1849 / 230 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Königliche Schauspiele. onnerstag, 23. Aug. Im Schauspielhause. 135ste Abonne⸗ Joseph in Aegypten, musikalisches Drama in 3 Abth., nach A. Duval. Musik von Mehul. Anfang 6 ½ Uhr. Freitag, 24. Aug. Im E 98ste Abonnements⸗ Vorstellung: Die Weiberkur (le diable à quatre), pantomimisches Ballet in 2 Akten, von de Leuwen und Mazilier. Für die König⸗

1530

und in Seene gesetzt von Paul Taglioni. Musik von Adam. Vorher: Das war ich! ländliche Scene in 1 Akt, von Hutt. (Frl. Vilatta: Die Base. Herr Thomas: Den Knecht, als Gastrollen.) Anfang halb 7 Uhr.

Meldungen um Billets sind nur allein an das Billet⸗Ver⸗ kaufs⸗Büreau, nicht aber an die General⸗Intendantur zu richten, und zwar erst dann, wenn eine Vorstellung durch die Zeitungen oder Zettel angekündigt ist.

1liche Bühne bearbeitet

In Folge mehrerer 97b neeeene wird

Jedermann vor dem Ankaufe soscher Theater⸗Einlaß⸗Billets gewarnt, welche nicht unmittelbar entweder in dem Billet⸗Verkaufs⸗Büreau, oder aber am Abend der Vorstellung selbst an der Ta eskasse an⸗ gekauft sind, indem nur allein für die Gültigkeit solcher Billets eingestanden werden kann.

——

B erliner Börse vom 22.

August.

Wechsel- Course.

Geld. 142

5001 150 ½

Kurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt.

8 We““ 150 Pr. 8 150 Fl. 100 Thlr

.. 100 Thr.

8 Leipzig in Courant im 14 Thlr. Puss

PFraunkfurt a. M. südd. W. Petersburg *³“

Inlundische Fonds, Pfandbrigfr, Kommunal Papiere und

Geld-Course.

Geld. Gem. Zf. Rrief. Geld. Pomm. Pfdbr. 95 ½ 95 Kur- u. Nm. do. 3 ½ 96 95; Schlesische do. £ do. Et. B. gar. do. 3 ½ 93 ½

Pr. Bk-Anth.-Sch Friedrichsd'or. 13 % And. Goldm. à Hth. 12 ¾ Disconto.

2 Mt. 2 Mt. ö100 SRbI. 3 Wochen

Zf. Briof.

reufa. Frerw. Anl 5 105 St. Schuld. Sch. 3 87 Seeh. Präm. Sch. 101 ¾ K. u. Nm. Schuldv. 3 Berl. Stadt-Obl. do. do. Westpr. Pfandbr. Grossh. Posen do. do. do. Ostpr. Pfandbr.

Gem. 86 92

13 ⁄, 12½

Ausländische Fonds.

Russ. Hamb. Cert. do. bei Hope 3.4. S. do. do. 1 Anl. do. Stiegl. 2. 4. A. do. do. 5. A. do. v. Rthsch. Est. do. Poln. Schatz 0. 4 do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 260 Pl. Pol. a. Pfdbr. a. C.

Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 Fl. 4 do. do. 309 F.

*

do. Staats-Pr. Anl] Holl. 2 ½ % Int. Kurh. Pr. 0.40th. Sardin. do. 36 Pr. N. Bad. do. 35 Fl.

0K

111111181

11 88

Eisenbahn -Actien.

Stamm-Actien. V Kapital.

B“

H 8

Der Reinertraß wird nach erfolgter Bekanntm. TZTages Cours. in der dazu bestimmten nabr ausgefüllt. 1e“

Die mit 3 pCt. bez. Actien sind v. Raat gar.

Börsen-Lins-

Prioritaäts-Actien. K. apital.

Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.

Zinsfuss.

83 ¾ bz. u B. 68 ½ B. 8 8 140 B. 15 60 ¼ B. 1

88 G. X B

48 B.

66 6 37 B. 81 ¾⅞ B.

Berl. Anh. Lit. A. B. 6,000,000 do. Hamburg s8,000,000 do. Stettin Iar⸗ . 4,824,000 do. Potsd.-Magd... 4,000,000 Magd.-Halberstadt . 1,700,000 do. Leipziger 2,3000,000 Halle-Thüringer 9,000,000 Cöln - Minden 13,000,000 do. Aachen 74,500,000 Bonn-CölhnnV 1,051,200 Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000 Stecle -VYohwinkel .. 1,300,000 Niederschl. Märkisch. 10,000,000 do. Zweigbahn 1,500,000 Oberschl. Lit. AR. 2,253,100 do. Litt. B. 2,400,000 Cosel-Oderberg 1,200.000 Breslau-Freiburg. 1,700,000 Krakau-Oberschl.. 1,800,000 Berg.-März. 4,000,000 Stargard-Posen 5,000,000 Brieg- Neissee. 1., 100,000 Magdeb.-Wittenb 4,500,000

104 bz. 102 ¾ vG.

56 ⅔a 55 ½ 8¹½

n2En’nnneeeeeeeneeneeee

Quittungs Rogen.

Aachen-Mastricht .. 2,750,000

Ausland. Actien.

Friedr. Wilh.-Nordb.† do Prior...

Schluss-Course von Cöln-Minden 88 ½ G.

Tvbe EA118“* do. Potsd.-Magd...

Ier 11

Berl.-Anhalt. do. Hamburg II. Ser.

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 1,000,000

800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000

do. do. 8 do. do. Litt. D. do. Stettiner

Magdeb.-Leipziger..

Hasfe -Thüringer..

Cöln - Minden

do. do.

Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität .. do. Stamm -Prior.

Düsseldorf-Elberfeld.

Niederschl. Märkisch.

do. do.

do. III. Serie. Zweigbahn

do. do.

Oberschlesische

Krakau-Oberschl. ..

Cosel-OQderberg..

Steele-Vohwinkel .. do. do. II. Ser.

Breslau-Freiburg...

Berg.-Märk

m S.àS

8

SmnCEAAAnUoe an

Zinsen. EnnAngNnn

Börsen-

Ausl. Stamm-Act.

Reinertr. 1848

Kiel-Altona Sp. [aAmsterd.-Rotterd. Fl. [Mecklenburger Thlr.

EFI

““

von Preussischen Bank-Antheilen 93 1“ 1

Im Actien-Geschäft war es heute still, und die Course, in

Folge etwas niedriger Notirungen von Wien, siaben sich gedrückt.

Ausländische Fonds blieben fest und wurden höher bezahlt.

Berliner Börse.

Berlin, 20. Aug. Die Course der meisten Eisenbahn⸗Actien haben sich im Laufe der letzten acht Tage niedriger gestellt. Nicht allein auswärtige Verkaufsordres, sondern auch hiesige Gewinn⸗ Realisirungen verhinderten bis heute jeden Aufschwung, weil es im Allgemeinen an Spekulanten fehlte, die im voraus verkauft hatten. Die kleinen Spekulanten sind meistentheils in die Hausse gegangen, und die Zahl der größeren Faiseurs ist an⸗ unserer Börse zu gering, als daß sie dem Geschäft einen Stützpunkt dar⸗ bieten könnten. Unter solchen Umständen blieben nicht nur bessere Notirungen von auswärtigen Boͤrsen ohne Einfluß, sondern auch die heutigen Nachrichten aus Ungarn bewirk⸗ ten nur, daß das Weichen der Course vom Sonnabend auf⸗ gehalten wurde, konnten jedoch nicht verhindern, daß einzelne Actien⸗Gattungen, die für auswärtige Rechnung zu begeben waren, einen ferneren Rückgang erfuhren. Im Allgemeinen kann man annehmen, daß die Mehrzahl der Börsenbesucher den Nachrichten vom ungarischen Schauplatze keinen Glauben beimessen wollte, wozu ein Extrablatt einer hiesigen Zeitung viel bei etragen hat, da dasselbe mit scheinbar richtigen Gründen die fiziell einge⸗ gangenen Depeschen widerlegte. Wenn auf diese Weise besonders der kleine Spekulant sich mehr zu Verkäufen in Eisenbahn⸗Actien veranlaßt fand, so zeigte sich andererseits von unseren Geld⸗ männern viel Kauflust für ausländische Effekten, die auch heute in fast allen Sorten bedeutend stiegen. Englische 5proz. Russen wurden bis 106 ¾ %, 5proz. Schatz⸗Obligationen bis 76 9%, poln. 500 Fl. Obligationen bis 76 ¾ %, Litt. A. bis 89 ½ %, poln. Pfandbriefe bis 94 ½ % bezahlt. Auch preuß. Staatsschuldscheine waren begehrter und wurden bis 87 ½ % bezahlt; 5proz. freiw. Anl. 104 bez. Auf den jferneren Gang der Eisenbahn⸗Actien⸗Course dürften die auswärtigen Notirungen erst einflußreich sein, denn

unsere Börse wird jedenfalls einen bestimmteren Charakter in Folge der ungarischen Pacification annehmen, wenn sie den Ausdruck an⸗ derer Börsenplätze kennen gelernt hat.

Die Course variirten in der abgelaufenen Woche und bis heute wie folgt:

Berlin⸗Anhalter 83 a 84 u. 83 ¼ bez. 1

Berlin⸗Stettiner 95 ¾ a 100 u. 98 ½ bez. Berlin⸗Potsdamer 58 ½ a 60 u. 59 ½ bez. Halle⸗Thüringer 65 a 59 ¼ u. 59 ½ bez. Magdeburg⸗Halberstädter 142 a 141 u. 139 bez. DOberschl. Litt. A. 106 a 104 u. 104 bez. 8 do. B. 103 ½ a 102 u. 102 bez. Krakau⸗Oberschl. 58 a 57 u. 55 bez. Köln⸗Minden 90 a 88 u. 88 ¼ bez. Niederschl.⸗Märk. 83 a 81 u. 81 ½ bez.

Stargard⸗Posen 83 a 81 ¾ u. 81 ¾ bezß.

Rheinische 49 a 47 ½ u. 48 bez.

Magdeburg⸗Wittenb. 56 a 54 u. 54 ½ bez. Friedr. Wilh. Nordbahn 43 a 42 ½ u. 3 ¾ bez.

Pr. Bank⸗Antheile 93 ¾ a 92 ⅞½ u. 93 bez. EEC11 Zu den vorstehenden Coursen war der Umsatz meistentheils nur beschränkt, und wiewohl die Börse sich sichtlich bemühte, aus den eingetretenen Ereignissen in Ungarn eine Bewegung herzulei⸗ -P,. ihr dies aus den vorangeführten Gründen heute nicht Den 21. August. Die sich durchweg bestäti ten Nachrichten aus Ungarn, verbunden mit besseren Fneg e 8 panig chgr ten heute günstig . Eisenbahn⸗Actien böen 8. enae cheh hlen . ermals gestiegen, nur reuß. Staatsschuldscheine durch klei hanes Vöe ltge ätenr ch kleine Posten, die zum Verkauf

in Wechselgeschaft bis auf einzelne Devisen wenig Leben; d

rößte Umsatz fand heute in Wiener att, Devise bis 85½ %

an.

1g

bez., London ohne Veränderung 6 Rthlr. 25 Sgr. bez., Fnsehe 101 G., Petersburg 105 bez., Frankfurt a. M. 56 Rthlr. 2

—,.,— 8 W ¼½

Auswärtige Börsen.

Breslau, 21. Aug. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 99 ½ Gld. Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 112 ½ Br. Polnisches Papier⸗ geld 95 bez. Oesterr. Banknoten 87 ½ a 88 ½ bez. Staats⸗ Schuldscheine 87 Gld. Serehandlungs⸗ Prämiensch. a 50 Rthlr. 100 Gld. Posener Pfandbriefe 4proz. 100 Br., do. 3 ½proz. 99 ½ Br. Schlesische do. 3 ½proz. 94 ¾ Br., do. Litt. B. 4proz. 97 ¾ Br., do. 3 ½pͤroz. 90 Gld. Fr. Anleihe 104 Gld.

Poln. Pfandbr. alte 4proz. 94 ¾ Gld., do. neue 4proz. 94 Gld., do. Partial⸗Loose a. 300 Fl. 103 ½ Gld., do. a 500 Fl. 75 Gld., do. Bank⸗Certif. 2 200 Fl. 14 ¾ Gld. Russ.⸗Poln. Schatz⸗Oblig. a 4 pCt. 76 Gld.

Actien: Oberschlesische Litt. A. 103 ¼ Gld., do. Litt. B. 101 Gld. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger 82 ½ Gld. Niederschles.⸗ Märk. 81 ¾ Br., do. Prior. 102 Br., do. Ser. III. 99 Br. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 88 ½ Br. Neisse⸗Brieg 34 Gld. Krakau⸗ Oberschles. 565 bez. Friedrich Wilh. Nordb. 43 Gld.

Heute wenig oder nichts gemacht. Alle Devisen mehr ausge⸗ boten, wie gesucht. Oesterr. Banknoten in Folge des Friedens⸗ schlusses mit Ungarn sehr gesucht und bedeutend hoͤher.

Wien, 20. Aug. Met. 5proz. 93 ⅛, J. 4proz. 75, 74 ½, . 3proz. 56, 55 ½. 2 ½proz. 50, 49 ½. Anl. 34: 158 ½v., 159, do. 39:

1b

burg 100 M. B. k. S. 87 ¾ Br., do. 2 M. 87 ¾ Br. Leipzib 60 Rthlr. C. k. S. 105 ¾ Br. London 10 Pfd. St. k. S. 120 ½¾ G., do. 2 M. 120 Br. Lyon 200 Fr. k. S. 95 ¼ Br. Paris 200 Fr. k. S. 95 ½ Br., 95 G. Wien 100 Fl. C. M. 20 Fl. Fuß 99 Br., 99 Gld. Diskonto 1 ½ Br.

Hamburg, 20. Aug. 385 proz. p. C. 81 ½ Br., 81 ¼ G. C. R. 102 Br., 102 ½ G. Stiegl. 82 ½ Br., 824 G.“ Dän 68 Br. Ard. 11 ½ Br. 3proz. 25 ¾˖ Br., 25 ½˖ G. Hamburg⸗Berlin 69 Br., 68 ¾ G. Bergedorf 84 G. Magdeburg⸗Wittenberge 55 ½ G. Altona⸗Kiel 95 ¼ Br. 95 G. Mecklenburg 35 ½ Br.,

5 G.

Mehrere Fonds und die meisten Eisenb.⸗Actien bei maͤßigem Umsatz begehrt.

Paris, 19. Aug. Kleine Börse. 5proz. 89, 85. Amsterdam, 19. Aug. (Sonntag.) Effekten⸗Sozietät. 4 ½ Uhr. Span. 3proz. 35 ½. Port. 4proz. 31, 30 ⁄, 31. Met. 5proz. 73 ¾. Mex. 28 ¾. Peru 50 ¼, v. ei geringem Geschäft waren heut Oesterr., Mex. und Peru etwas angenehmer. Portug. nverändert. Span. etwas minder fest.

Madrid, 14. Aug. Zproz. 25 ½.

111n“ y1 Markt⸗Berichte.

8

Berliner Getraidebericht vom 22. Au Am heutigen Markt waren die Preise wie folat:

97 97 ½¼. Nordb. 112 ½ 111 ¼, 112. Gloggn. 108 ½, 109. Mall. 77—½, 78. Livorno 70— 70 ½. Pesth 73 ½, 74. B. A. 1063, 65, 1068. Budw. 84 ½, 85. K. Gold 27 ½. 1“ Wechsel⸗Course.

Amsterdam 167 ½ͤ .. .

Augsburg 119 ⅞. 1

Frankfurt 119.

Hamburg 175 ½.

London 11.57.

Paris 141 ½1. 888 Fonds und Eisenbahn⸗Actien etwas niedriger, Fremde Valuten mehr Brief als Geld.

Leipzig, 20. Aug. Leipz. Dr. P. Oblig. 102 ¼ G. Leipz. B. A. 140 ½ Br. L. Dresd. E. A. 100 G. Sächsisch⸗Bayer. 83 G. Schles. 80 ½ Br. Chemnitz⸗Riesa 22 ¼ G. Magdeb.⸗Leipzig 192 Br. Berlin⸗Anh. Litt. A. u. B. 84 ½ Br., 84 ½ G. Altona⸗ Se Br. Deß. B. A. 111 ½ G. Preuß. B. A. 93 ¼ Br.,

„Frankfurt a. M., 20. Aug. Für einige Fonds und Actiengattungen zeigte sich die Börse heute willig, namentlich 3proz. Spanier, 5⸗, 4 ½α‿ und 2 proz. belg. Oblig., so wie Friedr. Wily. Nordbahn und Bexbacher Actien waren mehr begehrt, und es ging darin zu besseren Preisen Mehreres um. Alle uͤbrigen Fonds und Actien bei höchst unbedeutendem E ganz ohne Bewegung.

Oesterr. 5proz. Metall. 75 ¾ Br., 75 ½ Gld. Bank⸗Artien 1050 Br., 1040 Gld. Baden Partialloose a 50 Fl. 48 Br., 48 Gld., a 35 Fl. 28 ½ Br., 28 ½˖ Gld. Kurhessen preuß. Par⸗ tialloose a 40 Rthlr. 29 ¼ Br., 29 Gld. Darmstadt Partialloose a 50 Fl. 69 Br., 69 ¼ Gld., do. 2 25 Fl. 24 Br., 23 ½ Gld. Sardinien Partialloose a 36 Fr. 29 Br., 28 ¾ Gld. Spanien 3proz. inländ. 26 Br., 25 ¾ Gld. Polen 300 Fl. Loose 105 Gld., do. 500 Fl. 75 i Br., 75 ½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 42 ¾ Br., 42 ½ Gld. Bexbach 77 Br., 77 ½ Gld. Köln⸗Minden 88 Br., 88 Gld.

e I.

Wech s 1G Amsterdam 100 Fl. C. k. S. 100 ½ Br., do. 2 M. 99 ½ Br.

8 282—7 11“ 8

ezahlt wurde. Amsterdam k. S. 1 bez., Hamburg k. S. 150

1“

Augsburg 100 Fl. C. k. S. 119 ½ G. Berlin 60 Rthlr. C. k.

Weizen nach Qualität 54—58 Rthlr. Roggen loco und schwimmend 25 —27 Rthlt. pr. Aug./ Sept. 25 ½ Rthlr. Br. Sept./ Oktbr. 25, 24 ⅞i u. 24 ½ Rthlr. verk., 25 à 24 ¼ Br. Oktbr./Novbr. 25 ½ Rthlr. Br., 25 bez. u. Novbr. / Dez. 26 Rthlr. Br., 25 ½ G. pr. Frühjahr 28 ½ Rthlr. bez. n. Br., 28 G. Gerste, große loco 22—23 Rthlr. „v leine 18—19 Rthlr. HSHafer loco nach Qualität 16 16 ½ Rthlr. p„ pr. Sept. / Oktbr. 48 pfd. 15 ½ Rthlr. Br. ü 50 pfd. 16 Rthlr. Br. 8 pr. Frühjahr 48pfd. 17 ½ Rthlr. Br., 50pfd. 18 Rüböl loco 13 ¾ Rthlr. Br., 13 ½ G.

» pr. Aug. 13 ¾ Rthlr. bez. u. Br., 13 % G. 8 »„ Aug./ Sept. 13 % Rthlr. Br., 13 ½ G. Sept. /Oktbr. 13 7⁄, 13 ⁄27¶ u. 13 bez., 13 ½ Br. Oktbr. /Novbr. 13 Rthlr. Br., 13 ½ bez. u. G. » Novbr./ Dezbr. 13 ¼ Rthlr. Br., 13 ½ G. 5 Dezbr./Jan. 13 ¾ Rthlr. Br., 13 ½, a ½4 G. 19129 Jan. / Febr. 13 ⁄2 Rthlr. Br., 13 bez., 12 ½2 G. » Febr. / März 13 Rthlr. Br., 12 ½ G. 11““ März / April 12 ½ Rthlr. Br., 12 ½ G.

1““

5 ““ »

83 .

» pr. Septbr. / Oktbr. 10 ½ Rthlr. Br., 10 ½ G Moöohnöl 16 ¼ a 16 Rthlr. Hanföl 14 a 13 ½ Rthlr. Palmöl 13 ½ Rthlr. Südsee⸗Thran 11 ½ Rthlr. v Spiritus loco ohne Faß 15 Rthlr. bez. u. B.

»„ mit Faß pr. Aug./ Sept. 14 ¾ Rthlr. Br., 14 ½ G. Sept. / Oktbr. 14 u. 14 % Rthlr. verk., 14 ¾ G. var. Okt,/Nov. / Dez. 14 ¾ Rthlr. Br. pr. Frühjahr 15 ½ Rthlr. bez. u. Br., 15 G. Weizen ohne Kauflust. Roggen weichend. Rüböl etwas fester. Spiritus matter. 3

2 05 82 S. 1 5% Sr. Vreßen 60 Rthlr. in Ld. k. S. 98 ¾ Br. Ham

a hitr ut vima

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Beeilage

No, 230.

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2 8 Leinöl loco 10 ½ Rthlr. Br. 11“

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zum Preußi

28 Beilage

1531

1 —8 2 4 2*

11u“ Deutschlaun v8 Oesterreich. Wien. Provisorische Abvoee.⸗ bae. Fr. * Hessen. Kassel. Fortdauer der Miniß Ihtes 1 A 321 mi Schleswig⸗ Holstein. Kiel. Vermischtes. 11414* Nassau. Wiesbaden. Kammer⸗Verhandlungen. Bremen. Bremen. Verhandlungen der Bürgerschaft. Ausland. 8 z und Urtheilsspruch gegen Pierre Bunaparte. Frevch. Par13. eßsib⸗ und die Einkommen⸗ und Getränksteuer⸗ Namen der Theater. Pensionsgesetz⸗Entwurf. Der Na⸗ Fragen. ichtshof und die Angeklagten des 13. Juni. Urtheilsspruch wegen der Unruhen zu Marfeille. Note an die päpstliche Regierungs⸗ Kohemission. Die flüchtigen Sicilianer. Präsident Boper. Zu⸗ stand von Algier. Legitimistische Manifestation. Die Verfassungs⸗ Revisions⸗Frage. Befehl an Oudinot und an das Geschwader zu Tou⸗ lon. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. London. Der Lordmayor von Lon⸗ don in Edinburg. Petition zu Gunsten Ungarns. Vermischtes. Rußland und Polen. St. Petersburg. Rechnungslegung des Finanz⸗Ministers über die Reichskredit⸗Anstalten.

1 11I1 8 nhs t 17 Wissenschaft und Kunst. nigliches Schauspielhaus. (Die Geschwister.) 5 8 Eisenbahn⸗Verkehr. Russische Zarskoe⸗Seloer Eisenbahn. FrA

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Uichtamtlicher

8 vixame “]

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Oesterreich. Wien, 19. Aug. Der Justiz⸗Minister von Schmerling hat wegen Erlassung einer provisorischen Advokaten⸗ Ordnung folgenden Bericht an den Kaiser erstattet:

„Allergnädigster Herr! Das für eine wohlgeordnete Rechtspflege so wichtige Institut der Advokaten wird und muß mit der vollständigen Durch⸗ führung einer neuen Gerichts⸗Organisation und Prozeß⸗Ordnung eine we⸗ sentlich neue Gestaltung erlangen; allein bevor noch diese Letztere ermöglicht sein wird, bedarf es einiger schon für die Gegenwart nothwendiger Bestim⸗ mungen, welche einerseits durch die Einrichtung der neuen Gerichte geboten erscheinen, und andererseits dem Advokatenstande schon jetzt jene achtbare selbstständigere Stellung näher bezeichnen, die er gleichmäßig verdient und zu seinem entsprechenden Wirken auch bedarf. Die erste Frage, die sich nun in dieser Beziehung aufdrängt, ist die Erwägung, ob es bei den veränder⸗ ten Gerichts⸗ und sonstigen Verhältnissen zulässig und der Rechtspflege ge⸗ deihlich erscheine, jedem Befähigten ohne Beschränkung der Zahl die Aus⸗ übung der Advokatur zu gestatten, oder ob die Verleihung einer bestimmten Zahl der Advokatenstellen fernerhin beizubehalten sei. Ew. Majestät treu⸗ ehorsamster Minister der Justiz verkennt zwar nicht, daß es bei der Durch⸗ fübrung des bisherigen Systems der Verleihung einer bestimmten Zahl der Advokatenstellen nicht immer gelang, diese Zahl für jeden Ort mit einer solchen Verläßlichkeit zu bestimmen, daß sie dem Bedürfnisse voll⸗ kommen und für die Dauer entsprochen hätte. Indem durch die Beschrän⸗ kung der Zahl hier und da eine Art Monopol entstand, wurde die Rechts⸗ vertretung kostspieliger und das Publikum zu seinem großen Nachtheile in die Hände von Winkelschreibern getrieben, zumalen, wenn zeitweise der er⸗ höhte Verkehr eine außergewöhnliche Mehrzahl von Rechtsgeschäften her⸗ vorrief; ja, selbst der Umstand, daß manchmal zur selben Zeit die Mehr⸗ zahl der für einen Ort ernannten Advokaten in einem die Thätigkeit läh⸗ menden höheren Lebensalter stand, stellte die Wahrheit des Satzes heraus, daß bei zu strenger Einhaltung einer systemmäßigen Zahl von Advokaten für einen bestimmten Ort häufig mehr dem Interesse der Advokaten, als jenem der Recht suchenden Parieien genügt wird. Diese Uebelstände bewähren, daß das Auffinden der allen Rücksichten entsprechenden Zahl der Advokaten an einem Orte eine schwierige, und wenn diese Zahl unker allen Umständen festgehalten werden soll, eine zu lösen unmögliche Aufgabe biete, und deshalb hat sich der treugehorsamste Minister der Justiz die mit der Allerhöchsten Entschließung vom 19. August 1848 ertheilte Be⸗ rechtigung erbeten, bei Verleihung der Advokatenstellen, an die bis da⸗ hin bestandene Festsetzung einer bestimmten Zahl ferner nicht gebun⸗ den zu sein. Auf solche Art läßt sich von Zeit zu Zeit das Erfor⸗ derniß an Advokatenstelle konstatiren, und das Interesse des Publikums mit der nicht hindanzuweisenden Sorge für den Nahrungsstand der schon be⸗ stehenden Advokaten in ein billiges Ebenmaß bringen; allein es erscheint deshalb nicht nothwendig, zu dem gefährlichen Mittel der gänzlichen Frei⸗ gebung der Advokatur zu schreiten. Der treugehorsamste Minister der Justiz kann sich nämlich nicht verhehlen, daß die unbedingte Freigebung der Advo⸗ katur, insofern dieselbe auch die Anwaltschaft in sich begreift, das Mit⸗ tel sein würde, das Ansehen des Advokatenstandes in der bedauerlichsten Weise zu vernichten, und das Vertrauen des Publikums zu demselben mäch⸗ tig zu erschüttern. Der Mann, der das Recht vertreten soll, muß selbst nach allen Richtungen hin unabhängig und auf grader Bahn zu wandeln in die Lage gesetzt werden, das heißt: er muß seinen anständigen Unter⸗ halt in einer Existenz finden, deren Erlangung ihm die Mühen, An⸗ strengungen und Opfer eines halben Menschenlebens kostete. Ist der Advokat ohne individueller Ursach in diese Lage nicht versetzt, dann hat er nur die Wahl, die seiner Vorbildung nach für ihn vielleicht ein⸗ zig mögliche Lebensrichtung zu veranlassen, oder seinen Erwerb auf einer Bahn zu suchen, über welche die Gerechtigkeit den Stab brechen muß; und immer und überall muß es so kommen, daß die Zulassung einer zu weiten Konkurrenz für die Advokatenstellen, ohne dem Publikum zu nützen, der Nahrungsstand geachteter und fähiger bereits bestehender Advo⸗ katen geradezu vernichtet, und sie einer Hoffnungslosigkeit überliefert, die sich in höchst bedauerlicher Weise den Weg zu einem bis dahin nicht ge⸗ bannten Erwerbe bahnt. Deshalb besteht auch, so viel dem treugehorsamsten Minister der Justiz bekannt ist, in keinem Lande, welches sich einer gere⸗ gelten Rechtspflege erfrent, die unbedingte Freigebung der Advokatur, inso⸗ fern sie mit der Anwaltschaft verbunden ist; ja, in denjenigen Staaten, in welchen das Gerichts⸗Verfahren auf den Grundlagen der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit bereits seit längerer Zeit ausgebildet besteht, ist die Zahl der Anwälte nicht nur beschränkt, sondern dieselben sogar mit ihrer Geschäfts⸗ hübrung, 8 an einzelne bestimmte Tribunale gewiesen. Die Trennung der

der Ain Leigentlichen Sinne (des Rechtes vor Gericht zu plaidiren), von der Anwalt chaft (dem Re ie Pro ist ab üj die Uebergangs⸗Perlore in 1. 1 zesse zu instruiren) ist aber füͤr ine gän ch geradezu unmöglich, da besonders eine gänzliche Umstaltung des Verfahrens in Civil e so bedeutende Modification der bestehenden Gef Mcchts⸗Streitigkeiten 9 daß sie der Moment nicht bringen kann. Bleitt awsehce wnggerheischen würde, mit der Anwaltschaft vereinigt; e Ble⸗ 8* 9. Idvokatie vor der Hand daß derzange Mann, an dessen Rechtlichkenn vos Peruhß, anf der Bahn des Rechtes sich auch erhalten, vor An b und seine Familie anständig ernähren könne. Diese pftichtmmasia⸗ 8 sich scheint dem treugehorsamsten Minister der Jusiz weit wichiiger 8 85 Besorgniß, hier und da die erforderliche Advokatenzahl nicht mit aller Zu⸗ verlässigkeit bestimmen zu können, denn in letzterer Beziehung kann der Er- fahrung leicht Rechnung getragen werden, in dem ersteren dagegen läßt sich dieselbe vielleicht nur um den Preis des Elendes vieler Familien und der Entwürdigung des Advokatenstandes erkaufen. Mag immerhin der freien Konkurrenz in all 1' Wort geführ werden, so läßt sich

dafür sorgen, um gewiesen ist,

die Bemerkung nicht unterdrücken, daß die Anwaltschaft nicht bloß Erwerbs⸗ quelle, sondern ein öffentliches Amt sein, welches nicht allenthalben einer freien Konkurrenz der Nachfrage entgegentritt, sondern ein Amt, auf wel⸗ ches in so vielen Fällen das Publikum und mit demselben die Gerechtig⸗ keitspflege das Vertrauen gründen muß. Die zukünftige Gestaltung des österreichischen Civil⸗Prozesses wird die Grundlage zu der selbst in der Theorie noch nicht jedem Zweifel entrückten Beurtheilung bilden, ob die Trennung der Advokatie von der Anwaltschaft, und sohin die Freigebung der ersteren, zweckmäßig oder selbst nothwendig sei; gegenwärtig aber könnte die Freigebung der die Anwaltschast in sich fassenden Advokatie nur zu den oberwähnten unvermeidlichen Nachtheilen und zu einem Proleta⸗ riate im Advokatenstande führen, welches um so gefährlicher wäre, je intelligenter es ist. Den Advokatur⸗Kandidaten wird sich übrigens auch schon jetzt ohne Nachtheil für das Institut der Advokatie im Allgemeinen ein weites Feld zur Entwickelung und Ausbildung ihrer Fähigkeiten durch ein erweitertes Vertretungs⸗Befugniß in Strafrechts⸗Angelegenheiten eröff⸗ nen; ja selbst die in den Absichten des Justiz⸗Ministers liegende Erleichte⸗ rung des Uebertrittes aus dem Advokatenstande zum Richteramte und aus letzterem zum Advokatenstande wird nicht nur beiden Instituten frommen, sondern auch tüchtigen Advokaturs⸗Kandidaten einen Weg eröffnen, auf welchem sie noch vor Erlangung der Advokatie ihren Lebensunterhalt finden können. Soll aber die Verleihung der Advokatenstellen dem wahren Be⸗ dürfniß angepaßt werden, so kann das Justiz⸗Ministerium des berathenden Einflusses der bezüglichen Appellationsgerichte nicht entbehren, und eben so erscheint es als eine durch die Rücksichten des Dienstes und durch die Be⸗ achtung einer selbstständigen Stellung des Apvokatenstandes gleichmäßig be⸗ gründete Forderung, da auch von dem beraͤthenden Einflusse des Advoka⸗ tenstandes, selbst auf die Verleihung der Advokatenstellen, es mögen solche bereits systemisirte oder neu zu errichtende sein, nicht Umgang genommen werde. Schon zu diesem Ende stellt sich die Bildung der Advokatenkam⸗ mern als sehr zweckmäßig heraus, welche sohin entweder selbst oder durch einen besonderen Ausschuß diejenigen Geschäfte zu besorgen haben werden, welche

zunächst die Standes⸗Interessen betreffen, und am gedeihlichsten nur von Stan⸗

desgenossen wahrgenommen werden können. Die Errichtung solcher Advokaten⸗ kammern kann an den Orten, wo sich eine größere Anzahl von Advokaten befindet, schon derzeit und vor vollständiger Durchführung der neuen Ge⸗ richts⸗Organisation Platz greifen, und der treugehorsamste Minister der Justiz hält sich bevor, nach Allerhöchster Genehmigung der hier entwickelten Grundsätze die alsogleiche Bildung der Advokaten⸗Kammern an solchen Orten einzuleiten. Die Durchführung der neuen Gerichts⸗Or anisation wird erst nach einiger Zeit die erforderliche Zahl der Avokatenstellen mit Zuversicht herausstellen; allein es dürfte kein Bedenken obwalten, schon der⸗ zeit, insoferne sich Kompetenten melden für jene Orte, an welchen sich Bezirksgerichte befinden werden, Advokatenstellen zu verleihen, da der aus⸗ gedehnte Wirkungskreis eines Bezirksgerichtes gewiß unter allen Umständen mindestens Einem Rechtsfreunde im Bezirke die Garantie eines geregelten Lebensunterhaltes bieten wird. Auch die Ausdehnung des Veriretungs⸗ Befugnisses auf den ganzen oberlandesgerichtlichen Sprengel, in welchem ein Advokat seinen Wohnsitz hat, scheint gleichmäßig im Interesse des Pu⸗ blikums und der Advokaten zu liegen, welches sich nur auf solche Art ent⸗ sprechend in das Gleichgewicht setzen wird. Die gegenwärtig bestehenden Normen über die zur Erlangung der Advokatenstellen erforderlichen Prü⸗ fungen werden durch die in Aussicht stehenden Vorschriften über die künftigen Staats⸗Prüfungen eine wesentliche Umstaltung erlangen; bis dahin scheint es aber nothwendig, die Ablegung der Advokaten⸗Prüfung als ein in der Regel unerläßliches Erforderniß für Advokaturs⸗Kandidaten beizubehalten, von welchem nur in Ansehung derjenigen Advokaturs⸗Bewerber abgesehen werden dürfte, welche als bereits von dem Jahre 1821 angestellte Justitiäre zur Parteien⸗Vertretung berechtigt waren, und welchen es demnach freigestellt werden dürfte, sich um Verleihung von Advokatenstellen zu bewerben, da wohl für die Zukunft die Ausübung des Richter⸗Amts und der Advokatur durch eine und dieselbe Person nicht mehr gestattet werden kann. Die Ad⸗ vokaturs⸗Prüfungs⸗Kandidaten hätten nun nach der Ansicht des treugehor⸗ samsten Ministers der Justiz auch fernerhin die an einer österreichischen Universität erlangte juridische Doktorswürde nachzuweisen, welche, inso⸗ lange nicht über die Erprobung der wissenschaftlichen Bildung andere Be⸗ stimmungen getroffen sein werden, als eine wichtige Garantie dieser Bildung für einen Advokaturs⸗Kandidaten betrachtet werden muß. Allein so wie in älterer Zeit den Justitiären das Recht der Parteien⸗Vertretung zugestanden war, so dürfte in dem Aufhören der Patrimontal⸗Gerichtsbarkeit und in der Einführung der neuen Justiz⸗Organisation, durch welche manche Richter sonst in ihrer Existenz gefährdet würden, der Grund liegen, derzeit und bis zum Schlusse des Jahres 1850 befähigte Justiz⸗Beamte auch ohne Dok⸗ torsgrad zur Advokatenprüfung und sohin zur Advokatur zuzulassen, wenn sie nachweisen, durch fünf Jahre bei einem österreichischen Gerichte als Ein⸗ zelrichter oder als Kollegial⸗ Gerichtsräthe das Richteramt tadel⸗ los ausgeübt zu haben. Daß in allen Fällen der Advokaten⸗ Prüfung eine mehrjährige praktische Verwendung des Kandidaten voran⸗ gehen müsse, bedarf wohl keines Beweises, und daher erscheint es ange⸗ messen, die Kandidaten auch künftig erst zu Advokatenprüfung zuzulassen, wenn sie sich in der Praxis bei einem österreichischen Gerichte oder Fiskal⸗ amte oder bei einem inländischen Advokaten mit Erfolg verwendet haben. Diese praktische Verwendung hätte nun entweder drei Jahre nach erlangtem Doktorgrade, oder fünf Jahre ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlan⸗ gung des Doktorgrades zu dauern, und dieser Unterschied rechtfertigt sich einerseits durch die Betrachtung, daß nach erlangtem Doktorate die prakti⸗ sche Verwendnng jedenfalls als eine ergiebigere, nicht durch die erforderlichen theoretischen Studien gestörte erscheint, und empfiehlt sich andererseits durch die Rücksicht, daß manche Kandidaten sich erst in der Praxis den Lebens⸗ unterhalt und die erforderlichen Geldmittel erwerben müssen, um eben den Doktorgrad erlangen zu können. Die Advokatenprüfungen wären zwar fortan unter der Leitung eines Rathsmitgliedes des Appellationsgerichte und mit Zuziehung zweier Justizräthe vorzunehmen; allem es erscheint zweckmäßig, auch Advokaten als Prüfungskomuissäre „beizuziehen, weil dieselben vorzugsweise in der Lage sind, die Befähigung des Kan⸗ didaten in der praktischen Richtung des Advokatengeschäftes zu erfor⸗ schen, und weil die künftige Stellung der Advokatenkammern diese In⸗ tervention als sehr ersprießlich bewähren dürste. Der in dem hier vor⸗ liegenden Entwurfe beantragte Einfluß der Advokatenkammern auf die Vertheilung der unentgeltlichen Vertretungen ist durch die Beachtung einer selbstständigeren Stellung des Advokatenstandes dringend gefordert, und wird wesentlich dazu beitragen, die Last der erwähnten Veriretungen jederzeit gleichmäßig umzulegen. Was endlich die Disziplinar⸗Oberaufsicht über die Advokaten anbelangt, so kann selbe wohl nur dem Appellations⸗ erichte übertragen werden; die Ertheilung von Rügen und Auflegung von Veldbußen muß jedoch allen Gerichten, auch den Advokaten gegenüber, in derselben Weise vorbehalten bleiben, wie solche demselben in Ansehung jeder einschreitenden Partei gesetzlich zusteht. Von diesen Ansichten geleitet, hat der trengehorsamste Minister der Justiz im Einverständnisse des gesammten Ministerrathes, die anliegende provisorische Advokaten⸗Ordnung entworfen und Euer Majestät wollen geruhen, derselben die Allerhöchste Sanction zu ertheilen. Wien den 11. August. Schmerling.“ . Ser Provisorische Advokaten⸗Ordnung. §. 1. Die Advokaten werden von dem Justiz⸗Minister ernannt. Der⸗ selbe ist hierbei an die bisher bestandene Festsetzung einer bestimmten Zahl derselben ferner nicht gebunden, sondern hat über die Vermehrung oder Verminderung der bestehenden Advokatenstellen, so wie über die Gesuche um Verleihung von Advokatenstellen für Orte, wo derzeit keine solche be⸗ siehen⸗ von Fall zu Fall über Anhörung des Gutachtens des bezüglichen lppellationsgerichtes (Oberlandesgerichtes), und der bezüglichen Advokaten⸗ kammer abzusprechen. §. 2. Die Advokatenkammer bilden sämmiliche Advokaten, welche in dem Bezirke eines Landesgerichtes ihren Wohn haben; doch können sich unter Vorbehalt der Genehmigung des Zustsg⸗Ministers auch die Advoka⸗ en mehrerer Landesgerichtssprengel in eine Kammer vereinigen. bübes. . lus der Kammer wird durch Wahl ein ständiger Ausschuß ge⸗ Amig; owohl die Advokatenkammer, als deren Ausschuß, haben ihren sit; an jenem des Landes gerichts zu nehmen.

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ergex. Donnerstag d. 23. Aug. .“

§. 4. Der Advokaten⸗Kammer werden folgende Geschäfte zuge⸗

wiesen:

a) Die Erlassung ihrer eigenen Geschäfts ⸗Ordnun Ausschusses, so wie die Feststellung des Wirkungstteises des Letztern

b) Die Wahl des Prä identen der Kammer, welcher auch im ständigen Ausschusse den Vorsitz zu führen hat; ferner die Wahl der Mitglieder des Ausschusses und die Bestimmung der Zahl derselben. Diese Wahlen werden nach absoluter Stimmenmehrheit für die Dauer ei⸗ nes Jahres vorgenommen, und das Resultat der Wahl, so wie der besonders bestimmte Wirkungskreis des Ausschusses ist jederzeit unge⸗ säumt dem Appellationsgerichte (Ober⸗Landesgerichte) anzuzeigen, wel⸗ ches hiervon dem Justiz⸗Ministerium und sämmtlichen untergeordne⸗ ten Gerichten des Sprengels der Advokatenkammer Nachricht zu geben haben wird.

c) Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben der Kammer, so wie die Prüfung der bezüglichen Rechnungen.

d) Die Abgebung des im §. 1 erwähnten Gutachtens über die Verlei⸗ hung von Advokatenstellen, so wie auch die Erstattung der Aeußerung 8 8 der Suspendirung oder Entlassung eines Advo⸗ aten. (§. 20.

e) Die nach Ablauf jeden Jahres zu erneuernde Wahl der Prüfungs⸗ Kommissaire aus dem Advokatenstande, welche der Präsident des Ap⸗ pellations⸗ (Oberlandes⸗) Gerichtes abwechselnd zu den Advokaten⸗

Prüfungen zuzuziehen hat. (§. 14.)

i) Die Aufrechthaltung der Ehre und Würde des Advokatenstandes.

s) Die Erstattung von Gesetzvorschlägen.

§. 5. Dem Wirkungskreise des ändischen Ausschusses, welcher zur Fassung eines jeden Beschlusses aus dem Präsidenten und wenigstens vier Stimmführern zu bestehen hat, wird hiermit esetzlich zugewiesen:

a) Die Oberaufsicht über die in dem ezirke der Advokaten⸗Kammer sich verwendenden Advokaturs⸗Kandidaten, und

b) die Benennung der unentgeltlichen Vertreter für arme Parteien, und die Abgebung des Gutachtens über deren Enthebung. (§. 19.)

„S§. 6. Die Korrespondenz der Advokaten⸗Kammer und des Ausschusses mit den Appellations⸗Gerichten (Ober⸗Landesgerichten), so wie erforderlichen⸗ falls mit dem Justiz⸗Ministerium und dem obersten Gerichtshofe, hat in der Form von Berichten mit allen übrigen Gerichts⸗Behörden, dann den Advobaten und Parteien in der Form von Schreiben, stattzufinden. Die Korrespondenz der Advokaten⸗Kammer und des Ausschusses mit den Be⸗ hörden ist stempel⸗ und portofrei.

§. 7. Die mit der Amtswirksamkeit der Advokatenkammer und des Ausschusses verbundenen Kosten haben die der Kammer angehörigen Advo⸗ katen selbst zu tragen.

Der Präsident und Mitglieder des Ausschusses haben aber ihr Amt unentgeltlich zu versehen, so wie auch den Parteien für die Amtshandlun⸗ gen der Adpokatenkammer und des Ausschusses keine Gebühren aufgerechnet werden dürfen.

§. 8. Eine besondere Verordnung wird die Orte bestimmen, in wel⸗ chen schon derzeit Advatenkammern zu errichten sind, und insolange sür einen Gerichtsbezirk eine Advokatenkammer nicht errichtet ist, bleiben die Gerichte in Beziehung auf die in dieser Verordnung der Advokatenkammer und dem Ausschusse eventuell zugewiesenen Geschäfte in ihrer bisherigen Amtswirksamkeit.

§. 9. Das Vertretungsrecht eines Advokaten in Civil-Rechtsangelegen⸗ heiten erstreckt sich auf den ganzen Appellations⸗ (Oberlandes⸗) Gerichts⸗ bezirk, in welchem derselbe seinen Wohnsitz hat.

Das Vertretungsrecht vor den Strafgerichten wird durch ein besonde⸗ res Gesetz geregelt werden.

§. 10. Die Erfordernisse, um zur Ausübung der Advokatur zugelassen zu werden, werden vorläufig und bis zur Feststellung der Normen für die Staatsberufungen folgendermaßen bestimmt.

a) Die österreichische Staatsbürgerschaft, .

b) die erreichte physische Großjäyrigkeit,

c) unbescholtener Lebenswandel,

d) die durch die Advokatenprüfung oder durch die vor Kundmachung dieser Verordnung abgelegte Fiskalprüfung erprobte Befähigung zur Ausübung der Advokatur.

und jener des

82

§. 11. Den derzeit noch zur Parteien⸗Vertretung berechtigten Justiziarien

wird unter Voraussetzung der üͤbrigen im §. 10 geforderten Eigenschaften

ausnahmsweise gestattet, sich um Verleihung von Advokaten⸗Stellen zit bewerben, wenn sie auch die Advokaten⸗ oder Fiskalprüfung nicht abge⸗ legt haben. I. §. 12. Die bei den Appellations⸗ (Oberlandes⸗) Gerichten einzubrin⸗ genden Gesuche um Zulassung zur Advokatenprüfung müssen folgende Ei⸗ genschaften des Prüfungskandidaten nachweisen: . a) Die an einer österreichischen Universität erlangte juridische Doktor⸗ würde, b) die praktische Befähigung durch Dienstleistung bei einem österreichi⸗ schen Gerichte oder Fiskal⸗Amte, oder bei einem inländischen Advo⸗

klaten, und zwar entweder durch drei Jahre nach erlangtem Doktor⸗

grade, oder durch fünf Jahre nach zurückgelegten Rechtsstudien ohne

Rücksicht auf den Zeitpunkt des erlangten Doktorgrades.

Das Zeugniß über die Praxis bei einem Advokaten muß von dem Ausschusse derjenigen Advokatenkammer, welcher der Aussteller angehört, bestätigt sein. 1

; 88 13. Bis zum letzten Dezember 1850 sind auch nicht graduirte ge⸗ prüfte Richter zur Advokatenprüfung zuzulassen, wenn sie sich ausweisen, durch fünf Jahre bei einem österreichischen Gerichte, als Einzelrichter, oder als Kollegial⸗Gerichts⸗Räthe das Richteramt tadellos ausgeübt zu haben.

§. 14. Die Advokaten⸗Prüfungs⸗Kommission ist für die Zukunft unter dem Vorsitze eines Raths⸗Mitgliedes, des Appellations⸗ (Oberlandes⸗) Ge⸗ richtes, aus zwei Justiz⸗Räthen und zwei Advokaten zusammen zu setzen. Die Benennung der Prüfungs⸗Kommissäre aus dem Richterstande, erfolgte durch das Präsidium des Appellations⸗ (Oberlandes⸗) Gerichtes, die Mit⸗ glieder der Prüfungs⸗Kommission aus dem Advokatenstande, sind von der Advokaten⸗Kammer, welche in dem Amtsorte des Appellations⸗Gerichtes ihren Sitz hat, zu bezeichnen. (§. 4, Litt. e.)

§. 15. Zu den Advokaten⸗Prüfungen steht allen Nichtern, Staats⸗ Anwalten, Advokaten und Doktoren der Rechte der Zutritt frei. 8

§. 16. Die Advokaten⸗Prüfung hat die Kenntnisse des Prüfungs⸗ Kandidaten in der Civil⸗ und Strafrechts⸗Gesetzgebung zu erproben.

§. 17. Die Erledigung über die abgelegte Püüfung hat ohne Bezeich⸗ nung eines Kalküls die Befähigung oder Nichtbefähigung des Kandidaten zur Lusübung der Advokatur auszusprechen.

§. 18. Der ernannte Advokat hat binnen drei Monaten nach seiner Ernennung bei sonstiger Erlöschung derselben sein Amt anzutreten, und zu diesem Ende um die Zulassung zur Eidesablegung bei dem Appellations⸗ (Oberlandes⸗) Gerichte anzusuchen. Die Eidesleistung, so wie der Dienst⸗ antritt eines Advokaten, ist öffentlich anzuzeigen.

§. 19. Die Entscheidung, ob einer Partei das Armenrecht zustehe, bleibt auch fernerhin dem Gerichte vorbehalten; dagegen ist die Person des aufzustellen⸗ ten unentgeltliches Vertreters von dem staͤndigen Ausschusse der Advokaten⸗ kammer zu bestimmen. Ueber das Ansuchen eines Advokaten um Enthe⸗ bung von einer unentgeltlichen Vertretung entscheidet das Gericht und zwar, falls es dem Ansuchen nicht unmittelbar stattgeben zu können erachtet, nach Anhörung des Gutachten des Ausschusses der Advokatenkammer.

§. 20. Die behördliche Disziplinar⸗Aufsicht über die Advokaten steht ausschließlich den Appellations⸗ (Oberlandes⸗) Gerichten zu, daher auch nur über deren Auftrag eine Disziplinar⸗Untersuchung gegen einen Advoka⸗ ten eingeleitet werden darf. 1 1

Die Appellations⸗ (Oberlandes⸗) Gerichte haben über die F9⸗. 3 Suspendirung oder Entlassung eines Advokaten jederzeit vn see van 8 ßerung der Advokatenkammer einzuholen, und mit ihrem eigenen Guta

dem obersten Gerichtshof vorzulegen. 1 wren. 1 Hhaisen, sich aber aus der Geschäftsführung eines Advokaten *

etzliche Nothwendigkeit ergiebt, gegen denselben mit einer Rüge oder C wird der bis 289, Wirkungskreis der Gerichte aufrecht

erhalten.