1849 / 169 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sich ein Total⸗Auf

ergiebt

tretungsfällen beauftragt waren, so

vand von 3,097,849 Fl. b b Sn Es ist aber wohl zu bemerken, daß in der Position V. für das

inisteri Innern sub 10 Kriminal⸗Anstalten, auch noch eine Fee. ahs von 1,909,823 Fl. angesetzt erscheint, von der jedenfalls ein bedeutender Theil dem Justiz⸗Etat anheimfällt. In dieser Tabelle sind nämlich außer den Auslagen für die Straf⸗Anstalten auch die im Budget sonst nirgends angesetzten Kosten der Kriminalgerichte in Galizien und allgemeine Auslagen, welche durch die Kriminalgerichtspflege erwachsen, begriffen. .“

Wird jedoch auch mit Ruͤcksicht auf diese Bemerkung die obige Summe auf 4,000,000 Fl. ergänzt, so kann selbst dieser Betrag nicht genügen, um im ganzen Umfange der Kronländer die Justizpflege in die Hände der vom Staate bestellten Gerichts⸗Be⸗ hörden nach den angedeuteten Grundzügen zu legen.

Es wird daher, wie die bereits vollendeten Organisirungs⸗ Operate fur Oesterreich ob und unter der Enns, Salzburg, Tyrol, Böhmen, Mähren und Schlesien entnehmen lassen, das neue Justiz⸗ Budget immerhin einen namhaft größeren Aufwand erforderlich machen, zumal nicht außer Acht bleiben darf, daß die erste Einrich⸗ tung und Uebernahme der Gerichte durch Kommissionen, Bau⸗Adap⸗ tirungs⸗ und Zins⸗Auslagen, so weit dieselben nicht durch die aller⸗ dings von den Gemeinden reichlich zugesicherten freiwilligen Leistun⸗ gen bedeckt werden können, dem Staate noch besondere Opfer auf⸗ erlegen wird.

Indeß ist dieser Mehraufwand eine nothwendige Folge der be⸗ reits in dem Patente vom 7. September 1848 ausgesprochenen, in der Reichs⸗Verfassung neuerlich sanctionirten Aufhebung aller Patri⸗ monial⸗ und Kommunal⸗Gerichtsbarkeit. Auch wird derselbe in dem erhöhten Ertrage der Stempel⸗ und Register⸗Tare, welche nach dem Beispiele anderer Staaten für alle zur Eintragung in die öffentlichen Bücher gelangenden Akte einzuführen sein wird, mehr als zureichende Bedeckung finden.

Es ist aber selbst vom finanziellen Standpunkte die baldigste Errichtung der l. f. Gerichtsbehörden statt der seit dem Gesetze vom 7. September 1848 provisovrisch auf Kosten des Staats⸗ Aerars fungirenden Patrimonial⸗Behörden im hohen Grade er⸗ wünschlich, da nach den Ergebnissen der bisher vorliegenden Liqui⸗ dirungs⸗Operate fast mit Bestimmtheit angenommen werden kann, daß die hierfür in Anspruch genommenen und zum großen Theile bereits liquidirten Kosten der provisorischen Gerichts⸗ und Amts⸗

verwaltung die präliminirten Kosten der neu zu organisirenden Ge⸗ richte nahmhaft übersteigen werden.

Der treugehorsamst Unterzeichnete wird übrigens bemüht sein, im Einvernehmen mit dem Finanz⸗Minister den Bedarf des Justiz⸗ Budgets mit möglichster Schonung der Finanzen festzustellen, sobald die Organisirungs⸗Operate der sämmtlichen Kronländer zum Ab⸗ schlusse gediehen sein werden.

Es erubriget nun noch die leitenden Grundsätze darzulegen, welche bei der Durchführung des Organisirungswer⸗ kes im Auge behalten werden sollen, und welche zum Theile als allgemeine Uebergangs⸗ und Einführungs⸗Bestimmungen in den §§. 31 bis 40 der Grundzüge ihren Ausdruck finden.

a) Ueber die vollendeten und von den Appellationsgerichten ge⸗ prüften Operate wird bei dem Justiz⸗Ministerium mit Zuziehung einiger Organisirungs⸗Kommissäre und von Vertrauensmännern aus

den einzelnen Kronländern die Berathung über die Zahl und den Sitz der neuen Gerichtsbehörden gepflogen, und nach deren Abschluß

werden die festgestellten Anträge unverzüglich Ew. Allerhöchsten Genehmigung unterbreitet werden.

b) Die Gerichtsverfassung wird im Einklange mit der Ge⸗ meinde⸗ und politischen Landes⸗Eintheilung ausgearbeitet, daher mit dem Ministerium des Innern und den Länder⸗Chefs das Einver⸗ nehmen eingeleitet ist. 3

Bei der gleichzeitig in Angriff genommenen politischen Orga⸗

Majestät zur

nisirung wird auch auf das fur den einheitlichen Gang der Staats⸗

Verwal ung nothwendige Zusammenwirken der Justiz und der poli⸗ ischen Administration Bedacht genemmen und die Auseinandersetzung er Normen geliefert werden, nach welchen die Organe dieser Ver⸗ waltungszweige bei der Erreichung ihrer gemeinsamen, in dem Rechtsschutze der einzelnen Staatsburger und in der Förderung der allgemeinen Wohlfahrt liegenden Zwecke sich an die Hand gehen

und unbeschadet der sonstigen organischen Trennung ihrer Gewalten

wechselseitig unterstützen und in ihrer Wirksamkeit ergänzen sollen.

c) Ist einmal die Zahl und Vertheilung der Gerichte festge⸗ zellt, so werden vor Allem an dem zum Sitze der Ober⸗Landesge⸗ rich e bestimmten Orte Organisirungs⸗Kommissionen in der Richtung zusammengesetzt werden, daß dieselben die Details⸗ Durchfuhrung des Organisationsplanes für den betreffenden Spren⸗ gel zu ubernehmen haben.

Diesen Kommissionen, gebildet aus Männern, welche die allge⸗ neine Achtung genießen und die Landesverhältnisse, so wie die bis⸗ herigen Organe der Justizpflege, genau kennen, werden auch die rsten Vorschläge zur Besetzung der Richter und Staatsanwalt⸗ chafts⸗Beamten, so wie der Advokaten⸗ und Notars⸗Stellen, anzu⸗ vertrauen sein.

Das Hauptaugenmerk bei der Einrichtung der neuen Gerichte wird darauf zu richten sein, daß kein Gerichtsstillstand eintrete und der Uebergang von den früheren Organen zu den neuen mit mög⸗ lichster Schnelligkeit ohne Beirrung des ordentlichen Rechtsganges tattfinde.

888 den Fall, daß die durch die neue Gerichtsverfassung, na⸗ mentlich in Strafsachen noch erforderlichen neuen provisorischen Ge⸗ setze bis zum Beginne der Wirksamkeit der neuen Gerichte nicht völlig sollten vollendet und verbindlich gemacht sein, wurde im §. 32 der Grundzüge eventuell vorgesorgt. 1 gg;

Im §. 33 wurde, da die Reform des Civilverfahrens umfas⸗

sendere legislative Arbeiten erforderlich macht, deren Vollendung

noch längere Zeit in Anspruch nehmen dürfte, und die Einführung der neuen Gerichtsorganisation nicht verschoben werden kann, mitt⸗

lerweile die Aufrechthaltung der bestehenden Gesetze über das Civil⸗ Verfahren und der Jurisdictions⸗Normen, so weit selbe mit der ss vereinbar sind, ausgesprochen und die

neuen Gerichtsverfassung 2 Adaptirung derselben an die letztere einer besonderen Verschrift §. 37 soll die Ueber⸗

vorbehalten.

Durch die transitorische Verfügung des bürdung der neuen Bezirks⸗Gerichte mit Erledigung veralteter Rückstände vermieden, durch den §. 35 die Lösung von Kompetenz⸗ Konflikten provisorisch geregelt werden.

Die §§. 36— 38 enthalten die Anordnungen rücksichtlich der Waisen⸗Kassen und öffentlichen Bücher, dann der Besorgung der Fi⸗ deikommiß⸗Angelegenheiten.

Die Bildung der neuen öffentlichen Bücher kann erst in Angriff genommen werden, wenn eine neue Grundbuchsordnung und die anzuwendenden Formularien verfaßt und dieselbe mit gleichzeitiger Feststellung der Grundsätze über die Gränzen der Theilbarkeit des Grundes, der Einregistrirungs⸗Taxe u. s. f. zum Gesetze erhoben sein wird.

Wenn dieses greoße, umfassende Werk vollendet ist, wenn dann die Grundbücher in voller Uebereinstimmung mit dem Kataster ein

bezüglich all geben, so wir

1078

111““ 8. 8 8 8 88 88

klares Bild des Besitzes, seines Umfanges und seiner Belastung er in jedem Bezirke liegenden d eine Basis des Real⸗Kredits, der richtigen Besteue⸗

unbeweglichen Güter

rungs⸗ und Gemeindelasten⸗Umlage gewonnen sein, wie selbe kein

legungsart,

gehalten w

sammtheit.

lage werden.

erbittet.

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zeugung zu lichsten, nie beneideten Berufe tegrität der Stellens gewissenhaftesten Ueb lichkeit feststellen. Dies ist es, der Erstattung der und sich selbst zur §) Die Besti der Durchführung der stes⸗Ernennungen, vo vorläufig nur provisorisch dem §. 101 der Reichsverfassung und dürfte ihre volle Rechtferti⸗ gung in der Betrachtung finden, neuen Gerichtsverfassung einen Gegenstand künftiger definitiver Ge⸗ und daß das verantwortliche Ministerium die Gelegen⸗ heit haben müsse, über die Fähigkeit der älteren und der vielfach euen Organe zur bereitwilligen Durchführung der beruhigende Belege zu sammeln. lte des gesammten bei der Rechtspflege anzu⸗

setze bilden,

stellenden P und mit möglicher Schonun terielle Unabhängigkeit des Richterstandes und des fentlichen Ministeriums verbürgende Weise festgestellt und bei Vor⸗ der einzelnen Organisations⸗Operate

daß mit Bes gesinnungstuch Anwalistande b benden Eintritte in einen wenn auch mäßigen Bezug (Adjutum) gesichert werde.

Bei der Regelung des Kanzleiw esens wird das gemessenste und nur die Leitung durch bleibend ange⸗ nde Schreibdienst Pauschalien

g) Rücksichtlich auch in Zukunft die öffentliche Bekanntgebung der Erledigung mit einem Präklusiv⸗Termine für die Bewerber und der kollegiale Vor⸗ schlag als Regel festzuhalt die schleunige Besetzung Konkurse die bedächtige Auswahl möglich machen, auch ohne Konkurs⸗Ausschreibung erfolgen.

h) Die Befähig Subaltern⸗Stellen, soll Gesetzen beurtheilt w ter⸗Amts⸗Advokaten⸗ durch ein besonderes Gese und Staatsprüfungen in Kompetenz um

Dieses sin sation der Gerichts⸗Behörden im stattzufinden hätte, und für welchen sich der allerunterthänigst Unter⸗ zeichnete die Allerhöchste Genehmigung Ew. Majestät ehrfurchtsvoll

Wien, am 8.

Grundzüge J.

angelegenh

anderes Land besitzt. 3

In der Konzentrirung der Waisen⸗Kassen soll seiner Zeit in Verbindung mit einem vollkommen ausgebildeten Grundbuchs⸗ wesen das beste Mittel Bezirken selbst den Geldsuchenden und Sicherheit bietenden Land⸗ und Gewerbsleuten die Gelegenheit zu eröffnen, Bedürfniß in der Nähe zu decken und andererseits die Waisen⸗Kapita⸗ lien, welche bei der bisher untersagten kumulativen Anlegung, bei der Geringfügigkeit der Beträge und bei der Beschränkung der An⸗ von welcher z. B. die Sparkassen lange ausgeschlossen unfruchtbar lagen, zu einer schnelleren tragenden Verwendung zu bringen.

zuverlässig gedeihliche Früchte bringen,

waren, derzeit häufig ganz und umfassenderen frucht Diese Maßregel wird wenn eine neue umfassende Vorschrift über Manipulation der Waisen⸗Kassen auf einfachen Grundlagen einge⸗ führt sein wird. Die Uebergangs⸗ so viel als möglich ohne Störung zu Aufgabe der zu bestellenden Organisirungs⸗Kommissionen sein. Eine besondere Instruction wird deren Wirkungskreis regeln. ch Was die Besetzung der Stellen betrifft, so wurde bereits in den Kundmachungen vom 15. September 1848 ausge⸗ sprochen, daß dabei auf die bisherigen Patrimonial⸗ nal⸗Beamten die möglichste eine Rücksicht gleichmäßig geboten durch die Humanität und Po⸗ Begränzung findend in der Rücksicht auf keit des Richterstandes, dem nur Män⸗ ner von Integrität angehören sollen, urd wobei der Grundsatz fest⸗ erden muß, daß die städtischen und Kommunal⸗Beamten, deren Ernennung nach den bisher bestehenden Gesetzen vom Staate erfolgte, ungeachtet sie hoben, den wirklichen nachstehen dürfen. Mitleiden un

litik, jedoch ihre natürliche die Würde und Unabhängig

aufzunehmenden neu neuen Institutionen

f) Die Geha ersonals werden mit Beachtung der bisherigen B. g der Finanzen, jedoch auf eine die ma⸗

Eine besondere Vo im Sinne der Reichsver

Erforderniß einzuhalten stellte Beamte, der laufe versorgt werden.

der Art der

gewonnen werden,

Periode zu überwachen

d Schonung für einzelne duen werden zur Härte und Gewissenlosigkeit gegenüber der Ge⸗ Wie der Geschworene nur nach seiner innigsten Ueber⸗ sprechen hat, so sollen auch die, welche mit dem miß⸗ der Anfeindung entgehenden betraut sind, über Fähigkeit, Tüchtigkeit und In⸗ ucher zu entscheiden, ihr Urtheil nur nach der erzeugung und unter der Kontrolle der Oeffent⸗

en sein; nur nothwendig

ung zum vor der Hand nach den bisher bestehenden für die Staats⸗Anwaltsstellen die Rich⸗ oder Fiskal⸗Adjunkts⸗Prüfung befähigen und z festgestellt werden, welche Rechtsstudien Zukunft als unerläßliches Erforderniß zur

Juni 1849.

um einerseits in den

ihr Kredits⸗

die Verwahrung und

und den Uebergang

vermitteln, wird gleichfalls

und Kommu⸗ billige Rücksicht genommen werden soll,

Bezüge aus den Gemeinde⸗Kassen be⸗

Staats⸗Beamten in der Behandlung nicht

nicht taugliche Indivi⸗

und doch mit Unrecht so

was der treugehorsamste Justiz⸗Minister den mit Besetzungs⸗Vorschläge zu betrauenden Organen Richtschnur vorzeichnen wird. mmung des §. 40 der Grundzüge, daß die behufs neuen Gerichtsverfassung eintretenden Dien⸗ rbehaltlich der bereits erworbenen Ansprüche,

zu gelten haben, ist im Einklange mit

daß die endliche Feststellung der

ezůͤge

o wichtigen öf⸗

speziell ausgewiesen 82

rschrift wird die Unabsetzbarkeit der Richter fassung, eine Dienst⸗Pragmatik die Verhält⸗ nisse der Staatsanwaltschafts⸗Beamten und eine Advokaten⸗ und Notariats⸗-Ordnung jene der Advokaten und Notare regeln.

Ein besonderes Augenmerk und Anwaltstandes zu widmen chränkung auf den strengen Bedarf wirklich fähigen und tigen jungen Männern, welche die zum Richter⸗ oder efähigende Staatsprüfung abgelegt, den Justizdienst

wird dem Nachwuchse des Richter⸗

2

und die Vorsorge zu treffen sein,

bei ihrem blei⸗ ihre materielle Existenz durch

aber durch Diurnen und Besetzung der Stellen wird wo dringende Verhältnisse oder eben vorhergegangene soll eine solche

Richteramte, so wie zu den

die bezeichneten Dienststellen auszuweisen seien. d die Umrisse des Planes, nach welchem die Organi⸗

Sinne der Reichs⸗Verfassung

Bach m. p.

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der neuen Gerichts⸗Verfassung. Allgemeine 1G In Hinkunft werden gerichte, Bezirks⸗ Kollegialgerichte, Ober⸗Landesgerichte und der oberste Gerichts⸗, auch Cassationshof. Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts⸗ ; eiten wird in stanz von den Bezirksgerichten als Einzelgerichten, in zweiter Instanz

in dritter Instanz

In den der Gerichts zugewiesenen Angelegenh der oberste Gerichtshof als In streiligen Rechtsangelegenheiten wird die Gliederung in drei Instanzen, in nicht streitigen nur die einmalige Berufung an eine zweite Instanz als Grundsatz festgehalten.

Bestimmungen. als Gerichte bestellt: Bezirks⸗ Landesgerichte, Kausalgerichte,

der Regel ausgeübt: in erster In⸗

den Landesgerichten,

von den Ober⸗Landesgerichten. barkeit des Landes⸗ und der Kausalgerichte eiten tritt das Ober⸗Landesgericht als zweite,

drit!e Instanz ein.

den Schwurgerichten zur Entscheidung vorbehaltenen Fällen, in letz⸗ teren von den Landesgerichten; sohin im weiteren Zuge von den Ober⸗Landesgerichten und dem Cassationshofe geubt.

durch die neue Gerichtsverfassung nicht berührt.

ßen, aufrecht.

II. Bezirksgerichte. §. 5. Zum Behufe der Rechtspflege

die Orts⸗ und Bevölkerungs⸗ Verhältnisse festgestellt wird. §. 6. In jedem Bezirke hat ein Bezirksgericht zu bestehen.

einem Bezirksrichter, dann der Stellvertretern und anderen Hülfsbeamten versehen. §. 7. Die Bezirksrichter oder Richteramt als Einzelrichter auszuüben. §. 8. Im Straf⸗Verfahren haben die Bezirksgerichte

tungen als erste Instanz zu erkennen;

b) in Beziehung auf das und Vergehen liegt ihnen jene Mitwirkung ob, welche ihnen durch die Strafprozeß⸗Ordnung zugewiesen werden wird.

eines neuen Civilgerichts⸗Verfahrens im vollen Umfange, mit allei⸗

Wirksamkeit, zugewiesen.

Nur den an den Sitzen der Landesgerichte bestellten Bezirks gerichten wird schon dermal ein beschränkterer Wirkungskreis in bürgerlichen Rechts⸗Angelegenheiten übertragen. 8

Denselben steht zu:

1. Das Erkenntniß in erster Instanz:

tigkeiten über bestimmte Geldsummen, welche ohne Zinsen und an⸗ deren Nebengebühren den Betrag von fünfhundert Gulden C. M. nicht übersteigen, und welche weder als ein Theil einer die Summe von fünfhundert Gulden C. M. übersteigenden Kapitalsschuld, no

als ein aus der Vergleichung mehrerer beiden Theilen zustehenden

über andere bewegliche oder unbewegliche Gegenstände, wenn der Kläger anstatt derselben eine Geldsumme, welche nach obiger Be⸗ rechnung fünfhundert Gulden C. M. nicht übersteigt, anzunehmen sich erbietet.

Der Betrag der Forderung wird nach der Summe, auf -e Bezahlung in der Klage das Begehren gestellt ist, berechnet, wenn

Nauch der Kläger oder der Beklagten mehrere sind oder die verfallenen

b) in allen Verhandlungen über die Aufkündigung von Be⸗ standverträgen (Pacht⸗ und Miethverträgen, so wie der im §. 1103

1““ 161“

b. G. B. bezeichneten Verträge, bei welchen das Gut gegen einen verhältnißmäßigen Theil der Früchte überlassen wird) und in allen Streitigkeiten über Räumung oder Zurückstellung verpachteter oder vermietheter Grundstücke und Gebäude und anderer in den Gesetzen für unbeweglich erklärten Sachen;

c) in allen Rechtsstreitigkeiten über Besitzstörungen;

—h in allen aus Dienst⸗, Lohn⸗ oder Verwahrungs⸗Verträgen entstehenden Rechtsstreitigkeiten;

a) zwischen Dienstgebern und ihren Privat⸗Beamten, Offizian⸗ ten und Dienstboten; 3

8) zwischen Gewerbsleuten, Werksbesitzern und Fabriks⸗Inha⸗ bern einerseits und ihren Werkführern, Gesellen, Lehrjungen und Arbeitern andererseits, insofern dieselbe nicht den Fachmännergerich⸗ ten zugewiesen werden;

p) zwischen Wirthen, Schiffern, Fuhrleuten, Frächtern und Frachtanstalten einerseits und ihren Gästen, Reisenden oder Auf⸗ gebern andererseits, wegen von Ersteren in Verwahrung genomme⸗ nen Sachen oder von Letzteren genossenen Leistungen, insofern derlei Streitigkeiten nicht zur Kompetenz der Handelsgerichte gehören;

8) in allen Rechtsstreitigkeiten aus Forderungen von Medizi⸗ nal⸗Personen für ärztliche Hulfe und gelieferte Heilmittel, dann von Privallehrern oder Privat⸗, Schul⸗ und Erziehungs⸗Anstalten für ÜUnterricht und Erziehung;

7

¹) in allen Rechtsstreitigkeiten wegen einer durch Menschen oder Thiere zugefügten Beschädigung der Grundstücke oder der auf den⸗ selben noch befindlichen, wenn gleich schon abgesonderten Grund⸗ Erzeugnisse.

Ferner steht denselben zu

2) die Anordnung aller mittlerweiligen Vorkehrungen und Sicherstellungsmittel auch in den ihrem Erkenntnisse nicht unter⸗ liegenden Rechts⸗Angelegenheiten;

8 3) die Bewilligung und Vornahme aller Executions⸗Akte, es möge selbe sich auf die von ihnen selbst oder von einem anderen Richter ausgefertigten executionsfähigen Entscheidungen oder Ver⸗ gleiche gründen;

†) die Führung der Grundbücher und die Cognition in Grund⸗ buchssachen, in Betreff der in den ihrer Führung zugewiesenen öffentlichen Büchern eingetragenen unbeweglichen Güter oder der sich darauf beziehenden Rechte;

5) die Pflege der Konkurs⸗Verhandlungen, durch die neue Konkurs⸗Ordnung anderen Gerichten verden; 1 1 6) die Verwaltung aller Geschäfte der freiwilligen Gerichts⸗ barkeit mit jener Beschränkung, welche aus der im §. 17 verfugten Zuweisung bestimmter Angelegenheiten an die Landesgerichte ent⸗

springt.

11“

*

insofern sie nicht zugewiesen

19 . Bezirks⸗Kollegialgerichte.

§. 40. In jedem Kronlande werden bestimmte Bezirksgerichte durch Zuweisung von geprüften Richtern als Assessoren behufs der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit üͤber Vergehen zu Bezirks⸗Kol⸗ legialgerichten gebildet.

§. 41. Den Bezirks⸗Kollegialgerichten steht in dem ihnen als Strafgericht üͤber Vergehen zugewiesenen Sprengel das Verfahren und die Entscheidung über Anklagen wegen Vergehen erster In⸗

anz zu. sh zgn diesen Fällen haben sie ihre Beschlüsse in Versammlungen von zwei Richtern und einem Vorsitzenden zu fassen. IV. Landesgerichte. §. 12. In Durchführung dieser Gerichts⸗Verfassung werden

die Kronländer in Landesgerichts⸗Sprengel eingetheilt, deren jeder eine den besonderen Verhältnissen ange messene Zahl von Bezirken

umfaßt.

2

§. 3. Die Strafgerichtsbarkeit wird nach den Bestim-⸗ mungen eincs besonderen zu erlassenden Kompetenz⸗Gesetzes von den Bezirksgerichten und den Bezirke⸗Kollegialgerichten in allen nicht

§. 4. Der durch die Reichsverfassung gewährleistete Gerichts⸗ stand der Glieder des Kaiserlichen Hauses und des Heeres wird Eben so bleiben

die auf völkerrechtlichen Beziehungen beruhenden Bestimmungen über 8

den Gerichtsstand von Personen, welche die Exterritorialität genie- ö111u“p“*“

werden die Gebiete der

Kronländer in Bezirke eingetheilt, deren Umfang mit Rücksicht auf

Die Bezirksgerichte werden nach Verschiedenheit des Umfanges und der Bevölkerung des Bezirkes in Klassen eingetheilt und mit erforderlichen Zahl von Richter⸗

deren Stellvertreter haben das

a) in allen nicht der Gemeinde⸗Polizei zugewiesenen Uebertre⸗- 8 Strafverfahren wider Verbrechen

§. 9. In bürgerlichen Rechts⸗Angelegenheiten wird 8 den Bezirksgerichten die Gerichtsbarkeit vorläufig bis zur Einführung

niger Ausnahme der im §. 17 den Landesgerichten vorbehaltenen

a) in allen nicht vor ein Kausalgericht gehörigen Rechts⸗Strei-

Forderungen sich ergebenden Ueberschuß gefordert werden, so wie

Beträge fortlaufender Zinsen oder Renten gefordert werden;

Senats⸗Präsidenten und mit Mäasech auf die einzelnen Kron

die Nichtigkeits⸗Beschwerden gegen die von

§. 43. In jedem Landesgerichts⸗Sprengel hat ein Landesge⸗ richt zu bestehen, welches mit einem Präsidenten und nach Umfang des Sprengels mit einem oder mehreren ver dann mit der entsprechenden Anzahl von Räthen, Assessoren und Hülfs⸗ beamten besetzt sein wird.

§. 14. Die Landesgerichte üben das Richteramt theils in erster, theils in zweiter Instanz aus.

Als erste Instanz haben dieselben ihre Beschlüsse in Versamm⸗ lungen von zwei Richtern und einem Vorsitzenden, als zweite Instanz in solchen von vier Richtern und einem Vorsitzenden zu fassen.

§. 15. In erster Instanz wird den Landesgerichten in Strafsachen:

a) in einem engeren Sprengel als Strafgerichten über Vergehen, die den Bezirks⸗Kollegialgerichten im §. 11 übertragene Gerichtsbarkeit über Vergehen zugewiesen, welche sie durch einen besonderen Senat auszuüben haben;

b) steht denselben als Schwurgerichten für den Umfang des Schwurgerichts⸗Sprengels das Verfahren über die durch das Gesetz der Aburtheilung vor den Schwurgerichten vorbehaltenen Straffälle in dem durch die neue Strafprozeß⸗Ordnung festzusetzen⸗ den Umfange zu.

Aus der Mitte der Landesgerichte werden die Richter zu den Schwurgerichten berufen, und als Instruclionsrichter von den Lan⸗ desgerichten nach Erforderniß sowohl die zum Richteramte befähig⸗ ten Landesgerichts⸗Beamten, als auch an bestimmten bekannt zu ge⸗ benden Orten der Bezirksrichter und deren zum Richteramte befä⸗ higten Stellvertreter bestellt.

§. 16. Als Berufungs ⸗Instanz kennen die Landesgerichte:

a) über Beschwerden gegen die von den Bezirksgerichten in Uebertretungen gefällten Erkenntnisse (§. 8 Litt. a.)

b) über Beschwerden gegen die Erkenntnisse der Strafgerichte über Vergehen, es mögen dieselben von den Bezirks⸗Kollegialgerich⸗ ten (§. 11) oder von einem Senate des Landesgerichtes (§. 15 a.) erflossen sein, nur darf in letzterem Falle kein bei der ersten Ent⸗ scheidung eingeschrittener Richter in die nach §. 14 zu bildende Ver⸗ sammlung aufgenommen werden.

§. 17. In bürgerlichen Rechtsangelegenheiten haben die Lan⸗ desgerichte im ganzen Umfange ihres Sprengels zu entscheiden:

a) in Fällen der zum Behufe der Wiederverehelichung einzulei⸗ tenden Todeserklärungen und Beweisführungen des erfolgten Todes durch Zeugen;

b) in Chescheidungs⸗Streitigkeiten; bei Ehetrennungen und Ehe⸗Ungültigkeits⸗Erklärungen;

c) in Fällen der Kuratels⸗Verhängung und Aufhebung wegen Verschwendung oder Geisteskrankheit, der Legitimation, Adoption und Auswanderung; 1

d) in Fällen der Amortisirung von Staats⸗Obligationen und der denselben gleichgeachteten Kredits⸗Papiere, und zwar jene Lan⸗ desgerichte, an deren Amtsspitze die bezüglichen Kreditsbücher ge⸗ führt werden; b

e) in Pflegschafts⸗Angelegenheiten über Fideikommisse.

Außerdem sind den Landesgerichten in bürgerlichen Rechts⸗ Angelegenheiten für den Umfang der an dem Orte ihres Sitzes befindlichen Bezirksgerichte jene Geschäfte zugewiesen, welche nicht der Kompetenz dieser (§. 9) oder der Kausalgerichte angehören.

§. 18. In zweiter Instanz erkennen die Landesgerichte in burgerlichen Rechts⸗Ang elegenheiten über Berufungen gegen die Entscheidungen der Bezirksgerichte.

V. Kausalgerichte.

§. 19. Die Handels⸗, Wechsel⸗ und Seegerichte bleiben dort, wo sie bestehen, mit der in den gesetzlichen Vorschriften bestimmten Kompetenz einstweilen in Wirksamkeit.

Eben so haben vorläufig bis zur Umstaltung der diesfälligen Gesetzgebung die Gefällsgerichte ihre Geschäfte fortzuführen.

§. 20. An jenen Sitzen von Landesgerichten, wo der Verkehr ein Handelsgericht nothwendig macht, ohne daß ein solches abge⸗ sondert besteht, werden Handels⸗Senate mit Beiziehung von stimm⸗ führenden Mitgliedern aus dem Handelsstande gebildet.

§. 21. Die Errichtun selbstständiger neuer Handels⸗ und Fachmännergerichte, deren Errichtung und Kompetenz, so wie die künftige Amtsewirksamkeit der Handelsgerichte bei Konkursen von Handelsleuten wird durch besondere Gesetze geregelt.

.22. Die Berggerichtsbarkeit ist von der Verwaltung des Berg⸗ und Hüttenwesens vollständig zu trennen. Zur Ausubung der Berggerichtsbarkeit sind bei den Landesgerichten jener Orte, welche sich nach der Lage und nach dem Bedürfnisse am besten hierzu eignen, Senate mit Beiziehung von technisch gebildeten Stimmfüh⸗ rern aus dem Stande der Berg⸗ und Hüttenleute zu bilden, welche die Berggerichtsbarkeit in dem ihnen zugewiesenen Bezirke auszu⸗

üben haben. 2

in Strafsachen er⸗

VI. Ober⸗Landesgerichte. öII1“ Gerichtssprengel mehrerer Landesgerichte zusam⸗ nen in angemessener Zahl bilden den Gerichtssprengel eines Ober⸗ andesgerichtes, welches mit einem Präsidenten, den erforderlichen Senats⸗Präsidenten, einer entsprechenden Zahl von Räthen und dem nöthigen Hülfspersonale zu besetzen ist. Die Ober⸗Landesge⸗ richte haben bei allen Berathungsgegenständen ihre Beschlüsse in Versammlungen von vier Richtern und einem Vorsitzenden zu fassen. §. 24. In Strafsachen haben die Ober⸗Landesgerichte

a) als Anklagekammer über die Anträge auf Versetzung in den

Anklagestand und Stellung eines Beschuldigten vor das Geschwor⸗ nengericht wegen eines demselben angeschuldigten dahin gehörigen Straffalles zu entscheiden; 8 b) die Ober⸗Landesgerichts⸗Präsidien haben zur Aburtheilung der vor die Geschwornengerichte gewiesenen Fälle den räsidenten des Schwurstrafgerichts für jede Sitzung zu bestimmen.

§. 25. In bürgerlichen Rechts⸗Angelegenheiten haben die Ober⸗Landesgerichte

a) außer Streitsachen über die an die Landesgerichte und die Kausalgerichte in erster Instanz gewiesenen Angelegenheiten in zweiter und letzter Instanz,

b) in Streit⸗Angelegenheiten über Sachen, in welchen die Bezirksgerichte in erster, die Landesgerichte in zweiter Instanz gesprochen haben, als dritte und letzte Instanz, und uüber Sachen, wo die erste Entscheidung von den Landesgerichten oder

Kausalgerichten erfloß, in zweiter Instanz zu erkennen. 8 VII. Oberster Gerichts⸗ und Cassationshof.

§. 26. Der oberste Gerichts⸗ und Cassationshof wird in Wien

seinen Sitz haben, derselbe wird mit einem Präsidenten, mehreren einer eaisoxt gendfn Anzahl von Räthen änder besetzt.

Er faßt seine Beschlüsse in Senaten von sechs Richtern und

einem Vorsitzenden.

In Strafsachen entscheidet der Cassatioushof über den Geschworenen⸗

Gerichten oder von den Strafgerichten über Vergehen gefällten Er⸗

§. 27.

kenntnisse.

§. 28. In bürgerlichen Streitsachen erkennt er als

8

dritte und letzte Instanz in jenen Fällen, in welchen die Ober⸗ Landesgerichte in zweiter Instanz erkannt haben. VIII. Staats⸗Anwaltschaft.

8. 29. Bei jedem Landesgerichte werden Staats⸗ Anwälte (Staats⸗Prokuratoren), bei jedem Ober⸗Landesgerichte, so wie bei dem obersten Gerichts⸗ und Cassationshofe, General⸗Staats⸗Anwälte (General⸗Prokuratoren) mit der nach Erforderniß festzustellenden Anzahl von Stellvertretern und Hülfsbeamten bestehen.

Der Staats⸗Anwaltschaftsdienst bei den Bezirks⸗Kollegialge⸗ richten wird durch Stellvertreter versehen. 8

S. 30. Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und den Wirkungskreis der Staats⸗Anwaltschaft regeln.

IX. Uebergang und Einführungs⸗Bestimmungen.

K. 31. Zur Einführung der neuen Gerichts⸗Verfassung ist die Abgränzung der Bezirke und Sprengel der Gerichte im Ein⸗ klange mit der neuen Gemeinde⸗ und politischen Eintheilung schleu⸗ nigst zu vollführen. 1I

So bald in einem Ober⸗Landesgerichts⸗Sprengel die Vorar⸗ beiten beendet sind, werden die neu eingesetzten Gerichte von einem durch den Justiz⸗Minister zu bestimmenden, öffentlich kundzumachen⸗ den Tage angefangen nach Maßgabe des vorgezeichneten Wirkungs⸗ kreises die Rechtspflege auszuuben haben.

§. 32. Die Wirksamkeit der neuen Gerichte hat dort sogleich zu beginnen, selbst wenn bis zu diesem Zeitpunkte die neuen provi⸗ sorischen Gesetze über das Strafverfahren noch nicht vollendet und verbindlich kundgemacht sein sollten. Für diesen Fall haben fol⸗ gende Bestimmungen zu gelten:

Die Bezirksgerichte ubernehmen bis zum Zustandekommen der neuen Gesetze in ihrem Gebiete die volle Gerichtsbarkeit in den Fällen des II. Th. des St. G. B. in erster Instanz; in zweiter und letzter Instanz erkennen hieruͤber die Ober⸗Landesgerichte.

Die Bezirks⸗Kollegialgerichte und Landesgerichte haben bis dahin als Untersuchungsgerichte über alle in ihrem Sprengel (d. i. jener, welcher ihnen als- Strafgericht über Vergehen zugewiesen ist) vorfallenden Straffälle des I. Theils des St. G. B. ohne Unterschied die Untersuchung im vollen Umfange zu fuhren und die geschlossenen Untersuchungs⸗Akten an das Landesgericht, dem sie zugewiesen sind, einzusenden, welches sowohl hieruber, als uber 8. 8 ihm selbst gepflogenen Untersuchungen das Urtheil zu fäl⸗ en hat.

Die bestehenden Gesetze über die Vorlegung der Ablassungs⸗ Beschlüsse der Rekurse und Urtheile auf Verlangen oder von Amts wegen bleiben bis dahin aufrecht, und hat solche an die Ober⸗ Landesgerichte und an den obersten Gerichtshef zu geschehen.

§. 33. In bürgerlichen Rechts⸗Angelegenheiten bleiben die be⸗ stehenden Gesetze über das gerichtliche Verfahren, die Gerichts⸗ Instructionen, so wie die Bestimmungen der bestehenden Jurisdic⸗ fions⸗Normen, insoweit sie nicht durch diese Gerichts⸗Verfassung abgeändert werden, einstweilen in Wirksamkeit. Die durch letztere bedingten Ergänzungs⸗Bestimmungen werden einer besonderen Vor⸗ schrift vorbehalten.

§. 34. Die zur Zeit des Ueberganges der Gerichtsbarkeit von den bisherigen auf die neuen Gerichte anhängigen Verhandlungen sollen, insofern dieselben inrotulirte Prozesse, Abhandlungen und Konkurse bei den bisher bestandenen mit rechtskundigen Richtern kollegial⸗organisirter Gerichten betreffen, von den an deren Stelle errichteten Bezirks⸗Kollegial⸗Gerichten oder Landes⸗Gerichten zu Ende geführt werden.

Alle anderen Geschäfte werden unter Verständigung der Be⸗ theiligten an jene Gerichte übergeben, welche nach dieser Gerichts⸗ Verfassung kompetent gewesen wären, falls dieselbe zur Zeit des Anhängigwerdens des Geschäftes bereits bestanden hätte.

§. 35. Kompetenz⸗Streitigkeiten und Delegationen der Be⸗ zirks⸗, Kausal⸗ oder Landes⸗Gerichte, sowohl hinsichtlich der in ihren Geschäftskreis üͤbergehenden Geschäfte, als auch hinsichtlich der in Zukunft anhängig werdenden Angelegenheiten, sind, insofern die streitenden Gerichte, oder beide Gerichte, von und zu welchem delegirt werden soll, innerhalb des Sprengels desselben Ober⸗Lan⸗ desgerichtes liegen, von diesem, sonst aber von dem obersten Ge⸗ richtshofe zu entscheiden.

Bis zur Erlassung neuer Gesetze sind Kompetenz⸗Konflikte zwischen Verwaltungs⸗ und Gerichts⸗Behörden durch den obersten Gerichtshof in einem gemischten Senate nach Einvernehmung des General⸗Prokurators zu entscheiden und Syndikats⸗Beschwerden nach den bestehenden Vorschriften zu behandeln. G

§. 36. Die derzeit bestehende Waisen⸗ und Depositen⸗Kassa⸗ Verwaltung wird, wo sich eine sogleiche Zuweisung an die neuen Bezirksgerichte als unausführbar darstellt, vor der Hand jenen Be⸗ zirksgerichten übertragen, in deren Bezirke sich der Sitz der bishe⸗ rigen Verwaltung befindet.

Die neuerwachsenden Waisen⸗Vermögenschaften und Erläge werden bei jenen Gerichten verwahrt, denen die Geschäfte, auf welche dieselben Bezug haben, zugewiesen sind.

§. 37. Bis zur Bildung neuer öffentlicher Bücher werden die bestehenden Grundbücher über die in dem Bezirke eines Be⸗ zirksgerichtes gelegenen, nicht in der Landtafel eingetragenen unbe⸗ weglichen Güter bei dem Bezirksgerichte, die bestehenden Landtafeln am Sitze der Landesgerichte jener Städte gefuhrt, in welchen sie bisher bestanden.

Eben so werden die Bergbücher bis zu jenem Zeitpunkte von den bisher mit deren Führung beauftragten Bergämtern abgesondert fortgeführt.

Für größere Städte werden in Betreff der öffentlichen Bücher besondere Verfügungen getroffen.

§. 38. Die Pflegschafts⸗Angelegenheiten über Fideikommisse gehen an jene Landesgerichte über, welche an die Stelle der bishe⸗ rigen Fideikommiß⸗Behörden treten.

Wenn aber ein Fideikommiß mit seinem ganzen Komplexe in den Sprengel eines anderen Landesgerichts fällt, 8 kann, wie bei Geld⸗Fideikommissen, auf Verlangen der Betheiligten die Pflegschaft an das zu bestimmende andere Landesgericht übertragen werden.

§. 39. Es wird vorzügliche Sorge darauf zu verwenden sein,

daß die Einführung der neuen Gerichtsverfassung ohne Störung des Ganges einer ordentlichen Rechtspflege in das Leben trete. 5

Eigens gebildete Kommissionen werden mit Rucksicht auf die Verhältnisse der einzelnen Kronländer die Uebergabe und Ueber⸗ nahme der Geschäfte von den bisherigen, an die neuen Gerichts⸗ Behörden, insbesondere der Waisen⸗ und Depositen⸗Kassen und die Zusammenlegung der verschiedenen Grundbucher eines Lna zu überwachen und zu leiten haben.

Hierbei sollen die etwa nöthigen Liquidirungen das Uebergabe⸗

geschäft, welches sich auf den thatsächlich zu konstatixrenden Bestand

grüͤndet, nicht aufhalten.

§. 40. Die neuen Dienstbesetzungen werden nach geschehener Veröffentlichung der in jedem Kronlande festgestellten Gerichtsbehörden und Dienstposten und der für letztere nachzuweisenden Eigenschaften uüber die abgeforderten Vorschläge erfolgen. Die Ernennung wird,

insbesondere auch rücksichtlich des Standortes der neuen Gerichts⸗

beamten, vorläufig nur als eine provisorische anzusehen sein, unbe⸗

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schadet der bezüglich auf Pension bereits erworbenen Ansprüche der und mit dem Bei⸗

Staats⸗ und ihnen gleichgehaltenen Beamten, satze, daß bei definitiver Bestätigung und Zuweisung die Dienstzeit vom Tage des provisorischen Diensteintritts gerechnet werde. .

Berücksichtigung der bisherigen amtlichen Stellung der vorzuüͤglich auf deren gesätzliche Befähigung und spezielle Tüchtigkeit fur die angesuchte Dienstesstelle, dann auf die Dauer und Beschaf⸗ fenheit ihrer Verwendung im Justizdienste Ruücksicht zu nehmen sein ohne daß die Ueberschreilung des 40sten Lebensjahres als ein ge⸗ setzlices, eigener Nachsicht bedurfendes Hinderniß des ersten Ein⸗ trittes in den Staatsdienst anzusthen ist. Fe Wien, den 8. Juni 1849. Hierüber erfolgte nachstehende Allerhöchste

schließung:

ueber Antrag Meines Justiz⸗Ministers und Einrathen Meines Minister⸗Rathes genehmige Ich, Hlerichtsverfassung im Sinne der vorliegenden,

gutgeheißenen Grundzüge bewerkstelligt werde, und beauf⸗

Ent⸗

führung derselben, im Einvernehmen mit den einschlägigen Ministerien. Schönbrunn, den 14. Juni 1849. Franz Joseph m. p.

wWissenschaft und Kunst. 8 Zur Kunst⸗Archäologie.

Zahm. Dritte Folge, erstes Heft, 8 Rthlr. Berlin, bei Dietrich Reimer.

Heft der dritten Folge seines für die Kunst und die Winenschaft wichtigen Prachtwerkes erschienen, dessen erste 20 Hefte durch die öffentlichen Biblio⸗ iheken und Lehr⸗Anstalten nicht nur in Preußen, sondern in ganz Europa so vielfachen Nutzen für die Ausbildung eines heiteren und würdigen Ge⸗ schmacks in allen Fächern der Kunst und Gewerbe gestiftet haben. Diese dritte Folge soll auch, wie die erste und zweite Folge, in 10 Heften beste⸗ hen, und vorzugsweise die schönste Auswahl der Hauptresultate der in den letzten zwanzig Jahren bis auf die neueste Zeit gemachten Entdeckungen aus den im Jahre 79 nach Christi Geburt vom Vesuv verschütteten Städ⸗ ten enthalten, worunter sich besonders die Wandgemälde, diese herrlichen Werke der Griechen und Römer, auszeichnen. Durch den vom Herrn Zahn seit 1827 eingefüͤhrten lithographischen Farbendruck, welcher sich besonders bei der

Dies große Gemälde stellt eine Jagd nur Jäger mit ihren Hunden, sondern Raubthiere sin 1 gleicher Zeit jagend vorgestellt. In einer felsigen Gegend wir

zweiten Folge und bei dem kürzlich ganz vollendeten Zahnschen Werke, „Ornamente aller klasischen Kunstepochen“, seyr vervollkommnet hat, wird es möglich, dies neue Werk noch reicher und mit noch schöneren Prachtblättern auezu⸗ statten, als die früheren Hefte. Dies erste Hess besteht aus 10 Tafeln mit Abbildungen, und 1 Tafel mit erläuterndem Texte in deutscher und franzö⸗ sischer Sprache. Auf den Tafeln sind folgende Darstellungen enthaften:

Taf. 1. Wandgemälde mit lebensgroßen Figuren aus Herculanum, 6 ¾0 Fuß hoch, 5 ½ Fuß breit. Telephus von einer Hirscheuh gesäugt und von seinem Vater Herkules durch einen Genins auf dem Berge Parthenion in Arkadien erkannt, welches Land hier durch die sitzende weibliche Figur mit dem Faun darüber vorgestellt wird; unten in der Mitte ein Adler und rechts ein Löwe. Auge, die Tochter des Königs Aleos von Tegea, war Priesterin der Minerva. Herkules, von ihrem Vater gastlich aufgenommen, that ihr, von Wein überwältigt, Gewal: an. Heimlich gebar sie den Tlephus und setzte ihn auf dem Berge Parthenion aus, wo ihn eine Hirschkuh säugte, bis ihn Hirten fanden und auferzogen. Durch wunderbare Schicksale gelangte er später nach Myvsien, wo er seine Mutter, die der erzürnte Vater verbannt hatte, mit dem Könige Teuthras vermählt fand, der ihn zu seinem Nach⸗ folger erkor. In einer eben so einfach naturlichen als reizenden Gruppe ist Telephus, an der Hindin saugend, vorgestellt. (Diese G uppe ist schon in der ersten Folge auf Taf. 18 in der Originalgröße gegeben.) Daneben steht Herkules ganz nackt; die Keule, über welche er die Löwenl aut gebängt hat, ist unter die linke Achsel gestützt, der linke Arm hängt herab, der rechte ist auf den Rücken gelegt. Köcher und Bogen hangen an der linten Seite. Der Kopf ist mit einer Binde geschmückt, um welche Lorbeerzweige gewunden sind, und deren Enden über den Nacken herabfallen. Durch die Binde wird Herkales als siegreicher Kämpfer bezeichnet. Eine göttliche Fü⸗ gung hat ihn hierher geführt, wo er seinen Sohn findet, das sagt uns die weibliche Flügelfigur, welche über seinem Haupie sichtbar wird, und mit der ausgestreckten Rechten auf den Knaben hinweist; ihr Kopf ist mit einem Olivenkranze geschmückt und in ihrer Linken hat sie vier Kornähren. Wenn Herkules durch göttliche Führung geleitet ist, so ist auch Telephus unter mächtigen Schutz gestellt. Ueber ihm sitzt auf einem Felsen die Göttin des Landes Arkadien, stattlich reich bekleidet, mit einem Thierfell als Mantel; sie ist mit goldenen Armbändern und nach der Sitte römischer Zeit auch mit einem goldenen Fingerringe geschmückt, die Linke stützt einen knorrigen Stab hoch auf, der rechte Arm ist an den Fels gelehnt; ihr Haupt ist mit einem rei⸗ chen Blumenkranz geziert, neben ihr steht ein mit Fruͤchten gefüllter Korb. Ueber ihrem Haupte erblicken wir den Pan mit Thierfell, Syrinr und Hir⸗ tenstab, er ist der heimische Gott Arkadiens, der an der Stelle, wo Telepyus von der Hindin gesäugt sein soll, ein Heiligthum hatte. So sehen wir also den Knaben von den Gottheiten behütet, welche die naturlichen Beschützer für eine Anschauungsweise waren, die ein Land, ja jeden Ort nur als ein personifizirtes Wesen aufzufassen gewohnt war.

Taf. 2. Die Göttin Arkadiens mit dem Pan, in Original⸗Durch⸗ zeichnung.

Taf. 3. Herkules mit dem Genins, in Original⸗Durchzeichnung.

Taf. 4. Wandgemälde in der Größe und in den Farben des Origi⸗ vals aus Pompeji. Venus als Meergöttin mit der Krone, das Scepter in der Rechten, bequem auf dem Rücken eines Triton gelagert, auf dessen Nacken sie sich mit dem linten Arme stutzt; der linke Fuß berührt leicht die wühlende Meeresfläche. Ein Gewand, das die Beine umschlingt, enthullt den ganzen Oberleib und läßt uns die schönen Formen eines jungfräulich zarten Kör⸗ pers bewundern. Hinter ihrem Rücken haben zwei Amorinen das Gewand gefaßt und halten es über ihrem Haupte zu einem Segel ausgespannt; auch ragen zu beiden Seiten aus der blauen Luft die Köpfe zweier Windgötter heroor, der eine bärtig, der andere unbärtig, welche mit frischem Hauch die heitere Fahrt befördern. Der Triton, welcher die Göttin trägt, ist bärtig, die Formen seines Gesichtes, so wie des menschlichen Theils seines Körpers, gleichen ganz denen der Centauren, auch ist nach ihrer Sitite ein Thiersell uͤber seine Schultern geworfen. Und wie wir die Centauren, welche den Wagen des Bacchus ziehen, meistens musizirend finden, so bält auch hier der Triton die schildkrötenförmig gebildete Leier, mit der Linken rührt er die Saiten, mit der Rechten hat er das Plectrum gefaßt; seine Beine sind mit Flossen versehen und gehen in Schwimmsüße aus, den hinteren Theil aber bildet ein mehrfach gewundener Fischleib, der in einen Schwanz mit gespaltener Flosse endigt, dessen runde Wölbung sich ein Amor zum Sitze ausersehen und mit den fröhlichen Klängen seiner Doppelflöte dae Santenspiel seines Trägers begleitet. Neben diesem ragt mit dem nack⸗ ten Oberleibe eine schwimmende Nereide, vielleicht Cymothoe, aus dem Was⸗ ser hervor, die auf der linken Schulter eine Urne träat, ihre Augen auf den Triton gerichtet hat, und mit ihrem Gesange seiner Leier zu folgen scheint. Dies Gemälde ist in jeder Hinsicht unstreitig eins der schönsten, welches uns das Alterthum überliefert hat. Der lithographische Farbendruck ist bei dieser großen und schwierigen Tafel als höchst vollkommen zu betrachten, sie i von 1 Lana lithographirt und von Herrn Barth im Königlichen litho⸗

raphischen Institut edruckt. 8 1 Taf. 5. Wandgemäͤsde aus Pompeji, 12. Fuß hoch, 16 Fuß breit. in eigenthuͤmlicher Weise dar, nicht d an demselben Ort zu d vorn rechts

daß die neue von Mir

trage Meinen Justiz⸗Minister mit der schleunigsten Durch⸗

Von dem zwölfjährigen Bewohner Pompeii's, Herrn Zahn, ist das üe 8

Pompeji, Herculanum und Stabiae von WiInelmn,

Bei diesen neuen Besetzungen wird ohne eine ausschließende Bewerber