1849 / 179 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verbreitung bestimmt sind, muß außerdem der Name und Wohnort

1 ersammlungen, welche auf öffentlichen Plätzen und Straßen in ehele und Ortschaften stattfinden sollen, bedürfen der vorgän⸗ gigen Genehmigung der Ortspolizei⸗Behörde. 8˙8 Die Genehmigung ist von dem Unternehmer, Vorsteher, Ord⸗ ner oder Leiter der Versammlung nachzusuchen.

Den in dem vorhergehenden Paragraphen erwähnten Versamm⸗ lungen werden öffentliche Aufzüge in Städten und Ortschaften gleichgestellt. Bei Einholung der Genehmigung ist der beabsichtigte Weg anzugeben. 8 89

»Gewöhnliche Leichenbegängnisse, so wie Züge der Hochzeits⸗ Versammlungen, wo diese hergebracht sind, kirchliche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge, wenn sie in der hergebrachten Art statt⸗ finden, bedürfen einer vorgängigen Genehmigung und selbst einer Anzeige nicht. 8

Innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedesmaligen Re⸗ sidenz des Königs oder von dem Orte des Sitzes beider Kammern dürfen Volksversammlungen unter freiem Himmel nicht stattfinden. Das letztere Verbot besteht nur für die Dauer der Sitzungsperiode der Kammern.

1.“ . §. 13.

die Ordnung der Presse entsprechen, welche zu der Zeit ihres Er⸗

8 Strafbestimmungen.

1’“ . Wenn eine Versammlung ohne die in dem §. 1 vorgeschriebene welche im Inlande herauskommen, muß der Herausgeber, obald die

Anzeige stattgefunden hat, so trifft den Unternehmer, denjenigen,

der den Platz dazu eingeräumt hat, und Jeden, welcher in der Ver⸗

sammlung als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner aufgetreten ist, eine Geldbuße von Fünf bis Funfzig Thalern.

Wenn, der Vorschrift des §. 2 entgegen, die Einreichung der Statuten eines Vereins, oder deren Abänderungen, in der bestimm⸗

ten Frist nicht geschehen, oder eine von der Ortspolizei⸗Behörde er⸗ forderte Auskunft nicht ertheilt worden ist, so wird jeder Vorsteher ist gegen Zahlung der üblichen

des Vereins mit Geldbuße von Fünf bis zu Funfzig Thalern be⸗ straft. 15

§. 1 * Wenn in einer Versammlung, der Vorschrift des §. 4. entge-

gen, den Abgeordneten der Ortspolizei⸗Behörde der Zutritt oder die Einräumung eines angemessenen Platzes verweigert worden ist, so trifft den Unternehmer und Jeden, welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner oder Leiter aufgetreten ist, Geldbuße von Zehn bis Einhundert Thalern oder Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten.

§. 16.

Wer sich nicht sofort entfernt, nachdem der Abgeordnete der Ortspolizei⸗Behörde die Versammlung für aufgelöst erklärt hat

(§§. 5, 6), wird mit Geldbuße von Fünf bis zu Funfzig Thalern

oder mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft. 8 121

Wer an einer Versammlung unter freiem Himmel theilnimmt, welche gesetzlich (§. 12) oder von der Ortspolizei⸗Behörde (§. 9) verboten ist, oder welche auf öffentlichen Plätzen und Straßen in in Städten und Ortschaften ohne vorgängige Peegg der Ortspolizei⸗Behörde (§. 10) stattfindet, wird! mit Geld uße von Einem bis Fünf Thalern bestraft.

Wer zu einer solchen Versammlung auffordert oder auffordern läßt oder darin als Ordner, Leiter oder Redner thätig ist, wird mit Geldbuße von fünf bis zu funfzig Thalern, oder mit Gefäng⸗ niß von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft.

Diese Strafen treffen den bloßen Theilnehmer an einer von der Ortspolizei⸗Behörde verbotenen Versammlung, und selbst den⸗ jenigen, welcher darin als Redner thätig war, nicht, wenn nicht das Verbot vorher öffentlich oder ihm besonders bekannt gemacht war. Wird das Verbot während der Versammlung bekannt gemacht, so kann sich wegen seiner späteren Betheiligung Niemand auf den Mangel einer früheren Erlassung oder Bekanntmachung des Ver⸗ botes beziehen.

§. 18.

Wer gegen das Verbot des §. 7 in einer Versammlung be⸗ waffnet erscheint, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten bestraft.

1 §. 19.

Wer auffordert, in einer Versammlung mit Waffen zu erschei⸗ nen oder die Aufforderung hierzu verbreiten läßt oder in einer Ver⸗ sammlung Waffen austheilt, wird mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu einem Jahre bestraft.

§. 20.

Die in dieser Verordnung mit Strafe bedrohten Handlungen

werden als politische oder Preßvergehen nicht betrachtet (Verord⸗

nung vom 15. April 1848 §§. 2 und 3, und vom 3. Januar 1849 §§. 60, 61); unbeschadet der Zuständigkeit der Schwurgerichte in Ansehung der politischen Vergehen, welche in Versammlungen began⸗

gen werden. §. 21.

Auf die durch das Gesetz oder die gesetzlichen Autoritäten an⸗ geordneten Versammlungen und die ees der Mitglieder beider Kammern während der Dauer der Sitzungsperiode finden die vorstehenden Bestimmungen keine mhesnsäns.

§. 22.

Personen des Soldatenstandes, welche gegen die Vorschrift des

Artikels 37 der Verfassungs⸗Urkunde zur Einwirkung auf öffentliche

Angelegenheiten oder zur Berathung militairischer Befehle und An⸗ ordnungen in Vereine zusammentreten, oder zu solchen Zwecken sich sonst versammeln, werden nach den Bestimmungen des §. 125 des ersten Theiles des Militair⸗Strafgesetzbuches bestraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel. SGSegeben Sanssouci, den 29. Juni 1849.

(L. S.) Friedrich Wilhelm. . Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. von der Heydt 8 von Rabe. Simons. 8

VBerordnung über die Verhütung eines die gee— setzliche . und Ordnung ge-⸗ fährdenden Mißbrauches des Ver-⸗ sammlungs⸗ und Vereinigung-⸗ 8 rechtes. 8 2 11“ . vinic vrt ns. wngen

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. verordnen nach dem Antrage Unseres Staats⸗Ministeriums auf Grund des Artikels 105 der Verfassungs⸗Urkunde, was folgt:

Frdnaa der Presse.

Auf jeder Druckschrift muß der Name und der Wohnort des Druckers genannt sein. 2 Auf Druckschriften, welche für den Buchhandel oder sonst zur

kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift ist verpflichtet, die Entgeg⸗

mer der Zeitung oder Zeitschrift erscheint, in die nächste Nummer

polizei⸗Behörde bezeichnet worden sind.

die vorstehenden Bestimmungen nicht anwendbar.

entweder des Verlegers oder des Kommissionärs, oder endlich des Verfassers oder Herausgebers, welche ein Werk im Selbstverlage erscheinen lassen, genannt sein.

§. 2. Jede Nummer, jedes Stück oder Heft einer Zeitung oder Zeit⸗ schrift muß außer dem Namen und Wohnort des Druckers (§. 1.) den Namen und Wohnort des Verlegers, so wie des Herausgebers, wenn dieser von dem Verleger verschieden ist, enthalten.

§. 3. Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften nicht ent⸗ sprechen, dürfen von Niemanden verbreitet werden. Diese Bestimmung findet auf Druckschriften, welche nur den Namen entweder des Verlegers oder des Kommissionärs oder des Druckers enthalten, keine Anwendung, wenn sie den Gesetzen über

scheinens an dem Orte desselben waren.

An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlags⸗Artikel und zwar eines an die Landesbibliothek in Berlin, das andere an die Universität derjenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden, wird nichts geändert.

.0. Von jeder Nummer, jedem Heft oder Stück einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift,

Austheilung oder Versendung beginnt, ein mit seiner Unterschrift versehenes Exemplar, gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung, bei der Ortspolizei⸗Behörde hinterlegen. Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch die Hinterlegung nicht zusehalten sein. 8

Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt, Einrückungsgebühren verpflichtet, jede ihm von einer öffentlichen Behörde mitgetheilte amtliche Be⸗ kanntmachung auf deren Verlangen in eines der beiden nächsten Stücke aufzunehmen.

§. 7.

Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder

nung zur Berichtigung der in derselben erwähnten Thatsachen, zu welcher sich die betheiligte öffentliche Behörde oder die angegriffene Privatperson veranlaßt findet, in den nächsten drei Tagen nach dem Empfange der Entgegnung, oder, falls in dieser Zeit keine Num⸗

aufzunehmen. Die Aufnahme muß kostenfrei geschehen, insoweit der Umfang der Entgegnung die Länge des Artikels, welcher dazu Veranlassung gab, nicht übersteigt. Für die über diese Länge hin⸗ ausgehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren zu zahlen. 1“ Anschlagezettel und Plakate. Anschlagezettel und Plakate, welche einen anderen Inhalt aben, als - Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, denen die erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorher⸗ gegangen ist, 8 Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, ver⸗ hForene oder gefundene Sachen, über Verkäufe oder ähn⸗ liche Nachrichten für den gewerblichen Verkehr . dürfen nicht angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffent⸗ lich ausgestellt werden. In Städten und Ortschaften dürfen Anschlagezettel und Pla⸗ kate, auch wenn sie nach ihrem Inhalte erlaubt sind, an denjenigen Stellen nicht angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffent⸗ lich ausgestellt werden, welche als hierzu nicht geeignet, durch eine allgemeine und öffentlich bekaunt gemachte Verfügung der Orts⸗

Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind

Verkauf, Anheftung u. s. w. von Schriften an öffentlichen Orten.

Niemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen öffentlichen Orten, Druckschriften (§. 30) oder an⸗ dere Schriften ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder an⸗ schlagen, ohne daß er dazu die Erlaubniß der Orts⸗Polizeibehörde erlangt hat und ohne daß er den Erlaubnißschein, in welchem sein Name ausgedrückt ist, bei sich führt.

Die Erlaubniß kann jederzeit zurückgezogen werden. 8

Die Zuwiderhandlung gegen eine der in den §§. 1. 2. 3. 5. 6. 7 enthaltenen Vorschriften zieht eine Geldbuße von Fünf bis zu Funfzig Thalern nach sich. 1b 1 Ist eine der durch die §§. 1 und 2 erforderten Angaben falsch, so ist die Strafe Gefängniß von acht Tagen bis zu zwei Monaten und Geldbuße von Fünf bis zu Funfzig Thalern. Den Verbreiter trifft diese höhere Strafe nur dann, wenn er von der Unrichtigkeit der Angabe Iee hatte. H 2

Die Zuwiderhandlung gegen eine der in den §§. 8 und 9 enthaltenen Vorschriften zieht eine Geldbuße von Einem bis zu Funfzig Thalern oder Gefängniß von einem Tage bis zu sechs Wo⸗ chen nach sich. 8

8 Verantwortlichkeit der Verfasser, Herausgeber u. s. w. Für den Inhalt einer Druckschrift sind der Verfasser, der Her⸗ ausgeber, der Verleger oder Kommissionär, der Drucker und der Verbreiter als solche verantwortlich, ohne daß es eines weiteren Nachweises der Mitschuld bedarf. Ist die Veröffentlichung ohne den Willen des Verfassers geschehen, so trifft statt seiner den Her⸗ ausgeber die Verantwortlichkeit.

Es darf jedoch keine der in obiger Reihenfolge nachstehenden Personen verfolgt werden, wenn eine der in derselben vorstehenden Personen bekannt und in dem Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates ist. 1

Diese Bestimmung steht der gleichzeitigen Verfolgung derjeni⸗ gen nicht entgegen, in Ansehung deren außer der bloßen Handlung der Herausgabe, des Verlages oder der Uebernahme in Kommission, des Druckes oder der Verbreitung, noch andere Thatsachen vorlie⸗

en, welche nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen eine wis⸗ fenlliche Theilnahme an der durch die Druckschrift begangenen straf⸗ baren Handlung begründen. iau d

Strafbare Aufforderungen oder Anreizungen.

Wer zur Begehung einer strafbaren Handlung öffentlich auf⸗ fordert oder anreizt, wird, wenn in Folge der Aufforderung oder Anreizung eine strafbare Handlung wirklich begangen worden ist,

EEE

Versuch begangen, so trifft den Auffordernden oder Anreizenden die gesetzliche Strafe des Versuches. 14

Wenn die öffentliche Aufforderung oder Anreizung zu einer strafbaren Handlung ohne irgend einen Erfolg gewesen ist, so trifft den Schuldigen Geldbuße von Zwanzig bis zu Zweihundert Tha⸗ lern, oder Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren. Ist jedoch die That, zu welcher aufgefordert oder angereizt wurde, im höchsten oder im niedrigsten Maße mit einer geringeren Strafe bedroht, so darf die Strafe der Aufforderung oder Anreizung die⸗

ses höchste Maß nicht übersteigen; sie kann bis auf dieses niedrigste

Maß herabgesetzt werden.

War die Aufforderung oder Anreizung, welche ohne Erfolg ge⸗ blieben ist, auf ein durch den §. 92 Thl. II. Tit. 20 des Allge⸗ meinen Landrechts (Hochverrath) oder durch die Artikel 86 und 87 des rheinischen Strafgesetzbuches vorgesehenes Verbrechen gerichtet, so ist die Strafe Zuchthausstrafe von zwei bis zu zehn Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe auf Ge⸗ fängniß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestimmt werden.

§. 0. 8

Als der Anreizung zu strafbaren Hondlungen schuldig, wird

mit Geldbuße von Zwanzig bis Zweihundert Thalern, oder Ge⸗

fängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren bestraft: 1

1) wer Fahnen, Zeichen oder Symbole, welche geeignet sind, den Geist des Aufruhrs zu verbreiten oder den öffentlichen Frieden zu stören, an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zusam⸗ ausstellt, oder wer sie verkauft oder sonst ver⸗ reitet;

2) wer äußere Verbindungs⸗ oder Vereinigungszeichen, welche zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit von der Bezirks⸗Regierung verboten sind, an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zusammenkünften trägt;

3) wer in böswilliger Absicht die öffentlichen Zeichen der König⸗ lichen Autorität wegnimmt, Sa. oder beschäͤdigt.

§. 16. Wer zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder Verordnungen, oder gegen die Anordnungen der zuständigen Obrigkeit öffentlich auffordert oder anreizt, wird mit Geldbuße von Zwanzig bis Zwei⸗ hundert Thalern oder Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jah⸗

ren bestraft.

8. 47 Wer den öffentlichen Frieden dadurch zu stören sucht, daß er die Angehörigen des Staates zum Hasse oder zur Verachtung gegen⸗ einander öffentlich anreizt, wird mit Geldbuße von Zwanzig bis zu

wei Jahren bestraft. zwei Jah straf 8

oder verbreitet, welche in der Voraussetzung ihrer Wahrheit die Einrichtungen des Staats oder die Anordnungen der Obrigkeit dem

Wochen bis zu zwei Jahren besteaff Wer über eine im Staate bestehende Religions⸗Gesellschaft oder

Weise ausläßt, welche dieselben dem Hasse oder der setzt, wird mit Geldbuße von Zwanzig bis zu Zweihundert Thalern,

Miajestäts⸗Beleidigung.

Darstellung die Ehrfurcht gegen den König verletzt, wird mit Ge⸗

fängniß von zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. e. Wer durch eines der bezeichneten Mittel die Königin beleidigt,

wird mit der nämlichen Strafe belegt.

. 1.

u. s. w.

raft. §. 22.

dem preußischen Staate in anerkanntem völkerrechtlichen Verkehre

nate bis zu zwei Jahren Heet Beleidigung der Kammern, politischer Körperschaften, Behörden u. s. w.

Darstellung 1 eine der beiden Kammern,

ein Mitglied der beiden Kammern eine andere politische Körperschaft, eine öffentliche Behörde, einen öffentlichen Beamten, einen Religionsdiener, 8 en einen Geschworenen,

eeein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder in

Tagen bis zu Einem Jahre bestraft.

naten. Ist die Verleumdung öffentlich begangen, so ist die Strafe Ge⸗

fängniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren.

die Strafe auf Geldbuße von zehn bis zu dreihundert Thalern be⸗ stimmt werden. .

AVelletzung der Sittlichkit.

zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, Tagen bis zu Einem Jahre Sv 1—

Verleumdung.

dem Hasse oder der Verachtung aussetzen, macht sich dung schulrig. vns tr ug sch I1I1 §. 26. 1 Der Beweis der Wahrheit der beh

mit der gesetzlichen Strafe der begangenen That belegt. Ist in Folge der Aufforderung oder Anreizung ein sträflicher

Thatsachen kann durch alle gesetzlichen werdben.

Zweihundert Thalern, oder mit Gefängniß von vier Wochen bis zu Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen öffentlich behauptet

Hasse oder der Verachtung aussetzen, wird mit Geldbuße von Zwan⸗ zig bis zu Zweihundert Thalern, oder mit Gefängniß von vier

ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche sich öffentlich in einer b erachtung aus-

oder mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren be⸗ 88 §. 20.

Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere

Beleidigung des Mitglieder des Königlichen Hau- es

Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder an⸗- dere Darstellung den Thronfolger, ein anderes Mitglied des König⸗ lichen Hauses, oder den Regenten des preußischen Staates belei⸗ 8* wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren be b

Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere 1 Darstellung das Oberhaupt eines deutschen oder eines anderen mit

stehenden Staates beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Mo⸗

Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere

Beziehung auf ihren Beruf beleidigt, wird mit Gefängniß von acht

Hat die Beleidigung den Charakter der Verleumdung, so ist die Strafe Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu achtzehn Mo⸗

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann in allen Fällen

Wer Druckschriften, welche die Sittlichkeit verletzen, verkauft,

ilt od verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum Seehadhan wird mit Geldbuße von

Zehn bis zu Einhundert Thalern, oder mit Gefängniß von vierzehn

Wer in Beziehung auf einen Anderen unwahre Thatsachen be⸗

ir verbreitet, welche denselben in der öffentlichen Meinung hauptet oder ve welche dense ff

aupteten oder verbreiteten Beweismittel geführt 14 WMun a I. ntr. elts es e Hae

Dieser Beweis ist nicht zulässig, wenn die dem Anderen beige⸗

messene Handlung mit Strafe bedroht und eine Freisprechung durch ein rechtskräftiges Erkenntniß erfolgt ist.

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten

Thatsachen schließt das Vorhandensein einer Beleidigung nicht aus,

wenn aus der Form der Behaupeung oder Verbreitung, oder aus anderen Umständen, unter welchen sie geschah, die Absicht zu belei⸗

digen hervorgeht. b §. 28.

Sind die behaupteten oder verbreiteten Thatsachen strafbare

Handlungen und ist wegen derselben bei der zuständigen Behörde

Anzeige gemacht, so muß bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung einer Untersuchung nicht stattfinde, oder bis zu der Beendigung der eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung über die Verleumdung innegehalten werden.

Die Verleumdung wird mit Gefängniß von acht Tagen bis zu einem Jahre bestraft.

8 Ist die Verleumdung öffentlich begangen, so ist die Strafe

Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu achtzehn Monaten. Sin8nd mildernde Umstände vorhanden, so kann in allen Fällen

die Strafe auf Geldbuße von fünf bis zu dreihundert Thalern be⸗

stimmt werden. Den Druckschriften im Sinne dieser Verordnung werden gleich⸗ gestellt alle auf mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder 1 ohne Schrift, und von Musikalien mit Text oder sonstigen Er⸗ läuterungen. Oeffentlich im Sinne der §§. 13, 14, 16, 17, 18, 19, 23, 29 dieser Verordnung ist eine Handlung, wenn sie an öffentlichen Orten der in öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Druckschriften oder dere Schriften vorgenommen wird, welche verkauft, verbreitet, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder ange⸗ chlagen werden. . 1 Als öffentliche Zusammenkünfte werden auch Versammlungen ngesehen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder be⸗ rathen werden sollen. (Verordnung vom 29. Juni d. J) §. 32. HIs2 Vorläufige Beschlagnahme von Druckschriften. - Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift den Vor⸗ chriften der §§. 1 und 2 nicht entspricht, oder wenn ihr Inhalt ich als Thatbestand einer strafbaren Handlung darstellt, so sind die Staats⸗Anwaltschaft und deren Organe berechtigt, die Druckschrift, wo sie solche vorfinden, so wie die zur Vervielfältigung bestimmten b Platten und Formen, vorläufig mit Beschlag zu belegen. Die Organe der Staats⸗Anwaltschaft sind verpflichtet, dersel⸗ ben innerhalb 24 Stunden nach der Beschlagnahme die Verhand⸗ lungen vorzulegen, und diese ist gehalten, innerhalb 24 Stunden

nach erfolgter Vorlegung ihre Anträge bei der zuständigen Gerichts⸗

Behörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme schleunigst zu befinden hat. „So weit zu der Verfolgung wegen einer Druckschrift eine Er⸗ mächtigung oder ein Antrag erforderlich ist (§. 34), findet auch eine Beschlagnahme wegen des Inhalts derselben nur unter der ämlichen Bedingung statt. §. 33.

Drgane der Staats⸗Anwaltschaft im Sinne des vorhergehenden P ragraphen sind die Polizei⸗Behörden und andere Sicherheits⸗ Beamte, welchen nach den bestehenden Gesetzen die Pflicht obliegt Verbrechen und Vergehen nachzuforschen. Im Bezirke des rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln nd es die Beamten und Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei mit Ausnahme der Untersuchungsrichter. Ueber die Aufhebung oder Fortdauer der Beschlagnahme hat er Untersuchungs⸗Richter allemal an die Rathskammer zu deren eschlußnahme zu berichten. An der Befugniß der Gerichte und der Untersuchungs⸗Richter

zum selbstständigen Einschreiten in den gesetzlich bestimmten Fällen

wird nichts geändert. Die Staats⸗Anwaltschaft; - e Staats-Anwaltschaft ist auch in Ansehung der in den §sS. 23 und 29 vorgesehenen Belkiviaungen 9 gee Verfolgung inzuleiten. Es findet jedoch wegen Beleidigung einer Kammer nur mit Ermächtigung derselben, und wegen der übrigen im §. 23 und wegen der in den §§. 22 und 29 vorgesehenen Beleidigungen nur auf den Antrag des Beleidigten eine Verfolgung statt. Ist auf die von der Staats⸗Anwaltschaft angehobene Klage ine gerichtliche Untersuchung eingeleitet, so wird deren Fortgang, die Erlassung und Vollstreckung des Urtheils, durch eine Zurück⸗ nahme der Ermächtigung oder des Antrages, oder durch eine Ver⸗ zichtleistung auf die Bestrafung nicht gehemmt. Schreitet die Staats⸗Anwaltschaft nicht ein, so bleibt dem Be⸗ eidigten die Verfolgung im Wege des Civilprozesses unbenommen. In dem Bezirke des rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln wird an der Befugniß des Beleidigten, als Civilpartei aufzu⸗ reten, nichts geändert.

8 Verjäheung. 6 Das Recht zur Verfolgung wegen der in dieser Verordnung

orgesehenen öffentlich begangenen strafbaren Handlungen verjährt,

n sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, wo di öffent⸗ iiS stattfand. 1“] ie Verjährung wird unterbrochen durch jeden Antrag der 8 taats⸗Anwaltschaft, jeden Beschluß oder jede sonstige Hasetung des Richters, welche die Eröffnung, Fortsetzung oder Beendigung der Untersuchung oder die Verhaftung des Beschuldigten betreffen. Die Unterbrechung der Verjährung gegen eine der verantwort⸗ der mitschuldigen Personen gilt als solche auch denjenigen Antant ber Zenzcner gegenüber, gegen welche der trag, der Beschluß oder die ti b t JL h sonstige unterbrechende Handlung nicht VVon dem Tage der letzten unterbrechenden Handlung an be⸗ ginnt eine neue Verjährung von sechs Uchenven 8 Diese Bestimmungen berühren nicht die Jujurienklagen, inso⸗ he sie im Wege des Civilprozesses angestellt werden koͤnnen, und die Klagen auf Schadenersatz vor den Civilgerichten. §. 36.

Oeffentliche Bekanntmachung des Urtheils, Vernichtung gesetzwidriger gS Druckschriften. % „Wenn wegen einer öffentlich begangenen Handlung, welche dur 8— 88. 18 bis 24 oder durch §. 29 vorgesehen ist, eine Behtethrc g ausgesprochen wird, so kann die öffentliche Bekanntmachung

des Urtheils auf die in demselben zu bestimmende Art und Weise

auf Kosten des Verurtheilten angeordnet werden.

37 Wenn der Inh lt §. 8 1 rafbar Inhalt einer Druckschrift sich als Thatbestand einer 8 1 cdlung darstellt, so ist die Vernichtung aller vorfindli⸗

1151 chen Exemplare und der dazu bestimmten Platten und Formen aus⸗

zusprechen. Ist die Druckschrift ihrem Hauptinhalte nach eine erlaubte, so wird nur auf Vernichtung der gesetzwidrigen Stellen und desjeni⸗

En Theiles der Platten und Formen erkannt, auf welchem sich diese

tellen befinden. Herg. §. 38.

1 Gerichtsstand.

Zu der in §. 32 erwähnten gerichtlichen Beschlußnahme und eintretenden Falles zu dem ferneren gerichtlichen Verfahren ist der Gerichtsstand auch bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Be⸗ zirke die Beschlagnahme geschehen ist.

Wenn wegen der nämlichen Druckschrift ein Verfahren bei ver⸗ schiedenen Gerichten anhängig ist, so wird das Gericht, bei welchem die Verhandlung und Entscheldung erfolgen soll, nöthigenfalls durch dasjenige höhere Gericht bezeichnet, dessen Gerichtsbarkeit sich über die Bezirke der verschiedenen, mit der Sache befaßten Gerichte erstreckt.

„In dem Bezirke des rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln wird an den dort geltenden Bestimmungen über die Reguli⸗ rung des Gerichtsstandes (Straf⸗Prozeßordnung Art. 525 bis 541)

nichts geändert. §. 39.

Die in den §§. 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 die⸗ ser Verordnung vorgesehenen strafbaren Handlungen gehören zur Kompetenz der Schwurgerichte.

Dasselbe gilt von den in dem §. 23 erwähnten Beleidigungen, welche mittelst Druckschriften (§. 30) begangen werden, die verkauft, verbreitet, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen werden. 1b

Die übrigen Vergehen, welche in dem §. 23, so wie diejenigen, welche in den §§. 10 und 11, 24 und 29 vorgesehen sind, werden als politische oder Preßvergehen nicht betrachtet (Verordnung vom 15. April 1848, §§. 2 und 3, und vom 3. Januar 1849, §̃§. 60 und 61).

§. 40.

Insoweit nach den bestehenden Gesetzen die in der Sitzung eines Gerichts begangenen strafbaren Handlungen sofort, ohne Mit⸗ wirkung von Geschworenen, abgenrtheilt, oder die in der Sitzung eines Gerichts vorgefallenen oder ermittelten Disziplinar⸗Vergehun⸗ gen sofort disziplinarisch geahndet werden sollen oder können, wird hieran durch die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen nichts geändert.

Hinsichtlich des Militairgerichtsstandes verbleibt es ebenfalls bei den bestehenden Vorschriften. S

Die Bestimmungen der bestehenden Gesetze über die gegen Privat⸗Personen begangenen Beleidigungen, welche die Merkmale der Verleumdung nicht enthalten, über die von Personen des Sol⸗ datenstandes unter sich begangenen Beleidigungen, sie seien als Dienstvergehen zu betrachten oder nicht, ferner über die Verletzung der Amts⸗ oder Dienstvorschriften, insbesondere der Dienstverschwie⸗ genheit, endlich über die Veröffentlichung von Nachrichten oder Urkunden, welche im Interesse des Staatswohls durch die Gesetze verboten ist, werden durch diese Verordnung nicht berührt.

8 0

2

Insoweit die Aufforderung oder Anreizung von Personen des Soldatenstandes zum Ungehorsam nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung härter zu bestrafen ist, verbleibt es bei den desfallsigen Bestimmungen der Verordnungen 18” 10. Mai und 23. Mai d. J.

§. 43.

Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Es treten insbesondere außer Kraft das Preßgesetz vom 17. März 1848, die §§. 151 bis 155 einschließlich, die §§. 620, 621, Thl. II., Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts, die Art.

102, 201, 204, 217, ferner die Art. 367 bis 372 einschließlich und die auf diese Artikel bezügliche Bestimmung des Art. 374 des Rhei⸗

nischen Strafgesetzbuches.

„Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Sanssouci, den 30. Juni 1849. 8

(L. S.)

Graf von Brandenburg. teuffel. von Strotha.

Friedrich Wilhelm. von Ladenberg. von der von R Verordnung, betreffend die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriften und ver⸗ 3 schiedene durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Dar⸗ stellung begangene strafbare Hand-⸗

lungen. 8

Auf Ihren Bericht vom 1. Juni d. J. genehmige Ich den chausseemäßigen Ausbau der Straße von Ratscher ber Heckenge⸗ reuth, Oberrod und Waldau bis zum Gasthof zu Engelau, und bewillige den Gemeinden Ratscher, Heckengereuth, Oberrod und Waldau zu diesem Zwecke eine Prämie nach dem Satze von 6000 Rthlr. für die Meile aus dem Chaussee⸗-Neubau⸗Fonds des laufen⸗ den Jahres und der folgenden Jahre.

Bellevue, den 15. Juni 1849.

(gez.) Friedrich Wilhelm. 8 8 (gegengez.) von der Heydt. An den Minister für Handel, Cenberbe und Kak 2 öffentliche Arbeiten. 111.“ Auf den Bericht vom 8. Juni c EEE 3 . z. . g h, unter Ab⸗ änderung der §§. 2 und 17 des unter dem 28. November 1840 von Mir vollzogenen Statuts für die Handelskammer der Gemein⸗

.“

den Essen, Werden und Kettwig, daß die Zahl der Mitglieder fort⸗

an von fünf auf sieben erhöht werde. Davon sind drei Mitglieder

aus dem Handelsstande der Bürgermeisterei Essen, zwei aus de m H d Bürg b m Handelsstande der Bürgermeisterei Werden S.eeg. ,8 Fem Han⸗ delsstande der Bürgermeisterei Kettwig zu wählen. 2 der Mitglieder soll künftig dergestalt stattfinden, daß alljährlich ein Müüglied für Essen, 1 88G Werden und ein Mitglied für wig und zwar für jeden Ort das am längsten fungi j m längsten fungirende

82 e der zu wählenden Stellvertreter zur Anwendung zu

Der Wechsel

Dieselben Bestimmungen sind rücksichtlich der Zahl und

Bellevue, den 15. Juni 1849.

(gez.) Friedrich Wilhelm. 6 8

(gegengez.) von der Heydt.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Justiz⸗Ministerium. Dem Rechts⸗Anwalt Claes ist die Verlegung des Wohnsitzes

von Vlotho nach Herford und dem Rechts⸗Anwalt Justizra 8 4 2⁷ b 8 rici von Nieheim nach Högter gestattet worden.

von Man⸗

WE1n1“

Ministerium für Handel, Gewerbe und bffentliche Arbeiten.

Heute wird das 22ste Stück der Gesetz⸗Sammlung aus⸗

gegeben, welches enthält: unter Nr. 3137. die Verordnung vom 29sten v. M. über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährden⸗ den Mißbrauches des Versammlungs⸗ und Vereini⸗ gungsrechtes; 3138. die Verordnung vom 30sten v. M., betreffend die Ver⸗ vielfältigung und Verbreitung von Schriften und ver sschiedene durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung begangene strafbare Hand⸗ v““ Berlin, den 2. Juli 1849.

Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung. 8

Kriegs⸗Ministerinm. 1 Bekanntmachung. 82 Aus sehr ehrenwerthen Gesinnungen haben sich die unten ge⸗ dachten Geber veranlaßt gefunden, theils zum Zweck der Unterstützung hülfsbedürftiger Familien der ausmarschirten Landwehrmänner, theils zu Unterstützungen für verwundete Soldaten, so wie für die Hin⸗ terbliebenen der vor dem Feinde gefallenen Militairs, folgende Spen⸗ den freiwillig darzubringen, als: 1) eine Dame, die ungenannt bleiben will, 4 Louisd'or und 25 Rthlr. in Courant; der pensionirte Königliche Schauspieler Herr Heinrich Blume und dessen Ehefrau 100 Rthlr.; deh Kaufmann Herr Ferdinand Schmidt zu Görlitz 100 Rthlr.; ein Königlicher Oberst⸗Lieutenant a. D., welcher nicht ge⸗ nannt sein will: Vier Präaͤmienscheine der Seehandlung und sechs Stamm⸗ Acttien à 100 Rthlr. nebst Coupons der Niederschlesisch⸗ MMlrkischen Eisenbahn; der Lehrer Herr Kulisch zu Eggersdorsf:t: gast. a, als Beitrag der Gemeinde 1 Rthlrlr, b. aus einer Sammlung 2 Rthlr.; der Königliche Kreis⸗Secretair Herr Beyer zu Delitzsch aus einer Sammlung 95 Rthlr. 23 Sgr. Indem das Kriegs⸗Ministerium für diese mildthätige Gaben den Darbringern verbindlichst dankt, bemerkt dasselbe zugleich, daß die Verwendung ganz im Sinne der Geber erfolgen wird und es

auch gern bereit ist, fernerweite Beiträge zu jenen Zwecken anzu⸗

nehmen. 8 Berlin, den 26. Juni 1849. Kriegs⸗Ministerium.

Nichtamtlicher T.

. Deutschland. Preußen. Berlin, 1. Juli. Von dem Kriegsschauplatze in Baden gehen uns folgende Nachrichten zu: Hauptquartier Alt⸗Malsch, den 29. Juni Abends 411 Uhr. Das erste und zweite Corps der unter dem Oberbefehl des Prinzen von Preußen Königliche Hoheit stehenden preußischen Trup⸗ pen sind in der Richtung von Rastatt vorwärts gegangen und haben nach starker Rekognoszirung die feindlichen Corps hinter die Murg zurückgeworfen. Das Gefecht war bei dieser Gelegenheit auf der ganzen Linie lebhaft. Unter den Gefangenen ist auch Professor Kinkel aus Bonn. Morgen den 30. Juni gegen 10 Uhr Vormittag wird auch das Corps des Generals von Peucker ankommen. Der Prinz Friedrich Karl hat den Gefechten während 7 Stunden zu Pferde beigewohnt.

Oesterreich. Wien, 29. Juni. (Wiener Zeitung.) Se. Majestät der Kaiser sind am 2bsten d. M. in Altenburg ein⸗ getroffen. Die Armee empfing ihr Kaiserliches Oberhaupt mit um so größerer Begeisterung, als die Ankunft des Kaisers auch das Signal zum Beginn der Offensiv⸗Operationen war. Am 27sten früh begann die allgemeine Vorrückung. Der ritterliche Kaiser führte in Person das erste Armee⸗Corps von Altenburg auf der Hauptstraße gegen Hochstraß, das vom Feinde ohne Schwertstreich geräumt wurde. Von der Waaglinie sind heute keine neuen Berichte eingelangt, so daß es scheint, daß die Insur⸗ genten auf dieser Seite nichts Bedeutendes unternommen haben. Nach Berichten aus Altenburg haben Se. Mafjestät der Kaiser alldort die gegen Raab vorrückende russische Armee die Revne passiren lassen. Die Russen brachen beim Anblick unseres Kaisers in endloses Hurrahgeschrei aus. Das Defiliren der Trup⸗ pen aller Waffen dauerte gegen vier Stunden. Feldmarschall⸗ Lieutenant Schlick hat sein Hauptquartier in Miklosch, und die Truppen ziehen von allen Seiten gegen Raab, welches nach der Aussage der von Hochstraß kommenden Bauern von den Magyaren verlasfen und durch eine Brigade Kaiserlicher Truppen be⸗ setzt worden sein soll. Zuverlässiges konnten wir über die⸗ sen wichtigen Umstand bisher nicht in Erfahrung bringen⸗ Man schreibt aus Eperies, 24. Juni: „Die Militair⸗perationen nehmen hier einen sehr raschen Gang. Das Hauptquartier des Feldmarschalls Paskewitsch ist in Kaschau. Den Rebellen wurden bereits zwei Schlappen zugefügt, die eine bei Lofalva unter den Augen des Feldmarschalls, wo der Feind vierzehn Todte, darunter drei Offiziere, auf dem Platze ließ, die zweite viel wichtigere, bei Sieben⸗Linden, die ihnen General Rüdiger beifügte, und wo die Insurgenten 400 Leichen auf dem Schlachtfelde zurückließen. Seit diesem Augenblicke hat sich ein panischer Schrecken ihrer bemächtigt und sie ziehen sich auf allen Punkten in großer Unordnung zuruͤck. Man kann mit Zuversicht einer schleunigen Lösung der gegenwärti⸗ gen ekvend hig n sgnb⸗ A (Lloyd.) Nach so eben vom Hauptquartier eingehenden Nach⸗ richten hatte man daselbst am 27sten Fon ber ene utig n is wa⸗ Raabs keine Kenntniß, so daß die weitere Bestätigung dieser Nach⸗ richt abzuwarten steht.

Bayern. München, 27. Juni. Ueber die Reise Ihrer Majestäten des Königs und der Königin meldet die Münch. Ztg. Folgendes: „Ihre Majestäten der König und die Königin sind am 24sten früh von Bamberg nach Bayreuth abgereist, Abends wieder in Bamberg angekommen, wo die Stadt illuminirt war und die Landwehr einen großartigen Fackelzug veranstaltet hatte. Am Tage darauf reisten Ihre Majestäten nach Würzburg, und am 256sten von da nach Ansbach, von wo aus sie Mittags 12 Uhr in Oettingen eintreffen und mittelst Extrabahnzuges nach Donauwörth sich be⸗ geben werden. Hier ist ein Aufenthalt von einigen Stunden beab⸗ sichtigt, und heute Abends 5 Uhr werden sie gleichfalls mit Ertra- zug von Donauwörth abgehen und gegen 8 ¾ hier wieder anlangen.

eil.

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