sie i inen nur kontrolirend und belehrend vor⸗
— dn e Shaghr ann und Erleichterung nele ecacse
3 danghen fahrne daß sie ohne besondere Schwierigkeit, ohne fachmäßige Vor⸗ E und ohne einen den sonstigen Beruf der Gemeinde⸗Organe läh⸗ menden Aufwand von Zeit und Mühe besorgt werden boönnen. —
Es ist daher nicht nöthig, daß schon in und neben der Ortsgemeinde
Organe der Regierung bestellt werden; das unmittelbare Wirken der⸗ fesben benaat erst in der höheren Stufe des Bezirkes zu beginnen, dessen Rusdehnung es nicht hindert, daß die Bezirksbehörde, wenn nur ihre Mit⸗ glieder eine den Communicalions⸗Verhältnissen des Gebietes entsprechende örtliche Stellung erhalten, überallhin mahnend und überwachend eingreifen, die öffentliche F1 und Sicherheit erhalten und für die Handhabung der Gesetze mit allem Nachdrucke Sorge tragen könne. b
Die Ungleichförmigkeit der einzelnen Bezirke und Kreise, so wie der
Umstand, daß in mehreren Kronländern das Mittelglied der Kreistheilung ganz wegfällt, scheint zwar die Einfachheit der Verwaltungsmaschine etwas zu beirren. Allein der Wunsch nach einer bequemeren und weniger kom⸗ plizirten Administration muß den in erster Linie zu beachtenden Rücksichten auf einen wirksamen Beruf der Bezirks⸗ und Kreis⸗Repräsentanz und auf das wahre Bedürfniß des Volkes nachstehen, und es erscheint nur als eine der wichtigsten Aufgaben der administrativen Organisation, trotz jener In⸗ konvenienzen ein harmonisches Ineinandergreifen des ganzen Räderwerkes der Staatsgewalt zu vermitteln. — 8 .
Zu den diesfälligen Ausgleichungs⸗Maßregeln gehört die schon in den allerhöchst genehmigten Grundzügen und Instructionen über die politische Organisirung angedeutete Zulässigkeit der Erpositur einzelner Bezirks⸗Kom⸗
missäre in entlegenere Distrikte, die als Regel vorgeschriedene Uebereinstim⸗ mung der politischen Bezirke mit den Gerichts sprengeln und Gemeinde⸗ gränzen; die Idenfizirung des Kreis⸗Präsidenten und des Statthalters in Kronländern, die sich nicht in Kreise theilen lassen, so wie die den drei⸗ fachen Instanzenzug und die Einbringung von Beschwerden betreffenden Bestimmungen, welche es möglich machen, daß den Statthaltern der meh⸗ rere Kreise bildenden Kronsänder die ungesäumte Begutachtung al⸗ ler solcher Eingaben und nach Umständen für gewisse Geschäftsgegenstände selbst die letzte Entscheidung in dritter Instanz überlassen werden kann. Wird die politische Verwaltung nach den vorstehenden Maximen eingerichtet, so wird sie nicht nur der organischen Gliederung des Gemeindewesens in allen seinen Abstufungen angepaßt und mit den eigenthümlichen Bedürfnis⸗ sen des Volkes verwebt sein, sondern auch den für die Förderung des öf⸗ fentlichen Dienstes, wie für die Schonung der Finanzen gleich wichtigen Vorzug der möglichsten Einfachheit und Wohlfeilheit an sich tragen.
Um nun alle diese auf die politische Organisation und insbesondere
auf die Bildung der Kreise und Bezirke und auf die Wahl der Amtssitze einflußreichen Momente bei den einzelnen Kronländern gehörig zu berück⸗ sichtigen, habe ich bei der Ausarbeitung der detaillirten Operate nicht nur die
Anträge der Landesbehörden, sondern auch das Einrathen besonders berufe⸗ ner, mit den Verhältnissen des Landes und seiner Bevölkerung genau bekann⸗ ter Vertrauensmänner sorgfältig und genau geprüft und benutzt, und glaube auf diese Weise für die einzelnen Kronländer Organisations⸗Entwürfe zu Stande gebracht zu haben, welche der theilweisen Verbesserung immerhin fähig und zugänglich, im Allgemeinen doch den bestehenden Institu:ionen, den Anforderungen des Verwaltungsdienstes und den Wünschen des Volkes
entsprechen dürften. . b 88 e in den einzelnen Operaten enthaltene Eintheilung des betreffenden
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berechnen, da das Bedürsniß des Reisens, sowohl im Allgemeinen, als nach berrbenn der einzelnen Landestheile und Bezirke, sich erst bei der prak⸗ sischen Durchführung des neuen Verwaltungs⸗Organismus genau heraus⸗ stellen wird. 8
Die diesfalls allerunterthänigst in Antrag gebrachten Bezüge sind je⸗ doch für die ganze Behörde und nicht blos für deren Chef bestimmt.
Sie bilden einen jahresweise pauschalirten Verlag, aus welchem die Mitglieder der betreffenden politischen Behörde die Vergütung der bei Amts⸗ reisen gehabten Auslagen, ohne sonst auf einen normalmäßigen Diäten⸗ oder Reisegelder⸗Bezug Anspruch zu haben, in der Art erlangen, daß sie zwar ihrer eigenen Behörde, nicht aͤber dem die Absindungssumme leistenden Staatsschatze gegenüber die jedesmaligen Reisekosten zu verrechnen und aus⸗ zuweisen haben werden. Die Art und das Ausmaß der Partizipirung bleibt dem Uebe einkommen der Mitglieder der betreffenden Stelle oder, so ein solches nicht zu Stande kommt, der Entscheidung der vorgesetzten Behörde überlassen.
Nach den vorausgeschickten Bemerkungen kann zwar dermalen das Er⸗ forderniß an Personal, Pauschalien, Miethen und sonstigen jährlichen Aus⸗ lagen nicht für jede einzelne Behörde mit ziffermäßiger Genauigkeit ausge⸗ mittelt werden; es läßt sich jedoch mit aller Wahrscheinlichkeit annehmen, daß in den ersteren Jahren und bis die zur Zeit der Einführung dieser Organisation noch anhängigen Geschäftsstücke erledigt, die zur politischen Verwaltung nicht mehr gehörigen Agenden den kompetenten Organen über⸗ wiesen, die Gemeinde⸗Ordnungen und die sonstigen neuen Institutionen zur allseitigen praktischen Durchführung gelangt sein werden, das Bedürfniß an Arbeitskraft und pecuniairen Mitteln im gesteigerten Maße sich kundgeben werde. Ich muß mir daher die allergnädigste Erlaubniß erbitten, zur Deckung dieses allfälligen Mehraufwandes und um nicht von Fall zu Fall jede theilweise Ueberschreitung des Präliminars allerunterthänigst beantragen zu müssen, eine nach dem beantragten Kostenaufwande jedes einzelnen Kron⸗ landes im perzentualen Verhältmisse berechnete und im Etat desselben ersicht⸗ lich gemachte Pauschalsumme als extraordinairen Zuschuß in Anspruch zu
nehmen. Uebrigens konnten in den für jedes Kronland ausgemittelten ordentli⸗
5 t Wi Adaptirung und en und außerordentlichen Kosten⸗Etat die zur Herstellung, p g-
Pen nnacn 9 Amts⸗Lokalitäten, so wie die zur Einführung der neuen po⸗
litischen Verwaltungs⸗Behörden erforderlichen Kosten, nicht aufgenommen
werden, weil zu deren Bezifferung jeder auch nur einigermaßen verläßliche Anhaltspunkt fehlte. 8
har phcg, sra endlich einerseits als im hohen Grade wünschenswerth
heraus für die politische Administration aus jüngeren zur Aufnahme in den
Staatedienst befähigten Männern, die sich durch praktische Verwendung im Fnae die 88 Ehngung cines höheren Postens nöthige Geschäfts⸗Gewandt⸗ heit anzueignen streben, eine tüchtige Pflanzschule zu bilden, und anderer⸗ scits ist es nöthig, einen Weg aufzufinden, wodurch für die Uebergangs⸗ Periode die Erfüllung der im §. 12 der Einführungs⸗Instruction bezüglich der dermaligen Konzepts⸗Praktikanten gegebenen Vorschrift möglich gemacht und zugleich ein bedeutenderes Maß von Arbeitskräften im Konzepts⸗Per⸗ sonale zur Disposition gestellt wird, welches nach Erforderniß zeitweilig oder bleibend der einen oder anderen politischen Behörde zugetheilt werden kann.
In Erwägung dieser Rücksichten erlaube ich mir für sedes eee. nach Maßgabe des Bedarfs die Aufnahme einer angemessenen Anzahl von
ieti icht für den konzepts⸗Adjunkten ehrerbietigst zu beantragen, denen, um nich r deas wie bisher eae⸗ mehrjährige unentgeltliche Dienstleistung in Anspruch
Kronlandes und die Bestimmung der Amtssitze für die Landes⸗, Kreis⸗ und Bezirks⸗Behörden wäre im Allgemeinen als festgestellt zu betrachten. Doch sst dadurch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, bei etwa sich kundgebenden
ganz besonderen Rucksichten eine theilweise das Wesentliche der politischen
Organisirung nicht beirrende Modification, sei es in der Z uüuheilung der Gemeinden und Gerichte, oder sei es in der Wahl der Amtsorte, nach der
Anndeuinng der unterm 20. Juli d. J. allerhöchst genehmigten Instruction
für die politische Landes⸗Organisirungs⸗Kommission eintreten zu lassen.
. Ich erlaube mir nun zu den auf den IlI. Theil der Organistrungs⸗ Entwürfe im Allgemeinen bezüglichen allerunterthänigsten Bemerkungen überzugehen. Was zuerst den Personal⸗Status betrifft, so fehlte, um die Zahl der Functionäre jeder neuen politischen Behörde festzusetzen, der Maßstab der Erfahrung über den Geschäftsumfang derselben. Erst die praktische Wirksamkeit dieser Behörden wird es lehren, ob hier und da das Personal zu vermehren, oder ob nicht, besonders wenn die Gemeinde⸗ Verfassungen mehr und mehr zum Verständnisse und zum geregelten Gange gebracht und manche dermalen noch der politischen Dienstbranche aügegpig⸗ sene fremdartige Geschäfte enzesihieen sein werden, eine theilweise Ver⸗
8 der Arbeitskräfte einzuleiten wäre. b
T der Kronländer, die sich in Kreise untertheilen, sind
Statthaltereiräthe, denen aber, welche zugleich die administrativen Functio⸗
nen von Kreie⸗Präsidenten zu versehen haben, außerdem auch noch Kreis⸗
äthe zugetheilt. -
ratc g sich wegen Entlegenheit eines Distrikts oder wegen spezieller Ver⸗
hältnisse einzelner Orte das Bedürfniß der Expositur eines Bezirks⸗Kom⸗ missärs schon dermalen voraussetzen ließ, wurden deren Amtositze bereits in
den Organisirungs⸗Operaten angegeben; übrigens aber Bezirks⸗Hauptmann⸗ schaften für ausgedehntere oder stärker bevölkerte Territorien dergestalt mit
Personal dotirt, daß nach ae. ü9 oder der andere Bezirks⸗Kom⸗
issär zur Exponirung verwendet werden kanJu.
“ ] 1 Gehalt der Functionaire ist der Wichtigkeit und
Schwierigkeit ihrer Aufgabe angemessen; erstere verleiht ihnen die gebüh⸗
rende Stellung in der Beamten⸗Hierarchie, letzterer bietet die Mittel eines
ändigen Unterhaltes.
8 ae der der Bezüge, so wie bei der Feststellung der Rang⸗
verhältnisse wurde darauf Bedacht genommen, die Dienstes⸗Kategorieen der
neuen Behörden theils mit denen der gegenwärtig bestehenden Administrativ⸗
Behörden in 8 Uebereinstimmung, theils unter sich in eine geordnete
1 enfolge zu bringen. 8
8 EStanthalte! sind nach Rang und Besoldung von zweifacher Kate⸗
gorie, je nachdem sie Kronländer verwalten, die in Kreise sich theilen, oder
solche, wo diese Untertheilung entfällt. Ihre Functions⸗Zulagen sind ver⸗ schieden und wurden mit Rücksicht auf die Wichtigkeit ihrer Stellung, auf ihren Amtssitz und auf die Nothwendigkeit vermehrten Aufwandes bemessen.
Die Kreis⸗Präsidenten und Statthalterei⸗Räthe der höheren Klasse ent⸗
sprechen an Rang und Besoldung den Ministerial⸗Näthen, und die Statt⸗
halterei⸗Räthe der zweiten Kategorie den Sections⸗Räthen der Ministerien.
Die Kreisräthe stehen den Bezirks⸗Hauptmännern gleich und bilden
mit denselben eben so wie die den dermaligen Kreis⸗Kommissären analog
gestellten Bezirks⸗Kommissäre unter sich einen Konkretal⸗Statuts. Die höhere Gehaltsstufe ist nicht mit einem bestimmten Amtssitze verbunden, und daher die Vorrückung in dieselbe nicht von einer Versetzung bedingt.
8 Die örtlichen vectucse. Mesbaltmige mancher Amtssitze begründen die Zuweisung von Lokalzulagen. 8
82 Lengsnan ng des Statuts und der Bezüge des Personales hat mich im Allgemeinen die Ueberzeugung geleitet, daß es dem öͤffentlichen
Dienste wesentlich fromme, wenn eine geringere Anzahl von Bediensteten,
jedoch mit besseren Emolumenten als bisher, angestellt werde.
Das Kanzleipauschale der einzelnen politischen Behörden und der für die Miethe der Amts⸗Lokalitäten nöthige Aufwand kann vor⸗ läufig nur annäherungsweise beziffert werden, und wird sein definitives Ausmaß zu erhalten haben, wenn der Umfang dieser Erfordernisse durch die Erfahrung sichergestellt ist und die Zulänglichkeit der vorhandenen Aerarial⸗Gebäude oder der von Privaten und Gemeinden zur Versügung gestellten Lokalitäten sich beurtheilen läßt. ab
Die in der allerhöchst genehmigten Instruction für die politischen Landes⸗ Kommissionen §. 12 enihaljene Bestimmung in Betreff der Zutheilung der bereits mit Besoldung angestellten und bei der neuen Organisirung dispo⸗ nibel bleibenden Manip latione⸗Beamten steht gleichfalls einer genaueren Bestimmung des Kanzleipauschales im Wege. Diese zeitweiligen Zuwei⸗ sungen lassen den durch die bisherige Anstellung erworbenen Ansprüchen eine billige und den Staatsschatz vor der Entrichtung zahlreicher Ruhe⸗
gehalte bewahrende Schonung zasebgen und gewähren das Mittel, den
wahrscheinlich in der ersteren Zeit höheren Bedarf von Schreibträften zu decken. So wie dies aber einerseits zur Folge haben wird, daß das aus⸗ gemittelte Kanzleipauschale nicht jeder Behörde im vollen Betrage flüssig zu machen ist, eben so läßt sich voraussehen, daß die dadurch ermöglichte Un⸗ terbringung von Beamten des Kanzleifaches die ersteren Jahre hindurch eeine Fsn ehrvang, ve⸗ Fieince eh Fanze Nafwazdes herbeiführen werde. Auch die Reise⸗Pauschalien iehen sich nur annaherungsweise
nehmen zu müssen, ein ihre materielle Existenz sichernder mäßiger Bezug
Adj isen wäre. b . b (Eri fn) sehzueihit anefgtn die Gesichtspunkte, welche ich bei der Ein⸗ cheilung der K onländer in Kreise und Bezirke, bei der Beß saisting der Amtssitze und bei der Feststellung des Personal⸗Statuts und Koßten⸗Eeate überhaupt im Auge behalten zu sollen erachtete, und welche ich Ew. Ma⸗ jestät allerunterthänigst bitte, sich bei der Prüfung der Organisations⸗ Ela⸗ borate für die einzelnen Kronländer allergnädigst gegenwärtig halten zu ich nun die hier auseinandergesetzten Grundsätze auf das Kö⸗ nigreich Böhmen anwende, erlaube ich mir, daselbst statt der gegenwärtig bestehenden 16 Kreise die Bildung von 7 Kreisregierungsbezirken, zersallend in 79 Bezirkshauptmannschaften in tiefster Ehrfurcht zu beantragen.
Mit Ausnahme des im Herzen des Landes gelegenen, den einzigen gleichnamigen Gerichtssprengel enthaltenden prager Kreises umfaß: jeder der neuen Kreise den vollen Umfang von zwei Landesgerichts⸗Spreugeln und zwar in der Art, daß zwei Kreise ganz von deuischer, zwei 6b fast ganz von czechischer und drei Kreise von gemischter Bevölkerung be⸗
vohnt sind. 8 ehn Kreisabgränzung entspricht größtemheils der alten, schon vor einem Jahrhunderte bestandenen Lundes⸗Eintheilung Böhmens und hat zum Resultate, daß jene Territorien und Bevölkerungen, die in geographischer und klimatischer Beziehung, in Erwerb und Verkehr, in Sprache und Kul⸗ tur die meiste Analogie besitzen, der Gemeinschaftlichkeit ihrer Interessen entsprechend, auch in administrativer Beziehung zusammengefaßt werden. So haben der prager und pardubitzer Kreis auf ihren theils flachen theils hügeligen Gebieten eine vorherrschend agrikole Population; der pilsner und budweiser Kreis treibt Feld⸗ und Forstwirthschalt; der dichtbevölkerte Leip⸗ paer Kreis repräsentirt ganz vorzugsweise die Industrie des Kronlandes Böhmen, der von den Höhen des Riesengebirges über das fruchthare Mit- telland bis in die Ebenen heraghreichende gitschiner Kreis verbindet den Ackerbau und die Obstzucht mit der Baumwoll⸗ und Leinwand⸗Manufak⸗ tur und in dem am Erzgebirge hingestreckten egerer Kreise finden sich alle berühmten Heil⸗ und Mineralquellen des Landes, und cs erscheinen die Montan⸗Industrie, die Porzellan⸗Fabriegtion, die Spitzen⸗Manufaktur und der Hopfenbau als die vorzüglichsten “ der Bevölkerung.
Was die Wahl des Amtssitzes der neuen ereis⸗Regierungen anbe⸗ laugt, so hat hierbei theils die historische Bedeuntsamkeit der betreffenden
Stäaͤdte, theils ihre günstige Lage, theils die Größe der Population und des Verkehrs, theils das Zusammentreffen weitverzweigter Communications⸗ Mittel den Ausschlag gegeben. 1 . h s Abiheinasg der Kreise in Bezirke war ich in Böhmen weniger als in anderen Kronländern in der Lage, die Regel, wonach der Umfang eines Bezirks⸗Kollegialgerichtes mit dem der Bezirks⸗Hauptmannschaft zu⸗ sammen zu fallen hätte, festzuhalten, nachdem einers its die Populations⸗ Vertheilung und die geographische Gestaltung Böhmens die Bildung ver⸗ hältnißmäßig ausgedehnterer Gerichtssprengel erleichtert, und andererseits die besonderen Verhältnisse dieses Kronlandes die Aufstellung einer größeren Anzahl von Bezirksbehörden bevorwortet haben. Es sind daher fast alle Bezirks⸗Kollegialgerichts⸗Spreugel in zwei oder drei politische Bezirke unter⸗
etheilt; doch blieb dabei der wichtige Grundsatz unangetastet, nach welchem jede Bezirks⸗Hauptmannschaft, ohne die Gränzen der Bezirksgerichte zu durchschneiden, sich über 88 ganzen Sprengel eines oder mehrerer solcher
Einzolngerichte zu erstrecken hat.
8 288 ist keiner Bezirks⸗Hauptmannschaft zugetheilt, sondern Nals eigener Bezirk unter die Kreisregierung gestellt. Nach Feststellung der Gemeindeverfassung Prags werde ich Ew. Masestät bezüglich dieser beson⸗ deren Stellung meinen weiteren allerunterthänigsten Vortrag erstatten.
Die Eintheilung des Kronlandes Böhmen in Kreise und Bezirke, die
Ausdehnung derselben, und die Namen der Amtssitze geruhen Ew. Maje⸗ stät aus der tiefehrfurchtsvoll angeschlossenen Uebersicht und dem Status des für die neuen Behörden erforderlichen Personals, sammt den für das⸗ selbe bestimmten Bezügen aus dem Ausweise allergnädigst, zu entnehmen.
Geruhen demnach Ew. Majestät meine allerunterthänigsten Anträge zur Organisirung der politischen Verwaltungs⸗Behörden im Königreiche
zu ermächtigen. Wien, 31. Juli.“
Se. Majestät der Kaiser hat diese Anträge genehmigt. Da⸗ nach ist die polilische Eintheilung des Kronlandes Böhmen fol⸗ gende: J. Prager Kreis mit einem Flächenraume von 1069 Qua⸗ dratmeilen und einer Bevölkerung von 604,477 Seelen mit sechs Bezirkshauptmannschaften. II. Budweiser Kreis mit einem Flä⸗ chenraume von 1583 Quadratmeilen und einer Bevölkerung von 575,434 Seelen mit neun Bezirkshauptmannschaften. III. Pardu⸗ bitzer Kreis mit einem Flächenraum von 1305 Quadratmeilen und einer Bevölkerung von 698,389 Seelen mit elf Bezirkshauptmann⸗
Böhmen zu genehmigen, und mich zur Durchführung derselben allergnädigst
echszehn Bezirkshauptmannschaften. V. Böhmisch⸗Leippaer Kreis sec 2 dll raume von 72 Quadratmeilen und einer Bevöl⸗ kerung von 541,852 Seelen und zehn Bezirkshauptmannschaften. VI. Egerer Kreis mit einem Flächenraume von 1276 Quadrat⸗ meilen und einer Bevölkerung von 560,384 Seelen und dreizehn Bezirkshauptmannschaften. 8 In Czernowitz ist der Gouverneur von Siebenbürgen, Baron Wohlgemuth, am 30. Juli angekommen, um sich nach einem mehr⸗ tägigen Aufenthalte mit dem für Siebenbürgen ernannten Kaiser⸗ lichen Hof⸗Kommissär, Herrn Eduard Bach, an den Ort seiner Bestimmung zu begeben. . Der Feldzeugmeister Baron von Welden hat aus Anlaß seines Wiedereintritts in das Amt eines Civil⸗ und Militair⸗Gouverneurs von Wien nachstehende Zuschrift an den hiesigen Gemeinde⸗- Rath erlassen: „Indem ich das von Sr. Majestät dem Kaiser mir über⸗ tragene Amt eines Gouverneurs der Haupt⸗ und Residenzstadt wie⸗ der antrete, kann ich nicht umhin, an die frühere Zeit meiner ersten Uebernahme zurückzudenken, einen Vergleich zu ziehen, wie es war und wie es geworden. Dieser Vergleich fällt nur zum Vortheil der in ihrer Mehrzahl gewiß ehrenhaften Bürger Wiens aus. Ein Theil der Verirrten ist zur Besonnenheit zurückgekehrt, ein Theil der Rechtlichen ist erstarkt, und will nicht allein das Gute, sondern tritt vor und hilft es begründen. Nur durch dieses Zusammenwirken wird auf dem kaum vom Schutte geebneten Bo⸗ den das Unkraut verschwinden und der gute Same reifen, dessen Gedeihen allein den tief erschütterten Wohlstand des Allgemeinen, den Frieden und das Glück jedes Einzelnen wieder herbeiführen kann. Mit größerem Vertrauen, als je, reiche ich Ihnen die Hand, meine Herren! Sie werden mir, der es so redlich und aufrich⸗ tig mit dem Wohle der großen Hauptstadt meint, — welche als Beispiel der Monarchie vorleuchten sollte, — helfen nicht allein Ruhe und Ordnung zu erhalten, sondern auch fortzuschreiten auf der Bahn, die zur Befestigung der neuen Institutionen führt, welche die väterliche Regierung unseres ge⸗ liebten Monarchen seinen Völkern bictet, und die unser Gemein⸗ wohl begründen sollen. Halten wir also fest an dem Gedanken, „der Staat ist eine große Familie, in der Jeder die Pflicht hat, das Seine zu deren Erhaltung beizutragen.“ Jedem, der uns daran hindern will, werden wir mit Bestimmtheit entgegentreten, Jiden, der uns hilft, dankbar anerkennen. Noch bleibt eee große Aufgabe zu lösen — das alte Staatsgebäude ward schue⸗ zerstört, ein neues wird nur langsam und nur durch veh mr s e wieder entstehen können. Wien, am 31. Juli 1849. Weldeng,, Feldzeugmeister.“ — „Der Gemeinde⸗Rath hat hierüber in s ger Sitzung vom 31sten v. M. sogleich den Beschluß gefaßt, Se. Ex⸗ cellenz zu begrüßen, und den Herrn Präsidenten der Versammlung ersucht, sich zu dem Ende in Vertretung des Gemeinde⸗Rathes zu dem Herrn Civil⸗ und Militair⸗Gouvernecur zu begeben. Wien, am 4. August 1849. Vom Gemeinde⸗Rathe der Stadt Wien.“ In Preßburg ist, dem Lloyd zufolge, sicherem Vernehmen nach, am 4ten d. das kriegsrechtliche Urtheil über den Grafen Leo⸗ pold Nadasdy gefällt worden. Es lautet auf Verlust aller Ehren und Würden, vier Jahre Festung und eine Geldstrafe von 100,000 Fl. C.⸗M. in Silberzwanzigern. “
11 a Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 7. Aug. (Darmst. Ztg.) Unsere nun fast ein ganzes Jahr in Schleswig⸗Holstein abwesende leichte Fußbatterie ist vorgestern Abend in zwei Abthei⸗ lungen in Gernsheim angekommen, wo sie gestern Morgen von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog inspizirt wurde und Mit⸗ tags, kommandirt von Herrn Hauplmann Roth, Ober⸗ Lieutenant Scholl und Lieutenant Hallwachs, mit 149 Mann, 95 Zug⸗ und 16 Reitpferden und 6 Geschützen hier einzog. Ein hierauf bezüg⸗ liches Reskript des Kriegs⸗Ministeriums vom 6ten d. M. an das Artillerie⸗Corps ist folgenden Inhalts: „Die nunmehr in das Va⸗ terland zurückgekehrte leichte Fußbatterie hat während des Feld⸗ zuges in Schleswig⸗Holstein den Erwartungen, welche Se. König⸗ liche Hoheit der Großherzog von Ihren braven Truppen hegen, vollständig entsprochen. Allerhöchstdieselben lassen daher den Offi⸗ zieren und der Mannschaft der Baͤtterie Ihre volle Zufriedenheit mit ihrer Haltung und Mannszucht während ihrer Abwesenheit zu erkennen geben.“
Braunschweig. Braunschweig, 7. Aug. In der gestrigen Sitzung der Abgeordneten⸗Versammlung wurden von dem Staats⸗Ministerium die nachstehenden Vorlagen gemacht über die in Berlin geführten Verhandlungen in Betreff des Anschlusses Braunschweigs an das Bündniß der drei Könige:
1) „Protokoll der 25sten Sitzung des Verwaltungsraths. Verhandelt zu Berlin am 27. Juli 1849, Vormittags 11 Uhr, in Gegenwart des öniglich preußischen Bevollmächtigten und Vorsitzenden im Verwaltungs⸗ Rathe, General⸗Lieuntenants und General⸗Adjutanten Freiherrn von Canitz und Dallwitz; des Königlich sächsischen Bevollmächtigten, Staatsministers von Zeschau; des Königlich hannoverischen Bevollmaächtigten, Klosterraths von Wangenheim; des Herzoglich badischen Bevollmächtigten, Kammerherrn und Legationsraths, Freiherrn von Meysenbug. Das Protokoll führt der Königlich preußische geheime Justizrath Bloemer. Auf ergangene Einla⸗ dung ist in der heutigen Sitzung der Herzoglich braunschweigische Lega⸗ tionsrath Dr. Liebe erschienen, um mit dem Verwaltungsrath über den Beitritt des Herzogthums Braunschweig zu dem von den Königlichen Re⸗ gierungen von Preußen, 1.; i Hannover unter dem 26. Mai c.
ossenen Vertrage zu verhandeln. abge test. erklärt, be die Herzoglich braunschweigische Regierung diesen Beitritt allerdings für räthlich und wünschenswerth habe erachten müssen; daß sie jedoch, um zu einer bindenden Erklärung überzugehen, vorher noch der bestimmten Acußerung des Verwaltungsraths über folgende Punkte ent⸗ gegensehe. Sowohl der Beitritt zu dem Bündnisse, als auch die Unterwer⸗ fung unter das Bundes⸗Schiedsgericht und die Theilnahme an den zur Herbeiführung einer definitiven Verfassung zu ergreifenden Maßregeln werde im Herzogthum Braunschweig, wie in den meisten übrigen Staaten, nicht ohne die verfassungsmäßige Zustimmung der Abgeordneten des Landes ge⸗ schehen können. Es werde daher entweder bei dem Zeitritte die Zustim⸗ mung vorbehalten oder die definitive Entschließung bis dahin zurückgehal⸗ ten werden müssen, daß wegen dieser Zustimmung das Nöthige wahrge⸗
en sei. nomnes I einer jeden Regierung freistehen müssen, an der Besorgung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten Theil zu haben und ihre Interessen
dabei wahrzunehmen.
tungsrathe zu erreichen sein, und es frage sich nur, in welcher Weise das Stimmenverhältniß in diesem Rathe geordnet werden solle.
Der Beitritt zu dem Bündnisse führe auch zu einer Unterwerfung unter das Schiedsgericht. Die Herzoglich braunschweigische Regierung müsse, wenn sie sich den Entscheidungen dieses Gerichts unterwerfe, auch an dessen Besetzung einen verhältnißmäßigen Antheil zu nehmen wünschen. 2,
Von ganz 11.e 1eech zur Gründung einer defini⸗ iven Verfassung vorgeschlagenen Maßregeln. . de h.ea,enan Uüehungen zu diesem Zwecke seien gewiß nur mit dem aufrichtigsten Danke anzuerkennen. Wenn aber auch die Herzoglich benunsch wesgische Regierung im Ganzen den Werth dieser Einleitungen im vollen Maße schätze, so lägen doch bis jetzt nur die Resultate Ed- licherer Verhandlungen vor, aus weichen letzteren sich erst die Ab⸗ sicht, welche bei der einen oder anderen vorgeschlagenen Maßregel vorge⸗ waltet habe, und ihr zur Begründung diene, näher erkennen lassen werde.
schaften. IV. Gitschiner Kreis mit einem Flächenraume von 1431 Qnadratmeilen und einer B völkerung von 896,985 Seelen und
8 “ — “
Dieses werde durch Abordnung eines Bevollmächtigten zum Verwal⸗
Die von den verbündeten
Es folge daher von selbst, daß die Herzoglich braunschweigische Regie⸗
rung sich veranlaßt sehen könne, über den einen und anderen Punkt noch eine nähere Aufflärung zu wünschen. So könnten die beitretenden Regie⸗ rungen in dem Falle sein, Modisicationen einzelner Bestimmungen des Ver⸗ fassungs⸗Entwurss zu wünschen. Es frage sich, ob solche Modificationen, wenn sie nicht vor der Vorlage an den Reichstag zulässig sein sollten, nicht wenigstens bei den Verhandlungen mit diesem Reichstage und auf welchem Wege in Anspruch genommen werden können. Für die definitive Feststellung des Entwurfs gebe es zwei Wege. Der Entwurf könne einem Reichstage oder den Volksrepräsentationen der einzel⸗ nen Staaten zur Zustimmung vorgelegt werden. 3 Der zweite Weg scheine sich als der kürzere und einfachere, und inson⸗ derheit um deswillen zu empfehlen, weil, den einzelnen repräsentativen Körper⸗ schaften gegenüber, die Regierungen nicht in der Lage seien, Aenderungen zu⸗ zugestehen und also Verhandlungen über Aenderungen im Einzelnen ausge⸗ schlossen blieben, während, dem Neichstage gegenüber, die Unmöglichkeit von Aenderungen nicht behauptet werden könne, die Verhandlungen über solche Aenderungen aber keine Sicherheit für die Erreichung einer Einigung böten.
Es frage sich also, aus welchen überwiegenden Gründen der erste Weg vor⸗
gezogen sei, und ob nicht elwa die allgemeinen politischen Zustände so drin⸗ gend einen baldigen Abschluß des Verfassungswerks fordern, daß noch jetzt auf den zweiten Weg einzugehen rathsam scheinen könne.
Hinsichtlich des vorgelegten Wahlgesetzes könne freilich streng genommen die Gültigkeit des von der frankfurter National⸗Versammlung beschlossenen Wahlgesetzes kein Hinderniß sein, da sich dasselbe nur auf den in der frankfurter Verfassungs⸗Aufstellung bestimmten Reichstag beziehe und also, falls dieser nicht konvozirt werde, keine Anwendung finden und für den nach den jetzigen Vorlagen zu berufenden Reichstag nicht mehr maßgebend sein könne, als jedes der anderen der irgend existirenden Wahlgesetze. Nichts⸗ destoweniger könne die Anwendung des vorgelegten Wahlgesetzes auf Schwie⸗ rigkeiten stoßen, und es sei von besonderem Interesse, zu wissen, inwieweit dasselbe als unerläßliche Voraussetzung betrachtet werde.
Das Zustandekommen des ganzen Verfassungswerkes hänge von der demnächstigen Vereinbarung mit dem Neichstage ab, und es werde darauf ankommen, welches entscheidende Gewicht dabei dem Reichstage oder den Regierungen zukomme.
Einerseits werde es kaum in Frage zu stellen sein, ob und wie einem Bestreben des Reichstags, allein zu entscheiden, und allenfalls, mit Be⸗ seitigung des vorliegenden Entwurss, ohne weitere Berücksichtigung der Staa⸗ ten endgültig zu beschließen, zu begegnen sei.
Andererseits sei indeß zu erwägen, daß das Zustandekommen des ganzen Werkes zweifelhaft sein müsse, wenn die einzelnen Regierungen daran festhielten, daß der Entwurf als solcher nicht bindend sei und mo⸗ difizirt oder zurückgezogen werden könne. Vielmehr werde eben daraus, daß der Entwurf auf einer Vereinbarung der Regierungen beruhe, gefol⸗ gert werden müssen, daß keine einzelne Regierung Modificationen als Be⸗ veaeacüsiens bes Eeenrsene in Anspruch nehmen könne, und daß ein
3 Entwurfs gegen den Widersp 1 rei inzi Beaaeee hgn n aftc en geg n Widerspruch auch nur eines einzigen
Seien sonach die beitretenden Regierungen an den Entwurf gebunden, so werde ihnen gleichwohl noch das Recht zustehen, Aenderungs⸗Vor⸗ schläge zu machen, ohne daß indeß, wenn diese Vorschläge nicht angenom⸗ men würden, ein Scheitern des Ganzen die Folge sein könne.
Diese Folge werde vielmehr nur durch ein Fehlschlagen der Vereini⸗ gung mit dem Reichstage über den vorgelegten Entwurf herbeigesührt wer⸗ den können.
Es sei nicht wahrscheinlich, daß der Reichstag den Entwurf als Gan⸗ zes und schlechthin zurückweisen werde; vielmehr werden sich Berathung und Abstimmung auf die Einzelnheiten erstrecken, und der Reichstag werde einzelne Bestimmungen entweder ganz ablehnen, oder an ihre Stelle andere gesetzt zu sehen wüͤnschen. Die Regierungen werden alsdann durch ihr Organ die Entschließungen über die Vorschläge des Reichstages oder über die demselben zur Erreichung einer Einigung zu machenden ander⸗ weiten Vorschläge festzustellen haben. Hier waͤre es ein wesentliches Hin⸗ derniß, wenn jede einzelne Regierung sich zwar an die Bestimmungen des Entwurfes gebunden erachtete, indeß durch Festhalten des freien Zustim⸗
mungsrechtes zu allen solchen Bestimmungen, welche, um eine Einigung mit dem Reichstage herbeizuführen, angenommen oder vorgeschlagen werden
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Vorsitzende Namens des EIr fortfährt, — nur bei der Zustim⸗
mung des Reichstages, d. h. der allgemeinen Versammlung der Abgeoronelen
aller der Staaten, die den Bundesstaat bilden sollen, verharren, da nur dirse Versammlung die Gesammtheit des zum Bundesstaate zu vereinigen⸗ den deutschen Volkes zu repräsentiren, und sohin den Kontrahenten darzu⸗ ellen vermöge, mit dem allein die Regierungen sich über die Verfassung des Bundesstaates zu vereinbaren entschlossen seien. Die verbündeten Regierungen seien nicht im Stande, die Wahl zum nächsten Reichstage nach einem anderen, als nach dem gleichzeitig mit dem Verfassungs⸗Entwurfe verkündelen Wahlgesetze zuzugeben. Sie folgen dabei selbst nur dem Gebot der Nothwendigkeit, nachdem sie sich eiumal für verpflichtet erachtet haben, dem von der National⸗Versammlung aufgestellten Wahlgesetze ihre Zustimmung zu verweigern. Uebrigens werde nichis weniger als eine buchstäbliche Vollstreckung des verkündeten Wahl⸗ gesetzes in Anspruch genommen. Es handle sich dabei nur um die Wah⸗ rung und Handhabung der in dem Gesetze aufgestellten und in der Denk⸗ schrift vom 11. Juni c. näher deklarirten Prinzipien, und werde deshalb keiner beitretenden Regierung benommen sein, bei der Anwendung des Ge⸗ setzes auf konkrete Verhältnisse und Zustände mögliche Rücksicht zu nehmen.
Indeß müsse der Verwaltungsrath wünschen, über die in den ein⸗ zelnen Staatsbezirken dieserhalb erfolgenden Modificationen rechtzeitig von den Regierungen in Kenntniß gesetzt zu werden, damit er in der Lage bleibe, die prinzipielle Uebereinstimmung der Wahlen zum nächsten Reichs⸗ toge zu überwachen und eventualiter das Erforderliche vorzukehren.
Die durch den Vertrag vom 26. Mai c. vereinigten Regierungen seien, wie dies bereits früher ausgesprochen und nachdrücklich bestätigt sei, zum Festhalten an dem vorliegenden Verfassungs⸗Entwurfe bis zu einer Modifi⸗ cation desselben mittelst Uebereinstimmung aller vereinigten Regierungen ohne Unterschied verpflichtet. Nur wenn alle Regierungen über Modificationen des Verfassungs⸗ Entwurfes unter sich elubergünben können und dürfen sie mit diesen Modificationen vor den Reichstag treten, während sie im anderen Falle den Verfassungs⸗Entwurf unverändert vorzulegen haben. Sei dem jetzt vorliegenden oder dem durch allseitige Uebereinstimmung der vereinigten Regierungen später modisizirten Verfassungs⸗Entwurfe die Zustimmung des Reichstages einmal zu Theil geworden, so sei das Recht jedes nachträg⸗ lichen Einwandes und Widerspruches für jede Regierung erloschen.
Der Verwaltungs⸗Rath erkenne auch seinerseits die Nothwendigkeit an, daß die Regierungen nur in ihrer Gesammtheit dem Reichstage gegenüber⸗ treten und nur so mit demselben verhandeln lönnen, so wie es schließlich in der Gründung eines die Gesammtheit der Regierungen deshalb vertretenden Organs gerade die wichtige Aufgabe erblicke, deren Lösung in Art. III. §. 3 Nr. ni Vertrages vom 26. Mai c. dem Verwaltungs⸗Rathe übertra⸗ gen sei.
Der Legationsrath Dr. Liebe wird diese ihm durch den Vorsitzenden ertheilten Erklärungen des Verwaltungsraths zur unverzüglichen Kenntniß der Herzogl. braunschweigischen Regierung bringen, und er hofft in Folge dessen den Beitritt Braunschweigs zu dem Vertrage vom 26. Mai c. bal⸗ digst aussprechen zu können.
Das Protokoll über diese Verhandlung ist in der Sitzung vom 28. Juli c. durch den Protokollführer verlesen, von den Mitgliedern des Ver⸗ waltungsraths und dem des Endes eingeladenen mitanwesenden Legations⸗ rath, Dr. Liebe, genehmigt, und hierauf von allen Vorgenannten unter⸗ zeichnet worden.
(gez.) v. Canitz. v. Zeschau. H. v. Wangenheim. Liebe. Bloemer. Für die Richtigkeit der Abschrift (L. S.) Horn, Königl. geh. Secretair.
Meysenbug.
2. An die Versammlung der Abgeordneten des Landes.
Wir haben bei einer früheren Veranlassung der geehrten Versammlung der Abgeordneten die Zusage ertheilt, dieselbe von allen Schritten der Lan⸗ des⸗Regierung in der deutschen Reichsverfassungsfrage, so bald es die Lage der Verhandlungen gestatte, in Kenntniß setzen zu wollen. Wir ermangeln nicht, dieser Zusage durch die nachfolgenden Mittheilungen nachzukommen und zugleich die Mitwirkung der geehrten Versammlung der Abgeordneten in dieser wichtigsten Frage der Gegenwart in Anspruch zu nehmen.
Nachdem die hiesige Regierung die von der National⸗Versammlung
müßten, entweder das Zustandekommen des Ganzen oder ihre eigene Bethei⸗ ligung dabei in Frage stellen könnte.
Es werde sich fragen, durch welche Maßregeln ein solches Hinderniß von vorn herein ausgeschlossen werden könne.
„Der Vorsitzende giebt auf diese Anfragen, die nach der eigenen schrift⸗ lichen Abfassung des Legationsraths Dr. Liebe zu Protokoll genommen sind, folgende Erklärung:
Der Vertrag vom 26. Mai c., so wie der Beitritt zu diesem Ver⸗ trage statuire zunächst nur ein Verhältniß unter den Regierungen, und müsse es lediglich diesen selbst überlassen bleiben, ob und zu welcher Zeit sie die desfallsige Zustimmung ihrer Stände einzuholen, und wie sich überbaupt betreffend dieser Angelegenheit zu den Ständen zu stellen hätten. Das Recht einer jeden, dem Vertrage beitretenden Regierung sowohl zur Mitbe⸗ sorgung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten, als auch zur Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen, werde durchaus anerkannt, und stehe der Aus⸗ übung dieses Rechtes mittels Abordnung eines Bevollmächtigten zum Ver⸗ waltungsrathe nicht nur nichts entgegen, sondern werde das Eintreten des braunschweigischen Bevollmächtigten mit besonderer Befriedigung gesehen werden.
Die quantitative Ausmittelung des Stimmen⸗Verhältnisses zwischen den Regierungen sei jedoch erst vorzunehmen, nachdem sich der Umfang des durch den Vertrag vom 26. Mai c. begründeten Bündnisses mehr werde übersehen lassen.
Das provisorische Bundesschiedsgericht habe nach den ausdrücklichen
Bestimmungen des Vertrages vom 26. Mai c. mit dem 1. Juli c. ins Leben treten müssen. Nur aus dieser vertragsmäßigen Nothwendigkeit sei die Ernennung der jetzigen Mitglieder des Gerichts seitens der kontrahiren⸗ den eeesaga hervorgegangen. In der Zahl seiner jetzigen Mitglieder, welche Mitglieder keinesweges Repräsentanten ihrer Regierungen seien, reiche das jetzt konstituirte Schiedsgericht für das einstweisige Bedürfniß völlig aus, wie dies durch ein eingegangenes Responsum des Gerichts selbst be⸗ stätigt sei. Von einer Mehrung —der Mitgliederzahl des Gerichts durch die beitretenden Regierungen müsse demnach vor der Hand um der Sache willen abgesehen werden, und zwar um so mehr, als Bayern, das an allen Vorverhandlungen zum Vertrage vom 26. Mai c. thätigen Theil genommen und sich seinen Beitritt zum Vertrags⸗ schluß ausdrücklich zu Protokoll vorbehalten, bei Verwirklichung dieses vorbehaltenen Eintrittes noch fernere zwei Mitglieder zu ernennen berechtigt sei. Stelle sich im Laufe der Zeit und bis zum 26. Mai künftigen Jah⸗ res das Bedürsniß einer Mehrung der Mitgliederzahl des Gerichts heraus, so werde der Verwaltungsrath über die Betheiligung der übrigen Regierun⸗ gen bei dieser Mehrung beschließen. Jedenfalls sei den jetzigen Schieds⸗ richtern nur bis zu dem genannten Zeitpunkte das Schiedsrichteramt über⸗ tragen, wo dann, sofern das Bundes⸗ oder Reichsgericht an die Stelle sei⸗ nes einstweiligen Surrogals, des provisorischen Schiedsgerichts wider Ver⸗ hoffen noch nicht eingetreten sein sollte, die gemeinsame neue Beschlußfassung des Verwaltungsrathes über die fernere Besetzung des provisorischen Bun⸗ desschieds⸗Gerichts ohnehin zu erfolgen hälte. Was die von einzelnen Regierungen, nachdem sie dem Vertrage vom 26. Mai c. beigetreten, eiwa noch zu beantragenden Modisicationen des Verfassungs⸗-Entwurfs betreffe, so werde die Zulässigkeit der Anbringung solcher Annräge völlig zuzugeben, jedoch mit dem Beifügen, daß bei man⸗ gelnder Zustimmung der übrigen Regierungen zu der beantragten Modi⸗ fication es auch für die vüfes lee Regierung bei dem Inhalte des vertrags⸗ mäßig acceptirten Verfassungs⸗Entwurfs lediglich sein Bewenden behalte.
Die Bevollmächtigten der Köni lich sächsischen und der Königlich han⸗ noverschen Regierungen bestärken dieße Erklärung durch die Ausführung, daß der Abschluß des vertga⸗ vom 26. Mai c. und der Beitritt zu diesem Vertrage jede der kontrahirenden und der beitretenden Regierungen zum un- verbrüchlichen Festhalten an dem Inhalte des einmal verkündeten Verfas⸗ sungs⸗Entwurfes verpflichtet habe und verpflichtet halte, und zwar so lange, als gn durch gemeinsame Uebereinstimmung aller dieser Regierungen 2 1 bändernng des Entwurfs nachträglich genehmigt und zugegeben
Bezüglich der Frage über die Herbeiführung einer schließlichen Feststellung des Entwurfs der Reichsverfassung durch fah Rüchstag oder durch die Volks⸗
beschlossene Reichsverfassung anerkannt hatte, hielt sie sich für verpflichtet, an derselben festzuhalten und darauf hinzuwirken, daß dieselbe in Wirksamkeit trete, so lange eine Hoffnung des Erfolges sich an ihre Bestrebungen knüpfte. Sie hat zu diesem Zwecke alle ihr angemessen erscheinenden Schritte gethan, besonders nach Kräften dahin gestrebt, daß sämmtliche durch Anerkennung der Verfassung mit ihr in gleicher Lage befindliche Staaten gemeinschaftlich handelten und durch Berufung eines Reichstages eine Vermittelung der Ansichten und eine Einigung des gesammten Deutschlands zu erreichen such⸗ ten. Diese unablässig fortgesetzten Bestrebungen sind ohne Erfolg geblie⸗ ben und es sind seitdem die öffentlichen Verhältnisse Deutschlands in ei⸗ nen Zustand der Zerrissenheit, Unklarheit und Ungewißheit gerathen, daß je⸗ der Vaterlandsfreund sie nur mit der tiefsten Betrübniß überschauen kann, und die unahweisliche Nothwendigkeit der schnellen Beendigung einer so unheilvollen Verwirrung auf das lebhasteste fühlt. Die National⸗Versamm⸗ lung ist faktisch aufgelöst, die Reichs⸗Centralgewalt hat in alle den Ange⸗ legenheiten, in welchen sie an die Mitwirkung der National⸗Versammlung verfassungmäßigs gebunden ist, durch deren Nastösung den rechtlichen Bo⸗ den verloren und ist in allen sonstigen Angelegenheiten faktisch gelähmt in ihrer Wirksamkeit, da Oesterreich ihren Anordnungen nie Folge gegeben hat, Preußen aber jetzt deren rechtlichen Bestand nicht mehr anerkennt. Unter diesen Umständen ist jede Aussicht auf das Inslebentreten der in Frank⸗ furt beschlossenen Reichs⸗Verfassung verschwunden und der Entschluß der Krone Preußen, selbst im Vereine mit den Königreichen Sachsen und Hannover die Gründung eines Bundesstaates in die Hand zu nehmen, mußte von allen denen freudig begrüßt werden, welche in der bundesstaat⸗ lichen Einheit Deutschlands das innerste und unabweislichste politische Be⸗ dürfniß der Gegenwart erkennen. Die hiesige Regierung hat daher dem von den drei Königreichen gethanen Schritte ihre Anerkennung nicht versagen können, und wenn sie bis jetzt gezögert hat, wegen ihres Anschlusses an dieses Bündniß zu verhandeln, so hatte sie dazu einen doppelten Grund. Eines Theils nämlich mußte ihr daran liegen, daß die Ueberzeugung von der Unmöglichkeit einer Durchführung der frankfurter Verfassung, die bei ihr durch die von ihr vergebens gethanen Schritte und die allgemeine Lage der deutschen Angelegenheiten schon längst hervorgerufen war, sich auch in der allgemeinen gesunden öffentlichen Meinung Geltung verschaffte, und anderentheils konnte sie nach den gemachten Erfahrungen nicht geneigt sein, eine neue Bahn zur Errichtung eines Bundesstaates zu betreten, bevor eine Sicherheit des Erfolges sich zeigte. In beiden Beziehungen finden sich jetzt keine Hindernisse mehr, denn Niemand, der ehne Vorurtheil und Partei⸗ Ansicht die Lage der Dinge beurtheilt, wird die Durchführung der frank⸗ furter Verfassung durch von hieraus zu ergreifende Maßregeln jetzt noch für möglich halten, und es giebt eine Politik, die unter allen Umständen ver⸗ werstich ist, die der rnansegskehen, Eiine gegründete Aussicht auf Erfolg kann man dem jetzt beabsichtigten Schritt aber nicht mehr absprechen, wie die weiter en zu Viscbehüin Mittheilungen ergeben werden. Die Landes⸗Regicrung hat daher einen Bevollmächtigten nach Berlin gesandt, um mit dem Verwaltungsrathe der verbündeten Königreiche über den Beitritt des Herzogthums zu dem proponirten Bündnisse zu verhandeln, und dieser ist am heutigen Tage angewiesen, den Beitritt des Herzogthums jedoch unter⸗ Vorbehalt der Ratification, zu erklären. Diese Ratification aber kann den Bestimmungen des Landes⸗Grund⸗ stlebes zufolge endgültig und bindend sür das Herzogthum nur mit der Zu⸗ timmung der Abgeordneten des Landes ertheilt werden, und indem Wir diese beerzg in Antrag bringen, legen Wir vertrauensvoll die folgen⸗ schwer e und wichtigste Angelegenheit, die seit Jahrhunderten Gegenstand ständischer Berathungen in Deutschland gewesen ist, in die Hände der geehr⸗ ten deesäe esg ur Uebersicht der ganzen Angelegenheit theilen Wir der geehrte ⸗ sammlung der Abgeordneten hierbei 1s “ mit: hn 52 He nnag nen tenigreche Preußen, Sachsen und Hannover von önigl. preußischen Minister⸗Präsidenten Grafen ⸗ tüsc. . vom 28. Iia 9 J. “ 2) Den Entwurf der Reichsverfassung des Wahlgesetzes fü 8⸗ haus und die zu diesem Entwurfe gehöricce Henahigeses dae 3) Den zwischen den genannten drei Königreichen geschlossenen Ver⸗
repräsentationen der einzemnen Staaten, könne der Verwaltungsrath, — wie der .““
trag vom 26. Mai d. J. zur Erhaltung der äußeren und inneren Sicher⸗
heit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten. 8
4) Das von dem Verwaltungsrathe des Bundes über die Verhand⸗ gg des hiesigen Bevollmächtigten aufgenommene Protokoll vom 25sten v. 7. Ueber den Inhalt des abzuschließenden Bündnisses und der über den
Beitritt gepflogenen Verhandlungen bemerken Wir Folgendes:
1) Die hiesige Regierung hält es für unbestreitbar, daß nach Art. 11 der Bundesakte den kontrahirenden Regierungen zu dem Abschlusse des Bünd⸗ nisses ein unzweifelhaftes Recht zusteht, und dieser Grundsatz ist auch von der Reichs⸗Centralgewalt anerkannt. Ob derselbe indeß nicht von denen wird angefochten werden, deren Interesse es ist, das Gedeihen der Einheit und Groͤße Deutschlands zu hindern, muß erwartet werden. — Man wird sich indeß durch die möglichen Gefahren, welche die Abschließung dieses Bündnisses herbeiführen kann, nicht abhalten lassen können, an dem sestzuhal⸗ ten, was man für sein gutes Recht erkennt, und worin man das Heil un⸗ seres Gesammtvaterlandes erblickt.
2) Das Bundesschiedsgericht ist eine der heilsamen und nützlichen Institutionen, deren Nothwendigkeit schon längst erkannt wurde. Man wird aus den von dem Verwaltungsrathe angegebenen Gründen sich für jetzt dabei beruhigen können, daß eine stärkere Besetzung des Gerichts nicht eintritt. Die hiesige Regierung hat indeß gegen den Verwaltungsrath die Voraussetzung aus⸗ sprechen lassen, daß Bestimmungen darüber werden getroffen werden, wie es zu halten sei, wenn eine der Roegierungen, die jetzt die Mitglieder des Bun⸗ desgerichts ernannt haben, vor demselben als Partei erscheinen sollte, um jeden Schein einer Parteilichkeit zu vermeiden.
3) Den Entwurf der Reichsverfassung anlangend, so wird man von der Frage ganz absehen können, ob die von der National⸗Versammlung zu Frankfurt beschlossene Verfassung zu Recht bestehe? — da sie nicht in Wirksamkeit getreten und deren Durchführung unmöglich geworden ist. Viele ihrer Bestimmungen sind in den gegenwärtigen Entwurf aufgenommen, der im Wesentlichen ganz dieselbe Tendenz verfolgt, als die in Frankfurt be⸗ schlossene Verfassung, und Alle, die mit Wahrhaftigkeit und Ernst die Er⸗ strebung einer bundesstaatlichen Einheit wollen, müssen gerade in der An⸗ nahme des jetzt vorgelegten Entwurfes das für jetzt einzig mögliche Mittel erblicken, das Ziel ihres Strebens zu erreichen.
4) Durch die jetzt von der geehrten Versammlung der Abgeordneten ge⸗ forderte allgemeine Zustimmung zu dem Beitritt zu dem Bündniß werden die Modificationen nicht ausgeschlossen, welche die besonderen Verhältnisse des Her⸗ zogthums in Beziehung auf die Bestimmungen des Wahlgesetzes erforderlich ma⸗ chen. Ueber diese wird demnächst, wenn die Berufung des Reichstages erfolgt, zu be⸗ rathen und zu beschließen sein, und Wir behalten Uns in dieser Beziehung vor, die erforderlichen Vorlagen zu machen.
5) Aus dem mitgetheilten Protokolle vom 25sten v. M. heben Wir Folgendes hervor. Hinsichtlich der von einzelnen Regierungen etwa zu bean⸗ tragenden Modificationen des Verfassungs⸗Entwurfs hat der Königlich preu⸗ ßische Bevollmächtigte erklärt, daß die Zulässigkeit solcher Modificationen zwar zugegeben werde, daß indeß bei mangelnder Zustimmung der übrigen Regierungen es auch für die betreffende Regierung bei dem Inhalte des vertragsmäßig acceptirten Verfassungs⸗Entwurfes lediglich sein Bewenden behalte, und diese Erklärung haben die Bevollmächtigten der Königlich hüßss den und Königlich hannoverschen Regierung durch die Ausführung
estärkt:
daß der Abschluß des Vertrages vom 26. Mai d. J. und der Beitritt zu diesem Vertrage jede der kontrahirenden und der beitretenden Regie⸗ rungen zum unverbrüchlichen Festhalten an dem Inhalte des einmal ver⸗ kündeten Verfassungs⸗Entwurfes verpflichtet habe und verpflichtet halte, und zwar so lange, als nicht durch gemeinsame Uebereinstimmung aller dieser Regierungen eine Abänderung des Entwurfes nachträglich genehmigt und zugegeben werde.
Die Offenheit und Entschiedenheit dieser Erklärung der Bevollmäch⸗ tigten der Königreiche Sachsen und Hannover verdient die aufrichtigste An⸗ erkennung. Sie widerlegt auf das Glänzendste die Insinuationen derjeni⸗ gen, welche die Aufrichtigkeit der Gesinnungen dieser Regierungen zu verdächtigen beabsichtigten.
Da nun die Krone Preußen den ernstlichen Willen hat, das von ihr begonneue Werk mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu einem Ab⸗ schluß zu führen, auch fast alle diejenigen Staaten, auf deren Beitritt ge⸗ rechnet werden konnte, entweder bereits beigetreten sind, oder doch wegen des Beitritts unterhandeln, so darf man wie Wir bereits oben bemerkt haben, mit Zuversicht einen günstigen Erfolg von den jetzt zu ergreisenden Maßregeln erwarten, insofern nur die Regierungen und die Vertreter der einzelnen Staaten die heilige Pflicht nicht verkennen, die sich ihnen darbie⸗ fende Gelegenheit, das große Nationalwerk der Einheit, Freiheit und Macht Deutschlands zu erbauen, mit Entschlossenheit und Kraft zu ergreifen.
Vor Allem thut aber Noth, daß den jetzt bestehenden unseligen Zustanden rasch ein Ende gemacht werde. Nicht nur der Beitritt der noch zaudernden Staaten zu dem Bündnisse ist zu betreiben, es wird von der entschiedensten Wichtigkeit sein, daß die Berufung des Reichstages so bald als möglich erfolge. Gerade um deswillen müssen Wir es aber für wichtig halten, bald in den Stand gesetzt zu sein, die vorbehaltene Ratification zu ertheilen, um, so viel es unsere Verhältnisse gestatten, auf die schnelle Erreichung des Ftoß Ziehs hinzuwirken.
Wir schätzen Uns glücklich, bei der Entscheidung dieser großen Fr auf die stets bewährten ächt deutschen Gesinnungen 88 verehnen Pe Fenche lung der Abgeordneten zählen zu können, und fügen nur noch den Wunsch hinzu, daß dieselbe, so viel es die Wichtigkeit des Gegenstandes gestattet die Verhandlung desselben beschleunigen wolle. 8 Braunschweig, den 3, August 1849.
Herzogl. Braunsch.⸗Lüneb. Staats⸗Ministerium. von Schleinitz. e6““
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Oesterreich. Krakau, 6. Aug. (Schle s. Ztg.) Gestern ist der Gesandte der französischen Republik am russischen Hofe, sün 8 neral Lamoricière, bei seiner Durchreise nach Warschau hier ange⸗ kommen.
Briefen aus Lemberg zufolge, sind daselbst seit einigen Tagen zahlreiche Verhaftungen vorgenommen worden, über deren Veran⸗ lassung nichts verlautet. Unter den Verhafteten befinden sich der ehemalige Reichstags⸗Abgeordnete Dr. jur. Florian Ziemialkowski, Dr. b Sznajder, Hubrych und andere politische Gefangene von 1846.
Agram, 4. Aug. (Südslavische Ztg.) Der hiesi Banalrath berathschlagte heute ücbe Hh Seet62.. Excellenz 85 Ban, die octroyirte österreichische Reichs⸗Verfassung vom 4. März hier im Lande zu publiziren. Der hohe Banalrath beschloß in Anbetracht, daß er im Sinne der in Kraft bestehenden Landesge⸗ setze nicht die Machtvollkommenheit besitze, Patente oder Resolutio⸗ nen, welcher Art immer, auf seine eigene Verantwortlichkeit im Lande zu publiziren und in Wirksamkeit zu setzen, an Se. Excellenz den Ban bezüglich der im gesetzlichen Wege einzig und allein mög⸗ lichen Art einer solchen Publication zu repräsentiren und auf die Nothwendigkeit der Einberufung des Landtages, als des alleinigen gesetzlichen Organs, dem eine solche Publication im Sinne unserer bestehenden Constitution zusteht, hinzuweisen. Die Motion wurde von Herrn Ivan Kukuljevic gestellt, von Mehreren, darunter be⸗ sonders gründlich von dem Präsidenten des hohen Banalrathes, Herrn Emerich von Lentulaj, befürwortet und einstimmig ohne Widerspruch angenommen. Mit der Ueberbringung dieser Reprä⸗ sentation an Se. Excellenz den Ban sind die Herren Mitglieder des Banalrathes Ivan Kukuljevic (der Antragsteller) und Piskorec beauftragt. Sie werden in den ersten Tagen kommender Woche ihre Reise in das Hauptquartier des Ban antreten.
Kronstadt, 23. Juli. (Kronst. Ztg.) Kaum hatten die Szekler den Abzug der Kaiserlich russischen Armee vernommen, so B “ 8
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