1849 / 177 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

5 1 v . ( x t - 1 r s W d 1 r 8 1 r g 8 2 n d a v b f si G. C 3 A je a 1

sicht zu unternehmen, vorzüglich wenn sie von einer entschlossenen Macht vertheidigt werden. b Civitavecchia, 20. Juni. (Lloyd.) Die französische Ar⸗ mee interzipirt alle Korrespondenzen aus Rom, so daß die Berichte vom Kriegsschauplatze sich auf die mündlichen Mittheilungen einzel⸗ ner franzoͤsischer Verwundeten beschränken, welche hier täglich ein⸗ treffen. Fremde dürfen in unserem Hafenorte nicht landen. Bis gestern waren 250 Bomben in die belagerte Stadt geschleudert wor⸗ den. Uebrigens weiß man, daß seit dem hitzigen Kampfe vom 14. Juni kein erhebliches Gefecht mehr unter den Mauern Roms vor⸗ fam. Die Franzosen haben seit der Eröffnung des Bombardements mehr als 1200 Mann an Todten und Verwundeten, von deren Letzteren 600 nach Frankreich gebracht wurden und etwa 150 hier in der Behandlung verblieben. Die Menge und Schußgeübtheit der Vincennes⸗Schützen begründet die Annahme, daß römischer⸗ seits die Verluste an Menschen weit bedeutender seien. Oudinot's Heer hält gegenwärtig alle Anhöhen von der Villa Pamfili bis zum Ponte Molle und zum Monte Parioto besetzt. Zwei Breschen sind schon ziemlich gangbar; es scheint aber, daß der französische Feldherr noch immer Hoffnung hege, die Stadt früher durch Aushungerung zur Unterwerfung zu bringen, da alle auf den Chausseen dahin ge⸗ richteten Lebensmittel⸗Transporte durch streifende Reitercorps auf⸗

gefangen werden. Der heilige Vater hat den im Jahre 1846 als Kommissär fun⸗

girenden Monsignore Savelli für die vier Legationen wieder er⸗ nannt. In den Marken hat Feldmarschall⸗Lieutenant Graf Wim⸗ pffen die Wiedereinsetzung der ehemaligen Munizipal⸗ und Polizei⸗ Beamten veranlaßt.

Auf der Seite von Ascoli steht das Landvolk zu Gunsten der

päpstlichen Regierung in großen Massen auf. Meteorologische Beobachtungen.

Abends Nach einmaliger 10 Uhr. Beobachtung.

1849.

Juni.

. Nachmittags

Morgens 2 Uhr.

28. 6 Uhr.

Luftdruck 335,210 Par. 334,470 Par. 335,360 Par. Quellwärme 7,9 0 R. Luftwärme + 12,80° R. + 14,60 R. + 9,34 R. Flusswärme 14,5“ R. Thaupunkt. +f 11,9 °0R. + 7,19 R. + 6,1 R. Bodenwärme Dunstsättigung. 93 pct. 54 pet. 76 pct. Ausdünstung Wetter regnig. trüb. trüb. Niederschlag 0,61 1"Rhb. WsW. w. W. Wüaͤrmewechsel +. 14,7“ Wolkenzug... w. g + 6,1°* 335,01Par.. + 12,309 PB. + 8,4o9 RK. 74 pct. W.

Tagesmittel:

Königliche Schauspielec. Sonnabend, 30. Juni. Im Schauspielhause. 100 ste Abonnements⸗ Vorstellung. Maria Stuart, Trauerspiel in 5 Abth., von Schiller. (Frl. Marie Damböck: Maria Stuart.) Anfang 6 Uhr.

Sonntag, 1. Jult. Im Opernhause. 80ste Abonnements

Vorstellung. Zum Schlusse der Opern⸗Vorstellungen vor Beurlau⸗-

bung der Opern⸗Mitglieder: Das Diamantkreuz, Oper in 3 Auf⸗ zügen, von T. Overskou. Musik von Siegfried Saloman. Tanz von Hoguet. Anfang halb 7 Uhr. 4

Wegen fortdauernder Heiserkeit des Herrn Mantius kann di Oper: „Zampa“, an diesem Tage nicht gegeben werden.

Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 20 Sgr. Erster Rang und erster Balkon daselbst 1 Rthlr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 15 Sgr. theate

Der Billet⸗Verkauf zu den Vorstellungen der Königlichen Thea⸗ ter, sowohl für das Opernhaus als für das Schauspielhaus, findet in dem früheren Verkaufs⸗Lokale des Schauspielhau⸗ ses statt. Der Eingang dazu ist durch die Thür von der Seite der Jägerstraße, der Ausgang nach der Taubenstraße.

82 99 2 H gl n 4 1“ 8 Uönigsstädtisches Theater.

Sonnabend, 30. Juni. Vorletzte Vorstellung natlichen Schluß des Theaters: Berlin bei Nacht. sang in 3 Akten, von D. Kalisch.

Sonntag, 1. Juli. Letzte Vorstellung vor dem zweimonatlichen Schlusse des Theaters: Berlin bei Nacht. (Mit einem neuen Schluß Couplet.)

—. 8

vor dem zweimo⸗ Posse mit Ge⸗

Berliner

Börse vom 29. Juni.

Wechsel-Course.

Amsterdam G Kurz do. 8 2 Mt.

Hamburg G Kurz do. 300 Mh. 2 Mi. London 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage 2 Mt. 2 Mt. 3 Wochen

Wien m 20 Nu ... . 150 Fl. 150 FI.

100 Thlr. .. 100 Thlr. V

100 PFl. 100 SRbl.

Breslau Leipzig in Courant im 14 Thlr. Puss.

Frankfurt a. M. südd. W

Petersburg

Inländische Fonds, Pfandbrief-, Kommunal- Papiere und geld- Course.

Geld. Gem. 101¼

103 ½

Geld. 93 ½ 93 ½

Zf. Brief. Pomm. PfHbr. 3 ½ Kur- u. Nm. do. 3 ½ 94 Schlesische do. 3 ½ do. Lt. B. gar. do. 3 ½¾ Pr. Bk-Anth.-Sch Friedrichsd'or. And. Goldm. à5th. Disconto.

Zf. Brief.

Preuss. Frerw. Anl 5 102 St. Schuld-Sch. 3 ½ Seeh. Präm. Sch. 102 K. u. Nm. Schuldv. 3 ½ 77 ¾ Berl. Stadt-Obl. 5 99

do. do. 3 ½ Westpr. Pfandbr. 3 ½ Grossh. Posen do. 4

do. do. 3 ½

Ostpr. Pfandbr. 3 ½

90½

13 %, 12 ¾

I‚n NmN

1&.☛80 œ 82

Ausländische Fonds.

Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 Fl. do. do. 309 Fl. Hamb. Feuer-Cas. do. Staats-Pr. Anl Holl. 2 % % Int. Kurh. Pr. 0.40th. Sardin. do. 36 Fr.

N. Bad. do. 35 Fl.

Russ. Hamb. cert. 5 do. bei Hope 3.4. S. 5 do. do. 1. Anl. 4 do. Stiegl. 2. 4. A. 86 do. do. 5. A. do. v. Rthsch. Lst. 104 ½ do. Poln. Schatz O. 69 ½ do. do. Cert. L. A. 83 ½⅔ do. do. L. B. 200 Fl. 13 Pol. a. Pfdbr. a. C. 4

Eisenbahn-Actien.

Stamm-Actien. V Kapilal.

Tages-Cours.

1848.

Der Reinertraß wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgofüllt. Die mit 3 pCt. bez. Actien sind v. Siaat gar.

Börsen-Zins- Rechnung. Rein-Ertrag.

Prioritäts-Actien. Kapital. Tages-Cours.

1

Zinsfuss.

Sümmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.

18 de... 66 ½⅔ hs. 90 ½ G 58 ¾

6,000,000

8,000,000

4,824,000

4,000,000 1,700,000 2,3900,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200.000 1,700,000 1,800,000 4,000,000

Berl. Anh. Lit. A. B. do. Hambur do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...

Magd.-Halberstadt..

do. Leipziger

Halle-Thüringer

Cöln-Minden do. Aachen

Bonn-Cöln

Düsseld.-Elberfeld..

Steele-Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch.

do. Zweigbahn

Oberschl. Lit. A...

do. Litt. B. Cosel-Oderberg...

Breslau-Freiburg...

Krakau-Oberschl....

11““

51¹* 55 ½⅔

582’’n

o0ᷣN

75 32 ½ 96 ½

LIEIIImllewSal Se

nn

49 bz. 51 ¼ a2 52 bz.

gSSnn

a 1“ 119 G. o11“

1 Magdeb.-Leipziger..

(Rhein. v. Staat gar.

Berg.-Märk Stargard-Posen Brieg-Neisse Magdeb.-Wittenb...

5,000,000 74 ½1 a 4 bz. u. 1,100,000

4,500,000

S

Quittungs- Bogen.

Aachen-Mastricht .. 2,750,000

Auslaänd. Actien.

Friedr. Wilh.-Nerdb. do Prior...

8,000,000 89

1 2 ¼ B. 91 ¼ 6.

Schluss-Course von Cöln-Minden 84

½ 38 38 ½⅞ b⸗ I

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 800,000 1,788,000 4,0000,000 3,674,500 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 248,000 370,300 360,000 250,000 400,000 heee“ 800,000 v“

87 6c. 93 brz. 8

Berl.-Anhalt do. Hamburg

do. do. II. Ser. do. Potsd.-Magd... do. do. 56 do. Stettiner

85 ½⅔ bz. u. 6. 95 ½6 6GG.

104 G.

we

,.

Eamaeön

87 1z.

Halle-Thüringer... Cöln -Minden..

[*˖N

8*

do. 1. Priorität.. do. Stamm-Prior. [Düsseldorf-Elberfeld. Niederschl. Märkisch. b do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn do. Oberschlesische Krakau-Oberschl... [Cosel-Qderberg.... Steele- Vohwinkel .. do. do. II. Ser. Breslau-Freiburg... Berg.-Märk.

₰—

EECSSmnman

Ausl. Stamm-Act.

4,500,000 8,525,000 2,050,000 6,500,000 4,300,000

Leipzig-Dresden ... Lu ae Pezgbach 24 Fl. Kiel-Altona Sp. Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.

E11“

von Preussischen Bank-Antheilen 89 B.

Die Vorbereitungen zur morgenden Liquidation veranlafsten einige Bewegungen in den Coursen einzelr

in sehr günstiger Stimmung. Geld auf Prolongation gesucht.

ner Actien, die, je nachdem sie fehlten oder übrig waren, schwankten.

Die Börse bleibt

Auswärtige Börsen.

Breslau, 28. Juni. Poln. Papiergeld 93 1. Br. u. G. Oester. Banknoten 86 Br., 85 ½ G. Poln. Pfdbr. alte 92 Br., do. neue 91 ½ Br. Poln. 300 Fl. 99 G. B. Cert. 200 Fl. 13 ½ Br. Russ. poln. Schatz⸗Obl. 70 G. Oberschl. A. u. B. 96 G. Freiburg 82 Br., 81 ½ G. Köln⸗Minden 81 ½ Br., 81 G. Nie⸗ derschl. 74 ½ G. Sächs. Schl. 75 ½ G. Neisse⸗Brieg 35 Br. Kra⸗ kau⸗Oberschl. 48 Br., 48 ½ G. Kosel⸗Oderberg 50 G. Friedr. Wilh. Nordb. 38 1⁄2 Br., 38 2⁄2 G.

Wien, 27. Juni. Met. 5proz. 89 ¼, ¼, . ½, 71.2 ½proz. 47 ½⅞, ¼, 48. Anl. 34: 150, 150 ½. Nordb. 105 ¼, 106. 2 69 ½, , r. Pesth 68 ½, 69, 69 ½. B. A. 1060, 62, 65.

K. Gold 23. 1 Wechsel⸗Course. Anmsterd. 164. Augsb. 116. Frrankf. 115 5. Hamb. 173. Lvondon 11. 40. Paris 138 ½. Fonds fest und ohne Veränderung. Bahnen, besonders Pesther, höher. Fremde Valuten und Comtenten neuerdings gewichen.

Leipzig, 27., Juni. Leipz. Dr. P. Oblig. 101 G. Leipz. B. A. 141 ½ Br. L. Dresd. E. A. 97 ½ G. Sächsisch⸗Bayerische 79 ½ G. Schlesische 76 ¾ Br., 76 ¾ G. Chemnitz⸗Riesa 20 G. Löbau⸗Zittau 13¼¾ G. Magdeb.⸗Leipzig 181 G. Berl.⸗Anh. A. u. B. 81 ½ Br., 81 G. Altona⸗Kiel 97 G. Deß. B. A. 103 G. Preuß. B. A. 90 ¼ Br., 89 ¾ G.

Frankfurt a. M., 27. Juni. Die Boöͤrse in Fonds war heute günstig gestimmt. Der Umsatz in mehreren Gattungen der⸗ selben war ziemlich beträchtlich. Man bezahlte dafür wiederum höhere Course als gestern. Mehrere Eisenbahn⸗Actien waren mehr angeboten und blieben etwas flauer.

Oesterr. 5proz. Metall. 74 ¼ Br., 74 G. Bank⸗Actien 1058 Br., 1054 G. Baden Partialloose a 50 Fl. 50 Br., 49 ½ G., a 35 Fl. 28¾ Br., 28 G. Hessen Partialloose a 40 Rthlr. 28 Br., 28 G. Darmstadt Partialloose a 50 Fl. 73 Br., 73 ½ G., dito a 25 Fl. 23 Br., 23 ½ G. Sardinien Partialloose 25½ Br., 24% G. Spanien Zproz. 25 8 Br., 25 G. Polen 300 Fl. Loose rrn 9 85 Sehg. a 500 Fl. 74 ½ Br., 74 G. Friedr. Minden 81 ¼ Br., 80 ¾ G. Bexbach 73 ¾ Br., 73 ½˖ G. Köln

Hamburg, 27. Juni. 3 ½ proz. p. C. 8 2 100 ½ Br., 100 G. Stiegl. 82 ½ Br. 2 .9⸗ 8.N 182 Ard. 40 Br. 3proz. 23 ⅞i Br., 23 ¾ G. Hamb.⸗Berl. 65 Br.

1* Ieebeeha susn, himah, uaa

4proz. 70 ½,

39: 93 ¼, .

Gloggn. 103 ½, 104. Mail. 75, ¼, v. Livorno

Hu. G. Bergedorf 75 G. Altona⸗Kiel 96 ¾ Br. u. G. Rendsb. „Neum. 110 Br.

Mecklenburg 33 ½ Br., 33 G.

Die Course wiederum sehr fest, das Geschäft nicht bedeutend. Paris, 26. Juni. Zproz. 53.55 baar, 53. 60 Zeit. 5proz. 86. 90 baar, 87 Zeit. Spanisch 3proz: 344t. Nordbahn 427 ½. 821s

Die Fonds waren fast wie gestern; wenig Geschäfte. Der Fall Ancona's machte einen guten Eindruck auf die Banquiers.

London, 26. Juni. Zproz. Cons. a. Z. 92. 3proz. 92 ½. Ard. 17 ½. Int. 51 ⅞, . E. R. 103 ½. Mex. 27 ⁄.

Cons. sind heute ½ pCt. gestiegen, sie eröffneten zu 91 ⅞, schlossen 92, 91 a. Z. ex div.

Fremde Fonds blieben im Preise unverändert. Ard. 17, 16 ½. 3proz. 34 ½, 34. Bras. 81, 79. Chili 94, 92.

2 Uhr. Cons. a. Z. 92, 91 ex div.

Amsterdam, 26. Juni. In Holl. Fonds war heute wenig Veränderung, obgleich der Handel im Allgemeinen etwas Leben zeigte. Span. waren fast unverändert. Ruß. waren fortdauernd gefragt. Franz. und Oest. etwas höher. Süd⸗Amer. angeboten. Bras. 83 ¾. Mex. 26, 25 ½. Peru 4proz. 50 ½.

Holl. Integr. 50 %, 50, . 3proz. neue 58 ½, z. Span. Ard. 11 ½, gr. Piecen 11 ¼, 1½, Zproz. do. 34. Russen alte 102 ¼, 4. Aproz. 83 ¾. Stiegl. 82 ½, ½, ½. Oest. Met. 5proz. 70,69 ⅞.

8 v11““

8

ö11“”“

Markt⸗Berichte Berliner Getraidebericht vom 29. Juni. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 57—64 Rthlr. Roggen loco und schwimmend 28 ½ —30 Rthlr. E“ Juni/ Juli 28 ½ Rthlr. bez. u. Br. »» Juli / Aug. do. »»„ Aug./Sept. 29 ¼ a 29 Rthlr. ohne Umsatz. Sept./ Oktbr. 30 ¾ a 30 ½ Rthlr. verk., 30 ¾ Br. Gerste, große loco 22 24 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 17 19 Rthlrtl. Sept. / Oktbr. 48 pfd. 18 ¾ Rthlr. Br., 18 G. Erbsen, Kochwaare 28—30 Rthlr. Futterwaare 27—28 Rthlr. Rüböl loco u. pr. diesen Monat 13 ½ a 13 ¼½ Rthlr. verk. Juni / Juli 13 ¼ Rthlr. bez. u. Br., 13 ½ G. Juli /Aug. 13 ¾ Rthlr. Br., 13 ⁄2 u. 13 ½ bez. Aug./Sept. 13 ½2 Rthlr. Br., 13 bez. u. G.

»» Sept. Oktbr. 13 Rthlr. bez. n. Br., 12 ½ a %ℳ G. 1““ 11“ 111A1A“ E 11““ eeier; b 1“ Fit sant anChs10

Rüböl Oktbr. /Novbr. 13 Rthlr. 11“ Novbr./ Dezbr. 13 Rthlr. Leinöl loco 10 Rthlr. Br.

9 Lieferung 10 Rthlr. Br., G.

Mohnöl 17½ Rthlr. Br.

Hanföl 13 a 12 ½ Rthlr.

““ Palmöl 13 a 13 ¾ Rthlr. 1 8 Spiritus loco ohne Faß 105½2 Rthlr. bez.

bc u. Br., 12 G.

Juli / Aug. 16 ½ Rthlr. Br., 16 ¾ bez. u. G.

Aug./Sept. 16 ¼ Rthlr. Br., 16 ¾ G.

Sept. /Oktbr. 17 Rthlr. Br., 16 ¾ G.

Weizen gut zu lassen. Roggen fester. Rüböl gefragter. Spi⸗

ritus höher bezahlt.

MNarrktpreise vom Getratdiet..⸗ †;; Roggen 1

8 2

Ann

Zu Lande: Weizen 2 Rthlr. 6 Sgr. 3 P

1 Rthlr., auch 28 Sgr. 9 Pf.; Hafer 27 Sgr. 6 Pf., auch 21 Sgr.

auch 2 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf. und 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf.; Rog⸗ gen 1 Rthlr. 10 Sgr., auch 1 Rthlr. 5 Sgr.; große Gerste 1 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf.; kleine Gerste 27 Sgr. 6 Pf.; Hafer 25 Sgr., auch 22 Sgr. 6 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 10 Sgr. Mittwoch, den 27. Juni.

Das Schock Stroh 6 Rthlr. 15 Sgr., auch 6 Rthlr. 10 Sgr. Der Centner Heu 22 Sgr. 6 Pf., geringere Sorte auch 16 Sgr. Kartoffel⸗Preise. Kartoffeln, der Scheffel 20 Sgr., auch 12 Sgr weis 1 Sgr. 3 Pf., auch 10 ¼ Pf. B“ 8128. Branntwein⸗Preise. Die Preise von Kartoffel⸗Spiritus waren am 22. Juni 1849 16 ½ u. 16 ¾ Rthlr. 11I16“

25. » 16 frei ins Haus geliefert 26E. »» 16 7%2 u. 16 ¾ pr. 10,800 % nach Trall. b, » 165⁄12

Korn⸗Spiritus ohne Geschäft. Beerlin, den 28. Juni 1849. Die Aeltesten der Kaufmannschaft v

8

96 8

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

eaa ahech.

Amphitheater Sgr.

4 8 v8Z1114“

1 4

pr. Juni / Juli 16 ¾ Rthlr. Br., 16 ½ bez. u. G.

Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf.; große Gerste

Pf. Zu Wasser: Weizen (weißer) 2 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf.,

ö1111““

*

*

11A*“

1““

8

Sonnabend d. 30. Juni.

imgssFelirs ae bdee 19 h gh. gn g enn.

Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.

Deeutschland. 3 v“ s 3

a 8

Oesterreich. Wien. Grundsätze für die Durchführung der neuen Ge⸗ richts⸗Organisation in den einzelnen Kronländern. Befinoen des Her⸗ zogs von Leuchtenberg. Armeebefehl Haynau's. General Berg. Trümmer der wiener Legion. Berichtigung. Telegraphendienst.

Schleswig⸗Holstein. Schleswig. Landes⸗Versammlung. Fr

Ausland.

Oesterreich. Pesth. Zeitungs⸗Kuriosa. Der Adel im zalaer Ko⸗ Komitat. Vermischtes.

Frankreich. Paris. Angebliche Uebereinkunft mit der deutschen Central⸗ gewalt. Die Beschlagnahme badischer Gelder. Rundschreiben des Justiz⸗Ministers und des Ministers des Innern. Erlaß an die Armer.

* Auflösung von Nationalgarden. Vermischtes. Italien.

Turin. Gioberti. Vermischtes.

Wissenschaft und Kunst. Konzert⸗Revue. Berlin. Wissenschaftlicher Kunst⸗Verein.

113“”

Eisenbahn⸗Verkehr. 8 Markt⸗Berichte.

Nichtamtlicher Theil.

v1“

Oesterreich. Wien, 26. Juni. Die Wiener Zei⸗ tung enthält Folgendes: „Se. Kaiserliche Majestät haben über allerunterthänigsten Antrag des Justiz⸗Ministers mit allerhöchster Entschließung vom 16. Juni d. J., zu genehmigen geruht, daß bei der Durchführung der allerhöchst sanctionirten Gerichts⸗Organi⸗ sation in den einzelnen Kronländern nach den folgenden Grund⸗ sätzen vorgegangen werde.“

Grundsätze über die nach erfolgter Genehmigung der G⸗ richts⸗Organisation in den einzelnen Kronländern zu deren —“ Durchführung zu treffenden Verfügungen. 8. I. Allgemeine Bestimmungen. S. 1. Nach erfolgter Allerhöchster Genehmigung der beantragten Ge⸗ richts Organisation in einem oder mehreren, demselben Ober⸗Landesgerichte zugewiesenen Kronländern wird für jeden Ober⸗Landesgerichts⸗Sprengel und ausnahmswrise für Wien wegen seines bedeutenden Umfanges und der be⸗ sonderen für die Gerichts⸗Regulirung erforderlichen Vorkehrungen eine eigene Landesgerichts⸗Einführungs⸗Kommission bestellt, welche die Detail⸗Ausfüh⸗ rung der genehmigten Anträge zu besorgen hat. Landes⸗Kommission.

§. 2. Diese Kommission soll ihren Sitz an demjenigen Orte haben, in welchem das bereits bestehende und für die Zukunft verbleibende Ober⸗ Landesgericht sich befindet, oder in welchem das neu zu errichtende Ober⸗ Landesgericht für die Zukunft seinen Sitz haben wird.

Zusammensetzung derselben.

§. 3. Diese Kommission hat aus einem Vorsitzenden, welchen der Justiz⸗Minister ernennt, und aus 4 Justizmännern, zu welchen der Chef der Kommission würdige Kandidaten aus den Gerichts⸗Organisirungs⸗Kommissä⸗ ren, den obergerichtlichen Landes⸗ oder Kreis⸗Referenten oder anderen aus⸗

ezeichneten, mit den Landes⸗Verhältnissen genau bekannten Justiz⸗Beamten

dem Justiz⸗Minister vorzuschlagen hat, so wie aus dem fuͤr jedes Ober⸗ Landesgericht zu bestellenden General⸗Prokurator als ständigen Mitgliedern zu bestehen. §. 4. Dieser Kommission sind auch ein oder zwei Mitglieder der höheren Landes⸗Administrations⸗Behörde derjenigen Kronländer, welche das gemeinsame Ober⸗Landesgericht besitzen, über vorläufiges Einvernehmen und nach Weisung des Ministers des Innern beizuziehen, welche den Be⸗ rathungen über Fragen, die auf die politische Landes⸗Eintheilung und Administration Gemeinde⸗Verhältnisse, Wahl der zu administra⸗ tiver Dienstleistung geeigneten Individuen Einfluß nehmen, beizuwohnen haben. §. 5. Dieser Kommission ist auch ein in seinem Fache bewährter Bauverständiger zur sachgemäßen Beurtheilung der vorkommenden Baulich⸗ keiten und ein Buchhaltungs⸗Beamter zur Prüfung und Adjustirung der Kosten⸗Ueberschläge und anderer in das Rechnungsfach einschlagender Ge⸗ genstände beizuziehen. §. 6. Das übrige Hülfs⸗ und Dienerpersonale hat der Vorsitzende nach Bedarf aus dem Stande des Personales der in dem Sitze der Kommission befindlichen I. f. Gerichtsbehörde erster Instanz nach Einvernehmen mit dem Vorsteher der letzteren zu wählen. §. 7. Diese Kommission hat unabhängig und selbstständig von dem sonst berufenen Ober⸗ Landesgerichte zu bestehen, hat sich in Fragen, welche mit der Organisirung

der Gemeinden und der politischen Administration in Wechselwirkung stehen,

oder wo die Mitwirkung der poluischen Stellen und anderer Behörden in Anspruch genommen werden muß, mit dem Landes⸗Chef und allen anderen Behörden in das Einvernehmen zu setzen. Sie kann auch zu ihren Berathungen über Anträge und Maßregeln, welche von größerer Wichtig⸗ keit sind, und die Beiziehung von Vertrauens⸗Männern oder sonst erfahre⸗ nen, in praktischer Verwendung stehenden Beamten anderer Dienst⸗Kate⸗ gorieen wünschenswerth machen, solche Männer einberufen. §. 8. Dem Vorstande der Kommission ist unter seiner eigenen Haftung und Verantwort⸗ lichkeit gegen den Justiz⸗Minister die Befugnissen allen jenen zwechdienlichen Maßregeln, welche die Ausführung der neuen Gerichts⸗Organisirung erfor⸗ dert und bei denen nicht ausdrücklich die Genehmigung des Justiz⸗Ministe⸗ riums vorbehalten wurde, oder hinsichtlich welcher er wegen besonderer Wichtigkeit der Verhältnisse oder des Umstandes, daß selbe wegen einer dabei zur Sprache kom⸗ menden Prinzipienfrage einer allgemeinen Lösung bedürfen, einzuholen für noth⸗ wendig erachtet, eingeräumt. Derselbe hat zu diesem die der Kommission aufge⸗ tragenen Arbeiten unter seine ständigen Kommissionsglieder zu vertheilen sich mit denselben über ihre Ausführung zu berathen, ihre Anträge und Meinungen zu hören und nach Maß derselben das Geeignete zu verfügen. Von dem Pflicht und Ehrgefühle der Kommissionsglieder wird erwartet, daß sie den Vorsitzenden in allen die Gerichts⸗Einführung betreffenden Angele⸗

genheiten auf das wirksamste unterstützen werden.

Wirkungskreis der Landes⸗Kommission.

§. 9. Der Wirkungskreis der Landes⸗Kommission hat sich zu verbrei⸗ ten: 1) Auf die Ausführung der von Sr. Majestät in jedem Kronlande enehmigten Gerichts⸗Organisation im Allgemeinen. 2) Auf die Herbei⸗ chaffung der erforderlichen Amts⸗Lokalitäten und Kanzlei⸗Erfordernisse. 3) Auf den Besetzungsvorschlag der ihrer Kompetenz zugewiesenen Dienstposten der zu kreirenden Gerichtsstellen. 4) Auf die Einleitung der Vorbereitungs⸗ Arbeiten für die Amtsübergabe und die Einführung der künstigen Gerichts⸗ behörden. 5) Auf die Bewerkstelligung der Amtsübergabe und der Wirk⸗ samkeit der neuen Gerichte. 6) Auf Antragstellung zur Erlassung aller jener Verfügungen, welche zur gedeihlichen Ordnung der Geschäfte, zur voll⸗ ständigen Befes

noch außerdem einzuleiten sein und sich auf Grund der bei der Ausfüh⸗ rung der Gerichts⸗Regulirung gewonnenen Erfahrungen als nothwendig herausstellen werden. hs 1i II

igung der Gerichts⸗Organisation, zur Beseitigung vor⸗ kommender Hemmnisse und zur durchgängigen Sicherung des Rechtszustandes

Mieeihe vorzubehalten.

Detail⸗Ausführung der Gerichts⸗Organisation. §. 10. Ad. J. wird zu zählen sein. a) Die im Einverständnisse mit den Landes⸗Behörden zu veranlassende Kundmachung der einzelnen, zur Publizität geeigneten und erforderlichen Details der künftigen Gerichts⸗

(Verfassung mit Angabe der einem jeden Gerichte zugewiesenen Dominien,

Pfarr⸗ und Orts⸗Gemeinden, der Zuweisung derselben an die Bezirks⸗Straf⸗ gerichte über Vergehen, Landesgerichte und Ober⸗Landesgerichte. b) Die genaue Ausmittelung der Bezirksgerichts⸗Gränzen, Veranlassung der Auf⸗ nahme einer Beschreibung derselben und Anlegung von Gerichtskarten über die einzelnen Bezirksgerichte. c) Konkurs⸗Ausschreibung für die einzelnen Dienst⸗ posten, mit Ausnahme der Präsidenten⸗ und Senats⸗Präsidentenstellen der Landes⸗ und Ober⸗Landesgerichte, mit Angabe der Bezüge und Dienstorte, so wie mit der Aufforderung: daß auch sämmtlich bereits angestellte l. f. Beamte sich ebenfalls zu melden, jene, welche aber bei einem Kollegial⸗ gerichte bisher in Verwendung stehen, ihre Wuünsche und allfälligen Gesuche bei ihrem Präsidium anzubringen haben. Der Konkurs⸗Termin ist zwischen 14 und längstens 30 Tagen zu bestimmen; die Gesuche sind mit Ausnahme jener der Kollegialgerichts⸗Beamten unmittelbar bei der Landes⸗Kommission einzubringen. Ueber die Letzteren hat das Kollegialgerichts⸗Präsidium eine Consignation zu verfassen und mit den allenfalls eingebrachten Gesuchen und den Qualifications⸗Ausweisen dem bisherigen Appellationsgerichte vorzulegen. d) Einvernehmen mit den politischen Behörden wegen Ausführung der vollständigen Trennung der Justiz von dem Verwaltungs⸗ und Steuergeschäfte, Uebernahme der hierauf Bezug nehmenden Akten und Kassen, Aufstellung der dazu erforderlichen Organe und Hülfsarbeiter. e) Erledigung der verschiedenen Petitionen, die an das Justiz⸗Ministerium eingelangt sind und den Gerichts⸗Organisirungs⸗Kommissionen zur Einsicht und Bedachtnahme zugefertigt wurden. f) Verhandlung und Entscheidung über jene allfälligen Reclamationen, die von Gemeinden eingebracht wer⸗ den dürften, um anderen Bezirksgerichten, als welchen sie zugewiesen wurden, zu⸗ getheilt zu werden. Solche Reclamationen können nach Maß der Umstände und insofern dadurch die Wesenheit der genehmigten Gerichtseintheilung nicht geän⸗ dert wird, berücksichtigt und im Einverständnisse mit den Landesbehörden be⸗ willigt werden. Alle anderen Reclamationen, insbesondere solche gegen die ausgesprochenen Gerichtssitze, oder von solcher Beschaffenheit, wodurch die genehmigte Gerichtseintheilung wieder in Frage gestellt werden würde, sind in der Regel abzuweisen. II. Herbeischaffung a) der Amts⸗Lokalitäten.

§. 11. Bei der sub II. erwähnten Herbeischaffung der erforderlichen Amts⸗Lokalitäten hat die Landes⸗Kommission die verschiedenen Rücksichten ins Auge zu fassen, je nachdem es sich um die nothwendige Herstellung ganz neuer Gebäude oder um die bloße Adaptirung bereits vorhandener Lokalitäten zu den Gerichtszwecken oder um deren zeitweilige Miethung handelt. Es werden hierbei vor Allem die gemachten Anträge der einzel⸗ nen Kommunen zu berücksichtigen und insofern es sich bei denselben um unentgeltliche Abtretung eigener Kommunal⸗Gebäude an den Staat, oder um deren zeitweise unentgeltliche Widmung oder um angebotene Leistungen handelt, die entsprechenden rechtsverbindli⸗ chen Erklärungen derselben, insofern es nicht bereits geschehen sein sollte, urkundlich aufzunehmen, beizubringen und gehörig sicherzustellen, so wie darauf Bedacht zu nehmen sein, daß daran keine für den Staatsschatz lä⸗ stigen und mit der Handhabung der Rechtspflege unvereinbarlichen Bedin⸗ gungen geknüpft werden. §. 12. Handelt es sich um die Herstellung ganz neuer Gebäude, so sind die Baupläne, selbst wenn die Bauführung auf Gemeindekosten geschehen sol, der Landes⸗Kommission vorzulegen, welche sie durch den ihr beigegebenen Bauverständigen, welchem nach der Wichtig⸗ keit der Bauführung und der Größe des für selbe beantragten Kostenauf⸗ wandes auch noch ein anderer tüchtiger und approbirter Sachkundiger zu⸗ getheilt werden kann, hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit, passenden Eintheilung des erforderlichen Bedarfs und der sonst eintretenden Lokal⸗Umstände, dann der größeren Gefängnißbauten rücksichtlich des dabei zu beobachtenden Systems zu beurtheilen und prüfen lassen, hierauf aber mit ihrem Gutach⸗ ten dem Justiz⸗Minister zur Genehmigung und Entscheidung vorzulegen hat. §. 13. Erfolgt die Genehmigung des Baues: so wird die Landes⸗ Kommission die Bauführung nach dem adjustirten Bauplane auftragen und überwachen, eine den Umständen angemessene Zeitfrist zu ihrer Vollendung zu bestimmen und von deren Zuhaltung, so wie von der Vollendung des Baues auf die zugesicherte und bedungene Art sich zu überzeugen haben. §. 14. Findet der Justiz⸗Minister die Genehmigung der Bauführung von allfälli⸗ gen weiteren Vorerhebungen abhängig zu machen oder nur unter Aenderun⸗ gen oder Verbesserungen zu gestatten: so hat die Landes⸗Kommission die Ersteren zu verfügen, die Beobachtung der letzteren anzuordnen. §. 15. Die Landes⸗Kom⸗ mission hat insbesondere ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß bei Neubauten von Bezirksgerichts⸗Gebäuden und bei Herstellung von Arresten in minderer Anzahl oder bei den zur Erreichung dieser Zwecke vorzunehmenden größeren Adaptirungsbauten bereits bestehender Gebäude auch Sorge getragen werde, dem Bezirksrichter eine anständige Freiwohnung in dem Gerichtshause zu verschaffen, daß die Arreste nach dem vorgeschriebenen Normalmaße gehörig groß, hoch, hell, trocken, gegen Ausbruch, Communication von außen und innen vorschriftsmäßig verwahrt und gegen Feuersgefahr geschützt in der Art hergestellt werden, daß hierbei zugleich für die Unterkunft des dazu er forderlichen Gefangenen⸗Aufsichts⸗Personals hinreichender Bedacht genom⸗ men worden sei. §. 16. Sollte eine Bauführung unvermeidlicherweise auf⸗ Kosten des Staatsschatzes stattfinden müssen, und sich keine andere zweck⸗ mäßige Abhülfe ermitteln lassen: so sind nebst den Bauplänen auch die Kosten⸗Ueberschläge nach vorausgegangener buchhalterischer Prüfung dem Justiz⸗ Minister unter Darthuung der Nothwendigkeitsgründe des Baues vorzu⸗ legen. §. 17. Damit jedoch der Justiz⸗Minister in die Lage komme, die Zahl und den Umfang der in jedem einzelnen Kronlande dem Staatsschatze zur Last fallenden Neubauten (§. 16) Adaptirungen (§. 20) und Miethun⸗ gen (§. 21) und den zu ihrer Bestreitung erforderlichen Kostenaufwand im Ganzen zu übersehen, so haben diese Vorlagen nicht einzeln von Fall zu Fall, sondern in einem Haupttableau zusammengestellt, auf einmal zu ge⸗ schehen. Den Landes⸗Kommissionen wird die beschleunigte Vorlage dieser Haupt⸗Uebersicht zur Pflicht gemacht und aufgetragen, die am dringendsten nothwendigen Bauführungen ausdrücklich zu bezeichnen. §. 18. Es wird jedoch in dem einen (§. 12) so wie in dem anderen (§. 16) Falle die wei⸗ tere Aufgabe der Landes⸗Kommission sein, für die unverweilte Beischaffung provisorischer Amtslokalitäten Bedacht zu tragen. Die diesfälligen Anträge sind, insofern sie ohne Kostenanspruch an den Staatsschatz ausgeführt wer⸗ den sollen, nach Maß ihrer Zweckmäßigkeit, Zulänglichkeit und der erfor⸗ derlichen Dauer ihres Bedarfes von der Landes⸗Kommission unmittelbar zu genehmigen. Wird dabei der Staatsschatz in Anspruch genommen, was aber möglichst vermieden werden soll, so wird die Landes⸗Kommission nach Analogie der bei den auf Kosten des Staatsschatzes sonst statt⸗ zufinden habenden Miethungen aufgestellten Grundsätze (§. 21) zu ver⸗ fahren, die Anträge entweder unmittelbar zu ratifiziren oder dem Justiz⸗ Minister zur Genehmigung vorzulegen haben (§. 47). §. 19. Finden bloße Adaptirungen und Bau⸗Reparaturen an Gemeinde⸗Lokalitäten auf Kosten der Kommune statt: so hat nur die Landes⸗Kommission ihre Zweckmäßigkeit und Zulänglichkeit zu prüfen und zu d. hiernach das Geeignete anzuordnen und sich von dem Vollzuge innerhalb einer zu ertheilenden Frist die Ueberzeu⸗ gung zu verschaffen. §. 20. Müssen solche Adaptirungen bei Staatsgebäu⸗ den oder an anderen Lokalitäten auf Kosten des Staatsschatzes vorgenommen werden, so ist sich hierbei im Allgemeinen nach den für Neubauten (§. 16) gegebenen Vorschriften zu benehmen, die möglichste Sparsamkeit in allen Auslagen zu beobachten und, je nachdem die Kosten⸗Anschläge die Summe von 1000 Fl. C. M. übersteigen, die Genehmigung des Justiz⸗Ministers (§. 17) einzuholen, sonst aber die Einleitung der Bauführung durch die Landes⸗Behörde zu veranlassen. §. 21. Tritt die Nothwendigkeit ein, Ge⸗ richts⸗Lokalitäten auf Kosten des Staatsschatzes für immer oder doch für einige Zeit zu miethen, so sind die diesfälligen Anträge mit Umsicht und Genauigkeit zu prüfen, für die Erzielung möglichst billiger Miethzinse Sorge zu tragen und die diesfälligen Verträge mit den Vermiethern entweder definitiv oder mit Vorbehalt der Ministerial⸗Genehmigung (§. 17) abzu⸗ schließen, nach Umständen auch auf Sicherstellung der stipulirten Bedin⸗ gungen zu dringen und dem Staate die Möglichkeit einer Kündigung der Eine alsogleiche definitive Vertrags⸗Abschließung

kann von der Landes⸗Kommission unmittelbar erfolgen, wenn bei größeren Gerichten, wie bei Landesgerichten, Pezirks⸗Strafgerichten über Vergehen der jährliche Miethzins nach Maß der örtlichen Verhältnisse, der üblichen - Lokal⸗Miethpreise, der Größe, Zweckmäßigkeit und Brauchbarkeit der zu miethenden Lokalitäten, so wie der Dauer der Miethzeit nicht überspannt und unverhältnißmäßig erscheint und bei Miethverträgen auf die Dauer von fünf Jahren die Summe jährlicher 600 Fl. nicht übersteigt, bei Gerichten II. und III. Klasse sich nicht über den Betrag von jährlichen 300 Fl. beläuft. §. 22. Werden von Gemeinden Lokalitäten zu Gerichtszwecken auf ihre Kosten gemiethet: so hat sich die Landes⸗Kommission nur zu überzeugen, daß dieselben ihrer Bestimmung entsprechen und im brauchbaren Zustande hergestellt werden. b) Der Kanzlei⸗Erfordernisse und Amts⸗Requisiten.

§. 23. Die Landes⸗Kommission wird aber ferner ihre Sorgfalt dar⸗ auf zu wenden haben, daß die zu bestellenden neuen Gerichte den erfvrder⸗ lichen Bedarf an Kanzlei⸗Requisiten, Einrichtungsstücken, Arrest⸗Fournituren u. dgl. entweder unentgeltlich durch freiwillige Lieferung der Gemeinden, oder durch billige Ueberlassung der brauchbaren Gegenstände von den bis⸗ herigen Gerichtsbarkeiten oder endlich durch neue Anschaffung erhalten. Auch hierüber sind nach Weisung des §. 17 buchhalterisch richtiggestellte Haupt⸗ Ausweise zu verfassen und unter einem dem Justiz⸗ Mi⸗ nister sammt dem zu ihrer Bestreitung erforderlichen Kostenauf⸗ wande vorzulegen. §. 24. Die übernommenen und angeschafften Gegen⸗ stände sind in das bei jedem Gerichte anzulegende Amts⸗Inventar aufzu⸗ nehmen und der Gerichts⸗Vorsteher oder der von demselben mit dieser Ueber⸗ nahme beauftragte Beamte hat für ihren richtigen Empfang in der vorge⸗ schriebenen Beschaffenheit zu haften. §. 25. Die Landes⸗Kommission wird auch dafür Sorge tragen müssen, daß jedem Gerichte das künftighin er⸗ scheinende Reichsgesetz⸗ und Landesgesetz⸗Blatt von Amts wegen zukomme, dieselbe hat allen Gerichten die sorgfältige Aufbewahrung und die Auf⸗ nahme derselben in das Gerichts⸗Inventar mit dem Beisatze zur Pflicht zu machen, daß selbe stets vollständig vorhanden sein und von jedem abtreten⸗ den Bezirksrichter seinem Nachfolger übergeben werden müssen.

III. Besetzungs⸗Vorschlag für die Dienstposten bei den Gerichtsstellen.

§. 26. III. Die Landes⸗Kommission hat für alle Dienstposten bei den neu zu bestellenden Gerichten mit Ausnahme der Präsidenten und Se⸗ nats⸗Präsidenten bei den Landes⸗ und Ober⸗Landesgerichten ihren Vor⸗ schlag an den Justiz⸗Minister zu machen. Hinsichtlich der Präsidien behält der Justiz⸗Minister sich bevor, die ihm zweckdienlich erscheinenden Vorschläge abzufordern. §. 27. Den Landes⸗Kommissionen sind alle Kompetenz⸗ Gesuche um die ihrem Besetzungs⸗Vorschlage zugewiesenen Dienstposten mit⸗ zutheilen. Die von den Kollegialgerichts⸗Präsidien nach §. 10 litt. c. über ihre Beamten und Diener zu verfassenden und dem bisherigen Appellations⸗ gerichte vorzulegenden Consignationen sind von dem letzteren mit ihrem Qualifications⸗Gutachten über die zum eigentlichen Richteramtsdienste be⸗ reits bestellten oder bestimmten Individuen zu versehen und sodann mit der möglichsten Beschleunigung den Landes⸗Kommissionen zu übergeben. §. 28. Die übrigen unmittelbar an die Landes⸗Kommissionen gelangenden oder an dieselben von den Gerichts⸗Organisirungs⸗Kommissionen abgetretenen Kom⸗ petenz⸗Gesuche sind in Verzeichnisse zu bringen und dieselben hinsichtlich je⸗ ner Bewerber, die in dem zuständigen Appellationsgerichts⸗Bezirke der Landes ⸗Kommission bereits einen Richteramtsdienst bekleidet haben oder sich zu einem solchen vorbereiteten, dem Appellationsge⸗ richte mitzutheilen, welches sich nach den ihm bekannt gewor⸗ denen Erfahrungen über ihre Befähigung, Verwendung und Qualifizirung zu einem höheren oder minderen Richteramtsposten, als Ober⸗Landesgerichts⸗ rath, Landesgerichtsrath, Vorsteher eines Bezirks⸗Strafgerichtes, Bezirksrich⸗ ter minderer Art, Assessoren, Adjunkten, Auskultanten, Secretairen in kurzer und bündiger Weise auszusprechen und sodann diese Qualificationen den Landes⸗Kommissionen sobald wie möglich zurückzustellen hat. §. 29. Soll⸗ ten darunter sich Individuen befinden, welche wegen vorgerückten Alters, Dienstesgebrechen oder aus anderen gegründeten Rücksichten in den Ruhe⸗ stand zu versetzen wären oder zu keinem unmittelbar richterlichen Dienste für die Zukunft mehr geeignet erscheinen dürften, so sind hierüber die erfor⸗ derlichen Bemerkungen zu machen und der Antrag wegen ihrer allfälligen anderweitigen Verwendung einzuschalten. §. 30. Auf die Kanzlei⸗Individuen, Grundbuchsführer, Gerichtsdiener der Kommunal⸗ und Patrimonial⸗Ge⸗ richte und selbst der I. f. Gerichte ist die Einholung der obergerichtlichen Qualificationen nicht auszudehnen, sondern bei demselben sich mit den bei⸗ gebrachten Qualificationen ihrer Amtsvorsteher und ihren Dienstzeugnissen zu begnügen. §. 31. Den Besetzungsvorträgen und Berathungen der Landes⸗ Kommissionen hat insbesondere der für jeden Ober⸗Landesgerichtsbezirk bestellte General⸗Prokurator beizuwohnen, und in Folge seiner aufhabenden Eides⸗ pflicht seine gutachtlichen Bemerkungen über die vorgeschlagenen Individuen über die ihnen zugedachten Dienstplätze und die Wahl der Dienstposten mit Gewis⸗ senhaftigkeit, Unparteilichkeit und genauer Ueberlegung aller Umstände zu machen. §. 32. Da es sich doch leicht ergeben kann, daß unter den Be⸗ werbern mehrere sein werden, welche sowohl um einen richterlichen, als einen administrativen Dienstposten bei den neu kreirten Stellen eingeschritten sind welche zu dem einen oder dem anderen Berufe eine größere Befähigung haben: so hat sich die Landes⸗Kommission zur möglichsten Vermeidung solcher nur unnöthige Schreiberei veranlassender Doppelanträge im fort⸗ währenden Einvernehmen mit dem Landes⸗Chef oder dessen zu der Kommis⸗ sion bestimmten Abgeordneten zu halten, um sogleich jene Individuen aus den bei der Besetzung der Richter⸗Amtsdienste zu berücksichti⸗ genden Kompetenten auszuscheiden, welche nach ihrer bisherigen Dienstleistung, Verwendung, Fähigkeiten und Kenntnissen weit mehr zu einem administrativen, als einem richterlichen Dienstposten ge⸗ eignet sind. §. 33. Zu den Staats⸗Anwaltschaftsposten, auf welche eben⸗ falls bei der Konkurs⸗Ausschreibung nach §. 10, Litt. c. ausdrücklicher Be⸗ dacht zu nehmen ist, hat jedoch der General⸗Prokurator unmittelbar seinen Vorschlag dem Justizminister zu machen; allein bei dem wichtigen Einflusse dieser Dienststellen auf die künftige Handhabung der Rechtspflege, bei der Nothwendigkeit in Bezug der dazu zu verwendenden Personen eine genaue und strenge Auswahl zu treffen, und bei der Wechselbeziehung zwischen der Laufbahn, im richterlichen und Staats⸗Anwaltschaftsdienste wird auch der General⸗Prokurator bei der Auswahl der von ihm vorgeschlagenen In⸗ dividuen im Einvernehmen mit der Landeskommission und dem Lan⸗ des⸗Chef vorzugehen haben. §. 34. Bei dem Besetzungs⸗Vor⸗ schlage wird auch auf die Reihenfolge, in welcher die Vorgeschlage⸗ nen in die verschiedenen Dienst⸗Kategorieen einzutreten haben, und auf ihr Rangsverhältniß unter sich der erforderliche Bedacht zu nehmen sein. §. 35. Was die Erfordernisse für die neuen richterlichen Dienstposten an⸗ belangt, so muß, insoweit damit die selbstständige Ausübung des Richter⸗ amtes sogleich verbunden ist, oder doch als Ergänzungsrichter verbunden werden kann; wie bei Ober⸗Landesgerichts⸗Räthen, Landesgerichts⸗Räthen Bezirksrichtern, Gerichts⸗Assessoren, Adjunkten, Auskultanten vor der Hand, bis hierüber andere gesetzliche Bestimmungen erfolgen, die Nachweisung der⸗ jenigen Befähigung, die zu der bisherigen Versehung eines Richteramtes gesetzlich nothwendig war, stattfinden. §. 36. Insbesondere wird zur Be⸗ seitigung mehrerer in dieser Beziehung erhobenen Bedenken und zur Ver⸗ meidung allfälliger weiterer Anfragen bemerkt, daß a) bei Advokaten und Fiskal⸗Amts⸗Adjunkten auf die Bestimmungen der allerhöchsten Entschlie⸗ ßung vom 27. Mai 1835 verwiesen werden muß; daß es b) bei jenen Ju⸗ stitiarien, die sich vor dem Jahre 1827 nur für das Civil⸗Richteramt be⸗ fähigt haben, vor Allem von ihrer Qualification durch das zuständige Ap⸗ pellationsgericht abhängen müsse, ob sie zu einem selbstständigen Richter⸗ amtsdienste nach der künftigen Gerichtsverfassung vorgeschlagen wer⸗ den können, und daher mit triftigen Gründen in Bezug ihrer auf eine allfällige Nachsicht von der Kriminal⸗RNichteramts⸗Prüfung und ausnahmsweise Behandlung angetragen werden dürfte; daß es c) bei den Auditoren ohne Stabal⸗Prüfung bei der Vorschrift des h. Hosdekrets vom 3. Juli 1838 zu verbleiben hat; daß d) auf die bereits angestellten Auskultanten, welche noch nicht die Richteramts⸗Dekrete erlangt haben, nur unter der Voraussetzung Bedacht genommen werden darf, daß sie si über die nachträgliche Ablegung der Richteramts⸗Prüfung aus beiden 8s stizfkächern mit gutem Erfolge binnen einer angemessenen Frist augme hier⸗ ba endlich e) binsichtlich aller üͤbrigen Individuen, welche keine Nic