1“
Soldaten verschiedener Waffen bestanden ha⸗ f1is, Helenehe unt sen Absichten wurde Verschiedenes angegeben, am allgemeinsten hieß es, es wolle sich gegen Säckingen ziehen. Im Laufe des Nachmittags kamen viele vereinzelte Flüchtlinge in die Stadt, unter denselben nennt man die Führer Doll und Langs⸗ dorf. Heute Morgen sollen Lörrach und umliegende Ortschaften noch immer von badischen Truppen besetzt sein, man sagt nun, im ⸗Ganzen seien es cireca 1500 Mann. mahnt der Stadtrath die Einwohnerschaft, sich zum Empfange von eidgenössischer Einquartierung bereit zu halten. In der That ver⸗ nimmt man vom Aufgebote zweier Bataillone, jedoch scheint vor⸗ läufig nur vom Einruͤcken einiger Compagnieen die Rede zu sein. Der Rest der Polen ist gestern vollends von hier abgereist. Man
FPehauptet, ihre Bestimmung sei Neuenburg. In Rheinfelden sollen 3000 neue Gewehre, die für die provisorische Regierung von Ba⸗ den bestimmt waren, angehalten worden sein, in Grenzach zwei Wa⸗
gen mit Tuch.
Basel, 7. Juli. (Bas. Ztg.) Die gestern gemeldeten so⸗ genannten hanauer Turner sind um Mittag hier eingetroffen und Abends 5 Uhr wieder nach Liestal, Solothurn und Bern abgegan⸗
gen. Es war schöne Mannschaft; sie soll die Treffen bei Hirsch⸗
horn, Waghäusel, Bruchsal und Rastatt tapfer mitgemacht haben und sah weit besser aus als die Polen.
8 Nach einigen Nachrichten sollen sich die noch übrigen badischen Insurgenten Engen zu ziehen, wo die provisorische Regierung ihren Sitz aufgeschlagen haben soll, und wohin man aus dem See⸗ kreise gepreßte Bauern beitreibe. Es ist die Rede, daß dort noch
ein letzter Versuch gewagt werden wolle.
Der Gränzdienst ist für unsere wenig zahlreiche Mannschaft wegen des vielen Eskortirens der Flüchtlinge ein sehr beschwerlicher. Man vernimmt daher mit Befriedigung, daß beim Quartier⸗Amt
uf morgen, 8. Juli, eine Compagnie berner Scharfschützen und in Bataillon solothurner Infanterie angesagt ist. Die den Frei⸗
Durch Mauer⸗Anschläge er⸗
Schmähungen in einem nachträglichen Artikel zurückzunehmen.
schärlern abgenommenen Pferde, Wagen und Effekten sollen heute Nachmittag eidgenössisch versteigert werden; doch hören wir, es dürfte von badischer Seite Einrede dagegen erhoben werden, da das Meiste davon wahrscheinlich geraubt sei. Ein Kreisschreiben theilt die Anordnungen über Internirung der Flüchtlinge auf 8 Stunden von der Gränze mit. Dieselben sollen in die verschiedenen Kantone (Tessin und Graubündten aus⸗ genommen) vertheilt werden. Die Verpflegung überbürdet der undesrath vorläufig den Kantonen. Durch wöchentliche Rapporte sollen dieselben den Bundesrath in den Stand setzen, zu beurthei⸗ len, welche Flüchtlinge wirklich eines Asyls benöthigt sind, und welche heimgesandt werden sollen. Weitere Schlußnahmen werden der Bundesversammlung vorbehalten.
Schaffhausen, 3. Juli. (Frkf. J.) Auch nach den An⸗ sichten der flüchtigen Republikaner ist die Sache der Republik in Baden zu Ende, ein bedeutender Theil der badischen Truppen sei bereits nach Hause, ein anderer hingegen, worunter die Artillerie, welche sich sehr gut geschlagen haben Fall, sei entschlossen, noch zu kämpfen und sich zuletzt durch den Schwarzwald in die Schweiz zu⸗ rückzuziehen. Heute sind zwei Compagnieen Infanterie und etwas
Kavallerie in den eidgeuössischen Dienst gerreten.
Italien. Turin, 1. Juli. (Lloyd.) Eine Königliche Ordonnanz verordnet die Versammlung der Wahl⸗Kollegien auf den 15. und jene der neuen Kammern auf den 30. Juli. Die Oppo⸗ sition beginnt schon, diesen Schritt als inconstitutionell darzustellen, angeblich, weil die früheren Abgeordneten mit ihren Vollmachtgebern ohnehin im Einvernehmen handelten.
Mehrere Compagnieen der in Aosta sind in Alessandria eingerückt. —
Der Redacteur der Concordia hat sich, um dem Zweikampfe zu entgehen, herbeigelassen, die gegen die Toscauer vorgebrachten
Vogliera gestandenen Division
Florenz, 1. Juli. (Lloyd.) Der Kriegs⸗Minister hat aus Ersparungs⸗Rücksichten das Artillerie⸗Corps bedeutend reduzirt. Ein Theil der hiestgen österreichischen Besatzung ist wegen der drückend werdenden Hitze nach der schönen Großherzoglichen Landbesitzung Poggio imperiale verlegt worden. Man spricht von dem Plane der Regierung, ein Corps fremder Truppen, aus Irländern oder Schwei⸗ zern bestehend, für den Großherzog in Sold zu nehmen.
Ancona, 26. Juni. (Lloyd.) Der österreichische Feld⸗ marschall⸗Lieutenant Graf Wimpffen hat durch eine Proclamation alle mit dem Belagerungszustande gewöhnlich verbundenen Anord⸗ nungen hier veröffentlicht und zugleich die Einwohner aufgefordert, dem für die Marken vom Papste ernannten und daselbst bereit ein⸗ etroffenen außerordentlichen Kommissär, Monsignor Savelli, gehörig olge zu leisten.
1“
Königliche Schauspiele.
Donnerstag, 12. Juli. Im Schauspielhause. 108te Abonne⸗
ments⸗Vorstellung: Die Räuber, Trauerspiel in 5 Abth., von Schiller. Anfang 6 Uhr.
Freitag, 13. Juli. Im Opernhause. 84ste Abonnements⸗ Vorstellung: Thea, oder: Die Blumenfee, Ballet in 3 Bildern, von Taglioni. Musik von Pugny. (Frl. Marie Taglioni: Thea.) Vor⸗ her: Das Liebes⸗Protokoll, Lustspiel in 3 Abth., von Bauernfeld. Anfang halb 7 Uhr.
Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium 1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 2 Sgr. Amphitheater 10 Sgr. ꝛc.
Berliner Börse vom 11. Juli.
Be
8 1 8 9 88
Wechsel-Course.
Brief. 142 ½ 142 ½ 150
Geld. 142 142 ½ 149 , 2 Mt. — 1149 ½ 3 Mt. 6 25 ½ 6 25 ½ 2 Mt. 81 — 2 Mt. 84 ½ 84 ½ 2 Mt. — 101⅔ .2 Mt. — 99 ¾ . 100 Tbh. , 8 Tese I H — 99 ½
Kurz 2 Mt. Kurz
Leipzig in Courant im 14 Thlr. FPuss..
Frankfurt a. M. südd. W Petersburg
2 Mt. 100 Fl. 2 Mt. 56 22 56 18 — 103 ½
100 SRbl.] 3 Wochen Inlündische Fonds, Pfandbrief-, Kommunal-Papiere und Geld-Course.
Zf. Brief. Geld. Gem.
Preufs. Freiw. Anl 5 102 x¼ 102 ¼ sSt. Schuld-Sch. 3 ½ 82 ¾¼ 82 ¾ Seeh. Präm. Sech. — 95 3 95 ⅓ K.- u. Nm. Schuldv. 3 ¾ — 77 ⅔ Berl. Stadt-Obl. 5 100 ½ 99 ⅔
do. do. — — Westpr. Pfandbr. 3 ⅞ 85 1 85 ⅔ 97 ⅔
Grossh. Posen do. 4 — — 83 ½1 90 ½ 90 Auslüändische Fonds.
Zf. Brief. Geld.
Pomm. PfHdbr. 3 94¼ Kur- u. Nm. do. 3 ¼ 93 ¼ Schlesische do. 3 ½ — do. Et. B. gar. d0. 3 ½ — Pr. Bk-Anth.-Sch — —
Friedrichsd'or. — 13 ⁄8 And. Goldm. à5th. — 12 ⁄2
Disconto.
93 ⅔ 91¾ 91½ 13 7¾
21/q 12 21,
— —
8 2 8 — 2 2 28 2³
do. beiHope 3.4. S. 5 do. do. 1 Anl. 4 do. Stiegl. 2. 4. A. 4 do. do. 5. A. 4 do. v. Rthsch. Lst. 5 1I do. Poln. Schatz0. 4 do. do. Cert. L. A. 5 do. do. L. B. 200 Fl. — Pol. a. Pfdbr. a. C. 4
Poln. neue Pfdbr. 4 ¼
do. do. 300 Pl. — “ Hamb. Feuer-Cas. 3 ½ 1“] do. Staats-Pr. Anl — 1 Holl. 2 ½ % Int. 2 ⅓
Kurh. Pr. 0.40th. —
Sardin. do. 36 Fr. —
N. Bad. do. 35 Fl. —
1
111-
2
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— —
₰
* 8
- —122 —
1188
Gem.
Eisenbahn- Actien.
g·
Tages-Cours.
Stamm-Actien. V Kapital.
8
1848.
Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgofüllt. taat gar.
Börsen-Zins- Rechnung Rein-Ertra
Die mit 3 ¼ pCt. bez. Actien sind v.
Prioritäts-Actien. Kapital.
8
ZLages-Cours. 28 Sümmtliche Prioritäts-Actien werden durch “ E ⸗. jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.
Zinsfuss.
82 G. 82 ½ B. “ 70 bsz.
91 bs.
58 ½ „ 59 b⸗.
125 bz. u. G.
56 B. 55 ½¼ G.
84 ½ a 8¼ bz.
47 ⅔ 0
Berl. Anh. Lit. A. B. 6,000,000 do. e 8,000,000 do. Stettin-Starg. 4,824,000 do. Potsd.-Magd.. 4,000,000
Magd.-Halberstadt . 1,700,000
do. Leipziger 2,300,000
Halle-Thüringer 9,000,000
Cöln-Minden. 13,000,000 do. Aacheèn: 4,500,000 Bonn-Cöln 1,051,200 Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000 Steele -Vohwinkel .. 1,300,000 Niederschl. Märkisch. 10,000,000 do. Zweigbahn] 1,500,000 Oberschl. Lit. XK 2,253,100 do. Litt. B. 2,400,000 Cosel-Oderberg 1,200,000 Breslau-Freiburg.. 1,700,000 Krakau-Oberschl... 1,800,000 Berg.-Märk. 1414, 000,000 Stargard-Posen 5,000,000 Brieg-Neisse. 1.,100,000 Magdeb.-Wittenb. 4,500,000
35 ¾ 36 ½ bz. 77.
6 ½ bz. 32 B.
99 ¼ 6. 10
99 ¾ . 10
62 G.
56 bz.
52 ½ G
76 „ 75 ½ bz. . G.
G. 21 „₰ 63 ½ G. a 7
ÜEAAEEEEEö,u,·“““ IIliIiIIISselIIIIel lSal S.
92 8
Quittungs- Rogen. 2* Aachen-Mastricht . 2,750,000 Ausländ. Actien.
40 ½ 1¼ 4¼ b⸗ 92 ⅞ 8. 92 b.⸗.
Friedr. Wilh.-Nordb.
do Prior...
“
1
Schluss-Course von Cöln-Minden 84 ½ G.
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000
800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 1,217,000 2,487,250 1,250,000
Berl.-Anhalt do. Hamburg do. do. II. Ser. do. Potsd.-Magd... do. do. 8. do. do. Litt. D. do. Stettiner Magdeb.-Leipziger.. Haffe -Thüringer... Cöln-Minden Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität.. do. Stamm -Prior. Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000 Niederschl. Märkisch. 4,175,000 . do. 3,500,000 III. Serie. 2,300,000 Zweigbahn 252,000 3 do. 248,000 Oberschlesische 370,200 Krakau-Oberschl... 360,000 Cosel-Oderberg.... 250,000 Steele-Vohwinkel.. 325,000 do. do. II. Ser. 375,000 Breslau-Freiburg.. 400,000 Berg.-Märk 800,000
1611 86 ¾ 8. 97 ½ B 92 G. 104 8. 89 br. u. . 95 94 n. 93 ½ G.
eMWre
818 üul
-E E
AESCATIREnIEI E Ce . 8—
Ausl. Stamm-Act.
Börsen- Zinsen Reinertr.
1848
Ane E 111
Ludw.-Bexbach 24 Fl. Kiel-Altona 8 Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.
8,525,000 2,050,000 6,500,000 4,300,000
von Preussischen Bank-Antheilen 92 bz. v. *7.
Die Course haben sich heute aufs neue gehoben, weil man mit vieler Bestimmtheit von dem Abschlufs des Waffenstillstandes mit Dänemark sprach.
tungen, namentlich in Potsdam- Magdeburgern und Krakau-Oberschlesischen, zu steigenden Coursen ziemlich bedeutend.
Der Umsatz war in einigen Actien-Ga
Auswärtige Börsen.
Breslau, 10. Juli. Poln. Papiergeld 94 G. Oester. Banknoten 86 Br., 85 ½ G. Poln. Pfdbr. alte 92 x¼ G., do. neue 92 G. Poln. 300 Fl. 99 G., 500 Fl. 74 ½ G. B. Cert. 200 Fl. 13 G. Russ. poln. Schatz⸗Obl. 70 ½ Br. Oberschl. A. und . 99 ⅞a0 Br. Freiburg 84 G. Köln⸗Minden 83 ½ G. Niederschl. 75 ½ G. Neisse⸗Brieg 35 G. Krakau⸗Oberschl. 54 Br., 53 ½ G. Fried. Wilh. Nordb. 39 Br., 38 ¾ G.
Wien, 9. Juli. Met. 5proz. 94 ¼, ½, ½¼. 4proz. 75 — 75 ½. 2 ½Qproz. 49 ½, 50. Anl. 34: 157, ½, 158. 39: 99, ½, 100. Nordb. 117 ½, , 118. Gloggn. 111, ½, 112. Mail. 77, ½, 78. Livorno 74 ⅛, ¼, *. Pesth 73 ½. 74, 74 ⁄. B. A. 1085 — 1090. K. Gold 126 ¾. Silber 117 ½. b11“1“ Wechsel⸗Course. Amsterd. 169. Augsb. 119 ⅞. Hamb. 177 ½¼. London 12. 2. „ Paris 142. Die Börse fest, die meisten Eisenbahnen höher, bei starkem
Umsat; dagegen sämmtli dc4 ¹ ausgeboten. sämmtliche fremde Valuten zu niedrigen Coursen
Leipzig, 9. Juli. Leipz. Dr. P. Oblig. 102 G. Leipz. B. A. 141 8. L. Dresd. E. A. 100 Br., 98% G. Sächsisch⸗ Bayerische 81½ G. Schles. 80 ¼ Br., 79½ G. Chemnitz⸗Riesa 22⁄ 8 —1 88 18. Magdeb ⸗Leipzig 185 Br. Berl. . U. B. . ona ⸗Ki 4 ¹ Br. Preußisch. B. A. 92 Br., 914 8988 Eö11““
Frankfurt a. M., 9. Juli. Eini — Zproz. Spanier, belg. Obligationen, österr. Ee. Metalliques, blieben an heutiger Börse flauer. Es wurden darin verschiedene Verkäufe zu billigeren Preisen bewirkt. Württemb., bayerische und nassauer Obligationen waren gesuchter. In allen übrigen Fonds so wie Eisenbahn⸗Aectien bei fehr geringem Umsatz keine Veränderung.
1
⁷7,571
Metall. 77 ½ Br., 77 ½¼ G. Bank⸗Actien 1122 Br., 1116 Gld. Baden Partialloose a 50 Fl. 49 ¾ Br., 49 ¼ Gld. do. 35 Fl. 27 ¾ Br., 27 ½ Gld. Hessen Partialloose a 40 Rthlr. 28 ¾ Br., 28 8 G. Sardinien Partialloose 26 ⅞ Br., 26 ¾ G. Darmstadt Partialloose a 50 Fl. 70 Br., 69 ¾ G., do. a 25 Fl. 23 ¾ Br., 23 ½ G. Spanien Zproz. 27 ½ Br., 27 ½ G. Polen 300 Fl. Loose 99 ¾ Br., 99 ¼ G., do. Oblig. a 500 Fl. 75 ⅛ Br., 74 ½ G. Friedr. Wilh. Nordb. 39 Br., 38 X¾ G. “ 74 ¾ Br., 74 ½ G. Köln⸗Minden 84 Br.,
L 83 ⅔ Wechsel.
Amsterdam 100 Fl. C. k. S. 100 ½ Br., do. 2 M. 100 ⅞ Gld. Augsburg 100 Fl. C. k. S. 120 ½ Br. Berlin 60 Rthlr. C. k. S. 105 8 Br. Bremen 50 Rthlr in Ld. k. S. 99 ¾ Gld. Ham⸗ burg 100 M. B. k. S. 88 % Br., 88 G., do. 2 M. 87 ½ G. Leipzig 60 Rthlr. C. k. S. 105 ⅞ Br. London 10 Pfd. St. k. S. 121 Br., do. 2 M. 120 ½ Gld. Lyon 200 Fr. k. S. 95 ½ Gld. Paris 200 Fr. k. S. 95 ½ Br. Mailand 250 Lire k. S. 100 ½ Br. Wien 100 Fl. C. M. 20 Fl. Fuß 100 ¾¼ Br. Dis⸗ konto 1 Gld.
Hamburg, 9. Juli. 3 ½ proz. p. C. 81 Br. u. G. E. R. 101 Br. u. G. Stiegl. 82 ¾ Br., 82 ½ G. Dän. 64 ½ Br., 64 ¼ G. Ard. 11 ½ Br. u. G. 3 proz. 26 ¾ Br., 26 ½ G. Hamb.⸗Berl. 70 ½ Br. u. G. Bergedorf. 78 G. Altona⸗Kiel 97 ½ Br., 97 G. Rendsb. Neum. 110 Br. Mecklenburg 36 Br., 35 ½ G. Magd. Wittbg. 50 ½ Br. u. G.
In mehreren Fonds und Eisenbahn⸗Actien war zu etwas hö⸗ heren Preisen viel Geschäft.
Amsterdam, 8. Juli. (Sonntag.) Effekten⸗Sozietät. 4 ½ Int. 51 ⅛, . Zproz. 59 %. Ard. 12 ½, 26. Gr. Piecen 12 ½, 1¹76. Coup. 8 ⅜,E, 1⁄2, . Port. 4Aproz. 30, ½, ¼. Met. 2 ⅞proz. 39 ⅛, ⁄. Franz. 3proz. 51 ½, 7. Mex. 28. Der Handel in Fonds, besonders in franz. 3proz. und span., war zu den notirten Preisen sehr belebt. “
Oesterr. 5 proz.
Uhr.
11“
1m 11
]
Markt⸗Berichte. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: b Berliner Getraidebericht vom 11. Juli. Weizen nach Qualität 58— 64 Rthlr. 1 Roggen loco und schwimmend 30 — 32 Rthlr. pr. Juli 29 ⅛ u. 29 ¾ Rthlr. bez. „ Aug./Sept. . Sept./ Oktbr. 32 ½ a 32 ¼ Rthlr. verk. Gerste, proße loco 25 — 27 Rthlr. 6 1 9 leine 22 — 24 Rthlr. “ Hafer loco nach Qualität 18 — 20 Rthlr. „ Sept./ Oktbr. 48 pfd. 19 ¾ Rthlr. Br., 19 G. „ 50pfd. 20 ½ Rthlr. G. .““ Rüböl loco 14 a 13 ¾⅞ Rthlr. bez. d. cen 8 428 8 ““ F8 „ Zuli /Aug. 13 ¾ Rthlr. Br., 13 ½ G. „ Aug./Sept. 9 do. 11“ „ Sept./Oktbr. 13 ⅞ Rthlr. bez., 13½8 G. »„ Oktbr./Novbr. 13 ½ Rthlr. Br., 18 ⁄½ G. „ Novbr./ Dezbr. 13 ⅞ Rthlr. Br., 13 G. öl loco 10 ⅞ Rthlr. Br., 10 ½ G. EEEEhAug. vo. Mohnöl 17 ¼ a 17¼ Rthlr.
Hanföl 13 Rthlr. ““ En.ae Hanf 9 1 lsthnap Kr2ISII 9
2 8
o. 31 Rthlr. Br., 30½ G.
*
Siüdsee⸗Thran 11 Rthlr. Br. Ssptiritus loco ohne Faß 17 a 17 ½ Rthlr. bez. u. G.
» mit Faß, so wie pr. Juli / Aug., 16 ⅞ a 16 ⅞ bez. Aug./Sept. 17 ½ Rthlr. Br., 17 a 17 ⅛l bez. u. G. ” „ Sept./ Oktbr. 18 Rthlr. Br., 17 ½˖ a 17 ¾ bez. Weizen unverändert. Roggen anfänglich gefragt und höher bezahlt, später etwas matter. Rüböl fest, am Schluß stiller. Spi⸗ ritus entschieden besser. 11A““
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HMIa Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
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Aerchävlogische Gesellschaft.
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Uichtamtlicher
derssfalc, folgende Verordnung des
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8 eilage
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BWö „.Iezauz mrch b n n dtg I Donnerstag d. 12. Juli.
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11I11““ E111“ Faamahalt—
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1 1 7) Alle Geldleistungen aus dem Titel der aus 3 bis 6 als aufgeho⸗
Ausland. Frankreich. Paris. Lesseps. — Keine Spaltung im Kabinet. — Graf Montemolin und Cabrera nach Wien. — Kommando in Straßburg. — Vertrag mit dem König der Sandwich⸗Inseln und Post⸗Convention mit Spanien. — Widerlegung. — Eröffnung der Eisenbahn nach Chartres. — Vermischtes.
“
Wissenschaft und Kunst.
92
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1 1
1“
e DOesterreich. Wien, 8. Juli. Die Wiener Zeitung v Ministeriums des Innern, betreffend die Durchführung der Grundentlastung im Königreich Böhmen:
„Zufolge Allerhöchster Genehmigung vom 26. Juni 1849 haben die Minister des Innern, der Justiz nns 32 Fnanzen zur Durchführun der Grundentlastung im Königreiche Böhmen folgende Verordnung zu ersaffen
befunden: Erste Abtheilung. Besondere Bestimmungen über die Anwendung der in dem (. 7. September 1848 gund dem Patente vom 8. März 1849 vnelieneen Vorschriften. Abschnitt. Von den ohne Entgelt aufgehobenen oder aufzuhebenden Leistungen. S§. 1. Nach dem Gesetze vom 7. September 1848 sind bereits allge⸗ 88,6 für aufgehoben erklärt, ohne daß eine Entschädigung gefordert werden 1) Alle Rechte und Bezüge, die 1 a) aus dem persönlichen Unterthans⸗Verbande, b) aus dem Schutzverhältnisse, c) aus dem Jurisdictionsrechte und 1
d) aus der Dorfherrlichkeit entspringen, wogegen auch die daraus ent⸗
1 8 springenden Lasten aufzuhören haben. (Absatz Fünftens des Gesetzes
vom 7. September 1848.) 2) Das dorfherrliche Blumensuch⸗ und Weiderecht, so wie die Brach⸗ und Stoppelweide. (Absatz Siebentens des Gesetzes vom 7. September
1848.)
3., Der Bier⸗ und Branntweinzwang, d. i. die Verpflichtung, diese Getränke von den ehemaligen Propingtionsberechtigten oder von den an ihre Stelle getretenen Besitzern des Bier⸗ und Branntwein⸗Regals ab⸗ zunehmen, mit den jenem Rechte anhaftenden Verbindlichkeiten, unbeschadet dircnerc privatrechtliche Verträge begründeten ähnlichen Verpflichtungen und
(C e. §. 2. Durch das in Betreff der Ausübung der Jagd erlassene Patent vom 7. März 1849 ist: 19 8 Joes fins?
..“ a) das Jagdrecht auf fremdem Grunde und Boden aufgehoben, und eine
Entschädigung zu Gunsten der bisher Berechtigten findet nur in den Fällen statt, wo es sich erweislich auf einen mit dem Eigenthümer 68 ddes damit belasteten Grundes abgeschlossenen entgeltlichen Vertrag
gründet; ferner sind b) Jagdfrohnen und andere Leistungen für Jagdzwecke (z. B. Hundeha⸗ 8 Fütterung der Jagdhunde u. s. w.) ohne Entschädigung aufge⸗ oben. 8 §. 3. Das Pateut vom 4. März 1849 erklärt im §. 1 die Robot und Robotgelder der Inleute und der auf unterthänigen Gründen gestifteten Häusler mit Beziehung auf den §. 5 des Gesetzes vom 7. September 1848
für aufgehoben, ferner weiset der §. 2 des Patentes vom 4. März 1849
darauf hin, daß mit Beachtung der eigenthümlichen Verhältnisse der ein⸗
zelnen Länder erhoben und bestimmt werden soll, welche der unter den ver⸗ s
chiedenen Benennungen bestandenen Leistungen ohne Entgelt aufzuhören haben, zugleich aber, welche Lasten zufolge §. 5 des gedachten Gesetzes mit der Aufhebung der ihnen gegenüber stehenden Rechte entfallen. 7G §. 4. Mit Beachtung dieser Bestimmungen werden für das Königreich Böhmen als ohne Entschädigung aufgehoben erklärt: 1) Das Heimfalls⸗, Einstands⸗ und Vorkaufsrecht der gewesenen Obrigkeiten. “ 1 18 2) Das Recht der Jurisdictions⸗Obrigkeiten auf den Bezug von Ab⸗ fahrtsgeldern, Accidentien, Grundbuchs⸗ und anderen Taren, die sie nach — des Gesetzes vom 7. September 1848 nur mehr auf Rechnung des States einzuheben haben. 1 3) Das Fischereirecht auf fremdem Grunde und Boden mit Einschluß
der Perlenfischerei mit der gleichen Ausnahme, wie bei dem Jagdrechte.
4) Der Weinzwang in gleicher Art, wie der Bier⸗ und Branntwein⸗ wang.
. 8) Das von einigen Obrigkeiten geübte und in der Hofentscheidung vom 30. November 1789, Z. 2380 anerkannte Recht zur ausschließlichen Erwerbung der in oder auf den bisher unterthänigen Gründen vorgefunde⸗ nen Granaten. 1
6) Das Eigenthumsrecht der Obrigkeiten auf die im Fruchtgenusse der Unterthanen befindlichen uneingekauften Bauerngründe; dieses Recht geht 8 die Besitzer der letzteren ohne Entgelt über, wogegen auch die aus die⸗ 8 9 Verhättnisse entspringenden Verpflichtungen der Obrigkeiten zu entfallen
haben.
Die gewesenen Obrigkeiten sind verpflichtet, den Fruchtnießern förmlich einverleibungsfähige Grundverschreibungen über diese Gründe auszufertigen.
Die noch rückständigen Fristenzahlungen (Währungen) an den bedun⸗ genen Einkaufsgeldern, so wie die an deren Stelle oder nebst bei stipulir⸗ ten Laudemien entfallen und sind in den Grundbüchern zu löschen.
Beides geschieht tar⸗ und stempelfrei. 8
§. 5. Ferner sind folgende Leistungen ohne Unterschied des Bezugs⸗ berechtigten unentgeltlich aufgehoben:
1) Robot, Robotgelder, die Spinnschuldigkeiten und sonstige Natural⸗ und Arbeitsleistungen, ferner alle Giebigkeiten aus dem Titel dieser als aufgehoben erklärten Leistungen
a) bei Inleuten, 1““ b) bei den unbefelderten Häuslern, die im Robotverzeichnisse (Theresia⸗ nische Kataster) vorkommen und höchstens zur 26tägigen Robot vor⸗
geschrieben sind (Katastral⸗Häusler), 8
c) bei jenen Häuslern, die nach dem Zeitpunkte der Theresianischen Rec⸗ tification auf Gemeinde⸗, Pfarr⸗, Kirchen⸗, unterthänigen oder Frei⸗ sassen⸗Gründen sich ansässig gemacht haben (Rustikal⸗Häusler).
Jene Leistungen, welche die sub b. und c. angeführten Häusler von einer zu Entschädigung verpflichteten Stammwirthschaft übernommen haben, siinnd zu entschädigen. 1 2,) Dreizehn Tage der Robot der befelderten (Katastral⸗) Häusler.
3) Die Hofdienste (Waisendienste), welche gemäß Patents vom 1. No⸗ mber 1781 von den von beiden Aeltern verwaisten Unterthanen herkömm⸗ lich zu leisten waren. 1
4) Alle jene Spinnschuldigkeiten überhaupt, die gegen Lohn zu leisten waren.
5) Die Verpflichtung der Unterthanen, nach Artikel I, Absatz 16, des
1I11“ 8 * 3 ¹ “ * 8 8 8
1“
Eteh vom 13. August 1775, Lohnarbeiten mit der Hand zu ver⸗ richten. 6) Die Verpflichtung derselben zur Einsammlung und Abfuhr wild⸗
woachsender Naturprodukte, als: Schwämme, Waldobst, wilden Hopfen, Küm⸗
mel, Knoppern, Schnecken, Krebse u. s. w.
ben erklärten Arbeits⸗ und Natural⸗Leistungen.
8) Zinse, welche für die Gestattung des freien Getränkebezuges zum Ausschanke bedungen worden sind, insofern sich dieselben oder die ihnen zum Grunde liegenden Naturalverpflichtungen nicht auf einen privatrechtlichen Vertrag gründen.
.9) Zinse für Fischerei auf fremdem Grunde und Boden oder als Ent⸗ schädigung für deren Störung.
10) Gewerbszinse, insofern sie nicht aus emphiteutischen oder sonstigen Verträgen über die Theilung des Eigenthums herrühren und als solche auf dem Grunde hasten oder die Natur der Schadloshaltung für eine von der gewesenen Obrigkeit dagegen übernommene Servitut haben.
„ 11) Leistungen aller Art aus dem Titel des obrigkeitlichen Schutzes über Personen, Familien und Gemeinden.
12) Leistungen der Häusler an die Gemeinden, für welche kein Pri⸗ vat⸗Rechtstitel besteht oder welche selbst im bejahenden Falle nie oder we⸗ nigstens nicht mehr in den letzten 6 Jahren zur Gemeinde verrechnet wurden.
13) Alle Rückstände von Prästationen, welche ohne Entschädigung auf⸗ gehoben sind, insoweit sie das Nutzjahr 1848 betreffen, mit Ausnahme der Rückstände an Grundbuchsgebühren und Gerichtstaxen. (§. 28 des Pa⸗ tents vom 4. März 1849.)
§. 6. Dagegen entfallen aber auch ohne Entschädigung alle gesetzlichen Verpflichtungen der ehemaligen Obrigkeiten zur Unterstützung ihrer vorigen Unterthanen, namentlich die Verpflichtung:
1) zu künftigen oder schon gegenwärtig bestehenden Beiträgen für Wundärzte und Hebammen, dann zur Ausbildung der Letzteren,
2) zu Beiträgen aus Anlaß von Epidemieen, der an der Lustseuche oder durch Hundebiß erkrankten Personen,
3) zur Gestattung des Holzklaubens, Stockrodens, Laubrechens, der Graserei oder Viehweide in ihren Waldungen, inwiefern diese Benutzung 8 ül ein aus privatrechtlichem Titel entsprungenes Servitutsrecht sich arstellt.
S. 7. Die Landes⸗Kommission hat in vorkommenden Fällen zu be⸗ stimmen, ob nicht etwa noch andere außer den vorausbezeichneten Leistungen und Rechten ohne Entschädigung aufzuhören, und welche ihnen gegenüber⸗ stehende Lasten zugleich zu entfallen haben, wobei der Grundsatz des VI. Absatzes des Gesetzes vom 7. September 1848 maßgebend ist. miirn
II. Abschnitt. 88 1 Von den entgeltlich aufgehobenen oder aufzuhebenden Lasten überhaupt.
— S. 8. Das Patent vom 4. März 1849 unterscheidet zuvörderst im Sinne des Gesetzes vom 7. September 1848: a) Leistungen, welche bereits durch das Gesetz vom 7. September 1848, §§. 3 und b aufgehoben sind, und für welche eine billige Entschädi⸗ gung auszumitteln ist, und .
b) Leistungen, welche gegen Ablösung aufzuheben sind.
„In beiden Fällen bildet der Werth der Schuldigkeit nach dem rechtlich gebührenden Ausmaße den Gegenstand der dem Berechtigten zu leistenden Vergütung (§. 8 des Patentes vom 4. März 1849).
§. 9. Das Ausmaß der Schuldigkeit ist insofern als gebührend an⸗ zunehmen, als es nicht dem vor dem Jahre 1848 bestandenen unstreitigen faktischen Besitzstande des Berechtigten und den Bestimmungen der politischen Gesetzgebung oder der Verträge widerspricht. Der Werth wird hiernach bei ablösbaren Schuldigkeiten nach den ge⸗ meinen Preisen des Ortes oder des Bezirkes, wo dieselben zu erfüllen sind, ermittelt; wo dagegen blos eine billige Entschädigung zu leisten ist, wird der Werth nach den besonderen hierfür aufgestellten Grundsätzen des Pa⸗ tentes vom 4. März 1849 und den weiteren Weisungen vüser Vorschrift veranschlagt, welche dahin abzielen, die für die Ausführung des stabilen Grundsteuer⸗Katasters sestgesetzten Preise oder einen derselben entsprechenden Werthanschlag der Berechnung zum Grunde zu legen. 1t
§. 10. In einem und dem anderen Falle ist als Grundsatz festzuhal⸗ ten, daß von dem Werthanschlage der auf einer Nealität haftenden Leistun⸗ gen der auf derselben Grundlage zu ermittelnde Werth der in den ersteren begründeten Gegenleistungen in Abzug zu bringen, daß forner von dem auf solche Art ermittelten reinen Werth der aufgehobenen Leistungen Ein Drit⸗
tel als eine Pauschal⸗Ausgleichung abzuschlagen ist, und erst der j zwei Drittheilen verbleibende Betrag das Maß der dem “ 9 bührenden Entschädigung oder Ablösung bildet (§§. 15, 16, 17, 18, 19 des Patentes vom 4. März 1849).
§. 11. Die Weisungen dieser Vorschrift beziehen sich demnach auf die Werthsermittelung a) der einer Entschädigung unterliegenden und b) der ablösbaren Leistungen nach ihren verschiedenen Unterabtheilungen, und c) der Rückstände aus dem Nutzjahre 1848 auf die Berechnung der Jahresrente und des Kapitals aus dem Titel der Entschädigung oder der Ablösung.
§. 12. Auf zeitliche Grundpacht⸗ und Grundbestand⸗Verträge findet das Gesetz vom 7. September 1848 keine Anwendung (§. 7 des Patentes vom 4. März 1849).
III. Abschnitt.
Von der Werths⸗Ermittelung der gegen billige Entschädigung aufgehobenen Leistungen.
§. 13. Eine billige Entschädigung ist zu ermitteln für die nach den §§. 3 und 6 des Gesetzes vom 7. September 1848 entgeltlich aufgehobenen Leistungen (§. 8 des Patents vom 4. März 1849). Sie zerfallen in Lei⸗ stungen a) in Naturalien, b) durch Arbeiten, c) im Gelde und dh) in solche, die aus Abolitions⸗ oder Reluitions⸗Verträgen herrühren.
a. Bei Natural⸗Leistungen.
§. 14. Natural⸗Leistungen sind als solche der Werths⸗Erhebung zu unterziehen, wenn deren Abstattung in natura rechtlich gefordert werden konnte, obgleich sie durch Uebereinkommen oder Vertrag jeweilig in Geld oder Arbeitsleistungen umgestaltet wurden.
§. 15. Fixe Leistungen an landwirthschaftlichen Erzeugnissen werden nach den für die Ausführung des Grundsteuer⸗Katasters festgesetzten Preisen zu Geld berechnet (§. 9 des Patents vom 4. März 1849), und zwar in jener Preisabstufung, die für jene Steuergemeinde, welcher der belastete Besitz angehört, festgesetzt ist.
§. 16. Bei Naturalbgaben, für welche zwar Preise im Kataster be⸗ stehen, die aber nicht im Anschlage der Grunderteagsschätzung bei jener Ge⸗ meinde erscheinen, für welche die Entschädigung zu ermitteln ist, ist hierfür der Katastralpreis jener angränzenden Gemeinde, welche mit der zu entla⸗ stenden Gemeinde den gleichen Katastral⸗Kornpreis hat, für die Ermittelung der Entschädigung anzunehmen.
Wenn in mehreren der für Korn gleich tarifirten angränzenden oder benachbarten Gemeinden verschiedene Katastralpreise für die zu veranschla⸗ gende Naturalabgabe bestehen, so wird der geringste genommen.
§. 17. Andere Natural⸗Leistungen, für welche keine Katastralpreise be⸗ stehen, werden nach einem denselben entsprechenden Werthanschlage berech⸗ net (§. 10 des Patents vom 4. März 1849).
§. 18. Es wird demnach für Erzeugnisse, deren Preis sich gewöhnlich nach dem Preise gewisser, dem Stoffe nach verwandter, im KaJ aster tarifir⸗ ter Produkte richtet, nach dem Verhältnisse, in welchem der zehnjährige Lo⸗ kaldurchschnittspreis der ersteren von dem Jahre 1836 bis inkl. 1845 zu dem gleichen Durchschnittspreise der letzteren steht, auf die Preise vom Jahre 1824 zurückgeführt.
Wenn z. B. der Werth des Werk⸗ oder Bauholzes ermittelt werden soll, so wird in vorstehender Art der Preis des Brennholzes (für welches allein ein Katastralpreis besteht) und der Preis des Werkholzes aus den genannten Durchschnitts⸗Jahren erhoben, welche beide Proportionalzahlen 8 dem 1824ger Katastralpreise des Brennholzes die gesuchte vierte Größe geben.
§. 19. Bei Erzeugnissen, bei denen der vorerwähnte Umstand nicht ein⸗ tritt, wird der seit dem Jahre 1824 bestandene geringste Reluitionspreis der
zum Preußischen Staats-Anzeiger. 8
betreffenden Gemeinde oder falls daselbst keine Reluition dafür bestand, der Reluitionspreis einer anderen, in möglichst gleichen Verhältnissen stehenden Gemeinde des nämlichen Bezirkes durch Rentrechnungen oder Gedenkmänner erhoben und als Werthanschlag angenommen.
§. 20. Kann auch auf diese Art der Werth nicht ermittelt werden, dann hat solches nach dem in den Jahren 1840 bis einschließlich 1845 be⸗ standenen niedrigsten Lokalpreise zu geschehen.
§. 21. Die Giebigkeiten, die nicht alle Jahre, sondern in längeren nach Jahren bestimmten Perioden oder bei unbestimmt wiederkehrenden Er⸗ eignissen abzustatten waren, wird der auf die vorausgesetzte Art ermittelte Werth durch die im vorhinein festgesetzte oder mit Rücksicht auf die Erfah⸗ rung durchschnittlich zu bestimmende Zahl der Jahre der Leistungsperiode getheilt und auf diese Art der jährliche Werthanschlag gefunden.
§. 22. Für jeden auf dem Grundbesitze bleibend haftenden Zehent und jede derlei aus dem Titel des Zehentrechtes entspringende fixe Natural⸗ Abgabe gebührt blos eine billige Entschädigung, ausvenommen die in den §§. 5 und 6 des Patentes vom 4. März angedeuteten Fälle, für welche die Grundsätze der Ablösung zu gelten haben, (IV. Abschnitt). 2
§. 23. Die an die Stelle des Zehents getretenen unveränderlichen Naturalgiebigkeiten, so wie die in einem bestimmten Quantum an Wein (Bergdienst, Bergrecht), Hopfen u. dgl. bestehenden Abgaben, dann der fixe Garbenzehent (nachdem das Körnererträgniß nach den Schüttungs⸗Resul⸗ taten, welche den Operationen für die Durchführung des stabilen Katasters zum Grunde lagen, ermittelt worden) werden nach den für fixe Natural⸗ Abgaben überhaupt festgesetzten Grundsätzen zu Geld veranschlagt (§§. 9 und 10 des Patents vom 4. März 1849). 3
§. 24. Zur Berechnung des eigentlichen Zehents, d. i. der bleibend auf Grund und Boden haftenden Abgabe eines aliquoten Theiles von den Grunderträgnissen an Früchten, nach seinem Jahreswerthe dienen die vor⸗ handenen Zehent⸗Register oder Rechnungen, aus welchen der Durchschnitt des Zehents fuͤr den Zeitraum vom Jahre 1836 bis 1847 zu erheben und nach den für die Ausführung des stabilen Grundsteuer⸗Katasters festgestell⸗ ten Preisen des Jahres 1824 zu Gelde zu veranschlagen ist.
Sind glaubvürdige Zehent⸗Register oder Rechnungen nicht vorhanden, und kommt ein gütliches Uebereinkommen der Parteien nicht zu Stande, so ist der mittlere jährliche Brutto⸗Ertrag des zehentpflichtigen Grundstückes an zehentbaren Bodenfrüchten nach dem obigen Durchschnitte mit Rücksicht auf dem gemeindeüblichen Wirthschafts⸗Turnus, so wie auf die Einwirkung der im Laufe der bezeichneten Jahre stattgefundenen Elementar⸗Zufälle auf die Production, nach nieder⸗österreichischem Maße zu erheben, hiernach der Jah⸗ resbetrag der Zehentabgabe zu berechnen und nach dem oben bezeichneten Produkten⸗Preise zu Gelde anzuschlagen. 8
§. 25. Zehentfrohnen, das Stroh bei dem Garbenzehent jeder Art und die Gegenleistungen, zu denen etwa der Zehentberechtigte verpflichtet ist, sind kein Gegenstand der Entschädigung. 3 8
§. 26. Bei Zehenten von Gegenständen, die keine Boden⸗Erzeugnisse sind, wird der Natural⸗Jahresertrag aus Zehentregistern und Vormerken durch die Aussage von Gedenkmännern oder in sonst geeigneter Art nach einem sechsjährigen Durchschnitte, vom Jahre 1847 an zurückgerechnet, er⸗ hoben und, wie es bei den fixen Naturalgiebigkeiten vorgeschrieben ist, zu Geld verans chlagt.
§. 27. Haben die Zehent⸗Verpflichteten den Zehent innerhalb der letzten 12 Jahre, von 1836 bis inkl. 1847 selbst gepachtet (pauschalirt), so ist, wenn sie es vorziehen, der Pachtzins (Pauschale), welcher sich als Durch⸗ schnitt für die in dem obigen Zeitraume begriffenen Pachtjahre ergiebt, zur Grundlage der Entschädigungs⸗Ermittelung zu nehmen.
Ist der Pachtschilling (Pauschale) in einer Naturalleistung bedungen, und hat die Gemeinde die obige Durchschnittsberechnung zum Maßstabe der Entschädigung gewählt, so ist derselbe nach den zur Durchführung des stabilen Katasters festgesetzten Preisen zu Gelde zu berechnen.
. §. 28. In diesem Falle, so wie dann, wenn die Zehentschuldigkeit ganzen Gemeinden obliegt, wird die individuelle Vertheilung des veran⸗ schlagten Betrages nach dem Verhältnisse, in welchem die Gemeinde bisher die Vertheilung getroffen hat, vorgenommen.
b §. 29. Wenn Jemand einen Zehent jure parochiali entgeltlich gegen bestimmte an die Kirche oder an geistliche Personen abzu⸗ stattende Leistungen bleibend besitzt, so ist Jenem für den Zehnt und der Kirche oder den geistlichen Personen für die ihnen gebührenden Giebigkeiten nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Entschädigung zu berechnen. Besteht aber dieses Verhältniß nur zeitlich, so ist es als aufgehoben zu be⸗ trachten, und es ist blos die Entschädigung für den Zehnt zu Gunsten der Kirche oder der geistlichen Personen zu ermitteln.
§. 30. Wenn Giebigkeiten nach anderem als dem niederösterreichischen Maße und Gewichte abgestattet wurden, hat die Zurückführung auf letztere nach der für die Katastralschätzung vorgeschriebenen Reductions⸗Tabelle zu geschehen.
b. Bei Arbeitsleistungen.
§. 31. Die Preise der Arbeitsleistungen (Robot) werden nach dem Verhältnisse ausgemittelt, in welchem der Werth der Zwangsverrichtung zu jenem der freien Arbeit steht, wobei jedoch als Grundsatz festzuhalten ist, daß in keinem Falle der Werth der Zwangsarbeit höher als mit dem Drit⸗ theile des Werthes der freien Arbeit berechnet werden dürfe. (§. 11 des Pa⸗ tents vom 8. März.)
Zur Ermittelung einer für den Verpflichteten möglichst billigen Ent⸗ schädigung und zur wesentlichen Vereinfachung der Erhebung und Berech⸗ nung des Werthmaßstabes werden als Werth der freien Arbeit die auf das genaneste berechneten Lasten der Erhaltung eines Arbeitsbezuges zur Grund⸗ lage angenommen. Die Erhaltungskosten eines Zweigespanns Pferde, welche nach ökonomischen Grundsätzen auf 180 Metzen Korn entzifferi wurden, mit der Zahl von 260 Arbeitstagen und die Erhaltungskosten eines Paars Zug⸗ ochsen mit 108 Metzen Korn durch 240 Arbeitstage getheilt, ergeben den in Korn ausgedrückten Erhaltungswerth eines zweispännigen Pferdezugtages in runder Zahl mit 1 und den eines zweispännigen Ochsenzugtages mit 35 Metzen Korn.
Diese entfallene Quantität mit dem 1824ger Katastralpreise des Korns in der betreffenden Gemeinde multiplizirt, stellt den Geldpreis des freien Arbeitstages dar.
§. 32. Als der Preis (Werth) der Zwangsverrichtung ist der dritte Theil der auf obige Art entzifferten Gestehungskosten der freien Arbeit an⸗ zunehmen.
§. 33. Die Berechnung der übrigen Gattungen der gezwungenen Zug⸗ arbeit ist nach dem entfallenden Preise des zweispännigen Tages nach dem Verhälmisse zu pflegen, daß sich zu der Einheit desselben der einspännige wie ³, der dreispännige wie 1 ⅞ und der vierspännige wie 1 ¾ verhalte.
§. 34. Als der Werth eines Tages der gezwungenen Handarbeit ist *½ des zweispännigen Robottages mit Pferden anzunehmen.
§. 35. Der Werth der sogenannten gemessenen Robot, d. i. jener für 8 Arbeiten, ist durch Schätzung festzustellen (§. 11 des Patents vom 4. März).
Darunter sind auch jene Roboten, welche Unterthanen oder ganze Ge⸗ meinden zu benannten gemeinschaftlich oder reihenweise unter sich zu leisten⸗
den Arbeiten, als z. B. zu gemeinschaftlicher Bearbeitung gewisser Felder und Wiesen, zur Herbeiführung von Holz u. s. w. zu leisten verpflichtet waren, begriffen.
Wenn das Entstehen dieser Roboten aus der ungemessenen und das Maß dieser ursprünglichen Robot nachgewiesen werden kann, so hat die Zurückführung der gemessenen auf die ungemessene stattzufinden. Eine solche Zurückführung kann auch dann Platz greifen, wenn der Berechtigte und die Verpflichteten über das Zurückführungs⸗Verhältniß einverstanden sind.
In solchen Fällen sind sodann die gefundenen Robottage in der oben festgesetzten Weise zu veranschlagen. Wenn dieses nicht möglich ist, sind die gemessenen Verrichtungen in gewöhnliche freie Arbeitstage abzulösen und diese, wie §. 31 auf Korn und nach den 1824ger Katastralpreisen in Geld zu veranschlagen. in
§. 36. Die so ermittelten Anschlagsbeträge für gemessene, gemein⸗ schaftlich oder reihenweise verrichtete Arbeiten sind nach Maßgabe der in e
letzten 10 Jahren, vom Jahre 1847 an zurückgerechnet, stattgefundenen Ver⸗