1849 / 187 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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8 ““ G 8 8 in 1 Akt, von Kotzebue. Anfang 8s 1b No 1 8

b Hoffnung. Die Pius IX. ihre Aufwartung machen und nur um die Verlegung sei schwi⸗ ene wider Willen, Lustspiel 4

nigine 8 2 vrbngan hairn e die Staats b ge 9 Juli. (Wand ) r. Preihr der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 20 8 a aj ts -A nz eiger. 8 5

er heute publizirte * Ver 2 Von der italienischen Gränze, 3. Juli. anderer. 8 . 1 ““

Einnahme Großbritaniens und Irlands ergiebt einen Ausfall von Aus Livorno berichtet man, daß am 26sten dem Bruder des Ex⸗ v8— T n. 2 28 L, x a. mehie. perese Eamgm. WII

1493,850 Pfd. St. gegen das zweite Vierteljahr des vorigen Jah⸗ diktators Guerrazzi, Georg Guerrazzi, ein Paß nach Marseille ein⸗ Mittws g 7 ahfon 8 chanspielhäuse 107se dec nee. 1 Iesbrgen res. Die Einnahme aus den Zöllen war um 3419,055 Pfd., die gehändigt wurde, und daß er das Versprechen ablegen mußte, Tos⸗ Vorstell Juli. Im Lust tel in Abth. von Bauernfeld 1““ 1“*“ bei der politischen Landesstelle in Verwendung stehenden Beamten aber bei übergabe ohne Verzug denjenigen Organen, welche künftighin mit de aus der Accise um 453,201 Pfd. geringer, als im entsprechenden fana desinitiv zu verlassen. In Ravenna und Bologna sind sehr 3 7 8 as Tagebuch, 89 spier 185 9„₰ on LLustf iel 8 1 1.“ 38 Präsidium einzubringen haben; d) das Einvernehmen mit den Ge⸗- Steuer⸗, den Gefälls⸗ und den Katastral⸗Geschäften betraut sein werden, Quartal von 1848. Dagegen hat die Einnahme aus dem Stempel viele Kämpfer aus Ankona angelangt, welche es verschmäht hatten, Hierauf: Der Rechnungsrath und seine . riginal⸗ 5 CCEE66 6sGland. 85. 8S. und Kommissionen über die vollständige Trennung der Justiz ausgefolgt werden können. Ueber die Steuer⸗ und Gefällsgelder, welche 652,057 Pfd., die aus den direkten Steuern 290,597 Pfd., die aus weiter im päpstlichen Dienste zu verbleiben. Aus Neapel berichtet in 3 Abth., von L. Feldmann. Anfang ha hr. terreich. Wi struction i „. bezüglichen dgeere pe nnn Nee. die Uebernahme der darauf die bisherigen politischen Behörden einzunehmen oder zu sammeln und zu der Einkommensteuer 44,839 Pfd., die aus der Post 60,000 Pfd. man, daß am 18ten bei Porto d'Anzo eine französische Dampf⸗ G Oes vefchen Lehörden.— i van Bezug 118 die Organisation der ersorverlichen Dengan. 82 Hühfsarbeiien; g der dazu verrechnen hatten, müssen sie mit dem Zeitpunkte des Aufhörens ihrer Wirk⸗ und die aus den Kronländereien und vermischten Gegenständen Fregatte erschien, mehrere bewaffnete Böte aussetzte, und daß die Meteorologische Beobachtungen. 8 5 Seche lahen ü Benedig 8 , 8b. G ecervehsgesebes. ., Petitionen s ts Bezcg duf die vaihe r h nicgung sar 881 samkeit Rechnung legen und den Kasserest abführen. Besonders vom Mi⸗ 90,913 Pfd. mehr als in derselben Zeit des vorigen Jahres einge⸗ Mannschaft der letzteren sich nach einem Landhause begab, wo sie ĩ1849 . exxefs ügeresfsvan Verhältnisse der Juden. Verhaftungen 2 Nachrichten vom K 885 sterium des Inneru gelangt sind, und endlich f) C. Verha Sas . lenr 1P1. ghen b,Si WW“ die vaber.. Bestimmungen ttagete 9. 1 Ceness. h H sh En s Ss she nach einer Durchsuchung sieben Franzosen Sa nahm, die an 8. Juli. ee V —— schauplatz in Ungarn. 8 Gen verständlich mit der Gerichtskommission vorzunehmende Entscheidung über jene lung dieser enc dens seer ee shalgh. dbes bst gahnc ge, Tehan⸗ sammt Vermehrung der Einkünfte andererseits auf 278,406 Pfd⸗, den Vorgängen in Rom betheiligt sind. Diese verfertigten nämlich Bayern. München. Abreise des Königs und der Königin. Aus allfälligen Reclamationen, die von einzelnen Gemeinden um Zuweisung zu gens der Gemeinden und Unterthanen, welches von den Grund⸗ und Bezirksobrig⸗

was obiges Deftzit ergiebt. Patronen, Kugeln und Brandraketen für die Römer. Sobald sie Luftdruck 339,07 Par. 339,100 Par. 339,20 Par. Auellwärme 7,9° R. 8 Luftwärme... X† 13,0° n. + 23,90 R. + 13,4 ° . Flusswärme 15,0°9 R.

b an Bord der Fregatte waren, steuerte diese seewärts. Italien. Bolo gna, 26. Juni. lo y d.) Die Deputation, g . sie p s Thaupunkt P— 8,9° h. + 12,90° R. + 12,60 R. Bodenwärme Dunstsäthgung. 72 pct. 43 pot. 96 pet. Ausdünstung . Baden. Freibu rg. Verhandlungen der badischen Landes⸗ Versamm⸗

welche sich von hier nach See etts um, 5 sie Füfengsbens hütgn, im Namen der hierortigen Bevölkerung den heiligen Vater um die 1 1 nenss EEEn h Rückkehr in seine Stasten und r um der ge⸗ 8 seelenstag, 10. Juli. 6 hs⸗ nhannemgaisr üerardh 80. 88 . W“ SgSeIeiege B1 währten constitutionellen Freiheiten zu bitten, hat sich mit dem Vorstellung: Robert und Bertrand, pantomimisch⸗komisches Balle⸗ H““ . . . Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin. d. Vabantange päpstlichen Kommissär, Monsignore Bedini, dahin geeinigt, daß sie s in 2 Abth., von Hoguet. Musik von Schmidt. Vorher: Der Ver⸗! Togesmittet. 339,120 Per..U. 17,*9 E.. X† 11,8*ↄK.., 70 PcCt. Wsw. 4q½ fen arcan echn Alf en Pfcnatelegereh hana albern⸗ mit 1 h 8 fung der Abgeordneten aus Frankfurk. Ministerium des Innern gerichtet werden mussen. Insbesondere ist auch/ Stiftungen, der Armen⸗ und Konkurrenz⸗Kassen u. s. f. sich dem Zeitpunkte 6. 8 2 Mecklenburg⸗Strelitz. Neustrelitz. Die Steuer⸗Erhebung. fia gefag Inventarisirung aller übernommenen oder angeschafften Ein⸗ des Aufhörens der politischen bisherigen Behörde der Vermögens⸗ und B 8 rline T Bõöõ Fse VO 9. Juli. Waldeck. Arolsen. Neue Organisation der Staats⸗Regierung. richtungsstücke und dafür Sorge zu tragen, daß jeder Bezirks⸗Haupmann⸗ Kassastand genau richtig gestellt, die diesfälligen Rechnungen nach Maßgabe Lippe⸗Detmold. Detmold. Stände⸗Verhandlungen. Gesetzentwürfe. shaff Kreisregierung und Staltthalterei das Reichsgesetz und Landesgeset⸗ der bestehenden Instructionen abgeschlossen und alle darauf bezüglichen vIAI“ Bremen. Bremen. Verhandlungen der Bürgerschaft. M . aufbewahrt werde. §. 19 ad III. Akten, Rechnungen, Urkunden und Ausweise so geordnet werden, daß sie 9 b . 8 Ausland. mit Anea hat für alle Dienstposten der politischen Behörden, von den, zur künftigen Administration oder Rechnungslegung bestimmten Oesterreich. Czernowitz. Plalat des Landes⸗Chefs der Bukowing. 8 ahme der tatthalter, Kreis⸗Präsidenten und Statthalterei⸗Räthe, Organen unmittelbar übernommen oder dem betreffenden Bezirks⸗Haupt⸗ Prioritdts -Actien. Napital. Erwartete russische Truppen. süras Vorschlag an den Minister des Innern zu erstatten. Hinsichtlich der manne oder Kreis⸗Präsidenten zur weiteren Verfügung und resp. Ausfol⸗ 8 8 Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Autorisation zur ge⸗ sch genommenen Stellen behält der Minister sich vor, ihm zweckdienlich gung übergeben werden können. Bei Fonds⸗Obligationen, die auf mehrere, h.Aesh asehc 144*“*“ richtlichen Verfolgung von fünf Repräsentanten. Fortsetzung der Dis⸗ heinende Vorschlaͤge abzufordern. Die bei den Kreisvorständen und den künftighin nicht ein und derselben Verwaltung unkerstehende Körperschaften, jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt. kussion der Geschäftsordnnng. Paris. Widerlegungen. Anerken⸗ Feee der Landesstelle eingebrachten Gesuche sind in Verzeichnisse zu BGemeinden, Anstalten und dergl. lauten, ist zu sorgen, daß die Antheile nung der Republik Liberia. Gerichtlicher Ausspruch in der Klagesache ringen und mit der kurzen und bündigen Angabe, ob und zu welchem der Theil⸗Eigenthümer ausgemittelt und die Gesammt⸗Obligationen nach der suspendirten Journale. Die Preßgesetz⸗Kommission. Eintritt Dienstposten die Bewerber nach ihrer bisher erprobten Befähigung und Ver⸗ den ausgemiltelten Antheilen umgeschrieben werden. f) Ueber die Verlags⸗ badischer Flüchtlinge in die Fremdenlegion. Truppen bewegungen Nach V wendung geeignet sein würden, der Landes⸗Kommission vorzulegen. gelder, welche sich bei den politischen Behörden befinden, z. B. für An⸗ dem Rhein. Vermischtes. Bei Gesuchen, welche eiwa unmittelbar bei der Landes⸗Kom⸗ schaffung von Kanzlei⸗Erfordernissen, sür Reisekosten, für Amtsbaulich⸗ Großbritanien und Irland. London. Vermischttt. mission eingebracht werden, hat sie sich im geeigneten Wege keiten, für Vorspauns⸗, Straßen⸗ und Wasserbau ⸗Auslagen und dgl., 8 die nöthigen Daten über die Qualification der Bittsteller zu ver⸗ muß gleichfalls genaue Rechnung gelegt, und der Kassarest entweder an Wissenschaft und Kunst. schaffen. 8§. 11. Wenn unter den Kompetenten sich solche Be⸗ die Kassen, wovon der Verlag gegeben wurde, zurückgestellt oder Oeffentliche Sitzung der Königlichen Akademie der Künste. amte befinden, welche wegen vorgerückten Alters, Dienstesgebrechen oder an die besonders hierfür zu bezeichnende Kassa oder Person überge⸗ Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. sonstiger gegründeten Rücksichten in den Ruhestand zu versetzen wären oder ben werden. Andere politische Depositen sind nach Umständen zu⸗ zum politischen Dienste für die Zukunft ungeeignet erscheinen, so sind dar⸗ rückzustellen, oder ihrer Bestimmung zuzuführen, die getroffenen Vorkehrun⸗ 8 1 3 üͤber den Qualifications⸗Ausweisen die erforderlichen Bemerkungen und An⸗ gen aber sind durch Consignationen, Quittungen, Erlagsscheine und andere U dU. t 4 8 vrh wegen ihrer allfälligen anderweitigen Verwendung beizufügen. §. 12. Ausweise in genauer Evidenz zu halten. g) Die Amtsübergabe hat an Gis 1 9 am 1 her Hel schon nach den Organisirungs⸗Grundzügen bei jeder politischen Behörde einem von der Landes⸗Kommission festzusetzenden Tage zu geschehen, und 2 * S. 18 Kanzleibeamter (Secretair), dem die Leitung der Manipulation ist entweder von dem neu bestellten Bezirks⸗Hauptmanne oder Kreis⸗Präsi⸗ 1 Deutschland. 8 E1““ Kenafetglah⸗ 1öö vüce dah. 18 abgeordneten Beamten zu leiten. Bei 88 8 der eamten der politischen Behör⸗ jenen Behörden, die bi iti Geschäftsfü Oesterreich. Wien, 6. Juli. Auf Antrag provisori⸗ den billigen Bedacht zu nehmen und insoweit sie nicht 8 Eere aitstegen Richteramt 11“ Hneds eisscta bade ier Hehder . n s. schen Ministers des Inneren, Alexander Bach, hat Se. Majestät vorgeschlagen werden können, die zeitweilige Zutheilung derselben an die mit der Gerichts⸗Einführungs⸗Kommission und in der Regel gleichzeitig der Kaiser mittelst Entschließung vom 30sten v. M. die nachstehende schasten ach otn eehen besü gane ö - Feheeig. nins F 1 c der leichteren Uebersicht nstructe h 1 1 b 3 em Falle das dem Vor⸗ in e einzelnen e der Uebergabe in der gleichen Reihenfolge vorzuneh⸗ 8 feneean Fenehhegtg. stande dieser Behörde ausgemittelte Kanzleipauschale eine theilweise Vermin⸗ men und die Uebergabg⸗Peolofolle nach gieghförmig dün. der petcher Beheher a de e ee weenhen gung Organisation derung zu erleiden haben wird. Eben so hat die Landeskommission hezüg⸗ briken zu verfassen. h) Hinsichtlich bei Uebergabe der Registraturs⸗Akten stsungen §. 1. Na ese alherhöschster Wen ern zu treffenden Ver⸗ lich jenen gegenwärtig bei politischen Stellen befindlichen Konzeptspraktikan⸗ ist der Grundsatz im Auge zu behalten, daß den in Wirksamkeit tretenden gungen. §. 1. Nach gter a üchste nehmigung der beantragten ten, deren Anstellung bei der neuen Organisirung nicht beantragt werden Behörden vor der Hand, und insofern nicht unter d und e eine weitere Organisirung der politischen Behörden in einem oder mehreren Kronländern kann, von denen sich aber die Erwerbung einer Wi Befähi ü Besti h di . Akten ü werdens eigene Landes⸗Kommissionen bestellt, welche die Detail⸗Ausführung den politischen Di . j döeäh e ist, nur die kurrenten Akten übergeben werden. Um der genehmigten Anträge zu besorgen und ihren Sitz dort einzunehmen ha⸗ den 1e olesenfe Behörde 7cee gber 1“ 18 1““ eesahanngs Lenchenr Atg⸗ des bb ben, wo die Gerichts⸗Einführungs⸗Kommissionen der betreffenden Kronlän⸗ §. 13. Da es sich erge iten oder in Antrag zu hringen. Privat⸗Interessen, oder für die Geschichte, Statistik, Gesetzgebung oder an⸗ 3 3 8 1 .13. D. ergeben kann, daß manche Bewerber, sowohl um einen dere öffentliche Rücksichten von Belang sein können, nach Thunlich der sich befinden. §. 2. Diese Kommissionen bestehen unter dem Vorsitze Posten bei den politischen Behörden, als auch um eine Anstellung bei den verhindern, hat die TaIdeee dewelsnba s ihre zeitweise EEE1““

och am Leben, aber sein Zustand gab wenig

der bayerischen Pfalz. Vermischtes. anderen als den beantragten Gerichten, oder von ganzen Gerichtsbezirken keiten bisher v i 1 8 Sachsen. Dresden. Auffindung 10 Bakunin's Papieren. Schließung um Zuweisung zu anderen als den beantragten wlitzfchen Bezitken und LE vrbh anne s arna he e . 8 des Turnvereins. Vermischtes. Kreisen vorgebracht werden, und die in der Regel nur, insofern dadurch die Fonds und Gemeinde⸗Getraidemagazine, die Unterthans⸗Brandkassen, die Wesenheit der genehmigten politischen Eintheilung und die Bestimmung der Lieferungs⸗Obligationen, die Kriegsdarlehns⸗Obligationen und alle ande⸗

Amtssitze nicht geändert wird, berücksichtigt werden können. §. 9. ad II. ren, für die Gemeinden bei der politischen Obrigkeit depositirten oder ver⸗

Einrichtungsstücke hat die politische Landes⸗Kommission sich j ie hinsichtli iti b

1 icke h sch - genau an die nen sind, muß eben so, wie hinsichtlich des von den politischen Behörden der Gerichts⸗Einführungs⸗Kommission vorgezeichneten Normen (§§. 11— 25), bisher entweder ausschließlich 58 unter Mitwirkung eens Organe ver⸗ nur mit dem Unterschiede zu halten, daß die nöthigen Vorlagen an das wahrten oder verrechneten Vermögens der Kirchen, Schulen, Spitäler und

Königliche Schauspiele. Wetter heiter. heiter. heiter. Niederschlag 0 lung. Baden⸗Baden. Nachrichten vom Kriegsschauplatze. ssit ücks 2 V Bezüglich der Herbeischaffung der nöthigen Amts⸗Lokalitäten und Kanzlei⸗ walteten Barschaften, Fonds⸗Obligationen und Privatschuldscheine zu rech⸗ V V

Wechsel-Course.

Geld. 142½ ÜLotion. V Kapital.

Amsterdaummm q1298 u eeies 2 50 Fl. 2 8 1881 Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm.

. 8 in der dazu bestimmten Rabrsh ausgefüllt. 300 Mk. 149 Die mit 3 pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.

1 Lst. 6 24 ¾ 300 Fr. Berl. Anh. Lit. A. B. 6,000,000 150 Fl. 82 do. Urencurt 8,000,000 150 Fl. 101 ½ do. Stettin-Starg.. 4,824,000 100 Thlr. 99 ¾ do. Potsd.-Magd... 4,000,000 99 5 Magd.-Halberstadt .. 1,700,000 99 ½ do. Leipziger .2,300,000 Frankfurt a. M. südd. W. 2 Mt. 56 14 Halle-Thüringer 9,000,000

Petersburg 100 SRbl.] 3 Woecben] 103 ½ Cöln -Minden 13,000,000 8 do. Aachen 14,500,000

Inländische Fonds, Pfandbrigf-, Kommunal-Papiere und Bonn-Cöln 1,051,200 Geld-Course. Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000

8 Steele -Vohwinkel . 1,300,000 Zt. Brief. Geld. Gem. Brief. Geld. vNiederschl. vir irern 10,000,000

Preufs. Frerw. Anl 5 102 Pomm. Pfdbr. 93 ½ do. Zweigba n 1,500,000 St. Schuld-Sch. 3 8 82 ½⅔ à 8 Kur- u. Nm. do. Oberschl. Lit. A... 2,253,100 Sech. Präm. Sch. 95 ¼ Schlesische do. 91½ do. Litt. B. 2,400,000 K. u. Nm. Schuldv. 3 ½ do. Lt. B. gar. do. 8 Cosel-Oderberg 1,200.000 Berl. Stadt-Obl. 5 100 ¾ 1 Pr. Bk-Anth.-Sech Breslau-F Fenee .. 1.700,000 do. do. 3 ½ Krakau- Obersch 8 1,800,000 Westpr. Pfandbr. 3 ¾ 85 aJ Friedrichsd'or. 2 13 ⁄34 Berg. Mäaärk. .. .... 4,000,000 Grossh. Posen do. 4 And. Goldm. à 5th. 12 ½¼ Stargard Posen 5,000,000 8 do. do. 3 ½ 82 ⅔1 Disconto. 2 S. geisse 6“ 1,100,000 Ostpr. Pfandbr. 3 ½ 90 ¼ 89 ⁄¾ Magdeb.-Wittenb. 4,500,000

Ausländische Fonds.

Rein-Ertrag 1848.

Börsen-Zins- Rechnung

82 B. Berl.-Anhalt 1,411,800 70 bz. do. Hamburg. 5,000,000 91 B. 90 ¾8, G. do. do. II. Ser. 1,000,000 57 B. 56 ¾⅞ bz. a. G. do. Potsd.-Magd. . 2,367,200 124 6. do. do. .. 3,132,800 8 do. do. Litt. D. 1,000,000 55 bz. u. G. do. Stettiner 800,000 82 8% a bz. u. G. Tööee —.. 1,788,000 47 6. Halle-Thüringer. 4,000,000 Cöln-Minden 3,674,500 Rhein. v. Staat gar. 1,217,000 do. 1. Priorität .. 2,487,250 do. Stamm-Prior. 1,250,000 Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000 Niederschl. Märkisch. 4,175,000 do. do 3,500,000

do. III. Serie. 2,300,000

do. Zweigbahn 252,000

do. do. 248,000 Oberschlesische 370,300 Krakau-Oberschl... 360,000 Cosel-Oderberg.... 250,000 Steele-Vohwinkel .. 325,000 do. do. II. Ser. 375,000 Breslau-Freiburg ... 400,000 Berg.-Märk. 800,000

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss. 100 Thlr. 2 Mt.

1181182r .—

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bv—SCe 9 . S IIIIIIISeIIIIeal le-SIlSe

Quittungs- Bogen.

do. v. Rthsch. Est.

do. do. Cert. L. A.

2 ¼

Poln. neue Pfdbr.

do. de. 300 Fl.

do. Stiegl. 2. 4. A.] do. do. 5. A.

Poln. Schatz0.

do. do. L. B. 200 Fl.

do. Part. 500 Fl. 4

Auslandl. Actien.

Aachen-Mastricht..

Friedr. Wilh.-Nordb.

Börsen- Zinsen. Reinertr.

1848

Ausl. Stamm-Act.

Ludw.-Bexbach 24 Fl. 8,525,000 Kiel-Altona.. 8 2,050,000 Amsterd.-Rotterd. Fl. 6,500,000 Mecklenburger Thlr. 4,300,000

99 B.

35 B.

*„*

V

von Preussischen Bank-Antheilen 91 90 a bz. a B.

Pol. a. Pfdbr. a. C.

Auswärtige Börsen.

Breslau, 7. Juli. Poln. Papiergeld 94 G. Banknoten 83 ¾˖ G. Poln. Pfdbr. alte 92 Br., do. neue 91 ¾ G. Poln. 300 Fl. 99 G., 500 Fl. 74 ½ Br. B. Cert. 200 Fl. 13 G. Russ. poln. Schatz⸗Obl. 70 ½ Br. Oberschl. A. und B. 99 G. Freiburg 83 ½ Br. Köln⸗Minden 82 Br. G. Sächs. Schl. 77 Br. Neisse⸗Brieg 35 G. Krakau⸗Oberschl. Fried. Wilh. Nordb. 39 Br., 38 G.

Wien, 7. Juli. Met. 5proz. 93 ¾, 94, 94 ¼, . ½¼, 74. 2 ⁄proz. 49, ¼, ½¾. Anl. 34: 157, ½, 158. 39: 99, „¼e, Nordb. 112 ½%, 114, 114 ¼. Gloggn. 106 ½, 107 ½, 108. Mail. 77, 78. Livorno 74 ½, 75, 75 ½. Pesth 73 ½. 74. B. A. 1080, 85,

51 Br., 50 ¾ G.

K. Gold 126 ¼. Silber 118. Wechsel⸗Cour

Amsterd. 170. Augsb. 120. Frankf. 119 ½. Hamb. 177 ½. London 12. 6. Paris 143.

Fpoonds und fremde Valuten bei

liche Veränderung.

Nordbahn höher. 1 Oblig.

[L. Dresd. E. A. 99 ¾ Br. Sächsisch⸗Bayerische 81 Br. Schles. 80 ½ Br. Chemnitz⸗Riesa 22 G. Löbau⸗Zittau Berl. Anh. A. u. B. 82 Br., Preußisch. B. A.

Leivzig, 7. Juli. Leipz. Dr. P. B. A. 141 Br.

15 G. Magdeb.⸗Leipzig 185 Br. Altona⸗Kiel 98 ¼ G. Deß. B. A. 107 Br. 91 Br.

Frankfurt a. M., 7. Juli. Oesterr., holländ. und belg. Fonds und 3proz. Spanier waren an heutiger Börse mehr gefragt, und man bot dafür etwas bessere Preise als gestern.

ilhelms⸗Nordbahn und Köln⸗Mindener Actien waren auf die weichende Notirung von Berlin billiger offerirt. Alle übrigen Fonds

Das Geschäft war im Ganzen unbedeutend. Bank⸗Actien

preishaltend.

Oesterr. 5proz. Metall. 78 Br., 77 ¾ G. Baden Partialloose a 50 Fl. 49 ¾ Br., 49 ½ G., do. 35 Fl. 27 ½ Br., 27 ¾ G. Hessen Partialloose a 40 28 Br., 28 ½ G. Sardinien Partialloose 26 ½ Br., 26 G. do. a 25 Fl.

1115 Br., 1110 Gld. Rthlr.

Darmstadt Partialloose a 50 Fl. 70 ¼ Br., 69 G., 23 Br., 23 G. Spanien 3 proz. 27 Br., 27 ¾ G. Polen 300 Fl. Loose 99 Br., 99 ¼ G., do. Oblig. a 500 Fl. 75 ½ Br., 75 G. Friedr. Wilh. Nordb. 39 Br., 38 G. Ludwigshafen⸗Bex⸗ bach 74 ½ Br., 74 ½ G. Köln⸗Minden 84 ¼¾ Br., 83 G.

Hamburg, 7. Jult. 3 rog. p. C. 81¾ Br., 81 G. C. NCR. Stiegl. 82 Br., 82 ½ G. Dän. 64 ½ Br, Pelmä 13 ½ üdsee⸗Thran 11 Rthlr. Br.

101 Br., 100 G.

64 i G. Ard. 11 Br. 3proz. 26 Br., 26¾ G. Hamb.⸗Berl. 70

Niederschl. 74

4proz. 73 ½,

51 ¼ Br., 50 ¾ G.

Bank 2305. Nordbahn 430.

92

Ehe

Russ. preishaltend.

3

t Br., 97

Br., 69 ½ G. Bergedorf. 77 G. Altona⸗Kiel 97 Magd. Wittbg.

Rendsb. Neum. 110 Br. Mecklenburg 35 ¾⅞˖ Br.

Fonds unverändert. Eisenbahn⸗Actien niedriger. Im Ganzen das Geschäft nicht bedeutend.

Paris, 6. Juli. 3 5proz. 88. 5 baar, 88. 15 Zeit.

Zproz. 54 baar, 54. 15 Zeit. 6

Span. innere 27 ¾ baar.

Cons. 92, a. Z. 9.

London, 6. Juli. Bras. 82 ½.

2 ⅞. Ard. 17 ½. 3 proz. 34. Cons. sind heute zu 92 ½¼, ½, 92 eröffnet und blieben so ohne

5 Port. 27 ½. Mex. 28 ¾.

In fremden Fonds war ebenfalls keine Veränderung. Ard. 17 ½, 17. 3 proz. 34, 33 ½.

Eisenbahn⸗Actien fest, doch wenig Geschäft.

2 Uhr. Cons. 92 ¼, .

Amsterdam, 6. Juli. Holl. Fonds bei einigem Geschäft in Int. fest. Actien der Handelsmatschp. waren höher gefragt, 155 ½, 156 ½. In Span. heerschte viel Leben. Oesterr. und Franz. gesuchter. 3proz. neue 59 %-ͤ-éJ¼. *9, 3proz. do. 35 ½, . 4proz. 84, 83 ⅞. 2 ½&proz. 39 ½.

Port. unverändert.

Span. Ard.

Holl. Integr. 51 ½, . 2 Coupons 8 ¾,

12 ⁄, , gr. Piecen 12 . Russen alte 102 ¼, Met. 5proz. 73 ¾S, 74 ¼, 74.

Markt VBeri

Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 58—64 Rthlr. Roggen loco und schwimmend 29—32 Rthlr. » pr. Juli 29 ½ Rthlr. » Zuli /Aug. Frea Aug./ Sept. 30 ½ Rthlr. Sebpt./ Oktbr. 31 ½6 a 31 ¼ Rthlr. Gerste, roße loco 26—27 Rthlr. 2 leine 22 24 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 18— Leinöl loco 10 ¾ Rthlr. pr. Juli’/Aug. 10 Rthlr. Mohnöl 17 ¼ a 17¼1 Rthlr. Hanföl 13 Rthlr.

Spiritus loco ohne Faß 17 ½ Rthlr. bez. u. G. » mit Faß, so wie pr. Juli / Aug., 16 ½ Br. und Geld. Aug./Sept. 16 %2 u. 17 Rthlr. bez. u. G. 8 Sept. / Oktbr. 17 ½ Rthlr. Br., 17 ¾ bez. u. G. Wegen der Abwesenheit der meisten unserer Getraidehändler,

welche dem heute in Cöthen stattfindenden Saatmarkt beiwohnen, in Getraide und Rüböl kein Geschäft. Spiritus fest und höher bezahlt.

Breslau, 6. Juli. Weizen, weißer 62, 66, 70 Sgr.,

gelber 58, 62, 66 Sgr.

Roggen 30, 32, 34 Sgr.

Glersse 21, 23, 25 Sgr. FHafer 20, 21 ¼, 22 ½ Sgr.

Kleesaat unverändert. 1 Spiritus 7⅞ Rthlr. Br., ½ Gld. Rüböl 14 Rthlr. Gld. Dier Markt blieb heute ziemlich fest und Preise unverändert.

Amsterdam, 6. Juli. Getraide. Weizen unverändert 130pfd. b. poln. 330 Fl., weiß. do. 340 Fl., 132pfd. rost. 310 Fl.

Roggen bei Partieen etwas höher; 123 pfd. 148 Fl., 120 pfd. münst. 134 Fl.

Rüböl williger, pr. 6 W. 41 ½ Fl.

Leinöl fest, pr. 6 W. 28 ½ Fl.

Fanföl pr. 6 W. 40 ½ Fl.

Eisenbahn⸗Verkehr. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn.

Auf der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn wurden im

Monat Juni c. 18,460 Personen beföördert. Die Einnahme betrug: 8 1) an Personengeld.. 9372 Rthlr. 5 Sgr 2) für Vieh⸗, Equipagen⸗ und Güter⸗Transport (73,505 Ctr. 22 Pfd.) 1“”“

zusammen 17732 Rthlr. Sgr. 11 Pf.

Breslau, den 1. Juli 1849.

Personen⸗Frequenz der Magdeburg⸗Leipziger Eisenbahn.

Bis inkl. 23. Juni c. wurden befördert. 297,940 Personen.

vom 24. Juni bis inkl. 30. Juni c.

1175 Personen aus dem Zwischenverkehr 26,031 —-

Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. 1“ 8*

1“

in Summa 323,971 Personen.

des Landes⸗Chefs, je nach dem Umfange des ihrer Wirksamkeit zugewiesenen Gebietes, aus zwei, drei oder vier vom Minister des Innern nach Anhö⸗ rung der Vorschläge des Landes⸗Chefs ernannten, mit der politischen Ge⸗ schäftsführung und mit den Verhältnissen des Landes vertrauten Beamten. §. 3. So wie der Gerichts⸗Einführungs⸗Kommission bei Berathungen über Fragen, welche auf die politische Eintheilung und Administration, auf Ge⸗ meinde⸗Verhältnisse, Wahl der zu administrativen Dienstleistungen geeigne⸗ ten Individuen und dergleichen Einfluß nehmen, zwei vom Landes⸗Chef zu bestimmende Mitglieder der politischen Landes⸗ Kommission beizu⸗ wohnen haben, eben so sind auch zu der letzteren Kommission zwei vom Chef der Gerichts⸗Einführungs ⸗Kommission zu be⸗ zeichnende Gerichts⸗Kommissions⸗Mitglieder in allen jenen Fällen beizuziehen, wo die praktische Einführung der politischen Behörden auf Fra⸗ gen führt, deren Lösung auch für die Justiz⸗Organisation von Belang ist.⸗§. 4. Die der Gerichts⸗Einführungs⸗Kommission beigegebenen technischen und Rechnungsbeamten sind auch von der politischen Kommission zur Beurthei⸗ lung und Ueberwachung der auszuführenden Baulichkeiten, zur Prüfung der Kostenüberschläge und anderer in das Rechnungsfach einschlägiger Gegen⸗ stände zu verwenden. Das übrige Hülfs⸗ und Diener⸗Personal wählt der vorsitzende Landes⸗Chef aus dem Stande des Personals der am Sitze der Kommission befindlichen Landes⸗ oder Kreisstelle. §. 5. Die politische Landes⸗Kommission hat selbstständig und unabhängig von der politischen Landesstelle zu bestehen. Die Kreisämter und politischen Obrigkeiten sind verpflichtet, die Aufträge der Kommission zu vollziehen. In jenen Fällen, wo die Mitwirkung anderer administrativer oder gerichtlicher Organe in An⸗ spruch genommen werden muß, ist von der Kommission mit den Vorstehern der betreffenden Behörden das Einvernehmen zu pflegen. Die Kommission kann ihren Berathungen über Anträge und Maßregeln größerer Wichtigkeit auch Fach⸗ und Vertrauensmänner, so wie erfahrene Beamte anderer Dienstes⸗Kategorieen, beiziehen. §. 6. Dem Vorsitzenden der Kommission ist unter seiner eigenen Haftung und Verantwortung gegen den Minister des Innern die Befugniß eingeräumt, alle jene zweckdienlichen Maßregeln vorzukehren, welche die Einführung der neuen politischen Organisation erheischt und bei denen nicht ausdrücklich die Ge⸗ nehmigung des Ministeriums vorbehalten wurde, oder hinsichtlich welcher er wegen besonderer Wichtigkeit der Verhältnisse oder wegen der dabei zur Sprache kommenden Prinzipien⸗Fragen die höhere Entscheidung einzuholen für nöthig hält. Der Vorsitzende hat die der Kommission obliegenden Ge⸗ schäfte unter die Kommissionsmitglieder zu vertheilen, sich mit denselben über die Ausführung der nöthigen Maßregeln zu berathen, ihre Anträge und Meinungen zu hören und das Geeigneie zu verfügen. Von dem Pflicht⸗ und Ehrgefühle der Kommissionsmitglieder wird erwartet, daß sie den Lan⸗ deschef in allen die politische Organisation betreffenden Angelegenheiten auf das eifrigste unterstützen werden. §. 7. Der Wirkungskreis der Landes⸗ Kommission umfaßt: I. Die Ausführung der allerhöchst genehmigten poli⸗ tischen Organisation jedes Kronlandes im Allgemeinen; insbesondere aber II. die Herbeischaffung der erforderlichen Amtslokalitäten und Kanzlei⸗ Einrichtungsstücke: III. die Besetzungsvorschläge der ihrer Kompetenz zuge⸗ wiesenen Dienstposten der neuen politischen Behörden; IV. die Einleitung der für die Amtsübergabe und die Einführung der künftigen politischen Stellen nöthigen Vorbereitungsarbeiten, so wie die Bewerkstelligung der Amtsübergabe selbst und des Beginnes der Wirksamkeit der neuen Behör⸗ den; endlich V. die Antragstellung zur Erlassung aller jener Verfügungen, welche zur Regelung der Geschäfte, zur Beseitigung vorkommender Hemm⸗ nisse, zur zweckmäßigeren Durchführung des Organisationswerkes noch au⸗ ßerdem einzuleiten sein und sich nach den bei der Ausführung der Organi⸗ sirung gemachten Erfahrung als nothwendig oder sachgemäß herausstellen werden. §. 8 ad I. gehört: a) die einverständlich mit der Gerichts⸗Einführungs⸗ Kommission zu veranlassende Kundmachung der einzelnen zur Publizität geeigneten und erforderlichen Details der neuen Organisation mit Angabe der jedem politischen Bezirke und Kreise zugewiesenen Gerichte und Ge⸗ meinden; b) die gleichfalls im Zusammenwirken mit der Gerichtskommission vorzunehmende genaue Ausmittelung der Gerichts⸗ und Bezirksgränzen, die Beschreibung der Gränzen und die Anlegung von Karten oder Mappen über die einzelnen politischen Bezirke und Kreise; c) die Ausschreibung eines Konkurses für die einzelnen Dienstposten mit Ausnahme der Statthalter, der Kreispräsidenten und der Statthaltereiräthe mit Angabe der Bezüge und Dieustorte, mit Festsetzung eines Konkurs⸗Termines von 14—30 Tagen und mit der Aufforderung, daß sämmtliche in einem bisherigen Kreise be⸗ findlichen Kompetenten ihre Gesuche beim Vorstande des Kreisamtes, die

Gerichten einschreiten und zu der einen oder anderen Dienstesbranche eine größere Befähigung besitzen, so hat die politische Landeskommission mit der Gerichts⸗Einführungskommission sich bei den Kompetenzvorschlägen im fort⸗ währenden Einvernehmen zu halten, um Doppelanträge zu vermeiden und solche Individuen aus der Reihe der Kandidaten für politische Dienstes⸗ posten auszuscheiden, welche nach ihrer bisherigen Dienstleistung und an den Tag gelegten Befähigung weit mehr zu einem richterlichen als zu einem ad⸗ ministrativen Posten geeignet erscheinen. §. 14. Bei dem Besetzungsvor⸗ schlage ist auch auf die Reihenfolge, in der die Vorgeschlagenen in die ver⸗ schirdenen Dienstes⸗Kategorieen einzutreten haben und auf ihr Rangverhält⸗ niß untereinander Bedacht zu nehmen. §. 15. Als Erfordernisse zur Er⸗ langung eines Dienstpostens bei den politischen Behörden, insoweit derselbe nicht etwa blos mit Kanzlei⸗Mauipnlationsgeschäften verbunden ist, haben im All⸗ gemeinen die vollendeten juridisch⸗politischen Studien und die Nachweisung einer entsprechenden Verwendung in der Sphäre des politischen Dienstes zu gelten. Ausnahmsweise kann aber bei der ersten Besetzung der neuen politischen Behörden von der Nachweisung der Rechtsstudien derjenige dispensirt wer⸗ den, welcher darthun kann, selbstständig durch längere Zeit die politischen Geschäfte eines nicht ganz unbedeutenden Bezirkes zur vollen Zufriedenheit besorgt und geleitet zu haben. §. 16 ad IV. Bei der Verschiedenheit der Landesverhältnisse und der in den einzelnen Kronländern bestehenden In⸗ stitutionen kann keine allgemein anwendbare Detail⸗Instruction über die Vorbereitungs⸗Arbeiten für die Amtsübergabe und die Einführung der neuen politischen Organe für den Beginn ihrer Wirksamkeit, so wie fuͤr die mitt⸗ lerweiligen Vorkehrungen bezüglich der aus ihrer Kompetenz künftighin aus⸗ zuscheidenden Geschäfte erlassen werden. Es wird daher eine der vorzüg⸗ lichsten Aufgaben der Landes⸗Kommission sein, im Einvernehmen mit der Gerichts⸗Einführungs⸗Kommission und mit jenen Ober⸗Behörden anderer Administrationszweige, deren Geschäftskreis dabei berührt wird, eine solche umständliche Instruction auf das schleunigste zu entwerfen und deren Voll⸗ zug einzuleiten. Um jedoch bei diesen Instructionen die zur konsequenten Durchfuͤhrung der politischen Organisation nöthige Gleichförmigkeit herzu⸗ stellen, werden in Nachstehendem einige wesentliche Momente in allgemeinen Umrissen vorgezeichnet, welche überall im Auge behalten werden müssen und wobei es den einzelnen Landes⸗Kommissionen überlassen wird, inner⸗ halb dieser Gränzen die speziellen Anordnungen und Verfügungen zu er⸗ lassen, die im Umfange ihres Wirkungskreises sich als nothwendig oder zweckdienlich darstellen würden. §. 17. Als allgemeine Grundsätze dieser Instructionen haben zu gelten: a) Die Geschäftsübergabe von den bis⸗ herigen politischen Obrigkeiten, Kreisämtern und Landesstellen an die neuen politischen Behörden ist in der Art vorzubereiten und durchzuführen, daß jede neu eintretende Behörde die ihr zuͤgewiesenen Amtsgeschäfte also⸗ gleich und unaufgehalten besorgen könne, so daß nirgends die Noth⸗ wendigkeit einer Unterbrechung der politischen Geschäftsführung eintreten kann und darf; b) die politischen Obrigkeiten und Kreisämter sind von der Landes⸗Kommission deren Vorsitzender das Gleiche bei der Landesstelle zu veranlassen hat auf das dringendste aufzufordern, alle anhängigen Geschäfte bis zu einem bestimmten Termine, an dem die Uebergabe zu be⸗ ginnen. haben wird, lichst zu erledigen, so daß nur die unvermeidlichen Rückstände den neuen Behörden übergeben werden; c) die bisherigen poli⸗ tischen Stellen sind anzuweisen, mit Rücksicht auf die künftige Eintheilung der politischen Kreise und Bezirke die bei ihnen anhängigen und bis zur Amts⸗Uebergabe noch anhängig werdenden Geschäfts⸗Angelegenheiten in der Art zu verzeichnen, daß die hauptsächlichsten Zweige der Geschäftsgebarung der betreffenden Behörde übersichtlich dargestellt und die schwebenden Ver⸗ handlungs⸗Gegenstände, wenn sie künftighin etwa bei zwei oder mehreren Behörden getrennt bearbeitet und erledigt werden müssen, in abgetheilte Verzeichnisse eingetragen werden. Zugleich sind die zu jedem Geschäftsstücke gehörigen Akten, Urkunden u. s. w. in guter Ordnung zusammenzurichten so daß die Uebergabe der hängenden Angelegenheiten auf Grund dieser Verzeichnisse an die betreffenden neuen Behörden ohne Unterbrechu schehen und die Fortführu Erledi i en . e 1 . führung und Erledigung der Geschäfte von der neuen Behörde sogleich stattfinden könne. d) Alle Akten und Rechnungen, welche auf das Steuer⸗ und Gefällswesen Bezug haben und welche den politischen Obrigkeiten als Steuerbezirks⸗Obrigkeiten, als Perzipienten der Steueru oder Gefälle und dergl. bisher nothwendig waren, so wie alle Akten, Bo⸗ gen, Mappen, Verzeichnisse und Bücher, die die Zustandebringung und Evi⸗ denzhaltung des Katasters betreffen, sind wo möglich gemeindeweise zusam⸗

menzurichten, zu ordnen und zu konsigniren, so daß sie zur Zeit der Amts⸗

bewahrung, zweckmäßige Sicherung und Ordnung Bedacht zu nehmen und nach Ablauf einer angemessenen Frist wegen deren Uebergabe in größere Bezirks⸗ oder Landes⸗Archive, oder wegen deren Vertilgung oder Ausfol⸗ gung an Parteien die geeigneten Anträge zu stellen. i) Wenn die Amts⸗ Ucbergabe, die sich aber nur auf den richtigen Bestand dessen, was überge⸗

ben wurde, zu beschränken hat, vollzogen ist, ist ein Pare des Uebergabs⸗ Protokolls von dem übernehmenden Feanen sammt seinen Bemerkungen längstens binnen 14 Tagen an die Landes⸗Kommission zu übersenden. Die Landes⸗Kommission hat die Uebergabs⸗Akten zu prüfen und zu beurtheilen ob nicht bei einzelnen bisher bestandenen politischen Behörden genaue und vollständige Lig lidationen der fruͤheren Geschäftsführung, besonders in Be⸗ treff der ihnen anvertrauten Vermögens⸗Verwaltungen vorgenommen ge⸗ setzlich zulässige Sicherstellungsmittel ergriffen und andere auf die Haftungs⸗ pflicht der früheren Organe bezügliche Maßregeln eingeleitet werden sollen. §. 18 ad V. Die bei der praktischen Durchführung der neuen Organisation bei den Amts⸗Uebergaben und Liquidationen gesammelt n Erfahrungen, so wie die Erhebungen, die aus ihrer Amtsthätigkeit hervorgehen oder sonst zu ihrer Kenntniß gelangen, werden die Landes⸗Kommissionen in den Stand setzen, den Minister des Innern weiteres dienliche Verfügungen zur besseren Ordnung und Vereinfachung der Geschäftsführung und zur entsprechenderen Administra- tion in Antrag zu bringen. §. 19. Der Tag, an welchem in einem Kron⸗ lande die Wirksamkeit der neuen politischen Organe zu beginnen hat, ist von der Landes⸗Kommission, sobald ihre Vorarbeiten so weit gediehen sind daß sich dieser Zeitpunkt bestimmen läßt, im Einvernehmen mit der Gerichts Einführungs⸗Kommission dem Ministerium anzuzeigen und sodann allge mein kund zu machen. §. 20. So bald die Amtswirksamkeit der Kommis sion geschlossen erscheint, oder nur mehr solche Angelegenheiten zu besorge übrig sind, deren Beendigung oder Ueberwachung ohne Nachtheil für de Erfolg auch den Statthaltern, Kreis⸗Präsidenten oder Bezirks⸗Hauptmän nern zugewiesen werden kann, hat die Kommission dem Minister des In nern ihren Schlußbericht zu erstatten und von demselben ihre Auflösung z gewärtigen. Wien, 27. Juni. Bach.“

Der Entwurf des neuen österreichischen Bürgerwehrgesetzes, wi er von der Grazer Zeitung vom 5ten mitgetheilt wird, erklär die Bürgerwehr für ein auf die Gemeinde⸗Verfassung basirtes Gemeinde⸗Institut und stellt als den eigentlichen Beruf derselber den Schutz der Gesetze und der Ordnung, ausnahmsweise auch der der Landesgränze und die Unterstützung der Militairmacht, doch immer nur innerhalb des eigenen oder eines benachbarten Gemeinde⸗ Bezirkes fest. Die bisherigen Bürgercorps bleiben aufrecht, dürfen aber keine neuen Mitglieder mehr aufnehmen und müssen diejenigen aus ihrer Mitte ausscheiden, welche nicht die gesetzlichen Erforder⸗ nisse zum Eintritt in die Bürgerwehr haben. In der Hauptstadt jedes Kronlandes muß eine Bürgerwehr errichtet werden. Gemein⸗ den von mindestens 2000 Seelen sind dazu berechtigt, Gemeinden unter 2000 Seelen kann eine derlei Bewilligung zugestanden wer⸗ den. Pflichtig ist man vom 26sten bis 50sten Lebensjahre. Nicht⸗ pflichtig, aber berechtigt sind Geistliche und Staatsbeamte. Ausge⸗ nommen sind Individuen des Militairs, der Finanz⸗ und Sicher⸗ heitswache, Beamte der Polizei, Staats⸗Anwaltschaft, des Eisen⸗ bahnbetriebes, des Post⸗, Wegmauth⸗ und Zoll⸗Manipulationswesens, der Sanitäts⸗ und Verpflegsbranche, alle Amts⸗Vorsteher und ihre Stellvertreter, die Bürgermeister und Sicherheits⸗Beamten der Ge⸗ meinden. Enthoben sind körperlich Untaugliche; endlich ausgeschlossen sind Verbrecher und gewisse Gesetz⸗Uebertreter. Der Eid der Wehr⸗ männer lautet: „Ich schwöre Treue meinem Kaiser, Gehorsam und Schutz der Verfassung und dem Gesetze.“ Wehrkörper von 200 Mann haben einen Verwaltungs⸗Rath für ökonomische Angelegen-⸗ heiten, Vorarbeiten und gewisse innere Geschäfte auf drei Jahre zu wählen. Die Uniformirung ist der Gemeinde und behufs der Gleich⸗ förmigkeit gegen Genehmigung des Ministers des Innern anheim⸗ gestellt. Unterscheidungszeichen wie bei der Armee mit Beifügung der Landesfarben. An Waffengattungen besteht blos Infanterie und Kavallerie. Die Infanterie hat Musketen und in ihrer Unter⸗ gattung der Schützen Stutzen. Jeder muß sich auf eigene Kosten