen Aufschlüsse, (98 St.)

1 85; 58* 9 Berechnung der mit jeder einzelnen Einnahmequelle verbundenen Kosten abger

Frden So werden bei der Ebrnagmeeesehenh 1 fünet Eigenthums nicht blos Steuern und Abgaben, so wie Unterhaltungs⸗ und Betriebskosten, sondern auch die Zinsen der auf dasselbe ein⸗ getragenen Hypothekenforderungen abzuziehen sein; von den Ein⸗ nahmen eines bürgerlichen Nahrungszweiges werden die Ausgaben welche dessen Betrieb mit sich führt, in Abzug gebracht; von. mts⸗ Firehchn. mit dem Amt verbundenen Ausgaben für

üreauhaltung u. s. w., dem Amt viellei 1

. mt vielleicht auferlegte Penston Uebrigens kommen nicht blos eigentliche Geld⸗Einnahmen, son⸗

reinen Einnahme sollen die

1) Die Rente von dem an die Bank verpfändeten festen Eigenthum.

dern auch Naturalien, freie Wohnung und andere derartige Emolu⸗ mente nach ihrem Geldwerth in Betracht. (98 gegen 6 Stimmen.)

§. 59. Bei Berechnung der Einnahme wird ferner in Rück⸗ sicht zu nehmen sein, wie es nicht ausreichend ist, daß Jemand im letzten Jahre eine reine Einnahme von der geforderten Größe ge⸗ habt hat, sondern diese Einnahme muß zugleich von solchen Quel⸗ len herrühren, daß sie als Jahres⸗Einnahme angesehen werden kann, oder von ihr angenommen wird, sie werde jaͤhrlich mit ungefähr demselben Betrage wiederkehren. (75 gegen 38 Stimmen.)

§. 60. Mit Bezug auf die vom Gemeinde⸗Vorstande erhal⸗ tenen Verzeichnisse soll der Präsident des Wahlvorstandes mit zwei hinzugezogenen Mitgliedern, dem einen aus einem der Amts⸗Kolle⸗ gien und dem anderen aus einem der Kaufstadt⸗Gemeinde⸗Vor⸗ stände, und, hinsichtlich Kopenhagen, aus einem Magistrats⸗ und einem Bürgervertretungs⸗Mitgliede, innerhalb 8 Tagen die endgül⸗ tige Liste der Wählbaren anfertigen. 4

§. 61. Ergiebt sich nach diesen Verzeichnissen keine so große Anzahl Wählbarer, um wenigstens einen auf jedes Tausend der Bevölkerung des Landesthingkreises zu betragen, so fordert der Prä⸗ sident des Wahlvorstandes die Gemeinde⸗Vorstände unverzüglich auf, ein weiteres Verzeichniß mitzutheilen, in welches diejenigen aufzu- nehmen sind, welche bis zu einem von ihm näher angegebenen Be⸗ trage die höchsten Steuern nächst den Steuernzahlenden, welche auf dem früher mitgetheilten Verzeichniß aufgeführt sind, entrichten. Diese letzteren Verzeichnisse sind innerhalb 8 Tagen dem Präsiden⸗ ten des Wahlvorstandes zuzustellen. (102 gegen 1 Stimme.)

§. 62. Sobald der Präsident des Wahlvorstandes diese letz⸗ teren Verzeichnisse erhalten hat, werden die Listen vervollständigt, indem so viele von denjenigen, welche einen geringeren Steuerbetrag als den angeordneten entrichten, in der Reihenfolge, worin die Ab⸗ gaben⸗Beträge aufeinander folgen, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einer Kaufstadt oder einem Landdistrikt gehören, aufgenommen wer⸗ den, daß das im vorigen Paragraphen erwähnte Verhältniß für den ganzen Wahlkreis herauskommt.

Sollten mehrere solche Steuernzahlende zum nämlichen Steuer⸗ Betrag angesetzt sein, und ist es nicht nothwendig, daß alle aufge⸗ nommen werden, so wird die Wahl unter ihnen durch eine vom Präsidenten des Wahlvorstandes mit den zwei hinzugezogenen Män⸗ nern vorgenommene Loosung bestimmt (81 St.) 3

§. 63. Die für jeden Wahlkreis also ausgearbeiteten Listen werden später zur allgemeinen Durchsicht in jeder einzelnen Ge-⸗ meinde 8 Tage lang an einem bequemen Orte ausgelegt, worüber das Nöthige unter Vorherverkündigung von 3 Tagen auf die üb⸗ liche Weise bekannt zu machen ist. Die Einsprüche, zu denen sich Jemand veranlaßt sinden möchte, müssen dem Präsidenten des Wahle⸗ Vorstandes innerhalb 8 Tagen nach der Zeit des Ausliegens der Listen schriftlich eingereicht werden, und hat der Wahlvorstand spä⸗- testens binnen 14 Tagen, nachdem genaue Aufschlüsse auf die schnellste und einfachste Weise eingeholt, und nachdem nöthigenfalls sowohl die, welche gegen die Wahllisten Erinnerungen gemacht, wie die, welche von denselben betroffen worden, herbeigerufen sind, über die vorgebrachten Einsprüche zu entscheiden. Wem die Wählbarkeit abgesprochen ist, der kann, in Gemäßheit der in §. 16 gegebenen Regeln, das gefällte Urtel der Prüfung der Gerichte anheimgeben.

Versäumt es Jemand, das Nöthige zu beobachten, um in die Listen aufgenommen zu werden, so hat er sich selbst die Folgen zu-⸗ zuschreiben und kann bei der Wahl, für welche die Listen gelten, nicht gewählt werden, wenn er auch sonst die nöthigen Eigenschaf⸗ ten hat. Doch kann der, welcher sich vor dem Wahlakte ein rich⸗ terliches Erkenntniß für seine Wählbarkeit erwirbt, die Aufnahme in die Wahlliste fordern.

Die Listen werden darauf zur Vertheilung gedruckt, wobei eine

passende Anzahl derselben den Wahlvorständen der übrigen Wahl⸗ kreise zugestellt werden (88 gegen 3 St.) 2. §. 64. Die also angefertigten Listen, welche jedes Jahr zur— vorgeschriebenen Zeit und auf die vorgeschriebene Weise zu berich⸗ tigen und zu vervollständigen sind, gelten demnaͤchst vom 1. Juni desselben bis zum 31. Mat des folgenden Jahres, und werden allen in diesem Zeitraum vorfallenden Wahlen zum Landesthing zum Grunde gelegt. Sofern indeß eine solche Wahl zwischen dem 1. Januar und 1. Juni vorzunehmen ist, sollen die, welche der Mei⸗ nung sind, daß sie im vergangenen bürgerlichen Jahr die Bedin⸗ gungen hinsichtlich der Steuern oder jährlichen Einnahmen erfüllt haben, und die übrigen nöthigen Eigenschaften besitzen, das Recht haben, ihre Aufnahme in eine Zusatzliste zu verlangen. Ein solches Verlangen soll, von den nöthigen Beweisen begleitet, dem Präsiden⸗ ten des Wahlvorstandes spätestens drei Wochen vor dem Tage, an welchem die Landesthingwahlen abgehalten werden, zugestellt wer⸗ den. Das Verzeichniß derjenigen, deren Verlangen der Wahl⸗Vor- stand Folge giebt, wird 14 Tage lang an dem Orte, wo die Wahl vorgenommen werden soll, zur öffentlichen Durchsicht ausgelegt und übrigens in jedem Wahlkreise so viel als möglich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Innerhalb dieser 14 Tage soll Jeder, der einen Einspruch zu machen haben möchte, denselben bei dem Präsidenten des Wahlvorstandes anbringen. Ueber diese Einsprüche wird vom Wahlvorstande in einer öffentlichen am Tage vor dem Wahlakte abzuhaltenden Sitzung erkannt. (99 gegen 2 Stimmen.) 8 S§. 65. Der Wahlort eines jeden Wahlkreises wird vom Kö⸗ nige bestimmt. 1 §. 66. Die Wahlmänner müssen sich zu der d stande anberaumten Zeit mit öb Mehläannshencn Feüder⸗ des hgiseh melden, welcher zu diesem Zwecke am hlorte zugegen sein soll. (7 Seneht). g sein s (70 gegen 25 und 67 gegen 26

„S. 67. Die Wahlhandlung, welche öffentlich a ird, wird vom Präsidenten des deaibeeflchbes nebchea eeelsmn Fürg⸗ 8 lich die Aufmerksamkeit der Wähler darauf hinzulenken hat, daß sie den Namen und Beruf des Gewählten auf dem Stimmzettel deut⸗ lich zu bezeichnen haben, so wie, daß sie für den Fall, daß Nach⸗ wahlen stattfinden sollten, anwesend bleiben müssen, und es wird unmittelbar danach zur Abstimmung geschritten, ohne daß irgend eine Verhandlung darüber, wer gewählt zu werden wünscht, statt⸗ finden darf. (86 gegen 6 Stimmen.) §. 68. Die Abstimmung geschieht dur Aufschreibe —⸗ b men auf einen einem jeden Lecdt nn 889 Präsvenäen Vorstandes übergebenen Stimmzettel. Auf demselben werden so viele Männer genannt, als zu Landesthing⸗Abgeordneten für den 8 Wahlkreis gewählt werden sollen; der Stimmzettel, auf dem sich mehr Namen befinden, ist ungültig. (95 gegen 2 Stimmen.) §. 69. Die Wahlmänner haben in einer vom Wahlvorstande

bestimmten Ordnung die Stimmzettel an den Präsidenten des Wahl⸗

vorstandes abzuliefern, welcher alle Stimmzettel in Empfang nimmt und sie in eine dazu bestimmte Urne legt. Sobald alle Zettel ab⸗ gegeben und nachgezählt sind, nimmt er einen Zettel nach dem an⸗ deren heraus und liest die Namen ab, welche von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes auf zwei Listen verzeichnet werden, worauf der verlesene Zettel in eine andere Urne gelegt wird, um aufs neue nachgesehen werden zu koͤnnen, sobald sich bei Vergleichung der Aufzeichnungen keine Uebereinstimmung ergeben sollte. Darauf ge⸗