1849 / 172 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

schieht, zur Zeit der Bildung, der Civilisation und Freiheit sich ereignen hat können? Daß sich die Grausamkeiten der Hunnen mit allen ihren ver⸗ abscheuungswürdigen Thaten im Jahre 1849 erneuert haben, wird Nie⸗ mand glauben können. Die bisherigen Schilderungen sind für übertrieben, und als verschönert durch die Parteien, gehalten worden. Ich eFans⸗ selbst die Feder, denn ich bin kein geborener Serbe, sondern römisch⸗kat olisch, der nichts von Parteilichkeit weiß und nur der Gerechtigkeit huldigt. Es näre mein Wunsch, wenn diese meine Schilderung, als eines Unparteiischen, sammt dem Heiligenbilde aufbewahrt würden, damit noch in spätesten Zei⸗ ten unsere Nachkommen mit Entsetzen auf diejenigen Horden zuvückblicken mögen, die in den nationalen Bewegungen vergangener Zeiten auf eine vandalische Art unseren Boden betreten haben. Kovilj, wo ich die erwähn⸗ ten Heiligenbilder gefunden, war ein schönes Kloster; tausendjährige Eichen beschatteten seine schöne Thürme, und hänfige Wallfahrten wurden zu sei⸗ nem heiligen Altare von andächtigen Serben unternommen. Rechts vom Kloster erstreckt sich in zwei langen Häuserreihen das schöne Dorf, welches seit Jahrhunderten glückliche Landleute bewohnten. Jetzt ist es in eine Wüste verwandelt worden. Man bekömmt kein Dach mehr zu sehen, nur die schwarzen Ueberreste der halbzerfallenen Mauern. Kein Baum ist vom Feuer unversehrt geblieben. Nirgends ist ein Zaun, eine Bank, eine Brunnen⸗ stange, ein Tischchen oder die Fenstereinfassung zu sinden. Kein lebendes Geschöpf reat sich in dieser Einöde. Auch das Kloster ist gegenwärtig eine schrecklihe Wüstenei. Die Gräber sind eröffnet, die Todten herausgewor⸗ fen, die Heiligenbilder zerrissen und abscheulich beschmutzt. Der Brunnen ist mit Todten gefüllt, die mit gen Himmel gerichteten Händen Gott den Allmächtigen um Rache flehen. Selbst die tausendjährigen heiligen Eichen, die felbst von den ungebildetsten und rohesten Völkern verehrt werden, sind vorsätlich und künstlich dem Feuer preisgegeben worden. So sieht jetzt Kovilj aus. Und dies that eine großherzige Nation, die uns die Freiheit zu bringen verspricht. Ein völlig Unparteiischer wird sich der Frage nicht enthalten können: was denn eigenilich diese Unglücklichen mögen verschuldet haben, daß sie ein ähnliches Schicksal getroffen? War vielleicht hier der Kampfplatz, daß das Dorf in Brand gesteckt werden mußte; oder haben sie dem Feinde durch Verrath einen Schaden zugefügt? Keins von Beidem; ihre einzige Schuld ist, daß sie das, was sie waren, bleiben wollen. MNämlich: Serben, und eine getreue Nation. Die Nachkommen mögen hierüber richten. Im Lager zu Bukowatz, am 28. Mai 1849.“

Innsbruck, 18. Juni. (Tyr. Bl.) Die letzten vor der Hand über Innsbruck nach Vorarlberg instradirten Truppen sollen heute Innsbruck verlassen; es ist eine sechspfündige Batterie mit einer Division Windischgrätz⸗Chevauxlegers, welcher vor zwei Tagen eine zwölfpfündige Batterie mit gleicher Begleitung voranging. Es sind schöne kampfgewohnte Truppen, was so manche dekorirte Brust der Mannschaft beweist. Am 19ten sollen hier die Palatinal⸗Hu⸗ saren eintreffen. Der Wasserstand des Inn ist anhaltend sehr hoch und hat heute 11 ½⅔a0 Schuh über den gewöhnlichen Stand erreicht. Der untere Stadtplatz, die obere Innsbruckstraße und die Landstraße bei Müh⸗ len sind unter Wasser. Die Etsch in Süd⸗Tyrol hat wieder bei Salurn den Damm durchbrochen, die dortigen unglücklichen Gegen⸗ den uberschwemmt, so daß bei Massetto die Landstraße dreizehn Fuß tief unter Wasser stand. Der Schaden wird auf mehr als 200,000 Gulden C. M. berechnet. Auch der Carlinbach bei Graun brach aus, bedrohte das Dorf mit Ueberschüttung.

Württemberg. Stuttgart. Ueber die Abendsitzung des Rumpfparlaments vom 18. Juni berichtet die Parlaments⸗Kor⸗ respondenz vom 19ten:

8 Nachdem gestern die National⸗Versammlung durch Kavallerie gesprengt worden war, fand dennoch eine Berathung der National⸗Versammlung im Hotel Marquardt statt. Inzwischen hielt die Kavallerie das Lokal besetzt. Der Namensaufruf ergab zwar keine beschlußfähige Anzahl Mitglieder; Wesendonck beantragte aber, dennoch zusammenzubleiben und zu berathen. Spatz aus Frankenthal wies darauf hin, daß ein analoger Fall in Frank⸗ furt vorgekommen sei, wo man den Antrag, die beschlußfähige Anzahl auf 100 herabzusetzen, nicht zum Beschluß erheben konnte, eben weil die beschluß⸗ fähige Anzahl Mitglieder nicht anwesend war. Diese Thatsache beweise, daß die Versammlung gar wohl berathen könne, ohne beschlußfähig zu sein. MNach einer sehr kurzen Debatte wurde der Antrag Wesendonck's ange⸗ nommen. Ludwig Simon beantragte: die Nationaf Versammlung möge, absehend von der Zufälligkeit der Anwesenheit von 100 Mitgliedern, die Ver⸗ sammlung als ein Fortbestehendes betrachten, welches durch die Einberufung der Mitglieder durch den Präsidenten oder durch den Antrag von 100 Mit⸗ gliedern auf eine außerordentliche Sitzung wieder belebt werden könne. Dieser Antrag kam jedoch später nicht zur Abstimmung, weil Simon sich damit begnügte, ihn bles als Erklärung zu Protokoll zu geben. Schmidt aus Löwenberg erklärte bei dieser Gelegenheit, daß auf den Antrag von 100 Mitgliedern nicht gewar⸗ et werden dürfe, weil sonst die National⸗Versammlung wohl niemals wie⸗ der zusammenkommen werde. Löwe bat, bei den in Deutschland zur Zeit obwaltenden Umständen dem Präsidium auch ferner die Befugniß und es in seiner Pflicht zu belassen, die Versammlung zu jeder Zeit und an jedem Orte zusammenzurufen. Er ersuchte die Mitglieder, weil es einmal fest⸗ stehe, daß man hier keine Sitzung mehr zu Stande werde bringen können, Stuttgart nicht eher zu verlassen, bis er ihnen erklären würde, daß sie es thun sollen, und verpflichtete sie auf ihre Ehre, so weit sie noch Mitglieder der Versammlung zu bleiben gesonnen, noch einige Tage hier zu verweilen. (Bravo.) Als Ort, wohin man, versteht sich außerhalb Württembergs, ge⸗ hen solle, wurde Baden vergeschlagen; der Präsident Löwe bat jedoch, ihn nekeinen Ort zu binden; er wolle nur den Rath der Versammlung hören. er Vorsitzende, Schoder, ließ endlich abstimmen, und es wurde der Antrag Nauwerks über diesen Gegenstand zur Tagesordnung überzugehen, angenom⸗ men. Außerdem legte, Simon von Breslau dar, auf welche Weise die Re⸗ gen schaft die letzten Beschlüsse der Versammlung ausgeführt habe, indem er das letzte Reichsgesetz⸗Blatt verlas, welches das Gesetz zur Bildung der Bolkswehr enthielt. Gleichzeitig kam auch ein diesem Gesetze entspringender Aufruf zur Verlesung. Beides wurde mit großem Beifalle hingenommen. charre beantraaäte: dem Präsidenten Löwe für seine heutige Haltung ank zu sagen; Löwe rief: Wenn wir gesiegt haben werden. Uebrigens urde vor Eröffnung dieser Berathung ein Protokoll über die stattgehabten orgänge aufgenommen, dessen Mittheilung an die gerichtlichen Behörden zur Einleitung der Untersuchung Ludw. Simon beantrage, was auch an⸗ genommen wurde. Schoder bemerkte, daß auch Anklage in der Kammer wegen Verletzung der Verfassung erhoben werden würde, außerdem soll der General Miller und benreffende Departements⸗Chef angeklagt werden. Heunte Nachmittag 4 Uhr ist berathende Versammlung.

Ulm, 17. Juni. (Swäb. Merk.) In Reidlingen wurden schwere Verbrechen gegen die richterlichen Beamten verübt, und es sollen durch eine fügallose Rotte den Beamten die

Bajonette auf die Brust gesetzt, die Befreiung einiger Untersuchungs⸗ Arrestanten erzwungen worden sein. Dieser frechen Auflehnung ge⸗ gen Gesetz und Ordnung hat die Bürgerwehr nicht gesteuert, viel⸗ mehr scheinen weitere bedrohliche Ereignisse daselbst eingetreten zu

sein. Demzufolge ist gestern das dritte Infanterie⸗Regiment in Be⸗ gleitung eines Regierungs⸗Kommissärs von hier abmarschirt, um den verhetzten Demokraten in Riedlingen die Köpfe zurechtzusetzen und die gestörte Ordnung wieder herzustelleu. So kann, so darf es in unserem Lande nicht mehr bleiben. Entweder müssen die

Freunde des Gesetzes und der Ordnung oder die Anarchisten unterliegen. Die Chefs der hiesigen Demokraten sollen er⸗ folglose Schritte gethan haben, den Ausmarsch des dritten Regiments welcher ganz in feldmäßiger Haltung mit den Zimmerleuten in ihren Schurzfellen an der Spitze erfolgte zu verhindern. Außer einer großen Menschenmenge, barcf die sich die Soldaten leicht durcharbeiteten, siel übrigens nichts von Be⸗ deutung vor. Lustig und spottend zogen die abmarschirenden Sol⸗ daten an einem am gögglinger Thor entweder zufällig oder absicht⸗ lich umgeworfenen . nach einem Nachtquar⸗

ier in Ehingen heute Mittag vor Riedlinge ies 9 Lx Feen gen zu stehen. Durch

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diesen Abmarsch ist das hiesige württembergische Militair sehr ver⸗ ringert, es muß daher ein Theil des starken Dienstes von den zur hiesigen Reichs⸗Garnison gehörenden bayerischen Truppen geleistet werden, und diese werden von heute an die Hanptwache besetzen. Dieser Befehl mußte zum Vorwand dienen, um eine neue Aufre⸗ gung eese Der bessere und 8 Theil der Bürger⸗ wehr sah bald die guten Gründe dieses Befehls ein; von anderer Seite jedoch wurde die Militair⸗Behörde um Zurücknahme desselben bestürmt. Trotz aller Drohung ist aber die Nacht vollkommen ruhig verlaufen, und die Bayern beziehen heute die Hauptwache. Die hiesige Garnison ist noch stark genug, um allen Ausbrüchen entschie⸗ den entgegentreten zu können, und 1200 Bayern lassen sich auch nicht ungestraft beleidigen.

Ulm, 17. Juni, Nachts. (S. M.) Auf die Nachricht, daß Truppen von hier nach Riedlingen abgehen sollen, entstand unter den demokratischen Theilen der hiesigen Bevölkerung und ihren Mit⸗ schreiern die größte Aufregung, und man beschloß, sich dem Aus⸗ marsch der dahin bestimmten Truppen zu widersetzen; dieser fand jedoch ungehiadert statt. Noch größer wurde das Geschrei, als man hörte, bayerische Truppen aus Neu⸗Ulm sollten die abgegangenen Besatzungstheile der deutschen Reichsfestung ersetzen. In einer Ver⸗ sammlung am Sonnabend wurde beschlossen, sich „mit Gut und Blut“ zu widersetzen. Der Einmarsch fand aber statt, und die Be⸗ ziehung der Wachen, welche das Freicorps ꝛc. verhindern wollte, erfolgte am Sonntag aus Vorsicht schon um 10 ½ Uhr, statt Mittags, so daß, als die Widerstandslustigen herbeikamen, bereits Bayern die Posten inne hatten. Im Laufe des Nachmittags stieg die Aufregung immer höher, und Abends bildeten sich Zusammenrottungen, in welchen ein Polizeisoldat erschlagen und ein Arbeiter erdruͤckt wurde. Die Bürgerwehr wurde zusammengerufen, konnte aber, weil des Sonn⸗ tags wegen Viele abwesend waren, nicht schnell genug zusammentre⸗ ten. Endlich erschienen vier Compagnieen Bayern auf dem Markt, wo sie von der „unteren Stube“ aus durch die Bürger mit einem Hoch empfangen wurden. Von einem Seitengäßchen stel ein Schuß und traf einen bayerischen Soldaten ins Herz. Württembergische Reiterei, die noch zurückgebliebene Schwadron des 3ten Regiments, sprengte an und säuberte die Straßen. Vierzig bis funfzig Ver⸗ haftungen sind vorgenommen, doch wird unter denselben kein be⸗ kannter Name aufgeführt.

Ulm, 18. Juns. (A. Z.) Nach aus Riedlingen eingetroffe⸗ nen Nachrichten ist das von hier aus am 16ten d. dahin abmarschirte dritte Infanterie⸗Regiment, ohne Widerstand zu finden, in die Stadt eingerückt. Die demokratischen Hauptwühler und Rädelsführer such⸗ ten ihr Heil in der Flucht. Gleichwohl wird dieses Regiment noch einige Zeit in Oberschwaben seine Station behalten müssen, da ei⸗ nerseits das Treiben der demokratischen Faction in jener Gegend immer noch Besorgnisse erregt, andererseits von Seiten der badischen Nachbarschaft (Pfullendorf, Stockach, Mößkirch) Einfälle von Frei⸗ schaaren nicht außer dem Bereich der Möglichkeit liegen.

(A. Z.) An die Einwohner Ulms ist ein Aufruf der Militair⸗ Civil⸗ und Gemeinde⸗Behörden in Bezug auf die letzten Unruhen er⸗ gangen. Das freiwillige Bürgerwehr⸗Corps wurde für aufgelöst er⸗ klärt; Fremde, welche in der Stadt keine Beschäftigung oder „kein ordentliches Unterkommen“ haben, müssen die Stadt innerhalb 24 Stunden verlassen. Sollten die Unordnungen fortgesetzt werden, „so muüßte zu unserem Bedauern unnachsichtlich der Belagerungs⸗ stand für Stadt und Land erklärt werden.’“ Doch würde damit nicht die Entwaffnung der Bürgerwehr verbunden sein, die ihren

uten Geist bewährt habe. Die Angabe unserer gestrigen Korre⸗ pondenz, daß das eingerückte bayerische Militair gefeuert habe, scheint eine irrige zu sein.

Schleswig⸗Holstein. Erritsoe in Jütland, vom 15. Juni. (A. M.) Auch diesmal können wir noch nichts Entschiede⸗ nes melden; der Stand der Dinge hat sich in dieser Woche nicht wesentlich verändert; der Kanonendonner ertönte von beiden Seiten nicht häufig und hauptsächlich unsererseits nur in dem Falle, wenn feindliche Schiffe mit Friedericia zu kommuniziren Miene zu machen schienen. Die Aufstellung unserer Geschütze von größerem Kaliber und die Lage unserer Schanzen hat jetzt bewirkt, daß die Commu⸗ nication der Festung mit Fühnen am Tage gänzlich aufgehört hat und auch zur Nachtzeit ist unser Premier⸗Lieutenant Christiansen thätig, um mit seinem 168pf. Mörser die Landungsplätze zu bestrei⸗ chen, deren Richtung und Distance demselben natürlich auch dann bekannt ist. Ob die Verhinderung der Communication auch zur Nachtzeit stets gelingt, ist natürlich die Frage, jedenfalls ist sie auch dann doch den Dänen sehr erschwert, vielleicht nicht möglich; und im letzteren Falle müßte denn doch Friedericia noch in unsere Hände fallen. Sobald Christiansen seine Mörser⸗Pastete dem Landungs⸗ platze zugeworfen hat, wird derselbe sofort von drei Bastionen der Festung mit 6 oder 7 Kugeln oder Bomben regalirt, und dann tritt uns die Befürchtung nahe, daß nach so vielen herben Verlusten auch noch dieser tüchtige Mann uns entrissen werden könne. Kleinere Bombenstücke zerfetzten seine Mütze, seine Kleider, leichtere Streif⸗ schüsse berührten und verletzten ihn selbst, doch eine gütige Vorse⸗ hung hat ihn bisher glücklich beschützt und hoffentlich wird er uns erhalten bleiben. Unwohl wurde er in Folge des Luftdruckes der Bombe, die den, seine Hand erfassenden Obersten St. Paul tödtete, allein es war vorübergehend, und seinem schweren Dienste steht er Tag und Nacht wie bisher vor, leichtere Verwundungen nicht be⸗ achtend.

Nachschrift. der ganzen Linie ein allgemeiner und der Geschützdonner sehr stark

Frankfurt. Frankfurt a. M., 19. Juni. Die Frankf. Z. enthält eine Aufforderung der großdeutschen Abgeordneten zur Reichs⸗ Versammlung an das Reichs⸗Ministerium, unterzeichnet von den vier Repräsentanten Buß, Wekbeker, Hermann, Muller und Wuttke. Sie deduziren aus dem Bundes⸗Beschluß vom 30. März den Fort⸗ bestand der Reichs⸗Versammlung, abgesehen von der Versammlung in Stuttgart, da weder der Zweck ihrer Berufung erreicht, noch eine rechtliche Auflösung eingetreten sei und durch Beschlüsse und Erklä⸗ rungen einzelner Regierungen das rechtliche Dasein der Versamm⸗ lung eben so wenig beeinträchtigt werden könne, als durch einen ungültigen Verlegungs⸗Beschluß. Sie ersuchen daher das Reichs⸗ Ministerium: „die Erneuerung des bisherigen Reichstages, sowohl mittelst Einberufung aller vrsgengnchen oder ersaßweise eingerück⸗ ten Mitglieder, welche nicht durch ausdrückliche Erklärung oder durch Betheiligung an den rebellischen Akten der stuttgarter Versammlung ausgeschieden sind, als auch mittelst Anordnung der erforderten Neuwahlen in kurzer Frist zu veranlassen, im Nothfalle aber eine neue Versammlung für ganz Deutschland zum Zweck der Be⸗ endigung des Verfassungswerkes einzuberufen.“ Sie verbinden da⸗ mit „eine feierliche Verwahrung gegen jede Beeintraͤchtigung des der Nation aus den Zugeständnissen und Verheißungen des vorigen Jahres erwachsenen Rechts, insbesondere gegen jede Verleugnung der provisorischen Central⸗Behoörden, gegen jeden einseitigen Wechsel der für die ganze Dauer des Provisoriums von der Nation unter Zustimmung und Mitwirkung aller Regierungen gebildeten Vollzugs⸗ gewalt des Reiches, gegen jede Anmaßung kechellcher Vorzüge eines

Seit zwei Stunden ist der Artilleriekampf auf

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einzelnen Staates

einzelnen Staaten oder gar von einzelnen Regierungen versuchte

Sonderbündelei, und endlich gegen jede das Recht der Nation und b , sasungz⸗Detroyirung⸗ möge diese auch in der Zustimmung einer geographisch und politisch octroyirten so⸗

ihrer Vertreter kränkende Ver

Reichs⸗Versammlung den Schein einer nationalen Ent⸗ tehung und Begründung erschleichen.“

Hamburg. Hamburg, 21. Juni. (H. K.) Die gestrige

ganze Sitzung der konstituirenden Versammlung, von 6 bis 11 Uhr,

wurde von der Debatte der beiden ersten Paragraphen des Ab⸗

schnittes über die Bürgerschaft und der dazu gestellten Amendements in Anspruch genommen.

nitiven Verfassung lauten werden:

Abgabe erwählten Mitgliedern. Art. 48. Zur Theilnahme an die⸗

ser Wahl ist jeder volljährige hamburgische Staatsbürger berech-⸗ tigt.“ Mit großer Majorität wurden sämmtliche Amendements,

mit Ausnahme des erwähnten, welches der Ausschuß nur, statt in

die Verfassung, in das Wahlgesetz eingeschaltet wissen wollte, ver⸗ Es waren die folgenden: 1) von Wille: „Die Bürger⸗

worfen. schaft besteht aus 200, durch unmittelbare Wahl ernannten Mit⸗ gliedern.“ 2) Von Tesdorpf und Freunde: „Die Bürgerschaft be⸗

steht aus 200, durch die unmittelbare Wahl aller Wahlberechtigten

ernannten Mitgliedern, aus 20 Deputirten des Kaufmanns⸗ und Maklerstandes, 20 des Gewerbestandes und 10 des Gelehrten⸗

und Lehrerstandes. Ferner aus den jedesmaligen Friedensrichtern des Landgebietes, aus 4 Deputirten der sämmtlichen Gerichte und Eventuell: „Die Bürgerschaft besteht aus 240, durch die unmittelbare Wahl aller Wahlberechtigten ernannten Mitgliedern, aus 20 Deputirten des

2 Deputirten jeder Verwaltungs⸗Deputation.“

Kaufmanns⸗ und Maklerstandes, 20 des Gewerbestandes, 10 des

Gelehrten⸗- und Lehrerstandes und den Friedensrichtern des Land⸗ „Zur Theilnahme an

gebietes.“ 3) von Wille und Versmann: dieser Wahl ist jeder hamburgische Staatsbürger, der das 25ste

Lebensjahr zurückgelegt hat, berechtigt.“ Sutor hatte sein Amen-

dement zurückgezogen und schloß sich dem von Wille und Versmann gestellten Amendement an.

großer Anerkennung aufgenommenen Rede) und Eden vertheidigt, die andern Amendements vom Antragsteller Wille (Versmann war leider durch Unwohlsein verhindert, sich an der Debatte zu bethei⸗ ligen), Albrecht und Sutor. Gegen die Amendements sprachen ins⸗ besondere die Herren Roß, Glitza, Loͤwe, Rée und der Bericht⸗ erstatter, Wolffson. Nachdem so der Hauptkampf beendet, werden die anderen Paragraphen über die Bürgerschaft wahrscheinlich rasch erledigt werden.

ie in der Sitzung vom 18. in zweiter Lesung angenommenen Art. 16—46 lauten also: säüg ns

„Art. 16. Die Verhaftung einer Person soll, anßer im Falle der Er⸗ greifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Ver⸗ haftung oder innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden dem Verhaf⸗ teten schriftlich zugestellt werden. Die Polizei⸗Behörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben.

Art. 17. Jeder Verhaftete soll gegen Stellung einer vom Gerichte zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren Verbrechens gegen ihn vorliegen.

Art. 18. Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletz⸗ ten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet.

Art. 19. Die 2 das Militairwesen erforderlichen Abweichungen von den in den Art. 15 bis 18 enthaltenen Bestimmungen bleiben der Gesetz⸗ gebung vorbehalten.

Art. 20. Die persönliche Haft als Vollstreckungsmittel wegen Schuld⸗ forderungen soll abgeschafft werden. B

Art. 21. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und namentlich eine Haussuchung ist nur in gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig.

Art. 22. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren kann nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen und Formen, die Durchsuchung in Beschlag genommener Briefe und Papiere nur kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen schriftlichen Befehls vorgenommen werden. Bei der Durchsuchung ist, wenn möglich, der Betheiligte zuzuziehen, welchem dann der Befehl sofort zu eröffnen ist. B

Art. 23. Das Briefgeheimniß ist gewährleistet. Ausnahmen von die⸗ ser Bestimmung können nur in strafgerichtlichen Untersuchungen nach Maß⸗ 8ace gssetisches Vorschriften und in Kriegsfällen eintreten.

rt. 24. Zur Erlangung eines Geständnisses in Untersuchungen darf kein Zwangsmittel angewendet werden.

Art. 25. Keine Strafe darf angedroht oder verhängt werden, als in Gemäßheit eines bestimmten Gesetzes.

Art. 26. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vor⸗ schreibt oder das Seerecht im Fall einer Meuterei sie zuläßt, so wie die Strafen - rangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, ind abgeschafft. 2n. 27. Jeder hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bild⸗ liche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur, Konzessionen, Privilegien, Sicherheits⸗Leistungen, Staats⸗ Auflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Post⸗ Verbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs, beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden. Verbrechen und Vergehen, zu welchen die Aus⸗ übung dieses Rechtes mißbraucht wird, unterliegen den allgemeinen Straf⸗

esetzen.

geseden. 28. Jeder hat das Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit Mehreren, sich mit Gesuchen schriftlich an die Behörden des Staates und der Gemeinden zu wenden. Abweisende Bescheide müssen mit Gründen versehen sein.

Art. 29. Jeder hat volle Glaubens⸗ und Gewissensfreiheit. Nie⸗ mand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren.

Art. 30. Die gemeinsame häusliche und öffentliche Uebung der Re⸗ ligion ist unbeschränkt. Verbrechen und Vergehen, zu welchen die Ausübung dieses Rechts mißbraucht wird, unterliegen dem Strafgesetz.

Art. 31. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bür⸗ gerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt, noch beschränkt. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Ab⸗ bruch thun. ¹

Art. 32., Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Ange⸗ legenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Strafgesetzen unter⸗ worfen. ; 817

Art. 33. Keine Religionsgesellschaft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neue Religions⸗ Gesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.

Art. 34. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlich⸗ keit gezwungen werden.

Art. 35. Die Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung der durch die bürgerliche Gesetzgebung vorgeschriebenen Form abhängig. Erst nach diesem Civil⸗Alt kann eine kirchliche Trauung stattfinden. Die Reli⸗ gions⸗Verschiedenheit ist kein Ehehinderniß.

Art. 36. Die Geburts⸗, Ehe⸗ und Sterbe⸗Register sind von den bürgerlichen Behörden zu führen. ge, n eiwetr imeis

““ 1 auf den alleinigen Grund augenblicklicher that⸗ sächlicher Uebermacht, ferner gegen jedes parlamentarische Nachtagen ausgeschiedener Mitglieder der Reichs⸗Versammlung, gegen jede von

Es wurden die Paragraphen nach dem Vorschlage des Ausschusses mit einem die „geheime Abstimmung“ einschaltenden Amendement angenommen, so daß sie also in der desi⸗ „Art. 47. Die Bürgerschaft besteht aus 300, durch unmittelbare Wahl und mit geheimer Stimm⸗

Das Amendement der rechten Seite wurde vom Antragsteller (Tesdorpf), Senator Geffken (in einer mit

.37. Das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, ist guabef csa; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht. Volks⸗ Versammlungen unter freiem Himmel können in städtisch bebauten Bezirken bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verbo⸗

w d 2 2 7 . Ar 7nz8. Das Recht, Vereine zu bilden, soll durch keine vorbeugende

Maßregel beschränkt werden.

Art. 39. Die Bestimmungen der Art. 37 und 38 finden auch auf die Mitglieder der Wehrmacht Anwendung, insoweit die militairischen Diszipli⸗ narvorschriften nicht entgegenstehen. b

Art. 40. Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung fann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten auf Grund eines besonderen Be⸗ schlusses der gesetzgebenden Gewalt und gegen gerechte Entschädigung vor⸗ genommen werden. 3 8

Art. 41. Die Bestimmungen über die Verwendung des Vermögens von milden Stiftungen, öffentlichen Anstalten oder Corporationen können nur durch einen Beschluß der gesetzgebenden Gewalt und in einem dem ur⸗ sprünglichen Zweck entsprechenden Sinne geändert werden.

Art. 42. Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Le⸗ benden und von Todes wegen ganz oder theilweise veräußern. Das Bei⸗ spruchsrecht ist aufgehoben. Der Unterschied zwischen wohlgewonnenem und Erbgut und die Beschränkung der Verfügbarkeit über das letztere ist auf⸗ uheben. zuh Art. 43. Die aus dem guts⸗ und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen, so wie die dem Berechtigten bisher etwa obliegenden Gegenleistungen, fallen ohne Entschädigung weg.

Art. 44. Alle auf Grund und Boden haftenden Leistungen und Ab⸗ aben, wie Zehnten und Renten, sind auf Antrag des Belasteten ablösbar. Has Gesetz bestimmt die Normen der Ablösung. Fortan darf kein Grund⸗

stück mit einer unablösbaren Leistung oder Abgabe belastet werden.

Art. 45. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden. Die Ausübung der Jagd aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Ge⸗

setzgebung vorbehalten.

Art. 46. Aller Lehns⸗ und dem ähnlicher Verband ist aufzuheben. Der Kanon ist auf Antrag des Belasteten abzulösen. Jede Leistung und Abgabe, welche als Anerkennung des Obereigenthums anzusehen ist, fällt ohne Entschädigung weg.

Hamburg, 22. Juni. (H. C.) In der gestrigen Sitzung der konstituirenden Versammlung wurden in zweiter Lesung die §§. 49 bis 58 des Verfassungs⸗Entwurfes in folgender von dem Entwurfe mehrfach abweichender Fassung angenommen:

Art. 49. Von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen sind: 1) diejenigen, welche die Uebernahme eines der Aemter verweigert haben, zu deren Annahme nach Verfassung und Gesetz jeder Staatsbürger verpflich⸗ tet ist, und zwar auf zehn Jahre nach ihrer Weigerung; 2) diejenigen, denen nach gesetzlicher Bestimmung durch gerichtliches Urtheil ihre staats⸗ bürgerlichen Rechte entzogen sind, während des im Urtheil zu bestimmenden Zeitraumes; 3) die zu einer Strafhaft Verurtheilten während der Dauer der Strafzeit.

Art. 50. Das Wahlrecht ruht ferner: 1) Bei denjenigen, welche un⸗ ter Kuratel stehen, so wie bei denjenigen, welche von der zuständigen Be⸗ hörde für geisteskrank erklärt sind, so lange die Kura dauert, und die Wie⸗ derherstellung der Geisteskranken nicht anerkannt ist; 2) bei Personen, über deren Vermögen Konkurs ausgebrochen ist, bis zur Beendigung des Kon⸗ ursverfahrens oder, falls diese nicht früher erfolgt, bis zum Ablauf von wei Jahren nach Ausbruch des Konkurses; 3) bei denjenigen, welche von den öffentlichen Armen⸗Anstalten regelmäßige Unterstützung erhalten.

Art. 51. Jeder nach den vorstehenden Artikeln zur Theilnahme an der Wahl Berechtigte ist zur Bürgerschaft wählbar. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: diejenigen, die zur Zeit des Zusammentritts der Bürger⸗

schaft nicht mindestens ein Jahr lang im hamburgischen Staate gewohnt haben. Die Mitglieder des Raths und die Spndici können nicht zugleich Mitglieder der Bürgerschaft sein.

Art. 52. Kein Abgeordneter kann hinsichtlich seines Verhaltens in der

Bürgerschaft gültige Verpflichtungen gegen die Wähler übernehmen; eben so

zeng können die Wähler einem Abgeordneten bindende Vorschriften er⸗ eilen. Art. 53. Ueber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Bürgerschaft. Art. 54. Jeder in die Bürgerschaft Gewählte ist zur Annahme der Wahl verpflichtet. Wer sich der auf ihn gefallenen Wahl oder den ihm

dadurch auferlegten Pflichten entzieht, ohne von der Bürgerschaft entlassen

u sein, wird von der letzteren für die Dauer der nächsten zehn Jahre sei⸗ ner staatsbürgerlichen Rechte verlustig erklärt.

Art. 55. Ein Abgeordneter, welcher durch einen der in Art. 49 bis 51 enannten Gründe seine Wählbarkeit verliert, tritt aus der Bürgerschaft. Auch tritt derjenige aus der Bürgerschaft, der ein besoldetes Staatsamt der eine Beförderung im Staatsdienste oder als Beamter eine Gehalts⸗

erhöhung erhält, jedoch unbeschadet seiner Wiederwahl. 8

Art. 56. Bei eintretender Vakanz wird eine Neuwahl ausgeschrieben. Bei Vakanzen, die in den letzten sechs Monaten vor regelmäßiger Erneue⸗ ung der Wahlen eintreten, findet eine Neuwahl nur dann statt, wenn die Bürgerschaft sie für erforderlich hält. Ersatzmänner werden nicht gewählt.

Art. 57. Die Mitglieder der Bürgerschaft verwalten ihr Amt unent⸗ geltlich. Ueber den etwaigen Ersatz der für den Besuch der Sitzungen auf⸗

gewandten Auslagen entscheidet das Gesetz. .“ 8 Art. 58. Falls und so weit die Thätigkeit eines Abgeordneten mit onstigen Obliegenheiten desselben gegen den Staat unvereinbar ist, steht hm das Recht zu, der ersteren den Vorzug zu geben, unbeschadet der Be⸗ ügniß der Bürgerschaft, ihn auf seinen Antrag in solchem Falle aus ihrer Mitte zu entlassen. Die Mitglieder des Raths und die Syndici sind be⸗ rechtigt, die auf sie gefallene Wahl zur Bürgerschaft abzulehnen. g.

Ausland

Oesterreich. Pesth, 12. Juni. (Oest. Korr.) Zur Cha⸗ rakteristik unserer Zustände möge hier die Mittheilung einiger öffent⸗ lichen Aktenstücke folgen, die seit kne9 Tagen erschienen sind. Der

Kriegsminister, Arthur Görgey, erließ am 8ten d. M. folgende Ver⸗ ordnung:

„Es ist mir zu wissen gemacht worden, daß Soldaten manche Klei⸗ dungsstücke Händlern und Trödlern verkaufen. Um solchen skandalösen und dem Staate Schaden zufügenden Handlungen ein Ende zu machen, da die nöthige Uniformirung der Armee ohnedies mit großen Schwierigkeiten von Statten geht, mache ich das Publikum darauf aufmerksam, daß die Sol⸗

aten, welche sich eines solchen Fehlers schuldig machen, laut Kriegsgesetze

bestraft werden; es möge sich also Jedermann hüten, von denselben Klei⸗ ungsstücke anzukaufen. Die Behörden aber weise ich an, über derartige Mißbräuche streng zu wachen.“

Oberst Meszlényi macht in Abwesenheit des Kriegs⸗Oberkom⸗ mandanten bekannt:

„Da in Erfahrung gebracht wurde, daß die Stations⸗Kommandanten ie schwachen, verwundeten und verkrüppelten Soldaten ohne Versorgung und zweckmäßige Verfügung frei abziehen lassen, nicht beachtend die am 30. Mai vom Landes⸗Oberkriegskommandanten erlassene Verordnung, die

die Transportirung solcher Invaliden behufs der Untersuchung und weiteren Verfügung nach Gyöngyös anbesiehlt, werden daher alle Stations⸗Kom⸗ mandanten streng dahin ewiesen, daß sie solche Individuen, versehen mit der bis zur Zeit ihres Unkommens nöthigen Verproviantirung und Ver⸗ pflegskarte bis zur weiteren Verordnung wegen Untersuchung nach Gyön⸗ gyös mittelst Transport überschicken sollen. Budapest, den 11. Juni.’”“”“ Endlich verordnet Paul Hajnik, Direktor der Reichs⸗Polizei,

am 13ten d. M. wie folgt: n Jenes Anstoß erregende Speculationsgeschäft, welchem gemäß die Gold⸗ und Silbermünzen an öffentlichen Orten, in Kaffee⸗, Gast⸗ und Schankhäusern esucht und angekauft werden, kann fernerhin eben so wie Lenes Wuchergeschäft nicht geduldet werden, mit welchem an eben diesen rten die Verwechslung der größeren Banknoten auf kleinere getrieben und auf solche Weise ihr Nationalwerth aus niedriger Gewinnsucht um 1 bis

G

2 pCt. herabgedrückt wird. Aus dieser Ursache wird hiermit Jedermann, der Gold⸗ oder Silbermünze, oder kleinere Banknoten benöthigt, streng ge⸗ boten, sich dieselben auf solche Weise zu suchen und zu verschaffen, die kei⸗ nen Anstoß erregt, und an einem solchen Orte, wo dieses in Bezug auf den Gemeinverkehr wenigstens nicht unmittelbar schädlich rückwirkt; denjeni⸗ gen aber, die mit Herbeischaffung dieser Gegenstände sich befassen, ist das Betreiben dieses Erwerbszweiges an öffentlichen Orten streng untersagt. Es möge demnach Jedermann für seine patriotisch heilige Pflicht erachten, sich dieser Verordnung um so mehr zu fügen, als die anzuzeigenden Fälle des Dawiderhandelns der strengen polizeilichen Ahndung nicht entgehen sollen.“

Pesth, 15. Juni. (Oesterr. Korr.) Die „deutsche Legion“, welche jetzt größtentheils aus Ungarn besteht, wird zu einem ordentlichen Honvedbataillon unter dem Namen „deutsches Honvedbataillon“ umgewandelt. Ihre deutschen Röcke und Mützen werden die Herren Legionaire gegen Attilas und Kappen umtauschen, von welchen letzteren der Todtenkopf verschwinden muß.

Der Kriegsminister Feldmarschall⸗Lieutenant Görgey ist gestern auf dem Dampfschiffe hier angekommen; die übrigen Minister haben bereits ihre Büreaus bezogen und in den Zeitungen bekannt ge⸗ macht. Gleichzeitig erklären die Herren, daß sie nur dreimal in der Woche Audienzen geben werden. Im Auftrage des Präsiden⸗ ten ist in dieser Beziehung folgende Bekanntmachung erschienen: „Da es ohne Nachtheil der öffentlichen Angelegenheiten nicht ge⸗ schehen kann, daß der Landes⸗Präsident täglich mehrere Stunden lang Audienzen gebe, so werden zur Anhörung der Privat⸗Bitt⸗ steller wöchentlich dreimal, nämlich Dienstag, Donnerstag und Sonn⸗ abend, von Morgens 10 Uhr bis Mittag 1 Uhr, für Jedermann ohne Unterschied Präsidenten⸗Audienzen stattfinden. Außerordent⸗ liche, dringende und wichtige Anliegen können übrigens dem Präsi⸗ denten, nach vorhergegangener Anzeige bei dem Endesgefertigten, je nach der Wichtigkeit des Gegenstandes, täglich in einer Privat⸗ Audienz unterbreitet werden. Pesth, 7. Juni 1849. Aloistus Zaborßky, Staatsrath.“

Die Abtragung der ofener Festungswerke schreitet vorwärts. Die Materialien sollen zur Errichtung von Citadellen auf dem Ofner⸗ gebirge verwendet werden.

Durch alle hiesigen Blätter geht die folgende Erklärung Bem's: „In dem in Klausenburg erscheinenden Honvéd ist ein Brief von mir an den Gouverneur⸗Präsidenten Ungarns abgedruckt, durch des⸗ sen Inhalt sich General Gr. Veesey verunglimpft glaubt. Ich er⸗ kläre hiermit, daß die dort ausgesprochene Beschuldigung auf Miß⸗ verständnissen beruht, folglich für nicht geschehen anzusehen ist. Hauptquartier Alt⸗Orsova, am 16. Mai 1849.“

Es sind hier nachstehende Verordnungen erschienen:

I. An die Kommandanten der ungarischen Gesammt⸗Armee. Obwohl die Regierungsform des Landes bis jetzt noch nicht bestimmt ist, so ist doch die Verantwortlichkeit der Minister ausgesprochen, und da dieser gemäß der

Kriegs⸗Minister mir nicht nur für die Kriegs⸗Operationen, sondern auch für die innere Administration des Heeres verantwortlich ist, und da ohne dessen Zustimmung keine das Kriegswesen betreffenden Anordnungen gesche⸗ hen können, so verordne und befehle ich allen Feldherren, Generalen und wie immer genannten Kommandanten, fernerhin alle die Stellung des Fein⸗ des oder unseres Heeres, so wie die inneren Verhältnisse, Gesuche, Be⸗ schwerden der einzelnen Theile der Armee, oder die Verwendung der Offi⸗ ziere, betreffende Unterbreitungen und Berichterstattungen nicht mir, sondern gerade dem Kriegs⸗Ministerium einzusenden. Debreczin, 2. Juni 1849. vasgis Kossuth, Reichs⸗Gouverneur. Arthur Görgey, Kriegs⸗ Minister.

II. An die Truppen und Festungskommandanten der ungarischen Ge⸗ sammtarmee. Um den endlichen Mißbräuchen, welche bei der Ernennung nicht nur der Subalternen, sondern guch der Stabsoffiziere bei einzelnen Heeresabtheilung geschehen sihd, vorzubeugen, verordne ich: 1) Daß die Er⸗ nennung der in der Gesammt⸗Armee Ungarns und des damit verbundenen ehedem Siebenbürgen genannten Theiles jenseits des Kirälyhägo, so wie den übrigen zu dem Reiche gehörenden Theilen und Provinzen, angestellten Offiziere, vom Hauptmann abwärts, einzig und allein dem Kriegsministe⸗ rium zukömmt und jede andere woher immer datirte Ernennung ungültig ist. Die Ernennung vom Major aufwärts behalte ich, auf Unterbreitung des Kriegsministeriums, mir selbst vor. 2) Anempfehlungen zu Avancements von Offizieren oder Militairbeamten können nur von Kommandanten der Armeecorps oder selbstständigen Armee⸗Divisionen gemacht werden, welche ihre diesfälli⸗ gen Unterbreitungen direkt dem Kriegs⸗Ministerium einzureichen haben. 3) Wenn einzelne Kommandanten zurücktreten, muß ihre Stelle sogleich be⸗ setzt werden, aber so, daß aus dieser provisorischen Anstellung gar kein Recht zum wirklichen Avancement oder Anspruch auf zu erfolgende Gutheißung und Bestätigung entspringen kann. 4) Zur Ausgleichung der durch die Un⸗ ordnung bei den Beförderungen entstehenden Wirren werden alle einzelnen Armee⸗Corps dahin angewiesen, Verzeichnisse über die Anzahl und den Rang der bei ihnen angestellten Offiziere dem Kriegs⸗Ministerium bis Ende d. M. einzusenden. Ueber die strenge Erfüllung dieser Verordnung wird das Kriegs⸗ Ministerium wachen. Debreczin, 2. Juni 1849. Ludwig Kossuth, Reichs⸗Gouverneur. Arthur Görgey, Kriegs⸗Minister.

Czernowitz, 10. Juni. (Buk.) In zwei Tagen soll das in unserem Lande befindliche etwa 12,000 Mann starke russische Truppencorps seinen Marsch nach Siebenbürgen antreten. Bis zum 17. d. M. sollen zwei andere russische Kavallerie⸗Regimenter aus Bessarabien hier eintreffen, um sofort gleichfalls nach Siebenbürgen zu gehen. Am genannten Tage sollen die Operationen an der Gränze beginnen: die an derselben stehenden Truppen des Ober⸗ sten Urban werden die Avantgarde bilden. Aus dem Innern Sie⸗ benbürgens erhielten wir auf dem Umwege durch die Walachei die Nachricht, daß die Festung Karlsburg alle Aufforderungen zur Ue⸗ bergabe muthig zurückgewiesen habe und sich noch immer wacker halte. Der heldenmüthige Führer einer Abtheilung romanischen Landsturms, Janku, der sich selbst gegen Bems Uebermacht so kräf⸗ tig behauptet und nun seit Monaten den Kampf mit den Ungarn allein ohne andere Hülfe und Unterstützung als die seiner wenig zahlreichen aber tapferen Romanen so erfolgreich fortführt, erhält der Festung die freie Zufuhr. Auch soll sich der Artillerie⸗Haupt⸗ mann in der Festung durch die geschickte Leilung der Geschütze sehr auszeichnen.

Semlin, 16. Juni. (Lloyd.) Orsova soll vorgestern von den Unsrigen beschossen worden sein. Die dortige Besatzung, 2000 Magyaren zählend, hat sich stark verschanzt und ist so im Stande, lange Widerstand zu leisten. Soll Orsova genommen worden, sagt unser Berichterstatter, so muß es gleich Neusatz behandelt werden. Von letzterer Stadt und Peterwardein hat man hier keine neueren Nachrichten. Oberst Marsano hat heute ein Todtenamt für die bei Ofen gefallenen 400 Mann und 7 Offiziere vom Wilhelm Regi⸗ mente abhalten lassen.

Mailand, 16. Juni. (W. Z.) Der Marschall Graf Radetzky ist von seiner Inspeetionsreise in Ober⸗Italien wieder zurück hier eingetroffen. Der piemontesische General Marquis da Bormida traß einige Tage früher in Mailand ein. Dem Vernehmen nach, ist der Abschluß des Friedens mit Sardinien als sicher anzunehmen. Ein piemontesischer Unterthan, der unsere Truppen zum Treubruche verleiten wollte und deshalb kriegsrechtlich behandelt worden war, ist auf eine Reclamation Sardiniens ausgeliefert und der sardini⸗ schen Behörde übergeben worden. Bei Venedig dauerte am 17ten das Bombardement fort.

Frankreich. Paris, 20. Juni. Der Moniteur meldet: „Herr Vincenz Gioberti ist vom Präsidenten der Republik empfangen

worden und hat ihm das Abberufungsschreiben überreicht, welches der Mission ein Ziel setzt, die er in der Eigenschaft eines außer⸗ ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers Sr. Majestät des Königs von Sardinien erfüllte. Der Herr Marquis von Aseglio wird die Functionen als sardinischer Geschäftsträger in Paris versehen.“ 1

Dem Journal des Débats wird unterm 5. Juni aus Konstantinopel geschrieben, daß, nachdem ein österreichisches Corps von 12,000 Mann unter Puchner von den Ungarn in die Wallachei gedrängt worden und in dieser Provinz unter den Waffen stehen geblieben, die Ungarn, die darin eine Verletzung der Neutralität von Seiten der Pforte gesehen, dem türkischen Kommissär in den Fürstenthümern angezeigt hätten, wenn jenes Corps nicht entwaffnet würde, so würden sie es auf türkischem Gebiete verfolgen; Oester⸗ reich aber, von Rußland gestützt, habe nun von der Pforte verlangt, das Puchnersche Corps durch Serbien zurück zu lassen; hiergegen hätten sich aber Sir Stratford Canning und der französische Ge⸗ sandte erklärt, weil ein solches Verfahren eine Schwäche gegen jene beiden Mächte verrathen und die Ungarn zu schweren Repressalien veranlassen würde; zu derselben Zeit seien zwei ungarische Gesandte in Konstantinopel gewesen, deren Ausweisung Rußland und Oester⸗ reich verlangt hätten; die Pforte wolle auf letzteres Begehren aber nur eingehen, wenn sie den Durchzug der österreichischen Truppen durch Serbien versagen dürfe. 8

In dem Konferenzsaale der gesetzgebenden Versammlung erzählte man gestern, daß die Bemühungen der Herren Thiers und Mol', eine Vereinigung der beiden Fractionen der gemäßigten Partei, der Freunde der Verfassung und des Vereins im Staatsrathspalaste, zu bewerkstelligen, an den Forderungen der Freunde des Herrn Dufaure gescheitert seien. Diese würden jetzt als constitutioneller Verein zusammentreten.

Der National erklärt, über die Maßregeln der gesetzgebenden Versammlung und der Exekutivgewalt von nun an, da die Presse nicht mehr frei sei, schweigen zu wollen. Die Presse druckt lange Stellen aus einer Rede des Herrn Odilon Barrot vom Jahre 1832 ab, in welcher er sich energisch gegen die Gesetzlichkeit des Be⸗ lagerungszustands ausgesprochen. Das Journal des Débats rechtfertigt die Suspension der radikalen Blätter durch das Beispiel des General Cavaignac, der in dieser Maßregel nicht auf den mindesten Widerspruch bei den Herren Crémieux und Grevy ge⸗ stoßen sei, welche in seiner Hand diese Waffe ganz natürlich ge⸗ funden hätten, jetzt aber dagegen lebhaft protestirten und von Ty⸗ rannei sprächen.

Einiges Aufsehen machte gestern in Paris ein Plakat mit der Anzeige, daß am 18. Juli der Wald von Passy im Aufstrich und zum mindesten Preise von 1 Mill. Fr. auf Ansuchen Ludwig Phi⸗ lipp's, Grafen von Neuilly, verkauft werden solle.

Der Moniteur enthält einen Bericht des Justiz⸗Ministers, worin es heißt, daß eine verbesserte Organisation der Gerichtshöfe gebieterisch erheischt werde. Nach Hinweisung auf den in der kon⸗ stituirenden Versammlung berathenen und am 11. April verworfenen Gesetz⸗Entwurf erklärt der Minister, daß ihm die Niedersetzung eines Comité's zur vollständigen und reiflichen Prüfung der Frage nothwendig erscheine. Der Präsident der Republik hat die von ihm vorgeschlagene Zusammensetzung dieses Comité's aus den her⸗ vorragendsten hiesigen Justiz⸗Beamten und mehreren sachkundigen Repräsentanten genehmigt. .

Der Unterrichts⸗Minister hat eine Kommission beauftragt, einen Gesetz⸗Entwurf für Verbesserung des Religions⸗Unterrichts in den Gymnasien und den übrigen von der Universität abhängenden Un⸗ terrichts⸗Anstalten auszuarbeiten. b

Die Regierung hat den Staats⸗Rath mit Ausarbeitung eines Gesetzes über die Deportation beauftragt.

Das Leichen⸗Begängniß des Marschalls Bugeaud hat gestern Vormittag im Invaliden⸗Hotel stattgefunden. Vor dem am Thore ausgestellten Sarge defilirten die Truppen unter dem Donner der Kanonen, worauf der Sarg in dem Grabgewölbe beigesetzt wurde. Der Präsident der Republik, die Minister und alle hohen Civil⸗ und Militair⸗Beamten wohnten der Feierlichkeit bei.

Der Prokurator der Republik hat eine gerichtliche Untersuchung gegen die Personen eingeleitet, welche am 13ten in den Druckereien von Proux und Boulé Gewaltthätigkeiten verübten. Der Oberst der 7ten Legion, Dauphin, ist vorgestern, als der Betheiligung am Aufstande angeklagt, verhaftet worden. Die Feldwebel Boichot und Rattier sollen sich zu Antwerpen nach Amerika eingeschifft haben, um in einer der südamerikanischen Republiken Militairdienste zu nehmen. Die Polizei setzt ihre Nachsuchungen in den Häusern ver⸗ dächtiger Personen fort. Nach der Gazette des Tribunaurx lie⸗ fern mehrere der in Beschlag genommenen Papiere den klaren Beweis, daß zwischen den hiesigen Vorgängen am 13ten und denen in mehreren Provinzialstädten, zumal in Lyon, die engste Verbindung bestand. Briefe aus jenen Orten, an verschiedene hiesige Insurgenten adressirt, hat man auf der Post weggenommen. Sämmtliche Papiere des demo⸗ kratisch⸗sozialistischen Comité's, die man bei einem gewissen Chip⸗ ron, der ein Hauptmitglied desselben war, versteckt hatte, sind in Beschlag genommen worden. Chipron hat sich geflüchtet. Unter den in der Gewerbschule vorgefundenen Aktenstücken soll sich auch ein Manifest befinden, welches die neue Konvents⸗Regierung an Europa richten wollte. Im Wesentlichen, heißt es, werde darin erklärt, daß Frankreich mit seiner mächtigen Hand die Verträge von 1815 zer⸗ reiße und durch die Waffen die Befreiung aller Nationalitäten von Europa zu bewirken entschlossen sei. Den Lyonern soll der pariser Konvent eine vollständige föderative Unabhängigkeit versprochen ha⸗ ben. Gleiche Anerbietungen sollen den Bewohnern von Limoges, Toulouse, Bordeaurx und der Provence gemacht worden sein. Die verschiedenen sozialistischen Gesellschaften der Köche, Friseure, Schnei⸗ der und dergleichen haben sich von selbst aufgelöst, um einer ge⸗ waltsamen Auflösung und der angedrohten Verhaftung ihrer Mit⸗ glieder zuvorzukommen. Im Süden sollen auch hochgestellte Damen kompromittirt sein. Die Angeklagten von Paris, Lyon und den anderen Orten, wo Verzweigungen des Komplotts vom 13. Juni entdeckt worden sind, sollen, wie es heißt, vor den obersten Nationalgerichtshof zu Bourges gestellt werden. Die Zahl der in Paris Verhafteten wird auf 400, die der in Lyon Verhafteten auf 1000 angegeben. Aus den Pro⸗ vinzial⸗Blättern ersieht man, daß noch in anderen, als den bisher genannten Städten, unruhige Auftritte vorfielen, die zu den hiesigen Vorgängen am 13ten in Beziehung zu stehen scheinen. Zu Angou⸗ leme brüllte am 15ten ein Arbeiterhaufe revolutionaire Gesänge, deren Refrain „Zu den Waffen! Zu den Waffen!“ lautete, durch die Straßen. Sie brachten auch der demokratischen und sozialen Republik Vivats; bis zu einer Emente kam es übrigens nicht. Zu Besangon zog am 14ten eine Haufe von 200. Blousenmännern nach der Präfektur und verlangte vom Präfekten, daß er die

telegraphischen Depeschen ans Paris veröffentliche. Er entgegnete, daß er, außer einer schon bekannt gemachten, keine erhalten habe. Dies erregte Unzufriedenheit, und ein Kerl wurde so groh, daß ber Präfekt ihn beim Kragen nahm. Er wurde jedoch nach einem vmne gemenge, worin der Präfekt von einer Anzahl achtbarer 8 ch der terstützt ward, von seinen Kameraden befreit; sodann ver ef

Haufe. In Bordeaux rottete sich am 14ten eine Volksmasse zu-