. s ische Verwendung einer ungeheuren
Lerzeh nie verschnesaese an tzrber 8 Alle vuegfhcnen Arheiten zeigen, daß die Insurgenten bei diesem Angriff, welcher hauptsächlich gegen die Fronte des peterwardeiner Thores gerichtet war, sehr viel Energie entwickelt und große Arbeitskräfte in Thä⸗ tigkeit gesetzt haben müssen. Es scheint aber, daß auch hier die⸗ selbe Ansicht vorherrschte, wie bei unserem Angriffe im verflossenen Winter auf Komorn, indem anfangs mit der Zuversicht, die Festung durch eine Beschießung bezwingen zu können, nur mehrere Batterieen erbaut wurden, und erst später, als wahrgenommen wurde, daß ein bloßes Bombardement nicht zum Zwecke führen wird, und als das sehr lebhaft und gut gezielte Feuer aus der Festung große Verluste unter den Insurgenten hervorbrachte, dachte man auf Deckung und auf einen belagerungsmaͤßigen Vorgang. Hätten die Insurgenten gleich beim Beginne der Cernirung eine förmliche Belagerung un⸗ ternommen, so hätten sie wahrscheinlich in drei Monaten die Festung erobert, da ihnen ein hinlänglicher Belagerungspark und alle son⸗ stigen Erfordernisse zu Gebote standen und überdies die Festung wesent⸗ liche Gebrechen hat. Stein, Szabo und Dembinski sollen die Angriffs⸗ Arbeiten geleitet haben, und wenn man letztere genan betrachtet, so ist nicht zu verkennen, daß Hauser's Befestigungskunst fleißig nachgeblättert wurde. Der Insurgenten⸗General Viczay war der Kommandant des Cernirungs⸗Corps. Die Vertheidigung war ruhmvoll, und die Besatzung hat den gerechtesten Ansprug, für das tapfere Aushar⸗ ren unter vielen ungünstigen Verhältnissen reichlich belohnt zu wer⸗ den. Sie war ursprünglich schon schwach, ist, weit mehr durch Cholera und Typhus, als wie durch feindliche Kugeln, bis auf 1200 Mann zusammengeschmolzen und mußte sich bereits mit Pferde⸗ fleisch nähren. An Mehl und Wein war noch kein Mangel, wohl aber an den meisten anderen Lebensmitteln, von welchen nur noch einige in geringer Quantität und um sehr hohe Preise zu bekom⸗ men waren. Ein Huhn kostete in letzter Zeit 5 bis 6 Fl. Con⸗ ventions⸗Münze, war daher kein Markt⸗Artikel, sondern paradirte blos zuweilen an der Tafel reicher, ihren Männern zu Liebe einen guten Tisch führender Frauen. Von allen Seiten ward der Eifer und die Thätigkeit der hier angestellten Ingenieur⸗Offiziere ange⸗ rühmt. Oberst⸗Lieutenant Simonovich wird allgemein bedauert; er wurde, als er in der Nacht des 31. Juli bei einem seiner Woh⸗ nung gegenüber ausgebrochenen Feuer aus der Kasematte unter dem peterwardeiner Thore trat, um Anordnungen zu treffen, bei der Thür von einem Granatensplitter am Halse getroffen, und starb nach einigen Minuten.
Im Lloyd liest man: „Die Heimsuchungen, welche in neue⸗
ster Zeit das treue Kronland Siebenbürgen getroffen haben, geben der Befürchtung Raum, daß vielleicht schon die nächste Zukunft da⸗ selbst einen druͤckenden Nothstand im Gefolge haben dürfte. Um nun einem solchen nach Möglichkeit zu steuern, hat die Regierung nebst anderen zweckmäßigen Maßregeln auch neuerlich gestattet, daß einstweilen der Einfuhrzoll für die aus den Donau⸗Fürstenthümern dahin gelangenden Lebensmittel aufgehoben werde, wovon sich aller⸗ dings eine ersprießliche Wirkung erwarten läßt. Der Erfolg er⸗ scheint aber erst dann vollkommen sichergestellt, wenn auch von Sei⸗ ten der Fürstenthümer der Ausgangszoll, etwa für die Dauer von sechs Monaten, aufgehoben würde, und es sind deshalb auch bereits im Wege der K. K. Agentien bei den betreffenden Regierungen und bei dem Kommissär der hohen Pforte, Fuad⸗Efendi, die geeigneten 8 eingeleitet worden, deren Gelingen nicht zu bezweifeln teht.“
(Schluß des im gestrigen Blatte des Preuß. Staats⸗An⸗ zeigers (Beilage) abgebrochenen Artikels.)
§. 69. Schuldigkeiten, die sich auf emphiteutische oder andere Ver⸗ träge über die Theilung des Eigenthums beziehen (§. 19), oder sich als unveränderliche Giebigkeiten an Kirchen, Schulen, Pfarren oder für andere Gemeindezwecke darstellen (§. 20), werden von dem Verpflichteten allein ent⸗ richtet.
8 Eine Aushülfe aus Landesmitteln kann hier nur insofern stattfinden, als der Fall der Ueberbürdung (§. 96) eintritt.
§. 70. Die von dem Verpflichteten zu tilgende jährliche Entschädi⸗ gungs⸗Rente im zwanzigfachen Anschlage zum Kapitale erhoben, ist das dem Bezugsberechtigten für die von dem Verpflichteten zu leistende Ent⸗ schädigung gebührende Entschädigungs⸗Kapital. Dieses Kapital haftet, in⸗ soweit es dem Belasteten zu berichtigen obliegt, auf dem entlasteten Gute mit der gesetzlichen Priorität vor allen anderen Hypothekar⸗Lasten und ge⸗ nießen die Vorrechte der I. f. Steuer. 8 b
§. 71. Um die Ausgleichung zwischen den Berechtigten und den Ver⸗ pflichteten zu erleichtern, und die Berechnung der Entschädigung auf einen gleichen Anfangspunkt, 1. November 1848 zurückzuführen, haben die Ver⸗ pflichteten die für das landesubliche Nutzjahr 1848, rückständigen Leistungen aus den durch die §§. 3 und 6 des Gesetzes vom 7. September 1848 ent⸗ geltlich aufgehobenen Bezugsrechten (§. 18) nach Abzug von einem Pau⸗ schal⸗Einlaß eines Sechsteis, anstatt des im §. 65 bestimmten Drittels der Jahresleistung, nachträglich noch selbst zu entrichten.
Bei der ziffermäßigen Ausmittelung derselben ist nach den oben (§§. 55 bis einschließlich 64) aufgestellten Grundsätzen vorzugehen.
§. 72. Die dergestalt bezifferten Rückstände sind im Liquidirungs⸗ Erkenntnisse separat ersichtlich zu machen, von dem Verpflichteten bei Abfuhr der Rustikal⸗Steuer an die Staats⸗Kassen zu entrichten und von letzteren an die Berechtigten zu erfolgen, sofern der Verpflichtete es nicht vorzieht, seine Schuldigkeit unmittelbar an den Berechtigten zu entrichten.
Dagegen findet auch eine Vergütung der durch den Berechtigten von den aufgehobenen Bezügen für das Steuerjahr 1848 entrichteten Steuer durch den Verpflichteten nicht weiter statt, so wie die Entschädigungs⸗Rente erst von dem Ablaufe des landesüblichen Nutzjahres, 1. November 1848, an zu laufen haben wird.
§. 73. Rückstände von solchen Abgaben, die in die Klasse der §§. 19,
20 und des §. 69 fallen, sind zwar ebenfalls zu liquidiren, doch sind sie von dem Belasteten ohne Abzug des Sechstheils und unmittelbar an den Berechtigten abzuführen.
Spollte der Nustikalist die noch den Dominikalisten betreffende Steuer berichtjget haben, so versteht es sich, daß er selbe in Abzug bringen könne.
Dasselbe gilt von allen Ausständen, welche sich auf frühere Jahre als das Nutzjahr 1848 beziehen.
Zeigen sich hinsichtlich dieser Anstände, so ist die Forderung und Li⸗ quidirung lediglich auf den Rechtsweg zu verweisen, da für diese Ausstände die Rechte der Bezugs⸗Berechtigten durch die neuen Gesetze nicht beirrt wurden. Indessen hat auch in diesem Falle die Kommission noch vorläufig die Vermittelung eines Vergleiches zwischen den Parteien zu versuchen.
S. 74. Nachdem mit den Verpflichteten die Berechnung gepflogen, er⸗ öffnet die Kommission mündlich den Ausspruch, den sie in dieser Ablösungs⸗ Angelegenheit zu thun sich verpflichtet halte, mit der Aufforderung an die Partei, sich zu erklären, ob sie gegen den hiernach sogleich auszufertigenden Ausspruch sich die Berufung vorbehalte oder nicht, und ob sie das Entla⸗ v oder die Rückstände ganz oder zum Theil sogleich bezahlen
olle. —
S. 75. Dieser Ausspruch hat zu enthalten:
a) Die Angabe des Berechügtez, des Verpflichteten und der belasteten DObjekte nach der Kataster⸗Nr. oder der bei Novalien erfolgten Be⸗
ezeichnung. 2
pPp) Die genaue Anzeige der jährlichen Giebigkeit, wie sie als bisher be⸗ standen erhoben wurde, so wie die Bezifferung der Nückstände für das IJahr 1848 oder die Angabe ihrer erfolgten Berichtigung,
c) Resultat der für veränderliche Giebigkeiten ermittelten Jahres⸗ quote. *
d) Das Resultat der unveränderlichen Jahresschuldigkeit, berechnet nach den rentämtlichen odar von der Kreis⸗Kommissi iter berichtigten
oder durch Schätzung erhobenen Preisen. ö““
2 8 9
zv 8* 8
e) Die Berechnung der dem Berechtigten nach Abzug des Drittels ver⸗ bleibenden Entschädigungs⸗Quote. EZB
f) Ausscheidung, wie viel hieran der ehemals Belastete, wie viel die Landeskonkurrenz, wie viel der Staat zu übernehmen habe, nach Jah⸗ resrenten reparirt.
g) Spezielle Anführung der Beträge, welche nach §. 68 als ausgehoben, und welche nach §. 69 als ablösbar erklärt sind.
h) Kapitalistrung dieser Beträge nach den Bestimmungen des §. 70.
§. 76. Dieser Ausspruch ist dreifach auszufertigen. Zwei Eremplare sind für die Landes⸗Kommission (§. 109) bestimmt, und eines ist unmittel⸗ bar von der Bezirks⸗Kommission gegen Empfangs Feschidemng den⸗ Ver⸗ pflichteten zuzustellen, und der Tag des Empfanges von der Rommission auf der Urkunde zu bestätigen, was auch bei allen Erlässen an die Parteien zu beobachten ist. Nur wenn der Berechtigte die Berufung angemeldet hat, wird für ihn noch ein viertes Exemplar des Erkenntnisses ausgefertigt.
§. 77. Wenn sich die Berufung an die Kreis⸗Kommission von einer E vorbehalten würde, kann diese in allen Punkten, in welchen eine 259 oder ein Einspruch nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt ist, ergrif⸗ en werden.
Die Berufungsschrift ist mit dem Ausspruche der Kommission in Ur⸗ schrift belegt, in der unüberschreitbaren Frist von 14 Tagen, die vom Tage der Zustellung läuft, bei der Bezirks⸗Kommission zu überreichen.
Die Bezirks⸗Kommission hat die Berufung binnen drei Tagen nach ihrer Ueberreichung mit ihren Bemerkungen zur Entscheidung an die Kreis⸗ Kommission Fe Fs 3 E
Auf eine von der Partei nicht rechtzeitig eingereichte Berufung ist kein Bedacht zu nehmen. 3
§. 78. Gegen die mit möglichster Beschleunigung hinauszugebende Entscheidung der Kreis⸗Kommission findet, insofern sie den Ausspruch der Bezirks⸗Kommission nicht bestätigt, die weitere Berufung an die Landes⸗ Kommission statt. Diese ist binnen der Präklusivfrist von 14 Tagen vom Tage der Zustellung der Entscheidung an gerechnet, unter Anschluß der letz⸗ teren in Urschrift bei der Kreis⸗Kommission einzureichen, welche in letzter Instanz entscheidet. b 188
§. 79. Erscheinen die Parteien und bringen eine schriftliche nach 7. September 1848 abgeschlossene Uebereinkunft, die sie bereits unter sich getroffen haben, so hat die Kommission darauf zu sehen, ob a) ein Anspruch auf Landes-Konkurrenz oder 1 b) wie 88 Laudemien die Ablösung auf Kosten des Staates gemacht wird,
oder o . c) sch die Parteien selbst und bloß aus eigenen Mitteln ausgeglichen
aben. 3 4
5 80 ad a) In dem Falle a des vorhergehenden Paragraphen kann dieser Vertrag der Kommission wohl als Leitfaden, aber nicht als Richtschnur, dienen, sie hat die Liquidation nach den gesetzlichen Bestimmungen doch vor⸗ zunehmen und das im §. 75 vorgeschriebene Erkenntniß zu fällen.
Nur in dem Falle, als die vorgelegte Privat⸗Urkunde ganz den gesetz⸗ lichen Bestimmungen entsprechen würde, oder an selber nur geringe Verbes⸗ serungen, die sich durch einen Nachtrag ergänzen ließen, zu machen wären, hat die Kommission im ersten Falle ihren Richtigbefund, im letzteren aber denselben nebst dem betreffenden Nachtrage beizufügen, und es vertritt sodann, wenn auch die Interessenten diesen Nachtrag mitfertigen, diese Urkunde die Stelle des Liquidations⸗Erkenntnisses.
§. 81 ad b) Die Berechnung des Laudemial⸗Ertrages kann keinen Gegenstand einer Privat⸗Berechnung bilden, dieselbe mag sohin in einer eigenen Urkunde oder als Theil einer Privat⸗Urkunde erscheinen, so ist selbe nicht zu beachten, sondern von der Kommission nach den in dieser Instruc⸗ tion vorgesehenen Anordnungen vorzugehen, es wäre denn, daß ausnahms⸗ weise auf Grund bestimmter Verträge der Belastete selbst für das aufgeho⸗ bene Laudemium die Entschädigung zu leisten hätte. 8
§. 82 ad c) Enthält die Privat⸗Urkunde die Abrechnung zwischen den Betheiligten und die Tilgungsart der Schuld bloß aus eigenen Zahlungs⸗ mitteln in der Art, daß die Abgabe nach schon bestimmter Art für den Belasteten ablösbar ist (§. 32 der Reichs⸗Verfassung), ohne das Gut mit einer anderen un⸗ ablösbaren Leistung zu belasten, und liegt der Ausweis vor, daß hierauf keine Ansprüche Dritter haften, oder daß dieselben mit dieser Ausgleichung einverstanden seien, so hat die Kommission diese Urkunde nur in so weit zu prüfen, um die Parteien auf allfällige Ergänzungen ausmerksam zu
achen.
8 8 83. Hat im Falle des §. 21 das K. K. Landgericht einen Ver⸗ gleich zwischen der Gemeinde als solcher und den daselbst angezeigten Be⸗ zugsberechtigten mitgetheilt, so wird dieser statt des Liquidations⸗ Erkennt⸗ nisses zu den Akten gelegt. H
Im Falle der Fehlanzeige findet die gesetzliche Liquidation statt.
§. 84. Erscheint der Bezugsberechtigte weder selbst noch durch einen legal Bevollmächtigten bei der ihm bekannt gegebenen Tagsatzung, hat er aber seine Anmeldung gehörig überreicht, so wird nach Maßgabe der Akten und der Angaben des Verpflichteten die Liquidation geflogen.
Hat er keine Anmeldung überreicht, so kann ihm nur jener Schuldbe⸗ trag liquidirt werden, welchen der etwa bei der Tagsatzung freiwillig er⸗ schienene Verpflichtete ausdrücklich zugesteht. Es bleibt im letzteren Falle jenen Dritten, welchen auf die aufgehobenen Grundlasten Rechte zuständen, vorbehalten, selbst eine Anmeldung dieser Bezüge zu überreichen, wenn sie dies binnen einem Monate nach Ablauf des für den Bezugsberechtigten ge⸗ gebenen Anmeldungs⸗Termines thun und sich hinsichtlich derselben nur auf den Betrag ihrer eigenen Forderung beschränken.
Ist der Verpflichtete bei der Bezirks⸗Kommission ungeachtet der von Seiten des Berechtigten unterlassenen Anmeldung erschienen und die Liquidi⸗ rung mit ihm erfolgt, so kann der Berechtigte in keinem Falle mehr eine neuerliche Anmeldung und Liquidirung (§. 47) fordern, sondern jeder wei⸗ tere Anspruch derselben ist als durch Verzichtleistung erloschen anzusehen, und dem Verpflichteten hierüber auf Verlangen ein verfachungsmäßiges Cer⸗ tifikat von der Landes⸗Kommission zuzustellen. 1 1b
Wurde bis zur Auflösung der Bezirks⸗Kommission keine Anmeldung überreicht, und hat der Verpflichtete bei der Bezirks⸗Kommission sich nicht freiwillig wegen Liquidirung seiner Lasten gemeldet, so erlischt das Recht des Bezugsberechtizten auf eine Entschädigung, der Belastete kann von Seiten der Landes⸗Kommission ein verfachungsmäßiges Certifikat verlangen, daß seine Grundlasten wegen nicht erfolgter Anmeldung ohne alle Entschä⸗ digung als erloschen anzusehen seien.
§. 85. Erscheint der vorgeladene Belastete nicht, so werden die Anga⸗ ben des Bezugsberechtigten als wahr angenommen, insofern selben die beigebrachten Behelfe nicht widersprechen. 9
§. 86. Ein Kurator ad actum ist von der Kommission Jenem zu stel⸗ len, welcher durch unanständiges Betragen trotz der wiederholten Warnun⸗ gen den Zweck der Liquidirung schuldbar zu vereiteln sucht.
§. 87. Alle von beschränkten Eigenthümern, Nutznießern oder von Vertretern nicht eigenberechtigter Personen abgegebenen Erklärungen, einge⸗ gangenen Vergleiche und gemachten Zugeständn isse bedürfen zu ihrer Rechis⸗ gültigkeit keiner Genehmigung der Administrativ⸗ oder Kuratel⸗Behörde.
§. 88. Es genügt zur Rechtsgültigkeit der von einem Bevollmächtig⸗ ten abgegebenen Erklärung jeder Art, wenn er sich nur mit einer das be⸗ rechtigte oder verpflichtete Gut speziell bezeichneten Vollmacht ausweist, welche auf das Grund⸗Entlastungs⸗Geschäft lautet. Auf Grundlage einer solchen Vollmacht kann er in solchen Angelegenheiten rechtsgültig Vergleiche eingehen, auf Rechte unentgeltlich verzichten und in die Bestellung eines Schiedsgerichtes willigen. Der Ehemann bedarf keines Ausweises über die Bevollmächtigung von Seiten seiner Gattin, außer er wäre gerichllich von ihr geschieden. b
§. 89. Werden von Seiten des Belasteten Einwendungen dahin erho⸗ ben, daß er die Ansprüche des Bezugsberechtigten ganz oder iheilweise als nicht zu Recht bestehend erkenne, so hat die Kommission vor Allem eine gütliche Ausgleichung zu versuchen. 1
Es sind aber nur solche Vergleiche von der Kommission aufzunehmen und ihrer weiteren Amtshandlung zum Grunde zu legen, durch welche der streitige Punkt definitiv beigelegt wird, worunter daher beispielsweise Ver⸗ gleiche auf Abhören von Zeugen nicht gehören. Die von der Kommission protokollirten Vergleiche sind, ohne daß sie einer weiteren Bestätigung be⸗ dürfen, für endgültig anzusehen. 1
Ist der Vergleichs⸗Versuch fruchtlos, so hat selbe dahin zu wirken, daß die Parteien diese Angelegenheit durch ein Schiedsgericht ohne weite⸗ ren Rechtszug derart entscheiden lassen, daß jeder Theil Schiedsmann und beide Schiedemänner einen Obmann wählen.
u] r. 1 8
Zur Uebernahme dieses Schieds⸗Richteramts sind auch Gerichts⸗
Persacen wwcghir Personen si flichtet, sich diesem Akte zu unter
ie gewählten Personen sind verpflichtet, si iesem e z ⸗ ziehen, besbe Theile uͤber ihre Angaben zu hören und ihren Ausspruch nach Recht und Billigkeit schriftlich der Kommission zu übergeben.
§. 90. Lassen sich die Parteien auch zur Wahl von Schieds⸗Nichtern nicht herbei, so ist auf Grund des faktischen Besitzstandes die Entschädi⸗ gung auszumitteln. Spricht der faktische Besitzstand zu Gunsten des An⸗ meldenden, so wird ihm der diesfällige Bezug provisorisch zuerkannt, bis der Belastete in Petitorio ein anderes Urtheil für sich erlangt hat.
Spricht der Besitzstand nicht zu Gunsten des Anmeldenden, oder kann der saktische Besitz nicht ermittelt werden, so hat die Kommission die Be⸗ rechtigten auf den Rechtsweg zu weisen. 8 3
In beiden Fällen muß jedoch der auf den Rechteweg Verwiesene bin⸗ nen einem Monat sich ausweisen, die Klage gehörig übergeben zu haben, widrigens von der Kommission auf später erwirkte Urtheile kein Bedacht genommen würde. 8
Ueber die rechtzeitig eingebrachten Klagen haben die Gerichte nach der Vorschrift über das summarische Verfahren zu verhandeln und mit mög⸗ lichster Beschleunigung zu unterscheiden. — 1
Die obsiegende Partei hat eine gerichtlich beglaubigte Abschrift des üUrtheils binnen acht Tagen, nachdem es rechtskräftig geworden, der Bezirks⸗ Kommission, oder falls diese schon aufgelöst wäre, der Landes⸗Kommission zu überreichen. —
Fällt das Resultat des Rechtsstreites dahin aus, daß der Bezugs⸗ Berechtigte ungegründete Ansprüche erhob, so hat er die Kosten einer all⸗ fälligen neuerlichen Liqnidirung selbst zu tragen; wird der Belastete ganz sachfällig, so verliert er den Beitrag, den sonst die Kreismittel für ihn ge⸗ leistet hätten; zeigt sich, daß beide Parteien zum Theile sachfällig wurden, so treffen die obigen Nachtheile auch beide Theile.
§. 91. Betreffen die Einsprüche nicht die Pflicht selbst, sondern nur Reclamationen gegen die Einreihung einer Abgabe in diese oder jene Ent⸗ schädigungs⸗Klasse gegen die untersassene oder zu geringe Abrechnung der Gegenreichnisse oder Ansprüche auf unentgeltliche Aufhebung, so steht der Beschwerdeweg an die Kreis⸗Kommission, dann an die Landes⸗Kommission und im letzten Falle selbst an das Ministerium offen. W“
Um diesfalls nicht zwei Liquidationen zu veranlassen, ist sogleich die alternative Liquidation sü den Fall der Abweisung oder Würdigung des Rekurses ersichtlich zu machen.
8 9411 Reelnmationen gegen die Werthsanschläge und Berechnungsart werden nach §. 30 des Patentes vom 4. März 1849 durch Schieds⸗Ge⸗ richte (§. 89) entschieden. In diesem Falle sind die Parteien zur Nam⸗ haftmachung der Schiedsmänner, die entweder sogleich, oder binnen einer von der Kommission zu bestimmenden Frist zu geschehen hat, anzuweisen.
§. 93. Die namhaft gemachten Schiedsmänner sind ohne Verzug vorzurufen, es ist ihnen der streitige Fanf worüber sie zu entscheiden haben, bekannt zu geben, und zugleich Tag und Stunde, wann sie ihren Ausspruch vor der Kommission abzugeben haben, zu bestimmen. Zugleich sind sie zur alsbaldigen Ernennung eines Obmannes anzuweisen, der, wenn die Schiedsmänner zu keinem einmüthigen Ausspruche gelangt wären, un⸗ verzüglich vorzurufen, und über seine selbstständige Entscheidung zu verneh⸗ 8 S eine Partei die Benennung des Schiedsmannes unterläßt, oder die Schiedsmänner über die Person des Obmannes nicht einig werden, steht die Benennung für die Säumigen der Bezirks⸗Kommission zu.
§. 94. Gegen die Aussprüche der Schiedsmänner oder der Sachver⸗ ständigen findet von Seiten der Parteien keine Berufung statt. Die Par⸗ jeien sind jedoch berechtiget und verpflichtet, Behufs einer gründlichen Beur⸗ theilung des Gegenstandes den genannten Personen alle Behelfe an die Hand zu geben. “ §. 95. Die im §. 91 vorgezeichnete alternative Liquidation hat auch einzutreten, wenn der Bezugsberechtigte glaubt, daß seine Forderung einer bestimmten Abgabe sich nicht zur unentgeltlichen Auflassung eigne, weil sich selbe auf einen Vertrag gründe. Die Nachweisung dieses Vextrags⸗Ver⸗ hältnisses hat in einem separaten Protokolle zu erfolgen, und ist durch die Kreis⸗ oder Landes⸗Kommission zur Entscheidung vorzulegen. 9
§. 96. Besteht die Einsprache des Belasteten nur darin, daß ihm we⸗ gen Ueberbürdung seines Gutes nach §. 19 des Patentes von 4. März 1849 eine Landes⸗Aushülfe gebühre, so ist der gesetzliche Grundsatz anzuwenden daß, wenn er auch beide Drittheile selbst zu entschädigen hätte, aber der auf ihn fallende Jahres⸗Ertrag für alle von denselben Grundstücken gebührende Entschädigung 40 Ct. des Rein⸗Ertrages der belasteten Grundstücke überschreitet, jener Betrag, um welchen die den Verpflichteten treffende Entschädigung das bemerkte Ausmaß von 40 pCt. übersteigt, mit der Beschränkung aus den Landesmitteln zu bestreiten sei, daß der Verpflichtete keinen niederern Be⸗ trag, als die Hälfte des nach §. 17 des Patentes vom 4. März 1849 bestimmten Maßes, sohin nicht weniger als ein Drittel des ausgemittelten Werthanschlages zu entrichten habe. :
§. 97. Um zu diesem Behufe den Reinertrag zu erheben, wird die im §. 51 bis 53 angeordnete Klassifizirung und Ausmittlung des Natural⸗ brutto⸗Ertrages zu Grunde gelegt, das als überbürdet bezeichnete Objekt nach §. 59 klassirt, und von dem auf diese Art erlangten Brutto⸗Ertrag der Abschlag des nöthigen Kulturaufwandes in Abzug gebracht.
§. 98. Die Erhebung des nothwendigen Kulturanfwandes im Gelde geschieht dadurch, daß nur der gemeindeübliche und nothwendige Aufwand, als die Kosten der Saat, der Bearbeitung des Bodens, der Sammlung, Einbringung der Früchte, der Unterhaltung der Schutzmittel gegen Ver⸗ wüstungen und Elemente, nicht aber Steuern, Wustungen oder anderen Lasten von der Kommission in einen billigen Anschlag gebracht, und sohin mit dem Brutto⸗Ertrage in Vergleich gestellt werden.
§. 99. Wenn auf obige Art mit allen einzelnen Belasteten eines Dominikalisten die Liquidation gepflogen ist, so wird zu einem separaten Protokolle, die Zusammenstellung aller Forderungen eines Bezugsberechtig⸗ ten in einem Bezirke aus den einzelnen Liquidirungserkennmissen gepflogen, abgetheilt nach den in §. 48 ersichtlichen Hauptunterschieden in den Betrag, welchen die früher Belasteten, in jenen, welchen das Land zu vergüten hat, und in jenen, welcher noch wie bisher vom Belasteten zu enltrich⸗ ten kommt. “
§. 100. Den Schluß der Liquidation mit jedem einzelnen Bezugsbe⸗ rechtigten bildet die Berechnung der ihm allenfalls für aufgehobene Besitz⸗ veränderungen gebührenden Entschädigung.
Das Mortuar und das Laudemium für die vor dem 7. September 1848 vorgekommenen Veränderungsfälle ist von Seiten der Verpflichteten zu Handen der Berechtigten wie bisher in den Fällen zu entrichten, wenn bezüglich des Mortuars der Todfall vor dem 7. September 1848 eingetre⸗ ten ist, und bezüglich des Laudemiums die Besitzauschreibung vor diesem Zeitpunkte angesucht wurde.
§. 401. Bei Veränderungs⸗Gebühren (Auf⸗ und Abzug, Laudemium, Ehrung, Todtfall), welche sich a) auf die Landes⸗Verfassung, insbesondere auf Artikel VI. 5. B. der tyroler Landes⸗Ordnung gründen, ist deren Jahres⸗ tag, auf Grundlage des dreißigjährigen Durchschnittes, zu erheben, und wird für die Aufhebung dieser Bezuge nach §. 14 des Patentes vom 4. März 1849 die desfällige Vergütung nach Abzug von 10 „Ct. des erhobenen Jahresertages für die Einhebungs⸗Kosten, Gegenleistungen u. s. w. aus dem Staatsschatze ohne Ersatz aus den Landesmitteln vorläufig mittelst einer Rente geleistet. Beruht b) die Laudemialpflicht auf einem besonderen Ver⸗ trage, so hat der Grundhold die Entschädigung selbst zu leisten. In diesem Falle wird das Laudemium nach dem Preise der letzten Besitz⸗Veränderung der Realität berechnet, und die auf ⁵ des so berechneten Laudemial⸗Betra⸗ ges bemessene Entschädigung, welche jedoch 2 pCt. des letzten Besitz⸗Verän⸗ derungs⸗Preises in keinem Falle übersteigen darf, dem Berechtigten dann bezahlt, wenn der nächste laudemialpflichtige Besitz⸗Veränderungs⸗Fall ein⸗ tritt, bis zu welchem Zeitpunkte dieser Laudemial⸗Entschädigungs⸗Betrag als unverzinsliches Kapital auf der entlasteten Realität in erster Vorzugs⸗ Hypothek liegen bleibt, wodurch jede weitere Laudemial⸗Pflicht für immer aufhört. Fur das auf einem grundzinspflichtigen Grunde seit Herstellung des Steuer⸗Katasters gebaute Haus wird keine Laudemial⸗Entschädigung, sondern diese nur vom Baugrunde, geleistet. 1—
§. 102. Der Grundherr hat im Falle a) wo die Entschädigung vom
Staate angesprochen wird, die ihm vom 7. September 1818 bis dahin 1848
fällig gewordenen Veränderungs⸗Gebühren, so weit sie sich auf den Bezirt eines Landgerichtes beziehen, gemeindeweise anzumelden, die Namen † wechselnden Besitzer, den Veränderungs⸗Preis, den Tag der erfolgten Ver
fachung, und den Betrag der einzelnen Laudemien anzugeben, und so den
Ii. Ler. zun. In den Fällen b) und e) hat der eössgse ge Sre. eere zche Fh R a ee daüne trage oder der Observanz bisher rechtlich gestaltet hat, darzuthun und jene Unggande, von welchen 39 Berechnung des Betrages der Veränderungs⸗ 8 5 eisen. Gebühr 7Ä”S ve. Landes⸗Kommission binnen drei Monaten (§. 47) über eichenden Anmeldungen theilt dieseibe dem betreffenden Landgerichte n ve. Auftrage mit, die darin enthaltenen Angaben nach den. „972 fachbuchern zu prüfen, die Richtigkeit derselben zu bestätigen, oder 1 salligen Bemerkungen beizufügen, und sohin die Fapseldane der achEin⸗ Kommission mitzutheilen, welche, im Falle sich Anstände B an⸗ nach vernehmung der Betheiligten das Liquidations⸗Erkenntniß ällt.
ür, e „September 1848 vorge⸗ §. 104. Wurde für einen erst nach dem 7. Se⸗ 83 2e kommenen Veränderungsfall (§. 101) von dem gen. Ber.
i lbe, oder Laudemium noch bezahlt, so ist dasse dem Grundzinsholden zu⸗
„Entschädi übernimmt (§. 102) d d3. 3
b 8 jal⸗Pfli 1 2 2
obliegen würde (§. 1⁰9% se gelt e“ Pllicht, n. Beueleben die 1.hen. Pl , g ng in einer Gemeinde Beschverdem dahin, daß die gesetzlich bestimmte Pauschal⸗Aus . 27 5 gn Ab⸗ gabe für die Steuer, und die Zu 9 äge 8z Steuer, 8 b in einzelnen Gemeinden oder Orten 8 estehen 14 eiträgen zu Wasserbauten zu niedrig sei, indem der Bezugsberechtigte diesfalls bisher mehr als ein Drittheil seines Brutto⸗Einkommens zu entrichten hatte, oder wenn um⸗ ekehrt die Bezugsberechtigten zeigen können, daß alle gewöhnlichen Be⸗ vürfnisse aus dem Gemeinde⸗Vermögen selbst, wenigstens seit 10 Jahren, bestritten wurden, so sind derlei Einwendungen nicht als Privatsache, son⸗ dern als Angelegenheit der gesammten Gemeinde zu behandeln.
§. 106. Die Kommission hat sich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob diese Einwendung wohl der Wille der Mehrheit der Betheiligten sei, und in diesem Falle die Steuern und Steuer⸗Zuschläge und Beiträge zu Wasserbauten in den letzten 10 Jahren im Durchschnitte separat zu erheben.
Zeigen sich aus den Erhebungen die Einwendungen als ungegründet, so hat die Kommission die Beschwerdeführer darüber anfzuklären, und ihnen bei dem bestimmten Ausspruche des §. 16 des Patentes vom 4. März 1849 das Erfolglose ihrer Beschwerde vorzustellen. b
Beruhigen sie sich nicht, oder findet die Kommission aus den Erhe⸗ bungen die Beschwerde als gegründet, so ist das Protokoll mit den dies⸗ fälligen Erhebungen an die Kreis⸗Kommission, und von dieser berichtlich an die Landes⸗Kommission vorzulegen. 3
§. 107. Die Landes⸗Kommission kann die Beschwerde, wenn sie selbe ungegründet findet, zurückweisen, findet sie selbe aber gegründet, so hat sie die Akten dem Ministerium zur weiteren Verfügung vorzulegen.
Derlei Einwendungen halten aber die Liquidation mit den Parteien nicht auf, sondern in den Protokollen wird lediglich die Anmerkung der diesfälligen Reclamation ersichtlich gemacht.
§. 108. Ueber die Art der Wahrung der Rechte dritter Personen, welche sachf 9. die aufgehobenen Grundbezüge haben, wird ein eigenes Gesetz nachfolgen.
s 109. Sobald eine Bezirks⸗Kommission ein Entlastungs⸗Operat eingesendet hat, veranlaßt der Vorsitzende der Kreis⸗Kommission dessen Ein⸗ sendung an die Landes⸗Kommission; diese verordnet die buchhalterische Prüfung, läßt vorkommende Rechnungsanstände in kurzem Wege behe⸗ ben, worauf sie, wenn anders keine Anstände gegen den legalen Vorgang bei dem Entiastungsgeschäfte sich ergeben, die Bestätigung der Entschädi⸗ gungsansprüche der beiden Parten des Erkenntnisses (§. 76) beifügt, und ihnen dadurch die Eigenschaft versachungsmäßiger Urkunden ertheilt.
Das eine Pare wird dem Berechtigten, Behufs der vorzunehmenden Verfachung ausgefolgt, das andere aber bei den Akten aufbewahrt.
Die Buchhaltung hat den Antrag zu stellen, der Grundentlastungs⸗ Kasse die zur Empfangnahme bestimmte Rente, so wie die zur Ausfolgung an den Berechtigten schon derzeit flüssige Rente vorzuschrriben, und die im 88 8 vorgeschriebenen Zahlungsbögen und Zahlungs⸗ D 6 .
§. 110. Die Schlußaufgabe der Bezirks⸗Kommission ist die bücherliche Husscheatsegung der Aftiv⸗ und Passiv⸗Resultate der gepflogenen Liqui⸗ dationen, deren Revision und kreisweise Zusammenstellung der Kreis⸗Kom⸗ Süstan EEE“ Seiten der Landes⸗Kommission die nähere
estimmung nachfolgen wird. Von der Grundentlastungs⸗Kasse.
§. 111. In so lange nicht eine eigene Creditsanstalt des Kronlandes Tyrol und Vorarlberg für die vollständige Entlastung der Verpflichteten und Befriedigung der Berechtigten besteht, vermittelt der Staat die vorschuß⸗ weise Einzahlung der Verpflichteten und die Auszahlung an die Berech⸗ tigten durch eine in Innsbruck zu errichtende Grundentlastungs⸗Kasse, v nsg n als Gläubiger der Ersteren und als Schuldner der Letzteren
ehen ist.
§. 112. Dieser einstweilige Vorschuß erfolgt )
Kronlandes, und 888. Feng⸗, angaeh lant ntehng Erhhe ler⸗ diglich mit dem ganzen Kronlande Tyrol und Vorarlberg statt zu finden U der Vertheilung zwischen den einzelnen Kreisen des Landes vor⸗ K. 113. Der erste Landtag des Kronlandes Tyrol und Vorarlberg hat in Erwägung zu ziehen, ob das in §. 18 des Patentes vom 4 März 1849 als eine Last des betreffenden Landes erklärte Drittel der Entschädi⸗ Purng ht⸗ etwa mit Rücksicht auf die eigenthümlichen Verhältnisse dieses Kron andes den betreffenden Kreisen nach ihrer künftigen Gestaltung zu üüberweisen und aus Kreismitteln zu bedecken sei
Einen ferneren Gegenstand der Berathung des Landtages wird die Art der Aufbringung solcher Mittel und die Ersatzleistung der 8 dem Staats⸗ fthase ersbectg Vorschüsse, so wie die Festsetzung sne Bestimmungen bil⸗ en, welche gemäß dem §. 32 des Patentes vom 4. März 1849 wegen denha⸗ doeha ghe 88. mehrerer Kreis⸗Kredits⸗Austalten Behufs der dir Barechtgten mit der inen desghreiver Rüchele ensgaepeeh edchans fen sind. n Kapital⸗Entschädigung zu tref⸗ §. 114. Das Verfahr „ ission i Grundneils sanden ehe 8 5 Landes⸗Kommission in Vertretung der
6 gelt sich nach dem zweifachen Verhältnisse dersel⸗
ben gegenüber dem Besitzer des 3 8 zu entlastenden Grundes als ihren Schuld⸗ ner, und gegenüber dem Besitzer der berechtigten Realität als dem Gläubi ger der Kasse. Die Thätigkeit der Landes 48 ift nbess ssich in die⸗ ser doppelten Nichtung: ⸗Kommission bezieht sich in die⸗
a) auf die Entschädigungs⸗ od b ä 8
Theile eingezahlt adnn er Ablöfungsbeträge, die ganz oder zu
8 88 86 en c) auf die Relnition der Rückstän 8. 2 8 Vorschüsse L. 90 1. gen seh ahranasraa 7 n,und aus dem Staatsschatze für Rechnung und auf Abschlag der 8 ndentlastungs⸗Kasse haben einzufließen:
6 „ 7 a) die mittelst der Steuer⸗Einnehmer abzuführenden Renten, welche die
Verpflichteten in d übli zahlen haben, en landesübli
b) die im gleichen Wege erfolgt “ . Entschädigungs⸗ oder Ablö ecanze oder theilweisen Einzahlung der c) die Dotasion füͤr die gng Kapitale,
auf R so sw Rechnung des Landes vorschußweise zu leistenden Zah
mit der Steuer ein Verpflichteten aus dem Nutzjahre 1848, welche
§. 116. Wenn ageahit werden.
entschädigungen oder Ahlzs . . Pehagicneken an Lfa Pünde, zans dem Mägzahe ucher, weis htale, öber sogleich bei der Berhandiange sam vzasähren haben, ganz vder nihm Theit Operat an die Kreis⸗ oder Landes- Kammisshn eüber b Erttlagtunse. lung kommen, verordnet die Landes⸗Kommissio eingelangt ist, zur Einzah⸗
Kommission der Grundentlastungs⸗Kasse din Embfe Aazeige rtas b hre un
der Ausstellung der löschungsfähigen Quitt ü §. 117. Der Verpflichtete kann 19 edn hall der Einzahlung. ganz dir venhäsen n befreien: ezahlung der Renie a) durch den Erlag des ganzen von dem 8 1 * Entschädigungs⸗ oder blösungs. Kapiteie chügten eeefeeahee
chen Steuer⸗Terminen an sie einzu⸗
18 des Patentes vom 4. 5 1849
ungen,
wenn sich der Verpflichtete vor der Bezirk⸗Kommission hierzu bereit
erklärt, binnen 14 Tagen nach Abgabe dieser Erklä
b) 85 mach ee 8 ern Vaneng⸗ Einzahlung des ganzen Kapitals oder durch Abschlagszahl der Höhe von 100 Fl. C. M. oder eines 8 2 ed, g Summe, wenn der Verpflichtete dieses Vorhaben ein halbes Jahr in Vorhinein in der ersten Hälfte der Monate Mai oder November bei dem Rentamte anmeldet.
ädigungs⸗Verhandlung durch die U
ließen.
In allen diesen Fällen hat die Einzahlung an die Rentamtskasse zu
geschehen.
S. 118. Die Einbringung der Zahlungen von dem Verpflichteten wird auf demselben Wege und durch dieselben Maßregeln bewirkt, welche
für die Einbringung der Grundsteuer, mit denen die Forderungen auf jene
Zahlungen das gleiche Vorrecht in Konkurs⸗ und Exrecutions⸗Fällen ge⸗ nießen, vorgeschrieben sind (§. 21 des Patentes vom 4. März 1849).
Gesuche um Fristerweiterungen oder Nachsicht der Zahlungen können
nicht berücksichtigt werden.
§. 119. Sobald der Verpftichtete auf die vorangedeutete Art seine Kapitalsschuld ganz oder zum Theile getilgt hat, hat ihm die Grundent⸗ lastungs⸗Kasse die löschungsfähige Quittung zukommen zu lassen.
§. 120. Die Landes⸗Kommission fertigt jedem Berechtigten auf seine oder den Namen des berechtigten Gutes lautende Zahlungsbögen zu, auf welche in halbjährigen vom 1. November 1848 laufenden Dekursiv⸗Raten die Entschädigungs⸗ und Ablösungsrenten ausgezahlt werden.
Ueber die in die Grundentlastungs⸗Kasse einfließenden Rückstände aus dem Nutzjahre 1848 werden besondere Zahlungsanweisungen ausgegeben.
§. 121. Die Ausfertigung dieser Ürkunden ist sogleich zu veranlassen, sobald die Ausmittlung des einem Berechtigten gebührenden Entschädi⸗ gungs⸗ oder Ablösungs⸗Kapitals in Rechtskraft erwachsen ist. Muß letztere theilweise verschoben bleiben, so darf die Ausfertigung dieser Urkunden über die liquide Summe nicht gehindert werden. 9
§. 122. Zur Erleichterung des Berechtigten wird bestimmt, daß dem⸗ selben im Falle des Bedarfes, auch noch vor der vollständig erfolgten Liquidation in seinem Kreise, auf Antrag der Kreis⸗Kommission durch die Landes⸗Kommission bei der Grundentlastungs⸗Kasse Vorschüsse vom Jahre 1848 an angewiesen werden können, welche das Zweieinhalbfache der von ihm an den Staat jährlich zu bezahlenden Adelssteuer nicht überschreiten.
§. 123. Zur Deckung dieser Vorschüsse sind vor Allem die an die Grundentlastungs⸗Kasse einsließenden Rückstände aus dem Nutzjahre 1848, sohin die vom 1. November 1848 an laufende Jahres⸗Rente des Entschä⸗ digungs⸗Kapitals, zu verwenden. 8
Mit der Anweisung zur Erfolgung des Vorschusses ist zugleich bei der
Grundentlastungs⸗Kasse die Vorschreibung desselben zum Rückempfange aus
den seiner Zeit flüssig werdenden Rückständen und Renten des Vorschuß⸗ Schuldners zu verfügen.
§. 124. Gegen verweigerte Vorschuß⸗Bewilligungen von Seiten der Landes⸗Kommission findet der Rekurs an das Ministerium binnen 14 Tagen von Zustellung der Entscheidung statt.
§. 125. Findet der Ministerial⸗Kommissär die Arbeiten der Landes⸗ Kommission beendet, so erstattet er an das Ministerium diesfalls Bericht, von welchem die Auflösung der Landes⸗Kommission ausgesprochen wird.
Wien, am 17. August 1849.
Der Minister des Innern: Bach.“
Oesterreich. Mailand, 18. August. Der Feldmarschall Radetzky hat heute folgende Proclamationen erlassen:
„Ermächtigt von Sr. Majestät, unserem gnädigsten Kaiser Franz Joseph I., ergreife ich die glückliche Gelegenheit, welche das allerhöchste Ge⸗ burtsfest mir bietet, um die mit meiner Proclamation vom 12ten dem größten Theile der flüchtigen Unterthanen des jombardisch⸗venetianischen Königreichs bewilligte Gnade auch auf diejenigen auszudehnen, welche in diesen Pro⸗ vinzen geblieben sind. Es wird demnach Folgendes zur öffentlichen Kennt⸗ niß gebracht: 1) Diejenigen, welche sich wegen politischer Verbrechen, d. h. wegen Hochverrathes, Widersetzlichkeit, Aufruhr, oder wegen Theilnahme oder Mitschuld an solchen Verbrechen im Anklagezustande oder mindestens in Verhaft befinden, werden sogleich in Freiheit gesetzt, und sollen zu keiner weiteren Verantwortung gezogen werden. 2) Sämmtliche im Laufe befindliche Voruntersuchungen wegen der erwähnten Verbrechen sind sosort abzubrechen und sollen nicht weiter verfolgt werden. Ueberhaupt soll Nie⸗ mand wegen der politischen Ereignisse der Jahre 1848 — 1849 zur Verant⸗ wortung gezogen werden. 3) Von dieser Gnade werden ausgeschlossen: a) diejenigen, welche außer den politischen Verbrechen irgend einer den be⸗ stehenden Strafgesetzen unterliegenden Handlung bezüchtigt sind, oder welche bei den verflossenen politischen Umtrieben sich die Ermordung, Verwundung oder Verhastung österreichischer Unterthanen zu Schulden kommen ließen, wobei es sich jedoch von selbst versteht, daß hier ein offener Kampf nicht inbegriffen ist. b) Ausgeschlossen sind ferner diejenigen K. K. Beamten und Offiziere, von denen die Ersteren zwar keiner anderen Strafe verfallen, aber nicht in ihren Aemtern belassen werden können, wenn sie er⸗ wiesenerweise an den revolutionairen Bewegungen Theil genommen ba⸗ ben. Die im aktiven Dienste oder im Pensionsstande befindlichen Offiziere tragen die Folgen ihrer verbrecherischen Bestrebungen. Die Offi⸗ ziere, welche aus dem Dienste getreten und den Militairgrad beibehalten haben, verlieren diesen, werden aber, so wie jene, welche aus dem Dienste getreten und ihren Grad nicht beibehalten haben, zu keiner anderen Ver⸗ antwortung gezogen. c) So wie die Königlichen Beamten, dürfen auch die Priester, Lehrer und Gemeindebeamten in ihren Aemtern nicht verbleiben, wenn sie sich die erwähnten Verbrechen zu Schulden kommen ließen. 4) Die⸗ jenigend, welche bereits bloßer politischer Verbrechen wegen verurtheilt wur⸗ den, sollen völlig in Freiheit gesetzt werden. 5) Die betreffenden Behörden werden beauftragt, sogleich ein Verzeichniß der bereits gefällten Ur⸗ theile einzureichen und die Art der über jedes einzelne Indi⸗ viduum verhängten Strafen anzugeben, um die bezügliche Freilassung Ver⸗ fügen zu bezeichnen. 6) In Freiheit werden auch diejenigen gesetzt, welche wegen politischer Exzesse verurtheilt, oder in Untersuchung, oder auch vor⸗ sichts halber verhaftet sind, indem bei ihnen die Bestimmungen des Artikels 1 und 2 in Geltung kommen. Zu solchen Exrzessen gehören: ausgespro⸗ chene politische Meinungen, das Tragen von Parteizeichen, das Singen so⸗ genannter patriotischer Lieder, die Verbreitung revolutionairer Schriften, Zeitungen u. s. w. Da es übrigens nicht möglich ist, sämmtliche ähnliche Exzesse aufzuzählen, so muß es dem Urtheile der Richter überlassen bleiben, um die hierher gehörenden Fälle als solche zu erklären. 7) Es versteht sich von selbst, daß, da die Umstände die Aufhebung des Belagerungs⸗Zustan⸗ des noch nicht gestatten, die bezüglichen Anordnungen noch in Kraft bleiben, so daß etwanige Uebertretungen derselben wie bisher behandelt werden. 8) Außerdem finde ich mich veranlaßt, dieselbe Gnade auch auf diejenigen auszudehnen, welche in keiner militairischen Verbindung befindliche Indi⸗ viduen für fremde Dienste angeworben haben. 9) Da dieser Gnaden⸗Akt blos für die Vergangenheit gelten soll, und da glaube ich, mir versprechen zu dürfen, daß in Betracht des veränderten Standes der Dinge von nun an jede Art verbrecherischer und unbesonnener Demonstrattonen aufhören werde, so benachrichtige ich einen Jeden, daß in der Folge die Gesetz⸗ Uebertretungen, wie jene Vergehen, welche den Gegenstand der gegenwärti⸗ gen Amnestie bilden, in Betracht ihrer sich ergebenden Hartnäckigkeit stren⸗ ger bestraft werden. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Proclamation erstrecken sich nicht auf die Stadt Venedig und ihre Dependenzen, welche sich noch im Zustande der Insurrection befinden. Mögen die Bewohner dieser Provinzen in diesem neuen Akte der unerschöpflichen allerhöchsten
Gnade mit Dankgefühl den lebhaften Wunsch, sie zu beglücken, erkennen,
und möchte auch ich bald in die Lage kommen, die letzte Fessel bürgerlicher Freiheit, den Belagerungs⸗Zustand, beseitigen zu nneiß NInnne 18. — gust 1849. Radetzky, Feldmarschall.“ 8
Die zweite Proclamation lautet folgendermaßen:
„Um den verschiedenen österreichischen Militair⸗Corps gehörenden und noch von den beireffengen Fahnen entfernten Personen, so wie allen ande⸗ ren noch abwesenden Unterthanen des lombardo⸗venetianischen Königreiches eine passende Gelegenheit zu bieten, zu ihrer Pflicht zurückzukehren, und in
Erwägung, daß der nun definitiv mit Piemont abgeschlossene Friede alle
Abwesenden von der Böswilligkeit ihrer Umsturz⸗Tendenzen überzeugt haben, so habe ich mich veranlaßt gesehen, einen weiteren General⸗Pardon b Ende September l. J. zu gewähren, und zwar in folgender Weise: Wird
volle und unbedingie Straflosigkeit allen Deserteuren der K. K. Armee
bis
vom Sergeanten abwärts bewilligt —— Deserteure 2-g Civil ⸗ oder Militair⸗Behörde . S ne sich vein anderes Verbrechen zu Schulden kommen - m die Wohlthat des gegenwärtigen General⸗ Par⸗ dons möglichst auszudehnen, ist auch von demm ei 8 f gegen diejenigen, welche sich nach Ablauf vensdeeiteten Gerichtsverfahren Gnadenakten bewilligten Frist einstellen, abzustehen, .8 dr eeegeher irgend eine Strafe in Freiheit gesetzt, wenn sie sich kein anderes Verbrechen zu Schulden kommen ließen. Falls sie aber schon der Stafen unterzogen wordrn, so wird ihnen die Verlängerung der betreffenden Capitulation erlassen. 3) Diejenigen Individuen, welche nachträglich oder gleichzeitig für solche Deserteure eingereiht wurden, sind bei der Ruckkehr der betreffenden Deserteure ihrer besonderen Verpflichtung enthoben, ohne jedoch von der allgemeinen Militairpflicht befreit zu sein. 4) Es ist allgemein die irrige Ansicht verbreitet, daß ein Deserteur seine Abwesenheit bis nach Ablauf der festgesetzten Zeit verleugnen kann, weshalb hiermit be⸗ kannt gegeben wird, daß die Straflosigkeit nur für jene stattfindet, welche freiwillig vor dieser Zeit zu ihrer Fahne zurückkehren und sich selbst bei den Behörden melden, während diejenigen aber, welche sogar vor der festgesetz⸗ ten Zeit mit oder ohne Waffen ergriffen werden, oder erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit freiwillig zurückkehren, unnachsichtlich der gesetzlichen Strafe unterworfen werden. 5) Es kann in keiner Weise die Rechtfertigung eines Verhafteten, als habe er sich freiwillig stellen wollen, in Betracht gezogen werden; vielmehr wird allen Lokal⸗Behörden aufgetragen, alle sich fretwilig meldenden Deserteurs in Verwahrung zu nehmen und der nächsten Militair⸗ Behörde zu überliefernn. 6) Da die Erfahrung gezeigt hat, daß manche Lokal⸗Behörden selbst einen Deserteur an der Rückkehr zu seiner Fahne vexrhindert und oft sogar den Aufenthalt dersel⸗ ben geduldet, ohne ihn der kompetenten Behörde zu überliefern, und wie es gar häufig der Fall war, dieselben abgewiesen, wenn sie sich freiwillig dem Gerichte überliefern wollten, so wird ein solches ungesetzliches Verfahren nach den bestehenden Verordnungen bestrast werden. 7) In gleicher Weise werden unnachsichtlich bestraft, sowohl Gemeinden als einzelne Personen, welche sich der Verhaftung eines Deserteurs widersetzen oder dieselbe in ir⸗ gend einer Weise erschweren; die Ersteren mit einer Geldstrafe, und die Zweiten nach Maßgabe der Proclamation vom 10. März. Ich verspreche mir die thätigste Mitwirkung aller Behörden, um der Bevölkerung des lombardisch⸗venetianischen Königreiches die Wohlthaten dieses wichtigen Guadenaktes bekannt zu machen. Mailand, 18. August 1849. Radetzky, Feldmarschall.“
welche sich bis Ende September
Großbritanien und Irland. London, 22. Aug. Das Tory⸗Organ Standard äußert über die Unterwerfung Un⸗ garns: „Das Ende eines Bürgerkrieges ist ohne Zweifel ein An⸗ laß zu Glückwünschen, doch der bleibende Nutzen dieser Beendigung des ungarischen Kampfes wird wesentlich von dem künftigen Ver⸗ fahren der österreichischen Regierung abhängen. Wenn Oesterreich, durch die neueren Ereignisse belehrt, darin willigt, das Recht der Ungarn auf ihre Verfassung anzuerkennen, so zweifeln wir nicht, daß Ungarn freudig zur Unterthänigkeit gegen den neuen Souve⸗ rain zurückkehren wird, der, wenn auch Kaiser von Oesterreich, doch noch nicht König von Ungarn ist. Ein solches Verfahren von Seiten der österreichischen Regierung würde Ungarn wieder zu dem machen, was es früher oft gewesen, Oesterreichs Stärke, und es würde Kämpfen, welche für den Frieden Europa's eben so ge⸗ gefährlich sind, wie für die Stabilität des österreichischen Kaiser⸗ thums, für immer ein Ende machen. Um des europäischen Frie⸗ dens, wie um der kriegführenden Parteien willen, ist eine friedliche Beendigung des Kampfes aufs ernstlichste zu wünschen, und es soll uns freuen, wenn es sich bestätigt, daß Rußland geneigt sei, die Mäßigung im Siege anzuempfehlen, welche allein diesen Sieg für den österreichischen Einfluß ersprießlich machen kann, und das Oestereich geneigt sei, diesen Rath zu befolgen. Die Anwendung des vae victis würde für die Sieger unendlich verderblicher sein als für die Besiegten.“ Der ministerielle Globe sagt am Schluß eines Artikels, in welchem er die letzten Demonstrationen in eng⸗ lischen Volksversammlungen zu Gunsten Ungarns rechtfertigt: „So weit die gegenwärtige Agitation für die ungarische Sache geht, zweifeln wir nicht an ihrer angemessenen Richtung, und tragen kein Bedenken, sie, insofern wir es vermögen, mit unserer bescheidener Aufmunterung zu unterstützen. Trotz einiger etwas kühner Meta⸗ phern ist es doch ungereimt, die Redner von Marylebone oder Drurylane mit jener Kriegspartei zu vergleichen, die du Paris und Heidelberg von dem Wahnsinn begriffen wurde, das Banner der Freiheit von der Seine nach der Weichsel zu tragen. Lord Dusley Stuart und seine Genossen haben im vorliegenden Falle wenigstens, durchaus praktische Zwecke vor Augen und wenden sich an die gesundesten und tüchtigsten Gesinnungen des englischen Cha⸗ rakters. Eine beharrliche und anwachsende öffentliche Meinung giebt einem Minister die Zuversicht, daß er sich auf die Nation verlassen kann, an deren Spitze er steht, und ist von unverkennba⸗ rem Einfluß auf die Stimmung des Parlaments. Dies ist, unse⸗ rer Ansicht nach, vor den Augen des gesunden Menschenverstandes die Rechtfertigung des Zwecks, den die Förderer der Agitation für Ungarn haben.“
Nach Berichten aus Curaçao vom 10. Juli lagen dort fünf holländische Kriegsschiffe. Ihre Anwesenheit soll sich auf Dif⸗ ferenzen mit Venezuela beziehen, welches letztere über das Verhalten des Gouverneurs von Curacçao, Herrn Esser, während des letzten venezuelanischen Bürgerkrieges Beschwerde führt und eine Entschä⸗ digung von 1 Millionen Gulden verlangt. Holland will nun zwar nicht bezahlen, hat cber aus Rücksicht auf seine Handels⸗Verhältnisse insoweit nachgegeben, daß Herr Esser durch Herrn Elzevier als Gouverneur ersetzt worden ist. Der Rest der Differenzen soll nun durch Unterhandlungen beseitigt werden, und die fünf Kriegsschiffe sollen den Unterhandlungen Nachdruck geben. “
Schweiz. Bern, 19. Aug. (Deutsche Ztg.) Man hat der Schweiz immer vorgeworfen, sie sei der Heerd der europäischen Propaganda, in ihr könnten die kommunistischen Vereine ungehindert ihr Wesen treiben, Pläne schmieden zc. In dem Sinne ist dies richtig, daß die Schweiz ein unbeschränktes Ver⸗ einsrecht hat und nur in sehr seltenen Fällen gegen dasselbe ein⸗ schreitet, weswegen besonders die deutschen Handwerker in der Schweiz bisher ungestört ihre Vereine organisirten und, wenn sie ihre Statuten der Polizei vorgelegt hatten, von derselben unange⸗ fochten blieben. An diesen Vereinen, denen kommunistische Tenden⸗ zen nicht immer abgesprochen werden konnten, nahmen aber fast niemals Schweizer Theil: der Kommunismus war bis dahin bei uns eine ausländische Pflanze, die beim Volke keine Wurzel fassen konnte. Um so auffallender ist es, daß man seit einiger Zeit von einer geheimen Verbindung spricht, an deren Spitze Schweizer stehen sollen, und die mit der europäischen Propaganda in innigem Zusammen⸗ hang stehe. Ihr Organ sei der Unabhängige, ein wöchentlich einmal in Bern erscheinendes Blatt. Diese Zeitung war bis dahin ziemlich un⸗ bekannt, und das Publikum wurde erst durch die konservativen
Bllätter auf dasselbe aufmerksam gemacht. In der letzten Nummer
des Unabhängigen liest man folgendes „offene Cirkularschrei⸗ ben an die 85 social⸗demokratischen Sectionen in der Schweiz”“: „Herren und Brüder! Unsere Aufgabe ist, wie Ihr wißt, die ab⸗ solute Freiheit zu erringen. Der Eingeweihte weiß, daß die Zei